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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die für Flugbesatzungen geforderten Kompetenzen und Ausbildungsmethoden und die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
(ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 13, ber. 2021 L 84 S. 28, ber. L 2024/90440)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind die Anforderungen an Ausbildung, Prüfung und Überprüfung für die Erteilung von Pilotenlizenzen festgelegt.
(2) In dem von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommenen Europäischen Plan für Flugsicherheit wurde darauf hingewiesen, wie wichtig es für das Luftfahrtpersonal ist, über die richtigen Kompetenzen zu verfügen und die neuen Technologien sowie die zunehmende Komplexität des Luftverkehrssystems zu beherrschen, weshalb die Ausbildungsmethoden entsprechend angepasst werden müssen.
(3) Im Jahr 2013 veröffentlichte die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) das "Manual of evidence-based training" (Dok. 9995 AN/497), das den vollständigen Kompetenzrahmen ("Kernkompetenzen") und die zur Beurteilung dieser Kompetenzen erforderlichen Beschreibungen und Verhaltensindikatoren enthält, die in der Pilotenausbildung bisher als technische und nichttechnische Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen (Knowledge, Skills and Attitudes, im Folgenden "KSA") bezeichnet wurden. Mit diesem neuen Konzept werden die Ausbildungsinhalte an die Kompetenzen angepasst, die für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb in einem gewerblichen Luftverkehrsumfeld tatsächlich erforderlich sind.
(4) Ziel der evidenzbasierten Ausbildung (Evidence-Based Training, EBT) ist es, die Sicherheit zu erhöhen und die Kompetenzen der Flugbesatzungen zu verbessern, damit sie in der Lage sind, Luftfahrzeuge in allen Flugzuständen sicher zu betreiben und auch unerwartete Situationen erkennen und bewältigen zu können. Mit dem EBT-Konzept sollen ein möglichst großer Lerneffekt erreicht und formelle Überprüfungen verringert werden.
(5) Die Angleichung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Bezug auf die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen sowie die Normungsinspektionen der Agentur im Bereich der Meldung von Ereignissen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements unterstützen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2018/1139 Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 8/2019 4 nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung vorgelegt.
(8) Die Verhandlungen der Union mit bestimmten Drittländern, die auch die Umwandlung von Pilotenlizenzen und der zugehörigen Tauglichkeitszeugnisse zum Gegenstand haben, dauern noch an. Damit die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen weiterhin von Drittländern erteilte Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse für einen Übergangszeitraum anerkennen können, muss der Zeitraum verlängert werden, in dem die Mitgliedstaaten beschließen können, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Piloten anzuwenden, die über eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis verfügen und im nichtgewerblichen Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(9) Darüber hinaus sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission 5 eingeführten Änderungen des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die ab dem 31. Januar 2022 gelten, an die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission 6 eingeführten Änderungen dieses Anhangs angepasst werden.
(10) Die Verordnung sollte auch geändert werden, um bestimmte technische Fehler, die in früheren Änderungen enthalten waren, zu berichtigen und einige Bestimmungen klarer zu fassen.
(11) Änderungen in Bezug auf die Basis-Instrumentenflugberechtigung sollten am selben Tag wie die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/359, d. h. ab dem 8. September 2021, gelten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 12 Absatz 4 wird das Datum "20. Juni 2021" durch "20. Juni 2022" ersetzt.
2. Die Anhänge I, VI und VII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
3. Die Anhänge I und VI werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Punkt 1(r) und Anhang II Punkt 1(a) gelten ab dem 8. September 2021 und Anhang I Punkt 1(p) gilt ab dem 31. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).
4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 82).
Anhang I |
Die Anhänge I, VI und VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
a) In Punkt FCL.010 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
i) ""EBT-Betreiber" (Evidence based Training Operator) bezeichnet eine Organisation, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist und ein von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen jener Verordnung genehmigtes EBT-Programm umgesetzt hat."
ii) ""praktische EBT-Beurteilung" (EBT practical assessment) bezeichnet eine Methode zur Leistungsbeurteilung, mit der die Kompetenz integriert überprüft werden kann. Sie findet entweder unter Simulationsbedingungen oder im realen Betrieb statt."
iii) ""EBT-Programm" (EBT programme) bezeichnet ein Programm zur Beurteilung und Schulung von Piloten nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012."
iv) ""Gemischtes EBT-Programm" (mixed EBT programme) bezeichnet ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anlage 9 dieses Anhangs nicht ersetzt."
b) Folgender Punkt FCL.015(g) wird hinzugefügt:
"g) In Bezug auf die in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegten Anforderungen an die Erfahrung und Verlängerung muss die in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD absolvierte Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berücksichtigt werden."
c) Folgender Punkt FCL.035(a)(4) wird hinzugefügt:
"4. Alle auf Flugzeugen oder TMG, die unter einen Beschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, absolvierte Flugstunden werden vollständig auf die Anforderungen angerechnet, die für die nach Punkt FCL.140.A(a)(1) und Punkt FCL.740.A(b)(1)(ii) geforderten Flugzeiten dieses Anhangs gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
d) Punkt FCL.235(a) erhält folgende Fassung:
"a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen."
e) Punkt FCL.625 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b Nummer 4 wird hinzugefügt:
"4. Antragsteller, die die Verlängerung einer IR beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie in Bezug auf die IR die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem EBT-Betreiber absolvieren."
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Erneuerung
Ist eine IR abgelaufen, müssen Antragsteller, die die Erneuerung ihrer Rechte beantragen, alle folgenden Anforderungen erfüllen:
iii) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
"e) Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe c Nummer 2 und Buchstabe d ausgenommen, wenn sie die IR-Rechte erneuern, die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthalten sind.
f) Die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe c Nummer 3 kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden."
f) Punkt FCL.625.A(a) wird wie folgt geändert:
i) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird;";
ii) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Für die Verlängerung nach Nummer 3 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt wird."
g) Punkt FCL.740 erhält folgende Fassung:
"FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
h) Punkt FCL.720.A wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Antragsteller, die entweder bei der Beantragung einer Klassen- oder Musterberechtigung oder der Verlängerung der mit einer Klassen- oder Musterberechtigung bereits verbundenen Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten erstmals das Recht beantragen, ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten zu führen, müssen die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 4 sowie vor Aufnahme des entsprechenden Lehrgangs die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 5 erfüllen."
2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
Antragsteller auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in Nummer 2 alle folgenden Anforderungen erfüllen:
ii) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
"Antragsteller, die erstmals eine Musterzulassung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen Flugschüler sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lehrgang für die Erteilung einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) absolvieren und die vor Aufnahme des Musterberechtigungslehrgangs die folgenden Anforderungen erfüllen:";
2. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. den Lehrgang nach Punkt FCL.745.A abgeschlossen haben, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:
i) Punkt FCL.740.A(a)(1) erhält folgende Fassung:
"1. innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen drei Monate eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 in der entsprechenden Flugzeugklasse oder dem entsprechenden Flugzeugmuster oder in einem FSTD, das diese Klasse oder dieses Muster nachbildet, bestanden haben und";
j) Punkt FCL.905.TRI erhält folgende Fassung:
"FCL.905.TRI TRI - Rechte und Bedingungen
a) Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für
Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
b) Die Rechte eines TRI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt."
k) Folgender Punkt FCL.905.SFI(e) wird hinzugefügt:
"e) Die Rechte eines SFI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt."
l) Punkt FCL.930.SFI(a) erhält folgende Fassung:
"a) Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen:
m) Punkt FCL.1015(a) erhält folgende Fassung:
"a) Antragsteller auf eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren."
n) In Punkt FCL.1025 Buchstabe b erhalten die Nummern 1 und 2 sowie der Einleitungssatz von Nummer 3 folgende Fassung:
"1. Sie haben vor dem Ablaufdatum der Berechtigung mindestens sechs praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen während eines EBT-Moduls nach Punkt ORO.FC.231 von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchgeführt;
2. sie haben innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate einen Prüfer-Auffrischungslehrgang absolviert, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
3. eine der praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen, die nach Nummer 1 durchgeführt wurden, muss innerhalb der dem Ablaufdatum der Prüferberechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate stattfinden und muss";
o) Punkt FCL.1010.SFE(a) wird wie folgt geändert:
i) Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein";
ii) Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein und";
p) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. LAPL und PPL";
ii) Die Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:
"1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet.
1.2. Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, mit Ausnahme des Sachgebiets "Navigation", das nicht angerechnet werden darf.
1.3. Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet.
1.4. Abweichend von Nummer 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor nach Punkt FCL.135.A(a)(2) verfügt."
iii) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
"4.1. Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
q) Anlage 3 Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;";
r) Anlage 6 Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Antragsteller für die Teilnahme an einem modularen IR(A)-Lehrgang müssen Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Antragsteller für die Teilnahme an einem verfahrenstechnischen Instrumentenflugmodul, die nicht Inhaber einer CPL(A) sind, müssen Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über den Abschluss des Instrumentenflug-Basismoduls sein.
Die ATO muss sicherstellen, dass der Antragsteller für die Teilnahme an einem IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat."
s) Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
i) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Buchstabe k erhält folgende Fassung:
"1. | 2. | 3. | 4. | 5. | |||||||
Art des Betriebs | |||||||||||
Luftfahr- zeugmuster | SP | MP | SP→ MP (erstmalig) | MP→ SP (erstmalig) | SP + MP | ||||||
Ausbildung | Prüfung/ Überprüfung | Ausbildung | Prüfung/ Überprüfung | Ausbildung | Prüfung/ Überprüfung | Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (einmotorige (SE) Flugzeuge) | Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (mehrmotorige (ME) Flugzeuge) | SE-Flugzeuge | ME-Flugzeuge | ||
Erstmalige Ausstellung | |||||||||||
Alle (außer technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten, SP complex) | Abschnitte 1-6 | Abschnitte 1-6 | MCC CRM Menschliche Faktoren TEM Abschnitte 1-7 | Abschnitte 1-6 | MCC CRM Menschliche Faktoren TEM Abschnitt 7 | Abschnitte 1-6 | 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B | 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B | |||
Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex) | 1-7 | 1-6 | |||||||||
Verlängerung | |||||||||||
Alle | n.z. | Abschnitte 1-6 | n.z. | Abschnitte 1-6 | n.z. | n.z. | n.z. | n.z. | MPO: Abschnitte 1-7 (Ausbildung) Abschnitte 1-6 (Überprüfung) SPO: 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B | MPO: Abschnitte 1-7 (Ausbildung) Abschnitte 1-6 (Überprüfung) SPO: 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B | |
Erneuerung | |||||||||||
Alle | FCL.740 | Abschnitte 1-6 | FCL.740 | Abschnitte 1-6 | n.z. | n.z. | n.z. | n.z. | Ausbildung:
FCL.740 Überprüfung: wie für die Verlängerung | Ausbildung:
FCL.740 Überprüfung: wie für die Verlängerung" |
2. In der Tabelle in Nummer l erhält die Zeile 7.2.2 folgende Fassung:
| P | X
Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden." |
t) Die folgende Anlage 10 wird hinzugefügt:
"Anlage 10
- Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen - praktische EBT-Beurteilung
A- Allgemein
1. Die Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie die Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen gemäß dieser Anlage dürfen nur bei EBT-Betreibern abgeschlossen werden, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
2. Der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager muss sicherstellen, dass der Antragsteller alle Anforderungen dieses Anhangs an Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung für die Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Berechtigung erfüllt.
3. Antragsteller, die eine Berechtigung gemäß dieser Anlage verlängern oder erneuern möchten, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
4. Die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung gemäß dieser Anlage umfasst alle folgenden Elemente:
B- Durchführung der praktischen EBT-beurteilung
Die praktische EBT-Beurteilung muss in Übereinstimmung mit dem EBT-Programm des Betreibers durchgeführt werden."
2. Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:
a) Punkt ARA.GEN.125 erhält folgende Fassung:
ARA.GEN.125 Mitteilungen an die Agentur
______
*) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18)."
b) Punkt ARA.GEN.135 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen."
ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen."
c) Punkt ARA.GEN.200 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;";
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
d) Punkt ARA.GEN.210 erhält folgende Fassung:
ARA.GEN.210 Änderungen am Managementsystem
e) Punkt ARA.FCL.200 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung eines Prüfers zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest."
ii) Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Punkt BFCL.315(a)(4)(ii) und Punkt BFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und";
f) in Anlage VIII werden die Wörter "EASA-Formblatt XXX Ausgabe 2" durch die Wörter "EASA-Formblatt 157 - Ausgabe 2" ersetzt.
3. Anhang VII (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:
a) Punkt ORA.GEN.160 erhält folgende Fassung:
"ORA.GEN.160 Meldung von Ereignissen
(1) so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation das Vorkommnis oder den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich die Meldung bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
(2) in der von der zuständigen Behörde nach Punkt ORA.GEN.105 festgelegten Form und Weise erfolgen;
(3) alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den
(1) Die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse müssen
(2) Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
b) Punkt ORA.GEN.200(a)(7) erhält folgende Fassung:
"7. Etwaige zusätzliche einschlägige Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgeschrieben sind.".
Anhang II |
Die Anhänge I und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden wie folgt berichtigt:
1. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt berichtigt:
a) Punkt FCL.025(b)(3) erhält folgende Fassung:
"3. Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen."
b) Punkt FCL.025(b)(4) erhält folgende Fassung:
"4. Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) oder einer Privatpilotenlizenz (PPL) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (b)(2) genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen."
c) In Punkt FCL.035(b)(5) wird die Bezugnahme auf "FCL.720.A(b)(2)(i)" durch die Bezugnahme auf "FCL.720.A.(a)(2)(ii)(A)" ersetzt.
d) Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
In Punkt (6)(i) wird die Bezugnahme auf "FCL.720.A(e)" durch die Bezugnahme auf "FCL.720.A(c)" ersetzt.
2. Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage I wird im Feld XIII des Musters nach der Überschrift "Seite 3" die Bezugnahme auf "Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b" durch die Bezugnahme auf "Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe a" ersetzt.
ENDE |