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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission vom 15. November 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte

(ABl. L 306 vom 25.11.2022 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von zehn Jahren vorlegen und sich dabei auf einen zweistufigen Ansatz stützen, d. h. erstens nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle fünf Dimensionen der Energieunion festlegen und zweitens die einschlägigen Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele planen. Die Mitgliedstaaten mussten ihre ersten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berichten, indem er seinen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.

(3) Diese zweijährlichen Fortschrittsberichte sind eine wichtige Quelle für die von der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzunehmende Bewertung der Fortschritte, die zum einen auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Energieunion erzielt wurden und zum anderen von den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans.

(4) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten alle zehn Jahre jeweils zur Halbzeit der Umsetzung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne aktualisierte integrierte nationale Energie- und Klimapläne vorlegen. Für den Zeitraum 2021-2030 müssen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bis zum 30. Juni 2023 und die endgültigen Fassungen bis zum 30. Juni 2024 vorlegen.

(5) Die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die zweijährlichen Fortschrittsberichte, die mit dieser Verordnung festgelegt werden, sollten eine vollständige und strukturierte Berichterstattung gewährleisten, wobei die in dieser Verordnung für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegten Elemente und die in den Artikeln 17 sowie 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen berücksichtigt werden sollten und gleichzeitig ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen oder Befreiungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährt wurden, über die Fortschritte Bericht erstatten, die in Bezug auf die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen enthaltenen obligatorischen Elemente erzielt wurden. Sie sind zudem verpflichtet, Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträgen sowie Politiken und Maßnahmen zu übermitteln, sofern diese in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen wurden. Da die erhobenen Daten zum Zeitpunkt der ersten Berichterstattung bis 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre möglicherweise unvollständig sind, sollten bestimmte Informationen nur dann gemeldet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die obligatorischen Elemente durch freiwillige Informationen ergänzen können.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge für die fünf Dimensionen der Energieunion getrennt melden.

(8) Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen allen Dimensionen der Energieunion können Politiken und Maßnahmen für mehrere der in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge relevant sein. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Finanzierung und Durchführung dieser Politiken und Maßnahmen sowie bei der Berichterstattung über deren quantitative Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen entweder über einzelne Politiken und Maßnahmen oder gegebenenfalls über Gruppen von Politiken und Maßnahmen Bericht erstatten.

(9) Im Einklang mit dem Inhalt der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Mitgliedstaaten auch verpflichtet werden, Informationen über andere in ihren nationalen Plänen enthaltene einschlägige Elemente im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz zu übermitteln.

(10) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission erstmalig zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre integrierte Berichte über die Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen übermitteln. Mit Übermittlung dieser Berichte kommen die Mitgliedstaaten der einschlägigen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 nach. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Finanzierung dieser Politiken und Maßnahmen Bericht erstatten und, soweit möglich, die Auswirkungen dieser Strategien und Maßnahmen auf die Luftqualität und die Emissionen von Luftschadstoffen quantifizieren.

(11) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März 2023 und danach jährlich die endgültigen Treibhausgasinventardaten zusammen mit den nationalen Inventarberichten übermitteln. Mit der Vorlage der endgültigen Treibhausgasinventardaten und der nationalen Inventarberichte innerhalb der jeweiligen Frist kommen die Mitgliedstaaten der einschlägigen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 nach. Die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten endgültigen Berichte werden auch für die Zwecke der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele berücksichtigt, wobei die Ergebnisse der ersten Kontrollen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen sind.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Berichte über die zentrale Anlaufstelle der Kommission mit den einschlägigen verbundenen Berichterstattungssystemen übermitteln, die im Rahmen der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten E-Plattform eingerichtet wurden.

(13) Um die Effizienz der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu erhöhen, werden Informationen, die im Rahmen anderer im Energiebereich einzureichender Berichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, gemeldet werden, von der Kommission auf der Grundlage der für die Zwecke der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte verfügbaren Daten soweit möglich vorab eingegeben.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Energieunion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "obligatorisch, falls zutreffend" die folgenden Kategorien von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen:

  1. Informationen über nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge oder nationale Politiken und Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten diese festgelegt oder verabschiedet haben;
  2. Informationen darüber, wie die Mitgliedstaaten eine Empfehlung gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgreifen, sofern die Kommission eine solche Empfehlung abgegeben hat;

2. "obligatorisch, falls verfügbar" eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Vorlage des zweijährlichen Fortschrittsberichts zur Verfügung stehen.

Kapitel II
Berichterstattung über nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge

Artikel 2 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension "Dekarbonisierung"

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und bei der Erreichung der Vorgaben für die Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte und die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgelegten Jahresberichte, die den ersten Kontrollen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung Rechnung tragen, werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 und Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf erneuerbare Energien in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Anpassung in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 3 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension "Energieeffizienz"

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension "Energieeffizienz" in den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 4 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension "Sicherheit der Energieversorgung"

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 22 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension "Sicherheit der Energieversorgung" in den in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 5 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension "Energiebinnenmarkt"

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension "Energiebinnenmarkt" in den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 6 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit"

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" in den in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 25 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Kapitel III
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

Artikel 7 Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Politiken und Maßnahmen und gegebenenfalls aktualisierter oder neuer Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt. Die Mitgliedstaaten ergänzen die Berichte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a um die in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

(3) Bei der Berichterstattung über die neuen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 21 Buchstabe b Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 melden die Mitgliedstaaten die Informationen darüber hinaus in den in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 8 Berichterstattung über die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Energieeinsparungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in den in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 9 Berichterstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU

(1) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die renovierte Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die Energieeinsparungen der infrage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 10 Berichterstattung über die Fortschritte bei der Finanzierung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Finanzierung der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 3, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7, Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 25 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannt sind und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet werden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich der Investitionen, in den in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 11 Berichterstattung über die Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen

Bei der Berichterstattung über die quantifizierten Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf die Luftqualität und die Emissionen von Luftschadstoffen, die Gegenstand der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgelegten Berichte sind, nutzen die Mitgliedstaaten die in den in Anhang XIV festgelegten Formate.

Artikel 12 Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Bei der Berichterstattung über die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate.

Kapitel IV
Sonstige Meldepflichten

Artikel 13 Zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien in den in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 14 Zusätzliche Meldepflichten bezüglich der Energieeffizienz

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstaben e, f und h bis k der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen in den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 15 Berichterstattung über Energiearmut und einen gerechten Übergang

(1) Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 Anwendung, melden die Mitgliedstaaten

  1. Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern, gemäß Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten;
  2. die quantitativen Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte gemäß Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XIX Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2) Die Mitgliedstaaten können über die Indikatoren für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabellen 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Formaten Bericht erstatten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Informationen über die nationale Definition für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabelle 4 dieser Verordnung festgelegten Formaten melden.

(4) Die Mitgliedstaaten können in den in Anhang XX dieser Verordnung festgelegten Formaten Informationen darüber übermitteln, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu einem gerechten Übergang und zur Bekämpfung von Ungleichheiten im Bereich der Energiearmut beiträgt, auch was die Förderung der Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Artikel 16 Berichterstattung über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 12, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 2, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 6, Artikel 22 Buchstabe f, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 25 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 im Zusammenhang mit der Umsetzung der in den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung genannten Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie Politiken und Maßnahmen in den in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 17 Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999

Hat die Kommission Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 abgegeben, übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen über die Politiken und Maßnahmen, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzugreifen, in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Beschließen die betroffenen Mitgliedstaaten, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, geben sie ihre Gründe in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten an.

Artikel 18 Berichterstattung über den Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Dialog in den in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Kapitel V
Verfahren für die Einreichung

Artikel 19 Einreichung von Berichten

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform und die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen für die Einreichung ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der vorliegenden Verordnung.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2022

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).

.

Dekarbonisierung: Emissionen und Abbau von TreibhausgasenAnhang I

Tabelle 1: Bisherige und erwartete nationale Fortschritte im Hinblick auf die nationalen Vorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Klimaneutralität

BerichtselementID 1SpezifikationGeltungsbereich 2EinheitGWP 3JahrZieljahr
für Klima-
neutralität
Einschließlich
indirekter
CO2-Emissionen
(ja/nein)? 11
X-3 10X-2203020402050
Klimaneutralität 4A1Miap
Rolle des THG-Abbaus 5A2Miapkt CO2-ÄqAR 5
Nationale THG-Zielvorgabe -
für 2030 und darüber hinaus, falls verfügbar, und Richtwerte für 2040 und 2050
BMiapGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 6kt CO2-ÄqAR 5
CMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 6kt CO2-ÄqAR 5
DMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs 6kt CO2-ÄqAR 5
Historische EmissionenEMiapGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 7kt CO2-ÄqAR 5
FMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 7kt CO2-ÄqAR 5
GMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs 7kt CO2-ÄqAR 5
Artikel 18 - Szenario mit bestehenden MaßnahmenHMiapGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 8kt CO2-ÄqAR 5
IMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 8kt CO2-ÄqAR 5
JMiapGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs 8kt CO2-ÄqAR 5
Artikel 18 - Szenario mit zusätzlichen MaßnahmenKMiavGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 8kt CO2-ÄqAR 5
LMiavGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen Luftverkehr 8kt CO2-ÄqAR 5
MMiavGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen Luftverkehrs 8kt CO2-ÄqAR 5
Bisherige Fortschritte (X-3):
Differenz zwischen den historischen Daten und den Werten des nationalen THG-Zielpfads
N1Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
O1Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
P1Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen LuftverkehrsProzent 9AR 5
Bisherige Fortschritte (X-2):
Differenz zwischen den historischen Daten und den Werten des nationalen THG-Zielpfads
N2Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
O2Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
P2Nicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen LuftverkehrsProzent 9AR 5
Erwartete Fortschritte:
Differenz zwischen dem Szenario mit bestehenden Maßnahmen und den Werten des nationalen THG-Zielpfads
QNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
RNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
SNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen LuftverkehrsProzent 9AR 5
Erwartete Fortschritte:
Differenz zwischen dem Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen und den Werten des nationalen THG-Zielpfads
TNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen ohne LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
UNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, ohne internationalen LuftverkehrProzent 9AR 5
VNicht zutreffendGesamt-THG-Emissionen einschließlich LULUCF, einschließlich internationalen LuftverkehrsProzent 9AR 5
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:
1) Die IDs geben an, wie die Fortschritte berechnet werden; die einzelnen Berechnungen unter Verwendung dieser IDs sind im Hinweis 9 zu dieser Tabelle aufgeführt.

2) Angaben nur in Zeilen, die den Geltungsbereich der Zielvorgabe der Mitgliedstaaten betreffen. Meldung der Daten entsprechend dem Treibhausgasinventar. Die in dieser Spalte gemeldeten Gesamtwerte sollten die indirekten CO2-Emissionen umfassen, sofern diese im Treibhausgasinventar erfasst sind.

3) Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden müssen. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

4) Bei vorhandenem nationalen Ziel der Klimaneutralität: das für die Klimaneutralität anvisierte Jahr.

5) Bei vorhandenen nationalen Zielvorgaben für die Gesamt-THG-Emissionen für 2030, 2040 oder 2050: der geschätzte Gesamt-THG-Abbau für das jeweilige Zieljahr. Bei vorhandenem nationalen Ziel der Klimaneutralität: der geschätzte Gesamt-THG-Abbau für das Zieljahr der Klimaneutralität in kt CO2-Äq.

6) Vom Mitgliedstaat gemäß den Angaben im derzeitigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (nach Anhang I Teil 1 Abschnitt A Teilabschnitt 2 Nummer 2.1.1 Ziffer ii) bereitgestellt. Ziele und Vorgaben, die mit dem Übereinkommen von Paris und den bestehenden langfristigen Strategien gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen, im Einklang mit der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten langfristigen Strategie des Mitgliedstaats.

7) Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 im selben Berichtsjahr und im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar (siehe Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission, ABl. L 278 vom 26.08.2020 S. 1) übermittelt.

8) Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

9) Die Werte werden automatisch als prozentuale Differenz zur jeweiligen Zielvorgabe berechnet. Die automatische Berechnung erfolgt nur für Berichtselemente, bei denen im Block mit den IDs "B" bis "D" die entsprechende Zeile ausgefüllt wurde. Ist keine automatische Berechnung möglich, ist in das Feld der Vermerk "nicht zutreffend" einzutragen. Bei einem negativen Wert liegen die Emissionen x % über der jeweiligen Zielvorgabe, bei einem positiven Wert dagegen x % darunter.

N1 = (B-E)/B mit Daten aus X-3 für E
N2 = (B-E)/B mit Daten aus X-2 für E
O1 = (C-F)/C mit Daten aus X-3 für F
O2 = (C-F)/C mit Daten aus X-2 für F
P1 = (D-G)/D mit Daten aus X-3 für G
P2 = (D-G)/D mit Daten aus X-2 für G
Q = (B-H)/B
R = (C-I)/C
S = (D-J)/D
T = (B-K)/B
U = (C-L)/C
V = (D-M)/D

10) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

11) Angabe "ja" oder "nein", ob der Wert für die Zielvorgabe indirekte CO2-Emissionen umfasst.

Tabelle 2: Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842, gemeldet gemäß Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999

BerichtselementIDSpezifikationEinheitGWP 1Jahr
X-3 9X-2tt+5t+10
Jährliche Emissionszuweisung 2AMkt CO2-ÄqAR 5
Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation, ESR) fallende Emissionen in X-3 und X-2 3BMkt CO2-ÄqAR 5
Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen - Szenario mit bestehenden Maßnahmen 4CMkt CO2-ÄqAR 5
Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen - Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen 4DMiavkt CO2-ÄqAR 5
Gesamte unter die Lastenteilungsverordnung fallende Emissionen - Szenario ohne Maßnahmen 4EMiavkt CO2-ÄqAR 5
Bisherige Fortschritte:
Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Gesamtmissionen in X-3 und X-2 5
FNicht zutreffendkt CO2-ÄqAR 5
Erwartete Fortschritte:
Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario mit bestehenden Maßnahmen 6
GNicht zutreffendkt CO2-ÄqAR 5
Erwartete Fortschritte: Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen 7HNicht zutreffendkt CO2-ÄqAR 5
Erwartete Fortschritte:
Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den ESR-Gesamtemissionen im Szenario ohne Maßnahmen 8
INicht zutreffendkt CO2-ÄqAR 5
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); t = das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

1) Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

2) Jährliche Emissionszuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26), angepasst gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung, oder etwaige spätere jährliche Zielvorgaben für die THG-Emissionen.

3) Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten desselben Berichtsjahrs nach der Formel in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 übermittelt.

4) Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

5) Automatisch berechnet als F = A-B

6) Automatisch berechnet als G = A-C

7) Automatisch berechnet als H = A-D, sofern in der Zeile mit der ID "D" Angaben gemacht wurden; andernfalls ist der Vermerk "nicht zutreffend" einzutragen.

8) Automatisch berechnet als I = A-E, sofern in der Zeile mit der ID "E" Angaben gemacht wurden; andernfalls ist der Vermerk "nicht zutreffend" einzutragen.

9) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

Tabelle 3: Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, gemeldet gemäß Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999

BerichtselementIDSpezifikationBeschreibungEinheitGWP 1Jahr
X-3 5X-2tt+5t+10
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) 2AMkt CO2-ÄqAR 5
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Szenario mit bestehenden Maßnahmen 3BMkt CO2-ÄqAR 5
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen 3CMiavkt CO2-ÄqAR 5
LULUCF-Verpflichtung gemäß dem aktuellen NEKP 4DMiap
Kürzel: X = Berichtsjahr; t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet. M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:

1) Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) die THG-Emissionen gemeldet werden. Treibhausgasinventardaten: Es gilt das für die Treibhausgasinventare desselben Jahres geltende Treibauspotenzial. AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

2) Endgültige Gesamt-THG-Emissionen, von den Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 im selben Berichtsjahr und im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar (siehe Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208) übermittelt.

3) Von den Mitgliedstaaten im selben Berichtsjahr übermittelte endgültige Daten gemäß Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

4) Die einzelnen nationalen LULUCF-Verpflichtungen gemäß dem aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese in Textform in der Spalte "Beschreibung". In den Spalten im Block "Jahr" übermitteln die Mitgliedstaaten numerische Daten und geben in den entsprechenden Spalten die verwendete Einheit und den verwendeten GWP-Wert an.

5) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

Tabelle 4: Bisherige und erwartete Fortschritte im Hinblick auf weitere nationale Vorgaben und Ziele im Zusammenhang mit Treibhausgasen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, einschließlich sektorspezifischer Vorgaben, gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999

Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1SpezifikationBerichtselementBezeichnung der
nationalen
Vorgabe/des
nationalen Ziels
Sektor(en)Beschreibung 2Einheit 3Verwendeter
GWP-Wert 4
Jahr
X-3 5X-2tt+5t+10
Nationale Vorgabe/nationales Ziel #1 1MiapVorgabe/Ziel
Bisherige Fortschritte
Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen
Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen
Nationale Vorgabe/nationales Ziel #2 1MiapVorgabe/Ziel
Bisherige Fortschritte
Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen
Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen
Bei Bedarf bitte Zeilen für etwaige weitere nationale Vorgaben/Ziele hinzufügen.MiapVorgabe/Ziel
Bisherige Fortschritte
Erwartete Fortschritte im Szenario mit bestehenden Maßnahmen
Erwartete Fortschritte im Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); t = das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:
1) Bei Vorhandensein weiterer nationaler Ziele fügen die Mitgliedstaaten zusätzliche Zeilen hinzu.

2) Beschreibung in Textform zur Erläuterung und falls die Vorgaben/Ziele und die Fortschritte bei deren Verwirklichung nicht in den quantitativen Spalten ausgedrückt werden können.

3) Zur Einheit der erwarteten Fortschrittsdaten analoge Einheit.

4) Angabe, gemäß welchen Werten für das Treibhauspotenzial die THG-Emissionen berechnet wurden. AR 4 = GWP-Werte aus dem Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC). AR 5 = GWP-Werte aus dem Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC).

5) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

1) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1).

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Dekarbonisierung: Erneuerbare EnergieAnhang II


Tabelle 1: Sektorspezifische Anteile (Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr) und die Gesamtanteile an Energie aus erneuerbaren Quellen 1

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren QuellenMkt RÖE
Bruttoendenergieverbrauch mit Anpassung für LuftverkehrMkt RÖE
Anteil erneuerbarer Energie insgesamtM%
Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen (mit Normalisierung)MGWh
Bruttostromverbrauch insgesamtMGWh
Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren QuellenM%
Erneuerbare Energie im Verkehrssektor - Zähler mit MultiplikatorenMkt RÖE
Erneuerbare Energie im Verkehrssektor - Nenner mit MultiplikatorenMkt RÖE
Anteil des Verbrauchs erneuerbarer Energie im VerkehrssektorM%
Erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor - ZählerMkt RÖE
Erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor - NennerMkt RÖE
Davon durch Fernwärme-/Fernkältenetze genutzte Abwärme und -kälteM 1kt RÖE
Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor - NennerM%
Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor mit Abwärme und -kälteM%
Für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzte Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abwärme und -kälteM 1kt RÖE
Für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzte Energie aus allen QuellenM 1kt RÖE
Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abwärme und -kälte für die Fernwärme- und FernkälteversorgungM 1%
Statistische Transfers/gemeinsame Projekte/gemeinsame Förderregelungen - hinzuzurechnender GesamtbetragM 1kt RÖE
Statistische Transfers/gemeinsame Projekte/gemeinsame Förderregelungen - abzuziehender GesamtbetragMkt RÖE
Inländische Erzeugung von erneuerbarem WasserstoffVkt RÖE
Inländische BiogasproduktionVkt RÖE
Falls einer oder mehrere Anteile erneuerbarer Energie im Jahr X-3 oder im Jahr X-2 unter den im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan angegebenen nationalen Zielpfad oder den Ausgangswert von 2020 gesunken sind, sind die Gründe für diese Entwicklung zu erläutern und Angaben zu machen, welche zusätzlichen Maßnahmen geplant sind, um die Lücke zum nationalen Referenzwert zu schließen.Miap
Bitte geben Sie an, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (RED II) Abwärme und -kälte für die Erfüllung der Zielvorgaben für den Wärme- und Kältesektor (Artikel 23) und den Fernwärme- und Fernkältesektor (Artikel 24) zu nutzen, und ob er dabei plant, eine Zielvorgabe von 1,1 Prozentpunkten (reine erneuerbare Energie) oder von 1,3 Prozentpunkten (erneuerbare Energie + Abwärme/-kälte) anzuwenden.Miap
Falls die durchschnittliche jährliche Steigerung hinter der Zielvorgabe für den Wärme- und Kältesektor gemäß Artikel 23 der RED II zurückbleibt, geben Sie bitte die erreichte Höhe des Anteils an und legen Sie dazu eine Begründung, unter anderem der gewählten Maßnahmen (gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der RED II), vor.Miap
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig).

1) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

Tabelle 2: Installierte Gesamtkapazität der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie 2

Technologie für erneuerbare EnergieSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
WasserkraftMMW
Davon reine Wasserkraft ohne PumpenMMW
Davon gemischte WasserkraftMMW
Davon Pumpspeicher-WasserkraftMMW
Geothermische EnergieMMW
SolarenergieMMW
Davon FotovoltaikMMW
Davon Fotovoltaik < 30 kWM 1MW
Davon DachflächenM 1MW
Davon netzunabhängigM 1MW
Davon Fotovoltaik 30 kW-1.000 kWM 1MW
Davon DachflächenM 1MW
Davon netzunabhängigM 1MW
Davon Fotovoltaik > 1 MWM 1MW
Davon DachflächenM 1MW
Davon netzunabhängigM 1MW
Davon konzentrierte SolarenergieMMW
Gezeiten-, Wellen-, MeeresenergieMMW
WindkraftMMW
Davon Onshore-WindkraftMMW
Davon Offshore-WindkraftMMW
Biomasse 2, 3MMW
Davon feste Biomasse-Brennstoffe 4MMW
Davon flüssige BiobrennstoffeMMW
Davon gasförmige Biomasse-Brennstoffe 4MMW
SonnenkollektorflächeM1.000 m2
Kapazität von Anlagen für flüssige BiokraftstoffeM1.000 Tonnen
Davon BiobenzinM1.000 Tonnen
Davon BiodieselM1.000 Tonnen
Davon BioflugturbinenkraftstoffM1.000 Tonnen
Davon sonstige flüssige BiobrennstoffeM1.000 Tonnen
Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der installierten Kapazität auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.M
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:
1) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2022 gemeldet werden.

2) Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie (EU) 2018/2001: "Biomasse" bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.

3) Bei beigemischten festen oder gasförmigen Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen sollte nur die Kapazität berücksichtigt werden, die dem Biobrennstoffanteil entspricht. Liegen keine Kapazitätsdaten vor, so ist auf der Grundlage von Einsatz, Effizienz, Erzeugung und Volllaststunden sowohl der fossilen als auch der erneuerbaren Brennstoffe eine Schätzung vorzunehmen.

4) Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezeichnet der Ausdruck "Biomasse-Brennstoffe" gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.

Tabelle 3: Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttostromerzeugung) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Stromsektor

Technologie für erneuerbare EnergieSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
Normalisierte Erzeugung aus WasserkraftMGWh
Davon normalisierte reine Wasserkraft ohne PumpenMGWh
Davon normalisierte gemischte Wasserkraft (nur der Teil der Erzeugung ohne Pumpen)MGWh
Normalisierte Erzeugung aus WindkraftMGWh
Davon normalisierte Onshore-Erzeugung aus WindkraftM 1GWh
Davon normalisierte Offshore-Erzeugung aus WindkraftM 1GWh
Aus reinen flüssigen Biobrennstoffen, konform + nicht konformMGWh
davon aus konformen reinen (nicht beigemischten) flüssigen BiobrennstoffenMGWh
davon nicht aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1GWh
davon aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1GWh
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 1GWh
Aus konformen beigemischten flüssigen Biobrennstoffen, nur BiobrennstoffanteilMGWh
davon nicht aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1GWh
davon aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1GWh
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 1GWh
Aus im Netz beigemischtem BiogasMGWh
Davon konformM 1GWh
Aus Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf den Stromsektor angerechnetM 1GWh
Geothermische EnergieMGWh
Fotovoltaische SolarenergieMGWh
Davon Fotovoltaik < 30 kWM 2GWh
Davon DachflächenM 2GWh
Davon netzunabhängigM 2GWh
Davon Fotovoltaik 30 kW-1.000 kWM 2GWh
Davon DachflächenM 2GWh
Davon netzunabhängigM 2GWh
Davon Fotovoltaik > 1 MWM 2GWh
Davon DachflächenM 2GWh
Davon netzunabhängigM 2GWh
Thermische SolarenergieMGWh
Gezeiten-, Wellen-, MeeresenergieMGWh
Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)MGWh
Feste BiobrennstoffeMGWh
Davon konformM 1GWh
Aus reinem BiogasMGWh
Davon konformM 1GWh
Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der Bruttostromerzeugung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.M
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

1) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

2) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2022 gemeldet werden.

Tabelle 4: Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttoendenergieverbrauch) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Wärme- und Kältesektor

Technologie für erneuerbare EnergieSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
Verbrauch von Endenergie aus erneuerbaren Quellen und Brennstoffen in der Industrie und sonstigen Sektoren (Haushalte, gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und nicht anderweitig genannte Sektoren) außer dem VerkehrssektorMkt RÖE
HolzkohleMkt RÖE
Reines BiogasMkt RÖE
Im Netz beigemischtes BiogasMkt RÖE
Davon konformM 1kt RÖE
Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf den Endenergieverbrauch in der Industrie und sonstigen Sektoren angerechnetM 1kt RÖE
Geothermische Energie (ohne geothermische Wärmepumpen)Mkt RÖE
Thermische SolarenergieMkt RÖE
Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)Mkt RÖE
Feste Biobrennstoffe außer HolzkohleMkt RÖE
Davon konformM 1kt RÖE
alle flüssigen Biobrennstoffe, konform und nicht konformMkt RÖE
davon nur konforme flüssige BiobrennstoffeMkt RÖE
davon nicht aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 1kt RÖE
Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren BrennstoffenMkt RÖE
Geothermische Energie (ohne geothermische Wärmepumpen)Mkt RÖE
Thermische SolarenergieMkt RÖE
Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)Mkt RÖE
Feste BiobrennstoffeMkt RÖE
Davon konformM 1kt RÖE
Aus reinem BiogasMkt RÖE
Davon konformM 1kt RÖE
Aus im Netz beigemischtem BiogasMkt RÖE
Davon konformM 1kt RÖE
Aus Biogas, auf der Grundlage von Zertifikaten auf die Wärmeerzeugung angerechnetMkt RÖE
alle reinen flüssigen Biobrennstoffe, konform und nicht konformMkt RÖE
davon nur konforme reine flüssige BiobrennstoffeMkt RÖE
davon nicht aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 1kt RÖE
beigemischte flüssige Biobrennstoffe, konform, nur BiobrennstoffanteilMkt RÖE
davon nicht aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenM 1kt RÖE
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 1kt RÖE
Aus Wasserstoff erneuerbaren UrsprungsM 1kt RÖE
Aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen UrsprungsM 1kt RÖE
Umgebungswärme (durch Wärmepumpen, ausgenommen geothermische Wärmepumpen, gebunden)Mkt RÖE
Davon Luft-LuftMkt RÖE
Davon Luft-WasserMkt RÖE
Davon Luft-Luft reversibelMkt RÖE
Davon Luft-Wasser reversibelMkt RÖE
Davon Abluft-LuftMkt RÖE
Davon Abluft-WasserMkt RÖE
Davon Wasser-LuftMkt RÖE
Davon Wasser-WasserMkt RÖE
Geothermische Energie mit WärmepumpenMkt RÖE
Davon Boden-LuftMkt RÖE
Davon Boden-WasserMkt RÖE
Kälteversorgung aus erneuerbaren QuellenM 1kt RÖE
Davon Einzel-Kälteversorgungssysteme mit einer Leistung von mindestens 1,5 MWM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
Davon Einzel-Kälteversorgungssysteme mit einer Leistung von weniger als 1,5 MWM 1kt RÖE
Raumkühlung im WohngebäudesektorM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
Raumkühlung im tertiären SektorM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
ProzesskühlungM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
Sonstige Einzel-KälteversorgungssystemeM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
FernkälteversorgungM 1kt RÖE
Davon mit erneuerbarer Wärme betriebene Kälteversorgung (Absorption und Adsorption)M 1kt RÖE
Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung des Endenergieverbrauchs für die Wärme- und Kälteversorgung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.M
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

1) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

Tabelle 5: Tatsächlicher Gesamtbeitrag (Bruttoendenergieverbrauch) der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie im Verkehrssektor

MengenHöhe der
Treibhaus-
gasein-
sparungen 3
Technologie für erneuerbare EnergieSpezifikationEinheitX-3X-2Einheit 4X-3X-2
Biokraftstoffe im Verkehrssektor 1
Flüssige Biokraftstoffe im StraßenverkehrMkt RÖE
Flüssige Biokraftstoffe im SchienenverkehrMkt RÖE
Flüssige Biokraftstoffe in anderen VerkehrsträgernMkt RÖE
Gasförmige Biokraftstoffe im StraßenverkehrMkt RÖE
Gasförmige Biokraftstoffe im SchienenverkehrMkt RÖE
Gasförmige Biokraftstoffe in anderen VerkehrsträgernMkt RÖE
Nicht-Biomasse-Kraftstoffe, die im Verkehrssektor angerechnet werden können
Wasserstoff erneuerbaren UrsprungsMkt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den SeeverkehrM 5kt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den LuftverkehrM 5kt RÖE
Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen UrsprungsMkt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den SeeverkehrM 5kt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den LuftverkehrM 5kt RÖE
Wiederverwertete kohlenstoffhaltige KraftstoffeMkt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den SeeverkehrM 5kt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den LuftverkehrM 5kt RÖE
KONFORME Biokraftstoffe im Verkehrssektor 2
alle konformen Biokraftstoffe in allen VerkehrsträgernMkt RÖE
Anhang IX (alle Verkehrsträger)Mkt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den SeeverkehrM 5kt RÖE
Davon gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c für den LuftverkehrM 5kt RÖE
Nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)
Teil A
Davon aus Teil A für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Davon aus Teil A für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Teil A nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)
Buchstabe aMkt RÖE
Buchstabe bMkt RÖE
Buchstabe cMkt RÖE
Buchstabe dMkt RÖE
Buchstabe eMkt RÖE
Buchstabe fMkt RÖE
Buchstabe gMkt RÖE
Buchstabe hMkt RÖE
Buchstabe iMkt RÖE
Buchstabe jMkt RÖE
Buchstabe kMkt RÖE
Buchstabe lMkt RÖE
Buchstabe mMkt RÖE
Buchstabe nMkt RÖE
Buchstabe oMkt RÖE
Buchstabe pMkt RÖE
Buchstabe qMkt RÖE
Teil BMkt RÖE
Davon aus Teil B für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Davon aus Teil B für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Teil B nach Rohstoffen (alle Verkehrsträger)Mkt RÖE
Buchstabe aMkt RÖE
Buchstabe bMkt RÖE
Artikel 26 Absatz 1 - aus Nahrungs- und FuttermittelpflanzenMkt RÖE
davon OHNE hohes Risiko indirekter LandnutzungsänderungenM 5kt RÖE
sonstige konforme BiokraftstoffeMkt RÖE
Davon für den Seeverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Davon für den Luftverkehr (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)M 5kt RÖE
Im Verkehrssektor genutzter erneuerbarer Strom im Netz
Gesamter Strom im VerkehrssektorMkt RÖE
Gesamter Strom im StraßenverkehrMkt RÖE
Erneuerbarer Strom im StraßenverkehrMkt RÖE
nicht erneuerbarer Strom im StraßenverkehrMkt RÖE
Gesamter Strom im SchienenverkehrMkt RÖE
Erneuerbarer Strom im SchienenverkehrMkt RÖE
nicht erneuerbarer Strom im SchienenverkehrMkt RÖE
Gesamter Strom in allen sonstigen VerkehrsträgernMkt RÖE
erneuerbarer Strom in allen sonstigen VerkehrsträgernMkt RÖE
nicht erneuerbarer Strom in allen sonstigen VerkehrsträgernMkt RÖE
Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung des Endenergieverbrauchs für den Verkehr auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.M
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:

1) Dies umfasst alle Biokraftstoffe, konforme und nicht konforme Biokraftstoffe, reine Biokraftstoffe und den entsprechenden Teil der beigemischten Biokraftstoffe, sonstige erneuerbare Kraftstoffe, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe erneuerbaren Ursprungs im Verkehrssektor.

2) Dies umfasst nur konforme Biokraftstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Artikel 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001) in Reinform sowie den entsprechenden erneuerbarer Anteil der im Verkehrssektor verwendeten beigemischten Kraftstoffe.

3) Die Höhe der Treibhausgaseinsparungen muss für die Gesamtheit der nachhaltigen Biokraftstoffe gemeldet werden. Die Meldung der Daten kann in detaillierterer Form erfolgen, und falls in diesem Fall aus Gründen der Vertraulichkeit Informationen nicht übermittelt werden können, fügen die Mitgliedstaaten für die entsprechende Kategorie die Angabe "C" hinzu.

4) Bitte geben Sie die Einheit an, in der die Höhe der Treibhausgaseinsparungen ausgedrückt wird.

5) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

Tabelle 6: Biomasseangebot zur Nutzung im Energiebereich

X-3X-2
Inländische
Produktion in 1.000 m3 1
Einfuhren in 1.000 m3 1Ausfuhren in 1.000 m3 1Bestands-
änderungen
in 1.000
m3 1
Durch-
schnittlicher
Nettoheizwert
(TJ/1.000 m3) 2
Inländische
Produktion
in 1.000 m3 1
Einfuhren
in 1.000
m3 1
Ausfuhren
in 1.000
m3 1
Bestands-
änderungen
in 1.000 m3
1
Durch-
schnittlicher
Nettoheizwert
(TJ/1.000 m3) 2
SpezifikationM 6M 6VVVMMVVV
(1) Für die Energieerzeugung verwendete forstwirtschaftliche Biomasse
a) Primäre Biomasse aus Wäldern
  1. Äste und Baumkronen
3333
  1. Baumstümpfe
4444
  1. Rundholz

I) Industrie-Rundholz

II) Brennholz

b) Nebenerzeugnisse der Holz- und Forstwirtschaft
  1. Rinde
  1. Schnitzel, Sägemehl und andere Holzspäne
  1. Schwarzlauge und rohes Tallöl (Tonnen)
c) Gebrauchtholz
3333
d) verarbeitete holzgestützte Brennstoffe, die aus nicht unter den in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Rohstoffen erzeugt werden:
  1. Holzkohle
  1. Holzpellets und Holzbriketts
(2) Landwirtschaftliche Biomasse3333
a) Energiepflanzen für Strom oder Wärme (einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb)
3333
  1. Davon: Aus Nahrungs- und Futtermittelrohstoffen
3333
b) Ernterückstände für Strom oder Wärme
3333
(3) Biomasse aus organischen Abfällen3333
a) Organischer Anteil von Industrieabfällen
3333
b) Organischer Anteil von Siedlungsabfällen
3333
c) Schlammförmige Abfälle
3333
Für forstwirtschaftliche Biomasse: Beschreibung, wie diese den Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) gemäß Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen 5
Relevante Informationen für den Fall, dass sich die Entwicklung der Bioenergieversorgung auf den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade für erneuerbare Energie im Zeitraum 2021-2030 auswirkt.
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig).

1) Bei Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii Angabe in Tonnen.

2) Bei Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii Angabe in TJ/Tonnen.

3) Meldung obligatorisch, falls verfügbar.

4) Meldung obligatorisch, falls zutreffend.

5) Aufgeschlüsselt nach Ursprungsland oder Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist anzugeben, ob das Land oder die Organisation Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und

einen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) übermittelt hat, der den LULUCF-Sektor umfasst;

im Rahmen des UNFCCC ein nationales Treibhausgasinventar übermittelt, das den LULUCF-Sektor umfasst, oder spätestens 2025 mit dessen Übermittlung beginnen wird, oder

über nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris verfügt, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und für Nachweise sorgt, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.

6) Diese Werte müssen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden.

Tabelle 7: Sonstige nationale Zielpfade und Ziele

Zielpfad oder ZielBeschreibungZielvorgabe 1ZieljahrFortschritte bei
der Verwirklichung
der Vorgabe/des Ziels
Fortschrittsindikator
(falls zutreffend) 2
Bezeichnung des
Indikators zur
Überwachung der
Fortschritte 3
EinheitX-3X-2
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Nutzung erneuerbarer Energie bei der Fernwärmeversorgung
Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden
Erzeugung erneuerbarer Energie durch Städte
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen
Aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie
Sonstige nationale Ziele und Zielpfade, einschließlich sektorspezfischer und langfristiger Ziele
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise
1) Quantitativ oder qualitativ.

2) Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

3) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

Tabelle 8: Bewertung der Unterstützung für Strom aus erneuerbaren Quellen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Falls zutreffend, Angaben zur Bewertung der Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Quellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vornehmen müssen 1Miap
Kürzel: Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Dabei müssen die Mitgliedstaaten auch Verweise auf die betreffenden Politiken und Maßnahmen aufnehmen.

1) Alle in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Berechnungsvorschriften werden auf den Gesamtzähler und den Gesamtnenner angewandt.

2) Die in dieser Tabelle zu meldenden Kategorien beruhen auf den jährlichen Energiefragebögen zu erneuerbaren Energien und Abfällen von Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik.

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Dekarbonisierung: AnpassungAnhang III

Tabelle 1: Anpassungsziele in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen

Anpassungsziele in den integrierten nationalen Energie- und KlimaplänenSpezifikationAntwort
Enthält der integrierte nationale Energie- und Klimaplan Anpassungsziele gemäß Artikel 4? 1M
Wird der nächste einzureichende integrierte nationale Energie- und Klimaplan Anpassungsziele enthalten? 1V
Sofern der integrierte nationale Energie- und Klimaplan oder der geplante einzureichende integrierte nationale Energie- und Klimaplans Anpassungsziele enthält, geben Sie bitte einen Überblick über diese Ziele.V
Falls verfügbar, übermitteln Sie bitte weitere Dokumente mit Anpassungszielen, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und der langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris relevant sind, einschließlich des Datums der Annahme des Dokuments und eines Links zu dem Dokument.V
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Ja; Nein.

Tabelle 2: Informationen über die Anpassung, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris auswirken könnte

Informationen über die Anpassung, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris auswirken könnteDimensionSpezifikationAntwort
Nationale Gegebenheiten
1. Anfälligkeiten, einschließlich Anpassungskapazitäten (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauM
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieMiap
EnergieeffizienzMiap
Sicherheit der EnergieversorgungMiap
EnergiebinnenmarktMiap
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitMiap
1.a) Soweit relevant und verfügbar, machen Sie bitte - aufgeschlüsselt nach schutzbedürftigen Gruppen - Angaben zu den in unter Nummer 1 genannten Anfälligkeiten, einschließlich Anpassungskapazitäten. 1Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
2. Risiko möglicher künftiger Auswirkungen (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauM
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieMiap
EnergieeffizienzMiap
Sicherheit der EnergieversorgungMiap
EnergiebinnenmarktMiap
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitMiap
Strategien und Pläne
3. Anpassungsziele (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauM
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieMiap
EnergieeffizienzMiap
Sicherheit der EnergieversorgungMiap
EnergiebinnenmarktMiap
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitMiap
4. Herausforderungen, Lücken und Hindernisse (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
5. Vorgesehene Maßnahmen, Finanzmittel und Zeitpläne im Zusammenhang mit den unter Nummer 3 genannten Anpassungszielen.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
6. Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen im Zusammenhang mit den unter Nummer 3 genannten Anpassungszielen.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
Überwachung Beurteilung
7. Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
7.a) Soweit relevant und verfügbar, machen Sie bitte - aufgeschlüsselt nach schutzbedürftigen Gruppen - Angaben zu den in unter Nummer 7 genannten Fortschritten bei der Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima. 1Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
8. Fortschritte bei der Steigerung der Anpassungskapazität (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
9. Fortschritte bei der Umsetzung im Hinblick auf die Verwirklichung der unter Nummer 3 genannten Anpassungsziele.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauM
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieMiap
EnergieeffizienzMiap
Sicherheit der EnergieversorgungMiap
EnergiebinnenmarktMiap
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitMiap
10. Fortschritte beim Abbau von Hindernissen (im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und/oder in anderen in Tabelle 1 genannten Dokumenten ermittelt - bitte Verweise angeben), die für die betreffende Dimension der Energieunion relevant sind.Dekarbonisierung: THG-Emissionen und THG-AbbauV
Dekarbonisierung: erneuerbare EnergieV
EnergieeffizienzV
Sicherheit der EnergieversorgungV
EnergiebinnenmarktV
Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitV
Hinweise:
M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Der Begriff "schutzbedürftige Gruppe" bezieht sich auf einen Teil der Bevölkerung, der die Neigung oder Veranlagung aufweist, durch Klimaschwankungen und den Klimawandel beeinträchtigt zu werden.

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EnergieeffizienzAnhang IV


Tabelle 1: Nationaler Beitrag und indikativer Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch

BerichtselementSpezifikationEinheitIndikator
Definition des Sparbeitrags für 2030 1MNicht zutreffend
Beschreibung des Beitrags für 2030 und des indikativen Zielpfads für den Zeitraum 2021-2030MNicht zutreffend
Wert des Sparbeitrags für 2030M
Umrechnung in absoluten Wert des PrimärenergieverbrauchsMkt RÖE
Umrechnung in absoluten Wert des EndenergieverbrauchsMkt RÖE
X-3 4X-2
Fortschritte im Hinblick auf den indikativen Zielpfad 2021-2030 beim Primärenergieverbrauch 2Mkt RÖE
Fortschritte im Hinblick auf den indikativen Zielpfad 2021-2030 beim Endenergieverbrauch 2Mkt RÖE
BIP-Ausgangsniveau, wenn der Beitrag als ein Intensitätsziel festgelegt wirdMiapMio. EUR, verkettete Volumen 3
Allgemeine Anmerkungen zum nationalen Beitrag und zum indikativen Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch 5V
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Primärenergieverbrauch; Endenergieverbrauch; Primärenergieeinsparungen; Endenergieeinsparungen; Energieintensität.

2) Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch gemäß den Eurostat-Indikatoren der kompletten Energiebilanzen [nrg_bal_c] - Primär- und Endenergieverbrauch (Europa 2020-2030). Siehe die Definitionen des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs (als Überwachungsindikatoren für die Energieeffizienzrichtlinie) in der neuesten Fassung des Leitfadens zur Methodologie der Energiebilanzen (Energy balance guide; nur auf Englisch) auf der Website von Eurostat (siehe Kapitel "Complementing indicators").

3) Bezugsjahr 2015 (zu Wechselkursen von 2015).

4) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

5) Die Mitgliedstaaten können den nationalen Beitrag und den indikativen Zielpfad für den Primär- und Endenergieverbrauch, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Methode, zusätzlich erläutern.

Tabelle 2: Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden - Gebäudebestand

Anzahl der
Gebäude 1
Gesamt-
fläche (m2) 2
Primärenergie-
verbrauch von
Gebäuden (TJ) 3
Endenergie-
verbrauch von
Gebäuden (TJ) 3
Direkte
THG-Emissionen
von Gebäuden
(t CO2-Äq)
Gesamt-THG-Emissionen
von Gebäuden (t CO2-Äq)
Sonstige 4
2020X-3X-22020X-3X-22020X-3X-22020X-3X-22020X-3X-22020X-3X-22020X-3X-2
SpezifikationMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiav
Wohngebäude
Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz 5
Nichtwohngebäude
Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
Öffentliche Gebäude 5
Davon Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
Kürzel: Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);

Hinweise:
1) "Gebäude" bezeichnet eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Richtlinie 2010/31/EU, Artikel 2 Nummer 1), wobei nach Anhang I derselben Richtlinie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz folgende Kategorien unterschieden werden: a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten; b) Mehrfamilienhäuser, c) Bürogebäude, d) Unterrichtsgebäude; e) Krankenhäuser; f) Hotels und Gaststätten; g) Sportanlagen; h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels; i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU Anhang I Nummer 5).

2) Die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle.

3) Berücksichtigung wie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

4) Wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie dargelegt. Sonstige Indikatoren könnten die Anzahl der Gebäude und/oder die Gesamtfläche (m2) nach Gesamtenergieeffizienzklasse, Bauzeitraum, Gebäudegröße oder Klimazone, die Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Gebäudeart und/oder Gesamtenergieeffizienzklasse, einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, den Anteil der Heizungsanlagen im Gebäudesektor, den Heizungsanlagentyp usw. widerspiegeln. Zudem könnten weitere externe Effekte herangezogen werden, um ein besseres Bild des Gebäudesektors zu vermitteln, z.B. Investitionen in die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands, Anteil des Bausektors am BIP, Gesundheitsfragen usw.

5) Wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie definiert. In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden sind Beispiele zur Ermittlung der Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung genannt: a) Festlegung eines bestimmten Grenzwerts, wie einer Kategorie der Gesamtenergieeffizienz (z.B. schlechter als "D"); b) Verwendung eines Primärenergieverbrauchswerts (ausgedrückt in kWh/m2 pro Jahr); oder sogar c) Konzentration auf Gebäude, die vor einem bestimmten Datum (z.B. vor 1980) gebaut wurden.

6) In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (und nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden oder von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z.B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

Tabelle 3: Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden - Renovierungsquoten 1

Anzahl der
renovierten
Gebäude
Renovierte
Gesamtfläche
(m2) 2
Renovierungs
quote 3
Äquivalentquote in Bezug
auf den Umfang umfassender
Renovierungen 1
X-3X-2X-3X-2X-3X-2X-3X-2
SpezifikationMiavMiavMiavMiavMiavMiavVV
WohngebäudeLeicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
Wohngebäude - mit der schlechtesten LeistungLeicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
NichtwohngebäudeLeicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
Nichtwohngebäude - mit der schlechtesten LeistungLeicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
Öffentliche Gebäude 4Leicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
Öffentliche Gebäude - mit der schlechtesten LeistungLeicht
Mittel
Umfassend
Gesamt
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:
1) Mit der Äquivalentquote umfassender Renovierungen werden die Renovierungsquoten bei umfassendem Renovierungsumfang ausgeglichen/gewichtet; sie kann nach folgender Formel berechnet werden: Äquivalentquote umfassender Renovierungen = [(geringer Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von geringem Umfang) + (mittlerer Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von mittlerem Umfang) + (umfassender Renovierungsumfang)*(Quote der Renovierungen von umfassendem Umfang)]/(umfassender Renovierungsumfang) - alle Faktoren in %.
Der Renovierungsumfang ist das Verhältnis zwischen eingesparter Primärenergie und gesamter Primärenergie vor der Renovierung des jeweiligen Teils des Gebäudebestands.

2) Die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle.

3) Die Renovierungsquote bezieht sich auf die kumulierte betroffene Gebäudefläche [m2] aller Gebäude, die im Kalenderjahr X-3 oder X-2 in unterschiedlichem Umfang einer energetischen Renovierung unterzogen wurden, geteilt durch die Gesamtfläche [m2] des Gebäudebestands im selben Zeitraum.

Der Renovierungsumfang kann definiert werden als "gering" (Einsparungen von 3 % < x < 30 % Einsparungen), "mittel" (Einsparungen von 30 % < x < 60 %) und "umfassend" (eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird: a) vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude; b) ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude).

Die Gesamtquote der energetischen Renovierungen ist definiert als die Summe aller Renovierungsquoten für die erfassten Renovierungsumfänge.

Die Definition des Begriffs "Niedrigstenergiegebäude" entspricht den offiziellen nationalen Definitionen für Niedrigstenergiegebäude zur Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU und folgt der Rahmendefinition in Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU: " 'Niedrigstenergiegebäude' [bezeichnet] ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden".

4) In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (und nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden oder von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z.B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

Tabelle 4: Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden - sonstige Indikatoren

Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der
langfristigen Strategie für die Renovierung des
nationalen Bestands an Wohn- und
Nichtwohngebäuden
BeschreibungZielvorgabe 1ZieljahrFortschritte bei der
Verwirklichung der
Vorgabe/des Ziels
Fortschrittsindikator
(falls zutreffend) 2
Bezeichnung des
Indikators zur
Überwachung der
Fortschritte 3
EinheitX-3X-2
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Richtwert/Fortschrittsindikator 1
Richtwert/Fortschrittsindikator 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise

1) Quantitativ oder qualitativ.

2) Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

3) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

Tabelle 5: Richtwerte und Fortschrittsindikatoren der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden - Beiträge zu den Energieeffizienzvorgaben der Union

SpezifikationBeschreibung
Bitte beschreiben Sie, wie die Fortschritte im Hinblick auf die Richtwerte der langfristigen Renovierungsstrategie zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beigetragen haben.M
Kürzel: M = mandatory (obligatorisch);

Tabelle 6: Aktualisierung anderer im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemeldeter nationaler Energieeffizienzziele

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
BeschreibungFortschritte bei der Verwirklichung
der Vorgabe/des Ziels 1
Erwartete Auswirkungen
des festgelegten Ziels 2
MiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten übermitteln aktuelle Informationen über die bisher erzielten Fortschritte. Wurden Zielvorgaben festgelegt, sollte ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und die erreichten Etappenziele gegeben werden. Gab es noch keine Zielvorgaben, sollten aktuelle Informationen darüber übermittelt werden, ob inzwischen Zielvorgaben festgelegt wurden, wobei diese beschrieben werden sollten.

2) Die Mitgliedstaaten beschreiben die erwarteten Auswirkungen der festgelegten Ziele und deren Zeitrahmen.

1) Eine energetische Renovierung bezeichnet die Änderung einer oder mehrerer Gebäudekomponenten (Gebäudehülle und gebäudetechnische Systeme gemäß Artikel 2 Nummer 9 EPBD), die sich potenziell erheblich auf die berechnete oder gemessene Energiemenge auswirken kann, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken.

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Sicherheit der EnergieversorgungAnhang V


Tabelle 1: Einzelheiten zu den nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen

Bezeichnung
der nationalen
Vorgabe/des
nationalen Ziels
BeschreibungRelevanz für
Artikel 22 1
ZieljahrStand 2Politik, die zur Festlegung
des Ziels geführt hat
(soweit relevant)
Für die Verwirklichung
des Ziels zuständige Stelle
Erfasste Energiequellen
und Brennstoffe 5
Unions-
politik 3
Nationale
Politik
(Rechts-
grundlage) 4
MMMiapMiapMMiapMiapMM
Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/ nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Zielen auswählen (weitere Ziele können hinzugefügt und unter "Sonstiges" angegeben werden): Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten, Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Versorgung, Flexibilität des nationalen Energiesystems, Sonstiges.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen.

3) Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist, oder die Angabe "Sonstiges" wählen und die Unionspolitik nennen.

4) Nationales Gesetz oder Dokument zur Festlegung des Ziels.

5) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Energiequellen und Brennstoffe können unter "sonstige Brennstoffe" hinzugefügt und erläutert werden): Gesamtsystem, Strom, Gas, Mineralölerzeugnisse, Kernbrennstoff, sonstige Brennstoffe.

Tabelle 2: Fortschritte bei der Umsetzung quantifizierbarer nationaler Ziele und Vorgaben

Bezeichnung der nationalen
Vorgabe/des nationalen Ziels
Indikator(en)EinheitKategorieJahrZielwert/
Jahr 3
Hinweise zur
Methodik 4
X-3X-2X-1 2

Miap

Miap

Miap

Miap

Miap

Gesamtziele und -vorgaben
Diversifizierung der Energiequellen und der EnergieversorgungPrimärproduktionTJKohle
Erdgas
Sonstige fossile Brennstoffe und Abfälle
Rohöl und Mineralölerzeugnisse
Erneuerbare Energien und Biokraftstoffe
Nukleare Wärme
Einfuhren 1Einfuhren 1
Ausfuhren 1Ausfuhren 1
Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus DrittländernEnergieabhängigkeit von Drittländern nach Brennstoffart 5ProzentsatzGesamt
Nach BrennstoffKohle
Erdgas
Sonstige fossile Brennstoffe und Abfälle
Rohöl und Mineralölerzeugnisse
Erneuerbare Brennstoffe (Biokraftstoffe)
Strom und Wärme (einschließlich Kernenergie)
Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferungen eines Energieträgers 6Widerstandsfähigkeit des StromnetzesStundenLastunterdeckungserwartung 7
MWhErwartete Energieunterdeckung 7
Widerstandsfähigkeit des GasnetzesProzentErgebnis der N-1-Formel 8
Auf nationaler Ebene festgelegte Ziele und Vorgaben
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:
1) Gesamteinfuhren und -ausfuhren aller in den Energiebilanzen erfassten Brennstoffe.

2) Für das Jahr X-1 berichten die Mitgliedstaaten über die Berichtselemente, für die eine solche Bewertung vorliegt.

3) Die Mitgliedstaaten melden den Wert der Zielvorgabe und das Jahr, in dem die Vorgabe erreicht werden sollte, sofern für die Messgrößen quantifizierte Vorgaben vorhanden sind.

4) Die Mitgliedstaaten legen weitere methodische Informationen zum Indikator vor.

5) Nur Einfuhren aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern).

6) Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus der jüngsten Abschätzung der Angemessenheit für das betreffende Jahr übermitteln. Beispielsweise sollten sie die geschätzte Lastunterdeckungserwartung für das Jahr X-1 entweder im Jahr X-1, im Jahr X-2 oder früher melden. Das Jahr, in dem die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen durchgeführt wurde, sollte in der Spalte "Hinweise zur Methodik" angegeben werden. Siehe auch Hinweis 5.

7) Zu berechnen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1) und der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54). Die genaue Methode wurde von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden in Anhang I ihres Beschlusses über die Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Marktzutritts und des Zuverlässigkeitsstandards (Methodology for calculating the value of lost load, the cost of new entry, and the reliability standard) festgelegt.

8) Zu berechnen gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1). Mit der N-1-Regel wird die technische Kapazität der verbleibenden Infrastruktur im Falle einer Störung des größten einzelnen Gasinfrastrukturelements berechnet, wobei geschätzt wird, ob diese in der Lage ist, den Gasbedarf zu decken, der der Nachfrage während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage entspricht, wie sie mit einer Wahrscheinlichkeit von einmal in 20 Jahren auftritt.

Tabelle 3: Fortschritte bei der Umsetzung nicht quantifizierbarer nationaler Ziele und Vorgaben

Bezeichnung der
nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
Indikator(en)
Etappenziel(e)
ZieljahrBeschreibung des Indikators/
Meilensteins 1
Fortschritte bei der
Verwirklichung der
Vorgabe/des Ziels 2
Einzelheiten
zur Überwachungs-
strategie 3
Verweise auf Bewertungen
und zugrunde liegende
technische Berichte
MMMiapMMVV
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten erläutern die Indikatoren/Etappenzielen und geben an, warum diese gewählt wurden, um die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels darzustellen.

2) Die Mitgliedstaaten machen qualitative Angaben, um den aktuellen Stand in Bezug auf den Indikator (z.B. planmäßiger Verlauf, bereits erreicht, nicht erreicht, verzögert usw.) zusammenzufassen.

3) Einzelheiten dazu, wie der Indikator überwacht wird, z.B. mittels einer Reihe von Indikatoren, einer Sachverständigenprüfung, eines Panels, einer besonderen Methode usw.


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EnergiebinnenmarktAnhang VI

Tabelle 1: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Verbundfähigkeit der Stromnetze

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen ZielsEinheitJahrZielwert für
2030
X-3X-2
MMMiap
Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur installierten Erzeugungskapazität%
Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur Spitzenlast%
Verhältnis der nominalen Übertragungskapazität zur installierten Kapazität für die Erzeugung aus erneuerbaren Energien%
Durchschnittliche oder absolute stündliche Preisdifferenzen für Day-Ahead-Märkte (getrennt für jede Grenze innerhalb der EU) 1EUR/MWh
Grenze 1EUR/MWh
Grenze 2EUR/MWh
Ggf. weitere Zeilen ergänzenEUR/MWh
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Es können die von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) berechneten und im jährlichen Marktbeobachtungsbericht veröffentlichten Preisdifferenzen der Day-Ahead-Märkte verwendet werden.

Tabelle 2: Informationen über Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Übertragung/Fernleitung

Bitte erstatten Sie Bericht über alle wichtigen Entwicklungen bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) seit dem letzten PCI-Überwachungsbericht, die sich auf die im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele und Vorgaben auswirken könnten.M
Kürzel: M = mandatory (obligatorisch)

Tabelle 3: Informationen über andere wichtige Infrastrukturvorhaben

Beschreibung des VorhabensDurchführung des Vorhabens
Bezeichnung
des Vor-
habens 2
ID im
Zehnjahresnetz-
entwicklungs-
plan
Energie-
träger 3
Art des
Vorhabens 1
Beschreibung
des Vor-
habens
Geplantes Jahr der InbetriebnahmeÜbertragungs-/
Fernleitungs-
kapazität (MW
für Strom, GWh/Tag
für Erdgas, Wasser-
stoff und andere Gase/-
Flüssig-
erzeugnisse)
Beschreibung,
wie das
Vorhaben zur
Erreichung der
in Artikel 23
Absatz 1
Buchstabe a
genannten
geplanten
Werte
beitragen
wird 3
Beschreibung,
wie das Vor-
haben zu den
Dimensionen
der Energie-
union bei-
tragen wird
Stand des
Vorhabens
Beschreibung
der Fortschritte
Verzögerungen bei der Umsetzung (Jahre)Verschiebung (Jahre)Grund für Ver-
zögerungen bei
der Umsetzung
oder für Ver-
schiebungen im
Vorhabenplan
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Vorhaben 1
Vorhaben 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten geben generelle Infrastrukturkategorien an (z.B. LNG-Terminal; Speicheranlage; Verbindungsleitung mit Drittländern).

2) Die Mitgliedstaaten nehmen in diese Tabelle auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf, bei denen es sich nicht um grenzüberschreitende Übertragungs-/Fernleitungsvorhaben handelt, sofern sie indirekt zur Steigerung der grenzüberschreitenden Verbundfähigkeit beitragen. Der Beitrag zur Steigerung der grenzüberschreitenden Verbundfähigkeit sollte in der Tabelle erläutert werden.

3) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Energieträgern auswählen (weitere Energieträger können hinzugefügt und unter "Sonstiges" angegeben werden): Strom; Erdgas; Wasserstoff; Sonstiges.

Tabelle 4: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Flexibilität des Energiesystems, auch in Bezug auf die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Bezeichnung der
nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
BeschreibungEnergie-
träger 1
Betreffende
Elemente
der System-
flexibilität 2
Ziel-
vorgabe
3
Ziel-
jahr
Fortschritte
bei der Ver-
wirklichung
der Vorgabe/
des Ziels
Fortschritts-
indikator(en)
(falls zutreffend) 4
Bezeichnung
des Indikators
zur Überwachung
der Fortschritte 5
EinheitX-3X-2
MMiapMMMMMMiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:
1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter "Sonstiges" hinzugefügt und erläutert werden): Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität und effizienten Nutzung von Verbindungsleitungen; intelligente Zähler/Netze; Aggregierung; Laststeuerung; Speicherung; dezentrale Erzeugung; Mechanismen für die Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung; Preissignale in Echtzeit; Sonstiges.

3) Quantitativ oder qualitativ.

4) Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

5) Die Mitgliedstaaten beziehen sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

Tabelle 5: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die diskriminierungsfreie Einbeziehung auf den Energiemärkten

Bezeichnung der
nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
BeschreibungEnergie-
träger 1
Betreffende Elemente
der diskriminierungsfreien
Einbeziehung 2
Ziel-
vorgabe
3
ZieljahrFortschritte bei der
Verwirklichung der
Vorgabe/des Ziels 4
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter "Sonstiges" hinzugefügt und erläutert werden): erneuerbare Energien; Laststeuerung; Speicherung; Sonstiges.

3) Quantitativ oder qualitativ.

4) Bei der Beschreibung der Fortschritte gehen die Mitgliedstaaten im Einzelnen auf die Fortschritte bei der diskriminierungsfreien Einbeziehung ein, wobei sie gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigen. Diese Liste ist nicht erschöpfend und kann von den Mitgliedstaaten ergänzt werden:

In Bezug auf die Märkte: Elemente wie Regelreservemärkte, Kapazitätsmärkte (falls zutreffend), Energiegroßhandelsmärkte, Endkundenmärkte.

In Bezug auf die Technologien: Elemente wie Laststeuerung, Energiespeicherung, Aggregierung, Bürgerenergiegemeinschaften/Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Prosumenten.

In Bezug auf die Einbeziehung: Elemente wie Marktbeteiligung, Verfügbarkeit von Tarifen (auch für Ladepunkte für Elektromobilität; sowie Energiespeicherung, z.B. Vermeidung doppelter Entgelte für Einspeisung und Entnahme), Verfügbarkeit von Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung, gleichzeitige Beteiligung an mehreren Dienstleistungen/Produkten.

Tabelle 6: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Teilhabe der Verbraucher am Energiesystem sowie an den Vorteilen der Eigenerzeugung und aus neuen Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler

Bezeichnung
der nationalen
Vorgabe/des
nationalen Ziels
BeschreibungEnergie-
träger 1
Betreffende
Elemente der
Verbraucher-
teilhabe 2
Ziel-
vorgabe 3
Ziel-
jahr
Fortschritte
bei der Ver-
wirklichung der
Vorgabe/des Ziels
Fortschritts-
indikator(en)
(falls zutreffend) 4
Bezeichnung
des Indikators
zur Überwachung
der Fortschritte 5
EinheitX-3X-2
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:
1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Strom; Erdgas; Wasserstoff.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (es können mehrere Optionen gewählt werden, weitere Optionen können unter "Sonstiges" hinzugefügt und erläutert werden): Eigenerzeugung; neue Technologien (einschließlich intelligenter Zähler); Sonstiges.

3) Quantitativ oder qualitativ.

4) Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

5) Die Mitgliedstaaten beziehen sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.

Tabelle 7: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Angemessenheit des Elektrizitätssystems

Bezeichnung
der nationalen
Vorgabe/des
nationalen Ziels
BeschreibungBetreffende
Elemente 1
Ziel-
vorgabe 2
Ziel-
jahr
Fortschritte
bei der Ver-
wirklichung der
Vorgabe/des Ziels
Fortschrittsindikator(en)
(falls zutreffend) 3
Bezeichnung
des Indikators
zur Überwachung
der Fortschritte 4
EinheitX-3X-2
MMiapMMMMMiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:
1) Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere der folgenden Optionen auswählen: Flexibilität des Energiesystems - Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen; Einführung der Intraday-Marktkopplung; Einführung grenzüberschreitender Regelreservemärkte; Sonstiges.

2) Quantitativ oder qualitativ.

3) Ist die Vorgabe/das Ziel quantifizierbar, geben die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten verfügbaren Informationen Aufschluss über die Fortschritte. Die Indikatoren für die Berichterstattung sind auf der Grundlage der nationalen Ziele oder Vorgaben festzulegen.

4) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls auf ein Basisjahr und einen Basiswert beziehen, falls dies zum Nachweis von Fortschritten beiträgt.


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Forschung, Innovation und WettbewerbsfähigkeitAnhang VII

Tabelle 1: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele zur Übertragung der Ziele und Politiken des SET-Plans auf den nationalen Kontext

Bezeichnung
der nationalen
Vorgabe/des
nationalen
Ziels 1
BeschreibungUnterstützte
FuI-Priorität
der Energie-
union 2
Unterstützte
Technologien für
saubere Energie/
CO2-emissionsarme
Technologien 3, 4
Fortschritte
bei der Ver-
wirklichung
der Vorgabe/
des Ziels
Fortschrittsindikator(en) (falls zutreffend)Allgemeine
Anmerkungen
Bezeichnung des
Indikators zur
Überwachung
der Fortschritte
Wert des
Indikators
Bezugs-
jahr
Einheit
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapV
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten beschreiben alle im Land festgelegten Ziele zur Unterstützung der Übertragung des SET-Plans.

2) Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

3) Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

4) "Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien" umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

Tabelle 2: Fortschritte bei der Verwirklichung der quantifizierbaren nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung 1

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen ZielsEinheitSpezifikationJahrZielwert/
Jahr
X-3X-2Allgemeine
Anmerkungen
Öffentliche FuI-Ausgaben
Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme TechnologienMio. EURMiap
Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz der öffentlichen FuI-Ausgaben insgesamt%Miap
Gesamte jährliche öffentliche Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz des jährlichen BIP%Miap
Private FuI-Ausgaben
Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme TechnologienMio. EURV
Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz der privaten FuI-Ausgaben insgesamt%V
Gesamte jährliche private Ausgaben für Forschung und Innovation für Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien als Prozentsatz des jährlichen BIP%V
Sonstige auf nationaler Ebene festgelegte Ziele und Vorgaben
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1Miap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2Miap
Ggf. weitere Zeilen ergänzenMiap
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Tabelle 3: Fortschritte bei der Verwirklichung der nicht quantifizierbaren nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung 2

Bezeichnung der
nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
BeschreibungUnterstützte
FuI-Priorität
der Energie-
union 2
Unterstützte Technologien
für saubere Energie/
CO2-arme
Technologien 3
Fortschritte bei der
Verwirklichung der
Vorgabe/des Ziels 4
Erwartete Auswirkungen
des festgelegten Ziels 1
MiapMiapVVMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten beschreiben die erwarteten Auswirkungen der festgelegten Ziele und deren Zeitrahmen.

2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

4) Die Mitgliedstaaten übermitteln aktuelle Informationen über die bisher erzielten Fortschritte. Wurden Zielvorgaben festgelegt, sollte ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und die erreichten Etappenziele gegeben werden. Gab es noch keine Zielvorgaben, sollten aktuelle Informationen darüber übermittelt werden, ob inzwischen Zielvorgaben festgelegt wurden, wobei diese beschrieben werden sollten.

Tabelle 4: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für den Einsatz von Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriesektoren und, falls angemessen, Vorgaben für die zugehörige Infrastruktur für Transport, Nutzung und Speicherung von CO2 3

Bezeichnung der
nationalen Vorgabe/
des nationalen Ziels
BeschreibungFortschritte
bei der Ver-
wirklichung der
Vorgabe/des Ziels
Fortschritts-
indikator(en)
(falls zutreffend)
Allgemeine
Anmerkungen
Bezeichnung
des Indikators
zur Überwachung
der Fortschritte
Wert des
Indikators
Bezugs-
jahr
Einheit
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapV
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Tabelle 5: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit

Bezeichnung
der nationalen
Vorgabe/des
nationalen Ziels
BeschreibungFortschritte
bei der Ver-
wirklichung der
Vorgabe/des Ziels
Fortschrittsindikator(en)
(falls zutreffend)
Allgemeine
Anmerkungen
Bezeichnung
des Indikators
zur Überwachung
der Fortschritte
Wert des
Indikators
Bezugs-
jahr
Einheit
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapV
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)
(1) Die Mitgliedstaaten beschreiben alle Vorgaben oder Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit. Dazu könnten u. a. Ziele im Zusammenhang mit Folgendem gehören:
  • Patente und Forschungspublikationen;
  • Aspekte von Wertschöpfungsketten wie Etappenziele und Vorgaben in neuen Beschäftigungsbereichen, Unternehmensgründungen und Wachstum in bestimmten Energiesektoren;
  • Weltmarkt oder Binnenmarkt/Inlandsmarkt, z.B. internationale/nationale Marktdurchdringung von Technologien und Handelsvolumen (Veränderung der Ein- und/oder Ausfuhren) sowohl in Europa als auch weltweit.
1) "Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien" umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

Die Mitgliedstaaten geben die nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung an. Die Mitgliedstaaten nehmen bei Bedarf gesonderte Ziele auf, die öffentliche und private Ausgaben, Technologie-Schwerpunktziele, Leistungsentwicklung usw. abdecken.

2) "Technologien für saubere Energie und CO2-emissionsarme Technologien" umfassen alle Technologien, die unter den SET-Plan fallen.

Die Mitgliedstaaten geben die nationalen Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung an. Die Mitgliedstaaten nehmen bei Bedarf gesonderte Ziele auf, die öffentliche und private Ausgaben, Technologie-Schwerpunktziele, Leistungsentwicklung usw. abdecken.

3) Die Mitgliedstaaten beschreiben etwaige langfristige Pläne für Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Industrie. Aufgenommen werden sollten Elemente wie Energieeffizienz, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Elektrifizierung und alle anderen Technologien, die zur Dekarbonisierung beitragen. Es sollten Etappenziele, Ziele und Zeitrahmen genannte werden und Angaben zu den in Betracht gezogenen Technologien und ihrer voraussichtlichen Einführung gemacht werden.

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Nationale ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile EnergieträgerAnhang VIII

Tabelle 1: Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger 1

Nationale Ziele
oder Pläne für die
schrittweise Abschaffung
von Energiesubventionen,
insbesondere für fossile
Energieträger
BeschreibungZiel-
jahr 2
Etappen-
ziele 3
Fortschritte
bei der Ver-
wirklichung der
Vorgabe/des
Ziels 4
Maßnahmen, um sicher-
zustellen, dass sich die
schrittweise Abschaffung
nicht auf die Bemühungen
zur Verringerung der
Energiearmut auswirkt 1
Allgemeine
Anmerkungen
MMiapMiapMiapMiapMiapV
Nationales Ziel/nationaler Plan 1
Nationales Ziel/nationaler Plan 2
Nationales Ziel/nationaler Plan 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten berichten über alle Schritte, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Abschaffung der Subventionen die Bemühungen zur Verringerung der Energiearmut nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten geben an, ob Abschätzungen der wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf von Energiearmut betroffene Haushalte vorgenommen wurden, welche Politiken oder Maßnahmen bestehen oder vorgeschlagen werden, um diese Auswirkungen abzumildern (z.B. Unterstützung für energetische Renovierungen von Wohngebäuden und hocheffiziente Technologien wie elektrische Wärmepumpen und Isolierung von Wohngebäuden).

2) Die Mitgliedstaaten legen ein Zieljahr fest, in dem das Ziel erreicht sein sollte.

3) Die Mitgliedstaaten müssen alle quantitativen Etappenziele angeben, z.B. Abschaffung von 50 % bis 2024 und von 100 % bis 2026.

4) Die Mitgliedstaaten erstatten gegebenenfalls Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels und der Etappenziele.

1) Die Mitgliedstaaten berichten über alle Ziele für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und über alle Ziele für die Abschaffung anderer Energiesubventionen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Spalte "Beschreibung" angeben, ob das Ziel in den Rechtsvorschriften verankert wurde, und gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften verweisen.

Wurden keine Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen festgelegt, melden die Mitgliedstaaten etwaige Plänen für Verpflichtungen oder die Festlegung von Zielen für eine solche Abschaffung. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Spalte "Beschreibung" eine kurze Beschreibung dieser Pläne auf und erläutern, wann die entsprechenden Verpflichtungen voraussichtlich wirksam werden.

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Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Politiken und MassnahmenAnhang IX

Tabelle 1: Wesentliche Merkmale und Fortschritte bei der Umsetzung der Politiken und Maßnahmen

Nummer der Politik/
Maßnahme
Nummer
der Politik/
Maßnahme
im NEKP,
falls ab-
weichend
Bezeichnung
der Politik
oder Maß-
nahme
Einzelne Politik
oder Maßnahme
oder Gruppe
von Politiken
und Maß-
nahmen
Im Falle von
Gruppen von
Politiken oder
Maßnahmen:
Welche einzelnen
Politiken und
Maßnahmen
umfassen sie?
Für die Politik
oder Maßnahmen
relevante Ziele,
Vorgaben oder Beiträge 1
Geografische
Abdeckung 2
Betroffene(r)
Sektor(en) 3
Ziel 4Quantifiziertes
Ziel 5
Kurz-
beschreibung
MMiapMMMMMMMMiapM
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:
M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Zielen, Vorgaben und Beiträgen in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auswählen (es können mehrere Ziele, Vorgaben und Beiträge gewählt werden):

In der Dimension "Dekarbonisierung - THG-Emissionen und THG-Abbau" - das verbindliche nationale Ziel des Mitgliedstaats für die Treibhausgasemissionen und die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842; die Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/841; weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele.

In der Dimension "Dekarbonisierung - Erneuerbare Energie" - Beitrag zur verbindlichen Vorgabe der Union, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001; geschätzte Zielpfade für den sektorspezifischen Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021-2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteversorgung sowie Verkehr; geschätzte Zielpfade je Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien geschätzte Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Rohstoff und Herkunft; andere nationale - auch langfristige und sektorspezifische - Zielpfade und Ziele (z.B. Anteil der erneuerbaren Energie an der Fernwärmeerzeugung, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Städte, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie).

In der Dimension "Energieeffizienz" - indikativer nationaler Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU; die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021-2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen beim Energieendverbrauch; die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden; die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021-2030 zu renovierende Gesamtfläche oder gleichwertige jährlich zu erzielende Energieeinsparungen; weitere nationale Ziele, einschließlich langfristiger Vorgaben oder Strategien und sektorspezifischer Vorgaben, und nationale Ziele auf Gebieten wie Energieeffizienz im Verkehr sowie in Bezug auf die Wärme- und Kälteerzeugung.

In der Dimension "Sicherheit der Energieversorgung" - nationale Ziele für eine stärkere Diversifizierung der Energiequellen und -versorgung aus Drittstaaten, auch um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern; nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten, um die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme zu stärken; nationale Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch die Erschließung heimischer Energiequellen, Laststeuerung und Energiespeicherung; nationale Ziele für den Umgang mit Einschränkungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit einer Energiequelle, um die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme zu stärken.

In der Dimension "Energiebinnenmarkt" - das Maß an Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe für 2030 von mindestens 15 % anstrebt; zentrale Vorhaben für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur sowie etwaige Modernisierungsvorhaben, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind; die wichtigsten geplanten Infrastrukturvorhaben, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind; nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung wettbewerbsbestimmter Strompreise gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregierung, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen sowie Preissignale in Echtzeit; nationale Ziele für die diskriminierungsfreie Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Laststeuerung und der Speicherung, auch mithilfe von Aggregierung, auf allen Energiemärkten; nationale Ziele in Bezug auf die Gewährleistung, dass die Verbraucher am Energiesystem und an den Vorteilen der Eigenerzeugung und neuer Technologien, einschließlich intelligenter Stromzähler teilhaben; nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen; nationale Ziele für den Schutz der Energieverbraucher und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Energie-Endkundensektors; nationale Ziele in Bezug auf Energiearmut.

In der Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" - nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und, soweit verfügbar, private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion; nationale Ziele für 2050 im Zusammenhang mit der Förderung von Technologien für saubere Energie und etwaige nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben (bis 2050) für die Einführung von CO2-armen Technologien, einschließlich Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriezweige, und für die eventuell damit zusammenhängende Transport- und Speicherinfrastruktur; nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Kategorien auswählen: zwei Länder oder mehr/national/regional/lokal.

3) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Sektoren auswählen (bei sektorübergreifenden Politiken und Maßnahmen können mehrere Sektoren gewählt werden): Energieversorgung (umfasst Förderung, Fernleitung bzw. Übertragung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen sowie die Energieumwandlung für die Wärme- und Kälteversorgung und die Stromerzeugung); Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, die öffentliche Verwaltung, Dienstleister, Industrie und Landwirtschaft); Verkehr; Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen); Landwirtschaft; LULUCF; Abfallwirtschaft/Abfall; Sonstige.

4) Ziel bezeichnet die "ursprüngliche Erklärung des mit der Maßnahme angestrebten Ausgangs (einschließlich Ergebnissen und Auswirkungen)". Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter "Sonstige" hinzugefügt und erläutert werden):

Energieversorgung - Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor; Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor; Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe; vermehrte Energiegewinnung aus nicht erneuerbaren Energieträgern mit geringen CO2-Emissionen (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; Steigerung der Anzahl der für die Primärenergieerzeugung genutzten Quellen; Verringerung der Energieabhängigkeit von Drittländern; Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Energieversorgungsinfrastruktur, auch durch Sicherstellung der Energieversorgung bei größeren Netzstörungen; Verbesserung der Möglichkeiten des Stromnetzes, den zunehmenden Anteil an erneuerbarem Strom zu integrieren; Steigerung der Verbundfähigkeit der Stromnetze; Steigerung der Preiskonvergenz der Strommärkte; Steigerung der Teilhabe der Verbraucher an den Energiemärkten; Steigerung der Flexibilität und Angemessenheit des Elektrizitätssystems; Forschung und Innovation im Bereich der Energieversorgung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

Energieverbrauch - Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten; Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor; Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren; Nachfragesteuerung/-senkung; Forschung und Innovation in Bezug auf Technologien, Verfahren und Werkstoffe, die zur Verringerung des Energieverbrauchs beitragen; sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

Verkehr - Verbesserung der Effizienz von Fahrzeugen; Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr; weniger CO2-intensive Kraftstoffe; elektrische Straßenverkehrsmittel; Nachfragesteuerung/-senkung; besseres Verbrauchsverhalten; bessere Verkehrsinfrastruktur; Senkung der Emissionen des internationalen Luft- oder Seeverkehrs; Forschung und Innovation zur Emissionsminderung im Verkehrssektor; Innovationen bei der Digitalisierung des Verkehrs; sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

Industrieprozesse - Nutzung von Technologien zur Emissionsminderung; bessere Eindämmung diffuser Emissionen aus Industrieprozessen; bessere Eindämmung der Emissionen fluorierter Gase bei der Herstellung und Entsorgung sowie der diffusen Emissionen dieser Gase; Ersatz fluorierter Gase durch Gase mit geringerem Treibhauspotenzial; Forschung und Innovation zur Verringerung der Energieintensität der EU-Industrie; sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

Abfallwirtschaft/Abfall - Nachfragesteuerung/-senkung; verstärktes Recycling; bessere Sammlung und Nutzung von CH4; bessere Behandlungstechnologien; besseres Deponiemanagement; Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung; bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme; weniger Deponierung; sonstige Ziele im Bereich Abfall.

Landwirtschaft - geringerer Einsatz von Düngemitteln/Dung auf Äckern; sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung; bessere Viehhaltung; bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle; Tätigkeiten zur Verbesserung der Weide- oder Grünlandbewirtschaftung; bessere Bewirtschaftung organischer Böden; sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

LULUCF - Aufforstung und Wiederaufforstung; Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern; Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern; Vergrößerung des Holzproduktespeichers; bessere Forstbewirtschaftung; Vermeidung von Entwaldung; stärkerer Schutz vor natürlichen Störungen; Ersatz von THG-intensiven Rohstoffen und Materialien durch Holzprodukte; Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. deren Wiedervernässung; Sanierung degradierter Flächen; sonstige Ziele im Bereich LULUCF.

Unter "Sonstige Ziele" müssen die Mitgliedstaaten das Ziel kurz beschreiben.

5) Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten mindestens Wert(e), Einheit(en), Abschlussjahr und Basisjahr angegeben. Quantifizierte Ziele müssen spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und terminiert sein.


Bewertung des Beitrags
der Politik oder
Maßnahme zur
Verwirklichung des
Unionsziels der
Klimaneutralität
gemäß Artikel 2
Absatz 1 der
Verordnung (EU)
2021/1119 und
zur Umsetzung
der langfristigen
Strategie
gemäß Artikel 15
der Verordnung
(EU) 2018/1999
Art des
Politik-
instruments
6
Unionspolitiken,
die zur Umsetzung der
Politik/Maßnahme
geführt haben
Stand der
Umsetzung 9
Umsetzungs-
zeitraum
Für die Umsetzung
der Politik zu-
ständige Stellen 10
Indikatoren für die
Überwachung und
Bewertung der im
Lauf der Zeit er-
zielten Fortschritte 11
Unions-
politik 7
SonstigeEinschlägige
Bestimmung 8
BeginnEndeArtBezeichnungBeschreibungJahrWert
MMMMiapMMMiapMMiap
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise (Fortsetzung):
6) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Bereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen; freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen; Vorschriften; Information; Bildung; Forschung; Planung; Sonstige.

7) Hier bitte nur durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik/-politiken oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken aufführen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe "Sonstige" wählen und die Unionspolitik nennen.

8) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zu den Dimensionen "Dekarbonisierung: Erneuerbare Energiequellen" und "Energieeffizienz" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen eine relevante Vorschrift aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe "Sonstige" wählen und die Vorschrift nennen.

9) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen.

10) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen und den/die Namen der für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme zuständigen Stelle(n) angeben (es können mehrere Stellen ausgewählt werden): nationale Regierung; regionale Stellen; Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungseinrichtungen; sonstige, nicht aufgeführte Stellen.

11) Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen werden, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) im Voraus angeben. Die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.


Aktualisierung
seit der letzten
Einreichung 12
Erläuterung der
Aktualisierung oder
Link zu einem
zusätzlichen/
ergänzenden
Dokument
Fortschritt bei
der Umsetzung
des Politikziels 13
Fortschritt hinsichtlich
der Indikatoren 14
Verweis auf
Bewertungen
und zugrunde
liegende
technische
Berichte
Allgemeine
Anmerkungen
IndikatorWertJahrEinheit
MMiapMMiapMM
Hinweise (Fortsetzung):
12) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können unter "Sonstige" hinzugefügt werden): Erlass einer neuen Maßnahme, Abschluss einer Vereinbarung, Veröffentlichung von Rechtsvorschriften; Beginn/Durchsetzung einer Maßnahme/eines Programms; Abschaffung/Beendigung/Abschluss einer Maßnahme; Änderungen, Veränderungen bei der Umsetzung oder Konzeption und Verlängerung einer laufenden Maßnahme; Angaben zur Überwachung, Aktualisierung zu den Fortschritten oder Ergebnisse der Folgenabschätzung; Fortsetzung bestehender Maßnahmen/keine wesentliche Aktualisierung; Entwürfe, Ankündigungen, Zusagen, geplante Maßnahmen, Erörterungen neuer Maßnahmen; Sonstige.

13) Die Mitgliedstaaten müssen eine qualitative Beschreibung der Fortschritte bei der Umsetzung des Politikziels übermitteln.

14) Die Mitgliedstaaten müssen den/die Indikator(en), den/die sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen herangezogen haben, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) im Nachhinein angeben. Die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.


Meldung je Dimension
Relevante(r)
Vektor(en) 15
Unterstützte
FuI-Priorität
der Energie-
union 16
Unterstützte Technologien
für saubere/
CO2-arme Energie 17
Unterstützte
Sektoren 18
MiapMMMiap
Hinweise (Fortsetzung):
15) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Sicherheit der Energieversorgung" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Vektoren auswählen (es können mehrere Vektoren gewählt werden; weitere Vektoren können unter "sonstige Brennstoffe" hinzugefügt und erläutert werden): Gesamtsystem; Strom; Gas; Mineralölerzeugnisse; Kernbrennstoff; Wärme; sonstige Brennstoffe.

16) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Prioritäten aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

17) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" beitragen."Saubere und CO2-arme Energietechnologien" umfassen alle Technologien, die vom SET-Plan erfasst sind. Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Technologien aus einer Liste auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist.

18) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, welche Sektoren mit dieser Politik unterstützt werden.

Tabelle 2: Verfügbare Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Wirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1

Nummer
der Politik/
Maßnahme
Ex-ante-BewertungEx-post-Bewertung
Erzeugung von
Energie aus
erneuerbaren
Quellen
(kt RÖE/Jahr)
Erläuterung
der Grund-
lage für die
Schätzung
Dokumentation/
Quelle der
Schätzung, soweit
verfügbar (Weblink
zu dem Bericht,
dem die Zahl ent-
nommen wurde)
Jahr der
Erzeugung 1
Erzeugung
erneuerbarer
Energie
(kt RÖE/Jahr)
2
Erläuterung der
Grundlage für
die Schätzung
Dokumentation/
Quelle der
Schätzung, soweit
verfügbar (Weblink
zu dem Bericht,
dem die Zahl
entnommen wurde)
tt + 5t + 10t + 15
V
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: V = voluntary (freiwillig); t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:
1) Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre übermitteln; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.

2) Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

Tabelle 3: Verfügbare Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Wirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz 2

Nummer
der Politik/
Maßnahme
Ex-ante-BewertungEx-post-Bewertung
Energieeinsparung
(kt RÖE/Jahr,
Endenergie)
Erläuterung
der Grund-
lage für die
Schätzung
Dokumentation/
Quelle der
Schätzung, soweit
verfügbar (Weblink
zu dem Bericht,
dem die Zahl
entnommen wurde)
Jahr, auf das
sich die Ver-
ringerung
bezieht 1
Energie-
einsparung
(kt RÖE/Jahr,
Endenergie)
2
Erläuterung der
Grundlage für
die Schätzung
Dokumentation/Quelle
der Schätzung, soweit
verfügbar (Weblink
zu dem Bericht,
dem die Zahl ent-
nommen wurde)
tt + 5t + 10t + 15
V
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: V = voluntary (freiwillig); t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:
1) Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre übermitteln; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.

2) Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

Tabelle 4: Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien ergeben 3

Nummer
der Politik/
Maß-
nahme
Projizierte Kosten und Gewinne (Ex-ante-Bewertung)Tatsächliche Kosten und Gewinne (Ex-post-Bewertung)
Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurdenBrutto-
kosten
in EUR je t RÖE erzeugter Energie
aus erneuer-
baren
Quellen
Absolute Brutto-
kosten
in EUR pro Jahr
Absolute Gewinne 1 in EUR pro JahrGewinne 1
in EUR
je t RÖE
erzeugter Energie
aus erneuer-
baren Quellen
Netto-
kosten in EUR je t RÖE erzeugter
Energie
aus erneuer-
baren Quellen
Absolute
Netto-
kosten
in EUR
pro Jahr
Preis-
basis
(Jahr)
Be-
schrei-
bung
der Kosten-
schätzungen (Grund-
lage der Kosten-
schätzung,
in der
Schätzung
enthaltene Kosten-
arten,
Methode)
2
Doku-
mentation/
Quelle (Weblink
zu dem
Bericht, dem
die Zahl
entnommen
wurde)
Be-
schrei-
bung sonstiger Gewinne
Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurdenBrutto-
kosten
in EUR
je t RÖE
erzeugter Energie
aus erneuer-
baren Quellen
Ab-
solute Brutto-
kosten in EUR pro
Jahr
Gewinne
1 in EUR
je t RÖE
erzeugter
Energie
aus erneuer-
baren Quellen
Absolute Gewinne 1 in EUR pro JahrNetto-
kosten
in EUR
je t RÖE
erzeugter
Energie aus erneuer-
baren Quellen
Absolute Netto-
kosten in EUR pro Jahr
Preis-
basis (Jahr)
Be-
schrei-
bung
der Kosten-
schätzungen (Grundlage
der Kosten-
schätzung,
in der
Schätzung
enthaltene
Kosten-
arten,
Methode)
2
Doku-
mentation/
Quelle (Weblink
zu dem Bericht, dem die Zahl ent-
nommen
wurde)
Be-
schrei-
bung
sonstiger
Gewinne
V
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)

1) Gewinne sind als negative Werte anzugeben.

2) Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.

Tabelle 5: Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz ergeben (4)

Num-
mer
der Politik/
Maß
nahme
Projizierte Kosten und Gewinne (Ex-ante-Bewertung)Tatsächliche Kosten und Gewinne (Ex-post-Bewertung)
Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurdenBrutto-
kosten
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Absolute Brutto-
kosten in EUR pro
Jahr
Absolute Gewinne 1 in EUR pro JahrGewinne 1
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Netto-
kosten
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Ab-
solute
Netto-
kosten in EUR pro Jahr
Preis-
basis
(Jahr)
Be-
schreibung
der
Kosten-
schätzungen (Grund-
lage der
Kosten-
schätzung,
in der
Schätzung
enthaltene
Kosten-
arten, Methode)
2
Doku-
mentation/
Quelle
(Weblink
zu dem
Bericht,
dem die
Zahl ent-
nommen wurde)
Be-
schrei-
bung
sonstiger Gewinne
Jahr(e), für das/die die Kosten be-
rechnet wurden
Brutto-
kosten
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Absolute Brutto-
kosten
in EUR
pro Jahr
Gewinne 1
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Absolute
Gewinne 1
in EUR
pro Jahr
Netto-
kosten
in EUR
je t RÖE
End-
energie-
ein-
sparung
Ab-
solute Netto-
kosten
in
EUR
pro
Jahr
Preis-
basis (Jahr)
Be-
schreibung
der Kosten-
schätzungen
(Grundlage
der Kosten-
schätzung,
in der
Schätzung
enthaltene
Kosten-
arten,
Methode)
2
Doku-
mentation/
Quelle
(Weblink
zu dem
Bericht,
dem die
Zahl
ent-
nommen wurde)
Be-
schreibung
sonstiger
Gewinne
V
P/M 1
P/M 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)

1) Gewinne sind als negative Werte in das Formblatt einzutragen.

2) Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.

1) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Dekarbonisierung: Erneuerbare Energien" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

2) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Energieeffizienz" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.3) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Dekarbonisierung: Erneuerbare Energien" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

3) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, die zur Dimension "Energieeffizienz" beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.


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Neue Politiken und Massnahmen gemäss Artikel 21 Buchstabe b Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999Anhang X

Tabelle 1: Energieeffizienzverpflichtungssysteme (EEVS) gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU:

Nummer der Politik/MaßnahmeM
Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)M
Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)
Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)M
Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) 1Miap
2021Miap
2022Miap
2023Miap
2024Miap
2025Miap
2026Miap
2027Miap
2028Miap
2029Miap
2030Miap
Dauer des Verpflichtungszeitraums/der VerpflichtungszeiträumeM
Wesentliche Konzeptionsmerkmale
Verpflichtete Parteien und deren Zuständigkeiten (Anhang V Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)M
Zielsektoren (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU) 2M
Sektoren, in denen im Rahmen des EEVS Einzelmaßnahmen in Betracht kommen (falls abweichend von den vorstehend aufgeführten Zielsektoren) (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)M
Im Rahmen des EEVS in Betracht kommende Einzelmaßnahmen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU) und entsprechende Lebensdauern (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU) 3M
Angaben zur Anwendung der folgenden Bestimmungen der EED:
Soweit zutreffend, spezifische Maßnahmen und/oder zu erreichender Anteil der Einsparungen bei sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls bei Sozialwohnungen (Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU)Miap
Von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte Einsparungen (Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) 4Miap
Vorschriften zur Inanspruchnahme von Banken und Krediten (Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)Miap
Möglichkeiten für den Handel mit Energieeinsparungen (soweit relevant)Miap
Zusammenhang mit einem Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (wie in Artikel 7a Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehen) 5Miap
Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode
Angewandte Messmethode(n) (Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2012/27/EU) 6M
Für die Angabe der Energieeinsparungen angewandte Messgröße(n) (Primär- oder Endenergieeinsparungen) (Artikel 7a Absatz 4 und Anhang V Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2012/27/EU)M
Art der Berücksichtigung von Lebensdauern (und möglicher Änderungen der Einsparungen im Laufe der Zeit) bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU) 7M
Sonstige Informationsquellen oder Referenzmaterialien (z.B. Studien, Bewertungsberichte), in denen weitere Erläuterungen und Einzelheiten zur Berechnung der Einsparungen zu finden sindV
Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit (Anforderungen gemäß Anhang V Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)
Beschreibung der Berechnungsmethode, einschließlich der Angabe, wie das Zusätzlichkeitsprinzip in der Berechnungsmethode berücksichtigt wird (Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) 8M
Fördert das EEVS einen vorzeitigen Austausch? Falls ja, wie wird dies bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt? (Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)M
Angewandte Referenzwerte für angenommene und geschätzte Einsparungen (falls angenommene und geschätzte Einsparungen angegeben werden) (Anhang V Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)M
Wie wird die Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)M
Mögliche Überschneidungen (zwischen strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen) und doppelte Anrechnung
Mögliche Überschneidungen zwischen Einzelmaßnahmen, die für das EEVS in Betracht kommen 9Miap
Mögliche Überschneidungen zwischen dem EEVS und einer oder mehreren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldeten alternativen Maßnahme(n)Miap
Wie werden mögliche Überschneidungen (zwischen dem EEVS und alternativen Maßnahmen) berücksichtigt, um eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen zu vermeiden? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)M
Klimatische Unterschiede (soweit relevant) (Anhang V Nummer 2 Buchstabe h und Nummer 5 Buchstabe i der Richtlinie 2012/27/EU)
Gibt es klimatische Unterschiede zwischen einzelnen Regionen? Können diese sich auf die für das EEVS in Betracht kommenden Maßnahmen auswirken?Miap
Wie werden etwaige klimatische Unterschiede bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt?Miap
Überwachung und Prüfung der Einsparungen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe j der Richtlinie 2012/27/EU)
Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des ÜberprüfungsverfahrensM
Für die Überwachung und Überprüfung des EEVS zuständige BehördenM
Unabhängigkeit der Überwachung und Überprüfung von den verpflichteten Parteien (Artikel 7a Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU)M
Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben (Artikel 7a Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU) 10M
Berichterstattungspflichten der verpflichteten Parteien (Energieeinsparungen jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien sowie insgesamt erzielte Energieeinsparungen im Rahmen des Systems)M
Veröffentlichung der im Rahmen des EEVS jährlich erzielten Energieeinsparungen (Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 2012/27/EU)M
Bei Missachtung angewandte Sanktionen (und entsprechende Verweise, einschließlich des Gesetzes oder sonstiger Rechtstexte, in dem/denen die Sanktionen und damit verbundenen Bedingungen festgelegt sind)M
Bestimmung(en) für den Fall, dass die Fortschritte im Rahmen des EEVS nicht zufriedenstellend sind (Anhang V Nummer 3 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)M
Angaben zu Qualitätsstandards (Anhang V Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)
Wie werden Qualitätsstandards (für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen) im Rahmen des EEVS gefördert oder vorgeschrieben?Miap
Ergänzende Angaben oder Erläuterungen
Hier bitte sonstige für den Erfahrungsaustausch hilfreiche Informationen oder Erläuterungen angebenV
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

2) Die Mitgliedstaaten müssen die Sektoren angeben (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige), die bei der Berechnung der Vorgabe(n) für das EEVS und bei der Festlegung der verpflichteten Parteien berücksichtigt wurden. Weichen die für Einzelmaßnahmen in Betracht kommenden Sektoren davon ab, ist dies im nächsten Feld anzugeben.

3) Die Mitgliedstaaten müssen hier die in Betracht kommenden Maßnahmen angeben. Ist die Liste der Maßnahmen zu lang, müssen die Mitgliedstaaten hier die wichtigsten Auswahlkriterien angeben und die Liste als separate Datei einreichen. Die Mitgliedstaaten müssen die für die verschiedenen Arten oder Kategorien von Maßnahmen angenommenen Lebensdauern in Tabelle 4 dieses Anhangs angeben.

4) Falls verpflichtete Parteien von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte zertifizierte Energieeinsparungen auf ihre Verpflichtung anrechnen können, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, nach welchen Kriterien diese Dritten zugelassen werden und wie sichergestellt wird, dass bei der Zertifizierung ein klares und transparentes Verfahren angewandt wird.

5) Die Mitgliedstaaten müssen angeben, ob verpflichtete Parteien ihre Einsparverpflichtung ganz oder teilweise durch einen Beitrag zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen können oder müssen.

6) Die Mitgliedstaaten müssen die angewandten Methoden nach der in Anhang V Nummer 1 festgelegten Klassifizierung angeben: a) angenommene Einsparungen/b) gemessene Einsparungen/c) geschätzte Einsparungen/d) mittels Erhebung bestimmte Einsparungen. Falls sie eine andere Methode wählen, müssen die Mitgliedstaaten sie erläutern.

7) Die Mitgliedstaaten müssen eine Erläuterung hinzufügen, insbesondere wenn eine andere als die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe i dargelegte Methode angewandt wird.

8) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Anforderungen aus Anhang V Nummer 2 Buchstaben a bis c durch die Berechnungsmethode erfüllt werden, auch was die Berücksichtigung der Auswirkungen von EU-Vorschriften gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstaben b und c betrifft.

9) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie solche Überschneidungen bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt werden, z.B. Zusammenhang zwischen Wanddämmung und dem Austausch von Heizsystemen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie mit dem Überwachungs- und Überprüfungssystem sichergestellt wird, dass dieselbe Einzelmaßnahme nicht von mehreren verpflichteten Parteien gemeldet wird (Vermeidung einer doppelten Anrechnung im Rahmen des EEVS).

10) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben von Maßnahmen sichergestellt wird, und die Kriterien zur Bestimmung und Auswahl repräsentativer Stichproben angeben.

Tabelle 2: Alternative strategische Maßnahmen gemäß Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen)

Nummer der Politik/MaßnahmeM
Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)M
Geplanter oder geschätzter Haushalt, einschließlich des/der entsprechenden Vollzugszeitraums/-zeiträumeV
Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)
Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)M
Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) 1Miap
2021Miap
2022Miap
2023Miap
2024Miap
2025Miap
2026Miap
2027Miap
2028Miap
2029Miap
2030Miap
Zwischenzeitraum/-zeiträume, soweit relevant 2Miap
Wesentliche Konzeptionsmerkmale
Durchführende Behörden, teilnehmende oder beauftragte Parteien und deren Zuständigkeiten für die Durchführung der strategischen Maßnahme (Anhang V Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU)M
Zielsektoren (Anhang V Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU) 3M
Für alternative Maßnahmen in Betracht kommende Einzelmaßnahmen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU) und entsprechende Lebensdauern (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU) 4M
Spezifische strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen gegen Energiearmut (soweit zutreffend)Miap
Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode
Angewandte Messmethode(n) (Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2012/27/EU) 5M
Bei der Angabe der Energieeinsparungen angewandte Messgrößen (Primär- oder Endenergieeinsparungen) (Anhang V Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2012/27/EU)M
Art der Berücksichtigung von Lebensdauern (und möglicher Änderungen der Einsparungen im Laufe der Zeit) bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe i und Nummer 5 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU) 6M
Sonstige Informationsquellen oder Referenzmaterialien (z.B. Studien, Bewertungsberichte), in denen weitere Erläuterungen und Einzelheiten zur Berechnung der Einsparungen zu finden sindV
Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit (Anforderungen gemäß Anhang V Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)
Beschreibung der Berechnungsmethode, einschließlich der Angabe, wie das Zusätzlichkeitsprinzip in der Berechnungsmethode berücksichtigt wird (Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) 7M
Fördert die strategische Maßnahme einen vorzeitigen Austausch? Falls ja, wie wird dies bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt? (Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)M
Angewandte Referenzwerte für angenommene und geschätzte Einsparungen (falls angenommene und geschätzte Einsparungen angegeben werden) (Anhang V Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)M
Wie wird die Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2012/27/EU)M
Mögliche Überschneidungen (zwischen strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen) und doppelte Anrechnung
Mögliche Überschneidungen zwischen Einzelmaßnahmen, die für die strategische Maßnahme in Betracht kommen 8Miap
Mögliche Überschneidungen zwischen dem EEVS (sofern vorhanden) und einer oder mehreren gemäß Artikel 7 gemeldeten alternativen MaßnahmenMiap
Wie werden mögliche Überschneidungen (zwischen dem EEVS, sofern vorhanden, und alternativen Maßnahmen) berücksichtigt, um eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen zu vermeiden? (Anhang V Nummer 3 Buchstabe g)M
Klimatische Unterschiede (soweit relevant) (Anhang V Nummer 2 Buchstabe h und Nummer 5 Buchstabe i der Richtlinie 2012/27/EU)
Gibt es klimatische Unterschiede zwischen einzelnen Regionen? Können diese sich auf die für die strategische Maßnahme in Betracht kommenden Maßnahmen auswirken?Miap
Wie werden etwaige klimatische Unterschiede bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt?Miap
Überwachung und Prüfung der Einsparungen (Anhang V Nummer 5 Buchstabe j der Richtlinie 2012/27/EU)
Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des ÜberprüfungsverfahrensM
Für die Überwachung und Überprüfung der strategischen Maßnahme zuständige BehördenM
Unabhängigkeit der Überwachung und Überprüfung von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien (Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU)M
Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben (Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU) 9M
Veröffentlichung der im Rahmen der strategischen Maßnahme jährlich erzielten Energieeinsparungen (Anhang V Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2012/27/EU)M
Bei Missachtung angewandte Sanktionen (und entsprechende Verweise, einschließlich des Gesetzes oder sonstiger Rechtstexte, in dem/denen die Sanktionen und damit verbundenen Bedingungen festgelegt sind)M
Bestimmung(en) für den Fall, dass die Fortschritte im Rahmen der strategischen Maßnahme nicht zufriedenstellend sind (Anhang V Nummer 3 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU)M
Angaben zu Qualitätsstandards (Anhang V Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU)
Wie werden Qualitätsstandards (für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen) im Rahmen der strategischen Maßnahme gefördert oder vorgeschrieben?Miap
Ergänzende Angaben oder Erläuterungen
Sonstige für den Erfahrungsaustausch hilfreiche Angaben oder ErläuterungenV
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

2) Die Mitgliedstaaten müssen hier die Zeiträume oder Zeitpunkte angeben, die bei der Festlegung von Zwischenzielen verwendet wurden, um die Fortschritte der alternativen Maßnahme zu überprüfen.

3) Die Mitgliedstaaten müssen die berücksichtigten Sektoren (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige) angeben.

4) Die Mitgliedstaaten müssen die Kategorien von Einzelmaßnahmen angeben, die finanzielle Anreize oder andere Arten von Unterstützung aus der alternativen Maßnahme erhalten können oder die mit der alternativen Maßnahme durch Vorschriften, Informationen oder strategischen Instrumenten jeglicher Art gefördert werden. Ist die Liste der Maßnahmen zu lang, müssen die Mitgliedstaaten hier die wichtigsten Auswahlkriterien angeben und die Liste als separate Datei einreichen. Die Mitgliedstaaten müssen die für die verschiedenen Arten oder Kategorien von Maßnahmen angenommenen Lebensdauern in Tabelle 4 dieses Anhangs angeben.

5) Die Mitgliedstaaten müssen die angewandten Methoden nach der in Anhang V Nummer 1 festgelegten Klassifizierung angeben: a) angenommene Einsparungen/b) gemessene Einsparungen/c) geschätzte Einsparungen/d) mittels Erhebung bestimmte Einsparungen. Falls sie eine andere Methode wählen, müssen die Mitgliedstaaten sie erläutern.

6) Die Mitgliedstaaten müssen eine Erläuterung hinzufügen, insbesondere wenn eine andere als die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe i dargelegte Methode angewandt wird.

7) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Anforderungen aus Anhang V Nummer 2 Buchstaben a bis c durch die Berechnungsmethode erfüllt werden, auch was die Berücksichtigung der Auswirkungen von EU-Vorschriften gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstaben b und c betrifft.

8) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie solche Überschneidungen bei der Berechnung der Einsparungen berücksichtigt werden, z.B. Zusammenhang zwischen Wanddämmung und dem Austausch von Heizsystemen.

9) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Überprüfung statistisch repräsentativer Stichproben von Maßnahmen sichergestellt wird, und die Kriterien zur Bestimmung und Auswahl repräsentativer Stichproben angeben.

Tabelle 3: Angaben zu steuerlichen Maßnahmen

Nummer der Politik/MaßnahmeM
Dauer der steuerlichen Maßnahme (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer iv der Richtlinie 2012/27/EU)M
Durchführende Behörde (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer ii der Richtlinie 2012/27/EU)M
Zielsektoren und Steuerzahler-Segment (Anhang V Nummer 5 Buchstabe k Ziffer i der Richtlinie 2012/27/EU) 1M
Informationsquelle(n) (mit Verweis auf das entsprechende Gesetz oder sonstige Rechtstexte)M
Für 2021-2030 erwartete Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums/der Verpflichtungszeiträume (Anhang V Nummer 5 Buchstaben d und e der Richtlinie 2012/27/EU)
Erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Zeitraum 2021-2030 (kt RÖE)M
Erwartete neue jährliche Endenergieeinsparungen (kt RÖE/Jahr) 2Miap
2021Miap
2022Miap
2023Miap
2024Miap
2025Miap
2026Miap
2027Miap
2028Miap
2029Miap
2030Miap
Zusätzliche Erläuterungen (soweit relevant)V
Allgemeine Angaben zur Berechnungsmethode
Angewandte Berechnungsmethode(n) 3M
Ansatz für die Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU) 4M
(Kurzfristige) Preiselastizitäten (Anhang V Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU) 5Miap
(Langfristige) Preiselastizitäten (Anhang V Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU) 6Miap
Art der Berücksichtigung von Lebensdauern bei der Berechnung der Einsparungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2012/27/EU) 7M
Wie wird eine doppelte Anrechnung mit anderen strategischen Maßnahmen vermieden? (Anhang V Nummer 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU)M
Unabhängigkeit von der durchführenden Behörde 8M
Ergänzende Erläuterungen und Informationsquelle(n)V
M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten müssen die berücksichtigten Sektoren (Wohngebäude, Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Sonstige) angeben.

2) Die Mitgliedstaaten müssen dieses Feld ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen stabil sind. Falls erwartet wird, dass sich die neuen jährlichen Endenergieeinsparungen im Lauf der Zeit ändern, müssen die Mitgliedstaaten die Felder pro Jahr ausfüllen.

3) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, welches Modell bei der Berechnung der Einsparungen verwendet wurde, ob und warum kurzfristige und/oder langfristige Preiselastizitäten berücksichtigt werden, welche Variablen in dem Modell berücksichtigt wurden und wie sie ausgewählt wurden.

4) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, welche Methode zur (kontrafaktischen) Analyse der Auswirkungen auf den Energieverbrauch mit und ohne die steuerliche Maßnahme angewandt wurde, wie das kontrafaktische Szenario festgelegt wurde und wie sichergestellt wird, dass zumindest die in der EU geltende Mindesthöhe der Besteuerung berücksichtigt wird.

5) Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie die kurzfristigen Preiselastizitäten bestimmt werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie den Einfluss von Preisänderungen auf die Energienachfrage widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten müssen die bei der Bestimmung der Preiselastizitäten zu nutzenden Datenquellen nennen.

6) Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie die langfristigen Preiselastizitäten bestimmt werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie den Einfluss von Preisänderungen auf die Energienachfrage widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten müssen die bei der Bestimmung der Preiselastizitäten zu nutzenden Datenquellen nennen.

7) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie mit der Berechnungsmethode sichergestellt wird, dass nur Einsparungen aus Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, berücksichtigt werden können.

8) Die Mitgliedstaaten müssen erläutern, wie die Unabhängigkeit der Prüfung der Energieeinsparungen von der steuerlichen Maßnahme sichergestellt wird.

Tabelle 4: Angaben zur Lebensdauer der Einzelmaßnahmen, die für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldeten Politiken und Maßnahmen in Betracht kommen

In Betracht kommende Maßnahme Endverbrauchssektor Angenommene Lebensdauer (in Jahren) Annahmen zu möglichen Änderungen der Energieeinsparungen im Lauf der Zeit Quelle oder Methode zur Schätzung der Lebensdauer sowie der damit verbundenen Annahmen
Miap Miap Miap Miap Miap
Maßnahme 1
Maßnahme 2
Maßnahme 3
Hinweise: Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

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Angaben zu den gemäss Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Energieeinsparungen 1Anhang XI


Tabelle 1: Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr X-2

Nummer der Politik/MaßnahmeEinheitBetroffene sozial schwache Haushalte 1Endenergieeinsparungen, die durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU oder durch alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b der genannten Richtlinie erzielt wurden (mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie)Davon durch Politiken und Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut gemäß Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU erzielte EndenergieeinsparungenHöhe der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Endenergieeinsparungen
Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-2 insgesamt 2
Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergie-
einsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt
Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-2 insgesamt 2
Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergie-
einsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt
Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-2 insgesamt 2
Davon Einsparungen, die im Jahr X-2 nur durch im Jahr X-2 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergieeinsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-2 insgesamt
MMMMMMiapMiapMiapMiapMiapMiap
P/M 1kt RÖE
P/M 2kt RÖE
Ggf. weitere Zeilen ergänzenkt RÖE
Kürzel: Berichterstattung für das Kalenderjahr X-2, wobei X = Berichtsjahr, M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen, was die Einbeziehung von sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls von Sozialwohnungen betrifft: Ja; Nein. Zur Definition von sozial schwachen Haushalten siehe die Hinweise in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999.

2) Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-2 insgesamt, d. h. Höhe der Einsparungen, die mit neuen, zwischen 2021 und dem Jahr X-3 durchgeführten Maßnahmen, die im Jahr X-2 weiterhin zu Einsparungen führen, erzielt wurden, wobei die Lebensdauer der Einsparungen zu berücksichtigen ist.

Tabelle 2: Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr X-3 2

Nummer der Politik/MaßnahmeEinheitBetroffene sozial schwache Haushalte 1Endenergieeinsparungen, die durch nationale EEVS gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU oder durch alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b der genannten Richtlinie erzielt wurden (mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie)Davon durch Politiken und Maßnahmen zur Verringerung von Energiearmut gemäß Artikel 7 Absatz 11 der Richtlinie 2012/27/EU erzielte EndenergieeinsparungenHöhe der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Endenergieeinsparungen
Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-3 insgesamt 2
Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergie-

einsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt

Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-3 insgesamt 1
Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergie-
einsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt
Jährliche Endenergie-
einsparungen im Jahr X-3 insgesamt 1
Davon Einsparungen, die im Jahr X-3 nur durch im Jahr X-3 durchgeführte neue Maßnahmen erzielt wurdenKumulierte Endenergie-
einsparungen zwischen 2021 und dem Jahr X-3 insgesamt
MMMMMMiapMiapMiapMiapMiapMiap
P/M 1kt RÖE
P/M 2kt RÖE
Ggf. weitere Zeilen ergänzenkt RÖE
Kürzel: Berichterstattung für das Kalenderjahr X-3, wobei X = Berichtsjahr, M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend);

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen, was die Einbeziehung von sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls von Sozialwohnungen betrifft: Ja; Nein. Zur Definition von sozial schwachen Haushalten siehe die Hinweise in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999.

2) Jährliche Endenergieeinsparungen im Jahr X-3 insgesamt, d. h. Höhe der Einsparungen, die mit neuen, zwischen 2021 und dem Jahr X-4 durchgeführten Maßnahmen, die im Jahr X-3 weiterhin zu Einsparungen führten, erzielt wurden, wobei die Lebensdauer der Einsparungen zu berücksichtigen ist.

1) Die Mitgliedstaaten müssen über nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

2) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

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Berichterstattung gemäss Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EUAnhang XII


Tabelle 1: Renovierte Gesamtfläche der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung des jeweiligen Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU 1

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr X-3Jahr X-2Zusätzliche Angaben
Primärenergieverbrauchund/oder EndenergieverbrauchPrimärenergieverbrauchund/oder Endenergieverbrauch
Nummer der Politik/MaßnahmeMiapNicht zutreffend
Gesamtfläche renovierter GebäudeMiapm2
Höhe der durch Gebäuderenovierung erzielten Energieeinsparungen in den Jahren X-3 und X-2 1Vkt RÖE
Summe der durch Gebäuderenovierung erzielten neuen Energieeinsparungen im Zeitraum 2021 - Jahr X-3 (X-2) (entsprechend einer Renovierungsrate von 3 %)Miapkt RÖE
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:

1) Die Höhe der Energieeinsparungen kann geschätzt werden: Es können angenommene, gemessene, geschätzte oder mittels Erhebung bestimmte Einsparungen gemeldet werden.

Tabelle 2: Höhe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU 2, 3

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr X-3Jahr X-2Zusätzliche Angaben
Primärenergieverbrauchund/oder EndenergieverbrauchPrimärenergieverbrauchund/oder Endenergieverbrauch
Nummer der Politik/MaßnahmeMiapNicht zutreffend
Höhe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den Jahren X-3 und X-2 1Miapkt RÖE
Summe der Energieeinsparungen in infrage kommenden Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, im Zeitraum 2021 - Jahr X-3 (X-2) (entsprechend einer Renovierungsrate von 3 %)Miapkt RÖE
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Die Höhe der Energieeinsparungen kann geschätzt werden: Es können angenommene, gemessene, geschätzte oder mittels Erhebung bestimmte Einsparungen gemeldet werden.

1) Die Mitgliedstaaten müssen über Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

2) Die Mitgliedstaaten müssen über Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU Bericht erstatten.

3) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 von Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem vorgeschriebenen Umfang der infrage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, entsprechen.


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Fortschritte bei der FinanzierungAnhang XIII


Tabelle 1: Fortschritte bei der Finanzierung

Nummer(n) der gemeldeten Politik/Maßnahme 1In Betracht kommende Technologien/LösungenUrsprüngliche Investitionsannahmen (EUR)Tatsächliche Investitionen bis (einschließlich) zum Jahr X-2 (EUR)Noch durchzuführende tatsächliche Investitionen(EUR)
WertPreisbasis (Jahr)Nationale öffentliche MittelEU-Mittel insgesamtDavon aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF-Mittel)Davon Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem KohäsionsfondsPrivate Mittel (falls verfügbar)Preisbasis (Jahr)Beschreibung der QuelleWertPreisbasis (Jahr)
MVMMMMMMiavMMM
Politik/Maßnahme 1 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen
Politik/Maßnahme 2 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen alle Nummern gemeldeter Politiken/Maßnahmen aufführen. Unterschiedliche Politiken/Maßnahmen oder Gruppen von Politiken/Maßnahmen sollten in verschiedenen Zeilen aufgeführt werden.

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Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von LuftschadstoffenAnhang XIV

Tabelle 1: Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen 1

Nummer(n) der gemeldeten Politik(en)/Maßnahme(n) 2Bezugsjahr 3Relevante(r) Schadstoff(e) 4Quantifizierte erwartete Auswirkungen auf die Emissionen 5 (kt/Jahr)Qualitative Bewertung der erwarteten Auswirkungen auf die Emissionen 6Einzelheiten der für die Analyse genutzten Methoden 1Qualitative Beschreibung von Unsicherheiten (sofern verfügbar)Dokumentation/Quelle der MethodenAllgemeine Anmerkungen
tt+5t+10t+15t+20t+25
MMMMiavV/MMiavVMiavV
Politik/Maßnahme 1 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen
Politik/Maßnahme 2 oder Gruppe von Politiken/Maßnahmen
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig).

Hinweise:

1) Die Beschreibung muss Informationen zur Methode umfassen, z.B. die verwendeten Modelle, die Ausgangsbasis für den Vergleich der Auswirkungen und die zugrunde liegenden Daten.

2) Die Mitgliedstaaten müssen alle Nummern gemeldeter Politiken/Maßnahmen aufführen. Unterschiedliche Politiken/Maßnahmen oder Gruppen von Politiken/Maßnahmen sollten in verschiedenen Zeilen aufgeführt werden.

3) Das Bezugsjahr ist das Basisjahr, das für die Projektion der Emissionen verwendet wurde.

4) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Schadstoffen auswählen (weitere Schadstoffe können hinzugefügt und unter "Sonstige" angegeben werden): SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5, Sonstige.

5) Die Mitgliedstaaten müssen erwartete Zunahmen von Emissionen als positive Zahlen oder Zahlenbereiche und Abnahmen von Emissionen als negative Zahlen oder Zahlenbereiche angeben.

6) Falls keine Informationen über quantifizierte Auswirkungen vorliegen, ist eine qualitative Bewertung obligatorisch (M). Falls die Auswirkungen quantifiziert werden, ist die qualitative Bewertung freiwillig (V).

1) Die Mitgliedstaaten müssen die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen oder der Gruppen von Politiken und Maßnahmen so weit wie möglich quantifizieren.

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Politiken und Massnahmen für die schrittweise Abschaffung von energiesubventionen, insbesondere für fossile EnergieträgerAnhang XV


Tabelle 1: Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Subvention für fossile Brennstoffe oder für Sonstige 1Bezeichnung der Politik (Englisch)Bezeichnung der Politik (Landessprache)Sektor 2Zweck 3Energieträger 4Kategorie 5UmsetzungszeitraumSubventionshöhe
Beginn 6Ende 7X-3 8X-2 8Währung 9
MMMMMMMMMMiavMM
Subvention 1
Subvention 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können unter "Sonstige" hinzugefügt und erläutert werden): Fossile Brennstoffe; Sonstige (einschließlich Subventionen für Strom, Kernenergie, erneuerbare Energien und Energieeffizienz). Subventionen für die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern sollten in der Kategorie "Fossile Brennstoffe" gemeldet werden.

2) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Energiesektor (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: ENER-Extraktion fossiler Brennstoffe; ENER-Energiepflanzen; ENER-Konversion; ENER-Konversion-Raffinerie; ENER-Konversion-LNG; ENER-Konversion-KWK; ENER-Konversion-Stromerzeugung; ENER-Konversion-Wärme und Kälte; ENER-Konversion-flüssige Biokraftstoffe; ENER-Konversion-Biogaserzeugung; ENER-Konversion-Wasserstofferzeugung; ENER-Infrastruktur; ENER-Infra-Übertragung/Fernleitung; ENER-Infra-Verteilung; ENER-Infra-Ü/FundV; ENER-Infra-Speicherung; ENER-Anlagenstilllegung; ENER-Abfallentsorgung; ENER-Endkundenversorgung); Landwirtschaft (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: AGRI-Pflanzen, Tierproduktion, Jagd; AGRI-Forstwirtschaft und Holzgewinnung; AGRI-Fischerei und Aquakultur); Baugewerbe; Bergbau; Industrie (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: INDU-energieintensive Industrie (Industriesektoren, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen); INDU-nicht energieintensive Industrie); Verkehr (TRANS-Luftverkehr; TRANS-Schienenverkehr; TRANS-Straßenverkehr; TRANS-Schifffahrt; TRANS-öffentliche Verkehrsmittel; Dienstleistungen (tertiärer Sektor); Haushalte (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilsektoren auswählen: Haushalte; HH-einkommensschwache Haushalte); öffentlicher Sektor; sektorübergreifend (mehrere Sektoren); Wirtschaftssektoren.

3) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter "Sonstige" angegeben werden): Unterstützung für den Energiebedarf; Unterstützung für Energieeffizienz; Unterstützung für die Umstrukturierung der Industrie; Unterstützung für Infrastruktur; Unterstützung für die Produktion; Sonstige.

4) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: fossile Brennstoffe (FF) (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: FF-alle fossilen Brennstoffe; FF-mehrere fossile Brennstoffe; FF-Stein-/Braunkohle; FF-Erdgas FF-Grubengas; FF-Schiefergas; FF-Rohöl und NGL; FF-Öl und Gas; FF-Mineralölerzeugnisse; FF-PP-Gasöl; FF-PP-vermischtes Gasöl; FF-PP-Benzin; FF-PP-verbleites Benzin; FF-PP-bleifreies Benzin; FF-PP-vermischtes Benzin; FF-PP-LPG; FF-PP-Kerosin; FF-PP-fossile Schiffskraftstoffe; FF-PP-Schweröl (HFO); FF-Torf; alle Energien; Wärme; Strom; Kernenergie; Bioenergie (falls möglich, bitte aus den folgenden Energieträgern auswählen: RES-Biogas; RES-Biomasse und Biogas; RES-Biomasse (fest); RES-Biomasse (Siedlungsabfälle); RES-flüssige Biokraftstoffe; RES-flüssige Biokraftstoffe-Biodiesel; RES-flüssige Biokraftstoffe-Bioethanol); Erneuerbare Energien (RES) (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: RES-alle; RES-mehrere; RES-Erdwärme; RES-Wärme; RES-Wasserkraft; RES-Meeresenergie; RES-Solarenergie; RES-Windenergie; RES-Offshore-Windenergie; RES-Onshore-Windenergie; Wasserstoff (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: FF-alle fossilen Brennstoffe; RES-Biogas).

5) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter "Sonstige" angegeben werden): Direktzahlungen (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: zinsverbilligte Darlehen; Zuschüsse; Sonstige); Auszahlungen über das Steuersystem (Steuerermäßigung; Steuerbefreiung; Steuererstattung; Steuergutschriften; Steuerfreibeträge; Sonstige); Unterbepreisung von Gütern/Dienstleistungen (falls möglich, bitte aus den folgenden Kategorien auswählen: Unterbepreisung von staatlichen Ressourcen oder staatlichem Land; Unterbepreisung von staatlicher Infrastruktur; Unterbepreisung von anderen staatlich bereitgestellten Gütern oder Dienstleistungen); Einkommens- oder Preisstützung (falls möglich, bitte aus den folgenden Teilkategorien auswählen: Kapazitätszahlungen (Stromkapazitätsmechanismen); Biokraftstoff-Beimischungsverpflichtung; RES-Quoten mit handelbaren Zertifikaten; differenzierte Netzanschlussentgelte; Energieeffizienzverpflichtungen; Regelungen für abschaltbare Lasten; Differenzverträge (CfD); Einspeiseprämien; Einspeisetarife; Verbraucherpreisgarantien (Kostenunterstützung); Verbraucherpreisgarantien (Preisregulierung); Erzeugerpreisgarantie (Preisregulierung); Sonstige

6) Jahr, in dem die Subventionspolitik erstmals angewandt wurde.

7) Jahr, in dem die Subventionspolitik beendet wird (d. h. außer Kraft tritt oder nicht mehr angewandt wird), sodass keine Subventionen mehr gezahlt werden können.

8) Gezahlte Subventionsbeträge als Nominalwert in Landeswährung.

9) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen wählen (es kann nur eine Option ausgewählt werden): EUR; BGN; HRK; CZK; DKK; HUF; PLN; RON; SEK.


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Zusätzliche Meldepflichten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien (RES)Anhang XVI


Tabelle 1: Funktionsweise des Systems der Herkunftsnachweise für Strom, Gas sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
Strom
Herkunftsnachweise - ausgestellt 1MiapAnzahl
Herkunftsnachweise - entwertet 2MiapAnzahl
Herkunftsnachweise - resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen 3MiapGWh
Gas
Herkunftsnachweise - ausgestelltMiapAnzahl
Herkunftsnachweise - entwertetMiapAnzahl
Herkunftsnachweise - resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen 4MiapGWh
Wärme/Kälte
Herkunftsnachweise - ausgestelltMiapAnzahl
Herkunftsnachweise - entwertetMiapAnzahl
Herkunftsnachweise - resultierender jährlicher nationaler Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen 4MiapGWh
Maßnahmen zur Sicherstellung der ZuverlässigkeitMiapNicht zutreffend
Maßnahmen zum Schutz des Systems vor BetrugMiapNicht zutreffend
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Anzahl der ausgestellten Herkunftsnachweise für Energie, die in dem Mitgliedstaat während des Berichtszeitraums aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, auf der Grundlage des Erzeugungszeitpunkts.

2) Anzahl der Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen, die während des Berichtszeitraums für in dem Mitgliedstaat verbrauchte Energie entwertet wurden.

3) Menge der verbrauchten Energie, deren Herkunft aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen wurde, wie folgt ermittelt: entwertete Herkunftsnachweise für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Berichtszeitraum + Anteil der erneuerbaren Energien am restlichen Energiemix, multipliziert mit dem Gesamtenergieverbrauch im Berichtszeitraum, der nicht von entwerteten Herkunftsnachweisen erfasst ist.

4) Menge der verbrauchten Energie, deren Herkunft aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen wurde, wie folgt ermittelt: entwertete Herkunftsnachweise für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Berichtszeitraum + Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, der mit anderen zuverlässigen Rückverfolgungsmechanismen ermittelt wurde, mit denen einen doppelte Anrechnung vermieden wird (dies kann auch den "Anteil der erneuerbaren Energien am restlichen Energiemix, multipliziert mit dem Gesamtenergieverbrauch im Berichtszeitraum, der nicht von entwerteten Herkunftsnachweisen erfasst ist" umfassen).

Tabelle 2: Mit der Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen

Bitte die mit der verstärkten Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen in dem Mitgliedstaat melden 1, 2Miap
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Zu meldende Rohstoffpreisänderungen auf nationaler (oder, soweit zutreffend, subnationaler) Ebene. Dazu gehören alle Preisänderungen bei Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (Preiserhöhungen bei dem Nahrungs- und Futtermittelerzeugnis aufgrund einer verstärkten energetischen Nutzung desselben Rohstoffs). Zudem gehören dazu Preisänderungen aufgrund einer höheren Nachfrage nach forstwirtschaftlicher Biomasse für die energetische Nutzung - d. h. Preisänderungen bei Erzeugnissen aus Abfall und Reststoffen aufgrund einer verstärkten energetischen Nutzung und eines stärkeren Wettbewerbs um Rohstoffe.

2) In Bezug auf Landnutzungsänderungen bitte nur die Änderung bei Land angeben, das zur Erzeugung von Biomasse für den Energieverbrauch genutzt wird, nicht sämtliche Änderungen bei landwirtschaftlich genutztem Land.

Tabelle 3: Geschätzte Überschussproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zum nationalen Zielpfad zur Erreichung der Vorgabe für 2030

BerichtselementSpezifikationEinheit202220232024202520262027202820292030
Geschätzte Überschussproduktion aus heimischen erneuerbaren Quellen (A)Miapkt RÖE
Geschätzte Produktion aufgrund gemeinsamer Vorhaben zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die auf den nationalen Beitrag zur Vorgabe für 2030 angerechnet wird (B)Miapkt RÖE
Geschätzte Produktion aufgrund gemeinsamer Förderregelungen, die auf den nationalen Beitrag zur Vorgabe für 2030 angerechnet wird (C)Miapkt RÖE
Geschätzte Überschussproduktion insgesamt (ohne künftige statistische Transfers) (= A+B+C)Miapkt RÖE
Geschätzte Defizite bei der Produktion aus heimischen erneuerbaren Quellen (D)Miapkt RÖE
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Tabelle 4: Technologische Entwicklung und Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden

Bitte über die technologische Entwicklung und den Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, in Ihrem Land berichten 1M
Hinweise:

M = mandatory (obligatorisch);

1) Die Nutzung kann als installierte Kapazität und tatsächliche Produktion verschiedener moderner Biobrennstoffe mit unterschiedlichen Technologien gemeldet werden. Außerdem Anzahl der Anlagen und Art des Rohstoffs. In Bezug auf die Entwicklung könnten die verschiedenen Technologiepfade und eine kurze qualitative Beschreibung ihres Stands (Entwicklungsphase, Zeit bis zur Markteinführung, aktuelle Entwicklungen, Investitionen) aufgeführt werden.

Tabelle 5: Geschätzte Auswirkungen der Herstellung oder des Einsatzes von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen auf die biologische Vielfalt, die Wasserressourcen, die Wasserverfügbarkeit und -qualität sowie auf Böden und die Luftqualität

BerichtselementErzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseVerwendung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse
Geschätzte Auswirkungen der Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse 1EinheitZeitraumBeschreibung der Methoden zur Abschätzung der Auswirkungen 1Geschätzte Auswirkungen der Verwendung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse 1EinheitZeitraumBeschreibung der Methoden zur Abschätzung der Auswirkungen 1
MiavMiavMiavMiavMiavMiavMiavMiav
Biologische Vielfalt
Wasserressourcen (Grundwasser, Oberflächenwasser) und -verfügbarkeit
Böden
Luftqualität
Hinweise:

Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar);

1) Die geschätzten Auswirkungen und die angewandten Methoden können quantitativ und qualitativ beschrieben werden. Wenn quantitative Auswirkungen beschrieben werden, bitte die Einheit und den betreffenden Zeitraum angeben.

Tabelle 6: Festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

Bitte festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen angebenMiap
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Tabelle 7: Anteil der in thermischen Abfallbehandlungsanlagen für die Energieerzeugung genutzten biologisch abbaubaren Abfälle

Jahr
X-3X-2
Werden thermische Abfallbehandlungsanlagen betrieben? 1Miap
Wenn ja
Anteil der genutzten biologisch abbaubaren Abfälle (%)Miap
Methode zur Schätzung des AnteilsMiap
Schritte zur Verbesserung und Überprüfung dieser SchätzungenMiap
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen: Ja; Nein.

Tabelle 8: Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien in Gebäuden, einschließlich nach erzeugter, verbrauchter und ins Netz eingespeister Energie aufgeschlüsselter Daten, falls verfügbar 1

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
Gesamtendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden für HeizzweckeMiavkt RÖE
Solarthermische SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
WärmepumpenMiavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Gesamtverbrauch erneuerbarer Wärme in GebäudenMiavkt RÖE
Solarthermische SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
WärmepumpenMiavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in das Netz eingespeiste Wärme insgesamt (Fernwärme)Miavkt RÖE
Solarthermische SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
WärmepumpenMiavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Gesamterzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in GebäudenMiavkt RÖE
Fotovoltaik-SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Gesamtverbrauch von Strom aus erneuerbaren Quellen in GebäudenMiavkt RÖE
Fotovoltaik-SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Gesamteinspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das NetzMiavkt RÖE
Fotovoltaik-SystemeMiavkt RÖE
Biomasse 1Miavkt RÖE
Geothermische SystemeMiavkt RÖE
Sonstige dezentrale erneuerbare QuellenMiavkt RÖE
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar).

Hinweise:

1) Biomasse, die gemäß den in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erzeugt wurde.

Tabelle 9: Menge der für die Energieerzeugung genutzten festen Biomasse

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr
X-3X-2
1) Energiesektor (insgesamt) 1MTJ Hu
a) Strom 1MTJ Hu
b) Kraft-Wärme-Kopplung 1MTJ Hu
c) Wärme 1MTJ Hu
2) Umwandlungssektor (ohne Energiesektor) 1MTJ Hu
3) Industrie, Eigenbedarf (verbrauchter und selbst erzeugter Strom, KWK und Wärme) 1MTJ Hu
4) Direkter Endverbrauch von Haushalten 1MTJ Hu
5) Sonstige 1, 2MTJ Hu
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:

1) Menge der im entsprechenden Sektor verwendeten Biomasse, einschließlich Umwandlungsverlusten.

2) Unter anderem Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

1) "Gebäude" bezeichnet eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Richtlinie 2010/31/EU, Artikel 2 Nummer l), wobei nach Anhang I der genannten Richtlinie bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz folgende Kategorien unterschieden werden: a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten; b) Mehrfamilienhäuser; c) Bürogebäude; d) Unterrichtsgebäude; e) Krankenhäuser; f) Hotels und Gaststätten; g) Sportanlagen; h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels; i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU, Anhang I Nummer 5).

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Zusätzliche Meldepflichten in Bezug auf EnergieeffizienzAnhang XVII

Tabelle 1: Fortschritte in den einzelnen Sektoren und Gründe, warum der Energieverbrauch in Endverbrauchssektoren stabil geblieben oder gestiegen ist

SektorSpezifikationGründe für den höheren/stabilen Endenergieverbrauch im Jahr X-3 3Gründe für den höheren/stabilen Endenergieverbrauch im Jahr X-2
IndustrieMZutreffendes auswählen 1Zutreffendes auswählen 1
VerkehrMZutreffendes auswählen 1Zutreffendes auswählen 1
HaushalteMZutreffendes auswählen 1Zutreffendes auswählen 1
DienstleistungenMZutreffendes auswählen 1Zutreffendes auswählen 1
LandwirtschaftMZutreffendes auswählen 1Zutreffendes auswählen 1
Sonstige 2Miap
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten können aus folgenden Gründen auswählen (es können mehrere Gründe ausgewählt werden, weitere Gründe können unter "Sonstige" angegeben werden): Wirtschaftswachstum; sinkende Brennstoffpreise; höhere Wertschöpfung; Beschäftigungszuwachs; Zunahme des Güterverkehrs; Zunahme des Personenverkehrs; Bevölkerungszuwachs und/oder Zunahme der Zahl der Haushalte; Zunahme des verfügbaren Einkommens der Haushalte; schlechtere klimatische Bedingungen im Winter; schlechtere klimatische Bedingungen im Sommer; außergewöhnliches Ereignis; Änderung der Methode zur Messung oder Berechnung des Energieverbrauchs; Sonstige.

2) Unter "Sonstige" können weitere Sektoren hinzugefügt und angegeben werden.

3) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

Tabelle 2: Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, auf der am 1. Januar der Jahre X-2 und X-1 die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt wurden

BerichtselementSpezifikationEinheitIndikatoren am 1. Januar des Jahres X-2Indikatoren am 1. Januar des Jahres X-1Zusätzliche Angaben
Gesamtfläche der Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werdenVm2
Gesamtfläche der Gebäude, die die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt hatMm2
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig).

Tabelle 3: Anzahl der in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführten Energieaudits. Außerdem geschätzte Gesamtzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, und Anzahl der Energieaudits, die in diesen Unternehmen in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführt wurden

BerichtselementSpezifikationEinheitJahr
X-3 2X-2
Anzahl der durchgeführten EnergieauditsMAnzahl
Anzahl großer Unternehmen 1, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU giltMAnzahl
Anzahl der Energieaudits, die in großen Unternehmen, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, durchgeführt wurdenMAnzahl
Kürzel: X = Berichtsjahr; M = mandatory (obligatorisch);

Hinweise:

1) Die Definition der Unternehmen im Anwendungsbereich des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt sich aus der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

2) X-3 nicht anwendbar in den ersten Fortschrittsberichten 2023.

Tabelle 4: Angewandter nationaler Primärenergiefaktor für Strom und Begründung, wenn dieser Faktor von dem in Anhang IV Fußnote 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Standardkoeffizienten abweicht

Nationaler Primärenergiefaktor für Strom (Zahl)M
Begründung, falls dieser von dem in Anhang IV Fußnote 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Standardkoeffizienten abweichtM
M = mandatory (obligatorisch)

Tabelle 5: Anzahl und Fläche neuer und renovierter Niedrigstenergiegebäude (NZEB) 1 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU in den Jahren X-2 und X-1, erforderlichenfalls auf der Grundlage statistischer Stichproben

BerichtselementSpezifikationAnzahlGesamtfläche (m2)
1. Januar des Jahres X-21. Januar des Jahres X-11. Januar des Jahres X-21. Januar des Jahres X-1
Wohngebäude: InsgesamtMiav
Wohngebäude: neue NZEBV
Wohngebäude: RenovierungV
Nichtwohngebäude (privat): InsgesamtMiav
Nichtwohngebäude (privat): neue NZEBV
Nichtwohngebäude (privat): RenovierungV
Nichtwohngebäude (öffentlich 1): InsgesamtMiav
Nichtwohngebäude (öffentlich): neue NZEBV
Nichtwohngebäude (öffentlich): RenovierungV
Definition von Niedrigstenergiegebäuden 2V
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miav = mandatory if available (obligatorisch, falls verfügbar); V = voluntary (freiwillig).

Hinweise:

1) In der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung wird klargestellt, dass Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU alle öffentlichen Gebäude betrifft (nicht nur Gebäude öffentlicher Einrichtungen, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden). Strategien und Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/31/EU sollten beispielsweise Gebäude umfassen, die von lokalen oder regionalen Behörden genutzt (z.B. gepachtet oder gemietet) werden, sowie Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung oder von regionalen oder lokalen Behörden befinden, aber von diesen nicht notwendigerweise genutzt werden.

2) Die Mitgliedstaaten können einen Verweis auf ihre nationale Definition von Niedrigstenergiegebäuden einfügen oder diese kurz beschreiben.

Tabelle 6: Link zur Website, auf der die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannte Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen eingesehen werden kann bzw. die entsprechende Schnittstelle bekannt gegeben wird

Link zur Website mit der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannten Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen bzw. der entsprechenden SchnittstelleM
Weitere Einzelheiten oder Anmerkungen zu DatenV
M = mandatory (obligatorisch); V = voluntary (freiwillig)
1) Die Definition von Niedrigstenergiegebäuden entspricht der offiziellen nationalen Definition von Niedrigstenergiegebäuden, mit der Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU gemäß der Rahmendefinition aus Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt wurde: "Niedrigstenergiegebäude" bezeichnet ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden.

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EnergiearmutAnhang XVIII


Tabelle 1: Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern

Bezeichnung der nationalen Vorgabe/des nationalen ZielsBeschreibungZieljahrFortschritte bei der Umsetzung der Vorgabe/des Ziels 1Fortschrittsindikator(en) (falls zutreffend)Einzelheiten zur ÜberwachungsstrategieVerweis auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte
Bezeichnung des Indikators zur Überwachung der FortschritteBasisjahrWert im BasisjahrEinheitX-3X-2
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 1
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 2
Nationale Vorgabe/nationales Ziel 3
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten müssen die Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels/der indikativen nationalen Vorgabe zur Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte erläutern. Soweit relevant, müssen die Mitgliedstaaten Informationen zu allgemeinen Entwicklungen oder Auswirkungen anderer Programme/Politiken angeben, die die Fortschritte beeinflussen könnten.


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EnergiearmutAnhang XIX


Tabelle 1: Quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Anzahl der von Energiearmut betroffenen HaushalteEinheit 1Bezugsjahr 2Jahr der VeröffentlichungMethode zur Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen HaushalteKriterien und Daten (einschließlich der Quelle), die der Abschätzung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zugrunde liegen
MiapMiapMiapMiapMiapMiap
Hinweise:

Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Optionen auswählen (weitere Optionen können hinzugefügt und unter "Sonstige" angegeben werden): absolute Zahlen; %; Sonstige.

2) Die Mitgliedstaaten können auch über einen Bezugszeitraum Bericht erstatten (z.B. Durchschnitt von drei Jahren).

Tabelle 2: Berichterstattung über Indikatoren in Bezug auf Energiearmut

BerichtselementSpezifikationEinheitX-3X-2
Anteil der Bevölkerung, der nicht in der Lage ist, die Wohnung angemessen zu beheizen, an der von Armut bedrohten BevölkerungVBevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)
Anteil der Bevölkerung, der nicht in der Lage ist, die eigene Wohnung angemessen zu beheizen, an der GesamtbevölkerungVBevölkerung (%)
Anteil der Bevölkerung mit Zahlungsrückständen bei den Betriebskostenrechnungen an der von Armut bedrohten BevölkerungVBevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)
Anteil der Bevölkerung mit Rückständen bei den Betriebskostenrechnungen an der GesamtbevölkerungVBevölkerung (%)
Anteil der Bevölkerung, der von Lecks, Feuchtigkeit oder Fäulnis in der Wohnung betroffen ist, an der von Armut bedrohten Bevölkerung 1VBevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 60 % des Medianäquivalenzeinkommens (%)
Anteil der Bevölkerung, der von Lecks, Feuchtigkeit oder Fäulnis in der Wohnung betroffen ist, an der Gesamtbevölkerung 1VBevölkerung (%)
V = voluntary (freiwillig)

Anmerkung:

1) Diese Daten sind nicht Teil der jährlichen Eurostat-Erhebungen, können aber auf nationaler Ebene verfügbar sein.


BerichtselementSpezifikationEinheitX-3 1. HalbjahrX-3 2. HalbjahrX-2 1. HalbjahrX-2 2. Halbjahr
HaushaltsstrompreiseVct/kWh
HaushaltsgaspreiseVct/kWh
Haushaltsstrompreise, niedrigste VerbrauchsspanneVct/kWh
Haushaltsgaspreise, niedrigste VerbrauchsspanneVct/kWh

Tabelle 3: Berichterstattung über nationale Indikatoren in Bezug auf Energiearmut

Bezeichnung des Indikators 1DatenquelleEinheitJahrZeitraum der Datenerfassung 2Kurzbeschreibung
X-3X-2
VVVVVVV
Indikator 1
Indikator 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Kürzel: X = Berichtsjahr; V = voluntary (freiwillig)

Hinweise:

1) Die Mitgliedstaaten können die Indikatoren aus Tabelle 2 durch nationale Indikatoren ergänzen. Diese können das Haushaltseinkommen, die Erschwinglichkeit von Energiedienstleistungen, Wohnverhältnisse und -ausstattung sowie ergänzende/indirekte Indikatoren umfassen, die für eine eingehendere Analyse möglicher treibender Faktoren für Energiearmut nützlich sind. Die Indikatoren können der Datenbank der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand entnommen sein.

2) Die Mitgliedstaaten können den Datenerfassungszeitraum nennen und angeben, ob die Daten regelmäßig erfasst werden.

Tabelle 4: Informationen zur nationalen Definition von Energiearmut

Nationale Definition von EnergiearmutJahr der VeröffentlichungJahr der letzten ÄnderungAllgemeine Anmerkungen 1
VVVV
Hinweise:

V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten können Informationen zum Status - d. h. ob es sich um eine Legaldefinition oder eine Arbeitsdefinition handelt (die keinen Rechtsstatus hat, aber zu einem allgemeinen Verständnis der Merkmale von Energiearmut führt und für die Festlegung von Vorgaben, die Umsetzung von Maßnahmen und die Überwachung von Entwicklungen genutzt wird) - und Informationen zu unterstützenden Indikatoren angeben.


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Informationen, wie die Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu einem gerechten Übergang, zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Ungleichheiten bei der Energiearmut beiträgtAnhang XX


Tabelle 1: Auswirkungen der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans auf Beschäftigung, Arbeitskräfte und Regionen

Erwartete Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitsmärkte und Kompetenzen 1V
Erwartete Verteilungseffekte in der Bevölkerung 2V
Erwartete Auswirkungen auf die am stärksten betroffenen Regionen 3V
Erwartete Auswirkungen auf Lebensqualität und Wohlbefinden 4V
Erwartete Auswirkungen auf die Kosten 5V
Inklusivität und Teilhabeprozesse 6V
Hinweise:
V = voluntary (freiwillig)

1) Die Mitgliedstaaten können quantitative Angaben zur erwarteten Entwicklung des Arbeitsmarkts infolge der Politiken vorlegen (z.B. expandierende oder schrumpfende Sektoren und entsprechendes Ausmaß) und verabschiedete/zu verabschiedende Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Übergang beschreiben, auch in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung und den Sozialschutz.

2) Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen der Politiken auf die Gesamtbevölkerung sowie auf einzelne Bevölkerungsgruppen, insbesondere die schutzbedürftigsten Gruppen, beschreiben und dabei auch berücksichtigen, ob bestimmte Gruppen stärker profitieren werden als andere, und Maßnahmen zur Sicherstellung der Gerechtigkeit und einer ausgewogenen Lastenteilung beschreiben.

3) Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen der Politiken auf Regionen, die vom Übergang am stärksten betroffen sind - insbesondere Regionen mit Kohle- Torf- oder Ölschieferförderung und CO2-intensive Regionen - sowie Maßnahmen zur Abmilderung der sozioökonomischen Folgen in diesen Gebieten beschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten quantitative Indikatoren, wie Arbeitsplätze, Wirtschaftsleistung und lokale Steuereinnahmen, nutzen.

4) Die Mitgliedstaaten können erwartete Auswirkungen auf die Verringerung der Umweltgefährdung, -schädigung und -verschmutzung, einen besseren Zugang zu sichereren Produkten, intakte Ökosysteme und deren Nutzen (Lebensmittel, saubere Luft, Wasser, Klimastabilität usw.), Existenzsicherung sowie Vorteile für Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich gesünderer Arbeitsbedingungen, z.B. durch Emissionsbegrenzung und die Verbesserung der Luftqualitätsstandards am Arbeitsplatz, beschreiben.

5) Die Mitgliedstaaten können die erwarteten Auswirkungen der Klima-, Energie- und Umweltpolitik auf die Kosten von Unternehmen und Verbrauchern beschreiben (z.B. niedrigere Energiekosten durch Energieeinsparungen, längere Produktlebensdauer, niedrigere Ersatzkosten, geringere Kosten für die Beseitigung von Umweltverschmutzung und die öffentliche Gesundheit).

6) Die Mitgliedstaaten können die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Sicherstellung der Inklusivität der Klima-, Energie- und Umweltpolitik beschreiben, insbesondere was einkommensschwache Haushalte und vom Übergang direkt betroffene Gemeinschaften betrifft, z.B. in den am stärksten betroffenen Regionen, etwa durch Umsetzung grüner Infrastrukturen und öffentliche Dienste, Teilhabeprozesse usw.

Tabelle 2: Informationen, wie die Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Ungleichheiten bei der Energiearmut beiträgt

Förderung der Menschenrechte 1V
Förderung der Gleichstellung der Geschlechter 2V
Bekämpfung von Ungleichheiten bei der EnergiearmutV
Hinweise:
V = voluntary (freiwillig)

1) Klimagerechtigkeit und ein gerechter Übergang betreffen auch die Verteilung der Vorteile und der Belastungen durch den Klimawandel aus der Perspektive der Menschenrechte. Der Klimawandel bedroht die uneingeschränkte Ausübung einer Vielzahl von Menschenrechten, darunter das Recht auf Leben, Wasser und Sanitärversorgung, Lebensmittel, Gesundheit, Wohnraum, Selbstbestimmung, Kultur und Entwicklung. Die Mitgliedstaaten können beschreiben, wie die Umsetzung ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Erfüllung ihrer Verpflichtung beiträgt, die vorhersehbaren nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern und sicherzustellen, dass die vom Klimawandel betroffenen Gruppen, insbesondere schutzbedürftige Gruppen, Zugang zu wirksamen Abhilfe- und Anpassungsmaßnahmen haben, um menschenwürdig leben zu können.

2) Die Mitgliedstaaten können beschreiben, wie mit ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen angesichts der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Möglichkeiten von Männern, Frauen und genderdiversen Personen in Übergangsregionen ein gerechter Übergang sichergestellt wird, welche Hindernisse bestehen und was in diesem Zusammenhang für die Zukunft geplant ist oder bereits umgesetzt wurde.


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Umsetzung der regionalen ZusammenarbeitAnhang XXI

Tabelle 1: Berichterstattung über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit

Bezeichnung der Initiative zur regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Ziele und PolitikenRelevante Dimension(en) der Energieunion 1UmsetzungszeitraumBeschreibungBeteiligte MitgliedstaatenErwarteter Beitrag zur Umsetzung der Ziele und Politiken/StrategienFortschritte bei der regionalen Zusammenarbeit
MiapMiapMiapMiapMiapMiapMiap
Zusammenarbeit 1
Zusammenarbeit 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

1) Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere der folgenden Dimensionen auswählen: Dekarbonisierung - THG-Emissionen und THG-Abbau; Dekarbonisierung - Erneuerbare Energien; Energieeffizienz, Sicherheit der Energieversorgung; Energiebinnenmarkt - Verbundfähigkeit der Stromnetze; Energiebinnenmarkt - Energieübertragungs- und -fernleitungsinfrastruktur; Energiebinnenmarkt - Marktintegration; Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen.

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Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999Anhang XXII

Tabelle 1: Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen

EmpfehlungKategorie der Empfehlung 1Erlassene oder zu erlassende und umzusetzende Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der EmpfehlungDetaillierter Zeitplan für die UmsetzungGründe für eine fehlende Umsetzung der Empfehlung oder eines wesentlichen Teils der Empfehlung
MiapMiapMiapMiapMiap
Empfehlung 1
Empfehlung 2
Ggf. weitere Zeilen ergänzen
Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)

Hinweise:
1) Der Mitgliedstaat muss aus einer Liste von Kategorien auswählen, die in der elektronischen Fassung des Tabellenformats verfügbar ist

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Berichterstattung über den Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999Anhang XXIII

Tabelle 1: Fortschritte bei der Einführung eines Dialogs über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 1

Einzelheiten zum Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren EbenenM
Fortschritte bei der Einführung des Dialogs über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren EbenenMiap
Hinweise:
M = mandatory (obligatorisch); Miap = mandatory if applicable (obligatorisch, falls zutreffend)
1) Die Mitgliedstaaten müssen nach nationalen Vorschriften Einzelheiten zum Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen vorlegen, an dem sich lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen, Investoren und andere relevante Interessenträger sowie die allgemeine Öffentlichkeit beteiligen und die verschiedenen für die Energie- und Klimapolitik vorgesehenen Szenarien auch aus langfristiger Perspektive erörtern.

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