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Teil 4:
Sicherheitenswaps

1. Sicherheitenswaps

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn der geliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der verliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Abfluss durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Abflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert und der Abflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Handelt es sich bei der Gegenpartei um die inländische Zentralbank des Kreditinstituts, so wird auf den Marktwert des geliehenen Vermögenswerts eine Abflussrate von 0 % angewandt. Die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist die inländische Zentralbank im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

3. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn der verliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der geliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Zufluss durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Zuflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert und der Zuflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Wird die empfangene Sicherheit zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, wird kein Zufluss ausgewiesen.

4. Bei liquiden Aktiva wird der Liquiditätswert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet.

5. Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z.B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet. Bei Swapgeschäften mit Sicherheitenkörben oder -pools, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, werden die verliehenen unbaren Aktiva den geliehenen unbaren Aktiva entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva einzeln zugeordnet, angefangen mit der am wenigsten liquiden Kombination (d. h. verliehene nicht liquide unbare Aktiva, geliehene nicht liquide unbare Aktiva). Etwaige überschüssige Sicherheiten innerhalb einer Kombination werden in die höhere Kategorie verschoben, sodass die entsprechenden Kombinationen bis hin zur liquidesten Kombination vollständig ausgeglichen sind. Etwaige insgesamt überschüssige Sicherheiten werden sodann bei der liquidesten Kombination erfasst.

6. Sicherheitenswaps mit Aktien oder Anteilen von OGA werden so gemeldet, als beinhalteten die betreffenden Geschäfte die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die unterschiedlichen auf Aktien oder Anteile an OGA angewandten Abschläge müssen sich in der jeweils zu meldenden Ab- oder Zuflussrate widerspiegeln.

7. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus. In diesem Falle umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die jeweilige Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die jeweilige Währung ausgewiesen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert.

1.2. Besondere Bemerkungen

8. Zur Berechnung der Zuflüsse oder Abflüsse werden Sicherheitenswaps unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie nicht schon als Sicherheit für das betreffende Geschäft verwendet würde. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen zumindest eine Komponente der Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

9. Wenn ein Institut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

10. Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2A gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

1.3. Einzelvorlage Sicherheitenswaps

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

0020Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

0030Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

0040Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

0050Standardgewichtung

Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Standardgewichtungen in Spalte 0050 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

0060Anwendbare Gewichtung

Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0070Abflüsse

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0030 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0080Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0090Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0100Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

1.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
00101. SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

00201.1. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

00301.1.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

00401.1.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
00501.1.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

00601.1.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
00701.1.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

00801.1.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
00901.1.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

01001.1.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
01101.1.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

01201.1.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
01301.1.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

01401.1.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
01501.1.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

01601.1.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
01701.1.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

01801.1.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

01901.2. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

02001.2.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

02101.2.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
02201.2.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

02301.2.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
02401.2.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

02501.2.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
02601.2.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

02701.2.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
02801.2.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

02901.2.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
03001.2.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

03101.2.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
03201.2.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

03301.2.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
03401.2.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

03501.2.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

03601.3. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

03701.3.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

03801.3.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
03901.3.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

04001.3.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
04101.3.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

04201.3.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
04301.3.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

04401.3.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
04501.3.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

04601.3.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
04701.3.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

04801.3.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
04901.3.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

05001.3.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
05101.3.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

05201.3.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

05301.4. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

05401.4.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

05501.4.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
05601.4.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

05701.4.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
05801.4.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

05901.4.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
06001.4.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

06101.4.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
06201.4.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

06301.4.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
06401.4.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

06501.4.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
06601.4.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

06701.4.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
06801.4.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

06901.4.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

07001.5. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

07101.5.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

07201.5.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
07301.5.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

07401.5.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
07501.5.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

07601.5.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
07701.5.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

07801.5.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
07901.5.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

08001.5.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
08101.5.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

08201.5.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
08301.5.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

08401.5.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
08501.5.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

08601.5.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

08701.6. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

08801.6.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

08901.6.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
09001.6.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

09101.6.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
09201.6.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

09301.6.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
09401.6.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

09501.6.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
09601.6.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

09701.6.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
09801.6.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

09901.6.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
10001.6.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

10101.6.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
10201.6.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

10301.6.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

10401.7. Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

10501.7.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

10601.7.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
10701.7.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

10801.7.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
10901.7.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

11001.7.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
11101.7.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

11201.7.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
11301.7.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

11401.7.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
11501.7.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

11601.7.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
11701.7.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

11801.7.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
11901.7.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

12001.7.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

12101.8. Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

12201.8.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

12301.8.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

12401.8.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

12501.8.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

12601.8.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

12701.8.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

12801.8.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

12901.8.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

13001.8.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

13101.8.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

13201.8.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

13301.8.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

13401.8.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

13501.8.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

13601.8.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

13702. SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

13802.1. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

13902.1.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

14002.1.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
14102.1.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

14202.1.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
14302.1.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

14402.1.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
14502.1.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

14602.1.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
14702.1.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

14802.1.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
14902.1.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

15002.1.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
15102.1.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

15202.1.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
15302.1.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

15402.1.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

15502.2. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

15602.2.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

15702.2.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
15802.2.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

15902.2.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
16002.2.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

16102.2.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
16202.2.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

16302.2.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
16402.2.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

16502.2.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
16602.2.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

16702.2.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
16802.2.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

16902.2.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
17002.2.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

17102.2.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

17202.3. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

17302.3.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

17402.3.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
17502.3.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

17602.3.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
17702.3.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

17802.3.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
17902.3.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

18002.3.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
18102.3.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

18202.3.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
18302.3.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

18402.3.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
18502.3.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

18602.3.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
18702.3.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

18802.3.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

18902.4. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

19002.4.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

19102.4.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
19202.4.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

19302.4.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
19402.4.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

19502.4.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
19602.4.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

19702.4.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
19802.4.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

19902.4.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
20002.4.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

20102.4.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
20202.4.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

20302.4.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
20402.4.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

20502.4.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

20602.5. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

20702.5.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

20802.5.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
20902.5.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

21002.5.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
21102.5.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

21202.5.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
21302.5.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

21402.5.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
21502.5.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

21602.5.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
21702.5.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

21802.5.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
21902.5.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

22002.5.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
22102.5.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

22202.5.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

22302.6. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

22402.6.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

22502.6.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
22602.6.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

22702.6.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
22802.6.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

22902.6.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
23002.6.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

23102.6.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
23202.6.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

23302.6.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
23402.6.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

23502.6.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
23602.6.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

23702.6.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
23802.6.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

23902.6.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

24002.7. Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

24102.7.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

24202.7.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.1. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
24302.7.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

24402.7.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.2. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
24502.7.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

24602.7.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.3. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
24702.7.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

24802.7.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.4. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
24902.7.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

25002.7.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.5. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
25102.7.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

25202.7.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.6. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
25302.7.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

25402.7.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.7. melden die Kreditinstitute

  • die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und
  • die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
25502.7.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

25602.7.8.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die - würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet - nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

25702.8. Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

25802.8.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

25902.8.1.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

26002.8.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

26102.8.2.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

26202.8.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

26302.8.3.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

26402.8.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

26502.8.4.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

26602.8.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

26702.8.5.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

26802.8.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

26902.8.6.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

27002.8.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

27102.8.7.1. Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

27202.8.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

ZUSATZINFORMATIONEN
27303. Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

27404. Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.

5. Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

27505.1. davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

27605.2. davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

27705.3. davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

27805.4. davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

27905.5. davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

28005.6. davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

28105.7. davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

28205.8. davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

Teil 5:
Berechnungen

1. Berechnungen

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

1.2. Besondere Bemerkungen

2. Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich {C 72.00; r0130; c0040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 0130; Spalte 0040.

1.3. Einzelbogen Berechnungen - Erläuterungen zu den einzelnen Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

BERECHNUNGEN
Zähler, Nenner, Verhältnis

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote.

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

00101. Liquiditätspuffer

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 76.00; r0290; c0010}.

00202. Netto-Liquiditätsabfluss

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 76.00; r0370; c0010}.

00303. Liquiditätsdeckungsquote (%)

Die Institute melden die Liquiditätsdeckungsquote, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet wurde.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben.

Wenn {C 76.00; r0020; c0010 gleich null (was ein Verhältnis von unendlich ergibt), dann ist der Wert 999 999 zu melden.

Berechnungen des Zählers

Artikel 17 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

00404. Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0030; c0040}..

00505. Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

00606. Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

00707. Besicherte Liquiditätsabflüsse

Die Institute melden Liquiditätsabflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

00808. Besicherte Liquiditätszuflüsse

Die Institute melden Liquiditätszuflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

00919. Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: "bereinigter Betrag"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe a.

Die Institute melden den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag ist die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, zu berücksichtigen, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

010010. Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0180; c0040}.

011011. Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

012012. Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

013113. Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe b.

Die Institute melden den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

016014. Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0230; c0040}.

017015. Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

018016. Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

019117. Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe c.

Die Institute melden den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

022018. Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0310; c0040}.

023019. Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

024020. Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

025121. Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe d.

Die Institute melden den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

028022. Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

Anhang I Ziffer 4

Die Institute melden den "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva". Dieser Betrag ist gleich:

  1. dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich
  2. des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich
  3. des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich
  4. des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2B

    abzüglich des niedrigsten Werts von:

  5. der Summe aus a, b, c und d;
  6. 100/30 multipliziert mit a;
  7. 100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;
  8. 100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.
029023. LIQUIDITÄTSPUFFER

Anhang I Ziffer 2

Die Institute melden den Liquiditätspuffer. Dieser ist gleich:

  1. dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich
  2. des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich
  3. des Betrags der Aktiva der Stufe 2B
  4. abzüglich des niedrigsten Werts von:
  5. der Summe aus a, b und c oder
  6. dem "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva".
Berechnungen des Nenners

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

Dabei gilt:

NLO = Netto-Liquiditätsabfluss
TO = Gesamtabflüsse
TI = Gesamtzuflüsse
FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse
IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse
IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse
Die Institute tragen alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

030024. Gesamtabflüsse

TO = aus Meldebogen Abflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 73.00; r0010; c0060}.

031025. Vollständig ausgenommene Zuflüsse

FEI = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0160}.

032026. Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

IHC = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0150}.

033027. Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

IC = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0140}.

034028. Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (FEI, TO).

035029. Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)).

036030. Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IC, 0.75*MAX(TO-FEI-IHC/0.9, 0)).

037031. NETTO-LIQUIDITÄTSABFLUSS

Die Institute melden den Netto-Liquiditätsabfluss, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

NLO = TO - MIN(FEI, TO) - MIN(IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)) - MIN(IC, 0.75*MAX(T0-FEI-IHC/0.9,0))

Säule 2
038032. ANFORDERUNG NACH SÄULE 2

Artikel 105 CRD

Die Institute melden die Anforderung nach Säule 2.

Teil 6:
Konsolidierungskreis

1. Konsolidierungskreis

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dieser Meldebogen enthält - einzig für die Zwecke der LCR auf konsolidierter Ebene - Angaben zu den Unternehmen, auf die sich die in den Meldebögen C 72.00, C 73.00, C 74.00, C 75.01 und C 76.00 gemeldeten Informationen beziehen. In diesem Meldebogen werden alle Unternehmen angegeben, die - je nach Anwendbarkeit - gemäß den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Konsolidierungskreis gehören. Dieser Meldebogen hat ebenso viele Zeilen wie die Zahl der Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis gehören.

1.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0005Mutter- oder Tochterunternehmen

Anzugeben ist "Mutterunternehmen", falls es sich bei dem in der betreffenden Zeile genannten Unternehmen um Folgendes handelt:

  • das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

das Mutterinstitut oder ein Tochterinstitut, das die LCR im Rahmen einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis bzw. auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;

  • das betreffende Institut, das die LCR gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;
  • das EU-Zentralinstitut.

In den übrigen Zeilen ist "Tochterunternehmen" anzugeben.

0010Name

In Zeile 0010 wird der Name jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben.

0020Code

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0021Art des Codes

Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0020 angegeben wird: "LEI-Code" oder "Kein LEI-Code".

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0022Nationaler Code

Wenn in der Spalte "Code" der "LEI-Code" angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben.

0040Ländercode

In Zeile 0020 wird der Ländercode des Sitzlandes jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 angegeben.

0050Art des Unternehmens

Bei jedem in Spalte 0010 genannten Unternehmen ist anzugeben, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Wählen Sie je nach Rechtsform:

"Kreditinstitut";
"Wertpapierfirma";
"Sonstige".


.

Zusätzliche Meldungen zwecks Ermittlung und Zuweisung der G-SRI-PUFFER-QUOTENAnhang XXVI 22


MELDEBÖGEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

1

G 01.00

G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

G-SRI


G 01.00 - G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

Zeilen

Posten

Betrag

G-SRI-Indikatoren
0010Gesamtsumme der Risikopositionen, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0020Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0030Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0040Ausstehende Wertpapiere, einschließlich von Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte begebenen Wertpapieren
0050Zahlungstätigkeit
0060Verwahrte Vermögenswerte
0070Underwriting-Tätigkeit
0081Handelsvolumen - festverzinsliche Wertpapiere
0085Handelsvolumen - Aktieninstrumente und andere Wertpapiere
0090Nominalbetrag von OTC-Derivaten, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0100Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere
0110Aktiva der Stufe 3, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0120Rechtsraumübergreifende Forderungen
0130Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten
Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt
0140Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis
0150Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis
0160Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)


.

Erläuterungen zu den Meldungen zwecks Ermittlung und Zuweisung von G-SRI und Zuweisung der G-SRI-PUFFER-QUOTENAnhang XXVII 22


Teil I: Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

1. Diese Meldepflichten zur Unterstützung der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten umfassen einen Meldebogen mit Angaben zu Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zu spezifischen Posten, die zwecks Anwendung der Unionsmethodik für die Ermittlung von G-SRI und die Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten benötigt werden.

1.2. Nummerierungskonvention

2. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 3 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

3. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

4. Werden innerhalb eines Meldebogens Bezugnahmen gemacht und daher nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.

5. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

6. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen erhöht, ist als Positivwert anzugeben. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen vermindert, ist als Negativwert anzugeben. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

7. -

Teil II: Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Allgemeine Bemerkungen

8. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der obere Abschnitt zu den G-SRI-Indikatoren umfasst die Indikatoren zur Ermittlung global systemrelevanter Institute im Sinne der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten Methodik. Der untere Abschnitt enthält verschiedene Posten, die für die Berechnung der relevanten Indikatoren nach der auf Basis von Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU 1 festgelegten Methode benötigt werden.

9. Gegebenenfalls müssen die Angaben in diesem Meldebogen mit den Angaben übereinstimmen, die den zuständigen Behörden für deren Erhebung der Indikatorwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission 2 übermittelt werden.

2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0120G-SRI-Indikatoren

Die Definition der Indikatoren muss der Definition entsprechen, die für die Zwecke der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission aufgeführten Angaben verwendet wird.

Im Falle von Änderungen der Definitionen in dieser Methodik sind diese geänderten Definitionen in der für die Ermittlung der Indikatorwerte zum Ende des Geschäftsjahres geltende Methode ("Jahresendmethodik") für die Meldung der Angaben zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird der Meldebogen in Anhang XXVI im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geändert, so ist die Jahresendmethodik ab dem ersten geltenden Stichtag nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anzuwenden.

Indikatoren, bei denen es sich um Flussgrößen handelt, sind kumuliert ab Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Kalenderjahres zu melden.

0010Gesamtsumme der Risikopositionen, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0020Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0030Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0040Ausstehende Wertpapiere, einschließlich von Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte begebenen Wertpapieren
0050Zahlungstätigkeit
0060Verwahrte Vermögenswerte
0070Underwriting-Tätigkeit
0081Handelsvolumen - festverzinsliche Wertpapiere
0085Handelsvolumen - Aktieninstrumente und andere Wertpapiere
0090Nominalbetrag von OTC-Derivaten, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0100Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere
0110Aktiva der Stufe 3, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte
0120Rechtsraumübergreifende Forderungen
0130Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten
0140-0160Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt

Um die nachstehend aufgeführten Posten zu ermitteln, sind die verwendeten Definitionen und Konzepte - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - so weit wie möglich an die Definitionen und Konzepte anzupassen, die in den ,Guidelines for reporting the BIS international banking statistics" festgelegt sind.

Abweichend davon sind die Tätigkeiten der meldenden Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 nicht einzubeziehen, d. h. die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind als einheitlicher Rechtsraum zu betrachten.

0140Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis

Die gesamten ausländischen Forderungen müssen der Gesamtsumme der grenzüberschreitenden Forderungen und der lokalen Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung entsprechen. Forderungen aus Positionen in Derivatekontrakten sind nicht einzurechnen. "Forderungen", "grenzüberschreitende Forderungen" und "lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremd- und Landeswährung" müssen genauso definiert sein wie in den "Guidelines for reporting the BIS international banking statistics".

"Auf Letztrisikobasis" bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position einem Dritten zugewiesen wird, der sich verpflichtet hat, die Schulden oder Verpflichtungen der Primärgegenpartei bei deren Ausfall zu übernehmen, sofern es einen solchen Dritten gibt. Diese Zuweisung muss gemäß den Bestimmungen erfolgen, die die "Guidelines for reporting the BIS international banking statistics" für Risikotransfers vorsehen..

0150Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis

Positiver beizulegender Zeitwert aller Derivate-Forderungen, bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen oder um lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung handelt.

Derivate umfassen Termingeschäfte, Swaps und Optionen über Devisen, Zinssätze, Aktien, Waren und Kreditinstrumente. Hierzu gehören auch erworbene Kreditderivate, die eine veräußerte Kreditbesicherung absichern oder ausgleichen oder zu Handelszwecken gehalten werden.

Bei solchen erworbenen Kreditderivaten darf der Wert nicht auf den Wert der direkten Forderung gedeckelt werden, die mit dem Erwerb der Kreditderivate garantiert werden soll.

Die positiven beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen negative beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Bei diesem Posten sind nur Netting-Sätze mit positivem Wert zu berücksichtigen.

Die Derivateforderungen sind vor Abzug etwaiger Barsicherheiten auszuweisen.

Für Meldungen auf Letztrisikobasis gilt Folgendes:

  1. Liegt das Letztrisiko bei der Gegenpartei, gilt ein Derivat als "ausländisch", wenn sich die Gegenpartei nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.
  2. Liegt das Letztrisiko beim Garantiegeber, gilt ein Derivat als "ausländisch", wenn sich der Garantiegeber nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.
0160Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)

Die ausländischen Verbindlichkeiten, einschließlich Derivaten, müssen der Summe der ausländischen Verbindlichkeiten und der ausländischen Verbindlichkeiten aus Derivaten entsprechen. Wertpapierverbindlichkeiten, bei denen es sich um vom meldenden Institut begebene handelbare finanzielle Vermögenswerte handelt, sind nicht in diesen Posten einzurechnen.

Derivate müssen dabei ebenso definiert sein wie für Zeile 0150.

Die negativen beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen positive beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Die Derivateverbindlichkeiten sind vor Abzug etwaiger Sicherheiten (Bar- und sonstige Sicherheiten) auszuweisen.

"Auf Basis des unmittelbaren Risikos' bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position der direkten Kontrakt-Gegenpartei zugewiesen wird.

1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).


1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014 S. 27).


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