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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement /Umwelt- EU Bund
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Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 9, ber. 2018 L 11 S. 6 A;
Beschl. (EU) 2021/1845 - ABl. L 376 vom 22.10.2021 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2023/705 - ABl. L 92 vom 30.03.2023 S. 19;
Beschl. (EU) 2024/3179 - ABl. L 2024/3179 vom 20.12.2024)


Neufassung - Ersetzt Entsch."en 2009/564/EG und 2009/578/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Dienstleistungen vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt.

(3) Mit den Entscheidungen 2009/564/EG 2 und 2009/578/EG der Kommission 3 wurden die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Campingdienste bzw. Beherbergungsbetriebe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um die Gemeinsamkeiten von Campingdiensten und Beherbergungsbetrieben besser zu berücksichtigen und Synergieeffekte durch einen gemeinsamen Ansatz für diese Produktgruppen zu erreichen und eine größtmögliche Effizienz bei der Verwaltung der Kriterien sicherzustellen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe mit der Bezeichnung "Beherbergungsbetriebe" zusammenzufassen.

(5) Das Ziel der überarbeiteten Kriterien besteht darin, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Einsparung von Energie und Wasser, die Verringerung des Abfallaufkommens und die Verbesserung der lokalen Umwelt zu fördern. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gelten.

(6) Der Produktgruppenschlüssel ist ein wesentlicher Bestandteil der Registriernummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen den Beherbergungsbetrieben, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registriernummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss ein Schlüssel für diese Produktgruppe festgelegt werden.

(7) Daher sollten die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG aufgehoben werden.

(8) Es ist angemessen, eine Übergangsfrist für Antragsteller vorzusehen, für deren Beherbergungsbetriebe oder Campingdienste das EU-Umweltzeichen für Campingdienste oder Beherbergungsbetriebe auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG bzw. 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, damit sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien haben. Zudem sollte es den Antragstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

  1. Die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:

    (1) Mahlzeiten;

    (2) Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen;

    (3) Grünflächen;

    (4) Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;

    (5) Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

  2. Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" ausgenommen.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Beherbergungsdienste" bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(2) "Campingdienste" bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(3) "Mahlzeiten" bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten.

(4) "Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen" bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen.

(5) "Grünflächen" bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:

  1. Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;
  2. er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.

Artikel 4

  1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.
  2. Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:
    1. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt;
    2. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht;
    3. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 5

  1. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder - wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden - 24 Punkte erreichen.
  2. Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:
    1. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt;
    2. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht;
    3. 3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 6 21 24

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 7

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" den Produktgruppenschlüssel "051".

Artikel 8

Die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG werden aufgehoben.

Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5618) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 36)

Artikel 9

Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen "Beherbergungsbetriebe" oder "Campingdienste" fallen, welche innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die in der Entscheidung 2009/578/EG bzw. Entscheidung 2009/564/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen.

EU-Umweltzeichen-Lizenzen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/564/EG oder der Entscheidung 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 36).

3) Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 57).

.

RahmenbestimmungenAnhang 23

Kriterien für das EU-Umweltzeichen

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe:

Obligatorische Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 1. Grundlage für ein Umweltmanagementsystem

Kriterium 2. Schulung des Personals

Kriterium 3. Information der Gäste

Kriterium 4. Allgemeine Wartung

Kriterium 5. Verbrauchsüberwachung

Kriterien für Energie

Kriterium 6. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung

Kriterium 7. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen

Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung

Kriterium 9. Wärmeregulierung

Kriterium 10. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung

Kriterium 11. Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche

Kriterium 12. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Kriterium 13. Kohle und Heizöle

Kriterien für Wasser

Kriterium 14. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen

Kriterium 15. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale

Kriterium 16. Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche

Kriterien für Abfall- und Abwasser

Kriterium 17. Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten

Kriterium 18. Abfallvermeidung: Einwegprodukte

Kriterium 19. Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem

Weitere Kriterien

Kriterium 20. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

Kriterium 21. Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel

Kriterium 22. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Fakultative Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 23. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte)

Kriterium 24. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte)

Kriterium 25. Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 26. Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte)

Kriterium 27. Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte)

Kriterien für Energie

Kriterium 28. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 29. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 30. Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte)

Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte)

Kriterium 32. Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 33. Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte)

Kriterium 34. Geräte mit Ausschaltautomatik (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 35. Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 36. Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Kriterium 37. Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte)

Kriterium 38. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 39. Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte)

Kriterium 40. Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 41. Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte)

Kriterien für Wasser

Kriterium 42. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 43. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 44. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte)

Kriterium 45. Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte)

Kriterium 46. Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte)

Kriterium 47. Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte)

Kriterium 48. Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte)

Kriterium 49. Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte)

Kriterium 50. Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte)

Kriterien für Abfall- und Abwasser

Kriterium 51. Papierprodukte (maximal 2 Punkte)

Kriterium 52. Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte)

Kriterium 53. Getränkeangebot (2 Punkte)

Kriterium 54. Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte)

Kriterium 55. Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte)

Kriterium 56. Enteisung (1 Punkt)

Kriterium 57. Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte)

Kriterium 58. Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Kriterium 59. Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte)

Weitere Kriterien

Kriterium 60. Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt)

Kriterium 61. Sozialplan (maximal 2 Punkte)

Kriterium 62. Wartungsfahrzeuge (1 Punkt)

Kriterium 63. Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte)

Kriterium 64. Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Kriterium 65. Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte)

Kriterium 66. Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte)

Kriterium 67. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte)

Beurteilung und Prüfung

Bei jedem der in den Abschnitten A und B genannten Kriterien sind die betreffenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 durchzuführen.

Informationen aus Umwelterklärungen, die im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung 2 (EMAS) vorgelegt wurden, werden als den im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen gleichwertige Nachweise anerkannt.

Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Die zuständigen Stellen führen vor der Vergabe der Lizenz für das Umweltzeichen einen ersten Vor-Ort-Besuch durch und können während der Gültigkeitsdauer regelmäßig weitere Vor-Ort-Besuche durchführen.

Als Vorbedingung müssen die Betriebe alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des Landes (der Länder) erfüllen, in dem (denen) sich der "Beherbergungsbetrieb" befindet. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten:

  1. Die Anlage steht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften auf Unions-, nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf Energieeffizienz und Wärmeisolierung, Wasserversorgung, Wasserbehandlung und Abwasserentsorgung (einschließlich chemischer Toiletten), Abfallsammlung und entsorgung, Wartung und Pflege von Einrichtungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie alle maßgeblichen Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Gebiet in Bezug auf den Landschaftsschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt.
  2. Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Zu diesem Zweck muss das Personal über einen auf nationaler Ebene rechtsgültigen Vertrag in schriftlicher Form verfügen und mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn gemäß Tarifvereinbarung erhalten (falls keine Tarifvereinbarungen vorliegen, muss das Personal mindestens den nationalen oder regionalen gesetzlichen Mindestlohn erhalten), und die Arbeitszeiten müssen dem nationalen Recht entsprechen.

Der Antragsteller erklärt, dass der Betrieb diese Anforderungen erfüllt, und belegt dies durch unabhängige Prüfungen oder schriftliche Nachweise unbeschadet des nationalen Datenschutzrechts (z.B. eine Baubewilligung/-genehmigung, Erklärungen des technischen Fachpersonals zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der kommunalen Vorschriften hinsichtlich der genannten bautechnischen Aspekte, ein Exemplar eines schriftlichen Sozialplans, Vertragskopien, Erklärungen der Registrierung der Mitarbeiter im staatlichen Sozial- und Rentensystem oder die amtliche Dokumentation/ein amtliches Register des örtlichen staatlichen Arbeitsaufsichts- oder Arbeitsvermittlungsamts mit Angabe der Namen und der Zahl der Mitarbeiter). Darüber hinaus können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen stichprobenartige direkte Befragungen der Mitarbeiter durchgeführt werden.

Abschnitt A
Kriterien gemäss Artikel 3 Buchstabe a

Allgemeine Verwaltung

Kriterium 1. Grundlage für ein Umweltmanagementsystem

Der Beherbergungsbetrieb schafft die Grundlage für ein Umweltmanagementsystem durch Umsetzung der folgenden Prozesse:

Wenn Umweltaspekte ermittelt werden, die im Rahmen dieses EU-Umweltzeichens nicht behandelt werden, sollten die Ziele vorzugsweise auf Indikatoren für die Umweltleistung und auf Leistungsrichtwerten beruhen, die im Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement für die Tourismusbranche 3 (EMAS) festgelegt sind;

Gäste und Personal können Einsicht in Informationen über die im vorstehenden Absatz genannten Prozesse nehmen.

Kommentare und Reaktionen von Gästen werden gemäß Kriterium 3 mit einem Fragebogen erfasst und sind gegebenenfalls im internen Bewertungsverfahren und im Aktionsprogramm zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die folgenden Unterlagen vor:

Antragsteller, die nach EMAS registriert oder nach ISO 14001 zertifiziert sind, erfüllen dieses Kriterium. In diesem Fall ist das ISO-14001-Zertifikat bzw. die EMAS-Registrierung als Nachweis vorzulegen. Bei einer Zertifizierung nach ISO 14001 ist dem Antrag ein Bericht beizulegen, in dem die Leistungen hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele zusammengefasst sind.

Kriterium 2. Schulung des Personals

  1. Der Beherbergungsbetrieb hat das Personal (einschließlich des externen Personals von Unterauftragnehmern) u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Insbesondere sind die folgenden Aspekte in der Schulung des Personals zu behandeln:
    1. das Umweltkonzept und der Aktionsplan des Beherbergungsbetriebs sowie Kenntnisse über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe;
    2. Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;
    3. Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit, Bewässerung, Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern sowie Verfahren für die Rückspülung des Schwimmbeckens;
    4. Maßnahmen zur Minimierung der verwendeten Mengen chemischer Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Reinigungsmitteln, Geschirrspülmitteln, Desinfektionsmitteln, Waschmitteln und anderen Spezialreinigern (z.B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens), die nur einzusetzen sind, wenn sie benötigt werden; wenn Dosierungsangaben verfügbar sind, werden höchstens die Mengen der genannten Produkte verwendet, die den Angaben auf der Verpackung oder den Empfehlungen des Herstellers entsprechen;
    5. Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten und Entsorgungskategorien;
    6. für das Personal verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;
    7. maßgebliche Informationen gemäß Kriterium 3, die das Personal den Gästen mitzuteilen hat.
  2. Für neu eingestelltes Personal sind angemessene Schulungsmaßnahmen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, und für das gesamte sonstige Personal ist mindestens einmal jährlich eine Auffrischungs- und Aktualisierungsschulung durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen sowie deren Inhalt und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Als Nachweis dafür, dass die Auffrischungs- und Aktualisierungsschulungen durchgeführt wurden, sind Datum und Art der Personalschulungen festzuhalten.

Kriterium 3. Information der Gäste

  1. Der Beherbergungsbetrieb hat die Gäste zu informieren, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um die Gäste für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Diese Informationen sind den Gästen an der Rezeption oder im Zimmer in schriftlicher Form persönlich auszuhändigen oder mündlich mitzuteilen, und umfassen insbesondere die folgenden Aspekte:
    1. das Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs sowie Informationen über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe;
    2. Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;
    3. Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit und der Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern;
    4. Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten, Entsorgungskategorien und Gegenständen, die nicht über das Abwasser zu entsorgen sind. Darüber hinaus ist ein Poster oder jedes andere Informationsmaterial mit Ratschlägen zur geringeren Verschwendung von Lebensmitteln in den Speisesälen auszuhängen;
    5. für die Gäste verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;
    6. der Beherbergungsbetrieb informiert die Gäste über Sehenswürdigkeiten, Touristenführer, Restaurants, Märkte und Kunstgewerbezentren in der Umgebung.
  2. Die Gäste erhalten über das Internet oder im Beherbergungsbetrieb einen Fragebogen zur Bewertung des Beherbergungsbetriebs hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten allgemeinen Umweltgesichtspunkte sowie zur Bewertung ihrer allgemeinen Zufriedenheit mit den Einrichtungen und Leistungen des Beherbergungsbetriebs. Es muss ein klares Verfahren zur Erfassung der Kommentare, Beschwerden und Antworten der Kunden sowie der durchgeführten Korrekturmaßnahmen vorliegen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der für die Gäste bereitgestellten Informationen vor. Der Antragsteller erläutert die durchgeführten Verfahren für das Verteilen und Einsammeln der Informationen und des Fragebogens sowie für die Berücksichtigung der Reaktionen.

Kriterium 4. Allgemeine Wartung

Präventive Wartungsmaßnahmen an Geräten werden mindestens einmal jährlich oder, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder entsprechender Anweisungen des Herstellers erforderlich, häufiger durchgeführt. Diese Wartungsmaßnahmen umfassen die Überprüfung auf mögliche Undichtigkeiten und die Prüfung der einwandfreien Funktion zumindest für energierelevante Einrichtungen (Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kühlsysteme usw.) und wasserrelevante Einrichtungen (z.B. Sanitärarmaturen oder Bewässerungssysteme) auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebs.

Geräte mit Kältemitteln, die unter die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, sind wie folgt zu inspizieren und zu warten:

  1. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate oder mindestens alle 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;
  2. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle sechs Monate oder mindestens alle 12 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;
  3. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten: mindestens alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.

Alle Wartungsmaßnahmen müssen unter Angabe der ungefähren aus der Wasserversorgungseinrichtung ausgetretenen Wassermengen in einem speziellen Wartungsregister erfasst werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine kurze Beschreibung des Wartungsprogramms, Angaben zu den Personen oder Unternehmen, die die Wartung durchführen, und das Wartungsregister vor.

Kriterium 5. Verbrauchsüberwachung

Der Beherbergungsbetrieb muss Verfahren für die monatliche oder mindestens jährliche Erfassung von Daten zu mindestens den folgenden Aspekten haben:

  1. spezifischer Energieverbrauch je Gast und Übernachtung (kWh/Übernachtung und/oder kWh/m2 Innenfläche im Jahr);
  2. prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (%);
  3. Wasserverbrauch je Gast und Übernachtung (Liter/Übernachtung) einschließlich des Wassers, das für die Bewässerung (falls zutreffend) und jegliche andere mit einem Wasserverbrauch verbundenen Aktivitäten verbraucht wurde;
  4. Abfallaufkommen je Gast und Übernachtung (kg/Übernachtung); dabei sind Lebensmittelabfälle separat zu überwachen 5;
  5. Verbrauch chemischer Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel und anderer Spezialreiniger (z.B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens) (kg oder Liter je Übernachtung) mit der Angabe, ob es sich um gebrauchsfertige oder unverdünnte Mittel handelt;
  6. prozentualer Anteil der verwendeten Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen (%), die unter die anwendbaren fakultativen Kriterien in diesem Beschluss über das EU-Umweltzeichen fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Beschreibung der Verfahren für Sammlung und Überwachung vor. Der Beherbergungsbetrieb reicht gemeinsam mit dem unter Kriterium 1 genannten internen Bewertungsbericht, der der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung und danach alle zwei Jahre vorzulegen ist, eine kurze Zusammenfassung der oben genannten Verbrauchsparameter ein.

Energie

Kriterium 6. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung

  1. Warmwasser-Raumheizungen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen
    1. hocheffiziente KWK-Anlagen gemäß der Definition in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sein 6, oder
    2. einen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und/oder Emissionsobergrenzen für Treibhausgase entsprechend den Werten in den nachstehenden Tabellen aufweisen, wobei diese Werte gemäß dem Verfahren im Beschluss 2014/314/EU der Kommission 7 zu berechnen sind:
    Art des Warmwasser-RaumheizgerätsNutzungsgrad-Indikator
    Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse und Heizgeräte mit WärmepumpeMindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

    s) ≥ 98 %

    Heizgeräte mit Heizkesseln für feste BiomasseMindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

    s) ≥ 79 %

    Heizgeräte mit Wärmepumpe (für Wärmepumpen mit Kältemitteln mit einem GWP ≤ 2.000 gelten zwei Optionen; Option 2 ist für Wärmepumpen mit einem GWP > 2.000 obligatorisch).Option 1: Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad je nach GWP-Wert des Kältemittels
    ηs ≥ 107 %/[0-500]

    ηs ≥110 %/[500-1.000]

    ηs ≥ 120 %/[1.000 -2.000]

    Option 2: Emissionsobergrenzen für Treibhausgase
    150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung
  2. Einzelraumheizgeräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen dem Mindestwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission 8 oder der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission 9 entsprechen.
  3. Warmwasserbereiter, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens die folgenden maßgeblichen Energieeffizienz-Indikatoren einhalten:
    Art des WarmwasserbereitersEnergieeffizienz-Indikator
    Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil ≤ SEffizienzklasse A b
    Alle Warmwasserbereiter, ausgenommen Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXLEffizienzklasse A b
    Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXLEffizienzklasse A+ b
    Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil > XXL (3XL und 4XL)Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ≥131 % c
    b) Gemäß Definition in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission 1.

    c) Gemäß Definition in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission 2.

    1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 83).

    2) Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 162).

  4. Vorhandene KWK-Anlagen müssen der Definition für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 oder, wenn sie nach dem 4. Dezember 2012 installiert wurden, gemäß Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
  5. Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates 11 muss mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der genannten Richtlinie entsprechen. Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter die Richtlinie 92/42/EWG fallen, muss die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades erfüllen; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar.

Beurteilung und Prüfung

Hinsichtlich der Anforderungen a, b und c informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die neue Installation der entsprechenden Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für Installation, Verkauf oder Wartung der Raumheizgeräte oder Warmwasserbereiter zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasserbereiter-Produkten mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung unter Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen, gelten die entsprechenden Teile dieses Kriteriums als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen odeAnr eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Anforderungen d und e legt der Antragsteller technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 7. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen

Haushalts-Raumklimageräte und Luft-Wärmepumpen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens den folgenden maßgeblichen Energieeffizienzklassen gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission 12 entsprechen:

ArtEnergieeffizienzklasse (Kühlung/Heizung)
Monosplit-Geräte < 3 kWA+++/A+++
Monosplit-Geräte 3-4 kWA+++/A+++
Monosplit-Geräte 4-5 kWA+++/A++
Monosplit-Geräte 5-6 kWA+++/A+++
Monosplit-Geräte 6-7 kWA++/A+
Monosplit-Geräte 7-8 kWA++/A+
Monosplit-Geräte > 8 kWA++/A++
Multisplit-GeräteA++/A+

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt für netzbetriebene Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von ≤ 12 kW für die Kühlung oder, wenn das Gerät keine Kühlfunktion hat, für die Heizung. Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die andere Energiequellen als Strom nutzen, und für Geräte, die auf Verflüssigerseite - oder auf Verdampferseite - nicht Luft als Wärmeübertragungsmedium nutzen.

Beurteilung und Prüfung

Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die neue Installation der oben genannten Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung 23  

  1. Zum Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:
    1. müssen mindestens 40 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 13 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission 13a entsprechen;
    2. müssen mindestens 50 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen.
  2. Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:
    1. müssen mindestens 80 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen;
    2. müssen 100 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen.
      Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle schriftliche Berichte mit folgenden Angaben vor: Gesamtzahl der Lampen und Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind; deren Betriebsdauer; und die Zahl der energiesparenden Lampen und Leuchten, die mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder Lichtquellen, die mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. In den Berichten wird außerdem erläutert, warum Lampen und Leuchten, deren physische Eigenschaften keinen Einsatz von energiesparenden Lampen und Leuchten zulassen, nicht ersetzt werden können. Es sind zwei Berichte vorzulegen: ein erster zum Datum der Antragstellung und ein zweiter innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der Vergabe des EU-Umweltzeichens.

Die physischen Eigenschaften, die den Einsatz energiesparender Leuchtmittel verhindern, sind beispielsweise: dekorative Beleuchtung, die spezielle Lampen und Leuchten erfordert; dimmbare Beleuchtung; Situationen, für die eine energiesparende Beleuchtung möglicherweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, warum keine energiesparenden Lampen und Leuchten eingesetzt werden können, zum Beispiel in Form fotografischer Belege für die installierte Beleuchtungseinrichtung.

Kriterium 9. Wärmeregulierung

Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum (z.B. Restaurants, Aufenthaltsbereiche und Konferenzräume) innerhalb des folgenden Vorgabebereichs separat geregelt werden können:

  1. Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher (+/- 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen.
  2. Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger (+/- 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche vor.

Kriterium 10. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung

  1. Klimaanlagen/-geräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen so ausgerüstet sein, dass sie sich selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden oder die Gäste das Zimmer verlassen.
  2. In allen Mietunterkünften/Gästezimmern, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens neu errichtet und/oder renoviert werden, sind automatische Systeme (z.B. Sensoren oder Zentralschlüssel/-karten) zu installieren bzw. zu verwenden, die die gesamte Beleuchtung ausschalten, wenn die Gäste das Zimmer verlassen.

Anmerkung: Kleine Beherbergungsbetriebe (mit bis zu fünf Zimmern) sind ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung

Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die Neuinstallation eines Systems zur automatischen Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtungssystemen oder -geräten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Anlagen bzw. Systeme/Geräte zuständig ist.

Kriterium 11. Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche

Der Beherbergungsbetrieb darf keine Heizgeräte oder Klimaanlagen für Außenbereiche einsetzen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 12. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

  1. Sofern nicht Buchstabe b gilt: Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten Anbieter individueller "grüner' Stromtarife eine Versorgung mit Strom an, der entweder zu mindestens 50 % aus erneuerbaren Energiequellen stammt oder durch gesonderte Herkunftsnachweise abgedeckt ist:

    In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 50 % seines Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 decken. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

    Der Beherbergungsbetrieb muss vorzugsweise einen individuellen Stromtarif abschließen, der mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst.

    Oder:

    Alternativ kann der geforderte Mindestanteil von 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden, die entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) gehandelt werden. Für diese Alternative sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
    1. Die nationalen Vorschriften des Ausfuhrlandes und des Einfuhrlandes sehen Domänenprotokolle vor, die von der AIB (Association of Issuing Bodies) im Rahmen der Grundsätze und Verfahrensregeln des EECS akkreditiert sind, um eine Doppelzählung für den Fall zu vermeiden, dass sich der Kunde für einen entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen entscheidet.
    2. Die Zahl der durch den entbündelten Erwerb bezogenen Herkunftsnachweise entspricht dem Stromverbrauch des Antragstellers im gleichen Zeitraum.
  2. Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten mindestens fünf Anbieter individueller Stromtarife eine Versorgung mit 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen an. In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb 100 % seines Strombedarfs über einen individuellen "grünen" Tarif aus erneuerbaren Energiequellen decken. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, für die die Fälle a und b nicht zutreffen. Auf die in den Fällen a und b genannte Mindestzahl Anbieter werden nur die Anbieter angerechnet, die die vom Beherbergungsbetrieb verlangte Stromleistung und -spannung liefern können.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Stromversorgers bzw. des Anbieters der Herkunftsnachweise (oder den Vertrag/die Verträge mit dem entsprechenden Stromversorger bzw. Anbieter) mit Angaben dazu vor, welcher Art die erneuerbaren Energiequellen sind und wie hoch der prozentuale Anteil des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen ist; außerdem reicht er eine Liste der Stromversorger ein, die am Standort des Beherbergungsbetriebs grüne Tarife für Ökostrom anbieten. Antragsteller, die die Option des entbündelten Erwerbs gemäß Buchstabe a nutzen, legen darüber hinaus Erklärungen des Anbieters der Herkunftsnachweise vor, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen belegen.

Antragsteller, die am Standort des Beherbergungsbetriebs keinen Zugang zu Anbietern der oben beschriebenen Stromtarife oder Herkunftsnachweise haben, legen Nachweise dafür vor, dass kein Zugang zu Anbietern grüner Tarife und entbündelter Herkunftsnachweise besteht.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG bezeichnet der Ausdruck "Energie aus erneuerbaren Quellen" Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

Kriterium 13. Kohle und Heizöle

Als Energiequelle dürfen weder Heizöle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Wasser

Kriterium 14. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über den Wasserdurchfluss bei Badezimmer-Wasserhähnen und Duschen darf der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen 8,5 Liter/Minute nicht überschreiten.

Anmerkung: Badewannen, Regenduschen und Massageduschen sind ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z.B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen oder Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU der Kommission 15 vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 15. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über das Spülen von Toiletten und Urinalen gilt Folgendes:

  1. Ein ununterbrochenes Spülen ist in keinem Urinal im Beherbergungsbetrieb zulässig.
  2. Die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installierten Toiletten müssen einen effektiven Wasserverbrauch von ≤ 4,5 Liter je Spülvorgang haben.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Hinsichtlich der Anforderung 2 informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die Neuinstallation von Toiletten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt entsprechende Unterlagen darüber vor. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU der Kommission 16 vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens vor, die den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 16. Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche

Der Beherbergungsbetrieb hat die Bettwäsche und die Handtücher standardmäßig mit der im Umwelt-Aktionsprogramm festgelegten Häufigkeit zu wechseln. Diese Häufigkeit muss seltener als täglich sein, es sei denn ein täglicher Wechsel ist durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften vorgeschrieben oder durch ein unabhängiges Zertifizierungsprogramm, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, festgelegt. Häufigere Wechsel sind nur durchzuführen, wenn dies von den Gästen ausdrücklich gewünscht wird.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die vom Beherbergungsbetrieb, durch das unabhängige Zertifizierungsprogramm oder durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften festgelegte Wechselhäufigkeit vor.

Abfall und Abwasser

Kriterium 17. Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Mahlzeiten gilt Folgendes:

  1. Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen: Für nicht verderbliche Lebensmittel (z.B. Kaffee, Zucker, Kakaopulver (ausgenommen Teebeutel)) dürfen für die Mahlzeiten keine Portionspackungen verwendet werden.
  2. Zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses von Verpackungs- und Lebensmittelabfällen je nach Jahreszeit: Hinsichtlich aller verderblichen Lebensmittel (z.B. Joghurt, Konfitüren, Honig, Fleischaufschnitt, Backwaren) strebt der Beherbergungsbetrieb bei der Bereitstellung von Mahlzeiten für Gäste die Minimierung von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen an. Zu diesem Zweck führt der Beherbergungsbetrieb ein dokumentiertes Verfahren im Rahmen des Aktionsprogramms (Kriterium 1) durch, in dem festgelegt ist, wie eine optimale Ausgewogenheit der Lebensmittel- und Verpackungsabfälle auf Grundlage der Gästezahl erreicht wird.

Von diesem Kriterium ausgenommen sind Läden und Verkaufsautomaten unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sowie Zucker- und Kaffee-Portionspackungen in den Zimmern, vorausgesetzt, dass die für diesen Zweck verwendeten Produkte Fair-Trade-Produkte oder biozertifiziert sind und dass benutzte Kaffeekapseln (sofern diese angeboten werden) zwecks Recycling zum Hersteller zurückgeführt werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das dokumentierte Verfahren vor, in dem beschrieben wird, wie die Menge von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen minimiert wird. Etwaige Rechtsvorschriften, die die Verwendung von Produkten in Portionspackungen vorschreiben, sind ebenfalls vorzulegen. Gegebenenfalls sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen von Ausnahmeregelungen beizulegen (z.B. die Rücknahmeerklärung des Kaffeekapsel-Herstellers oder Verpackungsetiketten von Bio- oder Fair-Trade-Produkten). Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Verderbliche Lebensmittel sind definiert als Lebensmittel, die Verderbnis- oder Zerstörungsprozessen unterliegen; diese Lebensmittel wurden beispielsweise im Normalfall nur minimal verarbeitet und nicht anderweitig haltbar gemacht und müssen zur Reduzierung der Verderbnisgeschwindigkeit und des Qualitätsverlusts gekühlt gelagert werden (Codex Alimentarius).

Kriterium 18. Abfallvermeidung: Einwegprodukte

  1. Einweg-Toilettenartikel bzw. zum einmaligen Gebrauch vorgesehene Toilettenartikel (Duschhauben, Bürsten, Nagelfeilen, Shampoo, Seife usw.) dürfen in den Zimmern nicht für Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, die Gäste äußern den entsprechenden Wunsch, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für die Bereitstellung oder die Bereitstellung ist eine Anforderung eines unabhängigen Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramms, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, oder eine Anforderung der Qualitätsrichtlinien einer Hotelkette, der der Beherbergungsbetrieb angehört.
  2. Ess- und Trinkzubehör für den einmaligen Gebrauch (Geschirr, Besteck und Wasserkannen) dürfen in den Zimmern und im Restaurant bzw. in der Bar nicht für die Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat eine Vereinbarung mit einem Recycling-Unternehmen für solche Produkte.
  3. Einweg-Handtücher und Bettwäsche (ausgenommen Stecklaken) dürfen in den Zimmern nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, in denen erläutert wird, wie das Kriterium eingehalten wird. Etwaige Rechtsvorschriften oder unabhängige Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramme, die die Verwendung von Einwegprodukten erfordern, sind ebenfalls vorzulegen. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 19. Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem

  1. Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über Abfalltrennung sind in den Zimmern und/oder auf jedem Stockwerk und/oder an einer zentralen Stelle des Beherbergungsbetriebs geeignete Behälter für die Abfalltrennung durch die Gäste bereitzustellen.
  2. Die Abfälle sind vom Beherbergungsbetrieb entsprechend den von den kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen vorgeschriebenen oder vorgeschlagenen Kategorien zu trennen; dabei sind Toilettenartikel und gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen, z.B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel sowie Fette und Öle.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und gibt dabei die von den kommunalen Stellen akzeptierten Abfallkategorien und/oder die diesbezüglichen Verträge mit Recyclingdienstleistern an. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Weitere Kriterien

Kriterium 20. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in den Zimmern

  1. In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen ist das Rauchen zu untersagen.
  2. In mindestens 80 % der Gästezimmer oder der Mietunterkünfte (gerundet auf die nächste ganze Zahl) ist das Rauchen zu untersagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z.B. Bilder der im Beherbergungsbetrieb angebrachten Rauchverbotsschilder). Dabei gibt der Antragsteller die Gesamtzahl der Gästezimmer sowie die Zahl der Nichtraucher-Zimmer an.

Kriterium 21. Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel

Auf der Website des Beherbergungsbetriebs (sofern vorhanden) sowie im Beherbergungsbetrieb selbst sind den Gästen und dem Personal die folgenden Informationen bereitzustellen:

  1. detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für Besichtigungen der Stadt/des Dorfes, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, verfügbar sind (öffentlicher Verkehr, Fahrräder usw.);
  2. detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für die Anreise in die Stadt/das Dorf, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, bzw. für die Abreise verfügbar sind;
  3. Informationen über spezielle Angebote oder Vereinbarungen (sofern verfügbar) mit Verkehrsunternehmen, die der Beherbergungsbetrieb den Gästen und dem Personal möglicherweise bietet. (Abholdienst, Sammelbus für das Personal, Elektroautos usw.)

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der Informationsmaterialien vor, die beispielsweise auf der Website oder in Form von Broschüren verfügbar sind.

Kriterium 22. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Bei Verwendung des fakultativen Logos mit Textfeld muss dieses folgenden Text enthalten:

"Dieser Beherbergungsbetrieb trifft Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastungen, indem er

Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit Textfeld können in den "Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo" auf der folgenden Website nachgelesen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen er das Logo zu zeigen beabsichtigt.

Abschnitt B
Kriterien gemäss Artikel 3 Buchstabe b

Allgemeine Verwaltung

Kriterium 23. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (3 Punkte) oder nach ISO 50001 (2 Punkte) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) vor.

Kriterium 24. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte)

Mindestens zwei der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Beherbergungsbetriebs müssen lokale Unternehmen und gemäß der EMAS-Verordnung registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (2 Punkte) oder ISO 50001 (1,5 Punkte) zertifiziert sein.

Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein Zulieferer mit Sitz innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb als lokaler Zulieferer.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) von mindestens zwei seiner wichtigsten Zulieferer vor.

Kriterium 25. Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)

Alle ausgelagerten Wäscherei- und/oder Reinigungsleistungen werden von einem Dienstleister durchgeführt, an den ein ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde (2 Punkte für jeden Dienst, maximal 4 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die Zertifizierung nach ISO Typ I von den Wäscherei- und/oder Reinigungsdienstleistern vor.

Kriterium 26. Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte)

  1. Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die biologische Vielfalt sowie die Landschaftsschutz- und Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1 Punkt).
  2. Die Umweltbildung (z.B. Bücher, Animationen, Veranstaltungen) muss Bestandteil des Unterhaltungsangebots für Gäste sein (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 27. Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss Strom- und Wasserzähler installieren, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten zum Beispiel für die folgenden Kategorien erheben zu können (1 Punkt je Kategorie, maximal 2 Punkte):

  1. Zimmer,
  2. Camping-Stellplätze,
  3. Wäschedienst,
  4. Küchendienst,
  5. spezifische Geräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine detaillierte Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, ergänzt durch eine Karte, auf der die Standorte der Zähler eingetragen sind.

Energie

Kriterium 28. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt mindestens über Folgendes:

  1. eine Warmwasser-Raumheizung, die das Kriterium 6 Buchstabe a erfüllt (1 Punkt);
  2. ein Einzelraumheizgerät mit mindestens Effizienzklasse A gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission 17 (1 Punkt);
  3. einen Warmwasserbereiter, der das Kriterium 6 Buchstabe c erfüllt (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen gemäß Kriterium 6 Buchstaben a, b und c erfüllt werden. Bei Warmwasserbereitern mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung von Kriterium 6 Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter Kriterium 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügen, gelten die entsprechenden Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 29. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss eine der folgenden Vorgaben einhalten:

  1. 50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 15 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (1,5 Punkte).
  2. 50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 30 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (3,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 30. Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt über mindestens eine Luft-Wärmepumpe, die das Kriterium 7 erfüllt (falls zutreffend, siehe Anmerkung unter Kriterium 7) und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission 18 oder ein anderes ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Luftwärmepumpe verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden (falls zutreffend). Wenn Wärmepumpen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2007/742/EG vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte) 23  

Der Beherbergungsbetrieb verfügt über energieeffiziente Geräte in den folgenden Kategorien (0,5 Punkte oder 1 Punkt für jede der folgenden Kategorien, maximal 4 Punkte):

  1. Haushaltskühlgeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission 19 der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission 20 entsprechen;
  2. Haushaltselektrobacköfen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission 21 versehen sind;
  3. Haushaltsgeschirrspüler, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission 22 der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission 23 entsprechen;
  4. Haushaltswaschmaschinen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission 24 der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission 25 entsprechen;
  5. Bürogeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Bürogeräte, die vor dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden im Rahmen der in den Beschlüssen (EU) 2015/1402 26 und 2014/202/EU 48 festgelegten Abkommen wie folgt eingestuft:
      • entspricht Energy Star v6.1 für Computer,
      • entspricht Energy Star v6.0 für Displays,
      • entspricht Energy Star v2.0 für bildgebende Geräte,
      • entspricht Energy Star v1.0 für die unterbrechungsfreie Stromversorgung,
      • entspricht Energy Star v2.0 für Unternehmensserver;
    2. Bürogeräte, die nach dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden wie folgt eingestuft:
      • entspricht dem Umweltzeichen des Typs I EN ISO 14024 49 für Bürogeräte außer elektronische Displays,
      • fällt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission 50 mindestens unter die Energieeffizienzklasse E für elektronische Displays;
  6. Haushaltswäschetrockner, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission 51 versehen sind;
  7. Haushaltsstaubsauger, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission 52 festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von weniger als 28 kWh/Jahr haben;
  8. elektrische Lampen und Leuchten, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Effizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission der am 31. August 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission entsprechen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z.B. Industriegeräte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher vor dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat).

Der Antragsteller legt für alle relevanten, nach dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte eine Kopie der Bescheinigung über das Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 oder Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse (z.B. Rechnungen, technische Datenblätter und Herstellererklärungen) für die anwendbare Kategorie erfüllt sind.

Kriterium 32. Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1,5 Punkte) oder zwei (3 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken und Abwasser aus sanitären Anlagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vor (z.B. eine Kopie der Projektbeschreibung der vorhandenen Wärmerückgewinnungssysteme oder eine Beschreibung eines Technikers).

Kriterium 33. Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte)

  1. Die Temperatur in jedem Gästezimmer muss von den Gästen geregelt werden können. Das Wärmeregulierungssystem muss eine separate Regelung innerhalb des folgenden Vorgabebereichs zulassen (2 Punkte):
    1. Die Raumtemperatur wird im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher eingestellt.
    2. Die Raumtemperatur wird im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger eingestellt.
  2. 90 % der Fenster in beheizten und/oder klimatisierten Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen mindestens mit einer Isolierung durch Doppelverglasung oder eine gleichwertige Verglasung ausgestattet sein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche oder Bilder der Fenster vor. Wenn eine Fensterisolierung verwendet wird, die einer Mehrfachverglasung gleichwertig ist, muss eine Erklärung von einem Sachverständigen vorgelegt werden.

Kriterium 34. Automatische Ausschaltung von Geräten (maximal 4,5 Punkte)

  1. 90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind so ausgestattet, dass sich die installierten Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden und wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte).
  2. 90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind mit einem System ausgestattet, das die Beleuchtung automatisch ausschaltet, wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte).
  3. 90 % der Außenbeleuchtung (gerundet auf die nächste ganze Zahl), die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Geräte verantwortlich ist.

Kriterium 35. Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte)

  1. Der Beherbergungsbetrieb muss an ein effizientes Fernwärme- oder -kältenetz angeschlossen sein. Für die Zwecke des EU-Umweltzeichens gilt die Definition der Richtlinie 2012/27/EU: ein Fernwärme- oder -kältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt.
  2. Die Kühlungsanlage des Beherbergungsbetriebs muss durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2012/27/EU versorgt werden (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über das Fernwärmesystem und/oder das Kühlungssystem mittels Kraft-Wärme-Kopplung vor.

Kriterium 36. Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Sämtliche Handtrockner müssen mit Näherungssensoren ausgestattet oder mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller belegt anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb. Wenn Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 37. Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte)

Der Stickoxidgehalt (NOx-Gehalt) der Abgase von Raumheizungen im Beherbergungsbetrieb darf die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, die gemäß den folgenden Rechtsvorschriften berechnet werden:

  1. Warmwasser-Heizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission 27;
  2. Warmwasser-Heizgeräte für Festbrennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission 28;
  3. Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission;
  4. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission;
Wärmeerzeuger-TechnikNOx-Emissionsgrenzwert
GasheizgeräteFür Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 240 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 56 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Heizgeräte für flüssige BrennstoffeFür Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 420 mg/kWh Energiezufuhr als Brennwert

Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 120 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Festbrennstoff-HeizgeräteWarmwasser-Heizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 10 % O2
Einzelraumheizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 13 % O2

Die Staubemissionen im Abgas von Festbrennstoffkesseln und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten im Beherbergungsbetrieb dürfen die in der Verordnung (EU) 2015/1189 bzw. in der Verordnung (EU) 2015/1185 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasser-Heizgeräten mit EU-Umweltzeichen gilt diese Anforderung als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gelten die jeweiligen Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 38. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

  1. Der Beherbergungsbetrieb muss einen individuellen Stromtarif abschließen, der zu 100 % (im angebotenen Gesamtmix des Stromversorgers oder im Brennstoffmix des abgeschlossenen Tarifs) Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG enthält (3 Punkte) und durch eine Ökostromkennzeichnung zertifiziert ist (4 Punkte).
  2. Alternativ kann der durch eine Ökostromkennzeichnung zertifizierte 100-prozentige Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden (3 Punkte).

Für den Zweck dieses Kriteriums muss die Ökostromkennzeichnung die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Der Standard des Qualitätssiegels wird durch eine unabhängige Organisation überprüft.
  2. Der erworbene zertifizierte Strom stammt aus neuen Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die innerhalb der letzten zwei Jahre installiert wurden, oder ein Teil der Erlöse aus dem zertifizierten Strom dient der Förderung von Investitionen in neue Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung von (oder den Vertrag mit) dem Stromversorger/den Stromversorgern vor, aus der bzw. dem die Art der erneuerbaren Energiequellen und der prozentuale Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der gesamten gelieferten Strommenge hervorgeht und in der bzw. dem gegebenenfalls angegeben ist, dass 100 % des erworbenen Stroms zertifiziert wurden oder mit einem von einer unabhängigen Organisation zertifizierten Umweltzeichen versehen sind. Hinsichtlich der Anforderung unter Buchstabe b sind außerdem Erklärungen vom Anbieter der Herkunftsnachweise vorzulegen, die die Einhaltung der unter Kriterium 12 Buchstabe a genannten Bedingungen belegen.

Kriterium 39. Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über eine standortinterne Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG verfügen, die folgende Systeme umfassen kann: Photovoltaikanlagen (Solarmodule) oder lokale Wasserkraftanlagen, geothermische Anlagen, Anlagen für lokal verfügbare Biomasse oder Windkraftanlagen. Diese Stromerzeugung muss die folgende Kapazität aufweisen:

  1. mindestens 10 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (1 Punkt),
  2. mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (3 Punkte),
  3. mindestens 50 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (5 Punkte).

Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt Biomasse aus einer innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb gelegenen Quelle als lokale Biomasse.

Sofern Herkunftsnachweise aufgrund der eigenen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt werden, kann die eigene Stromerzeugung nur berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise nicht auf dem Markt gehandelt werden, sondern zur Deckung des Strombedarfs vor Ort entwertet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Photovoltaik-, Wasserkraft-, Geothermie-, Biomasse oder Windkraftanlagen mit Angaben zu deren tatsächlicher Leistung vor. Wird lokale Biomasse genutzt, weist der Antragsteller nach, dass Biomasse lokal verfügbar ist (z.B. Biomasseliefervertrag). Wenn eine Wasserkraftanlage genutzt wird, legt der Antragsteller zudem eine gültige Zulassung/Genehmigung/Konzession gemäß den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen vor. Zum Nachweis der für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen Kapazität kann der prozentuale Anteil der erzeugten Energie am gesamten Strombedarf anhand des Strombedarfs des Jahres vor der Antragstellung berechnet werden.

Kriterium 40. Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte)

  1. Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (1,5 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1 Punkt) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen.
  2. 100 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (2 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1,5 Punkte) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % bzw. 100 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Kriterium 41. Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte)

  1. Mindestens 50 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1 Punkt).
  2. Mindestens 95 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1,5 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil der Energie aus erneuerbarer Quellen an diesem Verbrauch ist.

Wasser

Kriterium 42. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte)

  1. Der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Duschen darf 7 Liter/Minute und der der Badezimmer-Wasserhähne (ausgenommen Badewannen) 6 Liter/Minute nicht überschreiten (2 Punkte).
  2. Mindestens 50 % der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/250/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z.B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen und bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 43. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte)

  1. Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren (1,5 Punkte).
  2. Mindestens 50 % der Urinale (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte).
  3. Mindestens 50 % der Toiletten (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 44. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte)

Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (gemessen gemäß der Norm EN 50242 unter Verwendung des Standard-Reinigungsprogramms) darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten:

ProduktuntergruppeWasserverbrauch (Wt)
[Liter/Reinigungszyklus]
Haushaltsgeschirrspüler für 15 Maßgedecke10
Haushaltsgeschirrspüler für 14 Maßgedecke10
Haushaltsgeschirrspüler für 13 Maßgedecke10
Haushaltsgeschirrspüler für 12 Maßgedecke9
Haushaltsgeschirrspüler für 9 Maßgedecke9
Haushaltsgeschirrspüler für 6 Maßgedecke7
Haushaltsgeschirrspüler für 4 Maßgedecke9,5

Anmerkung: Das Kriterium gilt nur für Haushaltsgeschirrspüler, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission 29 fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird von insgesamt 280 Standard-Reinigungszyklen im Jahr ausgegangen.

Kriterium 45. Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte)

Die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst des Beherbergungsbetriebs eingesetzten Waschmaschinen müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Bei Haushaltswaschmaschinen darf der Wasserverbrauch (gemessen gemäß der Norm EN 60456 unter Verwendung des Standard-Waschprogramms für Baumwolle bei 60 °C) die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten:
    ProduktuntergruppeWasserverbrauch [Liter/Reinigungszyklus]
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg39
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg39
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg40
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg39
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg37
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg43
    Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg56
  2. Bei gewerblichen oder professionellen Waschmaschinen darf der durchschnittliche Wasserverbrauch 7 Liter pro Kilogramm Wäsche nicht überschreiten.

Anmerkung: Buchstabe a gilt nur für Haushaltswaschmaschinen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission 30 fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung unter Buchstabe a von insgesamt 220 Standard-Waschzyklen im Jahr ausgegangen.

Kriterium 46. Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte)

Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. In der Nähe von Sanitärbereichen/Waschmaschinen/Geschirrspülern sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen, damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können (0,5 Punkte).
  2. Für Waschmaschinen/Geschirrspüler, die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal genutzt werden, ist ein automatisches Dosierungssystem zu verwenden, das den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln in Abhängigkeit von der Wasserhärte optimiert (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste oder maßgebliche Informationen über das verwendete automatische Dosierungssystem vor.

Kriterium 47. Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte)

  1. Beheizte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich sind nachts abzudecken. Wenn nichtbeheizte gefüllte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich mehr als einen Tag lang nicht benutzt werden, sind sie abzudecken, um die Verdunstung des Wassers zu mindern (1 Punkt).
  2. Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich müssen mit einem automatischen System zur Optimierung des Chlorverbrauchs durch optimierte Dosierung ausgestattet sein oder ergänzende Desinfektionsverfahren wie eine Ozon- oder UV-Behandlung nutzen (0,5 Punkte), oder es muss sich um Naturschwimmteiche handeln, die Filtersysteme auf Grundlage natürlicher Pflanzen für die Wasserreinigung auf den erforderlichen Hygienestandard umfassen (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z.B. Fotografien von Abdeckungen, automatischen Dosierungssystemen oder der Art der Schwimmbecken, dokumentierte Verfahren für die Verwendung der automatischen Dosierungssysteme).

Kriterium 48. Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss auf seinem Gelände oder in seinen Räumlichkeiten Wasser aus den folgenden alternativen Quellen als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) verwenden:

  1. wiederaufbereitetes Wasser oder Grauwasser aus Waschmaschinen und/oder Duschen und/oder Waschbecken (1 Punkt),
  2. über Dachflächen gesammeltes Regenwasser (1 Punkt),
  3. Kondenswasser von Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie Fotografien des alternativen Wasserverteilsystems vor und gewährleistet, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung von dem gesammelten Grau- und Regenwasser vollkommen getrennt ist.

Kriterium 49. Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte)

Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Der Beherbergungsbetrieb hat ein dokumentiertes Verfahren für die Bewässerung von Freiflächen/Pflanzen, einschließlich Details dazu, wie die Bewässerungszeiten optimiert und der Wasserverbrauch minimiert wurden. Dies kann beispielsweise die Nichtbewässerung von Freiflächen einschließen. (1,5 Punkte)
  2. Der Beherbergungsbetrieb setzt ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für Freiflächen/Pflanzen ein. (1,5 Punkte)

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, darunter Einzelheiten zum dokumentierten System/Verfahren für die Bewässerung oder Fotografien der automatischen Bewässerungssysteme.

Kriterium 50. Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte)

Während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens muss die Bepflanzung von Freiflächen, einschließlich Wasserpflanzen, aus heimischen und/oder nichtinvasiven gebietsfremden Arten bestehen:

  1. keine invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (0,5 Punkte) (andere invasive gebietsfremde Arten können vorhanden sein),
  2. ausschließlich nichtinvasive gebietsfremde Arten (1 Punkt),
  3. heimische und/oder nichtinvasive gebietsfremde Arten (1,5 Punkte),
  4. ausschließlich heimische Arten (2 Punkte).

Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff "heimische Arten" Pflanzenarten, die natürlich in dem Land vorkommen.

Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff "nichtinvasive Arten" Pflanzenarten, die nicht natürlich in dem Land vorkommen und für die keine Hinweise darauf bestehen, dass sie sich leicht fortpflanzen, etablieren und ausbreiten oder dass sie die heimische biologische Vielfalt nachteilig beeinflussen.

Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 müssen von der Bepflanzung der Freiflächen ausgenommen sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller erläutert, wie dieses Kriterium durch den Beherbergungsbetrieb eingehalten wird, und legt entsprechende Unterlagen eines Sachverständigen vor.

Abfall und Abwasser

Kriterium 51. Papierprodukte (maximal 2 Punkte)

90 % der verwendeten Papierprodukte in den folgenden Kategorien müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede der folgenden Kategorien, maximal 2 Punkte):

  1. Toilettenpapier,
  2. Hygienepapier,
  3. Büropapier,
  4. Druckerzeugnisse,
  5. weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (z.B. Umschläge).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen (wie z.B. die entsprechenden Rechnungen) über die verwendete Menge dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/256/EU der Kommission 32, Beschluss 2012/481/EU der Kommission 33, Beschluss 2011/333/EU der Kommission 34 oder Entscheidung 2009/568/EG der Kommission 35. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 52. Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte)

Mindestens 40 % (gerundet auf die nächste ganze Zahl) von mindestens einer der folgenden Kategorien von Gebrauchsgütern, die im Beherbergungsbetrieb vorhanden sind, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 4 Punkte):

  1. Bettwäsche, Handtücher und Tischwäsche,
  2. Computer,
  3. Fernsehgeräte,
  4. Bettmatratzen,
  5. Holzmöbel,
  6. Staubsauger,
  7. Bodenbeläge,
  8. bildgebende Geräte.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/350/EU der Kommission 36, Entscheidung 2009/300/EG der Kommission 37, Beschluss 2014/391/EU der Kommission 38, Entscheidung 2010/18/EG der Kommission 39, Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission 40 oder Entscheidung 2009/607/EG der Kommission 41.Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 53. Getränkeangebot (2 Punkte)

Wenn der Beherbergungsbetrieb als Eigentümer oder unter direkter Leitung Getränke anbietet (z.B. in einer Bar/einem Restaurant, in Läden und Verkaufsautomaten) müssen mindestens 50 % (1 Punkt) bzw. 70 % (2 Punkte) der Getränke in Pfand- oder Mehrwegbehältern angeboten werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 54. Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte)

Mindestens 80 % nach Einkaufsvolumen oder Gewicht von mindestens einer der folgenden Kategorien von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln, die im Beherbergungsbetrieb verwendet werden, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede Kategorie, maximal 2 Punkte):

  1. Handgeschirrspülmittel,
  2. Maschinengeschirrspülmittel,
  3. Waschmittel,
  4. Allzweckreiniger,
  5. Sanitärreiniger,
  6. Seifen und Shampoos,
  7. Haarpflegemittel.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2011/382/EU der Kommission 42, Beschluss 2011/263/EU der Kommission 43, Beschluss 2011/264/EU der Kommission 44, Beschluss 2011/383/EU der Kommission 45 oder Beschluss 2014/893/EU der Kommission 46. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 55. Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss konkrete Verfahren für die effiziente Verwendung von Reinigungsprodukten festlegen (zum Beispiel die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder anderen Reinigungsmaterialien mit ähnlicher Wirkung sowie Wasserreinigungsverfahren oder andere Reinigungsverfahren mit ähnlicher Wirkung). Zur Erfüllung dieses Kriteriums müssen sämtliche Reinigungsarbeiten anhand eines Verfahrens auf Grundlage des effizienten Einsatzes von Reinigungsprodukten durchgeführt werden, es sei denn aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, Hygienemaßnahmen oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ist eine andere Vorgehensweise erforderlich.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z.B. Exemplar der Verfahrensbeschreibung, technische Einzelheiten zu den eingesetzten Produkten).

Kriterium 56. Enteisung (1 Punkt)

Wenn aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs erforderlich ist und durch den Beherbergungsbetrieb durchgeführt wird, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen, oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sind.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Wenn Enteisungsmittel mit einem ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 57. Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss ein Verfahren für die folgenden Aspekte festlegen:

  1. alle Spendenaktivitäten für sämtliche Möbel und Textilien, die das Ende ihrer Nutzungsdauer im Beherbergungsbetrieb erreichen, aber noch gebrauchsfähig sind: Endanwender sind unter anderem Mitarbeiter und Wohltätigkeitsorganisationen oder andere Verbände, die Waren abholen und umverteilen (1 Punkt);
  2. alle Einkaufsaktivitäten für wiederverwendete/gebrauchte Möbel: Anbieter sind unter anderem Gebrauchtwarenmärkte oder andere Verbände/Gemeinschaften, die Gebrauchtwaren verkaufen oder umverteilen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z.B. schriftliche Verfahrensbeschreibungen einschließlich Kontaktinformationen von Endanwendern, Quittungen und Unterlagen zu Waren, die in der Vergangenheit verwendet oder gespendet wurden).

Kriterium 58. Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss mindestens eine der folgenden Kategorien organischer Abfälle getrennt sammeln und sicherstellen, dass diese Abfälle gemäß den kommunalen Bestimmungen (z.B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert oder für die Biogaserzeugung verwendet werden (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 2 Punkte):

  1. Gartenabfälle,
  2. Lebensmittelabfälle von den Mahlzeiten und ihrer Zubereitung,
  3. biologisch abbaubare Produkte (z.B. Einwegprodukte aus Materialien auf Maisbasis),
  4. biologisch abbaubare Abfälle von Gästen in den Zimmern/Unterkünften.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 59. Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte)

  1. Ist im Beherbergungsbetrieb eine Autowaschanlage verfügbar, so ist das Autowaschen nur in Bereichen zulässig, die speziell für das Auffangen des verwendeten Wassers und der verwendeten Reinigungsmittel und für deren Ableitung in das Abwassersystem ausgestattet sind (1 Punkt).
  2. Wenn eine Zuführung des Abwassers zu einer zentralen Behandlung nicht möglich ist, muss die standortinterne Abwasserbehandlung eine Vorbehandlung (Sieb/Rechenrost, Vergleichmäßigung und Sedimentation), gefolgt von einer biologischen Behandlung mit > 95 % BSB-Entfernung (biochemischer Sauerstoffbedarf), > 90 % Nitrifikation und (externer) Verarbeitung des Überschussschlamms durch anaerobe Vergärung umfassen (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der entsprechende Unterlagen darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z.B. Fotografien für Anforderung a, und technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung des Abwassersystems verantwortlich ist, für Anforderung b beigefügt sind.

Weitere Kriterien

Kriterium 60. Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt)

In den Gästezimmern oder Mietunterkünften ist das Rauchen zu untersagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z.B. Bilder der in den Zimmern oder Mietunterkünften angebrachten Rauchverbotsschilder).

Kriterium 61. Sozialplan (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss einen schriftlichen Sozialplan festlegen, um mindestens eine der folgenden Sozialleistungen für das Personal zu gewährleisten (0,5 Punkte für jede Sozialleistung, maximal 2 Punkte):

  1. Freistellung für Bildungsmaßnahmen,
  2. kostenlose Mahlzeiten oder Essensgutscheine,
  3. kostenlose Uniformen und Arbeitskleidung,
  4. Preisnachlass auf Produkte/Leistungen im Beherbergungsbetrieb,
  5. finanziell unterstütztes nachhaltiges Verkehrsprogramm,
  6. Sicherheiten für Immobilienkredite.

Der schriftliche Sozialplan ist jährlich zu aktualisieren und dem Personal mitzuteilen. Das Personal muss den schriftlichen Sozialplan bei der Informationsveranstaltung unterzeichnen. Das Dokument muss an der Rezeption für alle Mitarbeiter verfügbar sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt ein vom Personal ordnungsgemäß unterzeichnetes Exemplar des schriftlichen Sozialplans sowie eine Selbsterklärung darüber vor, wie die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Zudem kann die zuständige Stelle Nachweise und/oder eine stichprobenartige direkte Befragung der Mitarbeiter im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs fordern.

Kriterium 62. Wartungsfahrzeuge (1 Punkt)

Für die Wartung des Beherbergungsbetriebs dürfen keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 63. Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte)

  1. Der Beherbergungsbetrieb muss den Gästen mindestens eines der folgenden ökologisch günstigen Verkehrsmittel anbieten (je 1 Punkt, maximal 2 Punkte):
    1. Elektrofahrzeuge für den Abholdienst für die Gäste oder für Freizeitaktivitäten der Gäste,
    2. Stromanschlüsse (Ladestationen) für Elektrofahrzeuge,
    3. mindestens 1 Fahrrad je 5 Camping-Stellplätze oder Mietunterkunft-Einheiten oder Zimmer.
  2. Der Beherbergungsbetrieb muss aktive Partnerschaften mit Unternehmen unterhalten, die Elektrofahrzeuge oder Fahrräder zur Verfügung stellen (0,5 Punkte)."Aktive Partnerschaft" bedeutet eine Vereinbarung zwischen einem Beherbergungsbetrieb und einem Unternehmen, das Elektrofahrzeuge oder Fahrräder vermietet. Informationen über die aktiven Partnerschaften müssen im Beherbergungsbetrieb sichtbar angebracht sein. Wenn das Vermietungsunternehmen keine Vertretung am Standort des Beherbergungsbetriebs hat, müssen praktische Vorkehrungen getroffen werden (z.B. könnte ein Fahrradverleih Fahrräder zum Beherbergungsbetrieb bringen).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung und Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie etwaige Informationen, die für die Gäste bereitgestellt werden.

Kriterium 64. Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Mindestens 90 % der Freiflächen, die unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs stehen, sind nicht durch Asphalt/Zement oder andere Versiegelungsmaterialien bedeckt, die ein ausreichendes Versickern von Regenwasser und eine Bodenbelüftung verhindern.

Wenn Grau- und Regenwasser gesammelt wird, ist das ungenutzte Grau- und Regenwasser aufzubereiten und zum Versickern auf den Boden abzuleiten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 65. Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte)

  1. Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten (1 Punkt).
  2. Der Beherbergungsbetrieb wählt aktiv lokale Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus (1 Punkt).
  3. Mindestens zwei Produkte (1 Punkt) oder vier Produkte (2 Punkte), die bei der täglichen Zubereitung der Mahlzeiten verwendet oder vom Beherbergungsbetrieb verkauft werden, müssen durch Methoden des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 47 erzeugt worden sein (1 Punkt).

Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet "lokal" das Gebiet innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vor. Wenn ökologische/biologische Erzeugnisse verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie des Produktzertifikats oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vergeben wurde. In einigen Ländern können Restaurants und Hotels eine Zertifizierung im Rahmen bestimmter Kennzeichnungskonzepte erhalten, wenn sie ausschließlich ökologische/biologische Erzeugnisse verwenden. Wenn ein Beherbergungsbetrieb im Rahmen eines solchen Kennzeichnungskonzepts eine Zertifizierung erhalten hat, kann diese Information als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vorgelegt werden.

Kriterium 66. Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte)

Freiflächen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sind ohne den Einsatz von Pestiziden zu bewirtschaften.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb Schädlinge vermeidet und die Freiflächen bewirtschaftet. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 67. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte)

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die durch die Kriterien in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A vorgesehen sind, ergreift die Geschäftsleitung des Beherbergungsbetriebs weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltschutzleistung und der sozialen Leistung des Beherbergungsbetriebs.

  1. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 2 Punkte)

    und/oder

  2. zusätzliche soziale Maßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine umfassende Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme, die berücksichtigt werden soll, vor (einschließlich des mit den Maßnahmen verbundenen dokumentierten ökologischen und sozialen Nutzens).

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1) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

2) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1).

3) Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 104 vom 20.04.2016 S. 27).

4) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).

5) Dies gilt, wenn Mahlzeiten bereitgestellt werden und die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen die getrennte Sammlung organischer Abfälle erlauben.

6) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).

7) Beschluss 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 83).

8) Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 1).

9) Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 76).

10) Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50).

11) Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17).

12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 S. 1).

13) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1).

13a) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 68).

14) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).

15) Beschluss 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 6).

16) Beschluss 2013/641/EU der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (ABl. Nr. L 299 vom 09.11.2013 S. 38).

17) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 20).

18) Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. Nr. L 301 vom 20.11.2007 S. 14).

19) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 17).

20) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 102).

21) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.01.2014 S. 1).

22) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010 S. 1).

23) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 134).

24) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010 S. 47).

25) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 29).

26) Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.08.2015 S. 9).

27) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136).

28) Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 100).

29) Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 31).

30) Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 21).

31) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

32) Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. Nr. L 135 vom 08.05.2014 S. 24).

33) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 55).

34) Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2011 S. 12).

35) Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 87).

36) Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45).

37) Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. Nr. L 82 vom 28.03.2009 S. 3).

38) Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 18).

39) Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2010 S. 32).

40) Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. Nr. L 210 vom 04.08.2016 S. 100).

41) Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. Nr. L 208 vom 12.08.2009 S. 21).

42) Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 40).

43) Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 22).

44) Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 34).

45) Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 52).

46) Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinseoff"-Kosmetikprodukte (ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 47).

47) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

48) Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (ABl. L 114 vom 16.04.2014 S. 68).

49) EN ISO 14024. Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I - Grundsätze und Verfahren. Zweite Ausgabe 2018-02.

50) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 1).

51) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 09.05.2012 S. 1).

52) Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.07.2013 S. 24).

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