umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(2)
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Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer seitlichen Schutzvorrichtung und/oder einem hinteren Unterfahrschutz als Bauteil/STE | Anlage 12 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49, sofern vorhanden: ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
32. Seitliche und hintere Schutzvorrichtung
32.1. Seitliche Schutzvorrichtung
32.1.5. Im Fall von seitlichen Schutzvorrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtungen (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) ...
32.1.5.1. Verwendete Werkstoffe: ...
32.1.5.2. Vollständige Angaben zu den Befestigungen und vollständige Befestigungsanweisungen, einschließlich Angabe der erforderlichen Drehmomente: ...
32.1.6. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 und den Teilen I, II und III der UNECE-Regelung Nr. 73 (ABl. Nr. L 122 vom 08.05.2012 S. 1) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein 4
32.2. Hinterer Unterfahrschutz
32.2.4. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: ...
32.2.4.1. Verwendete Werkstoffe: ...
32.2.4.2. Vollständige Angaben zu den Befestigungen und vollständige Befestigungsanweisungen, einschließlich Angabe der erforderlichen Drehmomente: ...
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Reifens als Bauteil | Anlage 13 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49, sofern vorhanden: ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
...
35. Reifen
35.8. Bezeichnung der Reifengröße: ...
35.9. Fahrzeugtyp(en), für die der Reifen bestimmt ist: Zugmaschine (Fahrzeuge der Klassen T und C)/Anhänger (Fahrzeuge der Klasse R)/auswechselbare gezogene Geräte (Fahrzeuge der Klasse S) 4
35.10. Reifenbauweise: diagonal/Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse/radial für Bauanwendungen 4
35.11. Fotos und Zeichnung der Seitenwand der Form: ...
35.12. Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ...
35.12.1. Für Fahrzeuge der Klassen T und C: ...
35.12.2. Für Fahrzeuge der Klasse R: ...
35.12.3. Für Fahrzeuge der Klasse S: ...
35.13. Rollwiderstand gemäß ISO 28580:2009 (Reifen für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse - Verfahren zur Messung des Reifen-Rollwiderstandes - Einzelmessung und Korrelation der Messergebnisse) (falls anwendbar): ...
35.14. Funktion, für die er bestimmt ist: Antriebsrad/frei rollendes Rad/beide 4
35.15. Schlauchloser Reifen: ja/nein 4
35.16. Fülldruck zur Wulstanpressung bei der Reifenmontage geringer als: ... kPa.
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer mechanischen Verbindungseinrichtung als Bauteil/STE | Anlage 14 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben Zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49, sofern vorhanden: ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
38. Mechanische Verbindungseinrichtungen
38.1. Fotos und bemaßte Zeichnungen der mechanischen Verbindungseinrichtung, ihres Anbaus am Fahrzeug und ihrer Kopplung mit der Vorrichtung am Anhängefahrzeug: ...
38.1.1. Hintere mechanische Verbindungseinrichtung: ja/nein 4
38.1.2. Vordere Kupplungseinrichtung (für Fahrzeuge der Klassen R und S): ja/nein 4
38.2. Technische Kurzbeschreibung der mechanischen Kupplung mit Angabe der Bauweise und des verwendeten Werkstoffs
38.5. Beschreibung der mechanischen Verbindungseinrichtung:
Typ (gemäß Anlage 1 des Anhangs XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission): | ... |
Marke: | |
Typbezeichnung des Herstellers: | |
Horizontale Höchstlast/D-Wert 4 44: | ... kg/kN 4 |
Anhängemasse (T) 4 44: | ... Tonnen |
Höchstzulässige Stützlast auf dem Kupplungspunkt (S) 44: | .... kg |
Fotos und/oder Zeichnungen der gesamten mechanischen Verbindungseinrichtung: In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung. | |
Technische Kurzbeschreibung der Verbindungseinrichtung mit Angabe der Bauweise und des verwendeten Werkstoffs. | |
Art der Prüfung | statisch/dynamisch 4 |
EU-Typgenehmigungszeichen oder -nummer
|
38.6. Die Bauteile-Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55 (ABl. Nr. L 227 vom 28.08.2010 S. 1) wurde erteilt, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Bremsanlage (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Bremsanlage) | Anlage 15 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
3. Allgemeine Baumerkmale
3.1. Fotos oder Zeichnungen, die ein repräsentatives Fahrzeug zeigen: ...
3.2. Maßstabsgerechte und bemaßte Zeichnung des gesamten Fahrzeugs: ...
3.3. Achsen und Räder:
3.3.1. Anzahl der Achsen und Räder: ...
3.3.2. Anzahl und Lage der Achsen mit Zwillingsbereifung 23: ...
3.3.3. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen 23: ...
3.3.4. Anzahl und Lage der angetriebenen Achsen 23: ...
3.3.5. Anzahl und Lage der gebremsten Achsen 23: ...
3.4. Für Fahrzeuge der Klasse C
3.4.1. Konfiguration des Kettenfahrwerks: Gleiskettensatz vorne/Gleiskettensatz hinten/Gleiskettensatz vorne und Gleiskettensatz hinten/durchlaufende Gleisketten auf beiden Seiten des Fahrzeugs 4
3.4.2. Anzahl und Lage der angetriebenen Gleiskettensätze 22: ...
3.4.3. Anzahl und Lage der gebremsten Gleiskettensätze 22: ...
3.4.4. Lenkung bei Fahrzeugen der Klasse C
3.4.4.1. Lenken durch Veränderung der Geschwindigkeit der Kettenlaufwerke an der linken und der rechten Seite: ja/nein/nicht anwendbar 4
3.4.4.2. Lenken durch Drehung von zwei gegenüberliegenden oder von allen vier Kettenlaufwerken ja/nein/nicht anwendbar 4
3.4.4.3. Lenken durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse: ja/nein/nicht anwendbar 4
3.4.4.4. Lenken durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse und Änderung der Richtung der Räder an der Achse mit Rädern: ja/nein/nicht anwendbar 4
3.5. Fahrgestell
3.5.1. Übersichtszeichnung des Fahrgestells: ...
3.5.2. Art des Fahrgestells für die Klassen T und C: Blockbauweise/Zentralrohrrahmen/Leiterrahmen/mit Gelenk/Rahmen mit Längsträgern/andere 4 (falls andere, welche: ... )
3.5.3. Art des Fahrgestells für die Klassen R und S: Deichsel, Starrdeichsel, Zentralachse/andere 4 (falls andere, welche: ... )
3.12. Für Fahrzeuge der Klassen R und S Typ der Bremse: ungebremst/Auflaufbremse/durchgehende Bremse/halbdurchgehende Bremse/hydraulische Bremse/Druckluftbremse 4
4. Massen und Abmessungen
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
4.1 Bereiche der Fahrzeugmasse (Gesamtmasse)
4.1.1. Leermasse
4.1.1.1. Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand 13
4.1.1.1.1 Höchstens: ... kg 30
4.1.1.1.2.. Mindestens: ... kg 30
4.1.1.1.3.. Verteilung dieser Massen auf die Achsen: ... kg
4.1.1.1.4.. Bei Starrdeichsel- oder Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S Angabe der Stützlast auf dem Kupplungspunkt (S): ... kg
4.1.2. Höchstmassen laut Angabe des Herstellers
4.1.2.1. Technisch zulässige Gesamtmasse(n) 13: ... kg
4.1.2.1.1. Technisch zulässige Achslast: Achse 1 ... kg Achse 2 ... kg Achse ... kg
4.1.2.1.2.. Bei Starrdeichsel- oder Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S Angabe der Stützlast auf dem vorderen Kupplungspunkt (S): ... kg
4.1.2.1.3.. Grenzwerte der Verteilung dieser Massen auf die Achsen (Angabe der prozentualen Mindestgrenzen für die Vorderachse und die Hinterachse): ... %
4.1.3. Technisch höchstzulässige Anhängelasten für Fahrzeuge der Klassen T oder C für jede Zusammenstellung von Fahrgestell und Bremse eines Fahrzeugs der Klasse R oder S (für Fahrzeuge der Klassen R und S höchstzulässige Lasten auf dem Kupplungspunkt der hinteren mechanischen Verbindungseinrichtung angeben):
Fahrzeuge der Klassen R und S / Bremse | Deichsel-Anhängefahrzeug | Starrdeichsel-Anhängefahrzeug | Zentralachs-Anhängefahrzeug |
Ungebremst * | ... kg | ... kg | ... kg |
Auflaufbremse | ... kg | ... kg | ... kg |
Hydraulische Bremse | ... kg | ... kg | ... kg |
Pneumatische Bremse | ... kg | ... kg | ... kg |
*) Berechnet anhand des teilbeladenen Zustands nach der Definition des Zugmaschinenherstellers im Einvernehmen mit dem technischen Dienst gemäß der Nummer 3.1.1.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission. |
4.1.4. Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeugkombination, bestehend aus Zugmaschine (Fahrzeug der Klasse T oder C) und Anhängefahrzeug (Fahrzeug der Klasse R oder S) für jede Zusammenstellung von Fahrgestell und Bremse eines Fahrzeugs der Klasse R oder S:
Fahrzeuge der Klassen R und S
Bremse | Deichsel-Anhängefahrzeug | Starrdeichsel-Anhängefahrzeug | Zentralachs-Anhängefahrzeug |
Ungebremst | ... kg | ... kg | ... kg |
Auflaufbremse | ... kg | ... kg | ... kg |
hydraulische Bremse | ... kg | ... kg | ... kg |
pneumatische Bremse | ... kg | ... kg | ... kg |
4.2. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
4.2.2.6. Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Achsen 1 und 2: ... mm 2 und 3: ... mm 3 und 4: ... mm, usw.
4.2.2.7. Bei Starrdeichsel- oder Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klassen R und S:
4.2.2.7.1 Abstand zwischen dem Kupplungspunkt und der ersten Achse: ... mm
4.2.2.7.2.. Abstand zwischen dem Kupplungspunkt und der letzten Achse: ... mm
4.2.2.8. Höchst- und Mindestspurweite der einzelnen Achsen (gemessen zwischen den Mittenebenen der üblicherweise montierten Einfach-, Zwillings- oder Drillingsreifen) (vom Hersteller anzugeben) 38:
4.2.2.8.1 Höchstens: Achse 1 ... mm Achse 2 ... mm Achse ... mm
4.2.2.8.2.. Mindestens: Achse 1 ... mm Achse 2 ... mm Achse ... mm
4.2.2.9. Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: ...
4.2.2.9.1 Für die Klassen T2, T4.1, T4.3 und C2, C4.1, C4.3 Höhe des Schwerpunkts über dem Boden mit den üblicherweise bei diesem Fahrzeug montierten Reifen: ... mm
4.2.2.9.1.1 Für die Klassen T2 und C2 Angabe des Verhältnisses zwischen Nummer 4.2.2.9.1 und der durchschnittlichen Mindestspurweite für jede Achse: Achse 1 ... Achse 2 ... Achse ...:...
4.2.2.9.1.2 Für die Klassen T4.1 und C4.1 Angabe des Verhältnisses zwischen Position 4.2.2.9.1 und der durchschnittlichen Mindestspurweite sämtlicher Achsen: ...
5. Allgemeine Merkmale des Antriebsstrangs
5.1. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
5.1.1. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bei Vorwärtsfahrt:
5.1.1.1. Angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: ... km/h
5.1.1.2. Berechnete bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im höchsten Gang (bei der Berechnung verwendete Faktoren angeben) 41: ... km/h
5.1.1.3. Gemessene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: ... km/h 41
5.1.2. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bei Rückwärtsfahrt 54:
5.1.2.1. Angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bei Rückwärtsfahrt: ... km/h
5.2. bis 5.4 - gestrichen -
B. Angaben zur Umweltverträglichkeit und zur Antriebsleistung
6. Wesentliche Merkmale des Motors
6.1.7. Klasse und Unterklasse des Motors 7: ...
6.2.1. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) 4: ...
6.2.2. Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung 4
6.2.3.1. Anzahl der Zylinder: ... und Anordnung 26:
6.3.2.1. Angegebene Nenndrehzahl: ... min-1
6.3.2.1.2. Angegebener Nennwert der Nutzleistung: ... kW
6.3.2.2. Motordrehzahl bei Höchstleistung: ... min-1
6.3.2.2.2. Maximale Nutzleistung: ... kW
6.3.6.4. Gesamt-Hubvolumen: ... cm3
...
9.1. Beschreibung: Batterie/Kondensator/Schwungrad/Generator 4
9.2. Kennnummer: ...
9.3. Art der elektrochemischen Zelle: ...
9.4. Gespeicherte Energie
9.4.1. Spannung der Batterie: ... und Ladungsmenge: ... Ah in 2h
9.4.2. Für Kondensator: ... J
9.4.3. Für Schwungrad/Lichtmaschine 4: ... J
9.4.3.1. Trägheitsmoment des Schwungrades: ... kg m2
9.4.3.1.1 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn kein Gang eingelegt ist: ... kg m2
9.5. Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne 4
...
11. Kraftübertragungsstrang und Steuerung 13
11.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): ...
11.2. Getriebe
11.2.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: ...
11.2.2. Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: ...
11.2.3. Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige 4 (falls sonstige bitte angeben: ...)
11.2.4. Kurzbeschreibung der vorhandenen elektrischen/elektronischen Bauteile: ...
11.2.5. Lage in Bezug auf den Motor: ...
11.2.6. Steuerungsmethode: ...
11.2.7. Verteilergetriebe: mit/ohne 4
11.2.8. Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige 4 (falls sonstige bitte angeben: ...)
11.3. Kupplung (falls vorhanden)
11.3.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems:
11.3.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung: ...
11.4. Übersetzungsverhältnisse
Getriebe | Getriebeüber- setzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebe- abtriebswelle) | Verteilergetriebe- übersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Verteil- ergetriebeabtriebswelle) | Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungs- verhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) | Gesamtüber- setzung | Verhältnis (Motordrehzahl/ Fahrzeug- geschwindigkeit) nur für Handschalt- getriebe |
Höchstwert für stufenloses Getriebe *
1 2 3 | |||||
Höchstwert für stufenloses Getriebe*
Rückwärtsgang 1 ... | |||||
*) Stufenlos veränderliche Übersetzung |
11.5. Differenzialsperre
11.5.1. Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ 4
...
41. Aufhängung
41.1. Für jede Achse, Achsgruppe oder jedes Rad Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Aufhängung und ihres Steuerungssystems: ...
41.2. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: ...
41.3. Niveauregulierung: ja/nein/optional 4
41.4. Kurzbeschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: ...
41.5. Luftfederung der Antriebsachsen: ja/nein 4
41.5.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachsen: ja/nein 4
41.5.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: ...
41.6. Luftfederung der Achsen ohne Antrieb: ja/nein 4
41.6.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achsen ohne Antrieb: ja/nein 4
41.6.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: ...
41.7. Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): ...
41.8. Ausrüstung des Fahrzeugs mit hydropneumatischer/hydraulischer, Luftfederung 4:
41.9. Stabilisatoren: ja/nein/optional 4
41.10. Stoßdämpfer: ja/nein/optional 4
41.11. Sonstige Einrichtungen (sofern vorhanden): ...
42. Achsen und Reifen
42.1. Beschreibung (einschließlich Fotos und Zeichnungen) der Achsen: ...
42.2. Werkstoff(e) und Bauweise: ...
42.3. Gegebenenfalls Marke: ...
42.4. Gegebenenfalls Typ: ...
42.5. Höchstzulässige Masse, die von den Achsen getragen wird: ... kg
42.6. Achsabmessungen:
42.6.1. Länge: ... mm
42.6.2. Breite: ... mm
42.7. Verbindung der Bremsen mit den Achsen: axial/radial/integriert/sonstige 4 (sonstige bitte angeben: ..).
42.8. Abmessungen der größten zulässigen Reifen auf gebremsten Achsen: ...
42.8.1. Nennwert des Abrollumfangs der größten Reifen auf gebremsten Achsen: ...
42.8.2. Abmessungen der größten zulässigen Reifen auf Antriebsachsen: ...
42.8.3. Nennwert des Abrollumfangs der größten Reifen auf Antriebsachsen: ...
43. Bremsen
43.1. Kurze Beschreibung der im Fahrzeug eingebauten Bremsanlage(n) 55: ...
43.2. Angaben zum Fahrzeug hinsichtlich der Steuerkreise der pneumatischen, hydraulischen und/oder elektrischen Steuerleitungen der Bremsanlagen sowie eine Liste der unterstützten Meldungen und Parameter: ...
43.4. Bremsanlage(n)
43.4.1. Beschreibung der Funktionsweise der Bremsanlagen (unter Einbeziehung aller elektronischen Teile), elektrisches Blockdiagramm, hydraulischer oder pneumatischer Schaltplan 55:
43.4.2. Schemazeichnung und Funktionsskizze der Bremsanlagen 55: ...
43.4.3. Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Bremsanlage besteht 55: ...
43.4.4. Technische Erläuterung der Berechnung für die Bremsanlagen (Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft) 55: ...
43.4.5. Etwaige Fremdkraftquellen (Merkmale, Kapazität der Energiespeicher, Höchst- und Mindestdruck, Druckmesser und Warneinrichtung, die an der Instrumententafel ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt, Vakuumbehälter und Speiseventil, Verdichter, Einhaltung der Vorschriften für Druckgeräte) 55: ...
43.4.6. Elektronische Bremsanlage: ja/nein/optional 4
43.4.7. Nummern der Prüfberichte des Typs I gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission (falls zutreffend): ...
43.5. Bremskraftübertragung (am Zugfahrzeug)
43.5.1. Bremskraftübertragung der Betriebsbremsanlage am Zugfahrzeug: mechanisch/pneumatisch/hydraulisch/hydrostatisch/ohne Bremskraftunterstützung/mit Bremskraftunterstützung/Fremdkraftübertragung 4
43.5.2. Übertragungstechnik: pneumatisch/hydraulisch/pneumatisch und hydraulisch 4
43.5.3. Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung (Lenkbremse) links und rechts: ja/nein 4
43.6. Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Zugfahrzeug)
43.6.1. Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/keine 4
43.6.2. Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): ...
43.6.2.1. Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine 4
43.6.2.1.1. Druck der pneumatischen Versorgung (Zweileiter): ... kPa
43.6.2.1.2. Elektrische Steuerleitung: ja/nein 4
43.6.2.2. Art der hydraulischen Verbindung: Einleiter/Zweileiter/keine 4
43.6.2.2.1. Druck der hydraulischen Versorgung: Einleiter: ... kPa Zweileiter: ... kPa
43.6.2.2.2. Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden 15: ja/nein 4
43.7. Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Anhängefahrzeug)
43.7.1. Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/Auflaufeinrichtung/keine 4
43.7.2. Betätigungsvorrichtung des Anhängefahrzeugs: Trommel/Scheibe/andere 4
43.7.2.1. Beschreibung und Merkmale: ...
43.7.3. Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): ...
43.7.3.1. Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine 4
43.7.3.1.1. Elektrische Steuerleitung: ja/nein 4
43.7.3.2. Art der hydraulischen Verbindung: Zweileiter/keine 4
43.7.3.2.1. Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden 15: ja/nein 4
43.A. Beschreibungsbogen für Achsen und Bremsen von Anhängefahrzeugen im Hinblick auf die Alternativverfahren Typ I und Typ III
43.A.1. Allgemeines
43.A.1.1. Name und Anschrift des Achs- oder Fahrzeugherstellers:
43.A.2. Achsdaten
43.A.2.1. Hersteller (Name und Anschrift): ...
43.A.2.2. Typ/Variante: ...
43.A.2.3. Achsidentifizierungsnummer: ID1-...
43.A.2.4. Prüfungsachslast (Fe): ... daN
43.A.2.5. Rad- und Achsdaten gemäß den nachfolgenden Abbildungen 1A und 1B
43.A.3. Bremse
43.A.3.1. Allgemeine Angaben
43.A.3.1.1. Marke:
43.A.3.1.2. Hersteller (Name und Anschrift):
43.A.3.1.3. Bremstyp (z.B. Trommel- oder Scheibenbremse):
43.A.3.1.3.1. Variante (z.B. S-Nockenbremse, Einkeilbremse usw.):
43.A.3.1.4. Bremsidentifizierungsnummer: ID2-
43.A.3.1.5. Bremsdaten gemäß den nachfolgenden Abbildungen 2A und 2B:
43.A.3.2. Trommelbremsdaten
43.A.3.2.1. Nachstelleinrichtung (extern/integriert): ...
43.A.3.2.2. Erklärtes maximales Eingangsbremsmoment Cmax: ... Nm
43.A.3.2.3. Mechanische Wirkung: h =...
43.A.3.2.4. Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,dec: ... Nm
43.A.3.2.5. Wirksame Länge der Nockenwelle: ... mm
43.A.3.3. Trommelbremse
43.A.3.3.1. Maximaler Durchmesser der Reibungsfläche (Verschleißgrenze): ... mm
43.A.3.3.2. Grundwerkstoff: ...
43.A.3.3.3. Erklärte Masse: ... kg
43.A.3.3.4. Nennmasse: ... kg
43.A.3.4. Bremsbeläge
43.A.3.4.1. Hersteller und Anschrift: ...
43.A.3.4.2. Marke: ...
43.A.3.4.3. Typ ...
43.A.3.4.4. Typkennzeichen (auf dem Bremsbelag): ...
43.A.3.4.5. Mindestdicke (Verschleißgrenze): ... mm
43.A.3.4.6. Verfahren zur Befestigung des Bremsbelags an der Bremsbacke: ...
43.A.3.4.6.1. ...Ungünstigste Befestigung (wenn auf mehr als eine Weise möglich):
43.A.3.5. Scheibenbremsdaten
43.A.3.5.1. Art der Verbindung zur Achse (axial, radial, integriert usw.): ...
43.A.3.5.2. Nachstelleinrichtung (extern/integriert): ...
43.A.3.5.3. Maximaler Bremszylinderhub: ... mm
43.A.3.5.4. Erklärte maximale Eingangskraft ThAmax: ... daN
43.A.3.5.4.1 Cmax = ThAmax· le: ... Nm
43.A.3.5.5. Reibungsradius: re = ... mm
43.A.3.5.6. Hebellänge: le = ... mm
43.A.3.5.7. Wirkungsgrad (le/ee): i = ...
43.A.3.5.8. Mechanische Wirkung: h =...
43.A.3.5.9. Erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments ThA0,dec: ... fN
43.A.3.5.9.1. C0,dec = ThA0,dec· le : ... Nm
43.A.3.5.10. Mindestdicke der Bremsscheibe (Verschleißgrenze): ... mm
43.A.3.6. Scheibenbremsdaten: ...
43.A.3.6.1. Beschreibung des Scheibentyps: ...
43.A.3.6.2. Verbindung mit/Befestigung an der Nabe: ...
43.A.3.6.3. Belüftung (ja/nein): ...
43.A.3.6.4. Erklärte Masse: ... kg
43.A.3.6.5. Nennmasse: ... kg
43.A.3.6.6. Erklärter Außendurchmesser: ... mm
43.A.3.6.7. Mindestaußendurchmesser: ... mm
43.A.3.6.8. Innendurchmesser des Reibrings: ... mm
43.A.3.6.9. Breite des Belüftungskanals (falls zutreffend): ... mm
43.A.3.6.10. Grundwerkstoff: ...
43.A.3.7. Bremsklotzdaten: ...
43.A.3.7.1. Hersteller mit Anschrift: ...
43.A.3.7.2. Marke:
43.A.3.7.3. Typ: ...
43.A.3.7.4. Typkennzeichen (auf der Bremsklotzankerplatte): ...
43.A.3.7.5. Mindestdicke (Verschleißgrenze): mm
43.A.3.7.6. Verfahren zur Befestigung des Reibungsmaterials an der Ankerplatte: ...
43.A.3.7.6.1. Ungünstigste Befestigung (wenn auf mehr als eine Weise möglich): ...
xe (mm) | ae (mm) | he (mm) | ce (mm) | de (mm) | ee (mm) | α0e | α1e | be (mm) | re (mm) | Ae (cm2) | S1e (mm) | S2e (mm) | S3e (mm) |
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur Minderung des Geräuschpegels, dem der Fahrer ausgesetzt ist | Anlage 16 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
2.5. Anbringungsstelle und Art der Anbringung des Typgenehmigungszeichens 19: ...
...
6. Wesentliche Merkmale des Motors
6.1.7. Klasse und Unterklasse des Motors 7: ...
6.2.1. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) 4: ...
6.2.2. Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung 4
6.2.3.1 Anzahl der Zylinder: ... und Anordnung 26:
6.3.2.1. Angegebene Nenndrehzahl: ... min-1
6.3.2.1.2. Angegebener Nennwert der Nutzleistung: ... kW
6.3.2.2. Motordrehzahl bei Höchstleistung: ... min-1
6.3.2.2.2. Maximale Nutzleistung: ... kW
6.3.6.4. Gesamt-Hubvolumen: ... cm3
11. Kraftübertragungsstrang und Steuerung 13
11.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): ...
11.2. Getriebe
11.2.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: ...
11.2.2. Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: ...
11.2.3. Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige 4 (falls sonstige bitte angeben: ..).
11.2.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): ...
11.2.5. Lage in Bezug auf den Motor: ...
11.2.6. Steuerungsmethode: ...
11.2.7. Verteilergetriebe: mit/ohne 4
11.2.8. Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige 4 (falls sonstige bitte angeben: ..).
11.3. Kupplung (falls vorhanden)
11.3.1. Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems:
11.3.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung:
11.4. Übersetzungsverhältnisse
Gang | Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) | Verteilergetriebe- übersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Verteilergetriebe- abtriebswelle) | Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) | Gesamt- übersetzung | Verhältnis (Motordrehzahl / Fahrzeuggeschwindigkeit) nur für Handschaltgetriebe |
Höchstwert bei stufenlosem Getriebe 1
1 2 3 ... Mindestwert bei stufenlosem Getriebe 1 Rückwärts 1 ... | |||||
1) Stufenlos veränderliche Übersetzung |
48. Geräuschpegel, dem der Fahrer ausgesetzt ist
48.1. Fahrzeuge der Klassen T oder C (mit Gummi-Gleisketten), die gemäß Anhang XIII Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission nach der Prüfmethode 1 zu prüfen sind: ja/nein/nicht anwendbar 4
48.2. Fahrzeuge der Klassen T oder C (mit Gummi-Gleisketten), die gemäß Anhang XIII Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission nach der Prüfmethode 2 zu prüfen sind: ja/nein/nicht anwendbar 4
48.3. Fahrzeuge der Klasse C mit Stahl-Gleisketten, die gemäß Absatz 5.3.2 der Norm ISO 6395:2008 (Erdbaumaschinen - Bestimmung des Emissions-Schallleistungspegels - Dynamische Betriebsbedingungen) auf einer Schicht feuchten Sandes zu prüfen sind: ja/nein/nicht anwendbar 4
48.4 Anstelle der Nummern 48.1 bis 48.3 wird ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official measurement of noise at the driving position(s) on agricultural and forestry tractors, OECD Code 5, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Sitzgurt-Verankerungssystems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein Sitzgurt-Verankerungssystem) | Anlage 17 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
46. Überrollschutzstruktur (ROPS)
46.1. Ausrüstung mit Überrollschutzstruktur: verbindlich/optional/serienmäßig 4
49. Sitzplätze (Sättel und Sitze)
49.1. Anordnung der Sitzplätze: Sitz/Sattel 4
49.2. Koordinaten oder Zeichnung der Sitzbezugspunkte (S) aller Sitzplätze: ...
49.3. Beschreibung und Zeichnungen:
49.3.1. der Sitze und ihrer Verankerungen: ...
49.3.2. der Einstelleinrichtung: ...
49.3.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: ...
49.3.4. der Verankerungen der Sitzgurte , falls diese im Sitz eingebaut sind: ...
49.3.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: ...
...
53. Verankerung der Sitzgurte
53.1. Die Anforderungen der Norm ISO 3776-1:2006 (Traktoren und Landmaschinen - Sitzgurte - Teil 1: Anordnung der Befestigungspunkte) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein 4
53.2. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus mit Darstellung der wahren effektiven Orte und der Abmessungen der Verankerungen: ...
53.3. Zeichnungen der Verankerungen und des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem sie befestigt sind (zusammen mit einer Erklärung über die verwendeten Werkstoffe): ...
53.4. Angabe der Typen von Gurten 14, die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen
Anordnung der Verankerungsstelle | ||||||
Fahrzeugaufbau | Sitzstruktur | |||||
Fahrersitz |
| Untere Verankerungen | außen innen | |||
Obere Verankerungen | ||||||
Beifahrersitz 1 |
| Untere Verankerungen | außen innen | |||
Obere Verankerungen | ||||||
Beifahrersitz ... |
| Untere Verankerungen | außen innen | |||
Obere Verankerungen |
53.4.1. Bemerkung: ...
53.5. Sonderausstattung (beispielsweise höhenverstellbare Sitze, Gurtstraffer usw.): ...
53.6. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: ...
53.7. Alternative zu den Nummern 53.2 bis 53.6
53.7.1. Die Anforderungen der Norm ISO 3776-2:2013 (Traktoren und Landmaschinen - Sitzgurte - Teil 2: Festigkeit der Befestigungspunkte) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.2. Der gemäß der UNECE-Regelung Nr. 14 (ABl. Nr. L 109 vom 28.04.2011 S. 1) erstellte Bericht ist mit den sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.3. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (dynamic test), OECD Code 3, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, einschließlich der Prüfung der Verankerungen der Sitzgurte, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.4. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors, OECD Code 8, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, einschließlich der Prüfung der Verankerungen der Sitzgurte, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.5. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (static test), OECD Code 4, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, einschließlich der Prüfung der Verankerungen der Sitzgurte, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.6. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of front mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 6, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, einschließlich der Prüfung der Verankerungen der Sitzgurte, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
53.7.7 Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of rear mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 7, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, einschließlich der Prüfung der Verankerungen der Sitzgurte, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Schutzes vor gefährlichen Stoffen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf einen Schutz vor gefährlichen Stoffen) | Anlage 18 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
3. Allgemeine Baumerkmale
3.11. Fahrzeug der Klasse T oder C mit Ausrüstung für den Schutz vor gefährlichen Stoffen: ja/nein 4
...
58. Schutz vor gefährlichen Stoffen
58.1. Kurzbeschreibung (einschließlich Zeichnungen und Fotos) der Luftzuführung und des Filtriersystems, einschließlich der Vorrichtungen zur Erzielung eines Überdrucks innerhalb der Kabine und des Zustroms frischer, gefilterter Luft: ...
58.2. Die Anforderungen der Norm EN 15695-1 (Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte - Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen - Teil 1: Kabinen-Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren): Kategorie 1/Kategorie 2/Kategorie 3/Kategorie 4 4 über die Kabinen-Klassifizierung hinsichtlich des Schutzes vor gefährlichen Stoffen sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
58.3. Die Anforderungen der Norm EN 15695-2 (Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte - Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen - Teil 2: Filter, Anforderungen und Prüfverfahren): Staubfilter/Aerosolfilter/Gas- und Dampffilter 4 über Filter hinsichtlich des Schutzes vor gefährlichen Stoffen sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) der Überrollschutzstruktur (ROPS) als STE | Anlage 19 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
46. Überrollschutzstruktur (ROPS)
46.1. Ausrüstung mit Überrollschutzstruktur: verbindlich/optional/serienmäßig 4
46.2. Überrollschutz durch Kabine/Rahmen/durch Überrollbügel vorn/hinten 4
46.2.1.Bei Überrollbügel: klappbar/nicht klappbar 4
46.2.2. Bei klappbarem Überrollbügel:
46.2.2.1. Klappfunktion: ohne Unterstützung/mit teilweiser Unterstützung/mit vollständiger Unterstützung 4
46.2.2.2. Wenn ohne Unterstützung oder mit teilweiser Unterstützung:
46.2.2.2.1 handbetätigte einklappbare Überrollschutzstruktur: Werkzeug erforderlich/Werkzeug nicht erforderlich 4
46.2.2.2.2. Fotos und genaue technische Zeichnungen, die den Griffbereich sowie eine Seitenansicht und eine Draufsicht der zugänglichen Bereiche zeigen. Auf den Zeichnungen müssen die Abmessungen und die für die Betätigung der Überrollschutzstruktur erforderlichen Höchstkräfte eingetragen sein: ...
46.2.2.3. Bei teilweise unterstützter oder vollständig unterstützter Klappfunktion - kurze Beschreibung der Unterstützungsvorrichtungen und deren ggf. vorhandenen Betätigungseinrichtungen sowie deren Anbringungsstelle: ...
46.2.2.4. Schließmechanismus: von Hand/automatisch 4
46.2.2.4.1 Bei von Hand betätigten Schließmechanismen - kurze Beschreibung des Schließmechanismus und seiner ergonomischen Gestaltung zur Vermeidung von Quetsch- und Schnittverletzungen und zur Begrenzung der zu ihrer Benutzung aufzuwendenden Kraft: ...
46.2.2.4.2 Bei automatischen Schließmechanismen:
46.2.2.4.2.1 kurze Beschreibung des Schließmechanismus, seiner ggf. vorhandenen Betätigungseinrichtungen sowie deren Anbringungsstelle: ...
46.2.2.4.2.2 Bescheinigung des Herstellers gemäß Erläuterung 2 von Nummer 5.5 von Teil B3 des Anhangs IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission: ja/nein 4
46.3. Fotos und genaue technische Zeichnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: Lage des Überrollschutzes, Lage des Sitz-Index-Punktes (SIP), die Einzelheiten der Befestigungen und die Lage des vorderen Teils der Zugmaschine, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine (bei Bedarf) abzustützen usw. (bei vorne angebrachten, klappbaren Überrollschutzstrukturen ist der Griffbereich sowie eine Seitenansicht und eine Draufsicht der zugänglichen Bereiche zu zeigen). Auf den Zeichnungen müssen die wesentlichen Abmessungen eingetragen sein, einschließlich der Außenabmessungen der Zugmaschine mit angebrachter Schutzstruktur sowie die wesentlichen Innenabmessungen: ...
46.4. Kurzbeschreibung der Schutzstruktur, einschließlich:
46.4.1. Bauart: ...
46.4.2. Einzelheiten der Befestigungen: ...
46.4.3. Einzelheiten des vorderen Teils der Zugmaschine, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine (bei Bedarf) abzustützen: ...
46.4.4. Zusätzlicher Rahmen: ...
46.5.1. Höhe der Dachholme über dem Sitz-Index-Punkt (SIP): ... mm
46.5.2. Höhe der Dachholme über der Plattform der Zugmaschine: ... mm
46.5.3. Innenbreite der Schutzstruktur senkrecht über dem Sitz-Index-Punkt auf Höhe des Lenkradmittelpunktes: ... mm
46.5.4. Abstand vom Lenkradmittelpunkt zur rechten Seite der Schutzstruktur: ... mm
46.5.5. Abstand vom Lenkradmittelpunkt zur linken Seite der Schutzstruktur: ... mm
46.5.6. Mindestabstand vom Lenkradkranz zur Schutzvorrichtung: ... mm
46.5.7. Waagerechter Abstand vom Sitz-Index-Punkt zur Hinterseite der Schutzstruktur über dem Sitz-Index-Punkt: ... mm
46.5.8. Lage (in Bezug auf die Hinterachse) des vorderen Teils der Zugmaschine, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine (bei Bedarf) abzustützen:
46.5.8.1. Waagerechter Abstand: ... mm
46.5.8.2. Senkrechter Abstand: ... mm
46.6. Einzelheiten über die für den Bau der Schutzstruktur verwendeten Werkstoffe und Spezifikationen der verwendeten Stähle53
46.6.1. Hauptrahmen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.6.2. Befestigungen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.6.3. Verbindungs- und Befestigungsbolzen (Teile - Größen): ...
46.6.4. Befestigungen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.6.5. Verkleidung (falls eingebaut) (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.6.6. Glas (falls eingebaut) (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.6.7. Vorderer Teil der Zugmaschine, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine (bei Bedarf) abzustützen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
46.7. Anstelle von Nummer 46.1 bis 46.6.7 Bereitstellung folgender Angaben:
46.7.1. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (dynamic test), OECD Code 3, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
46.7.2. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors, OECD Code 8, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
46.7.3. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (static test), OECD Code 4, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
46.7.4. Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of front mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 6, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
46.7.5 Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of rear mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 7, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, wird beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein/nicht anwendbar 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Struktur zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen (FOPS) als STE | Anlage 20 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
47. Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)
47.1. Für forstwirtschaftliche Anwendungen ausgestattete Fahrzeuge der Klassen T und C
47.1.1. Die Anforderungen der Norm ISO 8083:2006 (Forstmaschinen - Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) - Laborprüfungen und Leistungsmerkmale) Niveau I/Niveau II 4 sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
47.2. Alle anderen mit FOPS ausgestatteten Fahrzeuge der Klassen T und C
47.2.1. Fotos und genaue technische Zeichnungen, aus denen die Lage des FOPS, die Lage des Sitz-Index-Punktes (SIP) usw. hervorgeht. Auf den Zeichnungen müssen die wesentlichen Abmessungen eingetragen sein, einschließlich der Außenabmessungen der Zugmaschine mit angebrachter Schutzstruktur sowie die wesentlichen Innenabmessungen: ...
47.2.2. Kurzbeschreibung der Schutzstruktur, einschließlich:
47.2.2.1. Bauart: ...
47.2.2.2. Einzelheiten der Befestigungen: ...
47.2.3.1. Höhe der Dachholme über dem Sitz-Index-Punkt (SIP): ... mm
47.2.3.2. Höhe der Dachholme über der Plattform der Zugmaschine: ... mm
47.2.3.3. Gesamthöhe der Zugmaschine mit montiertem Schutzaufbau: ... mm
47.2.3.4. Gesamtbreite des Schutzaufbaus (sind Radabdeckungen/Schmutzfänger darin berücksichtigt, muss dies angegeben werden):
47.2.4. Einzelheiten über die für den Bau der Schutzstruktur verwendeten Werkstoffe und Spezifikationen der verwendeten Stähle 53
47.2.4.1. Hauptrahmen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
47.2.4.2. Befestigungen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
47.2.4.3. Verbindungs- und Befestigungsbolzen (Teile - Größen): ...
47.2.4.4. Befestigungen (Teile - Werkstoff - Größen): ...
47.2.5. Einzelheiten zu den vom Zugmaschinenhersteller vorgenommenen Verstärkungen an Originalbauteilen: ...
47.2.6. Anstelle der Nummern 47.2.1 bis 47.2.5 wird ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of falling object protective structures on agricultural and forestry tractors, OECD Code 10, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, beigebracht, und die sachdienlichen Unterlagen sind im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Fahrersitzes als Bauteil/STE | Anlage 21 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
49. Sitzplätze (Sättel und Sitze)
49.1. Anordnung der Sitzplätze: Sitz/Sattel 4
49.2. Koordinaten oder Zeichnung der Sitzbezugspunkte (S) der Fahrersitzes: ...
49.3. Beschreibung und Zeichnungen:
49.3.1. des Sitzes und seiner Verankerungen: ...
49.3.2. der Einstelleinrichtung: ...
49.3.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: ...
49.3.4. der Verankerungen der Sitzgurte, falls diese im Sitz eingebaut sind: ...
49.3.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: ...
49.4. Fahrersitz
49.4.1. Lage des Fahrersitzes: rechts/links/mittig 4
49.4.2. Kategorie des Fahrersitztyps: Kategorie A Klasse I/II/III, Kategorie B 4
49.4.3. Umkehrbarer Fahrerplatz: ja/nein 4
49.4.3.1. Beschreibung des umkehrbaren Fahrerplatzes: ...
49.4.4. Abmessungen des Fahrersitzes, einschließlich Tiefe und Breite der Sitzfläche, Lage und Neigung der Rückenlehne sowie Neigung der Sitzfläche:
49.4.5. Hauptmerkmale des Fahrersitzes: ...
49.4.6. Einstelleinrichtung: ...
49.4.7. Verstell- und Verriegelungseinrichtung in Längsrichtung und senkrechter Richtung: ...
49.4.7.1. Bei Fahrzeugen ohne einstellbaren Sitz Angabe der Verstellmöglichkeiten für Lenksäule und Pedale: ...
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sicherheitsgurtes als Bauteil/STE | Anlage 22 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
54. Sicherheitsgurte
54.1. Die Anforderungen der Norm ISO 3776-3:2009 (Traktoren und Maschinen für die Landwirtschaft - Sitzgurte - Teil 3: Anforderungen an Gurte) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein 4
54.2. Der gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16 (ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2011 S. 1) erstellte Bericht ist mit den sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein (4)
54.3. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und der Sitze, für die sie vorgesehen sind; bitte nachstehende Tabelle ausfüllen:
Ausführung des Sicherheitsgurts und diesbezügliche Angaben
Vollständiges EU-Typgenehmigungszeichen /ECE-Typgenehmigungszeichen | Gegebenenfalls Variante | Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/optional) | |||
Fahrersitz | L | ||||
M | |||||
R | |||||
Beifahrersitz | L | ||||
M | |||||
R | |||||
Beifahrersitz ... | L | ||||
M | |||||
R | |||||
(L = linke Seite, M = Mitte, R = rechte Seite) |
54.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: ...
Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Schutzes gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS) als STE | Anlage 23 18 |
A. Allgemeine Angaben
...
2. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.2.2. Typgenehmigungsnummer(n) 49 (sofern vorhanden): ...
2.2.3. Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ...
2.2.4. Für Bauteile und selbständige technische Einheiten - Lage und Art der Befestigung des Typgenehmigungszeichens (sofern vorhanden) 19: ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Für Systeme und selbständige technische Einheiten - Fahrzeuge, für die sie bestimmt sind 21:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsklasse des Fahrzeugs 2: ...
...
55. Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS)
55.1. Für forstwirtschaftliche Anwendungen ausgestattete Fahrzeuge der Klassen T und C
55.1.1. Die Anforderungen der Norm ISO 8084:2003 (Forstmaschinen - Schutzeinrichtungen für die Bedienungsperson (OPS) - Laborprüfungen und Festigkeitsanforderungen) sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
55.2. Alle anderen mit OPS ausgestatteten Fahrzeuge der Klassen T und C
55.2.1. Die Anforderungen in Anhang 14 der UNECE-Regelung Nr. 43 (ABl. Nr. L 230 vom 31.08.2010 S. 119) über Sicherheitsverglasungen sind erfüllt und die sachdienlichen Unterlagen im Beschreibungsbogen enthalten: ja/nein 4
Erklärung des Herstellers über die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe in den Antriebsstrang und die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung | Anlage 24 |
Erklärung des Herstellers über die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe in den Antriebsstrang und die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. |
Der Unterzeichner: [... (vollständiger Name und Position)]
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers:... 2.3.2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (ggf.) 1:... |
erklärt hiermit, dass er: |
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.4.1. Typ 2: ... 2.4.2. Variante(n) 2: ... 2.4.3. Version(en) 2: ... 2).4.4 Handelsname(n) (sofern vorhanden): ... 2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ... |
keine austauschbaren Bauteile in Verkehr bringen wird, die eine Erhöhung der Antriebsleistung der Fahrzeugvariante ermöglichen könnten.
Ort: ... Datum: ... Unterschrift: ... Name und Stellung im Unternehmen: ... |
Erläuterungen zu Anlage 24
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)
1) Eintrag streichen, falls nicht zutreffend.
2) Alphanummerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung jedem Typ, jeder Variante und jeder Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
3) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B. "T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
Erläuterungen zum Beschreibungsbogen
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in den Dateneinträgen anzugeben sind)
2) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B "T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
3) Eintrag streichen, falls nicht zutreffend.
4) Nichtzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).
5) Konfiguration anhand folgender Codes angeben:
Beispiel für ein Fahrzeug mit 2 Türen auf der linken Seite und 1 Türe auf der rechten Seite:
2L, 1R
6) Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
7) Es sind Angaben zur Klasse und Unterklasse des Motors gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1628 zu machen.
8) Lage anhand folgender Codes angeben:
Beispiel für ein Fahrzeug mit einer zweiten Reihe mit einem Beifahrerplatz auf der linken Fahrzeugseite:
S2: 1L
9) Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:
B5: Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmter Dieselkraftstoff)E85: Ethanol
ED95: Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren
E10: Benzin
NG: Erdgas/Biomethan
LPG: Flüssiggas (liquid petroleum gas)
O (...): Andere (angeben)
Für den Kraftstoff-Untertyp folgende Codes verwenden (nur für Erdgas/Biomethan):
U: Universalkraftstoff - Kraftstoff mit hohem Heizwert ('H-Gas') und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert ('L-Gas')
RH: Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung - Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas)
RL: Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung - Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas)
LNG: kraftstoffspezifisch
Verwendbare Kraftstoffe anhand folgender Codes angeben:
L: nur flüssiger Kraftstoff
G: nur gasförmiger Kraftstoff
D1A: Zweistoff Typ 1A
D1B: Zweistoff Typ 1B
D2A: Zweistoff Typ 2 A
D2B: Zweistoff Typ 2 B
D3B: Zweistoff Typ 3 B
10) Für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ist der im Fahrzeug eingebaute Krümmer zu beschreiben; für die EU-Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie als Bauteil/STE ist einer der im Fahrzeug einbaubaren Krümmer zu beschreiben.
11) Mit Ausnahme von Starterbatterien, die Energie für das Anlassen, die Beleuchtung und die Zündung bereitstellen.
12) - gestrichen -
13) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
14) "A": für Dreipunktgurte;
"B": für Beckengurte;"S": für besondere Gurttypen (in diesen Fällen bitte konkrete Angaben zur Art dieser Gurttypen in Nummer 53.4.1 machen);
"Ar", "Br" oder "Sr": für Gurte mit Aufrollvorrichtung;
"Are","Bre" und "Sre": für Gurte mit Aufrollvorrichtung und Energieaufnahmevorrichtung an zumindest einer Verankerung.
15) Gilt nur für Fahrzeuge der Klassen T und C, die zum Ziehen von Fahrzeugen der Klassen R oder S zugelassen sind, falls sie mit einer hydraulischen Energiespeichereinrichtung ausgerüstet sind.
16) Angabe der höchstzulässigen Anhängelast auf den unteren Gelenkarmen des hinteren Dreipunkt-Krafthebers oder auf dem hinteren Dreipunkt-Kraftheber selbst, wie vom Hersteller angegeben.
17) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Teil B Nummer 2.3 des Anhangs I dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I dieser Verordnung verwendet werden.
18) Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.
19) Diese Angabe ist für jedes Bauteil und jede selbständige technische Einheit des Fahrzeugs oder Systems zu machen.
21) Diese Angabe ist für jeden Fahrzeugtyp/jedes System zu machen.
22) angetriebene und gebremste Rollen
F: vorneR: hinten
F & R: vorne und hinten
CD: durchgehende Kette
Beispiele:
- angetriebene Rollen hinten: R
- durchgehende Kette gebremst: C
23) Achsen mit Doppelrad/gelenkt/angetrieben/gebremst:
F: vorneR: hinten
A: Gelenkfahrzeuge
F&R: vorne und hinten
F&A: vorne und mit Gelenk
A&R: mit Gelenk und hinten
F&A&R: vorne, mit Gelenk und hinten
Beispiele:
- Doppelräder vorne: F
- vorne und Knicklenkung: F&A
- Antriebsachsen hinten: R
- gebremste Achsen vorne und hinten: F&R
24) - gestrichen -
26) Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:
LI: in ReiheV: V-förmig
O: Gegenkolbenmotor
S: einzeln
R: radial
O (...): Andere (angeben)
29) - gestrichen -
30) Dient als Bezugswert für die delegierten Rechtsakte. Einschließlich der Umsturzschutzvorrichtung, ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer. Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.
31) ISO-Norm 612/-6.1:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen).
32) ISO-Norm 612/-6.2:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen).
33) ISO-Norm 612/-6.3:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen). Bei Fahrwerk mit Niveauregulierung die
normale Fahrstellung angeben.
34) ISO-Norm 612/-6.6:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen).
35) ISO-Norm 612/-6.7:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen).
36) ISO-Norm 612/-6.8:1978 (Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen).
37) Bei Zugmaschinen und Deichsel-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S ist der Radstand der Abstand zwischen erster und letzter Achse; bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S ist der Radstand der Abstand vom Mittelpunkt des vorderen Kupplungspunkts
bis zur letzten Achse.
38) ISO-Norm 4004:1983 (Traktoren und Maschinen für die Landwirtschaft; Spurbreite).
39) - gestrichen -
40) - gestrichen -
41) Ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, ist zulässig. Eine zusätzliche Messwerttoleranz von 5 % ist ebenfalls zulässig, um Abweichungen aufgrund der Reifengröße zu berücksichtigen.
42) ISO-Norm 789-3:1993 (Landwirtschaftliche Traktoren; Prüfmethoden; Teil 3: Spurund Wendekreis)
44) Werte für die mechanische Festigkeit der Verbindungseinrichtung.
45) Gilt nicht für Fahrzeugtypen, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 37 oder Artikel 53 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen.
46) Gilt auch für Fahrzeuge der Klassen R und S mit hinterer mechanischer Verbindungseinrichtung.
47) Für Fahrzeuge der Klassen R und S ist die Höhe ohne optionale Seiten-/Rückwände anzugeben.
48) Für Fahrzeuge der Klassen R und S ist der Überhang des vorderen Kupplungspunkts anzugeben.
49) Für Motoren sind Angaben zum Typ des Motors oder der Motorenfamilie zu machen, ggf. ohne die Erweiterungsnummer der Typgenehmigung.
52) Ist die Zugmaschine mit unterschiedlichen zusätzlichen Sitzen oder mit einem umkehrbaren Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) ausgestattet, sind die Abmessungen in Bezug auf die Sitz-Index-Punkte (SIP 1, SIP 2 usw.) für jeden einzelnen Fall zu ermitteln.
53) Der verwendete Stahl muss der ISO-Norm 630:1995 (Allgemeine Baustähle - Blech, Breitflachstahl, Stäbe und Profile), Amd 1: 2003 genügen.
54) Angeben, falls die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei Rückwärtsfahrt größer als bei Vorwärtsfahrt ist.
55) Erforderliche Angaben für: Betriebsbremsanlage; Feststellbremsanlage; für Fahrzeuge der Klassen T und C die Hilfsbremsanlage; für jede zusätzliche Bremsanlage (insbesondere Dauerbremse); für ABV-Systeme.
56) - gestrichen -
57) "OECD standard code for the official testing of agricultural and forestry tractor performance" (OECD-Kodex für amtliche Prüfungen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen), Kodex 2, Ausgabe 2015 von Juli 2014.
59) Gemäß Anhang VIII Nummer 1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission.
60) Maßgebliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUB sind solche, von denen wesentliche breit- oder schmalbandige Störstrahlungen ausgehen können und/ oder solche, die die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Anhang XV Teil 2 Nummer 3.4.2.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission).
61) Gilt nur für Kleinserienhersteller in Bezug auf Anhang V Abschnitt 6 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission.
62) Wahlweise kann eine Maßskizze, aus der die Lage des Kupplungspunkts hervorgeht, beigefügt werden.
63) Maschinen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen | Anhang II 18 |
1. Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf der Grundlage des Musters in Nummer 2 die Bescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zum OBD und zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vor.
1.1. Die Bescheinigung muss eine vom Hersteller zugeteilte Kennziffer tragen.
2. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen sowie Beiblätter.
2.1. Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Bescheinigung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Kennziffer: ... Der Unterzeichner: [ ...(vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers: ... Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (ggf.) 1: ... erklärt hiermit, dass er: gemäß folgenden Bestimmungen Zugang zu den Informationen über OBD-Systeme sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt:
hinsichtlich der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit, die im Beiblatt 1 zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind 4. Es bestehen die folgenden Ausnahmen 1:
Die Adressen der wichtigsten Websites 5, über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können, und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in Beiblatt 2 zu dieser Bescheinigung aufgeführt. Die Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Vertreters des Herstellers sind in Beiblatt 3 zu dieser Bescheinigung aufgeführt. Falls zutreffend: Der Hersteller bescheinigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 nachgekommen ist und die betreffenden Informationen über frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat. Ort:... Datum:... Unterschrift:... Name und Stellung im Unternehmen:... Beiblätter: 1: Verzeichnis der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit 2: Adressen der Websites 5 3: Kontaktdaten 4: Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Bescheinigungen über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen - einschließlich der Beiblätter - entsprechend den vorangegangenen Stufen |
2.1.1. Muster des Beiblatts 1 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 1 zur Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. ... über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Verzeichnis der Fahrzeugtypen 5: 1.2. Typ 2: ... 1.2.1. Variante(n) 2: ... 1.2.2. Version(en) 2: ... 1.2.3. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ... 1.3. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ...
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ... 2.2. Typ(en) 4: ... 2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ... 2.2.2. EU-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: ... 2.2.3. EU-Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): ... 2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ... |
2.1.2. Muster des Beiblatts 2 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 2
zur Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. ... über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Adresse der Website 5, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird: ... ... |
2.1.3. Muster des Beiblatts 3 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 3
Zur Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. ... über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Kontaktdaten des Vertreters des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird: ... ... |
Erläuterungen zu Anhang II
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
3) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B."T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
4) Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
5) Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist die Adresse der Website der Hersteller der vorhergehenden Stufe(n) anzugeben.
Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung | Anhang III |
1. Ziele
Die Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller die Vorlage weiterer technischer Unterlagen verlangen zu müssen. Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Der Hersteller legt gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 jedem Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs eine Übereinstimmungsbescheinigung bei; das Muster hierfür findet sich in Anlage 1.
2.2. Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Abschnitten:
2.3. Die Übereinstimmungsbescheinigung darf nicht größer sein als das Format A4 (210 x 297 mm).
2.4. Alle Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (Informationstechnik - 8-bit einzelbytekodierte Schriftzeichensätze) (bei Übereinstimmungsbescheinigungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Übereinstimmungsbescheinigungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.
2.5. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 b muss es sich bei den in Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die im Beschreibungsbogen des Fahrzeugtyps angegeben sind. Bei den zulässigen Toleranzen handelt es sich um die einschlägigen Anforderungen, die in den nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten sind. Höchst- und Mindestwerte sind für die Abmessungen (Länge, Breite und Höhe) des Fahrzeugs zulässig, um deren unterschiedliche Rad- und Reifenkonfigurationen zu berücksichtigen.
3. Muster für Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung
3.1. Muster A von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können.
3.2. Muster B von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ebenfalls ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können, die jedoch zuvor eine zusätzliche Genehmigungsstufe durchlaufen haben.
Dies ist das übliche Ergebnis des Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens (Beispiel: T1-Zugmaschine, die von einem Hersteller der zweiten Stufe auf einem von einem anderen Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell gebaut wird).
Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben und die in den früheren Stufen erlangten Übereinstimmungsbescheinigungen sind beizufügen.
3.3. Muster C von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die für ihre Genehmigung eine weitere Stufe benötigen und nicht ständig zugelassen oder auf der Straße benutzt werden können (Beispiel: Fahrgestell für eine T2-Zugmaschine).
4. Muster für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung
Zwei Muster für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung:
5. Papier und drucktechnische Sicherungen zur Verhinderung von Fälschungen
5.1. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 muss die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens oder des Markennamens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.
5.2. Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 5.1 kann das Papier der Übereinstimmungsbescheinigung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens oder des Markennamens geschützt sein. In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z.B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, Mikrodruck, Guillochendruck, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).
5.3. Hersteller können die Übereinstimmungsbescheinigung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 5.1 und 5.2 aufgeführt sind.
6. Besondere Bestimmungen
6.1. Die Übereinstimmungsbescheinigung für Zugmaschinen (Fahrzeuge der Klassen T und C), die zusammen mit an ihnen angebauten Maschinen typgenehmigt sind, und für Fahrzeuge der Klassen R und S muss als Anlage die EG-Konformitätserklärung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG enthalten.
Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung | Anlage 1 18 |
Erläuterungen: | ||
Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen | Anhang IV 18 |
1. Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
1.1. Alle Fahrzeuge sind mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Schild gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auszustatten. Das Schild ist vom Fahrzeughersteller anzubringen.
1.2. Zeichen
1.2.1. Für die Aufschriften gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, 3.2.2, 3 und 4.2.1.1 bis 4.2.1.9 sind alphanummerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden. Für die Aufschriften in Abschnitt 3 sind jedoch römische Großbuchstaben zu verwenden.
1.2.2. Zusätzlich dürfen für Herstellername oder Handelsmarke und Typbezeichnung des Fahrzeugs folgende Symbole/Zeichen verwendet werden: "*" (Sternchen-Symbol), "&" (und-Zeichen), "-" (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und "'" (Apostroph-Zeichen).
1.3. Mindesthöhe von Buchstaben und Zeichen
1.3.1. Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 7,0 mm aufweisen.
1.3.1.1. Bei Fahrzeugen, deren für die Kennzeichnung verfügbare Fläche kleiner als ein Kreis mit einem Radius von 28 mm ist, gilt als Alternative zu den Anforderungen unter Nummer 1.3.1, dass die Mindesthöhe von Buchstaben und Zahlen 4,0 mm betragen darf.
1.3.2. Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4,0 mm aufweisen.
2. Fabrikschild
2.1.1. Die Angaben auf dem Schild müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten und einem der zwei alternativen Muster in Anlage 1 entsprechen:
2.1.1.1. Name des Herstellers und (falls anderslautend) Handelsname,
2.1.1.2. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 1,
2.1.1.3. die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VI Nummer 3,
2.1.1.4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); diese besteht aus einer strukturierten Zeichenkombination gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs,
2.1.1.5. technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in folgendem Format: "kg",
2.1.1.6. technisch zulässige Achslast; die Angaben erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: "A-1: ... kg""A-2: ... kg""A-...: ... kg",
2.1.1.7. für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 2.1.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: "S-1: ... kg P: ... kPa""S-2: ... kg P: ... kPa""S- ....: ... kg P: ... kPa". Jeder Eintrag ist durch mindestens einen Leerschritt vom folgenden getrennt,
2.1.1.8. technisch zulässige Anhängelast(en) für jedes Fahrgestell/jede Konfiguration der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs der Klasse R oder S gemäß Eintrag 4.1.3 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Teil B des Anhangs I dieser Verordnung 2 in folgendem Format: "B-1" ungebremst, "B-2" Auflaufbremse, "B-3" hydraulisch gebremst, "B-4" pneumatisch gebremst, "T-1" Deichsel-Anhängefahrzeug, "T-2" Starrdeichsel-Anhängefahrzeug, "T-3" Zentralachs-Anhängefahrzeug,
2.1.1.9. bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S die Stützlast am Kupplungspunkt (S). Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer "0" in folgendem Format: "A-0: ... kg".
2.1.1.10. Bei Fahrzeugen mit Übergangsmotoren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss das Datum der Herstellung des Fahrzeugs in folgendem Format angegeben sein: 'MM/YYYY'. Wahlweise kann das Datum der Herstellung des Fahrzeugs auf einem zusätzlichen gesetzlich vorgeschriebenen Schild zusammen mit der FIN angegeben werden.
2.1.2. Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Bereichs, der ausschließlich die nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.9 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen (siehe Beispiele in Anlage 1).
3. Anforderungen an die FIN
Die FIN muss den Anforderungen der Norm ISO 10261:2002 (Erdbaumaschinen - Nummerierungssystem zur Produktidentifizierung) oder der Norm ISO 3779:2009 (Straßenfahrzeuge - Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) - Inhalt und Aufbau) entsprechen.
4. Kennzeichnungsvorschriften für Mehrstufengenehmigungen
4.1. Basisfahrzeug-Identifizierungsnummer:
Die FIN des Basisfahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
4.2. Zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Schild
4.2.1. Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in Abschnitt 2 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in Anlage 1 gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung, bei der regelmäßigen Instandhaltung oder bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
4.2.1.1. Name des Herstellers,
4.2.1.2. die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VI,
4.2.1.3. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 1 sowie die Genehmigungsstufe (bei Basisfahrzeugen entfällt diese Identifizierung auf der ersten Stufe; bei nachfolgenden Stufen ist die Fertigungsstufe anzugeben, z.B. als "STAGE 3" für die dritte Fertigungsstufe). Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt,
4.2.1.4. FIN,
4.2.1.5. technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in folgendem Format: "kg",
4.2.1.6. technisch zulässige Achslast; die Angaben erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: "A-1: ... kg""A-2: ... kg""A-...: ... kg",
4.2.1.7. für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 4.2.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: 'S-1: ... kg P: ... kPa''S-2: ... kg P: ... kPa''S-...: ... kg P: ... kPa'. Jeder Eintrag ist durch mindestens ein Leerzeichen vom folgenden getrennt.
4.2.1.8. technisch zulässige Anhängelast(en) für jedes Fahrgestell/jede Konfiguration der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs der Klasse R oder S gemäß Eintrag 4.1.3 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Teil B des Anhangs I dieser Verordnung 2 in folgendem Format: "B-1" ungebremst, "B-2" Auflaufbremse, "B-3" hydraulisch gebremst, "B-4" pneumatisch gebremst, "T-1" Deichsel-Anhängefahrzeug, "T-2" Starrdeichsel-Anhängefahrzeug, "T-3" Zentralachs-Anhängefahrzeug,
4.2.1.9. bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen der Klasse R oder S: die Stützlast am Kupplungspunkt (S). Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer "0" in folgendem Format: "A-0: ... kg".
5. Kennzeichnungsvorschriften für Bauteile oder selbständige technische Einheiten
5.1. Jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, ob Teil eines Systems oder nicht, das dem genehmigten Typ entsprechend EU-typgenehmigt und hergestellt wurde, ist mit dem EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu kennzeichnen.
5.1.1. Abweichend von Nummer 5.1 ist für Luftreifen, die hauptsächlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt und als Diagonalreifen oder als Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse ausgeführt sind, mit einer Bezugsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (z.B. Geschwindigkeitssymbol A8) sowie für Radialreifen, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen ausgelegt sind (z.B. Reifen mit der Aufschrift "Industrial", "IND", "R-4" oder "F-3"), und die gemäß Anhang XXX Nummer 2.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission typgenehmigt wurden, kein EU-Typgenehmigungszeichen erforderlich.
5.2. Das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil muss aus Folgendem bestehen:
5.2.1. einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben "e" umgibt, gefolgt von der Kennziffer (gemäß Nummer 2.1 von Anhang VI) des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbständige technischen Einheit erteilt hat.
5.2.2. In der Nähe des Rechtecks muss die "laufende Nummer für Typgenehmigungsbogen" angebracht sein, die sich in Abschnitt 4 der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 2.4 von Anhang VI befindet. Zusätzlich muss das alphanummerische Zeichen gemäß Tabelle 6-1 von Anhang VI angegeben werden, um den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eindeutig zu identifizieren.
5.2.3. Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil befinden sich in Anlage 2. Die Abmessungen von "a" betragen:
> 5 mm | Belastungsgewichte
seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer Unterfahrschutz mechanische Verbindungseinrichtungen Überrollschutzstrukturen (ROPS) Strukturen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen (FOPS) Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen (OPS) |
> 3 mm | Motoren
elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen Fahrersitz Sicherheitsgurte |
5.3. Darüber hinaus müssen das Fabrikat, die Fabrik- oder die Handelsmarke in der Nähe des EU-Typgenehmigungszeichens angebracht sein.
5.4. Besondere Anforderungen für die Kennzeichnung von Motoren
Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.2 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Motors den Vorschriften von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entsprechen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
______
1) Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.07.2000 S. 1).
2) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1).
3) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1).
Beispiele für das Fabrikschild | Anlage 1 |
1. Muster A für ein Fahrzeug der Klasse T1b
SOFIA TRAKTOR WERKE. T1b e6*167/2013*01223 5DRH123UPAX000001 5 590 kg A-1: 2 390 kg A-2: 3 200 kg | |||||
\ | T-1 | T-2 | T-3 | ||
B-1 | 3 000 kg | 4 000 kg | 2 000 kg | ||
B-2 | 3 000 kg | 4 000 kg | 2 000 kg | ||
B-3 | 6 000 kg | 8 000 kg | 4 000 kg | ||
B-4 | 12 000 kg | 15 000 kg | 9 000 kg |
2. Muster B für die Stufe 1 eines Fahrzeugs der Klasse C2a
JEAN NICOLE TRACTORS Ltd. C2a STAGE 1 e3*167/2013*14863 ZFS159000AZ000055 820 kg A-1: 366 kg S-2: 454 kg P: 255 kPa | |||||
\ | T-1 | T-2 | T-3 | ||
B-1 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | ||
B-2 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | ||
B-3 | 2 000 kg | 3 000 kg | 2 000 kg | ||
B-4 | 4 000 kg | 5 000 kg | 4 000 kg |
3. Muster C für die Stufe 1 eines Fahrzeugs der Klasse C2a
JEAN NICOLE TRACTORS Ltd. C2a STAGE 1 e3*167/2013*14863 ZFS159000AZ000055 820 kg A-1: 366 kg S-2: 454 kg P: 255 kPa | |||||
\ | T-1 | T-2 | T-3 | ||
B-1 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | ||
B-2 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | ||
B-3 | 2 000 kg | 3 000 kg | 2 000 kg | ||
B-4 | 4 000 kg | 5 000 kg | 4 000 kg |
4. Muster D alternativ zu MUSTER C für die Stufe 1 eines Fahrzeugs der Klasse C2a
JEAN NICOLE TRACTORS Ltd. C2a STAGE 1 e3*167/2013*14863 ZFS159000AZ000055 820 kg A-1: 366 kg S-2: 454 kg P: 255 kPa | \ | T-1 | T-2 | T-3 |
B-1 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | |
B-2 | 1 000 kg | 2 000 kg | 1 000 kg | |
B-3 | 2 000 kg | 3 000 kg | 2 000 kg | |
B-4 | 4 000 kg | 5 000 kg | 4 000 kg |
5. Muster E für ein Starrdeichsel-Anhängefahrzeug der Klasse R2a
REMORQUES HENSCHLER SA. R2a e12*167/2013*00053 YA9EBS37009000005 2 050 kg A-0: 1 100 kg A-1: 850 kg A-2: 1 200 kg | |||||
\ | T-1 | T-2 | T-3 | ||
B-1 | 1 000 kg | 1 000 kg | 1 000 kg | ||
B-2 | 1 000 kg | 1 000 kg | 1 000 kg | ||
B-3 | 2 000 kg | 2 000 kg | 2 000 kg | ||
B-4 | 2 000 kg | 2 000 kg | 2 000 kg | ||
6. Muster F alternativ zu Muster E für ein Starrdeichsel-Anhängefahrzeug der Klasse R2a
REMORQUES HENSCHLER SA. | \ | T-1 | T-2 | T-3 | |
B-1 | 1 000 kg | 1 000 kg | 1 000 kg | ||
B-2 | 1 000 kg | 1 000 kg | 1 000 kg | ||
B-3 | 2 000 kg | 2 000 kg | 2 000 kg | ||
B-4 | 2 000 kg | 2 000 kg | 2 000 kg | ||
Beispiele für ein EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil | Anlage 2 |
Abbildung 1
für ein EU-Typgenehmigungszeichen für eine Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung)
Erläuterung zu Abbildung 1
Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Portugal unter der Nummer 00024 für eine Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung) erteilt.
Erläuterungen zu Anhang IV
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)
1) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B "T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
2) Für Fahrzeuge der Klassen R und S mit hinterer mechanischer Verbindungseinrichtung sind die größten zulässigen Lasten auf dem hinteren Kupplungspunkt für das Ziehen eines zweiten Fahrzeugs der Klasse R oder S für jede Fahrgestell/Bremskonfiguration des zweiten Fahrzeugs anzugeben.
Muster für die EU-Typgenehmigungsbögen | Anhang V 18 |
Liste der Anlagen
Anlage Nummer | Titel der Anlage |
1 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs |
2 | Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp |
3 | Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen |
4 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem |
5 | Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil |
6 | Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil |
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Muster A des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs wird in Anlage 1 dargestellt.
1.2. Muster B des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp wird in Anlage 2 dargestellt.
1.3. Anlage 3 enthält das Verzeichnis der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte, mit denen der Fahrzeugtyp übereinstimmt und die dem EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen beigefügt werden, wenn sich der Hersteller für das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entscheidet.
1.4. Muster C des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem wird in Anlage 4 dargestellt.
1.5. Muster D des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 5 dargestellt.
1.5.1. Das Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 6 dargestellt. Bestehen für ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften, so sind diese in diesem Beiblatt anzugeben.
1.6. Der Typgenehmigungsbogen darf nicht größer sein als das Format A4 (210 × 297 mm).
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs | Anlage 1 |
EU-Typgenehmigungsbogen
Muster A
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs)
EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen
Identifizierung der Typgenehmigungsbehörde |
Mitteilung über:
für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs |
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, zuletzt geändert durch die (Delegierte) 1 Verordnung (EU) (Nr.) 1 1 5 (der Kommission) (des Europäischen Parlaments und des Rates) 1
EU-Typgenehmigungsnummer: ...
Grund für Erweiterung/Verweigerung/Entzug 1: ...
1.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...
1.2. Typ 2: ...
1.2.1. Variante(n) 2: ...
1.2.2. Version(en) 2: ...
1.2.3. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
1.3. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ...
1.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs: ...
1.4.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
1.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
2. Datum des Prüfberichts: ...
3. Nummer des Prüfberichts: ...
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU-Typgenehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).
1. Der Typ eines vollständigen Fahrzeugs erfüllt/erfüllt nicht 1 alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.
1.1. Beschränkungen der Gültigkeit 1 6: ...
1.2. Erteilte Ausnahmegenehmigungen 1 7: ...
1.2.1. Gründe für die Ausnahmen 1 7: ...
1.2.2. Alternative Anforderungen 1 7: ...
2. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.
2.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet 6.
Ort: ...
Datum:. ...
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Signaturprüfdaten): ...
Anlagen
Beschreibungsunterlagen
Prüfergebnisse
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen
Ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung
Hinweis:
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Teil B Nummer 2.3 des Anhangs I dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I dieser Verordnung verwendet werden.
3) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B."T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
4) Angabe des Mitgliedstaates.
5) Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.
6) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde
7) Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp | Anlage 2 18 |
EU-Typgenehmigungsbogen
Muster B
(zur Verwendung für die Typgenehmigung für einen Typ eines vervollständigten oder unvollständigen Fahrzeugs oder einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten oder mit vervollständigten und unvollständigen Varianten)
EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Genehmigungsbehörde |
Mitteilung über:
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, zuletzt geändert durch die (Delegierte) Verordnung (EU) (Nr.) 1 1 8 (der Kommission) 1 (des Europäischen Parlaments und des Rates) 1
EU-Typgenehmigungsnummer 1: ...
Grund für Erweiterung/Verweigerung/Entzug 1: ...
1.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...
1.2.3. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
1.3. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ...
1.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs 1 4: ...
Firmenname und Anschrift des Herstellers der vollständigen Variante 1 4:...
Firmenname und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs/der vervollständigten Variante 1 4:...
Firmenname und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs 1 4: ...
Firmenname(n) und Anschrift(en) des Herstellers/der Hersteller aller vorhergehenden Stufen 1 4:...
1.4.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
1.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
2. Datum des Prüfberichts: ...
3. Nummer des Prüfberichts: ...
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU-Typgenehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).
1. Für vollständige Varianten
1.1. Die vollständigen Varianten des Fahrzeugtyps erfüllen/erfüllen nicht 1 alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.
2. Für vervollständigte Fahrzeuge/Varianten
2.1. Der vervollständigte Fahrzeugtyp/Die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllt nicht 1 alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 4 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.
2.1.1. Die Typgenehmigungsbehörde hat sich vergewissert, dass das vervollständigte Fahrzeug/die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Typgenehmigung alle geltenden technischen Anforderungen (siehe Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013) erfüllt.
3. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten
3.1. Der unvollständige Fahrzeugtyp/Die unvollständige Variante des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllt nicht 1 die technischen Anforderungen der in der Tabelle in Nummer 2 von Abschnitt 2 4 aufgeführten Rechtsakte.
4. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.
4.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet 6.
5. Beschränkungen der Gültigkeit 1 6: ...
6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen 1 7: ...
6.1. Gründe für die Ausnahmen 1 7: ...
6.2. Alternative Anforderungen 1 7: ...
Ort: ...
Datum: ...
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Signaturprüfdaten): ...
Anlagen
Beschreibungsunterlagen
Prüfergebnisse
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen
Ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung
Hinweis:
EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen
Abschnitt 2
Diese EU-Typgenehmigung gilt für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge, Varianten und Versionen.
1. Fahrzeuggenehmigungen auf der vorhergehenden Stufe:
Stufe | EU-Typgenehmigungsnummer | Datum | Gilt für (wie jeweils zutreffend) | Vollständige oder vervollständigte Varianten oder Versionen (wie jeweils zutreffend) 9 |
1
(Basisfahrzeug) | ||||
2 |
2. Aufstellung der Anforderungen, die für den genehmigten unvollständigen Fahrzeugtyp oder eine Variante gelten, jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte 10.
Position | Gegenstand | Nummer | des Rechtsakts Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe | Gültig für die Varianten |
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Teil B Nummer 2.3 des Anhangs I dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I dieser Verordnung verwendet werden.
3) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B "T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
5) Angabe des Mitgliedstaates.
6) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte autorisiert wurde.
7) Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
8) Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Artikel der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.
9) Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten oder Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten oder Versionen anzugeben.
10) Es sind nur die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnten Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten UNECE-Reglungen Genehmigungen erteilt worden sind (UNECE-Genehmigungen), oder deren Genehmigungen auf vollständigen Prüfberichten beruhen, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurden.
Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen | Anlage 3 18 |
Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen
Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht
Auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Position | Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe | Gültig für die Version |
Funktionale Sicherheit von Fahrzeugen | ||||
1 | Festigkeit der Fahrzeugstruktur | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang II | ||
2 | Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Drehzahlregler und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang III | ||
3 | Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang IV | ||
4 | Lenkanlagen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang V | ||
5 | Geschwindigkeitsmesser | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang VI | ||
6 | Sichtfeld und Scheibenwischer | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang VII | ||
7 | Verglasung | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang VIII | ||
8 | Rückspiegel | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang IX | ||
9 | Fahrerinformationssysteme | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang X | ||
10 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XI | ||
11 | Anbau der Beleuchtungseinrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XII | ||
12 | Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sitzgurte und Fahrzeugtüren | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XIII | ||
13 | Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XIV | ||
14 | Elektromagnetische Verträglichkeit | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XV | ||
15 | Einrichtung für Schallzeichen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XVI | ||
16 | Heizungsanlagen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XVII | ||
17 | Sicherungen gegen unbefugte Benutzung | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XVIII | ||
18 | Amtliche Kennzeichen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XIX | ||
19 | Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XX | ||
20 | Abmessungen und Anhängelast | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXI | ||
21 | Gesamtmasse im beladenen Zustand | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXII | ||
22 | Belastungsgewichte | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXIII | ||
23 | Sicherheit der elektrischen Systeme | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXIV | ||
24 | Kraftstofftank | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXV | ||
25 | Hinterer Unterfahrschutz | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXVI | ||
26 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXVII | ||
27 | Ladepritschen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXVIII | ||
28 | Abschleppeinrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXIX | ||
29 | Reifen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXX | ||
30 | Spritzschutzsysteme | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXXI | ||
31 | Rückwärtsgang | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXXII | ||
32 | Gleisketten | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXXIII | ||
33 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission, Anhang XXXIV | ||
Bremsvorschriften für Fahrzeuge | ||||
34 | Konstruktion und Einbau von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang I | ||
35 | Prüfung und Wirkung von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie der damit ausgerüsteten Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang II | ||
36 | Messung der Ansprechzeit | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang III | ||
37 | Energiequellen und Energiespeichereinrichtungen von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang IV | ||
38 | Federspeicherbremsen und damit ausgerüstete Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang V | ||
39 | Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang VI | ||
40 | Alternative Prüfvorschriften für Fahrzeuge, für die Prüfungen vom Typ I, II oder III nicht obligatorisch sind | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang VII | ||
41 | Prüfungen von Auflaufbremsanlagen, Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie von damit ausgerüsteten Fahrzeugen in Bezug auf die Bremsung | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang VIII | ||
42 | Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb sowie ihre Bremsvorrichtungen und Bremsanlagen | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang IX | ||
43 | Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang X | ||
44 | Prüfverfahren für Bremsanlagen mit Antiblockiervorrichtung (ABV) und damit ausgerüstete Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang XI | ||
45 | Elektronisch gesteuerte Bremsanlagen von Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen oder mit Datenübertragung über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638 sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang XII | ||
46 | Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Fahrzeuge | Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, Anhang XIII | ||
Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung | ||||
47 | Regelungen zu Typgenehmigungsverfahren einschließlich der Anforderungen für virtuelle Prüfungen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang III | ||
48 | Regelungen zur Übereinstimmung der Produktion | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang IV | ||
49 | Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang V | ||
50 | Überrollschutzstrukturen (dynamische Prüfung) | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang VI | ||
51 | Überrollschutzstrukturen (Zugmaschinen auf Gleisketten) | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang VII | ||
52 | Überrollschutzstrukturen (statische Prüfung) | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang VIII | ||
53 | Überrollschutzstrukturen (an Schmalspurzugmaschinen vorn angebrachte Überrollschutzstrukturen) | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang IX | ||
54 | Überrollschutzstrukturen (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachte Überrollschutzstrukturen) | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang X | ||
55 | Strukturen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XI | ||
56 | Beifahrersitze | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XII | ||
57 | Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XIII | ||
58 | Fahrersitz | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XIV | ||
59 | Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XV | ||
60 | Zapfwellen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XVI | ||
61 | Schutz von Antriebselementen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XVII | ||
62 | Verankerungen der Sitzgurte | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XVIII | ||
63 | Sicherheitsgurte | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XIX | ||
64 | Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XX | ||
65 | Auspuffanlage | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXI | ||
66 | Betriebsanleitung | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXII | ||
67 | Bedienungselemente einschließlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Betätigungssysteme, Notstoppvorrichtungen und selbsttätigen Abstellvorrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXIII | ||
68 | Schutz vor sonstigen mechanischen Gefahren | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXIV | ||
69 | Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXV | ||
70 | Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXVI | ||
71 | Materialien und Produkte | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXVII | ||
72 | Batterien | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXVIII | ||
73 | Schutz vor gefährlichen Stoffen | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXIX | ||
74 | Leistungsnormen und Bewertung technischer Dienste | Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, Anhang XXX | ||
Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit | ||||
75 | EEU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbstständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen | Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang I | ||
76 | EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie | Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang II | ||
77 | Äußerer Geräuschpegel | Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang III |
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem | Anlage 4 18 |
EU-Typgenehmigungsbogen
Muster C
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps)
EU-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Genehmigungsbehörde |
Mitteilung über:
eines Systemtyps/Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System 1 0 |
hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) 7 ... der Delegierten Verordnung(en) (EU) (Nr.) 1 der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) 7 der Delegierten Verordnung (EU) (Nr.) 1 der Kommission) 1 zuletzt geändert durch die (Delegierte) 1 Verordnung (EU) (Nr.) 1 der Kommission 1 6 (des Europäischen Parlaments und des Rates) 1
EU-Typgenehmigungsnummer 1: ...
Grund für Erweiterung/Verweigerung/Entzug 1: ...
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Fahrzeug(e), für das (die) das System bestimmt ist 8:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ...
1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
2. Datum des Prüfberichts: ...
3. Nummer des Prüfberichts: ...
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Systemtyps/Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System 1 10 sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Typ 0 ...; Die EU-Typgenehmigungsbehörde hat ein repräsentatives (mehrere repräsentative) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Typs 0 ...vorgestellt wurde(n).
1. Der Systemtyp/Fahrzeugtyp in Bezug auf ein System 1 0 und das (die) im (in den) Fahrzeug(en) eingebaute(n) Bauteil(e) und/oder die selbständige(n) technische(n) Einheit(en) 9 erfüllt (erfüllen)/erfüllt nicht (erfüllen nicht) 1 die technischen Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte.
2. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.
2.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet 6.
3. Beschränkungen der Gültigkeit 1 6: ...
Ort:. ...
Datum: ...
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 99/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): ...
Anlagen
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Hinweis:
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Systems verwendet, für das gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte autorisiert wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: "EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM OHEITSGEBIET VON ... 4 GÜLTIG IST". Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte EU-Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegeben sein.
EU-Typgenehmigungsbogen
Abschnitt 2
Diese EU-Typgenehmigung gilt für einen Systemtyp/Fahrzeugtyp in Bezug auf ein System 1 0.
Bauteile und/oder selbständige technische Einheiten, die im Fahrzeugtyp 8 eingebaut werden sollen, müssen mit der Typgenehmigung des Systems übereinstimmen.
Bauteil/Selbständige technische Einheit 10 | alphanummerisches Zeichen 10 | Typgenehmigungsnummer |
Erläuterungen zu Anlage 4
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im EU-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeugsystem anzugeben sind)
0) Angabe des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 6-1 in Anhang VI dieser Verordnung (z.B. Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
3) Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B."T4.3a" für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
4) Angabe des Mitgliedstaates.
5) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte autorisiert wurde.
6) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.
7) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
8) Diese Angabe ist für jeden Fahrzeugtyp zu machen.
10) In Einklang mit Tabelle 6-1 von Anhang VI dieser Verordnung.
11) Es sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil | Anlage 5 18 |
EU-Typgenehmigungsbogen
Muster D
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit)
EU-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Genehmigungsbehörde |
Mitteilung über:
eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit 1 0 |
hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) 5 ... der Delegierten Verordnung(en) (EU) (Nr.) 1 der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) 5 der Delegierten Verordnung (EU) (Nr.) 1 der Kommission) 1 zuletzt geändert durch die (Delegierte) 1 Verordnung (EU) ../... der Kommission 1 6 (des Europäischen Parlaments und des Rates) 1
EU-Typgenehmigungsnummer 1: ...
Grund für Erweiterung/Verweigerung/Entzug 1: ...
2.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): ...
2.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.3. Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...
2.3.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
2.3.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
2.4. Im Fall einer selbständigen technischen Einheit Fahrzeug(e), für das (die) diese Einheit bestimmt ist 6:
2.4.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
2.4.5. Klasse, Unterklasse und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs 3: ...
2.6. Anbringungsstelle und Art der Anbringung des Typgenehmigungszeichens ...
1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
2. Datum des Prüfberichts: ...
3. Nummer des Prüfberichts: ...
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Bauteiltyps/Typs einer selbständigen technischen Einheit 1 0 sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Typ 0 ...; Die EU-Typgenehmigungsbehörde hat ein repräsentatives (mehrere repräsentative) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Typs 0 ...vorgestellt wurde(n).
1. Der Bauteiltyp/Typ einer selbständigen technischen Einheit 1 0 erfüllt/erfüllt nicht 1 die technischen Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte.
2. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.
2.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet 4.
3. Beschränkungen der Gültigkeit 1 4: ...
Ort: ...
Datum: ...
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Signaturprüfdaten): ...
Anlagen
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Hinweis:
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verwendet, für das oder für die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte autorisiert wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: "EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON ... 3 GÜLTIG IST". Im EU-Typgenehmigungsbogen müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegeben sein.
Erläuterungen zu Anlage 5
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im EU-Typgenehmigungsbogen für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit anzugeben sind)
0) Angabe des Bauteils/der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 6-1 in Anhang VI dieser Verordnung (z.B. Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung)).
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung verwendet werden.
3) Angabe des Mitgliedstaates.
4) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, für das/die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte autorisiert wurde.
5) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
6) Diese Angabe ist für jeden Fahrzeugtyp zu machen.
7) Es sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil | Anlage 6 |
Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen
Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen mit der Typgenehmigungsnummer ...
1. Beschränkungen für die Verwendung von 0 1 ... 2: ...
...
...
...
2. Besondere Einbauvorschriften für 0 1 ...2: ...
...
...
...
3. Hinweise 0: ...
...
...
...
Erläuterungen zu Anlage 6
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)
1) Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 6-1 in Anhang VI dieser Verordnung (EU) (z.B. Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung)).
2) Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Angabe der Nutzungsbeschränkungen und der besonderen Einbauvorschriften für das Bauteil/die selbständige technische Einheit.
Nummerierungsschema für EU-Typgenehmigungsbögen | Anhang VI 18 |
1. Die EU-Typgenehmigungsbögen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.
2. Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben aus insgesamt vier Abschnitten für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung und fünf Abschnitten für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.
2.1. Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat; dies gilt für alle Typgenehmigungsnummern.
1 | Deutschland | 19 | Rumänien |
2 | Frankreich | 20 | Polen |
3 | Italien | 21 | Portugal |
4 | Niederlande | 23 | Griechenland |
5 | Schweden | 24 | Irland |
6 | Belgien | 25 | Kroatien |
7 | Ungarn | 26 | Slowenien |
8 | Tschechische Republik | 27 | Slowakei |
9 | Spanien | 29 | Estland |
11 | Vereinigtes Königreich | 32 | Lettland |
12 | Österreich | 34 | Bulgarien |
13 | Luxemburg | 36 | Litauen |
17 | Finnland | 49 | Zypern |
18 | Dänemark | 50 | Malta |
2.2. Abschnitt 2: Die Nummer der zutreffenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates oder der delegierten Verordnung der Kommission.
2.2.1. Bei EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen ist "167/2013" anzugeben.
2.2.2. Bei nationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen von Kleinserienfahrzeugen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 müssen die Großbuchstaben NKS den Ziffern "167/2013" vorangehen.
2.2.3. Bei Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ist die Nummer der entsprechenden delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 anzugeben: "2015/208", "2015/68", "1322/2014", "2015/96" oder "2018/985".
2.3. Abschnitt 3: Die jüngste zu Änderungszwecken erlassene delegierte Verordnung der Kommission (z.B."RRR/2016") ist anzugeben, gefolgt vom Kennkode des betreffenden Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit und der gemäß Tabelle 6-1 für die Typgenehmigung geltenden Umsetzungsstufe und/oder der Klasse der Vorrichtung.
2.3.1. - Bei EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen ist Abschnitt 3 auszulassen.
2.3.2. Bei EU-Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten ist die Nummer der jüngsten zu Änderungszwecken erlassenen delegierten Verordnung der Kommission gefolgt von einem alphanummerischen Zeichen gemäß Tabelle 6-1 anzugeben, um eine eindeutige Identifizierung des betreffenden Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit zu ermöglichen.
2.4. Abschnitt 4: Laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen.
2.5. Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Typgenehmigung.
3. Lediglich auf dem bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern für Fahrzeuge entfällt Abschnitt 5.
4. Aufbau der Typgenehmigungsnummern (zur Erklärung im Folgenden mit fiktiven laufenden Nummern und fiktiver Nummer einer zu Änderungszwecken erlassenen delegierten Verordnung der Kommission ("RRR/2016"))
Beispiel einer in Frankreich erteilten Bauteil-Typgenehmigung für einen Reifen, die noch nicht erweitert wurde:
| = | Frankreich (Abschnitt 1) |
| = | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2015/208 (Abschnitt 2) |
| = | nochmalige Angabe der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2015/208 zur Kennzeichnung, dass sie noch nicht geändert wurde und Hinzufügung des Buchstaben "M" zur Kennzeichnung, dass es sich um einen Reifen handelt (Abschnitt 3) |
| = | laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4) |
| = | Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5) |
Beispiel einer in Bulgarien erteilten, zweimal erweiterten System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich des Einbaus eines Motors/einer Motorenfamilie, geändert durch eine andere delegierte Verordnung der Kommission RRR/2016:
| = | Bulgarien (Abschnitt 1) |
| = | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2015/964 (Abschnitt 2) |
| = | zu Änderungszwecken erlassene delegierte Verordnung der Kommission Nr. (RRR/2016) und der Buchstabe "A" zur Angabe, dass es sich um den Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie handelt (Abschnitt 3) |
| = | laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4) |
| = | Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5) |
Beispiel einer in Österreich nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erteilten nationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen, die einmal erweitert wurde:
| = | Österreich (Abschnitt 1) |
| = | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 der die Kennzeichnung für nationale Kleinserien vorangeht (Abschnitt 2) |
| = | laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4) |
| = | Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5) |
Beispiel einer in den Niederlanden erteilten Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die fünfmal erweitert wurde:
| = | Niederlande (Abschnitt 1) |
| = | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (Abschnitt 2) |
| = | laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4) |
| = | Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5) |
Tabelle 6-1 Kodierung für das Nummerierungssystem von EU-Typgenehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten
Liste I - Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit | ||
System oder Bauteil/selbstständige technische Einheit (STE) | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) | Alphanummerisches Zeichen |
System: Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie | 2015/96 | A |
System: Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie der Stufe V | 2018/985 | A1 |
System: Äußerer Geräuschpegel | 2015/96 oder 2018/985 | B |
Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie | 2015/96 | C |
Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie der Stufe V | 2018/985 | C1 |
Liste II - Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs | ||
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) | Alphanummerisches Zeichen |
System: Fahrerinformation | 2015/208 | D |
System: Einbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | 2015/208 | E |
System: Elektromagnetische Verträglichkeit | 2015/208 | F |
System: Einbau von Einrichtungen für Schallzeichen | 2015/208 | G |
System: Einbau von Rückspiegeln | 2015/208 | H |
System: Einbau eines Kettenfahrwerks | 2015/208 | I |
Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen | 2015/208 | J |
Bauteil/STE: Belastungsgewichte | 2015/208 | K |
Bauteil/STE: seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer Unterfahrschutz | 2015/208 | L |
Bauteil: Reifen | 2015/208 | M |
Bauteil/STE: mechanische Verbindungseinrichtung (dynamische Prüfmethode) | 2015/208 | ND |
Bauteil/STE: mechanische Verbindungseinrichtung (statische Prüfmethode) | 2015/208 | NS |
Liste III - Bremsvorschriften für Fahrzeuge | ||
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) | alphanummerisches Zeichen |
System: Bremsung | 2015/68 | P |
Liste IV - Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung | ||
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) | Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. | alphanummerisches Zeichen |
System: Geräuschpegel, dem der Fahrer ausgesetzt ist | 1322/2014 | R |
System: Verankerungen der Sitzgurte | 1322/2014 | S |
System: Schutz vor gefährlichen Stoffen | 1322/2014 | T |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung) | 1322/2014 | U1 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (Zugmaschinen auf Gleisketten) | 1322/2014 | U2 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (statische Prüfung) | 1322/2014 | U3 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) an Schmalspurzugmaschinen vorn angebracht, statische Prüfung) | 1322/2014 | U4S |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen vorn angebracht, dynamische Prüfung) | 1322/2014 | U4D |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebracht, statische Prüfung) | 1322/2014 | U5S |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebracht, dynamische Prüfung) | 1322/2014 | U5D |
STE: Strukturen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen | 1322/2014 | V |
Bauteil/STE: Fahrersitz (Klasse A - Gewichtsklasse I) | 1322/2014 | W1 |
Bauteil/STE: Fahrersitz (Klasse A - Gewichtsklasse II) | 1322/2014 | W2 |
Bauteil/STE: Fahrersitz (Klasse A - Gewichtsklasse III) | 1322/2014 | W3 |
Bauteil/STE: Fahrersitz (Klasse B) | 1322/2014 | W4 |
Bauteil/STE: Sicherheitsgurte | 1322/2014 | X |
STE: Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen | 1322/2014 | Y |
Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen | Anhang VII |
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 stellt die Typgenehmigungsbehörde die Anlage mit den Prüfergebnissen, die dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen muss, zur Verfügung und fügt diese dem EU-Typgenehmigungsbogen bei.
1.2. Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit * gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.
Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen | Anlage 1 18 |
Anlage mit den Prüfergebnissen
Muster
Format: A4 (210 × 297 mm)
Prüfergebnisse
(von der EU-Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EU-Typgenehmigungsbogen beizufügen)
1. Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung (außen)
Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. ../... der Kommission 1 3, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) ../... der Kommission 1 3
Variante/Version: | ... | ... | ... |
Fahrgeräusch: | ... dB(A) | ... dB(A) | ... dB(A) |
Standgeräusch: | ... dB(A) | ... dB(A) | ... dB(A) |
Motordrehzahl: | ... min-1 | ... min-1 | ... min-1 |
2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen
Messung gemäß:
2.1. NRSC 2: ../ESC/WHSC 1 - endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) 6:
Variante/Version | ... | ... | ... |
CO | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
HC | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
NOx | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
HC + NOx | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
PM | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
PN | ... #/kWh | ... #/kWh | ... #/kWh |
2.2. Instationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren 7: ../ETC/WHTC 1 endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) 8:
Variante/Version | ... | ... | ... |
CO | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
HC | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
NOx | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
HC + NOx | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
PM | ... g/kWh | ... g/kWh | ... g/kWh |
PN | ... #/kWh | ... #/kWh | ... #/kWh |
2.3. CO2 9
Variante/Version | ... | ... | ... |
CO2 | ... | ... | ... |
3. Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers
Messung gemäß Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) ../... der Kommission 1 3
Variante/Version: | ... | ... | ... |
Geräuschpegel, dem der Fahrer ausgesetzt ist | ... dB(A) | ... dB(A) | ... dB(A) |
Angewandtes Prüfverfahren: | |||
Prüfverfahren 1 gemäß Anhang XIII Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission 1 | - | - | - |
Prüfverfahren 2 gemäß: Abschnitt 3 von Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission 1 |
4. Bremswirkung
Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung der Kommission ../...1 3
Achsen des Fahrzeugs | Bezugsachsen | |||||
Statische Last (P)1 | an den Rädern erforderliche Bremskraft | Geschwindigkeit | Prüfmasse (Pe) 1 | an den Rädern entwickelte Bremskraft | Geschwindigkeit | |
kg | N | km/h | kg | N | km/h | |
Achse 1
Achse 2 Achse 3 Achse 4 | ||||||
1) Siehe Nummer 2.1 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68. |
Gesamtgewicht des zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeugs ... kg
an den Rädern erforderliche Bremskraft ... N Erforderliches Bremsmoment an der Hauptwelle des Dauerbremssystems ... Nm Vorhandenes Bremsmoment an der Hauptwelle des Dauerbremssystems (nach Diagramm) ... Nm |
Bezugsachse ... Bericht Nr. ... Datum ...
...(Kopie ist beigefügt) | ||||
Typ I | Typ III | |||
Energieaufnahme (Abbremsung) je Achse (N)
(Siehe Nummer 4.2.1 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68) | ||||
Achse 1
Achse 2 Achse 3 | T1 = ... % Fe
T2 = ... % Fe T3 = ... % Fe | T1 = ... % Fe
T2 = ... % Fe T3 = ... % Fe | ||
vorausberechneter Bremskolbenhub (mm)
(Siehe Nummer 4.3.1.1 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68) | ||||
Achse 1
Achse 2 Achse 3 | s1 = ...
s2 = ... s3 = ... | s1 = ...
s2 = ... s3 = ... | ||
mittlere Kolbenkraft (N)
(Siehe Nummer 4.3.1.2 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68) | ||||
Achse 1
Achse 2 Achse 3 | ThA1 = ...
ThA2 = ... ThA3 = ... | ThA1 = ...
ThA2 = ... ThA3 = ... | ||
Bremswirkung (N)
(Siehe Nummer 4.3.1.4 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68) | ||||
Achse 1
Achse 2 Achse 3 | T1 = ...
T2 = ... T3 = ... | T1 = ...
T2 = ... T3 = ... | ||
Typ 0 Anhängefahrzeug Prüfergebnis (E) | Typ I heiß
(vorausberechnet) | Typ III heiß
(vorausberechnet) | ||
Bremswirkung beim Fahrzeug
(Siehe Nummern 2.3.3, 2.4.3 und 2.5.5 von Anhang II der Verordnung (EU) 2015/68) |
Erläuterungen zu Anlage 1
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Anlage mit den Prüfergebnissen anzugeben sind)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 9.1 (Tabelle 4) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.";
3) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der letzten Änderung auf die sich die EU-Typgenehmigung bezieht.
4) Nur die letzte Änderung angeben.
5) Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.
6) Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:
7) Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 10.1 (Tabelle 8) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.
8) Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:
9) Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:
Form der Prüfberichte | Anhang VIII 18 |
1. Allgemeine Anforderungen an das Format der Prüfberichte
1.1. Für jeden der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten Rechtsakte ist das Muster der Prüfberichte vom technischen Dienst im Einklang mit seinen Regelungen zur guten fachlichen Praxis festzulegen.
1.2. Das Format ist so zu gestalten, dass es sich für jede Art von Prüfung eignet und die Wahrscheinlichkeit eines Missverständnisses oder einer Fehlanwendung so gering wie möglich ist. Besondere Beachtung gilt der Darstellung der Prüfdaten und dem einfachen Verständnis durch den Leser.
1.2.1. Die Überschriften sind so weit wie möglich zu vereinheitlichen.
1.3. Der Prüfbericht ist in mindestens einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Amtssprache der Europäischen Union zu verfassen.
1.3.1. Wurde die Prüfung nicht in dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bearbeitet, sondern in einem anderen durchgeführt, kann die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichts vorlegt.
1.4. Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
1.5. Ist eine Kalibrierung für die Durchführung der Prüfungen erforderlich, so sind die entsprechenden Kalibrierbescheinigungen den Prüfberichten beizufügen. Die Kalibrierbescheinigungen müssen den Vorschriften hinsichtlich der Berichterstattung über die Ergebnisse gemäß Ziffer 5.10 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") entsprechen.
2. Anforderungen an den Inhalt der Prüfberichte
Die Prüfberichte müssen die folgenden Angaben enthalten:
2.1. Titel (z.B."Prüfbericht über ...");
2.2. Name und Anschrift des technischen Dienstes sowie Standort, an dem die Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchgeführt wurden, falls dieser von der Anschrift des technischen Dienstes abweicht;
2.3. eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung (bspw. Seriennummer) und auf jeder Seite eine Identifikation, mit der sichergestellt wird, dass die Seite ein Teil des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung ist, sowie eine eindeutige Identifikation des Endes des Prüfberichtes oder der Kalibrierungsbescheinigung;
2.3.1. in Papierform erstellte Kopien von Prüfberichten oder Kalibrierungsbescheinigungen müssen auch die jeweilige Seitenzahl und die Gesamtanzahl der Seiten beinhalten;
2.4. Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Prüfbericht ohne schriftliches Einverständnis des technischen Dienstes nur in Teilen reproduziert werden darf;
2.5. allgemeine Angaben zu Fahrzeugen gemäß Abschnitt 1 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Anhang I Teil B Nummer 5 dieser Verordnung;
2.5.1. Aus den Angaben muss die Variante und/oder Version, auf die sie sich beziehen, hervorgehen. Je Version ist nur ein Prüfergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Prüfergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit * gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.
2.6. Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten geprüfter Fahrzeuge gemäß Abschnitt 2 der Dateneintragungen im Beschreibungsbogen in Anhang I Teil B Nummer 5 dieser Verordnung;
2.7. die Identifikationsnummer und Beschreibung der Teile und Ausrüstungen, die für die Prüfergebnisse eine wesentliche Rolle spielen;
2.8. Identifikation der verwendeten Prüfmethode;
2.8.1. Datum des Einganges der Prüf- oder Kalibrierungsgegenstände, sofern für die Gültigkeit und die Anwendung der Ergebnisse bedeutsam, sowie des Datums der Prüfung oder der Kalibrierung;
2.9. Umgebungsbedingungen, die die Prüfung beeinflussen: atmosphärischer Druck (kPa); relative Luftfeuchtigkeit (%); Umgebungstemperatur (K); Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (km/h), usw.;
2.10. Zustand des Fahrzeugs, der die Prüfung beeinflusst, beispielsweise eingebaute Zubehörteile; tatsächliche Massen; Prüfspannung; Reifengrößen; Reifendruck; usw.;
2.11. ausführliche Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die geprüft wurden und nennenswerte Auswirkungen auf die Prüfergebnisse haben;
2.12. wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem System, einem Bauteil oder einer selbständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im ungünstigsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst die Auswahl vorgenommen hat;
2.13. die in den jeweiligen Rechtsakten genannten Messergebnisse und gegebenenfalls die einzuhaltenden Grenz- oder Schwellenwerte sowie die Maßeinheiten;
2.14. für jede in Nummer 2.12 genannte Messung die entsprechende Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;
2.15. falls zutreffend, der Hinweis, dass sich die Ergebnisse nur auf die geprüften oder kalibrierten Gegenstände beziehen;
2.16. ausführliche Erklärung über die Einhaltung der verschiedenen einzuhaltenden Vorschriften, d. h. jener Vorschriften, für die keine Messungen erforderlich waren;
2.17. sind andere Prüfmethoden als die in den Rechtsakten vorgesehenen erlaubt, muss der Prüfbericht eine Beschreibung der verwendeten Prüfmethode enthalten. Dasselbe gilt, wenn nicht die in den Rechtsakten aufgeführten Vorschriften, sondern andere angewendet werden dürfen.
2.18. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die Anzahl der während der Prüfungen zu machenden Fotos. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;
2.19. technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfung zuständig ist und die Namen, Stellung und Unterschriften oder gleichwertige Bezeichnung der Personen, die den Prüfbericht genehmigen;
2.20. Schlussfolgerungen;
2.21. wurden Stellungnahmen abgegeben, Vermutungen geäußert oder Interpretationen vorgenommen, ist die Grundlage dieser Stellungnahmen und Interpretationen vom technischen Dienst zu dokumentieren und diese Stellungnahmen und Interpretationen sind im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und als solche kenntlich zu machen;
2.21.1. sofern es für die Interpretation der Prüfergebnisse erforderlich ist, sind außerdem die folgenden Angaben zu machen:
2.21.2. Die in einem Prüfbericht enthaltenen Stellungnahmen und Interpretationen können u. a. Folgendes zum Inhalt haben:
3. Besondere Bestimmungen
3.1. In Bezug auf die technischen Anforderungen, die in den nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten sind und sich auf die folgenden Bestimmungen stützen:
müssen die Prüfberichte dieselben technischen Informationen in derselben Reihenfolge wie in den Mustern der Prüfberichte in der UNECE-Regelung, dem OECD-Kodex und der EN/ISO-Norm enthalten.
3.2. Prüfberichte, die nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 2007/46/EG oder nach internationalen, in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten aufgeführten Regelungen gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden, dürfen unter den in Tabelle 8-1 enthaltenen Bedingungen für die Zwecke der Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für folgende Bauteile und selbständige technische Einheiten akzeptiert werden:
Tabelle 8-1 Prüfberichte für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die beim Antrag auf Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgelegt werden können
Bauteil/STE: | Abnahmebedingungen |
Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/43/EU der Kommission
Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EU) 2016/1628 und Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, soweit die Prüfgeräte in folgenden Bereichen auf den neuesten Stand gebracht wurden:
Die Messeinrichtungen und der Prüfstandort müssen den Anforderungen der Veröffentlichung Nr. 16-1 des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen:
Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 10 Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4, Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2012 S. 1) |
Bauteil/STE: Belastungsgewichte | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/63/EG 5 |
Bauteil/STE: seitliche Schutzvorrichtung und/oder hinterer Unterfahrschutz | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 89/297/EG 6 (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4),
Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 73, Änderungsserie 01 (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4) (ABl. Nr. L 122 vom 08.05.2012 S. 1) und Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 70/221/EWG 7, geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission 8 (Fahrzeuge der Klasse O) |
Bauteil/STE: mechanische Verbindungseinrichtung | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG 9:
|
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (dynamische Prüfung) | Prüfbericht erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry tractors (dynamic test) der OECD, OECD Code 3, Ausgabe 2012 vom Februar 2012 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (Zugmaschinen auf Gleisketten) | Prüfberichte erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors der OECD, OECD Code 8, Ausgabe 2012 vom Februar 2012 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (statische Prüfung) | Prüfberichte erstellt nach dem Standard code for the official testing of protective structures on agricultural and forestry track-laying tractors der OECD, OECD Code 4, Ausgabe 2012 vom Februar 2012 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen vorn angebrachte Überrollschutzstrukturen) | Prüfberichte erstellt in Übereinstimmung mit dem Standard code for the official testing of front mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors der OECD, OECD Code 6, Ausgabe 2012 vom Februar 2012 |
STE: Überrollschutzstruktur (ROPS) (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachte Überrollschutzstrukturen) | Prüfberichte erstellt in Übereinstimmung mit dem Standard code for the official testing of rear mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors der OECD, OECD Code 7, Ausgabe 2012 vom Februar 2012 |
STE: Strukturen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG geändert durch die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission 10 oder nach dem Standard code for the official testing of falling object protective structures on agricultural and forestry tractors der OECD, Code 10, Ausgabe 2009 vom Februar 2009 |
Bauteil/STE: Fahrersitz | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie des Rates 78/764/EWG 11 geändert durch die Richtlinie 1999/57/EG der Kommission 12 |
Bauteil/STE: Sicherheitsgurte | Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 16 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06 (ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2011 S. 1) |
STE: Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen | Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/144/EG, geändert durch die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission, und
Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 43 Ergänzung 12 zur Änderungsserie 00, Anhang 14 (ABl. Nr. L 230 vom 31.08.2010 S. 119) |
1) - gestrichen -
2) - gestrichen - 3) - gestrichen - 4) Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 1). 5) Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 241 vom 19.08.2009 S. 23). 6) Richtlinie des Rates 89/297/EWG vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 124 vom 13.04.1989 S. 1). 7) Richtlinie des Rates 70/221/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23). 8) Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 48 vom 18.02.2006 S. 16). 9) Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 33). 10) Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 213 vom 13.08.2010 S. 37). 11) Richtlinie des Rates 78/764/EWG vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 255 vom 18.09.1978 S. 1). 12) Richtlinie 1999/57/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/764/EWG des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 148 vom 15.06.1999 S. 35). |
3.3. Prüfberichte für die Bremse
Die Muster der Prüfberichte für die Bremse sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.
3.4. Zusätzliche Angaben, die im Muster-Prüfbericht für die alternativen Verfahren für die Prüfungen vom Typ I und Typ III für Bremsen von Anhängefahrzeugen zu machen sind (Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2015/68), gemäß Anlage 1.
3.4.1. Prüfberichtnummer:
Die Prüfberichtnummer besteht aus zwei Teilen: einem Hauptteil und einem Suffix, das den Ausgabestand des Prüfberichts angibt.
3.4.1.1. Der Hauptteil, der aus höchstens 20 Zeichen bestehen darf, und das Suffix müssen klar voneinander getrennt sein, beispielsweise durch einen Punkt oder einen Schrägstrich.
3.4.1.2. Der Hauptteil der Prüfberichtnummer darf nur Bremsen mit derselben Bremsidentifizierungsnummer und demselben Bremsfaktor erfassen.
3.4.2. Prüfungscode
Zusätzlich zur Prüfberichtnummer sind durch einen aus bis zu acht Zeichen bestehenden "Prüfungscode" (z.B. ABC123) die Prüfungsergebnisse für die Identifizierungsnummern und das in Nummer 3.7 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 ausführlich beschriebene Prüfstück anzugeben.
3.5. Prüfbericht für Motoren
Prüfberichte für Motoren sind gemäß dem einheitlichen Format des Prüfberichts in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erstellen.
Muster-Prüfbericht für die alternativen Verfahren für die Prüfungen vom Typ I und Typ III für Bremsen von Anhängefahrzeugen (Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2015/68) | Anlage 1 |
Prüfbericht Nr. ...
Hauptteil: ID4- ...
Suffix: ...
1. Allgemeines...
1.1. Achshersteller (Name und Anschrift) ...
1.1.1. Fabrikmarke des Achsherstellers: ...
1.2. Bremshersteller (Name und Anschrift): ...
1.2.1. Bremsindentifizierungsnummer ID2-: ...
1.2.2. Selbsttätige Bremsen-Nachstelleinrichtung: integriert/nicht integriert *
1.3. Beschreibungsbogen des Herstellers:
2. Prüfprotokoll
Folgende Daten sind für jede Prüfung aufzuzeichnen:
2.1. Prüfungscode: ...
2.2. Prüfstück: (genaue Identifizierung der geprüften Variante mit Bezug auf den Beschreibungsbogen des Herstellers).
2.2.1. Achse
2.2.1.1. Achsidentifizierungsnummer: ID1- ...
2.2.1.2. Identifizierung der geprüften Achse: ...
2.2.1.3. Prüfungsachslast (Fe-Identifizierungsnummer): ID3- ... daN
2.2.2. Bremse
2.2.2.1. Bremsidentifizierungsnummer: ID2- ...
2.2.2.2. Identifizierung der geprüften Bremse: ...
2.2.2.3. Maximaler Hub der Bremse **: ...
2.2.2.4. Wirksame Länge der Nockenwelle3: ...
2.2.2.5. Veränderung bei den Werkstoffen gemäß Nummer 3.8 (m) von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68:...
2.2.2.6. Bremstrommel oder -scheibe *...
2.2.2.6.1 Tatsächliche Prüfmasse der Bremsscheibe oder -trommel *: ...
2.2.2.6.2 Nennaußendurchmesser der Bremsscheibe *...
2.2.2.6.3 Art der Kühlung der Bremsscheibe (belüftet/nicht belüftet) *
2.2.2.6.4.. Mit oder ohne integrierte Nabe *
2.2.2.6.5.. Scheiben mit integrierter Trommel - mit oder ohne Feststellbremsfunktion * **
2.2.2.6.6. Geometrisches Verhältnis zwischen den Reibungsoberflächen und der Befestigungseinrichtung der Bremsscheibe:...
2.2.2.6.7 Grundwerkstoff: ...
2.2.2.7. Bremsbelag oder -klotz **
2.2.2.7.1 Hersteller: ...
2.2.2.7.2 Marke: ...
2.2.2.7.3 Typ: ...
2.2.2.7.4 Methode zur Befestigung des Bremsbelags/Bremsklotzes auf der Bremsbacke/Bremsankerplatte *: ...
2.2.2.7.5 Dicke der Bremsankerplatte, Gewicht der Bremsbacken oder andere Informationen zur Beschreibung (Beschreibungsbogen des Herstellers) *: ...
2.2.2.7.6 Grundwerkstoff der Bremsbacke/der Bremsankerplatte *...
2.2.3. Selbsttätige Nachstelleinrichtung (entfällt bei eingebauten selbsttätigen Nachstelleinrichtungen) *
2.2.3.1. Hersteller (Name und Anschrift): ...
2.2.3.2. Marke: ...
2.2.3.3. Typ: ...
2.2.3.4. Version: ...
2.2.4. Räder (Abmessungen: siehe Abbildungen 1A und 1B im Beschreibungsbogen für Achsen und Bremsen von Anhängefahrzeugen im Hinblick auf die Alternativverfahren für die Prüfungen Typ I und Typ III)
2.2.4.1. Rollradius des Bezugsreifens (Re) bei Prüfungsachslast (Fe): ...
2.2.4.2. Daten des bei der Prüfung angebrachten Rades:
Reifengröße | Felgengröße | Xe (mm) | De (mm) | Ee (mm) | Ge (mm) |
2.2.5. Bremshebellänge le: ...
2.2.6. Bremszylinder
2.2.6.1. Hersteller: ...
2.2.6.2. Marke: ...
2.2.6.3. Typ: ...
2.2.6.4. (Prüfungs-)Identifizierungsnummer: ...
2.3. Prüfungsergebnisse (korrigiert unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes von 0,01 · Fe und 0,02 · Fe)
2.3.1. Bei Fahrzeugen der Klassen
Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und angenommenem Rollwiderstand von 0,01 oder 0,02 gilt in den folgenden Tabellen A bis C:
2.3.1.1. Rollwiderstandsbeiwert R = 0,01 (schließt auch Anhängefahrzeuge gemäß Nummer 2.3.1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ein.
Tabelle A: Gilt für alle Anhängefahrzeuge gemäß Nummer 2.3.1. Prüfungstyp | 0 | I | |
Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 Nummer: | 3.5.1.4. | 3.5.2.2. oder 3.5.2.3. | 3.5.2.4. |
Prüfgeschwindigkeit km/h | 40 | 40 | 40 |
Bremskraft pe kPa | - | ||
Bremsdauer min | - | 2,55 | - |
Ermittelte Bremskraft Te daN | |||
Bremswirkung Te/Fe - | |||
Bremskolbenhub se mm | - | ||
Eingangsbremsmoment Ce Nm | - | ||
Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,e Nm |
2.3.1.2. Rollwiderstandsbeiwert R = 0,02 (schließt auch Anhängefahrzeuge Ra und Sa gemäß Nummer 2.3.1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ein).
Tabelle B: Alternatives Prüfverfahren für alle Anhängefahrzeuge der Klassen Ra und Sa Prüfungstyp | 0 | I | |
Anhang VII Anlage 2 Nummer: | 3.5.1.4. | 3.5.2.2. oder 3.5.2.3. | 3.5.2.4. |
Prüfgeschwindigkeit km/h | 40 | 40 | 40 |
Bremskraft pe kPa | - | ||
Bremsdauer min | - | 2,55 | - |
Ermittelte Bremskraft Te daN | |||
Bremswirkung Te/Fe - | |||
Bremskolbenhub se mm | - | ||
Eingangsbremsmoment Ce Nm | - | ||
Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,e Nm |
2.3.1.3. Rollwiderstandsbeiwert R = 0,02 (schließt auch Anhängefahrzeuge Ra und Sa gemäß Nummer 2.3.1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h ein).
Tabelle C: Alternatives Prüfverfahren für Anhängefahrzeuge mit vmax < 30 km/h Prüfungstyp | 0 | I | |
Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 Nummer: | 3.5.1.4. | 3.5.2.2. oder 3.5.2.3. | 3.5.2.4. |
Prüfgeschwindigkeit km/h | 30 | 30 | 30 |
Bremskraft pe kPa | - | ||
Bremsdauer min | - | 3,90 | - |
Ermittelte Bremskraft Te daN | |||
Bremswirkung Te/Fe - | |||
Bremskolbenhub se mm | - | ||
Eingangsbremsmoment Ce Nm | - | ||
Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,e Nm |
2.3.2. Bei Fahrzeugen der Klassen
Prüfungstyp | 0 | III | |
Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 Nummer: | 3.5.1.4. | 3.5.3.1. | 3.5.3.2. |
Ausgangsprüfgeschwindigkeit km/h | 60 | 60 | |
Endprüfgeschwindigkeit km/h | |||
Ermittelte Bremskraft pe kPa | - | ||
Anzahl der Bremsungen - | - | 20 | - |
Dauer des Bremszyklus s | - | 60 | - |
Ermittelte Bremskraft Te daN | |||
Bremswirkung Te/Fe - | |||
Bremskolbenhub se mm | - | ||
Eingangsbremsmoment Ce Nm | - | ||
Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments C0,e Nm | - |
3. Anwendungsbereich
Im Anwendungsbereich werden die von den einzelnen Prüfungscodes betroffenen Variablen und damit die von diesem Prüfprotokoll erfassten Achs- oder Bremsvarianten angegeben.
4. Die Durchführung dieser Prüfung und die Angabe der Ergebnisse erfolgten gemäß Anlage 1 von Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/68.
Am Ende der Prüfung nach Nummer 3.6 Anlage 1 von Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/68 wurde festgestellt, dass die Vorschriften in Nummer 2.2.2.8.1 der Verordnung (EU) 2015/68 eingehalten/nicht eingehalten sind. *
Technischer Dienst ****
Unterschrift: ... | Datum: ... |
Unterschrift: ... | Datum: ... |
**) Nur für Scheibenbremsen.
***) Wenn diese Fahrzeuge einer Prüfung vom Typ-III unterzogen wurden (vgl. Nummer 2.3.1 oder 2.3.2+).
****) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
Muster eines Prüfprotokolls für eine alternative selbsttätige Bremsen-Nachstelleinrichtung nach Anlage 1 Absatz 3.7.5 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 | Anlage 2 |
Prüfprotokoll Nr. ...
1. Kennzeichnung
1.1. Achse:
Marke: ...Typ: ...
Modell: ...
Prüfungsachslast (Fe-Identifizierungsnummer): ID3- ... daN
Nummer des Prüfberichts für die alternativen Verfahren für die Prüfungen vom Typ I und Typ III für Bremsen von Anhängefahrzeugen (Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2015/68) ...
1.2. Bremse:
Marke: ...Typ: ...
Modell: ...
Bremsbeläge: ...
Fabrikmarke(n): ...
1.3. Betätigungseinrichtung ...
Hersteller: ...Typ (Bremszylinder/Membranzylinder) *: ...
Modell: ...
Hebellänge (l): ...mm
1.4. Selbsttätige Bremsen-Nachstelleinrichtung:
Hersteller (Name und Anschrift): ...Marke: ...
Typ: ...
Version: ...
2. Aufzeichnung der Ergebnisse
2.1. Wirksamkeit der selbsttätigen Bremsen-Nachstelleinrichtung
2.1.1. Heißbremswirkung der Betriebsbremssysteme, die bei der Prüfung nach Nummer 3.6.2.1 Buchstabe a Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 bestimmt wurde: ...%
oder
Kolbenhub sA, der bei der Prüfung nach Nummer 3.6.2.1 Buchstabe b Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68 bestimmt wurde: ... mm
2.1.2. Freigängigkeit gemäß Nummer 3.6.3 von Anlage 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2015/68: ja/nein 1
3. Name des technischen Dienstes/der Typgenehmigungsbehörde * der/die die Prüfung durchführt: ...
4. Datum der Prüfung: ...
5. Die Durchführung dieser Prüfung und die Angabe der Ergebnisse erfolgten gemäß Nummer 3.6.2 Anlage 1 von Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/68.
6. Am Ende der in Nummer 5 genannten Prüfung wurde festgestellt, dass die Vorschriften in Nummer 2.2.2.8.1 Anhang I der Verordnung (EU) 2015/68: eingehalten/nicht eingehalten sind *
7. Technischer Dienst **, der die Prüfung durchführt
Unterschrift: ... | Datum: ... |
Unterschrift: ... | Datum: ... |
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
Prüfprotokoll für eine Auflaufeinrichtung | Anlage 3 |
1. Hersteller ...
2. Marke:
3. Typ
4. Merkmale von Anhängefahrzeugen, für die die Auflaufeinrichtung vom Hersteller vorgesehen ist:
4.1. Masse G'A = ... kg
4.2. Vertikale statische Kraft, die am Kopf der Zugeinrichtung zulässig is ... N
4.3. Zentralachs-Anhängefahrzeug/mehrachsiges Anhängefahrzeug mit drehbarer Deichsel *
5. Kurze Beschreibung
(Liste der beigefügten Pläne und bemaßten Zeichnungen) 6. Prinzipschema der Auflaufeinrichtung
7. Auflaufweg s = ... mm
8. Wegübersetzung der Auflaufeinrichtung:
8.1. Bei mechanischer Übertragungseinrichtung *
iHo = von ... bis... *
8.2. Bei hydraulischer Übertragungseinrichtung *
ih = von ... bis... **FHZ ** = ... cmWeg im Hauptzylinder sHz ... mm
Leerweg im Hauptzylinder s"Hz ... mm
9. Prüfergebnisse:...
9.1. Wirkungsgrad
bei mechanischer Übertragungseinrichtung * ηH = ...bei hydraulischer Übertragungseinrichtung * ηH = ...
9.2. Zusatzkraft K = ... N
9.3. Größte Druckkraft D1 = ... N
9.4. Größte Zugkraft D2 = ... N
9.5. Ansprechschwelle KA = ... N
9.6. Verlustweg und Leerweg: ...
bei Einfluss der Lage der Zugeinrichtung * so = mm ...bei hydraulischer Übertragungseinrichtung * s" = s"Hz · ih = ... mm
9.7. Nutzbarer Auflaufweg s' = ... mm
9.8. Überlastungsschutzeinrichtung gemäß Nummer 3.6 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 vorhanden/nicht vorhanden *
9.8.1. Wenn die Überlastungsschutzeinrichtung vor dem Übertragungshebel der Auflaufeinrichtung angebracht ist
9.8.1.1. Ansprechkraft der Überlastungsschutzeinrichtung Dop = ... N
9.8.1.2. Bei mechanischer Überlastungsschutzeinrichtung: * maximale Kraft, die von der Auflaufeinrichtung erzeugt werden kann
P'max/iHo = Pop_max = ... N
9.8.1.3. Bei hydraulischer Überlastungsschutzeinrichtung: * Druck, der von der Auflaufeinrichtung erzeugt werden kann
p'max/ih = pop_max = ... N/cm2
9.8.2. Wenn die Überlastungsschutzeinrichtung hinter dem Übertragungshebel der Auflaufeinrichtung angebracht ist
9.8.2.1. Ansprechkraft der Überlastungsschutzeinrichtung Bei mechanischer Überlastungsschutzeinrichtung *... Dop.iHo = N
Bei hydraulischer Überlastungsschutzeinrichtung * Dop.ih = ... N
9.8.2.2. Bei mechanischer Überlastungsschutzeinrichtung *
maximale Kraft, die von der Auflaufeinrichtung erzeugt werden kannP'max = Pop_max =... N
9.8.2.3. Bei hydraulischer Überlastungsschutzeinrichtung *
Druck, der von der Auflaufeinrichtung erzeugt werden kannp'max = pop_max =... N/cm2
10. Die vorstehend beschriebene Auflaufeinrichtung erfüllt/erfüllt nicht * die Vorschriften in den Nummern 3, 4 und 5 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68.
Unterschrift: ... | Datum: ... |
11. Die Durchführung dieser Prüfung und die Angabe der Ergebnisse erfolgten gemäß den Vorschriften von Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/68.
Technischer Dienst ***, der die Prüfung durchführt
Unterschrift: ... | Datum: ... |
Unterschrift: ... | Datum: ... |
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Angabe der Länge, deren Quotient zur Bestimmung von iHo oder ih verwendet wurde.
***) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
Prüfprotokoll für die Bremse | Anlage 4 |
1. Hersteller ...
2. Marke: ...
3. Typ ...
4. Zulässige "Höchstmasse" pro Rad GBo = ... kg
5. Bremsmoment M* (entsprechend der Angabe des Herstellers nach Nummer 2.2.23 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68) = ... Nm
6. Dynamischer Reifenrollradius
Rmin = ... m | Rmax = ... m |
7. Kurze Beschreibung
(Liste der Pläne und bemaßten Zeichnungen)
8. Prinzipschema der Bremse
9. Prüfergebnis:
mechanische Bremse * | hydraulische Bremse * |
9.1. Wegübersetzung | 9.1.A. Wegübersetzung
i'g =... *** |
9.2. Zuspannweg
sB = ... mm | 9.2.A. Zuspannweg
sB = ... m |
9.3. Vorgeschriebener Zuspannweg
sB* = ... mm | 9.3.A. Vorgeschriebener Zuspannweg
sB* = ... mm |
9.4. Rückstellkraft
Po = ... N | 9.4.A. Rückstelldruck
po= ... N/cm2 |
9.5. Kennwert
ρ= ... m | 9.5.A. Kennwert
ρ' = ... m |
9.6. Überlastungsschutzeinrichtung gemäß Nummer 3.6 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 ist vorhanden/nicht vorhanden 4 | 9.6.A. Überlastungsschutzeinrichtung gemäß Nummer 3.6 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 ist vorhanden/nicht vorhanden 4 |
9.6.1. Bremsmoment, bei dem die Überlastungsschutzeinrichtung betätigt wird
Mop = ... Nm | 9.6.1.A. Bremsmoment, bei dem die Überlastungsschutzeinrichtung betätigt wird
Mop = ... Nm |
9.7. Kraft für M*
P* = ... N | 9.7.A. Kraft für M*
p* = ... N/cm2 |
9.8.A. Kolbenfläche des Radzylinders
FRZ = ... cm2 | |
9.9.A. (bei Scheibenbremsen) Absorption der Flüssigkeitsmenge
V60 = ... cm3 |
9.10. Betriebsbremswirkung beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs (siehe Anlage 1 Abbildungen 6 und 7 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68)
9.10.1. Maximales (siehe Abb. 6) Bremsmoment Mr = ... Nm
9.10.1.A Maximales (siehe Abb. 7) Bremsmoment Mr = ... Nm
9.10.2. Maximal zulässiger Weg sr = ... mm
9.10.2.A Maximal zulässige Aufnahme der Flüssigkeitsmenge Vr = ... cm3
9.11. Weitere Kennwerte der Bremse beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs (siehe Anlage 1 Abbildungen 6 und 7 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68)
9.11.1. Rückstellkraft der Bremse Por = ... N
9.11.1.A Rückstelldruck der Bremse por = ... N/cm2
9.11.2. Kennwert der Bremse ρr = ... m
9.11.2.A Kennwert der Bremse ρ'r = ... m
9.12. Prüfungen nach Nummer 7.5 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 (falls zutreffend) (unter Berücksichtigung des Rollwiderstands von 0,01 · g · GBo korrigiert)
9.12.1. Bremsprüfung Typ 0
Prüfgeschwindigkeit = ... km/hAbbremsung = ... %
Betätigungskraft = ... N
9.12.2. Bremsprüfung Typ-I
Prüfgeschwindigkeit = ... km/hAnhaltende Abbremsung = ... %
Bremsdauer = ... Minuten
Heißbremswirkung = ... %
(ausgedrückt als % des Prüfergebnisses der Bremsprüfung Typ 0 nach Nummer 9.12.1)
Betätigungskraft = ... N
10. Die vorstehend beschriebene Bremse entspricht/entspricht nicht * den Vorschriften der Absätze 3 und 6 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 über die Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen.
Die Bremse darf/darf nicht * bei einer Auflaufbremsanlage ohne Überlastungsschutzeinrichtung verwendet werden.
Datum: ... | Unterschrift: ... |
11. Die Durchführung dieser Prüfung und die Angabe der Ergebnisse erfolgten gemäß den Vorschriften von Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/68.
Technischer Dienst ****, der die Prüfung durchführt
Datum: ... | Unterschrift: ... |
Datum: ... | Unterschrift: ... |
*) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
**) Nichtzutreffendes streichen.
***) Angabe der Länge, die zur Bestimmung von ig oder ig verwendet wurde.
****) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
Prüfprotokoll über die Vereinbarkeit von Auflaufeinrichtung, Übertragungseinrichtung und Bremsen am Anhängefahrzeug | Anlage 5 |
1. Auflaufeinrichtung ...
im beigefügten Prüfprotokoll beschrieben (siehe Prüfprotokoll für eine Auflaufeinrichtung)Gewählte Wegübersetzung:
2. Bremsen, im beigefügten Prüfprotokoll beschrieben
3. Übertragungseinrichtungen am Anhängefahrzeug
3.1. Kurze Beschreibung mit Prinzipschema
3.2. Wegübersetzung und Wirkungsgrad der mechanischen Übertragungseinrichtung am Anhängefahrzeug
iH1 * =... **ηH1 * = ...
4. Anhängefahrzeug
4.1. Hersteller
4.2. Fabrikmarke ...
4.3. Typ ...
4.4. Art der Deichselverbindung: Zentralachs-Anhängefahrzeug/mehrachsiges Anhängefahrzeug mit drehbarer Deichsel *.
4.5. Anzahl der Bremsen n =
4.6. Technisch zulässige Höchstmasse GA = kg
4.7. Dynamischer Reifenrollradius R* = m
4.8. Zulässige Deichselkraft
D* = 0,10 g GA * = Noder
D* = 0,067 g GA * = N
4.9. Erforderliche Bremskraft B* = 0,50 g GA = N
4.10. Bremskraft B = 0,49 g GA = N
5. Vereinbarkeit - Prüfergebnisse
5.1. Ansprechschwelle 100 · KA/(g · GA) =
5.2. 100 × D1/(g · GA) =
5.3. 100 × D2/(g · GA) = ...
5.4. G'A = ... kg
5.5. GB = n · GBo = ... kg
5.6. Bremsmoment der Bremsen Nr · M* /(B· R) =...
5.6.1. Eine Überlastungsschutzeinrichtung nach Nummer 3.6 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68 ist/ist nicht * an der Auflaufeinrichtung/den Bremsen * vorhanden.
5.6.1.1. Bei mechanischer Überlastungsschutzeinrichtung an der Auflaufeinrichtung *
n · P* /(iH1 · ηH1 · P'max) = ...
5.6.1.2. Bei hydraulischer Überlastungsschutzeinrichtung an der Auflaufeinrichtung *
p* / p'max =...
5.6.1.3. Wenn die Überlastungsschutzeinrichtung an der Auflaufeinrichtung angebracht ist:
Ansprechkraft Dop/D* = ...
5.6.1.4. Wenn die Überlastungsschutzeinrichtung an der Bremse angebracht ist:
Ansprechwert des Bremsmoments n · Mop/(B · R) = ...
5.7. Auflaufbremssystem mit mechanischer Übertragungseinrichtung *
5.7.1. iH = iHo · iH1 = ...
5.7.2. ηH =ηHo· ηH1 = ...
5.7.3. = ...
5.7.4. = ...
5.7.5. Verhältnis s/iH = ...
beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs
5.7.6. Für das Bremsmoment beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs einschließlich des Rollwiderstands
0,08 · g · GA · R = ... Nm
5.8. Auflaufbremssystem mit hydraulischer Übertragungseinrichtung *
5.8.1. ih/FHZ = ...
5.8.2. = ...
5.8.3. = ...
5.8.4. s/ih = ...
5.8.5. Verhältnis s/FHZ = ...
beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs
5.8.6. Für das Bremsmoment beim Zurückschieben des Anhängefahrzeugs einschließlich des Rollwiderstands
0,08 · g · GA · R = ... Nm
6. Wegdifferenz an der Bremsseilausgleichswaage der Feststellbremse
6.1.1. Maximal zulässiger Weg der Bremsseilausgleichswaage (vorwärts) scf = ... mm
6.1.2. Maximal zulässiger Weg der Bremsseilausgleichswaage (rückwärts) scr = ... mm
6.1.3. Maximal zulässige Wegdifferenz der Bremsseilausgleichswaage scd = ... mm
7. Die vorstehend beschriebene Auflaufeinrichtung erfüllt/erfüllt nicht * die Vorschriften in den Nummern 3 bis 10 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2015/68.
Unterschrift: ... | Datum: ... |
8. Die Durchführung dieser Prüfung und die Angabe der Ergebnisse erfolgten gemäß den Vorschriften von Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/68.
Technischer Dienst ***, der die Prüfung durchführt
Unterschrift: ... | Datum: ... |
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Angabe der Länge, die zur Bestimmung von ig oder ig verwendet wurde.
***) Von unterschiedlichen Personen zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn der technische Dienst mit der Genehmigungsbehörde identisch ist oder eine separate Genehmigung der Genehmigungsbehörde mit dem Protokoll ausgegeben wird.
Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann | Anhang IX |
I. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben
Position Nr. | Beschreibung | Leistungs- anforderung | Prüfver- fahren | Kennzeichnungs- vorschrift | Verpackungs- vorschriften |
001 | [...] | ||||
002 | |||||
003 |
II. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben
Position Nr. | Beschreibung | Leistungs- anforderung | Prüfver- fahren | Kennzeichnungs- vorschrift | Verpackungs- vorschriften |
001 | [...] | ||||
002 | |||||
003 |
Muster für die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann | Anhang X |
1. Allgemeine Vorschriften
1.1. Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
1.2. Diese Autorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 1.
1.3. Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 enthält Vorschriften hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit, der Bremswirkung und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Vorschriften können sich auf die delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 stützen; sie können gemäß dem entsprechenden Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüftechnologie entwickelt werden oder sie bestehen, falls zweckmäßig für die Erreichung der erforderlichen Sicherheits- oder Umweltziele, aus einem Vergleich zwischen dem Teil oder der Ausrüstung und der Umweltverträglichkeit oder der Sicherheitsleistung des ursprünglichen Fahrzeugs oder eines seiner Teile.
1.4. Dieser Anhang kann erst auf Teile oder Ausrüstungen angewendet werden, nachdem sie in Anhang IX aufgenommen wurden. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang IX ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.
Muster der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann | Anlage 1 |
EU-Autorisierungsbescheinigung
Muster
Format: A4 (210 × 297 mm)
EU-Autorisierungsbescheinigung
Stempel der Genehmigungsbehörde |
Mitteilung über:
für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann. |
Art des Teils/der Ausrüstung 1 ...
Teile-/Ausrüstungs- 1 Nummern: ...
Nummer der EU-Autorisierungsbescheinigung: ...
Grund für Erweiterung/Verweigerung/Entzug 1: ...
Firmenname und Anschrift des Herstellers:...
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):...
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
Das Teil/die Ausrüstung 1 ist speziell für den Einbau in das (die) folgende(n) Fahrzeug(e) bestimmt:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):...
Typ(en) 2:...
Variante(n) 2:...
Version(en) 2:...
Vorschriften für:
Die Vorschriften stützen sich auf:
...
Abschnitt V
Technischer Dienst
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
Datum des Prüfberichts: ...
Nummer des Prüfberichts: ...
Das Teil/die Ausrüstung 1 beeinträchtigt/beeinträchtigt nicht 1 das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Autorisierungsbescheinigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.
Ort: ...
Datum:...
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Signaturprüfdaten): ...
...
Anlagen:
Prüfbericht
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung anzugeben sind)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder "TVV" angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
3) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
4) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.
Nummerierungssystem für die Bescheinigungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann | Anhang XI |
1. Nummerierungssystem
1.1. Die Nummer der Bescheinigungen für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht wie nachfolgend erläutert aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.
1.1.1. Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (in Nummer 2.1 von Anhang VI angegeben) der die Bescheinigung erteilt.
1.1.2. Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, "167/2013", ist anzugeben.
1.1.3. Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder Bauteils nach der Aufstellung in Anhang IX.
1.1.3.1. für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol "I", gefolgt von dem Zeichen "/" und der entsprechenden "Positionsnummer" in der Tabelle 9-1 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei "001".
1.1.3.2. für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol "II", gefolgt von dem Zeichen "/" und der entsprechenden "Positionsnummer" in der Tabelle 9-2 von Anhang IX. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei "001".
1.1.4. Abschnitt 4: Laufende Nummer für die Bescheinigung.
1.1.5. Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.
1.2. Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fiktiven Nummern für Erklärungszwecke).
Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurde (zweimalige Erweiterung):
| = | Bulgarien (Abschnitt 1) |
| = | Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2) |
| = | Position 2 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3). |
| = | laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4) |
| = | Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5) |
Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurde (einmalige Erweiterung):
| = | Österreich (Abschnitt 1) |
| = | Nummer der Grundverordnung (Abschnitt 2) |
| = | Position 34 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit und/oder die Bremswirkung des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3). |
| = | laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4) |
| = | Erweiterungsnummer der Bescheinigung (Abschnitt 5) |
ENDE |