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Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 104 vom 03.04.2020 S. 1, ber. L 106 S. 15, ber. 2022 L 108. S. 69, ber. 2023 L 143 S. 129;
VO (EU) 2020/1177 - ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 44 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 2 sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 3 enthält Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und deren Management, Betrieb, Zertifizierung und Beaufsichtigung.
(3) In der Verordnung (EU) 2017/373 der Kommission 4 sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten ("ATM/ANS") und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ("ATM-Netzfunktionen") für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.
(4) Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten die Flugbesatzungen verpflichtet sein, den Flugverkehrsdienststellen Meldung zu erstatten, wenn die eingetretene Bremswirkung der Piste nicht so gut ist, wie ihnen gemeldet wurde. Diese Meldepflichten sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt werden.
(5) Am 31. März 2016 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden "ICAO") die Änderung Nr. 77-A zu Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") an, mit der die Bereitstellung von Informationen über gefährliche Wetterbedingungen und die Lageerfassung verbessert sowie ein Beitrag zu einer effizienteren Streckenführung, auch zur Umgehung gefährlicher Wetterbedingungen, geleistet werden sollen. Die Änderung ist seit dem 10. November 2016 in den ICAO-Vertragsstaaten anwendbar und sollte in der Verordnung (EU) 2017/373, insbesondere in den Bestimmungen über Wetterdienste (Anhang V - Teil-MET), ihren Niederschlag finden.
(6) Die Verordnung (EU) 2017/373 sollte den Stand der Technik im Bereich der Flugsicherheit widerspiegeln sowie bewährte Verfahren und den wissenschaftlichtechnischen Fortschritt bei den Flugberatungsdiensten ("AIS") berücksichtigen. Änderungen der Verordnung (EU) 2017/373 sollten sich daher auf die geltenden ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen ("SARP") stützen, insbesondere auf die sechzehnte Ausgabe von Anhang 15 "Aeronautical Information Services" des Abkommens von Chicago, wobei auf die unionsweit vorhandenen Erfahrungen bei der Erbringung von AIS-Diensten zurückgegriffen werden und die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des AIS-Anbieters ("AISP") gewahrt bleiben sollte.
(7) Ferner nahm die ICAO am 31. März 2016 die Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 des Abkommens von Chicago an, die darauf abzielt, Störungen und Unfälle durch Abkommen von der Piste zu verringern. Diese Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 wird in den ICAO-Vertragsstaaten zum 5. November 2020 wirksam. Die Änderung sollte sich auch in der Verordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den Bestimmungen des Anhangs V über die Erbringung von Wetterdiensten sowie des Anhangs VI über die Erbringung von Flugberatungsdiensten.
(8) Piloten sollten durch die Nachrichten für Luftfahrer informiert werden, wenn eine Piste aufgrund von Markierungsarbeiten vorübergehend nicht verfügbar ist. Zur Erhöhung der Pistensicherheit sollten Piloten, die speziell für den Winter präparierte Pisten oder glatte und nasse Pisten zu befahren beabsichtigen, angemessen informiert werden. Reibungsmessungen sollten nicht an Piloten weitergegeben werden dürfen, da solche Messungen in keinem Zusammenhang mit der Flugzeugleistung stehen.
(9) In der Verordnung (EU) 2017/373 sollten gemeinsame technische Vorschriften für die Auslegung von Luftraumstrukturen und gemeinsame Anforderungen an Flugverfahrensplaner festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Luftraumstrukturen und Flugverfahren ordnungsgemäß geplant, überwacht und validiert werden, bevor sie eingesetzt und von Luftfahrzeugen genutzt werden können.
(10) Flugverfahren und diesbezügliche Änderungen können sich auf die Sicherheit des Flugbetriebs am Flugplatz auswirken. Deshalb sollte ein klarer Bezug zwischen der geltenden Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 hergestellt werden.
(11) Mit der Annahme der im Juli 2016 veröffentlichten siebten Ausgabe von Anhang 10 "Aeronautical Telecommunications" (Volume II) und der fünfzehnten Ausgabe von Anhang 11 "Air Traffic Services" des Abkommens von Chicago sowie der sechzehnten Ausgabe von Dok. 4444 "Procedures for Air Navigation Services - Air Traffic Management (PANS ATM)" hat die ICAO neue Richtlinien und Empfehlungen (SARP) in Bezug auf die Flugsicherheit bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ("ATS") beschlossen.
(12) Aus diesen Gründen und um die einheitliche Anwendung und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) 2017/373 entsprechend geändert werden.
(13) Die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und die Verordnung (EU) 2017/373 sollten darüber hinaus detaillierte Bestimmungen über die Verfügbarkeit und die Bedingungen für die Nutzung der UKW-Notfrequenz enthalten.
(14) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) auf das Handeln von Piloten und den Flugplatzbetrieb haben, sollten diese neuen Maßnahmen auch in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 zum Ausdruck kommen.
(15) Die neuen Maßnahmen umfassen auch detaillierte Bestimmungen zur Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, weshalb die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 5 aufgehoben werden sollte.
(16) Der Branche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit gegeben werden, um die notwendigen Anpassungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen vorzunehmen.
(17) Den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen liegen die Stellungnahmen 02/2018, 03/2018 und 03/2019 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zugrunde.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 57 erhält folgende Fassung:
"57. 'kontrollierter Flugplatz': ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolle für Flugplatzverkehr durchgeführt wird;";
b) Die folgenden Nummern 144 und 145 werden angefügt:
"144. 'Schutzzone' (critical area): eine definierte Fläche um die Bodenausrüstung eines Präzisionsinstrumentenanflugs, innerhalb derer dort befindliche Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge unzulässige Störungen der Leitsignale verursachen;
145. 'erweiterte Schutzzone' (sensitive area): eine definierte Fläche, die über die Schutzzone hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen und/oder Bewegen von Luft- oder Bodenfahrzeugen das Leitsignal derart stört, dass dies zu einer unzulässigen Störung der Nutzung des Signals durch Luftfahrzeuge führen kann.".
2. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a UKW-Notfrequenz
(1) Unbeschadet Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) nur in den im Anhang Punkt SERA.14095(d) spezifizierten Notfällen verwendet wird.
(2) In Ausnahmefällen und um die Auswirkungen auf Luftfahrzeuge in einer Notlage sowie auf den Betrieb von Flugverkehrsdienststellen gering zu halten, können die Mitgliedstaaten die Verwendung der UKW-Notfrequenz gemäß Absatz 1 für andere als die im Anhang Punkt SERA.14095(d) genannten Zwecke gestatten, sofern diese auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Maß beschränkt sind."
3. Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt gemeinsame Anforderungen fest für
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. 'ATM/ANS-Anbieter': jede juristische oder natürliche Person, die Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;";
b) Die folgenden Nummern 6, 7 und 8 werden angefügt:
"6. 'Auslegung von Luftraumstrukturen': ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Luftraumstrukturen ordnungsgemäß geplant, überwacht und validiert werden, bevor sie eingesetzt und von Luftfahrzeugen genutzt werden;
7. 'bodenunabhängiges Kollisionsverhütungssystem (ACAS)': ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;
8. 'Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen generierende Stelle': jede öffentliche oder private Stelle, die für die Generierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die als Quelle für Luftfahrtinformationsprodukte und -dienste verwendet werden, verantwortlich ist. Zu diesen Stellen gehören nicht die in Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung genannten ATM/ANS-Anbieter und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Flugplätze."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Bereitstellung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie Auslegung der Luftraumstrukturen";
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen, verkehrstechnischen Anforderungen und Umweltauswirkungen der allgemeine Flugverkehr erleichtert wird, indem ein geeignetes Flugverkehrsmanagement und geeignete Flugsicherungsdienste bereitgestellt und Luftraumstrukturen so ausgelegt werden, wie es dieser Verordnung entspricht.";
c) Die folgenden Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 werden angefügt:
"(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Sind Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen für die Zwecke von Flügen nach Instrumentenflugregeln oder von Sonderflügen nach Sichtflugregeln vorgesehen, so gelten die Anforderungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für alle Stellen, die solche Daten und Informationen generieren.
(6) Wenn bestimmt wird, dass Flugverkehrsdienste in bestimmten Luftraumabschnitten oder auf bestimmten Flugplätzen zu erbringen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Luftraumabschnitte oder Flugplätze in Bezug zu die zu erbringenden Flugverkehrsdienste spezifiziert sind.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwischen den betreffenden ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrzeugbetreibern geeignete Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienste sowie für den Austausch relevanter Daten und Informationen festgelegt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Auslegung der Luftraumstrukturen verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Anhang XI (Teil-FPD) Anlage 1 anwenden.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flugverfahren für die Flugplätze und den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich aufrechterhalten und regelmäßig überprüft werden. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten die für diese Aufgaben verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Artikel 6 Buchstaben a und k erfüllen."
4. Die folgenden Artikel 3a, 3b, 3c und 3d werden eingefügt:
"Artikel 3a Feststellung der Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten anhand folgender Faktoren fest:
(2) Bei der Feststellung, ob die Erbringung von Flugverkehrsdiensten notwendig ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht das Mitführen bordseitiger Kollisionswarnsysteme im Luftfahrzeug.
Artikel 3b Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
Unbeschadet Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 legen die Mitgliedstaaten besondere Verfahren fest, damit
Artikel 3c Koordinierung von für die Zivilluftfahrt potenziell gefährlichem Flugbetrieb
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flugbetrieb, der für Zivilluftfahrzeuge über ihrem Hoheitsgebiet potenziell gefährlich ist, koordiniert wird, auch über hoher See, sofern die zuständige Behörde aufgrund eines regionalen ICAO-Flugsicherungsübereinkommens die Verantwortung für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem betreffenden Luftraum übernommen hat. Die Koordinierung erfolgt früh genug, damit Informationen über solchen Flugbetrieb rechtzeitig verbreitet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Verbreitung von Informationen über den in Absatz 1 genannten Flugbetrieb fest.
Artikel 3d UKW-Notfrequenz
(1) Unbeschadet Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) nur für tatsächliche Notfälle gemäß Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) verwendet wird.
(2) In Ausnahmefällen und um die Auswirkungen auf Luftfahrzeuge in einer Notlage sowie auf den Betrieb von Flugverkehrsdienststellen gering zu halten, können die Mitgliedstaaten die Verwendung der UKW-Notfrequenz gemäß Absatz 1 für andere als die in Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) genannten Zwecke gestatten, sofern diese auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Maß beschränkt sind."
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und c auch die in Anhang IV (Teil-ATS) und in der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen."
b) Buchstabe k erhält folgende Fassung:
"k) Anbieter von Flugverfahrensplanungsdiensten müssen neben den Anforderungen unter den Buchstaben a und b auch die in Anhang XI (Teil-FPD) festgelegten Anforderungen erfüllen."
6. Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und XI werden gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 wird mit Wirkung vom 27. Januar 2022 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Januar 2022.
Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 12. August 2021:
Anhang III Nummer 5 gilt ab dem 5. November 2020, mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe v: Anlage 1 Muster für METAR, die ab dem 12. August 2021 gilt.
Brüssel, den 14. Februar 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.01.2010 S. 6).
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 | Anhang I |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
(1) Punkt SERA.3210(d)(4)(ii) Abschnitte A und B erhalten folgende Fassung:
"A) Die auf dem Rollfeld eines Flugplatzes befindlichen Personen und Fahrzeuge sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, wobei den Anforderungen, die Schutzzonen und erweiterten Schutzzonen von Funknavigationshilfen zu schützen, besondere Beachtung gilt;
B) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer iii muss/müssen die von der Flugsicherungsorganisation (ANSP) vorgegebene(n) und von der zuständigen Behörde genehmigte(n) Methode(n) zur Trennung von Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden;"
(2) Punkt SERA.3210(d)(4)(iv) Abschnitt A erhält folgende Fassung:
"A) Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Luftfahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die landen, starten oder rollen;"
(3) Punkt SERA.8005 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a)(3) erhält folgende Fassung:
"3. hat die Flugverkehrskontrollstelle Folgendes auszugeben: Freigaben, Anweisungen und/oder Informationen, um Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;"
b) Punkt (c) wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Ausgenommen in Fällen, in denen der Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten gemäß Anhang IV Punkt ATS.TR.255 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission * stattfindet oder eine verringerte Mindeststaffelung in der Umgebung von Flugplätzen angewendet werden kann, muss die Staffelung durch eine Flugverkehrskontrollstelle mindestens durch eines der folgenden Verfahren gewährleistet werden:
______
*) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1)."
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Höhenstaffelung, zu gewährleisten durch die Zuweisung unterschiedlicher Flughöhen aus der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3; abweichend davon gilt die dort festgelegte Zuordnung von Flughöhen und Kursen über Grund nicht, wenn dies im Luftfahrthandbuch oder in entsprechenden Flugverkehrskontrollfreigaben anders bestimmt ist. Die Mindesthöhenstaffelung beträgt nominell 300 m (1.000 ft) bis einschließlich Flugfläche 410 und nominell 600 m (2.000 ft) oberhalb dieser Flugfläche. Geometrische Höhenangaben dürfen nicht zur Festlegung der Höhenstaffelung verwendet werden;"
(4) Punkt SERA.8012 erhält folgende Fassung:
"
(5) Punkt SERA.8015 wird wie folgt geändert:
a) In Punkt (b) wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Bei der Radarführung oder Zuweisung einer direkten Streckenführung, die nicht im Flugplan enthalten ist und bei der bei einem IFR-Flug von einer veröffentlichten Flugverkehrsstrecke oder einem veröffentlichten Instrumentenflugverfahren abgewichen wird, hat der den ATS-Überwachungsdienst bereitstellende Fluglotse Freigaben so zu erteilen, dass die vorgeschriebene Hindernisfreiheit ununterbrochen besteht, bis das Luftfahrzeug den Punkt erreicht, an dem der Pilot wieder in die Strecke des Flugplans oder eine veröffentlichte Flugverkehrsstrecke einfliegt oder ein veröffentlichtes Instrumentenflugverfahren anwendet."
b) Punkt (d)(5) erhält folgende Fassung:
"5. alle erforderlichen Anweisungen oder Informationen zu anderen Punkten, wie z.B. ATFM-Startzeitnische, falls zutreffend, An- oder Abflugverfahren, Kommunikation und zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Freigabe."
c) In Punkt (e) erhält die Überschrift folgende Fassung:
"Wiederholung von Freigaben, Anweisungen und sicherheitsrelevanten Informationen"
d) Punkt (eb) wird wie folgt geändert:
i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Außer wenn bekannt ist, dass das Luftfahrzeug die Informationen bereits in einer gerichteten Übermittlung erhalten hat, ist eine QNH-Höhenmessereinstellung aufzunehmen in:
ii) In Nummer 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Wenn einem Luftfahrzeug eine Landefreigabe erteilt wurde oder einem Luftfahrzeug mitgeteilt wurde, dass die Piste zur Landung auf AFIS-Flugplätzen verfügbar ist und das Luftfahrzeug den Anflug mit Bezug auf den Luftdruck auf Flugplatzhöhe (QFE) durchführt, ist die vertikale Position des Luftfahrzeugs als Höhe über Grund über der Flugplatzhöhe während dieses Teils seines Flugs, für den QFE verwendet werden darf, anzugeben, abweichend wovon die vertikale Position in folgenden Fällen als Höhe über Grund über der Landebahnschwellenhöhe anzugeben ist:"
(6) Punkt SERA.9005 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a) wird wie folgt geändert:
i) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. Informationen über anormale Luftfahrzeugkonfigurationen und -zustände;
8. sonstige Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können."
ii) Der zweite Absatz wird gestrichen.
b) Punkt (b) wird wie folgt geändert:
i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. für Flüge über Wasser, soweit möglich und von einem Piloten angefordert, alle verfügbaren Informationen, wie Funkrufzeichen, Standort, rechtweisender Kurs über Grund, Geschwindigkeit usw. zu Wasserfahrzeugen in dem betreffenden Gebiet und;"
ii) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Meldungen, auch Freigaben, die von anderen Flugverkehrsdienststellen zur Weiterleitung an Luftfahrzeuge empfangen werden."
c) Folgender Punkt (d) wird angefügt:
"d) Der für Flüge erbrachte AFIS muss zusätzlich zu den einschlägigen, in den Punkten a und b genannten Elementen die Bereitstellung von Informationen umfassen in Bezug auf:
(1) Kollisionsgefahren mit Luftfahrzeugen, anderen Fahrzeugen sowie Personen, die sich auf dem Rollfeld bewegen;(2) die Betriebspiste."
(7) Punkt SERA.9010(a)(4) erhält folgende Fassung:
"4. Bestätigt ein Luftfahrzeug den Empfang einer ATIS-Meldung, die nicht mehr aktuell ist, ergreift die Flugverkehrsdienststelle unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
(8) Punkt SERA.13010(b) erhält folgende Fassung:
"b) Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist, muss die von der Druckhöhe abgeleitete Flughöheninformation mindestens einmal von jeder entsprechend ausgerüsteten Flugverkehrsdienststelle beim Erstkontakt mit dem betreffenden Luftfahrzeug oder, falls dies nicht möglich ist, so bald wie möglich danach überprüft werden."
(9) In Punkt SERA.14095 wird der folgende Punkt (d) angefügt:
"d) Nach Artikel 4a dient die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) unter anderem folgenden Zwecken in echten Notsituationen:
(1) Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die üblichen Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,(2) Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,
(3) Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen - zivilen oder militärischen - Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,
(4) Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,
(5) Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,
(6) im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen."
(10) Punkt SERA.12005(a) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, ein Vulkanausbruch oder"
b) Die folgende Nummer 9 wird hinzugefügt:
"9. die Bremswirkung der Piste ist nicht so gut wie gemeldet."
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2014 | Anhang II |
Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Punkt ADR.OR.B.015(b)(2)(ii) erhält folgende Fassung:
"ii) die Art des Flugbetriebs am Flugplatz und des zugehörigen Luftraums und"
b) Punkt ADR.OR.B.025(a)(1)(iii) erhält folgende Fassung:
"iii) dass die Flugverfahren des Flugplatzes und die mit diesen verbundenen Änderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission * festgelegt wurden.
______
*) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1)."
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 | Anhang III |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und XI werden wie folgt geändert:
(1) Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Vor der Überschrift "Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XIII" wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
Anhang I Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XIII (Teil-Begriffsbestimmungen)
Anhang II Anforderungen an die zuständigen Behörden- Aufsicht über Dienste und sonstige ATM-Netzfunktionen (Teil-ATM/ANS.AR)
Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.AR.A)
Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.AR.B)
Teilabschnitt C - Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung (ATM/ANS.AR.C)
Anlage 1 Zeugnis für Diensteanbieter
Anhang III Allgemeine Anforderungen an Diensteanbieter (Teil-ATM/ANS.OR)
Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.OR.A)
Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.OR.B)
Teilabschnitt C - Besondere Anforderungen an die Organisation von Diensteanbietern, die keine Flugverkehrsdienste (ATS) erbringen (ATM/ANS.OR.C)
Teilabschnitt D - Besondere Anforderungen an die Organisation von ANS- und ATFM-Anbietern sowie von Netzmanagern (ATM/ANS.OR.D)
Anlage 1 Luftfahrtdatenkatalog
Anhang IV Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Teil-ATS)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Sicherheit der Dienste
Abschnitt 3 - Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren
Abschnitt 4 - Anforderungen an die Kommunikation
Abschnitt 5 - Informationsanforderungen
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Flugverkehrskontrolldienst
Abschnitt 3 - Fluginformationsdienst
Abschnitt 4 - Flugalarmdienst
Anhang V Besondere Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (Teil-MET)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten (MET.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
Kapitel 1 - Anforderungen an Flugwetterstationen
Kapitel 2 - Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten
Kapitel 3 - Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen
Kapitel 4 - Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)
Kapitel 5 - Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)
Kapitel 6 - Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
Kapitel 1 - Technische Anforderungen an Flugwetterstationen
Kapitel 2 - Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten
Kapitel 3 - Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen
Kapitel 4 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)
Kapitel 5 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)
Kapitel 6 - Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)
Anlage 1 Muster für METAR
Anlage 2 Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden
Anlage 3 Muster für TAF
Anlage 4 Muster für Windscherungswarnungen
Anlage 5A Muster für SIGMET und AIRMET
Anlage 5B.Muster für Sonderflugmeldungen (Uplink)
Anlage 6 Muster für Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken
Anlage 7 Muster für Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen
Anlage 8 Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Informationsmeldungen zu Vulkanasche und tropischen Wirbelstürmen, in SIGMET, AIRMET sowie in Flugplatz- und Windscherungswarnungen
Anhang VI Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Teil-AIS)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
Kapitel 1 - Luftfahrtinformationen in standardisierter Darstellung
Kapitel 2 - Digitale Datensätze
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
Abschnitt 5 - Luftfahrtinformationsprodukte
Abschnitt 6 - Anforderungen an das Personal
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
Kapitel 1 - Luftfahrtinformationen in standardisierter Darstellung
Kapitel 2 - Digitale Datensätze
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
Abschnitt 5 - Luftfahrtinformationsprodukte
Anlage 1 Inhalt des Luftfahrthandbuchs (AIP)
Anlage 2 NOTAM-Format
Anlage 3 SNOWTAM-Format
Anlage 4 ASHTAM-Format
Anhang VII Besondere Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (Teil-DAT)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Datendiensten (DAT.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Anhang VIII Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (Teil-CNS)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Anhang IX Besondere Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (Teil-ATFM)
Technische Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM.TR)
Anhang X Besondere Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (Teil-ASM)
Technische Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (ASM.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Anhang XI Besondere Anforderungen an Verfahrensplanungsanbieter (Teil-FPD)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Verfahrensplanungsanbietern (FPD.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Verfahrensplanungsanbieter (FPD.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Anlage 1 Anforderungen an Luftraumstrukturen und darin enthaltene Flugverfahren
Anhang XII Besondere Anforderungen an den Netzmanager (Teil-NM)
Technische Anforderungen an den Netzmanager (NM.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Anhang XIII Anforderungen an Diensteanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals (Teil-PERS)
Teilabschnitt A - Flugsicherungstechnisches Personal
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 - Anforderungen an die Ausbildung
Abschnitt 3 - Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung
Abschnitt 4 - Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler
Anlage 1 Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared)
Anlage 2 Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams)
Anlage 3 Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared)
Anlage 4 Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams)"
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. 'Flugplatz-Fluginformationsdienst' (aerodrome flight information service, AFIS): ein Fluginformationsdienst für den Flugplatzverkehr, der von einem benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten erbracht wird;"
c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
"19. 'AIRMET': eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in niedrigen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon herausgegebenen Vorhersage enthalten war;"
d) Nummer 71 erhält folgende Fassung:
"71. 'Flugwetterüberwachungsstelle' (meteorological watch office, MWO): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Informationen über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, herausgibt;"
e) Nummer 91 wird gestrichen.
f) Nummer 93 erhält folgende Fassung:
"93. 'SIGMET': eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;"
g) Nummer 94 wird gestrichen.
h) Nummer 99 erhält folgende Fassung:
"99. 'Startausweichflugplatz' (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen könnte, wenn dies kurz nach dem Start nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;"
i) Nummer 108 erhält folgende Fassung:
"108. "Weltgebietsvorhersagezentrale" (World Area Forecast Centre, WAFC): ein meteorologisches Zentrum, das die Mitgliedstaaten im Rahmen des internetbasierten festen Flugfernmeldedienstes (AFS) mit weltweiten signifikanten Wettervorhersagen (SIGWX) und Vorhersagen für höhere Luftschichten in digitaler Form versorgt;"
j) Die folgenden Nummern 110 bis 259 werden angefügt:
"110. 'Flugplatzkontrollstelle' (aerodrome control tower): eine Dienststelle für die Kontrolle des Flugplatzverkehrs;
111. 'Flugplatzverkehr' (aerodrome traffic): der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Umgebung eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge. Ein Luftfahrzeug ist in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt;
112. 'Platzrunde' (aerodrome traffic circuit): der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Umgebung eines Flugplatzes einzuhalten ist;
113. 'feste Bodenfunkstelle' (aeronautical fixed station): eine Funkstelle im festen Flugfernmeldedienst;
114. 'Luftfahrtbodenfeuer' (aeronautical ground light): jedes als Navigationshilfe bereitgestellte Licht, das nicht von Luftfahrzeugen geführt wird;
115. 'Luftfahrtinformationsrundschreiben' (Aeronautical Information Circular, AIC): eine Bekanntmachung mit Informationen, die nicht für die Generierung einer NOTAM oder für die Aufnahme in das Luftfahrthandbuch infrage kommen, die aber die Flugsicherheit, Flugsicherung sowie technische, administrative oder legislative Fragen betreffen;
116. 'Luftfahrtinformationsmanagement' (Aeronautical Information Management, AIM): das dynamische, integrierte Management von Luftfahrtinformationen durch die Bereitstellung und den Austausch von qualitätsgesicherten digitalen Luftfahrtdaten in Zusammenarbeit mit allen Parteien;
117. 'Luftfahrtinformationsprodukt' (aeronautical information product): Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die entweder als digitale Datensätze oder als standardisierte Darstellung auf Papier oder elektronisch bereitgestellt werden. Zu den Luftfahrtinformationsprodukten gehören:
118. 'Luftfahrthandbuch' (Aeronautical Information Publication, AIP): eine von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Flugsicherung wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;
119. 'AIP-Berichtigung' (AIP amendment): eine dauerhafte Änderung der im AIP enthaltenen Informationen;
120. 'AIP-Ergänzung' (AIP supplement): eine temporäre Änderung der im AIP enthaltenen Informationen, die auf losen Sonderseiten bereitgestellt wird;
121. 'Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen' (Aeronautical Information Regulation and Control, AIRAC): ein System, das dazu dient, Umstände, die signifikante Änderungen der betrieblichen Arbeitsmethoden erfordern, im Voraus zu bestimmten einheitlichen Terminen mitzuteilen, an denen sie in Kraft treten;
122. 'beweglicher Flugfernmeldedienst' (aeronautical mobile service): ein beweglicher Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen. Funkbojen zur Kennzeichnung der Notpositionen dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
123. 'Bodenfunkstelle' (aeronautical station): eine ortsfeste Funkstelle im beweglichen Flugfernmeldedienst. In bestimmten Fällen kann sich eine Bodenfunkstelle z.B. an Bord eines Seefahrzeugs oder auf einer Plattform auf See befinden;
124. 'Flugfernmeldestelle' (aeronautical telecommunication station): eine Stelle in einem zu Luftfahrtzwecken bereitgestellten Fernmeldedienst;
125. 'AFIS-Flugplatz' (AFIS aerodrome): ein Flugplatz, auf dem der Flugplatz-Fluginformationsdienst innerhalb des zu dem Flugplatz gehörenden Luftraums bereitgestellt wird;
126. 'AFIS-Stelle' (AFIS unit): eine Stelle, die zur Erbringung von AFIS und Flugalarmdiensten eingerichtet wurde;
127. 'Luftfahrzeugkennung' (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;
128. 'Flugfunkverkehr' (air-ground communication): der Zweiwegverkehr zwischen Luftfahrzeugen und Funkstellen oder anderen Stellen auf der Erdoberfläche;
129. 'Flugverkehrsberatungsdienst' (air traffic advisory service): ein Dienst, der in einem Luftraum von festgelegten Ausmaßen oder einer bezeichneten Strecke (Beratungsluftraum) zur Sicherstellung der Staffelung, soweit durchführbar, zwischen Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird, die mit Flugplänen nach Instrumentenflugregeln (IFR) verkehren;
130. 'Flugverkehrskontrollfreigabe' oder 'ATC-Freigabe' (ATC clearance): die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren;
131. 'Flugverkehrskontrollanweisung' oder 'ATC-Anweisung' (ATC instruction): von der ATC erteilte Anordnungen, durch die ein Pilot aufgefordert wird, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen;
132. 'Flugverkehrskontrollstelle' oder 'ATC-Stelle' (ATC unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;
133. 'ALERFA': das zur Bezeichnung einer Bereitschaftsstufe verwendete Codewort;
134. 'Flugalarmdienst' (alerting service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen;
135. 'Bereitschaftsstufe' (alert phase): eine Situation, in der die Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen gefährdet ist;
136. 'Anflugkontrollstelle' (approach control unit): eine Dienststelle, die Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge durchführt, die auf einem Flugplatz oder mehreren ankommen oder von dort abfliegen;
137. 'Flächennavigationsstrecke' (area navigation route): eine Flugverkehrsstrecke, die für Luftfahrzeuge eingerichtet wurde, die zur Anwendung der Flächennavigation fähig sind;
138. 'Zusammenführen' (assemble): ein Vorgang des Zusammenführens von Daten aus mehreren Quellen in eine Datenbank und Festlegung einer Basis für die nachfolgende Verarbeitung;
139. 'ATS-Strecke' (ATS route): eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist;
140. 'ATS-Überwachungsdienst' (ATS surveillance service): ein Dienst, der unmittelbar durch ein ATS-Überwachungssystem bereitgestellt wird;
141. 'ATS-Überwachungssystem' (ATS surveillance system): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise ADS-B, PSR, SSR oder ein vergleichbares bodengestütztes System bezeichnet, das die Identifizierung von Luftfahrzeugen ermöglicht;
142. 'automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (Automatic Dependent Surveillance - Broadcast, ADS-B)': ein Mittel, mit dem Luftfahrzeuge, Flugplatzfahrzeuge und andere Objekte im Rundsendebetrieb über eine DataLink-Verbindung automatisch Daten, wie Kennung, Position und gegebenenfalls weitere Informationen, übermitteln und/oder empfangen;
143. 'automatische bordabhängige Flugüberwachung - Kontraktbetrieb (Automatic Dependent Surveillance - Contract, ADS-C)': ein Mittel, mit dem die Modalitäten einer ADS-C-Vereinbarung zwischen dem Bodensystem und dem Luftfahrzeug über eine DataLink-Verbindung ausgetauscht werden und festgelegt wird, unter welchen Bedingungen ADS-C-Meldungen eingeleitet werden und welche Daten in den Meldungen enthalten sein werden;
144. 'Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen (Automatic Terminal Information Service, ATIS)': die automatische Bereitstellung aktueller Routineinformationen an ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge während 24 Stunden pro Tag oder während veröffentlichter Sendezeiten;
145. 'Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen über DataLink (Data link-Automatic Terminal Information Service, D-ATIS)': Bereitstellung von ATIS über DataLink;
146. 'Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voiceautomatic Terminal Information Service, Voice-ATIS)': Bereitstellung von ATIS mittels ständiger und sich wiederholender Sprach-Rundsendungen;
147. 'Rundsendung' (broadcast): eine Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Flugsicherung, die sich nicht an eine bestimmte Stelle oder bestimmte Stellen richten;
148. 'Hauptwolkenuntergrenze' (ceiling): die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6.000 m (20.000 ft) liegt;
149. 'Freigabegrenze' (clearance limit): der Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wird;
150. 'Wolkenuntergrenze' (cloud base): die Höhe der Untergrenze des niedrigsten beobachteten bzw. vorhergesagten Wolkenelements in der Nähe eines Flugplatzes oder eines Betriebsorts oder innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs, die normalerweise über der Flugplatzhöhe oder bei Offshore-Betrieb über NN gemessen wird;
151. 'Vollständigkeit' (completeness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, in dem alle für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden;
152. 'Konfidenzniveau' (confidence level): die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Wert eines Parameters innerhalb eines bestimmten Intervalls um seinen Schätzwert liegt;
153. 'Konferenzschaltung' (conference communications): Kommunikationseinrichtungen, bei denen zwischen drei oder mehr Orten gleichzeitig direkte Gespräche stattfinden können;
154. 'Kontrollzone' (control zone): ein kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche nach oben bis zu einer festgelegten oberen Begrenzung erstreckt;
155. 'kontrollierter Flugplatz' (controlled aerodrome): ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolldienste für Flugplatzverkehr durchgeführt werden;
156. 'kontrollierter Luftraum' (controlled airspace): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolldienste entsprechend der Luftraumklassifizierung durchgeführt werden;
157. 'kontrollierter Flug' (controlled flight): jeder Flug, der einer ATC-Freigabe unterliegt;
158. 'Lotse-Pilot-DataLink-Verbindung (Controller-Pilot Data Link Communications, CPDLC)': ein Kommunikationsmittel zwischen Fluglotse und Pilot, bei dem DataLink-Verbindungen im ATC-Fernmeldeverkehr eingesetzt werden;
159. 'Schutzzone' (critical area): eine definierte Fläche um die Bodenausrüstung eines Präzisionsinstrumentenanflugs, innerhalb derer dort befindliche Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge unzulässige Störungen der Leitsignale verursachen;
160. 'Reiseflughöhe' (cruising level): eine Höhe, die während eines wesentlichen Teils eines Flugs beibehalten wird;
161. 'zyklische Redundanzprüfung (Cyclic Redundancy Check, CRC)': ein mathematischer Algorithmus, der auf die digitale Darstellung von Daten angewandt wird und ein gewisses Maß an Sicherheit gegen Verlust oder Veränderung von Daten bietet;
162. 'Gefahrengebiet' (danger area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem zu bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für Luftfahrzeuge gefährlich sind;
163. 'Datengenauigkeit' (data accuracy): Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem wahren Wert;
164. 'Datenerfassungsfläche' (data collection surface): eine für die Erhebung von Hindernis- oder Geländedaten bestimmte definierte Fläche;
165. 'Datenintegrität' (data integrity): ein gewisses Maß an Sicherheit, dass Luftfahrtdaten und ihr Wert seit der Datengenerierung oder einer autorisierten Berichtigung nicht verloren gegangen sind oder geändert wurden;
166. 'Datenelement' (data item): ein einzelnes Attribut eines vollständigen Datensatzes, dem ein Wert zugeordnet wird, der seinen aktuellen Status definiert;
167. 'DataLink-Kommunikation' (data link communications): eine Form der Kommunikation, die für den Austausch von Meldungen via DataLink bestimmt ist;
168. 'DataLink-VOLMET (D-VOLMET)': die Bereitstellung aktueller Routine-Flugplatz-Wettermeldungen (METAR) und Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), SIGMET, Sonderflugmeldungen, die nicht von einer SIGMET erfasst sind, und, sofern verfügbar, AIRMET, über DataLink;
169. 'Datengenerierung' (data origination): die Erstellung eines neuen Datenelements mit seinem zugehörigen Wert, die Änderung des Wertes eines bestehenden Datenelements oder die Löschung eines bestehenden Datenelements;
170. 'Datenproduktspezifikation' (data product specification): eine detaillierte Beschreibung eines Datensatzes oder einer Sammlung von Datensätzen mit zusätzlichen Informationen, die es ermöglichen, dass eine andere Partei einen Datensatz anlegt, erhält und nutzt;
171. 'Datensatz' (data set): eine identifizierbare Datensammlung;
172. 'Bezugswert' (datum): jeder Wert oder Satz von Werten, der als Bezugspunkt oder Grundlage zur Berechnung anderer Größen verwendet werden kann;
173. 'DETRESFA': das zur Bezeichnung einer Notstufe verwendete Codewort;
174. 'Notstufe' (distress phase): eine Situation, in der mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass ein Luftfahrzeug und seine Insassen durch eine schwere und unmittelbare Gefahr gefährdet sind oder sofortige Hilfe benötigen;
175. 'nachgelagerte Freigabe' (downstream clearance): eine Freigabe, die einem Luftfahrzeug von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilt wird, die zu jenem Zeitpunkt nicht die Kontrolle über dieses Luftfahrzeug ausübt;
176. 'zu beachtender Verkehr' (essential traffic): kontrollierter Verkehr, auf den die Staffelung durch Flugverkehrskontrolldienste anwendbar ist, der jedoch in Bezug auf einen bestimmten kontrollierten Flug nicht vom sonstigen kontrollierten Verkehr durch eine entsprechende Mindeststaffelung getrennt ist oder wird;
177. 'zu beachtender örtlicher Verkehr' (essential local traffic): jedes Luftfahrzeug, jedes Fahrzeug oder Personal auf oder in der Nähe des Rollfelds oder Verkehr im Start- und Steigflugbereich oder im Endanflugbereich, der eine Gefahr für das betreffende Luftfahrzeug darstellen kann;
178. 'voraussichtliche Ankunftszeit' (estimated time of arrival):
179. 'Feature': eine Abstraktion realer Phänomene der Welt;
180. 'Feature-Attribut': ein Charakteristikum eines Features mit einem Namen, einem Datentyp und einem mit ihm in Verbindung stehenden Wertebereich;
181. 'Feature-Art' (feature Type): eine Gruppe realer Phänomene der Welt mit gemeinsamen Eigenschaften, die die Klassifizierungsbasis in einem Merkmalkatalog bildet;
182. 'Endanflug' (final approach): der Teil eines Instrumentenanflugverfahrens, der
183. 'Fluginformationszone' (flight information zone): ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Flughafen-Fluginformationsdienste und -Flugalarmdienste für den Flugplatzverkehr erbracht werden;
184. 'Flugverfahrensplanungsdienste' (flight procedure design services): Dienste für Planung, Dokumentation, Validierung, Pflege und regelmäßige Überprüfung der für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlichen Flugverfahren;
185. 'Flugverfahrensplaner' (flight procedure designer): eine qualifizierte Person für Planung, Dokumentation, Validierung, laufende Pflege und regelmäßige Überprüfung von Flugverfahren;
186. 'Flugverfahren' (flight procedure): eine Reihe von im Voraus festgelegten Flugmanövern, die von einem Piloten befolgt werden müssen und die in elektronischer, gedruckter oder digitaler Form oder beidem veröffentlicht werden. Das Flugverfahren wird entweder nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Sichtflugregeln (VFR) durchgeführt;
187. 'Flugplan' (flight plan): vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;
188. 'Flugsicht' (flight visibility): die Sicht in Flugrichtung aus dem Cockpit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs;
189. 'Format' (format): in Bezug auf Daten eine Struktur von Datenelementen, Aufzeichnungen und Dateien, die so ausgelegt ist, dass sie Standards, Spezifikationen oder Anforderungen an die Datenqualität genügt;
190. 'Geoid'(geoid): die Äquipotenzialfläche im Erdschwerefeld, die dem ununterbrochenen, imaginär unter den Kontinenten weitergeführten mittleren Meeresniveau (MSL) entspricht.
191. 'Geoidundulation' (geoid undulation): die Abweichung oberhalb (positiv) oder unterhalb (negativ) des mathematischen Referenzellipsoids;
192. 'Gleitpfad' (glide path): ein Sinkflugprofil, das für die vertikale Führung während eines Endanflugs bestimmt wird;
193. 'Bodensicht' (ground visibility): die von einem amtlich beauftragten Beobachter oder automatischen Systemen gemeldete Sicht auf einem Flugplatz;
194. 'Steuerkurs' (heading): die Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeugs, gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend, Kompass- oder Gitter-Nord bezogen;
195. 'Hubschrauberflugplatz' (heliport): ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf einem Unterbau, der bzw. die ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bodenbewegungen von Hubschraubern bestimmt ist;
196. 'Integritätsklassifizierung' (integrity classification): eine Klassifizierung in Bezug auf Luftfahrtdaten auf der Grundlage des potenziellen Risikos, das sich aus der Verwendung von verfälschten Daten ergibt, wobei routinemäßige, wesentliche und kritische Daten definiert werden;
197. 'internationales NOTAM-Office (International NOTAM office, NOF)': eine von einem Mitgliedstaat für den internationalen NOTAM-Austausch benannte Stelle;
198. 'Wartepunkt' (holding fix): ein geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient;
199. 'Warteverfahren' (holding procedure): ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist;
200. 'Identifizierung' (identification): die Situation, wenn die Position eines bestimmten Luftfahrzeugs auf der Kurslageanzeige erscheint und positiv identifiziert wurde;
201. 'Instrumentenflugregeln' (instrument flight rules): Vorschriften, nach denen ein Luftfahrzeug mit Navigationsgeräten ausgerüstet ist, die für die Flugstrecke gemäß den geltenden Anforderungen für den Flugbetrieb geeignet sind;
202. 'INCERFA': das zur Bezeichnung einer Ungewissheitsstufe verwendete Codewort;
203. 'Instrumentenanflugbetrieb' (instrument approach operations): ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:
204. 'Instrumentenanflugverfahren (Instrument Approach Procedure, IAP)': eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einer Position, an der die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
205. 'Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC)': Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen;
206. 'Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low-Visibility Operation, LVO)': Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder Rollen auf einem Flugplatz mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;
207. 'Rollfeld' (manoeuvring area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, ausgenommen Vorfelder;
208. 'Metadaten' (metadata): Daten in Bezug auf Daten;
209. 'Bewegungsfläche' (movement area): der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, bestehend aus dem Rollfeld und dem Vorfeld/den Vorfeldern;
210. 'Navigationshilfe' (navigation aid): Einrichtungen oder Systeme außerhalb des Luftfahrzeugs, die elektromagnetische Signale erzeugen, die von den Navigationssystemen im Luftfahrzeug zur Positionsbestimmung oder Flugwegführung genutzt werden;
211. 'Modus sekundärer Überwachungsradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)': die konventionelle Kennzeichnung für besondere Funktionen der von einem SSR-Abfragegerät ausgesendeten Abfragezeichen. Es gibt vier in ICAO-Anhang 10 aufgeführte Modi: A, C, S und Intermodus;
212. 'nahezu parallele Pisten' (near-parallel runways): nichtkreuzende Pisten, deren verlängerte Mittellinien einen Konvergenz-/Divergenzwinkel von 15° oder weniger aufweisen;
213. 'verantwortlicher Pilot' (pilot-in-command): der vom Betreiber oder, in der allgemeinen Luftfahrt, vom Eigentümer für verantwortlich erklärte und mit der sicheren Durchführung eines Flugs beauftragte Pilot;
214. 'Position' (position): in einem geografischen Kontext eine Reihe von Koordinaten (Längen- und Breitengrad), die unter Bezug auf das mathematische Referenzellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definieren;
215. 'Positionsangabe' (position indication): die visuelle, symbolische oder nicht symbolische Kurslageanzeige der Position eines Luftfahrzeugs, eines Flugplatzfahrzeugs oder eines sonstigen Objekts;
216. 'Druckhöhe' (pressure-altitude): ein atmosphärischer Druck, der als die Höhe angegeben ist, die diesem Druck in der Normatmosphäre entspricht;
217. 'Primärradar' (primary radar): ein Radarsystem, das reflektierte Funksignale verwendet;
218. 'Fernmeldeverbindung mit gedrucktem Beleg' (printed communications): Fernmeldeverbindungen, bei denen an jeder Endstelle automatisch eine bleibende, gedruckte Aufzeichnung aller übermittelten Meldungen erfolgt;
219. 'Luftsperrgebiet' (prohibited area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind;
220. 'Funknavigationsdienst' (radio navigation service): ein Dienst, der durch eine oder mehrere Funknavigationshilfen Führungsinformationen oder Positionsdaten für den effizienten und sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen liefert;
221. 'Sprechfunk' (radiotelephony): Form eines Funkverkehrs, der in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache bestimmt ist;
222. 'Spezifikation der erforderlichen Kommunikationsleistung' (Required Communication Performance Specification, RCP- Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Kommunikation erforderlichen Flugbetrieb;
223. 'Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung' (Required Surveillance Performance Specification, RSP-Spezifikation): eine Reihe von Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die zugehörige Bodenausrüstung, die Bordausrüstung und den für die leistungsbasierte Überwachung erforderlichen Flugbetrieb;
224. 'Auflösung' (resolution): in Bezug auf Daten eine Anzahl von Einheiten oder Ziffern als Ausdruck und für die Verwendung eines gemessenen oder berechneten Werts;
225. 'Flugbeschränkungsgebiet' (restricted area): ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen aufgrund bestimmter Bedingungen eingeschränkt sind;
226. 'Streckenabschnitt' (route stage): eine Strecke oder ein Teil einer Strecke, die/der gewöhnlich ohne Zwischenlandung beflogen wird;
227. 'Betriebspiste' (runway-in-use): die Piste, die von der Flugverkehrsdienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt als die Piste erachtet wird, die für die Nutzung durch die Art von Luftfahrzeugen, deren Start oder Landung auf dem Flugplatz erwartet wird, am besten geeignet ist. Für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge können getrennte oder mehrere Pisten als Betriebspiste ausgewiesen werden;
228. 'Sekundärradar' (secondary radar): ein Radarsystem, bei dem die Übertragung eines Funksignals von einer Radarstation ein Funksignal von einer anderen Station auslöst;
229. 'Rundsicht-Sekundärradar (Secondary Surveillance Radar, SSR)': ein Rundsicht-Radarsystem, bei dem Sende- und Empfangsstationen (Abfragegeräte) und Transponder verwendet werden;
230. 'erweiterte Schutzzone' (Sensitive Area): eine definierte Fläche, die über die Schutzzone hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen und/oder Bewegen von Luft- oder Bodenfahrzeugen das Leitsignal derart stört, dass dies zu einer unzulässigen Störung der Nutzung des Signals durch Luftfahrzeuge führen kann;
231. 'SNOWTAM': eine NOTAM einer besonderen Serie, das unter Verwendung eines Standardformats den Bodenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Bedingungen meldet, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Frost oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche beruhen;
232. 'signifikanter geografischer Punkt' (significant point): ein bestimmter geografischer Ort, der zur Festlegung einer Flugverkehrsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs und für andere Zwecke der Navigation und der Flugverkehrsdienste verwendet wird;
233. 'Kurslageanzeige' (situation display): eine elektronische Anzeige, die die Position und Bewegung eines Luftfahrzeugs und je nach Bedarf weitere Informationen darstellt;
234. 'Standard-Instrumenteneinflugstrecke (Standard, Instrument Arrival Route, STAR)': eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Einflugstrecke, die einen signifikanten geografischen Punkt, in der Regel auf einer Flugverkehrsstrecke, mit einem Punkt verknüpft, an dem ein veröffentlichtes Instrumentenanflugverfahren begonnen werden kann;
235. 'Standard-Instrumentenabflugstrecke (Standard Instrument Departure (SID) Route)': eine Instrumentenflugregeln unterliegende benannte Abflugstrecke, die den Flugplatz mit einem bestimmten signifikanten geografischen Punkt verknüpft, der in der Regel auf einer ausgewiesenen Flugverkehrsstrecke liegt und an dem die Streckenphase eines Flugs beginnt;
236. 'Sonder-VFR-Flug' (special VFR flight): ein VFR-Flug, der von der Flugverkehrskontrolle freigegeben wird, um innerhalb einer Kontrollzone in Wetterbedingungen zu verkehren, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen;
237. 'Rollen' (taxiing): die Bewegung eines Luftfahrzeugs auf dem Boden eines Flugplatzes oder eines Einsatzorts mit eigener Kraft, ausgenommen Start und Landung;
238. 'Rollbahn' (taxiway): ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen;
239. 'Nahverkehrsbereich (Terminal Control Area, TMA)': ein Kontrollbereich im Umfeld eines oder mehrerer Flugplätze, in dem in der Regel Flugverkehrsstrecken zusammenlaufen;
240. 'Zeitnähe' (timeliness): in Bezug auf Daten das Maß an Zuverlässigkeit, dass die Daten für den Zeitraum ihres Verwendungszwecks gelten;
241. 'Rückverfolgbarkeit' (traceability): in Bezug auf Daten der Umfang, in dem ein System oder ein Datenprodukt Aufzeichnungen über die an diesem Produkt vorgenommenen Änderungen liefert und somit einen Prüfpfad ermöglicht, der vom Endverwender bis zu der Partei zurückverfolgt werden kann, von der die Daten stammen;
242. 'Kurs über Grund' (track): der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeugs, dessen Richtung an einem beliebigen Punkt gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend oder Gitter-Nord bezogen wird;
243. 'Verkehrsinformation' (traffic information): Informationen, die von einer Flugverkehrsdienststelle erteilt werden, um einen Piloten vor anderem bekannten oder beobachteten Verkehr zu warnen, der sich in der Nähe seiner Position oder der geplanten Flugstrecke befindet, und ihm zu helfen, eine Kollision zu vermeiden;
244. 'Kontrollübergabepunkt' (transfer of control point): ein festgelegter Punkt auf dem Flugweg eines Luftfahrzeugs, an dem die Verantwortung für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle für ein Luftfahrzeug von einer Kontrollstelle an die nächste oder von einem Kontrollarbeitsplatz an den nächsten übergeben wird;
245. 'übergebende Stelle' (transferring unit): die Flugverkehrskontrollstelle, die die Verantwortung dafür, einem Luftfahrzeug Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen, an die nächste Flugverkehrskontrollstelle oder den nächsten Fluglotsen an der Flugstrecke übergibt;
246. 'Übergangshöhe' (transition altitude): die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird;
247. 'Übergangsschicht' (transition layer): den Luftraum zwischen der Übergangshöhe und der Übergangsfläche;
248. 'Übergangsfläche' (transition level): die niedrigste Flugfläche, die für die Benutzung oberhalb der Übergangshöhe verfügbar ist;
249. 'Validierung' (validation): in Bezug auf Daten das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten den Anforderungen der betreffenden Anwendung oder dem Verwendungszweck genügen;
250. 'Verifizierung' (verification): in Bezug auf Daten die Bewertung des Ergebnisses der Verarbeitung von Luftfahrtdaten, damit Richtigkeit und Konsistenz hinsichtlich der Daten und der für diese Verarbeitung angewandten Datenstandards, Vorschriften und Konventionen gewährleistet sind;
251. 'Ungewissheitsstufe' (uncertainty phase): eine Situation, in der Ungewissheit hinsichtlich der Sicherheit eines Luftfahrzeugs und seiner Insassen herrscht;
252. 'unbemannter Freiballon' (unmanned free balloon): ein nicht angetriebenes, unbemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft im freien Flug;
253. 'Radarführung' (vectoring): die Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge in Form von Steuerkursen auf der Grundlage eines ATS-Überwachungssystems;
254. 'Flug nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules flight, VFR-flight)': ein nach Sichtflugregeln durchgeführter Flug;
255. 'Sichtanflug' (visual approach): ein IFR-Anflug, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Bodensicht erfolgt;
256. 'Sichtwetterbedingungen (Visual Meteorological Conditions, VMC)': Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen;
257. 'VOLMET': meteorologische Informationen für Luftfahrzeuge im Flug;
258. 'VOLMET-Rundsendung' (VOLMET broadcast): die Bereitstellung aktueller METAR, SPECI, TAF und SIGMET, je nach Sachlage, durch kontinuierliche und sich wiederholende Sprachübertragungen;
259. 'Wegpunkt' (waypoint): ein bestimmter geografischer Ort zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs, das die Flächennavigation nutzt; Folgende Wegpunkte sind zu unterscheiden:
(2) Anhang II Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenabschnitt zu "Flugberatungsdienste (AIS)" erhält folgende Fassung:
"Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugberatungsdienste (AIS) | Luftfahrtinformationsprodukte (einschließlich Verbreitungsdiensten) | Luftfahrthandbuch (AIP) | |
Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC) | |||
NOTAM | |||
AIP-Datensatz | |||
Hindernis-Datensätze | |||
Flugplatzgelände-Datensätze | |||
Instrumentenflugverfahren-Datensätze | |||
Vorfluginformationsdienste | n. z. | ||
Bedingungen ** | |||
*) Sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
**) Im Bedarfsfall." |
b) Vor dem Tabellenabschnitt zu "ATM-Netzfunktionen" wird die folgende Tabelle eingefügt:
"Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugverfahrensplanung (FPD) | Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren *** | n. z. | |
Bedingungen ** | |||
*) Sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
**) Im Bedarfsfall. ***) Die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren schließt auch Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung und regelmäßigen Überprüfung ein." |
(3) Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Folgende Punkte ATM/ANS.OR.A.080, ATM/ANS.OR.A.085 und ATM/ANS.OR.A.090 werden angefügt:
"ATM/ANS.OR.A.080 Bereitstellung von Luftfahrtdaten
(1) die Daten zu überwachen;(2) dem AIS-Anbieter alle Änderungen mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sicherzustellen;
(3) den AIS-Anbieter zu benachrichtigen, wenn die Daten falsch oder ungeeignet sind.
ATM/ANS.OR.A.085 Luftfahrtdatenqualitätsmanagement
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Diensteanbieter
(1) die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs;(2) die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt erhalten;
(3) auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung werden Verfahren eingeführt, damit
- bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
- es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren aufgenommen werden, um potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung zu tragen und die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter zu gewährleisten;
- es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen;
(4) die Auflösung der Luftfahrtdaten steht in angemessenem Verhältnis zur tatsächlichen Datengenauigkeit;
(5) die Luftfahrtdaten können rückverfolgt werden;
(6) die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, ist gewährleistet;
(7) die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten ist gewährleistet;
(8) das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen;
(1) eine eindeutige Beschreibung der Luftfahrtdaten, die zu generieren, zu ändern oder zu löschen sind;
(2) die Stelle, der die Luftfahrtdaten zur Verfügung zu stellen sind;
(3) Datum und Uhrzeit, zu denen die Luftfahrtdaten bereitzustellen sind;
(4) das für den Datengenerierungsbericht zu verwendende Format;
(5) das Format der zu übermittelnden Luftfahrtdaten;
(6) die Anforderung, etwaige Beschränkungen der Datenverwendung anzugeben;
(1) ist durch die Überprüfung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen und in keinem Stadium des gesamten Luftfahrtdaten-Prozesses verfälscht werden;
(2) sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen;
(3) sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen;
(1) allen Parteien, die Daten an sie übermitteln;
(2) anderen Diensteanbietern oder Flugplatzbetreibern, wenn Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ausgetauscht werden;
(1) die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
(2) die vorgenommene Handlung;
(3) Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung;
ATM/ANS.OR.A.090 Gemeinsame Bezugssysteme für die Flugsicherung
Für die Zwecke der Flugsicherung verwenden Diensteanbieter:
b) Die folgende Anlage 1 wird angefügt:
"Anlage 1
Luftfahrtdatenkatalog
Einleitung
(1) Flugplatzdaten;
(2) Luftraumdaten;
(3) ATS- und anderen Streckendaten;
(4) Daten zu Instrumentenflugverfahren;
(5) Funknavigationshilfe-/Systemdaten;
(6) Hindernisdaten;
(7) geografischen Positionsdaten.
(1) Thema, zu dem Daten erhoben werden können;
(2) Eigenschaft: identifizierbares Merkmal eines Themas, das unter Zuordnung von Untereigenschaften weiter untergliedert werden kann;
(3) wie Spalte 2;
(4) Art: die Daten werden in verschiedene Arten eingestuft;
(5) Beschreibung: eine Beschreibung des Datenelements;
(6) Anmerkungen: zusätzliche Informationen oder Bedingungen für die Bereitstellung der Daten;
(7) Genauigkeit: die Luftfahrtdaten müssen ein Konfidenzniveau von 95 % aufweisen;
(8) Integritätsklassifizierung;
(9) Art der Generierung: Daten werden als gemessen, berechnet oder festgesetzt eingestuft;
(10) Publikationsauflösung;
(11) Kartenauflösung.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummern 2 und 3: Die Klassifizierung eines Katalogelements als Thema, Eigenschaft oder Untereigenschaft ist nicht an die Verwendung eines bestimmten Datenmodells gebunden.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 7: Für Fixpunkte sowie Punkte, die einem doppelten Zweck dienen - z.B. als Haltepunkt und Fehlanflugpunkt - gilt die höhere Genauigkeit. Die Genauigkeitsanforderungen an Hindernis- und Geländedaten basieren auf einem Konfidenzniveau von 90 %.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 10: Die Publikationsauflösungen geografischer Positionsdaten (geografische Breite und Länge) gelten für Koordinaten, die in Grad, Minuten und Sekunden angegeben werden. Bei Verwendung eines anderen Formats (z.B. Dezimalgradangaben für digitale Datensätze) oder bei Orten, die sich sehr weit im Norden/Süden befinden, muss die Publikationsauflösung den Genauigkeitsanforderungen entsprechen.
1. Flugplatzdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugplatz/Hubschrauberflugplatz | Eine festgelegte Fläche an Land oder auf dem Wasser (einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung), der dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden. | |||||||||
Kennung | Kennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | |||||||||
ICAO-Ortskennung | Text | Der aus vier Buchstaben bestehende ICAO-Code des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes gemäß ICAO-Dokument 7910 "Location Indicators" | Falls zutreffend | |||||||
IATA-Code | Text | Die einem Standort gemäß den IATA-Regeln zugeordnete Kennung (Entschließung 767) | Falls zutreffend | |||||||
Sonstige | Text | Lokale Flughafenkennung, falls abweichend von der ICAO-Ortskennung | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die amtliche Hauptbezeichnung eines Flugplatzes laut zuständiger Behörde | ||||||||
Bediente Stadt | Text | Vollständiger Name (freier Text) der von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz bedienten Stadt oder Gemeinde | ||||||||
Genehmigter Flugverkehr | ||||||||||
International/National | Codeliste | Angabe, ob internationale und/oder nationale Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Instrumentenflugregeln (IFR)/
Sichtflugregeln (VFR) | Codeliste | Angabe, ob IFR- und/oder VFR-Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Linien-/Nichtlinienflugverkehr | Codeliste | Angabe, ob Linien- und/oder Nichtlinienflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Zivil/Militärisch | Codeliste | Angabe, ob gewerbliche Zivilluftfahrt und/oder allgemeine Luftfahrt und/oder Militärflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Nutzungsbeschränkung | Text | Angabe, ob ein Flugplatz oder Hubschrauberflugplatz der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (ausschließlich Nutzung durch die Eigentümer) | ||||||||
Art des Hubschrauberflugplatzes | Text | Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht, auf Schiffen oder Hubschrauberlandedeck) | ||||||||
Art der Kontrolle | Text | Angabe, ob ein Flugplatz unter ziviler, militärischer oder gemeinsamer Kontrolle steht | ||||||||
Zertifiziert | Text | Angabe, ob ein Flugplatz gemäß den ICAO-Vorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zertifiziert/nicht zertifiziert ist | ||||||||
Datum der Zertifizierung | Datum | Datum der Flughafenzertifizierung durch die zuständige Behörde | ||||||||
Ablauf der Zertifizierung | Datum | Datum, an dem die Flugplatzzertifizierung ungültig wird | ||||||||
Geländehöhe | ||||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Vertikaler Abstand zwischen dem mittleren Meeresspiegel (MSL) und dem höchsten Punkt des Landebereichs | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||
Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation an der Ortshöhe über NN des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | Falls zutreffend | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||
Referenztemperatur | Wert | Mittlere Tageshöchsttemperatur an einem Flugplatz bezogen auf den wärmsten Monat des Jahres; diese Temperatur ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu mitteln. | ||||||||
Mittlere Tiefsttemperatur | Wert | Mittlere Tiefsttemperatur des kältesten Monats eines Jahres für die letzten fünf Messjahre an der Flugplatzbezugshöhe | 5 Grad | |||||||
Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
Winkel | Winkel | Winkelbetrag der Ortsmissweisung | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | 1 Grad | |||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Veränderung im Jahresverlauf | Wert | Jährliche Änderungsrate der Ortsmissweisung | ||||||||
Bezugspunkt | Angegebener geografischer Ort eines Flugplatzes | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Flugplatzbezugspunkts | 30 m | Routine | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Lage | Text | Ort des Flugplatzbezugspunkts | ||||||||
Richtung | Text | Richtung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
Strecke | Strecke | Entfernung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
Landerichtungsanzeiger | Eine Vorrichtung zur visuellen Anzeige der für Start und Landung aktuell vorgesehenen Richtung | |||||||||
Ort | Text | Ort des Landerichtungsanzeigers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Landerichtungsanzeigers | Falls zutreffend | |||||||
Notstromversorgung | ||||||||||
Eigenschaften | Text | Beschreibung der Notstromversorgung | ||||||||
Umschaltdauer | Wert | Dauer der Umstellung auf Notstromversorgung | ||||||||
Anemometer | Gerät zur Messung der Windgeschwindigkeit | |||||||||
Ort | Text | Ort des Anemometers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Anemometers | Falls zutreffend | |||||||
Flugplatzleuchtfeuer (ABN)/Flugplatzkennfeuer (IBN) | Flugplatzleuchtfeuer/-kennfeuer zur Kenntlichmachung eines Flugplatzes von der Luft aus | |||||||||
Ort | Text | Ort der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | Falls zutreffend | |||||||
Eigenschaften | Text | Beschreibung der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
Windrichtungsanzeiger | ||||||||||
Ort | Text | Ort des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
Beobachtungsstandort für Pistensichtweite (RVR) | Beobachtungsstandort für die RVR | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der RVR-Beobachtungsstandorte | ||||||||
Frequenzfläche | Ausgewiesener Teil einer Bodenverkehrsfläche, auf dem die Flugverkehrskontrollstelle oder die Bodenkontrolle eine bestimmte Frequenz vorschreibt | |||||||||
Station | Text | Name der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
Frequenz | Wert | Frequenz der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
Grenze | Polygon | Frequenzflächenbegrenzung | ||||||||
Hotspot | Ort auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes mit einer Historie oder einem potenziellen Risiko von Kollisionen oder eines Eindringens von Objekten in den Pistenbereich, der eine erhöhte Aufmerksamkeit von Piloten/Fahrern verlangt | |||||||||
Kennung | Text | Hotspot-Kennung | ||||||||
Anmerkung | Text | Zusätzliche Hotspot-Angaben | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografische Fläche des Hotspot |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Piste (RWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem landgestützten Flugplatz, die für Landung und Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist | |||||||||
Kennung | Text | Volltextbezeichnung der Piste, die zu ihrer eindeutigen Identifizierung an einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird (z.B. 09/27, 02R/20L, RWY 1) | ||||||||
Nennlänge | Strecke | Festgesetzte Längsausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Nennbreite | Strecke | Festgesetzte Querausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geometrien von Pistenelement, versetzter Fläche und Kreuzungen | ||||||||
Mittellinienpunkte | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenmittellinie am Anfang und Ende der Piste, an der Stoppfläche und am Anfang jedes Startflugbahnbereichs sowie an jeder signifikanten Änderung der Neigung der Piste/Stoppfläche | Definition gemäß Anhang 4 Nummer 3.8.4.2 | 1 m | Kritisch | Gemessen | ||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des entsprechenden Mittellinienpunkts Bei Nicht-Präzisionsanflügen sind signifikant hohe und niedrige Zwischenpunkte entlang der Piste auf einen halben Meter oder Fuß genau zu messen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | |||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation am entsprechenden Mittellinienpunkt | ||||||||
Pistenabgangslinie | ||||||||||
Abgangswegweiser | Linie | Geografischer Ort der Pistenabgangslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Farbe | Text | Farbe der Pistenabgangslinie | ||||||||
Art | Text | Art der Pistenabgangslinie | ||||||||
Fahrtrichtung | Codeliste | Richtung der Pistenabgangslinie (uni- oder bidirektional) | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Art der Pistenoberfläche | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) | Text | PCN | ||||||||
Art des Belags | Text | Art des Belags zur Bestimmung der Lastwirkungsklassifikationszahl des Luftfahrzeugs/Tragfähigkeitsklassifikationszahl (ACN-PCN) | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Pistenunterbaus | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Verwendete Evaluationsmethode | ||||||||
Sicherheitsstreifen | Eine festgelegte Fläche, die die Piste und, falls vorhanden, die Stoppfläche umgibt und dazu bestimmt ist:
| |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenschultern | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Pistenschulter | ||||||||
Breite | Strecke | Breite der Pistenschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Strahlfläche | Eigens hergerichtete Oberfläche am Pistenende, die dazu bestimmt ist, die Erosionswirkung der starken Windkräfte zu Beginn des Startlaufs von Luftfahrzeugen zu kompensieren | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Strahlfläche | ||||||||
Hindernisfreie Zone | Text | Hindernisfreie Zone für Präzisionsanflugpiste der Kategorie I | Falls zutreffend | |||||||
Pistenmarkierung | ||||||||||
Art | Text | Art der Pistenmarkierung | ||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenmarkierung | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenmarkierung | ||||||||
Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Abstand | Strecke | Abstand der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Stärke | Text | Stärke der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Pistenrandbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Abstand | Strecke | Abstand der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Stärke | Text | Stärke der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Flugplatzbezugscode | Der Bezugscode bietet ein einfaches Verfahren für die Verknüpfung der Vielzahl von Spezifikationen im Zusammenhang mit den Flugplatzeigenschaften, sodass sich daraus eine Reihe von Flugplatzeinrichtungen ergibt, die für die für den Flugplatz bestimmten Flugzeuge geeignet sind. | |||||||||
Zahl | Codeliste | Eine Zahl auf der Grundlage der Bezugsflugfeldlänge | ||||||||
Buchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
Beschränkung | Text | Beschreibung der für die Piste geltenden Beschränkungen | ||||||||
Pistenrichtung | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Start- und Landerichtung - Beispiele: 27, 35L, 01R | ||||||||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | 1 Grad | |||
Art | Text | Pistenart: Präzisions- (CAT I, II, III)/Nichtpräzisions-/Nicht-Instrumentenbetrieb | ||||||||
Schwelle | Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenschwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Art | Text | Angabe, ob die Schwelle versetzt oder nicht versetzt ist; eine versetzte Schwelle befindet sich nicht am Anfang der Piste | ||||||||
Versetzung | Strecke | Abstand der versetzten Schwelle | Bei versetzter Schwelle | 1 m | Routine | Gemessen | ||||
Pistenende | Pistenende (Flugweg-Ausrichtungspunkt) | |||||||||
Position | Punkt | Ort des Pistenendes in Abflugrichtung | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Pistenendes | Siehe Pistenmittellinien | |||||||
Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls vorhanden, einer Freifläche) | Beginn des Abflugverfahrens | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe des DER ist die Ortshöhe über NN des Endes der Piste oder der Freifläche, je nachdem, welcher Wert der höhere ist. | ||||||||
Aufsetzzone | Der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist | |||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Höchste Erhebung der Aufsetzzone einer Präzisionsanflugpiste | Präzisionsanflugpiste | 0,25 m oder 0,25 ft | ||||||
Neigung | Wert | Neigung der Pistenaufsetzzone | ||||||||
Neigung | Wert | Pistenneigung | ||||||||
Kurzlandeverfahren (Land-and-hold-short, LAHSO) | LAHSO | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des LAHSO | ||||||||
Geschütztes Element | Text | Bezeichnung der geschützten Piste oder Rollbahn | ||||||||
Versetzte Fläche | Der zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle gelegene Teil einer Piste | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der versetzten Fläche | ||||||||
PCN | Text | PCN der versetzten Fläche | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der versetzten Fläche | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Stoppfläche (SWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf dem Boden am Ende der verfügbaren Startlaufstrecke, die so hergerichtet ist, dass darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der SWY | Falls zutreffend | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | ||
Breite | Strecke | Breite der SWY | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der SWY | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der SWY | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der SWY | ||||||||
Freifläche | Eine festgelegte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. hergerichtet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des anfänglichen Steigflugs bis zu einer angegebenen Höhe zurücklegen kann. | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Bodenprofil | Vertikales Profil (oder Neigung) der Freifläche | Falls zutreffend | ||||||||
Pistenendsicherheitsfläche (RESA) | Eine symmetrisch zur verlängerten Pistenmittellinie liegende und an das Ende des Sicherheitsstreifens angrenzende Fläche, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gefahr der Beschädigung eines Luftfahrzeugs herabzusetzen, das zu früh aufsetzt oder die Piste überrollt | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der RESA | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der RESA | ||||||||
Längsneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
Querneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
Festgesetzte Strecken | ||||||||||
Verfügbare Startlaufstrecke (TORA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeugs erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Startstrecke (TODA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Landestrecke (LDA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Landelauf eines landenden Luftfahrzeuges erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
Pistenendbefeuerung | ||||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenendbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenendbefeuerung | ||||||||
Stoppflächenbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Anflugbefeuerung | ||||||||||
Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Befeuerung der Pistenschwelle | ||||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenschwellenbefeuerung | ||||||||
Farbe der Außenbalken | Text | Farbe der Außenbalken der Pistenschwelle | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenschwellen- und Außenbalken-Befeuerung | ||||||||
Befeuerung der Aufsetzzone | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
Gleitwinkelbefeuerungssystem | ||||||||||
Mindestaugenhöhe über der Schwelle (MEHT) | Höhe | MEHT | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
Winkel | Winkel | Sollgleitwinkel | ||||||||
Art | Text | Art der optischen Gleitweganzeige (VGSI): Gleitwinkelbefeuerung (VASI), Präzisionsanflug-Gleitwinkelbefeuerung (PAPI) usw. | ||||||||
Abweichungswinkel | Winkel | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
Abweichungsrichtung | Text | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
Auffangvorrichtung | Linie | Geografischer Ort des quer über der Piste liegenden Fangseils | ||||||||
Notbremssystem (Arresting System) | Hochenergieabsorbierendes Material am Ende einer Piste oder Stoppfläche, das so beschaffen ist, dass es unter dem Gewicht eines Luftfahrzeugs zertrümmert wird und dadurch Verzögerungskräfte auf das Fahrwerk des Luftfahrzeugs ausübt. | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Notbremssystems | ||||||||
Abstand (Setback) | Strecke | Abstand des Notbremssystems vom Pistenende | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
Funkhöhenmesserbereich | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Anmerkung 1 | Schwellenhöhe für Nicht-Präzisionsanflugpisten | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
Schwellenhöhe für Präzisionsanflugpisten | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft | |||||
Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Nicht-Präzisionsanflüge | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Präzisionsanflüge | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Endanflug- und Startfläche (FATO) | Eine festgelegte Fläche, über der die Endphase des Landeanflugs vor dem Schwebeflug oder der Landung abgeschlossen wird und von der aus der Start eingeleitet wird; wird die FATO von Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 verwendet, umfasst die festgelegte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche. | |||||||||
Schwelle | Beginn des Teils der FATO, der zum Landen genutzt wird | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der FATO-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe | WGS-84-Geoidundulation an der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Das Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls eine Freifläche vorhanden ist, das Ende der Freifläche oder das Ende der FATO) | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die jeweils höhere der beiden Ortshöhen über NN am Anfang und am Ende der Piste/der FATO | ||||||||
Art | Text | Art der FATO | ||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung des Start- und Landebereichs | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der FATO | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Breite | Strecke | Querausdehnung der FATO | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des FATO-Elements | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der FATO | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der FATO | ||||||||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | ||||
Festgesetzte Strecken | ||||||||||
Verfügbare Startstrecke (TODA) | Länge | Länge der FATO zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden) | Und ggf. festgesetzte verkürzte Alternativstrecken | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||
Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) | Länge | Die Länge der FATO, die für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 für die Durchführung eines Startabbruchs als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Verfügbare Landestrecke (LDAH) | Länge | Die Länge der FATO zuzüglich aller weiteren Flächen, die für Hubschrauber für die Durchführung der Landung aus einer bestimmten Höhe als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
FATO-Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der FATO-Markierungen | ||||||||
Anflugbefeuerung | ||||||||||
Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Flächenbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Flächenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Flächenbefeuerung | ||||||||
Zielpunktbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) | Eine Fläche, von der aus Hubschrauber starten oder auf der sie landen können | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der TLOF | ||||||||
Mittelpunkt | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der TLOF-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der TLOF-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation am TLOF-Mittelpunkt | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Breite | Strecke | Querausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TLOF-Elements | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der TLOF | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der TLOF | ||||||||
Tragfähigkeit | Wert | Tragfähigkeit der TLOF | 1 t | |||||||
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | Text | Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der TLOF-Markierungen | ||||||||
Sicherheitsfläche | Eine auf einem Hubschrauberflugplatz ausgewiesene Fläche, die die FATO umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen, die für die Navigation erforderlich sind, und die dazu bestimmt ist, die Gefahr einer Beschädigung von Hubschraubern herabzusetzen, die unbeabsichtigt von der FATO abkommen | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Sicherheitsfläche | ||||||||
Hubschrauberfreifläche | Eine festgelegte Fläche am Boden oder auf dem Wasser, die als geeignete Fläche ausgewählt und/oder hergerichtet wurde, über der ein Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 beschleunigen und eine bestimmte Höhe erreichen kann | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
Bodenprofil | Wert | Vertikales Profil (oder Neigung) der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
Anmerkung 1 | FATO-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
FATO-Schwelle der für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätze | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb)
0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) | ||||||
Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle von für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätzen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb) 0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Vorfeld | Eine festgelegte Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung oder Kennung, die zur Identifizierung eines Vorfelds auf einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Vorfeld-Elements | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
Art | Text | Klassifizierung der hauptsächlichen Nutzung des Vorfelds | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Vorfelds | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
PCN | Text | PCN des Vorfelds | ||||||||
Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Vorfelds | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit des Vorfelds | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Vorfelds | ||||||||
Rollbahn (TWY) | Ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Rollbahn | ||||||||
Breite | Länge | Querausdehnung der Rollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TWY-Elements | ||||||||
Brücke | Text | Art der Brücke (keine, Überführung, Unterführung) | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahn | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
PCN | Text | PCN der Rollbahn | ||||||||
Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Rollbahnunterbaus | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit der Rollbahn | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Flugplatz-Bezugscodebuchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
Mittellinienpunkte | ||||||||||
Position | Punkt | Geografische Koordinaten der TWY-Mittellinienpunkte | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Rollbahn-Mittellinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt. | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Rollbahnschulter | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahnschulter | ||||||||
Breite | Strecke | Breite der Rollbahnschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Rollleitlinien | ||||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Rollleitlinien | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
Farbe | Text | Farbe der Rollleitlinien | ||||||||
Art | Text | Art der Rollleitlinien | ||||||||
Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
Höchstgeschwindigkeit | Wert | Höchstgeschwindigkeit | ||||||||
Richtung | Text | Richtung | ||||||||
Zwischenrollhalt-Markierungslinie | Linie | Zwischenrollhalt-Markierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
TWY-Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der TWY-Markierung | ||||||||
Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
Haltebalken | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Haltebalken | Falls vorhanden | |||||||
Ort | Linie | Ort der Haltebalken | ||||||||
Pistenschutzbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenschutzbefeuerung und anderer Pistenschutzmaßnahmen | Falls zutreffend | |||||||
Ort | Punkt | Ort des Haltebalkens | Konfiguration A | |||||||
Ort | Linie | Ort des Haltebalkens | Konfiguration B | |||||||
Rollhalt | Ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-)/Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten. | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Rollhalts | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Geschützte Piste | Text | Kennung der geschützten Piste | ||||||||
CAT-Stopp | Codeliste | Kategorie (CAT) der Piste (0, I, II, III) | ||||||||
Text "RWY ahead" (Piste geradeaus) | Text | Klartext wie in der Markierung; z.B."RWY AHEAD" oder "RUNWAY AHEAD" | ||||||||
Zwischenrollhalt | Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Zwischenrollhalts - ein für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle bezeichneter Ort, an dem rollende Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge anhalten und warten müssen, bis die Weiterfahrt durch die Flugplatzkontrollstelle freigegeben wird. | |||||||
Hubschrauberrollbahn | Eine Rollbahn am Boden, der für die Bodenbewegung von Hubschraubern mit Radfahrwerk bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauberrollbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
Kreuzungsmarkierungslinie | Linie | Hubschrauberrollbahnkreuzungsmarkierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Befeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnmarkierung | ||||||||
Hubschrauber-Schwebeflugbahn | Ein festgelegter Weg auf der Oberfläche, der für den Schwebeflug von Hubschraubern eingerichtet wurde | |||||||||
Bezeichnung | Volltextbezeichnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | |||||||||
Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | ||||||||
Befeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnmarkierung | ||||||||
Hubschrauber-Durchflugstrecke | Ein festgelegter Weg, der für die Bewegung von Hubschraubern von einem Teil des Hubschrauberflugplatzes zu einem anderen eingerichtet wurde; eine Rollstrecke umfasst eine Hubschrauber-Schwebeflugbahn oder Hubschrauberrollbahn in der Mitte der Rollstrecke. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
INS-Kontrollpunkt | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des INS-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
Kontrollpunkt für UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omnidirectional Range, VOR) | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des VOR-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | |||||||
Frequenz | Wert | Frequenz des VOR-Kontrollpunkts | ||||||||
Höhenmesserkontrolle | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
Luftfahrzeugstandplatz | Eine festgelegte Fläche auf einem Vorfeld, die zum Abstellen eines Luftfahrzeugs bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Luftfahrzeugstandplätze | Ort | Punkt | Geografischer Ort des Luftfahrzeugstandplatzes | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
Luftfahrzeugmuster | Codeliste | Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Kennzeichen | Text | Beschreibung des Luftfahrzeugstandplatz-Kennzeichens | ||||||||
Optisches Andock-/Parkführungssystem | Text | Beschreibung des optischen Andock-/Parkführungssystems am Luftfahrzeugstandplatz | ||||||||
Abstellfläche | Polygon | Geografische Lage der Abstellfläche | ||||||||
Fluggastbrücke | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Fluggastbrücke | ||||||||
Kraftstoff | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbarer Kraftstoff | ||||||||
Außenbordversorgung | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Außenbordversorgung | ||||||||
Schleppen | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbares Schleppen | ||||||||
Terminal | Text | Referenz des Terminal-Gebäudes | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
PCN | Text | PCN des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Standplatz-Leitlinie | ||||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Standplatz-Leitlinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Standplatz-Leitlinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Richtung | Text | Richtung der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
Farbe | Codeliste | Farbe der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Art | Codeliste | Art der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Hubschrauberstandplatz | Ein Luftfahrzeugstandplatz, der für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Hubschrauberstandplatzes | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Hubschrauberstandplatzes/der INS-Kontrollstellen | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
Enteisungsfläche | Eine Anlage, mit deren Hilfe das Flugzeug von Reif, Eis oder Schnee befreit wird (Enteisung), um saubere Oberflächen zu erhalten, und/oder mit deren Hilfe die sauberen Oberflächen eines Flugzeugs für gewisse Zeit gegen die Bildung von Reif oder Eis oder die Ansammlung von Schnee oder Schneematsch geschützt werden. | |||||||||
Kennung | Text | Kennung der Enteisungsfläche | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Enteisungsfläche | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Enteisungsfläche | ||||||||
Basis-ID | Text | Name des zugehörigen Rollbahn-, Abstellflächen- oder Vorfeldelements | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Kommunikationseinrichtung | ||||||||||
Bezeichnung des Dienstes | Text | Bezeichnung des erbrachten Dienstes | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Kanal | Text | Kanal/Frequenz der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Login-Adresse | Text | Login-Adresse der Einrichtung | Falls zutreffend | |||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Station, die von der Dienststelle genutzt wird |
2. Luftraumdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
ATS-Luftraum | Alphabetisch bezeichneter Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für den Flugverkehrsdienste (ATS) und Flugverkehrsbetriebsvorschriften festgelegt sind. | |||||||||
Art | Text | Art des ATS-Luftraums nach Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von der zuständigen Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
Luftraumklasse | Codeliste | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
Übergangshöhe | Höhe über NN | Die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird. | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Luftraums | ||||||||
ATS-Stelle | Die den Dienst erbringende Stelle | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Sprache | Codeliste | Angaben zu der/den verwendeten Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, gegebenenfalls auch wann und wo sie zu verwenden ist/sind | ||||||||
Geltung | Text | Angaben zu dem Gebiet und den Bedingungen, wenn sie zu verwenden ist | ||||||||
Dienstzeiten | Zeitschema | Betriebsstunden der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Frequenz | ||||||||||
Wert | Wert | Frequenz des ATS-Luftraums | ||||||||
Zweck | Text | Hinweise zum spezifischen Zweck der Frequenz | ||||||||
Anmerkung 1 | FIR, UIR | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | ||||
TMA, CTA | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||||
Kontrollzone (CTR) | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Luftraum für besondere Aktivitäten | ||||||||||
Art | Codeliste | Art des Luftraums für besondere Aktivitäten (siehe Anmerkung 1) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 2, nur für die Gebiete P, R und D | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung oder der Art von Gefahr | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren Verfahren für Flugüberwachungszonen (ADIZ) | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden | ||||||||
Risiko eines Ansteuerns | Text | Das Risiko eines Ansteuerns bei einem Durchflug | ||||||||
Anmerkung 1, Art: | Sperrgebiet (Prohibited area) | Anmerkung 2 | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||
Flugbeschränkungsgebiet (Restricted area) | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | |||||
Gefahrengebiet (Danger area) | ||||||||||
Militärisches Übungsgebiet | ||||||||||
Militärisches Ausbildungsgebiet | ||||||||||
Flugüberwachungszone (ADIZ) | ||||||||||
Sonstige |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Andere regulierte Lufträume | ||||||||||
Art | Text | Luftraumart (verringerte Höhenstaffelung (RVSM), Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) usw.) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung (falls zutreffend) | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugverkehrskontrollsektor (ATC-Sektor) | ||||||||||
Identifizierung | Text | Die dem Sektor zugewiesene Identifizierung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des ATC-Sektors festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Sektors | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Sektors |
3. ATS- und andere Streckendaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
ATS-Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist | |||||||||
Kennung | Text | Kennungen für ATS-Strecken gemäß Anhang XI (Teil-FPD) dieser Verordnung | ||||||||
Präfix der Kennung | Text | Präfix der Streckenkennung gemäß Anmerkung 1 | ||||||||
Andere Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen ohne ATS bestimmt ist | |||||||||
Kennung | Text | Streckenkennung | ||||||||
Art | Text | Streckenart (z.B. unkontrollierte VFR-Strecken) | ||||||||
Flugregeln | Codeliste | Informationen über die für die Strecke geltenden Flugregeln (IFR/VFR) | ||||||||
Streckensegment | ||||||||||
Navigationsspezifikation | Text | Benennung der für ein bestimmtes Segment oder bestimmte Segmente geltenden Navigationsspezifikation(en); es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
| ||||||||
von Punkt | Verweis auf den ersten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch" oder "auf Anforderung" | ||||||||
nach Punkt | Verweis auf den zweiten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch" oder "auf Anforderung" | ||||||||
Kurs über Grund | Peilung | Kurs über Grund, VOR-Leitstrahl oder missweisende Peilung eines Streckenabschnitts | 1/10 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | Routine (Terminal Ankunft Abflug) | Berechnet (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | |||
Wechselpunkt | Punkt | Der Punkt, an dem ein Luftfahrzeug, das entlang eines durch UKW-Drehfunkfeuer definierten ATS-Streckenabschnitts fliegt, voraussichtlich den Bezug auf die Navigationseinrichtung hinter dem Luftfahrzeug als primäre Navigationshilfe durch den Bezug auf die nächstgelegene Einrichtung vor dem Luftfahrzeug ersetzen wird. | Für VOR-Radial | |||||||
Länge | Strecke | Die geodätische Entfernung zwischen "von Punkt" und "nach Punkt" | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
Mindestreiseflughöhe (MEA) | Höhe über NN | Die Höhe über NN eines Streckenabschnitts, die einen angemessenen Empfang der relevanten Navigationseinrichtungen und des ATS-Fernmeldeverkehrs gewährleistet, mit der Luftraumstruktur im Einklang steht und die erforderliche Hindernisfreiheit bietet. | Niedrigere ATS-Strecken | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
Hindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
Mindestflughöhe | Höhe über NN | Mindestflughöhe | Hubschrauberstrecke | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
Seitliche Begrenzungen | Strecke | Seitliche Begrenzungen der Strecke | ||||||||
Bereichsmindesthöhe (AMA) | Höhe über NN | Die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu verwendende Mindestflughöhe, die innerhalb eines bestimmten Gebiets, das in der Regel durch Breitenkreise und Meridiane definier+t ist, eine Mindesthindernisfreiheit gewährleistet. | ||||||||
Mindestführungshöhe (MVA) | Höhe über NN | MVA | ||||||||
Beschränkungen | Text | Angaben zu etwaigen Geschwindigkeits- und Flugflächen-/Höhenbeschränkungen für das Gebiet, falls zutreffend | ||||||||
Reiseflughöhe bestimmende Richtung | Angabe der Richtung der Reiseflughöhen (gerade, ungerade, keine (NIL)) | |||||||||
Vorwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom ersten zum zweiten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
Rückwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom zweiten zum ersten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
Verfügbarkeit | Text | Informationen zur Verfügbarkeit der Strecke | ||||||||
Luftraumklasse | Text | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
Anforderungen an die leistungsbasierte Navigation (PBN) | Flächennavigation auf der Grundlage von PBN-Anforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden. | Nur PBN | ||||||||
Anforderungen an die Navigationsleistung | Text | Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden PBN-Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) | ||||||||
Sensoranforderungen | Text | Angabe der Sensoranforderungen einschließlich etwaiger Navigationsspezifikationsbeschränkungen | ||||||||
Kontrollstelle | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Name der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
Kanal | Text | Betriebskanal/-frequenz der Kontrollstelle | ||||||||
Login-Adresse | Text | Festgelegter Login-Code für die DataLink-Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle | Falls zutreffend | |||||||
Anmerkung 1 | U = upper | Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 1 km oder 1 nm | |||
H = Hubschrauber | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||||
S = Überschall (supersonic) | ||||||||||
T = TACAN | ||||||||||
Sonstige |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Wegpunkt | ||||||||||
Identifizierung | Text | Dem signifikanten geografischen Punkt zugewiesene Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Wegpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Formation | ||||||||||
Navigationshilfe (Navaid) | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Strecke | Strecke | Entfernung vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Anmerkung 1 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
1/100 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/100 Grad | 1/10 Grad | ||||||
Berechnet | ||||||||||
Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||||
1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Warteverfahren auf der Strecke | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist. | |||||||||
Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
Fixpunkt | Text | Identifizierung des Warteverfahren-Fixpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Wegpunkt | Punkt | Geografischer Ort des Warte-Wegpunkts | ||||||||
Anflugkurs | Peilung | Der Anflugkurs des Warteverfahrens | ||||||||
Kurvenrichtung | Text | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | ||||||||
Flughöhe | ||||||||||
Mindestwartehöhe | Höhe über NN | Mindestwartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
Maximale Wartehöhe | Höhe über NN | Maximale Wartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
Dauer/Strecke des Abflugteils des Warteverfahrens | Wert | Angabe der Dauer/Strecke des Warteverfahrens | ||||||||
Kontrollstelle | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Angabe der Kontrollstelle | ||||||||
Frequenz | Wert | Betriebsfrequenz/-kanal der Kontrollstelle | ||||||||
Besonderes Einflugverfahren (Holding Entry) | Text | Textbeschreibung des besonderen VOR/DME-Einflugverfahrens | Sofern für eine VOR/DME-Warteschleife ein Einflug-Radial zu einem Sekundärfix am Ende des Abflugteils festgelegt wurde |
4. Daten zum Instrumentenflugverfahren
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Verfahren | ||||||||||
Identifizierung | ||||||||||
Führung für das Endanflugsegment (FAS) | Codeliste | Bezeichnung der für die laterale Endanflugführung verwendeten Funknavigationshilfe, z.B. ILS, VOR, RNAV usw. | APCH | |||||||
RWY | Text | Pistenkennung der Lande- und Startrichtung, z.B. 27, 35L, 01R | ||||||||
Platzrundenanflug | Codeliste | Angabe, ob es sich um ein Platzrunden-Anflugverfahren handelt oder nicht | APCH | |||||||
Mehrfachcode | Text | Können zwei oder mehr Verfahren zu derselben Piste nicht allein durch die Art der Funknavigationshilfe unterschieden werden (z.B. VOR y RWY 20 oder VOR z RWY 20), ist nach der Art der Funknavigationshilfe ein Einzelbuchstabensuffix, beginnend mit dem Buchstaben "z" zu verwenden. | APCH | |||||||
NS-Begrenzer | Text | Sensorspezifische Informationen bei beschränkter Verwendung | Nur PBN | |||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Instrumentenflugverfahrens | ||||||||
Benennung in Klartext | ||||||||||
Basiskennung | Text | Als Basiskennung ist die Bezeichnung oder codierte Bezeichnung des signifikanten geografischen Punktes zu verwenden, an dem die Standardabflugstrecke endet. | SID, STAR | |||||||
Gültigkeitskennung | Text | Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9) | SID, STAR | |||||||
Streckenkennung | Text | Eine Streckenkennung besteht aus einem Buchstaben des Alphabets. Die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, | SID, STAR | |||||||
Visuelle Anzeige | Text | Anzeige, ob die Strecke für Luftfahrzeuge im VFR-Betrieb festgelegt wurde. | Nur VFR | |||||||
Codierte Bezeichnung | ||||||||||
Signifikanter geografischer Punkt | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten geografischen Punkts | SID, STAR | |||||||
Gültigkeitskennung | Text | Die Gültigkeitskennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
Streckenkennung | Text | Die Streckenkennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
Art des Verfahrens | Codeliste | Angabe der Art des Verfahrens (Abflug, Ankunft, Anflug, Sonstiges) | ||||||||
PBN oder konventionell | Codeliste | Angabe, ob es sich um das PBN- oder ein konventionelles Verfahren handelt | nur IFR | |||||||
Art der Präzision | Text | Art des Instrumentenverfahrens Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
| APCH | |||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Angabe der Luftfahrzeugkategorien, für die das Verfahren vorgesehen ist | ||||||||
Ortsmissweisung | Wert | Die für die Verfahrensplanung in Betracht gezogene Ortsmissweisung | ||||||||
Hindernisfreiheit Höhe über NN/Höhe über Grund (OCA/H) | OCA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, CAT I, CAT II, LLZ, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen (z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Die niedrigste Höhe über NN dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Der niedrigste Höhe über Grund der Erhebung der betreffenden Pistenschwelle bzw. der Flugplatzerhebung dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
Entscheidungshöhe über NN/über Grund (DA/H) | DA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
Mindestsinkflughöhe über NN/über Grund (MDA/H) | MDA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
Sektormindesthöhe (MSA) | Die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | nur IFR | ||||||||
Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors | ||||||||
Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors | ||||||||
auf Fix-Basis | Text | Mittelpunkt der MSA | ||||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe über NN für jeden Sektor | ||||||||
Beschränkungen | Text | MSA: die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | ||||||||
Radius | Wert | Radius jedes Sektors | ||||||||
Höhe über NN bei Ankunft (TAA) | Die geringste Höhe über NN, die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten innerhalb eines Kreissektors gewährleistet, der einen Radius von 46 km (25 NM) um einen Anfangsanflugpunkt (IAF) oder, mangels IAF, um den Zwischenanflugpunkt (IF) aufweist und durch Geraden begrenzt wird, die den IF mit den beiden Enden des Kreisbogens verbinden; die mit dem Anflugverfahren assoziierten kombinierten TAA-Werte gelten für eine Fläche von 360 Grad rund um den IF. | APCH oder nur PBN | ||||||||
Bezugspunkt | Text | TAA-Bezugspunkt (IAF oder IF) | ||||||||
IAF | Text | TAA IAF-Bezugspunkt | ||||||||
IF | Text | TAA IF-Bezugspunkt | ||||||||
Distanz zum IAF | Distanz | Distanz der TAA-Flächenbegrenzung vom IAF | ||||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Höhe über NN bei Ankunft | ||||||||
Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
Step-Down-Bogen | Distanz | Radius des Innenbereichs in niedrigerer Höhe über NN. | ||||||||
Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text | Erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung des PBN-Betriebs in einem bestimmten Luftraum; es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
| Nur PBN | |||||||
Betriebsminima | Text | Flugplatz-Betriebsminima:
Nutzungsgrenzen eines Flugplatzes für
| APCH, DEP | |||||||
Temperatur | ||||||||||
Mindesttemperatur | Wert | Referenzmindesttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
Höchsttemperatur | Wert | Referenzhöchsttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
Fernmessung der Höhe über NN | Text | Warnhinweis mit Angaben zur Quelle der Höhenmessung | APCH | |||||||
Verfahrensbezugswert | Text | Flugplatz- oder Landeschwelle | APCH | |||||||
PBN-Anforderungen | Spezifische Anforderungen an PBN-Verfahren | PBN | ||||||||
Codeliste | Kennung der Navigationsspezifikation (RNAV 5, RNP 0.3 usw.) | |||||||||
Navigationsspezifikation | Text | Etwaige Einschränkungen des Sensors für die Navigation (globales Satellitennavigationssystem (GNSS) erforderlich) | ||||||||
Funktionsanforderungen | Text | Erforderliche Funktionen, die als Optionen in der Navigationsspezifikation beschrieben werden, aber nicht in der eigentlichen Navigationsspezifikation angegeben sind (Funkfrequenz (RF) erforderlich) | ||||||||
Verfahrenssegment | SID, STAR, APCH | |||||||||
Start | Text | Identifizierung des Startpunkts des Segments | ||||||||
Ende | Text | Identifizierung des Endpunkts oder Beschreibung des Endes des Segments | ||||||||
End-Fix-Funktion | Codeliste | Angabe, ob es sich bei dem Endpunkt (end fix) um einen seitlich zu passierenden Punkt (fly-by point) (ein Wegpunkt, bei dem eine Kurve geflogen werden muss, damit das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens seitlich passiert werden kann) oder um einen zu überfliegenden Punkt (fly-over point) (ein Wegpunkt, an dem eine Kurve eingeleitet wird, um das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens zu erreichen) handelt | PBN | |||||||
Endpunkt-Funktion | Codeliste | Angabe der Funktion des End-Fehlanflugpunkts (MAPt), IF, IAF, Endanflugpunkt (FAF), Fehlanflug-Wartepunkt (MAHF) usw. | ||||||||
Eine bestimmte Höhe über NN/Höhe über Grund, die über der Mindesthöhe über NN/Mindesthöhe über Grund geflogen wird und so festgelegt ist, dass sie einen stabilen Sinkflug im vorgegebenen Sinkflugwinkel im Zwischen-/Endanflugsegment gewährleistet. | Nur bestimmte Segmente von SID, STAR, APCH | Grundlegend | ||||||||
Mindesthindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | SID, STAR | |||||||
Distanz | Distanz | Geodätische Distanz bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder einer Seemeile zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden benannten signifikanten geografischen Punkten | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | |||
Ortsmissweisung | Peilung | Missweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1 Grad | 1 Grad | ||
Gradient | Wert | APCH, DEP | ||||||||
Geschwindigkeit | Wert | Geschwindigkeitsbegrenzung an einem signifikanten geografischen Punkt, ausgedrückt in Einheiten von 10 kt, falls zutreffend | ||||||||
Hinderniskontrolle | APCH, DEP | |||||||||
Art | Text | Angabe, ob das Hindernis beleuchtet/nicht beleuchtet ist, Art des Hindernisses (Kirche/Windrad usw.) | ||||||||
Position | Punkt | Koordinaten der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 "Hindernisdaten". | |||||||
Ortshöhe über NN: | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des obersten Punktes der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 "Hindernisdaten". | |||||||
Endanflugsegment | Segment eines Instrumentenanflugverfahrens, bei dem Ausrichtung und Sinkflug zur Landung abgeschlossen sind | SBAS APCH, GBAS APCH | ||||||||
Betriebsart | Text | Eine Nummer, die die Art des Endanflugsegments angibt (z.B. wird "0" für ein Geradeausanflugverfahren einschließlich der Verfahren für versetzten Kurs codiert). | ||||||||
Bezeichnung der Anflugleistung | Text | Eine Zahl zur Identifizierung der Art des Anflugs ("0" wird für die Identifizierung eines Landeanflugverfahrens mit vertikaler Führung (LPV) und eine "1" zur Identifizierung eines Anflugverfahrens der Kategorie I verwendet) | ||||||||
SBAS-Anbieter | Text | Kennung eines Dienstleisters eines bestimmten satellitengestützten Anflugsystems | Nur SBAS | |||||||
Referenzweg-Datenselektor (RPDS) | Text | Eine auf einer Frequenz im Rundsendegebiet eindeutige Kennung, die für die Wahl des FAS-Datenblocks verwendet wird. | Nur GBAS | |||||||
Referenzweg-Kennung (RPI) | Text | Eine vierstellige Kennung zur Bestätigung der Auswahl des richtigen Anflugverfahrens | ||||||||
Landeschwellenpunkt (LTP) oder fiktiver Schwellenpunkt (FTP) | LTP/FTP | |||||||||
Position | Punkt | Breitengrad und Längengrad von LTP/FTP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005" (0.01") | |||||
Ellipsoidhöhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP über dem WGS-84 Ellipsoid | 0,25 m | Kritisch | 0,1 m | |||||
Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
Flugwegausrichtungspunkt (FPAP) | FPAP | |||||||||
Position | Punkt | Breiten- und Längengrad des FPAP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005" (0.01") | |||||
Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von FPAP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
Anflugschwelle Überflughöhe (TCH) | Höhe über Grund | Angegebener Winkel der Überflughöhe des Flugwegs über dem LTP (oder FTP) | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | 0,05 m | ||||
Gleitpfadwinkel (GPA) | Wert | Der Winkel der Anflugbahn (Gleitpfad) in Bezug auf die Horizontalebene nach WGS-84 beim LTP/FTP | 0,01°m | n. z. | 0,01°m | |||||
Kurs mit einer Schwelle | Wert | Die halbe Breite der seitlichen Kursbreite am LTP/FTP, mit der der seitlich versetzte Kurs festgelegt wird, an dem der Empfänger eine vollständige Deflexion erreicht. | n. z. | Kritisch | 0,25 m | |||||
Delta-Längenausgleich | Distanz | Die Distanz vom Stoppende der Piste zum FPAP; sie definiert den Ort, an dem die laterale Sensibilität zur Fehlanflug-Sensibilität wechselt. | n. z. | n. z. | 8 m | |||||
Horizontale Alarmgrenze (HAL) | Wert | HAL | Nur SBAS | |||||||
Vertikale Alarmgrenze (VAL) | Wert | VAL | Nur SBAS | |||||||
FAS-Datenblock | Text | Eine binäre Zeichenkette zur Beschreibung des FAS-Datenblocks, der mit einem geeigneten Softwarewerkzeug erzeugt wurde; bei dem FAS-Datenblock handelt es sich um eine Reihe von Parametern zur Identifizierung eines einzigen Präzisionsanflugs oder eines APV und des damit verbundenen Anflugs. | ||||||||
CRC-Rest | Text | Eine Hexadezimal-Darstellung aus 8 Zeichen der berechneten Restbits, die zur Bestimmung der Integrität des FAS-Datenblocks bei Übertragung und Speicherung verwendet wird. |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Verfahrens-Fix | ||||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen des wesentlichen Punkts | ||||||||
ATC-Meldepflichten | Text | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch", "auf Anforderung" oder "NIL" (keine Angabe) | ||||||||
VFR-Meldepunkt | Text | Name der Brücke oder der Kirche | VFR | |||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Fixpunkts | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Art | Text | Angabe der Art des Fix, z.B. Navigationshilfe, Int, Wegpunkt | ||||||||
Formationen | ||||||||||
Navigationshilfe | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Anmerkung 2 | |||||||
Distanz | Distanz | Distanz vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||
Anmerkung 1 | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||||
3 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1/10 Sek. | 1 Sek. | ||||||
Anmerkung 2 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
1/10 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Warteverfahren | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist | |||||||||
Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
Fixpunkt | Punkt | Geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient | Wie für Verfahrensfix | |||||||
Anflugkurs | Kurs | Rechtweisender Anflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
Abflugkurs | Kurs | Rechtweisender Abflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
Distanz des Streckenteils | Distanz | Distanz des Abflugstreckenteils | 1/10 km oder 1/10 nm | |||||||
Streckenteildauer | Wert | Dauer des Abflugstreckenteils | ||||||||
Begrenzungsradial | Winkel | Begrenzungsradial von VOR/DME, auf dem die Warteschleife beruht | ||||||||
Kurvenrichtung | Wert | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
Mindesthöhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | ||||
Maximale Höhe über NN | Höhe über NN | Maximale Höhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | |||||||
Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | 10 kt | |||||||
Ortsmissweisung | ||||||||||
Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe für das Verfahren | ||||||||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text | Bezeichnung der Navigationsspezifikation - erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung einer Navigationsanwendung in einem bestimmten Luftraumkonzept | RNAV/RNP |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||||
Titel des Verfahrens bei Hubschraubern (RNAV 263) | Text | Identifizierung des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||
Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe (HCH) | Höhe über Grund | Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe | Grundlegend | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
Anfangsabflugpunkt (IDF) | Punkt | Anfangsabflugpunkt | DEP | |||||||
Fehlanflugpunkt (MAPt) | Punkt | MAPt | APCH | |||||||
Direktes Sichtsegment | Für PinS-APP: der Flugabschnitt, der die Points in Space (PinS) direkt mit der Landestelle verbindet; für PinS-DEP: der Flugabschnitt, der die Landestelle mit dem IDF verbindet | |||||||||
Kurs über Grund | Linie | |||||||||
Distanz | Distanz | |||||||||
Peilung | Winkel | |||||||||
Überflughöhe | Höhe über Grund | |||||||||
Sichtsegment beim Manövrieren (VS) | Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
| APCHDEP | ||||||||
Mittellinie | Winkel | Mittellinie der Steigflugebene | DEP | |||||||
Manövrierbereich | Polygon | Bereich, in dem der Pilot auf Sicht manövrieren soll | APCH DEP | |||||||
Kein Manövrierbereich | Polygon | Bereich, in dem Manövrieren untersagt ist | APCH DEP | |||||||
Einflugwege | Linie | Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
| APCH DEP | |||||||
HAS | Höhe über Oberflächendiagramm | APCH | ||||||||
Radius | Distanz | |||||||||
Höhe über Oberfläche | Höhe über Grund | |||||||||
"Proceed visually"-Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die "Proceed visually"-Anweisung gilt | ||||||||
"Proceed VFR"-Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die "Proceed VFR"-Anweisung gilt | ||||||||
Sinkflugwinkel des Sichtsegments (VSDA) | Wert | VSDA | ||||||||
Einflugwege | ||||||||||
Länge | Distanz | |||||||||
Breite | Distanz | |||||||||
Peilung | Winkel |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
AITF | Anmerkungen zu Diagrammen (Luftfahrtinformationen in Textform) | |||||||||
Unabgestimmt zwischen Instrumentenflug- und Gleitfluganzeigen | Text | |||||||||
Fehlanflugbeschreibung | Text | Fehlanflugbeschreibung für das Verfahren | ||||||||
SID/STAR-Streckenbeschreibung | Text | Beschreibung des SID- oder des STAR-Verfahrens in Textform | ||||||||
Fehlanflug-Steiggradient | Wert | Wert des Fehlanflug-Steiggradienten für das Anflugverfahren | ||||||||
Anmerkung CAT H | Text | |||||||||
CAT D groß | Text | |||||||||
Sondergenehmigung benötigt (AR) | Text | Angabe RNP AR | ||||||||
Maßeinheiten | Text | |||||||||
GNSS anstelle von | ||||||||||
Kommunikationsfehler | Text | Beschreibung des Kommunikationsfehlers | ||||||||
Luftraumüberwachung/Radar erforderlich | ||||||||||
Nahe stehende Hindernisse (close-in obstacles) bei SID | Text | Hinweis auf Hindernisse, die bei der Festlegung des Steiggradienten der veröffentlichten Flugroute (Procedure Design Gradient, PDG) nicht berücksichtigt wurden | ||||||||
Abweichungsausgleich | ||||||||||
PDG (Procedure Design Gradient) größer als 3 % |
5. Funknavigationshilfe-/Systemdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Funknavigationshilfe | ||||||||||
Art | Text | Art der Funknavigationshilfe | ||||||||
Identifizierung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung der Navigationshilfe | ||||||||
Bezeichnung | Text | Zugewiesene Bezeichnung der Navigationshilfe | ||||||||
Einsatzgebiet | Text | Angabe, welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Navigationshilfe dient | ||||||||
bedienter Flugplatz | Text | ICAO-Ortskennung oder Name der bedienten Flugplätze | ||||||||
bediente Piste | Text | Kennung der bedienten Piste | ||||||||
Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
Art des unterstützten Flugbetriebs | Codeliste | Angabe der Art des unterstützten Flugbetriebs für ILS/MLS, Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) | ||||||||
Kombinierte Aufstellung | Text | Information, dass Navigationshilfen miteinander kombiniert werden | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Funknavigationshilfe | ||||||||
Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe | ILS/NDB | Siehe Anmerkung 1 | ||||||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Deklination der Station | Winkel | Ausrichtung der Abweichung der Navigationshilfe zwischen Null-Grad-Leitstrahl und rechtweisend Nord, bestimmt zum Zeitpunkt der Kalibrierung der Station | VOR/ILS/MLS | |||||||
Nullrichtung (Peilung) | Text | Richtung der "Null-Peilung", die von der Station zur Verfügung gestellt wird, z.B. missweisend Nord, rechtweisend Nord usw. | VOR | |||||||
Frequenz | Wert | Frequenz oder Einstellungsfrequenz der Funknavigationshilfe | ||||||||
Kanal | Text | Nummer des Kanals der Funknavigationshilfe | DME oder GBAS | |||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Funknavigationshilfe | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME oder die Ortshöhe über NN des GBAS-Referenzpunkts | DME oder GBAS | Siehe Anmerkung 3 | ||||||
Ellipsoidhöhe | Höhe über Grund | Die Ellipsoidhöhe des GBAS-Referenzpunkts | GBAS | |||||||
Ausrichtung des Landekurses | ||||||||||
Peilung | Peilung | Landekurs | ILS-Landekurs | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
Art | Text | Art der Ausrichtung des Landekurssenders - rechtweisend oder missweisend | ILS-Landekurs | |||||||
Null-Azimut-Ausrichtung | Peilung | MLS Null-Azimut-Ausrichtung | MLS | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
Winkel | Winkel | Winkel des Gleitpfads eines ILS oder normaler Gleitpfadwinkel einer MLS-Anlage | ILS GP/MLS | |||||||
RDH | Wert | Wert der ILS-Bezugshöhe (ILS RDH) | ILS GP | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | ||||
Distanz Landekurssendeantenne zum Pistenende | Distanz | Distanz ILS-Landekurssender - Pistenende/FATO | ILS-Landekurs | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz ILS-Gleitpfad-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Gleitpfadantenne - Schwelle entlang der Mittellinie | ILS GP | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz ILS-Markierung zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Markierung - Schwelle | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | 2/10 km (1/10 nm) | ||
Distanz ILS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-DME-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-Azimut-Antenne zum Pistenende | Distanz | Distanz MLS-Azimut-Antenne - Pistenende/FATO | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-DME/P-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Signal-Polarisierung | Codeliste | GBAS-Signalpolarisierung (GBAS/H oder GBAS/E) | GBAS | |||||||
Ausgewiesener Betriebsbereich (DOC) | Text | DOC oder Standarddienstleistungsvolumen (SSV) als Reichweite oder Umfang der Leistung bezogen auf den Referenzpunkt, Höhe und Sektoren der Navigationshilfe/des GBAS, falls erforderlich | ||||||||
Anmerkung 1 | ILS-Landekurs | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | |||||
NDB | 1 Grad | Routine | Gemessen | 1 Grad | ||||||
Gemessen | ||||||||||
Anmerkung 2 | Flugplatz-Navigationshilfe | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
GBAS-Bezugspunkt | 1 m | Gemessen | ||||||||
Strecke | 100 m | Grundlegend | Gemessen | 1 Sek. | ||||||
Gemessen | ||||||||||
Anmerkung 3: | DME | 30 m (100 ft) | Grundlegend | Gemessen | 30 m (100 ft) | 30 m (100 ft) | ||||
DME/P | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 3 m (10 ft) | ||||||
GBAS-Bezugspunkt | 0,25 m | Grundlegend | 1 m oder 1 ft |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
GNSS | Globales Positionsbestimmungs- und Zeitgebungssystem, das aus einem oder mehreren Satellitenkonstellationen, Luftfahrzeug-Empfängern und einer Systemintegritätsüberwachung besteht und erforderlichenfalls Erweiterungen umfasst, um die für den vorgesehenen Betrieb erforderliche Navigationsleistung zu unterstützen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GBAS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.) | ||||||||
Frequenz | Wert | GNSS-Frequenz | Falls zutreffend | |||||||
Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
Für den Betrieb zuständige Behörde | Text | Bezeichnung der für den Betrieb der Einrichtung zuständigen Behörde | ||||||||
Luftfahrtbodenfeuer | Bodenfeuer und andere Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die vom Mitgliedstaat für bedeutsam erachtet werden | |||||||||
Art | Text | Art des Leuchtfeuers | ||||||||
Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
Bezeichnung | Text | Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
Stärke | Wert | Leuchtkraft des Leuchtfeuers | 1000 cd | |||||||
Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Leuchtfeuers | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
Maritime Leuchtfeuer | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
Sichtweite | Distanz | Sichtweite des Leuchtfeuers | ||||||||
Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Spezielles Navigationssystem | Mit speziellen Navigationssystemen assoziierte Stationen (DECCA. LORAN usw.) | |||||||||
Art | Text | Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slave-Signal, Farbe) | ||||||||
Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Bezeichnung | Text | Zugewiesener Name des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Frequenz | Wert | Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend) des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des speziellen Navigationssystems | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
Abdeckungsgebiet der Einrichtung | Text | Beschreibung des Abdeckungsgebiets der speziellen Navigationssystemeinrichtung |
6. Hindernisdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Hindernis | Alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und mobilen Hindernisse oder Teile davon | |||||||||
Hinderniskennung | Text | Eindeutige Kennung des Hindernisses | ||||||||
Betreiber/Eigentümer | Text | Name und Kontaktangaben des Betreibers oder Eigentümers des Hindernisses | ||||||||
Art der Geometrie | Codeliste | Angabe, ob das Hindernis ein Punkt, eine Linie oder ein Polygon ist | ||||||||
Horizontale Position | Punkt, Linie oder Polygon | Horizontale Position des Hindernisses | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Horizontale Ausdehnung | Distanz | Horizontale Ausdehnung des Hindernisses | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des höchsten Punkts des Hindernisses | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Höhe des Hindernisses über Grund | ||||||||
Art | Text | Art des Hindernisses | ||||||||
Datum und Zeitstempel | Datum | Datum und Zeit der Entstehung des Hindernisses | ||||||||
Betrieb | Text | "Feature-Operations" der mobilen Hindernisse | ||||||||
Wirksamkeit | Text | Wirksamkeit der vorübergehenden Arten von Hindernissen | ||||||||
Befeuerung | ||||||||||
Art | Text | Art der Befeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Hindernisbefeuerung | ||||||||
Markierung | Text | Art der Markierung des Hindernisses | ||||||||
Material | Text | Hauptbestandteil der Hindernisoberfläche | ||||||||
Anmerkung 1 | Hindernisse in Bereich 1 | 50 m | Routine | Gemessen | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
Hindernisse in Bereich 4 | 2,5 m | Grundlegend | Gemessen | |||||||
Anmerkung 2 | Hindernisse in Bereich 1 | 30 m | Routine | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 3 m (10 ft) | ||||
Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft oder 0,01 m | 1 m oder 1 ft | |||||
Hindernisse in Bereich 4 | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m |
7. Geografische Daten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
Bebauung | Gebäude (von flugbetrieblicher Bedeutung) und andere hervorstehende/markante (Flugplatz-)Features | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Gebäudes | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Gebäudes | ||||||||
Bebaute Flächen | Mit Städten, Gemeinden und Dörfern überbaute Flächen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der bebauten Fläche | ||||||||
Geometrie | Punkt/Polygon | Geografischer Ort der bebauten Fläche | ||||||||
Schienenwege | Alle Eisenbahnstrecken von topografischer Bedeutung | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Eisenbahnstrecke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
Autobahnen und Straßen | Alle Autobahnen und Straßen von topografischer Bedeutung | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Autobahnen und Straßen | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort von Autobahnen und Straßen | ||||||||
Landmarken | Natürliche und kulturelle topografische Objekte wie Brücken, markante Übertragungsleitungen, dauerhaft installierte Seilbahnen, Windräder, Grubenbaue, Burgen, Ruinen, Dämme, Rohrleitungen, Steilküsten, Klippen, Sanddünen, freistehende Leuchttürme und Feuerschiffe, soweit sie für den Sichtflug von Bedeutung sind | |||||||||
Merkmale | Text | Beschreibung der Landmarke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
Politische Grenzen | Internationale politische Grenzen | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der internationalen politischen Grenzen | ||||||||
Hydrografie | Alle Wasser-Features wie Küstenlinien, Seen, Bäche und Flüsse (einschließlich solcher, die nicht ganzjährig Wasser führen), Salzseen, Gletscher und Eiskappen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Wasser-Features | ||||||||
Geometrie | Linie/Polygon | Geografischer Ort des Wasser-Features | ||||||||
Forstflächen | Forstflächen | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Forstfläche |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
Versorgungswege | Teil der Flugplatzfläche, die von Dienstfahrzeugen genutzt wird | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Versorgungswege | ||||||||
Feature-Basis | Text | Identifizierung der betroffenen Feature-Art | ||||||||
Identifier-Basis | Text | Name der jeweiligen Rollbahn, Abstellfläche oder des Vorfelds | ||||||||
Baugelände | Teil des im Bau befindlichen Flugplatzgeländes | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Baugeländes | ||||||||
Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Fläche | Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Flächen | |||||||||
Geometrie | Polygon | Darstellung der Bewegungsfläche, die für Luftfahrzeuge dauerhaft ungeeignet und eindeutig als solche gekennzeichnet ist | ||||||||
Kontrollpunkt | Ein baulich hervorstechender Kontrollpunkt | |||||||||
Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Kontrollpunkts | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Kontrollpunkts | ||||||||
ASRN-Knoten (Aerodrome Surface Routing Network) | Scheitelpunkt eines Graphen zur Definition der ASRN | |||||||||
Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
Identifier-Schwelle | Text | Bezeichnung der Features-Instanz | ||||||||
Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
Begriff Ref. | Text | Terminalgebäude in Verbindung mit der Feature-Instanz | ||||||||
Art des Knotens | Text | Art des Knotens | ||||||||
CAT-Stopp | Text | Betriebskategorie der Halteposition bei geringer Sicht | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des ASRN-Knotens | ||||||||
ASRN-Rand | Eine Verbindung zwischen den Knoten in einem Graphen, der den ASRN definiert | |||||||||
Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
Richtung | Text | Einbahn- oder Zweiwegerichtung der entsprechenden Feature-Instanz | ||||||||
Knoten 1 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, der dem Anfangspunkt der Randgeometrie entspricht | ||||||||
Knoten 2 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, die dem Ende der Randgeometrie entspricht | ||||||||
Art des Rands | Text | Art des Rands | ||||||||
Ableitung Rand | Text | Ableitung der Randgeometrie | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des ASRN-Rands |
Datenarten gemäß Spalte 4 "Art"
Art | Beschreibung | Datenelemente |
Punkt | Ein Koordinatenpaar (geografische Länge und Breite), das unter Bezug auf das mathematische Ellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definiert | Geografische Breite
Geografische Länge Horizontales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte horizontale Genauigkeit |
Linie | Folge von Punkten, die ein lineares Objekt definieren | Folge von Punkten |
Polygon | Folge von Punkten, die einen geschlossenen Streckenzug bilden; der erste und der letzte Punkt sind identisch | Geschlossene Folge von Punkten |
Höhe über Grund | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts von einem bestimmten Bezugswert | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Höhe über NN | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts vom mittleren Meeresspiegel | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Ortshöhe über NN | Die vom mittleren Meeresspiegel gemessene vertikale Distanz eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befindet oder mit ihr verbunden ist | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Distanz | Ein linearer Wert | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Winkel/Peilung | Ein Winkelbetrag | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Wert | Alle gemessenen, festgesetzten oder abgeleiteten Werte, die oben nicht aufgeführt sind | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Datum | Ein Kalenderdatum, das einen bestimmten Tag oder Monat bezeichnet | Text |
Zeitschema | Eine sich wiederholende Zeitspanne, bestehend aus einem oder mehreren Zeitabschnitten oder besonderen wiederkehrenden Daten (z.B. Feiertage) | Text |
Codeliste | Eine Reihe vordefinierter Buchstabenfolgen oder Werte | Text |
Text | Freier Text | Zeichenfolge ohne Beschränkungen" |
(4) Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Teilabschnitt A wird wie folgt geändert:
i) In Abschnitt 1 werden die Punkte ATS.OR.110 bis ATS.OR.150 angefügt:
"ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.
ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.
ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten
(1) über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,
(2) so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,
(3) so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.
ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten
(1) Informationen über Flugplatzbedingungen,
(2) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
(3) das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,
(4) sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.
(1) eine enge Abstimmung mit den betreffenden Anbietern von Flugberatungsdiensten gewährleisten,
(2) die Zeit gebührend berücksichtigen, die der Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Vorbereitung, Herstellung und Ausgabe relevanten Materials für die Bekanntmachung benötigt,
(3) dem betroffenen Anbieter von Flugberatungsdiensten rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen.
ATS.OR.130 Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten
ATS.OR.135 Vorkehrungen für den Notfall
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss in enger Koordinierung mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten, die für die Erbringung von Diensten in angrenzenden Luftraumabschnitten zuständig sind, sowie gegebenenfalls mit den betroffenen Luftraumnutzern Notfallpläne nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.070 ausarbeiten.
ATS.OR.140 Ausfälle und Unregelmäßigkeiten bei Systemen und Ausrüstungen
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für Flugverkehrsdienststellen geeignete Modalitäten festlegen, damit Ausfälle oder Unregelmäßigkeiten bei Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen oder anderen sicherheitsrelevanten Systemen oder Ausrüstungen, die die Sicherheit oder Effizienz des Flugbetriebs und/oder die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beeinträchtigen könnten, unverzüglich gemeldet werden.
ATS.OR.145 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Informationen über Luftfahrzeugbewegungen sowie eine Aufzeichnung der diesen Luftfahrzeugen erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben so angezeigt werden, dass sie sofort ausgewertet werden können und so ein effizienter Verkehrsfluss des Luftverkehrs mit einer angemessenen Staffelung zwischen Luftfahrzeugen gewahrt werden kann.
ATS.OR.150 Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle und Übergabe der Kommunikation
Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss - gegebenenfalls in Form von schriftlichen Vereinbarungen und Betriebsanleitungen - Koordinierungsverfahren festlegen, die für die Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle von Flügen, auch für die Übergabe der Kommunikation und die Kontrollübergabepunkte gelten."
ii) Die folgenden Abschnitte 4 und 5 werden angefügt:
"Abschnitt 4
Kommunikationsanforderungen
ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Allgemeines
ATS.OR.405 Nutzung und Verfügbarkeit der UKW-Notfrequenz
(1) Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die regulären Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,
(2) Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,
(3) Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen - zivilen oder militärischen - Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,
(4) Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,
(5) Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,
(6) im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen.
(1) an allen Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen,
(2) an Flugplatzkontrollstellen und Anflugkontrollstellen für internationale Flugplätze und internationale Ausweichflugplätze,
(3) an jedem von der zuständigen Behörde benannten zusätzlichen Ort, an dem die Bereitstellung dieser Frequenz als notwendig erachtet wird, um die sofortige Entgegennahme von Notrufen sicherzustellen oder den in Punkt a genannten Zwecken zu dienen.
ATS.OR.410 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Fluginformationsdienst
ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Bezirkskontrolldienst
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.
ATS.OR.420 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Anflugkontrolldienst
ATS.OR.425 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Flugplatzkontrolldienst
ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Allgemeines
ATS.OR.435 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation mit einem Fluginformationsgebiet
a) Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- der Bezirkskontrollstelle,
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Bezirkskontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale nach Punkt (1) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen,
- den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle nach den Punkten (1) und (2) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt:
- den zugehörigen Flugplatzkontrollstellen,
- den relevanten AFIS-Stellen,
- den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(4) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Flugplatzkontrollstelle oder eine AFIS-Stelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale, die Bezirkskontrollstelle und die Anflugkontrollstelle nach den Punkten (1), (2) und (3) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste verfügt, sofern getrennt eingerichtet.
b) Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen und sonstigen Stellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Anbietern von Wetterdiensten für die Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die Zentrale bedient,
- den jeweiligen Büros der Luftfahrzeugbetreiber,
- der Rettungsleitstelle oder, falls diese nicht vorhanden ist, einem anderen geeigneten Notdienst,
- dem internationalen NOTAM-Office, das die Zentrale bedient.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle, eine Flugplatzkontrollstelle und ein AFIS über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Rettungs- und Notfalldiensten (einschließlich Rettungswagen, Feuerwehr usw.),
- den Anbietern von Wetterdiensten für die betreffende Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die betreffende Stelle bedient,
- der Vorfeldkontrollstelle, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Die nach den Punkten (b)(1)(i) und (b)(2)(i) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen u. a. so ausgelegt sein, dass sie eine schnelle und zuverlässige Kommunikation zwischen der betreffenden Flugverkehrsdienststelle und den militärischen Stellen, die für die Kontrolle von Ansteuerungsvorgängen im Bereich der Flugverkehrsdienststelle zuständig sind, ermöglichen, damit die in Abschnitt 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
c) Beschreibung der Fernmeldeeinrichtungen
(1) Die nach Punkt (a), Punkt (b)(1)(i) sowie Punkt (b)(2)(i), Punkt (b)(2)(ii) und Punkt (b)(2)(iii) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen folgende Möglichkeiten umfassen:
(2) In allen Fällen, die nicht unter Punkt (c)(1) fallen, umfassen die Fernmeldeeinrichtungen Möglichkeiten für
(3) In allen Fällen, in denen eine automatische Datenübertragung auf oder von Computern der Flugverkehrsdienste oder in beide Richtungen erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen für eine automatische Aufzeichnung vorzusehen.
(4) Die unter den Punkten (b)(2)(i), (ii) und (iii) geforderten Fernmeldeeinrichtungen müssen Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation mit Konferenzschaltung enthalten, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
(5) Alle Einrichtungen für die Kommunikation in direkter Sprache oder mit DataLink-Verbindung zwischen Flugverkehrsdienststellen und zwischen Flugverkehrsdienststellen und anderen Stellen, die unter den Punkten (b)(1) und (b)(2) beschrieben werden, sind mit automatischer Aufzeichnung zu versehen.
ATS.OR.440 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation zwischen Fluginformationsgebieten
(1) Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung enthalten,
(2) die Herstellung des Fernmeldeverkehrs in der Regel innerhalb von 15 Sekunden ermöglichen,
(3) mit einer automatischen Aufzeichnung versehen sind.
ATS.OR.445 Kommunikation zwecks Kontrolle oder Management von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, auf dem Rollfeld von Flugplätzen
(1) Flugplatzkontrolldienst für die Kontrolle von Fahrzeugen auf dem Rollfeld,
(2) AFIS für das Management von Fahrzeugen auf dem Rollfeld in den Fällen, in denen dieser Dienst nach Punkt ATS.TR.305(f) erbracht wird.
ATS.OR.450 Automatische Aufzeichnung von Überwachungsdaten
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Überwachungsdaten von Primär- und Sekundärradaranlagen oder anderen Systemen (z.B. ADS-B, ADS-C), die zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, automatisch aufgezeichnet werden, damit sie für die Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie für die Evaluierung von Such- und Rettungsdiensten, Flugverkehrsdiensten und Überwachungssystemen sowie für Ausbildungszwecke verwendet werden können.
ATS.OR.455 Aufbewahrung von aufgezeichneten Informationen und Daten
(1) Aufzeichnungen von Kommunikationskanälen nach den Punkten ATS.OR.400(b) und (c),
(2) Aufzeichnungen von Daten und Kommunikation nach den Punkten ATS.OR.435(c)(3) und (5),
(3) automatische Aufzeichnungen nach Punkt ATS.OR.440,
(4) Aufzeichnungen von Kommunikation nach Punkt ATS.OR.445,
(5) Aufzeichnungen von Daten nach Punkt ATS.OR.450,
(6) Kontrollstreifen, elektronische Daten über den Flugverlauf und Koordinierungsdaten.
ATS.OR.460 Aufzeichnung der Hintergrundkommunikation und der Hintergrundgeräusche
Abschnitt 5
Informationsanforderungen
ATS.OR.500 Meteorologische Informationen - Allgemeines
ATS.OR.505 Meteorologische Informationen für Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen
ATS.OR.510 Meteorologische Informationen für Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen
ATS.OR.515 Meteorologische Informationen für Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen
ATS.OR.520 Informationen über Flugplatzbedingungen und den Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen, AFIS-Stellen und Anflugkontrolldienststellen ständig über die vom Flugplatzbetreiber gemeldeten flugbetrieblich relevanten Bedingungen der Bewegungsfläche, auch über zeitweilige Gefahren, sowie über den Betriebszustand etwaiger zugehöriger Einrichtungen des sie betreffenden Flugplatzes informiert werden.
ATS.OR.525 Informationen über den Betriebszustand von Navigationsdiensten
ATS.OR.530 Weitergabe von Informationen in Bezug auf die Bremswirkung
Erhält ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten per Sprachkommunikation eine Sonderflugmeldung in Bezug auf eine der Meldung nicht entsprechende Bremswirkung unterrichtet er unverzüglich den betreffenden Flugplatzbetreiber."
b) Teilabschnitt B wird wie folgt geändert:
i) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- Punkt ATS.TR.100 erhält folgende Fassung:
"ATS.TR.100 Aufgaben der Flugverkehrsdienste (ATS)
Die Aufgaben der Flugverkehrsdienste sind:
- Die folgenden Punkte ATS.TR.105 bis ATS.TR.160 werden angefügt:
"ATS.TR.105 Aufteilung der Flugverkehrsdienste
Die Flugverkehrsdienste umfassen folgende Dienste:
(1) den Bezirkskontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge zu leisten - mit Ausnahme der unter den Punkten 2 und 3 beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen,
(2) den Anflugkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für die im Zusammenhang mit Ankunft oder Abflug stehenden Teile der kontrollierten Flüge zu leisten und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen, und
(3) den Flugplatzkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr zu leisten - mit Ausnahme der unter Punkt (2) beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen.
ATS.TR.110 Festlegung der für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständigen Stellen
(1) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb eines Fluginformationsgebiets müssen Fluginformationszentralen festgelegt werden, sofern die Zuständigkeit für die Erbringung dieser Dienste innerhalb eines Fluginformationsgebiets nicht einer Flugverkehrskontrollstelle übertragen wird, die über geeignete Einrichtungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt.
(2) Für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten, Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb von Kontrollbezirken, Kontrollzonen und an kontrollierten Flugplätzen müssen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt werden.
(3) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten an AFIS-Flugplätzen und innerhalb des mit solchen Flugplätzen in Verbindung stehenden Luftraums müssen AFIS-Stellen festgelegt werden.
ATS.TR.115 Identifizierung von Flugverkehrsdienststellen
(1) Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung. Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(2) Eine Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(3) Eine AFIS-Stelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(1) Bezirkskontrollstelle - CONTROL,
(2) Anflugkontrollstelle - APPROACH,
(3) Anflugkontrollradar Ankunft - ARRIVAL,
(4) Anflugkontrollradar Abflug - DEPARTURE,
(5) Flugverkehrskontrollstelle (allgemein) bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten - RADAR,
(6) Flugplatzkontrollstelle - TOWER,
(7) Kontrolle der Bewegungen am Boden - GROUND,
(8) Übermittlung von Freigaben - DELIVERY,
(9) Fluginformationszentrale - INFORMATION,
(10) AFIS-Stelle - INFORMATION.
ATS.TR.120 Sprache für die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
Sofern nicht der Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen in einer einvernehmlich vereinbarten Sprache erfolgt, ist für diese Kommunikation die englische Sprache zu verwenden.
ATS.TR.125 Angabe der vertikalen Position eines Luftfahrzeugs
(1) für Instrumentenlandebahnen, wenn die Schwelle 2 m (7 ft) oder mehr unterhalb der Flugplatzbezugshöhe liegt,
(2) für Präzisionsanflug-Landebahnen.
ATS.TR.130 Bestimmung der Übergangsfläche
ATS.TR.135 Mindestreiseflughöhe bei IFR-Flügen
(1) für die Gesamtheit oder Teile des Kontrollbezirks, für den sie verantwortlich sind, die niedrigste(n) nutzbare(n) Flugfläche(n) bestimmen,
(2) Flugflächen auf oder über diesen Flächen zuweisen,
(3) den Piloten auf Anfrage die niedrigsten nutzbaren Flugflächen mitteilen.
ATS.TR.140 Bereitstellung von Informationen über die Höhenmessereinstellung
(1) die Sinkflugfreigabe, wenn die erste Freigabe für eine Höhe über NN unterhalb der Übergangsfläche erteilt wird,
(2) die Anflugfreigabe oder Freigabe für den Einflug in die Platzrunde,
(3) Rollfreigabe für abfliegende Luftfahrzeuge.
ATS.TR.145 Aussetzung des Flugbetriebs nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) der Anflugkontrollstelle oder der jeweiligen Bezirkskontrollstelle,
(2) der Flugplatzkontrollstelle,
(3) der zuständigen Behörde.
(1) Warteanweisung für alle Abflüge nach Sichtflugregeln,
(2) Rückruf aller lokalen Flüge nach Sichtflugbetrieb oder Einholung einer Genehmigung für Sonderflüge nach Sichtflugregeln,
(3) Unterrichtung der Anflugkontrollstelle bzw. der Bezirkskontrollstelle über die getroffenen Maßnahmen,
(4) bei Bedarf oder auf Anfrage Unterrichtung aller Betreiber oder deren benannten Vertreter über den Grund für diese Maßnahme.
ATS.TR.150 Luftfahrtbodenfeuer
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Verfahren für den Betrieb des Luftfahrtbodenfeuers festlegen, unabhängig davon, ob es sich in der Umgebung eines Flugplatzes befinden oder nicht.
ATS.TR.155 ATS-Überwachungsdienste
(1) sicherstellen, dass die eingesetzten ATS-Überwachungssysteme eine fortlaufend aktualisierte Darstellung der Überwachungsdaten, einschließlich der Positionsangaben, bieten,
(2) bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
(1) Identifizierung von Luftfahrzeugen,
(2) Bereitstellung von Positionsinformationen für Luftfahrzeuge,
(3) Radarführung von Flugzeugen,
(4) Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge,
(5) gegebenenfalls Bereitstellung von Informationen über widrige Witterungsverhältnisse,
(6) Übergabe der Kontrolle von Luftfahrzeugen,
(7) Ausfall des ATS-Überwachungssystems oder der ATS-Überwachungssysteme,
(8) Ausfall des SSR-Transponders nach Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
(9) Sicherheitswarnungen und Warnungen auf der Grundlage der ATS-Überwachung, wenn umgesetzt,
(10) Unterbrechung oder Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes.
(1) über das unbekannte Luftfahrzeug informiert werden, und, sofern er dies anfordert oder es die Situation nach Auffassung des Fluglotsen erfordert, Ausweichmaßnahmen empfohlen bekommen und
(2) benachrichtigt werden, wenn der Konflikt nicht mehr besteht.
(1) die Beibehaltung einer Flughöhe,
(2) das Verlassen einer Flughöhe,
(3) das Durchfliegen einer Flughöhe im Steig- oder Sinkflug,
(4) das Erreichen einer Flughöhe.
ATS.TR.160 Erbringung von Flugverkehrsdiensten für Testflüge
Die zuständige Behörde kann zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in diesem Teilabschnitt B genannten für Flugverkehrsdienststellen festlegen, die Flugverkehrsdienste für Testflüge erbringen."
ii) Die folgenden Abschnitte 2, 3 und 4 werden angefügt:
"Abschnitt 2
Flugverkehrskontrolldienst
ATS.TR.200 Anwendung
Der Flugverkehrskontrolldienst muss erbracht werden für:
ATS.TR.205 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
Die unter Punkt ATS.TR.105(a) beschriebenen Teile des Flugverkehrskontrolldienstes müssen von den verschiedenen Stellen wie folgt bereitgestellt werden:
(1) eine Bezirkskontrollstelle,
(2) die Stelle, die Anflugkontrolldienste in einer Kontrollzone oder in einem Kontrollbezirk von begrenztem Umfang erbringt und die in erster Linie für die Erbringung von Anflugkontrolldiensten und für den Fall benannt wurde, dass keine Bezirkskontrollstelle festgelegt ist,
(1) eine Anflugkontrollstelle, wenn die Festlegung einer separaten Stelle erforderlich oder wünschenswert ist,
(2) eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Bezirkskontrollstelle, wenn es erforderlich oder wünschenswert ist, die Funktionen des Anflugkontrolldienstes mit denen des Flugplatzkontrolldienstes oder des Bezirkskontrolldienstes unter der Verantwortung einer Stelle zu kombinieren,
ATS.TR.210 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes
(1) Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon sowie aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugverlauf jedes Luftfahrzeugs erhalten,
(2) anhand der empfangenen Informationen die relativen Positionen der bekannten Luftfahrzeuge zueinander bestimmen,
(3) Freigaben, Anweisungen und/oder Informationen erteilen, um Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Verkehrsfluss gewährleisten,
(4) bei Bedarf Freigaben mit anderen Stellen koordinieren:
(1) zwischen allen Flügen in Lufträumen der Klassen A und B,
(2) zwischen IFR-Flügen in Lufträumen der Klassen C, D und E,
(3) zwischen IFR-Flügen und VFR-Flügen in Lufträumen der Klasse C,
(4) zwischen IFR-Flügen und Sonderflügen nach Sichtflugregeln,
(5) zwischen Sonderflügen nach Sichtflugregeln, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist.
Auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Absatz 1 Punkt (2) aufgeführten Fälle für die Lufträume der Klassen D und E kann eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine Eigenstaffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3.050 m (10.000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.
(1) Höhenstaffelung durch die Zuweisung unterschiedlicher Flughöhen aus der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; abweichend davon gilt die dort festgelegte Zuordnung von Flughöhen und Kursen über Grund nicht, wenn dies im Luftfahrthandbuch oder in entsprechenden Flugverkehrskontrollfreigaben anders festgelegt ist. Die Mindesthöhenstaffelung beträgt nominell 300 m (1.000 ft) bis einschließlich Flugfläche 410 und nominell 600 m (2.000 ft) oberhalb dieser Flugfläche. Geometrische Höhenangaben dürfen nicht zur Festlegung der Höhenstaffelung verwendet werden,
(2) Horizontalstaffelung, die durch eine der folgenden Staffelungen erreicht wird:
ATS.TR.215 Festlegung und Mitteilung der Mindeststaffelung für die Anwendung von Punkt ATS.TR.210(c)
(1) den betreffenden Flugverkehrsdienststellen,
(2) den Piloten und Luftfahrzeugbetreibern mittels Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP), wenn die Staffelung auf der Nutzung bestimmter Navigationshilfen oder bestimmter Navigationstechniken durch die Luftfahrzeuge beruht.
ATS.TR.220 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung
(1) ein Luftfahrzeug fliegt unmittelbar hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem oder
(2) beide Luftfahrzeuge nutzen dieselbe Piste oder parallele Pisten mit einem Abstand von weniger als 760 m (2.500 ft) oder
(3) ein Luftfahrzeug kreuzt hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem.
ATS.TR.225 Verantwortung für die Kontrolle
ATS.TR.230 Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle
a) Ort oder Zeitpunkt der Übergabe
Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird wie folgt von einer Flugverkehrskontrollstelle auf eine andere übergeben:
(1) Zwischen zwei Stellen, die Bezirkskontrolldienste erbringenDie Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird von einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste in einem Kontrollbezirk erbringt, zu dem Zeitpunkt an eine Stelle übergeben, die Bezirkskontrolldienste in einem angrenzenden Kontrollbezirk erbringt, zu/in dem die gemeinsame Grenze zwischen beiden Kontrollbezirken nach Schätzungen der Bezirkskontrollstelle voraussichtlich überflogen wird, die das Luftfahrzeug kontrolliert, oder an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
(2) Zwischen einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste erbringt, und einer Stelle, die Anflugkontrolldienste erbringt oder zwischen zwei Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen.
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs erfolgt in beide Richtungen zwischen beiden Stellen an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
(3) Zwischen einer Anflugkontrolldienststelle und einer Flugplatzkontrollstelle
- Ankommendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines ankommenden Luftfahrzeugs durch die Anflugkontrolldienststelle an die Flugplatzkontrollstelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich das Luftfahrzeug in einer der folgenden Situationen befindet:
- Es befindet sich in der Umgebung des Flugplatzes und
- es wird davon ausgegangen, dass der Anflug und die Landung in Erdsicht durchgeführt werden oder
- es hat ununterbrochene Sichtwetterbedingungen (VMC) erreicht.
- Es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- Es ist gelandet.
- Abfliegendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines abfliegenden Luftfahrzeugs durch die Flugplatzkontrollstelle an die Anflugkontrolldienststelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern wie folgt erfolgen:
- Bei vorherrschenden Sichtwetterbedingungen (VMC) in der Umgebung des Flugplatzes:
- vor dem Zeitpunkt, in/zu dem das Luftfahrzeug die Umgebung des Flugplatzes verlässt, oder
- vor dem Eintritt des Luftfahrzeugs in Instrumentenwetterbedingungen (IMC) oder
- es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- Bei vorherrschenden Instrumentenwetterbedingungen (IMC) am Flugplatz:
- unmittelbar nachdem sich das Luftfahrzeug in der Luft oder
- an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe befindet.
(4) Zwischen den Kontrollabschnitten oder Positionen innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einem Kontrollabschnitt oder einer Position an einen anderen Kontrollabschnitt oder eine Position innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle muss an dem in den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle festgelegten Punkt oder Zeitpunkt oder in der dort festgelegten Flughöhe erfolgen.
b) Koordinierung der Übergabe
(1) Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere darf nicht ohne die Zustimmung der übernehmenden Kontrollstelle übergeben werden, die nach den Punkten (2), (3), (4) und (5) eingeholt werden muss.
(2) Die übergebende Kontrollstelle übermittelt der übernehmenden Kontrollstelle die entsprechenden Teile des aktuellen Flugplans sowie alle für die beantragte Übergabe relevanten Informationen.
(3) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle über ATS-Überwachungssysteme, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen Angaben über die Position und, falls erforderlich, den Kurs und die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs, wie sie von den ATS-Überwachungssystemen unmittelbar vor der Übergabe beobachtet wurden, enthalten.
(4) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle unter Verwendung der ADS-C-Daten, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen die vierdimensionale Position und, falls erforderlich, weitere Informationen enthalten.
(5) Die übernehmende Kontrollstelle muss
(6) Sofern in einer Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Kontrollstellen nichts anderes festgelegt ist, benachrichtigt die übernehmende Kontrollstelle die übertragende Kontrollstelle nicht, wenn sie eine Zweiwege-Sprach- und/oder DataLink-Verbindungskommunikation mit dem betreffenden Luftfahrzeug festgelegt und die Kontrolle des Luftfahrzeugs übernommen hat.
(7) Bei der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und/oder -sektoren sind standardisierte Sprechgruppen zu verwenden. Nur wenn standardisierte Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden.
ATS.TR.235 ATC-Freigaben
a) ATC-Freigaben dürfen sich nur auf die Anforderungen für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten stützen.
(1) Freigaben dürfen nur für die rasche Abwicklung und Staffelung des Flugverkehrs erteilt werden und müssen sich auf bekannte Verkehrsbedingungen stützen, die Einfluss auf die Sicherheit des Flugbetriebs haben. Diese Verkehrsbedingungen umfassen nicht nur in der Luft und auf dem Rollfeld befindliche Luftfahrzeuge, über die die Kontrolle ausgeübt wird, sondern auch jeglichen Fahrzeugverkehr oder sonstige nicht permanente Hindernisse auf dem genutzten Rollfeld.(2) Flugverkehrskontrollstellen müssen solche Flugverkehrskontrollfreigaben erteilen, die zur Vermeidung von Kollisionen und zur raschen Abwicklung und Aufrechterhaltung eines geordneten Flugverkehrsflusses erforderlich sind.
(3) ATC-Freigaben sind so früh zu erteilen, dass eine rechtzeitige Übermittlung an das Luftfahrzeug gewährleistet ist, sodass dieses die Freigaben einhalten kann.
(4) Teilt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs einer Flugverkehrskontrollstelle mit, dass eine ATC-Freigabe nicht zufriedenstellend ist, erteilt die Flugverkehrskontrollstelle eine geänderte Freigabe, soweit dies durchführbar ist.
(5) Im Falle von Radarführung oder der Zuweisung einer nicht im Flugplan enthaltenen direkten Streckenführung, bei der ein IFR-Flug von der veröffentlichten ATS-Strecke oder vom Instrumentenflugverfahren abweicht, muss der für die ATS-Überwachung zuständige Fluglotse die Freigaben so erteilen, dass zu jedem Zeitpunkt die vorgeschriebene Hindernisfreiheit gegeben ist, bis das Luftfahrzeug den Punkt erreicht, an dem der Pilot sich wieder auf der im Flugplan festgelegten Strecke, auf einer veröffentlichten ATS-Strecke oder im Instrumentenflugverfahren befindet.
b) Inhalt von Freigaben
Eine ATC-Freigabe enthält folgende Angaben:(1) Identifizierung des Luftfahrzeugs gemäß Flugplan,
(2) Freigabegrenze,
(3) Streckenführung:
- die Streckenführung muss in jeder Freigabe angegeben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird,
- der Ausdruck 'cleared flight planned route' ('Freigabe für die Strecke gemäß Flugplan') darf nicht verwendet werden, wenn eine Freigabeänderung erteilt wird,
(4) Flughöhe(n) für die gesamte Flugstrecke oder einen Teil davon und Änderungen der Flughöhe, falls erforderlich,
(5) alle erforderlichen Anweisungen oder Informationen zu anderen Punkten, wie z.B. ATFM-Startzeitnische, falls zutreffend, An- oder Abflugverfahren, Kommunikation und zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Freigabe.
c) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss im Hinblick auf die leichtere Erfüllung der in Punkt (b) genannten Vorgaben die Notwendigkeit der Festlegung von Standardab- und Anflugstrecken und der damit verbundenen Verfahren bewerten, damit
(1) ein sicherer, geordneter und rascher Flugverkehrsfluss leichter realisiert und(2) die Beschreibung der Strecke und Verfahren der ATC-Freigaben vereinfacht werden.
d) Freigaben für Transschallflüge
(1) Die ATC-Freigabe für die Transschall-Beschleunigungsphase eines Flugs mit Überschallgeschwindigkeit muss sich mindestens bis zum Ende dieser Phase erstrecken.(2) Die ATC-Freigabe für die Geschwindigkeitsverringerung und den Sinkflug eines Luftfahrzeugs vom Reiseflug mit Überschallgeschwindigkeit zum Flug mit Unterschallgeschwindigkeit muss nach Möglichkeit einen ununterbrochenen Sinkflug mindestens während der Transschallphase gewährleisten.
e) Änderungen der Freigabe bezüglich Streckenführung oder Flughöhe
(1) Bei der Erteilung einer Freigabe, die eine angeforderte Änderung der Streckenführung oder der Flughöhe umfasst, ist die Art der Änderung in der Freigabe genau anzugeben.(2) Erlauben die Verkehrsbedingungen keine Freigabe einer angeforderten Änderung, ist das Wort 'UNABLE' zu verwenden. Wenn es die Umstände erfordern, ist eine alternative Streckenführung oder Flughöhe anzubieten.
f) Konditionelle Freigaben
Konditionelle Redewendungen, wie 'behind landing aircraft' ('hinter landendem Luftfahrzeug') oder 'after departing aircraft' ('nach startendem Luftfahrzeug') dürfen nicht für Bewegungen verwendet werden, die die aktive(n) Piste(n) betreffen, außer wenn der jeweilige Lotse und der Pilot die betreffenden Luftfahrzeuge oder Bodenfahrzeuge sehen. Das Luftfahrzeug oder das Bodenfahrzeug, das Ursache für die Angabe einer Bedingung in der erteilten Freigabe ist, muss das erste Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug sein, das sich vor dem anderen betroffenen Luftfahrzeug vorbeibewegt. In allen Fällen ist eine konditionelle Freigabe in der nachstehenden Reihenfolge zu erteilen und muss Folgendes umfassen:(1) das Rufzeichen,
(2) die Bedingung,
(3) die Freigabe,
(4) eine kurze Wiederholung der Bedingung.
g) Wiederholung von Freigaben, Anweisungen und sicherheitsrelevanten Informationen
(1) Der Fluglotse muss sich durch Anhören der Wiederholung von sicherheitsrelevanten Teilen der ATC-Freigaben und Anweisungen nach den Punkten SERA.8015(e)(1) und (2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vergewissern, dass die Freigabe und/oder Anweisung von der Flugbesatzung korrekt bestätigt wurde, und unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bei der Wiederholung gegebenenfalls festgestellte Unstimmigkeiten zu berichtigen.(2) Die Wiederholung von CPDLC-Mitteilungen im Sprechfunkverkehr ist nicht vorgeschrieben, sofern dies nicht vom Anbieter der Flugverkehrsdienste anders festgelegt wurde.
h) Koordinierung von Freigaben
(11) Eine ATC-Freigabe muss zwischen den Flugverkehrskontrollstellen so koordiniert werden, dass die gesamte Strecke eines Luftfahrzeugs oder ein bestimmter Teil davon wie folgt abgedeckt ist.(1) Einem Luftfahrzeug muss eine Freigabe für die gesamte Strecke bis zum ersten Zielflugplatz unter einer der folgenden Bedingungen erteilt werden:
- wenn es vor dem Abflug möglich war, die Freigabe zwischen allen Stellen zu koordinieren, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug befinden wird,
- wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass eine vorherige Koordinierung zwischen den Stellen erfolgt, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug im Anschluss befinden wird.
(2) Ist die Koordinierung nach Punkt (1) nicht erfolgt oder vorgesehen, ist dem Luftfahrzeug eine Freigabe nur bis zu dem Punkt zu erteilen, bis zu dem eine Koordinierung mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Vor dem Erreichen eines solchen Punkts oder an einem solchen Punkt ist dem Luftfahrzeug eine weitere Freigabe zu erteilen, wobei gegebenenfalls Warteanweisungen erteilt werden.
(3) Sofern von der Flugverkehrsdienststelle vorgeschrieben, muss das Luftfahrzeug Verbindung zu einer nachfolgenden Flugverkehrskontrollstelle aufnehmen, um eine nachgelagerte Freigabe vor Erreichen des Kontrollübergabepunkts einzuholen.
- Das Luftfahrzeug muss die erforderliche Zweiwege-Kommunikation mit der aktuellen Flugverkehrskontrollstelle aufrechterhalten, während eine nachgelagerte Freigabe eingeholt wird.
- Eine Freigabe, die als nachgelagerte Freigabe erteilt wird, muss als solche für den Piloten eindeutig erkennbar sein.
- Sofern nachgelagerte Freigaben nicht koordiniert sind, dürfen sie sich nur in dem Luftraum auf das ursprüngliche Flugprofil eines Luftfahrzeugs auswirken, in dem die für die Erteilung der nachgelagerten Freigabe verantwortliche Flugverkehrskontrollstelle zuständig ist.
(4) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, von einem Flugplatz innerhalb eines Kontrollbezirks zu starten und innerhalb von 30 Minuten oder innerhalb einer anderen, zwischen den betreffenden Kontrollbezirken vereinbarten Zeitspanne in einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, hat eine Koordinierung mit der nachfolgenden Bezirkskontrollstelle zu erfolgen, bevor die Startfreigabe erteilt wird.
(5) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, einen Kontrollbezirk für einen Flug außerhalb des kontrollierten Luftraums zu verlassen und anschließend in denselben oder einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, kann eine Freigabe vom Abflugort bis zum ersten Zielflugplatz erteilt werden. Solche Freigaben oder Änderungen daran gelten nur für diejenigen Teile des Flugs, die innerhalb des kontrollierten Luftraums durchgeführt werden.
ATS.TR.240 Kontrolle von Personen und Fahrzeugen an kontrollierten Flugplätzen
(1) Die auf dem Rollfeld eines Flugplatzes befindlichen Personen und Fahrzeuge sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, wobei den Anforderungen, die Schutzzonen und erweiterten Schutzzonen von Funknavigationshilfen zu schützen, besondere Beachtung gilt.
(2) Vorbehaltlich Punkt (c) muss das vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgegebene und von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Trennung von Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden.
(3) Werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Piste sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS-Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen (Sensitive Areas) anzuwenden.
(1) landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen,
(2) Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen,
(3) Fahrzeuge müssen anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt gewähren,
(4) unbeschadet der Punkte (1), (2) und (3) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle befolgen.
ATS.TR.245 Einsatz von Ausrüstung für die Überwachung der Bewegungen am Boden auf Flugplätzen
Die Flugverkehrsdienststelle muss erweitere Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme (A-SMGCS) oder sonstige geeignete Überwachungsausrüstung einsetzen, wenn sie dies für eine vollständige oder teilweise visuelle Beobachtung des Rollfelds oder zur Ergänzung der visuellen Beobachtung für notwendig erachtet,
ATS.TR.250 Informationen für den zu beachtenden Verkehr und den zu beachtenden örtlichen Verkehr
ATS.TR.255 Betrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten
Bei einem vom Instrumentenanflug oder -abflug unabhängigen oder abhängigen Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten, muss der Anbieter der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren festlegen und von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.
ATS.TR.260 Wahl der Betriebspiste
Die Flugplatzkontrollstelle wählt unter Berücksichtigung der Bodenwindgeschwindigkeit und -richtung sowie sonstiger örtlich relevanter Faktoren, wie beispielsweise nachstehende, die Betriebspiste für Start und Landungen von Luftfahrzeugen aus:
ATS.TR.265 Kontrolle des Flugplatzverkehrs am Boden bei geringer Sicht
(1) Abhängig von den geltenden Konstruktionsspezifikationen muss das sich auf einer Rollbahn befindliche Luftfahrzeug oder Fahrzeug vor einer Rollbahnkreuzung spätestens am Ende der Rollhaltemarkierung, die durch Zwischenrollhaltemarkierungen, Haltebalken oder Kreuzungsmarkierungen definiert ist, zum Halten kommen.
(2) Die Längsstaffelung auf den Rollbahnen muss dem vom Anbieter der Flugverkehrsdienste für jeden einzelnen Flugplatz festgelegten Verfahren entsprechen, von der zuständigen Behörde genehmigt sein und den Merkmalen der für die Überwachung und Kontrolle des Bodenverkehrs verfügbaren Hilfen, der Komplexität der Flughafenanlage und den Merkmalen der Luftfahrzeuge, die diesen Flughafen anfliegen, Rechnung tragen.
ATS.TR.270 Genehmigung von Sonder-Sichtflugregeln
(1) Solche Sonderflüge nach Sichtflugregeln dürfen nur während des Tages durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde genehmigt.
(2) für den Piloten:
(3) Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine Freigabe nach Sonder-Sichtflugregeln für den Start oder die Landung von oder auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz oder für den Einflug in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde erteilen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen:
Abschnitt 3
Fluginformationsdienst
ATS.TR.300 Anwendung
(1) für sie wird ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht,
(2) sie sind den zuständigen Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise bekannt.
(1) Aufzeichnung und Übermittlung von Informationen über den Flugverlauf,
(2) Koordinierung und Übergabe der Zuständigkeit für die Bereitstellung des Fluginformationsdienstes.
ATS.TR.305 Umfang des Fluginformationsdienstes
(1) SIGMET- und AIRMET-Informationen,
(2) Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken,
(3) Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe oder giftiger Chemikalien in die Atmosphäre,
(4) Informationen über Änderungen der Verfügbarkeit von Funknavigationsdiensten,
(5) Informationen über Änderungen des Zustands von Flugplätzen und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich Informationen über den Zustand der Bewegungsflächen von Flugplätzen, wenn diese durch Schnee, Eis oder eine signifikante Schicht Wasser beeinträchtigt werden,
(6) Informationen zu unbemannten Freiballonen,
(7) Informationen über anormale Luftfahrzeugkonfigurationen und zustände,
(8) sonstige Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können.
(1) gemeldete oder vorhergesagte Wetterbedingungen an Start-, Ziel- und Ausweichflugplätzen,
(2) Kollisionsgefahren für Luftfahrzeuge, die in Lufträumen der Klassen C, D, E, F und G betrieben werden,
(3) für Flüge über Wasser, soweit möglich und von einem Piloten angefordert, alle verfügbaren Informationen, wie Funkrufzeichen, Position, rechtweisender Kurs über Grund, Geschwindigkeit usw., zu Wasserfahrzeugen in dem betreffenden Gebiet,
(4) Meldungen, auch Freigaben, die von anderen Flugverkehrsdienststellen zur Weiterleitung an Luftfahrzeuge empfangen werden.
(1) Gefahr der Kollision mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Personen, die sich auf dem Rollfeld befinden,
(2) die Betriebspiste.
(1) andere betroffene Luftfahrzeuge,
(2) die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle nach Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
(3) andere betroffene Flugverkehrsdienststellen.
Die Übermittlung an Luftfahrzeuge muss so häufig und über einen Zeitraum wiederholt werden, wie von der betreffenden Flugverkehrsdienststelle festgelegt.
ATS.TR.310 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voice-ATIS)
(1) eine Rundsendung für ankommende Luftfahrzeuge,
(2) eine Rundsendung für abfliegende Luftfahrzeuge,
(3) eine Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge,
(4) zwei Rundsendungen für ankommende bzw. abfliegende Luftfahrzeuge an den Flugplätzen, bei denen die Länge einer Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge übermäßig lang wäre.
ATS.TR.315 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels DataLink-Verbindung (D-ATIS)
ATS.TR.320 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen (mittels Sprache und/oder DataLink-Verbindung)
(1) muss sich die mitgeteilte Information auf ein und denselben Flugplatz beziehen,
(2) muss die mitgeteilte Information unverzüglich aktualisiert werden, wenn eine signifikante Änderung eintritt,
(3) liegt die Erstellung und Verbreitung der ATIS-Meldung in der Verantwortung des Anbieters des Flugverkehrsdienstes,
(4) müssen einzelne ATIS-Meldungen mit einem Buchstaben des Buchstabenalphabetes nach Punkt SERA.14020 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gekennzeichnet werden. Die aufeinanderfolgenden ATIS-Meldungen zugewiesenen Benennungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(5) Die Luftfahrzeuge bestätigen den Empfang der Informationen bei der Kontaktaufnahme mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Anflugkontrolldienst bereithält, oder der Flugplatzkontrollstelle bzw. AFIS-Stelle.
(6) Die jeweilige Flugverkehrsdienststelle muss bei der Antwort auf die Meldung nach Punkt (5) oder im Fall ankommender Luftfahrzeuge zu einem anderen, von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitpunkt dem Luftfahrzeug die aktuelle Höhenmessereinstellung mitteilen.
(7) Die meteorologischen Informationen sind der lokalen Routinemeldung oder der lokalen Sondermeldung zu entnehmen.
(1) sie teilt dem Luftfahrzeug alle Informationen mit, die aktualisiert werden müssen,
(2) sie weist das Luftfahrzeug an, die aktuellen ATIS-Informationen einzuholen.
ATS.TR.325 VOLMET und D-VOLMET-Rundsendungen
Sofern die zuständige Behörde dies vorschreibt, werden KW- oder UKW-VOLMET-Rundsendungen und/oder der D-VOLMET-Dienst, unter Verwendung der Standard-Sprechfunkgruppen zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 4
Flugalarmdienst
ATS.TR.400 Anwendung
(1) für alle Luftfahrzeuge, für die ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird,
(2) soweit möglich für alle anderen Luftfahrzeuge, die einen Flugplan eingereicht haben oder den Flugverkehrsdiensten auf andere Weise bekannt sind,
(3) für alle Luftfahrzeuge, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt sind.
(1) es ist ein Flugunfall auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung eingetreten,
(2) es liegen Informationen darüber vor, dass die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, das unter die Zuständigkeit der Flugplatzkontrollstelle oder der AFIS-Stelle fällt oder fallen wird, beeinträchtigt sein kann oder beeinträchtigt wurde,
(3) eine Anforderung der Flugbesatzung,
(4) wenn anderweitig für notwendig oder wünschenswert erachtet oder wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist.
ATS.TR.405 Meldung an die Rettungsleitstellen
(1) Ungewissheitsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Die Ungewissheitsstufe gilt nicht, wenn kein Zweifel an der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen besteht.
(2) Bereitschaftsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Die Punkte (i) bis (iv) gelten nicht, wenn sich Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen nicht bestätigen.
(3) Notstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Eine Notstufe gilt nicht, wenn es hinreichende Gewissheit darüber gibt, dass das Luftfahrzeug und seine Insassen nicht durch schwerwiegende und unmittelbare Gefahren bedroht sind und keine sofortige Hilfe benötigen.
(1) INCERFA, ALERFA oder DETRESFA, je nachdem, welche Stufe der Notsituation zutrifft,
(2) anrufende Stelle und Person,
(3) Art des Notfalls,
(4) wesentliche Informationen aus dem Flugplan,
(5) Stelle, die den letzten Kontakte hatte - zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln,
(6) letzte Positionsmeldung und Art und Weise der Positionsbestimmung,
(7) Farbe und besondere Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
(8) gefährliche Güter, die als Fracht befördert werden,
(9) jede von der meldenden Stelle ergriffene Maßnahme,
(10) sonstige sachdienliche Hinweise.
(1) alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Notlage in den einzelnen Stufen oder
(2) die Information, dass die Notlage nicht mehr besteht.
ATS.TR.410 Einsatz von Fernmeldeeinrichtungen
Die Flugverkehrsdienststellen müssen, soweit erforderlich, alle verfügbaren Fernmeldeinrichtungen in dem Bemühen nutzen, die Kommunikation mit einem Luftfahrzeug in einer Notlage herzustellen und aufrechtzuerhalten und um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen.
ATS.TR.415 Darstellung des sich in einer Notlage befindlichen Luftfahrzeugs
Wird davon ausgegangen, dass ein Notfall vorliegt, müssen die Flugverkehrsdienststellen, denen die Notlage bekannt ist, den Flug des betreffenden Luftfahrzeugs in einer Karte oder einem anderen geeigneten Werkzeug aufzeichnen, um die wahrscheinliche künftige Position des Luftfahrzeugs und seine maximale Reichweite von seiner letzten bekannten Position aus bestimmen zu können.
ATS.TR.420 Unterrichtung des Luftfahrzeugbetreibers
ATS.TR.425 Informationen an Luftfahrzeuge in der Nähe eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs
(5) Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung:
"MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)
Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS SIGWX zur Darstellung von Wetterdaten in binärem Universalformat (BUFR-Code) verwendet, hat den betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:
b) In Punkt MET.OR.205 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Eine Flugwetterstation hat folgende Meldungen herauszugeben:";
c) In Punkt MET.OR.210 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Eine Flugwetterstation hat folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:"
d) Punkt MET.OR.240(a) wird wie folgt geändert:
i) Punkt (2) erhält folgende Fassung:
"(2) METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;"
ii) Punkt (6) erhält folgende Fassung:
"(6) Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Kartenform zur Herausgabe von AIRMET sowie eine AIRMET für Flüge in niedrigen Höhen für die gesamte Strecke;"
e) Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (a) erhält folgende Fassung:
"a) Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle und AFIS-Stelle folgende Informationen vorzulegen:
(1) lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, TAF und TREND sowie deren Änderungen;(2) SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;
(3) zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;
(4) eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle;
(5) eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle."
ii) Punkte (b)(1) und (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, TAF und TREND sowie deren Änderungen;
(2) SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme, angemessene Sonderflugmeldungen sowie Flugplatzwarnungen;"
f) Punkt MET.OR.245 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (b) erhält folgende Fassung:
"b) sich mit der für die Herausgabe der NOTAM und/oder ASHTAM zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET, NOTAM und/oder ASHTAM enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;"
ii) Punkt (f) wird wie folgt geändert:
- Die Punkte (1) und (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) METAR, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Standorte, TAF, TREND und deren Änderungen;
(2) Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikante Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET und AIRMET sowie Sonderflugmeldungen;"
- Die Punkte (6), (7) und (8) erhalten folgende Fassung:
"(6) die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu tropischen Wirbelstürmen;
(7) die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu Vulkanasche;
(8) eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC."
iii) folgender Buchstabe (g) wird angefügt:
"g) sofern verfügbar, den zuständigen Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit den örtlichen Vereinbarungen Informationen über die Freisetzung toxischer Chemikalien in die Atmosphäre zur Verfügung zu stellen, die sich auf den Luftraum auswirken könnten, der von Flügen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs genutzt wird."
g) Punkt MET.OR.250 erhält folgende Fassung:
"MET.OR.250 SIGMET
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss
h) Punkt MET.OR.255 erhält folgende Fassung:
"MET.OR.255 AIRMET
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss
i) Punkt MET.OR.260(c) erhält folgende Fassung:
"c) dafür zu sorgen, dass Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen, die zur Untermauerung einer AIRMET herausgegeben werden, alle sechs Stunden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und den betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeit übermittelt werden."
j) Punkt MET.OR.265(a)(4) erhält folgende Fassung:
"(4) WAFC, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Offices und Zentren, die in regionalen Flugsicherungsvereinbarungen für den Betrieb von internetbasierten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden;"
k) Punkt MET.OR.270 wird wie folgt geändert:
i) der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Ein TCAC hat Folgendes zur Verfügung zu stellen:"
ii) Punkt (a)(3) erhält folgende Fassung:
"(3) WAFC, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von internetbasierten festen Flugfernmeldediensten zuständig sind;"
l) Punkt MET.TR.200 wird wie folgt geändert:
i) In Punkt (a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen und METAR müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:"
ii) In Punkt (b) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:"
m) Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (a) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt (0,5 m/s) anzugeben."
- In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR"
- Punkt (3)(iii)(A) erhält folgende Fassung:
"A) bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,"
ii) Punkt (b) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen."
- Punkt (3) erhält folgende Fassung:
"(3) In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen ist die Sicht entlang der Piste oder der Pisten zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sicht zu melden."
iii) Punkt (c) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die RVR wie folgt zu melden: in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;";
- Punkt (3) erhält folgende Fassung:
"(3) Für lokale Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR gilt:
- In Punkt (4) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen";
iv) Punkt (d) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben."
- In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
- In Punkt (4) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen und METAR" gilt:"
v) Punkt (e) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist die Wolkenuntergrenze in Schritten von 100 ft (30 m) bis zu 10.000 ft (3000 m) anzugeben."
- In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:"
vi) Punkt (f) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen sowie in den METAR sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben."
- Punkt (3) erhält folgende Fassung:
"(3) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen."
vii) Punkt (g) wird wie folgt geändert:
- Punkt (1) erhält folgende Fassung:
"(1) In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen und METAR sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben."
- In Punkt (3) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"In die lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen"
n) Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (a)(3)(i) erhält folgende Fassung:
"i) 2 Minuten für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen;"
ii) Punkt (c)(4)(ii)(A) erhält folgende Fassung:
"A) 1 Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;"
o) Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (e)(5) erhält folgende Fassung:
"(5) SIGMET und gegebenenfalls AIRMET und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen;"
ii) Punkt (g) erhält folgende Fassung:
"g) Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach Punkt MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach Punkt MET.TR.275(b)(3) herauszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen nach Punkt MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Atmosphärenschicht herauszugeben, die durch Flugflächen nach den Punkten MET.TR.275(c) und MET.TR.275(d) begrenzt wird."
p) Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:
i) Punkt (c) erhält folgende Fassung:
"c) Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird. Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen."
ii) Punkt (d) erhält folgende Fassung:
"d) Werden TAF in digitaler Form verbreitet, gilt Folgendes:
(1) Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;(2) die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein."
iii) Die Punkte (g)(1) und (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht; oder
(2) eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht."
q) Die Punkte MET.TR.250 und MET.TR.255 erhalten folgende Fassung:
"MET.TR.250 SIGMET
(1) SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme;
(2) SIGMET für Vulkanasche;
(3) SIGMET für tropische Wirbelstürme.
(1) Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
(2) die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
MET.TR.255 AIRMET
(1) weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt (15 m/s) mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;
(2) weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
(3) weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1.000 ft (300 m) über Grund.
(1) Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
(2) die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein."
r) Punkt MET.TR.260(c) erhält folgende Fassung:
"c) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 Anlass für die Herausgabe einer AIRMET gibt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen ergänzend zur Herausgabe der AIRMET und der für Flüge in niedriger Höhe erforderlichen zusätzlichen Informationen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können."
s) Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung:
"MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche
(1) sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
(2) die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
t) Dem Punkt MET.TR.270 werden folgende Punkte (c) und (d) angefügt:
"c) Wird die Beratung zu tropischen Wirbelstürmen digital verbreitet, gilt Folgendes:
(1) sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;(2) die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
d) Werden die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen in grafischer Form aufbereitet, sind sie im Format Portable Network Graphics (PNG) herauszugeben."
u) Punkt MET.TR.275(b)(3) wird wie folgt geändert:
i) Die Punkte (i), (ii) und (iii) erhalten folgende Fassung:
"i) Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);
ii) Temperaturdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);
iii) Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa);"
ii) Punkt (viii) erhält folgende Fassung:
"viii) Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa);"
v) Anlage 1 erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
w) Die Anlagen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"Anlage 3
Anlage 4
y) folgende Anlagen 5A und 5B werden eingefügt:
Anlage 5A
Anlagen5B
z) Die Anlagen 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
(6) Anhang VI erhält folgende Fassung:
"Anhang VI
Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten
(Teil-AIS)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement
Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.
AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind.
AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für
(1) das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,
(2) Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und
(3) Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.
AIS-Anbieter müssen für die Erstellung und Herausgabe von NOTAM in ihrem Zuständigkeitsbereich und von Informationen zur Flugvorbereitung, die für die Streckenabschnitte erforderlich sind, die von dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehen, 24-Stunden-Dienste erbringen.
AIS-Anbieter müssen anderen AIS-Anbietern die von diesen benötigten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stellen.
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen auf Daten- und Informationsfehler zurückgehende Sicherheitsrisiken bewertet und abgemildert werden können.
AIS-Anbieter müssen eindeutig angeben, dass die für und im Namen eines Mitgliedstaats bereitgestellten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, unabhängig vom Format ihrer Bereitstellung.
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
AIS.OR.200 Allgemeines
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit
AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
AIS.OR.215 Werkzeuge und Software
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.
AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
AIS.OR.225 Metadaten
AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.
AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung
AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass
AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.
AIS.OR.240 Datenbeschränkungen
AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten - mit Ausnahme von NOTAM - die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.
AIS.OR.250 Konsistenz
Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
AIS.OR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte
Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.
Kapitel 1
- Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.
AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs
AIS-Anbieter müssen,
AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:
AIS-Anbieter müssen mindestens einmal jährlich die Gültigkeit des geltenden AIC überprüfen.
AIS.OR.325 Luftfahrtkarten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,
(1) Flugplatzhinderniskarte - Typ A,
(2) Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,
(3) Flugplatzrollkarte.
(4) Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,
(5) Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,
(6) ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;
(7) Bereichskarte,
(8) Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),
(9) Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),
(10) Instrumentenanflugkarte;
(11) Sichtanflugkarte und
(12) Streckenkarte, und
(1) Flugplatzhinderniskarte - Typ B;
(2) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1.000 000,
(3) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500.000,
(4) Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) - kleiner Maßstab, und
(5) Arbeitskarte (Plotting Chart).
AIS.OR.330 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
Die Einhaltung von Punkt AIS.OR.200 darf nicht dazu führen, dass zur Gewährleistung der Flugsicherheit dringend notwendige Luftfahrtinformationen nicht verbreitet werden.
Kapitel 2
- Digitale Datensätze
AIS.OR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze
Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:
(1) AIP-Datensatz;
(2) Bodenprofildatensatz,
(3) Hindernisdatensätze;
(4) Flugplatzkartierungsdatensätze, und
(5) Instrumentenflugverfahrensdatensätze.
Bei der Bereitstellung sind Geländedaten in Form von Geländedatensätzen bereitzustellen.
Eine Prüfliste der gültigen Datensätze ist regelmäßig vorzulegen.
AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.
AIS.OR.345 AIP-Datensatz
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.
AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.355 Geländedatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
(1) Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);
(2) Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:
(3) den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,
(4) ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,
(5) Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und
(6) Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.
AIS.OR.360 Hindernisdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
(1) Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;
(2) Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat
(3) Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;
(4) Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;
(5) Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und
(6) Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.
AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS.OR.400 Verbreitungsdienste
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS.OR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.
AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
(1) die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;
(2) die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und
(3) andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.
AIS.OR.510 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen
AIS-Anbieter müssen
Abschnitt 6 - Anforderungen an das Personal
AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal
(1) die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
(2) die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;
Teilabschnitt B - Zusätzliche technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
AIS.TR.200 Allgemeines
(1) bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
(2) es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;
(3) es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.
AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten
AIS.TR.220 Verifizierung
(1) die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;
(2) es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.
AIS.TR.225 Metadaten
Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:
AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass
AIS.TR.240 Datenbeschränkungen
Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
AIS.TR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte
Kapitel 1
- Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
(1) eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;
(2) die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;
(3) eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;
(4) die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.
(1) die Identität des AIP;
(2) das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;
(3) der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und
(4) Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.
AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen
(1) eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und
(2) einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.
AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen
AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
(1) Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;
(2) Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;
(3) wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;
(4) Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
(5) Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;
(6) Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;
(7) Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;
(8) Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;
(9) Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;
(10) Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;
(11) Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;
(12) Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;
(13) Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;
(14) Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;
(15) der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;
(16) Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;
(17) Erläuterungen zur Lärmminderung;
(18) ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;
(19) Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;
(20) Vorabinformationen über den Schneeplan; und
(21) anderen vergleichbaren Informationen.
AIS.TR.330 NOTAM
(1) Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;
(2) Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;
(3) Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;
(4) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;
(5) Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;
(6) Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;
(7) Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;
(8) Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;
(9) Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;
(10) größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;
(11) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;
(12) Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;
(13) betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;
(14) Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
(15) geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;
(16) Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;
(17) Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;
(18) Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;
(19) Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;
(20) Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;
(21) Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;
(22) Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;
(23) Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;
(24) eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;
(25) Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;
(26) Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
(27) Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;
(28) spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.
(29) Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.
(1) routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;
(2) vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;
(3) teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;
(4) vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;
(5) das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;
(6) Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
(7) Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;
(8) von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;
(9) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;
(10) Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;
(11) nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;
(12) Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;
(13) allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;
(14) Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;
(15) Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;
(16) Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;
(17) Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und
(18) sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.
(1) Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;
(2) Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.
Kapitel 2
- Digitale Datensätze
AIS.TR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze
AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:
AIS.TR.345 AIP-Datensatz
Datensubjekte | Mindestangaben zu den Eigenschaften |
ATS-Luftraum | Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse |
Luftraum für besondere Aktivitäten | Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung |
Strecke | Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung |
Streckensegment | Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung |
Wegpunkt - Strecke | Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation |
Flugplatz/Hubschrauberflugplatz | Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt |
Piste | Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit |
Pistenrichtung | Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber) |
Endanflug- und Startfläche (FATO) | Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle |
Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF) | Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart |
Funknavigationshilfe | Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung) |
AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen
Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:
(1) Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;
(2) Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;
(3) Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und
(4) Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;
AIS.TR.355 Geländedatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,
(1) abgedecktes Gebiet;
(2) Identifizierung des Datengenerierers;
(3) Kennung der Datenquelle;
(4) Erfassungsmethode;
(5) Stützstellenabstand;
(6) horizontales Referenzsystem;
(7) horizontale Auflösung;
(8) horizontale Genauigkeit;
(9) horizontales Konfidenzniveau;
(10) horizontale Position;
(11) Geländeerhebung;
(12) Höhenreferenz;
(13) vertikales Referenzsystem;
(14) vertikale Auflösung;
(15) vertikale Genauigkeit;
(16) vertikales Konfidenzniveau;
(17) erfasste Fläche;
(18) Integrität;
(19) Datums- und Zeitstempel; und
(20) verwendete Maßeinheit.
Geländedatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2
AIS.TR.360 Hindernisdatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,
(1) abgedeckter Bereich;
(2) Identifizierung des Datengenerierers;
(3) Kennung der Datenquelle;
(4) Kennung des Hindernisses;
(5) horizontale Genauigkeit;
(6) horizontales Konfidenzniveau;
(7) horizontale Position;
(8) horizontale Auflösung;
(9) horizontale Ausdehnung;
(10) horizontales Referenzsystem;
(11) Geländeerhebung;
(12) vertikale Genauigkeit;
(13) vertikales Konfidenzniveau;
(14) vertikale Auflösung;
(15) vertikales Referenzsystem;
(16) Hindernisart;
(17) Geometrietyp;
(18) Integrität;
(19) Datums- und Zeitstempel;
(20) verwendete Maßeinheit;
(21) Beleuchtung; und
(22) Markierung;
(1) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;
(2) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
(3) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
(4) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und
(5) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
(1) die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;
(2) das Gebiet der Startflugbahn; und
(3) die Hindernisbegrenzungsflächen;
Hindernisdatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2
AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren
(1) Verfahren;
(2) Verfahrenssegment;
(3) Endanflugsegment;
(4) Verfahren-Fixpunkt;
(5) Warte-Verfahren;
(6) Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS.TR.400 Verbreitungsdienste
AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
(1) die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;
(2) den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;
(3) sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;
(4) Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;
(5) Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.
Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS.TR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.
AIS.TR.505 AIRAC
(1) horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:
(2) Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;
(3) Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;
(4) Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;
(5) Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;
(6) Pisten und Stoppbahnen,
(7) Rollbahnen und Vorfelder;
(8) Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);
(9) Anflug- und Pistenbefeuerung; und
(10) Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.
AIS.TR.510 NOTAM
AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen
"Anlage 1
Inhalt des Luftfahrthandbuchs (AIP)
Teil 1 - Allgemeines (GEN)
Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 - GEN, und der Vermerk "entfällt" ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen.
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.
GEN 0.1 Vorwort
Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:
GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP
Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:
GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen
Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:
GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten
Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:
GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP
Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:
GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1
Eine Liste der in Teil 1 - Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
GEN 1. Nationale Regelungen und Anforderungen
GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen
Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:
GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen
Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.
GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung
Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.
GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht
Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.
GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen
Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:
GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen
Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.
GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren
Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe
Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk "NIL" anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
GEN 2. Tabellen und Abkürzungen
GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage
GEN 2.1.1 Maßeinheiten
Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.
GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem
Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.
GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:
GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:
GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen
Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.
GEN 2.1.6 Feiertage
Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.
GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 "Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)" unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.
GEN 2.3 Kartenzeichen
Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.
GEN 2.4 Ortskennungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.
GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:
GEN 2.6. Umrechnung von Maßeinheiten
Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von
GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang
Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:
GEN 3. Dienste
GEN 3.1 Flugberatungsdienste
GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.
GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen
Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:
Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.
GEN 3.1.4 AIRAC-System
Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.
GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:
GEN 3.1.6 Digitale Datensätze
GEN 3.2. Luftfahrtkarten
GEN 3.2.1 Zuständige Dienste
Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten
Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.
GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten
Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:
GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.
GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:
GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) - ICAO-Karte 1:1.000.000
Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1.000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1.000.000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 anzugeben.
GEN 3.2.7. Topografische Karten
Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:
GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten
Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.
GEN. 3.3. Flugverkehrsdienste (ATS)
GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.
GEN 3.3.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.
GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS
Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.
GEN 3.3.5 Mindestflughöhe
Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.
GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen
Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:
GEN 3.4 Kommunikations- und Navigationsdienste
GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.4.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:
GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen
Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.
GEN 3.4.5 Verschiedenes
Zusätzliche Informationen (z.B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).
GEN 3.5 Wetterdienste
GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst
Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen
Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.4 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.
GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern
Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.
GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen
Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.
GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst
Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste
Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste
Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z.B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:
GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)
GEN 3.6.1 Zuständige Dienste
Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.
GEN 3.6.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.
GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen
Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.
GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit
Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.
GEN 3.6.6 Verfahren und Signale
Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.
GEN 4. Gebühren für Flugplätze/Hubschrauberfluglätze und Flugsicherungsdienste (ANS)
Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.
GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:
GEN. 4.2. Flugsicherungsgebühren
Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:
Teil 2 - Strecke (ENR)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2
Eine Liste der in Teil 2 - Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
ENR 1. Allgemeine Regeln und Verfahren
ENR 1.1 Allgemeine Regeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.2 Sichtflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3 Instrumentenflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge
ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums
ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA) Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRA sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTA in Punkt 1.3 anzugeben.
ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung
ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung
Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.
ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung
Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.
ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren
ENR 1.5.1 Allgemeines
Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.
ENR 1.5.2 Ankommende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.
ENR 1.5.3 Abgehende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.
ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z.B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.
ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren
ENR 1.6.1 Primärradar
Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:
ENR. 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)
Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:
ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B)
Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:
ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z.B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.
ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung
Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:
ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO
Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.
ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement
Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:
ENR 1.10 Flugplanung
Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:
ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen
Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:
ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen
Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.
ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff
Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.
ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr
Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:
ENR 2. ATS-Luftraum
ENR 2.1 FIR, UIR, TMA und CTA
Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTA wie TMA), einschließlich:
In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen.
Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.
ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum
Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:
Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.
ENR 3. ATS-Strecken
ENR 3.1 ATS-Strecken im unteren Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im unteren Luftraum mit folgenden Angaben:
ENR 3.2 ATS-Strecken im oberen Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im oberen Luftraum mit folgenden Angaben:
ENR 3.3 Flächennavigationsstrecken
Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:
ENR 3.4 Hubschrauberstrecken
Ausführliche Beschreibung der Hubschrauberstrecken mit folgenden Angaben:
ENR 3.5 Andere Strecken
Es sind andere spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben.
Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.
ENR 3.6 Warteverfahren auf Strecke
Eine ausführliche Beschreibung der Warteverfahren auf der Strecke ist vorzunehmen, die folgende Angaben enthält:
ENR 4. Funknavigationshilfen/Systeme
ENR 4.1 Funknavigationshilfen - Strecke
Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR 4.2 Sondernavigationssysteme
Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)
Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben.
ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte
Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer "Namenscode") für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:
ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer - Strecke
Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:
ENR 5. Flugwarnungen
ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:
Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:
ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren
ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:
ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z.B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:
ENR 5.4 Luftfahrthindernisse
Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:
ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:
ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.
ENR 6. Streckenkarten
In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.
Teil 3 - Flufplätze (AD)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
AD 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 3
Eine Liste der in Teil 3 - Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
AD 1. Flugplätze/hubschrauberflugplätze - Einführung
AD 1.1 Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
AD 1.1.1 Allgemeine Bedingungen
Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:
AD 1.1.2 Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen
Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.
AD 1.1.3 Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP) Es sind die allgemeinen Bedingungen anzugeben, die für LVP bei CAT-II/III-Betrieb auf Flugplätzen gegebenenfalls anwendbar sind.
AD 1.1.4 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.
AD 1.1.5 Sonstige Informationen
Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.
AD 1.2 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS) und Schneeplan
AD 1.2.1 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste
Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.
AD 1.2.2 Schneeplan
Kurze Beschreibung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, einschließlich:
AD 1.3 Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:
AD 1.4 Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.
AD 1.5 Status der Zertifizierung von Flugplätzen
Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, einschließlich:
AD 2. Flugplätze
Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen. |
**** AD 2.1 Ortskennung und Name des Flugplatzes
Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.
**** AD 2.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes
Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:
**** AD 2.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
**** AD 2.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
**** AD 2.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:
**** AD 2.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
**** AD 2.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
**** AD 2.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 2.9 Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen
Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:
**** AD 2.10 Flugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
**** AD 2.11 Verfügbare meteorologische Informationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
**** AD 2.12 Äußere Pistenmerkmale
Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:
**** AD 2.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten "not usable" oder mit der Abkürzung "NU" anzugeben.
**** AD 2.14 Anflug- und Pistenbefeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:
**** AD 2.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
****AD 2.16 Hubschrauberlandefläche
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:
**** AD 2.17 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
**** AD 2.18 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
**** AD 2.19 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
**** AD 2.20 Lokale Flugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 2.21 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 2.22 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
**** AD 2.23 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:
**** AD 2.24 Luftfahrtkarten für einen Flugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.
AD 3. Hubschrauberflugplatz
Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.
Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen. |
**** AD 3.1 Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes
Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.
**** AD 3.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes
Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:
**** AD 3.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
**** AD 3.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
**** AD 3.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:
**** AD 3.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
**** AD 3.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
**** AD 3.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 3.9 Markierungen und Markierungszeichen
Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:
**** AD 3.10 Hubschrauberflugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
**** AD 3.11 Verfügbare Wetterinformationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
**** AD 3.12 Hubschrauberflugplatzdaten
Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:
**** AD 3.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
**** AD 3.14 Anflug- und FATO-Befeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:
**** AD 3.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
**** AD 3.16 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
**** AD 3.17 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
**** AD 3.18 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
**** AD 3.19 Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 3.20 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 3.21 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
**** AD 3.22 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
**** AD 3.23 Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.
"Anlage 2
NOTAM-Format
Hinweise zum Ausfüllen des NOTAM-Formats
1. Allgemeines
Die Angaben in der Zeile für die Qualifikatoren (Element Q) und in den Feldern für die Identifikatoren (Elemente A bis G), die jeweils, wie im Format angegeben, eine schließende Klammer aufweisen, sind zu übermitteln, es sei denn, es kann für einen bestimmten Identifikator kein Eintrag vorgenommen werden.
2. NOTAM-Nummerierung
Jeder NOTAM wird eine Serienkennung zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr (z.B. A0023/03) zusammensetzt. Jede Serie beginnt jeweils am 1. Januar mit der Nummer 0001.
3. Qualifikatoren (Element Q)
Das Elemente Q ist in acht Felder unterteilt, die jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt werden. In jedem Feld ist eine Eintragung vorzunehmen. Beispiele dafür, wie Felder auszufüllen sind, sind im Handbuch der Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services Manual, ICAO-Dokument 8126) zu finden. Die Felder sind für folgende Angaben bestimmt:
1. FIR
oder
liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in mehr als einem FIR, so setzt sich die Angabe im Feld FIR aus den ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben des Mitgliedstaats, von dem die NOTAM stammt, gefolgt von "XX" zusammen. Die Ortskennung des darüber liegenden UIR darf nicht verwendet werden. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Element A anzuführen.
Gibt ein Mitgliedstaat eine NOTAM heraus, die Auswirkungen auf die FIR mehrerer Mitgliedstaaten hat, so sind die ersten beiden Buchstaben der ICAO-Ortskennung des herausgebenden Mitgliedstaats gefolgt von "XX" anzugeben. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Punkt A anzuführen.
2. NOTAM-Code
Alle NOTAM-Codegruppen enthalten insgesamt fünf Buchstaben, von denen der erste immer der Buchstabe "Q" ist. Der zweite und dritte Buchstabe stehen für den Gegenstand und der vierte und fünfte Buchstabe beschreiben den Status oder den Zustand des gemeldeten Gegenstandes. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Codes für Gegenstände und Zustände sind im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC) enthalten. Die möglichen Kombinationen von zweiten und dritten sowie vierten und fünften Buchstaben können den "NOTAM Selection Criteria" (NOTAM-Auswahlkriterien) im ICAO-Dokument 8126 entnommen werden oder es kann gegebenenfalls eine der folgenden Kombinationen eingetragen werden:
AK = | WIEDERAUFNAHME DES NORMALEN BETRIEBS |
AL = | BETRIEBSBEREIT (ODER WIEDER BETRIEBSBEREIT) VORBEHALTLICH ZUVOR VERÖFFENTLICHTER BESCHRÄNKUNGEN/BEDINGUNGEN |
AO = | FUNKTIONSFÄHIG |
CC = | ABGESCHLOSSEN |
CN = | GESTRICHEN |
HV = | ARBEITEN ANNULLIERT |
XX = | KLARTEXT |
Da "Q - - AO = Betriebsbereit" für NOTAM-Aufhebungen verwendet wird, sind bei NOTAM, mit denen neue Ausrüstungen oder Dienste bekannt geben werden, an vierter und fünfter Stelle des Codes folgende Buchstaben zu verwenden "Q - - CS = Installiert".
"Q - - CN = GESTRICHEN" ist zur Streichung geplanter Tätigkeiten, z.B. Navigationswarnungen, zu verwenden; "Q - - HV = ARBEITEN ANNULLIERT" ist zu verwenden, um laufende Arbeiten zu annullieren. |
3. Flugregeln
I = IFR |
V = VFR |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld FLUGREGELN kombinierte Qualifikatoren enthalten.
4. Zweck
N = NOTAM, die die unmittelbare Aufmerksamkeit der Flugbesatzungsmitglieder erfordern |
B = NOTAM von flugbetrieblicher Bedeutung, die für einen Eintrag in das NOTAM-Briefing bestimmt ist |
O = NOTAM für den Flugbetrieb |
M = verschiedene NOTAM; nicht Gegenstand eines Briefings, aber auf Anfrage erhältlich |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld ZWECK die kombinierten Qualifikatoren BO oder NBO enthalten. |
5. Geltungsbereich
A = Flugplatz |
E = Strecke |
W = Navigationswarnung |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld GELTUNGSBEREICH kombinierte Qualifikatoren enthalten. |
6. und 7. Untere/obere Begrenzungen
Die UNTEREN und OBEREN BEGRENZUNGEN werden nur als Flugflächen (FL) angeben und zeigen die tatsächlichen vertikalen Begrenzungen des Einflussbereichs ohne die Hinzufügung von Puffern auf. Bei Navigationswarnungen und Luftraumbeschränkungen müssen die eingegebenen Werte mit den in den Elementen F und G übereinstimmen.
Kann zu dem Gegenstand keine spezifische Höhenangabe gemacht werden, sind als Standardwerte "000" für die UNTERE BEGRENZUNG und "999" für die OBERE BEGRENZUNG einzutragen.
8. Koordinaten, Radius
Hier ist der Längen- und Breitengrad auf eine Minute genau sowie der dreistellige Entfernungswert in NM, der den Einflussradius angibt, einzutragen (z.B. 4700N01140E043). Die Koordinaten geben den ungefähren Mittelpunkt des Kreises wieder, dessen Radius den gesamten Einflussbereich abdeckt; betrifft die NOTAM das gesamte FIR/UIR oder mehr als ein FIR/UIR, ist als Standardwert für den Radius "999" anzugeben.
4. Element A
Hier ist die im ICAO-Dokument 7910 enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes oder des FIR anzugeben, auf bzw. in dem sich die Einrichtung oder der betreffende Luftraum befindet bzw. auf den sich die gemeldete Bedingung bezieht. Gegebenenfalls kann mehr als ein FIR/UIR angegeben werden. Ist keine ICAO-Ortskennung vorhanden, ist der ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben gemäß Teil 2 des ICAO-Dokuments 7910 gefolgt von den Buchstaben "XX" sowie eine Angabe des Namens in Klartext unter Element E einzutragen.
Betrifft die Information das GNSS, ist die entsprechende ICAO-Ortskennung, die dem GNSS-Element zugewiesen wurde oder die allgemeine Ortskennung, die allen GNSS-Elementen (außer GBAS) zugewiesen wurde, anzugeben.
Im Falle von GNSS kann die Ortskennung verwendet werden, um den Ausfall eines GNSS-Elements zu ermitteln, ähnlich wie KNMH bei Ausfall einen GPS-Satelliten.
5. Element B
Für die Datum-Zeit-Gruppe ist ein 10-stelliger Code zu verwenden, mit dem Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in koordinierter Weltzeit (UTC) angeben werden. Mit diesem Eintrag werden Datum und Uhrzeit des Inkrafttretens des NOTAMN beschrieben. Bei NOTAMR und NOTAMC bezeichnet die Datum-Zeit-Gruppe das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der NOTAM-Generierung. Der Beginn eines Tages wird mit "0000" angegeben.
6. Element C
Mit Ausnahme von NOTAMC ist eine Datum-Zeit-Gruppe (zehnstelliger Code mit Angabe von Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in UTC) zu verwenden, die die Gültigkeitsdauer der Information angibt, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Information; in diesem Fall wird stattdessen die Abkürzung "PERM" eingetragen. Das Ende eines Tages wird mit "2359" angegeben; "2400" darf nicht verwendet werden. Kann keine genaue Angabe zum Zeitplan gemacht werden, ist die ungefähre Dauer unter Verwendung einer Datum-Zeit-Gruppe gefolgt von der Abkürzung "EST" einzutragen. Jede NOTAM, die den Vermerk "EST" enthält, muss vor der unter Element C angegebenen Frist aufgehoben oder ersetzt werden.
7. Element D
Besteht die Gefahr, die Betriebsbereitschaft oder der Zustand der Einrichtungen, auf die sich die Meldung bezieht, zwischen den in den Elementen B und C angegebenen Terminen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem bestimmten Zeitplan, ist dies unter Element D anzugeben. Übersteigt die Angabe unter Element D 200 Zeichen, ist zu prüfen, ob diese Informationen in einer gesonderten, nachfolgenden NOTAM bereitgestellt werden sollten.
8. Element E
Hier sind decodierte NOTAM-Codes zu verwenden, die gegebenenfalls durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Angaben in Klartext ergänzt werden können. Ist eine NOTAM für die internationale Verbreitung bestimmt, ist für die in Klartext ausgedrückten Teile die englische Sprache zu verwenden. Diese Angaben müssen klar und präzise sein, um einen geeigneten Eintrag in das NOTAM-Briefing zu gewährleisten. Im Fall von NOTAMC ist eine Bezugs- und Statusmeldung aufzunehmen, um eine genaue Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.
9. Elemente F und G
Diese Elemente betreffen in der Regel Navigationswarnungen oder Luftraumbeschränkungen und sind üblicherweise Teil des Eintrags in das NOTAM-Briefing. Hier sind die unteren und oberen Begrenzungen der Aktivitäten oder Beschränkungen einzutragen, wobei nur ein Referenzdatum und eine Maßeinheit anzugeben sind. Die Abkürzungen "GND" (Ground) oder "SFC" (Surface) sind in Element F zu verwenden, um zu bestimmen, ob es sich um "Boden" oder "Fläche" handelt. In Element G ist die Abkürzung "UNL" für "unbegrenzt" (unlimited) zu verwenden.
"Anlage 3
SNOWTAM-Format
Hinweise zum Ausfüllen des SNOWTAM-Formats
1. Allgemeines
TT = | Datenkennung der SNOWTAM = SW, |
AA = | geografische Kennung des Mitgliedstaats, z.B. LF = Frankreich, EG = Vereinigtes Königreich, |
iiii = | aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer, |
CCCC = | aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht, |
MMYYGGgg = | Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, wobei: |
MM = | Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12, |
YY = | Tag des Monats, |
GGgg = | Uhrzeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC, |
(BBB) = | fakultative Gruppe für: |
Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR.
Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen. |
1) ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES,
2) DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG,
3) NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER,
4) CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und
5) ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 1-5 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde)
2. Leistungsberechnung des Flugzeuges
Element A - | Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben). |
Element B - | Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC). |
Element C - | Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]).
Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen. |
Element D - | Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) eingetragen. Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (n/n/n). |
Element E - | Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in % Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben.
Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt ([n]nn/[n]nn/[n]nn).
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als "DRY" (TROCKEN) vorliegt. Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element F - | Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste.
Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben.
Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (nnn/nnn/nnn).
Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element G - | Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste.
Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.
COMPACTED SNOW Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element H - | Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite. |
3. Abschnitt Lageerfassung
Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.
Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.
Element I - | Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z.B. RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn).
Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde. |
Element J - | Schneetreiben auf der Piste. Soll Schneetreiben auf der Piste gemeldet werden, ist die Angabe "DRIFTING SNOW" einzutragen. |
Element K - | Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "LOOSE SAND" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] LOOSE SAND). |
Element L - | Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "CHEMICALLY TREATED" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] CHEMICALLY TREATED). |
Element M - | Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe "SNOWBANK", die nähere Ortsbeschreibung "L" für links, "R" für rechts oder "LR" für beide Seiten und die Angabe "FM CL" für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL). |
Element N - | Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung, die Angabe "SNOWBANK", die nähere Ortsbeschreibung "L" für links, "R" für rechts oder "LR" für beide Seiten und die Angabe "FM CL" für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (TWY [nn]n SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL). |
Element O - | An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe "ADJ SNOWBANKS" einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] ADJ SNOWBANKS). |
Element P - | Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (TWY [n oder nn] POOR oder ALL TWYS POOR). |
Element R - | Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (APRON [nnnn] POOR oder ALL APRONS POOR). |
Element S - | Nicht gemeldet (NR, not reported).
Diese Meldung betrifft nur Mitgliedstaaten, die über ein Programm für die Messung der Pistenreibung verfügen und ein von dem Mitgliedstaat zugelassenes Reibungsmessgeräts verwenden. |
Element T - | Anmerkungen in Klartext. |
"Anlage 4
ASHTAM-Format
Hinweise zum Ausfüllen des ASHTAM-Formats
1. Allgemeines
1.1 Die ASHTAM liefert Informationen über den Status der Aktivität eines Vulkans, sobald eine Änderung seiner Aktivität von flugbetrieblicher Bedeutung ist oder voraussichtlich von flugbetrieblicher Bedeutung sein wird. Diese Information wird unter Verwendung des im folgenden Abschnitt 3.5 angegebenen Warnfarbcodes bereitgestellt.
1.2 Im Falle eines Vulkanausbruchs, der mit einer Vulkanaschewolke von flugbetrieblicher Bedeutung verbunden ist, stellt die ASHTAM auch Informationen über Lage, Ausdehnung und Zugrichtung der Aschewolke sowie über die betroffenen Flugstrecken und Flugflächen zur Verfügung.
1.3 Die Herausgabe einer ASHTAM mit Informationen über einen Vulkanausbruch gemäß nachfolgendem Abschnitt 3 darf nicht verzögert werden bis alle Informationen von A bis K vorliegen, sondern ist unmittelbar nach Eingang der Meldung über den Ausbruch oder den bevorstehenden Ausbruch, der Meldung über die Änderung oder bevorstehende Änderung der vulkanischen Aktivität oder der Meldung einer Aschewolke herauszugeben. Wird mit dem Ausbruch eines Vulkans gerechnet und ist somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Aschewolke erkennbar, sind die Elemente A bis E auszufüllen und in den Elementen F bis I "not applicable" (nicht zutreffend) zu vermerken. Ebenso ist eine ASHTAM herauszugeben, wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird, z.B. durch eine Sonderflugmeldung, der verursachende Vulkan zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unbekannt ist. In diesem Fall wird zunächst in den Elementen A bis E die Angabe "unknown" (unbekannt) vermerkt und in den Elementen F bis K werden auf der Grundlage der in der Sonderflugmeldung gegebenen Informationen alle erforderlichen Angaben bis zum Eingang weiterer Informationen bereitgestellt. Wenn unter anderen Umständen Informationen für ein bestimmtes Feld A bis K nicht verfügbar sind, ist der Vermerk "NIL" einzutragen.
1.4 Eine ASHTAM ist höchstens 24 Stunden pro Tag gültig. Sobald sich eine Änderung der Warnstufe ergibt, ist eine neue ASHTAM herauszugeben.
2. Abgekürzter Titel
2.1 Angelehnt an den im festen Flugfernmeldenetz (AFTN) üblichen Titel ist der verkürzte Titel "TT AAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" einzutragen, um die automatische Verarbeitung der ASHTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
TT = | Datenkennung der ASHTAM = VA, |
AA = | geografische Kennung für Staaten, z.B. NZ = Neuseeland, |
iiii = | laufende ASHTAM-Nummer, bestehend aus vier Ziffern, |
CCCC = | aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des betroffenen Fluginformationsgebiets, |
MMYYGGgg = | Datum/Uhrzeit der Meldung, wobei: |
MM = | Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12, |
YY = | Tag des Monats, |
GGgg = | Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC, |
(BBB) = | fakultative Gruppe zur Berichtigung einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen ASHTAM = COR. |
Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.
3. Inhalt des ASHTAM
3.1 Element A - betroffenes Fluginformationsgebiet, im abgekürzten Titel enthaltene Ortskennung in Klartext, z.B."Auckland Oceanic FIR".
3.2 Element B - Datum und Uhrzeit (UTC) des ersten Ausbruchs.
3.3 Element C - Name des Vulkans und Nummer des Vulkans wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
3.4 Element D - Breiten-/Längengrad des Vulkans in ganzen Graden oder Radialkoordinate des Vulkans und Entfernung von der Navigationshilfe wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
3.5 Element E - Farbcode für die Warnstufe der vulkanischen Aktivität, einschließlich früherer Warnfarbcodes:
Farbcode für Warnstufe | Aktivitätsniveau des Vulkans |
GREEN ALERT (Warnstufe GRÜN) | Der Vulkan ist in seinem normalen, nicht eruptiven Zustand. oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe: Die vulkanische Aktivität wird als beendet betrachtet und der Vulkan ist in seinen normalen, nicht eruptiven Zustand zurückgekehrt. |
YELLOW ALERT (Warnstufe GELB) | Der Vulkan zeigt Anzeichen erhöhter Unruhe, die über den bekannten Hintergrundwerten liegen. oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe: Die vulkanische Aktivität hat erheblich abgenommen, wird aber weiterhin sorgfältig auf einen möglichen erneuten Anstieg hin überwacht. |
ORANGE ALERT (Warnstufe ORANGE) | Der Vulkan zeigt zunehmende Unruhe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs. oder Der Vulkanausbruch ist ohne oder mit geringer Ascheemission im Gange [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben]. |
RED ALERT (Warnstufe ROT) | Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausbruch unmittelbar bevorsteht, der mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden sein dürfte. oder Der Vulkanausbruch ist im Gange und mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben]. |
Der Farbwarncode, mit dem das Aktivitätsniveau des Vulkans und jede Änderung gegenüber einem früheren Aktivitätsniveau angegeben wird, wird von der zuständigen Behörde für Vulkanologie des betreffenden Mitgliedstaats an die Bezirkskontrollstelle übermittelt, z.B."RED ALERT FOLLOWING YELLOW"(Warnstufe Rot nach Warnstufe Gelb) oder "GREEN ALERT FOLLOWING ORANGE" (Warnstufe Grün nach Warnstufe Orange). |
3.6 Element F - Bei der Meldung von Vulkanaschewolken von flugbetrieblicher Bedeutung ist die horizontale Ausdehnung und die Position der Unter- und Oberseite der Aschewolke unter Angabe des Breiten-/Längengrades (in ganzen Graden) und der Höhe in 1000 Metern (Fuß) und/oder der Radialkoordinate und Entfernung zum verursachenden Vulkan zu übermitteln. Die Angaben können zunächst nur auf einer Sonderflugmeldung beruhen, sollten aber nachfolgend auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche detaillierter ausgeführt werden.
3.7 Element G - Hier sind Vorhersagen der Zugrichtung der Aschewolke in ausgewählten Höhen auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche anzugeben.
3.8 Element H - Hier sind Flugstrecken und Teile von Flugstrecken sowie betroffene oder voraussichtlich zukünftig betroffene Flugflächen anzugeben.
3.9 Element I - Hier sind Sperrungen des Luftraums, von Flugstrecken oder Teilen davon sowie die Verfügbarkeit von Ausweichstrecken anzugeben.
3.10 Element J - Informationsquelle, z.B."Sonderflugmeldung" oder "Behörde für Vulkanologie" usw. Die Informationsquelle ist stets anzugeben, unabhängig davon, ob ein Ausbruch tatsächlich stattgefunden hat oder eine Aschewolke gemeldet wurde oder nicht.
3.11 Element K - Hier sind alle Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung, die die vorstehenden Angaben ergänzen, in Klartext anzugeben."
(7) Anhang XI erhält folgende Fassung:
"Anhang XI.
Besondere Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter
(Teil-FPD)
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Flugverfahrensplanungsanbietern (FPD.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
FPD.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)
Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.
Werden die Luftfahrtdaten für die Flugverfahrensplanung nicht von einer verlässlichen maßgeblichen Quelle bereitgestellt oder genügen den geltenden Datenqualitätsanforderungen nicht, kann der FPD-Anbieter diese Luftfahrtdaten von anderen Quellen einholen. Hierbei müssen diese Luftfahrtdaten von dem FPD-Anbieter, der sie zu nutzen beabsichtigt, validiert werden.
FPD.OR.105 Managementsystem
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:
FPD.OR.110 Führen von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.
FPD.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
(1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,
(2) über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und
(3) erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.
(1) dem betreffenden Flugverfahrensplaner und
(2) im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.
FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen
(1) Luftfahrtdatenquellen,
(2) sonstigen Diensteanbietern,
(3) Flugplatzbetreibern und
(4) Luftfahrzeugbetreibern.
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter (FPD.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung
Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.
FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten
.
Anforderungen an Luftraumstrukturen und darin enthaltene Flugverfahren | Anlage 1 |
Abschnitt I
Spezifikationen für Fluginformationsgebiete, Kontrollbezirke, Kontrollzonen und Fluginformationszonen
a) Fluginformationsgebiete
Fluginformationsgebiete im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen
(1) die gesamte, von diesen Gebieten zu versorgende Flugstreckenstruktur abdecken und
(2) den gesamten Luftraum innerhalb seiner horizontalen Begrenzungen umfassen, sofern sie nicht durch ein Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum begrenzt werden.
Die Mitgliedstaaten behalten ihre Verantwortung gegenüber der ICAO innerhalb der geografischen Grenzen der Fluginformationsgebiete, die ihnen von der ICAO am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen werden.
b) Kontrollbezirke
(1) Die Kontrollbezirke sind unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der normalerweise in diesem Bereich eingesetzten Navigationshilfen so abzugrenzen, dass sie genügend Luftraum für die Flugwege solcher Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Teilen davon umfassen, für die die anwendbaren Teile der ATC-Dienste bereitgestellt werden.
(2) In einer Höhe von mindestens 200 m (700 ft) über Grund oder Wasser muss eine niedrigere Kontrollbezirksgrenze festgelegt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde vorgegeben.
(3) Eine obere Grenze eines Kontrollbezirks ist festzulegen, wenn entweder
c) Kontrollzonen
(1) Die horizontalen Grenzen einer Kontrollzone umfassen zumindest die sich nicht in Kontrollbezirken befindlichen Teile des Luftraums, die die Flugwege von IFR-Flügen umfassen, die an Flugplätzen ankommen oder starten, die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu nutzen sind.
(2) Liegt die Kontrollzone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Kontrollzone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.
d) Fluginformationszonen
(1) Die horizontalen Grenzen einer Fluginformationszone umfassen zumindest die Teile des Luftraums, die sich weder in Kontrollbezirken noch in Kontrollzonen befinden, die die Flugwege von an Flugplätzen ankommenden oder startenden IFR und/oder VFR-Flügen umfassen.
(2) Liegt die Fluginformationszone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Fluginformationszone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.
Abschnitt II
Festlegung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt
(1) die Identifizierung jeder ATS-Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglicht,
(2) Redundanz vermeidet,
(3) von Automatisierungssystemen sowohl am Boden als auch an Bord genutzt werden kann,
(4) im Flugbetrieb eine größtmögliche Zeitersparnis erlaubt und
(5) eine ausreichende Möglichkeit für eine Erweiterung vorsieht, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden, ohne dass grundlegende Änderungen erforderlich sind.
(1) Die gleiche Basis-Kennung wird einer Hauptstrecke über deren gesamte Länge zugewiesen, unabhängig von den durchflogenen Nahverkehrsbereichen, Staaten oder Regionen,
(2) verfügen zwei oder mehr Hauptstrecken über ein gemeinsames Segment, werden dem betreffenden Segment die jeweiligen Kennungen der betreffenden Strecken zugewiesen, sofern dies nicht zu Schwierigkeiten bei der Erbringung der Flugverkehrsdienste (ATS) führt - in diesem Fall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine einzige Kennung zugewiesen, und
(3) eine einer Strecke zugewiesene Basis-Kennung darf keiner anderen Strecke zugewiesen werden.
Abschnitt III
Identifizierung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecken sowie der damit verbundenen Verfahren
(1) das System der Kennungen muss die Identifizierung jeder Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglichen,
(2) jede Strecke muss durch eine Kennung in Klartext sowie mit der entsprechenden codierten Kennung identifiziert werden und
(3) in der Sprachkommunikation muss leicht erkennbar sein, dass die Kennungen sich auf eine Standardabflug- oder eine Standardeinflugstrecke beziehen, wobei die Kennungen für die Piloten und das ATS-Personal keine Probleme mit der Aussprache darstellen dürfen.
(1) eine Kennung in Klartext,
(2) eine Basiskennung,
(3) eine Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9),
(4) eine Streckenkennung (ein Buchstabe des Alphabets), die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, und
(5) eine codierte Kennung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecke, unabhängig davon, ob es sich um Strecken für den Instrumenten- oder Sichtflug handelt.
(1) Jeder Strecke wird eine eigene Kennung zugewiesen.
(2) Zur Unterscheidung von mehreren Strecken, die sich auf denselben signifikanten geografischen Punkt beziehen (und denen daher dieselbe Basiskennung zugewiesen wird), wird jeder Strecke eine gesonderte Streckenkennung nach Punkt (b)(4) zugewiesen.
(1) Jeder Strecke wird eine Gültigkeitskennung zugewiesen, um die jeweils geltende Strecke kenntlich zu machen.
(2) Die erste zugewiesene Gültigkeitskennung trägt die Zahl "1".
(3) Wird eine Strecke geändert, wird als neue Gültigkeitskennung die nächsthöhere Zahl zugewiesen. Der Zahl "9" folgt die Zahl "1".
Abschnitt IV
Festlegung und Identifizierung signifikanter geografischer Punkte
Abschnitt V
Mindestflughöhen
Für jede ATS-Strecke und jeden Kontrollbezirk müssen Mindestflughöhen festgelegt und zur Bekanntgabe bereitgestellt werden. Diese Mindestflughöhen müssen in den betreffenden Kontrollbezirken eine Mindesthindernisfreiheit aufweisen.
Abschnitt VI
Identifizierung und Abgrenzung von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten und Gefahrengebieten
Bei ihrer erstmaligen Festlegung müssen Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete eine Identifizierung erhalten, deren vollständige Einzelheiten zur Bekanntgabe bereitgestellt werden müssen."
ENDE |