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Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten
(Teil-AIS)
Anhang VI 20 22

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement

Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.

AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)

AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind.

AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten.

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für

(1) das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,

(2) Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und

(3) Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.

AIS-Anbieter müssen für die Erstellung und Herausgabe von NOTAM in ihrem Zuständigkeitsbereich und von Informationen zur Flugvorbereitung, die für die Streckenabschnitte erforderlich sind, die von dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehen, 24-Stunden-Dienste erbringen.

AIS-Anbieter müssen anderen AIS-Anbietern die von diesen benötigten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stellen.

AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen auf Daten- und Informationsfehler zurückgehende Sicherheitsrisiken bewertet und abgemildert werden können.

AIS-Anbieter müssen eindeutig angeben, dass die für und im Namen eines Mitgliedstaats bereitgestellten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, unabhängig vom Format ihrer Bereitstellung.

Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement

AIS.OR.200 Allgemeines

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemäß den Spezifikationen des in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalogs bereitgestellt werden,
  2. die Datenqualität aufrechterhalten wird und
  3. Automatisierung angewandt wird, um die Verarbeitung und den Austausch digitaler Luftfahrtdaten zu ermöglichen.

AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit

  1. allen Parteien, die Daten an sie übermitteln, und
  2. anderen AIS-Anbietern, wenn sie Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen mit ihnen austauschen.

AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. das Format der Luftfahrtdaten auf einem Muster für den Austausch von Luftfahrtdaten basiert, das als weltweit interoperabel konzipiert ist, und
  2. Luftfahrtdaten elektronisch ausgetauscht werden.

AIS.OR.215 Werkzeuge und Software

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.

AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.

AIS.OR.225 Metadaten

AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.

AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung

AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass

  1. bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die in Punkt AIS.TR.200(c) genannten Grade von Datenintegrität zu unterstützen und
  2. die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.

AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.

AIS.OR.240 Datenbeschränkungen

AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten - mit Ausnahme von NOTAM - die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.

AIS.OR.250 Konsistenz

Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.

Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte

AIS.OR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte

Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.

Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung

AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)

AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.

AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen

AIS-Anbieter müssen

  1. dauerhafte Änderungen des AIP als AIP-Berichtigungen herausgeben und
  2. sicherstellen, dass das AIP in so regelmäßigen Abständen geändert oder neu herausgegeben wird, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.

AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs

AIS-Anbieter müssen,

  1. als AIP-Ergänzungen, vorübergehende Änderungen von längerer Dauer - drei Monate oder länger - und Informationen von kurzer Dauer, die umfangreiche Texte und/oder Grafiken enthalten, herausgeben,
  2. regelmäßig eine Prüfliste der gültigen AIP-Ergänzungen vorlegen und
  3. eine neue AIP-Ergänzung als Ersatz veröffentlichen, wenn ein Fehler in einer AIP-Ergänzung auftritt oder die Gültigkeitsdauer einer AIP-Ergänzung geändert wird.

AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)

AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:

  1. eine langfristige Vorankündigung jeder wesentlichen Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Anlagen,
  2. Informationen rein erläuternder oder beratender Art, die sich auf die Flugsicherheit auswirken,
  3. Informationen oder Mitteilungen erläuternder oder beratender Art in Bezug auf technische, legislative oder rein administrative Fragen.

AIS-Anbieter müssen mindestens einmal jährlich die Gültigkeit des geltenden AIC überprüfen.

AIS.OR.325 Luftfahrtkarten

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,

  1. Bestandteil des AIP sind oder den AIP-Empfängern gesondert zur Verfügung gestellt werden:

    (1) Flugplatzhinderniskarte - Typ A,

    (2) Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,

    (3) Flugplatzrollkarte.

    (4) Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,

    (5) Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,

    (6) ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;

    (7) Bereichskarte,

    (8) Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),

    (9) Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),

    (10) Instrumentenanflugkarte;

    (11) Sichtanflugkarte und

    (12) Streckenkarte, und

  2. als Teil der Luftfahrtinformationsprodukte bereitgestellt werden:

    (1) Flugplatzhinderniskarte - Typ B;

    (2) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1.000 000,

    (3) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500.000,

    (4) Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) - kleiner Maßstab, und

    (5) Arbeitskarte (Plotting Chart).

AIS.OR.330 NOTAM

AIS-Anbieter müssen

  1. umgehend eine NOTAM herausgeben, wenn die zu verbreitende Information vorübergehender Art und von kurzer Dauer ist oder wenn für den Betrieb wesentliche dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken, und
  2. Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist, als NOTAM herausgeben.

Die Einhaltung von Punkt AIS.OR.200 darf nicht dazu führen, dass zur Gewährleistung der Flugsicherheit dringend notwendige Luftfahrtinformationen nicht verbreitet werden.

Kapitel 2
Digitale Datensätze

AIS.OR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze

Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:

(1) AIP-Datensatz;

(2) Bodenprofildatensatz,

(3) Hindernisdatensätze;

(4) Flugplatzkartierungsdatensätze, und

(5) Instrumentenflugverfahrensdatensätze.

Bei der Bereitstellung sind Geländedaten in Form von Geländedatensätzen bereitzustellen.

Eine Prüfliste der gültigen Datensätze ist regelmäßig vorzulegen.

AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten

Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.

AIS.OR.345 AIP-Datensatz

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.

AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.

AIS.OR.355 Geländedatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden

  1. für Bereich 1 gemäß Punkt AIS.TR.350, und
  2. für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:

    (1) Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);

    (2) Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:

    1. in bis zu 10 km Entfernung vom Flugplatzbezugspunkt (Aerodrome Reference Point, ARP); und
    2. in über 10 km Entfernung vom ARP, wenn das Gelände 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt;

    (3) den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,

    (4) ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,

    (5) Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und

    (6) Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.

AIS.OR.360 Hindernisdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden

  1. für Hindernisse in Bereich 1 mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund;
  2. für Flugplätze: für alle Hindernisse innerhalb des Bereichs 2, die als Gefahr für die Flugsicherung eingestuft werden; und
  3. für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:

    (1) Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;

    (2) Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat

    (3) Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;

    (4) Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;

    (5) Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und

    (6) Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.

AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.

AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.

Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS.OR.400 Verbreitungsdienste

AIS-Anbieter müssen

  1. die verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte an die Nutzer, die sie anfordern, weitergeben;
  2. das AIP, AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, NOTAM und AIC schnellstmöglich bereitstellen;
  3. sicherstellen, dass NOTAM, soweit möglich, über den festen Flugfernmeldedienst (AFS) verbreitet werden;
  4. sicherstellen, dass der internationale Austausch von NOTAM nur wie zwischen den betreffenden internationalen NOTAM-Offices und den betreffenden multinationalen NOTAM-Verarbeitungsstellen vereinbart erfolgt und
  5. erforderlichenfalls für die Herausgabe und den Empfang von NOTAM sorgen, die über Telekommunikation verbreitet werden, um die betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.

AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. für jeden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz dem Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen und für die Flugvorbereitung zuständigen Diensten, Luftfahrtinformationen zu den von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehenden Streckenabschnitten zur Verfügung gestellt werden; und
  2. die für die Flugvorbereitung zur Verfügung gestellten Luftfahrtinformationen auch Informationen flugbetrieblicher Bedeutung enthalten, die den Luftfahrtinformationsprodukten entnommen wurden.

Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS.OR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.

AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden.

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

(1) die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;

(2) die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und

(3) andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.

AIS.OR.510 NOTAM

AIS-Anbieter müssen

  1. dafür sorgen, dass NOTAM gemäß Punkt AIS.TR.510 bereitgestellt werden, und
  2. eine "Trigger-NOTAM" gemäß Punkt AIS.TR.510(f) herausgeben, wenn gemäß den AIRAC-Verfahren eine AIP-Berichtigung oder -Ergänzung veröffentlicht wird.

AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen

AIS-Anbieter müssen

  1. Datensätze in so regelmäßigen Abständen ändern oder neu herausgeben, wie es erforderlich ist, um sie stets auf dem aktuellen Stand zu halten, und
  2. dauerhafte Änderungen und vorübergehende Änderungen von längerer Dauer - drei Monate oder länger - als digitale Daten in Form eines vollständigen Datensatzes und/oder eines Teildatensatzes, der nur die Unterschiede zu dem zuvor vorgelegten vollständigen Datensatz umfasst, herausgeben.

Abschnitt 6 - Anforderungen an das Personal

AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal

  1. Folgendes zur Kenntnis genommen hat und anwendet:

    (1) die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;

    (2) die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;

  2. für die auszuführende Tätigkeit angemessen geschult, kompetent und berechtigt sind.

Teilabschnitt B - Zusätzliche technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)

Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement

AIS.TR.200 Allgemeines

  1. Die Genauigkeit von Luftfahrtdaten muss dem in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalog ("Datenkatalog") entsprechen.
  2. Die Auflösung von Luftfahrtdaten muss der tatsächlichen Datengenauigkeit entsprechen.
  3. Die Integrität von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben. Auf der Grundlage der im Datenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung müssen Verfahren eingeführt werden, damit

    (1) bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;

    (2) es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;

    (3) es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.

  4. Die Rückverfolgbarkeit von Luftfahrtdaten muss gewährleistet sein.
  5. Die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, muss gewährleistet sein.
  6. Die Vollständigkeit von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben.
  7. Das Format der gelieferten Daten muss gewährleisten, dass die Daten in einer Weise ausgewertet werden, die dem Verwendungszweck entspricht.

AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten

  1. den Austausch von Daten sowohl in Bezug auf einzelne Features als auch auf Feature-Gruppen ermöglichen;
  2. den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen ermöglichen;
  3. in Übereinstimmung mit den Gegenständen und Eigenschaften des Luftfahrtdatenkatalogs aufgebaut sein und durch einen Abgleich zwischen dem Austauschformat und dem Luftfahrtdatenkatalog dokumentiert werden.

AIS.TR.220 Verifizierung

  1. Die Verifizierung muss sicherstellen, dass

    (1) die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;

    (2) es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.

  2. Manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen einer unabhängigen Verifizierung unterzogen werden, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.

AIS.TR.225 Metadaten

Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:

  1. die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
  2. die vorgenommene Handlung;
  3. Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.

AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen

Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass

  1. Probleme, die bei Generierung, Erstellung, Speicherung, Handhabung und Verarbeitung von Daten festgestellt oder von den Nutzern nach der Veröffentlichung gemeldet werden, aufgezeichnet werden;
  2. alle in Bezug auf Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemeldeten Probleme von den AIS-Anbietern analysiert und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
  3. der Behebung aller bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien Vorrang eingeräumt wird;
  4. die betroffenen Nutzer unter Berücksichtigung des Integritätsgrads der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen auf die effektivste Weise auf Fehler hingewiesen werden;
  5. Fehlerrückmeldungen erleichtert und gefördert werden.

AIS.TR.240 Datenbeschränkungen

Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.

Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte

AIS.TR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte

  1. Die zur Verbreitung bestimmten Luftfahrtinformationsprodukte müssen die in Klartext verfassten Teile auch im englischen Wortlaut enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats verbreitet werden sollen.
  2. Ortsnamen sind gemäß den ortsüblichen Gepflogenheiten zu buchstabieren und, falls erforderlich, in das lateinische Grundalphabet der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu transliterieren.
  3. Die Abkürzungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sind in den Luftfahrtinformationsprodukten immer dann zu verwenden, wenn sie geeignet sind.

Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung

AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)

  1. AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen sind als "elektronisches AIP" (eAIP) bereitzustellen. Das eAIP muss auf einem Computerbildschirm angezeigt und auf Papier ausgedruckt werden können. Zusätzlich können AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
  2. Das AIP muss Folgendes umfassen:

    (1) eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;

    (2) die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;

    (3) eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;

    (4) die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.

  3. Das AIP muss Informationen enthalten, die sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Überschriften beziehen.
  4. Der herausgebende Mitgliedstaat und der AIS-Anbieter sind eindeutig anzugeben.
  5. Stellen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam ein AIP bereit, so sind sie eindeutig anzugeben.
  6. Jedes AIP muss eigenständig sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
  7. Ein AIP ist in drei Teile (GEN, ENR und AD) sowie in Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern, es sei denn, das AIP oder ein Band des AIP soll dazu dienen, die Nutzung während des Flugbetriebs zu erleichtern; in diesem Fall kann das genaue Format und die genaue Gestaltung dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen werden, sofern ein angemessenes Inhaltsverzeichnis aufgenommen wird.
  8. Jedes AIP ist zu datieren.
  9. Als Datum, bestehend aus Tag, Monat (Name) und Jahr, ist das Datum der Veröffentlichung und/oder der Geltungsbeginn (AIRAC) der Informationen anzugeben.
  10. Bei der Beschreibung der Aktivierungs-, Verfügbarkeits- oder Betriebszeiten sind die geltenden Tage und Uhrzeiten anzugeben.
  11. Jedem als gedruckter Band herausgegebene AIP und jeder Seite eines als Loseblattsammlung herausgegebenen AIP ist ein Vermerk beizufügen, in dem Folgendes eindeutig angegeben ist:

    (1) die Identität des AIP;

    (2) das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;

    (3) der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und

    (4) Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.

  12. Jede Änderung des gedruckten Bandes des AIP erfolgt mittels Ersatzblättern.

AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen

  1. Alle AIP-Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung gemäß Punkt AIS.OR.505 sind im Rahmen der AIRAC herauszugeben und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
  2. Jeder AIP-Berichtigung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt.
  3. Wird eine AIP-Berichtigung herausgegeben, so muss sie Verweise auf die Seriennummer der NOTAM enthalten, die in die Berichtigung aufgenommen worden sind.
  4. Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Berichtigungen müssen veröffentlicht werden.
  5. Der Rückgriff auf manuelle Berichtigungen/Vermerke ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; Berichtigungen haben normalerweise durch Neuherausgabe oder durch Ersetzung von Seiten zu erfolgen.
  6. Jede AIP-Berichtigung muss

    (1) eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und

    (2) einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.

  7. Neue oder überarbeitete Informationen sind mit einem Vermerk in der Randspalte zu kennzeichnen.
  8. Auf jeder AIP-Berichtigungsseite, einschließlich des Deckblatts, muss ein Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls ein Geltungsbeginn angegeben sein.
  9. Die regelmäßigen Intervalle zwischen den AIP-Berichtigungen werden in Teil 1 - Allgemeines (GEN) des AIP festgelegt.

AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen

  1. Bei in gedruckter Form herausgegebenen AIP-Ergänzungen sind entsprechende Seiten anzufügen.
  2. Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Ergänzungen müssen veröffentlicht werden.
  3. Jeder AIP-Ergänzung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
  4. Wird eine AIP-Ergänzung als Ersatz für eine NOTAM herausgegeben, ist ein Verweis auf die NOTAM-Serie und -Nummer aufzunehmen.
  5. Eine Prüfliste mit den gültigen AIP-Ergänzungen ist in Abständen von höchstens einem Monat als Teil der NOTAM-Prüfliste herauszugeben und auch wie die AIP-Ergänzungen zu verbreiten.
  6. Für jede AIP-Ergänzung muss ein Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Auf jeder AIRAC-AIP-Ergänzungsseite muss sowohl ein Veröffentlichungsdatum als auch der Geltungsbeginn angegeben sein.

AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)

  1. Das AIC wird als elektronisches Dokument bereitgestellt.
  2. Das AIC ist immer dann bereitzustellen, wenn dies wünschenswert ist zur Verbreitung von

    (1) Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;

    (2) Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;

    (3) wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;

    (4) Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;

    (5) Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;

    (6) Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;

    (7) Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;

    (8) Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;

    (9) Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;

    (10) Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;

    (11) Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;

    (12) Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;

    (13) Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;

    (14) Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;

    (15) der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;

    (16) Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;

    (17) Erläuterungen zur Lärmminderung;

    (18) ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;

    (19) Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;

    (20) Vorabinformationen über den Schneeplan; und

    (21) anderen vergleichbaren Informationen.

  3. Das AIC darf nicht für Informationen verwendet werden, die für eine Aufnahme in AIP oder NOTAM infrage kommen.
  4. Der gemäß Punkt AD 1.2.2 des AIP herausgegebene Schneeplan ist durch jahreszeitbezogene Informationen zu ergänzen, die als AIC rechtzeitig vor Beginn eines jeden Winters herausgegeben werden müssen - mindestens einen Monat vor dem normalen Beginn der winterlichen Bedingungen.
  5. Wird das AIC von dem Mitgliedstaat, der es bekannt gibt, zur Verbreitung außerhalb seines Hoheitsgebiets ausgewählt, so muss es wie das AIP verbreitet werden.
  6. Jedem AIC wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
  7. Wird ein AIC in mehr als einer Serie bereitgestellt wird, ist jede Serie mit einem Buchstaben zu kennzeichnen.
  8. Eine Prüfliste der derzeit in Kraft befindlichen AIC ist mindestens einmal jährlich herauszugeben und wie das AIC zu verbreiten.
  9. In die NOTAM-Prüfliste ist eine Prüfliste aufzunehmen, die über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgeht.

AIS.TR.330 NOTAM 24

  1. Eine NOTAM ist herauszugeben, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:

    (1) Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;

    (2) Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;

    (3) Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;

    (4) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;

    (5) Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;

    (6) Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;

    (7) Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;

    (8) Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;

    (9) Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;

    (10) größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;

    (11) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;

    (12) Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;

    (13) betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;

    (14) Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;

    (15) geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;

    (16) Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;

    (17) Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;

    (18) Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;

    (19) Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;

    (20) Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;

    (21) Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;

    (22) Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;

    (23) Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;

    (24) eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;

    (25) Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;

    (26) Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;

    (27) Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;

    (28) spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.

    (29) Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.

  2. Eine NOTAM darf nicht herausgegeben werden, um folgende Informationen bereitzustellen:

    (1) routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;

    (2) vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;

    (3) teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;

    (4) vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;

    (5) das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;

    (6) Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;

    (7) Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;

    (8) von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;

    (9) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;

    (10) Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;

    (11) nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;

    (12) Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;

    (13) allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;

    (14) Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;

    (15) Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;

    (16) Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;

    (17) Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und

    (18) sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.

  3. Mit Ausnahme der Informationen nach Punkt AIS.TR.330(f) und Punkt AIS.TR.330(g) hat jede NOTAM die Informationen in der im NOTAM-Format in Anlage 2 angegebenen Reihenfolge zu enthalten.
  4. Der NOTAM-Text setzt sich zusammen aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext.
  5. Alle NOTAM sind in englischer Sprache abzufassen. Falls dies für inländische Nutzer erforderlich ist, können NOTAM zusätzlich in Landessprache herausgegeben werden.
  6. (Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/403
    Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3a enthalten.)
    (Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/403
    Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3 enthalten.)
  7. Informationen zu einer für den Betrieb wesentlichen Veränderung der Vulkanaktivität, einem Vulkanausbruch und/oder einer Vulkanaschewolke müssen, sofern sie über ein ASHTAM gemeldet werden, die Angaben in der Reihenfolge des ASHTAM-Formats in Anlage 4 enthalten.
  8. Treten in einer NOTAM Fehler auf, muss eine NOTAM mit einer neuen Nummer herausgegeben werden, das die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM muss aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben werden.
  9. Wird eine NOTAM herausgegeben, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, gilt Folgendes:

    (1) Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;

    (2) Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.

  10. Nur eine NOTAM darf durch eine NOTAM aufgehoben oder ersetzt werden.
  11. Jede NOTAM darf nur einen Gegenstand und einen Zustand behandeln.
  12. Jede NOTAM muss so kurz wie möglich und so erstellt sein, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss.
  13. Eine NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, muss geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthalten.
  14. Bei den im NOTAM-Text genannten Ortskennungen muss es sich um die im ICAO-Dok. 7910 aufgeführten Ortskennungen handeln. Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. Ist dem Ort keine ICAO-Ortskennung zugeordnet, ist der Ortsname in Klartext anzugeben.
  15. Jedem NOTAM wird eine Seriennummer zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr zusammensetzt. Die vierstellige fortlaufende Nummer steht für das Kalenderjahr.
  16. Alle NOTAM werden je nach dem Bedarf der Endnutzer in Serien nach Gegenstand, Verkehr oder Ort oder einer Kombination daraus unterteilt. NOTAM für Flugplätze mit internationalem Flugverkehr sind in internationalen NOTAM-Serien herauszugeben.
  17. Werden NOTAM sowohl in englischer als auch in Landessprache herausgegeben, muss die NOTAM-Serie so gestaltet sein, dass die Serie in Landessprache hinsichtlich Inhalt und Nummerierung der englischen Fassung entspricht.
  18. Inhalt und geografische Reichweite jeder NOTAM-Serie sind im AIP unter Punkt GEN 3 im Einzelnen anzugeben.
  19. Eine Prüfliste der gültigen NOTAM ist regelmäßig vorzulegen.
  20. Für jede NOTAM-Serie ist eine Prüfliste herauszugeben.
  21. In einer NOTAM-Prüfliste ist auch auf die jüngsten AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, Datensätze und mindestens die verbreiteten AIC zu verweisen.
  22. Eine NOTAM-Prüfliste muss dieselbe Verbreitung haben wie die tatsächliche Meldungsserie, auf die sie sich bezieht, und ist eindeutig als Prüfliste zu kennzeichnen.
  23. Die Zuweisung der Serie ist zu überwachen und, falls erforderlich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Serie die maximal mögliche Anzahl herausgegebener NOTAM vor Ende eines Kalenderjahres erreicht.

Kapitel 2
Digitale Datensätze

AIS.TR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze

  1. Für geografische Angaben ist als Norm ein Referenzrahmen zu verwenden.
  2. Eine Beschreibung jedes verfügbaren Datensatzes ist in Form einer Datenproduktspezifikation bereitzustellen.
  3. Eine Prüfliste der verfügbaren Datensätze, einschließlich ihres Geltungsbeginns und ihrer Veröffentlichungsdaten, muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Daten verwendet werden.
  4. Die Prüfliste der Datensätze ist über denselben Verbreitungsmechanismus bereitzustellen wie die Datensätze.

AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten

Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:

  1. Name der Organisationen oder Einrichtungen, die den Datensatz bereitstellen;
  2. Datum und Uhrzeit der Bereitstellung des Datensatzes;
  3. Gültigkeit des Datensatzes; und
  4. etwaige Beschränkungen der Nutzung des Datensatzes.

AIS.TR.345 AIP-Datensatz

  1. Der AIP-Datensatz muss Daten zu folgenden Datensubjekten, einschließlich gegebenenfalls der angegebenen Eigenschaften, umfassen:
    DatensubjekteMindestangaben zu den Eigenschaften
    ATS-LuftraumArt, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse
    Luftraum für besondere AktivitätenArt, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung
    StreckePräfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung
    StreckensegmentNavigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung
    Wegpunkt - StreckeMeldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation
    Flugplatz/HubschrauberflugplatzOrtskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt
    PisteBezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit
    PistenrichtungBezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber)
    Endanflug- und Startfläche (FATO)Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle
    Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF)Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart
    FunknavigationshilfeIdentifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung)
  2. Ist für ein bestimmtes Ereignis der unter Punkt (a) aufgeführten Datensubjekte keine Eigenschaft definiert, muss der AIP-Datenteilsatz die ausdrückliche Angabe "Entfällt" enthalten.

AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen

Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:

  1. Bereich 1: das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
  2. Bereich 2: in der Flugplatzumgebung, untergliedert wie folgt:

    (1) Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;

    (2) Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;

    (3) Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und

    (4) Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;

  3. Bereich 3: der an die Bewegungsfläche eines Flugplatzes angrenzende Bereich, der sich horizontal vom Pistenrand bis auf 90 m Entfernung von der Pistenmittellinie und auf 50 m Entfernung vom Rand aller sonstigen Bestandteile der Bewegungsfläche des Flugplatzes erstreckt; und
  4. Bereich 4: der Bereich, der sich 900 m vor der Pistenschwelle und 60 m auf jeder Seite der verlängerten Pistenmittellinie in Anflugrichtung auf einer Präzisionsanflug-Landebahn der Kategorie II oder III erstreckt.

AIS.TR.355 Geländedatensätze

Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,

  1. müssen die Geländedatensätze die digitale Darstellung der Geländeoberfläche in Form kontinuierlicher Werte für die Geländeerhebung an allen Schnittpunkten eines bestimmten Gitters, die einem gemeinsamen Bezugswert zugeordnet werden können, enthalten;
  2. muss ein Geländegitter eckig oder linear und von regelmäßiger oder unregelmäßiger Form sein;
  3. müssen die Geländedatensätze räumliche (Position und Höhe), thematische und zeitliche Aspekte der Erdoberfläche umfassen und natürlich vorkommende Features enthalten, mit Ausnahme von Hindernissen;
  4. ist nur eine Feature-Art, d. h. Gelände, anzugeben;
  5. die folgenden Attribute für Gelände-Features sind in dem Geländedatensatz zu erfassen:

    (1) abgedecktes Gebiet;

    (2) Identifizierung des Datengenerierers;

    (3) Kennung der Datenquelle;

    (4) Erfassungsmethode;

    (5) Stützstellenabstand;

    (6) horizontales Referenzsystem;

    (7) horizontale Auflösung;

    (8) horizontale Genauigkeit;

    (9) horizontales Konfidenzniveau;

    (10) horizontale Position;

    (11) Geländeerhebung;

    (12) Höhenreferenz;

    (13) vertikales Referenzsystem;

    (14) vertikale Auflösung;

    (15) vertikale Genauigkeit;

    (16) vertikales Konfidenzniveau;

    (17) erfasste Fläche;

    (18) Integrität;

    (19) Datums- und Zeitstempel; und

    (20) verwendete Maßeinheit.

  6. Innerhalb eines Bereichs mit einem Radius von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt(ARP) müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
  7. in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
  8. in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das weniger als 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 1 übereinstimmen; und
  9. in den Abschnitten von Bereich 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 übereinstimmen.

Geländedatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2

bild

AIS.TR.360 Hindernisdatensätze

Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,

  1. sind Hindernisdateneinheiten Features, die in den Datensätzen durch Punkte, Linien oder Polygone darzustellen sind;
  2. sind alle festgelegten Arten von Hindernis-Features bereitzustellen, wobei jede anhand folgender Attribute zu beschreiben ist:

    (1) abgedeckter Bereich;

    (2) Identifizierung des Datengenerierers;

    (3) Kennung der Datenquelle;

    (4) Kennung des Hindernisses;

    (5) horizontale Genauigkeit;

    (6) horizontales Konfidenzniveau;

    (7) horizontale Position;

    (8) horizontale Auflösung;

    (9) horizontale Ausdehnung;

    (10) horizontales Referenzsystem;

    (11) Geländeerhebung;

    (12) vertikale Genauigkeit;

    (13) vertikales Konfidenzniveau;

    (14) vertikale Auflösung;

    (15) vertikales Referenzsystem;

    (16) Hindernisart;

    (17) Geometrietyp;

    (18) Integrität;

    (19) Datums- und Zeitstempel;

    (20) verwendete Maßeinheit;

    (21) Beleuchtung; und

    (22) Markierung;

  3. Hindernisdaten für die Bereiche 2 und 3 sind gemäß den folgenden Hinderniserfassungsflächen zu erfassen:

    (1) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;

    (2) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;

    (3) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;

    (4) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und

    (5) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;

  4. in den Abschnitten des Bereichs 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Hindernisdaten gemäß den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 erfasst und aufgezeichnet werden;
  5. die Spezifikation des Hindernisdatenprodukts muss, gestützt auf die geografischen Koordinaten jedes im Datensatz enthaltenen Flugplatzes, Erläuterungen zu folgenden Bereichen enthalten:

    (1) die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;

    (2) das Gebiet der Startflugbahn; und

    (3) die Hindernisbegrenzungsflächen;

  6. die Hindernisdatensätze müssen die digitale Darstellung der vertikalen und horizontalen Ausdehnung der Hindernisse enthalten; und
  7. Hindernisse dürfen nicht in Geländedatensätze aufgenommen werden.

Hindernisdatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2

bild

AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze

  1. Die Flugplatzkartierungsdatensätze müssen die digitale Darstellung der Flugplatz-Features enthalten.
  2. Als Referenzrahmen sind ISO-Normen für geografische Angaben zu verwenden.
  3. Die Datenprodukte der Flugplatzkartierung sind gemäß der entsprechenden Norm der Datenproduktspezifikation zu beschreiben.
  4. Inhalt und Struktur der Flugplatzkartierungsdatensätze sind anhand eines Anwendungsschemas und eines Feature-Katalogs zu definieren.

AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren

  1. Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen die digitale Darstellung von Instrumentenflugverfahren enthalten.
  2. Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen Daten zu folgenden Gegenständen, auch zu all ihren Eigenschaften, umfassen:

    (1) Verfahren;

    (2) Verfahrenssegment;

    (3) Endanflugsegment;

    (4) Verfahren-Fixpunkt;

    (5) Warte-Verfahren;

    (6) Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.

Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS.TR.400 Verbreitungsdienste

  1. Nach Möglichkeit ist für über AFS übermittelte NOTAM ein im Voraus festgelegtes Verbreitungssystem zu verwenden.
  2. Die Verbreitung von NOTAM-Serien, die nicht auf internationaler Ebene verbreitet werden, ist auf Antrag zu gestatten.
  3. NOTAM sind gemäß den in ICAO-Anhang 10, Band II festgelegten ICAO-Kommunikationsverfahren zu erstellen.
  4. Jede NOTAM ist als eine einzige Telekommunikationsnachricht zu übermitteln.
  5. Der Austausch von ASHTAM über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinaus und von NOTAM, wenn Mitgliedstaaten NOTAM für die Verbreitung von Informationen über Vulkanaktivitäten verwenden, muss Beratungszentren für Vulkanasche und die Weltgebietsvorhersagezentralen umfassen und den Erfordernissen des Langstreckenflugbetriebs Rechnung tragen.

AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung

  1. Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung müssen verwendet werden, um dem Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitgliedern, Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Mensch-Maschine-Schnittstelle der Einrichtungen für die Informationsdienste zur Flugvorbereitung muss einen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Informationen/Daten in einer geführten Weise gewährleisten.
  3. Selbsteinweisungseinrichtungen eines automatisierten Informationssystems zur Flugvorbereitung müssen erforderlichenfalls per Telefon oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel Zugang zum Flugberatungsdienst bieten.
  4. Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste müssen

    (1) die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;

    (2) den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;

    (3) sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;

    (4) Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;

    (5) Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.

  5. Alle NOTAM müssen standardmäßig für die Einweisung zur Verfügung gestellt werden und die Verringerung der Inhalte muss im Ermessen des Nutzers liegen.

Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS.TR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.

AIS.TR.505 AIRAC

  1. Im Rahmen des AIRAC-Systems müssen Informationen über folgende Gegebenheiten verbreitet werden:

    (1) horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:

    1. Fluginformationsgebiete (FIR);
    2. Kontrollbezirke (CTA);
    3. Kontrollzonen;
    4. Beratungsbezirke;
    5. Flugverkehrsstrecken;
    6. dauerhafte Gefahr, Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (einschließlich Art und Aktivierungszeiten, soweit bekannt) und Flugüberwachungszonen (ADIZ);
    7. dauerhafte Bereiche oder Strecken oder Teile davon, in/auf denen die Möglichkeit der Ansteuerung besteht;
    8. RMZ und/oder TMZ;

    (2) Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;

    (3) Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;

    (4) Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;

    (5) Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;

    (6) Pisten und Stoppbahnen,

    (7) Rollbahnen und Vorfelder;

    (8) Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);

    (9) Anflug- und Pistenbefeuerung; und

    (10) Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.

  2. Wenn wesentliche Änderungen geplant sind und eine Vorankündigung wünschenswert und durchführbar ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
  3. Wurden die Informationen nicht bis zum AIRAC-Datum übermittelt, ist eine NIL-Mitteilung durch eine NOTAM oder andere geeignete Mittel zu verbreiten, spätestens einen Zyklus vor dem betreffenden AIRAC-Geltungsbeginn.

AIS.TR.510 NOTAM

  1. NOTAM sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zu veröffentlichen, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Vulkanaktivität, Freisetzung radioaktiver Stoffe, giftige Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse.
  2. NOTAM, die die Funktionsuntüchtigkeit von Flugnavigationshilfen, Einrichtungen oder Kommunikationsdiensten melden, müssen eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten.
  3. Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufzunehmen.
  4. Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in eine AIP-Ergänzung aufzunehmen.
  5. Überschreitet eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum, so ist eine Ersatz-NOTAM herauszugeben, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird. In diesem Fall ist eine AIP-Ergänzung herauszugeben.
  6. In einer "Trigger-NOTAM" sind kurz der Inhalt, Tag und Uhrzeit des Geltungsbeginns sowie die Referenznummer der Berichtigung oder Ergänzung anzugeben.
  7. Geltungsbeginn einer "Trigger-NOTAM" muss am selben Tag und zur selben Uhrzeit wie der Geltungsbeginn der AIP-Berichtigung oder -Ergänzung sein.
  8. Im Falle einer AIP-Berichtigung muss eine "Trigger-NOTAM" für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig bleiben.
  9. Handelt es sich um eine AIP-Ergänzung, die weniger als 14 Tage gültig ist, muss die "Trigger-NOTAM" für die gesamte Gültigkeitsdauer der AIP-Ergänzung gültig bleiben.
  10. Im Falle einer AIP-Ergänzung, die 14 Tage oder länger gültig ist, muss die "Trigger-NOTAM" mindestens 14 Tage lang gültig bleiben.

AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen

  1. Das Aktualisierungsintervall für den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist in der Datenproduktspezifikation anzugeben.
  2. Datensätze, die gemäß AIRAC-Zyklus im Voraus bereitgestellt wurden, sind mit den nicht die AIRAC betreffenden Berichtigungen zu aktualisieren, die zwischen der Veröffentlichung und dem Geltungsbeginn erfolgt sind.

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Inhalt des Luftfahrthandbuchs (AIP)Anlage 1 20 22

Teil 1 - Allgemeines (GEN)

Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 - GEN, und der Vermerk "entfällt" ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen.

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.

GEN 0.1 Vorwort

Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:

  1. Name der veröffentlichenden Organisation,
  2. einschlägige ICAO-Dokumente,
  3. Veröffentlichungsmedien (d. h. Print-, Online- oder sonstige elektronische Medien),
  4. AIP-Struktur und festgelegter regelmäßiger Berichtigungsintervall,
  5. Urheberrechtsreglungen (falls zutreffend),
  6. bei Feststellung von Fehlern oder Auslassungen im AIP zu kontaktierende Stelle.

GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP

Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:

  1. Nummer der Berichtigung,
  2. Veröffentlichungsdatum,
  3. Datum der Berichtigung (bei AIRAC-AIP-Berichtigungen das Datum des Inkrafttretens),
  4. Initialen des Bediensteten, der die Berichtigung vorgenommen hat.

GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen

Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:

  1. Nummer der Ergänzung,
  2. Gegenstand der Ergänzung,
  3. betroffener AIP-Teil,
  4. Dauer der Gültigkeit,
  5. Streichungsverzeichnis.

GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten

Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:

  1. Seitenzahl/Titel der Karte,
  2. Datum der Veröffentlichung oder des Inkrafttretens (Tag, Monat (ausgeschriebener Monatsname) und Jahr) der Luftfahrtinformationen.

GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP

Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:

  1. betroffene Seite(n) des AIP,
  2. Text der Korrektur, und
  3. AIP-Berichtigungsnummer, unter der eine handschriftliche Korrektur vorgenommen wurde.

GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1

Eine Liste der in Teil 1 - Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

GEN 1. Nationale Regelungen und Anforderungen

GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen

Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:

  1. zuständige Behörde oder Organisation,
  2. Bezeichnung der Behörde oder Organisation,
  3. Postanschrift,
  4. Telefonnummer,
  5. Faxnummer,
  6. E-Mail-Adresse,
  7. Anschrift des festen Flugfernmeldedienstes (Aeronautical Fixed Service, AFS), und
  8. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen

Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.

GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung

Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.

GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht

Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.

GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen

Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:

  1. Instrumente, Ausrüstung (einschließlich Bordkommunikations-, Navigations- und Überwachungsausrüstung) und Flugunterlagen, die an Bord von Luftfahrzeugen mitzuführen sind, einschließlich besonderer Anforderungen zusätzlich zu den Bestimmungen in Anhang IV Teilabschnitt D (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, und
  2. Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT), Signalmittel und Überlebensausrüstung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) Punkt CAT.IDE.A.280 und Anhang VI (Teil-NCC) Punkt NCC.IDE.A.215 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, sofern dies in regionalen Flugsicherungssitzungen für Flüge über ausgewiesene Landflächen so festgelegt wurde.

GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen

Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.

GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren

Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe

  1. der betroffenen Bestimmung (Anhang, Nummer der Ausgabe, Absatz), und
  2. der Abweichung in Volltext.

Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk "NIL" anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

GEN 2. Tabellen und Abkürzungen

GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage

GEN 2.1.1 Maßeinheiten

Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.

GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem

Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.

GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:

  1. Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
  2. Angabe der Projektion und ihrer Parameter,
  3. Angabe des verwendeten Ellipsoids,
  4. Angabe des verwendeten Bezugswerts,
  5. Anwendungsgebiet(e), und
  6. gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Koordinaten, die nicht den Genauigkeitsanforderungen der ICAO-Anhänge 11 und 14 entsprechen.

GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:

  1. Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
  2. Beschreibung des verwendeten Geoidmodells, einschließlich der Parameter, die für die Transformation der Höhe zwischen dem verwendeten Modell und dem Erdgravitationsmodell 96 (EGM-96) erforderlich sind,
  3. gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Ortshöhen über NN/Geoidundulationen, die nicht den Genauigkeitsanforderungen des ICAO-Anhangs 14 entsprechen.

GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen

Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.

GEN 2.1.6 Feiertage

Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.

GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 "Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)" unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.

GEN 2.3 Kartenzeichen

Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.

GEN 2.4 Ortskennungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.

GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:

  1. Kennung,
  2. Name der Funkstelle,
  3. Art der Funkeinrichtung/Funkanlage,
  4. Angabe, zu welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Anlage dient.

GEN 2.6 Umrechnung von Maßeinheiten

Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von

  1. Seemeilen in Kilometer und umgekehrt,
  2. Fuß in Meter und umgekehrt,
  3. Dezimalminuten eines Bogens in Bogensekunden und umgekehrt,
  4. gegebenenfalls weitere Umrechnungen.

GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang

Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:

  1. Name der Station,
  2. ICAO-Ortskennung,
  3. geografische Koordinaten in Grad und Minuten,
  4. Datum (Daten), für die Zeiten angegeben sind,
  5. Zeitpunkt des Beginns der bürgerlichen Morgendämmerung,
  6. Zeitpunkt des Sonnenaufgangs,
  7. Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, und
  8. Zeitpunkt des Endes der bürgerlichen Abenddämmerung.

GEN 3. Dienste

GEN 3.1 Flugberatungsdienste

GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes/der Dienststelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen aufgeführt sind.

GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich

Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.

GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen

Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:

  1. AIP und entsprechender Berichtigungsdienst,
  2. AIP-Ergänzungen,
  3. Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular, AIC),
  4. NOTAM und NOTAM-Briefing (Preflight Information Bulletin, PIB),
  5. Prüflisten und Listen gültiger NOTAM,
  6. auf welche Weise diese Dokumente erhältlich sind.

Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.

GEN 3.1.4 AIRAC-System

Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.

GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen

Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:

  1. Elemente der verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte,
  2. verfügbare Karten und Grafiken,
  3. allgemeiner Abdeckungsbereich für diese Daten.

GEN 3.1.6 Digitale Datensätze

  1. Beschreibung der verfügbaren Datensätze mit folgenden Angaben:
    1. Titel des Datensatzes,
    2. kurze Beschreibung,
    3. betroffene Datensubjekte,
    4. geografischer Anwendungsbereich,
    5. gegebenenfalls Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung dieser Informationen.
  2. Kontaktdaten zum Erhalt von Datensätzen enthalten folgende Angaben:
    1. Name der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    2. Anschrift und E-Mail-Adresse der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    3. Faxnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    4. Telefonnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    5. Dienstzeiten (Zeitraum, einschließlich Zeitzone, in dem ein Kontakt hergestellt werden kann),
    6. Online-Informationen, die zur Kontaktaufnahme mit der Person, Dienststelle oder Organisation verwendet werden können, und
    7. gegebenenfalls zusätzliche Informationen darüber, wie und wann Kontakt zu der Person, Dienststelle oder Organisation aufgenommen werden kann.

GEN 3.2 Luftfahrtkarten

GEN 3.2.1 Zuständige Dienste

Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden, und
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten

Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.

GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten

Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:

  1. Dienstleistungs-/Verkaufsagentur(en),
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.

GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:

  1. Titel der Kartenserie,
  2. Maßstab der Kartenserie,
  3. Name und/oder Nummer der jeweiligen Karte oder jedes Blattes einer Serie,
  4. Preis je Blatt,
  5. Datum der letzten Überarbeitung.

GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) - ICAO-Karte 1:1.000.000

Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1.000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1.000.000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 anzugeben.

GEN 3.2.7 Topografische Karten

Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:

  1. Name der Dienste/Agenturen,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten

Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.

GEN. 3.3 Flugverkehrsdienste (ATS)

GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung des Dienstes;
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.

GEN 3.3.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.

GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS

Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.

GEN 3.3.5 Mindestflughöhe

Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.

GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen

Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:

  1. Name der ATS-Stelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.4 Kommunikations- und Navigationsdienste

GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.4.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:

  1. Funknavigationsdienste,
  2. Sprechfunk- und/oder DataLink-Dienste,
  3. Rundsendedienst,
  4. verwendete Sprachen, und
  5. Angabe, wo detaillierte Informationen erhältlich sind.

GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen

Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.

GEN 3.4.5 Verschiedenes

Zusätzliche Informationen (z.B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).

GEN 3.5 Wetterdienste

GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst

Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen

Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station und ICAO-Ortskennung,
  2. Art und Häufigkeit der Beobachtung, einschließlich der Angabe automatischer Beobachtungssysteme,
  3. Arten von Wettermeldungen und Verfügbarkeit einer TREND-Vorhersage,
  4. besondere Arten von Beobachtungssystemen und Anzahl der Beobachtungsstandorte, die zur Beobachtung und Meldung von Bodenwind, Sichtverhältnissen, Pistensichtweite, Wolkenuntergrenze, Temperatur und gegebenenfalls Windscherung verwendet werden (z.B. am Schnittpunkt von Pisten platzierter Anemometer, Transmissometer neben der Aufsetzzone usw.),
  5. Betriebszeiten,
  6. Angabe der verfügbaren flugklimatologischen Informationen.

GEN 3.5.4 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.

GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern

Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.

GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen

Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.

GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst

Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name der Sendestation,
  2. Rufzeichen oder Kennung sowie Abkürzung für die Funkausstrahlung,
  3. für die Rundsendung genutzte Frequenz oder Frequenzen,
  4. Rundsendezeitraum,
  5. Dienstzeiten,
  6. Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, für die Meldungen und/oder Vorhersagen erstellt werden, und
  7. enthaltene Meldungen, Vorhersagen und SIGMET-Informationen sowie Anmerkungen.

GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste

Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Flugwetterüberwachungsstelle, ICAO-Ortskennung,
  2. Dienstzeiten,
  3. Fluginformationsgebiete oder Kontrollbezirke,
  4. Gültigkeitsdauer einer SIGMET,
  5. spezifische Verfahren für SIGMET-Informationen (z.B. bei Vulkanasche oder tropischen Wirbelstürmen),
  6. Verfahren für AIRMET-Informationen (im Einklang mit den einschlägigen regionalen Flugsicherungsvereinbarungen),
  7. ATS-Stellen, denen SIGMET- und AIRMET-Informationen zur Verfügung gestellt werden,
  8. zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste

Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z.B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. verfügbare Informationen;
  3. abgedeckte Gebiete, Flugstrecken und Flugplätze,
  4. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Internetadresse.

GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)

GEN 3.6.1 Zuständige Dienste

Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes/der Dienststelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden, und
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.

GEN 3.6.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.

GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen

Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.

GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit

Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.

GEN 3.6.6 Verfahren und Signale

Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.

GEN 4 Gebühren für Flugplätze/Hubschrauberfluglätze und Flugsicherungsdienste (ANS)

Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.

GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze

Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:

  1. Landung von Luftfahrzeugen,
  2. Parken von Luftfahrzeugen, Abstellen von Luftfahrzeugen im Hangar, langfristige Lagerung von Luftfahrzeugen,
  3. Fahrgastdienste,
  4. Sicherheit,
  5. Lärmbelastung,
  6. Sonstiges (Zoll, Gesundheit, Einwanderung usw.),
  7. Befreiungen/Ermäßigungen, und
  8. Zahlungsart.

GEN. 4.2 Flugsicherungsgebühren

Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:

  1. Anflugkontrolle,
  2. ANS-Strecken,
  3. Kostengrundlage für ANS und Befreiungen/Ermäßigungen,
  4. Zahlungsart.

Teil 2 - Strecke (ENR) 22

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2

Eine Liste der in Teil 2 - Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

ENR 1 Allgemeine Regeln und Verfahren

ENR 1.1 Allgemeine Regeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.2 Sichtflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3 Instrumentenflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge

ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum

ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums

ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA) Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRA sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTA in Punkt 1.3 anzugeben.

ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung

ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung

Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.

ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung

Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.

ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren

ENR 1.5.1 Allgemeines

Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.

ENR 1.5.2 Ankommende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.

ENR 1.5.3 Abgehende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.

ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z.B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.

ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren

ENR 1.6.1 Primärradar

Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:

  1. Zusatzdienste,
  2. Anwendung von Radarkontrolldiensten,
  3. Verfahren bei Ausfall von Radar- und Bord/Boden-Kommunikation,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-DataLink-Kommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit Radarabdeckung.

ENR 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)

Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:

  1. Notverfahren,
  2. Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
  3. System der SSR-Code-Zuweisung,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalink-Kommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit SSR-Abdeckung.

ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B)

Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:

  1. Notverfahren,
  2. Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
  3. Anforderungen an die Luftfahrzeugkennung,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalinkkommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit ADS-B-Abdeckung.

ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z.B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.

ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung

Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:

  1. kurze Einleitung mit einer Erklärung bezüglich der ICAO-Dokumente, auf die sich die Verfahren stützen, zusammen mit einer Angabe der eventuellen Unterschiede zu ICAO-Bestimmungen,
  2. grundlegende Verfahren zur Höhenmessereinstellung,
  3. Beschreibung der Regionen für die Höhenmessereinstellung,
  4. Verfahren für Betreiber (einschließlich Piloten), und
  5. Tabelle der Reiseflughöhen.

ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO

Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.

ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement

Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:

  1. ATFM-Struktur, Abdeckungsgebiet, bereitgestellte Dienste, Orte der Dienststellen und Betriebszeiten,
  2. Arten von Verkehrsflussmeldungen und Beschreibungen der Formate, und
  3. Verfahren für abgehende Flüge, einschließlich:
    1. Angabe der für die Bereitstellung von Informationen über angewandte ATFM-Maßnahmen zuständigen Stelle,
    2. Anforderungen an Flugpläne, und
    3. Zuweisung von Zeitnischen.
  4. Informationen über die Gesamtverantwortung für das Luftraummanagement innerhalb des jeweiligen Fluginformationsgebiets (FIR), Einzelheiten der Luftraumzuweisung für zivile/militärische Zwecke und der Koordinierung des Luftraummanagements, der Struktur des dem Luftraummanagement unterliegenden Luftraums (Zuweisung und Änderungen der Zuweisung) und der allgemeinen Betriebsverfahren.

ENR 1.10 Flugplanung

Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:

  1. Verfahren für die Vorlage eines Flugplans,
  2. Dauerflugplansystem, und
  3. Änderungen des vorgelegten Flugplans.

ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen

Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:

  1. Flugkategorie (IFR und/oder VFR),
  2. Streckenflug (in oder über eine FIR und/oder TMA), und
  3. Adresse für die Meldung.

ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen

Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.

ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff

Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.

ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr

Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:

  1. Definition von Störungen im Flugverkehr,
  2. Verwendung des Formblatts für die Meldung von Störungen im Flugverkehr,
  3. Meldeverfahren (einschließlich Verfahren während des Flugs), und
  4. Zweck der Meldung und Bearbeitung des Formblatts.

ENR 2 ATS-Luftraum

ENR 2.1 FIR, UIR, TMA und CTA

Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTA wie TMA), einschließlich:

  1. Name, geografische Koordinaten in Grad und Minuten für die seitlichen Begrenzungen des FIR/UIR und in Grad, Minuten und Sekunden für die seitlichen Begrenzungen, vertikale Begrenzungen und die Luftraumklasse des CTA,
  2. Angabe der Dienststelle, die den Dienst erbringt,
  3. Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird und verwendete Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, wann und wo diese gegebenenfalls anzuwenden ist/sind,
  4. Frequenzen und gegebenenfalls SATVOICE-Nummer, ergänzt durch Hinweise auf bestimmte Zwecke, und
  5. Anmerkungen.

In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen.

Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.

ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum

Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung, geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen der RMZ/TMZ in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen der Flugflächen, oder Angabe in Fuß,
  3. zeitliche Wirksamkeit, und
  4. Anmerkungen.

Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.

ENR 3 ATS-Strecken 22

ENR 3.1 Konventionelle Navigationsstrecken 22

Ausführliche Beschreibung konventioneller Navigationsstrecken mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Spezifikationen der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten, sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte,
  2. Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
  3. obere und untere Begrenzungen oder Mindeststreckenflughöhen (gerundet auf die nächsten 50 m oder 100 ft) und Luftraumklassifizierung,
  4. seitliche Begrenzungen und Mindesthindernisfreihöhen über NN,
  5. Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
  6. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.2 Flächennavigationsstrecken 22

Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (PBN) (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten, sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte;
  2. in Bezug auf Wegpunkte zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke gegebenenfalls folgende zusätzliche Angaben:
    1. Stationskennung des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird,
    2. Peilung zum nächstliegenden Grad und die Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern es sich nicht um eine kombinierte Aufstellung des Wegpunkts mit diesem Punkt handelt,
    3. Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau,
  3. missweisende Peilung zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen definierten Endpunkten und Entfernung zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt,
  4. obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
  5. Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
  6. die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN),
  7. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.3 Sonstige Strecken 22

Die Anforderung besteht darin, sonstige spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben.

Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.

ENR 3.4 Warteverfahren auf der Strecke 22

Die Anforderung besteht darin, das Warteverfahren auf der Strecke mit folgenden Angaben ausführlich zu beschreiben:

  1. Identifizierung des Warteverfahrens (sofern zutreffend) und Wartepunkt (Navigationshilfe) oder Wegpunkt mit geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. Anflugkurs,
  3. Richtung der Verfahrenskurve,
  4. maximale angezeigte Fluggeschwindigkeit,
  5. Mindest- und Höchstwartehöhe,
  6. Dauer/Strecke des Abflugteils der Warteschleife,
  7. Angabe der Kontrollstelle und ihrer Betriebsfrequenz.

ENR 4 Funknavigationshilfen/Systeme

ENR 4.1 Funknavigationshilfen - Strecke

Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station und Missweisung zum nächsten Grad und für VOR, Deklination der Station zum nächsten Grad zum Zwecke der technischen Justierung der Navigationshilfe,
  2. Identifizierung (ID),
  3. Frequenz/Kanal für jedes Element,
  4. Betriebszeiten,
  5. geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten und Sekunden,
  6. Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau, und
  7. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR 4.2 Sondernavigationssysteme

Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station oder Kette,
  2. Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slavesignal, Farbe)
  3. Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend),
  4. Betriebszeiten,
  5. geografische Koordinaten der Position der Sendestation in Grad, Minuten und Sekunden, und
  6. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)

Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.),
  2. gegebenenfalls Frequenzen,
  3. geografische Koordinaten des nominellen Dienstbereichs und Abdeckungsbereichs in Grad, Minuten und Sekunden, und
  4. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben.

ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte

Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer "Namenscode") für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:

  1. Name-Code-Kennzeichnung,
  2. geografische Koordinaten der Position in Grad, Minuten und Sekunden,
  3. Bezugnahme auf ATS oder andere Strecken, auf denen sich der Punkt befindet, und
  4. Anmerkungen, einschließlich einer zusätzlichen Definition der Positionen, sofern erforderlich.

ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer - Strecke

Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:

  1. Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Angaben zum Ort des Leuchtfeuers,
  2. Art des Leuchtfeuers und Lichtstärke, ausgedrückt in tausend Candela,
  3. Merkmale des Signals,
  4. Betriebsstunden, und
  5. Anmerkungen.

ENR 5 Flugwarnungen

ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:

  1. Identifizierung, Name und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. obere und untere Begrenzungen, und
  3. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:

  1. geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. obere und untere Begrenzungen sowie das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren, und
  3. Anmerkungen, einschließlich der zeitlichen Wirksamkeit und des Risikos des Ansteuerns im Falle des Eindringens in die ADIZ.

ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren

ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:

  1. geografische Koordinaten des Mittelpunkts des Gebiets und des Einflussbereichs in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Beratungsmaßnahmen,
  4. für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
  5. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z.B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:

  1. geografische Koordinaten des Ortes der potenziellen Gefahr in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Beratungsmaßnahmen,
  4. für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
  5. Anmerkungen.

ENR 5.4 Luftfahrthindernisse

Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:

  1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
  2. Art des Hindernisses,
  3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
  4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden), und
  6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6.

ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:

  1. Bezeichnung und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Telefonnummer des Betreibers/Nutzers, und
  4. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.

ENR 6 Streckenkarten

In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.

Teil 3 - Flufplätze (AD) 22

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

AD 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 3

Eine Liste der in Teil 3 - Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

AD 1. Flugplätze/Hubschrauberflugplätze - Einführung 22

AD 1.1 Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen 22

AD 1.1.1 Allgemeine Bedingungen

Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:

  1. den allgemeinen Bedingungen, unter denen die Flugplätze/Hubschrauberflugplätze und die zugehörigen Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
  2. einer Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich die Dienste stützen, sowie einem Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen von den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

AD 1.1.2 Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen

Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.

AD 1.1.3 Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures - LVP)

Die allgemeinen Bedingungen für die Anwendung von LVP auf Flugplätzen bei Flugbetrieb mit geringer Sicht.

AD 1.1.4 Flugplatz-Betriebsminima

Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsminima.

AD 1.1.5 Sonstige Angaben

Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.

AD 1.2 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS), Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche sowie Schneeplan 22

AD 1.2.1 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste

Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.

AD 1.2.2 Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche sowie Schneeplan

Beschreibung der Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche, kurze Darstellung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, mit folgenden Angaben:

  1. Organisation der Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und des Winterdienstes,
  2. Überwachung der Bewegungsflächen,
  3. angewandte Methoden zur Bewertung des Oberflächenzustands, Flugbetrieb auf speziell für den Winter vorbereiteten Pisten,
  4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Bewegungsflächen,
  5. Meldesystem und Mittel zur Erstattung von Meldungen,
  6. Fälle für die Schließung von Pisten,
  7. Verbreitung von Informationen über den Zustand der Pistenoberfläche.

AD 1.3 Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze 22

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes,
  2. Verkehrsarten, die zur Nutzung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes berechtigt sind (internationale/nationale Flüge, IFR/VFR, Linienflugverkehr/Nichtlinienflugverkehr, allgemeine Luftfahrt, Militär und sonstige),
  3. Verweis auf den Unterabschnitt in Teil 3 des AIP, in dem die Einzelheiten über den Flugplatz/Hubschrauberflugplatz aufgeführt sind.

AD 1.4 Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze 22

Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.

AD 1.5 Status der Zertifizierung von Flugplätzen 22

Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes,
  2. Datum und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer der Zertifizierung,
  3. gegebenenfalls Anmerkungen.

AD 2 Flugplätze 22

Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

**** AD 2.1 Ortskennung und Name des Flugplatzes

Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.

**** AD 2.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes

Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:

  1. Flugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
  2. Richtung und Entfernung des Flugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
  3. Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
  4. gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
  6. Name des Flugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
  7. Genehmigter Flugverkehr auf diesem Flugplatz (IFR/VFR), und
  8. Anmerkungen.

**** AD 2.3 Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:

  1. Flugplatzbetreiber,
  2. Zoll- und Einwanderungsbehörde,
  3. Gesundheit und Sanitäranlagen,
  4. Flugberatungsstelle,
  5. Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
  6. Wetterberatungsstelle,
  7. Flugverkehrsdienst (ATS),
  8. Betankung,
  9. Abfertigung,
  10. Sicherheit,
  11. Enteisung, und
  12. Anmerkungen.

**** AD 2.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:

  1. Frachtverladegeräte,
  2. Treibstoff- und Ölsorten,
  3. Betankungseinrichtungen und -kapazität,
  4. Enteisungsanlagen,
  5. verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Luftfahrzeugen,
  6. Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Luftfahrzeuge,
  7. Anmerkungen.

**** AD 2.5 Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:

  1. Hotels auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
  2. Restaurants auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
  3. Beförderungsmöglichkeiten,
  4. medizinische Einrichtungen,
  5. Bank und Postamt auf dem Flugplatzgelände oder in seiner Umgebung,
  6. Touristeninformation,
  7. Anmerkungen.

**** AD 2.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:

  1. Verfügbare Brandschutzkategorie,
  2. Rettungsausrüstung,
  3. Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Luftfahrzeuge, und
  4. Anmerkungen.

**** AD 2.7 Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche sowie Schneeplan 22

Angaben zur Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche.

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:

  1. Räumungsausrüstung,
  2. vorrangige Räumungen,
  3. zu verwendendes Material für die Oberflächenbehandlung der Bewegungsfläche,
  4. speziell für den Winter präparierte Piste,
  5. Anmerkungen.

**** AD 2.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:

  1. Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen,
  2. Bezeichnung, Breite, Oberfläche und Tragfähigkeit der Rollbahnen,
  3. Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  4. Ort der VOR-Kontrollpunkte;
  5. Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden,
  6. Anmerkungen.

Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

**** AD 2.9 Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen

Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:

  1. Verwendung von Luftfahrzeug-Standplatzkennzeichen, Rollleitlinien und optischen Andock-/Parkführungssystemen für Luftfahrzeugstandplätze,
  2. Markierungen und Befeuerung von Pisten und Rollbahnen
  3. Haltebalken,
  4. Anmerkungen.

**** AD 2.10 Flugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:

  1. Hindernisse in Bereich 2:
    1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
    2. Art des Hindernisses,
    3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
    4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
    5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
    6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
    7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".
  2. Ist kein Datensatz für den Bereich 2 des Flugplatzes vorhanden, muss dies klar angegeben und folgende Hindernisdaten bereitgestellt werden:
    1. Hindernisse, die in die Hindernisbegrenzungsflächen hineinragen,
    2. Hindernisse, die in die Hindernisidentifikationsfläche der Startflugbahn hineinragen. und
    3. andere Hindernisse, die als Gefahr für die Luftfahrt bewertet werden.
  3. Angabe, ob Informationen über Hindernisse in Bereich 3 bereitgestellt werden. Wenn ja, mit folgenden Angaben:
    1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
    2. Art des Hindernisses,
    3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
    4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
    5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
    6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
    7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".

**** AD 2.11 Verfügbare meteorologische Informationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:

  1. Name der zugehörigen Wetterwarte,
  2. Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
  3. für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle, Gültigkeitsdauer und Zeitabstände für die Erstellung der Vorhersagen,
  4. Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Flugplatz und Zeitabstände für die Herausgabe,
  5. Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
  6. Arten der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
  7. Karten und sonstige Informationen, die angezeigt werden oder für Beratungs- und Konsultationszwecke zur Verfügung stehen,
  8. zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
  9. ATS-Stellen, denen meteorologische Informationen zur Verfügung gestellt werden, 10)zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

**** AD 2.12 Äußere Pistenmerkmale

Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. rechtweisende Peilung auf ein Hundertstel Grad genau,
  3. Abmessungen der Pisten, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  4. Tragfähigkeit des Belags (Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) und dazugehörige Daten) und Oberfläche jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
  5. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden für jedes Schwellen- und Pistenende sowie gegebenenfalls Geoidundulation der:
  6. Ortshöhe über NN der:
  7. Neigung jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
  8. Abmessungen der Stoppbahn (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  9. Abmessungen der Freifläche (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  10. Abmessungen des Sicherheitsstreifens,
  11. Abmessungen des Sicherheitsbereichs am Pistenende,
  12. Ort (welches Pistenende) und Beschreibung des Notbremssystems (falls vorhanden),
  13. Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
  14. Anmerkungen.

**** AD 2.13 Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. verfügbare Startrollstrecke,
  3. verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecken,
  4. verfügbare Startabbruchstrecke,
  5. verfügbare Landestrecke, und
  6. Anmerkungen, einschließlich Start- und Landebahnpunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.

Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten "not usable" oder mit der Abkürzung "NU" anzugeben.

**** AD 2.14 Anflug- und Pistenbefeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
  3. Befeuerung der Pistenschwelle, Farbe und Außenbalken,
  4. Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
  5. Länge der Pistenaufsetzzonenbefeuerung,
  6. Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenmittellinienbefeuerung,
  7. Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenrandbefeuerung,
  8. Farbe der Pistenendbefeuerung und Außenbalken,
  9. Länge und Farbe der Stoppbahnbefeuerung, und
  10. Anmerkungen.

**** AD 2.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:

  1. Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Flugplatzleuchtfeuers/Identifizierungsleuchtfeuers (falls vorhanden),
  2. Ort und Befeuerung (falls vorhanden) des Anemometers/Landerichtungsanzeigers,
  3. Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
  4. Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
  5. Anmerkungen.

****AD 2.16 Hubschrauberlandefläche

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:

  1. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) oder für jede Schwelle der Endanflug- und Startfläche (FATO):
  2. Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
  3. Flächengröße der TLOF und der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit und Markierung,
  4. rechtweisende Peilung der FATO auf ein Hundertstel Grad genau,
  5. festgesetzte Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  6. Anflug- und FATO-Befeuerung, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 2.17 ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Luftraumklassifizierung,
  4. Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
  5. Übergangshöhe,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 2.18 ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Dienstes,
  2. Rufzeichen,
  3. Kanäle,
  4. SATVOICE-Nummern, falls vorhanden,
  5. Login-Adresse, falls vorhanden,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 2.19 Funknavigations- und Landehilfen 22

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen mit folgenden Angaben:

    1. Art der Hilfen,
    2. gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad,
    3. Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), GNSS-Landesystem (GLS), Basis-GNSS und satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS),
    4. Klassifikation für ILS,
    5. Klassifikation der Anlage und Benennung(en) der Anflughilfe für bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS),
    6. für VOR/ILS/MLS zudem Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,
  1. Identifizierung, falls erforderlich,
  2. Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),
  3. gegebenenfalls Betriebszeiten,
  4. gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  5. Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau), bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkts (FTP) auf den Meter oder Fuß genau,
  6. Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau,
  7. Anmerkungen.
    Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, muss dies auch in Abschnitt ENR 4 erläutert werden. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

**** AD 2.20 Lokale Flugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

**** AD 2.21 Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

**** AD 2.22 Flugverfahren 22

AAusführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, sind die am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht ausführlich zu erläutern, mit folgenden Angaben:

  1. Piste(n) und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind, gegebenenfalls auch für den Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen bei einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;
  2. bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
  3. Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht,
  4. Anmerkungen.

**** AD 2.23 Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.

Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:

  1. Angabe, dass eine ATS-Flugplatzfernkontrolle verfügbar ist,
  2. Angabe des Ortes der Signalleuchte, z.B. durch den Satz "Signalleuchte positioniert am [geografischen Fix]", sowie klare Angabe des Signalleuchtenorts auf der Flugplatzkarte für jeden relevanten Flugplatz,
  3. Beschreibung aller spezifischen Kommunikationsmethoden, die im Fall einer Vielzahl von Betriebsarten als notwendig erachtet werden, wie z.B. die Aufnahme von Flugplatznamen/Rufzeichen von ATS-Stellen für alle Übermittlungen (d. h. nicht nur für den ersten Kontakt) zwischen Piloten und ATCO/Flugplatz-Fluginformationsdienststellen (AFISO),
  4. Beschreibung aller relevanten Maßnahmen, die die Luftraumnutzer im Anschluss an einen Notfall/eine anormale Situation ergreifen müssen, und gegebenenfalls der Notfallmaßnahmen des ATS-Anbieters im Falle von Unterbrechungen (siehe Punkt AD 2.22 "Flugverfahren"), und
  5. Beschreibung der Wechselbeziehungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Diensten oder gegebenenfalls Angabe von Flugplätzen, die nicht für eine Umleitung geeignet sind (Luftraumnutzer sollten als Ausweichflugplatz keinen Flugplatz in Betracht ziehen, der von derselben Fernkontrollstelle bedient wird).

**** AD 2.24 Luftfahrtkarten für einen Flugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:

  1. Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte - ICAO,
  2. Karte der Park- und Andockpositionen der Luftfahrzeuge - ICAO,
  3. Flugplatzrollkarte - ICAO,
  4. Flugplatzhinderniskarte - ICAO Typ A (für jede Piste),
  5. Flugplatzgelände- und Hinderniskarte - ICAO (elektronisch);
  6. Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug - ICAO (Pisten für Präzisionsanflüge nach den Kategorien II und III),
  7. Bereichskarte - ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
  8. Standard-Instrumentenabflugkarte - ICAO,
  9. Bereichskarte - ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
  10. Standard-Instrumentenanflugkarte - ICAO,
  11. ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen - ICAO,
  12. Instrumentenanflugkarte - ICAO (für jede Piste und Verfahrensart),
  13. Sichtanflugkarte - ICAO, und
  14. Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Flugplatzes.

Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.

**** AD 2.25 Durchdringung der Sichtsegmentfläche (VSS) 22

Durchdringung der Sichtsegmentfläche (VSS), einschließlich der betroffenen Verfahren und Verfahrensminima.

AD 3 Hubschrauberflugplatz 22

Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.

Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

**** AD 3.1 Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes

Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.

**** AD 3.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes

Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:

  1. Hubschrauberflugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
  2. Richtung und Entfernung des Hubschrauberflugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
  3. Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
  4. gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
  6. Name des Hubschrauberflugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
  7. genehmigter Flugverkehr auf diesem Hubschrauberflugplatz (IFR/VFR), und
  8. Anmerkungen.

**** AD 3.3 Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:

  1. Betreiber des Hubschrauberflugplatzes,
  2. Zoll- und Einwanderungsbehörde,
  3. Gesundheit und Sanitäranlagen,
  4. Flugberatungsstelle,
  5. Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
  6. Wetterberatungsstelle,
  7. Flugverkehrsdienststelle (ATS),
  8. Betankung,
  9. Abfertigung,
  10. Sicherheit,
  11. Enteisung, und
  12. Anmerkungen.

**** AD 3.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:

  1. Frachtverladegeräte,
  2. Treibstoff- und Ölsorten,
  3. Betankungseinrichtungen und -kapazität,
  4. Enteisungsanlagen,
  5. verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Hubschrauber,
  6. Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Hubschrauber, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 3.5 Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:

  1. Hotels auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  2. Restaurants auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  3. Beförderungsmöglichkeiten,
  4. medizinische Einrichtungen,
  5. Bank und Postamt auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  6. Touristeninformation, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 3.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:

  1. verfügbare Brandschutzkategorie,
  2. Rettungsausrüstung,
  3. Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Hubschrauber, und
  4. Anmerkungen.

**** AD 3.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:

  1. Räumungsausrüstung,
  2. vorrangige Räumungen, und
  3. Anmerkungen.

**** AD 3.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:

  1. Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen und Hubschrauberstandplätze,
  2. Bezeichnung, Breite und Art der Oberfläche der Hubschrauberrollbahnen,
  3. Breite und Bezeichnung der Schwebeflugbahn und Durchflugstrecke von Hubschraubern,
  4. Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ort der VOR-Kontrollstellen,
  6. Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden, und
  7. Anmerkungen.

Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

**** AD 3.9 Markierungen und Markierungszeichen

Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:

  1. Endanflug- und Startmarkierungen,
  2. Rollbahnmarkierungen" Schwebeflugwegmarkierungszeichen und Versetzwegmarkierungszeichen und
  3. Anmerkungen.

**** AD 3.10 Hubschrauberflugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:

  1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
  2. Art des Hindernisses,
  3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
  6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
  7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".

**** AD 3.11 Verfügbare Wetterinformationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:

  1. Name der zugehörigen Wetterwarte,
  2. Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
  3. für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle und Gültigkeitsdauer der Vorhersagen,
  4. Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Hubschrauberflugplatz und Zeitabstände für die Ausstellung,
  5. Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
  6. Art der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
  7. Karten und sonstige Informationen, die zu Beratungs- oder Konsultationszwecken ausgestellt werden oder zur Verfügung stehen,
  8. zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
  9. ATS-Stellen, denen Wetterinformationen zur Verfügung gestellt werden, und
  10. zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

**** AD 3.12 Hubschrauberflugplatzdaten

Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:

  1. Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht oder Hubschrauberlandedeck);
  2. Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  3. rechtweisende Peilung der Endanflug- und Startfläche (FATO) auf ein Hundertstel Grad genau,
  4. Abmessungen der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Art der Oberfläche,
  5. Oberfläche und Tragfähigkeit der TLOF in Tonnen (1.000 kg),
  6. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der TLOF oder für jede FATO-Schwelle:
  7. Neigung und Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
  8. Abmessungen der Sicherheitsfläche,
  9. Abmessungen der Hubschrauberfreifläche, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  10. Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
  11. Anmerkungen.

**** AD 3.13 Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:

  1. verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecke,
  2. verfügbare Startabbruchstrecke,
  3. verfügbare Landestrecke, und
  4. Anmerkungen, einschließlich Start- und Landepunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.

**** AD 3.14 Anflug- und FATO-Befeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:

  1. Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
  2. Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
  3. Merkmale und Ort der FATO-Feuer,
  4. Merkmale und Ort der Zielpunktfeuer,
  5. Merkmale und Ort des TLOF-Befeuerungssystems, und
  6. Anmerkungen.

**** AD 3.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:

  1. Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers,
  2. Ort und Beleuchtung des Windrichtungsanzeigers (WDI),
  3. Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
  4. Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
  5. Anmerkungen.

**** AD 3.16 ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Luftraumklassifizierung,
  4. Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
  5. Übergangshöhe,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

**** AD 3.17 ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Dienstes,
  2. Rufzeichen,
  3. Frequenzen,
  4. Betriebszeiten, und
  5. Anmerkungen.

**** AD 3.18 Funknavigations- und Landehilfen 22

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen mit folgenden Angaben:

    1. Art der Hilfen,
    2. gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad,
    3. Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), GNSS-Landesystem (GLS), Basis-GNSS und satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS),
    4. Klassifikation für ILS,
    5. Klassifikation der Anlage und Benennung(en) der Anflughilfe für bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS),
    6. für VOR/ILS/MLS zudem Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,
  1. Identifizierung, falls erforderlich,
  2. Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),
  3. gegebenenfalls Betriebszeiten,
  4. gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  5. Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau); bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkts (FTP) auf den Meter oder Fuß genau,
  6. Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau,
  7. Anmerkungen.

Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, muss dies auch in Abschnitt ENR 4 erläutert werden. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

**** AD 3.19 Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

**** AD 3.20 Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

**** AD 3.21 Flugverfahren

Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:

  1. Aufsetz- und Abhebefläche(n) (TLOF) und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
  2. bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
  3. Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
  4. Anmerkungen.

**** AD 3.22 Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.

**** AD 3.23 Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:

  1. Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte - ICAO,
  2. Bereichskarte - ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
  3. Standard-Instrumentenabflugkarte - ICAO,
  4. Bereichskarte - ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
  5. Standard-Instrumentenanflugkarte - ICAO,
  6. ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen - ICAO,
  7. Instrumentenanflugkarte - ICAO (für jede Verfahrensart),
  8. Sichtanflugkarte - ICAO, und
  9. Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Hubschrauberflugplatzes.

Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.

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NOTAM-FormatAnlage 2 20

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Hinweise zum Ausfüllen des NOTAM-Formats

1. Allgemeines

Die Angaben in der Zeile für die Qualifikatoren (Element Q) und in den Feldern für die Identifikatoren (Elemente A bis G), die jeweils, wie im Format angegeben, eine schließende Klammer aufweisen, sind zu übermitteln, es sei denn, es kann für einen bestimmten Identifikator kein Eintrag vorgenommen werden.

2. NOTAM-Nummerierung

Jeder NOTAM wird eine Serienkennung zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr (z.B. A0023/03) zusammensetzt. Jede Serie beginnt jeweils am 1. Januar mit der Nummer 0001.

3. Qualifikatoren (Element Q)

Das Elemente Q ist in acht Felder unterteilt, die jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt werden. In jedem Feld ist eine Eintragung vorzunehmen. Beispiele dafür, wie Felder auszufüllen sind, sind im Handbuch der Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services Manual, ICAO-Dokument 8126) zu finden. Die Felder sind für folgende Angaben bestimmt:

1. FIR

  1. Liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in einem FIR, so ist die ICAO-Ortskennung mit der des betreffenden FIR identisch. Befindet sich ein Flugplatz in einem Bereich mit einem darüber liegenden FIR eines anderen Mitgliedstaats, muss das erste Feld unter Element Q den Code für dieses darüber liegende FIR (z.B. Q) LFRR/... A) EGJJ) enthalten.
  2. oder
  3. liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in mehr als einem FIR, so setzt sich die Angabe im Feld FIR aus den ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben des Mitgliedstaats, von dem die NOTAM stammt, gefolgt von "XX" zusammen. Die Ortskennung des darüber liegenden UIR darf nicht verwendet werden. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Element A anzuführen.
  4. Gibt ein Mitgliedstaat eine NOTAM heraus, die Auswirkungen auf die FIR mehrerer Mitgliedstaaten hat, so sind die ersten beiden Buchstaben der ICAO-Ortskennung des herausgebenden Mitgliedstaats gefolgt von "XX" anzugeben. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Punkt A anzuführen.

2. NOTAM-Code

Alle NOTAM-Codegruppen enthalten insgesamt fünf Buchstaben, von denen der erste immer der Buchstabe "Q" ist. Der zweite und dritte Buchstabe stehen für den Gegenstand und der vierte und fünfte Buchstabe beschreiben den Status oder den Zustand des gemeldeten Gegenstandes. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Codes für Gegenstände und Zustände sind im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC) enthalten. Die möglichen Kombinationen von zweiten und dritten sowie vierten und fünften Buchstaben können den "NOTAM Selection Criteria" (NOTAM-Auswahlkriterien) im ICAO-Dokument 8126 entnommen werden oder es kann gegebenenfalls eine der folgenden Kombinationen eingetragen werden:

  1. ist der Gegenstand nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den zweiten und dritten Buchstaben "XX" (z.B. QXXAK) einzutragen, wurde für den Gegenstand "XX" eingetragen, ist auch für den Zustand "XX" zu verwenden (z.B. QXXXX),
  2. ist der Zustand des Gegenstands nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den vierten und fünften Buchstaben "XX" (z.B. QFAXX) einzutragen,
  3. wird eine NOTAM mit Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung herausgegeben und dazu verwendet, das Vorhandensein von AIRAC-AIP-Berichtigungen oder -Ergänzungen bekannt zu machen, ist für den vierten und fünften Buchstaben des NOTAM-Codes "TT" einzutragen,
  4. wird eine NOTAM herausgegeben, die eine Prüfliste mit gültigen NOTAM enthält, ist für den zweiten, dritten, vierten und fünften Buchstaben "KKKK" einzutragen, und
  5. Bei NOTAM-Aufhebungen sind die folgenden Buchstaben an vierter und fünfter Stelle des NOTAM-Codes zu verwenden:
AK =WIEDERAUFNAHME DES NORMALEN BETRIEBS
AL =BETRIEBSBEREIT (ODER WIEDER BETRIEBSBEREIT) VORBEHALTLICH ZUVOR VERÖFFENTLICHTER BESCHRÄNKUNGEN/BEDINGUNGEN
AO =FUNKTIONSFÄHIG
CC =ABGESCHLOSSEN
CN =GESTRICHEN
HV =ARBEITEN ANNULLIERT
XX =KLARTEXT
Da "Q - - AO = Betriebsbereit" für NOTAM-Aufhebungen verwendet wird, sind bei NOTAM, mit denen neue Ausrüstungen oder Dienste bekannt geben werden, an vierter und fünfter Stelle des Codes folgende Buchstaben zu verwenden "Q - - CS = Installiert".

"Q - - CN = GESTRICHEN" ist zur Streichung geplanter Tätigkeiten, z.B. Navigationswarnungen, zu verwenden; "Q - - HV = ARBEITEN ANNULLIERT" ist zu verwenden, um laufende Arbeiten zu annullieren.

3. Flugregeln

I = IFR
V = VFR
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste

Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld FLUGREGELN kombinierte Qualifikatoren enthalten.

4. Zweck

N = NOTAM, die die unmittelbare Aufmerksamkeit der Flugbesatzungsmitglieder erfordern
B = NOTAM von flugbetrieblicher Bedeutung, die für einen Eintrag in das NOTAM-Briefing bestimmt ist
O = NOTAM für den Flugbetrieb
M = verschiedene NOTAM; nicht Gegenstand eines Briefings, aber auf Anfrage erhältlich
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld ZWECK die kombinierten Qualifikatoren BO oder NBO enthalten.

5. Geltungsbereich

A = Flugplatz
E = Strecke
W = Navigationswarnung
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld GELTUNGSBEREICH kombinierte Qualifikatoren enthalten.

6. und 7. Untere/obere Begrenzungen

Die UNTEREN und OBEREN BEGRENZUNGEN werden nur als Flugflächen (FL) angeben und zeigen die tatsächlichen vertikalen Begrenzungen des Einflussbereichs ohne die Hinzufügung von Puffern auf. Bei Navigationswarnungen und Luftraumbeschränkungen müssen die eingegebenen Werte mit den in den Elementen F und G übereinstimmen.

Kann zu dem Gegenstand keine spezifische Höhenangabe gemacht werden, sind als Standardwerte "000" für die UNTERE BEGRENZUNG und "999" für die OBERE BEGRENZUNG einzutragen.

8. Koordinaten, Radius

Hier ist der Längen- und Breitengrad auf eine Minute genau sowie der dreistellige Entfernungswert in NM, der den Einflussradius angibt, einzutragen (z.B. 4700N01140E043). Die Koordinaten geben den ungefähren Mittelpunkt des Kreises wieder, dessen Radius den gesamten Einflussbereich abdeckt; betrifft die NOTAM das gesamte FIR/UIR oder mehr als ein FIR/UIR, ist als Standardwert für den Radius "999" anzugeben.

4. Element A

Hier ist die im ICAO-Dokument 7910 enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes oder des FIR anzugeben, auf bzw. in dem sich die Einrichtung oder der betreffende Luftraum befindet bzw. auf den sich die gemeldete Bedingung bezieht. Gegebenenfalls kann mehr als ein FIR/UIR angegeben werden. Ist keine ICAO-Ortskennung vorhanden, ist der ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben gemäß Teil 2 des ICAO-Dokuments 7910 gefolgt von den Buchstaben "XX" sowie eine Angabe des Namens in Klartext unter Element E einzutragen.

Betrifft die Information das GNSS, ist die entsprechende ICAO-Ortskennung, die dem GNSS-Element zugewiesen wurde oder die allgemeine Ortskennung, die allen GNSS-Elementen (außer GBAS) zugewiesen wurde, anzugeben.

Im Falle von GNSS kann die Ortskennung verwendet werden, um den Ausfall eines GNSS-Elements zu ermitteln, ähnlich wie KNMH bei Ausfall einen GPS-Satelliten.

5. Element B

Für die Datum-Zeit-Gruppe ist ein 10-stelliger Code zu verwenden, mit dem Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in koordinierter Weltzeit (UTC) angeben werden. Mit diesem Eintrag werden Datum und Uhrzeit des Inkrafttretens des NOTAMN beschrieben. Bei NOTAMR und NOTAMC bezeichnet die Datum-Zeit-Gruppe das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der NOTAM-Generierung. Der Beginn eines Tages wird mit "0000" angegeben.

6. Element C

Mit Ausnahme von NOTAMC ist eine Datum-Zeit-Gruppe (zehnstelliger Code mit Angabe von Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in UTC) zu verwenden, die die Gültigkeitsdauer der Information angibt, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Information; in diesem Fall wird stattdessen die Abkürzung "PERM" eingetragen. Das Ende eines Tages wird mit "2359" angegeben; "2400" darf nicht verwendet werden. Kann keine genaue Angabe zum Zeitplan gemacht werden, ist die ungefähre Dauer unter Verwendung einer Datum-Zeit-Gruppe gefolgt von der Abkürzung "EST" einzutragen. Jede NOTAM, die den Vermerk "EST" enthält, muss vor der unter Element C angegebenen Frist aufgehoben oder ersetzt werden.

7. Element D

Besteht die Gefahr, die Betriebsbereitschaft oder der Zustand der Einrichtungen, auf die sich die Meldung bezieht, zwischen den in den Elementen B und C angegebenen Terminen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem bestimmten Zeitplan, ist dies unter Element D anzugeben. Übersteigt die Angabe unter Element D 200 Zeichen, ist zu prüfen, ob diese Informationen in einer gesonderten, nachfolgenden NOTAM bereitgestellt werden sollten.

8. Element E

Hier sind decodierte NOTAM-Codes zu verwenden, die gegebenenfalls durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Angaben in Klartext ergänzt werden können. Ist eine NOTAM für die internationale Verbreitung bestimmt, ist für die in Klartext ausgedrückten Teile die englische Sprache zu verwenden. Diese Angaben müssen klar und präzise sein, um einen geeigneten Eintrag in das NOTAM-Briefing zu gewährleisten. Im Fall von NOTAMC ist eine Bezugs- und Statusmeldung aufzunehmen, um eine genaue Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.

9. Elemente F und G

Diese Elemente betreffen in der Regel Navigationswarnungen oder Luftraumbeschränkungen und sind üblicherweise Teil des Eintrags in das NOTAM-Briefing. Hier sind die unteren und oberen Begrenzungen der Aktivitäten oder Beschränkungen einzutragen, wobei nur ein Referenzdatum und eine Maßeinheit anzugeben sind. Die Abkürzungen "GND" (Ground) oder "SFC" (Surface) sind in Element F zu verwenden, um zu bestimmen, ob es sich um "Boden" oder "Fläche" handelt. In Element G ist die Abkürzung "UNL" für "unbegrenzt" (unlimited) zu verwenden.

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SNOWTAM-FormatAnlage 3 20 21 22

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Hinweise zum Ausfüllen des SNOWTAM-Formats

1. Allgemeines 22

  1. Bezieht sich die Meldung auf mehr als eine Piste, sind die Elemente B bis H (Leistungsberechnung des Flugzeugs) zu wiederholen.
  2. Die zur Bezeichnung von Elementen und Abschnitten verwendeten Buchstaben werden nur für Referenzzwecke verwendet und werden nicht in die Meldungen aufgenommen. Die Buchstaben M (mandatory - obligatorisch), C (conditional - bedingt) und O (optional - fakultativ) bezeichnen die Verwendung und die Art der Information und sind wie untenstehend erläutert einzutragen.
  3. Es sind metrische Einheiten zu verwenden. Die Maßeinheit selbst wird nicht angegeben.
  4. Eine SNOWTAM ist höchstens acht Stunden gültig. Sobald eine neue Meldung des Pistenzustands vorliegt, ist eine neue SNOWTAM herauszugeben.
  5. Mit Herausgabe einer neuen SNOWTAM wird die vorherige SNOWTAM ungültig.
  6. Der abgekürzte Titel "TTAAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" wird eingetragen, um die automatische Verarbeitung der SNOWTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
    TT=Datenkennung der SNOWTAM = SW,
    AA=geografische Kennung des Mitgliedstaats, z.B. LF = Frankreich,
    iiii=aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer,
    CCCC=aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht,
    MMYYGGgg=Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, dabei gilt:
    MM=Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12,
    YY=Tag des Monats,
    GGgg=Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
    (BBB)=fakultative Gruppe für:

    Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR. Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYYGGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen.

  7. Der Text "SNOWTAM" im SNOWTAM-Format und die vierstellige laufende SNOWTAM-Nummer sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen, z.B. SNOWTAM 0124.
  8. Zur besseren Lesbarkeit der SNOWTAM ist nach dem Element A hinter der laufenden SNOWTAM-Nummer und nach dem Abschnitt zur Leistungsberechnung des Flugzeugs ein Zeilenvorschub einzufügen.
  9. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste, sind die Angaben im Abschnitt Leistungsberechnung des Flugzeugs ab der Zeile Datum/Uhrzeit der Bewertung bis zum Beginn des nächsten Abschnitts (Lageerfassung) für jede Piste zu wiederholen.
  10. Obligatorische Angaben:
    1. ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES,
    2. DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG,
    3. NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER,
    4. CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und
    5. ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 0-6 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde)

2. Leistungsberechnung des Flugzeugs 22

Element A-Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben).
Element B-Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC).
Element C-Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]).
Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen.
Element D-Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) durch einen Schrägstrich getrennt eingetragen.
Element E-Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in %. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben, getrennt durch einen Schrägstrich ([n]nn/[n]nn/[n]nn).

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als "DRY" (TROCKEN) vorliegt.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element F-Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste getrennt durch einen Schrägstrich die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben (nn/nn/nn oder nnn/nnn/nnn).

Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:

  • stehendes Wasser, zu meldende Werte 04, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;
  • Schneematsch, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;
  • nasser Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 5 mm; und
  • trockener Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 20 mm.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element G-Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.

COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE)

DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE)

DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

DRY SNOW ON TOP OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS)

FROST (REIF)

ICE (EIS)

SLIPPERY WET (GLATT UND NASS)

SLUSH (SCHNEEMATSCH)

SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE)

STANDING WATER (STEHENDES WASSER)

WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET (NASS)

WET ICE (NASSES EIS)

WET SNOW (NASSER SCHNEE)

WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET SNOW ON TOP OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS)

DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt)

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element H-Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite.

3. Abschnitt Lageerfassung 22

Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.

Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.

Element I-Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z.B. RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn).
Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde.
Element J-Schneetreiben auf der Piste. Bei Meldung wird "DRIFTING SNOW" mit einem Leerzeichen "DRIFTING SNOW" (RWY nn oder RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] DRIFTING SNOW) eingefügt.
Element K-Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "LOOSE SAND" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] LOOSE SAND).
Element L-Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "CHEMICALLY TREATED" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] CHEMICALLY TREATED).
Element M-Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe "SNOWBANK", die nähere Ortsbeschreibung "L" für links, "R" für rechts oder "LR" für beide Seiten und die Angabe "FM CL" für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL).
Element N-Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung und die Angabe "SNOWBANK" einzutragen (TWY [nn]n oder TWYS [nn]n/[nn]n/[nn]n... oder ALL TWYS SNOWBANKS).
Element O-An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe "ADJ SNOWBANKS" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] ADJ SNOWBANKS).
Element P-Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (TWY [n oder nn] POOR oder TWYS [n oder nn]/[n oder nn]/[n oder nn] POOR... oder ALL TWYS POOR).
Element R-Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (APRON [nnnn] POOR oder APRONS [nnnn]/[nnnn]/[nnnn] POOR oder ALL APRONS POOR).
Element S-Nicht gemeldet (NR, not reported).
Element T-Anmerkungen in Klartext.

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ASHTAM-FormatAnlage 4 20

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Hinweise zum Ausfüllen des ASHTAM-Formats

1. Allgemeines

1.1 Die ASHTAM liefert Informationen über den Status der Aktivität eines Vulkans, sobald eine Änderung seiner Aktivität von flugbetrieblicher Bedeutung ist oder voraussichtlich von flugbetrieblicher Bedeutung sein wird. Diese Information wird unter Verwendung des im folgenden Abschnitt 3.5 angegebenen Warnfarbcodes bereitgestellt.

1.2 Im Falle eines Vulkanausbruchs, der mit einer Vulkanaschewolke von flugbetrieblicher Bedeutung verbunden ist, stellt die ASHTAM auch Informationen über Lage, Ausdehnung und Zugrichtung der Aschewolke sowie über die betroffenen Flugstrecken und Flugflächen zur Verfügung.

1.3 Die Herausgabe einer ASHTAM mit Informationen über einen Vulkanausbruch gemäß nachfolgendem Abschnitt 3 darf nicht verzögert werden bis alle Informationen von A bis K vorliegen, sondern ist unmittelbar nach Eingang der Meldung über den Ausbruch oder den bevorstehenden Ausbruch, der Meldung über die Änderung oder bevorstehende Änderung der vulkanischen Aktivität oder der Meldung einer Aschewolke herauszugeben. Wird mit dem Ausbruch eines Vulkans gerechnet und ist somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Aschewolke erkennbar, sind die Elemente A bis E auszufüllen und in den Elementen F bis I "not applicable" (nicht zutreffend) zu vermerken. Ebenso ist eine ASHTAM herauszugeben, wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird, z.B. durch eine Sonderflugmeldung, der verursachende Vulkan zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unbekannt ist. In diesem Fall wird zunächst in den Elementen A bis E die Angabe "unknown" (unbekannt) vermerkt und in den Elementen F bis K werden auf der Grundlage der in der Sonderflugmeldung gegebenen Informationen alle erforderlichen Angaben bis zum Eingang weiterer Informationen bereitgestellt. Wenn unter anderen Umständen Informationen für ein bestimmtes Feld A bis K nicht verfügbar sind, ist der Vermerk "NIL" einzutragen.

1.4 Eine ASHTAM ist höchstens 24 Stunden pro Tag gültig. Sobald sich eine Änderung der Warnstufe ergibt, ist eine neue ASHTAM herauszugeben.

2. Abgekürzter Titel

2.1 Angelehnt an den im festen Flugfernmeldenetz (AFTN) üblichen Titel ist der verkürzte Titel "TT AAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" einzutragen, um die automatische Verarbeitung der ASHTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:

TT =Datenkennung der ASHTAM = VA,
AA =geografische Kennung für Staaten, z.B. NZ = Neuseeland,
iiii =laufende ASHTAM-Nummer, bestehend aus vier Ziffern,
CCCC =aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des betroffenen Fluginformationsgebiets,
MMYYGGgg =Datum/Uhrzeit der Meldung, wobei:
MM =Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12,
YY =Tag des Monats,
GGgg =Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
(BBB) =fakultative Gruppe zur Berichtigung einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen ASHTAM = COR.

Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.

3. Inhalt des ASHTAM

3.1 Element A - betroffenes Fluginformationsgebiet, im abgekürzten Titel enthaltene Ortskennung in Klartext, z.B."Auckland Oceanic FIR".

3.2 Element B - Datum und Uhrzeit (UTC) des ersten Ausbruchs.

3.3 Element C - Name des Vulkans und Nummer des Vulkans wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.

3.4 Element D - Breiten-/Längengrad des Vulkans in ganzen Graden oder Radialkoordinate des Vulkans und Entfernung von der Navigationshilfe wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.

3.5 Element E - Farbcode für die Warnstufe der vulkanischen Aktivität, einschließlich früherer Warnfarbcodes:

Farbcode für WarnstufeAktivitätsniveau des Vulkans
GREEN
ALERT (Warnstufe GRÜN)
Der Vulkan ist in seinem normalen, nicht eruptiven Zustand.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität wird als beendet betrachtet und der Vulkan ist in seinen normalen, nicht eruptiven Zustand zurückgekehrt.
YELLOW
ALERT (Warnstufe GELB)
Der Vulkan zeigt Anzeichen erhöhter Unruhe, die über den bekannten Hintergrundwerten liegen.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität hat erheblich abgenommen, wird aber weiterhin sorgfältig auf einen möglichen erneuten Anstieg hin überwacht.
ORANGE
ALERT (Warnstufe ORANGE)
Der Vulkan zeigt zunehmende Unruhe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs.
o der
Der Vulkanausbruch ist ohne oder mit geringer Ascheemission im Gange [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
RED
ALERT (Warnstufe ROT)
Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausbruch unmittelbar bevorsteht, der mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden sein dürfte.
o der
Der Vulkanausbruch ist im Gange und mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
Der Farbwarncode, mit dem das Aktivitätsniveau des Vulkans und jede Änderung gegenüber einem früheren Aktivitätsniveau angegeben wird, wird von der zuständigen Behörde für Vulkanologie des betreffenden Mitgliedstaats an die Bezirkskontrollstelle übermittelt, z.B."RED ALERT FOLLOWING YELLOW"(Warnstufe Rot nach Warnstufe Gelb) oder "GREEN ALERT FOLLOWING ORANGE" (Warnstufe Grün nach Warnstufe Orange).

3.6 Element F - Bei der Meldung von Vulkanaschewolken von flugbetrieblicher Bedeutung ist die horizontale Ausdehnung und die Position der Unter- und Oberseite der Aschewolke unter Angabe des Breiten-/Längengrades (in ganzen Graden) und der Höhe in 1000 Metern (Fuß) und/oder der Radialkoordinate und Entfernung zum verursachenden Vulkan zu übermitteln. Die Angaben können zunächst nur auf einer Sonderflugmeldung beruhen, sollten aber nachfolgend auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche detaillierter ausgeführt werden.

3.7 Element G - Hier sind Vorhersagen der Zugrichtung der Aschewolke in ausgewählten Höhen auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche anzugeben.

3.8 Element H - Hier sind Flugstrecken und Teile von Flugstrecken sowie betroffene oder voraussichtlich zukünftig betroffene Flugflächen anzugeben.

3.9 Element I - Hier sind Sperrungen des Luftraums, von Flugstrecken oder Teilen davon sowie die Verfügbarkeit von Ausweichstrecken anzugeben.

3.10 Element J - Informationsquelle, z.B."Sonderflugmeldung" oder "Behörde für Vulkanologie" usw. Die Informationsquelle ist stets anzugeben, unabhängig davon, ob ein Ausbruch tatsächlich stattgefunden hat oder eine Aschewolke gemeldet wurde oder nicht.

3.11 Element K - Hier sind alle Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung, die die vorstehenden Angaben ergänzen, in Klartext anzugeben.

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Anhang VII

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Datendiensten (DAT.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen

  1. Der Datendiensteanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.
  2. In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendiensteanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.
  3. Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendiensteanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendiensteanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung verbleibt bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.001 muss der Datendienstanbieter
    1. die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;
    2. eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind;
    3. den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.
  2. Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach Punkt DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendiensteanbieters.

DAT.OR.110 Managementsystem

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendiensteanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;
  2. Änderungen der DQR;
  3. Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;
  4. zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;
  5. Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
  6. Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;
  7. Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;
  8. Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;
  9. Behebung von Fehlern/Mängeln;
  10. Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendiensteanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;
  11. Ausstellung der Konformitätserklärung;
  12. kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendiensteanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

DAT.OR.200 Meldepflichten

  1. Der Datendiensteanbieter hat
    1. den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendiensteanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;
    2. der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Absatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;
    3. wenn der zertifizierte Datendiensteanbieter als Lieferant für einen anderen Datendiensteanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden;
    4. dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.
  2. Im Interesse der Sicherheit hat der Datendiensteanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Beurteilung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendiensteanbieter muss

  1. in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:
    1. im Einvernehmen mit dem anderen Datendiensteanbieter bzw. falls es sich um einen Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;
    2. Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;
    3. ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden;
    4. Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendiensteanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden; und
  2. in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass
    1. diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse, den nötigen Hintergrund (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrung verfügen, so dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;
    2. er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt;
    3. bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen

Der Datendiensteanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:

  1. mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendiensteanbietern;
  2. mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion;
  3. mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.


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Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten
(Teil-CNS)
Anhang VIII 23

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.
  2. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig instandgehalten und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Band I "Radio Navigation Aids" (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  2. Band II "Communication Procedures including those with PANS Status" (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  3. Band III "Communication Systems" (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  4. Band IV "Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems" (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  5. Band V "Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation" (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).

Abschnitt 2
Technische Anforderungen an Anbieter von Überwachungsdiensten
23

CNS.TR.205 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

  1. Ein Anbieter von Überwachungsdiensten darf nur dann ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem unter Verwendung eines zulässigen Abfragecodes (IC) betreiben, wenn er von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Abfragecode zugewiesen bekommen hat.
  2. Ein Anbieter von Überwachungsdiensten, der beabsichtigt, ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem zu betreiben, oder dieses betreibt, für das ihm kein Abfragecode zugewiesen wurde, muss bei dem betreffenden Mitgliedstaat einen Abfragecodeantrag einreichen, der mindestens die folgenden Schlüsselelemente enthält:
    1. eine eindeutige Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats,
    2. vollständige Kontaktdaten des Vertreters des Mitgliedstaats, der für die Koordinierung der Zuweisung des Mode-S-Abfragecodes zuständig ist,
    3. vollständige Kontaktdaten der Ansprechstelle des Mode-S-Betreibers für Angelegenheiten der Mode-S-Abfragecodezuweisung;
    4. Bezeichnung des Mode-S-Abfragesystems,
    5. Einsatz des Mode-S-Abfragesystems (operativ oder zu Testzwecken),
    6. Standort des Mode-S-Abfragesystems,
    7. vorgesehenes Datum der ersten Mode-S-Übertragung des Mode-S-Abfragesystems,
    8. angefragter Mode-S-Abdeckungsbereich,
    9. spezifische Betriebsanforderungen,
    10. SI-Code-Fähigkeit,
    11. Fähigkeit zum "II/SI-Code-Betrieb',
    12. Abdeckungskarten-Fähigkeit.
  3. Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss die Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisungen einhalten, die er erhalten hat, einschließlich mindestens der folgenden Elemente:
    1. die entsprechende Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats,
    2. eine eindeutige Zuweisungsreferenz des Abfragecode-Zuweisungsdienstes,
    3. gegebenenfalls überholte Zuweisungsreferenzen,
    4. zugewiesener Abfragecode,
    5. Überwachungs- und Lockout-Abdeckungsbeschränkungen in Form von Sektorbereichen oder Mode-S-Abdeckungskarte,
    6. Umsetzungszeitraum, während dessen die Zuweisung in dem Mode-S-Abfragesystem, für das der Antrag gestellt wurde, registriert werden muss,
    7. einzuhaltende Umsetzungssequenz,
    8. optional und in Verbindung mit anderen Alternativen: Cluster-Empfehlung,
    9. gegebenenfalls spezifische Betriebsbeschränkungen.
  4. Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss den betreffenden Mitgliedstaat mindestens alle sechs Monate über Änderungen bei der Installationsplanung oder dem Betriebsstatus in Frage kommender Mode-S-Abfragesysteme bezüglich der in Buchstabe c aufgeführten Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisung informieren.
  5. Der Anbieter von Überwachungsdiensten muss dafür sorgen, dass jedes seiner Mode-S-Abfragesysteme ausschließlich seinen zugewiesenen Abfragecode verwendet.

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Besondere Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter
(Teil-ATFM)
Anhang IX 23

Technische Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Verkehrsflussregelungsanbieter 23

Ein Verkehrsflussregelungsanbieter muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 1 und (EU) 2019/123 der Kommission festgelegt sind.

1) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement
(Teil-ASM)
Anhang X 23

Technische Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (ASM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftraummanagement 23

Ein Anbieter von Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

1) Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20).

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Besondere Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter
(Teil-FPD)
Anhang XI 20

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Flugverfahrensplanungsanbietern (FPD.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

FDP.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)

  1. Einem Flugverfahrensplanungsanbieter obliegt die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren, sofern die zuständige Behörde diese, soweit erforderlich, vor deren Einrichtung und Verwendung genehmigt.

Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.

Werden die Luftfahrtdaten für die Flugverfahrensplanung nicht von einer verlässlichen maßgeblichen Quelle bereitgestellt oder genügen den geltenden Datenqualitätsanforderungen nicht, kann der FPD-Anbieter diese Luftfahrtdaten von anderen Quellen einholen. Hierbei müssen diese Luftfahrtdaten von dem FPD-Anbieter, der sie zu nutzen beabsichtigt, validiert werden.

FDP.OR.105 Managementsystem

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. Datenerfassung,
  2. Flugverfahrensplanung nach den in Punkt FPD.TR.100 festgelegten Planungskriterien,
  3. Dokumentation der Flugverfahrensplanung,
  4. Konsultation der Interessenträger,
  5. Validierung von Flugverfahren am Boden und gegebenenfalls in der Luft,
  6. Festlegung von Werkzeugen, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist, und
  7. Aufrechterhaltung sowie gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Flugverfahren.

FDP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.

FDP.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass seine Flugverfahrensplaner

    (1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,

    (2) über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und

    (3) erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.

  2. Wird eine Flugvalidierung für notwendig erachtet, muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass diese von einem kompetenten Piloten durchgeführt wird.
  3. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 muss der FPD-Anbieter Aufzeichnungen über alle Schulungen sowie Planungstätigkeiten führen, die die von ihm beschäftigten Flugverfahrensplaner abgeschlossen haben, und diese Aufzeichnungen auf Verlangen wie folgt zur Verfügung stellen:

    (1) dem betreffenden Flugverfahrensplaner und

    (2) im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.

FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen

  1. Für den Erhalt von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen nach Punkt FPD.OR.100 muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass mit folgenden Stellen je nach Bedarf die erforderlichen förmlichen Modalitäten festgelegt werden:

    (1) Luftfahrtdatenquellen,

    (2) sonstigen Diensteanbietern,

    (3) Flugplatzbetreibern und

    (4) Luftfahrzeugbetreibern.

  2. Der FPD-Anbieter hat mit dem nächsten geplanten Nutzer die notwendigen förmlichen Modalitäten festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die beauftragten Flugverfahrensplanungen klar festgelegt und überprüft werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter (FPD.TR)

Abschnitt 1- Allgemeine Anforderungen

FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung

Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.

FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten

  1. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.090 müssen geografische Koordinaten in Form von Längen- und Breitengraden bestimmt und dem Flugberatungsdiensteanbieter (AIS-Anbieter) unter Bezug auf den Referenzwert des World Geodetic System - 1984 (WGS-84) oder einen gleichwertigen Wert gemeldet werden.
  2. Die Genauigkeit der praktischen Arbeiten sowie die daraus abgeleiteten Bestimmungen und Berechnungen müssen so beschaffen sein, dass die daraus hervorgehenden betrieblichen Navigationsdaten für die Flugphasen innerhalb der maximalen Abweichungen mit Blick auf einen geeigneten Bezugsrahmen nach Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) liegen.

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Anforderungen an Luftraumstrukturen und darin enthaltene FlugverfahrenAnlage 1

Abschnitt I
Spezifikationen für Fluginformationsgebiete, Kontrollbezirke, Kontrollzonen und Fluginformationszonen

a) Fluginformationsgebiete

Fluginformationsgebiete im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen

(1) die gesamte, von diesen Gebieten zu versorgende Flugstreckenstruktur abdecken und

(2) den gesamten Luftraum innerhalb seiner horizontalen Begrenzungen umfassen, sofern sie nicht durch ein Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum begrenzt werden.

Die Mitgliedstaaten behalten ihre Verantwortung gegenüber der ICAO innerhalb der geografischen Grenzen der Fluginformationsgebiete, die ihnen von der ICAO am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen werden.

b) Kontrollbezirke

(1) Die Kontrollbezirke sind unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der normalerweise in diesem Bereich eingesetzten Navigationshilfen so abzugrenzen, dass sie genügend Luftraum für die Flugwege solcher Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Teilen davon umfassen, für die die anwendbaren Teile der ATC-Dienste bereitgestellt werden.

(2) In einer Höhe von mindestens 200 m (700 ft) über Grund oder Wasser muss eine niedrigere Kontrollbezirksgrenze festgelegt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde vorgegeben.

(3) Eine obere Grenze eines Kontrollbezirks ist festzulegen, wenn entweder

  1. kein ATC-Dienst über diese Obergrenze hinaus erbracht wird oder
  2. der Kontrollbezirk unterhalb eines oberen Kontrollbezirks liegt, sodass die obere Grenze mit der unteren Grenze des oberen Kontrollbezirks zusammenfällt.

c) Kontrollzonen

(1) Die horizontalen Grenzen einer Kontrollzone umfassen zumindest die sich nicht in Kontrollbezirken befindlichen Teile des Luftraums, die die Flugwege von IFR-Flügen umfassen, die an Flugplätzen ankommen oder starten, die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu nutzen sind.

(2) Liegt die Kontrollzone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Kontrollzone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.

d) Fluginformationszonen

(1) Die horizontalen Grenzen einer Fluginformationszone umfassen zumindest die Teile des Luftraums, die sich weder in Kontrollbezirken noch in Kontrollzonen befinden, die die Flugwege von an Flugplätzen ankommenden oder startenden IFR und/oder VFR-Flügen umfassen.

(2) Liegt die Fluginformationszone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Fluginformationszone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.

Abschnitt II
Festlegung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt

  1. Bei der Festlegung von ATS-Strecken müssen entlang jeder ATS-Strecke ein geschützter Luftraum und ein sicherer Abstand zwischen benachbarten ATS-Strecken vorgesehen werden.
  2. Die ATS-Strecken müssen zur Identifizierung eine Kennung tragen.
  3. Für die Identifizierung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt, muss für die Kennung ein System gewählt werden, das

    (1) die Identifizierung jeder ATS-Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglicht,

    (2) Redundanz vermeidet,

    (3) von Automatisierungssystemen sowohl am Boden als auch an Bord genutzt werden kann,

    (4) im Flugbetrieb eine größtmögliche Zeitersparnis erlaubt und

    (5) eine ausreichende Möglichkeit für eine Erweiterung vorsieht, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden, ohne dass grundlegende Änderungen erforderlich sind.

  4. Die Basis-Kennungen werden den ATS-Strecken nach folgenden Grundsätzen zugewiesen:

    (1) Die gleiche Basis-Kennung wird einer Hauptstrecke über deren gesamte Länge zugewiesen, unabhängig von den durchflogenen Nahverkehrsbereichen, Staaten oder Regionen,

    (2) verfügen zwei oder mehr Hauptstrecken über ein gemeinsames Segment, werden dem betreffenden Segment die jeweiligen Kennungen der betreffenden Strecken zugewiesen, sofern dies nicht zu Schwierigkeiten bei der Erbringung der Flugverkehrsdienste (ATS) führt - in diesem Fall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine einzige Kennung zugewiesen, und

    (3) eine einer Strecke zugewiesene Basis-Kennung darf keiner anderen Strecke zugewiesen werden.

Abschnitt III
Identifizierung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecken sowie der damit verbundenen Verfahren

  1. Bei der Identifizierung von Standardabflug- und Standeinflugstrecken sowie der zugehörigen Verfahren muss Folgendes gewährleistet sein:

    (1) das System der Kennungen muss die Identifizierung jeder Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglichen,

    (2) jede Strecke muss durch eine Kennung in Klartext sowie mit der entsprechenden codierten Kennung identifiziert werden und

    (3) in der Sprachkommunikation muss leicht erkennbar sein, dass die Kennungen sich auf eine Standardabflug- oder eine Standardeinflugstrecke beziehen, wobei die Kennungen für die Piloten und das ATS-Personal keine Probleme mit der Aussprache darstellen dürfen.

  2. Die Kennungen von Standardabflug- und Standardeinflugstrecken sowie der zugehörigen Verfahren müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

    (1) eine Kennung in Klartext,

    (2) eine Basiskennung,

    (3) eine Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9),

    (4) eine Streckenkennung (ein Buchstabe des Alphabets), die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, und

    (5) eine codierte Kennung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecke, unabhängig davon, ob es sich um Strecken für den Instrumenten- oder Sichtflug handelt.

  3. Zuweisung von Kennungen

    (1) Jeder Strecke wird eine eigene Kennung zugewiesen.

    (2) Zur Unterscheidung von mehreren Strecken, die sich auf denselben signifikanten geografischen Punkt beziehen (und denen daher dieselbe Basiskennung zugewiesen wird), wird jeder Strecke eine gesonderte Streckenkennung nach Punkt (b)(4) zugewiesen.

  4. Zuweisung von Gültigkeitskennungen

    (1) Jeder Strecke wird eine Gültigkeitskennung zugewiesen, um die jeweils geltende Strecke kenntlich zu machen.

    (2) Die erste zugewiesene Gültigkeitskennung trägt die Zahl "1".

    (3) Wird eine Strecke geändert, wird als neue Gültigkeitskennung die nächsthöhere Zahl zugewiesen. Der Zahl "9" folgt die Zahl "1".

Abschnitt IV
Festlegung und Identifizierung signifikanter geografischer Punkte

  1. Für die Zwecke der Festlegung einer ATS-Strecke oder eines ATS-Flugverfahrens und/oder in Bezug auf den ATS-Informationsbedarf zum Flugverlauf eines Luftfahrzeugs müssen signifikante geografische Punkte festgelegt werden.
  2. Die Identifizierung signifikanter geografischer Punkte erfolgt durch Kennungen.

Abschnitt V
Mindestflughöhen

Für jede ATS-Strecke und jeden Kontrollbezirk müssen Mindestflughöhen festgelegt und zur Bekanntgabe bereitgestellt werden. Diese Mindestflughöhen müssen in den betreffenden Kontrollbezirken eine Mindesthindernisfreiheit aufweisen.

Abschnitt VI
Identifizierung und Abgrenzung von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten und Gefahrengebieten

Bei ihrer erstmaligen Festlegung müssen Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete eine Identifizierung erhalten, deren vollständige Einzelheiten zur Bekanntgabe bereitgestellt werden müssen.

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Besondere Anforderungen an den Netzmanager
(Teil-NM)
Anhang XII 23

Technische Anforderungen an den Netzmanager (NM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager 23

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) 2019/123 festgelegt sind.

Abschnitt 2
Technische Anforderungen für die Ausführung der Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (Netzfunktionen)
23

NM.TR.105 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

  1. Der Netzmanager muss über ein Verfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass das System der Abfragecodezuweisung
    1. Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;
    2. Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;
    3. innerhalb von höchstens sechs Kalendermonaten ab dem Datum der Antragstellung
      1. Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;
      2. eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;
      3. gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den in Punkt CNS.TR.205 Buchstabe b aufgeführten Schlüsselelementen 7, 8 und 9 entspricht;
      4. den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Mode-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.
  2. Der Netzmanager muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass militärische Stellen, die in Frage kommenden Mode-S-Abfragesysteme mit anderen Abfragecodes als dem II-Code 0 und anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die Anforderungen an die Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes erfüllen.
  3. Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass militärische Stellen, die Mode-S-Abfragesysteme mit dem II-Code 0 oder anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die ausschließliche Verwendung dieser Abfragecodes überwachen, um die unkoordinierte Verwendung in Frage kommender Abfragecodes zu verhindern.
  4. Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes für militärische Stellen nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

NM.TR.110 Kennzeichnung von Flügen, die für eine individuelle Identifizierung mithilfe des Features der Luftfahrzeugkennung in Frage kommen

  1. Der Netzmanager muss anhand des nach Anlage 1 Punkt ATS.OR.446 Buchstabe b deklarierten Luftraumbands und der nach Punkt SERA.4013 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 eingereichten Flugpläne bewerten, ob der betreffende Flug für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommt.
  2. Der Netzmanager muss allen betroffenen Flugverkehrsdienststellen die Flüge mitteilen, die für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommen.

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Anforderungen an Diensteanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals
(Teil-PERS)
Anhang XIII

Teilabschnitt A - Flugsicherungstechnisches Personal

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATSEP.OR.100 Anwendungsbereich

  1. In diesem Teilabschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die der Diensteanbieter in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) erfüllen muss.
  2. Für die Diensteanbieter, die ein beschränktes Zeugnis nach Punkt ATM/ANS.OR.A.010 Buchstaben a und b beantragen und/oder eine Erklärung über ihre Tätigkeiten nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 abgeben, können die einzuhaltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen müssen auf der Grundlage von Qualifikation, Erfahrung und Erfahrung aus jüngster Zeit festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass spezifische Ausrüstungen oder bestimmte Arten von Ausrüstung instandgehalten werden und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

ATSEP.OR.105 Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm

Im Einklang mit Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.

Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer vertraglich beauftragten Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.

ATSEP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:

  1. auf Antrag dem betreffenden flugsicherungstechnischen Personal;
  2. auf Antrag und mit Zustimmung des flugsicherungstechnischen Personals dem neuen Arbeitgeber, wenn das flugsicherungstechnische Personal von einem neuen Unternehmen beschäftigt wird.

ATSEP.OR.115 Sprachkenntnisse

Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.

Abschnitt 2 - Anforderungen an die Ausbildung

ATSEP.OR.200 Anforderungen an die Ausbildung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. Folgendes erfolgreich abgeschlossen hat:
    1. die Grundausbildung nach Punkt ATSEP.OR.205;
    2. die Spezialausbildung nach Punkt ATSEP.OR.210;
    3. die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung nach Punkt ATSEP.OR.215;
  2. das Kompetenzerhaltungstraining nach Punkt ATSEP.OR.220.

ATSEP.OR.205 Grundausbildung

  1. Die Grundausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:
    1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 1 (Übergreifende Grundausbildung);
    2. je nach Tätigkeit des Diensteanbieters die Sachgebiete in Anlage 2 (Vertiefende Grundausbildung).
  2. Der Diensteanbieter kann die am besten geeigneten Ausbildungsanforderungen für sein angehendes flugsicherungstechnisches Personal festlegen und daher Anzahl und/oder Niveau der Sachgebiete, Themen und Unterthemen nach Buchstabe a erforderlichenfalls anpassen.

ATSEP.OR.210 Spezialausbildung

Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

  1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 3 (Übergreifende Spezialausbildung);
  2. je nach Tätigkeit mindestens einen der Qualifikationsbereiche in Anlage 4 (Vertiefende Spezialausbildung).

ATSEP.OR.215 Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung

  1. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung des flugsicherungstechnischen Personals muss für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten und einen oder mehrere der folgenden Bestandteile umfassen:
    1. theoretischer Unterricht;
    2. praktischer Unterricht;
    3. Ausbildung am Arbeitsplatz.
  2. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung muss gewährleisten, dass das angehende flugsicherungstechnische Personal Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erwirbt:
    1. Funktionen des Systems und der Ausrüstung;
    2. tatsächliche und mögliche Auswirkungen der Maßnahmen des flugsicherungstechnischen Personals auf das System und die Ausrüstung;
    3. die Auswirkungen des Systems und der Ausrüstung auf das betriebliche Umfeld.

ATSEP.OR.220 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.

Abschnitt 3 - Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung

ATSEP.OR.300 Kompetenzbeurteilung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. vor der Durchführung seiner Aufgaben einer Kompetenzbeurteilung unterzogen wurde;
  2. der laufenden Kompetenzbeurteilung nach Punkt ATSEP.OR.305 unterliegt.

ATSEP.OR.305 Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss

  1. Verfahren festlegen, durchführen und dokumentieren für:
    1. die Beurteilung der anfänglichen und der kontinuierlichen Kompetenz des flugsicherungstechnischen Personals,
    2. den Umgang mit fehlenden oder beeinträchtigten Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens;
    3. die Gewährleistung der Beaufsichtigung des als nicht kompetent beurteilten Personals;
  2. folgende Kriterien festlegen, anhand derer die anfänglichen und die kontinuierlichen Kompetenzen beurteilt werden:
    1. technische Fähigkeiten;
    2. verhaltensbezogene Fähigkeiten;
    3. Kenntnisse.

Abschnitt 4 - Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler

ATSEP.OR.400 ATSEP-Ausbilder

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass

  1. die ATSEP-Ausbilder über die nötige Erfahrung im jeweiligen Ausbildungsgebiet verfügen;
  2. die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz einen Lehrgang zur Erteilung der Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um in Fällen einzugreifen, in denen während der Ausbildung möglicherweise die Sicherheit gefährdet ist.

ATSEP.OR.405 Beurteiler der technischen Fähigkeiten

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien nach Punkt ATSEP.OR.305(b) verfügen.

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Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared)Anlage 1

Sachgebiet 1: Einführung

THEMA 1 BASIND - Einführung

Unterthema 1.1 - Überblick über die Ausbildung und Beurteilung

Unterthema 1.2 - Nationale Organisation

Unterthema 1.3 - Arbeitsplatz

Unterthema 1.4 - Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)

Unterthema 1.5 - Europäische/internationale Dimension

Unterthema 1.6 - Internationale Richtlinien und Empfehlungen

Unterthema 1.7 - Datensicherheit

Unterthema 1.8 - Qualitätsmanagement

Unterthema 1.9 - Sicherheitsmanagementsystem

Unterthema 1.10 - Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Sachgebiet 2: Einweisung in den Flugverkehr

THEMA 1 BASATF - Einweisung in den Flugverkehr

Unterthema 1.1 - Flugverkehrsmanagement

Unterthema 1.2 - Flugverkehrskontrolle

Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4 - Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen

Unterthema 1.5 - Einweisung

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Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams)Anlage 2

Sachgebiet 3: Flugberatungsdienste

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Kommunikation

Sachgebiet 6: Navigation

Sachgebiet 7: Überwachung

Sachgebiet 8: Datenverarbeitung

Sachgebiet 9: Systemüberwachung und systemsteuerung

Sachgebiet 10: Instandhaltungsverfahren

.

Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared)Anlage 3


Sachgebiet 1: Sicherheit
THEMA 1 - Sicherheitsmanagement
Unterthema 1.1 - Strategie und Grundsätze
Unterthema 1.2 - Risikokonzept und Grundsätze der Risikobeurteilung
Unterthema 1.3 - Verfahren für die Sicherheitsbeurteilung
Unterthema 1.4 - Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems
Unterthema 1.5 - Sicherheitsvorschriften

Sachgebiet 2: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

THEMA 1 - Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen
Unterthema 1.1 - Gefahrenbewusstsein
Unterthema 1.2 - Vorschriften und Verfahren
Unterthema 1.3 - Umgang mit Gefahrstoffen
Sachgebiet 3: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema 1.1 - Einführung
THEMA 2 - Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
Unterthema 2.1 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
THEMA 3 - Psychologische Faktoren
Unterthema 3.1 - Kognition
THEMA 4 - Medizinische Faktoren
Unterthema 4.1 - Ermüdung
Unterthema 4.2 - Leistungsfähigkeit
Unterthema 4.3 - Arbeitsumfeld
THEMA 5 - Organisatorische und soziale Faktoren
Unterthema 5.1 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz
Unterthema 5.2 - Team Resource Management
Unterthema 5.3 - Teamarbeit und Teamrollen
THEMA 6 - Kommunikation
Unterthema 6.1 - Schriftlicher Bericht
Unterthema 6.2 - Verbale und nonverbale Kommunikation
THEMA 7 - Stress
Unterthema 7.1 - Stress
Unterthema 7.2 - Stressmanagement
THEMA 8 - Menschliches Versagen
Unterthema 8.1 - Menschliches Versag en

.

Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams)Anlage 4

1. Kommunikation - Sprache

Sachgebiet 1: Sprache
THEMA 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Übertragung/Empfang
Unterthema 1.2 - Funkantennensysteme
Unterthema 1.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 1.4 - Lotsenarbeitsplatz
Unterthema 1.5 - Funkschnittstellen
THEMA 2 - COMVCE - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Protokolle
Unterthema 2.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.4 - Kommunikationskette
Unterthema 2.5 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMA 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragungen
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMA 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

2. Kommunikation - Daten

Sachgebiet 1: Daten
THEMA 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMA 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMA 3 - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
THEMA 4 - Europäische Netze
Unterthema 4.1 - Netztechnologien
THEMA 5 - Globale Netze
Unterthema 5.1 - Netze und Standards
Unterthema 5.2 - Beschreibung
Unterthema 5.3 - Globale Architektur
Unterthema 5.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 5.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterpunkt 5.6 - Netze an Bord des Luftfahrzeugs
Unterthema 5.7 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMA 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragung
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMA 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

3. Navigation - Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - NDB

THEMA 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.3 - Senderteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.7 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

4. Navigation - Funkpeilung (DF)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - DF

THEMA 1 - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung
Unterthema 1.3 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

5. Navigation - UKW-Drehfunkfeuer (VOR)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - VOR

THEMA 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen von CVOR und/oder DVOR
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: - Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

6. Navigation - Entfernungsmessgerät (DME)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme- DME

THEMA 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der DME
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.5 - Signalverarbeitung
Unterthema 1.6 - Senderteilsystem
Unterthema 1.7 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.8 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.9 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.10 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung
THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

7. Navigation - Instrumentenlandesystem (ILS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - ILS

THEMA 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der ILS
Unterthema 1.3 - 2F-Systeme
Unterthema 1.4 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.5 - Senderteilsystem
Unterthema 1.6 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.7 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.8 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.9 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

8. Navigation - Mikrowellenlandesystem (MLS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMA 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - MLS

THEMA 1 - MLS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der MLS
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMA 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMA 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMA 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMA 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit
THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

9. Überwachung - Primär-Rundsichtradar (PSR)

Sachgebiet 1: Primär-Rundsichtradar
THEMA 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (PSR)
Unterthema 1.3 - Sender
Unterthema 1.4 - Merkmale von Primärzielen
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Merkmale des Primärradars
THEMA 2 - SURPSR - Bodenbewegungsradar
Unterthema 2.1 - Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste
Unterpunkt 2.2 - Radarsensor
THEMA 3 - SURPSR - Prüfung und Messung
Unterthema 3.1 - Prüfung und Messung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMA 1 - SURPSR - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMA 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - SURPSR - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - SURPSR - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMA 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

10. Überwachung - Sekundär-Rundsichtradar

Sachgebiet 1: Sekundär-Rundsichtradar (SSR)
THEMA 1 - SSR und Monopuls SSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (SSR)
Unterthema 1.3 - Bodensender
Unterthema 1.4 - Transponder
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Prüfung und Messung
THEMA 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
Unterthema 2.2 - Mode-S-System
THEMA 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT in Betrieb
Unterthema 3.2 - MLAT-Grundsätze
THEMA 4 - SURSSR - Umgebung
Unterthema 4.1 - SSR-Umgebung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMA 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMA 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherhe it
THEMA 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme
THEMA 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

11. Überwachung - Automatische bordabhängige Überwachung

Sachgebiet 1: Automatische bordabhängige Überwachung (ADS)
THEMA 1 - Allgemeiner Überblick über ADS
Unterthema 1.1 - Begriffsbestimmung von ADS
THEMA 2 - SURADS - ADS-B
Unterthema 2.1 - Einführung in ADS-B
Unterthema 2.2 - Techniken der ADS-B
Unterthema 2.3 - VDL Mode 4 (STDMA)
Unterthema 2.4 - Mode S Extended Squitter
Unterthema 2.5 - UAT
Unterthema 2.6 - ASTERIX
THEMA 3 - ADS-C
Unterthema 3.1 - Einführung in ADS-C
Unterthema 3.2 - Techniken der ADS-C

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMA 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMA 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMA 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMA 2 - SURADS - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMA 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

12. Daten- Datenverarbeitung

Sachgebiet 1: Funktionale Sicherheit
THEMA 1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.2 - Softwareintegrität und -sicherheit
THEMA 2 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 2.1 - Einstellung zur Sicherheit

Sachgebiet 2: Datenverarbeitungssysteme

THEMA 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 -Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen
THEMA 2 - Daten der Systemkomponenten
Unterthema 2.1 - Datenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.2 - Flugdatenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.3 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

Sachgebiet 3: Datenprozess

THEMA 1 - Softwareprozesse
Unterthema 1.1 - Middleware
Unterthema 1.2 - Betriebssysteme
Unterthema 1.3 - Konfigurationskontrolle
Unterthema 1.4 - Softwareentwicklungsprozess
THEMA 2 - Hardware-Plattform
Unterthema 2.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 2.2 - COTS
Unterthema 2.3 - Interdependenz
Unterthema 2.4 - Wartungsfähigkeit
THEMA 3 - Tests
Unterthema 3.1 - Tests

Sachgebiet 4: Daten

THEMA 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.3 - Datenstandards
THEMA 2 - ATM Daten - Detaillierte Struktur
Unterthema 2.1 - Systembereich
Unterthema 2.2 - Charakteristische Punkte
Unterthema 2.3 - Luftfahrzeugleistung
Unterthema 2.4 - Screen Manager
Unterthema 2.5 - Autokoordinationsmeldungen
Unterthema 2.6 - Daten der Konfigurationskontrolle
Unterthema 2.7 - Daten der physischen Konfiguration
Unterthema 2.8 - Relevante Wetterdaten
Unterthema 2.9 - Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP
Unterthema 2.10 - Warn- und Fehlermeldungen an ATCO

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMA 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMA 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMA 3 - DATDP - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze

Sachgebiet 6: Überwachung- Primär

THEMA 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 7: ÜÜberwachung - Sekundär

THEMA 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMA 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMA 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 8: Überwachung - HMI

THEMA 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 9: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMA 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

13. Systemüberwachung und -Steuerung - Kommunikation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMA 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - SMCCOM - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMA 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMA 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMA 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMA 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMA 2 - SMCCOM - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMA 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMA 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMA 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMA 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMA 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Sprache

THEMA 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Lotsenarbeitsplatz
THEMA 2 - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.3 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 6: Kommunikation - Daten

THEMA 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMA 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 7: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 8: Navigation - PBN

THEMA 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

14. Systemüberwachung und -Steuerung - Navigation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMA 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMA 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMA 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMA 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMA 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCNAV - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMA 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMA 1 - SMCNAV - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMA 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMA 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMA 4 - SMCNAV - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMA 1 - SMCNAV - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMA 1 - SMCNAV - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMA 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMA 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Navigation - Bodengestützte Systeme - NDB

THEMA 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 9: Navigation - Bodengestützte Systeme - DFI

THEMA 1 - SMCNAV - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 10: Navigation - Bodengestützte Systeme - VOR

THEMA 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 11: Navigation - Bodengestützte Systeme - DME

THEMA 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 12: Navigation - Bodengestützte Systeme - ILS

THEMA 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

15. Systemüberwachung und -Steuerung - Flugüberwachung

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMA 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMA 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMA 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMA 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMA 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCSUR - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMA 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMA 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMA 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMA 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMA 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMA 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMA 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMA 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMA 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMA 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMA 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMA 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMA 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 10: Überwachung - HMI

THEMA 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMA 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

16. Systemüberwachung und -Steuerung - Daten

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMA 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMA 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMA 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMA 4 - VERWALTUNGSPRAXIS DER ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMA 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMA 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMA 1 - SMCDAT - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMA 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMA 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMA 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMA 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMA 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMA 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMA 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMA 1 - SMCDAT - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMA 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMA 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMA 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMA 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: Überwachung - HMI
THEMA 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMA 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

Sachgebiet 12: ÜÜberwachung - Datenverarbeitungssysteme

THEMA 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 - Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen

Sachgebiet 13: Überwachung - Datenprozess

THEMA 1 - Hardware-Plattform
Unterthema 1.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 1.2 - COTS
Unterthema 1.3 - Interdependenz

Sachgebiet 14: Überwachung - Daten

THEMA 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.2 - Datenstandards



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