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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 92, ber. L 312 S. 93)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß ihrem Anhang IV.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser, aus. Abweichend hiervon und unter bestimmten Bedingungen erlaubt Anhang IV Kapitel II Buchstabe c die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein an Tiere in Aquakultur, sofern das verarbeitete tierische Protein und die solches Protein enthaltenden Mischfuttermittel gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hergestellt wurden. Dieser Abschnitt schreibt derzeit vor, dass die zur Herstellung von solchem verarbeitetem tierischem Protein verwendeten tierischen Nebenprodukte von Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben bezogen werden. Im Hinblick auf den Prozess zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten kann diese Anforderung nicht erfüllt werden. Infolgedessen ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur zurzeit nicht erlaubt.

(4) In mehreren Mitgliedstaaten wurde mit der Haltung von Insekten für die Produktion von verarbeitetem tierischem Protein begonnen, das aus diesen Insekten und anderen Insektenderivaten gewonnen wird und zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Diese Produktion unterliegt den nationalen Kontrollregelungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Studien haben gezeigt, dass Nutzinsekten eine nachhaltige Alternative zu konventionellen Quellen tierischer Proteine für die Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer darstellen könnten.

(5) Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel 3 veröffentlicht. Hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit der Präsenz von Prionen gelangt die EFSA zu dem Schluss, dass die Risiken bei unverarbeiteten Insekten - im Vergleich zu den Risiken bei den derzeit erlaubten Proteinquellen tierischen Ursprungs - gleich oder geringer sein dürften, sofern die Insekten mit Substraten gefüttert werden, die kein Material von Wiederkäuern oder Menschen (Gülle) enthalten. Da die Verarbeitung der Insekten die biologischen Risiken weiter verringern kann, besitzt diese Aussage auch Gültigkeit für verarbeitete tierische Proteine aus Insekten.

(6) Gemäß der Definition des Begriffs "Nutztier" in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gezüchtete Insekten als Nutztiere und unterliegen somit der Verfütterungsverbot nach Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Verfütterungsvorschriften. Folglich ist die Verwendung von Wiederkäuer-Proteinen, Küchen- und Speiseabfällen, Fleisch- und Knochenmehl sowie Gülle als Futter für Insekten verboten. Des Weiteren ist gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Verwendung von Kot in der Tierernährung verboten.

(7) Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur zugelassen werden. Demzufolge sollte Anhang IV Kapitel II Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden, und in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung sollte ein Abschnitt mit den bezüglich TSE geltenden Bedingungen für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten sowie von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, eingefügt werden.

(8) Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur bestimmt sind, sollten besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten vorgesehen werden, um jegliche Gefahr einer Kreuzkontamination mit anderen Proteinen zu vermeiden, die ein TSE-Risiko für Wiederkäuer darstellen könnten. Insbesondere sollte - analog zu den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen - verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten in Anlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich die Herstellung von Erzeugnissen aus Nutzinsekten erfolgt.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte außerdem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine Definition des Begriffs Nutzinsekten aufgenommen werden.

(10) Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5 enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für die Herstellung sicherer Futtermittel tierischen Ursprungs für die Verfütterung an Nutztiere. Nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die den Anforderungen in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen, dürfen an Nutztiere außer Pelztieren verfüttert werden. Während die Bestimmungen in Anhang X der genannten Verordnung nicht für lebende und getrocknete Insekten in Futtermitteln für Nutztiere gelten, unterliegt die Verwendung getrockneter Insekten in oder als Heimtierfutter den Bestimmungen in Anhang XIII der genannten Verordnung.

(12) Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Zulassung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur eröffnet aller Voraussicht nach in der Union die Möglichkeit der Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in größerem Umfang. Während die derzeit nur in geringem Umfang vorgenommene Haltung von Insekten für Heimtierfutter durch die bestehenden nationalen Kontrollregelungen angemessen überwacht werden kann, ist der Erlass von Unionsvorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit sowie Umweltrisiken angezeigt, um zu gewährleisten, dass die Insektenhaltung in größerem Umfang in der Union sicher ist. Was die in der Union gezüchteten Insektenarten anbelangt, so sollten diese nicht pathogen sein oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen haben; sie sollten nicht als Vektoren human-, tier- oder pflanzenpathogener Erreger anerkannt und nicht als invasive gebietsfremde Arten geschützt oder definiert sein. Unter Berücksichtigung dieser nationalen Risikobewertungen sowie des Gutachtens der EFSA vom 8. Oktober 2015 können folgende Insektenarten als Arten gelten, die zurzeit in der Union gezüchtet werden und die oben genannten Sicherheitsbedingungen für die Insektenproduktion zur Verwendung in der Tierernährung erfüllen: Soldatenfliege (Hermetia illucens), Stubenfliege (Musca domestica), Mehlkäfer (Tenebrio molitor), Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).

(13) Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass in Kapitel II Abschnitt 1 eine Liste der Insektenarten aufgenommen wird, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten verwendet werden dürfen. Diese Liste sollte die oben aufgeführten Insektenarten umfassen und kann künftig basierend auf einer Bewertung der von den betreffenden Insektenarten ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit oder die Umwelt geändert werden.

(14) In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt. Die Sicherheitsanforderungen, die für die Haltung von zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmten Insekten und für das Inverkehrbringen von verarbeiteten tierischen Proteinen aus diesen Insekten gelten, sollten - insbesondere in Bezug auf die Insektenarten, die verwendet werden dürfen, und das Futter, das an die Insekten verfüttert werden darf - auch im Fall der Einfuhr aus Drittländern gelten. Anhang XIV Kapitel I Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass diese Anforderungen an die Einfuhr in die Union aufgenommen werden.

(15) Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der genannten Verordnung gilt für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein in die Union. Für die Zwecke der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten sollte eine neue Muster-Veterinärbescheinigung festgelegt werden, die die besonderen Anforderungen an die Haltung von Nutzinsekten zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie die übrigen relevanten Anforderungen an die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein enthält. Daher sollte in Anhang XV Kapitel 1 eine neue Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten aufgenommen werden.

(16) Zudem sollte die in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neu aufgenommene Muster-Veterinärbescheinigung auch der Änderung Rechnung tragen, die durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission 6 an den bezüglich TSE geltenden Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen gemäß Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommen wurde.

(17) Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18) Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen - einerseits - losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie diese Produkte enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, und - andererseits - Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie losen Mischfuttermitteln, die diese Materialien enthalten, ausgedehnt werden.

(19) Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen - einerseits - losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen und - andererseits - losen Futtermitteln, die für andere Nutztiere als Pelztiere bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen ausgedehnt werden.

(20) Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, verwendete tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmt sind, von Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten, und von Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen, bezogen werden. Buchstabe a sieht eine Ausnahme von dieser Bedingung für Schlachthöfe vor, die wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten durchführen und die von der zuständigen Behörde inspiziert und auf dieser Grundlage zugelassen werden.

(21) Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur oder zur Ausfuhr bestimmt ist, mehr Möglichkeiten eröffnet werden, sollte Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass die Verwendung tierischer Nebenprodukte aus anderen Betrieben als Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben erlaubt wird, sofern in diesen anderen Betrieben ausschließlich die Handhabung von Nichtwiederkäuer-Materialien erfolgt oder sofern diese Betriebe nach einer vor Ort durchgeführten Inspektion von der zuständigen Behörde auf der Grundlage derselben Kanalisierungsbedingungen zugelassen werden, die in der geltenden Ausnahmeregelung für Schlachthöfe festgelegt sind, da diese Kanalisierungsbedingungen die nötigen Garantien für die Vermeidung und Kontrolle einer Kreuzkontamination bieten. Des Weiteren sollte die für Schlachthöfe geltende Ausnahmeregelung auf Zerlegungsbetriebe ausgeweitet werden, vorausgesetzt, dass dieselben Kanalisierungsbedingungen gelten. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22) Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das begleitende Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel sowie jede Packung mit solchen Produkten den Vermerk "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" tragen. Bei Mischfuttermitteln ist jedoch das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erforderlich. Daher sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend klargestellt werden, dass bei Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln der Vermerk "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" nur auf dem Etikett des Mischfuttermittels anzubringen ist. In Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Abschnitt B, Abschnitt C Buchstabe d und Abschnitt D Buchstabe e diesbezüglich ebenfalls geändert werden.

(23) Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das Wiederkäuer-Produkte enthält, die in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, nicht verwendet werden dürfen. Ein ähnliches Verbot sollte für Betriebe festgelegt werden, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, enthält, um eine Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, mit Produkten, die in solchen Futtermitteln verboten sind, auszuschließen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24) Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern. Ursprüngliches Ziel dieser Bestimmung war es, in einer Zeit, in der die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in der Union epidemische Ausmaße angenommen hatte und Europa global gesehen am stärksten betroffen war, die Ausbreitung von BSE zu bekämpfen. Seitdem hat sich die Situation bezüglich BSE in der Union jedoch erheblich verbessert. Im Jahr 2015 wurden in der Union fünf BSE-Fälle gemeldet, während es im Jahr 2001 noch 2.166 gemeldete Fälle waren. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich in der Tatsache wider, dass mittlerweile 23 Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 7 anerkannt sind, basierend auf dem BSE-Risikostatus, der auf internationaler Ebene von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zuerkannt wird.

(25) Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern sollte daher aufgehoben und durch besondere Bedingungen ersetzt werden, um die Belastung für den Handel zu verringern und angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation hinsichtlich BSE die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Diese Bedingungen sollten vor allem gewährleisten, dass die ausgeführten Produkte kein Fleisch- und Knochenmehl enthalten, dessen Ausfuhr gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erlaubt ist. Da Fleisch- und Knochenmehl spezifizierte Risikomaterialien enthalten oder von Tieren stammen kann, die verendet sind oder zu anderen Zwecken als der Schlachtung für den menschlichen Verzehr getötet wurden, stellt es ein höheres BSE-Risiko dar und sollte deshalb nicht ausgeführt werden.

(26) Um sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den durch die Unionsvorschriften zugelassenen Zwecken verwendet wird, sollte das verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern in versiegelten Containern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert werden - hierbei sollte es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 8 aufgeführte Grenzkontrollstelle handeln -, damit dort die amtlichen Kontrollen erfolgen können. Bei solchen amtlichen Kontrollen sollte auf die bestehenden amtlichen Kontrollverfahren zurückgegriffen werden, vor allem auf das Handelspapier gemäß dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 9 eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).

(27) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Verarbeitungsanlage für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen sein, und gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung muss er regelmäßigen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; falls der Betrieb auch für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und/oder 2 zugelassen ist, umfasst dies auch die in der genannten Verordnung vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung von Material der Kategorie 1 und 2.

(28) Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von Nichtwiederkäuern enthalten und zur Ausfuhr bestimmt sind, entsprechend bestimmten Anforderungen hergestellt werden, wobei insbesondere auf Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e der genannten Verordnung verwiesen wird, der wiederum auf Kapitel IV Abschnitt D des genannten Anhangs verweist. Da diese Querverweise zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben, sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 neu formuliert werden, um die Anforderungen zu klären, die für die Herstellung von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen von Nichtwiederkäuern oder von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten Mischfuttermitteln, die solche Proteine enthalten, gelten.

(29) Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten) auf Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d des genannten Anhangs (betreffend die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur enthalten) passt nicht in allen Fällen. Während gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Mischfuttermittelbetrieb ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen darf oder auf der Grundlage von Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und Futtermitteln für andere Nutztiere zugelassen sein muss, enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Fall der Ausfuhr keine Beschränkung hinsichtlich der Arten, an die die ausgeführten Mischfuttermittel im Drittland verfüttert werden dürfen. Zu verhindern ist daher in diesem Fall eine Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(30) Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, (3) die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und (4) die Verwendung von Rohmaterialien aus anderen Betrieben als Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern umfassen die Anforderung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe basierend auf der Erfüllung dieser Anforderungen zu registrieren oder zuzulassen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, aktuelle Listen dieser Betriebe zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.

(31) Um den Aufwand für die zuständigen Behörden zu begrenzen, sollte die Veröffentlichung von Listen von Unternehmern auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Veröffentlichung erforderlich ist, damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A sollte daher dahingehend geändert werden, dass Listen von Selbstmischern von der Verpflichtung zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit ausgenommen sind.

(32) Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer ausreichend Zeit benötigen, um sich auf die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen in Anhang IV Kapitel III Abschnitt A (betreffend die Lagerung bestimmter loser Einzel- und Mischfuttermittel) und in Anhang IV Kapitel V Abschnitte A, B und C (betreffend die Listen von Betrieben, die gemäß bestimmten Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 produzieren, betreffend die Lagerung von Futtermitteln, die Wiederkäuer-Produkte enthalten, und betreffend die Herstellung von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthält) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(33) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Folgende durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2018:

a) die durch Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und

b) die durch Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an Anhang IV Kapitel V Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

3) Scientific Opinion on a Risk profile related to production and consumption of insects as food and feed, The EFSA Journal (2015);13(10):4257.

4) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 225 vom 19.08.2016 S. 76).

7) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 84).

8) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).

9) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

.

Anhang I

Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer iv angefügt:

"iv) "Etikett" in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t;".

b) Unter Nummer 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

"m) "Nutzinsekten": Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind;

n) "Selbstmischer": Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen."

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Tieren in Aquakultur mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

  1. verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
  2. verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;".

b) Kapitel III wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"Abschnitt A
Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind

(1) Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:

  1. loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,
  2. loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
  3. lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
  4. lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder in einem Lagerbetrieb gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

(2) Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

(3) Lagerbetriebe, in denen gemäß Nummer 2 unter Nummer 1 aufgeführte Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Anforderungen zugelassen.

(4) Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, doch ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.

(5) Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt."

ii) Abschnitt B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;
  2. sie halten nur Nichtwiederkäuer;
  3. die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;
  4. die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;
  5. die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein."

iii) Abschnitt C Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,".

iv) Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,".

c) Kapitel IV wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt A Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Der Vermerk "Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht.

Der Vermerk "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln angebracht, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind."

ii) Abschnitt B erhält folgende Fassung:

"Abschnitt B
Besondere Bedingungen für die Verwendung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind

  1. Der Vermerk "Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs angebracht.
  2. Der Vermerk "Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten."

iii) Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"c) Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind."

iv) Abschnitt C Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Der Vermerk "Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten angebracht.

Der Vermerk "Enthält Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten."

v) In Abschnitt D erhalten die Überschrift dieses Abschnitts, der einleitende Satz von Absatz 1 und Buchstabe a folgende Fassung:

"Abschnitt D
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

  1. Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden bezogen von
    1. Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
    2. Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
    3. anderen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellt, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind, sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in einem Zerlegungsbetrieb oder einem anderen Betrieb, der Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellt, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

  1. Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
  2. Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.
  3. Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
  4. Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode muss für diesen Zweck wissenschaftlich validiert sein. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird."

vi) Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"c) Das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten. Diese Verarbeitungsanlagen sind von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten."

vii) In Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 erhält der einleitende Satz zu Ziffer i folgende Fassung:

"i) kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".

viii) Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe e erhalten folgende Fassung:

"ii) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

e) Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden".

Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:

"Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden"."

ix) In Abschnitt E erhalten die Buchstaben b bis g folgende Fassung:

"b) Der Vermerk "Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht, das zur Verwendung in Milchaustauschfuttermitteln bestimmt ist.

c) Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.

d) Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

  1. Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, des Transports und des Verpackens befinden.
  2. Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
  3. Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
  4. Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

e) Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.

f) Auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden".

g) Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert sowie in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht zum Transport bzw. zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

h) In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden. Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden."

x) Folgender Abschnitt F wird angefügt:

"Abschnitt F
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

  1. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten
    1. wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt, und
    2. wird gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.
  2. Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung

    1. kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      • Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
      • für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
      • der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
      • die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten;
    2. ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
      • Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,
      • sie halten nur Tiere in Aquakultur, und
      • die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
  3. Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Verarbeitetes Insektenprotein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden".

    Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:

    "Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden"."

d) Kapitel V wird wie folgt geändert:

i) Die Abschnitte A, B und C erhalten folgende Fassung:

"Abschnitt A
Listen

  1. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über
    1. Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;
    2. Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;
    3. Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, die dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
    4. Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
    5. zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten;
    6. zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;
    7. zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;
    8. zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;
    9. Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.
  2. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii registriert sind.

Abschnitt B
Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die Wiederkäuerprodukte enthalten

  1. Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachstehenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:
    1. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
    2. Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
    3. aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
    4. ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
  2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

Abschnitt C
Herstellung von Mischfuttermitteln für Pelztiere oder Heimtiere, die Produkte von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern enthalten

  1. Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:
    1. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
    2. Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
    3. aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
    4. ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
  2. Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen."

ii) Abschnitt D erhält folgende Fassung:

"Abschnitt D
Verwendung und Lagerung von Wiederkäuerprodukte enthaltenden Einzel- und Mischfuttermitteln für Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben

Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:

  1. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
  2. Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
  3. aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
  4. ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett."

iii) Abschnitt E erhält folgende Fassung:

"Abschnitt E
Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten

  1. Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein oder von verarbeitetem tierischem Protein, das sowohl von Wiederkäuern als auch Nichtwiederkäuern stammt, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Das verarbeitete tierische Protein wird in versiegelten Behältern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert, bei der es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission * aufgeführte Grenzkontrollstelle handelt. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport des verarbeiteten tierischen Proteins verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
    2. Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission ** eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 als Ausgangsstelle einzutragen.
    3. Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle das Siegel jedes einzelnen Containers, der an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt wird.

      Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, die Siegel der Container stichprobenartig zu überprüfen.

      Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den Herkunftsbetrieb zurückgesandt werden.

      Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

    4. Die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde führt regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die korrekte Umsetzung der Buchstaben a und b zu überprüfen und um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede Sendung mit zur Ausfuhr bestimmtem verarbeitetem Wiederkäuer-Protein die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.
  2. Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

    Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches

    1. in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und
    2. gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist.
  3. Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die die Anforderungen in Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen.
    2. Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die
      1. gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d arbeiten oder
      2. das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, aus Produktionsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder
        • ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder
        • ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
    3. Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet. Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: "Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein".
    4. Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

      Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

      Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.

  4. Abweichend von Nummer 3 gelten die dort genannten Bedingungen nicht für
    1. Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthält und in gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Heimtierfutterbetrieben verarbeitet wurde und gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;
    2. Fischmehl, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
    3. verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
    4. Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, sofern sie gemäß diesem Anhang hergestellt werden;
    5. verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.

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*) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1)."

**) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63)."

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Anhang II

Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1. Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A erhält folgende Fassung:

"A. Rohmaterial

  1. Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
  2. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:
    1. Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
    2. Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
    3. Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis)."

2. Anhang XIV Kapitel I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile 1 erhält folgende Fassung:

"1Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m
  1. Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und
  2. das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.
  1. Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

    Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

  2. Im Fall von Fischmehl:

    Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

  1. Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:
  2. Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

    Anhang XV Kapitel 1a"

b) In Abschnitt 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:

  1. Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:
  2. Das Futtersubstrat für die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:
  3. Das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle."

3. Anhang XV wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel 1 erhält der Titel der Musterveterinärbescheinigung folgende Fassung:

"Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter";

b) Folgendes Kapitel 1a wird angefügt:

"Kapitel 1a
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE