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Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 301 vom 27.11.2018 S. 1, ber. 2019 L 119 S. 202, ber. L 263 S. 41, ber. 2021 L 48 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist ein Einzelrechtsakt im Rahmen des durch die Richtlinie 2007/46/EG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens. Darin werden für neue leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sowie zusätzliche Anforderungen für den Zugang zu Informationen festgelegt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 3 festgelegt, mit der die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 4 ersetzt und aufgehoben wurde.
(2) Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission gelten weiterhin bis zu ihrer Aufhebung mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Es muss jedoch klargestellt werden, dass diese Bestimmungen die Möglichkeit umfassen, Erweiterungen bestehender Typgenehmigungen zu beantragen, die nach der genannten Verordnung erteilt wurden.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2017/1151 wurde ein neues Regelprüfverfahren durch Umsetzung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) in die Rechtsvorschriften der Europäischen Union eingeführt. Der WLTP umfasst strengere und detaillierte Bedingungen für die Durchführung der Emissionsprüfungen und die Typgenehmigung.
(4) Außerdem wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/427 5, (EU) 2016/646 6 und (EU) 2017/1154 der Kommission 7 eine neue Methode für die Prüfung von Fahrzeugemissionen im praktischen Fahrbetrieb, das RDE-Prüfverfahren, eingeführt.
(5) Um die WLTP-Prüfungen zu ermöglichen, ist eine gewisse Toleranzspanne erforderlich. Diese Toleranz für die Prüfungen sollte jedoch nicht ausgenutzt werden, um Ergebnisse zu erzielen, die von denen abweichen, die mit der Ausführung der Prüfung bei den festgelegten Bedingungen verbunden sind. Daher sollte eine Methode zur Normalisierung der Auswirkungen spezifischer Prüftoleranzen bei den Ergebnissen der CO2- und Kraftstoffverbrauchsprüfungen eingeführt werden, damit gleiche Ausgangsbedingungen für die verschiedenen Fahrzeughersteller geschaffen werden und sichergestellt wird, dass die gemessenen Werte für CO2- und Kraftstoffverbrauch näher an den tatsächlichen Werten im praktischen Fahrbetrieb liegen.
(6) Die bei den Regelprüfverfahren im Labor gemessenen Werte für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch sollten um Informationen zum durchschnittlichen Verbrauch des Fahrzeugs im praktischen Fahrbetrieb auf der Straße ergänzt werden. Die Sammlung und Aggregation solcher Informationen in anonymisierter Form ist von großer Bedeutung, um zu bewerten, ob die Regelprüfverfahren die durchschnittlichen CO2-Emissionen sowie den durchschnittlichen Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch im praktischen Fahrbetrieb angemessen widerspiegeln. Zudem sollte die Verfügbarkeit von Echtzeitinformationen über den Kraftstoffverbrauch im Fahrzeug die Prüfungen auf der Straße erleichtern.
(7) Damit eine rechtzeitige Bewertung der Repräsentativität der neuen Regelprüfverfahren, insbesondere für Fahrzeuge mit großen Marktanteilen, sichergestellt wird, sollte der Anwendungsbereich der neuen Anforderungen für die On-Board-Überwachung des Kraftstoffverbrauchs in einer ersten Phase auf konventionelle Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge, die mit Flüssigkraftstoff betrieben werden, sowie auf extern aufladbare Hybridfahrzeuge beschränkt sein, da bisher ausschließlich für diese Antriebsarten entsprechende technische Standards existieren.
(8) Bei den meisten neuen Fahrzeugen wird der Mengenverbrauch an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bereits intern bestimmt und gespeichert; für die Einrichtungen, die gegenwärtig zur Überwachung dieser Informationen verwendet werden, gibt es jedoch keine einheitlichen Anforderungen. Um sicherzustellen, dass die von diesen Einrichtungen bereitgestellten Daten zugänglich sind und als harmonisierte Vergleichsbasis für verschiedene Fahrzeugklassen und Hersteller verwendet werden können, sollten grundlegende Anforderungen an die Typgenehmigung in Bezug auf diese Einrichtungen festgelegt werden.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission wurde die Verpflichtung für die Hersteller eingeführt, die Verwendung zusätzlicher Emissionsstrategien zu melden. Mit der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission wurde die Überwachung von Emissionsstrategien durch die Typgenehmigungsbehörden verstärkt. Bei der Anwendung dieser Anforderungen hat sich jedoch gezeigt, dass die Anwendung der Regeln zu zusätzlichen Emissionsstrategien durch die verschiedenen Typgenehmigungsbehörden harmonisiert werden muss. Daher ist es angezeigt, ein einheitliches Format für die erweiterte Dokumentation und eine gemeinsame Methodik für die Bewertung zusätzlicher Emissionsstrategien festzulegen.
(10) Die Entscheidung darüber, auf Anfrage Zugang zur erweiterten Dokumentation des Herstellers zu ermöglichen, sollte den nationalen Behörden überlassen bleiben, und daher sollte die Vertraulichkeitsklausel im Zusammenhang mit diesem Dokument aus der Verordnung (EU) 2017/1151 gestrichen werden. Die einheitliche Anwendung der Rechtvorschriften in der Union sollte von dieser Streichung ebenso unberührt bleiben wie die Möglichkeit für alle Parteien, Zugang zu allen einschlägigen Informationen für die Durchführung von RDE-Prüfungen zu erhalten.
(11) Nach der Einführung der RDE-Prüfungen in der Phase der Typgenehmigung müssen nun die Regeln für Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb auch während der normalen Lebensdauer der Fahrzeuge bei normaler Nutzung wirksam beschränkt werden.
(12) Für die Anwendung der neuen RDE bei Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden mehr Ressourcen für die Durchführung der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Bewertung der Ergebnisse benötigt. Die Höchstzahl von Fahrzeugen in einer statistischen Stichprobe sowie die Kriterien für das Bestehen oder Nichtbestehen für die Stichprobe, die für alle Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten, sollten angepasst werden, um die Erfordernis zur Durchführung wirksamer Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit den verschärften Prüfanforderungen auszugleichen.
(13) Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird gegenwärtig im Rahmen der Prüfung Typ 1 nur für Schadstoffemissionen durchgeführt. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erfüllt sind, sollte sie jedoch auf Auspuff- und Verdunstungsemissionen ausgeweitet werden. Daher sollten Prüfungen des Typs 4 und des Typs 6 für die Zwecke der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eingeführt werden. Angesichts der Kosten und der Komplexität solcher Prüfungen sollten sie fakultativ bleiben.
(14) Eine Überprüfung der gegenwärtigen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die von den Herstellern durchgeführt werden, ergab, dass den Typgenehmigungsbehörden nur wenige Fälle von Nichtübereinstimmung gemeldet wurden, obwohl die Hersteller Rückrufaktionen und andere freiwillige Maßnahmen im Zusammenhang mit Emissionen durchgeführt hatten. Daher müssen die Transparenz und die Kontrolle für die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verstärkt werden.
(15) Zur wirksameren Kontrolle des Verfahrens zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sollten die Typgenehmigungsbehörden jedes Jahr für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen eines Prozentsatzes der genehmigten Fahrzeugtypen zuständig sein.
(16) Zur Erleichterung der Weitergabe der bei der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermittelten Informationen sowie zur Unterstützung der Typgenehmigungsbehörden bei der Entscheidungsfindung sollte die Kommission eine elektronische Plattform einrichten.
(17) Zur Verbesserung des Verfahrens zur Auswahl der Fahrzeuge für die Prüfung durch die Typgenehmigungsbehörden sind Informationen zu möglichen Problemen und Fahrzeugtypen mit hohen Emissionen erforderlich. Fernmessungen, vereinfachte On-Board-Emissionsüberwachungssysteme (SEMS) und Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) sollten als gültige Instrumente zur Bereitstellung von Informationen an die Typgenehmigungsbehörden anerkannt werden, die bei der Auswahl der zu prüfenden Fahrzeuge zugrunde gelegt werden können.
(18) Die Sicherstellung der Qualität der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist von größter Wichtigkeit. Daher müssen die Regeln für die Akkreditierung von Prüflaboratorien festgelegt werden.
(19) Um Prüfungen möglich zu machen, müssen alle Informationen öffentlich zugänglich sein. Außerdem sollten manche der für die Durchführung von Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlichen Informationen leicht zugänglich sein und daher in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben werden.
(20) Zur Erhöhung der Transparenz des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sollten die Typgenehmigungsbehörden verpflichtet sein, einen jährlichen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu veröffentlichen.
(21) Die Methoden, die vorgegeben wurden, um sicherzustellen, dass ausschließlich Fahrten, die unter normalen Bedingungen stattgefunden haben, bei RDE-Prüfungen berücksichtigt werden, haben dazu geführt, dass zu viele Prüfungen ungültig waren; daher sollten sie überarbeitet und vereinfacht werden.
(22) Eine Überprüfung der Methoden zur Evaluierung der Schadstoffemissionen einer gültigen Fahrt ergab, dass die Ergebnisse der beiden derzeit zulässigen Methoden nicht kohärent sind. Daher sollte eine neue einfache und transparente Methode festgelegt werden. Die in der neuen Methode verwendeten Bewertungsfaktoren sollten ständig durch die Kommission überprüft werden, um den neuesten Stand der Technik widerzuspiegeln.
(23) Die Verwendung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, die teilweise im Elektrobetrieb und teilweise mit dem Verbrennungsmotor betrieben werden, sollte bei der RDE-Prüfung angemessen berücksichtigt werden und bei den berechneten RDE-Emissionen sollte dieser Vorteil erkennbar sein.
(24) Auf Ebene der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) wurde ein neues Verfahren für die Prüfung auf Verdunstungsemissionen entwickelt, das den technischen Fortschritt bei der Kontrolle von Verdunstungsemissionen von benzinbetriebenen Fahrzeugen berücksichtigt, dieses Verfahren an das WLTP-Prüfverfahren anpasst und neue Vorschriften für abgedichtete Tanks einführt. Daher ist es angezeigt, die geltenden Vorschriften der Union für Prüfungen auf Verdunstungsemissionen anzupassen, um die Änderungen auf UNECE-Ebene zu berücksichtigen.
(25) Ebenfalls unter der Schirmherrschaft der UNECE wurde das WLTP-Prüfverfahren weiter verbessert und um eine Reihe neuer Elemente ergänzt, unter anderem alternative Methoden zur Messung der Fahrwiderstandsparameter eines Fahrzeugs, klarere Anforderungen für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb, Verbesserungen der CO2-Interpolationsmethode, Aktualisierungen einschlägiger Anforderungen an zweiachsige Rollenprüfstände und Reifenrollwiderstände. Diese neuen Entwicklungen sollten nun in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden.
(26) Die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung des WLTP seit der verpflichtenden Einführung für neue Fahrzeugtypen am 1. September 2017 haben gezeigt, dass dieses Verfahren stärker an das Typgenehmigungssystem der Union angepasst werden sollte, vor allem in Bezug auf die in den einschlägigen Unterlagen enthaltenen Informationen.
(27) Die Änderungen der Typgenehmigungsunterlagen, die sich aus den Änderungen in dieser Verordnung ergeben, müssen sich auch in der Übereinstimmungsbescheinigung und den gesamten Typgenehmigungsunterlagen für ein Fahrzeug nach der Richtlinie 2007/46/EG widerspiegeln.
(28) Es ist deshalb angebracht, die Verordnung (EU) 2017/1151, die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und die Richtlinie 2007/46/EG entsprechend zu ändern.
(29) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) in einen einzigen 'CO2-Interpolationsbereich' im Sinne des Anhangs XXI Unteranhang 6 Nummer 2.3.2 fallen;"
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. 'System mit periodischer Regenerierung' eine emissionsmindernde Einrichtung (z.B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;"
c) die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
"11. 'Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb' ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist;
12. 'Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb' ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das entweder mit Benzin (Benzinmodus) oder entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;"
d) folgender Absatz 33 wird eingefügt:
"33. 'reines ICE-Fahrzeug' (ICE: internal combustion engine - Verbrennungsmotor) ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebsenergiewandler Verbrennungsmotoren sind;"
e) Absatz 38 erhält folgende Fassung:
"38. 'Motornennleistung' (Prated) die in kW ausgedrückte höchste Nutzleistung des Motors, gemessen nach den Anforderungen nach Anhang XX;"
f) die Absätze 45 bis 48 erhalten folgende Fassung:
"45. 'Kraftstofftanksystem' die Vorrichtungen, die die Lagerung des Kraftstoffs ermöglichen, einschließlich des Kraftstofftanks, der Einfüllvorrichtung, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe, sofern diese im oder am Kraftstofftank angebracht ist;
46. 'Diffusionsfaktor' (permeability factor - PF) den Faktor, der auf der Grundlage der Kohlenwasserstoffverluste über einen Zeitraum bestimmt wird und zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen dient;
47. 'nichtmetallischer Einschicht-Tank' einen Kraftstoffbehälter, der aus einer einzigen nichtmetallischen Werkstoffschicht, einschließlich fluorierter/sulfonierter Werkstoffe, besteht;
48. 'Mehrschicht-Tank' einen Kraftstoffbehälter mit mindestens zwei verschiedenen Werkstoffschichten, von denen eine gegenüber Kohlenwasserstoffen undurchlässig ist;"
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und der Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen IIIA bis VIII, XI, XIV, XVI, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem gewährleistet der Hersteller, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen."
(2) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der Prüfung Typ 1 nach Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 bezüglich der Schadstoffemissionen zu unterziehen, um die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans mit dem für die Messung der Nutzleistung verwendeten Kraftstoff nach Anhang XX nachzuweisen.
Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit Flüssiggas oder mit Erdgas/Biomethan betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffen zu prüfen; dabei ist die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans nach Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen zu prüfen und der für die Messung der Nutzleistung verwendete Kraftstoff nach Anhang XX zu verwenden."
3. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a Anforderungen für die Typgenehmigung für Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs
Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:
reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV), die ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe angetrieben werden;
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV), die mit elektrischem Strom und einem der unter Nummer 1 genannten Kraftstoffe angetrieben werden.
Die Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs hat den Anforderungen nach Anhang XXII zu entsprechen."
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die erweiterte Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren."
b) Folgende Unterabsätze 3 bis 6 werden angefügt:
"Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen vor. In diesem Fall sind die einschlägigen Unterlagen der Typgenehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens vorzulegen.
Die Genehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand der vom Hersteller vorgelegten erweiterten Dokumentation nach Anhang I Anlage 3a Buchstabe b vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Bewertung nach der in Anhang I Anlage 3b beschriebenen Methode vor. Die Genehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.
Die vorläufige Bewertung für die zusätzliche Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen gilt für die Zwecke der Typgenehmigung für einen Zeitraum von 18 Monaten. Dieser Zeitraum kann um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis erbringt, dass keine neuen Technologien auf dem Markt verfügbar geworden sind, die zu einer Änderung der vorläufigen Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie führen würden.
Die Expertengruppe 'Typgenehmigungsbehörden' erstellt jedes Jahr eine Liste von zusätzlichen Emissionsstrategien, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht zulässig angesehen werden; die Kommission macht diese für die Öffentlichkeit zugänglich."
b) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:
"(12) Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach dieser Verordnung erteilt hat ('erteilende Genehmigungsbehörde') ein Paket zur Prüfungstransparenz zur Verfügung, das die erforderlichen Informationen enthält, um die Prüfung nach Anhang II Teil B Nummer 5.9 durchzuführen."
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge müssen dazu geeignet sein, zu bestätigen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normaler Nutzung wirksam begrenzt werden.
(3) Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 15.000 km bzw. 6 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf Verdunstungsemissionen wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 30.000 km bzw. 12 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert.
Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten bis zu fünf Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge dieser Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgestellt wurde.
(4) Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist nicht verpflichtend, wenn die jährlichen Verkaufszahlen der Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in der Union im Vorjahr unter 5.000 Fahrzeugen lagen. Für solche Familien legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über alle emissionsrelevanten Haftungs- und Reparaturansprüche sowie OBD-Fehler nach Anhang II Nummer 4.1 vor. Diese Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge können weiterhin nach Anhang II geprüft werden.
(5) Der Hersteller und die erteilende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durch.
(6) Die erteilende Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Familie den Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht entspricht, nachdem sie die Übereinstimmung bewertet hat, und billigt den vom Hersteller nach Anhang II vorgelegten Mängelbeseitigungsplan."
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Hat eine Genehmigungsbehörde festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht besteht, benachrichtigt sie unverzüglich nach Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG die erteilende Typgenehmigungsbehörde.
Nach dieser Benachrichtigung und gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG unterrichtet die erteilende Genehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat und dass nach Anhang II Nummern 6 und 7 vorzugehen ist.
Wenn die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet.
(8) Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für Fahrzeuge, die nach Anhang II Teil B typgenehmigt sind, Folgendes:
Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen, werden nach den Vorschriften für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Teil B Nummer 5.10.6 geprüft.
Dieser Artikel gilt nicht für beschussgeschützte Fahrzeuge, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge nach Anhang II Teil A Nummer 5.2 bzw. 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil A Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG definiert, wird nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen nach Anhang II Teil B geprüft."
6. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dem Anhang VI nicht entsprechen. Auf Antrag des Herstellers kann bis zum 31. August 2019 das Verfahren für die Bestimmung der Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 oder das in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 beschriebene Verfahren für die Prüfung auf Verdunstungsemissionen für die Zwecke einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung angewandt werden."
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Bezug auf Verdunstungsemissionen nach dem Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 genehmigt wurden, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs VI nicht entsprechen."
c) In Absatz 4 werden die Buchstaben d und e gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Für Fahrzeuge innerhalb einer WLTP-Interpolationsfamilie, die die Regeln für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erfüllen, werden Verfahren, die nach Anhang III Nummer 3.13 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs XXI Unteranhang 6 Anlage 1 akzeptiert."
ii) unter Buchstabe c wird folgender Text angefügt:
"Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Möglichkeit zur Verwendung von Prüfergebnissen aus Verfahren, die nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchgeführt wurden, nur für diejenigen Fahrzeuge einer WLTP-Interpolationsfamilie, die den Vorschriften für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechen."
e) Es werden folgende Absätze 8 bis 11 eingefügt:
"(8) Anhang II Teil B gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I, die auf Typen beruhen, die ab dem 1. Januar 2019 genehmigt wurden, und für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie Klasse N2, die auf Typen beruhen, die ab dem 1. September 2019 genehmigt wurden. Außerdem gilt er für die Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2019 zugelassen werden, und für die Klasse N1 Gruppen II und III sowie die Klasse N2 für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2020 zugelassen werden. In allen anderen Fällen gilt Anhang II Teil A.
(9) Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2020 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die den Anforderungen des Artikels 4a nicht entsprechen.
Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, untersagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2022 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die diesem Artikel nicht entsprechen.
(10) Ab dem 1. September 2019 versagen die nationalen Behörden die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission * geänderten Fassung nicht entsprechen.
Für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2019 nach den neuen Typgenehmigungen zugelassen werden, die in diesem Zeitraum erteilt wurden, und für welche die in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung aufgeführten Informationen noch nicht in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen wurden, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Anfrage durch ein akkreditiertes Labor oder einen technischen Dienst für die Zwecke der Prüfung nach Anhang II kostenfrei zur Verfügung.
(11) Die Anforderungen des Artikels 4a gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden.
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*) Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1).
7. Artikel 18a wird gestrichen.
8. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
9. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
10. Anhang IIIA wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
11. In Anhang V erhält die Nummer 2.3 folgende Fassung:
"2.3. Es sind die für 'Fahrzeug, niedriger Wert' (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung, so ist der Fahrwiderstand für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.1.2 definiert. Alternativ dazu kann der Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die nach Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden."
12. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
13. Anhang VII wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.2, in der Tabelle, in der Legende wird die Bezeichnung 'P' für den Verschlechterungsfaktor durch 'PN' ersetzt.
2. Nummer 3.10 erhält folgende Fassung:
"3.10. Es sind die für 'Fahrzeug, niedriger Wert' (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung oder übersteigt der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 %, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.1.2 definiert."
14. Anhang VIII Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
"3.3. Es sind die für 'Fahrzeug, niedriger Wert' (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung, so ist der Fahrwiderstand für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.1.2 definiert. Alternativ dazu kann der Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die nach Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden. In beiden Fällen wird der Rollenprüfstand so eingestellt, dass der Betrieb eines Fahrzeugs auf der Straße bei - 7 °C simuliert wird. Diese Einstellung kann anhand der Kurve der Fahrwiderstandswerte bei - 7 °C erfolgen. Alternativ kann der bestimmte Fahrwiderstand so eingestellt werden, dass sich eine Verringerung der Ausrollzeit um 10 % ergibt. Der technische Dienst kann der Anwendung anderer Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands zustimmen."
15. Anhang IX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
16. Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
17. Anhang XII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
18. In Anhang XIV Anlage 1 wird der Wortlaut "Anhang I Abschnitte 2.3.1 und 2.3.5 der Verordnung (EU) 2017/1151" durch den Wortlaut "Anhang I Abschnitte 2.3.1 und 2.3.4 der Verordnung (EU) 2017/1151" ersetzt
19. Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.
20. Anhang XXI wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
21. Anhang X der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXII angefügt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 16a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt wurden, bis neue Anforderungen für neue Fahrzeuge in Kraft treten"
2. In Anhang 1 Anlage 3 wird folgende Nummer 3.2.12.2.5.7 eingefügt:
"3.2.12.2.5.7. Diffusionsfaktor 1: ..."
3. Anhang XII Nummer 4.4 wird gestrichen.
Artikel 3 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, III, VIII, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.
3) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.03.2016 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.04.2016 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 708).
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
1) die folgende Nummer 1.1.3 wird eingefügt:
"1.1.3. Im Fall von Flüssiggas oder Erdgas ist der Kraftstoff zu verwenden, der vom Hersteller für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung ausgewählt wurde. Der ausgewählte Kraftstoff ist im Beschreibungsbogen gemäß Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung anzugeben.";
2) die Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3erhalten folgende Fassung:
2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner für die Emissionsbegrenzung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller muss Veränderungen genehmigen, wenn diese für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7:2013 vorgeschrieben ist. Alle zur Kalibrierung des Systems dienenden beweglichen Speicherchips müssen vergossen, in ein versiegeltes Gehäuse eingeschlossen oder durch elektronische Algorithmen geschützt und nur mithilfe von Spezialwerkzeugen und -verfahren zu verändern sein. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.
2.3.2. Codierte Motorbetriebsparameter dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht veränderbar sein (es müssen z.B. eingelötete oder vergossene Rechnerbauteile oder abgedichtete (oder verlötete) Rechnergehäuse verwendet werden).
2.3.3. Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den in den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Anforderungen für solche Fahrzeuge gewähren, für die dieser Schutz wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Zu den Kriterien, die die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf eine Befreiung von Vorschriften berücksichtigt, zählen die Verfügbarkeit von Leistungschips, die Hochleistungsfähigkeit des Fahrzeugs und die voraussichtlichen Verkaufszahlen des Fahrzeugs.";
3) die folgenden Nummern 2.3.4, 2.3.5 und 2.3.6 werden eingefügt:
2.3.4. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden, müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Solche Vorkehrungen müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen beinhalten, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Sicherheitsvorkehrungen gemäß Anhang XIV Nummer 2.3.1 und Nummer 2.2 Zugang haben. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.
2.3.5. Bei mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen an Selbstzündungsmotoren müssen die Hersteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einstellung der maximalen Kraftstofffördermenge während des Betriebs eines Fahrzeugs gegen unbefugte Eingriffe geschützt ist.
2.3.6. Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung sowie Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die die Integrität des Kilometerstands sichern. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.";
4) Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung:
"2.4.1. In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.
Tabelle I.2.4 Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen
Fahrzeugklasse | Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge 1 2 | Fahrzeuge mit Selbst- zündungs- motoren einschließ- lich Hybrid- fahrzeuge | Vollelektrische Fahrzeuge | Wasserstoff- Brennstoffzellen- fahrzeuge | |||||||
Einstoffbetrieb | Zweistoffbetrieb 3 | Flexfuel 3 | |||||||||
Bezugskraftstoff | Benzin
(E10) | Flüssig- gas | Erdgas / Bio- methan | Wasser- stoff (ICE) | Benzin (E10) | Benzin (E10) | Benzin (E10) | Benzin (E10) | Diesel- kraftstoff (B7) | - | Wasserstoff (Brennstoffzelle) |
Flüssiggas | Erdgas / Biomethan | Wasserstoff (ICE) 4 | Ethanol (E85) | ||||||||
Gasförmige Schadstoffe
(Prüfung Typ 1) | Ja | Ja | Ja | Ja 4 | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
PM
(Prüfung Typ 1) | Ja | - | - | - | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
PN | Ja | - | - | - | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A) | Ja | Ja | Ja | Ja (4) | Ja (beide Kraftstoffe) | Ja (beide Kraftstoffe) | Ja (beide Kraftstoffe) | Ja (beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
Partikelzahl, RDE (Prüfung Typ 1A) 5 | Ja | - | - | - | Ja (nur Benzin) | Ja (nur Benzin) | Ja (nur Benzin) | Ja (beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
ATCT-Prüfung (Prüfung bei 14 °C) | Ja | Ja | Ja | Ja 4 | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
Leerlaufemissionen
(Prüfung Typ 2) | Ja | Ja | Ja | - | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(beide Kraftstoffe) | - | - | - |
Kurbelgehäuseemissionen
(Prüfung Typ 3) | Ja | Ja | Ja | - | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | - | - | - |
Verdunstungsemissionen
(Prüfung Typ 4) | Ja | - | - | - | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | - | - | - |
Dauerhaltbarkeit
(Prüfung Typ 5) | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja | - | - |
Niedrigtemperaturemissionen
(Prüfung Typ 6) | Ja | - | - | - | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(nur Benzin) | Ja
(beide Kraftstoffe) | - | - | - |
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja
(gemäß Typgenehmigung) | Ja
(gemäß Typgenehmigung) | Ja
(gemäß Typgenehmigung) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | - | - |
On-Board-Diagnosesysteme | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | - | - |
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja
(beide Kraftstoffe) | Ja | Ja | Ja |
Abgastrübung | - | - | - | - | - | - | - | - | Ja | - | - |
Motorleistung | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
1) Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
2) Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren. 3) Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften. 4) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen. 5) Die Prüfung der Partikelzahl gilt nur für Fahrzeuge, für die Euro 6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt sind."; |
5) Nummer 3.1.1erhält folgende Fassung:
"3.1.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 entsprechen, oder auf Fahrzeuge, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c und den folgenden Kriterien entsprechen:
6) folgende Nummer 3.1.1.1 wird eingefügt:
"3.1.1.1. Die Typgenehmigung darf nicht erweitert werden, um eine Interpolationsfamilie zu erstellen, wenn sie nur in Bezug auf "Fahrzeug, hoher Wert (VH)" erteilt wurde.";
7) in Nummer 3.1.2 erhält der erste Absatz unter dem Titel folgende Fassung:
"Bei Ki-Prüfungen nach Anhang XXI (WLTP) Unteranhang 6 Anlage 1 darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die den Kriterien des Anhangs XXI Nummer 5.9 entsprechen.";
8) Nummer 3.2 einschließlich aller Unternummern erhält folgende Fassung:
"3.2. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)
3.2.1. Für Prüfungen nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] oder nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] darf die Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:
3.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z.B. Zentraleinspritzung) ist dasselbe.
3.2.1.2. Die Form des Kraftstofftanks ist identisch und das Material des Kraftstofftanks und der Leitungen für flüssigen Kraftstoff sind technisch gleichwertig.
3.2.1.3. Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.
3.2.1.4. Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.
3.2.1.5. Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.
3.2.1.6. Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.
3.2.1.7. Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z.B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).
3.2.1.8. Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.
3.2.2. Für Prüfungen nach Anhang VI [2 Tage WLTP] darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden, wenn sie den Kriterien des Anhangs VI Nummer 5.5.1 entsprechen:
3.2.3. Die Typgenehmigung darf erweitert werden auf Fahrzeuge mit:
3.2.3.1. unterschiedlichen Motorgrößen
3.2.3.2. unterschiedlichen Motorleistungen
3.2.3.3. Automatik- und Handschaltgetrieben
3.2.3.4. Zwei- und Vierradantrieb
3.2.3.5. unterschiedlichen Karosserieformen und
3.2.3.6. unterschiedlichen Rad- und Reifengrößen.";
9) Nummer 4.1.2 erhält folgende Fassung:
"4.1.2. Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs ,EC' und ggf. der Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4 sowie die OBD-Prüfung, wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.
Die Typgenehmigungsbehörde muss für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bereithalten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Die Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 sowie den Anlagen 1 und 2 dargelegt.";
10) Nummer 4.1.3 erhält folgende Fassung:
"4.1.3. Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch den Hersteller bezeichnet "Familie" die COP-Familie hinsichtlich der im Rahmen der Übereinstimmung der Produktion (COP) durchgeführten Prüfung Typ 1 (einschließlich der Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung) und hinsichtlich der Prüfung Typ 3 und schließt für die Prüfung Typ 4 die unter Nummer 3.2 beschriebenen Erweiterungen und die OBD-Familie mit den unter Nummer 3.4 beschriebenen OBD-Prüfungen ein.";
11) die folgenden Nummern 4.1.3.1, 4.1.3.1.1 und 4.1.3.1.2 werden eingefügt:
"4.1.3.1. Kriterien der COP-Familie
4.1.3.1.1. Für Fahrzeuge der Klasse M und für Fahrzeuge der Klasse N1 Unterklassen I und II muss die COP-Familie mit der Interpolationsfamilie gemäß Anhang XXI Absatz 5.6 identisch sein.
4.1.3.1.2 Im Falle von Fahrzeugen der Klasse N1 Unterklasse III und Fahrzeugen der Klasse N2 können nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Fahrzeug-, Antriebsstrang- und Kraftübertragungsmerkmale identisch sind, Teil derselben COP-Familie sein:
12) Nummer 4.1.4 erhält folgende Fassung:
"4.1.4. Die Häufigkeit der Produktprüfung durch den Hersteller ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000: 2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien zu stützen; zumindest für Typ 1 beträgt die Mindesthäufigkeit eine Prüfung pro 5.000 hergestellte Fahrzeuge pro COP-Familie oder einmal pro Jahr, je nachdem, was zuerst eintritt.";
13) in Nummer 4.1.5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"Hält die Genehmigungsbehörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, so sind direkt an Serienfahrzeugen physische Prüfungen gemäß den Nummern 4.2 bis 4.7 vorzunehmen.";
14) in Nummer 4.1.6 erhält der zweite Satz im ersten Absatz folgende Fassung:
"Die Genehmigungsbehörde führt diese physischen Prüfungen und OBD-Prüfungen an Serienfahrzeugen durch, wie in den Nummern 4.2 bis 4.7 beschrieben.";
15) die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 erhalten folgende Fassung:
4.2.1. Die Prüfung Typ 1 ist an Serienfahrzeugen eines gültigen Mitglieds der COP-Familie, wie in Nummer 4.1.3.1 beschrieben, durchzuführen. Als Prüfergebnisse gelten die nach Durchführung aller Korrekturen auf der Grundlage dieser Verordnung erzielten Werte. Die Grenzwerte für die Prüfung der Übereinstimmung hinsichtlich der Schadstoffe sind in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegeben. In Bezug auf die CO2-Emissionen gilt als Grenzwert der vom Hersteller für das ausgewählte Fahrzeug festgelegte Wert in Übereinstimmung mit der in Anhang XXI Unteranhang 7 beschriebenen Interpolationsmethodik. Die Interpolationsberechnung wird von der Genehmigungsbehörde überprüft.
4.2.2. Aus der COP-Familie wird eine Zufallsstichprobe von drei Fahrzeugen gezogen. Nachdem die Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge ausgewählt hat, darf der Hersteller daran keine Neueinstellung vornehmen.";
16) Nummer 4.2.2.1 wird gestrichen;
17) unter Nummer 4.2.3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"4.2.3. Das statistische Verfahren zur Berechnung der Prüfkriterien wird in Anlage 1 beschrieben.
Die Produktion gilt hinsichtlich einer COP-Familie als nicht übereinstimmend, wenn nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für einen oder mehrere Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung "nicht bestanden" getroffen wird.
Die Produktion gilt hinsichtlich einer COP-Familie als übereinstimmend, sobald nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für alle Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung "bestanden" getroffen wird.";
18) Nummer 4.2.4 erhält folgende Fassung:
"4.2.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die Prüfungen an einem Fahrzeug der COP-Familie mit höchstens 15.000 km Fahrleistung durchgeführt werden, um gemessene Entwicklungskoeffizienten (EvC) für Schadstoffe/CO2 für jede COP-Familie festzulegen. Die Fahrzeuge müssen vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.";
19) in Nummer 4.2.4.1 Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"c) die anderen Fahrzeuge der COP-Familie sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionen/EC/CO2 bei null km sind mit dem Entwicklungskoeffizienten des ersten eingefahrenen Fahrzeugs zu multiplizieren. In diesem Fall sind für die Prüfung gemäß Anlage 1 folgende Werte zu nehmen:";
20) Nummer 4.4.3.3 erhält folgende Fassung:
"4.4.3.3. Der gemäß Nummer 4.4.3.2 ermittelte Wert ist mit dem Wert zu vergleichen, der nach Anlage 2 Nummer 2.4 ermittelt wurde.";
21) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, mit dem die Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion bei der Prüfung Typ 1 hinsichtlich Schadstoffen/CO2 einschließlich der Anforderungen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb, und die Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung überprüft werden."
b) in Nummer 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"An mindestens drei Fahrzeugen sind Messungen der in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe und der CO2-Emissionen vorzunehmen; diese Zahl ist anschließend zu erhöhen, bis eine Entscheidung "bestanden" oder "nicht bestanden" erzielt wird. Die Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung ist für jede der Prüfungen N zu bestimmen.";
c) in Nummer 3 Ziffer iii, nach dem einleitenden Teil, erhält der Text
"A × L - VAR/L ≤ Xtests < A × L - ((N - 3)/13) × VAR/L"
folgende Fassung:
"A × L - VAR/L ≤ Xtests ≤ A × L - ((N - 3)/13) × VAR/L";
d) in Nummer 4 Ziffer iii, nach dem einleitenden Teil, erhält der Text
"A - VAR ≤ Xtests < A - ((N - 3)/13) × VAR"
folgende Fassung:
"A - VAR ≤ Xtests ≤ A - ((N - 3)/13) × VAR";
e) in Nummer 4 wird der letzte Absatz gestrichen;
f) folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Für Fahrzeuge im Sinne des Artikel 4a ist die Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung wie folgt zu berechnen:
xi,OBFCM = für jede einzelne Prüfung i gemäß den Formeln in Anhang XXII Nummer 4.2 berechnete Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung.
Die Typgenehmigungsbehörde führt eine Liste der ermittelten Genauigkeitswerte für jede geprüfte COP-Familie.";
23) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1.2 erhalten die Worte "Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.3" die Fassung "Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3";
b) in Nummer 2.3 erhalten die Worte "Anhang XXI Absatz 4.1.1" die Fassung "Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.1.1";
c) in Nummer 2.4 erhalten die Worte "Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.1.2.3" die Fassung "Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3";
24) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) die folgenden Nummern 0.2.2.1. bis 0.2.3.9. werden eingefügt:
0.2.2.1. Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben):
Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (in kg) ...
Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...
Rollwiderstand (in kg/t): ...
Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...
0.2.3. Kennungen:
0.2.3.1. Kennung der Interpolationsfamilie: ...
0.2.3.2. Kennung der ATCT-Familie: ...
0.2.3.3. Kennung der PEMS-Familie: ...
0.2.3.4. Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:
0.2.3.4.1. Fahrwiderstandsfamilie VH: ...
0.2.3.4.2. Fahrwiderstandsfamilie VL: ...
0.2.3.4.3. Innerhalb der Interpolationsfamilie anwendbare Fahrwiderstandsfamilien: ...
0.2.3.5. Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie: ...
0.2.3.6. Kennung der Familie mit periodischer Regenerierung: ...
0.2.3.7. Kennung der Verdunstungsprüffamilie: ...
0.2.3.8. Kennung der OBD-Familie: ...
0.2.3.9. Kennung weitere Familie: ...";
b) Nummer 2.6. b) wird gestrichen.
c) die folgende Nummer 2.6.3. wird eingefügt:
"2.6.3. Rotationsmasse: 3 % der Summe aus der Masse im fahrbereiten Zustand und 25 kg oder Wert, pro Achse (in kg): ...";
d) Nummer 3.2.2.1. erhält folgende Fassung:
"3.2.2.1. Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 1, 6";
e) Nummer 3.2.12.2.5.5 erhält folgende Fassung:
erhält folgende Fassung:
"3.2.12.2.5.5. Schematische Darstellung des Kraftstofftanks (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): ...";
f) die folgenden Nummern 3.2.12.2.5.5.1. bis 3.2.12.2.5.5.5. werden eingefügt:
3.2.12.2.5.5.1. Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: ...
3.2.12.2.5.5.2. Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: ...
3.2.12.2.5.5.3. Versiegeltes Tanksystem: ja/nein
3.2.12.2.5.5.4. Beschreibung der Einstellung des Entlastungsventils am Kraftstofftank (Lufteinlass und Druckentlastung): ...
3.2.12.2.5.5.5. Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: ...";
g) Nummer 3.2.12.2.5.6. erhält folgende Fassung:
"3.2.12.2.5.6. Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: ...";
h) folgende Nummer 3.2.12.2.5.7. wird eingefügt:
"3.2.12.2.5.7. Diffusionsfaktor: ...";
i) folgende Nummer 3.2.12.2.12. wird eingefügt:
"3.2.12.2.12. Wassereinspritzung: ja/nein 1";
j) Nummer 3.2.19.4.1. wird gestrichen;
k) Nummer 3.2.20 erhält folgende Fassung:
"3.2.20. Angaben zur Wärmespeicherung";
l) Nummer 3.2.20.2. erhält folgende Fassung:
"3.2.20.2. Dämmmaterialien: ja/nein 1";
m) folgende Nummern 3.2.20.2.5., 3.2.20.2.5.1., 3.2.20.2.5.2., 3.2.20.2.5.3. und 3.2.20.2.6. werden eingefügt:
3.2.20.2.5. Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein 1
3.2.20.2.5.1. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): ...
3.2.20.2.5.2. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: ...
3.2.20.2.6. Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein 1";
n) folgende Nummer 3.3 wird eingefügt:
"3.3. Elektrische Maschine
3.3.1. Typ (Wicklung, Erregung): ...
3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ... kW
(nach Angabe des Herstellers)
3.3.1.1.1. Höchste Nutzleistung (a) ... kW
(nach Angabe des Herstellers)
3.3.1.1.2. Höchste 30-Minuten-Leistung (a)... kW
(nach Angabe des Herstellers)
3.3.1.2. Betriebsspannung:... V
3.3.2. REESS
3.3.2.1. Anzahl der Zellen: ...
3.3.2.2. Masse: ... kg
3.3.2.3. Kapazität: ... Ah (Amperestunden)
3.3.2.4. Position: ...";
o) die Nummern 3.5.7.1 und 3.5.7.1.1erhalten folgende Fassung:
"3.5.7.1. Parameter des Prüffahrzeugs
Fahrzeug | Fahrzeug, niedriger Wert (VL) falls vorhanden | Fahrzeug, hoher Wert (VH) | VM falls vorhanden | V repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie 1 | Standardwerte |
Art des Fahrzeugaufbaus | - | ||||
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie) | - | - | |||
Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße: | |||||
Reifen, Fabrikmarke und Typ, falls Messung | - | ||||
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen), falls Messung | - | ||||
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t) | |||||
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa), falls Messung | |||||
Delta CD × A von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L) | - | - | - | ||
Delta CD × A gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie | - | - | |||
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg) | |||||
Fahrwiderstandskoeffizienten | |||||
f0 (N) | |||||
f1 (N/(km/h)) | |||||
f2 (N/(km/h)2) | |||||
Querschnittsfläche m2 (0,000 m2) | - | - | - | ||
Energiebedarf des Zyklus (J) | |||||
1) Repräsentatives Fahrzeug wird für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie geprüft. |
3.5.7.1.1. Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung verwendeter Kraftstoff (nur Flüssiggas- oder Erdgasfahrzeuge): ...";
p) die Nummern 3.5.7.1.1.1 bis 3.5.7.1.3.2.3 werden gestrichen;
q) die Nummern 3.5.7.2.1 bis 3.5.7.2.1.2.0 erhalten folgende Fassung:
"3.5.7.2.1. CO2-Emissionsmenge bei ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV
3.5.7.2.1.0. Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der Interpolationsfamilie
3.5.7.2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km
3.5.7.2.1.1.0. Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): ... g/km
3.5.7.2.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ... g/km
3.5.7.2.1.2.0. Fahrzeug, niedriger Wert (NEFZ): ... g/km
3.5.7.2.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): ... g/km
3.5.7.2.1.3.0. Fahrzeug, mittlerer Wert (NEFZ): ... g/km";
r) die Nummern 3.5.7.2.2 bis 3.5.7.2.2.3.0 erhalten folgende Fassung:
"3.5.7.2.2. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bei OVC-HEV
3.5.7.2.2.1. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km
3.5.7.2.2.1.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ, Bedingung B): g/km
3.5.7.2.2.2. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): g/km
3.5.7.2.2.2.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km
3.5.7.2.2.3. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): g/km
3.5.7.2.2.3.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km";
s) Nummern 3.5.7.2.3. bis 3.5.7.2.3.3.0. erhalten folgende Fassung:
"3.5.7.2.3. CO2-Emissionsmenge bei Entladung und gewichtete CO2-Emissionsmenge für OVC-HEV
3.5.7.2.3.1. CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km
3.5.7.2.3.1.0. CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ Bedingung A): ... g/km
3.5.7.2.3.2. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km
3.5.7.2.3.2.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km
3.5.7.2.3.3. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug M, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km
3.5.7.2.3.3.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km";
t) folgende Nummer 3.5.7.2.3.4. wird hinzugefügt:
"3.5.7.2.3.4. ewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie";
u) Nummer 3.5.7.4.3. wird gestrichen;
v) Nummer 3.5.8.3. erhält folgende Fassung:
"3.5.8.3. missionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation w2 | Code der Ökoinnovation w3 | 1. CO2-Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) | 2. CO2-Emissionen des Ökoinno- vations- fahrzeugs (g/km) | 3. CO2-Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 w4 | 4. CO2-Emissionen des Ökoinno- vations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 | 5. Nutzungsfaktor (UF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird | Einsparungen von CO2- Emissionen ((1 - 2) - (3 - 4))*5 |
xxxx/201x | |||||||
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (NEFZ) (g/km) w5
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (WLTP) (g/km) w5" |
w) die folgende Nummer 3.8.5. wird eingefügt:
"3.8.5. Angaben zum Schmiermittel: ...W...";
x) die Nummern 4.5.1.1., 4.5.1.2. und 4.5.1.3. werden gestrichen;
y) in Nummer 4.6. wird das Wort "Rückwärtsgang" am Ende der ersten Tabellenspalte gestrichen;
z) die folgenden Nummern 4.6.1. bis 4.6.1.7.1. werden eingefügt:
"4.6.1. Gangwechsel
4.6.1.1. Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein 1
4.6.1.2. n_95_high für jeden Gang: ... min-1
4.6.1.3. nmin_drive
4.6.1.3.1. 1. Gang: ... min-1
4.6.1.3.2. 1. Gang in den 2. Gang: ... min-1
4.6.1.3.3. 2. Gang bis zum Stillstand: ... min-1
4.6.1.3.4. 2. Gang: ... min-1
4.6.1.3.5. 3. Gang und höher: ... min-1
4.6.1.4. n_min_drive_set bei Phasen mit Beschleunigung/konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up): ... min-1
4.6.1.5. n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):
4.6.1.6. Anfangszeitraum
4.6.1.6.1. t_start_phase: ... s
4.6.1.6.2. n_min_drive_start: ... min-1
4.6.1.6.3. n_min_drive_up_start: ... min-1
4.6.1.7. ASM-Einsatz: ja/nein 1
4.6.1.7.1. ASM-Werte: ...";
aa) folgende Nummer 4.12. wird eingefügt:
"4.12. Getriebeschmiermittel: ...W...";
ab) die Nummern 9.10.3. und 9.10.3.1. werden gestrichen;
ac) die folgenden Nummern 12.8. bis 12.8.3.2. werden eingefügt:
"12.8. Geräte oder Systeme mit vom Fahrer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein 1
12.8.1. Prüfung bei Ladungserhaltung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.8.1.1. Günstigste Betriebsart: ...
12.8.1.2. Ungünstigste Betriebsart: ...
12.8.2. Prüfung bei Entladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.8.2.1. Günstigste Betriebsart: ...
12.8.2.2. Ungünstigste Betriebsart: ...
12.8.3. Prüfung Typ 1 (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.8.3.1. Günstigste Betriebsart: ...
12.8.3.2. Ungünstigste Betriebsart: ...";
ad) in Anlage 3 wird die "Anlage zum Beschreibungsbogen" gestrichen;
23) Anlage 3a wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien (Auxiliary Emission Strategies, AES), unter anderem eine Risikobewertung mit einer Einschätzung des Risikos mit und ohne AES, und Informationen zu Folgendem:
b) folgende Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt:
"Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch die Typgenehmigungsbehörde enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen, ergänzenden Informationen beigefügt werden. Bei jeder Änderung an der AES muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine neue Fassung der erweiterten Dokumentation zukommen lassen. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue AES-Fassung wird von der Typgenehmigungsbehörde geprüft und gebilligt.
Die erweiterte Dokumentation ist wie folgt aufzubauen:
Erweiterte Dokumentation für AES-Antrag Nr. YYY/OEM gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
Teile | Absatz | Ziffer | Erläuterung |
Einleitung Dokumente | Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde | Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen | |
Versionstabelle | Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion | ||
Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen | |||
Tabelle mit den beigefügten Dokumenten | Liste mit allen beigefügten Dokumenten | ||
Querverweise | Verknüpfungen zu den Absätzen a bis i der Anlage 3a (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind) | ||
Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung | samt Unterschrift | ||
Kerndokument | 0 | Akronyme/Abkürzungen | |
1 | ALLGEMEINE BESCHREIBUNG | ||
1.1 | Allgemeine Darstellung des Motors | Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, ... | |
1.2 | Allgemeine Systemarchitektur | Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Stellgliedern, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors | |
1.3 | Auslesung der Software- und Kalibrierungsversion | z.B. Erläuterungen zum Lesegerät | |
2 | Standard-Emissionsstrategien | ||
2.x | BES x | Beschreibung der Strategie x | |
2.y | BES y | Beschreibung der Strategie y | |
3 | Zusätzliche Emissionsstrategien (AES) | ||
3.0 | Darstellung der AES | Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z.B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.) | |
3.x | AES x | 3.x.1 AES-Begründung
3.x.2 gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung 3.x.3 Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter 3.x.4 Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen | |
3.y | AES y | 3.y.1
3.y.2 usw. | |
100-Seiten-Obergrenze endet hier. | |||
Anhang | Liste mit Typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Referenz zur technischen Hilfe, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jeder Steuereinheit (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend) | ||
Beigefügte Dokumente | Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx | Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls) | |
Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. yyy | |||
Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen | Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs/Datum der Prüfungen, Emissions-/CO2-Belastungen mit/ohne AES-Aktivierung"; |
24) die folgende Anlage 3b wird eingefügt:
"Anlage 3b Methodik für die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (AES)
Die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie durch die Typgenehmigungsbehörde muss mindestens die folgenden Überprüfungen beinhalten:
----
1) Das Dokument ECE/TRANS/WP.19/1121 ist auf dieser Website verfügbar: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/31821".
25) Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) im Muster des EG-Typgenehmigungsbogens wird in Abschnitt I die folgende Nummer 0.4.2 eingefügt:
"0.4.2. Basisfahrzeug 5a 1: ja/nein 1";
b) der Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen wird wie folgt geändert:
i) Nummer 0 erhält folgende Fassung:
"0. Kennung der Interpolationsfamilie im Sinne von Nummer 5.0 Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151
0.1. Kennung: ...
0.2. Kennung des Basisfahrzeugs 5a 1: ...";
ii) die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:
1.1. Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand:
VL 1: ...VH: ...
1.2. Höchstmasse:
VL 1: ...VH: ...
1.3. Bezugsmasse:
VL 1: ...VH: ...";
iii) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
"2.1. Prüfergebnisse Auspuffemissionen
Emissionsklasse: ...
Prüfergebnisse Typ 1, falls zutreffend
Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug 1: ...
Prüfung 1
Ergebnisse Typ 1 | CO (mg/km) | THC (mg/km) | NMHC (mg/km) | NOx (mg/km) | THC + NOx (mg/km) | PM (mg/km) | PN (Anzahl, 1011/km) |
Gemessen 8 9 | |||||||
Ki × 8 10 |
11 | ||||||
Ki + 8 10 |
11 | ||||||
Mittlerer Wert, berechnet mittels Ki (M×Ki oder M+Ki)9 |
12 | ||||||
DF (+) 8 10 | |||||||
DF (×) 8 10 | |||||||
Endmittelwert, berechnet mit Ki und DF 13 | |||||||
Grenzwert |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 2 wiederholen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 3 wiederholen.
Prüfung 1, Prüfung 2 (falls zutreffend) und Prüfung 3 (falls zutreffend) für VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) wiederholen.
ATCT-Prüfung
CO2-Emissionen [g/km] |
Kombiniert |
ATCT (14°C) MCO2, Treg | |
Typ 1 (23°C) MCO2,23° | |
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF) |
Ergebnis der ATCT-Prüfung | CO (mg/km) | THC (mg/km) | NMHC (mg/km) | NOx (mg/km) | THC + NOx (mg/km) | PM (mg/km) | PN (Anzahl, 1011/km) |
Gemessen 1 2 | |||||||
Grenzwerte | |||||||
1) Falls zutreffend.
2) Bis zur 2. Dezimalstelle runden. |
Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C) für das Bezugsfahrzeug: ...
Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s): ...
Lage des Temperaturfühlers: ...
Kennung der ATCT-Familie: ...
Typ 2: (einschließlich der für die Verkehrssicherheitsprüfung benötigten Daten)
Prüfung | CO-Wert (% vol) | Lambdawert 1 | Motordrehzahl (min-1) | Motoröltemperatur (°C) |
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl | keine Angabe | |||
Prüfung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl |
Typ 3: ...
Typ 4: ... g/Prüfung
Prüfverfahren gemäß: Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] / der Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] / Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 [2 Tage WLTP] 1.
Typ 5:
Dauerhaltbarkeitsprüfung: Prüfung am vollständigen Fahrzeug/auf dem Alterungsprüfstand/keine 1
Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/zugeteilt 1
Werte angeben: ...
Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83)14: ...
Typ 6 |
CO (g/km) |
THC (g/km) |
Messwert | ||
Grenzwert" |
iv) Nummer 2.5.1 erhält folgende Fassung:
"2.5.1. Reines ICE-Fahrzeug und nicht extern aufladbares Hybrid- Elektrofahrzeug";
v) folgende Nummer 2.5.1.0 wird eingefügt:
"2.5.1.0. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie";
vi) die Nummern 2.5.1.1.3 und 2.5.1.1.4 erhalten folgende Fassung:
"2.5.1.1.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9 der Verordnung (EU) 2017/1151)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 | 1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H |
2.5.1.1.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)
Kraftstoffverbrauch (FC): (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Endwerte FCp,H / FCc,H" |
vii) die Nummern 2.5.1.2 bis 2.5.1.3 erhalten folgende Fassung:
"2.5.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
2.5.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.1.2.2.1. f0, N: ...
2.5.1.2.2.2. f1, N/(km/h): ...
2.5.1.2.2.3. f2, N/(km/h)2: ...
2.5.1.2.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 |
1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L |
2.5.1.2.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)
Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Endwerte FCp,L / FCc,L" |
2.5.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) für NOVC-HEV (gegebenenfalls)";
viii) die folgenden Nummern 2.5.1.3.1 bis 2.5.1.3.4 werden eingefügt:
"2.5.1.3.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.1.3.2.1. f0, N: ...
2.5.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...
2.5.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...
2.5.1.3.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 |
1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L |
2.5.1.3.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)
Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Endwerte FCp,L / FCc,L" |
ix) Nummer 2.5.1.3.1 wird gestrichen;
x) die folgenden Nummern 2.5.1.4 und 2.5.1.4.1 werden eingefügt:
2.5.1.4. Bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden und die mit einem System mit periodischer Regeneration nach Artikel 2 Nummer 6 dieser Verordnung ausgestattet sind, sind die Ergebnisse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 durch den Ki-Faktor zu korrigieren.
2.5.1.4.1. Angaben zur Regenerierungsstrategie für CO2-Emissionen und Kraftstoff
D - die Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...
d - die Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: ...
Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83)14: ...
Kombiniert | |
Ki (additiv/multiplikativ) 1
Werte für CO2 und Kraftstoffverbrauch 10 |
Beim Basisfahrzeug ist 2.5.1 zu wiederholen";
xi) die Nummern 2.5.2.1 bis 2.5.2.1.2 erhalten folgende Fassung:
"2.5.2.1. Stromverbrauch
2.5.2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
2.5.2.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.2.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.2.1.1.2.1. f0 in N: ...
2.5.2.1.1.2.2. f1 in N/(km/h): ...
2.5.2.1.1.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...
Stromverbrauch (Wh/km) | Prüfung | Stadt | Kombiniert |
Berechneter Stromverbrauch |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Angegebener Wert | - |
2.5.2.1.1.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden
2.5.2.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
2.5.2.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.2.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.2.1.2.2.1. f0 in N: ...
2.5.2.1.2.2.2. f1 in N/(km/h): ...
2.5.2.1.2.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...
Stromverbrauch (Wh/km) | Prüfung | Stadt | Kombiniert |
Berechneter Stromverbrauch |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Angegebener Wert | - |
2.5.2.1.2.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden";
xii) Nummer 2.5.2.2 erhält folgende Fassung:
"2.5.2.2. Reichweite im reinen Elektrobetrieb
2.5.2.2.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km) | Prüfung | Stadt | Kombiniert |
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Angegebener Wert | - |
2.5.2.2.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km) | Prüfung | Stadt | Kombiniert |
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Angegebener Wert | -" |
xiii) die Nummern 2.5.3.1 bis 2.5.3.2 erhalten folgende Fassung:
"2.5.3.1. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung
2.5.3.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
2.5.3.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.3.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.3.1.1.2.1. f0, N: ...
2.5.3.1.1.2.2. f1, N/(km/h): ...
2.5.3.1.1.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 |
1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H |
2.5.3.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
2.5.3.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.3.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.3.1.2.2.1. f0, N: ...
2.5.3.1.2.2.2. f1, N/(km/h): ...
2.5.3.1.2.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 |
1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L |
2.5.3.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)
2.5.3.1.3.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J
2.5.3.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten
2.5.3.1.3.2.1. f0, N: ...
2.5.3.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...
2.5.3.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 |
1 | |||||
2 | ||||||
3 | ||||||
Durchschnitt | ||||||
Endwerte MCO2,p,M / MCO2,c,M |
2.5.3.2. CO2-Emissionsmasse bei Entladung
Fahrzeug, hoher Wert (VH)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Kombiniert |
MCO2,CD |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwert MCO2,CD,H |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Kombiniert |
MCO2,CD |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwert MCO2,CD,L |
Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)
CO2-Emissionen [g/km] | Prüfung | Kombiniert |
MCO2,CD |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwert MCO2,CD,M" |
xiv) in Nummer 2.5.3.3 wird folgende Nummer 2.5.3.3.1 eingefügt:
"2.5.3.3.1. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie";
xv) Nummer 2.5.3.5 erhält folgende Fassung:
"2.5.3.5. Kraftstoffverbrauch bei Entladung
Fahrzeug, hoher Wert (VH)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Endwerte FCCD,H |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Endwerte FCCD,L |
Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Endwerte FCCD,M" |
xvi) Nummer 2.5.3.7.1 erhält folgende Fassung:
"2.5.3.7.1. Vollelektrische Reichweite (AER)
AER (km) | Prüfung | Stadt | Kombiniert |
AER-Werte |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Endwerte AER" |
xvii) Nummer 2.5.3.7.4 erhält folgende Fassung:
"2.5.3.7.4. Reichweite bei Entladung RCDC
RCDC (km) | Prüfung | Kombiniert |
RCDC-Werte |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwerte RCDC" |
xviii) die Nummern 2.5.3.8.2 und 2.5.3.8.3 erhalten folgende Fassung:
"2.5.3.8.2. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)
ECAC,CD (Wh/km) | Prüfung | Kombiniert |
ECAC,CD-Werte |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwerte ECAC,CD |
2.5.3.8.3. UF-gewichteter Stromverbrauch ECAC, weighted (kombiniert)
ECAC,weighted (Wh/km) | Prüfung | Kombiniert |
ECAC,weighted-Werte |
1 | |
2 | ||
3 | ||
Durchschnitt | ||
Endwerte ECAC,weighted |
Beim Basisfahrzeug ist 2.5.3 zu wiederholen";
xix) die folgende Nummer 2.5.4 wird eingefügt:
"2.5.4. Brennstoffzellenfahrzeuge
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km) | Kombiniert |
Endwerte FCc |
Beim Basisfahrzeug ist 2.5.4 zu wiederholen";
xx) die folgende Nummer 2.5.5 wird eingefügt:
"2.5.5. Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs: ja/nicht zutreffend ...";
xxi) Erläuterungen wird folgende Fußnote 5a eingefügt:
"(5a) gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG";
c) die Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens erhält folgende Fassung:
i) die Überschrift von Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153";
ii) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
"2.1.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)
CO2-Emissionen [g/km] | Stadt | Außerorts | Kombiniert |
MCO2,NEDC_H,test"; |
iii) folgende Nummern 2.1.2 und 2.1.2.1 werden eingefügt:
"2.1.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)
2.1.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)
CO2-Emissionen [g/km] | Kombiniert |
MCO2,NEDC_H,test,condition A | |
MCO2,NEDC_H,test,condition B | |
MCO2,NEDC_H,test,weighted" |
iv) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
"2.2.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)
CO2-Emissionen [g/km] | Stadt | Außerorts | Kombiniert |
MCO2,NEDC_L,test"; |
v) folgende Nummern 2.2.2 und 2.2.2.1 werden eingefügt:
"2.2.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)
2.2.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)
CO2-Emissionen [g/km] | Kombiniert |
MCO2,NEDC_L,test,condition A | |
MCO2,NEDC_L,test,condition B | |
MCO2,NEDC_L,test,weighted'"; |
vi) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Abweichungs- und Prüffaktoren (gemäß Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 bestimmt)
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | |
Prüffaktor (falls zutreffend) |
"1" oder "0" |
Hashcode der vollständigen Korrelationsdatei (gemäß Anhang I Nummer 3.1.1.2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153)"; |
vii) die folgenden Nummern 4 bis 4.2.3 werden eingefügt:
"4. NEFZ-Endwerte für CO2 und Kraftstoffverbrauch
4.1. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)
Stadt | Außerorts | Kombiniert | ||
CO2-Emissionen (g/km) |
MCO2,NEDC_L, final | |||
MCO2,NEDC_H, final | ||||
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) |
FCNEDC_L, final | |||
FCNEDC_H, final |
4.2. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)
4.2.1. CO2-Emissionen (g/km): siehe die Nummern 2.1.2.1 und 2.2.2.1
4.2.2. Stromverbrauch (Wh/km): siehe die Nummern 2.1.2.2 und 2.2.2.2
4.2.3. Kraftstoffverbrauch (l/100 km)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
FCNEDC_L,test,condition A | |
FCNEDC_L,test,condition B | |
FCNEDC_L,test,weighted" |
26) Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
i) die Zeilen AG bis AL erhalten folgende Fassung:
"AG | Euro 6d-TEMP | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 1.9.2017 1 | 31.8.2019 | |
BG | Euro 6d-TEMP-EVAP | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 31.8.2019 | ||
CG | Euro 6d-TEMP-ISC | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 1.1.2019 | 31.8.2019 | |
DG | Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 1.9.2019 | 1.9.2019 | 31.12.2020 |
AH | Euro 6d-TEMP | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 1.9.2018 1 | 31.8.2019 | |
BH | Euro 6d-TEMP-EVAP | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 31.8.2020 | ||
CH | Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 1.9.2019 | 1.9.2020 | 31.12.2021 |
AI | Euro 6d-TEMP | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 1.9.2018 1 | 31.8.2019 | |
BI | Euro 6d-TEMP-EVAP | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 31.8.2020 | ||
CI | Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 1.9.2019 | 1.9.2020 | 31.12.2021 |
AJ | Euro 6d | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 31.8.2019 | ||
AK | Euro 6d | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 31.8.2020 | ||
AL | Euro 6d | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 31.8.2020 | ||
AM | Euro 6d-ISC | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 31.12.2020 | ||
AN | Euro 6d-ISC | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 31.12.2021 | ||
AO | Euro 6d-ISC | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 31.12.2021 | ||
AP | Euro 6d-ISC-FCM | Euro 6-2 | M, N1 Gruppe I | PI, CI | 1.1.2020 | 1.1.2021 | |
AQ | Euro 6d-ISC-FCM | Euro 6-2 | N1 Gruppe II | PI, CI | 1.1.2021 | 1.1.2022 | |
AR | Euro 6d-ISC-FCM | Euro 6-2 | N1 Gruppe III, N2 | PI, CI | 1.1.2021 | 1.1.2022" |
b) im Anschluss an Tabelle 1 wird folgender Text in der Erläuterung in Bezug auf EURO 6d-TEMP eingefügt:
"Emissionsnorm Euro 6d-TEMP-ISC = RDE-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE) und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);
Emissionsnorm Euro 6d-TEMP-EVAP-ISC = RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständigen Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" (einschließlich PN-RDE), 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);";
c) im Anschluss an Tabelle 1 wird folgender Text in der Erläuterung in Bezug auf EURO 6d eingefügt:
"Emissionsnorm Euro 6d-ISC = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständigen Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6", 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb);
Emissionsnorm Euro 6d-ISC-FCM = RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6", 48-Stunden-Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen, Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs und neues ISC-Verfahren (ISC = Übereinstimmung im Betrieb).";
27) die Anlagen 8a bis 8c erhalten folgende Fassung:
"Anlage 8a Prüfberichte
Ein Prüfbericht ist ein Bericht, der von dem für die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung zuständigen technischen Dienst ausgestellt wird.
Teil I
Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung Typ 1 erforderlichen Mindestdaten.
BERICHT Nummer
ANTRAGSTELLER | |||
Hersteller | |||
GEGENSTAND | ... | ||
Kennung(en) der Fahrwiderstandsfamilie | : | ||
Kennung(en) der Interpolationsfamilie | : | ||
Geprüftes Objekt | |||
Fabrikmarke | : | ||
IP-Kennung | : | ||
SCHLUSSFOLGERUNG | Das geprüfte Objekt entspricht den unter "Gegenstand" genannten Anforderungen. |
ORT, | TT/MM/JJJJ |
Allgemeine Bemerkungen:
Gibt es mehrere Möglichkeiten (Bezugnahmen), sollte die geprüfte im Prüfbericht beschrieben werden.
Ist dies nicht der Fall, kann eine einzige Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen am Anfang des Prüfberichts ausreichen.
Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.
1. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge: hoch, niedrig und M (falls zutreffend)
1.1. Allgemeines
Fahrzeugnummern | : |
Prototypnummer und VIN |
Klasse | : | |
Aufbau | : | |
Antriebsräder | : |
1.1.1. Aufbau des Antriebsstrangs
Aufbau des Antriebsstrangs | : | reine ICE-Fahrzeuge, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle |
1.1.2. Verbrennungsmotor (ICE) (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen
Fabrikmarke | : | ||||||
Typ | : | ||||||
Arbeitsverfahren | : | Zweitakt/Viertakt | |||||
Anzahl und Anordnung der Zylinder | : | ||||||
Hubraum (cm3) | : | ||||||
Leerlaufdrehzahl (min-1) | : |
+ | |||||
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min-1) (a) | : |
+ | |||||
Motornennleistung: | : |
kW |
bei |
U/min | |||
Maximales Nettodrehmoment | : |
Nm |
bei |
U/min | |||
Motorschmiermittel | : | Fabrikmarke und Typ | |||||
Kühlsystem | : | Typ: Luft/Wasser/Öl | |||||
Isolierung | : | Material, Menge, Lage, Volumen und Gewicht |
1.1.3. Prüfkraftstoff für die Prüfung Typ 1 (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Prüfkraftstoff die Nummer wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | Benzin E10 - Diesel B7 - LPG - NG - ... |
Dichte bei 15 °C | : | |
Schwefelgehalt | : | Nur bei Diesel B7 und Benzin E10 |
: | ||
Chargennummer | : | |
Willans-Faktoren (für reine ICE-Fahrzeuge) für die CO2-Emission (gCO2/MJ) | : |
1.1.4. Kraftstoffanlage (falls zutreffend)
Bei mehr als einer Kraftstoffanlage Absatz wiederholen
Direkteinspritzung | : | ja/nein oder Beschreibung |
Kraftstoffart des Fahrzeugs: | : | Einstoff-/Zweistoff-/Flexfuel- |
Steuergerät | ||
Teil-Bezeichnung | : | wie im Beschreibungsbogen |
Geprüfte Software | : | z.B. mittels Lesegerät ausgelesen |
Luftmengenmesser | : | |
Drosselklappengehäuse | : | |
Druckfühler | : | |
Einspritzpumpe | : | |
Einspritzdüse(n) | : |
1.1.5. Ansaugsystem (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Ansaugsystem Absatz wiederholen
Lader: | : | ja/nein
Fabrikmarke und Typ (1) |
Ladeluftkühler: | : | ja/nein
Typ (Luft/Luft - Luft/Wasser) (1) |
Luftfilter(element) (1) | : | Fabrikmarke und Typ |
Ansaugschalldämpfer (1) | : | Fabrikmarke und Typ |
1.1.6. Auspuffanlage und Verdunstungskontrollsystem (falls zutreffend)
Bei mehr als einem System Absatz wiederholen
Erster Katalysator | : | Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator / Oxidationskatalysator / NOx-Falle / NOx-Speichersystem / selektive katalytische Reduktion... |
Zweiter Katalysator | : | Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator / Oxidationskatalysator / NOx-Falle / NOx-Speichersystem / selektive katalytische Reduktion... |
Partikelfilter | : | mit/ohne/nicht zutreffend
katalysiert: ja/nein Fabrikmarke und Bezeichnung (1) |
Bezeichnung und Lage der Sauerstoffsonde(n) | : | vor Katalysator/hinter Katalysator |
Lufteinblasung | : | mit/ohne/nicht zutreffend |
Wassereinspritzung | : | mit/ohne/nicht zutreffend |
AGR (Abgasrückführung). | : | mit/ohne/nicht zutreffend
mit/ohne Kühlung HP/LP |
Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen | : | mit/ohne/nicht zutreffend |
Bezeichnung und Lage der NOx-Sonde(n) | : | davor/danach |
Allgemeine Beschreibung (1) | : |
1.1.7. Wärmespeichereinrichtung (falls zutreffend)
Bei mehr als einer Wärmespeichereinrichtung Absatz wiederholen
Wärmespeichereinrichtung | : | ja/nein |
Wärmeleistung (gespeicherte Enthalpie in J) | : | |
Dauer der Wärmefreisetzung (s) | : |
1.1.8. Kraftübertragung (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Getriebe Absatz wiederholen
Getriebe | : | Handschaltung/automatisch/stufenlos |
Gangwechselverfahren | ||
Primäre Betriebsart * | : | ja/nein
Normal/Drive/Eco/... |
Beste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend) | : | |
Ungünstigste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend) | : | |
Höchster Stromverbrauch (ggf.) | : | |
Steuergerät | : | |
Getriebeschmiermittel | : | Fabrikmarke und Typ |
Reifen | ||
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Abmessungen vorne/hinten | : | |
Dynamischer Umfang (m) | : | |
Reifendruck (kPa) | : | |
*) bei OVC-HEV: für Betrieb bei Ladungserhaltung und bei Entladung anzugeben |
Übersetzungsverhältnisse (R.T.), primäre Verhältnisse (R.P.) und (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1.000 (min-1)) (V1000) für jede Getriebeübersetzung (R.B.).
R.B. | R.P. | R.T. | V1000 |
1. | 1/1 | ||
2. | 1/1 | ||
3. | 1/1 | ||
4. | 1/1 | ||
5. | 1/1 | ||
... | |||
1.1.9. Elektrische Maschine (falls zutreffend)
Bei mehr als einer elektrischen Maschine Absatz wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Spitzenleistung (kW) | : |
1.1.10. Antriebs-REESS (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Antriebs-REESS Absatz wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Kapazität (Ah) | : | |
Nennspannung (V) | : |
1.1.11. Brennstoffzelle (falls zutreffend)
Bei mehr als einer Brennstoffzelle Absatz wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Höchstleistung (kW) | : | |
Nennspannung (V) | : |
1.1.12. Leistungselektronik (falls zutreffend)
Es kann sich um mehr als eine Leistungselektronik handeln (Antriebswandler, Niederspannungssystem oder Lader)
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Leistung (kW) | : |
1.2. Beschreibung VH - Fahrzeug, hoher Wert
1.2.1. Masse
Prüfmasse VH (in kg) | : |
1.2.2. Fahrwiderstandsparameter
f0 (N) | : | |
f1 (N/(km/h)) | : | |
f2 (N/(km/h) 2 | : | |
Energiebedarf des Zyklus (J) | : | |
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands | : | |
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie | : |
1.2.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen
Zyklus (ohne Miniaturisierung) | : | Klasse 1/2/3a/3b |
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg) | : | (falls zutreffend) |
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit | : | ja/nein |
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h) | : | |
Miniaturisierung (falls zutreffend) | : | ja/nein |
Miniaturisierungsfaktor fdsc | : | |
Zyklusstrecke (m) | : | |
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung) | : | falls zutreffend |
1.2.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)
Version der Berechnung des Gangwechsels | (geltende Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 angeben) | |
Gangwechsel | : | Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet |
nmin drive | ||
1. Gang | : | ...min-1 |
von 1. Gang zu 2. Gang | : | ...min-1 |
von 2. Gang bis Stillstand | : | ...min-1 |
2. Gang | : | ... min-1 |
3. Gang und höher | : | ... min-1 |
Gang 1 ausgeschlossen | : | ja/nein |
n_95_high für jeden Gang | : | ... min-1 |
n_min_drive_set für Beschleunigung / Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up) | : | ... min-1 |
n_min_drive_set für Verzögerungsphasen (nmin_drive_down) | : | ... min-1 |
t_start_phase | : | ... s |
n_min_drive_start | : | ... min-1 |
N_min_drive_up_start | : | ... min-1 |
Verwendung von ASM | : | ja/nein |
ASM-Werte | : |
1.3. Beschreibung VL - Fahrzeug, unterer Wert (falls zutreffend)
1.3.1. Masse
Prüfmasse VL (in kg) | : |
1.3.2. Fahrwiderstandsparameter
f0 (N) | : | |
f1 (N/(km/h)) | : | |
f2 (N/(km/h) 2) | : | |
Energiebedarf des Zyklus (J) | : | |
Δ(CD × Af)LH (m2) | : | |
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands | : | |
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie | : |
1.3.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen
Zyklus (ohne Miniaturisierung) | : | Klasse 1/2/3a/3b |
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg) | : | (falls zutreffend) |
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit | : | ja/nein |
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | : | |
Miniaturisierung (falls zutreffend) | : | ja/nein |
Miniaturisierungsfaktor fdsc | : | |
Zyklusstrecke (m) | : | |
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung) | : | falls zutreffend |
1.3.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)
Gangwechsel | : | Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet |
1.4. Beschreibung VM - Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend)
1.4.1. Masse
Prüfmasse VL (in kg) | : |
1.4.2. Fahrwiderstandsparameter
f0 (N) | : | |
f1 (N/(km/h)) | : | |
f2 (N/(km/h) 2) | : | |
Energiebedarf des Zyklus (J) | : | |
Δ(CD × Af)LH (m2) | : | |
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands | : | |
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie | : |
1.4.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen
Zyklus (ohne Miniaturisierung) | : | Klasse 1/2/3a/3b |
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg) | : | (falls zutreffend) |
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit | : | ja/nein |
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | : | |
Miniaturisierung (falls zutreffend) | : | ja/nein |
Miniaturisierungsfaktor fdsc | : | |
Zyklusstrecke (m) | : | |
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung) | : | falls zutreffend |
1.4.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)
Gangwechsel | : | Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet |
2. Prüfergebnisse
2.1. (Prüfung typ 1)
Verfahren zur Prüfstandseinstellung | : | Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus |
Rollenprüfstand in 2WD/4WD-Betrieb | : | 2WD/4WD |
Bei 2WD-Betrieb: rotierte nicht angetriebene Achse? | : | ja / nein / nicht anwendbar |
Prüfstandsbetriebsart | : | ja/nein |
Ausrollmodus | : | ja/nein |
Zusätzliche Vorkonditionierung | : | ja/nein
Beschreibung |
Verschlechterungsfaktoren | : | zugeteilt/geprüft |
2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) | ||
Ort der Prüfung | : | Prüfstandseinstellung, Ort, Land | ||
Höhe der Unterkante des Kühlventilators über dem Boden (cm) | : | |||
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert) | : | in der Fahrzeug-Mittellinie/... | ||
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm) | : | |||
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%) | : | x,x | ||
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h) | : | x,xx | ||
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus | : | PEV vor den Abbruchkriterien
oder vollständig betätigtes Beschleunigungspedal |
2.1.1.1. Schadstoffemissionen (falls zutreffend)
2.1.1.1.1. Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung
Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)
Prüfung 1
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | Partikelmaterie | Partikelzahl |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Messwerte | |||||||
Regenerationsfaktoren (Ki)(2)
Zusatzstoff | |||||||
Regenerationsfaktoren (Ki)(2)
multiplikativ | |||||||
Verschlechterungsfaktoren (DF) additiv | |||||||
Verschlechterungsfaktoren (DF) multiplikativ | |||||||
Endwerte | |||||||
Grenzwerte |
(2) Siehe Ki-Familienbericht(e) | : | |
Typ 1/I durchgeführt zur Ermittlung von Ki | : | Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83 1 |
Kennung der Regenerationsfamilie | : | |
1) Bitte Zutreffendes angeben |
Prüfung 2 falls anwendbar: Prüfung auf CO2 (dCO21) / Prüfung auf Schadstoffe (90 % der Grenzwerte) / auf beides
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 falls anwendbar: Prüfung auf CO2 (dCO22)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
2.1.1.1.2. Schadstoffemissionen von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung
Prüfung 1
Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen sind einzuhalten und die folgende Nummer ist für jeden gefahrenen Zyklus auszufüllen.
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | Partikelmaterie | Partikelzahl |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Im Einzelzyklus gemessene Werte | |||||||
Grenzwerte für den Einzelzyklus |
Prüfung 2 (falls durchzuführen): Prüfung auf CO2 (dCO21) / Prüfung auf Schadstoffe (90 % der Grenzwerte) / auf beides
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls durchzuführen): Prüfung auf CO2 (dCO22)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
2.1.1.1.3. UF-gewichtete Schadstoffemissionen von OVC-HEV
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | Partikelmaterie | Partikelzahl |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Berechnete Werte |
2.1.1.2. CO2-Emissionen (falls anwendbar)
2.1.1.2.1. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung
Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart)
Prüfung 1
CO2-Emissionen | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Gemessener Wert MCO2,p,1 | - | ||||
auf Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,1b / MCO2,c,2 | |||||
RCB-Korrekturkoeffizient: 5) | |||||
MCO2,p,3 / MCO2,c,3 | |||||
Regenerationsfaktoren (Ki)
Zusatzstoff | |||||
Regenerationsfaktoren (Ki)
multiplikativ | |||||
MCO2,c,4 | - | ||||
AFKi= MCO2,c,3 / MCO2,c,4 | - | ||||
MCO2,p,4 / MCO2,c,4 | - | ||||
ATCT-Korrektur (FCF) (4) | |||||
Provisorische Werte MCO2,p,5 / MCO2,c,5 | |||||
Angegebener Wert | - | - | - | - | |
dCO21 * angegebener Wert | - | - | - | - |
(4) FCF: Familienkorrekturfaktor zur Korrektur um Temperaturbedingungen, die für die Region repräsentativ sind (ATCT) | ||
Siehe FCF-Familienbericht(e) | : | |
Kennung der ATCT-Familie: | : | |
(5) Korrektur gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 für reine ICE-Fahrzeuge und gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 für HEV-Fahrzeuge (KCO2) |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung
CO2-Emissionen (g/km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Mittelung MCO2,p,6 / MCO2,c,6 | |||||
Abgleich MCO2,p,7 / MCO2,c,7 | |||||
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H |
Information für die Übereinstimmung der Produktion für OVC-HEV
Kombiniert | |
CO2-Emissionen (g/km)
MCO2,CS,COP | |
AFCO2,CS |
2.1.1.2.2. CO2 -Emissionsmasse von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung
CO2-Emissionsmasse (g/km) | Kombiniert |
Berechneter Wert MCO2,CD | |
Angegebener Wert | |
dCO21 |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung
CO2-Emissionsmasse (g/km) | Kombiniert |
Mittelung MCO2,CD | |
Endwert MCO2,CD |
2.1.1.2.4. UF-gewichtete CO2-Emissionsmasse von OVC-HEV
CO2-Emissionsmasse (g/km) | Kombiniert |
Berechneter Wert MCO2,weighted |
2.1.1.3. Kraftstoffverbrauch (FC) (falls zutreffend)
2.1.1.3.1. Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit nur einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung
Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart).
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Endwerte FCp,H / FCc,H 1 | |||||
1) Aus abgeglichenen CO2-Werten berechnet. |
A- On-Board-Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs bei Fahrzeugen gemäß Artikel 4a
a. Verfügbarkeit der Daten:
Die in Anhang XXII Nummer 3 aufgeführten Parameter sind verfügbar: ja/nicht anwendbar
b. Genauigkeit (falls zutreffend)
Fuel_ConsumedWLTP (Liter) 1 | Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 1 | x,xxx |
Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 2 (falls zutreffend) | x,xxx | |
Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 3 (falls zutreffend) | x,xxx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 1 (falls zutreffend) | x,xxx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 2 (falls zutreffend) | x,xxx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 3 (falls zutreffend) | x,xxx | |
Insgesamt | x,xxx | |
Fuel_ConsumedOBFCM (Liter) 1 | Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 1 | x,xx |
Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 2 (falls zutreffend) | x,xx | |
Fahrzeug, hoher Wert (VH) - Prüfung 3 (falls zutreffend) | x,xx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 1 (falls zutreffend) | x,xx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 2 (falls zutreffend) | x,xx | |
Fahrzeug, niedriger Wert (VL) - Prüfung 3 (falls zutreffend) | x,xx | |
Insgesamt | x,xx | |
Genauigkeit 1 | x,xxx | |
1) gemäß Anhang XXII |
2.1.1.3.2. Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung
Prüfung 1:
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Berechneter Wert FCCD |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Mittelung FCCD | |
Endwert FCCD |
2.1.1.3.3. UF-gewichteter Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
Berechneter Wert FCweighted |
2.1.1.3.4. Kraftstoffverbrauch von NOVC-FCHV bei der Prüfung Typ 1 mit Ladungserhaltung
Die nachstehenden Nummern sind für jede vom Fahrer wählbare Betriebsart zu wiederholen (primäre Betriebsart oder beste Betriebsart oder gegebenenfalls ungünstigste Betriebsart).
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km) | Kombiniert |
Messwert | |
RCB-Korrekturkoeffizient | |
Endwerte FCc |
2.1.1.4. Reichweiten (falls zutreffend)
2.1.1.4.1. Reichweiten für OVC-HEV (falls zutreffend)
2.1.1.4.1.1. Elektromotorische Reichweite (AER)
Prüfung 1
AER (km) | Stadt | Kombiniert |
Gemessene/berechnete AER-Werte | ||
Angegebener Wert |
- |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung
AER (km) | Stadt | Kombiniert |
Mittelung AER (falls zutreffend) | ||
Endwerte AER |
2.1.1.4.1.2. Gleichwertige elektromotorische Reichweite (EAER)
EAER (km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Stadt | Kombiniert |
Endwerte EAER |
2.1.1.4.1.3. Tatsächliche Reichweite bei Entladung
RCDA (km) | Kombiniert |
Endwert RCDA |
2.1.1.4.1.4. Reichweite der Zyklen bei Entladung
Prüfung 1
RCDC (km) | Kombiniert |
Endwert RCDC | |
Kennziffer des Übergangszyklus | |
REEC des Bestätigungszyklus (%) |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
2.1.1.4.2. Reichweiten von PEV - vollelektrische Reichweite (PER) (falls zutreffend)
Prüfung 1
PER (km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Stadt | Kombiniert |
Berechnete Werte PER | ||||||
Angegebener Wert | - | - | - | - | - |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung
PER (km) | Stadt | Kombiniert |
Mittelung PER | ||
Endwerte PER |
2.1.1.5. Stromverbrauch (EC) (falls zutreffend)
2.1.1.5.1. Stromverbrauch von OVC-HEV (falls zutreffend)
2.1.1.5.1.1. Stromverbrauch (EC)
EC (Wh/km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Stadt | Kombiniert |
Endwerte EC |
2.1.1.5.1.2. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung
Prüfung 1
ECAC,CD (Wh/km) | Kombiniert |
Endwerte ECAC,CD |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung (falls anwendbar)
ECAC,CD (Wh/km) | Kombiniert |
Mittelung ECAC,CD | |
Endwert |
2.1.1.5.1.3. UF-gewichteter Stromverbrauch
Prüfung 1
ECAC,weighted (Wh) | Kombiniert |
Berechneter Wert ECAC,weighted |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Schlussfolgerung (falls anwendbar)
ECAC,weighted (Wh/km) | Kombiniert |
Mittelung ECAC,weighted | |
Endwert |
2.1.1.5.1.4. Angaben für COP
Kombiniert | |
Stromverbrauch (Wh/km) ECDC,CD,COP | |
AFEC,AC,CD |
2.1.1.5.2. Stromverbrauch von PEV (falls zutreffend)
Prüfung 1
EC (Wh/km) | Stadt | Kombiniert |
Berechnete Werte EC | ||
Angegebener Wert | - |
Prüfung 2 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
Prüfung 3 (falls anwendbar)
Prüfergebnisse gemäß Tabelle von Prüfung 1 aufzeichnen.
EC (Wh/km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Stadt | Kombiniert |
Mittelung EC | ||||||
Endwerte EC |
Angaben für COP
Kombiniert | |
Stromverbrauch (Wh/km) ECDC,COP | |
AFEC |
2.1.2. VL (gegebenenfalls):
Absatz 2.1.1 wiederholen.
2.1.3. VM (gegebenenfalls):
Absatz 2.1.1 wiederholen.
2.1.4. Endgültige Werte der Grenzwertemissionen (falls zutreffend))
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | PM | PN |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Höchstwerte 1 | |||||||
1) für jeden Schadstoff innerhalb aller Prüfergebnisse von VH, VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) |
2.2. Prüfung Typ 2 (a) Schließt die für die technische Überwachung erforderlichen Emissionswerte ein.
Prüfung | CO (Vol.-%) | Lambdawert x | Motordrehzahl (min-1) | Öltemperatur (°C) |
Leerlauf | - | |||
Hohe Leerlaufdrehzahl | ||||
x) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen). |
2.3. Prüfung Typ 3 (a)
Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre: entfällt
2.4. Prüfung Typ 4 (a)
Kennung der Familie | : | |
Siehe Bericht(e) | : |
2.5. (Prüfung typ 5)
Kennung der Familie | : | |
Siehe Bericht(e) über die Dauerhaltbarkeitsfamilie | : | |
Zyklus Typ 1/I nach Kriterien für Emissionsprüfung | : | Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83 1 |
1) Bitte Zutreffendes angeben. |
2.6. RDE-prüfung
Nummer der RDE-Familie | : | MSxxxx |
Siehe Familienbericht(e) | : |
2.7. Prüfung Typ 6 (a)
Kennung der Familie | ||
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) |
Ort der Prüfungen | : | |
Verfahren zur Prüfstandseinstellung | : | Ausrollen (Referenz Fahrwiderstand) |
Schwungmasse (kg) | : | |
Falls Abweichung vom Fahrzeug des Typs 1 | : | |
Reifen | : | |
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Abmessungen vorne/hinten | : | |
Dynamischer Umfang (m) | : | |
Reifendruck (kPa) | : |
Schadstoffe | CO (g/km) | HC (g/km) | |
Prüfung |
1 | ||
2 | |||
3 | |||
Durchschnitt | |||
Grenzwert |
2.8. On-board-diagnosesystem
Kennung der Familie | : | |
Siehe Familienbericht(e) | : |
2.9. Prüfung abgastrübung (b)
2.9.1. Prüfung bei konstanten Geschwindigkeiten
Siehe Familienbericht(e) | : |
2.9.2. Prüfung bei freier Beschleunigung
Gemessener Absorptionskoeffizient (m-1) | : | |
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m-1) | : |
2.10. Motorleistung
Siehe Bericht(e) oder Genehmigungsnummer | : |
2.11. Temperaturinformationen im Zusammenhang mit VH
Ungünstigster Fall, Fahrzeugabkühlung | : | ja/nein 1 |
ATCT-Familie besteht aus einer einzigen Interpolationsfamilie | : | ja/nein 1 |
Motorkühlmitteltemperatur am Ende der Abkühlzeit (°C) | : | |
Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden (°C) | : | |
Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C) | : | |
Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s) | : | |
Lage des Temperaturfühlers | : | |
Gemessene Motortemperatur | : | Öl/Kühlmittel |
1) Falls "ja", dann sind die letzten sechs Zeilen nicht anwendbar. |
Anhänge des Prüfberichts
(nicht anwendbar auf ATCT-Prüfung und PEV)
1. Alle Eingabedaten für das in Anhang 1 Nummer 2.4 der Verordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 ("Korrelationsverordnungen") genannte Korrelationsinstrument.
und
Bezeichnung der Eingabedatei: ...
2. Vollständige Korrelationsdatei gemäß Anhang I Nummer 3.1.1.2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153.
3. Reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)
Ergebnisse NEFZ-Korrelation | Fahrzeug, hoher Wert (VH) | Fahrzeug, niedriger Wert (VL) | ||
NEFZ CO2 angegebener Wert | xxx,xx | xxx,xx | ||
CO2-Ergebnis CO2MPAS (einschließlich Ki) | xxx,xx | xxx,xx | ||
CO2-Ergebnis Doppelprüfung oder Zufallsprüfung (einschließlich Ki) | xxx,xx | xxx,xx | ||
Hash-Nummer | ||||
Entscheidung auf Zufalls-grundlage | ||||
Abweichungsfaktor (Wert oder nicht zutreffend) | ||||
Prüffaktor (0/1/nicht zutreffend) | ||||
Angegebener Wert bestätigt durch (CO2MPAS / Doppelprüfung) | ||||
CO2-Ergebnis CO2MPAS (ohne Ki) | Städtisch | |||
Außerorts | ||||
Kombiniert | ||||
Ergebnisse der physikalischen Messung | ||||
Datum der Prüfung(en) | Prüfung 1 | TT/MM/JJJJ | TT/MM/JJJJ | |
Prüfung 2 | ||||
Prüfung 3 | ||||
CO2-Emissionen kombiniert | Prüfung 1 | Städtisch | xxx,xxx | xxx,xxx |
Außerorts | xxx,xxx | xxx,xxx | ||
Kombiniert | xxx,xxx | xxx,xxx | ||
Prüfung 2 | Städtisch | |||
Außerorts | ||||
Kombiniert | ||||
Prüfung 3 | Städtisch | |||
Außerorts | ||||
Kombiniert | ||||
Ki CO2 | 1,xxxx | |||
CO2-Emissionen kombiniert einschließlich Ki | Durchschnitt | Kombiniert | ||
Vergleich mit dem angegebenen Wert (angegeben-Durchschnitt)/angegeben % | ||||
Werte des Fahrwiderstands für die Prüfung | ||||
f0 (N) | x,x | x,x | ||
f1 (N/(km/h)) | x,xxx | x,xxx | ||
f2 (N/(km/h)2) | x,xxxxx | x,xxxxx | ||
Trägheitsklasse (kg) | ||||
Endergebnisse | ||||
NEFZ CO2 [g/km] | Städtisch | xxx,xx | xxx,xx | |
Außerorts | xxx,xx | xxx,xx | ||
Kombiniert | xxx,xx | xxx,xx | ||
NEFZ FC [l/100km] | Städtisch | x,xxx | x,xxx | |
Außerorts | x,xxx | x,xxx | ||
Kombiniert | x,xxx | x,xxx |
4. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC-HEV)
4.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
4.1.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)
CO2-Emissionen (g/km) | Kombiniert (einschließlich Ki) |
Ki CO2 | 1,xxxx |
MCO2,NEDC_H,test,condition A | |
MCO2,NEDC_H,test,condition B | |
MCO2,NEDC_H,test,weighted |
4.1.2. Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen (OVC-HEV)
Stromverbrauch (Wh/km) | Kombiniert |
ECNEDC_H,test,condition A | |
ECNEDC_H,test,condition B | |
ECNEDC_H,test,weighted |
4.1.3. Kraftstoffverbrauch (l/100 km)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
FCNEDC_L,test,condition A | |
FCNEDC_L,test,condition B | |
FCNEDC_L,test,weighted |
4.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)
4.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern-aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)
CO2-Emissionen (g/km) | Kombiniert (einschließlich Ki) |
Ki CO2 | 1,xxxx |
MCO2,NEDC_L,test,condition A | |
MCO2,NEDC_L,test,condition B | |
MCO2,NEDC_L,test,weighted |
4.2.2. Stromverbrauch von extern-aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen (OVC-HEV)
Stromverbrauch (Wh/km) | Kombiniert |
ECNEDC_L,test,condition A | |
ECNEDC_L,test,condition B | |
ECNEDC_L,test,weighted |
4.2.3. Kraftstoffverbrauch (l/100 km)
Kraftstoffverbrauch (l/100 km) | Kombiniert |
FCNEDC_L,test,condition A | |
FCNEDC_L,test,condition B | |
FCNEDC_L,test,weighted |
Teil II
Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die ATCT-Prüfung erforderlichen Mindestdaten.
Bericht Nummer
ANTRAGSTELLER | ||||
Hersteller | ||||
GEGENSTAND | ... | |||
Kennung(en) der Fahrwiderstandsfamilie | : | |||
Kennung(en) der Interpolationsfamilie | : | |||
Kennung(en) der ATCT-Familie | : | |||
Geprüftes Objekt | ||||
Fabrikmarke | : | |||
IP-Kennung | : | |||
SCHLUSSFOLGERUNG | Das geprüfte Objekt entspricht den unter "Gegenstand" genannten Anforderungen. |
ORT, | TT/MM/JJJJ |
Allgemeine Bemerkungen:
Gibt es mehrere Möglichkeiten (Bezugnahmen), sollte die geprüfte im Prüfbericht beschrieben werden.
Ist dies nicht der Fall, kann eine einzige Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen zu Beginn des Prüfberichts ausreichen.
Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.
1. Beschreibung des geprüften Fahrzeugs
1.1. Allgemeines
Fahrzeugnummern | : | Prototypnummer und VIN |
Kategorie | : | |
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) | : | |
Aufbau | : | |
Antriebsräder | : |
1.1.1. Aufbau des Antriebsstrangs
Aufbau des Antriebsstrangs | : | reine ICE-Fahrzeuge, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle |
1.1.2. Verbrennungsmotor (ICE) (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen
Fabrikmarke | : | ||||||
Typ | : | ||||||
Arbeitsverfahren | : | Zweitakt/Viertakt | |||||
Anzahl und Anordnung der Zylinder | : | ... | |||||
Hubraum (cm3) | : | ||||||
Leerlaufdrehzahl (min-1) | : |
± | |||||
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min-1) (a) | : |
± | |||||
Motornennleistung: | : |
kW |
bei |
U/min | |||
Maximales Nettodrehmoment: | : |
Nm |
bei |
U/min | |||
Motorschmiermittel | : | Fabrikmarke und Typ | |||||
Kühlsystem | : | Typ: Luft/Wasser/Öl | |||||
Isolierung | : | Material, Menge, Lage, Volumen und Gewicht |
1.1.3. Prüfkraftstoff für die Prüfung Typ 1 (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Prüfkraftstoff die Nummer wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | Benzin E10 - Diesel B7 - LPG - NG - ... |
Dichte bei 15 °C | : | |
Schwefelgehalt | : | Nur bei Diesel B7 und Benzin E10 |
Anhang IX | : | |
Chargennummer | : | |
Willans-Faktoren (für reine ICE-Fahrzeuge) für die CO2-Emission (gCO2/MJ) | : |
1.1.4. Kraftstoffanlage (falls zutreffend)
Bei mehr als einer Kraftstoffanlage Absatz wiederholen
Direkteinspritzung | : | ja/nein oder Beschreibung |
Kraftstoffart des Fahrzeugs: | : | Einstoff-/Zweistoff-/Flexfuel- |
Steuergerät | ||
Teil-Bezeichnung | : | wie im Beschreibungsbogen |
Geprüfte Software | : | z.B. mittels Lesegerät ausgelesen |
Luftmengenmesser | : | |
Drosselklappengehäuse | : | |
Druckfühler | : | |
Einspritzpumpe | : | |
Einspritzdüse(n) | : |
1.1.5. Ansaugsystem (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Ansaugsystem Absatz wiederholen
Lader: | : | ja/nein
Fabrikmarke und Typ (1) |
Ladeluftkühler | : | ja/nein
Typ (Luft/Luft - Luft/Wasser) (1) |
Luftfilter(element) (1) | : | Fabrikmarke und Typ |
Ansaugschalldämpfer (1) | : | Fabrikmarke und Typ |
1.1.6. Auspuffanlage und Verdunstungskontrollsystem (falls zutreffend)
Bei mehr als einem System Absatz wiederholen
Erster Katalysator | : | Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator / Oxidationskatalysator / NOx-Falle / NOx-Speichersystem / selektive katalytische Reduktion... |
Zweiter Katalysator | : | Fabrikmarke und Bezeichnung (1)
Prinzip: Dreiwegekatalysator / Oxidationskatalysator / NOx-Falle / NOx-Speichersystem / selektive katalytische Reduktion... |
Partikelfilter | : | mit/ohne/nicht zutreffend
katalysiert: ja/nein Fabrikmarke und Bezeichnung (1) |
Bezeichnung und Lage der Sauerstoffsonde(n) | : | vor Katalysator/hinter Katalysator |
Lufteinblasung | : | mit/ohne/nicht zutreffend |
AGR (Abgasrückführung). | : | mit/ohne/nicht zutreffend
mit/ohne Kühlung HP/LP |
Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen | : | mit/ohne/nicht zutreffend |
Bezeichnung und Lage der NOx-Sonde(n) | : | davor/danach |
Allgemeine Beschreibung (1) | : |
1.1.7. Wärmespeichereinrichtung (falls zutreffend)
Bei mehr als einer Wärmespeichereinrichtung Absatz wiederholen
Wärmespeichereinrichtung | : | ja/nein |
Wärmeleistung (gespeicherte Enthalpie in J) | : | |
Dauer der Wärmefreisetzung (s) | : |
1.1.8. Kraftübertragung (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Getriebe Absatz wiederholen
Getriebe | : | Handschaltung/automatisch/stufenlos |
Gangwechselverfahren | ||
Primäre Betriebsart | : | ja/nein
Normal/Drive/Eco/... |
Beste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend) | : | |
Ungünstigste Betriebsart für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (falls zutreffend) | : | |
Steuergerät | : | |
Getriebeschmiermittel | : | Fabrikmarke und Typ |
Reifen | ||
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Abmessungen vorne/hinten | : | |
Dynamischer Umfang (m) | : | |
Reifendruck (kPa) | : |
Übersetzungsverhältnisse (R.T.), primäre Verhältnisse (R.P.) und (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1.000 (min-1)) (V1000) für jede Getriebeübersetzung (R.B.).
R.B. | R.P. | R.T. | V1000 |
1. | 1/1 | ||
2. | 1/1 | ||
3. | 1/1 | ||
4. | 1/1 | ||
5. | 1/1 | ||
... | |||
1.1.9. Elektrische Maschine (falls zutreffend)
Bei mehr als einer elektrischen Maschine Absatz wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Spitzenleistung (kW) | : |
1.1.10. Antriebs-REESS (falls zutreffend)
Bei mehr als einem Antriebs-REESS Absatz wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Kapazität (Ah) | : | |
Nennspannung (V) | : |
1.1.11. Leistungselektronik (falls zutreffend)
Es kann sich um mehr als eine Leistungselektronik handeln (Antriebswandler, Niederspannungssystem oder Lader)
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Leistung (kW) | : |
1.2. Fahrzeugbeschreibung:
1.2.1. Masse
Prüfmasse VH (in kg) | : |
1.2.2. Fahrwiderstandsparameter
f0 (N) | : | |
f1 (N/(km/h)) | : | |
f2 (N/(km/h)2) | : | |
f2_TReg (N/(km/h)2) | : | |
Energiebedarf des Zyklus (J) | : | |
Bezeichnung des Berichts über die Prüfung des Fahrwiderstands | : | |
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie | : |
1.2.3. Parameter für die Auswahl der Zyklen
Zyklus (ohne Miniaturisierung) | : | Klasse 1/2/3a/3b |
Verhältnis von Nennleistung zu Masse in fahrbereitem Zustand (PMR)(W/kg) | : | (falls zutreffend) |
Messung mit Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit | : | ja/nein |
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h) | : | |
Miniaturisierung (falls zutreffend) | : | ja/nein |
Miniaturisierungsfaktor fdsc | : | |
Zyklusstrecke (m) | : | |
Konstante Geschwindigkeit (Verfahren für die verkürzte Prüfung) | : | falls zutreffend |
1.2.4. Schaltpunkt (falls zutreffend)
Version der Berechnung des Gangwechsels | (geltende Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 angeben) | |
Gangwechsel | : | Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet |
nmin drive | ||
1. Gang | : | ... min-1 |
von 1. Gang zu 2. Gang | : | ... min-1 |
von 2. Gang bis Stillstand | : | ... min-1 |
2. Gang | : | ... min-1 |
3. Gang und höher | : | ... min-1 |
Gang 1 ausgeschlossen | : | ja/nein |
n_95_high für jeden Gang | : | ... min-1 |
n_min_drive_set für Beschleunigung / Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up) | : | ... min-1 |
n_min_drive_set für Verzögerungsphasen (nmin_drive_down) | : | ... min-1 |
t_start_phase | : | ...s |
n_min_drive_start | : | ... min-1 |
n_min_drive_up_start | : | ... min-1 |
Verwendung von ASM | : | ja/nein |
ASM-Werte | : |
2. Prüfergebnisse
Verfahren zur Prüfstandseinstellung | : | Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus |
Rollenprüfstand in 2WD/4WD-Betrieb | : | 2WD/4WD |
Bei 2WD-Betrieb: nicht angetriebene Achse rotiert | : | ja / nein / nicht anwendbar |
Prüfstandsbetriebsart | ja/nein | |
Ausrollmodus | : | ja/nein |
2.1. Prüfung bei 14 °C
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) | ||
Ort der Prüfung | : | |||
Höhe der Unterkante des Kühlventilators über dem Boden (cm) | : | |||
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert) | : | in der Fahrzeug-Mittellinie/... | ||
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm) | : | |||
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%) | : | x,x | ||
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h) | : | x,xx | ||
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus | : | vollständig betätigtes Beschleunigungspedal |
2.1.1. Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei Ladungserhaltung
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | Partikelmaterie | Partikelzahl |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Messwerte | |||||||
Grenzwerte |
2.1.2. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei Ladungserhaltung
CO2-Emissionen (g/km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Gemessener Wert MCO2,p,1 | - | ||||
auf gemessene Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,1b / MCO2,c,2 | |||||
RCB-Korrekturkoeffizient 1 | |||||
MCO2,p,3 / MCO2,c,3 | |||||
1) Korrektur gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 dieser Verordnung für reine ICE-Fahrzeuge, KCO2 für HEV |
2.2. Prüfung bei 23 °C
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) | ||
Ort der Prüfung | : | |||
Höhe der Unterkante des Kühlventilators über dem Boden (cm) | : | |||
Seitliche Lage des Mittelpunkts des Ventilators (falls auf Antrag des Herstellers geändert) | : | in der Fahrzeug-Mittellinie/... | ||
Abstand von der Stirnseite des Fahrzeugs (cm) | : | |||
IWR: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) (%) | : | x,x | ||
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) (km/h) | : | x,xx | ||
Beschreibung der akzeptierten Abweichung des Fahrzyklus | : | vollständig betätigtes Beschleunigungspedal |
2.2.1. Schadstoffemissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei Ladungserhaltung
Schadstoffe | CO | THC (a) | NMHC (a) | NOx | THC+NOx (b) | Partikelmaterie | Partikelzahl |
(mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (mg/km) | (Anzahl, 1011/km) | |
Endwerte | |||||||
Grenzwerte |
2.2.2. CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit mindestens einem Verbrennungsmotor, von NOVC-HEV und von OVC-HEV bei einer Prüfung bei Ladungserhaltung
CO2-Emissionen (g/km) | Niedrig | Mittel | Hoch | Besonders hoch | Kombiniert |
Gemessener Wert MCO2,p,1 | - | ||||
auf gemessene Geschwindigkeit und Entfernung korrigierter Wert MCO2,p,1b / MCO2,c,2 | |||||
RCB-Korrekturkoeffizient 1 | |||||
MCO2,p,3 / MCO2,c,3 | |||||
1) Korrektur gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 dieser Verordnung für ICE-Fahrzeuge und gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 für HEV-Fahrzeuge (KCO2) |
2.3. Schlussfolgerung
CO2-Emissionen (g/km) | Kombiniert |
ATCT (14 °C) MCO2, Treg | |
Typ 1 (23 °C) MCO2,23° | |
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF) |
2.4. Temperaturinformationen des Bezugsfahrzeugs nach der 23°-Prüfung
Ungünstigster Fall, Fahrzeugabkühlung | : | ja/nein 1 |
ATCT-Familie besteht aus einer einzigen Interpolationsfamilie | : | ja/nein 1 |
Motorkühlmitteltemperatur am Ende der Abkühlzeit (°C) | : | |
Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden (°C) | : | |
Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C) | : | |
Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s) | : | |
Lage des Temperaturfühlers | : | |
Gemessene Motortemperatur | : | Öl/Kühlmittel |
1) Falls "ja", dann sind die letzten sechs Zeilen nicht anwendbar. |
Anlage 8b Bericht über die Prüfung des Fahrwiderstands
Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung zur Bestimmung des Fahrwiderstands erforderlichen Mindestdaten.
Bericht Nummer
ANTRAGSTELLER | |||
Hersteller | |||
GEGENSTAND | Bestimmung des Fahrwiderstands eines Fahrzeugs /... | ||
Kennung(en) der Fahrwiderstandsfamilie | : | ||
Geprüftes Objekt | |||
Fabrikmarke | : | ||
Typ | : | ||
SCHLUSSFOLGERUNG | Das geprüfte Objekt entspricht den unter "Gegenstand" genannten Anforderungen. |
ORT, | TT/MM/JJJJ |
1. Betroffene(s) Fahrzeug(e)
Betroffene Marken | : | |
Betroffene Typen | : | |
Handelsbezeichnung | : | |
Höchstgeschwindigkeit (km/h) | : | |
Antriebsachsen | : |
2. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge
2.1. Windkanalmethode
Kombiniert mit | : | Flachband- oder Rollenprüfstand |
2.1.1. Allgemeines
Windkanal | Prüfstand | |||
HR | LR | HR | LR | |
Fabrikmarke | ||||
Typ | ||||
Version | ||||
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3 (kJ) | ||||
Abweichung von der Produktionsserie | - | - | ||
Fahrstrecke (km) | - | - |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Version | : | |
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus (kJ) | : | |
Abweichung von der Produktionsserie | : | |
Fahrstrecke (km) | : |
2.1.2. Massen
Prüfstand | ||
HR | LR | |
Prüfmasse (kg) | ||
Durchschnittliche Masse mav (kg) | ||
Wert mr (kg pro Achse) | ||
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%) | ||
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %) |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Prüfmasse (kg) | : | |
Durchschnittliche Masse mav (kg) | : | (Durchschnitt vor und nach der Prüfung) |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: | : | |
Geschätztes arithmetisches Mittel der Masse der Zusatzausrüstung | : | |
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%) | : | |
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %) | : |
2.1.3. Reifen
Windkanal | Prüfstand | |||
HR | LR | HR | LR | |
Größenbezeichnung | ||||
Fabrikmarke | ||||
Typ | ||||
Rollwiderstand | ||||
Vorderreifen (kg/t) | - | - | ||
Hinterreifen (kg/t) | - | - | ||
Reifendruck | ||||
Vorderreifen (kPa) | - | - | ||
Hinterreifen (kPa) | - | - |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Größenbezeichnung | ||
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Rollwiderstand | ||
Vorderreifen (kg/t) | : | |
Hinterreifen (kg/t) | : | |
Reifendruck | ||
Vorderreifen (kPa) | : | |
Hinterreifen (kPa) | : |
2.1.4. Aufbau
Windkanal | ||
HR | LR | |
Typ |
AA/AB/AC/AD/AE/AF BA/BB/BC/BD | |
Version | ||
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen | ||
Bewegliche aerodynamische Karosserieteile |
j/n und gegebenenfalls Liste | |
Liste der angebrachten aerodynamischen Optionen | ||
Delta (CD × Af)LH verglichen mit HR (m2) | - |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Beschreibung der Karosserieform | : | Viereckiger Kasten (falls keine für ein vollständiges Fahrzeug repräsentative Karosserieform ermittelt werden kann) |
Fahrzeugfront Afr (m2) | : |
2.2. Auf der Straße
2.2.1. Allgemeines
HR | LR | |
Fabrikmarke | ||
Typ | ||
Version | ||
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus für Klasse 3 (kJ) | ||
Abweichung von der Produktionsserie | ||
Kilometerstand |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Version | : | |
Zyklus-Energiebedarf während eines vollständigen WLTC-Zyklus (kJ) | : | |
Abweichung von der Produktionsserie | : | |
Fahrstrecke (km) | : |
2.2.2. Massen
HR | LR | |
Prüfmasse (kg) | ||
Durchschnittliche Masse mav (kg) | ||
Wert mr (kg pro Achse) | ||
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%) | ||
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %) |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Prüfmasse (kg) | : | |
Durchschnittliche Masse mav (kg) | : | (Durchschnitt vor und nach der Prüfung) |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand: | : | |
Geschätztes arithmetisches Mittel der Masse der Zusatzausrüstung | : | |
Fahrzeug der Klasse M:
Anteil der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand auf der Vorderachse (%) | ||
Fahrzeug der Klasse N:
Gewichtsverteilung (kg oder %) |
2.2.3. Reifen
HR | LR | |
Größenbezeichnung | ||
Fabrikmarke | ||
Typ | ||
Rollwiderstand | ||
Vorderreifen (kg/t) | ||
Hinterreifen (kg/t) | ||
Reifendruck | ||
Vorderreifen (kPa) | ||
Hinterreifen (kPa) |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Größenbezeichnung | : | |
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Rollwiderstand | ||
Vorderreifen (kg/t) | : | |
Hinterreifen (kg/t) | : | |
Reifendruck | ||
Vorderreifen (kPa) | : | |
Hinterreifen (kPa) | : |
2.2.4. Aufbau
HR | LR | |
Typ | AA/AB/AC/AD/AE/AF BA/BB/BC/BD | |
Version | ||
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen | ||
Bewegliche aerodynamische Karosserieteile | j/n und gegebenenfalls Liste | |
Liste der angebrachten aerodynamischen Optionen | ||
Delta (CD ×Af)LH verglichen mit HR (m2) | - |
Oder im Falle einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie:
Beschreibung der Karosserieform | : | Viereckiger Kasten (falls keine für ein vollständiges Fahrzeug repräsentative Karosserieform ermittelt werden kann) |
Fahrzeugfront Afr (m2) | : |
2.3. Antriebsstrang
2.3.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
Motorcode | : | |||
Getriebeart | : | manuell, automatisch, stufenlos | ||
Getriebemodell
(Herstellercodes) | : | (Drehmoment und Anzahl der Kupplungen à im Informationsdokument anzugeben) | ||
Erfasste Getriebemodelle
(Herstellercodes) | : | |||
Motordrehzahl geteilt durch Fahrzeuggeschwindigkeit | : | Gang | Gangübersetzung | N/V-Verhältnis |
1. | 1/.. | |||
2. | 1/.. | |||
3. | 1/.. | |||
4. | 1/.. | |||
5. | 1/.. | |||
6. | 1/.. | |||
.. | ||||
.. | ||||
In Position N gekoppelte elektrische Maschine(n) | : | Nicht anwendbar (keine elektrische Maschine oder kein Ausrollmodus) | ||
Typ und Anzahl der elektrischen Maschinen | : | Konstruktionstyp: asynchron/synchron... | ||
Kühlmitteltyp | : | Luft, Flüssigkeit, ... |
2.3.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL)
Absatz 2.3.1 mit VL-Daten wiederholen
2.4. Prüfergebnisse
2.4.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)
Datum der Prüfungen | : | TT/MM/JJJJ (Windkanal)
TT/MM/JJJJ (Prüfstand) oder TT/MM/JJJJ (auf der Straße) |
AUF DER STRASSE
Prüfverfahren | : | Ausrollen
oder Verfahren mit Drehmomentmesser |
Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung) | : | |
Ausrollmodus | : | j/n |
Spureinstellung | : | Spur- und Sturzwerte |
Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h) | : | |
Anemometrie | : | stationär
oder im Fahrzeug: Auswirkung der Anemometrie (CD × A) und ggf. Korrektur |
Anzahl der Teilungen | : | |
Windkraft | : | Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke |
Luftdruck | : | |
Temperatur (Mittelwert) | : | |
Windkorrektur | : | j/n |
Reifendruckregelung | : | j/n |
Rohergebnisse | : | Drehmomentmethode:
c0 = c1 = c2 = Ausrollmethode: f0 f1 f2 |
Endergebnisse | Drehmomentmethode:
c0 = c1 = c2 = und f0 = f1 = f2 = Ausrollmethode: f0 = f1 = f2 = |
Oder
WINDKANALMETHODE
Anlage (Name/Standort/Prüfstandsbezeichnung) | : | ||
Eignung der Anlage | : | Berichtsbezeichnung und -datum | |
Prüfstand | |||
Prüfstandstyp | : | Flachband- oder Rollenprüfstand | |
Methode | : | stabilisierte Geschwindigkeiten oder Verzögerungsverfahren | |
Aufwärmen | : | Aufwärmen durch Prüfstand oder durch Fahren des Fahrzeugs | |
Korrektur der Rollenkurve | : | (bei Rollenprüfstand, falls zutreffend) | |
Verfahren zur Rollenprüfstandseinstellung | : | Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus | |
Gemessener aerodynamischer Widerstandsbeiwert multipliziert mit der Fläche der Fahrzeugfront | : | Geschwindigkeit (km/h) | CD × A (m2) |
... | ... | ||
... | ... | ||
Ergebnis | : | f0 =
f1 = f2 = |
Oder
FAHRWIDERSTANDSMATRIX AUF DER STRASSE
Prüfverfahren | : | Ausrollen
oder Verfahren mit Drehmomentmesser |
Anlage (Name/Standort/Prüfstreckenbezeichnung) | : | |
Ausrollmodus | : | j/n |
Spureinstellung | : | Spur- und Sturzwerte |
Höchste Bezugsgeschwindigkeit (km/h) | : | |
Anemometrie | : | stationär
oder im Fahrzeug: Auswirkung der Anemometrie (CD × A) und ggf. Korrektur |
Anzahl der Teilungen | : | |
Windkraft | : | Mittel, Spitzen und Richtung im Verhältnis zur Prüfstrecke |
Luftdruck | : | |
Temperatur (Mittelwert) | : | |
Windkorrektur | : | j/n |
Reifendruckregelung | : | j/n |
Rohergebnisse | : | Drehmomentmethode:
c0r = c1r = c2r = Ausrollmethode: f0r = f1r = f2r = |
Endergebnisse | Drehmomentmethode:
c0r = c1r = c2r = und f0r (berechnet für Fahrzeug HM) = f2r (berechnet für Fahrzeug HM) = f0r (berechnet für Fahrzeug LM) = f2r (berechnet für Fahrzeug LM) = Ausrollmethode: f0r (berechnet für Fahrzeug HM) = f2r (berechnet für Fahrzeug HM) = f0r (berechnet für Fahrzeug LM) = f2r (berechnet für Fahrzeug LM) = |
Oder
FAHRWIDERSTANDSMATRIX WINDKANALMETHODE
Anlage (Name/Standort/Prüfstandsbezeichnung) |
: | ||
Eignung der Anlage |
: | Berichtsbezeichnung und -datum | |
Prüfstand | |||
Prüfstandstyp | : | Flachband- oder Rollenprüfstand | |
Methode | : | stabilisierte Geschwindigkeiten oder Verzögerungsverfahren | |
Aufwärmen | : | Aufwärmen durch Prüfstand oder durch Fahren des Fahrzeugs | |
Korrektur der Rollenkurve | : | (bei Rollenprüfstand, falls zutreffend) | |
Verfahren zur Rollenprüfstandseinstellung | : | Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus | |
Gemessener aerodynamischer Widerstandsbeiwert multipliziert mit der Fläche der Fahrzeugfront | : | Geschwindigkeit (km/h) | CD × A (m2) |
... | ... | ||
... | ... | ||
Ergebnis | : | f0r =
f1r = f2r = f0r (berechnet für Fahrzeug HM) = f2r (berechnet für Fahrzeug HM) = f0r (berechnet für Fahrzeug) LM) = f2r (berechnet für Fahrzeug) LM) = |
2.4.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL)
Absatz 2.4.1 mit VL-Daten wiederholen
Anlage 8c Muster des Prüfblatts
Das "Prüfblatt" enthält diejenigen Prüfdaten, die zwar aufgezeichnet, aber nicht in einen Prüfbericht aufgenommen werden.
Prüfblätter sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Bei den folgenden Informationen - soweit zutreffend - handelt es sich um die für Prüfblätter erforderlichen Mindestdaten.
Informationen aus Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 | |||
Veränderliche Fahrwerksparameter | : | ||
Die Koeffizienten c0, c1 und c2 | : | c0 =
c1 = c2 = | |
Die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Ausrollzeiten | : | Bezugsgeschwindigkeit (km/h) | Ausrollzeit (s) |
130 | |||
120 | |||
110 | |||
100 | |||
90 | |||
80 | |||
70 | |||
60 | |||
50 | |||
40 | |||
30 | |||
20 | |||
Es kann zusätzliches Gewicht am oder im Fahrzeug angebracht werden, um Reifenschlupf zu vermeiden. | : | Gewicht (kg)
auf dem/im Fahrzeug | |
Ausrollzeiten nach Durchführung des Fahrzeugausrollverfahrens | : | Bezugsgeschwindigkeit (km/h) | Ausrollzeit (s) |
130 | |||
120 | |||
110 | |||
100 | |||
90 | |||
80 | |||
70 | |||
60 | |||
50 | |||
40 | |||
30 | |||
20 | |||
Informationen aus Anhang XXI Unteranhang 5 der Verordnung (EU) 2017/1151 | |||
Wirkungsgrad des NOx-Konverters
Angezeigte Konzentrationen a, b, c und d, sowie die Konzentration bei NOx-Analysator im NO-Betriebszustand, sodass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt | : | (a) =
(b) = (c) = (d) = Konzentration im NO-Betriebszustand = | |
Informationen aus Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 | |||
Vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Strecke | : | ||
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe: falls Fahrzeug Zyklus nicht folgen kann, Folgendes aufzeichnen:
Abweichungen vom Fahrzyklus | : | ||
Fahrtkurvenindizes: | |||
Die folgenden Indizes sind nach SAE J2951(Revised Jan-2014) zu berechnen: | :
: | ||
IWR`: Inertial Work Rating (Bewertung hinsichtlich Trägheitsarbeit) | : | ||
RMSSE: Root Mean Squared Speed Error (mittlerer quadratischer Geschwindigkeitsfehler) | :
: : | ||
Wägung des Partikel-Probenahmefilters | |||
Filter vor der Prüfung | : | ||
Filter nach der Prüfung | : | ||
Bezugsfilter | : | ||
Inhalt der einzelnen Verbindungen, gemessen nach Stabilisierung des Messgeräts | : | ||
Bestimmung des Regenerationsfaktors | |||
Anzahl der D-Zyklen zwischen zwei WLTC-Zyklen, in denen es zu Regenerierungsvorgängen kommt. | : | ||
Anzahl der Zyklen, in denen Emissionsmessungen durchgeführt werden (n) | : | ||
Messung der Emissionsmasse M´sij jeder einzelnen Verbindung i in jedem Zyklus j | : | ||
Bestimmung des Regenerationsfaktors
Anzahl der anwendbaren Prüfzyklen d gemessen während einer vollständigen Regeneration | : | ||
Bestimmung des Regenerationsfaktors | |||
Msi | : | ||
Mpi | : | ||
Ki | : | ||
Informationen aus Anhang XXI Unteranhang 6a der Verordnung (EU) 2017/1151 | |||
ATCT
Lufttemperatur und -feuchtigkeit der Prüfzelle, gemessen am Auslass des Kühlventilators des Fahrzeugs mit einer Mindestfrequenz von 0,1 Hz | : | Temperatur-Sollwert = Treg
Tatsächlicher Temperaturwert ± 3 °C zu Beginn der Prüfung ± 5 °C während der Prüfung | |
Temperatur des Abkühlbereichs, kontinuierlich mit einer Mindestfrequenz von 0,033 Hz gemessen. | : | Temperatur-Sollwert = Treg
Tatsächlicher Temperaturwert ± 3 °C zu Beginn der Prüfung ± 5 °C während der Prüfung | |
Zeit des Transports von der Vorkonditionierung zum Abkühlbereich | : | ≤ 10 Minuten | |
Zeit zwischen dem Ende der Prüfung Typ 1 und dem Abkühlvorgang | : | ≤ 10 Minuten | |
Die Abkühlzeit ist zu messen und in alle einschlägigen Prüfblätter aufzunehmen. | : | Zeit zwischen der Messung der Endtemperatur und dem Ende der Prüfung Typ 1 bei 23 °C. | |
Informationen aus Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 | |||
Tankatmungsprüfung
Umgebungstemperatur während der beiden Tageszyklen (mindestens jede Minute aufzuzeichnen) | : | ||
Puffverlustbeladung des Filters
Umgebungstemperatur während des ersten 11-Stunden-Profils (mindestens alle 10 Minuten aufzuzeichnen) | :"; |
28) die folgende Anlage 8d wird hinzugefügt:
"Anlage 8d Prüfbericht über die Messunge der Verdunstungsemissionen
Bei den folgenden Informationen - falls anwendbar - handelt es sich um die für die Prüfung der Verdunstungsemissionen erforderlichen Mindestdaten.
BERICHT Nummer
ANTRAGSTELLER | |||
Hersteller | |||
GEGENSTAND | ... | ||
Kennung der Verdunstungsemissions-Familie | : | ||
Geprüftes Objekt | |||
Fabrikmarke | : | ||
SCHLUSSFOLGERUNG | Das geprüfte Objekt entspricht den unter "Gegenstand" genannten Anforderungen. |
ORT, | TT/MM/JJJJ |
Sämtlichen technischen Diensten steht es frei, weitere Angaben zu machen.
1. Beschreibung der geprüften Fahrzeuge, hoher Wert:
Fahrzeugnummern | : | Prototypnummer und VIN |
Kategorie | : |
1.1. Aufbau des Antriebsstrangs
Aufbau des Antriebsstrangs | : | Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektro oder Brennstoffzelle |
1.2. Verbrennungsmotor
Bei mehr als einem Verbrennungsmotor (ICE) die Nummer wiederholen
Fabrikmarke | : | |
Typ | : | |
Arbeitsverfahren | : | Zweitakt/Viertakt |
Anzahl und Anordnung der Zylinder | : | |
Hubraum (cm3) | : | |
Ladeluftverdichter | : | ja/nein |
Direkteinspritzung | : | ja/nein oder Beschreibung |
Kraftstoffart des Fahrzeugs | : | Einstoff-/Zweistoff-/Flexfuel- |
Motorschmiermittel | : | Fabrikmarke und Typ |
Kühlsystem | : | Typ: Luft/Wasser/Öl |
1.4. Kraftstoffsystem
Einspritzpumpe | : | |
Einspritzdüse(n) | : | |
Kraftstoffbehälter | ||
Schicht(en) | : | Einschicht oder Mehrschicht |
Materialien für den Kraftstoffbehälter | : | Metall / ... |
Materialien für andere Teile der Kraftstoffanlage | : | ... |
abgedichtet | : | ja/nein |
Nennkapazität des Kraftstoffbehälters (1) | : | |
Filter | ||
Fabrikmarke und Typ | : | |
Aktivkohletyp | : | |
Volumen der Holzkohle (l) | : | |
Masse der Holzkohle (g) | : | |
Angegebene Butanwirkkapazität (g) | : | xx,x |
2. Prüfergebnisse
2.1. Filteralterung
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) |
Ort der Prüfung | : | |
Filteralterungsbericht | : | |
Beladungsrate | : | |
Kraftstoffspezifikationen | ||
Fabrikmarke | : | |
Dichte bei 15°C (kg/m3) | : | |
Ethangehalt (%): | : | |
Chargennummer | : |
2.2. Bestimmung des Diffusionsfaktors (Permeability Factor - PF)
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) |
Ort der Prüfung | : | |
Prüfbericht für den Diffusionsfaktor | : | |
in Woche 3 gemessene HC, HC3W (mg/24h) | : | xxx |
in Woche 20 gemessene HC, HC20W (mg/24h) | : | xxx |
Diffusionsfaktor, PF (mg/24h) | : | xxx |
Bei Mehrschicht-Behältern oder Behältern aus Metall
Alternativer Diffusionsfaktor, PF (mg/24h) | : | ja/nein |
2.3. Verdunstungsprüfung
Datum der Prüfungen | : | (Tag/Monat/Jahr) |
Ort der Prüfung | : | |
Verfahren zur Prüfstandseinstellung | : | Festgelegter Ablauf/iterativ/alternativ mit eigenem Warmlaufzyklus |
Prüfstandsbetriebsart: | ja/nein | |
Ausrollmodus | : | ja/nein |
2.3.1. Masse
Prüfmasse VH (in kg) | : |
2.3.2. Fahrwiderstandsparameter
f0 (N) | : | |
f1 (N/(km/h)) | : | |
f2 (N/(km/h)2) | : |
2.3.3. Zyklus und Schaltpunkt (falls zutreffend)
Zyklus (ohne Miniaturisierung) | : | Klasse 1 / 2 / 3 | |
Gangwechsel | : | Durchschnittlicher Gang für v ≥ 1 km/h, auf vier Dezimalstellen gerundet |
2.3.4. Fahrzeug
Geprüftes Fahrzeug | : | VH oder Beschreibung |
Fahrstrecke (km) | : | |
Alter (Wochen) | : |
2.3.5. Prüfverfahren und Ergebnissse
Prüfverfahren | : | Kontinuierlich (abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem) / Kontinuierlich (nicht abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem) / Separat (abgedichtetes Kraftstoffbehältersystem) |
Beschreibung der Abkühlzeiten (Zeit und Temperatur) | : | |
Wert der Puffverlustbeladung (g) | : | xx,x (falls zutreffend) |
Verdunstungsprüfung | Heißabstellen MHS | 1. 24-Stunden- Tageszyklus, MD1 | 2. 24-Stunden- Tageszyklus, MD2 |
mittlere Temperatur (°C) | - | - | |
Verdunstungsemissionen (g/Prüfung) | x,xxx | x,xxx | x,xxx |
Endergebnis, MHS + MD1 + MD2 + (2xPF) (g/Prüfung) | x,xx | ||
Grenzwert (g/Prüfung) | 2,0" |
Anhang II |
Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
1) Nach dem Titel wird folgender Text eingefügt:
"Teil A"
2) Nummer 1.1. erhält folgende Fassung:
"1.1. Dieser Teil gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N1, Unterklasse I, auf Basis von bis 31. Dezember 2018 genehmigten und bis 31. August 2019 registrierten Typen, sowie für Fahrzeuge der Klasse N1, Unterklassen II und III, und der Klasse N2 auf Basis von bis 31. August 2019 genehmigten und bis 31. August 2020 registrierten Typen";
3) Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:
"2.10. In Absatz 3.2.1, Absatz 4.2 und den Fußnoten 1 und 2 der Anlage 4 zur UNECE-Regelung Nr. 83 sind die Verweise auf die Grenzwerte in Tabelle 1 des Absatzes 5.3.1.4 als Verweise auf die Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu verstehen.";
4) Folgendes wird hinzugefügt:
"Teil B
Neue Methode für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb
1. Einleitung
Dieser Teil gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N1, Unterklasse I auf Basis von ab 1. Januar 2019 genehmigten Typen und für alle ab 1. September 2019 registrierten Fahrzeuge, sowie für Fahrzeuge der Klasse N1, Unterklassen II und III, und der Klasse N2 auf Basis von ab 1. September 2019 genehmigten und ab 1. September 2020 registrierten Typen.
In diesem Teil sind die Vorgaben hinsichtlich der Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen (in-service conformity, ISC) für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, die für Auspuffemissionen (einschließlich geringe Temperatur) und für Verdunstungsemissionen gelten, über die gesamte übliche Lebensdauer des Fahrzeugs bis zu fünf Jahre oder bis zu einer Laufleistung von 100.000 km festgelegt (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird).
2. Beschreibung des Vorgangs
Abbildung B.1 Darstellung des Prüfvorgangs für die Übereinstimmung im Betrieb (wobei GTAA für die ausstellende Typgenehmigungsbehörde und OEM für den Hersteller steht)
3. Definition einer ISC-Familie
Eine ISC-Familie setzt sich aus folgenden Fahrzeugen zusammen:
4. Einholung von Informationen und erste Risikobewertung
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde holt alle sachdienlichen Informationen über mögliche Verstöße gegen Emissionsvorschriften ein, die für die Entscheidung darüber, welche ISC-Familien in einem gegebenen Jahr überprüft werden sollen, von Belang sind. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere diejenigen Informationen, die auf Fahrzeugtypen hindeuten, die unter normalen Fahrbedingungen hohe Emissionswerte aufweisen. Diese Informationen werden unter Verwendung geeigneter Methoden gewonnen, darunter Fernmesssysteme, Systeme zur vereinfachten On-Board-Emissionsüberwachung (SEMS) und Prüfungen per PEMS. Die bei diesen Prüfungen ermittelte Anzahl und Bedeutung von Grenzwertüberschreitungen können dazu verwendet werden, für ISC-Prüfungen Schwerpunkte zu setzen.
Als Teil der für die ISC-Prüfungen zur Verfügung gestellten Informationen hat jeder Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde abgasrelevante Gewährleistungsansprüche sowie abgasrelevante Reparaturarbeiten, die in den Gewährleistungszeitraum fallen und im Zuge von Wartungsmaßnahmen durchgeführt oder erfasst wurden, zu melden und dafür ein Format zu verwenden, das zwischen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zu vereinbaren ist. Die Informationen müssen genaue Angaben zu Häufigkeit und Art der Fehler an abgasrelevanten Bauteilen und Systemen enthalten und nach ISC-Familie aufgeschlüsselt sein. Mindestens einmal jährlich müssen die Berichte für jede ISC-Fahrzeugfamilie eingereicht werden, und zwar so lange, wie die Überprüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9 Absatz 3 durchgeführt werden müssen.
Auf Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bewertet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde erstmalig das Risiko, dass eine ISC-Familie nicht den Vorschriften für die Übereinstimmung im Betrieb genügt, und entscheidet anhand dieser Bewertung, welche Familien geprüft und welche Arten von Prüfungen im Rahmen der ISC-Bestimmungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stichprobenartig ISC-Familien für Prüfungen auswählen.
5. ISC-Prüfungen
Der Hersteller führt ISC-Prüfungen zu Auspuffemissionen durch, d. h. mindestens die Prüfung Typ 1 für alle ISC-Familien. Der Hersteller kann auch RDE-Prüfungen Typ 4 und Typ 6 für alle oder einige der ISC-Familien durchführen. Der Hersteller meldet der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb.
Entsprechend Festlegung unter Nummer 5.4. überprüft die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr eine geeignete Anzahl von ISC-Familien. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen in die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb auf.
Akkreditierte Laboratorien oder technische Dienste können jedes Jahr Überprüfungen zu beliebig vielen ISC-Familien durchführen. Die akkreditierten Laboratorien oder technischen Dienste melden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9. beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb.
5.1. Qualitätssicherung der Prüfungen
Inspektionsstellen und Laboratorien, die ISC-Überprüfungen durchführen und nicht als benannte technische Dienste gelten, werden gemäß EN ISO/IEC 17020:2012 für das ISC-Verfahren akkreditiert. ISC-Prüfungen durchführende Laboratorien, bei denen es sich nicht um benannte technische Dienste im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2007/46 handelt, dürfen ISC-Prüfungen nur durchführen, wenn sie nach EN ISO/IEC 17025:2017 akkreditiert sind.
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt jährliche Kontrollen der vom Hersteller durchgeführten ISC-Überprüfungen vor. Zudem kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde Kontrollen der ISC-Überprüfungen vornehmen, die durch akkreditierte Laboratorien und technische Dienste durchgeführt wurden. Grundlage der Kontrolle bilden die vom Hersteller oder vom akkreditierten Laboratorium bzw. technischen Dienst bereitgestellten Informationen, die mindestens den ausführlichen ISC-Bericht gemäß Anlage 3 enthalten müssen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann von den Herstellern, akkreditierten Laboratorien oder technischen Diensten zusätzliche Informationen anfordern.
5.2. Veröffentlichung von Prüfergebnissen durch akkreditierte Laboratorien und technische Dienste
Sobald die Ergebnisse der Konformitätsbewertung und der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für eine bestimmte ISC-Familie zur Verfügung stehen, werden sie von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde an diejenigen akkreditierten Laboratorien bzw. technischen Dienste weitergeleitet, die die Prüfergebnisse für diese Familie vorgelegt hatten.
Die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der genauen Daten aller geprüften Fahrzeuge, dürfen erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Jahresbericht oder die Ergebnisse eines einzelnen ISC-Verfahrens veröffentlicht hat oder das statistische Verfahren ergebnislos abgeschlossen wurde (siehe Nummer 5.10.). Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse zu den ISC-Prüfungen ist auf den Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu verweisen, in dem sie enthalten sind.
5.3. Prüfungstypen
ISC-Prüfungen dürfen nur bei Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach Maßgabe von Anlage 1 ausgewählt wurden.
ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1 sind entsprechend Anhang XXI durchzuführen.
ISC-Prüfungen in Form von RDE-Prüfungen sind entsprechend Anhang IIIA, in Form von Prüfungen Typ 4 entsprechend Anlage 2 dieses Anhangs und in Form von Prüfungen Typ 6 entsprechend Anhang VIII durchzuführen.
5.4. Häufigkeit und Umfang von ISC-Prüfungen
Zwischen dem Beginn zweier durch den Hersteller vorgenommener Überprüfungen der Übereinstimmung im Betrieb für eine bestimmte ISC-Familie dürfen nicht mehr als 24 Monate liegen.
Die Häufigkeit von ISC-Prüfungen durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien zu stützen, und die Ergebnisse der ersten Bewertung gemäß Nummer 4 sind zu berücksichtigen.
Ab dem 1. Januar 2020 führen ausstellende Typgenehmigungsbehörden Prüfungen nach Typ 1 und RDE-Prüfungen bei mindestens 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder bei mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr durch (sofern verfügbar). Die Anforderung der Prüfung von mindestens 5 % der ISC-Familien oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr gilt nicht für Kleinserienhersteller. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt für die breitestmögliche Abdeckung von ISC-Familien und Fahrzeugalter innerhalb einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb, um die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 8 Absatz 3 zu gewährleisten. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat jedes statistische Verfahren, das sie für ISC-Familien einleitet, innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.
Für ISC-Prüfungen nach Typ 4 oder Typ 6 gelten keine Mindestvorgaben hinsichtlich der Häufigkeit.
5.5. Finanzierung der ISC-Prüfungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Solche Gebühren müssen die ISC-Prüfung von bis zu 5 % der ISC-Familien pro Hersteller und Jahr oder von mindestens zwei ISC-Familien pro Hersteller und Jahr decken.
5.6. Prüfplan
Bei der Durchführung von RDE-Prüfungen für ISC fertigt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde einen Prüfplan an. In diesen Plan sind Prüfungen vorzusehen, durch die die ISC-Übereinstimmung unter möglichst vielen Prüfbedingungen laut Anhang IIIA überprüft wird.
5.7. Auswahl von Fahrzeugen für ISC-Prüfungen
Die erfassten Informationen müssen so umfänglich sein, dass die Bewertung der Leistung im Betrieb für ordnungsgemäß gewartete und genutzte Fahrzeuge möglich ist. Anhand der Tabellen in Anlage 1 lässt sich ermitteln, ob das betreffende Fahrzeug für ISC-Prüfungen ausgewählt werden kann. Bei einer Überprüfung anhand der Tabellen in Anlage 1 können einige Fahrzeuge als fehlerhaft deklariert und von den ISC-Prüfungen ausgenommen werden, wenn Teile des Emissionsminderungssystems nachweislich beschädigt waren.
Prüfungen an einem Fahrzeug können zur Erstellung von Berichten zu mehreren Prüfungstypen verwendet werden (Typ 1, RDE, Typ 4, Typ 6), wobei jedoch nur die erste gültige Prüfung jedes Typs in das statistische Verfahren einbezogen werden darf.
5.7.1. Allgemeine Anforderungen
Das Fahrzeug muss einer ISC-Familie gemäß Beschreibung unter Nummer 3 angehören und den in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Überprüfungen genügen. Es muss in der Europäischen Union registriert sein, wo es zudem mindestens 90 % seiner Fahrzeit gefahren worden sein muss. Die Emissionsprüfungen können in einem anderen geografischen Gebiet als dem durchgeführt werden, in dem die Fahrzeuge ausgewählt worden sind.
Den ausgewählten Fahrzeugen ist eine Wartungsdokumentation beizulegen, aus der hervorgeht, dass das jeweilige Fahrzeug entsprechend den Herstellerempfehlungen ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wurde und dass für den Austausch abgasrelevanter Bauteile ausschließlich Originalteile verwendet wurden.
Fahrzeuge, an denen Anzeichen für eine missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung erkennbar sind, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken könnten, oder aber für unbefugte Eingriffe oder Zustände, die einen sicheren Betrieb gefährden könnten, sind von den ISC-Prüfungen auszunehmen.
An den Fahrzeugen dürfen keine aerodynamischen Änderungen vorgenommen worden sein, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen.
Ein Fahrzeug muss von den ISC-Prüfungen ausgenommen werden, wenn aus den Daten im Bordcomputer hervorgeht, dass das Fahrzeug nach der Anzeige eines Fehlercodes weiter betrieben wurde, ohne dass eine Reparatur gemäß Herstellerangaben erfolgt war.
Ein Fahrzeug ist von den ISC-Prüfungen auszunehmen, wenn der Kraftstoff im Fahrzeugtank nicht den geltenden Normen laut Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genügt oder wenn es Hinweise oder Aufzeichnungen dazu gibt, dass das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstofftyp betankt wurde.
5.7.2. Inspektion und Wartung von Fahrzeugen
Vor oder nach den ISC-Prüfungen müssen bei den zu den Prüfungen zugelassenen Fahrzeugen diejenigen Fehlerdiagnosen und regulären Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden, die entsprechend Anlage 1 erforderlich sind.
Folgende Überprüfungen sind durchzuführen: OBD-Überprüfungen (vor oder nach einer Prüfung), Sichtkontrollen hinsichtlich leuchtender Störungswarnleuchten, Kontrollen (auf Unversehrtheit) des Luftfilters, aller Treibriemen, aller Flüssigkeitsstände, des Kühler- und des Einfüllverschlusses, aller Vakuum- und Kraftstoffsystemschläuche sowie der Verkabelung für das Abgasnachbehandlungssystem; Überprüfung der Bauteile der Zündanlage, des Kraftstoffzuteilungssystems und der emissionsmindernden Einrichtung auf Einstellungsfehler und/oder unbefugte Eingriffe.
Fällt bei einem Fahrzeug in den nächsten 800 km eine planmäßige Wartung an, ist diese Wartung durchzuführen.
Die Scheibenwaschflüssigkeit ist vor der Prüfung nach Typ 4 abzulassen und durch warmes Wasser zu ersetzen.
Es ist eine Kraftstoffprobe zu nehmen und entsprechend den Anforderungen laut Anhang IIIA zur weiteren Analyse für den Fall aufzubewahren, dass die Prüfung negativ ausfällt.
Alle Fehler sind zu dokumentieren. Ist der Fehler auf die emissionsmindernden Einrichtungen zurückzuführen, ist das Fahrzeug als fehlerhaft zu melden und darf für Prüfungen nicht weiter verwendet werden, wobei der Fehler jedoch in die Konformitätsbewertung nach Nummer 6.1. einzubeziehen ist.
5.8. Probenumfang
Wenden Hersteller das statistische Verfahren entsprechend Nummer 5.10. für die Prüfung nach Typ 1 an, ist die Anzahl der Stichproben anhand der jährlichen Verkaufszahlen für eine Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in der Europäischen Union gemäß Beschreibung in nachstehender Tabelle festzulegen:
Tabelle B.1 Anzahl der Stichproben für ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1
EU-Zulassungen von Fahrzeugen pro Kalenderjahr im Probenahmezeitraum | Anzahl der Stichproben (für Prüfungen Typ 1) |
100.000 | 1 |
100.001 bis 200.000 | 2 |
über 200.000 | 3 |
Tabelle B.1: Anzahl der Stichproben für ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1 Jede Stichprobe muss ausreichend Fahrzeugtypen enthalten, damit sichergestellt werden kann, dass mindestens 20 % der Gesamtverkäufe für diese Familie erfasst sind. Ist für eine Familie die Prüfung mehrerer Stichproben erforderlich, müssen die Fahrzeuge aus der zweiten und dritten Stichprobe andere Fahrzeugeinsatzbedingungen widerspiegeln als die aus der ersten Stichprobe.
5.9. Verwendung der Elektronischen Plattform für Übereinstimmung im Betrieb und Zugriff auf für Prüfungen erforderliche Daten
Die Kommission richtet eine elektronische Plattform ein, mit der der Datenaustausch zwischen den Herstellern, den akkreditierten Laboratorien bzw. technischen Diensten einerseits und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde andererseits vereinfacht wird, mit der aber auch der Prozess rationalisiert wird, bei dem über das positive oder negative Ergebnis einer Stichprobe entschieden wird.
Der Hersteller füllt das gesamte Dokumentationspaket zur Prüftransparenz nach Artikel 5 Absatz 12 in dem in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 und in dem unter dieser Nummer genannten Format aus und übermittelt es der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt. Bei der Auswahl von Fahrzeugen aus derselben Familie für die Prüfung ist Tabelle 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen, die in Kombination mit Tabelle 1 hinreichende Informationen über die zu prüfenden Fahrzeuge liefert.
Nach Einrichtung der im ersten Absatz genannten elektronischen Plattform lädt die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 genannten Informationen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erhalt auf diese Plattform hoch.
Alle Informationen in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 müssen der Öffentlichkeit kostenlos in elektronischer Form zugänglich sein.
Auch die folgenden Informationen müssen im Paket zur Prüfungstransparenz enthalten sein und vom Hersteller kostenlos innerhalb von 5 Tagen nach Anfrage eines akkreditierten Laboratoriums bzw. technischen Dienstes bereitgestellt werden.
ID | Eingabedaten | Beschreibung |
1. | Ggf. spezielles Verfahren für den Umbau von Fahrzeugen (Vierrad- zu Zweiradantrieb) für Prüfungen am Prüfstand | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6 Nummer 2.4.2.4. |
2. | Ggf. Anweisungen für Prüfstandmodus | Vorgehensweise zur Aktivierung des Prüfstandmodus wie bei den Typgenehmigungsprüfungen |
3. | Ausrollmodus wie bei den Typgenehmigungsprüfungen | Für den Fall, dass für das Fahrzeug ein Ausrollmodus verfügbar ist: Anweisungen zur Aktivierung dieses Modus |
4. | Verfahren zum Entladen der Batterie (OVC-HEV, PEV) | OEM-Verfahren zum Entladen der Batterie in Vorbereitung der OVC-HEV für Prüfungen bei Ladungserhaltung und der PEV zum Laden der Batterie |
5. | Verfahren zur Deaktivierung aller Hilfseinrichtungen | Falls bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet |
5.10. Statistisches Verfahren
5.10.1. Allgemeines
Die Überprüfung der Übereinstimmung im Betrieb muss auf einer statistischen Methode basieren, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der sequenziellen Probenahme für die Attributprüfung richtet. Damit eine Stichprobe als "bestanden" gelten kann, muss sie mindestens drei Fahrzeuge umfassen, während die kumulierte Stichprobengröße aus höchstens zehn Fahrzeugen für Prüfungen nach Typ 1 und RDE-Prüfungen bestehen darf.
Für Prüfungen nach Typ 4 und Typ 6 kann eine vereinfachte Methode verwendet werden, bei der die Stichprobe drei Fahrzeuge umfassen darf und als "nicht bestanden" gilt, wenn keines der drei Fahrzeuge die Prüfung besteht, während sie als "bestanden" gilt, wenn alle drei Fahrzeuge die Prüfung bestehen. In Fällen, in denen zwei von drei Fahrzeugen die Prüfung bestehen oder nicht bestehen, kann die Typgenehmigungsbehörde weitere Prüfungen anordnen oder mit der Konformitätsbewertung gemäß Nummer 6.1. fortfahren.
Prüfergebnisse dürfen nicht mit Verschlechterungsfaktoren multipliziert werden.
Bei Fahrzeugen mit einem angegebenen Höchstwert der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb gemäß der Meldung in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, der unter den Emissionsgrenzwerten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegt, muss die Übereinstimmung sowohl anhand des angegebenen Höchstwerts der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb, erhöht um den Toleranzwert laut Nummer 2.1.1. des Anhangs IIIA, als auch anhand des verbindlichen Höchstwerts laut Abschnitt 2.1. desselben Anhangs überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Stichprobe nicht innerhalb des angegebenen Höchstwerts der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb (erhöht um die geltende Messunsicherheitstoleranz), jedoch innerhalb des verbindlichen Höchstwerts liegt, muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller Abhilfemaßnahmen verlangen.
Bevor die erste ISC-Prüfung durchgeführt wird, hat der Hersteller, das akkreditierte Laboratorium oder der technische Dienst ("Partei") die ausstellende Typgenehmigungsbehörde über seine (ihre) Absicht in Kenntnis zu setzen, Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb einer bestimmten Fahrzeugfamilie durchzuführen. Nach Eingang dieser Mitteilung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine neue statistische Akte anzulegen, damit die Ergebnisse jeder einschlägigen Kombination aus den nachstehenden Parametern für diese Partei bzw. dieses Parteienkonsortium verarbeitet werden können: Fahrzeugfamilie, Emissionsprüfungstyp und Schadstoff. Für jede einschlägige Kombination aus diesen Parametern ist ein separates statistisches Verfahren zu öffnen.
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde darf in die einzelnen statistischen Akten nur diejenigen Ergebnisse aufnehmen, die ihr von der jeweiligen Partei vorgelegt werden. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat die Anzahl der durchgeführten Prüfungen, die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen sowie weitere Daten zu dokumentieren, die dem statistischen Verfahren dienlich sind.
Zwar ist es möglich, dass gleichzeitig mehrere statistische Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie offen sind, eine Partei kann jedoch nur für ein offenes statistisches Verfahren für eine bestimmte Kombination aus Prüfungstyp und Fahrzeugfamilie Prüfergebnisse vorlegen. Es gilt, dass jede Prüfung nur einmal gemeldet werden darf und dass ausnahmslos alle Prüfungen (gültig, ungültig, bestanden, nicht bestanden usw.) gemeldet werden müssen.
Jedes statistische ISC-Verfahren muss so lange offen bleiben, bis im Rahmen des statistischen Verfahrens über das positive oder negative Ergebnis der Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden wurde. Wird jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Anlegen einer statistischen Akte kein Ergebnis erzielt, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die statistische Akte zu schließen, es sei denn, sie entscheidet, die Prüfungen für diese statistische Akte binnen 6 Monaten abzuschließen.
5.10.2. Zusammenführung von ISC-Ergebnissen
Die Prüfergebnisse zweier oder mehrerer akkreditierter Laboratorien oder technischer Dienste können zugunsten eines gemeinsamen statistischen Verfahrens zusammengeführt werden. Für die Zusammenführung von Prüfergebnissen ist zum einen das schriftliche Einverständnis all derjenigen Beteiligten erforderlich, die Prüfergebnisse in eine solche Ergebnisdatenbank einbringen, und zum anderen eine Benachrichtigung an die ausstellende Typgenehmigungsbehörde, und zwar vor Beginn der Prüfungen. Eine der Parteien, die Prüfergebnisse in die Ergebnisdatenbank einbringt, ist als Leiter des Zusammenschlusses zu benennen und für die Meldung von Daten und für die Kommunikation mit der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zuständig.
5.10.3. Ergebnis einer einzelnen Prüfung: bestanden/nicht bestanden/ungültig
Eine ISC-Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als "bestanden", wenn die Emissionswerte höchstens dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.
Eine Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als "nicht bestanden", wenn die Emissionswerte über dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert liegen. Bei jeder nicht bestandenen Prüfung erhöht sich für diese statistische Instanz der "f"-Zähler (siehe Nummer 5.10.5.) um 1.
Eine ISC-Emissionsprüfung gilt als ungültig, wenn die in Nummer 5.3. angegebenen Prüfvorschriften nicht eingehalten wurden. Ungültige Prüfergebnisse werden von dem statistischen Verfahren ausgenommen.
Die Ergebnisse aller ISC-Prüfungen sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Durchführung der jeweiligen Prüfung zu übermitteln. Den Prüfergebnissen ist ein ausführlicher Prüfbericht beizulegen, der nach Abschluss der Prüfungen erstellt wird. Die Ergebnisse sind in chronologischer Reihenfolge der Prüfungsdurchführung in die Stichprobe aufzunehmen.
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat so lange alle gültigen Emissionsprüfergebnisse in das zugehörige offene statistische Verfahren aufzunehmen, bis für die Stichprobe gemäß Nummer 5.10.5. entschieden werden kann, ob sie als "bestanden" oder als "nicht bestanden" gilt.
5.10.4. Behandlung von Ausreißern
Wenn es im statistischen Verfahren für eine Stichprobe Ausreißer gibt, kann die Stichprobe entsprechend den nachstehend beschriebenen Verfahren für "nicht bestanden" erklärt werden:
Ausreißer sind als Zwischen- oder Extremwerte einzustufen.
Ein Emissionsprüfergebnis gilt als Zwischenwert, wenn es mindestens 1,3-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Sind in einer Stichprobe zwei solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden.
Ein Emissionsergebnis gilt als Extremwert, wenn es mindestens 2,5-mal so hoch ist wie der anwendbare Emissionshöchstwert. Ist in einer Stichprobe ein solcher Ausreißer vertreten, gilt die Stichprobe als nicht bestanden. In einem solchen Fall muss dem Hersteller und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs mitgeteilt werden. Über diese Möglichkeit müssen die Fahrzeughalter im Vorfeld der Prüfungen in Kenntnis gesetzt werden.
5.10.5. Entscheidung über das Bestehen einer Stichprobe
Im Sinne der Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Stichprobe gilt "p" als Zähler für bestandene Prüfungen und "f" als Zähler für nicht bestandene Prüfungen. Für das jeweilige offene statistische Verfahren gilt: Bei jedem positiven Ergebnis erhöht sich der "p"-Zähler um 1; analog dazu erhöht sich bei jedem negativen Ergebnis der "f"-Zähler um 1.
Nach Aufnahme gültiger Emissionsprüfergebnisse in eine offene Instanz des statistischen Verfahrens hat die Typgenehmigungsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Die Entscheidung hängt von der kumulierten Stichprobengröße "n", von den Zählern für "bestanden" ("p") und für "nicht bestanden" ("f") sowie von der Anzahl der Ausreißer (Extrem- und/oder Zwischenwerte) der Stichprobe ab. Für ihre Entscheidung, ob sie eine ISC-Stichprobe als bestanden oder als nicht bestanden deklariert, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde folgende Tabellen als Grundlage zu nehmen: Grafik B.2 bei Fahrzeugen auf Basis von ab 1. Januar 2020 genehmigten Typen und Grafik B.2.a bei Fahrzeugen auf Basis von bis 31. Dezember 2019 genehmigten Typen. Die Tabellen geben an, wie bei einer bestimmten kumulierten Stichprobengröße "n" und einem bestimmten Ergebnis des "f"-Zählers zu entscheiden ist.
Bei einem statistischen Verfahren sind für eine bestimmte Kombination aus Fahrzeugfamilie, Emissionsprüfungstyp und Schadstoff zwei Entscheidungen möglich:
Eine Stichprobe gilt als "bestanden", wenn für die aktuelle kumulierte Stichprobengröße "n" und das Ergebnis des "f"-Zählers nach der anwendbaren Tabelle (Grafik B.2 oder Grafik B.2.a) ein positives Ergebnis ("bestanden") ermittelt wird.
Eine Stichprobe gilt als "nicht bestanden", wenn für eine bestimmte kumulierte Stichprobengröße "n" mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Wird keine Entscheidung getroffen, muss das statistische Verfahren offen bleiben, und es müssen so lange weitere Ergebnisse aufgenommen werden, bis eine Entscheidung getroffen oder das Verfahren gemäß Nummer 5.10.1. geschlossen wird.
Grafik B.2 Tabelle zur Entscheidungsfindung für das statistische Verfahren bei Fahrzeugen auf Basis von ab 1. Januar 2020 genehmigten Typen (hierbei gilt: "n. ent." = "nicht entschieden", "n. best." = "nicht bestanden" und "best." = "bestanden")
Grafik B.2.a Tabelle zur Entscheidungsfindung für das statistische Verfahren bei Fahrzeugen der bis 31. Dezember 2019 genehmigten Typen (hierbei gilt: "n. ent." = "nicht entschieden", "n. best." = "nicht bestanden" und "best." = "bestanden").
5.10.6. ISC für vervollständigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Der Hersteller des Basisfahrzeugs hat die zulässigen Werte für die in Tabelle B3 aufgeführten Parameter zu ermitteln. Die zulässigen Parameterwerte für jede Familie sind im Beschreibungsbogen der Emissionstypgenehmigung (siehe Anhang I Anlage 3) und in der Transparenzliste 1 (Zeile 45 bis 48) in Anlage 5 zu vermerken. Der Aufbauhersteller darf die Emissionswerte des Basisfahrzeugs nur dann verwenden, wenn sich die Werte des vervollständigten Fahrzeugs innerhalb der zulässigen Parameterwerte bewegen. Die Parameterwerte jedes vervollständigten Fahrzeugs sind in der zugehörigen Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken.
Tabelle B.3 Zulässige Parameterwerte für in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zur Verwendung der Emissionstypgenehmigung des Basisfahrzeugs
Parameterwerte: | Zulässige Werte (von ... bis): |
Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (in kg) | |
Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2) | |
Rollwiderstand (in kg/t) | |
Voraussichtliche Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2) |
Wenn ein vervollständigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung geprüft wird und diese Prüfung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte unterschritten werden, gilt das Fahrzeug für die ISC-Familie im Sinne von Nummer 5.10.3. als bestanden.
Wenn die Prüfung eines vervollständigten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte zwar überschritten werden, jedoch nicht höher liegen als das 1,3-Fache der geltenden Emissionsgrenzwerte, hat der Prüfer zu klären, ob das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle B.3 angegebenen Werte liegt. Fälle, in denen diese Werte überschritten werden, sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden. Überschreitet das Fahrzeug diese Werte, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann. Liegt das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle B.3 angegebenen Werte, gilt es als gekennzeichnetes Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung im Betrieb im Sinne von Nummer 6.1.
Ergibt die Prüfung, dass die Werte über dem 1,3-Fachen der geltenden Emissionsgrenzwerte liegen, gilt das Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung im Betrieb als nicht bestanden im Sinne von Nummer 6.1., jedoch nicht als Ausreißer für die zugehörige ISC-Familie. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug bzw. das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung die in Tabelle B.3 angegebenen Werte, ist dies der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden, die ihrerseits die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.
6. Konformitätsbewertung
6.1. Innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der in Nummer 5.10.5. beschriebenen ISC-Prüfungen an der Stichprobe hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde umfangreiche Recherchen zum Hersteller anzustellen, um zu entscheiden, ob die ISC-Familie (oder ein Teil davon) den ISC-Vorschriften entspricht und ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Darüber hinaus hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine umfassende Untersuchung durchzuführen, wenn bei mindestens drei Fahrzeugen derselbe Fehler aufgetreten ist oder wenn mindestens fünf in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung derselben ISC-Familie gemäß Nummer 5.10.6. gekennzeichnet worden sind.
6.2. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Konformitätsbewertung zu decken. Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sind diese Kosten durch Gebühren zu decken, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gegenüber dem Hersteller erheben kann. Diese Gebühren müssen alle Prüfungen oder Kontrollen umfassen, die für die Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich sind.
6.3. Auf Antrag des Herstellers kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Untersuchung auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Herstellers ausweiten, die zwar zu anderen ISC-Familien gehören, bei denen aber möglicherweise dieselben Fehler auftreten.
6.4. Diese umfassende Untersuchung darf nicht länger dauern als 60 Arbeitstage, beginnend mit der Aufnahme der Untersuchung durch die ausstellende Typgenehmigungsbehörde. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann zusätzliche ISC-Prüfungen durchführen, anhand derer ermittelt werden soll, warum Fahrzeuge die ursprünglichen ISC-Prüfungen nicht bestanden haben. Die zusätzlichen Prüfungen sind unter ähnlichen Bedingungen durchzuführen, wie sie bei den ursprünglichen, nicht bestandenen ISC-Prüfungen vorlagen.
Auf Verlangen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde hat der Hersteller zusätzliche Informationen bereitzustellen, aus denen insbesondere hervorgeht, was die Störungen möglicherweise verursacht hat, welche Teile der Familie betroffen sein könnten, ob andere Familien betroffen sein könnten oder ggf. auch warum das Problem, das die bei den ursprünglichen Prüfungen aufgetretene Störung verursacht hat, nicht mit der Übereinstimmung im Betrieb zusammenhängt. Dem Hersteller muss die Möglichkeit gegeben werden nachzuweisen, dass die für die Übereinstimmung im Betrieb geltenden Vorschriften eingehalten wurden.
6.5. Innerhalb der in Nummer 6.3. angegebenen Frist hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Entscheidung über die Einhaltung der Vorschriften und über die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für die ISC-Familie zu treffen, die Gegenstand der umfassenden Untersuchung war, und den Hersteller davon in Kenntnis zu setzen.
7. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
7.1. Der Hersteller erarbeitet einen Mängelbeseitigungsplan und legt diesen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 45 Arbeitstagen ab dem Datum der in Nummer 6.4 genannten Mitteilung vor. Diese Frist kann um bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden, wenn der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gegenüber nachweist, dass mehr Zeit für die Untersuchung der Überschreitung der Grenzwerte erforderlich ist.
7.2. Zum Umfang der von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde geforderten Mängelbeseitigungsmaßnahmen müssen sinnvoll konzipierte, unerlässliche Prüfungen an Bauteilen und Fahrzeugen gehören, mit denen sich die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen nachweisen lassen.
7.3. Der Hersteller gibt dem Mängelbeseitigungsplan eine ihn eindeutig bestimmende Bezeichnung oder Nummer. Der Mängelbeseitigungsplan enthält mindestens Folgendes:
Im Sinne von Buchstabe d darf der Hersteller keine Wartung und keine Einsatzbedingungen verlangen, die nicht nachweislich mit den Mängeln und den Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zusammenhängen.
7.4. Die Reparaturmaßnahmen sind binnen angemessener Frist nach Eingang des Fahrzeugs beim Hersteller zügig vorzunehmen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorgelegten Mängelbeseitigungsplans hat ihn die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zu genehmigen oder gemäß Nummer 7.5. einen neuen Plan zu verlangen.
7.5. Sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Mängelbeseitigungsplan nicht genehmigen, hat der Hersteller einen neuen Plan zu erstellen und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Mitteilung über die Entscheidung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde vorzulegen.
7.6. Lehnt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auch den zweiten vom Hersteller vorgelegten Plan ab, hat sie alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG zu ergreifen, um die Übereinstimmung wiederherzustellen, was gegebenenfalls auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.
7.7. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat alle Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von 5 Arbeitstagen über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
7.8. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind auf alle Fahrzeuge der ISC-Familie (oder sonstiger vom Hersteller gemäß Nummer 6.2. benannter Familien) anzuwenden, bei denen derselbe Fehler auftreten kann. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob die Typgenehmigung geändert werden muss.
7.9. Der Hersteller ist für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans in allen Mitgliedstaaten verantwortlich und muss über jedes vom Markt genommene und jedes zurückgerufene und instandgesetzte Fahrzeug sowie über die Werkstatt, die die Instandsetzung durchgeführt hat, Aufzeichnungen machen.
7.10. Der Hersteller hat eine Kopie des Schriftwechsels mit den Kunden der Fahrzeuge aufzubewahren, die von dem Mängelbeseitigungsplan betroffen sind. Darüber hinaus hat der Hersteller Aufzeichnungen zur jeweiligen Rückrufaktion zu führen, einschließlich der Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat und der Gesamtzahl der bereits zurückgerufenen Fahrzeuge pro Mitgliedstaat, und zwar zusammen mit einer Erläuterung zu möglichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Alle zwei Monate hat der Hersteller diese Aufzeichnungen zur Rückrufaktion der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde, den Typgenehmigungsbehörden jedes Mitgliedstaates und der Kommission zukommen zu lassen.
7.11. Die Mitgliedstaaten haben mit entsprechenden Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der genehmigte Mängelbeseitigungsplan innerhalb von zwei Jahren bei mindestens 90 % der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet registrierten betroffenen Fahrzeuge umgesetzt wird.
7.12. Die Instandsetzung und die Änderung bzw. der Einbau von neuer Ausrüstung sind in eine Bescheinigung einzutragen, die dem Fahrzeughalter ausgehändigt wird und die Nummer der Rückrufaktion enthalten muss.
8. Jahresbericht der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
Bis spätestens 31. März jedes Jahres hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auf einer der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website, auf der die Benutzer weder persönliche Angaben preisgeben noch sich anmelden müssen, einen Bericht mit den Ergebnissen aller abgeschlossenen ISC-Untersuchungen des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Sollten zu diesem Datum einige ISC-Untersuchungen des Vorjahres noch offen sein, sind die Ergebnisse nachzureichen, sobald die jeweiligen Untersuchungen abgeschlossen sind. Der Bericht muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Elemente enthalten.
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1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58).
Anlage 1 Kriterien für die Fahrzeugauswahl und für die Entscheidung "nicht bestanden"
Auswahl von Fahrzeugen für Prüfungen für die Übereinstimmung im Betrieb
Vertraulich | ||||
Datum: | x | |||
Name des Prüfers: | x | |||
Ort der Prüfung: | x | |||
Registrierungsland (nur EU): | x | |||
x = Ausschlusskriterien | X = geprüft und gemeldet | |||
Fahrzeugmerkmale | ||||
Amtliches Kennzeichen: | x | x | ||
Kilometerstand:
Der Kilometerstand des Fahrzeugs muss zwischen 15.000 km (bzw. 30.000 km bei Prüfungen der Verdunstungsemissionen) und 100.000 km liegen. | x | |||
Datum der Erstzulassung:
Das Fahrzeug muss zwischen 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Prüfungen der Verdunstungsemissionen) und 5 Jahre alt sein. | x | |||
VIN: | x | |||
Emissionsklasse und -eigenschaften: | x | |||
Zulassungsland:
Das Fahrzeug muss in der EU zugelassen sein. | x | x | ||
Modell: | x | |||
Motorcode: | x | |||
Hubraum (l): | x | |||
Motorleistung (kW): | x | |||
Getriebetyp (Automatik/Handschaltung): | x | |||
Antriebsachse (vorn/Allrad/hinten): | x | |||
Reifengröße (vorn und hinten, falls unterschiedlich): | x | |||
Ist das Fahrzeug von einer Rückruf- oder Serviceaktion betroffen?
Falls ja: Welche? Wurden die die Aktion betreffenden Reparaturen bereits durchgeführt? Die Reparaturen müssen bereits durchgeführt worden sein. | x | x | ||
Befragung des Fahrzeughalters
(Dem Halter werden nur die wichtigsten Fragen gestellt, und er darf nicht die Auswirkungen seiner Antworten kennen.) | ||||
Name des Halters (dieser ist nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Laboratorium/den technischen Dienst einsehbar) | x | |||
Kontaktdaten (Anschrift/Telefonnummer) (diese sind nur für die akkreditierte Prüfstelle bzw. das Laboratorium/den technischen Dienst einsehbar) | x | |||
Wie viele Halter hatte das Fahrzeug? | x | |||
Hat der Kilometerzähler nicht funktioniert?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde das Fahrzeug wie folgt eingesetzt? | ||||
Als Fahrzeug in Ausstellungsräumen? | x | |||
Als Taxi? | x | |||
Als Lieferfahrzeug? | x | |||
Im Renn-/Motorsport? | x | |||
Als Mietwagen? | x | |||
Wurden mit dem Fahrzeug schwere Lasten transportiert, die über den vom Hersteller angegebenen Grenzwerten liegen?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurden größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt? | x | |||
Wurden unbefugte größere Reparaturen am Motor/Fahrzeug durchgeführt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Hat eine Leistungserhöhung/ein Tuning stattgefunden?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungs- bzw. des Kraftstoffsystems ausgetauscht? Wurden Originalteile verwendet?
Sollten keine Originalteile verwendet worden sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | x | ||
Wurde ein Teil des Abgasnachbehandlungssystems dauerhaft entfernt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurden nicht zugelassene Geräte eingebaut (Harnstoff-Neutralisator, Emulator o. Ä.)?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
War das Fahrzeug an einem schweren Unfall beteiligt? Legen Sie eine Liste der Schäden und der anschließend ausgeführten Reparaturarbeiten vor. | x | |||
Wurde das Fahrzeug in der Vergangenheit mit falschem Kraftstoff betankt (d. h. Benzin statt Diesel)? Wurde für das Fahrzeug nicht handelsüblicher Kraftstoff in EU-Qualität verwendet (Kraftstoffmischungen oder über den Schwarzmarkt bezogener Kraftstoff)?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Haben Sie im vergangenen Monat Lufterfrischer, Cockpitsprays, Bremsenreiniger oder andere Quellen mit hohen Kohlenwasserstoffemissionen rund um das Fahrzeug verwendet? Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde in den vergangenen drei Monaten im oder am Fahrzeug Benzin vergossen?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde in den vergangenen 12 Monaten im Fahrzeug geraucht?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Haben Sie Korrosionsschutz, Aufkleber, Unterbodenschutz oder sonstige potenzielle Quellen flüchtiger Verbindungen am Fahrzeug eingesetzt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wurde das Fahrzeug neu lackiert?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht für Verdunstungsprüfungen ausgewählt werden. | x | |||
Wo nutzen Sie Ihr Fahrzeug am häufigsten? | ||||
% Autobahn | x | |||
% Landstraße | x | |||
% Stadtverkehr | x | |||
Haben Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 10 % der Fahrzeit außerhalb der EU-Mitgliedstaaten genutzt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | - | |||
In welchem Land wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male betankt?
Wurde das Fahrzeug die letzten beiden Male in einem Land betankt, in dem die EU-Kraftstoffnormen nicht gelten, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde ein Kraftstoffadditiv verwendet, für das keine Genehmigung des Herstellers vorliegt?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Wurde das Fahrzeug gemäß Herstelleranweisungen gewartet und genutzt?
Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Vollständiges Checkheft mit allen Nachbesserungen
Falls die Dokumentation nicht lückenlos vorgelegt werden kann, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | |||
Inspektion und Wartung von Fahrzeugen | X = Ausschlusskriterien/
F = fehlerhaftes Fahrzeug | X = geprüft und gemeldet | ||
1 | Kraftstofftankfüllstand (voll/leer)
Leuchtet die Kontrolllampe für die Kraftstoffreserve? Falls ja, das Fahrzeug vor der Prüfung betanken. | x | ||
2 | Leuchten an der Instrumententafel Warnlampen, mit denen angezeigt wird, dass am Fahrzeug- oder am Abgasnachbehandlungssystem eine Störung vorliegt, die mit einer regulären Wartungsmaßnahme nicht behoben werden kann (Störungswarnleuchte, Motorkontrollleuchte)?
Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
3 | Leuchtet die SCR-Lampe nach dem Starten des Motors?
Falls ja, muss vor der Prüfung des Fahrzeugs AdBlue nachgefüllt oder eine entsprechende Reparatur durchgeführt werden. | x | ||
4 | Sichtprüfung der Auspuffanlage
Verbindung zwischen Auspuffkrümmer und Auspuffendrohr auf Leckagen untersuchen. Prüfen und dokumentieren (mit Fotos). Bei Schäden oder Leckagen wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
5 | Abgasrelevante Bauteile
Alle emissionsrelevanten Bauteile auf Schäden untersuchen und dokumentieren (mit Fotos). Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
6 | Verdunstungssystem
Das Kraftstoffsystem (von der Filterseite aus) mit Druck beaufschlagen, bei konstanter Umgebungstemperatur auf Leckagen untersuchen, im und am Fahrzeug den FID-Riechtest durchführen. Wird der FID-Riechtest nicht bestanden, wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. | F | ||
7 | Kraftstoffprobe
Eine Kraftstoffprobe vom Kraftstofftank nehmen. | x | ||
8 | Luftfilter und Ölfilter
Auf Verunreinigungen und Schäden untersuchen und bei Schäden oder schweren Verunreinigungen oder bei weniger als 800 km vor dem nächsten empfohlenen Wechsel erneuern. | x | ||
9 | Scheibenwaschflüssigkeit (nur bei Verdunstungsprüfung)
Die Scheibenwaschflüssigkeit entfernen und durch warmes Wasser ersetzen. | x | ||
10 | Räder (vorn und hinten)
Kontrollieren, ob die Räder frei beweglich sind oder möglicherweise durch die Bremse blockiert werden. Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
11 | Reifen (nur bei Verdunstungsprüfung)
Den Ersatzreifen entnehmen, auf stabilisierte Reifen wechseln, wenn der letzte Reifenwechsel vor weniger als 15.000 km erfolgt ist. Nur Sommer- oder Ganzjahresreifen verwenden. | x | ||
12 | Treibriemen und Kühlerabdeckung
Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
13 | Kontrolle der Flüssigkeitsstände
Die Mindest- und Höchstmarken (für Motoröl, Kühlflüssigkeit) kontrollieren und auffüllen, wenn unter Mindestmarke. | x | ||
14 | Tankklappe (nur bei Verdunstungsprüfung)
Kontrollieren, ob die Überlauflinie in der Tankklappe vollständig rückstandsfrei ist; den Schlauch ggf. mit warmem Wasser durchspülen. | x | ||
15 | Vakuumschläuche und Verkabelung
Alle auf Unversehrtheit überprüfen. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
16 | Einspritzventile/Verkabelung
Alle Kabel und Kraftstoffleitungen kontrollieren. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | F | ||
17 | Zündkabel (Benzin)
Zündkerzen, Kabel usw. kontrollieren. Bei Schäden erneuern. | x | ||
18 | AGR und Katalysator, Partikelfilter
Alle Kabel, Drähte und Sensoren kontrollieren. Bei unbefugten Eingriffen kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. Bei Schäden wird das Fahrzeug als fehlerhaft deklariert. Mit Fotos dokumentieren. | x/F | ||
19 | Sicherheitstechnischer Zustand
Kontrollieren, ob Reifen, Karosserie, Elektrik und Bremssystem für die Prüfung sicher sind und der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Falls nicht, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. | x | ||
20 | Sattelanhänger
Sind, falls erforderlich, Elektrokabel für den Anschluss des Sattelanhängers vorhanden? | x | ||
21 | Aerodynamische Änderungen
Überprüfen, ob aerodynamische Nachrüstungen vorgenommen wurden, die sich vor den Prüfungen nicht wieder rückgängig machen lassen (Dachkoffer, Lastregale, Spoiler u. Ä.), oder standardmäßige aerodynamische Bauteile fehlen (Luftabweiser, Front-/Heckdiffusoren u. Ä.). Sollte dies der Fall sein, kann das Fahrzeug nicht ausgewählt werden. Mit Fotos dokumentieren. | x | ||
22 | Überprüfen, ob die nächste geplante Wartung nach weniger als 800 km erfolgen soll; falls ja, die Wartung durchführen. | x | ||
23 | Alle Kontrollen, für die OBD-Anschlüsse erforderlich sind, sind vor und/oder nach Abschluss der Prüfungen durchzuführen. | |||
24 | Kalibrierung, Ersatzteilnummer und Prüfsumme Antriebsstrangsteuermodul | x | ||
25 | OBD-Diagnose (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Diagnose-Fehlercodes ablesen und Fehlerprotokoll ausdrucken. | x | ||
26 | Abfrage OBD-Wartungsbetrieb 09 (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Wartungsbetrieb 09 ablesen. Informationen protokollieren. | x | ||
27 | OBD-Wartungsbetrieb 07 (vor oder nach der Emissionsprüfung)
Wartungsbetrieb 07 ablesen. Informationen protokollieren. | |||
Anmerkungen für: Reparatur/Austausch von Bauteilen/Ersatzteilnummern |
Anlage 2 Vorgaben für die Prüfungen nach Typ 4 für die Übereinstimmung im Betrieb
Prüfungen nach Typ 4 für die Übereinstimmung im Betrieb sind gemäß Anhang VI (oder gegebenenfalls Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008) durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Anlage 3 Ausführlicher ISC-Bericht
Der ISC-Bericht muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten:
Anlage 4 Format des ISC-Jahresberichts der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde
Titel
A. Kurzüberblick und wesentliche Schlussfolgerungen
B. ISC-Maßnahmen des Herstellers im vergangenen Jahr:
1) Einholung von Informationen durch den Hersteller2) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
C. ISC-Maßnahmen der akkreditierten Laboratorien oder technischen Dienste im vergangenen Jahr:
3) Einholung von Informationen und Risikobewertung4) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
D. ISC-Maßnahmen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde im vergangenen Jahr:
5) Einholung von Informationen und Risikobewertung6) ISC-Prüfungen (einschließlich Planung und Auswahl der geprüften Familien sowie Endergebnisse der Prüfungen)
7) Umfassende Untersuchungen
8) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
E. Bewertung des erwarteten jährlichen Emissionsrückgangs, der sich auf die ISC-Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zurückführen lässt
F. Gewonnene Erkenntnisse (auch hinsichtlich der Leistung verwendeten Instrumente)
G. Bericht über sonstige ungültige Prüfungen
Anlage 5 Transparenz
Tabelle 1 Transparenzliste 1
ID | Eingabedaten | Art der Daten | Einheit | Beschreibung |
1 | Typgenehmigungsnummer nach 2017/1151 | Text | - | Im Sinne von Anhang I/Anlage 4 |
2 | Kennung Interpolationsfamilie | Text | - | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.6 der allgemeinen Anforderungen |
3 | Kennung PEMS-Familie | Text | - | Im Sinne von Anhang IIIa Anlage 7 Absatz 5.2 |
4 | Kennung Ki-Familie | Text | - | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.9 |
5 | Kennung ATCT-Familie | Text | - | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6a |
6 | Kennung Verdunstungsfamilie | Text | - | Im Sinne von Anhang VI |
7 | Kennung RL-Familie von Fahrzeug H | Text | - | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.7 |
7a | Kennung RL-Familie von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Text | - | Im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.7. |
8 | Prüfmasse von Fahrzeug H | Zahl | kg | WLTP-Prüfmasse im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.25. |
8a | Prüfmasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | kg | WLTP-Prüfmasse im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.25. |
9 | F0 von Fahrzeug H | Zahl | N | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
9a | F0 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
10 | F1 von Fahrzeug H | Zahl | N/km/h | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
10a | F1 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N/km/h | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
11 | F2 von Fahrzeug H | Zahl | N/(km/h)^2 | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
11a | F2 von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | N/(km/h)^2 | Fahrwiderstandskoeffizient im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 |
12a | CO2-Emissionsmenge bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und bei NOVC-Fahrzeugen von Fahrzeug H | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP) (gering, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach:
|
12aa | CO2-Emissionsmenge bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und bei NOVC-Fahrzeugen von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP) (gering, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach:
|
12b | CO2-Emissionsmenge bei OVC-Fahrzeugen von Fahrzeug H | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP CS) (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt 8
CO2-Emissionen (WLTP CD) (kombiniert) und CO2-Emissionen (WLTP) (gewichtet, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/8 Schritt 10 |
12ba | CO2-Emissionsmenge bei OVC-Fahrzeugen von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahlen | g/km | CO2-Emissionen (WLTP CS) (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt 8
CO2-Emissionen (WLTP CD) (kombiniert) und CO2-Emissionen (WLTP) (gewichtet, kombiniert) laut Berechnung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/8 Schritt 10 |
13 | Antriebsräder des Fahrzeugs in der Familie | Text | vorn, hinten, 4x4 | Anhang I Anlage 4 Beiblatt 1.7 |
14 | Aufbau Rollenprüfstand bei der TA-Prüfung | Text | Einzel- oder Doppelachse | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6 Absätze 2.4.2.4 und 2.4.2.5 |
15 | Angegebener Vmax-Wert von Fahrzeug H | Zahl | km/h | Fahrzeughöchstgeschwindigkeit im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.7.2. |
15a | Angegebener Vmax-Wert von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km/h | Fahrzeughöchstgeschwindigkeit im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.7.2. |
16 | Höchste Nutzleistung bei Motordrehzahl | Zahl | ... kW/... min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
17 | Masse in fahrbereitem Zustand von Fahrzeug H | Zahl | kg | Masse in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.5. |
17a | Masse in fahrbereitem Zustand von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | kg | Masse in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang XXI Absatz 3.2.5. |
18 | Vom Fahrer wählbare Betriebsart/en, die bei den TA-Prüfungen (reine ICE-Fahrzeuge) für Prüfungen mit Ladungserhaltung verwendet wird/werden (NOVC-HEV, OVC-HEV, NOVC-FCHV) | Abweichende Formate möglich (Text, Bilder usw.) | - | Für den Fall, dass es keine primären vom Fahrer wählbaren Betriebsarten gibt, sind im Text alle bei den Prüfungen verwendeten Betriebsarten zu beschreiben. |
19 | Vom Fahrer wählbare Betriebsart/en, die bei den TA-Prüfungen für Prüfungen bei Entladung verwendet wird/werden (OVC-HEV) | Abweichende Formate möglich (Text, Bilder usw.) | - | Für den Fall, dass es keine primären vom Fahrer wählbaren Betriebsarten gibt, sind im Text alle bei den Prüfungen verwendeten Betriebsarten zu beschreiben. |
20 | Leerlaufdrehzahl | Zahl | U/min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
21 | Anzahl der Gänge | Zahl | - | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
22 | Übersetzungsverhältnisse | Tabellenwerte | - | Übersetzungsverhältnisse des innenliegenden Getriebes Übersetzungsverhältnis/se des Achsgetriebes Gesamtübersetzung |
23 | Reifenabmessungen des Prüffahrzeugs vorn/hinten | Buchstaben/Zahl | - | Laut Typgenehmigung |
24 | Leistungskurve bei Volllast bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor | Tabellenwerte | U/min vs. kW | Die Leistungskurve bei Volllast über den Motordrehzahlbereich von nidle bis nrated oder nmax bzw. ndv(ngvmax) × vmax, je nachdem, welcher Wert größer ist |
25 | Zusätzliche Sicherheitsspanne | Vektor | % | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
26 | Spezifischer Wert n_min_drive | Zahl
Tabelle (vom Stillstand in den 1., vom 2. in den 3. usw.) | U/min | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 2 |
27 | Zyklusprüfsumme von Fahrzeug L und H | Zahl | - | Bei Fahrzeug L und H unterschiedlich. Zum Überprüfen der Richtigkeit des verwendeten Zyklus. Es ist nur dann darauf zurückzugreifen, wenn Zyklus anders als in 3b. |
28 | Gangwechsel mittlerer Gang von Fahrzeug H | Zahl | - | Zum Überprüfen verschiedener Gangwechselberechnungen |
29 | ATCT-Familienkorrekturfaktor (FCF) | Zahl | - | Im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 6a Abschnitt 3.8.1. Ein Wert pro Kraftstoff bei Fahrzeugen mit mehreren Kraftstoffen |
30a | Additive/r Ki-Faktor/en | Tabellenwerte | - | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe und für CO2 (g/km, mg/km, ...); leer, falls multiplikative Ki-Faktoren angegeben werden |
30b | Multiplikative/r Ki-Faktor/en | Tabellenwerte | - | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe und für CO2; leer, falls additive Ki-Faktoren angegeben werden |
31a | Additive Verschlechterungsfaktoren (DF) | Tabellenwerte | - | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe (g/km, mg/km, ...); leer, falls multiplikative DF-Faktoren angegeben werden |
31b | Multiplikative Verschlechterungsfaktoren (DF) | Tabellenwerte | - | Tabelle mit den Werten für die einzelnen Schadstoffe; leer, falls additive DF-Faktoren angegeben werden |
32 | Batteriespannung für alle REESS | Zahlen | V | Im Sinne von Anhang XXI Anlage 2 Unteranhang 6 für RCB-Korrektur bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und im Sinne von Anhang XXI Anlage 2 Unteranhang 8 bei HEV, PEV und FCHV (DIN EN 60050-482) |
33 | K-Korrekturkoeffizient | Zahl | (g/km)/(Wh/km) | Bei Korrektur der CO2-Emissionen (CS) bei NOVC und OVC-HEV im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8; phasenspezifisch oder kombiniert |
34a | Stromverbrauch von Fahrzeug H | Zahl | Wh/km | Bei OVC-HEV ist dies ECAC,weighted (kombiniert) und bei PEV der Stromverbrauch (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
34b | Stromverbrauch von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | Wh/km | Bei OVC-HEV ist dies ECAC,weighted (kombiniert) und bei PEV der Stromverbrauch (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
35a | Elektrische Reichweite von Fahrzeug H | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAER (kombiniert) und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
35b | Elektrische Reichweite von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAER (kombiniert) und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (kombiniert) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
36a | Elektrische Reichweite in der Stadt von Fahrzeug H | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAERcity und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (Stadt) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
36b | Elektrische Reichweite in der Stadt von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | km | Bei OVC-HEV ist dies EAERcity und bei PEV die Reichweite im reinen Elektrobetrieb (Stadt) im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 8 |
37a | Fahrzyklusklasse von Fahrzeug H | Text | - | Zur Ermittlung, welcher Zyklus (Klasse 1/2/3a/3b) zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
37b | Fahrzyklusklasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Text | - | Zur Ermittlung, welcher Zyklus (Klasse 1/2/3a/3b) zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
38a | Miniaturisierung des f_dsc-Werts von Fahrzeug H | Zahl | - | Zur Ermittlung, ob eine Miniaturisierung erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
38b | Miniaturisierung des f_dsc-Werts von Fahrzeug L (falls zutreffend) | Zahl | - | Zur Ermittlung, ob eine Miniaturisierung erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet wurde |
39a | Begrenzte Geschwindigkeit von Fahrzeug H | ja/nein | km/h | Zur Ermittlung, ob ein Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet werden muss |
39b | Begrenzte Geschwindigkeit von Fahrzeug L (falls zutreffend) | ja/nein | km/h | Zur Ermittlung, ob ein Verfahren mit begrenzter Geschwindigkeit erforderlich ist und zur Berechnung des Zyklusenergiebedarfs des Einzelfahrzeugs verwendet werden muss |
40a | Technisch zulässige Gesamtmasse von Fahrzeug H im beladenen Zustand | Zahl | kg | |
40b | Technisch zulässige Gesamtmasse von Fahrzeug L (falls zutreffend) im beladenen Zustand | Zahl | kg | |
41 | Direkteinspritzung | ja/nein | - | |
42 | Regenerierungserkennung | Text | - | Beschreibung der Vorgehensweise durch den Fahrzeughersteller, anhand derer sich erkennen lässt, ob während einer Prüfung eine Regenerierung erfolgt ist |
43 | Regenerierungsabschluss | Text | - | Beschreibung der Vorgehensweise zum Abschließen der Regenerierung |
44 | Gewichtsverteilung | Vektor | - | Prozentangabe für das auf jeder Achse wirkende Fahrzeuggewicht |
Für in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung | ||||
45 | Zulässige Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand | kg | von ... bis ... | |
46 | Zulässige Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug | cm2 | von ... bis ... | |
47 | Zulässiger Rollwiderstand | kg/t | von ... bis ... | |
48 | Zulässige voraussichtliche Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill | cm2 | von ... bis ... |
Tabelle 2 Transparenzliste 2
Die Transparenzliste 2 besteht aus zwei Datensätzen, die die Felder aus Tabelle 3 und Tabelle 4 enthalten.
Tabelle 3 Datensatz 1 der Transparenzliste 2
Feld | Art der Daten | Beschreibung |
ID1 | Nummer | Spezifische Zeilenkennung von Datensatz 1 in der Transparenzliste 2 |
TVV | Text | Spezifische Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs (Schlüsselfeld in Datensatz 1) |
IF ID | Text | Kennung der Interpolationsfamilie |
RL ID | Text | Kennung der Fahrwiderstandsfamilie |
Make | Text | Firmenname des Herstellers |
Handelsbezeichnung | Text | Handelsbezeichnung von TVV |
Klasse | Text | Fahrzeugklasse |
Aufbau | Text | Art des Aufbaus |
Tabelle 4 Datensatz 2 der Transparenzliste 2
Feld | Art der Daten | Beschreibung |
ID2 | Nummer | Spezifische Zeilenkennung von Datensatz 2 in der Transparenzliste 2 |
IF ID | Text | Spezifische Kennung der Interpolationsfamilie (Schlüsselfeld in Datensatz 2) |
Nummer der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung | Text | Kennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung |
Nummer der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen | Text | Kennung der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen |
PEMS ID | Text | Kennung der PEMS-Familie |
EF ID | Text | Kennung der Verdunstungsemissionen-Familie |
ATCT ID | Text | Kennung der ATCT-Familie |
Ki ID | Text | Kennung der Ki-Familie |
Dauerhaltbarkeitskennung | Text | Kennung der Dauerhaltbarkeits-Familie |
Kraftstoff | Text | Kraftstoffart des Fahrzeugs |
Zweistoff | ja/nein | Angabe, ob das Fahrzeug mit mehreren Kraftstoffen betrieben werden kann. |
Hubraum | Zahl | Hubraum in cm3 |
Motornennleistung | Zahl | Motornennleistung (kW bei min-1) |
Getriebetyp | Text | Typ des Fahrzeuggetriebes |
Antriebsachsen | Text | Anzahl und Lage der angetriebenen Achsen |
Elektrische Maschine | Text | Zahl und Typ der elektrischen Maschine(n) |
Höchste Nutzleistung | Zahl | Höchste Nutzleistung der elektrischen Maschine |
HEV-Klasse | Text | Klasse des Hybridelektrofahrzeugs". |
weiter . |