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RMS - Richtlinien für die Markierung von Straßen
Teil A: Markierung von Autobahnen
Vom 9. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2020 S. 110)
Teil A - Autobahnen
A 0 Allgemeines
A 0.1 Inhalt
Die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) behandeln insbesondere die geometrische Anordnung und Ausführung der einzelnen Markierungszeichen im Straßenraum. Die RMS gliedert sich in die folgenden drei Teile:
Straßen im Sinne des hier vorliegenden Teils A sind Auto bahnen gemäß den "Richtlinien für die Anlage von Autobahnen" (RAA).
A 0.2 Zweck
(1) Die RMS bilden die Grundlage für einheitliche Markierungen von Straßen gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO).
(2) Markierungen sind ein wesentliches Element der Verkehrsregelung und der Verkehrsführung. Sie dienen insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs. Markierungen sind ein maßgebliches Instrument, um den vorhandenen Straßenraum zu gliedern und seine funktionalen Ansprüche zu verdeutlichen.
(3) Markierungen sind Verkehrszeichen gemäß §§ 39 ff. StVO. Durch Markierungen werden Verhaltensregeln angeordnet. Allgemeine Verkehrsregeln können durch sie verdeutlicht und unterstützt werden. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen vertikalen Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken, einen entsprechenden Regelungsgehalt zu ergänzen oder die Verkehrsführung zu erleichtern.
Markierungen dienen dazu, den Verkehr zu regeln, optisch zu führen oder Verkehrsteilnehmer zu warnen.
(4) Markierungen lassen sich in zwei Gruppen untergliedern, die gegenüber dem Verkehrsteilnehmer eine unterschiedliche rechtliche Verbindlichkeit aufweisen:
Markierungen als eigenständige Vorschrift- und Richtzeichen sind mit verbindlichen Geboten und Verboten verknüpft oder mit ihnen sind besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs verbunden.
Sonstige Markierungszeichen dienen dem Hinweis auf ein angeordnetes vertikales Verkehrszeichen und entfalten keine eigenständige rechtliche Wirkung. Die hinweisende oder unterstützende Zweckbestimmung dieser Markierungen soll in der Regel auf den Standort des Verkehrszeichens beschränkt bleiben. Vom Sichtbarkeitsgrundsatz für vertikale Verkehrszeichen darf nicht durch das Aufbringen sonstiger Markierungszeichen abgewichen werden. Von solchen Markierungen ist nur sparsam Gebrauch zu machen.
(5) Die RMS regeln insbesondere die geometrische Ausführung der Markierungen entsprechend den gemäß StVO und VwV-StVO vorgegebenen Anwendungsfällen. Die Anordnungsvoraussetzungen ergeben sich grundsätzlich nur durch die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der StVO, der VwV-StVO oder anderen straßenverkehrsrechtlichen Regelwerken wie beispielsweise den "Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen" (RWBA). Diese sind bei der Ausführung von Markierungen zu beachten (siehe insbesondere § 39 Abs. 5 StVO und VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 49 ff.).
(6) Markierungen sind auf Grundlage von § 45 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Die Straßenbaulastträger sind im Vollzug dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung für die Aufbringung von Markierungen verantwortlich.
(7) Markierungen sind ausschließlich nach den Regelungen dieser Richtlinie auszuführen. Abweichungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO (Ländererlass).
(8) Markierungen müssen eindeutig und gut sichtbar sein und dürfen die Verkehrsteilnehmer weder verwirren noch Widersprüche in Verbindung mit vertikalen Verkehrszeichen aufweisen.
(9) Die Festlegungen der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen" (ZTV M) und der "Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien" (TL M) sind zu beachten.
A 0.3 Geltungsbereich
Die RMS, Teil A - Autobahnen behandeln die Markierung von Straßen, die nach den RAA geplant sind. Insofern sind in den nachfolgenden Texten, Bildern und Regelplänen die Regellösungen und Regelmaße der RAA wiedergegeben. Für bestehende Autobahnen sind die Regelungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Dieser Teil ist für alle Straßen mit Zeichen 330 (Autobahn) gemäß StVO und für autobahnähnlich ausgebaute Straßen anzuwenden; für den Bereich der Ein- und Ausfahrten von Rast- und Nebenanlagen sind sie entsprechend anzuwenden.
Autobahnen im Sinne dieser Richtlinie sind alle anbaufreien, zweibahnig mehrstreifigen und durchgehend planfrei geführten Straßen, die nur für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind. Dazu gehören auch autobahnähnliche Straßen und Stadtautobahnen.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um mit Zeichen 330 (Autobahn) beschilderte Straßen mit blauer Wegweisung. Straßen im Sinne dieser Richtlinie können aber auch mit Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) beschildert sein und blaue oder gelbe Wegweisungen aufweisen. Es kann sich um Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen handeln.
Zweibahnige Straßenabschnitte im Zuge von ansonsten einbahnigen Straßen werden nach Teil L - Landstraßen der RMS behandelt.
Die RAA unterscheiden drei Entwurfsklassen:
Mit Auswirkungen auf die jeweiligen Markierungen werden durch die Entwurfsklasse unter anderem unmittelbar bestimmt:
An manchen Stellen dieser Richtlinie werden Regelungen der RAA wiedergegeben, wenn es für die Markierungen von Bedeutung ist.
Auf Autobahnen werden Markierungen in den folgenden unterschiedlichen entwurfstechnischen Bereichen eingesetzt:
Bei manchen Markierungen sind Abhängigkeiten zu den RWBA zu beachten. Auf die Abhängigkeit zu den entsprechenden Schilderstandorten wird in den Regelplänen hingewiesen.
A 0.4 Ausführungsbestimmungen
A 0.4.1 Allgemeine Gestaltungsregeln
(1) Markierungen müssen entsprechend den geltenden Vorschriften hinsichtlich Geometrie und Farbgebung aufgebracht werden.
(2) Markierungen sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb (siehe Abschnitt A 0.4.3). Bei der Verwendung von gelben Markierungsknöpfen in Arbeitsstellen sind die einschlägigen Vorgaben der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA) zu beachten.
(3) Um auf die Anordnung von vertikalen Verkehrszeichen durch Markierungen aufmerksam zu machen, genügt es in der Regel, nur die Sinnbilder oder die Schriftzeichen (Buchstaben oder Ziffern) in Weiß zu markieren.
Wo eine Verdeutlichung des Inhaltes (Regelung) des vertikalen Verkehrszeichens notwendig ist, kann das Zeichen wie in der StVO abgebildet markiert bzw. wiedergegeben werden. In welchen Fällen sich die Wiedergabe eines Verkehrszeichens empfiehlt, ist in der VwV-StVO an entsprechender Stelle festgelegt.
A 0.4.2 Aufbringen und Entfernen von Markierungen
(Applikation/Demarkierung)
(1) Hinsichtlich der Ausführung von Markierungs- und Demarkierungsarbeiten, der verkehrstechnischen Anforderungen (Tagessichtbarkeit, Nachtsichtbarkeit, Griffigkeit, Verschleißfestigkeit), der Auswahl von Markierungssystemen, der Prüfungen sowie der Qualifikation der Prüfstellen, der ausführenden Unternehmen und deren Personal, sind die ZTV M zu beachten.
(2) Bei der Ausführung und Ausschreibung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten wird grundsätzlich zwischen Längs- und Quermarkierungen unterschieden.
Längsmarkierungen sind Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzungen, einseitige Fahrstreifenbegrenzungen sowie Leit- und Warnlinien.
Quermarkierungen sind Halt- und Wartelinien und können im Geltungsbereich dieser Richtlinie im Bereich von Rastanlagen Anwendung finden.
Darüber hinaus können Pfeile, Sperrflächen und sonstige Markierungszeichen (z.B. Schriftzeichen, Piktogramme), zur Anwendung kommen, die weder den Längs- noch den Quermarkierungen zu zuordnen sind.
(3) Bei der Applikation von Längsmarkierungen sind die jeweils vorgegebenen Fahrstreifenbreiten (max. Toleranz 5 cm) einzuhalten. Dabei ist auf eine fluchtgerechte bzw. parallele Linienführung zu achten.
(4) Ungültige Markierungen sind so zu beseitigen, dass das ursprüngliche Bild dauerhaft bei allen Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar ist. Dies geschieht bei endgültigen Markierungszeichen (z.B. Richtungspfeil) in der Regel durch das Demarkieren des kleinsten umschließenden Rechtecks.
A 0.4.3 Vorübergehend gültige Markierungen
(1) Grundsätzlich können alle Markierungszeichen als vorübergehend gültige Markierungen in Gelb ausgeführt werden. Die Anordnung und Ausführung vorübergehend gültiger Markierungen in Arbeitsstellen richten sich insbesondere nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA).
(2) Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen, als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein.
(3) Vorübergehend gültige Markierungen in Gelb heben die weißen Markierungen auf. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass z.B. eine gelbe Längsmarkierung eine danebenliegende weiße Längsmarkierung aufhebt. Gleiches gilt grundsätzlich auch z.B. bei Richtungspfeilen. Zur besseren Verständlichkeit können die vorübergehend ungültigen weißen Richtungspfeile jedoch zusätzlich in Gelb ausgekreuzt werden. Dies gilt für vergleichbare Markierungszeichen analog.
A 0.4.4 Markierungspläne
A 0.4.4.1 Allgemeine Hinweise zur Erstellung
(1) Zur Umsetzung regelkonformer Markierungen ist es grundsätzlich erforderlich, im Vorfeld Markierungspläne zu erstellen. Markierungspläne sollen von der Planungs- bzw. Straßenbaubehörde in enger Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde, bei Bedarf unter Beteiligung der Polizei, erstellt werden. Vor Ausführung der Markierungsarbeiten ist der abgestimmte Markierungsplan durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Bei Erneuerungen bereits angeordneter Fahrbahnmarkierungen bedarf es, sofern keine Änderungen erfolgen sollen, keiner neuen verkehrsrechtlichen Anordnung. Hierbei ist die VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(2) Grundlage von Markierungsplänen sind Lagepläne mit den baulichen Fahrbahnrändern einschließlich bemaßter Quer- und Längsprofile sowie sonstige Angaben, die für Markierungen von Bedeutung sind (z.B. Bordsteine einschließlich Bordsteinhöhe).
(3) Dem Applikateur sind die nach § 45 StVO angeordneten Markierungspläne zu übergeben und eine entsprechende Einweisung in die Arbeiten vor Ort zu geben. Markierungen sollen gemäß dem Markierungsplan eingemessen und vormarkiert werden. Unstimmigkeiten sind mit der zuständigen Straßenbaubehörde abzustimmen. Wenn Abweichungen zu angeordneten Markierungsplänen erforderlich werden, ist die Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen. Bei komplexen Markierungsarbeiten ist es ratsam, die Vormarkierungen durch die Straßenbaubehörde abnehmen zu lassen.
A 0.4.4.2 Inhalte von Markierungsplänen
(1) Markierungspläne müssen vollständig sein, das heißt sie müssen alle für die Ausführung der Markierungen notwendigen Informationen enthalten, die künftige Verkehrssituation richtig darstellen und auf die konkrete Örtlichkeit eindeutig übertragbar sein.
Markierungen und Beschilderungen werden in der Regel in einem Markierungs- und Beschilderungsplan dargestellt.
(2) Markierungspläne sollen maßstäblich sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Zusätzlich sind Angaben zu Markierungssystemen (Typ I bzw. Typ II), Markierungsstoffen und Markierungsarten gemäß ZTV M erforderlich.
A 0.4.4.3 Unterhaltungsmarkierung
(1) Bei der Erneuerung bestehender Markierungen reichen die bereits vorhandenen angeordneten Markierungspläne als Grundlage aus. Im Bedarfsfall kann im Vorfeld der Maßnahme die Lage der Markierungen dokumentiert werden. Notwendige geringfügige Änderungen können in einer eindeutigen Skizze im vorhandenen Markierungsplan dargestellt werden; sie bedürfen der Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
A 0.4.4.4 Neubau- und größere Umbaumaßnahmen von Straßen und Knotenpunkten
Bei umfangreichen Straßenbaumaßnahmen und der Neugestaltung von Knotenpunkten sollen Markierungspläne zweckmäßigerweise bereits in einem frühen Planungsstadium aufgestellt werden. Vor der Fertigstellung der Bauarbeiten kann sich Bedarf für eine Präzisierung der Markierungspläne ergeben.
A 1 Markierungszeichen gemäß StVO
*) Die Leitlinie zwischen den Fahrstreifen der durchgehenden Fahrbahn (Hauptfahrbahn) und davon abgehenden Fahrstreifen kann als Fortsetzung der Fahrbahnbegrenzung der Hauptfahrbahn angesehen werden. Das Markierungsbild entspricht einer Leitlinie in Breitstrich mit einem Strich/ Lücke-Verhältnis von 1:1 und wird im Folgenden als Blockmarkierung bezeichnet.
A 2 Knotenpunktfreie Strecken
A 2.1 Bestandteile der Verkehrsfläche
(1) Gemäß StVO besteht die Fahrbahn aus den Fahrstreifen (siehe Bild A 1). Gemäß RAA gehören auch die Randstreifen zur Fahrbahn. Diese dienen unter anderem zur Aufnahme der Fahrbahnrandmarkierungen. Im Folgenden wird der Begriff Fahrbahnbegrenzung verwendet, wie er durch die StVO vorgegeben ist.
Bild A 1: Bestandteile der Verkehrsfläche
(2) Die Fahrstreifenbreite richtet sich nach den RAA. Demnach sind Fahrstreifen, die überwiegend vom Schwerverkehr genutzt werden, in der Regel 3,75 m breit. Dies betrifft bei vier- und sechsstreifigen Autobahnen der EKA 1 den rechten Fahrstreifen, bei achtstreifigen Autobahnen die beiden rechten Fahrstreifen.
(3) Die bei Autobahnen der EKA 1 weniger vom Schwerverkehr genutzten linken Fahrstreifen sind 3,50 m breit (Ausnahme RQ 31 gemäß RAA). Bei Autobahnen der EKA 2 sind in der Regel alle Fahrstreifen 3,50 m breit und bei Autobahnen EKA 3 die jeweiligen rechten Fahrstreifen. Die vom Schwerverkehr überwiegend nicht genutzten Fahrstreifen, das heißt die linken bzw. mittleren Fahrstreifen von Autobahnen der EKA 3 sind 3,25 m breit.
(4) Ein Zusatzfahrstreifen gemäß RAA ist ein zusätzlicher Fahrstreifen, der an Steigungsstrecken ergänzt werden kann. Dieser ist in der Regel 3,50 m breit.
A 2.2 Fahrbahn und Fahrstreifen
(1) Seitenstreifen erhalten am rechten Rand nur dann eine Fahrbahnbegrenzung (Schmalstrich), wenn sie für eine temporäre Seitenstreifenfreigabe (Zeichen 223.1) vorgesehen sind (siehe Regelpläne A 3a und A 16b). Die Bedingungen und Fahrstreifenbreiten für eine entsprechende Anordnung ergeben sich aus der StVO, der VwV-StVO und den RAA.
(2) Fahrbahnbegrenzungen (Z 295) liegen grundsätzlich in ihrer vollen Breite auf den Randstreifen.
(3) Wenn die Breite des Randstreifens schmaler ist als die Breite der Fahrbahnbegrenzung (Z 295), wird die überstehende Breite der Markierung auf dem Seitenstreifen fortgesetzt (z.B. Tunnelquerschnitt 31 Tr* gemäß RAA).
(4) In Tunneln sind die reduzierten Randstreifen vor dem Bord aufgrund der Entwässerung (z.B. Schlitzrinnen) nur für eine Fahrbahnbegrenzung in Schmalstrich geeignet. Hierbei sollte die Fahrbahnbegrenzung so aufgebracht werden, dass es zu keiner Reduzierung der Fahrstreifenbreite kommt.
(5) Leitlinien und Fahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit ihrer Mitte auf die Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Befinden sich dort Fugen in Betondecken oder bei mittig eingebauten Asphaltdecken Fugenvergussmassen, so sind die Leitlinien um eine halbe Strichbreite, möglichst in Fahrtrichtung links, von der Fuge abzurücken.
(6) Bei einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen (Z 296) liegt die durchgehende Markierung in der Fortsetzung der Leitlinie (Z 340). Die unterbrochene Linie (Beistriche) geht zu Lasten des jeweiligen Fahrstreifens, aus dem ein Wechsel zum benachbarten Fahrstreifen vollzogen werden darf.
A 2.3 Beginn und Ende von zusätzlichen Fahrstreifen
(1) Wenn auf knotenpunktfreien Strecken ein zusätzlicher Fahrstreifen oder ein Zusatzfahrstreifen beginnt (Fahrstreifenergänzung), soll gemäß Regelplan A 1 markiert werden. Der zusätzliche Fahrstreifen liegt immer in Fahrtrichtung links neben dem linken Fahrstreifen. Bei einer Verschwenkung des rechten Fahrbahnrandes soll die Verziehungslänge mindestens 200 m betragen.
(2) Wenn auf knotenpunktfreien Strecken ein Fahrstreifen oder Zusatzfahrstreifen endet (Fahrstreifenreduktion), soll gemäß Regelplan A 2 markiert werden. Es endet immer der linke Fahrstreifen. Die Verziehungslänge zur Zusammenführung der beiden linken Fahrstreifen soll 120 m betragen. Anschließend werden die verbleibenden Fahrstreifen auf einer Länge von mindestens 200 m nach links verzogen.
(3) Bei Fahrstreifenreduktionen werden auf dem endenden Fahrstreifen drei Vorankündigungspfeile (Z 297.1-21) zur Ankündigung des Fahrstreifenendes markiert. Sie weisen nach rechts in Richtung des durchgehenden Fahrstreifens. Die Spitze des letzten Pfeils endet 12 m vor dem Beginn der Verziehung des Sperrflächenrandes. Der Abstand der Pfeile zueinander beträgt von Spitze zu Spitze 54 m.
(4) Die Verziehung der Fahrbahn- bzw. Fahrstreifenbegrenzung bei einer Fahrstreifenergänzung sowie des Sperrflächenrandes bei der Fahrstreifenreduktion richtet sich nach der erforderlichen Länge und Breite der Verziehung.
(5) Sperrflächen werden als Element zur Sicherung von Bereichen eingesetzt, in denen die Fahrbahnbegrenzung verzogen oder verschwenkt wird. Die Sperrflächen werden als große Sperrflächen markiert und müssen aus mindestens drei Schrägstrichen bestehen (siehe Bild A 2).
Bild A 2: Sperrfläche für Fahrstreifenreduktion oder -ergänzung
(6) Bei langen Sperrflächen (Regelplan A 2) sind bis zum Erreichen der maximalen Breite der Sperrfläche durchgehend Schrägstriche zu markieren. Am Ende der anschließenden Verziehung sind mindestens fünf Schrägstriche zu markieren. Dazwischen reichen Gruppen von fünf Schrägstrichen mit variablen Lücken aus. Dabei muss der visuelle Eindruck einer Sperrfläche erhalten bleiben.
A 3 Knotenpunkte
A 3.1 Rampen
(1) Die unterschiedlichen Rampenquerschnitte mit den Grundmaßen sind in den RAA festgelegt.
(2) Bei allen Rampenquerschnitten gelten die Regeln zu Fahrbahnbegrenzungen und Leitlinien gemäß Abschnitt A 2.2 analog.
(3) Beginn und Ende von zusätzlichen Fahrstreifen in Rampen werden in Anlehnung an den Abschnitt A 2.3 markiert.
(4) Grundsätzlich sind die Regelungen und Hinweise des Bundes zu Markierungen zur Vermeidung von Falschfahrten zu beachten. In den Rampen kann zur Verdeutlichung der zulässigen Fahrtrichtung die Anordnung von Richtungspfeilen (Falschfahrerpfeile) in Betracht gezogen werden. Dazu werden je Fahrtrichtung drei Pfeile - zwei Pfeilpaare vor, ein Pfeilpaar nach der Trennung der Rampen - aufgebracht (Regelpläne A 32 bis A 34).
A 3.1.1 Rampenquerschnitt Q 1
Einstreifige Rampe ohne Seitenstreifen.
Bild A 3: Regelquerschnitt Q 1
Rampen können im Bedarfsfall auch asymmetrisch mit einer abweichenden Fahrstreifenbreite und unterschiedlich breiten Randstreifen bzw. mit Seitenstreifen ausgebildet sein. Die Fahrstreifenbreite soll unter Beachtung der Schleppkurven mindestens 3,50 m betragen. Wenn sich neben 0,25 m breiten Randstreifen (analog Rampenquerschnitt Q 3) ein mindestens 1,05 m breiter Seitenstreifen ergibt, wird die Fahrbahnbegrenzung (Z 295) in Breitstrich markiert. Die überstehende Breite der Fahrbahnbegrenzung von 0,05 m wird auf den Seitenstreifen markiert.
A 3.1.2 Rampenquerschnitt Q 2
Zweistreifige Rampe ohne Seitenstreifen.
Bild A 4: Regelquerschnitt Q 2
Gemäß den RAA ist bei Straßen der EKA 3 und gestreckter Linienführung eine Reduzierung der Fahrstreifenbreite auf 3,25 m zulässig.
Im Zuge von Brückenbauwerken beträgt die Randstreifenbreite 0,50 m.
A 3.1.3 Rampenquerschnitt Q 3
Zweistreifige Rampe mit Seitenstreifen.
Bild A 5: Regelquerschnitt Q 3
Gemäß RAA ist bei Straßen der EKA 3 und gestreckter Linienführung eine Reduzierung der Fahrstreifenbreite auf 3,25 m zulässig.
Die über den Randstreifen hinaus überstehende Breite des Breitstrichs von 0,05 m wird auf dem Seitenstreifen markiert. Im Zuge von Brückenbauwerken beträgt der linke Randstreifen 0,50 m.
Abweichend von der Markierung der Rampen, erhalten in Autobahndreiecken diejenigen Verbindungsrampen, die Beginn der neuen Richtungsfahrbahn sind, die Breite und Markierung einer Hauptfahrbahn.
A 3.1.4 Rampenquerschnitt Q 4
Zweistreifige Rampe (Rampe mit Gegenverkehr). Im Zuge von Brückenbauwerken beträgt der Randstreifen 0,50 m.
Bild A 6: Regelquerschnitt Q 4
A 3.2 Ausfahrten und Einfahrten
A 3.2.1 Allgemeine Festlegungen
(1) Aus- und Einfädelungsstreifen erhalten gemäß RAA die gleiche Breite wie der unmittelbar danebenliegende durchgehende Fahrstreifen.
(2) Richtungspfeile werden in der Regel nur bei Fahrstreifenreduktionen oder zweistreifigen Ausfahrten auf dem abgehenden Fahrstreifen markiert.
(3) Wenn von dem rechten Fahrstreifen der durchgehenden Fahrbahn in den linken Fahrstreifen einer zweistreifigen Rampe (Ausfahrttyp A 2) abgebogen werden kann, soll zur Verdeutlichung der Zweistreifigkeit der Rampe und damit zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der Geradeaus-Rechts-Pfeil markiert werden (siehe Regelpläne A 4, A 7, A 9).
(4) Im Bereich von Nebenanlagen (Parkplätzen, Rastanlagen) kann zur Vermeidung von Falschfahrten die korrekte Fahrtrichtung an kritischen Stellen (z.B. im Bereich der Einfahrt) und in den Fahrgassen durch die Markierung von Richtungspfeilen angezeigt werden. Hierbei sollten im Bereich der Einfahrten nach Möglichkeit zwei Pfeile markiert werden.
(5) In Knotenpunktbereichen wird für Leitlinien der durchgehenden Fahrstreifen das gleiche Strich/Lücke-Verhältnis verwendet wie auf der knotenpunktfreien Strecke.
(6) Leitlinien in Breitstrich (Blockmarkierung) zwischen durchgehenden Fahrstreifen und Aus- oder Einfädelungsstreifen werden in ihrer kompletten Breite auf den Aus- oder Einfädelungsstreifen markiert. Leitlinien zur Kennzeichnung von zwei oder mehrstreifigen Aus- und Einfahrten werden mittig zwischen die Fahrstreifen markiert.
(7) Der Beginn der Blockmarkierung bei Ausfahrten ist dem Regelplan A 3, Detail 1, zu entnehmen. Der Längenausgleich erfolgt an der Sperrflächenspitze.
Das Ende der Blockmarkierung bei Einfahrten ist dem Regelplan A 16, Detail 2, zu entnehmen. Der Längenausgleich erfolgt an der Sperrflächenspitze.
(8) Sperrflächen werden als Element zur Sicherung von Verziehungsbereichen und bei Fahrstreifentrennungen oder Fahrstreifenzusammenführungen markiert. Sie sind als große Sperrflächen auszuführen (siehe Bild A 7).
Bild A 7: Sperrfläche in Verziehungsbereichen
(9) Bei Ausfahrten entsteht dort, wo die linke Fahrbahnbegrenzung einer Ausfahrtrampe an die Fahrbahnbegrenzung der durchgehenden Fahrbahn ansetzt, ein Knick in der Markierung. Hierdurch erhält der Verkehrsteilnehmer einen deutlichen optischen Hinweis auf die Richtungsänderung.
Bei Einfahrten tritt dieser Knick aufgrund der vorhandenen Verziehung nicht auf.
A 3.2.2 Ausfahrten an Hauptfahrbahnen
(1) Die Markierungen von Ausfädelungsstreifen mit und ohne Fahrstreifensubtraktion sollen entsprechend den Regelplänen A 3 bis A 10 ausgeführt werden.
(2) Die Länge des Ausfädelungsstreifens (IA) und der Verziehung (IZ) kann der Tabelle A 1 entnommen werden.
Größe | Ausfahrttyp (gemäß RAA) | EKA 1/EKA 2 [m] | EKA 3 [m] |
IA | alle A-Typen | 250 | 150 |
IZ | alle A-Typen * | 60 | 30 |
*) Ausnahme Ausfahrttyp A 5: e 3 x IZ (aus fahrdynamischen Gründen) |
(3) Die Länge IA des Ausfädelungsstreifens beginnt mit der Verziehung und endet an der Sperrflächenspitze, wo durch die Trassierung des Fahrbahnrandes die befestigte Breite der Ausfahrtrampe und des rechten Randstreifens erreicht wird.
(4) Die Verziehung der rechten Fahrbahnbegrenzung beginnt dort, wo sie nicht mehr parallel zur Leitlinie in Breitstrich (Blockmarkierung) verläuft (Beginn der Klothoide) und endet an der Sperrflächenspitze.
(5) Die Länge der Fahrbahnbegrenzung vor der Sperrflächenspitze beträgt in der Regel ca. 10 % von lA. Bei einer Überschreitung der zulässigen Differenz zwischen den Querneigungen der durchgehenden Fahrbahn und des Ausfädelungsstreifens am Beginn der Fahrbahnbegrenzung muss diese verlängert werden.
(6) Bei Ausfahrten mit Fahrstreifensubtraktion (Regelpläne A 6 bis A 10) beginnt die Leitlinie in Breitstrich (Blockmarkierung) in der Regel am Standort des 500 m-Vorwegweisers und ca. 700 m vor der Sperrflächenspitze.
(7) Bei Ausfahrten mit Fahrstreifensubtraktion sind die verbleibenden Fahrstreifen der durchgehenden Fahrbahn auf die entsprechenden Fahrstreifenbreiten des neuen zweistreifigen Querschnittes zu verziehen. Die Verziehung beginnt ab der Trenninselspitze (siehe Regelplan A 2a). Die Verziehungslänge hängt von der Breitenänderung der Fahrbahn ab:
A 3.2.3 Ausfahrten in Rampen
(1) Markierungen für Ausfädelungsstreifen, Verzweigungen und Fahrstreifensubtraktionen in Rampen sollen entsprechend der Regelpläne A 11 bis A 14 und der Ausfädelungsstreifen nach links entsprechend Regelplan A 15 ausgeführt werden.
(2) Die Länge des Ausfädelungsstreifens (IA) und der Verziehung (IZ) kann der Tabelle A 2 entnommen werden.
Größe | Ausfahrttyp (gemäß RAA) | EKA 1/EKA 2 [m] | EKA 3 [m] |
IA | AR 1
AR 3 (Q 2), AR 4 (Q 2) | 150 | 100 |
AR 1 * | - | 100 | |
AR 3 (Q 3), AR 4 (Q 3) | 200 | 125 | |
IZ | alle oben genannten Typen | 60 | 30 |
(3) Verziehungen bei Änderungen der Fahrstreifen- und/oder Randstreifenbreite erfolgen gemäß Abschnitt A 3.2.2 (4).
(4) Bei Verzweigungen mit mehr als einem Fahrstreifen pro Richtung (siehe Regelplan A 14) empfiehlt es sich, auf allen Fahrstreifen Richtungspfeile aufzubringen.
A 3.2.4 Einfahrten an Hauptfahrbahnen
(1) Markierungen für Einfädelungsstreifen von rechts mit und ohne Fahrstreifenaddition sollen entsprechend der Regelpläne A 16 bis A 20 ausgeführt werden. Markierungen hintereinander liegender Einfädelungsstreifen (Typ EE) sind entsprechend auszuführen.
(2) Markierungen für Einfädelungsstreifen von links mit und ohne Fahrstreifenaddition und -reduktion bei Stadtautobahnen sollen entsprechend den Regelplänen A 21 bis A 23 ausgeführt werden.
(3) Die Länge des Einfädelungsstreifens (IE) und der Verziehung (IZ) kann der Tabelle A 3 entnommen werden.
Größe | Einfahrttyp (gemäß RAA) | EKA 1/EKA 2
[m] | EKA 3
[m] |
IE | alle E- und E*-Typen alle EE-Typen | 250 * | 150 |
IZ | alle oben genannten Typen | 60 | 30 |
*) In Steigungsstrecken bei Bedarf verlängern (bei s > 4,00 % oder verkehrstechnischem Nachweis) |
(4) Bei Einfahrten erfolgt die Verziehung der Breite der Rampe und des rechten Randstreifens ausschließlich durch die Markierung ab dem Inselkopf bis zur Sperrflächenspitze. Die Sperrflächenspitze liegt dort, wo die Klothoide der Rampe in den parallelen Verlauf der Trassierung der Hauptfahrbahn übergeht und wo durch die Trassierung der Fahrbahnränder die Breite des Einfädelungsstreifens und die Breite des Randstreifens erreicht werden. Die Länge lE des Einfädelungsstreifens beginnt an der Sperrflächenspitze und endet am Ende der Verziehung (siehe Regelplan A 16).
(5) Die Länge der Fahrbahnbegrenzung ab der Sperrflächenspitze beträgt in der Regel ca. 20 % von lE. Bei einer Überschreitung der zulässigen Differenz zwischen den Querneigungen der Hauptfahrbahn und der des Einfädelungsstreifens am Ende der Fahrbahnbegrenzung muss diese verlängert werden.
(6) Eine Fahrstreifenbegrenzung oder eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung zwischen den Fahrstreifen der Hauptfahrbahn ist möglich, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs in dem Einfahrtbereich geboten ist. Die einseitige Fahrstreifenbegrenzung beginnt dann an der Sperrflächenspitze der Ausfahrt (siehe Regelplan A 16a).
(7) Bei Einfahrten mit einer Fahrstreifenaddition von rechts (siehe Regelpläne A 18 und A 20) sind die beiden linken Fahrstreifen auf die entsprechenden Fahrstreifenbreiten des anschließenden dreistreifigen Querschnittes zu verziehen. Die Verziehung endet an der Trenninselspitze (siehe Regelplan A 2b). Die Verziehungslänge hängt von der Breitenänderung der Fahrbahn ab (siehe Abschnitt A 3.2.2 (7)).
(8) Bei der Fahrstreifenaddition von links erhält der Einfädelungsstreifen gemäß Abschnitt A 3.2.1 (1) die gleiche Breite, wie der unmittelbar daneben liegende Fahrstreifen. Um eine ausreichende Breite zwischen den Markierungen zu erhalten, wird abweichend von der Regelung nach Abschnitt A 3.2.1 (6) eine Fahrstreifenbegrenzung in Schmalstrich mittig zwischen den Fahrstreifen markiert (siehe Regelplan A 22).
A 3.2.5 Einfahrten in Rampen
(1) Markierungen für Einfädelungsstreifen in Rampen sollen entsprechend der Regelpläne A 24 bis A 27 ausgeführt werden.
(2) Die Länge des Einfädelungsstreifens (IE) und der Verziehung (IZ) kann der Tabelle A 4 entnommen werden.
Größe | Einfahrttyp (gemäß RAA) | EKA 1/EKA 2 [m] | EKA 3 [m] |
IE | ER 1, ER 4, ER 3 | 150 | 100 |
IZ | alle oben genannten Typen | 60 | 30 |
(3) Verziehungen bei Änderungen der Fahrstreifen- und/oder Randstreifenbreite erfolgen gemäß Abschnitt A 3.2.4 (4).
A 3.2.6 Verflechtungsbereiche
(1) Gemäß RAA entspricht die Breite von Verflechtungsstreifen der Breite des danebenliegenden durchgehenden Fahrstreifens.
(2) Verziehungen bei Änderungen der Fahrstreifen- und/oder Randstreifenbreite werden entsprechend Abschnitt A 3.2.2 (4) bzw. Abschnitt A 3.2.4 (4) ausgeführt.
(3) Die Länge des Verflechtungsstreifens zwischen den Trenninselspitzen beträgt gemäß RAA zwischen 180 m und 300 m. Diese Länge schließt die Länge einer Fahrbahnbegrenzung (Breitstrich) von maximal 50 m am Beginn und maximal 25 m am Ende ein. Überlange Verflechtungsstreifen werden sinngemäß markiert.
(4) Die Markierungen in Verflechtungsbereichen sollen entsprechend der Regelpläne A 28 bis A 31 ausgeführt werden.
A 3.3 Strichbreiten und Pfeilgrößen im Übergangsbereich Autobahn/nachgeordnetes Straßennetz
Bei Anschlussstellen der Autobahn an das nachgeordnete Straßennetz ist die Abgrenzung und Ausführung von Strichbreiten und Pfeilgrößen im Übergangsbereich, wie in Bild A 8 dargestellt, auszuführen. Bei Anschlussstellen anderer Ausführung ist sinngemäß zu verfahren.
Bild A 8: Strichbreiten und Pfeilgrößen im Übergangsbereich
A 4 Rastanlagen
(1) Markierungen von Parkständen auf Rastanlagen erfolgen in Schmalstrich. Sperrflächen werden entsprechend den Bildern A 2 oder A 7, Pfeile entsprechend dem Abschnitt A 1 ausgeführt. Alle sonstigen Markierungszeichen werden entsprechend den Angaben in diesem Teil der RMS ausgeführt. Bezüglich der geometrischen Anordnung, wird auf die "Empfehlungen für Rast anlagen an Straßen" (ERS) verwiesen. (2) Zur Verdeutlichung der korrekten Fahrtrichtung und Vermeidung von Falschfahrten, kann an kritischen Stellen (z.B. im Bereich der Zufahrt) und in den Fahrgassen die korrekte Fahrtrichtung durch Markierung von Richtungspfeilen in Betracht gezogen werden. Dabei sollten im Bereich der Einfahrt nach Möglichkeit zwei Pfeile markiert werden. Grundsätzlich sind die Regelungen und Hinweise der "Checkliste Falschfahrer Rastanlagen" der BASt zu beachten.
A 5 Autobahnen außerhalb des Geltungsbereiches der RAA
(1) Im Rahmen der Überarbeitungen der Richtlinien für die Querschnitte von Straßen sind auch die Querschnitte für die Autobahnen vielfach überarbeitet worden. Ferner gab es eine Reihe von Sonderquerschnitten. Da diese Querschnitte vielfach noch Bestandteil des vorhandenen Autobahnnetzes sind, sollten diese im Zuge von Um-, Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen in Anlehnung an die vorangegangenen Grundsätze, die den aktuellen RAA entsprechen, markiert werden. Für Markierungen dieser Querschnitte kann das Bild A 9 Hilfestellung geben.
(2) Die im Bild A 9 dargestellten Querschnitte der vorhergehenden Regelwerke decken mit der Aufteilung der "befestigten Breite" auch einen Großteil der Sonderquerschnitte ab.
(3) Nach baulichen Erhaltungsmaßnahmen sind meist auf Teilbereichen die vormals vorhandenen Markierungen neu aufzubringen. Zur Vermeidung von Verziehungen sollte man sich, sofern keine Verbreiterung stattgefunden hat, grundsätzlich an den Breiten der vorhergehenden und nachfolgenden Streckenabschnitte orientieren.
Die Aus- und Einfädelungstreifen erhalten generell die gleiche Breite wie der danebenliegende Fahrstreifen der Hauptfahrbahn. Hierbei sind auch die generellen Festlegungen gemäß Abschnitt A 3.2 zu beachten.
Bild A 9: Regelquerschnitte aus vorhergehenden Regelwerken
A 6 Anhänge
A 6.1 Beispiele für Verziehungen
Bild A 10: Grundlagen für die Verziehung von Fahrbahnrändern und Markierungen mit zwei quadratischen Parabeln ohne Zwischengeraden.
Linke Darstellung: Formelzusammenhänge
Rechte Darstellung: Werte für Einheitsverziehung mit Schrittweite LZ/20
Tabelle A 5: Fahrbahnverbreiterungen und Längen der Verziehung (Beispiele)
Länge der Verziehung LZ [m] | Fahrbahnverbreiterung i [m] | |||||||
15 | 30 | 60 | 120 | 2,75 | 3,00 | 3,25 | 3,50 | 3,75 |
Ln [m] | in [m] | |||||||
0 | 0 | 0 | 0 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
1,5 | 36 | 12 | 0,06 | 0,06 | 0,07 | 0,07 | 0,08 | |
3,0 | 6 | 12 | 24 | 0,22 | 0,24 | 0,26 | 0,28 | 0,30 |
4,5 | 9 | 18 | 36 | 0,50 | 0,54 | 0,59 | 0,63 | 0,68 |
6,0 | 12 | 24 | 48 | 0,88 | 0,96 | 1,04 | 1,12 | 1,20 |
7,5 | 15 | 30 | 60 | 1,38 | 1,50 | 1,63 | 1,75 | 1,88 |
9,0 | 18 | 36 | 72 | 1,87 | 2,04 | 2,21 | 2,38 | 2,55 |
10,5 | 21 | 42 | 84 | 2,26 | 2,46 | 2,67 | 2,87 | 3,08 |
12,0 | 24 | 48 | 96 | 2,53 | 2,76 | 2,99 | 3,22 | 3,45 |
13,5 | 27 | 54 | 108 | 2,70 | 2,94 | 3,19 | 3,43 | 3,68 |
15 | 30 | 60 | 120 | 2,75 | 3,00 | 3,25 | 3,50 | 3,75 |
Ablesebeispiel:
Länge der Verziehung LZ = 30 m, Fahrbahnverbreiterung i = 3,00 m
Bei Länge am betrachteten Punkt Ln = 21 m: Fahrbahnverbreiterung am betrachteten Punkt in = 2,46 m
A 6.2 Abmessung von Pfeilmarkierungen
A 6.2.1 Richtungspfeile
A 6.2.2 Vorankündigungspfeil (Ankündigung eines Fahrstreifenendes)
A 7 Verzeichnis der Regelpläne (Beispiele)
Die gezeigten Beispiele stellen nicht in allen Fällen komplette Lösungen dar. Ebenso sind in einzelnen Beispielen der Regelpläne verschiedene Lösungen kombiniert dargestellt. Sie geben dem Anwender auch in Ausnahmefällen genügend Hinweise, im Sinne der RMS und im Einklang mit der StVO und der VwV-StVO vorzugehen.
A 8 Regelpläne
Regelplan A 1: Fahrstreifenergänzung (Fahrbahnaufweitung)
Bauliche Änderung des rechten Fahrbahnrandes
Regelplan A 2: Fahrstreifenreduktion (Fahrstreifeneinziehung) auf der knotenpunktfreien Strecke
Regelplan A 2a: Verziehung bei Fahrstreifensubtraktion im Bereich von Knotenpunkten
Regelplan A 2b: Verziehung bei Fahrstreifenaddition im Bereich von Knotenpunkten
Regelplan A 3: Ein Ausfädelungsstreifen (Ausfahrttyp A 1)
Regelplan A 3a: Ausfahrttyp A 1 bei temporärer Seitenstreifenfreigabe
Regelplan A 4: Kombinierter Geradeaus-/Rechtsfahrstreifen und Straßenachse ein Ausfädelungsstreifen (Ausfahrttyp A 2)
Regelplan A 5: Zwei Ausfädelungsstreifen (Ausfahrttyp A 3)
Regelplan A 6: Fahrstreifensubtraktion mit zwei Fahrstreifen (Ausfahrttyp A 4)
Regelplan A 7: Fahrstreifensubtraktion mit zusätzlichem Ausfädelungsstreifen aus kombiniertem Geradeaus-/Rechtsabbiegestreifen (Ausfahrttyp A 5)
Regelplan A 8: Fahrstreifensubtraktion mit einem Fahrstreifen (Ausfahrttyp A 6)
Regelplan A 9: Kombinierter Geradeaus-/Rechtsfahrstreifen und Fahrstreifen subtraktion mit einem Fahrstreifen (Ausfahrttyp A 7)
Regelplan A 10: Fahrstreifensubtraktion mit zwei Fahrstreifen (Ausfahrttyp A 8)
Regelplan A 11: Ein Rampenfahrstreifen mit einem Ausfädelungsstreifen nach rechts (Ausfahrttyp AR 1)
Regelplan A 12: Zwei Rampenfahrstreifen mit einstreifiger Verzweigung nach links und rechts (Ausfahrttyp AR 2)
Regelplan A 13: Zwei Rampenfahrstreifen mit einem Ausfädelungsstreifen (Ausfahrttyp AR 3)
Regelplan A 14: Zwei Rampenfahrstreifen mit Verzweigung einstreifig nach links und zweistreifig nach rechts (Ausfahrttyp AR 4)
Regelplan A 15: Ein Rampenfahrstreifen mit einem Ausfädelungsstreifen nach links (Ausfahrttyp AR 1*)
Regelplan A 16: Ein Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp E 1)
Regelplan A 16a: Einfahrt mit Fahrstreifenbegrenzung in der Hauptfahrbahn
Regelplan A 16b: Einfahrttyp E 1 bei temporärer Seitenstreifenfreigabe
Regelplan A 17: Ein Einfädelungsstreifen nach Fahrstreifenreduktion in der Rampe (Einfahrttyp E 2)
Regelplan A 17a: Ein Einfädelungsstreifen nach Fahrstreifenreduktion in der Rampe (Einfahrttyp EE 1)
Regelplan A 18: Fahrstreifenaddition (Einfahrttyp E 3)
Regelplan A 19: Zwei Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp E 4)
Regelplan A 20: Fahrstreifenaddition und ein Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp E 5)
Regelplan A 21: Fahrstreifenreduktion und eine nachfolgende Fahrstreifenaddition von links (Einfahrttyp E 1* der EKA 3)
Regelplan A 22: Fahrstreifenaddition von links (Einfahrttyp E 3* der EKA 3)
Regelplan A 23: Fahrstreifenreduktion mit folgender Fahrstreifenaddition und Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp E 4* der EKA 3)
Regelplan A 24: Ein Rampenfahrstreifen mit einem Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp ER 1)
Regelplan A 25: Zusammenführung von zwei Rampenfahrstreifen (Einfahrttyp ER 2)
Regelplan A 26: Zwei Rampenfahrstreifen mit einem Einfädelungsstreifen (Einfahrttyp ER 3)
Regelplan A 27: Zusammenführung von zwei Rampenfahrstreifen mit Einfädelungsstreifen von rechts (Einfahrttyp ER 4)
Regelplan A 28: Ein Verflechtungsstreifen (Verflechtungstyp V 1)
Regelplan A 29: Zwei Verflechtungsstreifen (Verflechtungstyp V 2)
Regelplan A 30: Ein Verflechtungsstreifen und ein Rampenstreifen (Sondertyp VR 1 für Verflechtungsbereich)
Regelplan A 31: Zwei Verflechtungsstreifen und ein Rampenstreifen (Sondertyp VR 2 für Verflechtungsbereich)
Regelplan A 32: Einmündung ohne Lichtsignalanlagen an Landstraßen, Regellösung zur Vermeidung von Falschfahrten
Regelplan A 33: Einmündung mit Lichtsignalanlagen an Landstraßen, Regellösung zur Vermeidung von Falschfahrten
Regelplan A 34: Einmündung mit Lichtsignalanlagen an Stadtstraßen, Regellösung zur Vermeidung von Falschfahrten
Technische Regelwerke
FGSV | EAÖ | Empfehlungen für die Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (FGSV 289) | 1 |
ERA | Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (FGSV 284) | 1 | |
ERS | Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (FGSV 222) | 1 | |
H BVA | Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (FGSV 212) | 1 | |
RAA | Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (FGSV 202) | 1 | |
RAL | Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (FGSV 201) | 1 | |
RASt | Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (FGSV 200) | 1 | |
RiLSA | Richtlinie für die Anlage von Lichtsignalanlagen - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr (FGSV 321) | 1 | |
RIN | Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (FGSV 121) | 1 | |
RWBA | Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (FGSV 329/1) | 1 | |
TL M | Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (FGSV 375) | 1 | |
ZTV M | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (FGSV 341) | 1 | |
ZTV-SA | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (FGSV 369) | 1 | |
BASt | Checkliste Falschfahrer Anschlussstellen | 2 | |
Checkliste Falschfahrer Rastanlagen | 2 | ||
BMVI | StVO | Straßenverkehrs-Ordnung (R 050) | 1, 3 |
VwV-StVO | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (R 051) | 1, 3 |
Bezugsquellen
1) FGSV Verlag GmbH
Anschrift:
Wesselinger Straße 15-17, 50999 Köln
Tel.: 0 22 36 / 38 46 30, Fax: 0 22 36 / 38 46 40
E-Mail: info@fgsvverlag.de, Internet: www.fgsvverlag.de
2) Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Internet: www.bast.de (> Verkehrstechnik > Publikationen)
3) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Internet: www.bmvi.de
www.gesetzeim-internet.de
Alle aufgeführten FGSV-Veröffentlichungen sind auch digital für den FGSV Reader erhältlich und enthalten im umfassenden Abo-Service "FGSV - Technisches Regelwerk - Digital"
*) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 23/2019
Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Leit- und Schutzeinrichtungen
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
Für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden
nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Autobahn GmbH des Bundes
Betreff: Bekanntgabe der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil A: Markierung von Autobahnen
Bezug:
Anlage: Richtlinien für Markierungen von Straßen (RMS), " Teil A: Autobahnen" **
Die "Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) - Teil A: Markierungen von Autobahnen" wurden vom Arbeitskreis 3.6.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet.
Ihre Stellungnahmen zum Entwurf (Bezugsschreiben 2, 3 und 4) wurden berücksichtigt und soweit möglich in den vorliegenden Teil A Autobahnen, Ausgabe 2019, eingearbeitet.
Hiermit gebe ich den Teil A: Markierung von Autobahnen der RMS, Ausgabe 2019, bekannt und bitte Sie, diesen für die Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen in der Baulast des Bundes anzuwenden. Für eine einheitliche Gestaltung der Verkehrsanlagen empfehle ich Ihnen, den Teil Autobahnen auch für autobahnähnliche Straßen in Ihrer Baulast anzuwenden.
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 sowie die Verkehrsblattverlautbarung 1993 S. 728 hebe ich hiermit auf, soweit die Ausführung von Markierungen auf Autobahnen betroffen sind.
Der Teil A Autobahnen der RMS, Ausgabe 2019, ist beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.
**) Das Urheberrecht an den "Richtlinien für die Markierung von Straßen, (RMS) Teil A: Autobahnen" liegt bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der FGSV.
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