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Regelwerk, EU 2021, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137

(ABl. L 40 vom 04.02.2021 S. 3 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 6

Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2018/1137


s.a.Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission 3 regelt die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in Belarus und China verwendet wird, und er galt bis zum 30. Juni 2020. Diese Vorschriften galten zusätzlich zu den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission 4 hinsichtlich besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz.

(2) Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen haben ergeben, dass die Kennzeichnung von Verpackungsmaterial aus Holz, das für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus und China verwendet wird, nicht immer mit der Verordnung (EU) 2016/2031 in Einklang steht. Darüber hinaus haben die Pflanzengesundheitskontrollen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer in TRACES und zuvor im webbasierten System EUROPHYT-Beanstandungen erfassten Risikobewertungen durchgeführt wurden, ergeben, dass die Kennzeichnung von Verpackungsmaterial aus Holz, das für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in Indien verwendet wird, nicht immer mit der genannten Verordnung in Einklang steht.

(3) Die von den Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße zeigen, dass das Risiko der Einschleppung lebender Schädlinge mit dem Verpackungsmaterial aus Holz besteht, das für die Beförderung bestimmter Waren aus diesen drei Ursprungsländern, nämlich Belarus, China und Indien, verwendet wird, und dass diese Waren besonderen Kontrollen unterzogen werden sollten.

(4) Um die Folgen solcher Verstöße künftig zu vermeiden, sollten Maßnahmen in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien erlassen werden.

(5) Im Hinblick auf eine bessere Vorbereitung der Behörden, die die jeweiligen Pflanzengesundheitskontrollen durchführen, sollten die mit der Einfuhr der spezifizierten Waren mit Verpackungsmaterial aus Holz befassten zuständigen Behörden oder Unternehmer der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Mitteilung machen, sobald sie von der Ankunft des betreffenden Verpackungsmaterials aus Holz Kenntnis haben.

(6) Das Verpackungsmaterial aus Holz von Sendungen mit den spezifizierten Waren sollte regelmäßig Pflanzengesundheitskontrollen unterzogen werden. Auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die Pflanzengesundheit sollte der Anteil des eingeführten Verpackungsmaterials aus Holz der spezifizierten Waren, der diesen Kontrollen unterzogen wird, nicht weniger als 15 % betragen, um sicherzustellen, dass eine repräsentative Stichprobe kontrolliert wird.

(7) Das Verpackungsmaterial aus Holz und die spezifizierten Waren sollten den Unionsvorschriften über die zollamtliche Überwachung unterliegen, bis die einschlägigen Pflanzengesundheitskontrollen abgeschlossen sind, damit gewährleistet ist, dass der freie Verkehr mit diesen Waren im Gebiet der Union keine pflanzengesundheitlichen Risiken birgt.

(8) Die Pflanzengesundheitskontrollen sollten an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der Union oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen in den am besten geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(9) Für die Zwecke der Rechtsklarheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 Rechnung zu tragen, die seit dem 14. Dezember 2019 gelten.

(10) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, sich auf die Anforderungen dieser Verordnung einzustellen, sollte sie ab dem 1. März 2021 gelten.

(11) Diese Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2023 gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die Lage zu beobachten und festzustellen, ob das Verpackungsmaterial aus Holz und die entsprechenden Sendungen mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Einklang stehen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz bestimmter Waren aus den im Anhang aufgeführten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen festgelegt, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 zu gewährleisten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Verpackungsmaterial aus Holz" Holzprodukte in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden und Stauholz, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden; Rohholz mit einer Stärke von 6 mm oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität entspricht, sind ausgeschlossen;

2. "spezifizierte Waren" Waren, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben ihren Ursprung in den im Anhang aufgeführten Drittländern;
  2. sie werden zumindest bis zur Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft von Verpackungsmaterial aus Holz unterstützt, geschützt oder getragen;
  3. sie verfügen über die jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Codes und die entsprechenden Beschreibungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 5, die im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 3 Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union

Verpackungsmaterial aus Holz darf nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden oder Unternehmer, die für das Einführen des betreffenden Verpackungsmaterials aus Holz verantwortlich sind oder die von der Ankunft dieses Materials in das Gebiet der Union Kenntnis haben, teilen der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Voraus mit, dass das betreffende Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union eingeführt wird;
  2. die Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ergeben, dass das betreffende Verpackungsmaterial aus Holz die Anforderungen von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt.

Artikel 4 Pflanzengesundheitskontrollen

(1) Die zuständigen Behörden

  1. führen regelmäßige Pflanzengesundheitskontrollen an Verpackungsmaterial aus Holz von Sendungen der spezifizierten Waren an einem der folgenden Orte durch:
    1. an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der Union;
    2. an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. legen die Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes fest.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz darf nicht weniger als 15 % der Sendungen der spezifizierten Waren betragen.

(3) Bis zum Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bleiben dieses Verpackungsmaterial aus Holz und die jeweiligen spezifizierten Waren:

  1. unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, und
  2. unter Überwachung der zuständigen Behörde.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Zollbehörde zulassen, dass spezifizierte Waren nicht gemäß den Buchstaben a und b des genannten Absatzes unter Überwachung gehalten werden, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von diesen spezifizierten Waren trennt, sofern dies technisch möglich ist.

Artikel 5 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2021

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. L 205 vom 14.08.2018 S. 54).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 99).

5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Spezifizierte Waren, entsprechende Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Codes und UrsprungslandAnhang


Beschreibung der WareCodes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-CodesUrsprungsland
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2514

Belarus, China, Indien
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Belarus, China, Indien
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Belarus, China, Indien
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401

Belarus, China, Indien
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet)

4415

Belarus, China, Indien
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausg. Schiefer)

6801

Belarus, China, Indien
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6802

Belarus, China, Indien
Tonschiefer, bearbeitet, und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer (ausg. Körner [Granalien], Splitt und Mehl aus Schiefer; Mosaiksteine und dergl.; Schiefergriffel, gebrauchsfertige Schiefertafeln, und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen)

6803

Belarus, China, Indien
Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage (ausg. kieselsäurehaltige Fossilienmehle und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)

6907

Belarus, China, Indien
Bleche und Bänder, aus Aluminium

7606

Belarus, China, Indien


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