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Bund

Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 205)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf die Artikel 10 und 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der Steviarebaudiana- Bertoni-Pflanze extrahiert werden, als Süßungsmittel bewertet und am 10. März 2010 2 ihre Stellungnahme dazu abgegeben. Die Behörde hat für Steviolglycoside eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, festgelegt. Nach konservativen Schätzungen der Exposition gegenüber Steviolglycosiden sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern wird die ADI bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge wahrscheinlich überschritten.

(3) Aufgrund der Schlussfolgerung der Behörde legten die Antragsteller im September 2010 überarbeitete Verwendungen zur Prüfung durch die Behörde vor. Eine Erklärung zu einer neuen Expositionsbewertung 3 wurde im Januar 2011 veröffentlicht. Die Schlussfolgerung fiel trotz der überarbeiteten Verwendungen sehr ähnlich aus: Sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern könne die ADI bei Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, überschritten werden. Den Hauptbeitrag zu der zu erwartenden Gesamtexposition gegenüber Steviolglycosiden leisten nicht alkoholische aromatisierte Getränke (Erfrischungsgetränke).

(4) Angesichts der Notwendigkeit, neue brennwertverminderte Produkte in Verkehr zu bringen, sollte die Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel bei geeigneten Verwendungshöchstmengen zugelassen werden. Angesichts des möglicherweise erheblichen Beitrags, den Erfrischungsgetränke zur Aufnahme von Steviolglycosiden leisten, sollte eine niedrigere Verwendungsmenge für aromatisierte Getränke als die von der Behörde geprüfte, zuvor vorgeschlagene Verwendungsmenge festgelegt werden.

(5) Die Kommission wird von Herstellern und Verwendern von Steviolglycosiden nach deren Zulassung Angaben über die tatsächliche Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes anfordern. Die Kommission wird diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich machen. Erforderlichenfalls wird die Kommission die Behörde um Durchführung einer neuen, detaillierteren Expositionsbewertung ersuchen, wobei die tatsächlichen Verwendungen von Steviolglycosiden in den verschiedenen Lebensmittel-Unterkategorien und der Verzehr von normalen gegenüber brennwertverminderten Lebensmitteln berücksichtigt werden sollen.

(6) Die Behörde hat die ADI für Steviolglycoside in ihrer Stellungnahme als Stevioläquivalente ausgedrückt. Auch die Exposition gegenüber Steviolglycosiden durch die Nahrung wurde als Stevioläquivalente ausgedrückt. Daher sollten auch die Verwendungshöchstmengen als Stevioläquivalente ausgedrückt werden. Die höchstzulässigen Mengen an Steviolglycosiden werden als Summe aller in den Spezifikationen genannten Steviolglycoside ausgedrückt und können anhand der in den Spezifikationen genannten Umrechnungsfaktoren in Stevioläquivalente umgerechnet werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union 4 gelten die Steviolglycoside (E 960) betreffenden Einträge in Anhang II Teil B und Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2011

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to food on the safety of steviol glycosides for the proposed uses as a food additive. The EFSA Journal (2010); 8(4):1537.

3) Statement of EFSA: "Revised exposure assessment for steviol glycosides for the proposed uses as a food additive". The EFSA Journal (2011); 9(01):1972.

4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Teil B2 wird nach dem Eintrag für E 959 folgender Eintrag für E 960 eingefügt:

"E 960 Steviolglycoside"

2. In Teil E werden in den entsprechenden Lebensmittelkategorien folgende Einträge für E 960 in nummerischer Reihenfolge eingefügt:

Teil E: Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie

Kategorie-
Nummer
E-NummerBezeichnungHöchstmenge (mg/l bzw. mg/kg)FußnotenBeschränkungen/Ausnahmen
01.4Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
E 960Steviolglycoside100(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
03Speiseeis
E 960Steviolglycoside200(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
04.2.2Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake
E 960Steviolglycoside100(60)Nur süßsaure Obst- und Gemüsekonserven
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
04.2.4.1Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott
E 960Steviolglycoside200(60)Nur brennwertverminderte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
04.2.5.1Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
E 960Steviolglycoside200(60)Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
04.2.5.2Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
E 960Steviolglycoside200(60)Nur brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen
(60): Berechnet als Stevioläquivalente


Kategorie-
Nummer
E-NummerBezeichnungHöchstmenge (mg/l bzw. mg/kg)FußnotenBeschränkungen/Ausnahmen
04.2.5.3Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse
E 960Steviolglycoside200(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
05.1Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG
E 960Steviolglycoside270(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
05.2Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren
E 960Steviolglycoside270(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis
E 960Steviolglycoside330(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis
E 960Steviolglycoside350(60)Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz
E 960Steviolglycoside2 000(60)Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems
E 960Steviolglycoside670(60)Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
05.3Kaugummi
E 960Steviolglycoside3 300(60)Nur ohne Zuckerzusatz
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
05.4Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4
E 960Steviolglycoside330(60)Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz
E 960Steviolglycoside270(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis
(60): Berechnet als Stevioläquivalente


Kategorie-
Nummer
E-NummerBezeichnungHöchstmenge (mg/l bzw. mg/kg)FußnotenBeschränkungen/Ausnahmen
06.3Frühstücksgetreidekost
E 960Steviolglycoside330(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
07.2Feine Backwaren
E 960Steviolglycoside330(60)Nur Ess- und Backoblaten
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
09.2.Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstiere, verarbeitet
E 960Steviolglycoside200(60)Nur süßsaure Konserven und Halbkonserven von Fisch und Marinaden von Fisch, Krustentieren und Weichtieren
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
11.4.1Tafelsüßen, flüssig
E 960SteviolglycosideQuantum satis(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
11.4.2Tafelsüßen in Pulverform
E 960SteviolglycosideQuantum satis(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
11.4.3Tafelsüßen in Tablettenform
E 960SteviolglycosideQuantum satis(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
12.5Suppen und Brühen
E 960Steviolglycoside40(60)Nur brennwertverminderte Suppen
(60): Berechnet als Stevioläquivalente


Kategorie-
Nummer
E-NummerBezeichnungHöchstmenge (mg/l bzw. mg/kg)FußnotenBeschränkungen/Ausnahmen
12.6Soßen
E 960Steviolglycoside120(60)Ausgenommen Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)
E 960Steviolglycoside175(60)Nur Sojabohnensoße (fermentierte und nicht fermentierte)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
13.2Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
E 960Steviolglycoside330(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
13.3Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen soll (ganz oder teilweise)
E 960Steviolglycoside270(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
14.1.3Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und Gemüsenektare und gleichartige Produkte
E 960Steviolglycoside100(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
14.1.4Aromatisierte Getränke
E 960Steviolglycoside80(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
14.2.1Bier und Malzgetränke
E 960Steviolglycoside70(60)Nur alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol-%; "Bière de table/Tafelbier/Table beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "obergäriges Einfachbier"; Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, berechnet als NaOH; dunkles Bier der Art "oud bruin"
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
14.2.8Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %
E 960Steviolglycoside150(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente


Kategorie-
Nummer
E-NummerBezeichnungHöchstmenge (mg/l bzw.
mg/kg)
FußnotenBeschränkungen/Ausnahmen
15.1Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis
E 960Steviolglycoside20(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
15.2Verarbeitete Nüsse
E 960Steviolglycoside20(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
16Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
E 960Steviolglycoside100(60)Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatzhergestellte Produkte
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
17.1Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen
E 960Steviolglycoside670(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
17.2Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form
E 960Steviolglycoside200(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
17.3Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form
E 960Steviolglycoside1 800(60)
(60): Berechnet als Stevioläquivalente


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