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Regelwerk, Bau und Planung
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PrüfVO - Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 29)
Gl.-Nr.: 2130-19-15



Archiv: 2018 2021

Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 7. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S.686),
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 6. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 810),
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Beherbergungsstättenverordnung vom 22. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 452),
  5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422),
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 10 Nummer 2 und 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 3. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 315),
  7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  8. stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz vom 17. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279),
  9. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung nach § 51 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 Landesbauordnung als besondere Anforderung gestellt wurde, wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen (einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen).

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
  4. wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durchführen zu lassen.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.

§ 3 Bestehende Anlagen

Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten gemäß § 5 Satz 1 dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164), außer Kraft.


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