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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 448 vom 15.12.2021 S. 39, ber. 2022 L 238 S. 5, ber. L 2024/90442)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Schulung, Prüfung und Befähigungsprüfung für den Erwerb von Pilotenlizenzen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an den Erwerb von Berechtigungen für Anflüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) bis zu Entscheidungshöhen von weniger als 200 Fuß und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 enthält detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb, einschließlich der Anforderungen an die Betreiber, regelmäßige Prüfungen und Überprüfungen ihrer Besatzungsmitglieder durchzuführen. Jene Verordnung wird derzeit mit Blick auf die neuesten Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den Allwetterflugbetrieb geändert. Mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 soll auch im Zusammenhang mit Aspekten der Pilotenausbildung ein umfassender Rahmen für IFR-Anflüge bei geringer Sicht geschaffen werden. Daher sollten die entsprechenden Anforderungen an IFR-Anflüge bei geringer Sicht in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen bzw. durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 dort ersetzt werden, wo dies erforderlich ist.

(3) Da einmotorige Hubschrauber nun auch für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln zugelassen werden, sollten die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber überarbeitet werden, damit sie den neuen Hubschraubermustern besser gerecht werden und flexibler eingesetzt werden können. Die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber und die entsprechende Ausbildung sollten so konzipiert sein, dass sie den Instrumentenflug sowohl in einmotorigen Hubschraubern als auch in mehrmotorigen Hubschraubern abdecken, damit für die Umwandlung einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Hubschrauber in eine Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber keine zusätzliche Ausbildung mehr absolviert werden muss.

(4) Heute gelten die anspruchsvolleren Teil-FCL-Bestimmungen für die Ausbildung von Piloten für Hubschrauber mit mehreren Piloten auch für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind. Aufgrund dieses zusätzlichen Aufwands wird fast der gesamte Hubschrauberbetrieb in solchen für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubern mit nur einem Piloten durchgeführt, sofern nicht aufgrund betrieblicher Anforderungen der Betrieb mit mehreren Piloten vorgeschrieben ist. Folglich geht der Sicherheitsvorteil des Fliegens mit einem Kopiloten verloren. Damit dies nicht passiert, sollten die Anforderungen und Berechtigungen für den Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten überarbeitet werden, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Für einen sicheren Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, sollten geeignete Anforderungen festgelegt werden.

(5) Da bisher nur mehrmotorige Hubschrauber für Hubschrauberflüge nach Instrumentenflugregeln eingesetzt wurden, wurden die bestehenden Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber in mehrmotorigen Hubschraubern erworben. Aus diesem Grund und angesichts des künftigen Einsatzes einmotoriger Hubschrauber für Flüge nach Instrumentenflugregeln sollten Übergangsbestimmungen eingeführt werden, die es Piloten, die derzeit Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber besitzen, ermöglichen, die damit verbundenen Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber zu nutzen.

(6) Den Ausbildungsorganisationen sollte für die Anpassung ihrer Ausbildungsprogramme ausreichend Zeit eingeräumt werden.

(7) Auch sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um bestimmte veraltete oder fehlerhafte Querverweise zu berichtigen und einige Bestimmungen klarer zu fassen.

(8) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 2/2021 4 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) sie haben weiterhin Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer EIR nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.825(g);";

b) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) bei Beantragung der Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835 wird ihnen eine vollständige Anrechnung auf die Ausbildungsanforderungen nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835(c)(2)(i) und (iii) gewährt und";

c) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) sie haben weiterhin Anspruch auf die vollständige Anrechnung, wie sie für EIR-Inhaber in Anhang I (Teil-FCL) festgelegt ist."

2. Folgender Artikel 4d wird eingefügt:

"Artikel 4d Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber

Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt:

(1) Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen.

(2) Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten."

3. Folgender Artikel 4e wird eingefügt:

"Artikel 4e Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind:

  1. Sie sind Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilten Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung, darunter auch der Rechte zur Ausbildung bzw. Prüfung mit dem betreffenden Hubschraubermuster,
  2. sie haben die Ausbildung nach Teil-FCL Punkt FCL.735.H abgeschlossen,
  3. sie verfügen über Erfahrung im Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten auf einem Niveau, das für die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats annehmbar ist.

(2) Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen."

4. In Artikel 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Organisationen für die Pilotenausbildung, die Schulungen für die IR(H) anbieten, müssen ihr Ausbildungsprogramm bis zum 30. Oktober 2023 an Anhang I anpassen."

5. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

.

Anhang

Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:

a) Die Begriffsbestimmung für "Betrieb mit mehreren Piloten" erhält folgende Fassung:

""Betrieb mit mehreren Piloten" (Multipilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist.".

b) Die Begriffsbestimmung für "Luftfahrzeug mit mehreren Piloten" erhält folgende Fassung:

""Luftfahrzeug mit mehreren Piloten" (Multipilot aircraft):

c) Die Begriffsbestimmung für "Luftfahrzeug mit einem Piloten" erhält folgende Fassung:

""Luftfahrzeug mit einem Piloten" (singlepilot aircraft):

2. Punkt FCL.060(b)(1) erhält folgende Fassung:

"(1) als PIC oder als Kopilot, sofern er in den vorangegangenen 90 Tagen mindestens drei Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, als steuernder Pilot absolviert hat. Die drei Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten oder einem Piloten absolviert werden und".

3. Punkt FCL.510.H erhält folgende Fassung:

"FCL.510.H ATPL(H) - Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung

Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen Inhaber einer CPL(H) sein.
  2. Sie müssen eine Ausbildung in MCC nach Punkt FCL.735.H erhalten haben.
  3. Sie müssen als Hubschrauberpiloten mindestens 1.000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:

    (1) 350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten,
    (2)

    1. 250 Stunden als PIC oder
    2. 100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder
    3. 250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden.

    (3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht,
    (4) 30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
    (5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.

    Von den 1.000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.

  4. Die Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe c angerechnet.
  5. Die in Buchstabe c verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.
  6. Antragstellern für eine ATPL(H) muss die Erfüllung der in Buchstabe b genannten Anforderung vollständig angerechnet werden, wenn sie Punkt FCL.720.H(a)(2)(ii) genügen und zusätzlich eine Ausbildung bei einer ATO mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.735.H zum Nachweis des erforderlichen Standards absolviert haben."

4. Punkt FCL.605 erhält folgende Fassung:

"FCL.605 IR - Rechte und Bedingungen

  1. Rechte
    Die Rechte der Inhaber einer IR beinhalten das Fliegen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln, einschließlich PBN-Betrieb, mit einer Mindestentscheidungshöhe von:
    (1) nicht weniger als 200 ft (60 m),
    (2) weniger als 200 ft (60 m), sofern sie dazu nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechtigt sind.
  2. Bedingungen
    (1) Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus.
    (2) Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten ausüben zu können, müssen Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen."

5. Punkt FCL.620 IR erhält folgende Fassung:

"FCL.620 IR - Praktische Prüfung

Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen."

6. Nach der Überschrift "Kapitel 2 - Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie" wird folgender Punkt FCL.620.A eingefügt:

"FCL.620.A IR(A) - Praktische Prüfung

  1. Für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Punkts als einmotoriges Flugzeug.
  2. Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR(A) für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben."

7. Punkt FCL.630.H erhält folgende Fassung:

"FCL.630.H IR(H) - Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster

Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet."

8. Nach der Überschrift "Kapitel 4 - Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie" wird folgender Punkt FCL.620.As eingefügt:

"FCL.620.As IR(As) - Praktische Prüfung

Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden."

9. Punkt FCL.725(d) erhält folgende Fassung:

"d) Betrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten
(1) Bei einem Piloten, der bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzt, gelten die Theorieanforderungen als bereits erfüllt, wenn er einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellt.

(2) Dieser Pilot muss eine zusätzliche Flugausbildung für die jeweils andere Betriebsform auf dem betreffenden Muster nach Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist. Diese Ausbildung muss bei einer der folgenden Organisationen absolviert werden:

  1. einer ATO,
  2. einer Organisation, für die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gilt und die berechtigt ist, eine solche Ausbildung entweder auf der Grundlage einer Genehmigung oder - im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten - einer Erklärung durchzuführen.

(3) Außer bei Hubschraubern mit einem Piloten muss die Betriebsform in die Lizenz eingetragen werden.

(4) Im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten gilt insgesamt Folgendes:

  1. Wurde eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung in einem technisch nicht komplizierten Hubschrauber mit einem Piloten nur im Betrieb mit mehreren Piloten absolviert, ist eine Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten mit der Musterberechtigung in der Lizenz zu vermerken. Dieser Vermerk muss entfernt werden, wenn der Antragsteller eine Befähigungsüberprüfung abschließt, die die erforderlichen Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs umfasst.
  2. In allen anderen Fällen muss die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden. Der Pilot ist berechtigt, die mit der Musterberechtigung verbundenen Rechte wie folgt auszuüben:

    A) im Betrieb mit einem Piloten, sofern die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung entweder

    (1) im Betrieb mit einem Piloten abgeschlossen wurde oder
    (2) im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen wurde und zusätzliche Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs enthielt,

    B) im Betrieb mit mehreren Piloten unter allen folgenden Bedingungen:

    (1) der Pilot erfüllt Punkt FCL.720.H(a)(2),
    (2) die Rechte werden nur nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgeübt,
    (3) die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung wurde im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen.".

10. Punkt FCL.720.H wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:";

b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"a) Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen".

2. Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie nachweisen.";

3. In Nummer 2 wird Ziffer iii gestrichen.

c) In Buchstabe b erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat:";

d) In Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss".

11. Punkt FCL.905.TRI(a)(5) wird wie folgt geändert:

a) Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) eine MCC-Ausbildung, sofern 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.";

b) Ziffer iii wird gestrichen.

12. Punkt FCL.910.TRI(c) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Zur Erweiterung der Rechte eines TRI(H) auf den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubermuster muss der Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder mindestens 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem betreffenden Muster absolviert haben."

b) Eine neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

"(3) Vor der Erweiterung der Rechte eines TRI(H) von Hubschraubern, die für einen Piloten zugelassen sind, auf Hubschrauber, die für mehrere Piloten zugelassen sind, muss der Inhaber Punkt FCL.915.TRI(d)(3) genügen."

13. Punkt FCL.915.TRI(d) erhält folgende Fassung:

"d) für TRI(H):

(1) für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

  1. 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben oder
  2. Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein;

(2) für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

  1. 500 Stunden als Pilot von Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC in mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, oder
  2. Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein und 100 Flugstunden als Pilot in mehrmotorigen Hubschraubern absolviert haben;

(3) für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1.000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird.".

14. Punkt FCL.915.IRI(b)(3) erhält folgende Fassung:

"(3) um Rechte für die Ausbildung auf mehrmotorigen Hubschraubern erwerben zu können, die Anforderungen der Punkte FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI.(d)(2) erfüllen;".

15. Punkt FCL.905.SFI(d)(2) erhält folgende Fassung:

"(2) die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.".

16. Punkt FCL.915.SFI(e) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1.000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie;";

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"(4) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;";

c) Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

"(5) im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.".

17. Punkt FCL.915.MCCI(b) erhält folgende Fassung:

"b) mindestens

(1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen 1 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;

(2) im Falle von Hubschraubern 1.000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern.".

18. Punkt FCL.1005.TRE(b)(2) erhält folgende Fassung:

"(2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist;".

19. Punkt FCL.1010.TRE(b)(6) erhält folgende Fassung:

"(6) Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten auf Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber

  1. mindestens 100 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben oder
  2. mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben."

20. Punkt FCL.1010.SFE(b) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 1.000 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;

(4) im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.";

b) Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

"(5) sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben."

21. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Antragsteller die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen."

22. Anlage 6 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Ein IR(H)-Lehrgang muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon

  1. bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) absolviert werden können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in einem FNPT I(H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
  2. bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, FNPT II/III oder FFS absolviert werden können.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten."

b) Nummer 8 wird gestrichen.

c) Nummer 9.1 wird zu Nummer "8.1".

d) Nummer 9.2 wird zu Nummer "8.2".

e) Nummer 9.3 wird zu Nummer "8.3".

f) Nummer 10 wird zu Nummer 9, und Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, anormalen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

23. Anlage 8 Abschnitt B erhält folgende Fassung:

"B. Hubschrauber

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist:gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für:
Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH)Hubschrauber mit einem Piloten (SPH) desselben Musters, einschließlich der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten *
Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren PilotenRechte für den Betrieb mit einem Piloten auf demselben Muster *
*) Sofern innerhalb der vorangegangenen 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Pointin-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden."

24. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor Nummer 13 und Nummer 13 erhalten folgende Fassung:

"Besondere Anforderungen an die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten, für luftfahrzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, für MPL und für ATPL

13. Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten muss mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden. Ein weiterer Antragsteller oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wird ein Luftfahrzeug verwendet, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter."

2. Der Einleitungssatz in Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15. Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Antragstellern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:";

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Antragsteller alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Antragsteller mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Antragsteller, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung - einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden - nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen."

2. In Nummer 6 der Tabelle nach Buchstabe j werden die Worte "Allgemeine Anmerkungen: Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß), z.B. CAT II/III-Betrieb." vor der Überschrift "Abschnitt 6", der darauffolgende Abschnitt 6 sowie die Worte nach Abschnitt 6 " ANMERKUNG: CAT II/III-Betrieb ist gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen durchzuführen." gestrichen.

c) In Abschnitt C werden nach Nummer 12 folgende Überschrift und Nummer 13 angefügt:

"Hubschrauber mit einem Piloten

13. Antragsteller für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten müssen

  1. - wenn Rechte für den Betrieb mit einem Piloten beantragt werden -die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit einem Piloten absolvieren,
  2. - wenn Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden - die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten absolvieren,
  3. - wenn Rechte sowohl für den Betrieb mit einem Piloten als auch für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden - die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten und zusätzlich die folgenden Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten absolvieren:

    (1) für einmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.6 und 2.6.1 Autorotationssinkflug und Autorotationslandung,

    (2) für mehrmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.4 und 2.4.1 Triebwerkausfälle kurz vor und kurz nach Erreichen des TDP,

    (3) für IR-Rechte zusätzlich zu Nummer 1 bzw. 2 einen Anflug nach Abschnitt 5, es sei denn, die Kriterien von Anlage 8 dieses Anhangs sind erfüllt

  4. zur Aufhebung einer Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten aufgrund einer Musterberechtigung für technisch nicht komplizierte Hubschrauber mit einem Piloten eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die die Manöver und Verfahren nach Buchstabe c Nummer 1 oder 2 umfasst."

d) Abschnitt D wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

"(6a) Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt."

3. In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 6 - Zusatzausrüstung
6.Gebrauch der Zusatzausrüstung

P

→"

e) Abschnitt E wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.

2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

"(6a) Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt."

3. In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 6 - Zusatzausrüstung

6.Gebrauch der Zusatzausrüstung

P

→"


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