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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, ber. L 209 S. 63, ber. 2018 L 56 S. 66, ber. 2020 L 2 S. 13, ber. L 338 S. 12;
VO (EU) 2017/1154 - ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 708 Inkrafttreten, ber. L 256 S. 11;
VO (EU) 2017/1347 - ABl. Nr. L 192 vom 24.07.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1832 - ABl. Nr. L 301 vom 27.11.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 119 S. 202, ber. L 263 S. 41 A, ber. 2021 L 48 S. 23;
VO (EU) 2020/49 - ABl. L 17 vom 22.01.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/443 - ABl. L 66 vom 02.03.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1257 - ABl. L 2024/1257 vom 08.05.2024 *)



aufgehoben zum 01.07.2030 gem. Art. 20 der VO (EU) 2024/1257

Hebt VO (EG) 692/2008 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sieht für leichte Nutzfahrzeuge Prüfungen in Übereinstimmung mit dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vor.

(2) Aus der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgeschriebenen fortlaufenden Prüfung der einschlägigen Verfahren, Prüfzyklen und Prüfergebnisse geht hervor, dass die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, die durch Prüfungen von Fahrzeugen gemäß dem NEFZ gewonnen werden, nicht mehr ausreichend sind und die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb nicht mehr realistisch wiedergeben.

(3) Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, ein neues Regelprüfverfahren durch Umsetzung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) in die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereitzustellen.

(4) Das WLTP wurde auf der Ebene der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entwickelt und als globale technische Regelung (GTR) Nr. 15 durch das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im März 2014 angenommen.

(5) Neben realistischeren Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für Verbraucher und für Regulierungszwecke wird durch das WLPT auch ein globaler Rahmen für Fahrzeugprüfungen geschaffen, was zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung von Prüfanforderungen führt.

(6) Das WLTP umfasst eine vollständige Beschreibung eines Fahrzeug-Prüfzyklus für CO2 und für Emissionen regulierter Schadstoffe im Rahmen standardisierter Umgebungsbedingungen. Im Hinblick auf das EU-Typgenehmigungssystem muss es durch eine weitere Verbesserung der Transparenzanforderungen für technische Parameter ergänzt werden, um es unabhängigen Parteien zu ermöglichen, die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfungen zu reproduzieren und die Flexibilität in den Prüfergebnissen zu verringern.

(7) Dieser Vorschlag enthält auch ein überarbeitetes Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion von Fahrzeugen. Da nach den neuen Bestimmungen der Entwicklungskoeffizient der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Nummer 4.2.4.1 wahrscheinlich häufiger durch spezifische Prüfungen des Herstellers statt durch die Anwendung eines Standardwerts ermittelt werden wird, ist das jeweilige Prüfverfahren rechtzeitig zu ändern.

(8) Während durch das WLTP ein neuer Prüfzyklus und ein neues Verfahren zur Messung der Emissionen bereitgestellt wird, bleiben andere verbindliche Bestimmungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen, der Übereinstimmung im Betrieb oder den Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegt sind.

(9) Damit die zuständigen Behörden und die Hersteller die erforderlichen Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bereitstellen und so weit wie möglich den festgelegten Zeitplan für die Anwendung von Emissionsvorschriften befolgen können, sollte die Verordnung ab dem 1. September 2017 auf neue Typgenehmigungen im Fall von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III sowie Fahrzeuge der Klasse N2, ab dem 1. September 2018 für neue Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I sowie ab 1. September 2019 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 angewendet werden.

(10) Da mit dieser Verordnung das WLTP in das EU-Recht eingeführt werden soll, bleiben der Zeitplan und die Übergangsbestimmungen für die Einführung des Verfahrens zur Ermittlung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen unverändert in Bezug auf diejenigen, die bereits in den Verordnungen (EU) 2016/427 4 und (EU) 2016/646 5 der Kommission festgelegt wurden.

(11) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17 17a 18 23

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 10 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen"bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die:
    1. sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine "Interpolationsfamilie" gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 11 begründen, nicht unterscheiden;
    2. in einen einzigen "CO2-Interpolationsbereich" im Sinne des Anhangs B6 Absatz 2.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 oder Anhang B8 Absatz 4.5.1 der UN-Regelung Nr. 154 fallen;
    3. sich in keinem der Merkmale unterscheiden, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Auspuffemissionen haben, wie etwa - aber nicht ausschließlich - die folgenden:
      • Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z.B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator, Partikelfilter oder Kombinationen davon in einem einzigen Bauteil)
      • Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger/hoher/kombinierter Druck);
  2. "EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen" bezeichnet die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen und Kraftstoffverbrauch;
  3. "Kilometerzähler" ein Gerät, das dem Fahrer die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
  4. "Starthilfe" Glühkerzen, Veränderungen des Einspritzzeitpunkts und andere Einrichtungen, mit denen das Anlassen des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemisches des Motors unterstützt wird;
  5. "Motorhubraum" entweder
    1. bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder, oder
    2. bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;
  6. "System mit periodischer Regenerierung" eine emissionsmindernde Einrichtung (z.B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
  7. "emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, deren Typen in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden;
  8. "Typ einer emissionsmindernden Einrichtung" Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
    1. Zahl und Art der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff:
    2. Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper
    3. Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers
    4. verwendete Katalysatorwerkstoffe
    5. Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe
    6. Zelldichte
    7. Abmessungen und Form
    8. Wärmeschutz;
    9. vorgeschriebenes Reagens (falls zutreffend);
  9. "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
  10. "Monovalentes Gasfahrzeug" bezeichnet ein monovalentes Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff ausgelegt ist, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei das Nennfassungsvermögen des Benzinbehälters 15 Liter nicht überschreiten darf.
  11. "Bivalentes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den hauptsächlichen Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist.
  12. "Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb" ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das entweder mit Benzin (Benzinmodus) oder entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
  13. "Flexfuel-Fahrzeug" ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
  14. "Flex-Fuel-Ethanol-Fahrzeug" ein Flex-Fuel-Fahrzeug, das mit Benzin oder einem Gemisch aus Benzin und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
  15. "Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug" ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
  16. "Hybridelektrofahrzeug (HEV)" ein Hybridfahrzeug, bei dem einer der Antriebsenergiewandler eine elektrische Maschine ist;
  17. "ordnungsgemäß gewartet und genutzt" bezeichnet bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang II Anlage 1 entspricht;
  18. "Emissionsminderungssystem" im Zusammenhang mit einem OBD-System die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält;
  19. "Fehlfunktionsanzeige" (Malfunction Indicator - MI) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD- System selbst eindeutig angezeigt wird;
  20. "Fehlfunktion" bezeichnet den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs C5 der UN-Regelung Nr. 154 an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;
  21. "Sekundärluft" das Einleiten von Luft in das Abgassystem mit Hilfe einer Pumpe oder eines Ansaugventils oder auf andere Weise zur Unterstützung der Oxidation von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid im Abgasstrom;
  22. "Fahrzyklus" bezeichnet in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Einschalten der Zündung, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Ausschalten der Zündung umfassen;
  23. - gestrichen -
  24. a. "Dritter" bezeichnet einen Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission 6 erfüllt.
  25. "Mangel" bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen OBD-Vorschriften nicht vollständig entsprechen;
  26. "verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch" bezeichnet eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen des Anhangs C4 Anlage 1 Absatz 1 der UN-Regelung Nr. 154 genügt;
  27. "OBD-Informationen" die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
  28. "Reagens" einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;
  29. "Masse in fahrbereitem Zustand" die Masse des Fahrzeugs mit dem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;
  30. "Zündaussetzer" die im Zylinder eines Fremdzündungsmotors wegen des Fehlens des Zündfunkens, unzureichender Kraftstoffzuteilung, ungenügender Verdichtung oder aus einem anderen Grund nicht erfolgte Verbrennung;
  31. "Kaltstarteinrichtung" eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
  32. "Nebenabtrieb" eine motorabhängige Vorrichtung für den Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;
  33. "Kleinserienhersteller" einen Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10.000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird und
    1. der nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, oder
    2. der zu einer Gruppe verbundener Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10.000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird, gehört, oder
    3. der zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigenen Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt.
  34. a) "eigene Produktionsanlage": eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die vom Hersteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer Fahrzeuge für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Fahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
  35. b) "eigenes Konstruktionszentrum": eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der Nutzung durch den Hersteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht;
  36. c) "Hersteller sehr kleiner Serien": einen Kleinserienhersteller gemäß Nummer 32 mit EU-weit weniger als 1.000 Zulassungen in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird.
  37. "reines ICE-Fahrzeug" (ICE: internal combustion engine - Verbrennungsmotor) ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebsenergiewandler Verbrennungsmotoren sind;
  38. "Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb" ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler und ausschließlich aus wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichersystemen zur Speicherung der Antriebsenergie besteht;
  39. "Brennstoffzelle" einen Energiewandler, der chemische Energie (Einspeisung) in elektrische Energie (abgegebene Leistung) oder umgekehrt umwandelt;
  40. "Brennstoffzellenfahrzeug" ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus Brennstoffzellen und elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler besteht;
  41. "Nutzleistung" die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten- Leistung des elektrischen Antriebsstrangs) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;
  42. "Motornennleistung" (Prated) die in kW ausgedrückte höchste Nutzleistung des Motors, gemessen nach den Anforderungen nach Anhang XX;
  43. "höchste 30-Minuten-Leistung" die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UNECE-Regelung Nr. 85 7;
  44. "Kaltstart" im Zusammenhang mit der OBD-Überwachung des Betriebsleistungskoeffizienten den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit oder einer gleichwertigen Temperatur, die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 °C über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt;
  45. "Emissionen im praktischen Fahrbetrieb" die Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen;
  46. "portables Emissionsmesssystem" (PEMS) eine tragbare Emissionsmesseinrichtung, welche die Anforderungen von Anlage 1 zu Anhang IIIA erfüllt;
  47. "Standard-Emissionsstrategie" (BES - Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
  48. "zusätzliche Emissionsstrategie" (AES - Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten;
  49. "Kraftstofftanksystem" die Vorrichtungen, die die Lagerung des Kraftstoffs ermöglichen, einschließlich des Kraftstofftanks, der Einfüllvorrichtung, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe, sofern diese im oder am Kraftstofftank angebracht ist;
  50. "Diffusionsfaktor" (permeability factor - PF) den Faktor, der auf der Grundlage der Kohlenwasserstoffverluste über einen Zeitraum bestimmt wird und zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen dient;
  51. "nichtmetallischer Einschicht-Tank" einen Kraftstoffbehälter, der aus einer einzigen nichtmetallischen Werkstoffschicht, einschließlich fluorierter/sulfonierter Werkstoffe, besteht;
  52. "Mehrschicht-Tank" einen Kraftstoffbehälter mit mindestens zwei verschiedenen Werkstoffschichten, von denen eine gegenüber Kohlenwasserstoffen undurchlässig ist;
  53. "Schwungmassenklasse" eine Klasse von Prüfmassen des Fahrzeugs, die einer äquivalenten Schwungmasse gemäß Anhang 4a Tabelle A4a/3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, wenn die Prüfmasse mit der Bezugsmasse gleichgesetzt wird.

Artikel 3 Anforderungen für die Typgenehmigung 17 18 23

1. Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen IIIA bis VIII, XI, XVI, XX, XXI nd XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem gewährleistet der Hersteller, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.

2. Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft.

Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen Union, gekennzeichnet als Stufe 1A. Bezugnahmen auf "Grenzwertemissionen" in der UN-Regelung Nr. 154 sind als Bezugnahmen auf "Schadstoffemissionen" in der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

3. Als Alternative zu den Vorschriften der Anhänge II, V bis VIII, XI, XVI und XXI können Kleinserienhersteller für einen Fahrzeugtyp, der von einer Behörde eines Drittstaates zugelassen wurde, eine EG-Typgenehmigung auf der Grundlage der in Anhang I Absatz 2.1 genannten Rechtsvorschriften beantragen.

Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen nach diesem Absatz sind die Emissionsprüfungen für die Zwecke der technischen Überwachung gemäß Anhang IV und die Prüfungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI erfolgreich zu durchlaufen.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach diesem Absatz erteilt wird.

4. Besondere Vorschriften für Kraftstoffeinfüllstutzen und die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems sind in Anhang I Absätze 2.2 und 2.3 festgelegt.

5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden.

Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.

6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

7. Monovalente Gasfahrzeuge sind der Prüfung Typ 1 hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung entweder des Flüssiggases oder des Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen zu unterziehen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.

Bivalente Gasfahrzeuge sind mit Benzin sowie entweder Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan zu prüfen. Die Prüfungen mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan sind hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen durchzuführen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.

8. Für die Prüfung Typ 2 gemäß Anhang IV Anlage 1 entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten.

Bei erhöhter Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 % (Motordrehzahl mindestens 2.000 min-1 und Lambda-Wert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.

9. Der Hersteller gewährleistet hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.

10. Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

11. Der Hersteller gewährleistet, dass bei einem nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigten Fahrzeug während seiner gesamten normalen Lebensdauer die gemäß Anhang IIIA bestimmten endgültigen RDE-Emissionsergebnisse und bei einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten Prüfung Typ 1a ausgestoßenen Emissionen die in dem genannten Anhang festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx und PN nicht überschreiten.

Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfen nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug Teil einer validierten PEMS-Prüffamilie gemäß Anhang IIIA Nummer 3.3 ist.

Die Anforderungen von Anhang IIIA gelten nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern sehr kleiner Serien erteilt wurden.

Artikel 4 OBD-Vorschriften für die Typgenehmigung 23

1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle Fahrzeuge mit einem OBD-System ausgestattet sind.

2. Das OBD-System ist so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen.

3. Das OBD-System entspricht unter normalen Nutzungsbedingungen den Vorschriften dieser Verordnung.

4. Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang C5 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren.

Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 liegen.

5. Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht.

6. Der Hersteller macht die Daten über die Leistung im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 1 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.

Artikel 4a Anforderungen für die Typgenehmigung für Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs 18 23

Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:

reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV), die ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe angetrieben werden;

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV), die mit elektrischem Strom und einem der unter Nummer 1 genannten Kraftstoffe angetrieben werden.

Die Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs hat den Anforderungen nach Anhang XXII zu entsprechen.

Artikel 5 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen 17 18 23

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen vor.

2. Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.

3. Darüber hinaus legt der Hersteller Folgendes vor:

  1. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte, wenn dieser für den Nachweis gewählte Prozentsatz von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;
  2. ausführliche Informationen in schriftlicher Form, die die Funktionsmerkmale des OBD-Systems vollständig beschreiben, einschließlich einer Liste aller wichtigen Teile des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, die von dem OBD- System überwacht werden;
  3. eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrzeugführer ein Fehler angezeigt wird;
  4. eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Vorschriften für die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht;
  5. einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien sowie der Begründung für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2 und 7.3 der UN-Regelung Nr. 154 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang C5 Anlage 1 Absatz 7.7 der UN-Regelung Nr. 154;
  6. eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung an den Emissionsminderungssystemen einschließlich des Emissionsüberwachungsrechners und dem Kilometerzähler einschließlich der Aufzeichnung der Werte der Kilometerleistung für die Zwecke der Anhänge XI und XVI
  7. gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 6.8.1 der UN Nr. 154;
  8. soweit zweckmäßig, Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren erforderlichen Daten.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d verwendet der Hersteller das Muster der Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß Anhang I Anlage 7.

5. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe e macht die Behörde, die die Genehmigung erteilt, die darin genannten Informationen anderen Genehmigungsbehörden oder der Kommission auf Verlangen zugänglich.

6. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 nicht hinreichend entsprechen.

Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2, 7.3 und 7.7 der UN-Regelung Nr. 154 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen.

Bei der Beurteilung der Umsetzung der in diesen Absätzen festgelegten Vorschriften berücksichtigen die Genehmigungsbehörden den Stand der Technik.

7. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe f umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.

8. Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.4 stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

9. Der Typgenehmigungsantrag für Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb, Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die Zusatzvorschriften von Anhang I Abschnitte 1.1 und 1.2.

10. Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

11. Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie angemessen eingesetzt wird, muss der Hersteller zudem eine erweiterte Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a dieser Verordnung übermitteln.

Bei Fahrzeugen, die mit den Eigenschaften EB und EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt werden, muss der Hersteller einen Indikator (AES-Kennzeichnung oder Timer) einführen, mit dem angegeben wird, wann ein Fahrzeug im AES-Modus und nicht im BES-Modus fährt. Der Indikator ist durch Abruf mithilfe eines generischen Lesegeräts über die serielle Schnittstelle einer Standard-Diagnosesteckverbindung verfügbar. Die laufende AES muss aus der formellen Dokumentation ersichtlich sein.

Die erweiterte Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.

Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen vor. In diesem Fall sind die einschlägigen Unterlagen der Typgenehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens vorzulegen.

Die Genehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand der vom Hersteller vorgelegten erweiterten Dokumentation nach Anhang I Anlage 3a Buchstabe b vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Bewertung nach der in Anhang I Anlage 3b beschriebenen Methode vor. Die Genehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.

Die Genehmigungsbehörde kann das Funktionieren der AES prüfen.

Die Expertengruppe "Typgenehmigungsbehörden" erstellt jedes Jahr eine Liste von zusätzlichen Emissionsstrategien, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht zulässig angesehen werden; die Kommission macht diese für die Öffentlichkeit zugänglich.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung erstellt jährlich eine Liste der AES, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht annehmbar erachtet wurden; Fälle, bei denen die AES als nicht annehmbar erachtet wurde, werden der Öffentlichkeit durch die Kommission bis spätestens Ende März des Folgejahres zugänglich gemacht.

Der Hersteller legt den Genehmigungsbehörden außerdem eine förmliche Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a mit Informationen über die AES/BES vor, anhand deren ein unabhängiger Prüfer feststellen kann, ob die gemessenen Emissionen auf eine AES- oder BES-Strategie oder möglicherweise auf eine Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Die formelle Dokumentation wird allen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Marktüberwachungsbehörden, Dritten und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden mit den Emissionseigenschaften EA, EB oder EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt, wobei die Nutzfaktoren zu berücksichtigen sind, die anhand der Werte in Anhang XXI Nummer 3.2 Tabelle A8 Anl. 5/1 ermittelt wurden.

12. Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach dieser Verordnung erteilt hat (im Folgenden "ausstellende Typgenehmigungsbehörde") ein Paket zur Prüfungstransparenz zur Verfügung, das die erforderlichen Informationen enthält, um die Prüfung nach Anhang II Nummer 5.9 durchzuführen.

Sobald die elektronische ISC-Plattform betriebsbereit ist, lädt der Hersteller alle erforderlichen Daten für alle seine Fahrzeuge auch dort hoch. Die Angaben auf den Transparenzlisten beschränken sich auf diejenigen Angaben, die nach Anhang II Anlage 5 vorgeschrieben sind.

Artikel 6 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen 23

1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 12 zu.

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

2. Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Vorschriften des Anhangs XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften des Anhangs XI Abschnitt 3 eingehalten sind.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2018/858 von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

3. Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 aus.

Artikel 7 Änderung von Typgenehmigungen 23

Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858.

Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

Artikel 8 Übereinstimmung der Produktion 23

1. Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 zu treffen.

Die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anlagen 2 zu der UN-Regelung Nr. 154 sind anzuwenden.

Außerdem sind die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang 1 Anlagen 1 und 2 anzuwenden.

2. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung geprüft.

Artikel 9 Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge 18 23

1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden, sind im Einklang mit den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang II der vorliegenden Verordnung zu treffen.

2. Die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge müssen dazu geeignet sein, zu bestätigen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normaler Nutzung wirksam begrenzt werden.

3. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 15.000 km bzw. 6 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf Verdunstungsemissionen wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 30.000 km bzw. 12 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert.

Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten bis zu fünf Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge dieser Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgestellt wurde.

4. Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist nicht verpflichtend, wenn die jährlichen Verkaufszahlen der Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in der Union im Vorjahr unter 5.000 Fahrzeugen lagen. Für solche Familien legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über jegliche emissionsrelevante Gewährleistung und entsprechende Reparatur nach Anhang II Nummer 4 vor. Diese Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge können weiterhin nach Anhang II geprüft werden.

5. Der Hersteller und die ausstellende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durch. Andere Typgenehmigungsbehörden, technische Dienste, die Kommission und Dritte können Teile der Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durchführen. Die für die Durchführung dieser Prüfungen erforderlichen Daten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission 13 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung geregelt.

6. Die erteilende Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Familie den Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht entspricht, nachdem sie die Übereinstimmung bewertet hat, und billigt den vom Hersteller nach Anhang II vorgelegten Mängelbeseitigungsplan.

7. Hat eine Typgenehmigungsbehörde, ein technischer Dienst, die Kommission oder ein Dritter festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht besteht, benachrichtigt sie bzw. er unverzüglich nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 die ausstellende Typgenehmigungsbehörde.

Nach dieser Benachrichtigung und gemäß den Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 unterrichtet die erteilende Genehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat und dass nach Anhang II Nummern 6 und 7 vorzugehen ist.

Wenn die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 eingeleitet.

8. Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für Fahrzeuge, die nach Anhang II typgenehmigt sind, Folgendes:

  1. Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen, werden auf Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach den Vorschriften für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Nummer 5.10.6 der vorliegenden Verordnung geprüft.
  2. Leichenwagen gemäß Anhang II Teil III Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858, beschussgeschützte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und rollstuhlgerechte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels. Alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil III Anlage 4 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geprüft.

Artikel 10 Emissionsmindernde Einrichtungen 23

1. Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII der vorliegenden Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch gemäß der UNECE-Regelung Nr. 103 8 genehmigt wurden.

2. Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen von Anhang XIII Absätze 2.1 und 2.2 erfüllen.

3. Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

4. Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

  1. Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
  2. Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.12.2 angegeben.

Artikel 11 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit 23

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.

2. Ergänzend zu den Vorschriften in Absatz 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst verbindlich Folgendes zur Verfügung:

  1. ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines Typs, das (die) gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist (sind);
  2. ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;
  3. ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt.

Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.

Die Prüffahrzeuge müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen;
  2. jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt;
  3. sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.

4. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

5. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Artikel 2 Nummer 25 verschlechtert worden sein.

Artikel 12 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit

1. Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen.

Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.

3. Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Abschnitt 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 abhängig.

Artikel 13 - gestrichen - 23

Artikel 14 - gestrichen - 23

Artikel 15 Übergangsbestimmungen 17 17a 18 23

1. Hersteller können bis zum 31. August 2017 für die Klassen M1, M2 und die Klasse N1 Gruppe I und bis zum 31. August 2018 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und für Fahrzeuge der Klasse N2 die Erteilung einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung beantragen. Wird kein dementsprechender Antrag gestellt, so gilt die Verordnung (EG) Nr. 692/2008.

2. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2017 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen.

Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dem Anhang VI nicht entsprechen. Auf Antrag des Herstellers kann bis zum 31. August 2019 das Verfahren für die Bestimmung der Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 oder das in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 beschriebene Verfahren für die Prüfung auf Verdunstungsemissionen für die Zwecke einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung angewandt werden.

3. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, betrachten die nationalen Behörden im Falle von neuen Fahrzeugen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2019 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und versagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

Bei neuen Fahrzeugen, die vor dem 1. September 2019 zugelassen werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.

Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Bezug auf Verdunstungsemissionen nach dem Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 genehmigt wurden, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs VI nicht entsprechen.

4. Bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugtypen und von vier Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Anforderungen von Anhang IIIA Nummer 2.1 gelten, mit Ausnahme der Anforderungen für die Partikelzahl (PN), nicht;
  2. mit Ausnahme der Anforderungen in Nummer 2.1 gelten die Anforderungen von Anhang IIIA, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die durchzuführenden RDE-Prüfungen und den aufzuzeichnenden und zur Verfügung zu stellenden Daten nur für neue Typgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom [...][PO, please add date of entry into force of this Regulation] erteilt wurden;
  3. die Anforderungen des Anhangs IIIA gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden;

Wurde für ein Fahrzeug der Klasse M und der Klasse N1 Unterklasse I vor dem 1. September 2017 oder für ein Fahrzeug der Klasse N1 Unterklassen II und III und der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten eine Typgenehmigung erteilt, so wird es nicht als neuer Fahrzeugtyp für die Zwecke des ersten Unterabsatzes betrachtet. Gleiches gilt, wenn ausgehend vom ursprünglichen Typ neue Typen ausschließlich auf Grundlage der Anwendung der neuen Typendefinition in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung geschaffen werden. In diesen Fällen ist die Anwendung dieses Unterabsatzes in Teil II.5, Anmerkungen, des EG-Typgenehmigungsbogens zu erwähnen, gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151, und auf die vorhergehende Typgenehmigung Bezug zu nehmen.

5. Bis zum Ablauf von acht Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten gilt Folgendes:

  1. Prüfungen vom Typ 1/I, die gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erstellung beschädigter oder fehlerhafter Bauteile zur Simulation von Fehlfunktionen bei der Bewertung der Anforderungen von Anhang XI dieser Verordnung anerkannt;
  2. Für Fahrzeuge innerhalb einer WLTP-Interpolationsfamilie, die die Regeln für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erfüllen, werden Verfahren, die nach Anhang III Nummer 3.13 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen 1akzeptiert.
  3. Nachweise der Dauerhaltbarkeit, bei denen die erste Prüfung Typ 1/I gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt;

    Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Möglichkeit zur Verwendung von Prüfergebnissen aus Verfahren, die nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchgeführt wurden, nur für diejenigen Fahrzeuge einer WLTP-Interpolationsfamilie, die den Vorschriften für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechen.

6. Um eine faire Behandlung von bereits erteilten Typgenehmigungen zu gewährleisten, prüft die Kommission die Folgen des Kapitels V der Richtlinie 2007/46/EG für die Zwecke dieser Verordnung.

7. Bis fünf Jahre und vier Monate nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen von Nummer 2.1 des Anhangs IIIA nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern kleiner Serien gemäß Artikel 2 Absatz 32 erteilt wurden. Jedoch müssen Hersteller kleiner Serien im Zeitraum zwischen drei Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitpunkten und zwischen vier Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten die RDE-Werte ihrer Fahrzeuge überwachen und melden.

8. Anhang II Teil B gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I, die auf Typen beruhen, die ab dem 1. Januar 2019 genehmigt wurden, und für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie Klasse N2, die auf Typen beruhen, die ab dem 1. September 2019 genehmigt wurden. Außerdem gilt er für die Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2019 zugelassen werden, und für die Klasse N1 Gruppen II und III sowie die Klasse N2 für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2020 zugelassen werden. In allen anderen Fällen gilt Anhang II Teil A.

9. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2020 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die den Anforderungen des Artikels 4a nicht entsprechen.

Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, untersagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2022 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die diesem Artikel nicht entsprechen.

10. Ab dem 1. September 2019 versagen die nationalen Behörden die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission 8a geänderten Fassung nicht entsprechen.

Für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2019 nach den neuen Typgenehmigungen zugelassen werden, die in diesem Zeitraum erteilt wurden, und für welche die in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung aufgeführten Informationen noch nicht in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen wurden, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Anfrage durch ein akkreditiertes Labor oder einen technischen Dienst für die Zwecke der Prüfung nach Anhang II kostenfrei zur Verfügung.

11. Die Anforderungen des Artikels 4a gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden.

12. Für Fahrzeugtypen, für die vor dem 1. September 2023 eine gültige Typgenehmigung erteilt wurde, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

13. Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e 14 erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis 14 beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

14. Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis erteilt wurde und für die ein Hersteller eine Genehmigung gemäß Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCm 14 beantragt, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionsnorm Euro 6e-bis-FCM gewährleistet ist. Die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen, gelten.

Artikel 16 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung geändert.

Artikel 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten als erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

  1. die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 10 dieser Verordnung sind erfüllt;
  2. die Anforderungen von Artikel 13 dieser Verordnung sind erfüllt;
  3. das Fahrzeug wurde zugelassen gemäß der UNECE-Regelungen Nr. 83 Änderungsserie 07, Nr. 85 und Ergänzungen, Nr. 101 Revision 3 (mit der Änderungsserie 01 und den Ergänzungen) und, im Fall von Dieselmotoren, UNECE- Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03.
  4. die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 11 und 12 sind erfüllt. "

2. Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

"Artikel 16a Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2017 im Fall der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, und ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 nur für die Zwecke der Bewertung der folgenden Anforderungen an Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung vor diesen Terminen erteilt wurde:

  1. Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 8;
  2. Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9;
  3. Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13.

Diese Verordnung gilt auch für die Zwecke des Korrelationsverfahrens nach den Durchführungsverordnungen 2017/1152 * und 2017/1153 ** der Kommission."

*) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (siehe Seite 644 dieses Amtsblatts).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (siehe Seite 679 dieses Amtsblatts).

3. Anhang I wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung geändert.

Artikel 18 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 9

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:

"5. "Masse der Sonderausrüstung" bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;"

Artikel 18a - gestrichen - 18

Artikel 19 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Artikel 20 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017


1) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. Nr. L 82 vom 31.03.2016 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2016 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 08.02.2022 S. 1).

7) Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. Nr. L 323 vom 07.11.2014 S. 52).

8) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2007 S. 106).

8a) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge (ABl. L 207 vom 10.08.2017 S. 30).

9) Kommissionens forordning (EU) nr. 1230/2012 af 12. 12 .december 2012 om gennemførelse af Europa-Parlamentets og Rådets forordning (EF) nr. 661/2009 for så vidt angår krav til typegodkendelse for masse og dimensioner for motorkøretøjer og påhængskøretøjer dertil og om ændring af Europa-Parlamentets og Rådets direktiv 2007/46/EF (EUT L 353 af 21.12.2012, s. 31).

10) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).

11) UN-Regelung Nr. 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1).

12) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1).

13) Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (ABl. L 27 vom 08.02.2022 S. 1).

14) gemäß Anhang I Anlage 6.

.

Verwaltungsvorschriften für die EG-TypgenehmigungAnhang I 17 17a 18 23

1. Zusätzliche Vorschriften für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

1.1. Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb

1.1.1. Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für monovalente Gasfahrzeuge und bivalente Gasfahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.9 der UN-Regelung Nr. 154. Die Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen in Absatz 5.9.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.

1.2. Zusätzliche Vorschriften für Flexfuel-Fahrzeuge 23

Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 154.

2. Zusätzliche technische Vorschriften und Prüfungen 23

2.1. Kleinserienhersteller 23

2.1.1. Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:

RechtsaktAnforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968,1, 1968,2, 1968,5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay"s Publishing.Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von leichten Nutzfahrzeugen gilt.

2.2. Kraftstoffeinfüllstutzen 23

2.2.1. Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen der Absätze 6.1.5 und 6.1.6 der UN-Regelung Nr. 154.

2.3. Vorschriften für die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme 23

2.3.1. Die Anforderungen an die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme gemäß Absatz 6.1.7 der UN-Regelung 154 müssen eingehalten sein. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz der Emissionsminderungssysteme kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.

2.3.2 Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Schreibschutzvorrichtungen, die die Integrität des Kilometerstands sichern, anwenden. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Eingriffe bieten. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz des Kilometerzählers kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.

2.4. Durchführung der Prüfungen 23

2.4.1. In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.

Tabelle I.2.4 Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen 17 18 23

FahrzeugklasseFahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge 1 2Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich HybridfahrzeugeFahrzeuge mit reinem ElektroantriebWasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
Monovalent (mono-fuel)Bivalent (bi-fuel) 3Flexfuel 3Monovalent (mono-fuel)
BezugskraftstoffBenzinLPGNG/BiomethanWasserstoff (ICE)BenzinBenzinBenzinBenzinDieselkraftstoffBenzin-Wasserstoff (Brennstoffzelle)
LPGNG/BiomethanWasserstoff
(ICE) 4
Ethanol (E85)
Prüfung Typ 1 7jaja 5ja 5ja 4ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
jaja--
ATCT
(Prüfung bei 14 °C)
jajajaja 4ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
jaja--
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)jajajaja 4ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
jaja--
PN, RDE (Prüfung Typ 1A)ja---ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(beide Kraftstoffe)
jaja--
Leerlaufemissionen
(Prüfung Typ 2)
jajaja-ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(nur Benzin)
ja
(beide Kraftstoffe)
----
Kurbelgehäuseemissionen
(Prüfung Typ 3)
jajaja-ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
----
Verdunstungsemissionen
(Prüfung Typ 4)
ja---ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
-ja--
Dauerhaltbarkeit
(Prüfung Typ 5)
jajajajaja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
jaja--
Niedrigtemperaturemissionen
(Prüfung Typ 6)
ja---ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(nur Benzin)
ja
(beide Kraftstoffe)
----
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeugejajajajaja
(gemäß Typgenehmigung)
ja
(gemäß Typgenehmigung)
ja
(gemäß Typgenehmigung)
ja
(gemäß Typgenehmigung)
jaja--
OBDjajajajajajajajajaja--
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweitejajajajaja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
ja
(beide Kraftstoffe)
jajajaja
Rauchgastrübung--------ja 8---
Motorleistungjajajajajajajajajajajaja
OBFCMja------ja
(beide Kraftstoffe)
jaja--
1) Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

2) Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren.

3) Ist ein bivalentes Fahrzeug mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

4) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

5) Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren finden keine Anwendung.

6) Die Prüfung der Partikelzahl (RDE-Prüfung) gilt nur für Fahrzeuge, für die Euro 6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt sind.

7) Zur Anwendbarkeit der gemessenen Bestandteile auf Kraftstoffe und Fahrzeugtechnologie und entsprechende Messverfahren siehe die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

8) Eine tatsächliche Prüfung ist möglicherweise nicht erforderlich (Einzelheiten siehe UN-Regelung Nr. 24).

3. Erweiterung von Typgenehmigungen 23

3.1. Erweiterung hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 2 und OBFCM) 23

3.1.1. Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.4 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllen. Die Schadstoffemissionen genügen den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerten.

3.2. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) 18 23

3.2.1. Für Prüfungen nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] oder nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] darf die Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:

3.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung ist dasselbe.

3.2.1.2. Die Form des Kraftstofftanks ist identisch und das Material des Kraftstofftanks und der Leitungen für flüssigen Kraftstoff sind technisch gleichwertig.

3.2.1.3. Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.

3.2.1.4. Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.

3.2.1.5. Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.

3.2.1.6. Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.

3.2.1.7. Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z.B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).

3.2.1.8. Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.

3.2.2. Für Prüfungen gemäß Anhang VI [2 Tage WLTP] darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu einer genehmigten Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Absatz 6.6.3 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

3.3. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5) 23

3.3.1. Die Verschlechterungsfaktoren sind auf unterschiedliche Fahrzeuge und Fahrzeugtypen auszuweiten, sofern die Anforderungen des Absatzes 7.6 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllt sind.

3.4. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose 23

3.4.1. Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die zu einer genehmigten OBD-Familie gemäß Absatz 6.8.1 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

3.5. Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6) 23

3.5.1. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen 23

3.5.1.1. Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

3.5.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen 23

3.5.2.1. Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.5.2.2. Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

(E) = (V2 - V1)/V1

zu bestimmen; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1.000 min-1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.3. Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 6 erteilt.

3.5.2.4. Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, ist die Prüfung Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflabor durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.5.3. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen 23

Sofern alle in den Absätzen 3.5.1 und 3.5.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

4. Übereinstimmung der Produktion 23

4.1. Einleitung 23

4.1.1. Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions-, OBCFM- und OBD-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde überprüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen und Emissions-, OBFCM- sowie OBD-Prüfungen durch.

4.1.2. Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4, die OBFCM- und OBD-Prüfungen wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.

Die Typgenehmigungsbehörde muss für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bereithalten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Die konkreten Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Absätzen 8 und 9 sowie den Anlagen 1 und 4 der UN-Regelung Nr. 154 dargelegt.

Tabelle 8/1 in Absatz 8.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8/1: Typ 1 - Anwendbare Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion Typ 1 für unterschiedliche Fahrzeugtypen

FahrzeugtypSchadstoffemissionenCO2-EmissionenStromverbrauchOBFCM-Genauigkeit
Reines ICE-Fahrzeug (nur Verbrennungsmotor)jajaNicht zutreffendja
nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV)jajaNicht zutreffendja
extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (OVC-HEV)ja:
CD 1 und CS
: Nur CSja: Nur CDja: CS
Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (PEV)Nicht zutreffendNicht zutreffendjaNicht zutreffend
nicht extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (NOVC-FCHV)Nicht zutreffendNicht zutreffendNicht zutreffendNicht zutreffend
extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (OVC-FCHV)Nicht zutreffendNicht zutreffendBefreitNicht zutreffend
1) Nur bei Betrieb des Verbrennungsmotors während einer zulässigen CD-Prüfung Typ 1 zur Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion

Die Berechnung der zusätzlichen Werte, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs von PEV und OVC-HEV erforderlich sind, ist in Anhang B8 Anlage 8 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt.

4.1.3. - gestrichen -

4.1.4. - gestrichen -

4.1.5. - gestrichen -

4.1.6. - gestrichen -

4.1.7. - gestrichen -

4.1.8. Bei Nichtübereinstimmung gilt Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/858.

4.2. - gestrichen - 23

4.2.1. - gestrichen -

4.2.2. - gestrichen -

4.2.3. - gestrichen -

4.2.4. - gestrichen -

4.2.5. - gestrichen -

4.2.6. Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge

4.2.6.1. Bei Fahrzeugen, die im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 1 für Fahrzeuge der Klasse M1 oder der Klasse N1 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.

4.3. - gestrichen - 23

4.4. - gestrichen - 23

4.5. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3 23

4.5.1. Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.5.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.

4.5.1.2. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.

4.5.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.5.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang V beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.5.1.4. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.

4.6. Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.6.1. Soll die Prüfung Typ 4 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.6.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen.

4.6.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.6.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.6.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.6.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.7. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs in Bezug auf die On-Board-Diagnose (OBD)

4.7.1. Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.7.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.

4.7.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.

4.7.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.7.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.7.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.

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1) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13).

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- gesstrichen -Anlage 1 18 23

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- gesstrichen -Anlage 2 18 23

.

MusterAnlage 3 17 18 23

Beschreibungsbogen Nr. ...

In Bezug auf die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen

Die nachstehenden Angaben, soweit sie infrage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden): ...

0.2.2.1. Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte, Werte für Verbrauchs und/oder Reichweite des Basisfahrzeugs (ggf. Spanne angeben):
Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs (in kg): ...
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand des endgültigen Fahrzeugs (in kg): ...
Stirnfläche des endgültigen Fahrzeugs (in cm2): ...
Rollwiderstand (in kg/t): ...
Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...

0.2.3. Kennungen der Familie:

0.2.3.1. Interpolationsfamilie: ...

0.2.3.2. ATCT-Familien: ...

0.2.3.3. PEMS-Familie: ...

0.2.3.4. Fahrwiderstandsfamilie

0.2.3.4.1 Fahrwiderstandsfamilie VH: ...

0.2.3.4.2 Fahrwiderstandsfamilie VL: ...

0.2.3.4.3 Innerhalb der Interpolationsfamilie anwendbare Fahrwiderstandsfamilien: ...

0.2.3.5. Fahrwiderstandsmatrix-Familien: ...

0.2.3.6. Familien mit periodischer Regenerierung: ...

0.2.3.7. Verdunstungsprüffamilien: ...

0.2.3.8. OBD-Familien: ...

0.2.3.9. Dauerhaltbarkeitsfamilien: ...

0.2.3.10. ER-Familien: ...

0.2.3.11. Familien gasbetriebener Fahrzeuge: ...

0.2.3.12. -

0.2.3.13. KCO2-Korrekturfaktorfamilie: ...

0.2.4. andere Familien: ...

0.4. Fahrzeugklasse(c): ...

0.5 Name und Anschrift des Herstellers

0.8. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: ...

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

1 Allgemeine Baumerkmale

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit 1:

1.3.3. Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): ...

2. Massen und Abmessungen f g 7
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.6. Masse in fahrbereitem Zustand h

a) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): ...

2.6.3. Rotierende Masse: 3 % der Summe aus der Masse im fahrbereiten Zustand und 25 kg oder Wert, pro Achse (in kg): ...

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellersi 3:

3. Antriebsenergiewandler k

3.1. Hersteller der Antriebsenergiewandler: ...

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): ...

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/bivalent 1

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor 1

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: ...

3.2.1.2.1 Bohrung l: ... mm

3.2.1.2.2. Hub l: ... mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: ...

3.2.1.3. Hubvolumen m: ... cm3

3.2.1.4 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 2: ...

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: ...

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 2: ... min-1

3.2.1.6.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl 2: ... min-1

3.2.1.8 Motornennleistung n: ... KW bei: ... min-1 (vom Hersteller angegebener Wert)

3.2.1.9. Höchste zulässige Motordrehzahl nach Angabe des Herstellers: ... min-1

3.2.1.10 Maximales Nettodrehmoment n: ... Nm bei ... min-1 (vom Hersteller angegebener Wert)

3.2.1.11. Der Korrekturfaktor für den Ausgleich der Umgebungsbedingungen wird gemäß Anhang 5 Absatz 5.4.3 der UN-Regelung Nr. 85 auf 1 festgesetzt: ja/nein 1.

3.2.2. Kraftstoff

3.2.2.1. Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 1 6

3.2.2.1.1. ROZ unverbleit: ...

3.2.2.4 Kraftstoffart des Fahrzeugs: Monovalentes, bivalentes, Flexfuel-Fahrzeug 1

3.2.2.5. Maximal zulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): ... Vol.-%

3.2.4. Kraftstoffzuführung:

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein 1

3.2.4.2. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): ja/nein 1

3.2.4.2.1 Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): ...

3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 1

3.2.4.2.3.. Einspritz-/Förderpumpe

3.2.4.2.3.1 Fabrikmarken: ...

3.2.4.2.3.2 Typen: ...

3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge 1 2: ... mm3 je Hub oder Takt bei einer Motordrehzahl von: ... min-1 oder wahlweise Kennfeld: ... (Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben).

3.2.4.2.4 Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: ... min-1

3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: ... min-1

3.2.4.2.6. Einspritzdüsen:

3.2.4.2.6.1 Fabrikmarken: ...

3.2.4.2.6.2 Typen: ...

3.2.4.2.8 Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1 Fabrikmarken: ...

3.2.4.2.8.2 Typen: ...

3.2.4.2.8.3 Systembeschreibung: ...

3.2.4.2.9 Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein 1

3.2.4.2.9.1 Fabrikmarken: ...

3.2.4.2.9.2 Typen:

3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems: ...

3.2.4.2.9.3.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.2.9.3.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: ...

3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffmengenteilers: ...

3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperatursensors: ...

3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperatursensors: ...

3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdrucksensors: ...

3.2.4.3. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Fremdzündungsmotor): ja/nein 1

3.2.4.3.1 Arbeitsverfahren: Zentral-/Mehrpunkt-,/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) 1: ...

3.2.4.3.2 Fabrikmarken: ...

3.2.4.3.3 Typen: ...

3.2.4.3.4 Systembeschreibung (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen): ...

3.2.4.3.4.1 Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.3.4.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.3.4.3 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.3.4.8 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.3.4.9 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperatursensors: ...

3.2.4.3.4.10 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperatursensors: ...

3.2.4.3.4.11 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdrucksensors: ...

3.2.4.3.5 Einspritzdüsen

3.2.4.3.5.1 Fabrikmarke: ...

3.2.4.3.5.2 Typ: ...

3.2.4.3.7 Kaltstartsystem:

3.2.4.3.7.1 Funktionsprinzipien: ...

3.2.4.3.7.2 Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte 1 2: ...

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1 Druck 2: ... kPa oder Kennfeld 2: ...

3.2.4.4.2 Fabrikmarken: ...

3.2.4.4.3 Typen: ...

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: ... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ 1

3.2.5.2. Generator

3.2.5.2.1 Typ: ...

3.2.5.2.2 Nennleistung: ... VA

3.2.6. Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)

3.2.6.1. Fabrikmarken: ...

3.2.6.2. Typen: ...

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: ...

3.2.6.6. Zündkerzen

3.2.6.6.1 Fabrikmarke: ...

3.2.6.6.2 Typ: ...

3.2.6.6.3 Abstandseinstellung: ... mm

3.2.6.7. Zündspulen

3.2.6.7.1. Fabrikmarke: ...

3.2.6.7.2 Typ: ...

3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft 1

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: ...

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1 Art der Flüssigkeit: ...

3.2.7.2.2 Umwälzpumpen: ja/nein 1

3.2.7.2.3.. Merkmale: ... oder

3.2.7.2.3.1 Fabrikmarken: ...

3.2.7.2.3.2 Typen: ...

3.2.7.2.4 Übersetzungsverhältnisse: ...

3.2.7.2.5 Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: ...

3.2.7.3. Luft

3.2.7.3.1 Lüfter: ja/nein 1

3.2.7.3.2.. Merkmale: ... oder

3.2.7.3.2.1 Fabrikmarken: ...

3.2.7.3.2.2 Typen: ...

3.2.7.3.3 Übersetzungsverhältnisse: ...

3.2.8. Ansaugsystem

3.2.8.1. Turbolader: ja/nein 1

3.2.8.1.1 Fabrikmarken: ...

3.2.8.1.2 Typen: ...

3.2.8.1.3 Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck: ... kPa; Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): ...

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein 1

3.2.8.2.1 Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser 1

3.2.8.3. Unterdruck im Einlasssystem bei Motornenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung, zusätzliche Ansaugstutzen usw.): ...

3.2.8.4.1 Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): ...

3.2.8.4.2 Luftfilter, Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.2.1 Fabrikmarken: ...

3.2.8.4.2.2 Typen: ...

3.2.8.4.3 Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.3.1 Fabrikmarken: ...

3.2.8.4.3.2 Typen: ...

3.2.9. Auspuffanlage

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: ...

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: ...

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: ...

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben

3.2.11.1. Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen. Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: ...

3.2.11.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche 1: ...

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): ...

3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1 Katalysator:

3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): ...

3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen der Katalysatoren: ...

3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Reaktion: ...

3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: ...

3.2.12.2.1.5 Relative Konzentration: ...

3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): ...

3.2.12.2.1.7 Zelldichte: ...

3.2.12.2.1.8 Art der Katalysatorgehäuse: ...

3.2.12.2.1.9 Lage der Katalysatoren (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): ...

3.2.12.2.1.10 Wärmeschutzschild: ja/nein 1

3.2.12.2.1.11 Normaler Betriebstemperaturbereich: ... o C

3.2.12.2.1.12 Fabrikmarke des Katalysators: ...

3.2.12.2.1.13 Teilenummer: ...

3.2.12.2.2 Sensoren

3.2.12.2.2.1 Sauerstoff- und/oder Lambdasonden: ja/nein 1

3.2.12.2.2.1.1. Fabrikmarke: ...

3.2.12.2.2.1.2. Ort: ...

3.2.12.2.2.1.3. Regelbereich: ...

3.2.12.2.2.1.4. Typ oder Arbeitsverfahren: ...

3.2.12.2.2.1.5. Teilenummer: ...

3.2.12.2.2.2 NOx-Sensor: ja/nein 1

3.2.12.2.2.2.1. Fabrikmarke: ...

3.2.12.2.2.2.2. Typ: ...

3.2.12.2.2.2.3. Lage

3.2.12.2.2.3 Partikelsonde: ja/nein 1

3.2.12.2.2.3.1. Fabrikmarke: ...

3.2.12.2.2.3.2. Typ: ...

3.2.12.2.2.3.3. Ort: ...

3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein 1

3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): ...

3.2.12.2.4 Abgasrückführung (AGR) ja/nein 1

3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): ...

3.2.12.2.4.2 Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z.B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein 1

3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein 1

3.2.12.2.5.1 Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: ...

3.2.12.2.5.2 Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ...

3.2.12.2.5.3 Zeichnung des Aktivkohlebehälters: ...

3.2.12.2.5.4 Aktivkohle-Trockenmasse: ... g

3.2.12.2.5.5 Schematische Darstellung des Kraftstofftanks (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): ...

3.2.12.2.5.5.1. Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: ...

3.2.12.2.5.5.2. Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: ...

3.2.12.2.5.5.3. Versiegeltes Tanksystem: ja/nein

3.2.12.2.5.5.4. Beschreibung der Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks (Lufteinlass und Druckentlastung): ...

3.2.12.2.5.5.5. Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: ...

3.2.12.2.5.6 Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: ...

3.2.12.2.5.7 Diffusionsfaktor (Permeability Factor) ...

3.2.12.2.6 Partikelfilter: ja/nein 1

3.2.12.2.6.1 Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.2 Aufbau des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.3 Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): ...

3.2.12.2.6.4 Fabrikmarke des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.5 Teilenummer: ...

3.2.12.2.7 On-Board-Diagnose-System (OBD): ja/nein 1

3.2.12.2.7.1 Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI): ...

3.2.12.2.7.2 Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: ...

3.2.12.2.7.3 Schriftliche Darstellung (allgemeine OBD-Arbeitsprinzipien) für

3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators: ...

3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern: ...

3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde: ...

3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren:

3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators: ...

3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: ...

3.2.12.2.7.3.2.5. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

3.2.12.2.7.4 Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): ...

3.2.12.2.7.5 Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): ...

3.2.12.2.7.6 Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Anzahl der Vorkonditionierungszyklen oder alternativen Vorkonditionierungsverfahren, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, und Gründe für deren Auswahl.

3.2.12.2.7.6.2. Eine Beschreibung der Art des OBD-Prüfzyklus bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs in Bezug auf das von dem OBD-System überwachte Bauteil.

3.2.12.2.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.
Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4. Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

3.2.12.2.7.6.4.1. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

BauteilFehlercodeÜberwachungs-
strategie
Kriterien für die Meldung von StörungenKriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions-
anzeige
SekundärparameterVorkonditio-
nierung
Nachweis-
prüfung
KatalysatorP0420Signale der Sauerstoffsonden 1 und 2Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2Dritter ZyklusMotordrehzahl, A/F-Modus, KatalysatortemperaturZwei Zyklen Typ 1Typ 1

3.2.12.2.8 Anderes System: ...

3.2.12.2.8.2 Fahreraufforderungssystem

3.2.12.2.8.2.3. Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung

3.2.12.2.8.2.4. Beschreibung des Aufforderungssystems

3.2.12.2.8.2.5. Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstoffbehälter entspricht: ... km

3.2.12.2.10 System mit periodischer Regenerierung: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1 Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ...

3.2.12.2.10.2 Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ 1 oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ 1 (Strecke "D"): ...

3.2.12.2.10.2.1. Anwendbarer Zyklus Typ 1 (anzuwendendes Verfahren angeben: Anhang XXI oder UNECE-Regelung Nr. 83): ...

3.2.12.2.10.2.2. Zahl der für die Regenerierung erforderlichen, vollständigen anzuwendenden Prüfzyklen (Strecke "d")

3.2.12.2.10.3 Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

3.2.12.2.10.4 Parameter für die Bestimmung des Belastungsgrads, bei dem die Regenerierung eingeleitet wird (d. h. Temperatur, Druck usw.): ...

3.2.12.2.10.5 Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems: ...

3.2.12.2.11 Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein 1

3.2.12.2.11.1 Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: ...

3.2.12.2.11.2 Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ...

3.2.12.2.11.3 Internationale Norm: ...

3.2.12.2.11.4 Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):

3.2.12.2.11.5 Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage) ...

3.2.12.2.11.6 Reagensbehälter

3.2.12.2.11.6.1. Fassungsvermögen: ...

3.2.12.2.11.6.2. Heizanlage: ja/nein

3.2.12.2.11.6.2.1. Beschreibung oder Zeichnung

3.2.12.2.11.7 Reagenssteuergerät: ja/nein 1

3.2.12.2.11.7.1. Fabrikmarke: ...

3.2.12.2.11.7.2. Typ: ...

3.2.12.2.11.8 Reagens-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): ...

3.2.12.2.11.9 Sensor für die Reagensqualität (Fabrikmarke, Typ und Lage): ...

3.2.12.2.12 Wassereinspritzung: ja/nein 1

3.2.13. Rauchgastrübung

3.2.13.1. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... ...

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): ...

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (r) oder Verordnung (EU) 2019/2144(s): ...

3.2.15.2. Elektronisches Motorsteuergerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1 Fabrikmarken: ...

3.2.15.2.2 Typen: ...

3.2.15.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.15.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.15.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.16. Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144: ...

3.2.16.2. Elektronisches Motorsteuergerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1 Fabrikmarken: ...

3.2.16.2.2 Typen: ...

3.2.16.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.16.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.16.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.18. Wasserstoffzufuhrsystem: ja/nein 1

3.2.18.1. EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder Verordnung (EU) 2019/2144: ...

3.2.18.2. Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen

3.2.18.2.1 Fabrikmarken: ...

3.2.18.2.2 Typen: ...

3.2.18.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.18.3. Sonstige Unterlagen

3.2.18.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.18.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.18.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.19. Wasserstoff-Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.19.1. Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): ...

3.2.19.2. Nummer des nach der UN-Regelung Nr. 110 ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogens: ...

3.2.19.3 Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.19.3.1 Fabrikmarken: ...

3.2.19.3.2 Typen: ...

3.2.19.3.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.19.4. Sonstige Unterlagen

3.2.19.4.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.19.4.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.20. Angaben zur Wärmespeicherung

3.2.20.1. Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein 1

3.2.20.1.1 Enthalpie: ... (J)

3.2.20.2. Dämmmaterialien: ja/nein 1

3.2.20.2.1. Dämmmaterial: ...

3.2.20.2.2 Dämmung Nennvolumen: ...t

3.2.20.2.3.. Dämmung Nenngewicht: ...t

3.2.20.2.4. Anbringungsstelle der Dämmung: ...

3.2.20.2.5 Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein 1

3.2.20.2.5.1 (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): ...

3.2.20.2.5.2 (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: ...

3.2.20.2.6 Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein 1

3.2.20.2.7.. Ansatz der Berücksichtigung des ungünstigsten Falls in Bezug auf die Dämmung: ja/nein 1

3.2.20.2.7.1 Beschreibung des der ATCT-Prüfung unterzogenen repräsentativen Fahrzeugs hinsichtlich der Dämmung: ...

3.3. Elektrischer Antriebsstrang (nur Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (PEV))

3.3.1. Allgemeine Beschreibung des Elektroantriebs

3.3.1.1. Fabrikmarke: ...

3.3.1.2. Typ: ...

3.3.1.3. Verwendung 1: Einzelmotor/mehrere Motoren (Zahl): ...

3.3.1.4. Getriebeanordnung: parallele/transaxiale/andere Anordnung, und zwar: ...

3.3.1.5. Prüfspannung: ... V

3.3.1.6. Nenndrehzahl des Motors: ... min-1

3.3.1.7. Höchstdrehzahl des Motors: ... min-1 oder, falls diese nicht angegeben ist: Höchstdrehzahl der Vorgelege-Ausgangswelle/Getriebe-Ausgangswelle (angeben, welcher Gang eingelegt ist): ... min-1

3.3.1.9. Höchstleistung: ... kW

3.3.1.10. Höchste Dreißig-Minuten-Leistung: ... kW

3.3.1.11. Flexibler Drehzahlbereich (mit P > 90 % der Höchstleistung):
Drehzahl am Anfang des Bereichs: ... min-1
Drehzahl am Ende des Bereichs: ... min-1

3.3.2. Antriebs-REESS

3.3.2.1. Fabrik- oder Handelsmarke des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS): ...

3.3.2.2. Art der elektrochemischen Zelle: ...

3.3.2.3. Nennspannung: ... V

3.3.2.4. Höchste 30-Minuten-Leistung des REESS (Entladen bei konstanter Leistung): ... kW

3.3.2.5. Batterieleistung bei 2 Stunden Entladung (konstante Leistung oder konstanter Strom): 1

3.3.2.5.1 Energie des REESS: ... kWh

3.3.2.5.2.. Kapazität des REESS: ... Ah über 2 h

3.3.2.5.3.. Entladeschlussspannung: ... V

3.3.2.6. Anzeige des Entladeschlusses, der das Anhalten des Fahrzeugs bewirkt: 1 ..........................

3.3.2.7. REESS-Masse: .......................... kg

3.3.2.8. Anzahl der Zellen: ......

3.3.2.9. REESS-Position:............

3.3.2.10. Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit 1

3.3.2.11. Steuergerät des Batteriemanagementsystems

3.3.2.11.1 Fabrikmarke: ...........

3.3.2.11.2 Typ: .......

3.3.2.11.3 Kennnummer: .....

3.3.3. Elektromotor

3.3.3.1. Arbeitsverfahren:

3.3.3.1.1 Gleichstrom/Wechselstrom 1 /Phasenanzahl: ..........................

3.3.3.1.2 Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung 1

3.3.3.1.3.. Synchron/asynchron 1

3.3.3.1.4.. Rotor mit Spule/mit Dauermagneten/mit Gehäuse 1

3.3.3.1.5. Zahl der Pole des Motors: ..........................

3.3.3.2. Schwungmasse: ..........................

3.3.4. Leistungsregler

3.3.4.1. Fabrikmarke: ..........................

3.3.4.2. Typ: ..........................

3.3.4.2.1 Kennnummer: .....

3.3.4.3. Regelprinzip: vektoriell/offener Regelkreis/geschlossener Regelkreis/anderes (genaue Angabe): 1 ..........................

3.3.4.4. Maximaler dem Motor bereitgestellter Effektivstrom: 2 .......................... A für .......................... Sekunden

3.3.4.5. Verwendeter Spannungsbereich: .......................... V bis .......................... V

3.3.5. Kühlsystem
Motor: Flüssigkeit/Luft 1
Regler: Flüssigkeit/Luft 1

3.3.5.1. Merkmale des Flüssigkeitskühlungssystems:

3.3.5.1.1 Art der Flüssigkeit .......................... Umwälzpumpen: ja/nein 1

3.3.5.1.2. Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen der Pumpe: ..........................

3.3.5.1.3 Thermostat: Einstellung ..........................

3.3.5.1.4 Radiator: Zeichnungen oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

3.3.5.1.5 Überdruckventil: Einstelldruck: ... ..........................

3.3.5.1.6 Ventilator: Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

3.3.5.1.7 Luftleiteinrichtung: ..........................

3.3.5.2. Merkmale des Luftkühlsystems

3.3.5.2.1 Gebläse: Kenndaten oder Fabrikmarken und Typen: ..........................

3.3.5.2.2 Serienmäßige Luftleiteinrichtung: ..........................

3.3.5.2.3 Temperaturregelsystem 1

3.3.5.2.4. Kurzbeschreibung: ..........................

3.3.5.2.5 Luftfilter: Fabrikmarken: .......................... Typen:

3.3.5.3. Vom Hersteller zugelassene Temperaturen (Maximum)

3.3.5.3.1 am Motoraustritt: .......................... °C

3.3.5.3.2.. am Reglereintritt: .......................... °C

3.3.5.3.3.. an den Bezugspunkten des Motors: .......................... °C

3.3.5.3.4.. an den Bezugspunkten des Reglers: .......................... °C

3.3.6. Isolierstoffklasse: ..........................

3.3.7. Internationaler Schutzcode (IP-Code): ..........................

3.3.8. Prinzip des Schmiersystems: 1
Lager: Gleitlager/Kugellager
Schmiermittel: Fett/Öl
Dichtung: ja/nein
Zirkulation: mit/ohne

3.3.9. Ladegerät

3.3.9.1. Ladegerät: bordeigen/extern 1 wenn externe Einheit, Ladegerät definieren (Marke, Modell): ..........................

3.3.9.2. Beschreibung der normalen Ladekurve:

3.3.9.3. Technische Daten des Netzstroms

3.3.9.3.1 Art des Netzstroms: einphasig/dreiphasig 1

3.3.9.3.2. Spannung: ..........................

3.3.9.4. Empfohlene Ruhezeit zwischen Entladeschluss und Ladebeginn: ..........................

3.3.9.5. Theoretische Dauer eines vollständigen Ladevorgangs: ..........................

3.3.10. Stromwandler

3.3.10.1. Stromwandler zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS

3.3.10.1.1 Fabrikmarke: ..........................

3.3.10.1.2 Typ: ..........................

3.3.10.1.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.3.10.2. Stromwandler zwischen Antriebs-REESS und Niederspannungsversorgung

3.3.10.2.1. Fabrikmarke: ..........................

3.3.10.2.2 Typ: ..........................

3.3.10.2.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.3.10.3. Stromwandler zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS

3.3.10.3.1. Fabrikmarke: ..........................

3.3.10.3.2 Typ: ..........................

3.3.10.3.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

3.4.1. Hybridelektrofahrzeug: ja/nein 1

3.4.2. Art des Hybridelektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 1

3.4.3. Betriebsartschalter: mit/ohne 1

3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1.. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.2.. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.3. Hybridbetrieb: ja/nein 1
(falls ja, kurze Beschreibung): ...

3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1. Fabrikmarken: ...

3.4.4.2. Typen: ...

3.4.4.3. Kennnummer: ...

3.4.4.4. Art des elektrochemischen Elements: ...

3.4.4.5. Energie: ... (bei einem REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, ..).

3.4.4.6. bordeigen/extern/ohne 1

3.4.4.7. Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit 1

3.4.4.8. Steuergerät des Batteriemanagementsystems

3.4.4.8.1 Fabrikmarke: ...........

3.4.4.8.2 Typ: .......

3.4.4.8.3 Kennnummer: .....

3.4.5. Elektrische Maschine (jede Art der elektrischen Maschine getrennt beschreiben)

3.4.5.1. Fabrikmarke: ...

3.4.5.2. Typ: ...

3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator 1

3.4.5.3.1 Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl) 1: ...

3.4.5.4. Höchstleistung: ... kW

3.4.5.5. Arbeitsverfahren

3.4.5.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: ...

3.4.5.5.2 Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung 1

3.4.5.5.3.. Synchron/asynchron 1

3.4.6. Steuergerät

3.4.6.1. Fabrikmarken: ...

3.4.6.2. Typen: ...

3.4.6.3. Kennnummer: ...

3.4.7. Leistungsregler

3.4.7.1. Fabrikmarke: ...

3.4.7.2. Typ: ...

3.4.7.3. Kennnummer: ...

3.4.9. Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: ...

3.4.10. Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug (FCHV): ja/nein 1

3.4.10.1. Typ der Brennstoffzelle

3.4.10.1.2 Fabrikmarke: ...

3.4.10.1.3 Typ: ...

3.4.10.1.4 Nennspannung (V): ...

3.4.10.1.5 Kühlmitteltyp: Luft/Flüssigkeit 1

3.4.10.2. Systembeschreibung (Arbeitsverfahren der Brennstoffzelle, Zeichnung usw.): ...

3.4.11. Stromwandler

3.4.11.1. Stromwandler zwischen elektrischer Maschine und Antriebs-REESS

3.4.11.1.1 Fabrikmarke: ..........................

3.4.11.1.2 Typ: ..........................

3.4.11.1.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.4.11.2. Stromwandler zwischen Antriebs-REESS und Niederspannungsversorgung

3.4.11.2.1. Fabrikmarke: ..........................

3.4.11.2.2 Typ: ..........................

3.4.11.2.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.4.11.3. Stromwandler zwischen Auflade-Plug-in und Antriebs-REESS

3.4.11.3.1. Fabrikmarke: ..........................

3.4.11.3.2 Typ: ..........................

3.4.11.3.3 Angegebene Nennleistung: .......................... W

3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) o

3.5.7. Vom Hersteller angegebene Werte

3.5.7.1. Parameter des Prüffahrzeugs

FahrzeugFahrzeug, niedriger Wert (VL) falls vorhandenFahrzeug, hoher Wert (VH) (VH)VM falls vorhandenV repräsentativ (nur für Fahrwiderstands-
matrix-Familie *)
Standard-
werte
Art des Fahrzeugaufbaus-
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)--
Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße:
Fabrikmarke und Typ der Reifen,
falls Messung
-
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen),
falls Messung
-
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t)-
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa),
falls Messung
-
Delta CD × A von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L)---
Delta CD × A gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie--
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg)
Masse in fahrbereitem Zustand (kg)---
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg):---
Fahrwiderstandskoeffizienten (Straße)
f0 (N)
f1 (N/(km/h))
f2 (N/(km/h) 2)
Stirnfläche m2 (0.000 m2)---
Zyklus-Energiebedarf (J)
*) Repräsentatives Fahrzeug wird für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie geprüft.

3.5.7.1.1. Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung verwendeter Kraftstoff (nur Flüssiggas- oder Erdgasfahrzeuge): ...

3.5.7.2. CO2-Emissionen (kombiniert)

3.5.7.2.1 CO2-Emission bei reinen ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV

3.5.7.2.1.0 Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie: ... g/km

3.5.7.2.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km

3.5.7.2.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... g/km

3.5.7.2.1.3 Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): ... g/km

3.5.7.2.2. CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung bei OVC-HEV

3.5.7.2.2.1 CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km

3.5.7.2.2.2 CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung; Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): g/km

3.5.7.2.2.3 CO2-Emission bei gleichbleibender Ladung; Fahrzeug, mittlerer Wert (VL) (falls zutreffend): g/km

3.5.7.2.3.. CO2-Emission bei Entladung und gewichtete CO2-Emission bei OVC-HEV

3.5.7.2.3.1 CO2-Emission bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km

3.5.7.2.3.2 CO2-Emission bei Entladung; Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): ... g/km

3.5.7.2.3.3 CO2-Emission bei Entladung, mittlerer Wert (falls zutreffend): ... g/km

3.5.7.2.3.4 Gewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie: ... g/km

3.5.7.3. Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge

3.5.7.3.1.. Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug)

3.5.7.3.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... km

3.5.7.3.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... km

3.5.7.3.2.. Vollelektrische Reichweite (AER) bei OVC-HEV und OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

3.5.7.3.2.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... km

3.5.7.3.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... km

3.5.7.3.2.3 Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): ... km

3.5.7.4. Kraftstoffverbrauch (FCCS) bei FCHV

3.5.7.4.1.. Kraftstoffverbrauch bei gleichbleibender Ladung bei NOVC-FCHV und OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

3.5.7.4.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... kg/100 km

3.5.7.4.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... kg/100 km

3.5.7.4.1.3 Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): ... kg/100 km

3.5.7.4.2.. Kraftstoffverbrauch bei Entladung bei OVC-FCHV (je nach Anwendbarkeit)

3.5.7.4.2.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... kg/100 km

3.5.7.4.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... kg/100 km

3.5.7.5. Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen

3.5.7.5.1.. Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb

3.5.7.5.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... Wh/km

3.5.7.5.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... Wh/km

3.5.7.5.2.. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)

3.5.7.5.2.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... Wh/km

3.5.7.5.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (falls zutreffend): ... Wh/km

3.5.7.5.2.3 Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): ... Wh/km

3.5.8. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 für Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 1

3.5.8.1. Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (falls zutreffend): ...

3.5.8.2. Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 1

3.5.8.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinno-
vation w2
Code der Ökoinnovation w31. CO2-Emissionen des Vergleichs-
fahrzeugs (g/km)
2. CO2-Emissionen des Ökoinnovations-
fahrzeugs (g/km)
3. CO2-Emissionen des Vergleichs-
fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 w4
4. CO2-Emissionen des Ökoinnovations-
fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1
5. Nutzungs-faktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs-
bedingungen genutzt wird
Einsparungen von CO2-
Emissionen ((1 - 2) - (3 - 4))*5
xxx/201x
 
 
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (WLTP) (g/km) w5

3.6. Vom Hersteller zugelassene Temperaturen

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung
Höchsttemperatur am Austritt: ... K

3.6.1.2. Luftkühlung

3.6.1.2.1 Bezugspunkt: ...

3.6.1.2.2 Höchsttemperatur am Bezugspunkt: ... K

3.6.2. Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: ... K

3.6.3. Höchste Abgastemperatur an dem Punkt der Auspuffrohre, die an die äußersten Flansche des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzen: ... K

3.6.4. Kraftstofftemperatur
mindestens: ... K - höchstens: ... K
bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5. Schmiermitteltemperatur
mindestens: ... K - höchstens: ... K

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: ...

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) 1

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarken: ...

3.8.2.2. Typen: ...

3.8.3. Gemisch mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: ...

3.8.4. Ölkühler: ja/nein 1

3.8.4.1. Zeichnungen: ... oder

3.8.4.1.1 Fabrikmarken: ...

3.8.4.1.2 Typen: ...

3.8.5. Angaben zum Schmiermittel: ...W...

4. Kraftübertragung p

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: ...

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: ...

4.4. Kupplungen

4.4.1. Typ: ...

4.4.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung: ...

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 1

4.5.1.4. Drehmoment: ...

4.5.1.5. Anzahl der Kupplungen: ...

4.6. Übersetzungsverhältnisse

GangGetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe

4.6.1 Gangwechsel (gilt nicht für Automatikgetriebe)

4.6.1.1. Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein 1

4.6.1.2. n_95_high für jeden Gang: ... min-1

4.6.1.3. nmin_drive

4.6.1.3.1 1. Gang: ... min-1

4.6.1.3.2.. 1. Gang in den 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.3.. 2. Gang bis Stillstand: ... min-1

4.6.1.3.4.. 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.5.. 3. Gang und höher: ... min-1

4.6.1.4. n_min_drive_set bei Beschleunigung/Phasen mit konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up) ... min-1

4.6.1.5. n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):

4.6.1.6. Anfangszeitraum

4.6.1.6.1 t_start_phase: ... s

4.6.1.6.2.. n_min_drive_start: ... min-1

4.6.1.6.3.. n_min_drive_up_start: ... min-1

4.6.1.7. ASM-Einsatz: ja/nein 1

4.6.1.7.1.. ASM-Werte: ... bei ... min-1

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) q:...

4.12. Getriebeschmiermittel: ...W...

6. Aufhängung

6.6. Reifen und Räder

6.6.1. Rad-/Reifenkombinationen

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1 Achse 1: ...

6.6.1.1.1.1 Bezeichnung der Reifengröße

6.6.1.1.2 Achse 2: ...

6.6.1.1.2.1 Bezeichnung der Reifengröße
usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: ...

6.6.2.2. Achse 2: ...

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke: ... kPa

9 Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang I Teil C der Verordnung (EU) 2018/858: ...

12. Verschiedenes

12.10. Geräte oder Systeme mit vom Fahrzeugführer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein 1

12.10.1. Prüfung bei gleichbleibender Ladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.10.1.0. Primäre Betriebsart im CS-Zustand: ja/nein 1

12.10.1.0.1 Primäre Betriebsart im CS-Zustand: ... (falls zutreffend)

12.10.1.1. Günstigste Betriebsart: ... (falls zutreffend)

12.10.1.2. Ungünstigste Betriebsart: ... (falls zutreffend)

12.10.1.3. Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann: (falls keine primäre Betriebsart im CS-Zustand gegeben und der Bezugsprüfzyklus nur in einer Betriebsart durchlaufen werden kann)

12.10.2. Prüfung bei Entladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.10.2.0. Primäre Betriebsart im CD-Zustand: ja/nein 1

12.10.2.0.1.. Primäre Betriebsart im CD-Zustand: ... (falls zutreffend)

12.10.2.1. Betriebsart mit dem höchsten Energieverbrauch: ... (falls zutreffend)

12.10.2.2. Betriebsart, in der das Fahrzeug den Bezugsprüfzyklus durchlaufen kann: (falls keine primäre Betriebsart im CD-Zustand gegeben und der Bezugsprüfzyklus nur in einer Betriebsart durchlaufen werden kann)

12.10.3. Prüfung Typ 1 (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.10.3.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.10.3.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

Erläuterungen

1) Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2) Toleranz angeben.

3) Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.

6) -

7) Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

c) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858.

f) Bei Ausführungen einmal mit normalem Fahrerhaus und zum anderen mit Fahrerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

g) ISO-Norm 612:1978 - Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern - Benennungen und Definitionen.

h) Die Masse des Fahrzeugführers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) werden zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die Angaben gemäß den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b sind für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mehr erforderlich.

i) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Gesamtmasse enthalten.

k) Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

l) Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.

m) Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

n) Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

o) Gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980 S. 36) bestimmt.

p) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

q) Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

r) ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

s) ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1.

t) Für das Nennvolumen und Nenngewicht der Dämmung auf 2 Dezimalstellen anzugeben. Es ist eine Toleranz von +/- 10 % auf Volumen und Gewicht der Dämmung anzuwenden. Nicht zu dokumentieren, wenn "nein" in Absatz 3.2.20.2.5 oder Absatz 3.2.20.2.7.

w) Ökoinnovationen.

w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w4) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen, vorausgesetzt, die Typgenehmigungsbehörde stimmt zu.

w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

.

DokumentationAnlage 3a 17 18 23

Dokumentation

Formelle Dokumentation

Der Hersteller kann eine formelle Dokumentation für mehrere Emissionstypgenehmigungen verwenden. Die formelle Dokumentation der muss folgende Informationen enthalten:

NummerErläuterung
1. Genehmigungsnummern der EmissionstypenListe der Genehmigungsnummern der Emissionstypen mit Typen, die unter diese BES-AES fallen:
einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes einschlägigen Steuergeräts (CU), beispielsweise des Motors und der Abgasnachbehandlung
Methode zur Ermittlung des Ablesewerts der Software- und Kalibrierungsversionz.B. Erläuterungen zum Lesegerät
2. Standard-Emissionsstrategien (BES)
BES xBeschreibung der Strategie x
BES yBeschreibung der Strategie y
3. Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)
Darstellung der AESHierarchische Beziehungen zwischen den AES: wenn mehr als eine AES vorhanden ist: welche zusätzliche Emissionsstrategie Vorrang hat
AES x
  • Beschreibung und Begründung der AES
  • gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Aktivierung
  • weitere zur Aktivierung der AES verwendete Parameter
  • Anstieg der Schadstoffe und des CO2 bei Verwendung der AES im Vergleich zur BES.
AES yWie oben.

Erweiterte Dokumentation

Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten:

  1. eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthält, die nicht durch die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt ist;
  2. eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren;
  3. eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung dieser zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen oder Bezugswerte dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen oder Bezugswerte zu lesen sind; jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Typgenehmigungsbehörde, die über diese Dokumentation verfügt, zu senden. Der Hersteller kann eine Alternative zu einer Prüfsumme beantragen, sofern diese ein gleichwertiges Maß an Rückverfolgbarkeit von Versionsänderungen der Software bietet;
  4. ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien (Auxiliary Emission Strategies, AES), mit einer Einschätzung der Auswirkungen "mit und ohne AES" sowie Informationen zu Folgendem:
    1. warum Ausnahmeregelungen für das Verbot von Abschalteinrichtungen laut Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten;
    2. ggf. Angabe von Hardwareelementen, die durch die AES geschützt werden müssen;
    3. ggf. Nachweis über plötzliche und irreparable Motorschäden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern lassen und ohne AES eintreten würden;
    4. ggf. eine begründete Erklärung dazu, warum beim Motorstart eine AES verwendet werden muss;
  5. eine Beschreibung zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen;
  6. eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzliche Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden);
  7. eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden; die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden;
  8. eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems;
  9. eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.

Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch die Typgenehmigungsbehörde enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen ergänzenden Informationen beigefügt werden. Bei jeder Änderung an der AES muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine neue Fassung der erweiterten Dokumentation zukommen lassen. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Typgenehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

Die erweiterte Dokumentation ist wie folgt aufzubauen:

Erweiterte Dokumentation für AES-Antrag Nr. YYY/OEM gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

TeileAbsatzNummerErläuterung
Einleitende DokumenteEinführungsschreiben an die TypgenehmigungsbehördeBezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen
VersionstabelleInhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion
Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen
Tabelle mit den beigefügten UnterlagenVerzeichnis aller beigefügten Unterlagen
QuerverweiseVerknüpfungen zu den Absätzen a bis i der Anlage 3a (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind)
Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtungsamt Unterschrift
Kerndokument0Akronyme/Abkürzungen
1ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
1.1Allgemeine Darstellung des MotorsBeschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, ...
1.2Allgemeine SystemarchitekturBlockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Aktuatoren, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors
1.3Ablesewert der Software- und Kalibrierungsversionz.B. Erläuterungen zum Lesegerät
2Standard-Emissionsstrategien (BES)
2.xBES xBeschreibung der Strategie x
2.yBES yBeschreibung der Strategie y
3Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)
3.0Darstellung der AESHierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z.B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.)
3.xAES x
3.x.1AES-Begründung
3.x.2gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung
3.x.3Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter
3.x.4Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen
3.yAES y3.y.1
3.y.2
usw.
100-Seiten-Obergrenze endet hier.
AnhangListe mit Typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes Steuergeräts (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend)
Beigefügte UnterlagenTechnische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxxRisikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls)
Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx
Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-AuswirkungenPrüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs, Datum der Prüfungen, Emissions- und oder CO2-Belastung mit oder ohne AES-Aktivierung"

.

Anlage 17 18
zum Beschreibungsbogen

- gestrichen -

.

Methodik für die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (AES)Anlage 3b 18

Die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie durch die Typgenehmigungsbehörde muss mindestens die folgenden Überprüfungen beinhalten:

  1. Die Erhöhung der Emissionen infolge der AES muss so gering wie möglich gehalten werden.
    1. Der Anstieg der Gesamtemissionen bei der Verwendung eines AES muss bei normaler Nutzung und Lebensdauer des Fahrzeugs stets so gering wie möglich gehalten werden.
    2. Wenn eine Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Bewertung der AES eine verbesserte Emissionsminderung ermöglichen würde, so ist diese ohne unbegründete Modulation zu verwenden.
  2. Wenn das Risiko eines plötzlichen und irreparablen Schadens am Antriebsenergiewandler und am Antriebsstrang, so wie in der gemeinsamen Entschließung Nr. 2 (M.R.2) der UNECE-Übereinkommen von 1958 und 1998 über Begriffsbestimmungen zu den Antriebssträngen von Fahrzeugen 1 definiert, als Begründung für eine AES verwendet wird, dann ist dies angemessen mindestens anhand der folgenden Informationen nachzuweisen und zu dokumentieren:
    1. Der Nachweis des katastrophalen (d. h. plötzlichen und irreparablen) Motorschadens ist vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, zu liefern.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES dieses Risiko beseitigt oder mindert, ist diese soweit technisch irgend möglich (d. h. ohne unbegründete Modulation) zu verwenden.
    3. Die Dauerhaltbarkeit und der langfristige Schutz des Motors oder von Bauteilen des Emissionsminderungssystems vor Verschleiß und Fehlfunktionen gelten nicht als zulässige Begründung für eine Ausnahme vom Verbot von Abschalteinrichtungen.
  3. Mit einer angemessenen technischen Beschreibung ist zu dokumentieren, warum eine AES für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist:
    1. Der Nachweis eines erhöhten Risikos für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs sollte vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, geliefert werden.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES das Sicherheitsrisiko mindert, ist diese soweit technisch irgend möglich (d. h. ohne unbegründete Modulation) zu verwenden.
  4. In einer angemessenen technischen Beschreibung ist zu dokumentieren, warum die Verwendung einer AES während des Motorstarts notwendig ist:
    1. Der Nachweis der Notwendigkeit einer AES während des Motorstarts ist vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, zu liefern.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES eine verbesserte Emissionsminderung während des Motorstarts ermöglichen würde, ist diese soweit technisch irgend möglich zu verwenden.

_____
1) Das Dokument ECE/TRANS/WP.19/1121 ist auf dieser Website verfügbar: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/31821

.

Muster des EG-TypgenehmigungsbogensAnlage 4 17 18 23

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-Typgenehmigungsbogen

Behördenstempel

Mitteilung über die:

EG-Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden): ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 4

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: ...

0.4. Fahrzeugklasse 5

0.4.2. Basisfahrzeug 5a 1: ... ja/nein 1

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.8. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: ...

0.9. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

Abschnitt II

0. Kennung der Interpolationsfamilie gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): (siehe Beiblatt)

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...

3. Datum des Berichts über die Prüfung Typ 1: ...

4. Nummer des Berichts über die Prüfung Typ 1: ...

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: (siehe Beiblatt Abschnitt 3)

6. Ort: ...

7. Datum: ...

8. Unterschrift: ...

Anlagen:Beschreibungsunterlagen 6
Prüfberichte


Anlagen:Beschreibungsunterlagen 6

EG-Typgenehmigungsbogen Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr...

in Bezug auf die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Beim Ausfüllen des Typgenehmigungsbogens sollten Querverweise zu Angaben im Prüfbericht oder Beschreibungsbogen vermieden werden.

0. Kennung der Interpolationsfamilie im Sinne von Nummer 5.0Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151

0.1. Kennung: ...

0.2. Kennung des Basisfahrzeugs 5a 1: ...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand:

VL 1: ...

VH: ...

1.2. Höchstmasse:

VL 1: ...

VH: ...

1.3. Bezugsmasse:

VL 1: ...

VH: ...

1.4. Anzahl der Sitze: ...

1.6. Art des Aufbaus:

1.6.1. für M1, M2: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug 1

1.6.2 für N1, N2: Lastkraftwagen, Van 1

1.7. Radantrieb: Vorder-, Hinter- oder Allradantrieb 1

1.8. Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb: ja/nein 1

1.9. Hybridelektrofahrzeug: ja/nein 1

1.9.1. Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar/Brennstoffzelle 1

1.9.2. Betriebsartschalter: mit/ohne 1

1.10. Motoridentifizierung:

1.10.1. Hubraum:

1.10.2. Kraftstoffanlage: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung 1

1.10.3. Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff:

1.10.4.1. Höchstleistung: kW bei min-1

1.10.4.2 Maximales Drehmoment: Nm bei min-1

1.10.5. Lader: ja/nein 1

1.10.6. Art der Zündanlage: Selbstzündung/Fremdzündung 1

1.11. Antrieb (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen) 1

1.11.1. Höchste Nutzleistung: ... kW bei: ... bis... min-1

1.11.2. Höchste Dreißig-Minuten-Leistung: ... kW

1.11.3 Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei... min-1

1.12. Antriebsbatterie (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen)

1.12.1. Nennspannung: V

1.12.2. Kapazität (Wert für zwei Stunden): Ah

1.13. Kraftübertragung: ...,...

1.13.1. Getriebetyp: manuell/automatisch/stufenlos 1

1.13.2. Anzahl der Gänge:

1.13.3. Gesamtübersetzung (einschließlich Abrollumfang der Reifen unter Last): (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1.000 (min-1))

Erster Gang: ...Sechster Gang: ...
Zweiter Gang: ...Siebter Gang: ...
Dritter Gang: ...Achter Gang: ...
Vierter Gang: ...Schnellgang ("Overdrive"): ...
Fünfter Gang: ...

1.13.4. Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes:

1.14. Reifen: ...,...,...

Typ: Radialreifen/Diagonalreifen/... 7

Abmessungen: ... Abrollumfang unter Last:

Abrollumfang der Reifen, die bei der Prüfung Typ 1 verwendet wurden:

2. Prüfergebnisse

2.1. Prüfergebnisse Auspuffemissionen 17

Emissionsklasse: ...

Prüfergebnisse Typ 1, falls zutreffend

Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug 1: ...

Prüfung 1

Ergebnisse Typ 1CO (mg/km)THC (mg/km)NMHC (mg/km)NOx (mg/km)THC + NOx (mg/km)PM (mg/km)PN
(Anzahl, 1011/km)
Gemessen 8 9
Ki × 8 1011
Ki + 8 1011
Mittlerer Wert, berechnet mittels Ki (M×Ki oder M+Ki) 912
DF (+) 8 10
DF (×) 8 10
Endmittelwert, berechnet mit Ki und DF 13
Grenzwert

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 2 wiederholen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 3 wiederholen.

Prüfung 1, Prüfung 2 (falls zutreffend) und Prüfung 3 (falls zutreffend) für VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) wiederholen.

ATCT-Prüfung

CO2-Emissionen [g/km]Kombiniert
ATCT (14°C) MCO2, Treg
Typ 1 (23°C) MCO2,23°
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF)


Ergebnis der ATCT-PrüfungCO (mg/km)THC (mg/km)NMHC (mg/km)NOx (mg/km)THC + NOx (mg/km)PM (mg/km)PN (Anzahl, 1011/km)
Gemessen 1 2
Grenzwerte
1) Falls zutreffend.

2) Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C) für das Bezugsfahrzeug: ...

Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s): ...

Lage des Temperaturfühlers: ...

Kennung der ATCT-Familie: ...

Typ 2: (einschließlich der für die Verkehrssicherheitsprüfung benötigten Daten)

PrüfungCO-Wert (% vol)Lambdawert 7Motordrehzahl (min-1)Motoröltemperatur °C)
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

keine Angabe

Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

Typ 3: ...

Typ 4: ... g/Prüfung

Prüfverfahren gemäß: Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] / der Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] / Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 [2 Tage WLTP] 1.

Typ 5:

Dauerhaltbarkeitsprüfung: Prüfung am vollständigen Fahrzeug/auf dem Alterungsprüfstand/keine 1

Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/zugeteilt 1

Werte angeben: ...

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83) 14: ...

Typ 6CO (g/km)THC (g/km)
Messwert
Grenzwert

2.1.1. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang 12 Absatz 3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

2.1.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: ...

2.1.3. Liste und Funktion aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: ...

2.1.4. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für: ...

2.1.4.1. Erkennung von Verbrennungsaussetzern 15: ...

2.1.4.2 Überwachung des Katalysators 15: ...

2.1.4.3. Überwachung der Sauerstoffsonde 15: ...

2.1.4.4 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile 15: ...

2.1.4.5. Überwachung des Katalysators 16: ...

2.1.4.6 Überwachung des Partikelfilters 16: ...

2.1.4.7. Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems 16...

2.1.4.8 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

2.1.5. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): ...

2.1.6. Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): ...

2.2. Reserviert

2.3. Katalysatoren: ja/nein 1

2.3.1. Nach allen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung geprüfter Katalysator für die Erstausrüstung: ja/nein 1

2.4. Prüfergebnisse Abgastrübung 1

2.4.1. Bei konstanten Motordrehzahlen: siehe Prüfbericht des technischen Dienstes Nr.: ...

2.4.2. Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.4.2.1. Gemessener Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.2 Korrigierter Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.3 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten: ...

2.5. Prüfergebnisse CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

2.5.1. Reines ICE-Fahrzeug und nicht extern aufladbares Hybrid- Elektrofahrzeug

2.5.1.0. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie

2.5.1.1. VH

2.5.1.1.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.1.2.. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.1.2.1 f0, N: ...

2.5.1.1.2.2 f1, N/(km/h): ...

2.5.1.1.2.3 f2, N/(km/h)2: ...

2.5.1.1.3 CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9 der Verordnung (EU) 2017/1151)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H

2.5.1.1.4.. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch (FC): (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1NiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H

2.5.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.1.2.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.2.2.1 f0, N: ...

2.5.1.2.2.2 f1, N/(km/h): ...

2.5.1.2.2.3 f2, N/(km/h)2: ...

2.5.1.2.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.1.2.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1NiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

2.5.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) für NOVC-HEV (gegebenenfalls)

2.5.1.3.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.3.2.1. f0, N: ...

2.5.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

2.5.1.3.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.1.3.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1NiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

2.5.1.4. Bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden und die mit einem System mit periodischer Regeneration nach Artikel 2 Nummer 6 dieser Verordnung ausgestattet sind, sind die Ergebnisse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 durch den Ki-Faktor zu korrigieren.

2.5.1.4.1. Angaben zur Regenerierungsstrategie für CO2-Emissionen und Kraftstoff

D - die Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

d - die Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: ...

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83)14: ...

Kombiniert
Ki (additiv/multiplikativ) 1

Werte für CO2 und Kraftstoffverbrauch 10

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.1 zu wiederholen

2.5.2. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb 1

2.5.2.1. Stromverbrauch

2.5.2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

2.5.2.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.2.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.2.1.1.2.1. f0 in N: ...

2.5.2.1.1.2.2. f1 in N/(km/h): ...

2.5.2.1.1.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...

Stromverbrauch (Wh/km)PrüfungStadtKombiniert
Berechneter Stromverbrauch1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert-

2.5.2.1.1.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden

2.5.2.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.2.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.2.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.2.1.2.2.1. f0 in N: ...

2.5.2.1.2.2.2. f1 in N/(km/h): ...

2.5.2.1.2.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...

Stromverbrauch (Wh/km)PrüfungStadtKombiniert
Berechneter Stromverbrauch1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert-

2.5.2.1.2.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden

2.5.2.2. Reichweite im reinen Elektrobetrieb

2.5.2.2.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km)PrüfungStadtKombiniert
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert-

2.5.2.2.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km)PrüfungStadtKombiniert
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert-

2.5.3. Extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug:

2.5.3.1 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung

2.5.3.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

2.5.3.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.1.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.1.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.1.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H

2.5.3.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.3.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.2.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.2.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.2.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.3.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

2.5.3.1.3.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.3.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungNiedrigMittelHochBesonders hochKombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,51
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,M / MCO2,c,M

2.5.3.2. CO2-Emissionsmasse bei Entladung

Fahrzeug, hoher Wert (VH)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,H

Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

CO2-Emissionen [g/km]PrüfungKombiniert
MCO2,CD1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,M

2.5.3.3. CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) 17:

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): MCO2,weighted... g/km

VL (gegebenenfalls): MCO2,weighted... g/km

VM (gegebenenfalls): MCO2,weighted... g/km

2.5.3.3.1. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie

2.5.3.4. Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung

VH

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H

VL (gegebenenfalls):

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochKombiniert
Endwerte FCp,M / FCc,M

2.5.3.5. Kraftstoffverbrauch bei Entladung

Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Endwerte FCCD,H

Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Endwerte FCCD,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
Endwerte FCCD,M

2.5.3.6. Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) 17:

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): FCweighted... l/100 km

VL (gegebenenfalls): FCweighted... l/100 km

VM (gegebenenfalls): FCweighted... l/100 km

2.5.3.7. Reichweiten:

2.5.3.7.1 Vollelektrische Reichweite (AER)

AER (km)PrüfungStadtKombiniert
AER-Werte1
2
3
Durchschnitt
Endwerte AER

2.5.3.7.2.. Äquivalente reine Elektroreichweite (EAER)

EAER (km)StadtKombiniert
EAER-Werte

2.5.3.7.3. Tatsächliche Reichweite bei Entladung RCDA

RCDA (km)Kombiniert
RCDA-Werte

2.5.3.7.4. Reichweite bei Entladung RCDC

RCDC (km)PrüfungKombiniert
RCDC-Werte1
2
3
Durchschnitt
Endwerte RCDC

2.5.3.8. Stromverbrauch

2.5.3.8.1. Stromverbrauch EC

EC (Wh/km)NiedrigMittelgroßHochBesonders hochStadtKombiniert
Stromverbrauchswerte

2.5.3.8.2. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)

ECAC,CD (Wh/km)PrüfungKombiniert
ECAC,CD-Werte1
2
3
Durchschnitt
Endwerte ECAC,CD

2.5.3.8.3. UF-gewichteter Stromverbrauch ECAC, weighted (kombiniert)

ECAC,weighted (Wh/km)PrüfungKombiniert
ECAC,weighted-Werte1
2
3
Durchschnitt
Endwerte ECAC,weighted

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.3 zu wiederholen

2.5.4. Brennstoffzellenfahrzeuge

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)Kombiniert
Endwerte FCc

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.4 zu wiederholen

2.5.5. Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs: ja/nicht zutreffend ...

2.6. Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen 18 19

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation 20Code der Ökoinnovation 21Zyklus Typ 1/I 221. CO2 Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs (g/km)2. CO2- Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs (g/ km)3. CO2- Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 234. CO2- Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wirdEinsparung von CO2 Emissionen

((1 - 2) (3 - 4)) * 5

xxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch NEFZ (g/km) 24
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch WLTP (g/km) 25

2.6.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) 26: ...

3. Angaben zur Reparatur des Fahrzeugs

3.1. Adresse der Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

3.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): ...

3.2. Bedingungen für den Zugang (d. h. Dauer des Zugangs, Gebühren pro Stunde, Tag, Monat, Jahr und pro Transaktion) zu den in Absatz 3.1 genannten Websites: ...

3.3. Format der über die in Absatz 3.1 genannte Website zur Verfügung gestellten Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

3.4. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt: ...

4. Messung der Leistung

Höchste Nutzleistung von Verbrennungsmotoren, Nutzleistung und höchste 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

4.1. Nutzleistung des Verbrennungsmotors

4.1.1. Motordrehzahl (min-1)...

4.1.2. Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h)...

4.1.3. Gemessenes Drehmoment (Nm)...

4.1.4. Gemessene Leistung (kW)...

4.1.5. Luftdruck (kPa)...

4.1.6. Wasserdampfdruck (kPa)...

4.1.7. Ansauglufttemperatur (K)...

4.1.8. Gegebenenfalls Leistungskorrekturfaktor...

4.1.9. korrigierte Leistung (kW)...

4.1.10. Leistung der Hilfseinrichtungen (kW)...

4.1.11. Nutzleistung (kW)...

4.1.12. Nutzdrehmoment (Nm)...

4.1.13. Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh)...

4.2. Elektrisches Antriebssystem/Elektrische Antriebssysteme:

4.2.1. Angegebene Werte

4.2.2. Höchste Nutzleistung: ... kW bei... min-1

4.2.3. Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei... min-1

4.2.4. Maximales Nutzdrehmoment bei Motordrehzahl Null: ... Nm

4.2.5. Höchste 30-Minuten-Leistung: ... kW

4.2.6. Hauptmerkmale des elektrischen Antriebssystems

4.2.7. Prüfgleichspannung: ... V

4.2.8. Arbeitsverfahren: ...

4.2.9. Kühlsystem

4.2.10. Motor: Flüssigkeit/Luft 1

4.2.11. Regler: Flüssigkeit/Luft 1

5. Anmerkungen: ...

Erläuterungen

1) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

3) ABl. L vom 07.07.2017 S. 1.

4) Enthalten die Kennzeichen zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt (z.B. ABC??123??).

5) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.

5a) gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG

6) Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 39 der Richtlinie 2007/46/EG.

7) Reifentyp gemäß UNECE-Regelung Nr. 117.

8) Gegebenenfalls.

9) Auf die 2. Dezimalstelle runden.

10) Auf die 4. Dezimalstelle runden.

11) Nicht zutreffend.

12) Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M.Ki) für THC und NOx.

13) Auf eine Dezimalstelle mehr als Grenzwert runden.

14) Anzuwendendes Verfahren angeben.

15) Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor.

16) Für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.

17) Im kombinierten Zyklus gemessen.

18) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

19) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

20) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

21) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

22) Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83

23) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

24) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83.

25) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 dieser Verordnung.

26) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: "e1 10 15 16".)

.

Anlage 17 18
zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens

Übergangszeitraum (Korrelationsergebnis)
(Übergangsbestimmung)

1. Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.2 / 3.2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153

1.1. Co2mpas-Version

1.2. VH

1.2.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

CO2-Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_H,co2mpas

1.3. VL (gegebenenfalls):

1.3.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

CO2-Emission (g/km)StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_L,co2mpas

2. Ergebnisse der Prüfung auf CO2-Emissionen (gegebenenfalls)

2.1. VH

2.1.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km]StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_H,test

2.1.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)

2.1.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km]Kombiniert
MCO2,NEDC_H,test,condition A
MCO2,NEDC_H,test,condition B
MCO2,NEDC_H,test,weighted

2.2. VL (gegebenenfalls):

2.2.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km]StadtAußerortsKombiniert
MCO2,NEDC_L,test

2.2.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)

2.2.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km]Kombiniert
MCO2,NEDC_L,test,condition A
MCO2,NEDC_L,test,condition B
MCO2,NEDC_L,test,weighted"

3. Abweichungs- und Prüffaktoren (gemäß Nummer 3.2.8 / 3.2.8 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 bestimmt)

Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Prüffaktor (falls zutreffend)"1" oder "0"
Hashcode der vollständigen Korrelationsdatei (gemäß Anhang I Nummer 3.1.1.2 / 3.1.1.2 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153)

4. NEFZ-Endwerte für CO2 und Kraftstoffverbrauch

4.1. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

StadtAußerortsKombiniert
CO2-Emissionen (g/km)

MCO2,NEDC_L, final

MCO2,NEDC_H, final

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)

FCNEDC_L, final

FCNEDC_H, final

4.2. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

4.2.1. CO2-Emissionen (g/km): siehe die Nummern 2.1.2.1 und 2.2.2.1

4.2.2. Stromverbrauch (Wh/km): siehe die Nummern 2.1.2.2 und 2.2.2.2

4.2.3. Kraftstoffverbrauch (l/100 km)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)Kombiniert
FCNEDC_L,test,condition A
FCNEDC_L,test,condition B
FCNEDC_L,test,weighted


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