Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. September 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 10.10.2024 S. 734)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 40f wird folgende Angabe zu § 40g eingefügt:
" § 40g Rechtsbehelfe"
2. § 39a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Planung" werden die Wörter "und Baudurchführung" eingefügt.
b) Nach dem Wort "notwendige" werden die Wörter "Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie" eingefügt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."
4. § 40a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. | "2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." |
5. § 40b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist. | "(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten § 141 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Absatz 1 des Landes-UVP-Gesetzes mit den Maßgaben,
|
6. Nach § 40f wird folgender neuer § 40g eingefügt:
" § 40g Rechtsbehelfe
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen hat keine aufschiebende Wirkung."
7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 140 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
In Absatz 10 wird die Angabe "nach Absatz 6" durch die Angabe "nach Absatz 9" ersetzt.
2. § 141 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. das Benehmen hergestellt worden ist
| "2. das Benehmen hergestellt worden ist
|
Artikel 3
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002,1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:
In § 19 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Unbeachtlich sind
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Artikel 4
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
Das Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 468), wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
2.4 Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist; A
Neu:
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
"2.4 | Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern, es sei denn die Maßnahme unterliegt einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes, führt durch ein Naturschutzgebiet oder einen Nationalpark oder liegt in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes. | A" |
2. Nummer 2.5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Alt:
2.5 b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz liegt; S
Neu:
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
"b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Absatz 1 Landeswaldgesetz liegt. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Landschaftsbestandteilen. | S" |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (11.10.2024) in Kraft.
ID 242383
ENDE |