UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

.

- gestrichen -Anlage 5 23

.

Nummerierungsschema der EG-TypgenehmigungAnlage 6 17 18 23

1. Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer sind ein oder mehrere Zeichen hinzuzufügen, die für die unterschiedlichen Klassen gemäß Tabelle 1 stehen.

Tabelle 1 17 18 23

ZeichenEmissionsnormOBD NormFahrzeug- klasse und -gruppeMotorEinführungs- zeitpunkt: neue TypenEinführungs- zeitpunkt: Neufahrzeuge

Letztes Zulassungs- datum

AAEuro 6cEuro 6-1M, N1 Gruppe IPI, CI

31.8.2018

BAEuro 6bEuro 6-1M, N1 Gruppe IPI, CI

31.8.2018

ABEuro 6cEuro 6-1N1 Gruppe IIPI, CI

31.8.2019

BBEuro 6bEuro 6-1N1 Gruppe IIPI, CI

31.8.2019

ACEuro 6cEuro 6-1N1 Gruppe III, N2PI, CI

31.8.2019

BCEuro 6bEuro 6-1N1 Gruppe III, N2PI, CI

31.8.2019

ADEuro 6cEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.2018

31.8.2019

AEEuro 6c-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.2019

31.8.2020

AFEuro 6c-EVAPEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.2019

31.8.2020

AG

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.2017 131.8.2019

BG

Euro 6d-TEMP-EVAP

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2019

CG

Euro 6d-TEMP-ISC

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.1.201931.8.2019

DG

Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.9.20191.9.201931.12.2020

AH

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.2018 131.8.2019

BH

Euro 6d-TEMP-EVAP

Euro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2020

CH

Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC

Euro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.9.20191.9.202031.12.2021

AI

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.2018 131.8.2019

BI

Euro 6d-TEMP-EVAP

Euro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2020

CI

Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC

Euro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.9.20191.9.202031.12.2021

AJ

Euro 6d

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.8.2019

AK

Euro 6d

Euro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.8.2020

AL

Euro 6d

Euro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.8.2020

AM

Euro 6d-ISC

Euro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI31.12.2020

AN

Euro 6d-ISC

Euro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI31.12.2021

AO

Euro 6d-ISC

Euro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI31.12.2021

AP

Euro 6d-ISC-FCMEuro 6-2M, N1 Gruppe IPI, CI1.1.20201.1.202131.8.2024

AQ

Euro 6d-ISC-FCMEuro 6-2N1 Gruppe IIPI, CI1.1.20211.1.202231.8.2024

AR

Euro 6d-ISC-FCMEuro 6-2N1 Gruppe III, N2PI, CI1.1.20211.1.202231.8.2024

EA

Euro 6eEuro 6-2M, N1, N2PI, CI1.9.20231.9.202431.12.2025

EB

Euro 6e-bisEuro 6-2M, N1, N2PI, CI1.1.20251.1.202631.12.2027

EC

Euro 6e-bis-FCMEuro 6-2M, N1, N2PI, CI1.1.20271.1.2028
AXentfälltentfälltAlle FahrzeugeBatterie, reine
Elektrofahrzeuge

AYentfälltentfälltAlle FahrzeugeBrennstoffzellen-
Fahrzeuge

AZentfälltentfälltAlle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind.PI, CI

1) Diese Einschränkung gilt gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 15 Absatz 4 nicht, wenn die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsvorschriften bei Fahrzeugen der Klasse M und der Klasse N1 Gruppe I vor dem 1. September 2017 und bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 erfolgt ist.

Erläuterungen:

OBD-Norm "Euro 6-1" = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm "Euro 6", jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR

OBD-Norm "Euro 6-2" = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm "Euro 6", jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.3

Emissionsnorm "Euro 6b" = die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel und der Partikelzahlnormen (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge mit Direkteinspritzung)

Emissionsnorm "Euro 6c" = RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE)

Emissionsnorm "Euro 6c-EVAP" = RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen

Emissionsnorm "Euro 6d-TEMP" = RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE)

Emissionsnorm "Euro 6d-TEMP-EVAP "= RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen

Emissionsnorm "Euro 6d" = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6", überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen.

Emissionsnorm Euro 6d-TEMP-ISC = RDE-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE) und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);

Emissionsnorm Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC = RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständigen Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE), 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);

Emissionsnorm Euro 6d-ISC = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständigen Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6", 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);

Emissionsnorm Euro 6d-ISC-FCM = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6", 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen, Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb).

"'Euro 6e'=Wie oben + RDE-Konformität unter Berücksichtigung der aktualisierten PEMS-Toleranzen, OBCFM für Fahrzeuge der Klasse N2;
'Euro 6e-bis'=Wie oben + erhöhter Nutzfaktor für Umgebungsbedingungen für die RDE-Konformität + AES-Kennzeichnung + Nutzfaktor auf Grundlage von dneb (siehe Anhang XXI Nummer 3.2)
'Euro 6e-bis-FCM'=Wie oben + Nutzfaktor auf Grundlage von dnec (siehe Anhang XXI Nummer 3.2). 1
1) Sollte sich der Wert von dnec im Anschluss an die Überprüfung im Jahr 2024 ändern, wird den mit dem angepassten Wert dnec typgenehmigten Fahrzeugen ein anderes Zeichen zugewiesen.'

2. Beispiele für Typgenehmigungsnummern 23

2.1 Nachstehend findet sich ein Beispiel einer Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Personenkraftwagens nach der Emissionsnorm 'Euro 6d' und der OBD-Norm 'Euro 6-2' (an den Zeichen AJ gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151. Es handelt sich um die 17. durch Luxemburg (gekennzeichnet durch den 'e13') erteilte Genehmigung ihrer Art ohne Erweiterung. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer '0017' beziehungsweise '00'.

e13*715/2007*2017/1151AJ*0017*00

2.2 Das zweite Beispiel zeigt die Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Nutzfahrzeugs der Klasse N1 II nach der Emissionsnorm 'Euro 6d-TEMP' und der OBD-Norm 'Euro 6-2' (an den Zeichen AH gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften (in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung). Es handelt sich um die 1. durch Rumänien (gekennzeichnet durch den Code 'e19') erteilte Genehmigung ihrer Art ohne Erweiterung. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer '0001' beziehungsweise '00'.

e19*715/2007*2018/1832AH*0001*00

2.3 Dieses dritte Beispiel zeigt ein Beispiel einer Typgenehmigung eines Euro 6 entsprechenden leichten Personenkraftwagens nach der Emissionsnorm 'Euro 6e' und der OBD-Norm 'Euro 6-2' (an den Zeichen EA gemäß Tabelle 1 zu erkennen). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften (in der durch die Verordnung (EU) 2023/443 geänderten Fassung). Es handelt sich um die 2. Erweiterung der 7. durch die Niederlande (gekennzeichnet durch den Code 'e4') erteilten Genehmigung ihrer Art. Deshalb lauten der vierte und fünfte Abschnitt der Genehmigungsnummer '00007' beziehungsweise '02".

e4*715/2007*2023/443EA*00007*02'.

.

Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im BetriebAnlage 7

Bild

.

PrüfberichteAnlage 8a 18 23

Ein Prüfbericht ist ein Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung zuständigen technischen Dienst ausgestellt wird.

Teil I

Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung Typ 1 erforderlichen Mindestdaten.

Bericht Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTAND...
Kennungen der Fahrwiderstandsfamilie:
Kennungen der Interpolationsfamilie:
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
IP-Kennung:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter 'Gegenstand' genannten Anforderungen.


ORT,TT/MM/JJJJ

Allgemeine Bemerkungen:

Gibt es mehrere Möglichkeiten (Bezugnahmen), sollte die geprüfte im Prüfbericht beschrieben werden.

Ist dies nicht der Fall, kann eine einzige Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen zu Beginn des Prüfberichts ausreichen.

Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.

Buchstaben für bestimmte Fahrzeugtypen sind in den Abschnitten des Prüfberichts wie folgt aufzunehmen:

'(a)' Spezifisch für Fremdzündungsmotoren

'(b)' Spezifisch für Fremdzündungsmotoren

1. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge hoch, niedrig und M (falls zutreffend)

1.1. Allgemeines

Fahrzeugnummern:Prototypnummer und VIN
Kategorie:
Aufbau:
Antriebsräder:

1.1.1. Aufbau des Antriebsstrangs

Aufbau des Antriebsstrangs:reine ICE-Fahrzeuge, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle

1.1.2. Verbrennungsmotor (ICE) (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Arbeitsverfahren:Zweitakt/Viertakt
Anzahl und Anordnung der Zylinder:
Hubraum (cm3):
Leerlaufdrehzahl (min-1):+
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min-1) a):+
Motornennleistung::kWatrpm
Maximales Nettodrehmoment::Nmatrpm
Motorschmiermittel:Fabrikmarke und Typ
Kühlsystem:Typ: Luft/Wasser/Öl
Dämmung:Material, Menge, Lage, Nennvolumen und Nenngewicht *
*) Es ist eine Toleranz von +/- 10 % für Volumen und Gewicht zulässig.

1.1.3. Prüfkraftstoff für die Prüfung Typ 1 (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Prüfkraftstoff die Nummer wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:Benzin E10 - Diesel B7 - LPG - NG - ...
Dichte bei 15 °C:
Schwefelgehalt:Nur bei Diesel B7 und Benzin E10
Chargennummer:
Willans-Faktoren (für ICE) für CO2-Emissionen (gCO2/MJ):

1.1.4. Kraftstoffanlage (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Kraftstoffsystem Absatz wiederholen

Direkteinspritzung:ja/nein oder Beschreibung
Kraftstoffart des Fahrzeugs:monovalent/bivalent/Flexfuel
Steuergerät:
Teil-Bezeichnung:wie im Beschreibungsbogen
Geprüfte Software:z.B. mittels Lesegerät ausgelesen
Luftmengenmesser:
Drosselklappengehäuse:
Drucksensor:
Einspritzpumpe:
Einspritzdüsen::

1.1.5. Ansaugsystem (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Ansaugsystem Absatz wiederholen

Lader::ja/nein
Fabrikmarke und Art (1)
Ladeluftkühler:ja/nein
Art (Luft/Luft - Luft/Wasser) (1)
Luftfilter(element) (1):Fabrikmarke und Typ
Ansauggeräuschdämpfer (1):Fabrikmarke und Typ

1.1.6. Auspuffanlage und Verdunstungskontrollsystem (falls zutreffend)

Bei mehr als einem System Absatz wiederholen

Erster Katalysator:Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Trap/NOx-Speichersystem/selektive katalytische Reduktion...
Zweiter Katalysator:Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Trap/NOx-Speichersystem/selektive katalytische Reduktion...
Partikelfilter:mit/ohne/nicht zutreffend
katalysiert: ja/nein
Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Bezeichnung und Lage der Sauerstoffsonden:vor Katalysator/hinter Katalysator
Lufteinblasung:mit/ohne/nicht zutreffend
Wassereinspritzung:mit/ohne/nicht zutreffend
AGR:mit/ohne/nicht zutreffend
gekühlt/nicht gekühlt
HP/LP
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen:mit/ohne/nicht zutreffend
Bezeichnung und Lage der NOx-Sensoren:davor/danach
Allgemeine Beschreibung (1):

1.1.7. Wärmespeichereinrichtung (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Wärmespeichereinrichtung Absatz wiederholen

Wärmespeichereinrichtung:ja/nein
Wärmeleistung (gespeicherte Enthalpie (J)):
Dauer der Wärmefreisetzung (s):

1.1.8. Kraftübertragung (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Getriebe Absatz wiederholen

Getriebe:Handschaltung/automatisch/stufenlos
Gangwechselverfahren
Primäre Betriebsart 1:ja/nein
Normal/Drive/Eco/...
Beste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Ungünstigste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Betriebsart mit dem höchsten Stromverbrauch (falls zutreffend):
Steuergerät:
Getriebeschmiermittel:Fabrikmarke und Typ
Reifen
Fabrikmarke:
Typ:
Abmessungen vorne/hinten:
Dynamischer Umfang (m):
Reifendruck (kPa):
1) Bei OVC-HEV: für Betrieb bei gleichbleibender Ladung und Betrieb bei Entladung anzugeben.

Übersetzungsverhältnisse (R.T.), primäre Verhältnisse (R.P.) und (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h))/(Motordrehzahl (1.000 (min-1 (V1.000) für jede Getriebeübersetzung (R.B.).

R.B.

R.P.

R.T.

V1.000

1st1/1
2nd1/1
3rd1/1
4th1/1
5th1/1
...
 

1.1.9. Elektrische Maschine (falls zutreffend)

Bei mehr als einer elektrischen Maschine Absatz wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Spitzenleistung (kW):

1.1.10. Antriebs-Reess (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Antriebs-REESS Absatz wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Kapazität (Ah):
Nennspannung (V):

1.1.11. Brennstoffzelle (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Brennstoffzelle Absatz wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Höchstleistung (kW):
Nennspannung (V):

1.1.12. Leistungselektronik (falls zutreffend)

Es kann sich um mehr als eine Leistungselektronik handeln (Antriebswandler, Niederspannungssystem oder Lader)

Fabrikmarke:
Typ:
Leistung (kW):

1.2. Beschreibung Fahrzeug, hoher Wert (VH)

1.2.1. MASSE

Prüfmasse VH (kg):

1.2.2. Fahrwiderstandsparameter (Straße)

f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
Zyklus-Energiebedarf (J):
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands:
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:

1.2.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen

Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR) (W/kg):(falls zutreffend)
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit:ja/nein
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h):
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.2.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)

Version der Berechnung des Gangwechsels(geltende Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 angeben)
Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, x,xxxx
nmin drive
1. Gang:... min-1
1. Gang in den 2. Gang::... min-1
2. Gang bis Stillstand:... min-1
2. Gang:... min-1
3. Gang und höher::... min-1
Gang 1 ausgeschlossen:ja/nein
n_95_high für jeden Gang:... min-1
n_min_drive_set für Beschleunigung/Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up):... min-1
n_min_drive_set für Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):... min-1
t_start_phase:...s
n_min_drive_start:... min-1
n_min_drive_up_start:... min-1
Verwendung von ASM:ja/nein
ASM-Werte:

1.3. Beschreibung Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend)

1.3.1. Masse

Prüfmasse VL (in kg):

1.3.2. Fahrwiderstandsparameter (Straße)

f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
Zyklus-Energiebedarf (J):
Δ(CD × Af)LH (m2):
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands:
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:

1.3.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen

Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand - 75 kg (PMR) (W/kg):(falls zutreffend)
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit:ja/nein
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs:
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.3.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)

Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, x,xxxx

1.4. Beschreibung VM - Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend)

1.4.1. Masse

Prüfmasse VL (in kg):

1.4.2. Fahrwiderstandsparameter (Straße)

f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):
Zyklus-Energiebedarf (J):
Δ(CD × Af)LH (m2):
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands:
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:

1.4.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen

Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand - 75 kg (PMR) (W/kg):(falls zutreffend)
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit:ja/nein
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs:
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.4.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)

Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, x,xxxx

2. Prüfergebnisse

2.1. (Prüfung Typ 1)

Verfahren zur Einstellung des Rollenprüfstands:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Prüfstand in 2WD/4WD-Betrieb:2WD/4WD
Bei 2WD-Betrieb: nicht angetriebene Achse rotiert:ja/nein/nicht zutreffend
Prüfstandsbetriebsmodusja/nein
Ausrollmodus:ja/nein
Zusätzliche Vorkonditionierung:ja/nein
Beschreibung
Verschlechterungsfaktoren:zugeteilt/geprüft

2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:Rollenprüfstand, Ort, Land
Höhe der Unterkante des Kühlgebläses über dem Boden (cm):
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert):in der Fahrzeug-Mittellinie/...
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm):
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%):x,x
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h):x,xx
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus:PEV vor den Abbruchkriterien
oder
vollständig betätigtes Beschleunigungspedal

2.1.1.1. Schadstoffemissionen (falls zutreffend)

2.1.1.1.1 Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei gleichbleibender Ladung

Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)

Prüfung 1

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC a)NOxTHC + NOx b)FeinstaubPartikelzahl
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Messwerte
Regenerationsfaktoren (Ki)(2)
additiv
Regenerationsfaktoren (Ki)(2)
multiplikativ
Verschlechterungsfaktoren (DF) additiv
Verschlechterungsfaktoren (DF) multiplikativ
Endwerte
Grenzwerte


(2) Siehe Ki-Familienberichte:
Typ 1/I durchgeführt zur Bestimmung von Ki:gemäß Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154 oder UNECE-Regelung Nr. 83 1
Kennung der Regenerierungsfamilie:
1) Bitte Zutreffendes angeben.

Prüfung 2 falls anwendbar: Prüfung auf CO2 (dCO2) 1/Prüfung auf Schadstoffe (90 % der Grenzwerte)/auf beides

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 falls anwendbar: Prüfung auf CO2 (dCO2 2)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

2.1.1.1.2 Schadstoffemissionen von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung

Prüfung 1

Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen sind einzuhalten und die folgende Nummer ist für jeden gefahrenen Zyklus auszufüllen.

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC a)NOxTHC + NOx b)FeinstaubPartikelzahl
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Im Einzelzyklus gemessene Werte
Grenzwerte für den Einzelzyklus

Prüfung 2 (falls anwendbar): Prüfung auf CO2 (dCO2)1 /Prüfung auf Schadstoffe (90 % der Grenzwerte)/auf beides

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar): Prüfung auf CO2 (dCO2 2)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

2.1.1.1.3 UF-Gewichtete Schadstoffemissionen von OVC-HEV

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC a)NOxTHC + NOx b)FeinstaubPartikelzahl
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Berechnete Werte

2.1.1.2. CO2-Emissionen (falls anwendbar)

2.1.1.2.1.. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei gleichbleibender Ladung

Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)

Prüfung 1

CO2-EmissionGeringMittelHochBesonders hochkombiniert
Messwert MCO2 ,p,1/ MCO2,c,2
auf Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,2b/MCO2,c,2b
RCB-Korrekturkoeffizient: (5)
MCO2,p,3/MCO2,c,3
Regenerationsfaktoren (Ki)
Additiv
Regenerationsfaktoren (Ki)
Multiplikativ
MCO2,c,4-
AFKi = MCO2,c,3 / MCO2,c,4-
MCO2,p,4/MCO2,c,4-
ATCT-Korrektur (FCF) (4)
Provisorische Werte MCO2,p,5 / MCO2,c,5
Angegebener Wert----
dCO21 * angegebener Wert----


(4) FCF: Familienkorrekturfaktor zur Korrektur um Temperaturbedingungen, die für die Region repräsentativ sind (ATCT)

Siehe ATCT-Familienberichte:
Kennung der ATCT-Familie:
(5) Korrektur gemäß Anhang B6 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für reine ICE-Fahrzeuge und gemäß Anhang B8 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für HEV-Fahrzeuge (KCO2)

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung

CO2-Emissionen (g/km)GeringMittelHochBesonders hochkombiniert
Mittelung MCO2,p,6/MCO2,c,6
Abgleich MCO2,p,7/MCO2,c,7
Endwerte MCO2,p,H/MCO2,c,H

Information für die Übereinstimmung der Produktion für OVC-HEV

kombiniert
CO2-Emissionen (g/km)
MCO2,CS,COP
AFCO2,CS

2.1.1.2.2 CO2-Emissionsmasse von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung

Prüfung 1

CO2-Emissionen (g/km)

kombiniert

Berechneter Wert MCO2,CD
Angegebener Wert
dCO2 1

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung

CO2-Emissionen (g/km)kombiniert
Mittelung MCO2,CD
Endwert MCO2,CD

2.1.1.2.3 UF-GEWICHTETE CO2-Emissionen von OVC-HEV

CO2-Emissionen (g/km)kombiniert
Berechneter Wert MCO2,weighted

2.1.1.3. Kraftstoffverbrauch (FC) (falls zutreffend)

2.1.1.3.1. Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit nur einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei gleichbleibender Ladung

Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart).

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)GeringMittelHochBesonders hochkombiniert
Endwerte FCp,H/FCc,H 1
1) Aus abgeglichenen CO2-Werten berechnet.

A- Fahrzeuginterne Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs gemäß Artikel 4a

a) Verfügbarkeit der Daten:

Die in Anhang XXII Nummer 3 aufgeführten Parameter sind verfügbar: ja/nicht anwendbar

b) Genauigkeit (falls zutreffend)

Fuel_ConsumedWLTP (in Litern) 1Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 1x,xxx
Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 2 (falls zutreffend)x,xxx
Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 3 (falls zutreffend)x,xxx
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 1 (falls zutreffend)x,xxx
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 2 (falls zutreffend)x,xxx
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 3 (falls zutreffend)x,xxx
insgesamtx,xxx
Fuel_ConsumedOBFCM (in Litern) 2Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 1x,xxx (2)
Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 2 (falls zutreffend)x,xxx (2)
Fahrzeug, HOHER Wert (VH) - Prüfung 3 (falls zutreffend)x,xxx (2)
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 1 (falls zutreffend)x,xxx (2)
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 2 (falls zutreffend)x,xxx (2)
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 3 (falls zutreffend)x,xxx (2)
insgesamtx,xxx (2)
Genauigkeit 3x,xxx
*) Kann das OBFCM-Signal nur auf zwei Dezimalstellen ausgelesen werden, so ist die dritte Dezimalstelle als Null einzufügen.

1) Gemäß Anhang XXII.

2) Gemäß Anhang XXII.

3) Gemäß Anhang XXII.

2.1.1.3.2 Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV und OVC-FCHV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung

Prüfung 1

Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder kg/100 km)kombiniert
Berechneter Wert FCCD

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) oder kg/100 km)kombiniert
Mittelung FCCD
Endwert FCCD

2.1.1.3.3 UF-gewichteter Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV und OVC-FCHV

Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder kg/100 km)kombiniert
Berechneter Wert FCweighted

2.1.1.3.4.. Kraftstoffverbrauch von NOVC-FCHV und OVC-FCHV bei der Prüfung Typ 1 bei gleichbleibender Ladung

Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart).

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)kombiniert
Messwerte
RCB-Korrekturkoeffizient
Endwerte FCc

2.1.1.4. Reichweiten (falls zutreffend)

2.1.1.4.1 Reichweiten für OVC-HEV und OVC-FCHV (falls zutreffend)

2.1.1.4.1.1 Vollelektrische Reichweite (AER)

Prüfung 1

AER (km)Stadtkombiniert
Gemessene/berechnete AER-Werte
Angegebener Wert

-

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung

AER (km)Stadtkombiniert
Mittelung AER (falls zutreffend)
Endwerte AER

2.1.1.4.1.2 Gleichwertige vollelektrische Reichweite (EAER)

EAER (km)GeringMittelHochBesonders hochStadtkombiniert
Endwerte EAER

2.1.1.4.1.3 Tatsächliche Reichweite bei Entladung

RCDA (km)kombiniert
Endwert RCDA

2.1.1.4.1.4 Reichweite der Zyklen bei Entladung

Prüfung 1

RCDC (km)kombiniert
Endwert RCDC
Kennziffer des Übergangszyklus
REEC des Bestätigungszyklus (%)

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

2.1.1.4.2 Reichweiten von PEV - vollelektrische Reichweite (PER) (falls zutreffend)

Prüfung 1

PER (km)GeringMittelHochBesonders hochStadtkombiniert
Berechnete Werte PER
Angegebener Wert-----

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung

PER (km)Stadtkombiniert
Mittelung PER
Endwerte PER

2.1.1.5. Stromverbrauch (EC) (falls zutreffend)

2.1.1.5.1 Stromverbrauch von OVC-HEV und OVC-FCHV (falls zutreffend)

2.1.1.5.1.1 Wiederaufgeladene elektrische Energie (EAC)

EAC(Wh)

2.1.1.5.1.2 Stromverbrauch (EC)

EC (Wh/km)GeringMittelHochBesonders hochStadtkombiniert
Endwerte EC

2.1.1.5.1.3 UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung

Prüfung 1

ECAC,CD (Wh/km)kombiniert
Berechneter Wert ECAC,CD

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung (falls anwendbar)

ECAC,CD (Wh/km)kombiniert
Mittelung ECAC,CD
Endwert

2.1.1.5.1.4 UF-gewichteter Stromverbrauch

Prüfung 1

ECAC,weighted (Wh)kombiniert
Berechneter Wert ECAC,weighted

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Schlussfolgerung (falls anwendbar)

ECAC,weighted (Wh/km)kombiniert
Mittelung ECAC,weighted
Endwert

2.1.1.5.1.5 Angaben für COP

kombiniert
Stromverbrauch (Wh/km) ECDC,CD,COP
AFEC,AC,CD

2.1.1.5.2 Stromverbrauch von PEV (falls zutreffend)

Prüfung 1

EC (Wh/km)Stadtkombiniert
Berechnete Werte EC
Angegebener Wert

-

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.

EC (Wh/km)GeringMittelHochBesonders hochStadtkombiniert
Mittelung EC
Endwerte EC

Angaben für COP

kombiniert
Stromverbrauch (Wh/km) ECDC,COP
AFEC

2.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend):

Absatz 2.1.1 wiederholen.

2.1.3. VM (falls zutreffend):

Absatz 2.1.1 wiederholen.

2.1.4. Endgültige Werte der Grenzwertemissionen (falls zutreffend)

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC a)NOxTHC + NOx b)PMPN
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Höchstwerte 1
1) Für jeden Schadstoff ist der höchste Wert der durchschnittlichen Testergebnisse von VH, VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) anzugeben.

2.2. Prüfung Typ 2 a)

Schließt die für die für die technische Überwachung erforderlichen Emissionswerte ein

PrüfungCO (Vol.-%)Lambdawert 1Motordrehzahl (min-1Öltemperatur (°C)
Leerlauf-
Hohe Leerlaufdrehzahl
1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2.3. Prüfung Typ 3 a)

Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre: entfällt

2.4. Prüfung Typ 4 a)

Kennung der Familie:
Siehe Berichte:

2.5. Prüfung Typ 5

Kennung der Familie:
Siehe Berichte über die Dauerhaltbarkeitsfamilie:
Zyklus Typ 1/I für Prüfung der Grenzwertemissionen:Gemäß UN-Regelung Nr. 154 Anhang B4 oder UNECE-Regelung Nr. 83 1
1) Bitte Zutreffendes angeben.

2.6. RDE-Prüfung (Typ 1a)

Nummer der RDE-Familie:MSxxxx
Siehe Familienberichte:

2.7. Prüfung Typ 6 a)

Kennung der Familie
Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:
Verfahren zur Einstellung des Rollenprüfstands:Ausrollen (Referenz Fahrwiderstand auf der Straße)
Schwungmasse (kg):
Falls Abweichung vom Fahrzeug der Prüfung Typ 1:
Reifen:
Fabrikmarke:
Typ:
Abmessungen vorne/hinten:
Dynamischer Umfang (m):
Reifendruck (kPa):


SchadstoffeCO (g/km)HC (g/km)
Prüfung1
2
3
Durchschnitt
Schwellenwert

2.8. On-Board-Diagnosesystem

Kennung der Familie:
Siehe Familienberichte:

2.9. Prüfung der Rauchgastrübung (b)

2.9.1. Prüfung bei konstanten Geschwindigkeiten

Siehe Familienberichte:

2.9.2. Prüfung bei freier Beschleunigung

Gemessener Absorptionswert (m-1:
Korrigierter Absorptionswert (m-1:

2.10. Motorleistung

Siehe Berichte oder Genehmigungsnummer:

2.11. Temperaturinformationen im Zusammenhang mit Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Ansatz des ungünstigsten Falls hinsichtlich der Fahrzeugdämmung:ja/nein 1
Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung:ja/nein 10
Aus einer einzigen Interpolationsfamilie bestehende ATCT-Familie:ja/nein 10
Temperatur des Motorkühlmittels am Ende der Abkühlzeit (°C):
Durchschnittstemperatur (in °C) des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden:
Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (in °C):
Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s):
Lage des Temperatursensors:
Gemessene Motortemperatur:Öl/Kühlmittel
1) Falls 'ja', dann finden die letzten sechs Zeilen keine Anwendung.

2.12. Abgasnachbehandlungssystem mit Reagens

Kennung der Familie:
Siehe Familienberichte:

Teil II

Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die ATCT-Prüfung erforderlichen Mindestdaten.

Bericht Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTAND...
Kennungen der Fahrwiderstandsfamilie:
Kennungen der Interpolationsfamilie:
Kennungen der ATCT-Familie:
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
IP-Kennung:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter 'Gegenstand' genannten Anforderungen.


ORT,TT/MM/JJJJ

Allgemeine Bemerkungen:

Gibt es mehrere Möglichkeiten (Bezugnahmen), sollte die geprüfte im Prüfbericht beschrieben werden.

Ist dies nicht der Fall, kann eine einzige Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen zu Beginn des Prüfberichts ausreichen.

Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.

Buchstaben für bestimmte Fahrzeugtypen sind in den Abschnitten des Prüfberichts wie folgt aufzunehmen:

'(a)' Spezifisch für Fremdzündungsmotoren

'(b)' Spezifisch für Fremdzündungsmotoren

1. Beschreibung des geprüften Fahrzeugs

1.1. Allgemeines

Fahrzeugnummern:Prototypnummer und VIN
Kategorie:
Aufbau:
Antriebsräder:

1.1.1. Aufbau des Antriebsstrangs

Aufbau des Antriebsstrangs:reine ICE-Fahrzeuge, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle

1.1.2. Verbrennungsmotor (ICE) (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Arbeitsverfahren:Zweitakt/Viertakt
Anzahl und Anordnung der Zylinder:...
Hubraum (cm3):
Leerlaufdrehzahl (min-1):±
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min-1) a):±
Motornennleistung::kWatrpm
Maximales Nettodrehmoment::Nmatrpm
Motorschmiermittel:Fabrikmarke und Typ
Kühlsystem:Typ: Luft/Wasser/Öl
Dämmung:Material, Menge, Lage, Nennvolumen und Nenngewicht *
*) Es ist eine Toleranz von +/- 10 % für Volumen und Gewicht zulässig.

1.1.3. Prüfkraftstoff für die Prüfung Typ 1 (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Prüfkraftstoff die Nummer wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:Benzin E10 - Diesel B7 - LPG - NG - ...
Dichte bei 15 °C:
Schwefelgehalt:Nur bei Diesel und Benzin
Anhang IX:
Chargennummer:
Willans-Faktoren (für ICE) für CO2-Emissionen (gCO2/MJ):
Direkteinspritzung:ja/nein oder Beschreibung
Kraftstoffart des Fahrzeugs:monovalent/bivalent/Flexfuel
Steuergerät
Teil-Bezeichnung:wie im Beschreibungsbogen
Geprüfte Software:z.B. mittels Lesegerät ausgelesen
Luftmengenmesser:
Drosselklappengehäuse:
Drucksensor:
Einspritzpumpe:
Einspritzdüsen::

1.1.4. Kraftstoffanlage (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Kraftstoffsystem Absatz wiederholen

1.1.5. Ansaugsystem (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Ansaugsystem Absatz wiederholen

Lader::ja/nein
Fabrikmarke und Art (1)
Ladeluftkühler:ja/nein
Art (Luft/Luft - Luft/Wasser) (1)
Luftfilter(element) (1):Fabrikmarke und Typ
Ansauggeräuschdämpfer (1):Fabrikmarke und Typ

1.1.6. Auspuffanlage und Verdunstungskontrollsystem (falls zutreffend)

Bei mehr als einem System Absatz wiederholen

Erster Katalysator:Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Trap/NOx-Speichersystem/selektive katalytische Reduktion...
Zweiter Katalysator:Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator/Oxidationskatalysator/NOx-Trap/NOx-Speichersystem/selektive katalytische Reduktion...
Partikelfilter:mit/ohne/nicht zutreffend
katalysiert: ja/nein
Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Bezeichnung und Lage der Sauerstoffsonden:vor Katalysator/hinter Katalysator
Lufteinblasung:mit/ohne/nicht zutreffend
AGR:mit/ohne/nicht zutreffend
gekühlt/nicht gekühlt
HP/LP
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen:mit/ohne/nicht zutreffend
Bezeichnung und Lage der NOx-Sensoren:davor/danach
Allgemeine Beschreibung (1):

1.1.7. Wärmespeichereinrichtung (falls zutreffend)

Bei mehr als einer Wärmespeichereinrichtung Absatz wiederholen

Wärmespeichereinrichtung:ja/nein
Wärmeleistung (gespeicherte Enthalpie (J)):
Dauer der Wärmefreisetzung (s):

1.1.8. Kraftübertragung (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Getriebe Absatz wiederholen

Getriebe:Handschaltung/automatisch/stufenlos
Gangwechselverfahren
Primäre Betriebsart:ja/nein
Normal/Drive/Eco/...
Beste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Ungünstigste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend):
Steuergerät:
Getriebeschmiermittel:Fabrikmarke und Typ
Reifen
Fabrikmarke:
Typ:
Abmessungen vorne/hinten:
Dynamischer Umfang (m):
Reifendruck (kPa):

Übersetzungsverhältnisse (R.T.), primäre Verhältnisse (R.P.) und (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h))/(Motordrehzahl (1.000 (min-1)) (V1000) für jede Getriebeübersetzung (R.B.).

R.B.R.P.R.T.V1000
1st1/1
2nd1/1
3rd1/1
4th1/1
5th1/1
...
 

1.1.9. Elektrische Maschine (falls zutreffend)

Bei mehr als einer elektrischen Maschine Absatz wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Spitzenleistung (kW):

1.1.10. Antriebs-REESS (falls zutreffend)

Bei mehr als einem Antriebs-REESS Absatz wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Kapazität (Ah):
Nennspannung (V):

1.1.11. -

1.1.12. Leistungselektronik (falls zutreffend)

Es kann sich um mehr als eine Leistungselektronik handeln (Antriebswandler, Niederspannungssystem oder Lader)

Fabrikmarke:
Typ:
Leistung (kW):

1.2. Fahrzeugbeschreibung

1.2.1. Masse

Prüfmasse VH (kg):

1.2.2. Fahrwiderstandsparameter (Straße)

f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h) 2):
f2_TReg (N/(km/h) 2):
Zyklus-Energiebedarf (J):
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands:
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:

1.2.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen

Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1/2/3a/3b
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand - 75 kg (PMR) (W/kg):(falls zutreffend)
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit:ja/nein
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h):
Miniaturisierung (falls zutreffend):ja/nein
Miniaturisierungsfaktor fdsc:
Zyklusstrecke (m):
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung):falls zutreffend

1.2.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)

Version der Berechnung des Gangwechsels(geltende Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 angeben)
Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet
nmin drive
1. Gang:... min-1
1. Gang in den 2. Gang::... min-1
2. Gang bis Stillstand:... min-1
2. Gang:... min-1
3. Gang und höher::... min-1
Gang 1 ausgeschlossen:ja/nein
n_95_high für jeden Gang:... min-1
n_min_drive_set für Beschleunigung/Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up):... min-1
n_min_drive_set für Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):... min-1
t_start_phase:...s
n_min_drive_start:... min-1
n_min_drive_up_start:... min-1
Verwendung von ASM:ja/nein
ASM-Werte:

2. Prüfergebnisse

Verfahren zur Einstellung des Rollenprüfstands:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Prüfstand in 2WD/4WD-Betrieb:2WD/4WD
Bei 2WD-Betrieb: nicht angetriebene Achse rotiert:ja/nein/nicht zutreffend
Prüfstandsbetriebsmodusja/nein
Ausrollmodus:ja/nein

2.1 Prüfung bei 14 °C

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:
Höhe der Unterkante des Kühlgebläses über dem Boden (cm):
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert):in der Fahrzeug-Mittellinie/...
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm):
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%):x,x
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h):x,xx
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus:vollständig betätigtes Beschleunigungspedal

2.1.1. Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei gleichbleibender Ladung

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC (a)NOxTHC + NOx b)FeinstaubPartikelzahl
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Messwerte
Grenzwerte

2.1.2. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei gleichbleibender Ladung

CO2-Emissionen (g/km)GeringMittelHochBesonders hochkombiniert
Messwert MCO2,p,1/ MCO2,c,2
Auf gemessene Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,2b / MCO2,c,2b
RCB-Korrekturkoeffizient 1
MCO2,p,3/MCO2,c,3
1) Korrektur gemäß Anhang B6 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, KCO2 für HEV.

2.2 Prüfung bei 23 °C

Bitte Angaben oder Bezug auf Bericht über die Prüfung Typ 1

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:
Höhe der Unterkante des Kühlgebläses über dem Boden (cm):
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert):in der Fahrzeug-Mittellinie/...
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm):
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%):x,x
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h):x,xx
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus:vollständig betätigtes Beschleunigungspedal

2.2.1. Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei gleichbleibender Ladung

SchadstoffeCOTHC (a)NMHC (a)NOxTHC + NOx b)FeinstaubPartikelzahl
(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(mg/km)(#.1011 /km)
Endwerte
Grenzwerte

2.2.2. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei gleichbleibender Ladung

CO2-Emissionen (g/km)GeringMittelHochBesonders hochkombiniert
Messwert MCO2,p,1/ MCO2,c,2
Auf gemessene Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,2b / MCO2,c,2b
RCB-Korrekturkoeffizient 1
MCO2,p,3/MCO2,c,3
1) Korrektur gemäß Anhang B6 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Anhang B6 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154 für HEV (KCO2).

2.3 Schlussfolgerung

CO2-Emissionen (g/km)kombiniert
ATCT (14 °C) MCO2,Treg
Typ 1 (23 °C) MCO2,23o
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF)

2.4. Temperaturinformationen des Bezugsfahrzeugs nach der 23 °C-Prüfung

Ansatz des ungünstigsten Falls hinsichtlich der Fahrzeugdämmung:ja/nein 1
Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung:ja/nein 13
Aus einer einzigen Interpolationsfamilie bestehende ATCT-Familie:ja/nein 13
Temperatur des Motorkühlmittels am Ende der Abkühlzeit (°C):
Durchschnittstemperatur (in °C) des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden:
Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (in °C):
Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s):
Lage des Temperatursensors:
Gemessene Motortemperatur:Öl/Kühlmittel
1) Falls 'ja', dann finden die letzten sechs Zeilen keine Anwendung.

.

Prüfbericht über den Fahrwiderstand auf der StraßeAnlage 8b 17 18 23

Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung zur Bestimmung des Fahrwiderstands erforderlichen Mindestdaten.

Bericht Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTANDBestimmung des Fahrwiderstands eines Fahrzeugs /...
Kennungen der Fahrwiderstandsfamilie:
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
Typ:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter 'Gegenstand' genannten Anforderungen.


ORT,TT/MM/JJJJ

1. Betroffene Fahrzeuge

Betroffene Fabrikmarken:
Betroffene Typen:
Handelsbezeichnung:
Höchstgeschwindigkeit (km/h):
Antriebsachsen:

2. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge

Falls keine Interpolation vorgenommen wird, ist das (hinsichtlich des Energiebedarfs) ungünstigste Fahrzeug zu beschreiben.

2.1. Windkanalmethode

Kombiniert mit:Flachband- oder Rollenprüfstand

2.1.1. Allgemeines

WindkanalPrüfstand
HRLRHRLR
Fabrikmarke
Typ
Version
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3 (kJ)
Abweichung von der Produktionsserie--
Kilometerleistung (km)--

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Fabrikmarke:
Typ:
Version:
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus (kJ):
Abweichung von der Produktionsserie:
Kilometerleistung (km):

2.1.2 Massen

Prüfstand
HRLR
Prüfmasse (kg)
Durchschnittliche Masse mav(kg)
Wert von mr (kg pro Achse)
Fahrzeug der Klasse M: Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%)
Fahrzeug der Klasse N: Gewichtsverteilung (kg oder %)

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Prüfmasse (kg):
Durchschnittliche Masse mav(kg):(Durchschnitt vor und nach der Prüfung)
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand::
Geschätztes arithmetisches Mittel der Masse der Zusatzausrüstung:
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%)
:
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %)
:

2.1.3 Reifen

WindkanalPrüfstand
HRLRHRLR
Größenbezeichnung
Fabrikmarke
Typ
Rollwiderstand
vorne (kg/t)--
hinten (kg/t)--
Reifendruck
vorne (kPa)--
hinten (kPa)--

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Größenbezeichnung
Fabrikmarke:
Typ:
Rollwiderstand
vorne (kg/t):
hinten (kg/t):
Reifendruck
vorne (kPa):
hinten (kPa):

2.1.4. Aufbau

Windkanal
HRLR
TypAA/AB/AC/AD/AE/AF BA/BB/BC/BD
Version
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen
Bewegliche aerodynamische Karosserieteileja/nein und gegebenenfalls Liste
Liste der angebrachten aerodynamischen Optionen
Delta (CD × Af)LH im Vergleich zu HR (m2)-

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Beschreibung der Karosserieform:Viereckiger Kasten (falls keine für ein vollständiges Fahrzeug repräsentative Karosserieform bestimmt werden kann)
Stirnfläche Afr (m2):

2.2. Auf der Straße

2.2.1. Allgemeines

HRLR
Fabrikmarke
Typ
Version
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3 (kJ)
Abweichung von der Produktionsserie
Kilometerleistung

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Fabrikmarke:
Typ:
Version:
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus (kJ):
Abweichung von der Produktionsserie:
Kilometerleistung (km):

2.2.2. Massen

HRLR
Prüfmasse (kg)
Durchschnittliche Masse mav(kg)
Wert von mr (kg pro Achse)
Fahrzeug der Klasse M: Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%)
Fahrzeug der Klasse N: Gewichtsverteilung (kg oder %)

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Prüfmasse (kg):
Durchschnittliche Masse mav(kg):(Durchschnitt vor und nach der Prüfung)
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand::
Geschätztes arithmetisches Mittel der Masse der Zusatzausrüstung:
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%)
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %)

2.2.3. Reifen

HRLR
Größenbezeichnung
Fabrikmarke
Typ
Rollwiderstand
vorne (kg/t)
hinten (kg/t)
Reifendruck
vorne (kPa)
hinten (kPa)

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Größenbezeichnung:
Fabrikmarke:
Typ:
Rollwiderstand
vorne (kg/t):
hinten (kg/t):
Reifendruck
vorne (kPa):
hinten (kPa):

2.2.4. Aufbau

HRLR
TypAA/AB/AC/AD/AE/AF BA/BB/BC/BD
Version
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen
Bewegliche aerodynamische Karosserieteileja/nein und gegebenenfalls Liste
Liste der angebrachten aerodynamischen Optionen
Delta (CD × Af)LH im Vergleich zu HR (m2)-

Oder bei einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:

Beschreibung der Karosserieform:Viereckiger Kasten (falls keine für ein vollständiges Fahrzeug repräsentative Karosserieform bestimmt werden kann)
Stirnfläche Afr (m2):

2.3. Antriebsstrang

2.3.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Motorcode:
Getriebetyp:manuell, automatisch, stufenlos
Getriebemodell
(Herstellercodes)
:(Drehmoment und Anzahl der Kupplungen → im Informationsdokument anzugeben)
Erfasste Getriebemodelle
(Herstellercodes)
:
Motordrehzahl geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit:GangÜbersetzungsverhältnisn/v-Verhältnis
1st1/..
2nd1/..
3rd1/..
4th1/..
5th1/..
6th1/..
..
..
In Position N gekoppelte elektrische Maschinen:Nicht anwendbar (keine elektrische Maschine oder kein Ausrollmodus)
Typ und Anzahl der elektrischen Maschinen:Konstruktionstyp: asynchron/synchron...
Kühlmitteltyp:Luft, Flüssigkeit, ...

2.3.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL)

Absatz 2.3.1 mit VL-Daten wiederholen

2.4. Prüfergebnisse

2.4.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Datum der Prüfungen:TT/MM/JJJJ (Windkanal)
TT/MM/JJJJ (Prüfstand)
oder
TT/MM/JJJJ (auf der Straße)

Auf der Strasse

Prüfverfahren:Ausrollen
oder Verfahren mit Drehmomentmesser
Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung):
Ausrollmodus:j/n
Spureinstellung:Spur- und Sturzwerte
Bodenfreiheit 1:
Fahrzeughöhe 2:
Schmierstoffe Antriebsstrang:
Schmierstoffe Radlager:
Bremseinstellung zur Vermeidung nicht-repräsentativer Störeinflüsse:
Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h):
Anemometrie:stationär
oder im Fahrzeug: Auswirkung der Anemometrie (CD × A) und ggf. vorgenommene Korrektur
Anzahl der Teilungen:
Windkraft:Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke
Luftdruck:
Temperatur (Mittelwert):
Windkorrektur:j/n
Reifendruckregelung:j/n
Rohergebnisse:Drehmomentmethode:
c0 =
c1 =
c2 =
Ausrollmethode:
f0
f1
f2
EndergebnisseDrehmomentmethode:
c0 =
c1 =
c2 =
und
f0 =
f1 =
f2 =
Ausrollmethode:
f0 =
f1 =
f2 =
1) Im Sinne von Anhang I Anlage 1 Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858.

2) Die in Nummer 6.3 der Norm ISO 612:1978 festgelegte Abmessung.

oder

Windkanalmethode

Anlage (Name/Standort/Prüfstandsbezeichnung):
Eignung der Anlage:Berichtsbezeichnung und -datum
Prüfstand
Prüfstandstyp:Flachband- oder Rollenprüfstand
Methode:stabilisierte Geschwindigkeiten oder Verzögerungsverfahren
Aufwärmen:Aufwärmen durch Prüfstand oder durch Fahren des Fahrzeugs
Korrektur der Rollenkurve:(bei Rollenprüfstand, falls zutreffend)
Verfahren zur Rollenprüfstandseinstellung:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Gemessener aerodynamischer Widerstandsbeiwert multipliziert mit der Stirnfläche:Geschwindigkeit (km/h)CD × A (m2)
......
......
Ergebnis:f0 =
f1 =
f2 =

oder

Fahrwiderstandsmatrix auf der Straße

Prüfverfahren:Ausrollen
oder Verfahren mit Drehmomentmesser
Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung):
Ausrollmodus:j/n
Spureinstellung:Spur- und Sturzwerte
Bodenfreiheit 1:
Fahrzeughöhe 2:
Schmierstoffe Antriebsstrang:
Schmierstoffe Radlager:
Bremseinstellung zur Vermeidung nicht-repräsentativer Störeinflüsse:
Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h):
Anemometrie:stationär
oder im Fahrzeug: Auswirkung der Anemometrie (CD × A) und ggf. vorgenommene Korrektur
Anzahl der Teilungen:
Windkraft:Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke
Luftdruck:
Temperatur (Mittelwert):
Windkorrektur:j/n
Reifendruckregelung:j/n
Rohergebnisse:Drehmomentmethode:
c0r =
c1r =
c2r =
Ausrollmethode:
f0r =
f1r =
f2r =
EndergebnisseDrehmomentmethode:
c0r =
c1r =
c2r =
und
f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =
Ausrollmethode:
f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =
1) Im Sinne von Anhang I Anlage 1 Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858.

2) Die in Nummer 6.3 der Norm ISO 612:1978 festgelegte Abmessung.

oder

Fahrwiderstandsmatrix Windkanalmethode

Anlage (Name/Standort/Prüfstandsbezeichnung):
Eignung der Anlage:Berichtsbezeichnung und -datum
Prüfstand
Prüfstandstyp:Flachband- oder Rollenprüfstand
Methode:stabilisierte Geschwindigkeiten oder Verzögerungsverfahren
Aufwärmen:Aufwärmen durch Prüfstand oder durch Fahren des Fahrzeugs
Korrektur der Rollenkurve:(bei Rollenprüfstand, falls zutreffend)
Verfahren zur Rollenprüfstandseinstellung:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Gemessener aerodynamischer Widerstandsbeiwert multipliziert mit der Stirnfläche:Geschwindigkeit (km/h)CD × A (m2)
......
......
Ergebnis:f0r =
f1r =
f2r =
f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =
f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =
f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =

2.4.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL)

Absatz 2.4.1 mit VL-Daten wiederholen

.

Muster des PrüfblattsAnlage 8c 17 18 23

Das 'Prüfblatt' enthält diejenigen Prüfdaten, die zwar aufgezeichnet, aber nicht in einen Prüfbericht aufgenommen werden.

Prüfblätter sind vom technischen Dienst oder Hersteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Bei den folgenden Informationen - soweit zutreffend - handelt es sich um die für Prüfblätter erforderlichen Mindestdaten.

Angaben aus Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154

Koeffizienten, c0, c1 und c2:c0 =
c1 =
c2 =
Die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Ausrollzeiten:Bezugsgeschwindigkeit (km/h)Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20
Es kann zusätzliches Gewicht am oder im Fahrzeug angebracht werden, um Reifenschlupf zu vermeiden.:Gewicht (kg)
auf dem/im Fahrzeug
Ausrollzeiten nach Durchführung des Fahrzeugausrollverfahrens:Bezugsgeschwindigkeit (km/h)Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20

Angaben aus Anhang B5 der UN-Regelung Nr. 154

Wirksamkeit des NOx-Konverters
Angezeigte Konzentrationen a, b, c und d, sowie die Konzentration bei NOx-Analysator im NO-Betriebszustand, sodass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt
:(a) =
(b) =
(c) =
(d) =
Konzentration im NO-Betriebszustand =

Angaben aus Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154

Vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Strecke:
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe: falls Fahrzeug Zykluskurve nicht folgen kann, Folgendes aufzeichnen:
Abweichungen vom Fahrzyklus
:
Fahrtkurvenindizes:
Die folgenden Indizes sind nach SAE J2951(Revised Jan-2014) zu berechnen::
:
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit):
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler):
:
:
Wägung des Partikelprobenahmefilters
Filter vor der Prüfung:
Filter nach der Prüfung:
Bezugsfilter:
Inhalt der einzelnen Verbindungen, gemessen nach Stabilisierung des Messgeräts:
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Anzahl der D-Zyklen zwischen zwei WLTC-Zyklen, in denen es zu Regenerierungsvorgängen kommt.:
Anzahl der Zyklen, in denen Emissionsmessungen durchgeführt werden (n):
Messung der Emissionsmasse M'sij jeder einzelnen Verbindung i in jedem Zyklus j:
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Anzahl der anwendbaren Prüfzyklen, gemessen während einer vollständigen Regenerierung
:
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Msi:
Mpi:
Ki:

Angaben aus Anhang B6a der UN-Regelung Nr. 154

ATCT
Lufttemperatur und -feuchtigkeit der Prüfzelle, gemessen am Auslass des Kühlgebläses des Fahrzeugs mit einer Mindestfrequenz von 0,1 Hz.
:Temperatur-Sollwert = Treg
Tatsächlicher Temperaturwert
± 3 °C zu Beginn der Prüfung
± 5 °C während der Prüfung
Temperatur des Abkühlbereichs, kontinuierlich mit einer Mindestfrequenz von 0,033 Hz gemessen.:Temperatur-Sollwert = Treg
Tatsächlicher Temperaturwert
± 3 °C zu Beginn der Prüfung
± 5 °C während der Prüfung
Zeit des Transports von der Vorkonditionierung zum Abkühlbereich:≤ 10 Minuten
Zeit zwischen dem Ende der Prüfung Typ 1 und dem Abkühlvorgang:≤ 10 Minuten
Die Abkühlzeit ist zu messen und in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen.:Zeit zwischen der Messung der Endtemperatur und dem Ende der Prüfung Typ 1 bei 23 °C.

Angaben aus Anhang C3 der UN-Regelung Nr. 154

Tankatmungsprüfung
Umgebungstemperatur während der beiden Tageszyklen (mindestens jede Minute aufzuzeichnen)
:
Puffverlustbeladung des Aktivkohlebehälters
Umgebungstemperatur während des ersten 11-Stunden-Profils (mindestens alle 10 Minuten aufzuzeichnen)
:

.

Prüfungen auf Verdunstungsemissionen - PrüfberichtAnlage 8d 18 23

Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung der Verdunstungsemissionen erforderlichen Mindestdaten.

BERICHT Nummer

ANTRAGSTELLER
Hersteller
GEGENSTAND...
Kennung der Verdunstungsemissions-Familie:
Geprüftes Objekt
Fabrikmarke:
SCHLUSSFOLGERUNGDas geprüfte Objekt entspricht den unter "Gegenstand" genannten Anforderungen.


ORT,TT/MM/JJJJ

Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.

1. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge, hoher Wert:

Fahrzeugnummern:Prototypnummer und VIN
Kategorie:

1.1. Aufbau des Antriebsstrangs

Aufbau des Antriebsstrangs:Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle

1.2. Verbrennungsmotor

Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen

Fabrikmarke:
Typ:
Arbeitsverfahren:Zweitakt/Viertakt
Anzahl und Anordnung der Zylinder:
Hubraum (cm3):
Ladeluftverdichter:ja/nein
Direkteinspritzung:ja/nein oder Beschreibung
Kraftstoffart des Fahrzeugs:Einstoff-/Zweistoff-/Flexfuel-
Motorschmiermittel:Fabrikmarke und Typ
Kühlsystem:Typ: Luft/Wasser/Öl

1.4. Kraftstoffsystem

Einspritzpumpe:
Einspritzdüse(n):
Kraftstoffbehälter
Schicht(en):Einschicht oder Mehrschicht
Materialien für den Kraftstoffbehälter:Metall / ...
Materialien für andere Teile der Kraftstoffanlage:...
abgedichtet:ja/nein
Nennkapazität des Kraftstoffbehälters (1):
Filter
Fabrikmarke und Typ:
Aktivkohletyp:
Volumen der Holzkohle (l):
Masse der Holzkohle (g):
Angegebene Butanwirkkapazität (g):xx,x

2. Prüfergebnisse

2.1. Alterungsprüfung der Aktivkohlebehälter 23

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfungen:
Alterungsprüfung der Aktivkohlebehälter - Prüfbericht:
Beladungsrate:
Kraftstoffspezifikationen
Fabrikmarke:
Typ:Name des Bezugskraftstoffs ...
Dichte bei 15 °C (kg/m3):
Ethanolgehalt (%)::
Chargennummer:

2.2. Bestimmung des Diffusionsfaktors (Permeability Factor - PF)

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfung:
Prüfbericht für den Diffusionsfaktor:
in Woche 3 gemessene HC, HC3W (mg/24h):xxx
in Woche 20 gemessene HC, HC20W (mg/24h):xxx
Diffusionsfaktor, PF (mg/24h):xxx

Bei Mehrschicht-Behältern oder Behältern aus Metall

Alternativer Diffusionsfaktor, PF (mg/24h):ja/nein

2.3. Verdunstungsprüfung

Datum der Prüfungen:(Tag/Monat/Jahr)
Ort der Prüfung:
Verfahren zur Prüfstandseinstellung:Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus
Prüfstandsbetriebsart:ja/nein
Ausrollmodus:ja/nein

2.3.1. Masse

Prüfmasse VH (in kg):

2.3.2. Fahrwiderstandsparameter

f0 (N):
f1 (N/(km/h)):
f2 (N/(km/h)2):

2.3.3. Zyklus und Schaltpunkt (falls zutreffend)

Zyklus (ohne Miniaturisierung):Klasse 1 / 2 / 3
Gangwechsel:Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet

2.3.4. Fahrzeug

Geprüftes Fahrzeug:VH oder Beschreibung
Fahrstrecke (km):
Alter (Wochen):

2.3.5. Prüfverfahren und Ergebnissse 23

Prüfverfahren:Kontinuierlich (abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem) / Kontinuierlich (nicht abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem) / Separat (abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem)
Beschreibung der Abkühlzeiten (Zeit und Temperatur):


VerdunstungsprüfungHeißabstellen MHS1. 24-Stunden- Tageszyklus, MD12. 24-Stunden- Tageszyklus, MD2
mittlere Temperatur (°C)--
Verdunstungsemissionen (g/Prüfung)x,xxxx,xxxx,xxx
Endergebnis, MHS + MD1 + MD2 + (2xPF) (g/Prüfung)x,xx
Grenzwert (g/Prüfung)2,0

2.3.6. Nachgewiesene Verfahren für alternative Prüfungen zur Übereinstimmung der Produktion (gegebenenfalls) 23

Dichtheitsprüfung:Alternative Drücke und/oder Zeit oder alternatives Prüfverfahren
Entlüftungsprüfung:Alternative Drücke und/oder Zeit oder alternatives Prüfverfahren
Spülprüfung:Alternativer Durchsatz oder alternatives Prüfverfahren
Versiegelter Tank:Alternatives Prüfverfahren

.

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher FahrzeugeAnhang II 18 23

1. Einführung

In diesem Anhang ist die Methode für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (in-service conformity, ISC) für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, die für Auspuffemissionen (einschließlich geringer Temperatur) und für Verdunstungsemissionen über die gesamte übliche Lebensdauer des Fahrzeugs gelten.

2. Beschreibung des Verfahrens

Abbildung 1
Darstellung des Verfahrens für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (wobei GTAA für die ausstellende Typgenehmigungsbehörde und OEM für den Hersteller steht; andere Akteure sind definiert als: 'TAA' steht für andere Typgenehmigungsbehörden als die, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, 'TS' steht für technische Dienste, 'EC' für die Kommission und 'Dritte' sind diejenigen, die die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 erfüllen.

3. Definition einer ISC-Familie

Eine ISC-Familie setzt sich aus folgenden Fahrzeugen zusammen:

  1. hinsichtlich Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1, Typ 1a und Typ 6): die Fahrzeuge, die in die PEMS-Prüffamilie gemäß Beschreibung in Anhang IIIA Nummer 3.3 fallen,
  2. hinsichtlich Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4): die Fahrzeuge, die in der Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Beschreibung in Absatz 6.6.3 der UN-Regelung Nr. 154.

4. Einholung von Informationen und erste Risikobewertung

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde und andere Akteure holen alle sachdienlichen Informationen über mögliche Verstöße gegen Emissionsvorschriften ein, die für die Entscheidung darüber, welche ISC-Familien in einem gegebenen Jahr überprüft werden sollen, von Belang sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere diejenigen Informationen, die auf Fahrzeugtypen hindeuten, die unter realen Fahrbedingungen hohe Emissionswerte aufweisen. Diese Informationen werden mittels geeigneter Methoden gewonnen, darunter Fernmesssysteme, Systeme zur vereinfachten On-Board-Emissionsüberwachung (SEMS) und Prüfungen per PEMS. Die bei diesen Prüfungen ermittelte Anzahl und Bedeutung von Grenzwertüberschreitungen können dazu verwendet werden, für ISC-Prüfungen Schwerpunkte zu setzen.

Als Teil der für die ISC-Prüfungen zur Verfügung gestellten Informationen hat jeder Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde emissionsrelevante Gewährleistungsansprüche sowie emissionsrelevante Reparaturarbeiten, die in den Gewährleistungszeitraum fallen und im Zuge von Wartungsmaßnahmen durchgeführt oder erfasst wurden, zu melden und dafür ein Format zu verwenden, das zwischen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zu vereinbaren ist. Die Informationen müssen genaue Angaben zu Häufigkeit und Art der Fehler an abgasrelevanten Bauteilen und Systemen enthalten und nach ISC-Familie aufgeschlüsselt sein. Mindestens einmal jährlich müssen die ISC-Berichte für jede ISC-Familie eingereicht werden, und zwar so lange, wie die Überprüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9 Absatz 3 durchgeführt werden müssen. Die ISC-Berichte werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Auf Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bewertet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde erstmalig das Risiko, dass eine ISC-Familie nicht den Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge genügt, und entscheidet anhand dieser Bewertung, welche Familien geprüft und welche Arten von Prüfungen im Rahmen der ISC-Bestimmungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stichprobenartig ISC-Familien für Prüfungen auswählen.

Andere Akteure berücksichtigen die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen, um den Prüfungen Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus können sie nach dem Zufallsprinzip ISC-Familien zur Prüfung auswählen.

5. ISC-Prüfungen

Der Hersteller führt ISC-Prüfungen zu Auspuffemissionen durch, d. h. mindestens die Prüfung Typ 1 für alle ISC-Familien. Der Hersteller kann auch Prüfungen Typ 1a, Typ 4 und Typ 6 für alle oder einige der ISC-Familien durchführen. Der Hersteller meldet der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb oder, sollte dies nicht möglich sein, auf einem anderen angemessenen Weg.

Wie unter Nummer 5.4 festgelegt überprüft die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr eine geeignete Anzahl von ISC-Familien. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen in die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auf.

Andere Akteure können jedes Jahr Überprüfungen zu beliebig vielen ISC-Familien durchführen. Sie melden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb oder, sollte dies nicht möglich sein, auf einem anderen angemessenen Weg.

5.1. Qualitätssicherung der Prüfungen

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt jährliche Kontrollen der vom Hersteller durchgeführten ISC-Prüfungen vor. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann auch Kontrollen der von Dritten durchgeführten ISC-Prüfungen vornehmen. Grundlage der Kontrolle bilden die vom Hersteller oder von Dritten bereitgestellten Informationen, die mindestens den ausführlichen ISC-Bericht gemäß Anlage 3 enthalten müssen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann von den Herstellern oder von Dritten zusätzliche Informationen anfordern.

5.2. Offenlegung der Prüfergebnisse

Sobald die Ergebnisse der Konformitätsbewertung und der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für eine bestimmte ISC-Familie zur Verfügung stehen, werden sie von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde an diejenigen anderen Akteure weitergeleitet, die die Prüfergebnisse für diese Familie vorgelegt hatten.

Die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der genauen Daten aller geprüften Fahrzeuge, dürfen erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Jahresbericht oder die Ergebnisse eines einzelnen ISC-Verfahrens veröffentlicht hat oder das statistische Verfahren ergebnislos abgeschlossen wurde (siehe Nummer 5.10.). Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse zu den von anderen Akteuren durchgeführten ISC-Prüfungen ist auf den Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu verweisen, in dem sie enthalten sind.

5.3. Prüfungstypen

ISC-Prüfungen dürfen nur bei Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach Maßgabe von Anlage 1 ausgewählt wurden.

ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1 sind entsprechend Anhang XXI durchzuführen.

ISC-Prüfungen in Form von Prüfungen Typ 1 sind entsprechend Anhang IIIA, in Form von Prüfungen Typ 4 entsprechend Anlage 2 dieses Anhangs und in Form von Prüfungen Typ 6 entsprechend Anhang VIII durchzuführen.

5.4. Häufigkeit und Umfang von ISC-Prüfungen

Zwischen dem Beginn zweier durch den Hersteller vorgenommener Überprüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für eine bestimmte ISC-Familie dürfen nicht mehr als 24 Monate liegen.

Die Häufigkeit von ISC-Prüfungen durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien zu stützen, und die Ergebnisse der ersten Bewertung gemäß Nummer 4 sind zu berücksichtigen.

Jede ausstellende Typgenehmigungsbehörde führt die Prüfungen Typ 1 und Typ 1a bei mindestens 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder bei mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr durch (sofern verfügbar). Die Anforderung der Prüfung von mindestens 5 % der ISC-Familien oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr gilt nicht für Kleinserienhersteller. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt für die breitestmögliche Abdeckung von ISC-Familien und Fahrzeugalter innerhalb einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, damit die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 9 Absatz 3 gewährleistet wird. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat jedes statistische Verfahren, das sie für ISC-Familien einleitet, innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.

Für ISC-Prüfungen Typ 4 oder Typ 6 gelten keine Mindestvorgaben hinsichtlich der Häufigkeit.

5.5. Finanzierung der ISC-Prüfungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörden

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Solche Gebühren müssen die ISC-Prüfung von bis zu 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr decken.

5.6. Prüfplan

Bei der Durchführung von Prüfungen der ISC fertigt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde einen Prüfplan an. Bei Prüfungen Typ 1a sind in diesem Plan Prüfungen vorzusehen, durch die die ISC-Übereinstimmung unter möglichst vielen Prüfbedingungen laut Anhang IIIA geprüft wird.

5.7. Auswahl von Fahrzeugen für ISC-Prüfungen

Die erfassten Informationen müssen so umfänglich sein, dass die Bewertung der Leistung im Betrieb für ordnungsgemäß gewartete und genutzte Fahrzeuge möglich ist. Anhand der Tabellen in Anlage 1 lässt sich ermitteln, ob das betreffende Fahrzeug für ISC-Prüfungen ausgewählt werden kann. Bei einer Überprüfung anhand der Tabellen in Anlage 1 können einige Fahrzeuge als fehlerhaft deklariert und von den ISC-Prüfungen ausgenommen werden, wenn Teile des Emissionsminderungssystems nachweislich beschädigt waren.

Prüfungen an einem Fahrzeug können zur Erstellung von Berichten zu mehreren Prüfungstypen verwendet werden (Typ 1, Typ 1a, Typ 4, Typ 6), wobei jedoch nur die erste gültige Prüfung jedes Typs in das statistische Verfahren einbezogen werden darf.

5.7.1. Allgemeine Anforderungen

Das Fahrzeug muss einer ISC-Familie gemäß Beschreibung unter Nummer 3 angehören und den in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Überprüfungen genügen. Es muss in der Europäischen Union zugelassen und dort auch mindestens 90 % seiner Fahrzeit gefahren worden sein. Die Emissionsprüfungen können in einem anderen geografischen Gebiet als dem durchgeführt werden, in dem die Fahrzeuge ausgewählt worden sind. Bei ISC-Prüfungen, die vom Hersteller mit Zustimmung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde durchgeführt werden, können Fahrzeuge, die in einem Nicht-EU-Land zugelassen sind, geprüft werden, wenn sie zu derselben ISC-Familie gehören und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Den ausgewählten Fahrzeugen ist eine Wartungsdokumentation beizulegen, aus der hervorgeht, dass das jeweilige Fahrzeug entsprechend den Herstellerempfehlungen ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wurde und dass für den Austausch abgasrelevanter Bauteile ausschließlich Originalteile verwendet wurden.

Fahrzeuge, an denen Anzeichen für eine missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung erkennbar sind, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken könnten, oder aber für unbefugte Eingriffe oder Zustände, die einen sicheren Betrieb gefährden könnten, sind von den ISC-Prüfungen auszunehmen.

An den Fahrzeugen dürfen keine aerodynamischen Änderungen vorgenommen worden sein, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen.

Ein Fahrzeug wird von den ISC-Prüfungen ausgeschlossen, wenn aus den Daten im Bordcomputer hervorgeht, dass das Fahrzeug nach der Anzeige eines Fehlercodes weiter betrieben wurde, ohne dass eine Reparatur gemäß Herstellerangaben erfolgt ist.

Ein Fahrzeug ist von den ISC-Prüfungen auszunehmen, wenn der Kraftstoff im Fahrzeugtank nicht den geltenden Normen laut Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genügt oder wenn es Hinweise oder Aufzeichnungen dazu gibt, dass das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstofftyp betankt wurde.

5.7.2. Inspektion und Wartung von Fahrzeugen

Vor oder nach den ISC-Prüfungen müssen bei den zu den Prüfungen zugelassenen Fahrzeugen diejenigen Fehlerdiagnosen und regulären Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden, die entsprechend Anlage 1 erforderlich sind.

Folgende Überprüfungen sind durchzuführen: OBD-Überprüfungen (vor oder nach einer Prüfung), Sichtkontrollen hinsichtlich leuchtender Störungswarnleuchten, Kontrollen (auf Unversehrtheit) des Luftfilters, aller Treibriemen, aller Flüssigkeitsstände, des Radiator- und des Einfüllverschlusses, aller Vakuum- und Kraftstoffsystemschläuche sowie der Verkabelung für das Abgasnachbehandlungssystem; Überprüfung der Bauteile der Zündanlage, des Kraftstoffzuteilungssystems und der emissionsmindernden Einrichtung auf Einstellungsfehler und/oder unbefugte Eingriffe.

Fällt bei einem Fahrzeug in den nächsten 800 km eine planmäßige Wartung an, ist diese Wartung durchzuführen.

Die Scheibenwaschflüssigkeit ist vor der Prüfung Typ 4 abzulassen und durch warmes Wasser zu ersetzen.

Es ist eine Kraftstoffprobe zu nehmen und entsprechend den Anforderungen laut Anhang IIIA zur weiteren Analyse für den Fall aufzubewahren, dass die Prüfung negativ ausfällt.

Alle Fehler sind zu dokumentieren. Ist der Fehler auf die emissionsmindernden Einrichtungen zurückzuführen, ist das Fahrzeug als fehlerhaft zu melden und darf für Prüfungen nicht weiter verwendet werden, wobei der Fehler jedoch in die Konformitätsbewertung nach Nummer 6.1 einzubeziehen ist.

5.8. Stichprobenumfang

Wenden Hersteller das statistische Verfahren entsprechend Nummer 5.10. für die Prüfung Typ 1 an, ist die Anzahl der Stichproben anhand der jährlichen Verkaufszahlen für eine Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in der Europäischen Union gemäß Beschreibung in nachstehender Tabelle festzulegen:

Tabelle 1: Anzahl der Stichproben für ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1

EU-Zulassungen von Fahrzeugen pro Kalenderjahr im ProbenahmezeitraumAnzahl der Stichproben (für Prüfungen Typ 1)
bis 100.000

1

100.001 bis 200.000

2

über 200.000

3

Jede Stichprobe muss ausreichend Fahrzeugtypen enthalten, damit sichergestellt werden kann, dass mindestens 20 % der Vorjahres-Gesamtzulassungen dieser PEMS-Familie in Europa abgedeckt sind. Teilt sich dieselbe PEMS-Familie auf mehrere Marken auf, sind alle Marken zu prüfen. Ist für eine Familie die Prüfung mehrerer Stichproben erforderlich, müssen die Fahrzeuge aus der zweiten und dritten Stichprobe andere Umgebungs- und/oder typische Einsatzbedingungen widerspiegeln als die aus der ersten Stichprobe.

5.9. Verwendung der Elektronischen Plattform für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Zugriff auf die für die Prüfungen erforderlichen Daten

Die Kommission richtet eine elektronische Plattform ein, mit der der Datenaustausch zwischen den Herstellern und anderen Akteuren einerseits und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde andererseits vereinfacht wird, mit der aber auch der Prozess rationalisiert wird, bei dem über das positive oder negative Ergebnis einer Stichprobe entschieden wird.

Der Hersteller füllt das gesamte Dokumentationspaket zur Prüftransparenz nach Artikel 5 Absatz 12 in dem in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 sowie unter dieser Nummer in Tabelle 2 genannten Format aus und übermittelt es der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt. Bei der Auswahl von Fahrzeugen aus derselben Familie für die Prüfung ist Tabelle 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen, die in Kombination mit Anlage 5 Tabelle 1 hinreichende Informationen über die zu prüfenden Fahrzeuge liefert.

Nach Einrichtung der im ersten Absatz genannten elektronischen Plattform lädt die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 genannten Informationen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erhalt auf diese Plattform hoch.

Alle Informationen in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 müssen der Öffentlichkeit kostenlos in elektronischer Form zugänglich sein.

Auch die folgenden Informationen müssen im Paket zur Prüfungstransparenz enthalten sein und vom Hersteller kostenlos innerhalb von 5 Tagen nach Anfrage eines anderen Akteurs bereitgestellt werden.

Tabelle 2: Vertrauliche Informationen

IDDateneingabeBeschreibung
1.Ggf. spezielles Verfahren für den Umbau von Fahrzeugen (Vierrad- zu Zweiradantrieb) für Prüfungen am PrüfstandGemäß Definition in Anhang B6 Absatz 2.4.2.4 der UN-Regelung Nr. 154
2.Ggf. Anweisungen für PrüfstandmodusVorgehensweise zur Aktivierung des Prüfstandmodus wie bei den Typgenehmigungsprüfungen
3.Ausrollmodus wie bei den TypgenehmigungsprüfungenFür den Fall, dass für das Fahrzeug ein Ausrollmodus verfügbar ist: Anweisungen zur Aktivierung dieses Modus
4.Verfahren zum Entladen der Batterie (OVC-HEV, PEV)OEM-Verfahren zum Entladen der Batterie in Vorbereitung der OVC-HEV für Prüfungen bei gleichbleibender Ladung und der PEV zum Laden der Batterie
5.Verfahren zur Deaktivierung aller HilfseinrichtungenFalls bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet
6.Verfahren zur Messung von Strom und Spannung des gesamten REESS unter Verwendung externer AusrüstungWie in Anhang B8 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt.
Für die Messung von Strom und Spannung unabhängig von bordeigenen Daten legt der Originalgerätehersteller ein Verfahren, eine Beschreibung der Strom- und Spannungszugangspunkte und eine Liste der für die Strom- und Spannungsmessung während der Typgenehmigung verwendeten Geräte vor.

5.10. Statistisches Verfahren

5.10.1. Allgemeines

Die Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge muss auf einer statistischen Methode basieren, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der sequenziellen Probenahme für die Attributprüfung richtet. Damit eine Stichprobe als 'bestanden' gelten kann, muss sie mindestens drei Fahrzeuge umfassen, während die kumulierte Stichprobengröße aus höchstens zehn Fahrzeugen für Prüfungen Typ 1 und Type 1a bestehen darf.

Für Prüfungen Typ 4 und Typ 6 kann eine vereinfachte Methode verwendet werden, bei der die Stichprobe drei Fahrzeuge umfassen darf und als 'nicht bestanden' gilt, wenn keines der drei Fahrzeuge die Prüfung besteht, während sie als 'bestanden' gilt, wenn alle drei Fahrzeuge die Prüfung bestehen. In Fällen, in denen zwei von drei Fahrzeugen die Prüfung bestehen oder nicht bestehen, kann die Typgenehmigungsbehörde weitere Prüfungen anordnen oder mit der Konformitätsbewertung gemäß Nummer 6.1 fortfahren.

Prüfergebnisse dürfen nicht mit Verschlechterungsfaktoren multipliziert werden.

Bei Fahrzeugen, für die unter Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2020/683 ein angegebener RDE-Höchstwert gemeldet wurde, der unter den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerten liegt, ist die Übereinstimmung mit diesen angegebenen RDE-Höchstwerten zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die Stichprobe nicht innerhalb der angegebenen RDE-Höchstwerte liegt, muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller Abhilfemaßnahmen verlangen.

Bevor die erste ISC-Prüfung durchgeführt wird, hat der Hersteller oder ein anderer Akteur die ausstellende Typgenehmigungsbehörde über seine Absicht in Kenntnis zu setzen, Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugfamilie durchzuführen. Nach Eingang dieser Mitteilung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine neue statistische Akte anzulegen, damit die Ergebnisse jeder einschlägigen Kombination aus den nachstehenden Parametern für diese Partei bzw. dieses Zusammenschlusses von Parteien verarbeitet werden können: Fahrzeugfamilie, Emissionsprüfungstyp und Schadstoff. Für jede einschlägige Kombination aus diesen Parametern ist ein gesondertes statistisches Verfahren zu beginnen.

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde darf in die einzelnen statistischen Akten nur diejenigen Ergebnisse aufnehmen, die ihr von der jeweiligen Partei vorgelegt werden. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat die Anzahl der durchgeführten Prüfungen, die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen sowie weitere Daten zu dokumentieren, die dem statistischen Verfahren dienlich sind.

Zwar ist es möglich, dass gleichzeitig mehrere statistische Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie offen sind, eine Partei kann jedoch nur für ein offenes statistisches Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie Prüfergebnisse vorlegen. Es gilt, dass jede Prüfung nur einmal gemeldet werden darf und dass ausnahmslos alle Prüfungen (gültig, ungültig, bestanden, nicht bestanden usw.) gemeldet werden müssen.

Jedes statistische ISC-Verfahren muss so lange offen bleiben, bis im Rahmen des statistischen Verfahrens über das positive oder negative Ergebnis der Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden wurde. Wird jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Anlegen einer statistischen Akte kein Ergebnis erzielt, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die statistische Akte zu schließen, es sei denn, sie entscheidet, die Prüfungen für diese statistische Akte binnen 6 Monaten abzuschließen.

Die oben beschriebenen Funktionen werden direkt auf der elektronischen Plattform ausgeführt, sobald die entsprechenden Funktionen verfügbar sind.

5.10.2. Zusammenführung von ISC-Ergebnissen

Die Prüfergebnisse anderer Akteure können für die Zwecke eines gemeinsamen statistischen Verfahrens zusammengeführt werden. Für die Zusammenführung von Prüfergebnissen ist das schriftliche Einverständnis all derjenigen Beteiligten erforderlich, die Prüfergebnisse in eine solche zusammengeführte Ergebnisdatenbank einbringen, eine Benachrichtigung an die Typgenehmigungsbehörde und an die elektronische Plattform (sofern verfügbar), und zwar vor Beginn der Prüfungen. Eine der Parteien ist als Leitung des Zusammenschlusses zu benennen und für die Datenberichterstattung an und Kommunikation mit der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zuständig.

5.10.3. Ergebnis einer einzelnen Prüfung: bestanden/nicht bestanden/ungültig

Eine ISC-Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als 'bestanden', wenn die Emissionswerte höchstens dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.

Eine Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als 'nicht bestanden', wenn die Emissionswerte über dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert liegen. Bei jeder nicht bestandenen Prüfung erhöht sich für diese statistische Instanz der 'f'-Zähler (siehe Nummer 5.10.5) um 1.

Eine ISC-Emissionsprüfung gilt als ungültig, wenn die in Nummer 5.3. angegebenen Prüfvorschriften nicht eingehalten wurden. Ungültige Prüfergebnisse sind von dem statistischen Verfahren auszuschließen, und die Prüfung ist mit demselben Fahrzeug zu wiederholen, damit eine gültige Prüfung durchgeführt werden kann.

Die Ergebnisse aller ISC-Prüfungen sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Durchführung der jeweiligen Prüfung an einem einzigen Fahrzeug zu übermitteln. Den Prüfergebnissen ist ein ausführlicher Prüfbericht beizulegen, der nach Abschluss der Prüfungen erstellt wird. Die Ergebnisse sind in chronologischer Reihenfolge der Prüfungsdurchführung in die Stichprobe aufzunehmen.

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat so lange alle gültigen Emissionsprüfergebnisse in das zugehörige offene statistische Verfahren aufzunehmen, bis für die Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden werden kann, ob sie als 'bestanden' oder als 'nicht bestanden' gilt.

5.10.4. Behandlung von Ausreißern

Wenn es im statistischen Verfahren für eine Stichprobe Ausreißer gibt, kann die Stichprobe entsprechend den nachstehend beschriebenen Verfahren für 'nicht bestanden' erklärt werden:

Ausreißer sind als Nichtextrem-, Zwischen- oder Extremwerte einzustufen.

Ein Emissionsprüfergebnis gilt als Nichtextremwert, wenn es höher, aber weniger als 1,3-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Das Vorhandensein eines Nichtextremwerts zählt nur bei der Zahl der nicht bestandenen Ergebnisse unter Nummer 5.10.5.

Ein Emissionsprüfergebnis gilt als Zwischenwert, wenn es mindestens 1,3-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Sind in einer Stichprobe zwei solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden.

Ein Emissionsergebnis gilt als Extremwert, wenn es mindestens 2,5-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Ist in einer Stichprobe ein solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden. In einem solchen Fall muss dem Hersteller und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs mitgeteilt werden. Über diese Möglichkeit müssen die Fahrzeughalter im Vorfeld der Prüfungen in Kenntnis gesetzt werden.

5.10.5. Entscheidung über das Bestehen einer Stichprobe

Im Sinne der Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Stichprobe gilt 'p' als Zähler für bestandene Prüfungen und 'f' als Zähler für nicht bestandene Prüfungen. Für das jeweilige offene statistische Verfahren gilt: Bei jedem positiven Ergebnis erhöht sich der 'p'-Zähler um 1; analog dazu erhöht sich bei jedem negativen Ergebnis der 'f'-Zähler um 1.

Nach Aufnahme gültiger Emissionsprüfergebnisse in eine offene Instanz des statistischen Verfahrens hat die Typgenehmigungsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Die Entscheidung hängt von der kumulierten Stichprobengröße 'n', von den Zählern für 'bestanden' ('p') und für 'nicht bestanden' ('f') sowie von der Anzahl der Ausreißer (Extrem- und/oder Zwischenwerte) der Stichprobe ab. Für ihre Entscheidung, ob sie eine ISC-Stichprobe als bestanden oder als nicht bestanden deklariert, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde folgende Tabellen als Grundlage zu nehmen: Abbildung 2 bei Fahrzeugen auf Basis von ab 1. Januar 2020 genehmigten Typen und Abbildung 2.a bei Fahrzeugen auf Basis von bis 31. Dezember 2019 genehmigten Typen. Die Tabellen geben an, wie bei einer bestimmten kumulierten Stichprobengröße 'n' und einem bestimmten Ergebnis des 'f'-Zählers zu entscheiden ist.

Bei einem statistischen Verfahren sind für eine bestimmte Kombination aus Fahrzeugfamilie, Emissionsprüfungstyp und Schadstoff zwei Entscheidungen möglich:

Eine Stichprobe gilt als 'bestanden', wenn für die aktuelle kumulierte Stichprobengröße 'n' und das Ergebnis des 'f'-Zählers nach der anwendbaren Tabelle (Abbildung 2 oder Abbildung 2.a) ein positives Ergebnis ('bestanden') ermittelt wird.

Eine Stichprobe gilt als 'nicht bestanden', wenn für eine bestimmte kumulierte Stichprobengröße 'n' mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Wird keine Entscheidung getroffen, muss das statistische Verfahren offen bleiben, und es müssen so lange weitere Ergebnisse aufgenommen werden, bis eine Entscheidung getroffen oder das Verfahren gemäß Nummer 5.10.1. geschlossen wird.

Abbildung 2
Tabelle zur Entscheidungsfindung für das statistische Verfahren bei Fahrzeugen auf Basis von ab 1. Januar 2020 genehmigten Typen (hierbei gilt: 'n. ent.' = 'nicht entschieden', 'n. best.' = 'nicht bestanden' und 'best.' = 'bestanden')

bild

Abbildung 2.a
Tabelle zur Entscheidungsfindung für das statistische Verfahren bei Fahrzeugen der bis 31. Dezember 2019 genehmigten Typen (hierbei gilt: 'n. ent.' = 'nicht entschieden', 'n. best.' = 'nicht bestanden' und 'best.' = 'bestanden')

bild

5.10.6. ISC für vervollständigte Fahrzeuge bzw. Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Der Hersteller des Basisfahrzeugs hat die zulässigen Werte für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter zu ermitteln. Die zulässigen Parameterwerte für jede Familie sind im Beschreibungsbogen der Emissionstypgenehmigung (siehe Anhang I Anlage 3) und in der Transparenzliste 1 in Anlage 5 zu vermerken. Der Hersteller der letzten Stufe darf die Emissionswerte des Basisfahrzeugs nur dann verwenden, wenn sich die Werte des vervollständigten Fahrzeugs innerhalb der zulässigen Parameterwerte bewegen. Die Parameterwerte jedes endgültigen Fahrzeugs sind in der zugehörigen Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken.

Tabelle 3: Zulässige Parameterwerte für Mehrstufenfahrzeuge und Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zur Verwendung der Emissionstypgenehmigung des Basisfahrzeugs

ParameterwerteZulässige Werte (von ... bis)
Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs (in kg):
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand des endgültigen Fahrzeugs (in kg)
Stirnfläche des endgültigen Fahrzeugs (in cm2):
Rollwiderstand (in kg/t)
Zulässige größte Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2

Wenn ein vervollständigtes Fahrzeug bzw. ein Mehrstufenfahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung geprüft wird und diese Prüfung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte unterschritten werden, gilt das Fahrzeug für die ISC-Familie im Sinne von Nummer 5.10.3 als bestanden.

Wenn die Prüfung eines vervollständigten Fahrzeugs bzw. eines Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte zwar überschritten werden, jedoch nicht höher liegen als das 1,3-Fache der geltenden Emissionsgrenzwerte, hat der Prüfer zu klären, ob das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Werte liegt. Fälle, in denen diese Werte überschritten werden, sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden. Überschreitet das Fahrzeug diese Werte, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann. Liegt das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Werte, gilt es als gekennzeichnetes Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung im Betrieb im Sinne von Nummer 6.1.

Ergibt die Prüfung, dass die Werte über dem 1,3-Fachen der geltenden Emissionsgrenzwerte liegen, gilt das Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge als nicht bestanden im Sinne von Nummer 6.1, jedoch nicht als Ausreißer für die zugehörige ISC-Familie. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug bzw. das Mehrstufenfahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung die in Tabelle 3 angegebenen Werte, ist dies der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden, die ihrerseits die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.

6. Konformitätsbewertung

6.1. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der in Nummer 5.10.5. beschriebenen ISC-Prüfungen an der Stichprobe hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde umfangreiche Recherchen zum Hersteller anzustellen, um zu entscheiden, ob die ISC-Familie (oder ein Teil davon) den ISC-Vorschriften entspricht und ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Bei Mehrstufenfahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine umfassende Untersuchung durchzuführen, wenn bei mindestens drei Fahrzeugen derselbe Fehler aufgetreten ist oder wenn mindestens fünf Fahrzeuge derselben ISC-Familie gemäß Nummer 5.10.6 gekennzeichnet worden sind.

6.2. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Konformitätsbewertung zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Diese Gebühren müssen alle Prüfungen oder Kontrollen umfassen, die für die Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich sind.

6.3. Auf Antrag des Herstellers kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Untersuchung auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Herstellers ausweiten, die zwar zu anderen ISC-Familien gehören, bei denen aber möglicherweise dieselben Fehler auftreten.

6.4. Diese umfassende Untersuchung darf nicht länger als 60 Arbeitstage dauern, beginnend mit der Aufnahme der Untersuchung durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann zusätzliche ISC-Prüfungen durchführen, anhand derer bestimmt werden soll, warum Fahrzeuge die ursprünglichen ISC-Prüfungen nicht bestanden haben. Die zusätzlichen Prüfungen sind unter ähnlichen Bedingungen durchzuführen wie sie bei den ursprünglichen nicht bestandenen ISC-Prüfungen vorlagen.

Auf Verlangen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde hat der Hersteller zusätzliche Informationen bereitzustellen, aus denen insbesondere hervorgeht, was die Störungen möglicherweise verursacht hat, welche Teile der Familie betroffen sein könnten, ob andere Familien betroffen sein könnten oder ggf. auch warum das Problem, das die bei den ursprünglichen Prüfungen aufgetretene Störung verursacht hat, nicht mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zusammenhängt. Dem Hersteller muss die Möglichkeit gegeben werden nachzuweisen, dass die für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geltenden Vorschriften eingehalten wurden.

6.5. Innerhalb der unter der Nummer 6.4 genannten Frist entscheidet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde über die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung. Bei Nichtübereinstimmung legt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Abhilfemaßnahmen für die ISC-Familie gemäß Nummer 7 fest. Sie setzt den Hersteller hiervon in Kenntnis.

7. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

7.1. Der Hersteller erarbeitet einen Mängelbeseitigungsplan und legt diesen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Datum der in Nummer 6.5 genannten Entscheidung über die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung vor. Diese Frist kann um bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden, wenn der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gegenüber nachweist, dass mehr Zeit für die Untersuchung der Überschreitung der Grenzwerte erforderlich ist.

7.2. Zum Umfang der von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde geforderten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung müssen sinnvoll konzipierte, unerlässliche Prüfungen an Bauteilen und Fahrzeugen gehören, mit denen sich die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen nachweisen lassen.

7.3. Der Hersteller gibt dem Mängelbeseitigungsplan eine ihn eindeutig bestimmende Bezeichnung oder Nummer. Der Mängelbeseitigungsplan enthält mindestens Folgendes:

  1. eine Beschreibung jedes Fahrzeugemissionstyps, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt;
  2. eine Beschreibung der spezifischen Änderungen, Neuerungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Veränderungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung der Fahrzeuge herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zugrunde liegen;
  3. eine Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeughalter über die geplanten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unterrichtet;
  4. ggf. eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, von der der Hersteller das Recht auf eine Instandsetzung nach dem Mängelbeseitigungsplan abhängig macht, und eine Begründung für diese Bedingung;
  5. eine Beschreibung des Verfahrens, das von Fahrzeughaltern zur Behebung der Mängel anzuwenden ist. in dieser Beschreibung müssen ein Datum, nach dem die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung getroffen werden, die geschätzte Dauer der Reparaturarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein;
  6. ein Exemplar der Informationen, die der Fahrzeughalter erhalten hat;
  7. eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Systemen für die Mängelbeseitigung sicherstellt; hierzu zählen Informationen darüber, wann eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen, Software oder Systemen gewährleistet sein wird, die für eine Veranlassung der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung benötigt werden;
  8. ein Exemplar aller Anweisungen, die an die mit der Reparatur beauftragten Werkstätten übermittelt werden sollen;
  9. eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen c auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit bei jedem Fahrzeugemissionstyp, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt, darunter stützende Angaben und technische Studien;
  10. wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, ist auch ein Exemplar vorzulegen.

Im Sinne von Buchstabe d darf der Hersteller keine Wartung und keine Einsatzbedingungen verlangen, die nicht nachweislich mit den Mängeln und den Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zusammenhängen.

7.4. Die Reparaturmaßnahmen sind binnen angemessener Frist nach Eingang des Fahrzeugs beim Hersteller zügig vorzunehmen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorgelegten Mängelbeseitigungsplans hat ihn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zu genehmigen oder gemäß Nummer 7.5 einen neuen Plan zu verlangen.

7.5. Sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Mängelbeseitigungsplan nicht genehmigen, hat der Hersteller einen neuen Plan zu erstellen und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Mitteilung über die Entscheidung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde vorzulegen.

7.6. Lehnt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auch den zweiten vom Hersteller vorgelegten Plan ab, hat sie alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen, um die Übereinstimmung wiederherzustellen, was gegebenenfalls auch die Rücknahme der Typgenehmigung bedeuten kann.

7.7. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat alle Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von 5 Arbeitstagen über ihre Entscheidung die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Kenntnis zu setzen.

7.8. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind auf alle Fahrzeuge der ISC-Familie (oder sonstiger vom Hersteller gemäß Nummer 6.2 benannter Familien) anzuwenden, bei denen derselbe Fehler auftreten kann. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob die Typgenehmigung geändert werden muss.

7.9. Der Hersteller ist für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans in allen Mitgliedstaaten verantwortlich und muss über jedes vom Markt genommene und jedes zurückgerufene und instandgesetzte Fahrzeug sowie über die Werkstatt, die die Instandsetzung durchgeführt hat, Aufzeichnungen machen.

7.10. Der Hersteller hat eine Kopie des Schriftwechsels mit den Kunden der Fahrzeuge aufzubewahren, die von dem Mängelbeseitigungsplan betroffen sind. Darüber hinaus hat der Hersteller Aufzeichnungen zur jeweiligen Rückrufaktion zu führen, einschließlich der Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat und der Gesamtzahl der bereits zurückgerufenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat, und zwar zusammen mit einer Erläuterung zu möglichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Alle zwei Monate hat der Hersteller diese Aufzeichnungen zur Rückrufaktion der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde, den Typgenehmigungsbehörden jedes Mitgliedstaates und der Kommission zukommen zu lassen.

7.11. Die Mitgliedstaaten haben mit entsprechenden Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der genehmigte Mängelbeseitigungsplan innerhalb von zwei Jahren bei mindestens 90 % der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrierten betroffenen Fahrzeuge umgesetzt wird.

7.12. Die Instandsetzung und die Änderung bzw. der Einbau von neuer Ausrüstung sind in eine Bescheinigung einzutragen, die dem Fahrzeughalter ausgehändigt wird und die Nummer der Rückrufaktion enthalten muss.

8. Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde

Bis spätestens 31. März jedes Jahres hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auf einer der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website, auf der die Benutzer weder persönliche Angaben preisgeben noch sich anmelden müssen, einen Bericht mit den Ergebnissen aller abgeschlossenen ISC-Untersuchungen des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Sollten zu diesem Datum einige ISC-Untersuchungen des Vorjahres noch offen sein, sind die Ergebnisse nachzureichen, sobald die jeweiligen Untersuchungen abgeschlossen sind. Der Bericht muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Elemente enthalten.

1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58).

.

Kriterien für die Fahrzeugauswahl und für die Entscheidung 'nicht bestanden'Anlage 1 18 23

Die Fahrzeugfragebogen wird für die Auswahl ordnungsgemäß gewarteter und genutzter Fahrzeuge für die ICS-Prüfung auszuwählen. Fahrzeuge, für die eines oder mehrere der nachstehenden Ausschlusskriterien zutreffen, werden von der Prüfung ausgeschlossen oder alternativ repariert und anschließend ausgewählt.

Auswahl von Fahrzeugen für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Vertraulich
Datum:x
Name des Prüfers:x
Ort der Prüfung:x
Registrierungsland (nur EU):x
x = Ausschlusskriterien X = geprüft und gemeldet
Fahrzeugmerkmale
Amtliches Kennzeichen:xx
Kilometerleistung und Alter des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug muss die Vorschriften in Bezug auf Kilometerleistung und Alter gemäß Artikel 9 erfüllen, andernfalls kann es nicht ausgewählt werden. Das Alter des Fahrzeugs gilt ab dem Datum der Erstzulassung.
x
Datum der Erstzulassung:x
 
FIN:xx
Emissionsklasse und -eigenschaften:x
Zulassungsland:
Das Fahrzeug muss in der EU zugelassen sein.
xx
Modell:x
Motorcode:x
Hubraum (l):x
Motorleistung (kW):x
Getriebetyp (Automatik/Handschaltung):x
Antriebsachse (vorn/Allrad/hinten):x
Reifengröße (vorn und hinten, falls unterschiedlich):x
Ist das Fahrzeug von einer Rückruf- oder Serviceaktion betroffen?
Falls ja: Welche? Wurden die die Aktion betreffenden Reparaturen bereits durchgeführt?
Die Reparaturen müssen vor Beginn der ISC-Prüfung durchgeführt worden sein.
xx
 
Befragung des Fahrzeughalters
(Dem Halter werden nur die wichtigsten Fragen gestellt, und er darf nicht die Auswirkungen seiner Antworten kennen.)
 
Name des Halters (dieser ist nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Labor/den technischen Dienst einsehbar)x
Kontaktdaten (Anschrift/Telefonnummer) (diese sind nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Labor/den technischen Dienst einsehbar)x
 
Wie viele Halter hatte das Fahrzeug?x
Hat der Kilometerzähler nicht funktioniert?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurde das Fahrzeug wie folgt eingesetzt?
Als Fahrzeug in Ausstellungsräumen?x
Als Taxi?x
Als Lieferfahrzeug?x
Im Renn-/Motorsport?x
Als Mietwagen?x
Wurden mit dem Fahrzeug schwere Lasten transportiert, die über den vom Hersteller angegebenen Spezifikationen liegen?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurden größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt?x
Wurden unbefugte größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Hat eine unbefugte Leistungserhöhung bzw. Tuning stattgefunden?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungs- bzw. des Kraftstoffsystems ausgetauscht? Wurden Originalteile verwendet? Sollten keine Originalteile verwendet worden sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.xx
Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungssystems dauerhaft entfernt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurden nicht zugelassene Geräte eingebaut (Harnstoff-Neutralisator, Emulator usw.)?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
War das Fahrzeug an einem schweren Unfall beteiligt? Legen Sie eine Liste der Schäden und der anschließend ausgeführten Reparaturarbeiten vor.x
Wurde das Fahrzeug in der Vergangenheit mit einer falschen Kraftstoffart betankt (d. h. Benzin statt Diesel)? Wurde für das Fahrzeug nicht handelsüblicher Kraftstoff in EU-Qualität verwendet (Kraftstoffmischungen oder über den Schwarzmarkt bezogener Kraftstoff)?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Haben Sie im vergangenen Monat Lufterfrischer, Cockpitsprays, Bremsenreiniger oder andere Quellen mit hohen Kohlenwasserstoffemissionen rund um das Fahrzeug verwendet? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden.x
Wurde in den vergangenen drei Monaten im oder am Fahrzeug Benzin vergossen?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden.
x
Wurde in den vergangenen 12 Monaten im Fahrzeug geraucht?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden.
x
Haben Sie Korrosionsschutz, Aufkleber, Unterbodenschutz oder sonstige potenzielle Quellen flüchtiger Verbindungen am Fahrzeug eingesetzt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden.
x
Wurde das Fahrzeug neu lackiert?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden.
x
Wo nutzen Sie Ihr Fahrzeug am häufigsten?
% Autobahnx
% außerortsx
% innerortsx
Haben Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 10 % der Fahrzeit außerhalb der EU-Mitgliedstaaten genutzt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x-
In welchem Land wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male betankt?
Wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male in einem Land betankt, in dem die EU-Kraftstoffnormen nicht gelten, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurde ein Kraftstoffadditiv verwendet, für das keine Genehmigung des Herstellers vorliegt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Wurde das Fahrzeug gemäß Herstelleranweisungen gewartet und genutzt?
Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
Vollständiges Scheckheft mit allen Nachbesserungen
Falls die Dokumentation nicht lückenlos vorgelegt werden kann, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
 
Inspektion und Wartung von Fahrzeugen X = Ausschlusskriterien/
F = fehlerhaftes Fahrzeug
X = geprüft und gemeldet
 
1 Kraftstofftankfüllstand (voll/leer)
Leuchtet die Kontrolllampe für die Kraftstoffreserve? Falls ja, das Fahrzeug vor der Prüfung betanken.
x
2 Leuchten an der Instrumententafel Warnlampen, mit denen angezeigt wird, dass am Fahrzeug- oder am Abgasnachbehandlungssystem eine Störung vorliegt, die mit einer regulären Wartungsmaßnahme nicht behoben werden kann? (Fehlfunktionswarnleuchte, Motorkontrollleuchte usw.?)
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
3 Leuchtet die SCR-Lampe nach dem Starten des Motors?
Falls ja, muss vor der Prüfung des Fahrzeugs AdBlue nachgefüllt oder eine entsprechende Reparatur durchgeführt werden.
x
4 Sichtprüfung der Auspuffanlage
Verbindung zwischen Auspuffkrümmer und Auspuffendrohr auf Leckagen untersuchen. Prüfen und dokumentieren (mit Fotos).
Bei Schäden oder Leckagen wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert.
F
5 Abgasrelevante Bauteile
Alle emissionsrelevanten Bauteile auf Schäden untersuchen und dokumentieren (mit Fotos).
Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert.
F
6 Verdunstungssystem
Das Kraftstoffsystem (von der Filterseite aus) mit Druck beaufschlagen, bei konstanter Umgebungstemperatur auf Leckagen untersuchen, im und am Fahrzeug den FID-Schnüffeltest durchführen. Wird der FID-Schnüffeltest nicht bestanden, wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert.
F
7 Kraftstoffprobe
Eine Kraftstoffprobe vom Kraftstofftank nehmen.
x
8 Luftfilter und Ölfilter
Auf Verunreinigungen und Schäden untersuchen und bei Schäden oder schweren Verunreinigungen oder bei weniger als 800 km vor dem nächsten empfohlenen Wechsel erneuern.
x
9 Scheibenwaschflüssigkeit (nur bei Verdunstungsprüfung)
Die Scheibenwaschflüssigkeit entfernen und durch warmes Wasser ersetzen.
x
10 Räder (vorn und hinten)
Kontrollieren, ob die Räder frei beweglich sind oder möglicherweise durch die Bremse blockiert werden.
Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
11 Reifen (nur bei Verdunstungsprüfung)
Den Ersatzreifen entnehmen, auf stabilisierte Reifen wechseln, wenn der letzte Reifenwechsel vor weniger als 15.000 km erfolgt ist. Nur Sommer- oder Ganzjahresreifen verwenden.
x
12 Treibriemen und Kühlerabdeckung
Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren.
F
13 Kontrolle der Flüssigkeitsstände
Die Mindest- und Höchstmarken (für Motoröl, Kühlflüssigkeit) kontrollieren und auffüllen, wenn unter Mindestmarke.
x
14 Tankklappe (nur bei Verdunstungsprüfung)
Kontrollieren, ob die Überlauflinie in der Tankklappe vollständig rückstandsfrei ist; den Schlauch ggf. mit warmem Wasser durchspülen.
x
15 Vakuumschläuche und Verkabelung
Alle auf Unversehrtheit überprüfen. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren.
F
16 Einspritzventile/Verkabelung
Alle Kabel und Kraftstoffleitungen kontrollieren. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren.
F
17 Zündkabel (Benzin)
Zündkerzen, Kabel usw. kontrollieren. Bei Schäden erneuern.
x
18 AGR und Katalysator, Partikelfilter
Alle Kabel, Drähte und Sensoren kontrollieren.
Beim Vorliegen unbefugter Eingriffe kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren.
x/F
19 Sicherheitstechnischer Zustand
Kontrollieren, ob Reifen, Karosserie, Elektrik und Bremssystem für die Prüfung sicher sind und der Straßenverkehrsordnung entsprechen.
Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden.
x
20 Sattelanhänger
Sind, falls erforderlich, Elektrokabel für den Anschluss des Sattelanhängers vorhanden?
x
21 Aerodynamische Änderungen
Überprüfen, ob aerodynamische Nachrüstungen vorgenommen wurden, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen (Dachkoffer, Lastregale, Spoiler usw.), oder standardmäßige aerodynamische Bauteile fehlen (Luftabweiser, Front-/Heckdiffusoren usw.).
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. Mit Fotos dokumentieren.
x
22Überprüfen, ob die nächste geplante Wartung nach weniger als 800 km erfolgen soll; falls ja, die Wartung durchführen.x
23 Alle Kontrollen, für die OBD-Anschlüsse erforderlich sind, sind vor und/oder nach Abschluss der Prüfungen durchzuführen.
24 Kalibrierung, Ersatzteilnummer und Prüfsumme Antriebsstrangsteuermodulx
25 OBD-Diagnose (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Diagnose-Fehlercodes ablesen und Fehlerprotokoll ausdrucken.
x
26 Abfrage OBD-Wartungsbetrieb 09 (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Wartungsbetrieb 09 ablesen. Informationen protokollieren.
x
27 OBD-Wartungsbetrieb 07 (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Wartungsbetrieb 07 ablesen. Informationen protokollieren.
 
Anmerkungen für: Reparatur/Austausch von Bauteilen/Ersatzteilnummern

.

Vorgaben für die Prüfungen nach Typ 4 für die Übereinstimmung im BetriebAnlage 2 18 23

Prüfungen Typ 4 für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind gemäß Anhang VI (oder gegebenenfalls Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008) durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

.

ISC-BerichtAnlage 3 18 23

Der ausführliche ISC-Bericht muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten:

  1. Datum der Prüfung
  2. Eindeutige Nummer des ISC-Berichts
  3. Datum der Genehmigung durch einen bevollmächtigten Vertreter
  4. Datum der Übermittlung an ausstellende Typgenehmigungsbehörde oder des Hochladens auf die elektronische Plattform
  5. Name und Anschrift des Herstellers;
  6. Name, Anschrift, Telefon-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Prüflabors;
  7. Modellbezeichnungen der Fahrzeuge, für die der Prüfplan gilt;
  8. ggf. die Liste der Fahrzeugtypen, die unter die Herstellerangaben fallen, d. h. für die Auspuffemissionen die Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge;
  9. die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie geltenden Typgenehmigungsnummern, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen);
  10. Einzelheiten zu den Erweiterungen von Typgenehmigungen und den damit zusammenhängenden nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufen bei Fahrzeugen, die unter die Herstellerangaben fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert);
  11. der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Informationen bezieht;
  12. das ISC-Prüfverfahren, gegebenenfalls einschließlich
    1. Verfahren zur Beschaffung der Fahrzeuge;
    2. Kriterien für die Auswahl und Ablehnung der Fahrzeuge (u. a. die in der Tabelle der Anlage 1 aufgeführten Antworten, einschließlich Fotos);
    3. Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen;
    4. geografische Gebiete, in denen der Hersteller Informationen erfasst hat;
    5. Losnummer der Stichprobe und angewendeter Probenahmeplan;
  13. die Ergebnisse des ISC-Verfahrens, einschließlich:
    1. Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Fahrzeuge. Die Identifizierung muss die Tabelle der Anlage 1 (ohne die vertraulichen Elemente) enthalten.
    2. Prüfdaten für Auspuffemissionen:
      • Spezifikationen des Prüfkraftstoffs (z.B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
      • Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
      • Einstellungen des Prüfstands (z.B. Fahrwiderstand, Einstellung der Leistung)
      • Prüfergebnisse und Berechnung, ob bestanden/nicht bestanden
    3. Prüfdaten für Verdunstungsemissionen:
      • Spezifikationen des Prüfkraftstoffs (z.B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
      • Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
      • Einstellungen des Prüfstands (z.B. Fahrwiderstand, Einstellung der Leistung)
      • Prüfergebnisse und Berechnung, ob bestanden/nicht bestanden

.

ISC-Jahresbericht der ausstellenden TypgenehmigungsbehördeAnlage 4 18 23

Titel

A. Kurzüberblick und wesentliche Schlussfolgerungen

B. ISC-Maßnahmen des Herstellers im vergangenen Jahr:

(1) Einholen von Informationen durch den Hersteller

(2) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)

C. ISC-Maßnahmen der anderen Akteure im Vorjahr:

(3) Einholen von Informationen und Risikobewertung

(4) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)

D. ISC-Maßnahmen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde im vergangenen Jahr:

(5) Einholen von Informationen und Risikobewertung

(6) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)

(7) Umfassende Untersuchungen

(8) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

E. Bewertung des erwarteten jährlichen Emissionsrückgangs, der sich auf die ISC-Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zurückführen lässt

F. Gewonnene Erkenntnisse (auch hinsichtlich der Leistung der verwendeten Instrumente)

G. Bericht über sonstige ungültige Prüfungen

.

TransparenzlistenAnlage 5 18 23

Tabelle 1 Transparenzliste 1

IDDateneingabeArt der DatenEinheitBeschreibung
1Emissions-TypgenehmigungsnummerText-Gemäß Anhang I Anlage 6 (Verordnung (EU) 2017/1151)
1aDatum der EmissionstypgenehmigungDatum-Datum des Emissionstypen
2Kennung der Interpolationsfamilie (IP ID)Text-Gemäß Anhang I Anlage 4
Abschnitt II Nummer 0. (Verordnung (EU) 2017/1151)
und UN-Regelung Nr. 154 Anhang A2 Beiblatt zur Typgenehmigungsmitteilung, Nummer 0.1: Kennung der Interpolationsfamilie gemäß Absatz 6.2.2 derselben UN-Regelung.
5Kennung ATCT-FamilieText-Gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 0.2.3.2 (Verordnung (EU) 2017/1151)
7Kennung RL-Familie von Fahrzeug H oder Kennung RM-FamilieText-Gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 0.2.3.4.1. (für Fahrwiderstands-matrixfamilie Nummer 0.2.3.5.)
(Verordnung (EU) 2017/1151)
7aKennung RL-Familie von Fahrzeug L (falls zutreffend)Text-Gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 0.2.3.4.2 (Verordnung (EU) 2017/1151)
7bKennung RL-Familie von Fahrzeug M (falls zutreffend)Text-Gemäß Anhang A1 Anlage 1 Nummer 1.4.2 der UN-Regelung Nr. 154. Fahrwiderstandsparameter (Straße)
13Antriebsräder des Fahrzeugs in der FamilieAufzählung (Vorder-, Hinter- oder Allradantrieb)-Anhang I, Beiblatt zu Anlage 4 Nummer 1.7 (Verordnung (EU) 2017/1151)
14Konfiguration des Rollenprüfstands bei der TA-PrüfungAufzählung (eine Antriebsachse, zwei Antriebsachsen)-Gemäß Anhang B6 Nummer 2.4.2.4 der UN-Regelung Nr. 154.
18Vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsarten, die bei den Typgenehmigungsprüfungen (reine ICE-Fahrzeuge) für Prüfungen bei gleichbleibender Ladung verwendet werden (NOVC-HEV, OVC-HEV, NOVC-FCHV)Mögliche Formate: pdf, jpg.
Dem Dateinamen ist innerhalb der Dokumentation eine eindeutige Kennung (UUID) zuzuweisen.
-Die bei der Typgenehmigung verwendeten Betriebsarten müssen angegeben und beschrieben werden. Bei einer primären Betriebsart ist dies nur ein Eintrag. Alternativ muss die günstigste und die ungünstigste Betriebsart beschrieben werden. Beschreibung der Betriebsarten, die für Typgenehmigungsprüfungen gemäß Anhang B6 Nummer 2.6.6 der UN-Regelung Nr. 154 zu verwenden sind.
19Vom Fahrzeugführer wählbare Betriebsarten, die bei den Typgenehmigungsprüfungen für die Prüfungen bei Entladung verwendet werden (OVC-HEV)Mögliche Formate: pdf, jpg.
Dem Dateinamen ist innerhalb der Dokumentation eine eindeutige Kennung (UUID) zuzuweisen.
-Die bei der Typgenehmigung verwendeten Betriebsarten müssen angegeben und beschrieben werden. Bei einer primären Betriebsart ist dies nur ein Eintrag. Alternativ muss die günstigste und die ungünstigste Betriebsart beschrieben werden. Beschreibung der Betriebsarten, die für Typgenehmigungsprüfungen gemäß Anhang B8 Nummer 3.2.3 der UN-Regelung Nr. 154 zu verwenden sind.
20Motordrehzahl im Leerlauf bei Fahrzeugen mit handgeschaltetem Getriebe, Kraftstoff 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)ZahlrpmAnhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.6 (Verordnung (EU) 2017/1151)
21Für Fahrzeuge mit handgeschaltetem Getriebe Anzahl der GängeZahl-Anhang I, Beiblatt zu Anlage 4 Nummer 1.13.2 (Verordnung (EU) 2017/1151)
23Reifenabmessungen des Prüffahrzeugs vorne/hinten/mittig, für Fahrzeuge mit handgeschaltetem GetriebeText-Anhang I Anlage 8a Nummer 1.1.8 (Verordnung (EU) 2017/1151)
1 für Reifenabmessungen von Vorderrädern, 2 für Reifenabmessungen von Hinterrädern, 3 für Reifenabmessungen von Rädern in der Mitte (falls zutreffend)
24
+
25
Leistungskurve bei Volllast mit zusätzlicher Sicherheitsspanne (ASM) für Fahrzeuge mit handgeschaltetem Getriebe, Kraftstoff 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Tabellenwerterpm vs. kW vs. %Die Leistungskurve bei Volllast über den Motordrehzahlbereich von nidle bis nrated oder nmax bzw. ndv(ngvmax) × vmax, je nachdem, welcher Wert größer ist, zusammen mit der zusätzlichen Sicherheitsspanne (falls für die Berechnung des Gangwechsels verwendet) aus Anhang I Anlage 8a Nummer 1.2.4.
(Verordnung (EU) 2017/1151)

Ein Beispiel für die Tabellenwerte findet sich in Anhang B2 Tabelle A2/1 der UNECE-Regelung Nr. 154.

26Zusätzliche Angaben für die Berechnung des Gangwechsels bei Fahrzeugen mit handgeschaltetem Getriebe, Kraftstoff 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Siehe Tabelle in BeispielSiehe Tabelle in BeispielAnhang I Anlage 8a Nummer 1.2.4 (Verordnung (EU) 2017/1151)
29ATCT FCF Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Zahl-Ein Wert pro Kraftstoff bei bivalentem und Flexfuel-Fahrzeug. Kraftstoff 1 und Kraftstoff 2 muss immer der jeweilige ATCT FCF zugeordnet werden,
wie in Anhang B6a Nummer 3.8.1 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt..
30aAdditive Ki-Faktoren für Fahrzeuge mit Systemen mit periodischer RegenerierungTabellenwerteg/km für CO2, mg/km für den RestTabelle zur Festlegung der Werte für CO,
NOx, PM, THC (mg/km) und CO2 (g/km).
leer, falls multiplikative Ki-Faktoren angegeben werden oder bei Fahrzeugen, die kein System mit periodischer Regenerierung haben Anhang I Anlage 8a Nummer 2.1.1.1.1 für Schadstoffe und Nummer 2.1.1.2.1 für CO2. (Verordnung (EU) 2017/1151)
30bMultiplikative Ki-Faktoren für Fahrzeuge mit Systemen mit periodischer RegenerierungTabellenwertekeine EinheitenTabelle zur Festlegung der Werte für CO,
NOx, PM, THC und für CO2. leer, falls additive Ki-Faktoren angegeben werden oder bei Fahrzeugen, die kein System mit periodischer Regenerierung haben Anhang I Anlage 8a Nummer 2.1.1.1.1 für Schadstoffe und Nummer 2.1.1.2.1 für CO2.
(Verordnung (EU) 2017/1151)
31aAdditive Verschlechterungsfaktoren (DF) Kraftstoff 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Tabellenwerte(mg/km, außer für PN (#/km))Tabelle mit den Verschlechterungsfaktoren für jeden Schadstoff.

(1) CO, PM, PN, NOx, NMHC und THC für monovalente Benzinfahrzeuge und alle bivalenten und Flexfuel-Fahrzeuge.

(2) CO, NOx, NMHC und THC für monovalente LPG- und Erdgasfahrzeuge.

(3) NOx für monovalente H2-Fahrzeuge.

(4) NOx, THC+NOX, CO, PM und PN für alle Dieselfahrzeuge.

(5) leer, falls multiplikative DF-Faktoren angegeben werden Anhang I Anlage 8a Nummer 2.1.1.1.1 (Verordnung (EU) 2017/1151)

31bMultiplikative Verschlechterungsfaktoren (DF) Kraftstoff 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Tabellenwertekeine EinheitenTabelle mit den Verschlechterungsfaktoren für jeden Schadstoff.
  • CO, PM, PN, NOx, NMHC und THC für monovalente Benzinfahrzeuge und alle bivalenten und Flexfuel-Fahrzeuge.
  • CO, NOx, NMHC und THC für monovalente LPG- und Erdgasfahrzeuge.
  • NOx für monovalente H2-Fahrzeuge.
  • NOx, THC+NOx, CO, PM und PN für alle Dieselfahrzeuge.

leer, falls additive DF-Faktoren angegeben werden Anhang I Anlage 8a Nummer 2.1.1.1.1
(Verordnung (EU) 2017/1151).

32Batteriespannung für alle REESSZahlVGemäß Anhang B6 Anlage 2 Nummer 4.1 der UN-Regelung Nr. 154.
(DIN EN 60050-482)
33Korrekturkoeffizient K nur für NOVC und OVC-HEVTabelle(g/km)/(Wh/km)Für NOVC und OVC-HEV
Korrektur der CO2-Emissionen (CS) gemäß Anhang B8 Anlage 2 Nummer 2 der UN-Regelung Nr. 154.
42Regenerierungserkennung.pdf oder .jpg-Datei
Dem Dateinamen ist innerhalb der Dokumentation eine eindeutige Kennung (UUID) zuzuweisen.
Beschreibung der Vorgehensweise durch den Fahrzeughersteller, anhand derer sich erkennen lässt, ob während einer Prüfung eine Regenerierung erfolgt ist
43Regenerierungsabschluss.pdf oder .jpg-Datei
Dem Dateinamen ist innerhalb der Dokumentation eine eindeutige Kennung (UUID) zuzuweisen.
-Beschreibung der Vorgehensweise zum Abschließen der Regenerierung
44aKennziffer des Übergangszyklus für VLAnzahl-Nur für OVC-HEV-Fahrzeuge. Anzahl der CD-Prüfungen, die durchgeführt wurden, bis die Kriterien für den Abbruch erfüllt sind. Anhang I Anlage 8a Nummer 2.1.1.4.1.4. (Verordnung (EU) 2017/1151)
Für Mehrstufenfahrzeuge oder Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
45Zulässige Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem ZustandZahlkgGemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...
45aZulässige tatsächliche Masse des endgültigen FahrzeugsZahlkgGemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...
45bZugelassene technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (in kg)ZahlkgGemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...
46Zulässige Stirnfläche beim endgültigen FahrzeugZahlcm2Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...
47Zulässiger RollwiderstandZahlkg/tGemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...
48Zulässige größte Querschnittsfläche des Lufteinlasses am KühlergrillZahlcm2Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683
von ... bis ...

FÜR ALLE FAHRZEUGE

49Art des AntriebsAufzählung nur Verbrennungsmotor, OVC-HEV, NOVC-HEV-Art des Antriebs gemäß Anhang IIIA Nummer 3.3.1.2 Buchstabe a
50Art der ZündungAufzählung
Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor
-Art der Zündung gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.1
(Verordnung (EU) 2017/1151)
51KraftstoffbetriebsartAufzählung (monovalent, bivalent, Flexfuel)-Art des Fahrzeugkraftstoffs gemäß
Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.2.4.
(Verordnung (EU) 2017/1151)
52Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Aufzählung (Benzin, Diesel, Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Ethanol (E85), Wasserstoff).-Kraftstoffart gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.2.1 (Verordnung (EU) 2017/1151).
Bei bivalentem oder Flexfuel-Fahrzeug beide Kraftstoffe angeben.
53GetriebetypAufzählung (manuell, automatisch, stufenlos)-Getriebetyp gemäß den Angaben in Anhang I Anlage 3 Nummer 4.5.1 (Verordnung (EU) 2017/1151).
54HubraumZahlcm3Hubraum gemäß den Angaben in Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.3 (Verordnung (EU) 2017/1151).
55Art der Kraftstoffzufuhr Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)Aufzählung direkte/indirekte/direkte und indirekte EinspritzungArt der Kraftstoffzufuhr gemäß der Erklärung des Originalgeräteherstellers. Nummer 1.10.2 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 (Verordnung (EU) 2017/1151)

Tabelle 2 Transparenzliste 2

FeldArt der DatenBeschreibung
TVVTextEindeutige Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs
Anhang I Teil B Nummern 7.3 und 7.4 (Verordnung (EU) 2018/858)
Kennung PEMS-FamilieTextAnhang IIIa Nummer 3.5.2
FabrikmarkeTextFirmenname des Herstellers
Anhang I Nummer 0.1 (Verordnung (EU) 2020/683)
HandelsbezeichnungTextTVV-Handelsbezeichnungen
Anhang I Nummer 0.2.1 (Verordnung (EU) 2020/683)
Sonstige BezeichnungTextFreitext
Klasse und GruppeAufzählung (M1, N1 Gruppe I, N1 Gruppe II, N1 Gruppe III, N2, N3, M2, M3)Fahrzeugklasse und -gruppe
715/2007 Anhang I (Gruppe)
2018/858 Anhang I (Klasse)
Aufbau(Aufzählung (AA Limousine,
AB Schräghecklimousine,
AC Kombilimousine,
AD Coupé,
AE Cabrio-Limousine,
AF Mehrzweckfahrzeug
AG Pkw-Pick-up
BA Lastkraftwagen,
BB Van,
BC Sattelzugmaschine
BD Straßenzugmaschine
BE Pick-up
BX Fahrgestell mit Führerhaus
Art des Aufbaus
Anhang I Nummer 0.3.0.2 der Verordnung (EU) 2020/683
Emissions-TypgenehmigungsnummerTextAnhang IV der Verordnung (EU) 2020/683
Gesamtfahrzeug-TypgenehmigungsnummerTextKennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683
Kennung VerdunstungsfamilieTextGemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 0.2.3.7. (Verordnung (EU) 2017/1151)
Motornennleistung Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend)ZahlAnhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.8. (Verordnung (EU) 2017/1151)
Doppelbereifungja/neinAngabe des Originalgeräteherstellers
Fassungsvermögen der Kraftstofftanks (diskrete Werte)ZahlFassungsvermögen der Kraftstofftanks
Anhang I Nummer 3.2.3.1.1 (Verordnung (EU) 2020/683)
Versiegelter Tankja/neinAnhang I Nummer 3.2.12.2.5.5.3 (Verordnung (EU) 2020/683)
Bei der WVTA+TVV verwendete WMITextAngabe des OEM (ISO 3779)

Tabelle 3 Datensatz 1 der Transparenzliste 2

FeldArt der DatenBeschreibung
ID1NummerSpezifische Zeilenkennung von Datensatz 1 in der Transparenzliste 2
TVVTextSpezifische Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs (Schlüsselfeld in Datensatz 1)
IF IDTextKennung der Interpolationsfamilie
RL IDTextKennung der Fahrwiderstandsfamilie
MakeTextFirmenname des Herstellers
HandelsbezeichnungTextHandelsbezeichnung von TVV
KlasseTextFahrzeugklasse
AufbauTextArt des Aufbaus

Tabelle 4 Datensatz 2 der Transparenzliste 2

FeldArt der DatenBeschreibung
ID2NummerSpezifische Zeilenkennung von Datensatz 2 in der Transparenzliste 2
IF IDTextSpezifische Kennung der Interpolationsfamilie (Schlüsselfeld in Datensatz 2)
Nummer der Gesamtfahrzeug-TypgenehmigungTextKennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung
Nummer der Typgenehmigung hinsichtlich der EmissionenTextKennung der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
PEMS IDTextKennung der PEMS-Familie
EF IDTextKennung der Verdunstungsemissionen-Familie
ATCT IDTextKennung der ATCT-Familie
Ki IDTextKennung der Ki-Familie
DauerhaltbarkeitskennungTextKennung der Dauerhaltbarkeits-Familie
KraftstoffTextKraftstoffart des Fahrzeugs
Zweistoffja/neinAngabe, ob das Fahrzeug mit mehreren Kraftstoffen betrieben werden kann.
HubraumZahlHubraum in cm3
MotornennleistungZahlMotornennleistung (kW bei min-1)
GetriebetypTextTyp des Fahrzeuggetriebes
AntriebsachsenTextAnzahl und Lage der angetriebenen Achsen
Elektrische MaschineTextZahl und Typ der elektrischen Maschine(n)
Höchste NutzleistungZahlHöchste Nutzleistung der elektrischen Maschine
HEV-KlasseTextKlasse des Hybridelektrofahrzeugs

.

ReserviertAnhang III


.

Anhang IIIA 17 17a 18 23

1. Abkürzungen

Abkürzungen beziehen sich allgemein sowohl auf die Singular- als auch die Pluralform der abgekürzten Termini.

CLD-Chemilumineszenzdetektor
CVS-Probenahmeeinrichtung mit konstantem Volumen (Constant Volume Sampler)
DCT-Kraftübertragung mit Doppelkupplung (Dual Clutch Transmission)
ECU-Motorsteuergerät (Engine Control Unit)
EFM-Abgasmassendurchsatzmesser (Exhaust Mass Flow meter)
FID-Flammenionisationsdetektor
FS-Skalenendwert (Full Scale)
GNSS-globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System)
HCLD-beheizter Chemilumineszenzdetektor (Heated Chemiluminescence Detector)
ICE-Verbrennungsmotor (Internal Combustion Engine)
LPG-Flüssiggas (Liquid Petroleum Gas)
NDIR-nichtdispersiver Infrarot-Analysator
NDUV-nichtdispersiver Ultraviolett-Analysator
NG-Erdgas (Natural Gas)
NMC-Nicht-Methan-Cutter
NMC-FID-Nicht-Methan-Cutter kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor
NMHC-Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (Non-Methane HydroCarbons)
OBD-On-Board-Diagnosesysteme
PEMS-portables Emissionsmesssystem
RPA-relative positive Beschleunigung (Relative Positive Acceleration)
SEE-Standardabweichung vom Schätzwert (Standard Error of Estimate)
THC-Gesamtkohlenwasserstoffe (Total HydroCarbons)
FIN-Fahrzeug-Identifizierungsnummer
WLTC-weltweit harmonisierter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Cycle)

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich allgemeiner Themen:

2.1.1. 'Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb' bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich hinsichtlich der Kriterien für eine 'PEMS-Prüffamilie' gemäß Nummer 3.3.1 nicht unterscheiden.

2.1.2. 'Angegebener RDE-Höchstwert' bezeichnet die Emissionswerte, die notwendigerweise niedriger sein müssen als die geltenden Emissionsgrenzwerte, die vom Hersteller fakultativ angegeben und zur Überprüfung der Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte verwendet werden.

2.2. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Prüfausrüstung:

2.2.1. 'Genauigkeit' bezeichnet die Abweichung eines gemessenen Werts von einem auf eine nationale oder internationale Norm rückverfolgbaren Bezugswert und beschreibt gleichzeitig die Richtigkeit eines Ergebnisses (Abbildung 1).

2.2.2. 'Adapter' bezeichnet im Kontext dieses Anhangs mechanische Teile, die den Anschluss des Fahrzeugs an einen üblicherweise verwendeten oder genormten Steckverbinder für Messeinrichtungen ermöglichen.

2.2.3. 'Analysator' bezeichnet eine Messeinrichtung, die nicht Teil des Fahrzeugs ist, sondern installiert wird, um die Konzentration oder die Menge der gasförmigen Schadstoffe oder luftverunreinigenden Partikel zu bestimmen.

2.2.4. 'Kalibrierung' bezeichnet den Vorgang, bei dem das Ansprechverhalten eines Messsystems so eingestellt wird, dass seine Messergebnisse innerhalb einer Spanne von Bezugssignalen liegen.

2.2.5. 'Kalibriergas' bezeichnet ein Gasgemisch, das zum Kalibrieren von Gasanalysatoren dient.

2.2.6. 'Ansprechverzögerung' bezeichnet den der Zeitunterschied zwischen der Änderung der am Bezugspunkt zu messenden Komponente und der Systemantwort von 10 % der Endablesung (t10), wobei die Probenahmesonde als Bezugspunkt gilt (Abbildung 2).

2.2.7. 'Skalenendwert' bezeichnet den gesamten Messbereich eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors gemäß den Angaben des Herstellers der Einrichtung oder den höchsten für die Prüfung verwendeten Bereich.

2.2.8. 'Kohlenwasserstoff-Ansprechfaktor' für eine bestimmte Art von Kohlenwasserstoffen bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ablesewert eines Flammenionisations-Detektors (FID) und der Konzentration der jeweiligen Kohlenwasserstoffart in der Bezugsgasflasche in ppmC1.

2.2.9. 'Größere Wartungsarbeiten' bezeichnet die Einstellung, die Reparatur oder den Ersatz eines Bauteils oder einer Baugruppe, wodurch die Messgenauigkeit beeinflusst werden könnte.

2.2.10. 'Rauschen' bezeichnet das Doppelte des quadratischen Mittels von zehn Standardabweichungen vom Nullpunktwert, wobei die Frequenz bei der Messung 30 Sekunden lang konstant ein Vielfaches von 1,0 Hz betragen muss.

2.2.11. 'Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (NMHC)' bezeichnet die Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) ohne den Methan-Anteil (CH4).

2.2.12. 'Präzision' bezeichnet den Grad des Auftretens gleicher Ergebnisse bei wiederholten Messungen unter unveränderten Bedingungen (Abbildung 1).

2.2.13. 'Ablesewert' bezeichnet den numerischen Wert, der von einem Analysator, einem Durchsatzmessgerät, einem Sensor oder einer sonstigen bei der Messung von Fahrzeugemissionen eingesetzten Einrichtung angezeigt wird.

2.2.14. 'Bezugswert' bezeichnet einen auf eine nationale oder internationale Norm rückverfolgbaren Wert (Abbildung 1).

2.2.15. 'Ansprechzeit' bezeichnet den Zeitabstand zwischen der Änderung der Messgröße am Referenzpunkt und der Reaktion des Systems mit 90 % der Endablesung (t90), wobei die Probenahmesonde als Referenzpunkt definiert ist, die Veränderung der Messgröße mindestens 60 % des Skalenendwerts (FS) beträgt und innerhalb von weniger als 0,1 Sekunden erreicht wird. Die Systemansprechzeit setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit des Systems wie in Abbildung 2 dargestellt.

2.2.16. 'Anstiegzeit' bezeichnet die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwerts von 10 % auf 90 % des Endwerts (t10 bis t90) wie in Abbildung 2 dargestellt.

2.2.17. 'Sensor' bezeichnet eine Messeinrichtung, die nicht Teil des Fahrzeugs selbst ist, sondern installiert wird, um Parameter zu bestimmen, bei denen es sich nicht um die Konzentration der gas- und partikelförmigen Schadstoffe oder den Abgas-Massendurchsatz handelt.

2.2.18. 'Sollwert' bezeichnet den Zielwert, den ein Kontrollsystem erreichen soll.

2.2.19. 'Justieren' bezeichnet die Anpassung eines Messgeräts, sodass es ein sachgerechtes Ergebnis für ein Kalibrierungsnormal liefert, das zwischen 75 % und 100 % des Höchstwerts des Messbereichs oder des voraussichtlich genutzten Bereichs darstellt.

2.2.20. 'Justierausschlag' bezeichnet den Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Justiersignal über einen Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden.

2.2.21. 'Justierausschlagsdrift' bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ansprechens auf ein Justiersignal und dem tatsächlichen Justiersignal, die über einen bestimmten Zeitraum nach der genauen Justierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors gemessen wird.

2.2.22. 'Gesamtkohlenwasserstoffe' (total hydrocarbons, THC) bezeichnet die Summe aller mit einem Flammenionisierungsdetektor (FID) messbaren flüchtigen Verbindungen.

2.2.23. 'Rückverfolgbarkeit' bezeichnet die Möglichkeit, eine Messung oder einen Ablesewert in einer ununterbrochenen Vergleichskette mit einer nationalen oder internationalen Norm in Verbindung zu bringen.

2.2.24. 'Wandlungszeit' bezeichnet den Zeitunterschied zwischen einer Veränderung der Konzentration oder des Durchsatzes (t0) am Bezugspunkt und dem Ansprechen des Systems mit 50 % des Endwerts (t50) wie in Abbildung 2 dargestellt.

2.2.25. 'Typ des Analysators' oder 'Analysatortyp' bezeichnet eine Gruppe von Analysatoren, die von demselben Hersteller gefertigt werden und in denen zur Bestimmung der Konzentration eines bestimmten gasförmigen Abgasbestandteils oder der Partikelzahl dasselbe Prinzip zum Einsatz kommt.

2.2.26. 'Typ des Abgasmassendurchsatzmessers' bezeichnet eine Gruppe von Abgasmassendurchsatzmessern, die von demselben Hersteller gefertigt werden, deren Rohr einen ähnlichen Innendurchmesser aufweist und die den Abgasmassendurchsatz nach demselben Prinzip bestimmen.

2.2.27. 'Nachprüfung' bezeichnet den Vorgang, mit dem bewertet wird, ob der gemessene oder berechnete Ausgabewert eines Analysators, Durchsatzmessgeräts, Sensors, Signals oder einer Methode innerhalb einer oder mehrerer zuvor festgelegter Anerkennungsschwellen mit einem Bezugssignal oder -wert übereinstimmt.

2.2.28. 'Nullpunkteinstellung' bezeichnet die Kalibrierung eines Analysators, Durchsatzmessgeräts oder Sensors, sodass die Einrichtung auf ein Nullsignal exakt anspricht.

2.2.29. 'Nullgas' bezeichnet ein Gas, das keinen Analyt enthält und zur Einstellung eines Nullpunktwerts bei einem Analysator verwendet wird.

2.2.30. 'Nullpunktwert' bezeichnet den Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal über einen Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden.

2.2.31. 'Nullpunktdrift' bezeichnet die Differenz zwischen dem Mittelwert des Ausschlags beim Ansprechen auf ein Nullsignal und dem tatsächlichen Nullsignal, die nach der genauen Nullkalibrierung eines Analysators, eines Durchsatzmessgeräts oder eines Sensors über einen bestimmten Zeitraum gemessen wird.

Abbildung 1:
Bestimmung von Genauigkeit, Präzision und Bezugswert

bild

Abbildung 2:
Definition der Ansprechverzögerung, Anstiegzeit, Wandlungszeit und Ansprechzeit

bild

2.3. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich Fahrzeugmerkmalen und Fahrzeugführer:

2.3.1. 'Tatsächliche Masse des Fahrzeugs' bezeichnet die Masse des Einzelfahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung.

2.3.2. 'Hilfseinrichtungen' bezeichnet Energie verbrauchende, umwandelnde, speichernde oder liefernde nicht-periphere Vorrichtungen, mit denen das Fahrzeug für andere Zwecke als den Fahrzeugantrieb ausgerüstet ist, und die daher nicht zum Antriebsstrang gezählt werden.

2.3.3. 'Masse in fahrbereitem Zustand' bezeichnet die Masse des Fahrzeugs mit dem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.

2.3.4. 'Maximal zulässige Prüfmasse des Fahrzeugs' bezeichnet die Summe der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs und 90 % der Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand und der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs (Abbildung 3).

2.3.5. 'Kilometerzähler' bezeichnet ein Gerät, das dem Fahrzeugführer die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt.

2.3.6. 'Zusatzausrüstung' bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können.

2.3.7. Das 'Leistungs-Prüfmasse-Verhältnis' entspricht der Motornennleistung des Verbrennungsmotors zur Prüfmasse (d. h. die tatsächliche Masse des Fahrzeugs zuzüglich der Masse der Messausrüstung und gegebenenfalls der Masse zusätzlicher Fahrgäste oder der Nutzlast).

2.3.8. Das 'Leistungs-Masse-Verhältnis' ist das Verhältnis der Nennleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand.

2.3.9. 'Motornennleistung' (Prated) bezeichnet die höchste Nutzleistung des Motors (in kW) entsprechend den Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 85 1.

2.3.10. 'Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand' bezeichnet die einem Fahrzeug aufgrund seiner Baumerkmale und seiner bauartbedingten Leistung zugewiesene Höchstmasse.

2.3.11. 'OBD-Informationen' bezeichnet die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs.

Abbildung 3:
Definitionen der Masse

bild

2.3.12. 'Flexfuel-Fahrzeug' bezeichnet ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann.

2.3.13. 'Monovalentes Fahrzeug' bezeichnet ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer einzelnen Kraftstoffart konzipiert ist.

2.3.14. 'Nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug' oder 'NOVC-HEV' (Not Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle) bezeichnet ein Hybridelektrofahrzeug, das nicht durch eine externe Quelle aufgeladen werden kann.

2.3.15. 'Extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug' oder 'OVC-HEV' (Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle) bezeichnet ein Hybridelektrofahrzeug, das durch eine externe Quelle aufgeladen werden kann.

2.4. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Berechnungen:

2.4.1. 'Bestimmungskoeffizient' (r2) bezeichnet:

bild

Dabei gilt:

a0ist der Achsabschnitt der Regressionsgeraden
a1ist die Steigung der Regressionsgeraden
xiist der gemessene Bezugswert
yiist der gemessene Wert des nachzuprüfenden Parameters
bildist der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
nist die Anzahl der Werte

2.4.2. 'Kreuzkorrelationskoeffizient' (r) bezeichnet:

bild

Dabei gilt:

xiist der gemessene Bezugswert
yiist der gemessene Wert des nachzuprüfenden Parameters
bildist der Mittelwert des Bezugswerts
bildist der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
nist die Anzahl der Werte

2.4.3. ' Quadratisches Mittel (xrms)'bezeichnet die Quadratwurzel aus dem arithmetischen Mittel der Quadrate der Werte und ist wie folgt definiert:

bild

Dabei gilt:

xiist der gemessene oder berechnete Wert
nist die Anzahl der Werte

2.4.4. 'Steigung' einer linearen Regression (a1) bezeichnet:

bild

Dabei gilt:

xiist der tatsächliche Wert des Bezugsparameters
yiist der tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters
bildist der Mittelwert des Bezugsparameters
bildist der Mittelwert des zu überprüfenden Parameters
nist die Anzahl der Werte

2.4.5. Standardabweichung vom Schätzwert ( SEE) bezeichnet:

bild

Dabei gilt:

bildist der geschätzte Wert des zu überprüfenden Parameters
yiist der tatsächliche Wert des zu überprüfenden Parameters
nist die Anzahl der Werte

2.5. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich anderer Themen:

2.5.1. 'Kaltstartphase' bezeichnet den Zeitraum von Prüfbeginn gemäß Nummer 2.6.5 bis zu dem Punkt, an dem das Fahrzeug 5 Minuten lang gefahren wurde. Konnte die Kühlmitteltemperatur bestimmt werden, endet die Kaltstartphase, sobald das Kühlmittel erstmalig eine Temperatur von 70 °C erreicht hat, spätestens jedoch 5 Minuten nach Prüfbeginn. Für den Fall, dass sich die Kühlmitteltemperatur nicht messen lässt, kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde anstelle der Kühlmitteltemperatur die Motoröltemperatur verwendet werden.

2.5.2. 'Deaktivierter Verbrennungsmotor' bezeichnetet einen Verbrennungsmotor, für den eines der folgenden Kriterien gilt:

2.5.3. 'Motorsteuergerät' bezeichnet das elektronische Gerät, das verschiedene Aktuatoren steuert, um eine optimale Leistung des Motors zu gewährleisten.

2.5.4. 'Erweiterter Faktor' bezeichnet einen Faktor, der den Auswirkungen erweiterter Umgebungstemperaturen oder -höhenbedingungen auf die Schadstoffemissionen Rechnung trägt.

2.5.5. 'Partikelzahl' oder 'PN' bezeichnet die Gesamtzahl der festen Partikel 2 im Abgas eines Fahrzeugs; sie wird anhand der in diesem Anhang beschriebenen Methoden der Verdünnung, Probenahme und Messung quantifiziert.

2.6. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Prüfverfahren:

2.6.1. 'PEMS-Fahrt mit Kaltstart' bezeichnet eine Fahrt mit Konditionierung des Fahrzeugs vor der Prüfung gemäß Absatz 5.3.2.

2.6.2. 'PEMS-Fahrt mit Warmstart' bezeichnet eine Fahrt ohne Konditionierung des Fahrzeugs vor der Prüfung gemäß Absatz 5.3.2, jedoch mit einem warmen Motor mit einer Kühlmitteltemperatur über 70 °C. Für den Fall, dass sich die Kühlmitteltemperatur nicht messen lässt, kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde anstelle der Kühlmitteltemperatur die Motoröltemperatur verwendet werden.

2.6.3. 'System mit periodischer Regenerierung' bezeichnet eine schadstoffemissionsmindernde Einrichtung (z.B. einen Katalysator oder einen Partikelfilter), für die eine periodische Regenerierung erforderlich ist.

2.6.4. 'Reagens' bezeichnet einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird.

2.6.5. 'Prüfbeginn' (Abbildung 4) bezeichnet alles, das nach Folgendem zuerst eintritt:

Abbildung 4:
Festlegung des Prüfbeginns

bild

2.6.6. 'Prüfungsende' (Abbildung 5) bezeichnet, dass das Fahrzeug die Fahrt abgeschlossen hat und je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt:

Abbildung 5:
Festlegung des Prüfungsendes

bild

2.6.7. 'Validierung des portablen Emissionsmesssystems' oder 'PEMS-Validierung' bezeichnet das Verfahren zur Bewertung - auf einem Rollenprüfstand - der ordnungsgemäßen Installation und Funktion - innerhalb der jeweiligen Genauigkeitsgrenzen - eines portablen Emissionsmesssystems und der Richtigkeit der Abgasmassendurchsatzwerte, welche von einem oder mehreren nicht rückverfolgbaren Abgasmassendurchsatzmessern gemessen oder mithilfe der Signale von Sensoren oder ECU-Signalen berechnet wurden.

3. Allgemeine Anforderungen

3.1. Anforderungen an die Übereinstimmung

Bei Fahrzeugtypen, die nach diesem Anhang genehmigt werden, dürfen die endgültigen RDE-Emissionsergebnisse, die gemäß diesem Anhang bei einer gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführten etwaigen RDE-Prüfung berechnet werden, keinen der einschlägigen Euro-6-Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 überschreiten. Der Hersteller bestätigt die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch Ausfüllen der RDE-Bescheinigung nach Anlage 12.

Der Hersteller kann die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte erklären, indem er in der Bescheinigung des Herstellers über die RDE-Übereinstimmung gemäß Anlage 12 und in der Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs entweder für NOx oder für die PN oder für beides niedrigere Werte - 'angegebener RDE-Höchstwert' genannt - angibt. Diese angegebenen RDE-Höchstwerte sind gegebenenfalls für die Überprüfung der Konformität von Fahrzeugen zu verwenden, auch für Prüfungen, die im Rahmen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Marktüberwachung durchgeführt werden.

Das Emissionsverhalten im praktischen Fahrbetrieb ist durch die Prüfung von PEMS-Prüffamilien auf der Straße unter normalen Fahrmustern und -bedingungen und mit normaler Nutzlast nachzuweisen. Die notwendigen Prüfungen müssen repräsentativ für den Betrieb der Fahrzeuge auf ihren tatsächlichen Fahrtrouten mit normaler Belastung sein. Die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte müssen im Betrieb innerorts und während der gesamten PEMS-Fahrt erfüllt sein.

Die in diesem Anhang vorgeschriebenen RDE-Prüfungen begründen eine Konformitätsvermutung. Die Konformitätsvermutung kann durch zusätzliche RDE-Prüfungen neu bewertet werden. Die Überprüfung der Übereinstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.

3.2. Erleichterung der PEMS-Prüfungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen ihrer eigenen nationalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der örtlichen Straßenverkehrs-Rechtsvorschriften und Sicherheitsanforderungen mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können.

Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge mit PEMS geprüft werden können, indem sie:

  1. Auspuffrohre so konstruieren, dass die Probenahme des Abgases erleichtert wird, oder indem sie den Behörden für die Prüfung geeignete Adapter für Auspuffrohre zur Verfügung stellen,
  2. im Falle einer Auspuffrohrkonstruktion, die keine Probenahme von Abgasen erleichtert, unabhängigen Dritten über das Ersatzteilnetz oder Servicetool-Netz (z.B. über das RMI-Portal) des Herstellers, über autorisierte Händler oder über eine Kontaktstelle auf der genannten öffentlich zugänglichen Website Adapter zum Kauf oder zur Miete zur Verfügung stellen,
  3. Anleitungen zur Verfügung stellen, wie ein PEMS an die Fahrzeuge angeschlossen werden kann; diese Anleitungen müssen ohne Registrierung oder Anmeldung online abrufbar sein,
  4. Zugang zu den für diesen Anhang relevanten ECU-Signalen gemäß Anlage 4 Tabelle A4/1 gewähren und
  5. die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen.

3.3. Auswahl von Fahrzeugen für PEMS-Prüfungen

PEMS-Prüfungen sind nicht für jeden ' Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb' erforderlich. Der Hersteller kann mehrere Fahrzeugemissionstypen gemäß Absatz 3.3.1 zu einer 'PEMS-Prüffamilie' zusammenfassen, die nach den Anforderungen des Absatzes 3.4 zu validieren ist.

Symbole, Parameter und Einheiten

N-Anzahl der Fahrzeugemissionstypen
NT-Mindestanzahl der Fahrzeugemissionstypen
PMRH-Höchstes Leistungs-Masse-Verhältnis aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie
PMRL-Niedrigstes Leistungs-Masse-Verhältnis aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie
V_eng_max-Größter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie

3.3.1. Zusammenstellung von PEMS-Prüffamilien

Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus fertiggestellten Fahrzeugen eines Herstellers mit ähnlichen Emissionsmerkmalen. Die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in eine PEMS-Prüffamilie ist nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge innerhalb einer PEMS-Prüffamilie in Bezug auf alle im Folgenden genannten verwaltungstechnischen und technischen Kriterien identisch sind.

3.3.1.1. Verwaltungstechnische Kriterien

  1. Die Genehmigungsbehörde, die die Emissionstypgenehmigung nach dem vorliegenden Anhang erteilt ('Behörde')
  2. Der Hersteller, der die Emissionstypgenehmigung nach dem vorliegenden Anhang erhalten hat ('Hersteller').

3.3.1.2. Technische Kriterien

  1. Art des Antriebs (z.B. ICE, NOVC-HEV, OVC-HEV)
  2. Kraftstoffarten (z.B. Benzin, Diesel, LPG, NG usw.). Bivalente oder Flexfuel-Fahrzeuge können zusammen mit anderen Fahrzeugen eingruppiert werden, mit dem sie einen der Kraftstoffe gemein haben.
  3. Verbrennungsvorgang (z.B. Zweitakt-, Viertaktmotor)
  4. Anzahl Zylinder
  5. Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal gegenüberliegend)
  6. Hubraum
    Der Fahrzeughersteller gibt einen Wert V_eng_max (= größter Hubraum aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. Die Hubräume der Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie dürfen von V_eng_max, wenn V_eng_max ≥ 1500 ccm ist, um nicht mehr als - 22 % abweichen und wenn V_eng_max < 1500 ccm ist, um nicht mehr als - 32 %.
  7. Art der Kraftstoffzufuhr (z.B. indirekte, direkte oder kombinierte Einspritzung)
  8. Kühlsystem (z.B. Luft, Wasser, Öl)
  9. Ansaugmethode wie natürliche Ansaugung, Aufladung, Art des Aufladers (z.B. mit Antrieb von außen, Einzel- oder Mehrfachturbolader, variable Geometrien...)
  10. Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z.B. Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Lean-NOx-Trap, Partikelfilter)
  11. Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger oder hoher Druck)

3.3.1.3. Erweiterung einer PEMS-Prüffamilie

Eine bestehende PEMS-Prüffamilie kann durch Aufnahme neuer Fahrzeugemissionstypen erweitert werden. Die erweiterte PEMS-Prüffamilie und deren Validierung müssen die Anforderungen der Absätze 3.3 und 3.4 ebenfalls erfüllen. Dazu können PEMS-Prüfungen zusätzlicher Fahrzeuge mit dem Ziel erforderlich sein, die erweiterte PEMS-Prüffamilie gemäß Absatz 3.4 zu validieren.

3.3.1.4. Festlegung der andersartigen PEMS-Prüffamilie

Als Alternative zu den Bestimmungen der Absätze 3.3.1.1 und 3.3.1.2 kann der Fahrzeughersteller eine PEMS-Prüffamilie festlegen, die mit einem einzigen Fahrzeugemissionstyp oder einer einzigen WLTP IP-Familie identisch ist. In diesem Fall ist nach Wahl der Behörde nur ein Fahrzeug aus der Familie entweder in einer Warm- oder Kaltprüfung zu prüfen, und es ist nicht erforderlich, die PEMS-Prüffamilie gemäß Absatz 3.4 zu validieren.

3.4. Validierung einer PEMS-Prüffamilie

3.4.1. Allgemeine Anforderungen für die Validierung einer PEMS-Prüffamilie

3.4.1.1. Der Fahrzeughersteller führt der Behörde ein repräsentatives Fahrzeug der PEMS-Prüffamilie vor. Ein technischer Dienst prüft das Fahrzeug mit einer PEMS-Prüfung, damit der Nachweis erbracht wird, dass das repräsentative Fahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

3.4.1.2. Die Behörde wählt nach den Anforderungen in Absatz 3.4.3 weitere Fahrzeuge für PEMS-Prüfungen durch einen technischen Dienst aus, damit der Nachweis erbracht wird, dass die ausgewählten Fahrzeuge die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. Die technischen Kriterien für die Auswahl eines zusätzlichen Fahrzeugs gemäß Absatz 3.4.3 werden zusammen mit den Prüfergebnissen aufgezeichnet.

3.4.1.3. Mit Zustimmung der Behörde kann eine PEMS-Prüfung auch von einer dritten Bedienperson unter Aufsicht eines technischen Dienstes unter der Voraussetzung gefahren werden, dass wenigstens die in den Absätzen 3.4.3.2 und 3.4.3.6 verlangten Prüfungen und insgesamt wenigstens 50 % der verlangten PEMS-Prüfungen zur Validierung der PEMS-Prüffamilie von einem technischen Dienst gefahren werden. In diesem Falle bleibt der technische Dienst für die ordnungsgemäße Durchführung aller PEMS-Prüfungen gemäß den Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.

3.4.1.4. Unter den nachstehenden Bedingungen kann das Ergebnis einer PEMS-Prüfung eines bestimmten Fahrzeugs zur Validierung verschiedener PEMS-Prüffamilien verwendet werden:

3.4.2. Bei jeder Validierung wird davon ausgegangen, dass die jeweils anwendbaren Verantwortlichkeiten vom Hersteller der Fahrzeuge in der jeweiligen Familie unabhängig davon getragen werden, ob dieser Hersteller an der PEMS-Prüfung des jeweiligen Fahrzeugemissionstyps beteiligt war.

3.4.3. Auswahl von Fahrzeugen für PEMS-Prüfungen bei der Validierung einer PEMS-Prüffamilie

Die Auswahl von Fahrzeugen aus einer PEMS-Prüffamilie muss so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass die folgenden für Schadstoffemissionen maßgeblichen technischen Merkmale von einer PEMS-Prüfung abgedeckt werden. Ein für Prüfungen ausgewähltes Fahrzeug kann für verschiedene technische Merkmale repräsentativ sein. Fahrzeuge zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie werden wie folgt für PEMS-Prüfungen ausgewählt:

3.4.3.1. Für jede Kraftstoffkombination (z.B. Benzin-LPG, Benzin-NG, nur Benzin), mit der einige Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie betrieben werden können, wird für PEMS-Prüfungen wenigstens ein Fahrzeug ausgesucht, das mit dieser Kraftstoffkombination betrieben werden kann.

3.4.3.2. Der Hersteller gibt einen Wert für PMRH (= höchstes Leistung-Masse-Verhältnis aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) sowie einen Wert PMRL (= niedrigstes Leistung-Masse-Verhältnis aller Fahrzeuge in der PEMS-Prüffamilie) an. Für die Prüfungen ausgewählt werden wenigstens eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRH, sowie eine Fahrzeugkonfiguration, die für das angegebene PMRL einer PEMS-Prüffamilie repräsentativ sind. Damit ein Fahrzeug als für diesen Wert repräsentativ gelten kann, darf das Leistung-Masse-Verhältnis des Fahrzeugs um höchstens 5 % von dem für PMRH oder PMRL angegebenen Wert abweichen.

3.4.3.3. Für die Prüfungen wird wenigstens ein Fahrzeug für jeden in Fahrzeugen der PEMS-Prüffamilie eingebauten Getriebetyp (z.B. manuell, automatisch, stufenlos) ausgewählt.

3.4.3.4. Für die Prüfungen wird wenigstens ein Fahrzeug je Antriebsachsenkonfiguration ausgewählt, falls die PEMS-Prüffamilie Fahrzeuge entsprechende Fahrzeuge umfasst.

3.4.3.5. Für jeden mit einer PEMS-Familie verbundenen Hubraum wird wenigstens ein repräsentatives Fahrzeug geprüft.

3.4.3.6. Mindestens ein Fahrzeug in der PEMS-Prüffamilie ist der Warmstartprüfung zu unterziehen.

3.4.3.7. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3.4.3.1 bis 3.4.3.6 wird für die Prüfungen wenigstens die folgende Anzahl von Fahrzeugemissionstypen einer bestimmten PEMS-Prüffamilie ausgewählt:

Anzahl von Fahrzeugemissionstypen in einer PEMS-Prüffamilie (N)Mindestanzahl von für PEMS-Kaltstartprüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen (NT)Mindestanzahl von für PEMS-Warmstartprüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen
111 2
von 2 bis 421
von 5 bis 731
von 8 bis 1041
von 11 bis 49NT = 3 + 0,1 × N 12
mehr als 49NT = 0,15 × N 13
1) NT wird auf die nächstgrößere ganze Zahl gerundet.

2) Ist in einer PEMS-Prüffamilie nur ein Fahrzeugemissionstyp vorhanden, entscheidet die Typgenehmigungsbehörde darüber, ob das Fahrzeug bei Heiß- oder Kaltstart zu prüfen ist.

3.5. Berichterstattung für die Typgenehmigung

3.5.1. Der Fahrzeughersteller stellt eine vollständige Beschreibung der PEMS-Prüffamilie bereit, die insbesondere die in Absatz 3.3.1.2 beschriebenen technischen Kriterien umfasst, und legt sie der Behörde vor.

3.5.2. Der Hersteller weist der PEMS-Prüffamilie eine eindeutige Kennnummer im Format MS-OEM-X-Y zu und teilt sie der Behörde mit. Darin ist MS die Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt, 3 OEM sind drei Zeichen für den Hersteller, X ist eine laufende Nummer zur Kennzeichnung der PEMS-Prüffamilie und Y ein Zähler für deren Erweiterungen (der für eine noch nicht erweiterte PEMS-Prüffamilie mit 0 beginnt).

3.5.3. Die Behörde und der Fahrzeughersteller führen auf Grundlage der Genehmigungsnummern der Emissionstypen eine Liste der Fahrzeugemissionstypen, die zu einer bestimmten PEMS-Prüffamilie gehören. Für jeden Emissionstyp werden ebenso alle entsprechenden Kombinationen von Fahrzeugtypgenehmigungsnummern, Typen, Varianten und Versionen im Sinne der Abschnitte 0.10 und 0.2 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs bereitgestellt.

3.5.4. Die Behörde und der Fahrzeughersteller führen eine Liste der für PEMS-Prüfungen ausgewählten Fahrzeugemissionstypen zur Validierung einer PEMS-Prüffamilie gemäß Nummer 3.4; die Liste enthält auch die erforderlichen Informationen darüber, wie die Auswahlkriterien von Nummer 3.4.3 erfasst sind. Diese Liste enthält auch die Angabe, ob die Bestimmungen von Nummer 3.4.1.3 auf eine bestimmte PEMS-Prüfung angewandt wurden.

3.6. Vorschriften zur Rundung

Eine Rundung der Daten in der Datenaustauschdatei gemäß Anlage 7 Abschnitt 10 ist nicht zulässig. In der Vorverarbeitungsdatei können die Daten auf die gleiche Größenordnung der Genauigkeit der Messung des entsprechenden Parameters gerundet werden.

Die gemäß Anhang 11 errechneten Zwischen- und endgültigen Emissionsprüfergebnisse sind in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zu runden, zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle. Bei vorherigen Schritten der Berechnungen wird keine Rundung vorgenommen.

4. Leistungsanforderungen an die Messausrüstung

Die für RDE-Prüfungen verwendete Messausrüstung erfüllt die Anforderungen in Anlage 5. Auf Anfrage der Behörden legt der Prüfer einen Nachweis vor, dass die verwendete Messausrüstung die Anforderungen in Anlage 5 erfüllt.

5. Prüfbedingungen

Nur eine RDE-Prüfung, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt, ist als gültig anzuerkennen. Sofern nicht anders angegeben, gelten Prüfungen, die außerhalb der in diesem Abschnitt genannten Prüfbedingungen durchgeführt werden, als ungültig.

5.1. Umgebungsbedingungen

Die Prüfung ist unter den Umgebungsbedingungen gemäß diesem Abschnitt durchzuführen. Um 'erweiterte' Umgebungsbedingungen handelt es sich, wenn mindestens die auf die Temperatur oder die Höhenlage bezogenen Bedingungen erweitert sind. Der Faktor für erweiterte Bedingungen gemäß Absatz 7.5 ist nur einmal anzuwenden, auch wenn im selben Zeitraum beide Bedingungen erweitert sind. Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der erweiterten Bedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungeachtet des einleitenden Absatzes dieses Abschnitts nur dann ungültig, wenn die nach Anlage 11 berechneten endgültigen Emissionen die geltenden Emissionsgrenzwerte überschreiten. Die Bedingungen umfassen folgende Punkte:

Für Typgenehmigungen mit der Eigenschaft EA gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1:

Gemäßigte Höhenlage-Bedingungen:Höhe höchstens 700 Meter über dem Meeresspiegel.
Erweiterte Höhenlage-Bedingungen:Höhe über 700 Meter und höchstens 1300 Meter über dem Meeresspiegel.
Gemäßigte Temperaturbedingungen:Mindestens 273,15 K (0 °C) und höchstens 303,15 K (30 °C).
Erweiterte Temperaturbedingungen:Mindestens 266,15 K (- 7 °C) und höchstens 273,15 K (0 °C) oder mehr als 303,15 K (30 °C) und höchstens 308,15 K (35 °C).

Für Typgenehmigungen mit den Eigenschaften EB und EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1:

Gemäßigte Höhenlage-Bedingungen:Höhe höchstens 700 Meter über dem Meeresspiegel.
Erweiterte Höhenlage-Bedingungen:Höhe über 700 Meter und höchstens 1300 Meter über dem Meeresspiegel.
Gemäßigte Temperaturbedingungen:Mindestens 273,15 K (0 °C) und höchstens 308,15 K (35 °C).
Erweiterte Temperaturbedingungen:Mindestens 266,15 K (- 7 °C) und höchstens 273,15 K (0 °C) oder mehr als 308,15 K (35 °C) und höchstens 311,15 K (38 °C).

5.2. Dynamische Bedingungen der Fahrt

Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf Energieverbrauch und Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Gültigkeit der Fahrt für die dynamischen Bedingungen wird nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten geprüft. Diese Nachprüfung ist in zwei Schritten durchzuführen.

SCHRITT i: Anhand der in Anlage 9 beschriebenen Verfahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während der Fahrt zu hoch oder zu gering ist.
SCHRITT ii: Erweist sich die Fahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß SCHRITT i als gültig, so werden die in den Anlagen 8 und 10 festgelegten Verfahren zur Nachprüfung der Gültigkeit der Fahrt angewendet.

5.3. Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

5.3.1. Zustand des Fahrzeugs

Das Fahrzeug einschließlich seiner emissionsrelevanten Bauteile muss in einem guten technischen Zustand und vor der Prüfung mindestens 3.000 km eingefahren sein. Die Kilometerleistung und das Alter des für die RDE-Prüfung verwendeten Fahrzeugs sind aufzuzeichnen.

Alle Fahrzeuge, insbesondere auch OVC-HEV-Fahrzeuge, können in jeder wählbaren Betriebsart, einschließlich der Betriebsart 'Batterieaufladung', geprüft werden. Auf der Grundlage technischer Unterlagen, die vom Hersteller bereitgestellt werden, und der Zustimmung der zuständigen Behörde sind die speziellen vom Fahrzeugführer wählbaren Betriebsarten für sehr spezielle begrenzte Zwecke außer Acht zu lassen (z.B. Wartungsmodus, Kriechmodus). Alle verbleibenden wählbaren Betriebsarten, die für das Fahren verwendet werden, können berücksichtigt werden und die Schwellenwerte der Schadstoffemissionen müssen in allen diesen Betriebsarten eingehalten werden.

Änderungen, die die Aerodynamik des Fahrzeugs beeinflussen, sind nicht zulässig, außer in Bezug auf die PEMS-Installation. Reifentypen und Reifendruck entsprechen den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers. Der Reifendruck ist vor der Vorkonditionierung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf die empfohlenen Werte einzustellen. Das Fahren des Fahrzeugs mit Schneeketten ist nicht zulässig.

Fahrzeuge sollten nicht mit einer leeren Starterbatterie geprüft werden. Bei Startproblemen des Fahrzeugs ist die Batterie entsprechend den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu ersetzen.

Die Prüfmasse des Fahrzeugs umfasst den Fahrer, gegebenenfalls einen Zeugen der Prüfung, die Prüfausrüstung einschließlich der Anbringungsteile und der Stromversorgungsgeräte und etwaiger künstlicher Nutzlast. Sie muss zwischen der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs und der maximal zulässigen Prüfmasse des Fahrzeugs zu Beginn der Prüfung liegen und darf sich während der Prüfung nicht erhöhen.

Das Fahrzeug darf nicht mit der Absicht gefahren werden, durch extremes Fahren, das keine normale Nutzung widerspiegelt, eine bestandene oder eine nicht bestandene Prüfung zu generieren. Falls nötig kann die Nachprüfung normaler Fahrmuster auf der Grundlage der Einschätzung durch Sachverständige der Typgenehmigungsbehörde oder in ihrem Namen durch Kreuzkorrelation hinsichtlich mehrerer Signale erfolgen; diese umfassen unter anderen: Abgasdurchsatz, Abgastemperatur, CO2, O2 usw. in Verbindung mit der Fahrzeuggeschwindigkeit, der Beschleunigung und GNSS-Daten sowie gegebenenfalls weitere Fahrzeugparameter wie Motordrehzahl, Gang, Position des Gaspedals usw.

5.3.2. Konditionierung des Fahrzeugs für die PEMS-Fahrt mit Kaltstart

Vor der RDE-Prüfung ist das Fahrzeug auf folgende Weise vorzukonditionieren:

Das Fahrzeug wird auf öffentlichen Straßen gefahren, vorzugsweiser auf derselben Route wie die geplante RDE-Prüfung, oder für mindestens 10 Minuten je Betriebsmodus (z. B: innerorts, außerorts, Autobahn), oder für 30 Minuten mit einer Mindestdurchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Validierungsprüfung im Labor gemäß Anlage 6 zu diesem Anhang gilt auch als Vorkonditionierung. Das Fahrzeug wird in der Folge zwischen 6 und 72 Stunden mit geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und bei mittleren bis erweiterten Höhen- und Temperaturwerten gemäß Absatz 5.1 abgestellt. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staub- oder Rauchmengen sollten vermieden werden.

Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und das Vorhandensein von Warnsignalen, die auf Fehlfunktionen hindeuten könnten, zu überprüfen. Im Falle einer Fehlfunktion ist die Ursache der Fehlfunktion festzustellen und zu beseitigen oder das Fahrzeug ist abzulehnen.

5.3.3. Hilfseinrichtungen

Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Hilfseinrichtungen muss ihrer zu erwartenden typischen Verwendung im tatsächlichen Fahrbetrieb auf der Straße entsprechen. Jede Art der Verwendung ist zu dokumentieren. Die Fahrzeugfenster müssen während des Betriebs der Klimaanlage oder der Heizung geschlossen sein.

5.3.4. Fahrzeuge mit Systemen mit periodischer Regenerierung

5.3.4.1. Alle Ergebnisse sind mit den Ki-Faktoren oder mit den Ki-Abweichungen zu korrigieren, die durch die Verfahren in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 4 für die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit einem System mit periodischer Regenerierung ausgerüstet ist, entwickelt wurden. Der Ki-Faktor oder die Ki-Abweichung sind auf die Endergebnisse nach Bewertung gemäß Anlage 11 anzuwenden.

5.3.4.2. Liegen die nach Anlage 11 berechneten endgültigen Emissionen über den geltenden Emissionsgrenzwerten, ist das Auftreten der Regenerierung zu überprüfen. Die Überprüfung einer Regenerierung kann sich auf die Beurteilung durch Experten stützen, wobei eine Kreuzkorrelation mehrerer der folgenden Signale durchzuführen ist; diese können die Abgastemperatur, PN-, CO2-, O2-Messungen in Verbindung mit der Fahrzeuggeschwindigkeit und der Beschleunigung beinhalten. Verfügt das Fahrzeug über eine Funktion zur Erkennung der Regenerierung, so ist diese zur Bestimmung des Auftretens der Regenerierung zu verwenden. Falls ein solches Signal nicht verfügbar ist, kann der Hersteller Empfehlungen geben, wie eine erfolgte Regenerierung erkannt wird.

5.3.4.3. Falls eine Regenerierung während einer Prüfung auftrat, so ist das endgültige Emissionsergebnis in Bezug auf die geltenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen, wobei der Ki-Faktor oder die Ki-Abweichung nicht angewendet werden. Liegen die endgültigen Emissionen über den Emissionsgrenzwerten, dann ist die Prüfung einmal zu wiederholen. Der Abschluss der Regenerierung und der Stabilisierung während ungefähr 1 Stunde Fahrt muss vor dem Beginn der zweiten Prüfung erfolgen. Die zweite Prüfung ist gültig, auch wenn während der Prüfung eine Regenerierung erfolgt.

Selbst wenn die endgültigen Emissionsergebnisse unter die geltenden Emissionsgrenzwerte fallen, kann das Auftreten der Regenerierung gemäß Absatz 5.3.4.2 überprüft werden. Wenn die Regenerierung nachgewiesen werden kann und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde, werden die endgültigen Ergebnisse ohne die Anwendung des Ki-Faktors oder der Ki-Abweichung berechnet.

5.4. PEMS-Betriebsanforderungen

Die Fahrstrecke muss so gewählt werden, dass die Prüfung nicht unterbrochen wird und die Daten kontinuierlich aufgezeichnet werden, damit die minimale Prüfungsdauer nach Absatz 6.3 erreicht wird.

Das PEMS ist durch eine externe Quelle und nicht durch eine Quelle, die ihre Energie direkt oder indirekt vom Motor des Prüffahrzeugs bezieht, mit Strom zu versorgen.

Die PEMS-Ausrüstung ist so einzubauen, um eine Beeinflussung der Emissionen und/oder der Leistung des Fahrzeugs so weit wie möglich zu minimieren. Es ist darauf zu achten, dass die Masse der eingebauten Ausrüstung sowie mögliche Veränderungen der Aerodynamik des Prüffahrzeugs so gering wie möglich gehalten werden.

Während der Typgenehmigung ist vor Durchführung einer RDE-Prüfung gemäß Anlage 6 eine Validierungsprüfung im Labor durchzuführen. Bei OVC-HEV ist die Prüfung im Fahrzeugbetrieb bei gleichbleibender Ladung durchzuführen.

5.5. Schmieröl, Kraftstoffe und Reagens

Für die während der Typgenehmigung durchgeführte Prüfung muss der für die RDE-Prüfung verwendete Kraftstoff entweder der in Anhang B3 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegte Bezugskraftstoff oder der vom Hersteller für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden angegebene Kraftstoff sein. Das (gegebenenfalls) verwendete Reagens und Schmiermittel muss im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen oder herausgegebenen Spezifikationen liegen.

Bei Prüfungen, die im Rahmen der ISC oder Marktüberwachung durchgeführt werden, kann der für RDE-Prüfungen verwendete Kraftstoff jeder auf dem Markt legal verfügbare 5 und unter die vom Hersteller für den Fahrzeugbetrieb durch den Kunden angegebenen Spezifikationen fallende Kraftstoff sein.

Im Falle einer RDE-Prüfung mit einem nicht bestandenen Ergebnis sind Proben des Kraftstoffs, des Schmiermittels und (falls zutreffend) des Reagens zu entnehmen und mindestens 1 Jahr lang unter Bedingungen aufzubewahren, die die Integrität der Probe gewährleisten. Nach entsprechender Analyse können sie beseitigt werden.

6. Prüfverfahren

6.1. Arten von Geschwindigkeitsintervallen

Das Geschwindigkeitsintervall 'innerorts' ist durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h gekennzeichnet.

Das Geschwindigkeitsintervall 'außerorts' ist durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 60 km/h und höchstens 90 km/h gekennzeichnet. Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur dauerhaften Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, ist das Geschwindigkeitsintervall 'außerorts' durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 60 km/h und höchstens 80 km/h gekennzeichnet.

Das Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur dauerhaften Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h ausgerüstet sind, ist das Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur dauerhaften Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, ist das Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 80 km/h gekennzeichnet.

6.1.1. Sonstige Anforderungen

Beim Geschwindigkeitsintervall 'innerorts' sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 und 40 km/h liegen.

Der Geschwindigkeitsbereich bei Autobahnbetrieb muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang höher als 100 km/h sein.

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur dauerhaften Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h ausgerüstet sind, muss das Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' in geeigneter Weise einen Geschwindigkeitsbereich zwischen 90 und 100 km/h abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang höher als 90 km/h sein.

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, muss das Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' in geeigneter Weise einen Geschwindigkeitsbereich zwischen 80 und 90 km/h abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang höher als 80 km/h sein.

Für den Fall, dass die lokalen Geschwindigkeitsbegrenzungen für das zu prüfende spezifische Fahrzeug die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes verhindern, gelten die Vorschriften des folgenden Absatzes:

Der Geschwindigkeitsbereich bei Autobahnbetrieb muss einen Bereich zwischen X - 10 km/h und X km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang höher als x - 10 km/h sein. Dabei ist X = die lokale Geschwindigkeitsbegrenzung für das geprüfte Fahrzeug.

6.2. Jeweils erforderliche Streckenanteile der Geschwindigkeitsintervalle

Im Folgenden wird Verteilung der Geschwindigkeitsintervalle bei einer RDE-Fahrt genannt, die für die Bewertung erforderlich sind: Die Fahrt muss zu etwa 34 % aus dem Geschwindigkeitsintervall 'innerorts', zu etwa 33 % aus dem Geschwindigkeitsintervall 'außerorts' und zu etwa 33 % aus dem Geschwindigkeitsintervall 'Autobahn' bestehen. 'Etwa' bezeichnet dabei einen Bereich von ±10 Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Das Geschwindigkeitsintervall 'innerorts' darf jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.

Die Anteile der Geschwindigkeitsintervalle 'innerorts', 'außerorts' und 'Autobahn' sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken.

Die Mindeststrecke für die Geschwindigkeitsintervalle 'innerorts', 'außerorts' und 'Autobahn' beträgt jeweils 16 km.

6.3. Durchzuführende RDE-Prüfung

Das Emissionsverhalten im praktischen Fahrbetrieb ist durch die Prüfung von Fahrzeugen auf der Straße unter normalen Fahrmustern und -bedingungen und mit normaler Nutzlast nachzuweisen. RDE-Prüfungen sind auf befestigten Straßen durchzuführen (Geländebetrieb ist beispielsweise unzulässig). Für den Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen ist eine RDE-Fahrt durchzuführen.

6.3.1. Die Fahrt muss so ausgelegt sein, dass sie Fahrweisen umfasst, die grundsätzlich alle nach Absatz 6.2 erforderlichen Anteile der Geschwindigkeitsintervalle abdecken und allen anderen Vorschriften der Absätze 6.1.1, 6.3 sowie des Absatzes 4.5.1 der Anlage 8 und Abschnitt 4 der Anlage 9 entsprechen.

6.3.2. Die geplante RDE-Fahrt muss immer mit Betrieb innerorts beginnen, gefolgt von Betrieb außerorts und Betrieb auf der Autobahn, im Einklang mit den Geschwindigkeitsintervallen gemäß Absatz 6.2. Die Betriebsarten innerorts, außerorts und auf der Autobahn müssen nacheinander durchgeführt werden, können aber auch eine Fahrt beinhalten, die am gleichen Punkt beginnt und endet. Der Betrieb außerorts kann durch kurzzeitige Geschwindigkeitsintervalle 'innerorts' unterbrochen werden, wenn die Fahrt durch Ortschaften hindurchführt. Der Betrieb auf der Autobahn kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder Abschnitten mit Baustellen, durch kurzzeitige Geschwindigkeitsintervalle 'innerorts' oder 'außerorts' unterbrochen werden.

6.3.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer des Betriebs auf der Autobahn nicht überschreitet. Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer PEMS-Prüfung unbeschadet sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse einer PEMS-Prüfung ungültig werden.

Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6-30 % der Gesamtdauer des Betriebs innerorts ausmachen. Der Betrieb innerorts kann mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Betragen die Haltezeiten im Fahranteil innerorts mehr als 30 % oder gibt es einzelne Haltezeiten von mehr als 300 Sekunden Dauer, so ist die Prüfung nur dann ungültig, wenn die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Die Dauer der Fahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.

Ausgangs- und Endpunkt einer Fahrt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden. Außerdem muss die proportionale kumulierte positive Höhendifferenz über die gesamte Fahrt und während des Betriebs innerorts weniger als 1200 m/100 km betragen und gemäß Anlage 10 ermittelt werden.

6.3.4. Beim Geschwindigkeitsintervall 'innerorts' sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) während der Kaltstartphase zwischen 15 und 40 km/h liegen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h nicht überschreiten.

Bei Prüfbeginn muss sich das Fahrzeug innerhalb von 15 Sekunden in Bewegung setzen. Die Fahrzeughaltezeiten während der gesamten Kaltstartphase gemäß der Definition in Absatz 2.5.1 müssen so kurz wie möglich sein und dürfen insgesamt nicht mehr als 90 Sekunden betragen.

6.4. Sonstige Anforderungen an die Fahrt

Wird der Motor während der Prüfung abgewürgt, kann er erneut gestartet werden, Probenahme und Datenerfassung dürfen jedoch nicht unterbrochen werden. Erfolgt ein Motorstillstand während der Prüfung, dürfen Probenahme und Datenerfassung nicht unterbrochen werden.

Im Allgemeinen ist der Abgasmassendurchsatz mithilfe einer unabhängig vom Fahrzeug funktionierenden Messausrüstung zu bestimmen. Mit Zustimmung der Behörde können in diesem Zusammenhang bei der ursprünglichen Typgenehmigung die ECU-Daten des Fahrzeugs verwendet werden.

Hält die Genehmigungsbehörde die Prüfung der Datenqualität und die Ergebnisse der Validierung einer nach Anlage 4 durchgeführten PEMS-Prüfung für unzulänglich, kann sie die Prüfung für ungültig erklären. In einem solchen Fall zeichnet die Genehmigungsbehörde die Prüfungsdaten und die Gründe, aus denen die Prüfung für ungültig erklärt wurde, auf.

Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Fahrzeug, das Fahrmuster, die Bedingungen und Nutzlasten für die PEMS-Prüffamilie repräsentativ sind. Anhand der Anforderungen zu den Umgebungsbedingungen und zur Nutzlast gemäß den Absätzen 5.1 und 5.3.1 ist vorab zu bestimmen, ob die Bedingungen für eine RDE-Prüfung akzeptabel sind.

Die Genehmigungsbehörde schlägt eine Prüfstrecke mit den Betriebsarten innerorts, außerorts und auf der Autobahn vor, die die Anforderungen des Absatzes 6.2 erfüllt. Gegebenenfalls sind bei der Festlegung der Strecke auf der Grundlage einer topografischen Karte die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile auszuwählen. Werden bei einem Fahrzeug die Emissionen oder die Leistung durch die Erfassung von ECU-Daten beeinflusst, wird die gesamte PEMS-Prüfungsfamilie, zu der das Fahrzeug gehört, als nicht konform erachtet.

Bei RDE-Prüfungen, die während der Typgenehmigung durchgeführt werden, kann die Typgenehmigungsbehörde mittels direkter Inaugenscheinnahme oder einer Analyse der Nachweise (z.B. Fotos, Aufzeichnungen) überprüfen, ob der Prüfaufbau und die verwendete Ausrüstung die Anforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen.

6.5. Konformität der Software-Tools

Jedes Software-Tool, das zur Überprüfung der Gültigkeit der Fahrt und zur Berechnung der Übereinstimmung der Emissionen mit den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 und der Anlagen 7, 8, 9, 10 und 11 verwendet wird, wird durch eine vom Mitgliedstaat bestimmte Stelle validiert. Ist ein solches Software-Tool in die PEMS-Einrichtung integriert, muss ein Nachweis über die Validierung zusammen mit der Einrichtung vorgelegt werden.

7. Analyse der Prüfdaten

7.1. Emissionen und Bewertung der Fahrt

Die Prüfung wird in Übereinstimmung mit Anlage 4 durchgeführt.

7.2. Die Gültigkeit der Fahrt ist in einem dreistufigen Verfahren wie folgt zu bewerten:

SCHRITT A: Die Fahrt erfüllt die allgemeinen Anforderungen, die Grenzbedingungen, die Anforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen sowie die Spezifikationen hinsichtlich Schmieröl, Kraftstoff und Reagenzien gemäß den Abschnitten 5 und 6 und der Anlage 10.
SCHRITT B: Die Fahrt erfüllt die in Anlage 9 festgelegten Anforderungen.
SCHRITT C: Die Fahrt erfüllt die in Anlage 8 festgelegten Anforderungen.

Die Stufen des Verfahrens sind in Abbildung 6 dargestellt.

Wenn mindestens eine der Anforderungen nicht erfüllt ist, dann ist die Fahrt für ungültig zu erklären.

Abbildung 6:
Bewertung der Gültigkeit der Fahrt - schematisch (d. h., nicht alle Einzelheiten sind in den jeweiligen Schritten in der Abbildung dargestellt; siehe die entsprechenden Anlagen zu diesen Einzelheiten)

bild

7.3. Zur Wahrung der Datenintegrität ist es außer in den in diesem Anhang ausdrücklich genannten Fällen nicht zulässig, Daten aus verschiedenen RDE-Fahrten in einem einzigen Datensatz zusammenzufassen oder Daten aus einer RDE-Fahrt zu ändern oder zu löschen.

7.4. Die Emissionsergebnisse sind nach den in Anlage 7 und Anlage 11 beschriebenen Verfahren zu berechnen. Die Emissionsberechnungen sind zwischen Prüfbeginn und Prüfungsende vorzunehmen.

7.5. Der erweiterte Faktor für diesen Anhang wird auf 1,6 festgelegt. Erweitern sich die Umgebungsbedingungen während eines bestimmten Zeitabschnitt gemäß Absatz 5.1, so sind die nach Anlage 7 berechneten Schadstoffemissionen während dieses bestimmten Zeitabschnitts durch den erweiterten Faktor zu dividieren. Diese Bestimmung gilt nicht für Kohlendioxidemissionen.

7.6. Die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und die Partikelzahl während der Kaltstartphase gemäß Absatz 2.6.1 sind in die normale Bewertung gemäß den Anlagen 7 und 11 aufzunehmen.

Wenn das Fahrzeug während der letzten drei Stunden vor der Prüfung bei einer Durchschnittstemperatur, die in den erweiterten Bereich gemäß Absatz 5.1 fällt, konditioniert wurde, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 7.5 für die während der Kaltstartphase erfassten Daten, selbst wenn Umgebungsbedingungen während der Prüfung nicht innerhalb des erweiterten Temperaturbereichs liegen.

7.7. Datenberichterstattung

7.7.1. Allgemeines

Alle Daten einer einzelnen RDE-Prüfung sind gemäß den von der Kommission zur Verfügung gestellten Datenaustausch- und der Berichtsdateien aufzuzeichnen 6.

7.7.2. Berichterstattung und Verbreitung von Informationen zu RDE-Typgenehmigungsprüfungen

7.7.2.1. Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde einen von ihm erstellten technischen Bericht zur Verfügung. Der technische Bericht besteht aus 4 Elementen:

  1. Datenaustauschdatei
  2. Berichtsdatei
  3. Beschreibung des Fahrzeugs und des Motors gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung 2017/1151
  4. unterstützendes visuelles Material (Fotos und/oder Videos) der PEMS-Installation im geprüften Fahrzeug angemessener Qualität und Quantität, das es ermöglicht, das Fahrzeug zu identifizieren und einzuschätzen, ob der Einbau der PEMS-Haupteinheit, des Abgasdurchsatzmessers (EFM), der GNSS-Antenne und der Wetterstation den Empfehlungen der Instrumentenhersteller und den allgemeinen bewährten Praktiken für PEMS-Prüfungen entsprechen.

7.7.2.2. Der Hersteller sorgt dafür, dass die in Nummer 7.7.2.2.1 aufgeführten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website, ohne Kosten für den Nutzer und ohne Verpflichtung, die Identität offenzulegen oder sich anzumelden, bereitgestellt werden. Der Hersteller hält die Kommission und die Typgenehmigungsbehörden über die Adresse der Website auf dem Laufenden.

7.7.2.2.1 Die Website muss eine Wildcard-Suche der zugrunde liegenden Datenbank auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Elemente ermöglichen:

Fabrikmarke, Typ, Variante, Version, Handelsbezeichnung oder Typgenehmigungsnummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission.

Die folgenden Informationen sind für jedes Fahrzeug bei einer Suche zugänglich zu machen:

7.7.2.3. Auf Anfrage stellt der Hersteller jedem Dritten sowie der Kommission den technischen Bericht nach Nummer 7.7.2.1 binnen 10 Tagen kostenlos zur Verfügung. Der Hersteller stellt Anderen den unter Nummer 7.7.2.1 genannten technischen Bericht auf Anfrage zur Verfügung, und zwar gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr, die weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die dem Hersteller durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde Dritten oder der Kommission die unter den Nummern 7.7.2.1 und 7.7.2.2 aufgeführten Informationen kostenfrei und binnen 10 Tagen nach Eingang der Anfrage bereit. Die Typgenehmigungsbehörde stellt Anderen die unter den Nummern 7.7.2.1 und 7.7.2.2. genannten Informationen auf Anfrage zur Verfügung, und zwar gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben, welche weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die der Behörde durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

.

ReserviertAnlage 1 17 18 23

.

ReserviertAnlage 2 17 18 23


UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen