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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb und anderen nichtkonventionellen Luftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/111 vom 24.01.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und die Buchstaben d bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Qualifikationen und Lizenzen des Personals, das für die Freigabe von Erzeugnissen nach der Instandhaltung verantwortlich ist.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält explizite Festlegungen zu den in ihren Anwendungsbereich fallenden Luftfahrzeugkategorien - Flugzeuge, Hubschrauber bzw. Drehflügler, Segelflugzeuge, Ballone und Luftschiffe. Darüber hinaus gibt es nichtkonventionelle Luftfahrzeuge, die in erster Linie aus den jüngsten industriellen Entwicklungen hervorgegangen sind, als neue Luftfahrzeuge für die Luftmobilität bezeichnet werden und keiner der vorgenannten Luftfahrzeugkategorien zugeordnet werden können. Dies führt zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit bestimmter Aspekte des derzeitigen Rechtsrahmens auf diese Luftfahrzeuge. Zudem sollten bestehende Erleichterungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 gewährt werden und für Luftfahrzeuge mit einem vergleichbaren Sicherheitsrisiko gelten, analog auch auf nichtkonventionelle Luftfahrzeuge ausgeweitet werden.

(3) Ebenso gibt es Regelungslücken, die darauf zurückzuführen sind, dass die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bei Flugzeug- und Hubschrauberantrieben mitunter die Vorgaben auf Kolben- und Turbinenantriebe einengt. Dies steht nicht im Einklang mit neuen Entwicklungen in der Branche, bei denen es um andere Antriebe wie Elektromotoren oder Hybridantriebe geht. Außerdem gilt es, für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu sorgen, damit die Einführung kleiner Elektroflugzeugen nicht an ihrer Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung scheitert.

(4) Um diese Regelungslücken zu schließen, sollten die Anforderungen auf alle aktuellen oder künftigen Luftfahrzeugentwicklungen und deren Antriebe anwendbar sein.

(5) Da in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sämtliche Luftfahrzeuge mit Kipprotor als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge behandelt werden, fallen auch die einfachsten Kipprotor-Luftfahrzeuge unter die strengen Anforderungen an technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, obwohl auf sie die weniger strengen Anforderungen, wie sie für einfache Luftfahrzeuge anderer Kategorien, wie Flugzeuge und Hubschrauber, gelten, Anwendung finden sollten. Daher sollte die Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Änderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2024 3, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck"

b) Buchstabe u erhält folgende Fassung:

"u) "technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug" (complex motorpowered aircraft)

  1. ein Flugzeug
    • mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5.700 kg oder
    • zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
    • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
  2. einen Hubschrauber
    • zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3.175 kg oder
    • zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
  3. ein nichtkonventionelles Luftfahrzeug
    • zugelassen für eine maximale Startmasse von über 5.700 kg oder
    • zugelassen für eine maximale Startmasse von über 3.175 kg, sofern das Luftfahrzeug ohne horizontale Fortbewegung schweben kann, oder
    • zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9."

c) Die folgenden Buchstaben v, w, x und y werden angefügt:

"v) "Flugzeug" (aeroplane) ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelluftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird;

w) "Drehflügler" (rotorcraft) ein motorgetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das im Wesentlichen mithilfe des von bis zu zwei Rotoren erzeugten Auftriebs in der Luft gehalten wird;

x) "Hubschrauber" (helicopter) eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden;

y) "nichtkonventionelles Luftfahrzeug" (nonconventional aircraft) ein Luftfahrzeug, das kein Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Ballon oder Luftschiff ist."

2. Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.730 kg oder weniger,
  2. Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
  3. sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
  4. nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von:
    1. 1.200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
    2. 2.730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten.

Sind die in Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).

3) Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt.
  2. Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt.
  3. Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt."

3. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Absatz 1 Buchstabe b und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5.700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern

  1. der Lizenzinhaber in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen hat, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen;
  2. es sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie handelt und
  3. der Lizenzinhaber eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert hat."

4. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

5. Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

6. Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

7. Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

8. Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

9. Anhang Vd (Teil-CAO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).

3) Stellungnahme 04/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 19. Juni 2024 "New air mobility - Continuing airworthiness rules for electric- and hybridpropulsion aircraft and other nonconventional aircraft (Subtask 1)".

.

Anhang I

In Anhang I (Teil-M) Anlage VII der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung).

3b. Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen."

.

Anhang II

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Punkt 145.A.30 Buchstabe h Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C oder gegebenenfalls L5, das von dem in Punkt 145.A.35 Buchstabe a Ziffer i genannten Personal unterstützt wird."

(2) Anlage II Buchstaben l und m erhalten folgende Fassung:

"l) Tabelle

KLASSEKATEGORIEEINSCHRÄNKUNGBASE MAINTENANCELINE MAINTENANCE
LUFTFAHRZEUGEA1
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5.700 kg
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: Airbus A320-Serie
[JA/NEIN] *[JA/NEIN] *
A2
Flugzeuge mit einer MTOM von 5.700 kg und weniger
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie
Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)
[JA/NEIN] *[JA/NEIN] *
A3
Hubschrauber
[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: Robinson R44
Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)
[JA/NEIN] *[JA/NEIN] *
A4
Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3
[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.) ggfs. des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]
Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)
[JA/NEIN] *[JA/NEIN] *
TRIEBWERKEB1
Turbine
[Angabe der Triebwerksserie oder des Triebwerksmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: PT6A-Serie
B2
Kolbentriebwerk
[Angabe des Triebwerkherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
B3
Hilfstriebwerk (APU)
[Angabe des Triebwerkherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
B4
Andere Triebwerke als B1, B2 und B3
[Angabe des Triebwerkherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE TRIEBWERKE ODER APUC1 - Klima- und Druckluftanlage[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung
C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme
C3 - Kommunikation und Navigationsausrüstung
C4 - Türen - Luken/Klappen
C5 - Stromversorgung und Licht
C6 - Ausrüstung
C7 - Triebwerke - APU
C8 - Flugsteuerungen
C9 - Kraftstoffsystem
C10 - Drehflügler -Rotoren
C11 - Drehflügler - Getriebe
C12 - Hydraulik
C13 - Instrumente - Aufzeichnungssystem
C14 - Fahrwerk
C15 - Sauerstoff
C16 - Propeller
C17 - Pneumatik & Vakuum
C18 - Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz
C19 - Fenster
C20 - Strukturbauteile
C21 - Wasserballast
C22 - Antriebssteigerung
C23 - Sonstige
SPEZIELLE LEISTUNGEND1 - Zerstörungsfreie Prüfung[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]
*) Nichtzutreffendes streichen.

m) Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit eingeschränktem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSEKATEGORIEEINSCHRÄNKUNG
LUFTFAHRZEUGEA2

FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 5.700 KG ODER WENIGER

LUFTFAHRZEUGEA3

EINMOTORIGER HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 3.175 KG ODER WENIGER

LUFTFAHRZEUGEA4

SEGELFLUGZEUGE, BALLONE, LUFTSCHIFFE UND SONSTIGE EINMOTORIGE LUFTFAHRZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK ODER ELEKTROMOTOR OHNE BRENNSTOFFZELLE MIT EINER MTOM VON 3.175 KG ODER WENIGER

TRIEBWERKEB2UNTER 450 PS
TRIEBWERKEB4ELEKTROMOTOREN
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE TRIEBWERKE ODER APUC1 BIS C23GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
SPEZIELLE LEISTUNGEND1 - ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNGMETHODEN DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann."

.

Anhang III

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Punkt 66.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Die Agentur ist verantwortlich für

  1. die Festlegung der Liste der Luftfahrzeugmuster;
  2. die Festlegung, welche Kombination aus Luftfahrzeugzelle/Triebwerk (oder Antrieb) in die jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen aufgenommen werden muss;
  3. die Festlegung, welche Lizenz(unter)kategorien auf ein Luftfahrzeug Anwendung finden, das unter keine der Lizenz(unter)kategorien nach Punkt 66.A.3 Buchstabe a fällt und den Lizenzinhaber zur Ausübung der in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte bei jenem Luftfahrzeug berechtigen."

(2) Punkt 66.A.3 erhält folgende Fassung:

"66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen

a) Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:

  1. Kategorie A:
    1. Die Kategorie A ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:
      • A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
      • A2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
      • A3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
      • A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
    2. Die Unterkategorien A1 und A3 können auch für Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht unter eine der Unterkategorien der Kategorie A fallen.
  2. Die Kategorie B1 ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:
    • B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
    • B1.2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
    • B1.E Flugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5.700 kg;
    • B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
    • B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
  3. Kategorie B2
    Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.
  4. Kategorie B2L
  5. Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5 Nummer 1 erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:
    • Kommunikation/Navigation (com/nav)
    • Instrumente
    • Flugregelung
    • Luftraumüberwachung
    • Luftfahrzeugzellensysteme
  6. Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.
  7. Kategorie B3
    Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und weniger.
  8. Die Kategorie L ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:
    • L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise
    • L1: Segelflugzeuge
    • L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise
    • L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge
    • L3H: Heißluftballone
    • L3G: Gasballone
    • L4H: Heißluft-Luftschiffe
    • L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe
    • L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2
  9. Kategorie C
    Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.
  10. Kann davon ausgegangen werden, dass ein Luftfahrzeug zu mehreren der oben genannten (Unter)Kategorien gehört, muss die Agentur ausgehend von den Merkmalen des betreffenden Luftfahrzeugs in dessen Datenblatt der Musterzulassung die (Unter)Kategorie(n) der für das Luftfahrzeug geltenden Lizenz festlegen.

b) Darüber hinaus gelten für Luftfahrzeuge und Kombinationen aus Luftfahrzeugen und Antrieben, die nicht unter Buchstabe a fallen, die von der Agentur angegebene(n) Lizenz(unter)kategorie(n).
Diese Lizenz(unter)kategorien muss die Agentur in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten angeben und dabei den vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegten Bericht, in dem dieser die Architektur und die Systeme des Luftfahrzeugs (und des Antriebs) mit dem Lehrplan der für die angegebene Lizenz(unter)kategorie relevanten Module der Grundkenntnisse und dem Wissensstand abgleicht, sowie die in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte berücksichtigen."

(3) In Punkt 66.A.5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

"1. Die Gruppe 1 umfasst folgende Luftfahrzeuge:

  1. Flugzeuge, die für eine MTOM über 5.700 kg zugelassen sind; Flugzeuge, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 zugelassen sind; Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Flugzeuge, die mit einem oder mehreren Turbojet-Triebwerken oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, die mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor;
  2. Hubschrauber, die für eine MTOM über 3.175 kg zugelassen sind; Hubschrauber, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 zugelassen sind; Hubschrauber, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Hubschrauber, die mit mehreren Triebwerken ausgerüstet sind; Hubschrauber mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor;
  3. andere Gas-Luftschiffe als ELA2;
  4. nichtkonventionelle Luftfahrzeuge und
  5. Luftfahrzeuge mit "Fly-by-Wire"-Systemen.

Unbeschadet Nummer 1 kann die Agentur ein Luftfahrzeug in eine Untergruppe der Gruppe 2, Gruppe 3 bzw. Gruppe 4 einstufen, das die in Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität des betreffenden Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

2. Gruppe 2: Andere Luftfahrzeuge als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:

  1. Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge
  2. Untergruppe 2b: einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
  3. Untergruppe 2c: einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
  4. Untergruppe 2E: Flugzeuge mit Elektromotor."

(4) In Punkt 66.A.20 Buchstabe a wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Darüber hinaus werden die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Rechte auch auf die in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge ausgeweitet, sofern die entsprechenden Lizenz(unter)kategorien in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für jene Luftfahrzeuge festgelegten betrieblichen Eignungsdaten als anwendbar ausgewiesen sind."

(5) Punkt 66.A.30 wird wie folgt geändert:

(a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(i) Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2, B1.E und B1.4 sowie Kategorie B3:"

ii) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

- Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.E, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder"

- Ziffer iv Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.E B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder"

b) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

"da) Ungeachtet der Buchstaben a, b und d dürfen praktische und neuere Erfahrungen in der Instandhaltung, die mit den in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen gesammelt wurden, höchstens 50 % der in den Buchstaben a, b oder d geforderten praktischen und neueren Instandhaltungserfahrung mit den in die Lizenz(unter)kategorien eingetragenen Luftfahrzeugen ausmachen."

(6) Punkt 66.A.45 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.

Die Ausbildung am Arbeitsplatz an einem in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeug darf für die Zwecke der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Lizenzkategorie bzw. Lizenzunterkategorie gemäß dem vorstehenden Absatz nur dann berücksichtigt werden, wenn dies in den betrieblichen Eignungsdaten des Luftfahrzeugs so festgelegt ist.

Andernfalls kann für ein in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genanntes Luftfahrzeug nach zufriedenstellendem Abschluss der entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz eine erste Luftfahrzeugmusterberechtigung innerhalb einer bestimmten (Unter)Kategorie eingetragen werden, wobei in diesem Fall für die Eintragung einer ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in die Lizenz innerhalb jener (Unter)Kategorie, die zu den in Punkt 66.A.3 Buchstabe a genannten Kategorien gehört, eine zusätzliche Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich ist."

b) Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

"da) Abweichend von den Buchstaben b und d und nur während der ersten 30 Monate nach Erteilung der Musterzulassung für ein neues Luftfahrzeugmuster kann eine AML mit der entsprechenden Luftfahrzeugmusterberechtigung für eine bestimmte (Unter)Kategorie auf der Grundlage einer vollständigen Ausbildung durch den Hersteller, einschließlich der praktischen Ausbildung vor Ort, eingetragen werden, sofern es sich bei der Luftfahrzeugmusterberechtigung nicht um das erste Luftfahrzeug handelt, das für diese (Unter)Kategorie eingetragen wurde.

Niveau und Dauer dieser Ausbildung müssen denselben Zielen genügen wie die in Anlage III Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten, wobei die Ausbildung die einschlägigen Instandhaltungsunterlagen zum Gegenstand haben muss und der für die AML-(Unter)Kategorie erforderliche Wissensstand und Umfang abgedeckt sein müssen.

Über die Erfüllung der Anforderungen dieses Punkts 66.A.45 Buchstabe da muss eine verantwortliche Person des Luftfahrzeugherstellers einen abschließenden Bericht abgeben."

(7) Anlage I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die erste Tabelle erhält folgende Fassung:

"FachmodulB1.1 A1B1.2 A2B1.EB1.3 A3B1.4 A4B3B2B2LC
TurbinentriebwerkKolbentriebwerkFlugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5.700 kg;TurbinentriebwerkKolbentriebwerk TriebwerkNicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk MTOM < 2 t
1. MATHEMATIKXXXXXXXXX
2. PHYSIKXXXXXXXXX
3. GRUNDLAGEN DER ELEKTRIKXXXXXXXXX
4. GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIKX
(n. z. für A1)
X
(n. z. für A2)
XX
(n. z. für A3)
X
(n. z. für A4)
XXXX
5. INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIKXXXXXXXXX
6. WERKSTOFFE UND HARDWAREXXXXXXXXX
7. INSTANDHALTUNGXXXXXXXXX
8. GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK:XXXXXXXXX
9. MENSCHLICHE FAKTORENXXXXXXXXX
10. LUFTRECHTXXXXXXXXX
11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGENXXXn. z.n. z.Xn. z.n. z.11, 15 und 17
wie B1.1
oder
11, 16 und 17
wie B1.2
oder
11, 17 und 18
wie B1.E
oder
12 und 15
wie B1.3
oder
12 und 16
wie B1.4
oder
13 und 14
wie B2"
12. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERNn. z.n. z.n. z.XXn. z.n. z.n. z.
13. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGENn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.n. z.XX
14. ANTRIEBn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.n. z.XX
15. GASTURBINENTRIEBWERKXn. z.n. z.Xn. z.n. z.n. z.n. z.
16. KOLBENTRIEBWERKn. z.Xn. z.n. z.XXn. z.n. z.
17. PROPELLERXXXn. z.n. z.Xn. z.n. z.
18. ELEKTROMOTORn. z.n. z.Xn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.

b) In der Tabelle zu Modul 7 erhält Zeile 7.4 folgende Fassung:

"7.4 Mögliche Sicherheitsrisiken bei der Arbeit mit elektrischen Systemen sowie Schutzausrüstungen333"

c) Die Tabelle zu Modul 11 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von FlugzeugenSTUFE
A1A2B1.1B1.2 / B1.EB3"

ii) Die Zeilen für das Untermodul 11.8 erhalten folgende Fassung:

"11.8 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1133-
b) Tragbare Feuerlöscher11111"

iii) Die Zeilen für das Untermodul 11.10 erhalten folgende Fassung:

"11.10 Kraftstoffanlagen (ATA 28, ATA 47)
a) Systemlayout1133/-1
b) Kraftstoffhandling1133/-1
c) Anzeige- und Warneinrichtungen1133/-1
d) Spezielle Systeme1-3--
e) Trimmen1-3--"

d) In der Tabelle zu Modul 14 erhalten die Zeilen für das Untermodul 14.1 folgende Fassung:

"14.1 Triebwerke
a) Turbinentriebwerke1
b) Hilfstriebwerke (APU)1
c) Kolbentriebwerke1
d) Elektromotoren und Hybridantriebe sowie Hilfssysteme2
e) Triebwerksregelung2"

e) In der Tabelle zu Modul 17 erhält Titelzeile folgende Fassung:

"MODUL 17. PROPELLERSTUFE
A1
A2
B1.1
B1.2
B1.E
B3"

f) Die Tabelle zu Modul 18 wird wie folgt angefügt:

"MODUL 18. ELEKTROMOTOR

MODUL 18. ELEKTROMOTORSTUFE
B1.E
18.1 Grundlagen3
18.2 Triebwerksleistung3
18.3 Triebwerkskonstruktion3
18.4 Elektrisches Energiesystem3
18.4.1 Batterien und Zubehör3
18.4.2 Brennstoffzellen und Zubehör3
18.4.3 Stromverteilungssysteme3
18.4.4 Elektronische Triebwerksregelung3
18.5 Triebwerksanzeigesysteme3
18.6 Triebwerkseinbau3
18.7 Überwachung und Bodenbetrieb von Triebwerken3
18.8 Lagerung und Konservierung von Triebwerken3"

(8) Anlage II wird wie folgt geändert:

(a) Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

"2.11. MODUL 11 - AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

Kategorie A1: 108 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie A2: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1.1: 140 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Kategorien B1.2 und B1.E: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten."

(b) Die folgende Nummer 2.18 wird angefügt:

"2.18. MODUL 18 - ELEKTROMOTOR

Kategorie B1.E: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten."

(9) Anlage III wird wie folgt geändert:

(a) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

(i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Dauer:

In der nachstehenden Tabelle sind die Mindestunterrichtsstunden für den Theorieteil angegeben:

KategorieStunden
Flugzeuge * mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg:
B1.1150
B1.2120
B2100
C30
Flugzeuge * mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg:
B1.1120
B1.2100
B2100
C25
Flugzeuge * mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger **
B1.180
B1.260
B1.E60
B260
C15
Hubschrauber ***
B1.3120
B1.4100
B2100
C25
Flugzeuge und Hubschrauber, die oben nicht genannt sind, sowie nichtkonventionelle Luftfahrzeuge
B1, B2 und COSD
*) Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor oder Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk.

**) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk oder Elektromotor mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 2.000 kg kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

***) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

In der vorstehenden Tabelle bezieht sich "OSD" (Operational Suitability Data) auf den Begriff "betriebliche Eignungsdaten" wie er in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 definiert ist, wobei der vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegte Bericht berücksichtigt werden muss, in dem dieser die erforderlichen Theoriekenntnisse in Bezug auf das jeweilige Luftfahrzeug einschätzt und Angaben dazu vorlegen muss, welche Lizenz(unter)kategorie für das Luftfahrzeugmuster nach Punkt 66.A.3 in Frage käme.

Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten, wobei Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besichtigung von Luftfahrzeugen nicht mitgerechnet sind.

Diese Stundenzahlen gelten nur für Theorielehrgänge für vollständige Luftfahrzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur festgelegten Musterberechtigung."

(ii) In Buchstabe e erhält die Tabelle folgende Fassung:

"Stufe KapitelFlugzeug mit TurbinentriebwerkFlugzeug mit KolbentriebwerkFlugzeuge mit ElektromotorHubschrauber mit TurbinentriebwerkHubschrauber mit KolbentriebwerkAvionik

Lizenzkategorie

B1.1

C

B1.2

C

B1.E

C

B1.3

C

B1.4

C

B2

Einführungsmodul:
05 Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen11111111111
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.)11111111111
07 Heben und Abstützen11111111111
08 Lagestabilisierung und Wägung11111111111
09 Abschleppen und Rollen11111111111
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme11111111111
11 Schilder und Markierungen11111111111
12 Wartung11111111111
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch11111111111
Hubschrauber
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung)------3131-
60 Standardverfahren Rotor------3131-
62 Rotoren------31311
62A Rotoren - Überwachung und Anzeige------31313
63 Rotorantriebe------31311
63A Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige------31313
64 Heckrotor------31311
64A Heckrotor - Überwachung und Anzeige------31313
65 Heckrotorantrieb------31311
65A Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige------31313
66 Klapprotoren/Ausleger------3131-
67 Rotorflugsteuerung------3131-
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)------3131-
25 Notschwimmausrüstung------31311
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden)313131----1
53 Rumpf313131----1
54 Gondeln/Ausleger313131----1
55 Höhenflossen313131----1
56 Fenster313131----1
57 Flügel313131----1
52 Türen313131----1
Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme11111111111
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage31313131313
21A Luftversorgung31313131312
21B Druckbeaufschlagung31313131313
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen31313131313
22 Flugregelung21212121213
23 Kommunikation21212121213
24 Stromversorgung31313131313
25 Einrichtung und Ausstattung31313131311
25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung11111111113
26 Brandschutz31313131313
27 Flugsteuerung31313131312
27A Systembetrieb: elektrisch/Fly-by-Wire31--3131--3
28 Kraftstoffsysteme3131--31312
28A Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige3131--31313
29 Hydraulikantrieb31313131312
29A Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige31313131313
30 Eis- und Regenschutz31313131313
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme31313131313
31A Instrumentensysteme31313131313
32 Fahrwerk31313131312
32A Fahrwerk - Überwachung und Anzeige31313131313
33 Leuchten31313131313
34 Navigation21212121213
35 Sauerstoff313131----2
36 Pneumatik31313131312
36A Pneumatik - Überwachung und Anzeige31313131313
37 Vakuum31313131312
38 Wasser/Abwasser313131----2
41 Wasserballast313131----1
42 Integrierte modulare Avionik21212121213
44 Kabinensysteme21212121213
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt)31313131--3
46 Informationssysteme21212121213
47 Stickstofferzeugungssystem3131------2
50 Frachtraum und Zubehörräume31313131311
55/57 Steuerflächen (alle)313131----1
Turbinentriebwerk
70 Standardverfahren - Triebwerke31----31--1
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme)31----31--1
70B 18.2 Triebwerksleistung31----31--1
71 Triebwerk31----31--1
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/Mantelgebläse/mantelloses Gebläse31----31--1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung31----31--1
75 Luft31----31--1
76 Triebwerksregelung31----31--1
78 Auslass31----31--1
79 Öl31----31--1
80 Anlassen31----31--1
82 Wassereinspritzung31----31--1
83 Anbaugeräte-Getriebe31----31--1
84 Antriebsleistungssteigerung31----31--1
73A FADEC31----31--3
74 Zündung31----31--3
77 Triebwerksanzeigesysteme31----31--3
49 Hilfstriebwerke (APUs)31--------2
Kolbentriebwerk
70 Standardverfahren - Triebwerke--31----311
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme)--31----311
70B Triebwerksleistung--31----311
71 Triebwerk--31----311
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung--31----311
76 Triebwerksregelung--31----311
79 Öl--31----311
80 Anlassen--31----311
81 Turbinen--31----311
82 Wassereinspritzung--31----311
83 Anbaugeräte-Getriebe--31----311
84 Antriebsleistungssteigerung--31----311
73A FADEC--31----313
74 Zündung--31----313
77 Triebwerksanzeigesysteme--31----313
Elektromotor
Elektromotoren----31----3
Brennstoffzellen und verwandte Systeme----31----3
Batterien----31----3
Hilfsanlagen für den Elektromotor----31----3
Propeller
60A Standardverfahren - Propeller313131----1
61A Propeller/Antrieb313131----1
61A Propellerbau313131-----
61B Propellerverstellsteuerung313131-----
61C Propellersynchronisierung313131----1
61D elektronische Steuerung - Propeller212121----3
61E Propellervereisungsschutz313131-----
61F Propellerinstandhaltung313131----1
Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt.In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als "nicht erforderlich" betrachten.
Besondere Kapitel für nichtkonventionelle LuftfahrzeugeIn den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als "nicht erforderlich" betrachten."

(b) In Nummer 3.2 Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:

(i) Zwischen den Stufen "Kolbentriebwerke" und "Propeller" von Kapitel 84 "Antriebsleistungssteigerung" wird die Stufe "Elektromotor" mit den zugehörigen Kapiteln wie folgt eingefügt:

"KapitelB1/B2B1B2
LOCFOTSGHR/IMELTSFOTSGHR/IMELTS
[...]
Elektromotor
ElektromotorenX/XXXXXXX--X-
Brennstoffzellen und verwandte SystemeX/XXXXXXX--X-
BatterienX/XXXXXXX--X-
Hilfsanlagen für den ElektromotorX/XXXXXXX-XXX"
[...]

(ii) Die nachstehenden Kapitel werden angefügt:

"KapitelB1/B2B1B2
LOCFOTSGHR/IMELTSFOTSGHR/IMELTS
[...]
Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt.In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert.
Besondere Kapitel für nichtkonventionelle LuftfahrzeugeIn den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert."

(10) Anlage IV erhält folgende Fassung:

"Anlage IV
Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Teil-66 erforderlich sind

A. Erforderliche Erfahrung

Tabelle A zeigt die Erfahrung (in Monaten), die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.

Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat.

Tabelle A

Auf: Von:A1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1L2L3L4L5
A1-66624662412241261212121224
A26-6624662412241261212121224
A366-62412122462412121212121224
A4666-2412122462412121212121224
B1.1-666-66661212666121212
B1.26-6624-62462412---121212
B1.E6666246-24122412666121212
B1.366-6666-61212666121212
B1.4666-2461224-2412666121212
B266661212121212--1266121224
B2L6666121212121212-1266121224
B36-662461224122412---121212
L1242424243624243624362424-6 *12 *12 *24
L2241224243612123624362412--12 *12 *24
L330303030483030483048303012 *12 *-6 *24
L430303030483030483048303012 *12 *--24
L524242424362424362436242412 *12 *12 *--
*) Auch wenn die Anforderungen an die Erfahrung möglicherweise um 50 % reduziert wurden, ist eine Lizenz mit Einschränkungen nach Punkt 66.A.45 Buchstabe h Ziffer ii Nummer 3 zulässig.

B. Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen (Unter)Kategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind.

Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere (Unter)Kategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden.

Tabelle B

Auf9 VonA1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
A1Keine16.12.12, 16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A211, 15.Keine12, 15.12.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A311, 17.11, 16, 17.Keine16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A411, 15, 17.11, 17.15.KeineAlle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
B1.1Keine16.12.12, 16.Keine16.18.12.12, 16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ16.12L.12L.8L2, 12L.8L2, 12L.9L.10L.8L2, 9L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.
B1.211, 15.Keine12, 15.12.11, 15.Keine18.12, 15.12.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ. 14SQKeine12L.12L.8L1, 12L.8L1, 12L.9L.10L.8L1, 9L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.
B1.E11, 15.114, 1612, 15.12, 16.11, 15.114, 16Keine12, 15.12, 16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ114, 16.12L.12L.8L3, 12L.8L3, 12L.9L.10L.8L3, 9L, 11L, 12L.8L3, 10L, 11L, 12L.8L3, 10L, 11L, 12L.
B1.311, 17.11, 16, 17.Keine16.11, 17.11, 16, 17.11, 17, 18.Keine16.4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ11, 16, 17.7L, 12L.7L, 12L.7L, 8L2, 12L.7L, 8L2, 12L.9L.10L.8L2, 9L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.8L2, 10L, 11L, 12L.
B1.411, 15, 17.11, 17.15.Keine11, 15, 17.11, 17.11, 17, 18.15.Keine4, 5, 13, 14.4, 5, 13SQ, 14SQ11, 17.7L, 12L.7L, 12L.7L, 8L1, 12L.7L, 8L1, 12L.9L.10L.8L1, 9L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.8L1, 10L, 11L, 12L.
B27, 11, 15, 17.7, 11, 16, 17.7, 12, 15.7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 11, 17, 18.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.KeineKeine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L, 8L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.6, 7, [11 oder 127 ], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L
B2L7, 11, 15, 17.7, 11, 16, 17.7, 12, 15.7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 11, 17, 18.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.13SQ, 14SQ.Keine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 12LSQ.5L, 7L, 8L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12LSQ.9L.10L.8L, 9L, 11L,12LSQ.8L, 10L, 11L, 12LSQ.6, 7, [11 oder 127 ], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L, 12LSQ
B311, 15.1112, 15.12.2, 3, 5, 8, 11, 15.2, 3, 5, 8, 11.2, 3, 5, 8, 11, 18.2, 3, 5, 8, 12, 15.2, 3, 5, 8, 12.2, 3, 4, 5, 8, 13, 14.2, 3, 4, 5, 8, 13SQ, 14SQ.Keine12L.12L.8L1, 12L.8L1, 12L.9L.10L.8L1,9L, 11L, 12L.8L1,10L, 11L, 12L.2, 3, 5, 8, [11 oder 12], 8L1, 10L, 11L, 12L.


Auf VonA1A2A3A4B1.1B1.2B1.EB1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
L1CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.8L.4L, 6L, 8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.Alle außer 12L.
L1AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeine8L.8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.Alle außer 12L.
L2CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.Keine4L, 6L.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.Alle außer 8L und 12L.
L2AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeineKeineKeine9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.Alle außer 8L und 12L.
L3HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 12L.5L, 7L, 8L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L.Keine10L.8L, 11L, 12L.8L, 10L, 11L, 12L.Alle.
L3GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 12L.5L, 7L, 8L, 12L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L.9L.Keine8L, 9L, 11L, 12L.8L, 11L, 12L.Alle außer 10L.
L4HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.Keine10L.Keine10L.Alle außer 8L, 11L und 12L.
L4GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.9L.Keine9L.KeineAlle außer 8L, 10L, 11L und 12L.
L510B1.1KeineKeine12.12.Keine166.18.12.12, 166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.166.KeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.211.Keine12.12.11, 15.Keine18.12, 15.12.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.KeineKeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.E11.Keine12.12.11, 15.114, 166.Keine12, 15.12, 166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.114, 166.KeineKeineKeineKeine9L.Keine9L.KeineKeine
B1.311.11.KeineKeine11, 175.11, 166, 175.11, 175, 18.Keine166.4, 5, 13.4, 5, 13SQ.11, 166, 175.7L.7L.7L.7L.9L.Keine9L.KeineKeine
B1.411.11.KeineKeine11, 15, 175.11, 175.11, 175, 18.15.Keine4, 5, 13.4, 5, 13SQ.11, 175.7L.7L.7L.7L.9L.Keine9L.KeineKeine
Anmerkung:"Alle" bezieht sich auf alle relevanten Elemente der in Anlage 1 Nummer 2 "Modularisierung" oder in Anlage VII Nummer 1 "Modularisierung" genannten Module für die Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile "Auf").


SQ = abhängig von der Systemqualifikation.
1:Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Kolbentriebwerken, bei einer Erweiterung "von B1.2" oder "von B3" sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen.
2:Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Turbinentriebwerken, bei einer Erweiterung "von B1.1" sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen.
3:Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Elektromotoren und Propellern.
4:Nur Teilmodul "11.10".
5:Nur Teilmodul "17.4".
6:Nur Teilmodul "16.12".
7:Die Module 12 und 18 können nicht zusammen gewählt werden.
8:Abhängig vom gewählten Modul [11 oder 12] und [15, 16 oder 18] müssen nur einige Themen von Modul 8L gewählt werden.
9:Jedes in den einzelnen Feldern angegebene (Unter)Modul muss auf dem in Anlage 1 Nummer 2 "Modularisierung" oder in Anlage VII Nummer 1 "Modularisierung" genannten Wissensstand entsprechend der Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile "Auf") unterrichtet werden.
10:Die Zeile B1.x ist abhängig von der B1-Unterkategorie, auf deren Grundlage die L5-Lizenz erteilt wurde, zu verwenden (siehe Anlage VII Nummer 1 "Modularisierung")."

(11) Anlage V, EASA-Formblatt 19, wird wie folgt geändert:

a) Die erste Seite des EASA-Formblatts 19 erhält folgende Fassung:

bild bild

b) Das Formblatt "EASA-Formblatt 19 Ausgabe 5" erhält jetzt die Bezeichnung "EASA-Formblatt 19 Ausgabe 6".

(12) Anlage VI, EASA-Formblatt 26, wird wie folgt geändert:

(a) Das Formblatt "EASA-Formblatt 26 Ausgabe 6" erhält jetzt die Bezeichnung "EASA-Formblatt 26 Ausgabe 7".

(b) Abschnitt IX."Teil-66 KATEGORIEN" erhält folgende Fassung:

"IX. Teil-66 KATEGORIEN
GÜLTIGKEITAB1B2B2LB3LC
Flugzeug mit Turbinentriebwerkn. z.n. z.n. z.n. z.
Flugzeug mit Kolbentriebwerkn. z.n. z.n. z.n. z.
Flugzeuge mit Elektromotorn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerkn. z.n. z.n. z.n. z.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerkn. z.n. z.n. z.n. z.
Avionikn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeugen. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeugen. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
Segelflugzeuge, Motorsegler, ELA1-Flugzeuge, Ballone und Luftschiffen. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und weniger"n. z.n. z.n. z.n. z.n. z."

c) Das Formblatt "EASA-Formblatt 26 Ausgabe 5" erhält jetzt die Bezeichnung "EASA-Formblatt 26 Ausgabe 7".

.

Anhang IV

Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1) In der Tabelle in Anlage I wird zwischen der Zeile für die Unterkategorie B1.2 und der Zeile für die Unterkategorie B1.3 folgende Zeile eingefügt:

"B1.E2.00050-60"

(2) Anlage II, EASA-Formblatt 11, wird wie folgt geändert:

(a) Das Formblatt "EASA-Formblatt 11 Ausgabe 6" erhält jetzt die Bezeichnung "EASA-Formblatt 11 Ausgabe 7".

(b) Die zweite Seite des Formblatts erhält folgende Fassung:

bild
bild

(3) In Anlange III Nummer 2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk (oder Antrieb) anzugeben."

.

Anhang V

Anhang Vb (Teil-ML) [der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014] wird wie folgt geändert:

(1) Punkt ML.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.730 kg oder weniger,
  2. Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1.200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
  3. sonstige ELA2-Luftfahrzeuge,
  4. nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer MTOM von:
    1. 1.200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder
    2. 2.730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten."

(2) Punkt ML.A.302 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

(i) Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) bei Flugzeugen, abhängig vom Luftfahrzeugantrieb:

  1. Funktionsprüfungen von Leistung und Drehzahl (RPM), Magnetzündern, Kraftstoff- und Öldruck, Triebwerkstemperaturen;
  2. bei Triebwerken mit automatischer Triebwerkssteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf;
  3. bei Motoren mit Trockensumpfschmierung, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs;
  4. in Bezug auf andere Antriebe als Kolbentriebwerke die Instandhaltungsaufgaben wie in dem vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung des Flugzeugs ausgestellten Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;"

(ii) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

"Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge, Segelflugzeuge und Ballone enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe b festgelegt."

(3) In Anlage III werden die folgenden Buchstaben ca und cb eingefügt:

"ca) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung).

cb) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen."

.

Anhang VI

Anhang Vd (Teil-CAO) [der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014] wird wie folgt geändert:

(1) Punkt CAO.A.020 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"1. Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2.730 kg und für Hubschrauber, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1.200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2 muss im Arbeitsumfang das jeweilige Luftfahrzeugmuster angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden.

2. Für andere Triebwerke als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren müssen im Arbeitsumfang der Triebwerkshersteller oder die Gruppe, die Serie oder das Muster oder die Instandhaltungsaufgaben angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden.

3. Eine CAO, bei der nur eine Person sowohl für die Planung als auch für die Ausführung aller Instandhaltungsaufgaben zuständig ist, darf keine Rechte innehaben für die Instandhaltung von:

  1. Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Luftfahrzeugen als ELA2, wenn es sich bei ihrem Antrieb nicht um Elektromotoren oder Kolbentriebwerke handelt (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge);
  2. Hubschraubern mit mehr als einem Kolbentriebwerk (im Fall von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge);
  3. vollständigen Triebwerken, ausgenommen Kolbentriebwerken mit einer Ausgangsleistung von unter 450 PS oder Elektromotoren (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Triebwerke)."

b) In Nummer 4 erhalten die Ziffern xxi und xxii folgende Fassung:

"xxi) C21: Wasserballast,

xxii) C22: Antriebssteigerung,"

c) In Nummer 4 wird die Ziffer xxiii angefügt:

"xxiii) C23: Sonstige."

(2) Punkt CAO.A.105 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  1. Änderungen, die sich auf die Angaben in der Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Anlage I und die Genehmigungsbedingungen dieses Anhangs auswirken,
  2. Änderungen der in Punkt CAO.A.035 Buchstaben a und b genannten Personen,
  3. Änderungen der Luftfahrzeugmuster, die in den in Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 1 genannten Arbeitsumfang fallen, bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2.730 kg, bei Hubschraubern, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1.200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2;
  4. Änderungen des Arbeitsumfangs gemäß Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 2 bei anderen Triebwerken als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren,
  5. Änderungen des in Buchstabe b festgelegten Kontrollverfahrens."

(3) Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Eine Berechtigung für Triebwerke (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke, Elektromotoren oder andere) bedeutet, dass die CAO Instandhaltung am nicht eingebauten Triebwerk und an Komponenten des Triebwerks in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Triebwerks oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in das Triebwerk eingebaut sind. Dessen ungeachtet können CAO mit Berechtigung für Triebwerke eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Buchstabe c fällt. Eine CAO mit Berechtigung für Triebwerke darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Triebwerk während der "Base Maintenance" und der "Line Maintenance" durchführen."

b) Das Formblatt "EASA-Formblatt 3-CAO Ausgabe 1" erhält jetzt die Bezeichnung "EASA-Formblatt 3-CAO Ausgabe 2".

c) Die zweite Seite des Formblatts erhält folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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