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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3106)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
,, Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen".
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 8c Ausschreibungsvolumen
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung".
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen | " § 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt". |
d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Registrierung von KWK-Anlagen".
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung | " § 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung". |
f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte § 28 Belastungsausgleich § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen | " § 26 KWKG-Umlage
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage § 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage § 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen § 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen § 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern § 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen § 28 Belastungsausgleich § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen". |
g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur".
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Clearingstelle".
i) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen".
j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
" § 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Terrawattstunden" durch das Wort "Terawattstunden" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Zahlung von Zuschlägen im Sinne von Absatz 2 kann nach Maßgabe von § 29 Absatz 1 Satz 2 auch an Betreiber im europäischen Ausland erfolgen, wenn
| "(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5. (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten. (8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "verbunden sind," die Wörter "sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen," eingefügt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
"4a."Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
4b."Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
4c."Ausschreibungszuschlag" der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,".
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a."elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme im Zusammenhang steht,".
d) In Nummer 7 werden die Wörter "elektrische KWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme im Zusammenhang steht," gestrichen.
e) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:
"9a."innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
9b."installierte KWK-Leistung" die elektrische Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,".
f) In Nummer 14 werden die Wörter "dazu gehören" durch die Wörter "mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören" ersetzt.
g) In Nummer 20 werden die Wörter " § 61 Absatz 2 Nummer 1 " durch die Angabe " § 61a Nummer 1" ersetzt.
h) In Nummer 28 werden die Wörter "den §§ 64, 103 Absatz 3 und Absatz 4" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
i) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a."Unternehmen" ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und 12 Absatz 4" durch die Wörter "und 11 Absatz 5" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b in Anspruch genommen werden, sind die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems mindestens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effizienter ist."
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Preis zu entrichten, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren" durch die Wörter "übliche Preis zu entrichten" ersetzt.
b) Satz 2
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wird vermutet, dass der übliche Preis vereinbart wurde.
wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 2" durch die Wörter "nach Satz 1 " ersetzt.
§ 5 Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
wird aufgehoben.
7. Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "nachgerüsteten KWK-Anlagen" die Wörter "im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Nummer 22" durch die Angabe " § 3 Nummer 31" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "der zuständigen Stelle gemäß § 5" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
Die zuständige Stelle gemäß § 5 kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen auffordern. Geht der zuständigen Stelle gemäß § 5 innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich. | "(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich." |
c) Absatz 3
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus
- neuen KWK-Anlagen,
- modernisierten KWK-Anlagen oder
- nachgerüsteten KWK-Anlagen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei KWK-Anlagen," durch die Wörter "bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1," ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Stromkostenintensive Unternehmen im Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden."
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Leistungsanteil" durch das Wort "KWK-Leistungsanteil" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und der aus KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 stammt und von den betreffenden Unternehmen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 geregelt werden,
| "(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen." |
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind. | "(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet." |
d) Absatz 8
(8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.
wird aufgehoben.
10. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d eingefügt:
" § 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b erhalten haben, müssen nach der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer Anlage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61 e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Absatz 8" durch die Angabe " § 7 Absatz 7" ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und werden die Wörter " § 6 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:
"1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. Nr. L 241 vom 13.08.2014 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen | " § 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und wird die Angabe "10" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "50" ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Lieferung von Strom" die Wörter "und Wärme" und nach den Wörtern "bestimmbarer Letztverbraucher" die Wörter "mit Strom und Wärme" eingefügt.
b) In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Absatz 8" durch die Angabe " § 7 Absatz 7" ersetzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben."
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "zur Erfassung der" die Wörter "erzeugten und der in das Netz eingespeisten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für die Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend" durch die Wörter "für die Unterzähler ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "zulässig" die Wörter ", soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen" eingefügt.
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,".
cc) In Nummer 6 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 8 Satz 1 " durch die Wörter " § 7 Absatz 7 Satz 1" und die Wörter "ohne Unterbrechung" durch die Wörter "null oder" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
20. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "mindestens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt und" durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
alt | neu |
"a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt oder b) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet. | "(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet." |
22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Datum der Inbetriebnahme" die Wörter "sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
" § 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern "25 Prozent der" das Wort "erzeugten" durch das Wort "eingespeisten" ersetzt.
25. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Datums der Inbetriebnahme" die Wörter "sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
27. Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26 bis 28 ersetzt:
alt | neu |
§ 26 Umlage der Kosten
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. Netzbetreiber müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. (3) Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden. | " § 26 KWKG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage). (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden. (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 26a Ermittlung der KWKG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden. (2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden:
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen. § 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten. (2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. |
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
(1) Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektronisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4 sowie an andere Letztverbraucher. Die Angaben stellen eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr dar. (2) Die zuständige Stelle meldet den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 15. September eines jeden Jahres die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach Regelzonen. Anträge, die auf Grund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarteten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr ein. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr. | § 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass
(2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben. (2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt
(3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen
§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden. § 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. § 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen. § 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn übermittelt werden. (3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen auch das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mitzuteilen ist. |
§ 28 Belastungsausgleich
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen. (2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Dieser Belastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strommengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher geliefert wurden. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten, gemessen an
(3) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie
Der Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht. (4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen. (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Prognose und Abschläge besteht nicht. (6) Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung stellen. Die Daten umfassen
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen. | § 28 Belastungsausgleich
(1) Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in Abzug bringen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage. (4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält. (5) Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen." |
a) Absatz 1 Satz 2
Hiervon dürfen höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr auf Zahlungen nach § 1 Absatz 4 entfallen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 27 Absatz 1" durch die Wörter " § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und die Wörter " § 27 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. die Abrechnung der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber deren Prüfung verlangen,
6. die Zugehörigkeit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Vorhandensein eines gültigen DIN EN ISO-50001-Zertifikates oder eines gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheides der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register sowie die Bestätigung, welche selbst verbrauchte Strommenge in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Absatz 1,".
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die Wörter "zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie" werden gestrichen und die Wörter " § 26 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Angabe " § 27c Absatz 1 " ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter " § 28 Absatz 6 Satz 1" werden durch die Wörter " § 28 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und die Wörter " § 28 Absatz 6 Satz 2" werden durch die Wörter " § 28 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 nach Erteilung des Prüfungsvermerks geändert, so hat der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. | "Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht." |
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Die zuständige Stelle" durch die Wörter "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt:
" § 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind."
32. § 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a ersetzt:
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§ 32 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. | " § 32 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 32a Clearingstelle (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen. (2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt werden. (4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt. (5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu beteiligen. (6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfahrensordnung. (7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen. (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz. (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben." |
33. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf."
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 61 Absatz 1 " ersetzt.
34. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c eingefügt:
" § 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen stehen, insbesondere
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages."
35. Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann."
36. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
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(12) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung dieses Gesetzes durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung ergriffen werden:
| "(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung erfolgen." |
c) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden angefügt:
"(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
37. Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:
" § 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
(1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt abweichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen an Abnahmestellen,
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016 nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu verzinsen.
(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Absatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromverbrauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zahlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung nach § 28 Absatz 5 anzurechnen.
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte erhöhen:
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztverbraucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber gewährt.
(5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich
(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent pro Kilowattstunde gilt.
(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpassung der Prognose und Abschläge aufgrund der Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar 2017 besteht.
(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
" § 10a Messstellenbetrieb".
b) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende Angabe zu § 53c eingefügt:
" § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung".
c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen | " § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen". |
d) Die Angaben zu den §§ 61 und 61 a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage | " § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen § 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen § 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten § 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch § 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch § 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage § 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage". |
e) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 74a Letztverbraucher und Eigenversorger".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 34 werden die Wörter "europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort "Strombörse" ersetzt.
b) Nach Nummer 43 werden die folgenden Nummern 43a und 43b eingefügt:
"43a."Strombörse" in einem Kalenderjahr die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das h6chste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat,
43b."Stromerzeugungsanlage" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,".
c) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
"44a."umlagepflichtige Strommengen" Strommengen, für die nach § 60 oder § 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert,".
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 7" durch die Wörter " § 52 Absatz 2 Nummer 1 " ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle eingesetzt wird. Satz 1 Nummer 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird. | "(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases
Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird." |
4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit
| "(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt." |
5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und".
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und § 48 Absatz 2" gestrichen.
7. In § 27a Nummer 4 werden die Wörter "europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort "Strombörse" ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter "in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr" eingefügt.
b) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter "in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.
9. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
b) Satz 3
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
wird aufgehoben.
10. § 36c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "wird" durch das Wort "soll" ersetzt und wird nach dem Wort "verteilt" das Wort "werden" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezuschlagt worden sind
In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bezuschlagt werden darf, begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumina."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
11. In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "rechtshängig geworden" durch die Wörter "eingelegt worden" ersetzt.
12. § 36g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter "abweichend von" eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nach der Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Gebotsabgabe die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden" eingefügt.
cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und | "b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft aa) in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und bb) zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen, und". |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "wenn die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist" durch die Wörter "soweit keine Zuordnung innerhalb der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist und | "a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zur Antragstellung ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Antragstellung keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Antragstellung geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden, und". |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2 für Windenergieanlagen an Land, die im Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zuschlagswert abweichend von Satz 1 für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert des höchsten noch im Netzausbaugebiet bezuschlagten Gebots."
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "ist Satz 1 " durch die Wörter "sind die Sätze 1 und 2" ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. § 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist
| "(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
|
14. In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort "Freiflächenanlagen" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
15. In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern "erlassen hat" die Wörter "und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin nach § 29 bekannt gemacht hat" eingefügt.
(3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächsten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin um die entwertete Gebotsmenge.
wird aufgehoben.
17. § 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Buchstabe b
b) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf eine solche Fläche bezogen, und
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
18. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "rechtshängig geworden" durch die Wörter "eingelegt worden" ersetzt.
19. In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern "wobei die Erfüllung der Anforderungen nach" die Wörter "den Absätzen 1 und 3" eingefügt (red Anm. "Absatz 1" wurde ersetzt).
20. In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "nach § 22 Absatz 6" gestrichen.
21. In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "nach § 22 Absatz 6" gestrichen.
22. In § 44a Satz 1 werden die Wörter "den jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten" durch die Wörter "dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.
23. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 22 Absatz 6" gestrichen.
24. In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten" durch die Wörter "dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.
25. In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 22 Absatz 6" gestrichen.
26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 22 Absatz 6" gestrichen.
27. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres" durch die Wörter "jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres" ersetzt.
28. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort "Strombörse" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," angefügt.
29. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "die Meldung nach § 71 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "die Meldung nach § 71 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "die Meldung nach § 71 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe "93" werden die Wörter "dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern "die Meldung nach § 71 " wird die Angabe "Nummer 1 " eingefügt."
30. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:
" § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung."
31. In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt hat" durch die Wörter "der Zuschlag nach § 36g Absatz 3 Satz 3 erloschen ist" ersetzt.
32. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "zu erheben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage endet" durch die Wörter "für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind" ersetzt.
33. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "können" durch die Wörter "sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und wird nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Verordnung" das Wort "zu" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt."
c) In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-Umlage" durch die Wörter "Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist," ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2 (red. Anm. Abs. 3), erster und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe " § 74" durch die Angabe " § 74 Absatz 2" ersetzt.
34. § 60a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Schienenbahnen" gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort "können" durch die Wörter "sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und werden die Wörter "verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher" durch die Wörter "zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und" ersetzt.
35. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:
alt | neu |
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger 14a
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen:
Der Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der EEG-Umlage, wenn
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei Bestandsanlagen,
Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass
(5) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversorgern zur Zahlung der EEG-Umlage können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Satz 3 abgleichen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen ausschließlich so genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist. Sie sind nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder des Abgleichs nach Satz 2 jeweils unverzüglich zu löschen. (6) Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden. (7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt. | " § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61 e und § 61 k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. § 61a Entfallen der EEG-Umlage Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden. (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt. (2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Absatz 1 nutzt. § 61 d Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend anzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, soweit
§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten (1) Der nach den §§ 61b bis 61 e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat. (2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61 e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. § 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden. (2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt. § 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen. (2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist. (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen. § 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage (1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. (3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind." |
36. Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1c ersetzt:
alt | neu |
(1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn
| ,,(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null.
Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.
Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedliche hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt. (1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,
Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden. (1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1 b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird. | "(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat."
37. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 61 Absatz 5" durch die Angabe " § 73 Absatz 5" ersetzt.
38. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Absätze 1 bis 4a" ersetzt.
c) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe " § 61 " durch die Wörter " § 61 voll oder anteilig" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Bei einem Unternehmen, das
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall muss die begrenzte EEG-Umlage für die gesamte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie nach den §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist."
39. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatz 4" das Wort "und" durch die Wörter ", Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort " Elektrizitätsversorgungsunternehmen" die Wörter ", dem zuständigen Netzbetreiber" eingefügt.
40. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort "Anlagenbetreiber," die Wörter "Betreiber von Stromerzeugungsanlagen," eingefügt, wird nach dem Wort "Netzbetreiber" das Wort ", Letztverbraucher" eingefügt und wird die Angabe "74" durch die Angabe "74a" ersetzt.
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage erzeugten Strom
| "2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, |
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "Nachweisführung nach § 39h Absatz" die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
"e) die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,
f) die Höhe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe der durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie".
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. | "2. bis zum 31. Mai eines Jahres
a) mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für einzelne Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgen; |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."
43. Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen."
44. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; ausgenommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht, und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen genügen. | "Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben." |
45. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
" § 74a Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61 k, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1 b Nummer 1 anzugeben.
(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:
Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober."
46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe " §§ 73 und 74" durch die Angabe " §§ 73 bis 74a" ersetzt.
47. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter "von den Anlagenbetreibern" gestrichen und werden die Wörter "für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden." durch die Wörter "für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden und für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entsprechend anzuwenden." ersetzt.
48. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "74" durch die Wörter "74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "74" durch die Angabe "74a" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
. | ", wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden."
49. In § 78 Absatz 6 wird die Angabe " § 61 die" durch die Wörter " § 61 die volle oder anteilige" ersetzt.
50. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
51. § 79a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "auf Antrag Regionalnachweise für" die Angabe "nach § 20" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr" gestrichen.
52. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "des § 61 " durch die Wörter "der §§ 61 bis 61k" ersetzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1 und 1 a und zu den insoweit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 6 bis 14.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" durch die Wörter "den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 bis 88b" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3 Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjahres, macht die Bundesnetzagentur diese Änderung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt."
54. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt."
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1, 1a" ersetzt.
55. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "36d," die Angabe "36g," eingefügt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe " §§ 56 bis 61a" durch die Angabe " §§ 56 bis 61 k" ersetzt.
c) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
zu regeln, welches Recht und welcher Gerichtsstand bei Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibung Anwendung finden soll. | "17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen." |
56. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7
7. dass im Fall des § 61 die EEG-Umlage für Strom aus Anlagen oder anderen Stromerzeugungsanlagen abweichend von den §§ 60 und 61 an den Netzbetreiber gezahlt werden muss, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und dieser Netzbetreiber die Zahlung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergibt; dabei können Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage auch abweichend von § 27 mit Ansprüchen auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 aufgerechnet werden und es kann geregelt werden,
- wann Zahlungen auf die EEG-Umlage geleistet oder Abschläge gezahlt werden müssen und
- wie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten auch abweichend von den §§ 70 bis 76 angepasst werden.
wird aufgehoben.
57. In § 93 Nummer 8 wird die Angabe "46" durch die Angabe "46a" ersetzt.
58. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,
b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
c) von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements abgewichen werden kann."
59. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ " die Angabe "24," eingefügt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "denen ein Zuschlag zugeordnet worden ist, der" durch die Wörter "deren Zuschlag" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Juli 2014" und die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "31. Juli 2014" ersetzt.
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017 fällig."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "statt der §§ " die Angabe "24," und nach den Wörtern "geltenden Fassung die §§ " die Angabe "19," eingefügt.
bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a angefügt:
"8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,".
ccc) In Nummer 10 Buchstabe b werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter " § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" durch die Wörter " § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern "die Daten" das Wort "gesondert" eingefügt und werden die Wörter "dieser Veröffentlichung" durch die Wörter "der Verwendung der Kapazität" ersetzt.
60. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016, | "2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016," |
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 44c Absatz 4" durch die Angabe " § 44b Absatz 5" ersetzt.
61. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) (aufgehoben) | "(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen." |
62. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 61 Absatz 7" durch die Angabe " § 61h Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter " § 61 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " §§ 61a, 61c und § 61d" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Satz 1" durch die Wörter " § 100 Absatz 2 Nummer 11" ersetzt und das Wort "fünf" wird durch das Wort "zehn" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "20" durch die Angabe "acht" ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort "Anschlussvergütung" durch das Wort "Anschlusszahlung" und das die Wörter "gezahlt werden" durch das Wort "erfolgen" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) § 19 Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.
wird aufgehoben.
d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit
Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange
§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1 a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.
(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."
63. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe "34 Absatz 2" durch die Angabe "23a" ersetzt.
bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter "nach den §§ 40 bis 55" gestrichen und wird nach den Wörtern "Berücksichtigung der §§ 19 bis" die Angabe "32" durch die Angabe "54" ersetzt.
bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe "34 Absatz 2" durch die Angabe "23a" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter " nach den §§ 40 bis 48" gestrichen.
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Strombörse" die Wörter "EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.
bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter "nach den §§ 49 bis 51 " gestrichen.
bbb) In Nummer 2.2.2 Satz 1, Nummer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Strombörse" die Wörter "EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.
c) In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Strombörse" die Wörter "EPEX Spot SE in Paris" gestrichen und werden die Wörter "Deutschland/Österreich" durch die Wörter "für Deutschland" ersetzt.
64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die Wörter "des § 44a Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 93" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung" ersetzt.
4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter " § 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter " § 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7" ersetzt.
5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und die Auswirkungen des zu erwartenden Ausbaus von Einspeiseanlagen insbesondere zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen und der zuständigen Regulierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Format festlegen kann. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in dem Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwarten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwicklungspläne zu erstellen und der Regulierungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist vorzulegen. Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f sind entsprechend anzuwenden. | "(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundlagen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als konkret geplant, wenn die für die Maßnahme notwendigen 6ffentlichrechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisierung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen." |
7. In § 17c Absatz 2 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
8. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist."
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
9. Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet."
10. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
11. In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
12. Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist."
13. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:
"19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f."
14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Juli 2016" durch die Wörter "jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ab dem Jahr 2018 wird der Bericht bis zum 31. Dezember und dann mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht und umfasst auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. | "Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten." |
15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,".
16. Folgender § 119 wird angefügt:
" § 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
vorzusehen,
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen."
Artikel 4
Änderung der Netzreserveverordnung
§ 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist,
Bei den Analysen nach den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeugungsanlagen, insbesondere nach § 13d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AusglMechAV - Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus | "EEAV - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung ". |
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "EPEX Spot" durch das Wort "Strombörse" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter "oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person" gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter " § 3 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 2 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter " § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter " § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter " § 5 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter " § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter "zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Wörter "nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind" ersetzt.
2. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2 und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind. | "Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 10
Änderung der Anlagenregisterverordnung
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter "sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer" ersetzt.
2. § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat, | "b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat," |
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: "Abschnitt 1 Anwendungsbereich".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
| " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen
|
3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 2
EEG-Ausgleichsmechanismus".
4. In § 2 Satz 1 wird das Wort "Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort "Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Strombörse" die Wörter "European Energy Exchange AG in Leipzig" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9 wird jeweils das Wort "Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort "Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.
6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort "Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.
7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3 und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:
alt | neu |
§ 7 Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erheben
Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden. In diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen. (2) Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern dies volkswirtschaftlich angemessen ist. (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen. |
Abschnitt 3 § 7 Herkunftsnachweisregister (1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. (2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden. (3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen. (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. |
§ 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage 16
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. (3) Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. | § 8 Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. (2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden. |
§ 9 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten 16
(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung stellen. (2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:
(3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben:
(4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und § 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen maßgeblich ist. In Anpassung von § 73 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetreiber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7 Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 auskunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. | § 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
|
§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. § 12 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet. Abschnitt 4 |
8. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Verordnungsermächtigung | " § 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur". |
b) In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort "Strombörse" die Wörter "EPEX Spot SE in Paris" und das Wort "und" am Ende gestrichen.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
9. Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 ersetzt:
alt | neu |
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber einzuziehen. (2) Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 müssen
Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entsprechend anzuwenden auf
(3) Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber geleistet. § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. | " § 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen." |
Artikel 12
Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "der vollen im Nachweiszeitraum" durch die Wörter "der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "durch Zahlung der begrenzten oder vollen" durch die Wörter "durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch die Wörter "; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "beantragten Abnahmestellen" durch das Wort "Antragsabnahmestelle" ersetzt und werden nach den Wörtern "Last der Entnahme," die Wörter "und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
In § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe "Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch die Angabe "Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:
1. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung, | "9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz," |
2. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummer 9 ersetzt:
alt | neu |
9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung, | "9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz," |
b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
Artikel 16
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren | " § 77 Übergangsbestimmungen". |
2. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Durch den Zuschlag werden" die Wörter "vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
3. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe "1. März 2017" durch die Angabe "1. April 2017" ersetzt und wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
4. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe "1. März 2017" durch die Angabe "1. April 2017" ersetzt.
5. In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "1. März 2017" durch die Angabe "1. April 2017" ersetzt.
6. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe "1. März 2017" durch die Angabe "1. April 2017" ersetzt.
7. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "1. März 2017" durch die Angabe "1. April 2017" ersetzt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und | "1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und". |
b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Durch den Zuschlag werden" die Wörter "vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "15. Juni 2018" durch die Angabe "15. Juli 2018" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die wird Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden nur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Verlängerung der Befristung ist möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht. | "(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht." |
11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Ablauf der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter ", nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden," ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "während der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
12. § 77 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren
Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist. | " § 77 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist. (3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-Rauf-See-Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt." |
13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2018" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter "und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung" gestrichen.
Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ENDE |