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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission
(ABl. L 278 vom 26.08.2020 S. 1;
VO (EU) 2024/1281 - ABl. L 2024/1281 vom 17.05.2024 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 749/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet den grundlegenden Rahmen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Vorschriften für die Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen, die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer, die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare und die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen sowie Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung und für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen erlassen werden.
(2) Das integrierte Überwachungs- und Berichterstattungssystem für Treibhausgasinventare, Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen, einschließlich der nationalen Systeme, trägt dazu bei, die Datenkonsistenz zwischen früheren Emissionstrends, künftigen Emissionstrends und den Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über das nationale Treibhausgasinventar inhaltlich mit den nationalen Inventarsystemen verbunden, bei denen es sich um die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Schätzung der Treibhausgasemissionen handelt. Darüber hinaus wird im Rahmen der umfassenden Überprüfung die Qualität der übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren geprüft. Daher sollten die Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung, für die Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und über die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengeführt werden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) 3, die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 12. Dezember 2015 verabschiedeten Übereinkommens von Paris (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") 4 dient, nahm mit dem Beschluss 18/CMA.1 die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung an, die unter anderem die Berichterstattung über die Treibhausgasinventare, Politiken und Maßnahmen, Projektionen, Auswirkungen und Anpassung sowie die Unterstützung für Entwicklungsländer betreffen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 31. Dezember 2024 Informationen im Einklang mit diesen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien zu übermitteln.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten Berichterstattungsanforderungen alle zwei Jahre über ihre nationalen Pläne und Strategien für die Anpassung an den Klimawandel berichten. Diese Informationen werden dazu genutzt, die Fortschritte und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu überwachen, die Umsetzung und die Überprüfungen der Anpassungsstrategie der Union mit Fakten zu untermauern und zu unterstützen, die Bewertung der Fortschritte der EU bei der Verwirklichung des Anpassungsziels des Übereinkommens von Paris zu erleichtern, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu ermöglichen, bewährte Verfahren auszutauschen, und ihre Bedürfnisse und ihren Bereitschaftsstand in Bezug auf den Klimawandel zu evaluieren. Im Einklang mit internationalen Berichterstattungsanforderungen müssen die Mitgliedstaaten auch Übersichten oder Beispiele bewährter Verfahren für subnationale Aktivitäten vorlegen, damit das Bewusstsein für Anpassungsmaßnahmen auf anderen Verwaltungsebenen geschärft wird und die EU solche Maßnahmen besser fördern kann.
(5) Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen müssen die Mitgliedstaaten, die sich bei der Berichterstattung auf die Verwendung des finanziellen Gegenwerts ihrer Einkünfte aus Versteigerungen beziehen, Werte melden, die für ihre Ausgaben gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 repräsentativ sind.
(6) Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer sollte so detailliert wie möglich sein und auf der Ebene der Programme oder Tätigkeiten erfolgen. Als verfügbar gekennzeichnete Informationen sind nur zu melden, wenn sie den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Eingabe des Berichts in das Berichterstattungssystem zur Verfügung stehen. Ein Mitgliedstaat muss die Tabelle über die geplante Bereitstellung von Unterstützung nicht ausfüllen und übermitteln, wenn die einschlägigen Informationen unter anderem aufgrund laufender oder ausstehender Haushaltsverfahren nicht für die gesamte Tabelle verfügbar sind. Um Konsistenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch das Berichterstattungsformat des vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingeführten Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) verwenden dürfen. Gemäß dem Beschluss 18/CMA.1 legen die Mitgliedstaaten der UNFCCC auf freiwilliger Basis Informationen über das Subventionsäquivalent vor. Zur Gewährleistung von Konsistenz mit der Berichterstattung auf internationaler Ebene sollten die in dieser Verordnung festgelegten Berichterstattungsanforderungen so weit wie möglich an die einschlägigen Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien und die durch den Entwicklungshilfeausschuss der OECD vorgenommenen einschlägigen methodischen Änderungen angeglichen werden, sobald diese verfügbar sind.
(7) Der sektorale Geltungsbereich des vorläufigen Inventars ist eine Kurzfassung des detaillierteren sektoralen Geltungsbereichs des gesamten Treibhausgasinventars. Damit wird sichergestellt, dass die im vorläufigen Inventar für das Jahr t-1 gemeldeten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus mit den für das Jahr t-2 gemeldeten Schätzungen im Treibhausgasinventar übereinstimmen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ist ein integraler Bestandteil des jährlichen Inventars, und die Mitgliedstaaten sollten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus im LULUCF-Sektor in ihr vorläufiges Treibhausgasinventar aufnehmen.
(8) Um die Transparenz der Emissionsreduktionsverpflichtungen zu gewährleisten, die Qualität kontinuierlich zu verbessern und den Prozess der technischen Überprüfung durch Experten zu erleichtern, sind in den Berichten der Mitgliedstaaten umfangreiche technische Details und Informationen erforderlich. Darüber hinaus werden mit der Verordnung (EU) 2018/1999 die Berichterstatmungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 in die jährliche Berichterstattung über das Treibhausgasinventar einbezogen, und der fünfjährige Zyklus dieser Verordnungen für die Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) wird durch Einführung einer umfassenden Überprüfung in den Jahren 2027 und 2032 übernommen. Daher müssen Struktur, Format und Verfahren der Berichterstattung über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten und über abgeschlossene Übertragungen von Emissionszuweisungen sowie über die Verwendung der damit erzielten Einkünfte gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegt und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 in die Berichterstattung über Projektionen einbezogen werden. Die bei der Übermittlung der Informationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 gemeldeten Einzelpreise der abgeschlossenen Übertragungen werden nicht offengelegt, während die Spanne der pro Einheit gezahlten Preise, d. h. der niedrigste und der höchste Preis für alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Transaktionen, verfügbar gemacht werden sollte.
(9) Damit die zeitnahe und wirksame Erfüllung der von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, müssen in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union und die UNFCCC-Überprüfung Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Außerdem müssen das Verfahren und der Zeitplan für die umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie zeitnah und wirksam durchgeführt wird.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten zur Gewährleistung und Verbesserung der Qualität des Inventars nationale Inventarsysteme für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inventar einrichten und betreiben, darunter die Erhebung von Tätigkeitsdaten, die Auswahl geeigneter Methoden und Emissionsfaktoren, die Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie die Durchführung von Unsicherheitsbewertungen, von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrolltätigkeiten und von Verfahren für die Überprüfung der Inventardaten auf nationaler Ebene. Um die hohe Qualität aufrechtzuerhalten, die die nationalen Inventarsysteme im vergangenen Zeitraum aufwiesen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin dieselben, in den Artikeln 27 bis 29 festgelegten Standards für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung des Inventars anwenden.
(11) Die Vorschriften über Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen sollten mit den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen. Da im Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Informationen verlangt werden, die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der national festgelegten Beiträge gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von Paris erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen über ihre institutionellen, administrativen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten Beitrags der Union im Inland übermitteln.
(12) Die Berichterstattung über Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie die Berichterstattung über Treibhausgase folgen weitgehend ähnlichen Ansätzen, wobei auch die von den Mitgliedstaaten angewendeten Methoden ähnlich sind. Daher wird für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und ihre Systeme gemäß Kapitel VI dieser Verordnung ein konsistenter methodischer Ansatz befürwortet, bei dem die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen berücksichtigt werden.
(13) Die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sollte von den Mitgliedstaaten und der Kommission, die von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird, für die Berichterstattung über alle Dimensionen der Energieunion genutzt werden. Die Kommission ergreift Maßnahmen, damit die über die E-Plattform übermittelten Informationen über die zentrale Anlaufstelle der Kommission an die einschlägigen verbundenen Berichterstattungssysteme wie das System Reportnet der Europäischen Umweltagentur weitergeleitet werden können.
(14) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999.
(15) Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und Artikel 19 der letztgenannten Verordnung, die für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 gelten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; ihre Artikel 3 bis 18 sowie 27 bis 43 sollten jedoch ihre Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für diese Jahre behalten.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf
Artikel 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 24
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "einheitliche Berichtstabelle" (common reporting table, CRT) eine in Anlage I des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden "Beschluss 5/CMA.3") enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen nach Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;2. "Referenzkonzept" das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden "IPCC-Leitlinien von 2006") festgelegt ist;
3. "Konzept 1" die in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Basismethode für die Schätzung von Unsicherheiten;
4. "Schlüsselkategorie" eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst;
5. "Sektorenkonzept" das in den IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegte Sektorenkonzept des IPCC;
6. "Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar" die Gliederung in Anlage V des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Beschluss 18/CMA.1.
7. "Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien" die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage des Beschlusses 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt sind;
8. "Leitlinien für das Treibhausgasinventar" die Leitlinien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission 9;
9. "Neuberechnung" ein Verfahren für die Neuschätzung (im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar) der in zuvor übermittelten Treibhausgasinventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken infolge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken.
Kapitel II
Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, Einkünfte aus Versteigerungen und die Unterstützung für Entwicklungsländer
Artikel 4 Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 5 Informationen über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen 24
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bewerten zu können, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, den Bericht mit ausreichend detaillierten Informationen erneut vorzulegen. Diese erneute Vorlage erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung.
Artikel 6 Informationen über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten quantitativen Angaben zu öffentlichen und mobilisierten Finanzmitteln und die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung genannten verfügbaren Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC in dem gemeinsamen Tabellenformat, das vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berichterstattung im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) eingeführt wurde, oder in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten qualitativen methodischen Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten verfügbaren Informationen zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Kapitel III
Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhaushausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen
Artikel 7 Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang VI festgelegten Format mit
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Erläuterungen, darunter auch zu den Hauptursachen für die wichtigsten Änderungen der in dem in Anhang VI festgelegten Format übermittelten Informationen zu Emissionen und Abbau im Vergleich zum zuletzt gemeldeten endgültigen Treibhausgasinventar.
Artikel 8 Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen gemäß den Leitlinien für das Treibhausgasinventar und den Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Form
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Inventarbericht (im Folgenden "nationaler Inventarbericht") auf der Grundlage der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß den Artikeln 9, 10, 12 sowie 14 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf und weisen im Einklang mit Anhang VII deutlich aus, an welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 9 Berichterstattung über Neuberechnungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 die Gründe für die Neuberechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in den Jahren 1990, 2005 und X-3 und eine schriftliche Beschreibung des Vorgehens zur Wahrung der Konsistenz der Zeitreihen für alle Berichtsjahre in Form eines Entwurfs des zusammenfassenden Kapitels zu den Neuberechnungen des nationalen Inventarberichts.
Artikel 10 Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) In ihren nach Absatz 1 übermittelten Berichten behandeln die Mitgliedstaaten sowohl Probleme, die erstmals in den jeweils jüngsten Prüfberichten vorgebracht wurden, als auch Probleme aus früheren Prüfberichten.
Artikel 11 Berichterstattung über die Inventurmethoden und Emissionsfaktoren sowie die damit zusammenhängenden Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union
(1) Für die Erstellung des in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Inventarberichts der Union übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:
(2) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes:
Artikel 12 Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 in dem in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit im nationalen Inventarbericht, wobei sie Folgendes angeben:
Artikel 13 Berichterstattung über Indikatoren
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über Indikatoren in dem in Anhang XI festgelegten Format.
Artikel 14 Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem der EU
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in dem in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext.
Artikel 15 Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen und über die Konsistenz der Daten gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe b derselben Verordnung als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
(2) Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen weitere Informationen über diesen Luftschadstoff in dem in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(3) Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen beschränken.
Artikel 16 Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
Artikel 17 Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie die Differenzen angeben zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 gemeldeten Energiestatistiken beruht.
(2) Bei einer (positiven oder negativen) Differenz gemäß Absatz 1 von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen im Einklang mit Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.
Artikel 18 Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register
Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder gegebenenfalls des nationalen Registers gemäß Anhang V Teil 1 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1999 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben die Mitgliedstaaten dies in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.
Artikel 19 Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen
Die Mitgliedstaaten melden die in Anhang V Teil 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die in den mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Geltungsbereich fallen, sowie Aktualisierungen dieser Informationen gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 20 Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung gezahlten Preise anzugeben.
Artikel 21 Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion der jährlichen Emissionszuweisung gezahlten Preise anzugeben.
(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt zeitnah und in elektronischer Form eine Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung.
Artikel 22 Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt sie spätestens am Ende des oben genannten Monats in elektronischer Form zur Verfügung.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelten Informationen dürfen keine gemäß Artikel 21 gemeldeten abgeschlossenen Übertragungen umfassen.
Artikel 23 Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 24 Berichterstattung über die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten zu den verbuchten Emissionen und dem verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XX festgelegten Format.
Artikel 25 Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und bei der UNFCCC-Überprüfung
(1) Unter Beachtung der Fristen in Anhang XXI arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union zusammen und stimmen sich untereinander ab.
(2) Legt ein Mitgliedstaat dem UNFCCC-Sekretariat sein Inventar erneut vor, übermittelt er der Kommission spätestens eine Woche nach der Neuvorlage eine Zusammenfassung der in dem erneut vorgelegten Inventar vorgenommenen Änderungen.
(3) Während der UNFCCC-Überprüfung des Inventars der Union übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen so bald wie möglich die Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer.
Kapitel IV
Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme
Artikel 26 Aufgaben der nationalen Inventarsysteme
Bei der Einführung der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
Artikel 27 Planung des Inventars
(1) Bei der Planung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
(2) Im Rahmen der Planung seines Inventars prüft jeder Mitgliedstaat, sofern relevant, Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Methoden und anderen relevanten technischen Elemente der Inventare. Informationen, die bei der Umsetzung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, bei Prüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Rahmen des UNFCCC gewonnen wurden, werden gegebenenfalls bei der Erarbeitung und/oder Überarbeitung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans sowie der Qualitätsziele berücksichtigt.
Artikel 28 Erstellung des Inventars
(1) Im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:
(2) Bei der Erstellung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls wie folgt:
Artikel 29 Verwaltung des Inventars
(1) Bei der Verwaltung seines Inventars geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:
(2) Im Rahmen der Verwaltung seines Inventars sorgt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür, dass die gesammelten archivierten Informationen leicht zugänglich sind.
Kapitel V
Verfahren und Zeitplan für die umfassende Überprüfung
Artikel 30 Verfahren für die umfassende Überprüfung 24
(1) Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.
(2) Die Europäische Umweltagentur nimmt die Sekretariatsaufgaben für die umfassenden Überprüfungen gemäß Anhang XXII wahr.
(3) Die Kommission wählt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine ausreichende Zahl von Prüfexperten zur Abdeckung der entsprechenden Inventarbereiche aus. Die ausgewählten Prüfexperten müssen Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Treibhausgasinventaren aufweisen und möglichst auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig sein. Technische Prüfexperten, die zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines bestimmten Mitgliedstaats beigetragen haben oder Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, dürfen nicht an der Prüfung dieses Inventars teilnehmen.
(4) Die umfassenden Überprüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen gemäß Anhang XXII durchgeführt. Darüber hinaus können auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Besuche des Landes vorgenommen werden.
(5) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich, soweit erforderlich, auf die in Anhang XXII aufgeführten Informationen erstrecken.
(6) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen, soweit erforderlich, eine eingehende Prüfung der Übereinstimmung der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen mit den Unionsvorschriften beinhalten.
(7) Die umfassenden Überprüfungen müssen, soweit erforderlich, Kontrollen umfassen, mit denen festgestellt werden kann, ob Verbesserungsmöglichkeiten, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung für einen Mitgliedstaat ermittelt wurden, möglicherweise auch bei anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.
(8) Die Überprüfung der Treibhausgasinventare erfolgt für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv.
Artikel 31 Technische Korrekturen
(1) Eine technische Korrektur einer Emissionsschätzung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 wird dann für notwendig erachtet, wenn eine Über- oder Unterschätzung die Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels überschreitet. Einzelheiten zu den technischen Korrekturen finden sich in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Erheblichkeitsschwelle für eine bestimmte Quelle oder Senke beträgt 0,05 % der gesamten nationalen Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats ohne LULUCF für das Jahr des geprüften Inventars oder 500 kt CO2-Äquivalente, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
(3) Als Reaktion auf eine Feststellung der Kommission, die einem Mitgliedstaat während der Überprüfung mitgeteilt wurde, kann der Mitgliedstaat durch Vorlage aktualisierter Schätzungen eine Änderung seiner Emissionsschätzungen oder seiner verbuchten Emissionen und seines verbuchten Abbaus beantragen. Hält die Gruppe technischer Prüfexperten eine aktualisierte Schätzung für angemessen, so wird sie zusammen mit einer Begründung in den in Artikel 32 genannten Prüfbericht aufgenommen.
Artikel 32 Endgültige Prüfberichte 24
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2025, bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.
Artikel 33 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission Anmerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfung in den endgültigen Prüfbericht gemäß Artikel 32 auf.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe der gemäß Artikel 30 ausgewählten technischen Prüfexperten.
Artikel 34 Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen
Die umfassende Überprüfung wird nach dem Zeitplan in Anhang XXII durchgeführt.
Kapitel VI
Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen
Artikel 35 Verfahren für die Vorlage im Rahmen der Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten verwenden für die Vorlage der Informationen gemäß diesem Kapitel die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sowie die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen der Kommission, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird.
Artikel 36 Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschreibung ihrer nationalen Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie Projektionen gemäß Anhang VI Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 37 Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über ihre nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Freitext die folgenden Informationen:
Artikel 38 Berichterstattung über nationale Projektionen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach Gasen oder Gruppen von Gasen, in dem in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen über ihre nationalen Projektionen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
(3) In den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten über die Projektionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die harmonisierten Schlüsselparameter für Projektionen - zumindest in Bezug auf die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG -, die die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte empfohlen hat.
Kapitel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 40 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 39 dieser Verordnung behalten die Artikel 3 bis 18 und 27 bis 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 41 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2020
1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
3) Genehmigt mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 07.02.1994 S. 11).
4) Genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).
5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
6) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).
8) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).
11) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).
Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 | Anhang I |
1. Nationale Gegebenheiten, Auswirkungen, Anfälligkeiten, Risiken und Anpassungskapazität 1
1.1 Für Anpassungsmaßnahmen relevante nationale Gegebenheiten:
1.2 Rahmen für die Klimaüberwachung und -modellierung:
1.3 Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität:
Tabelle 1 - Klassifikation von Klimagefahren 5
Temperatur |
Wind |
Wasser |
Feststoffe | |
Chronisch | Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) | Änderung der Windverhältnisse | Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) | Küstenerosion |
Variabilität von Niederschlägen und/oder der Hydrologie | Bodendegradation (einschließlich Wüstenbildung) | |||
Temperaturvariabilität | Versauerung der Ozeane | Bodenerosion | ||
Abtauen von Permafrost | Salzwasserintrusion | Solifluktion | ||
Anstieg des Meeresspiegels | ||||
Änderung der Meereseisbedeckung | ||||
Wasserknappheit | ||||
Akut | Hitzewelle | Orkan | Dürre | Lawine |
Kältewelle/Frost | Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen) | Schwere Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) | Erdrutsch | |
Wald- und Flächenbrände | Tornado | Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser, Sturzflut) | Bodenabsenkung | |
Schnee- und Eislast | ||||
Überlaufen von Gletscherseen |
Für jeden der wichtigsten betroffenen Sektoren Überblick über folgende Aspekte, bewertet auf einer qualitativen Skala (hoch/mittel/niedrig/nicht zutreffend), ggf. mit Erläuterung 6:
2. Rechtlicher und politischer Rahmen und institutionelle Regelungen
2.1 Rechtlicher und politischer Rahmen und Regelungen einschließlich der nationalen Anpassungsstrategien (NAS), der nationalen Anpassungspläne (NAP) 7 und etwaiger sektoraler Anpassungspläne.
2.2 Überblick über institutionelle Regelungen und die Verwaltung auf nationaler Ebene in Bezug auf
2.3 Überblick über institutionelle Regelungen und Verwaltung auf subnationaler 10 Ebene:
3. Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele
3.1 Anpassungsprioritäten
3.2 Herausforderungen, Lücken und Hindernisse bei der Anpassung 11
3.3 Zusammenfassungen der nationalen Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen, insbesondere im Hinblick auf Ziele und Vorgaben, vorgesehene Maßnahmen 12, Finanzmittel und Zeitpläne 13
3.4 Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen
3.5 Überblick über Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die sektoralen Politiken, Pläne und Programme, einschließlich Strategien und Maßnahmenplänen für das Katastrophenrisikomanagement
3.6 Einbeziehung der Interessenträger
Überblick über Maßnahmen auf nationaler Ebene und Beispiele für bewährte Verfahren auf subnationaler Ebene im Bereich der Anpassung zur Einbeziehung von
4. Überwachung und Beurteilung von Anpassungsmaßnahmen und -verfahren
4.1 Überwachungs- und Beurteilungsmethode 15 in Bezug auf
4.2 Stand der Umsetzung der nach den Nummern 3.3 bis 3.6 geplanten Maßnahmen, einschließlich eines Überblicks über die subnationale Ebene, und der Auszahlung von Finanzmitteln zur Steigerung der Klimaresilienz. Die Berichterstattung zur Finanzierung muss Folgendes umfassen:
4.3 Beurteilung der Fortschritte bei der Erreichung folgender Ziele 18:
4.4 Getroffene Maßnahmen zur Überprüfung und Aktualisierung der
4.5 Überblick über bewährte Verfahren bei der Überprüfung und Aktualisierung der subnationalen Anpassungspläne, -politiken, -strategien und -maßnahmen.
5. Zusammenarbeit, bewährte Verfahren, Synergien, Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Anpassung
5.1 Bewährte Verfahren und Erkenntnisse, auch auf subnationaler Ebene 19
5.2 Synergien von Anpassungsmaßnahmen mit anderen internationalen Rahmen und/oder Übereinkommen, insbesondere den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge
5.3 Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Union, internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen 20:
6. Alle sonstigen Informationen in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel
6.1 Wichtigste Kontaktdaten des nationalen Koordinators und der nationalen Organisation
6.2 Für die Kommunikation zu Anpassungsmaßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene ggf. genutzte relevante Websites und soziale Medien
6.3 Wichtigste Berichte und Publikationen auf nationaler und subnationaler Ebene
6.4 Sonstige relevante Informationen.
2) Die Liste ist nicht erschöpfend.
3) Die Mitgliedstaaten müssen über bestehende ökologische, wirtschaftliche und soziale Probleme berichten, die vom Klimawandel voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: z.B. Biodiversitätsverlust, Ernteausfälle, Energiearmut, Arbeitslosigkeit, Migration.
4) Die Mitgliedstaaten müssen unter den folgenden Sektoren die wichtigsten Sektoren auswählen: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung, Sonstige [bitte angeben].
5) Soweit relevant, sollten die Mitgliedstaaten auch Sekundäreffekte dieser Gefahren berücksichtigen, wie Waldbrände, die Ausbreitung invasiver Arten und tropischer Krankheiten, Kaskadeneffekte und das Auftreten mehrerer Gefahren zur gleichen Zeit.
6) Bei der Analyse gemäß den Ziffern i bis iv sind der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen ermittelte aktuelle Stand der Wissenschaft für die Anfälligkeits- und Risikoanalyse sowie die neuesten Leitlinien der Kommission für die Absicherung unionsfinanzierter Vorhaben gegen Klimagefahren zu nutzen.
7) Die Mitgliedstaaten müssen Titel, Jahr der Verabschiedung und Status [ersetzt / verabschiedet / fertiggestellt und zur Verabschiedung vorgelegt / in der Entwicklung befindlich] aller NAS und NAP melden.
8) Zu berücksichtigen sind unter anderem Beschlussfassung, Planung und Koordination in Bezug auf Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele, die Behandlung von Querschnittsthemen, die Anpassung von Anpassungsprioritäten und -tätigkeiten, die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels.
9) Darunter Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).
10) Im gesamten Anhang bezieht sich "subnational" auf die lokale und regionale Ebene.
11) Einschließlich derjenigen institutionellen, administrativen und sonstigen Hindernisse, die die in der Bewertung der Anfälligkeit ermittelte Anpassungskapazität beschränken.
12) Einschließlich naturbasierter Lösungen und Maßnahmen, die Nebeneffekte für den Klimaschutz oder andere erwünschte relevante Nebeneffekte haben.
13 Die Zusammenfassungen müssen auch Bemühungen zur Stärkung der Resilienz sowie zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Folgen des Klimawandels umfassen und darlegen, wie Fragen der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wurden.
14 Die Mitgliedstaaten müssen einen Überblick über verfügbare Informationen zu Plänen, Prioritäten, Maßnahmen und Programmen des privaten Sektors sowie zu öffentlichprivaten Partnerschaften und anderen relevanten privaten Anpassungsinitiativen und/oder -vorhaben vorlegen.
15 Die Mitgliedstaaten müssen über Ansätze, genutzte Systeme, Transparenz und Indikatoren berichten.
16 Die zusätzlichen Investitionen, die für die Klimaresilienz eines Projekts (das ohnehin umgesetzt worden wäre) erforderlich sind.
17 Die Mitgliedstaaten müssen die Berichterstattung über Investitionen in Anpassungsmaßnahmen nach folgenden Sektoren aufschlüsseln: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung; Sonstige [bitte angeben].
18 Auf der Grundlage der gemäß Nummer 4.1 gemeldeten Überwachungs- und Beurteilungsmethode.
19 Soweit relevant, können die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erkenntnisse in folgenden Bereichen berichten: Tätigkeiten und Methoden im Bereich der Klimamodellierung; Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität: institutionelle Regelungen und Verwaltung auf nationaler Ebene; politische und regulatorische Änderungen; Koordinierungsmechanismen; Prioritäten für die Anpassung; Hindernisse für die Anpassung; Anpassungsziele, -vorgaben, -maßnahmen, -bemühungen, -strategien, -politiken und -pläne; Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in entwicklungs- und sektorbezogene Politiken, Pläne und Programme; Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter bei Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung indigener, traditioneller und lokaler Kenntnisse in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung der Interessenträger; Kommunikation über Klimarisiken; Überwachung und Beurteilung; Förderung wissenschaftlicher Forschung und Kenntnisse; Verringerung und Management des Katastrophenrisikos, innovative Anpassungslösungen und innovative Finanzierungsmechanismen.
20 Mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen zur Unterstützung von Entwicklungsländern.
Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5 | Anhang II 24 |
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Informationen über die finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 6 Absatz 1 | Anhang III |
Tabelle 1: Über bilaterale und regionale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant 1, 2
Kanal | Empfänger | Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä. | Finanzierungs- quelle | Finanzinstrument | Art der Unter- stützung | Sektor | Zugesagter Betrag a | Gewährter Betrag a | Subventions- äquivalent* a b | Teilsektor* c | Technologie- transfer/ Kapazitäts- aufbau* d | Weitere Informati- onen* e |
Bilateral/ Regional/ Sonstiges (bitte angeben) | Region/ Land | ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben) | Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben) | Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend | Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstiges (bitte angeben) | T/ C/ Beides/ N/A | ||||||
Hinweise:
1) Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. 2) Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden. a) Der Betrag ist in Landeswährung zu melden. |
Tabelle 2: Über multilaterale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant 1 2
Kanal | Multilaterale Einrichtung | Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä.* | Finanzierungs- quelle | Finanzinstrument | Gebundener Betrag a (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag) | Gewährter Betrag a (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag) | Zugesagter Betrag a (klima- spezifisch) | Gewährter Betrag a(klima- spezifisch) | Empfänger* | Subventions- äquivalent* a b | Beiträge/ Ausgaben* c |
Multilateral Multi- bilateral/ Sonstige (bitte angeben) | ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben) | Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben) | Global/ Regional/ Land | Beiträge/ Ausgaben |
Kalkulatorischer multilateraler Beitrag* d | Finanzinstrument | Art der Unterstützung* | Sektor* | Teilsektor* e | Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau* f | Weitere Informationen* g |
Ja/ Nein/ N/A | Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ politische Maßnahmen/ Sonstige (bitte angeben) | Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend | Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige | T/ C/ Beides/ N/A | ||
Hinweise:
1) Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. 2) Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden. a) Der Betrag ist in Landeswährung zu melden. |
Tabelle 3: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung 1 2
Kanal | Empfänger | Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä. | Art der öffentlichen Maßnahme | Art der Unterstützung | Sektor | Mobilisierter Betrag a | Teilsektor * b | Subventions- äquivalent* a c | Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen* | Weitere Informationen d |
Bilateral/ Regional/ Multilateral | Global/ Region/ Land | Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Kapazitätsaufbau/ Technologieentwicklung und -transfer/ Sonstige (bitte angeben) | Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend | Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige (bitte angeben) | ||||||
Hinweise:
1) Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. 2) Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden. a) Der Betrag ist in Landeswährung zu melden. |
Formular 1: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung 1 2. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 3 nicht ausfüllen kann.
Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts o. Ä.
1. Kanal
2. Empfänger
3. Art der öffentlichen Maßnahme
4. Art der Unterstützung
5. Sektor
6. Mobilisierter Betrag a
7. Teilsektor * b
8. Subventionsäquivalent * a c
9. Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen*
10. Weitere Informationen * d
Hinweise:
1) Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen.
2) Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.
a) Der Betrag ist in Landeswährung zu melden.b) Bei der Meldung von Daten für Teilsektoren können die vom Entwicklungsausschuss der OECD (OECD-DAC) im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) eingeführten fünfstelligen Codes verwendet werden.
c) Diese Angaben sind im Einklang mit der Meldung bei den Vereinten Nationen oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemäß international vereinbarten Meldepflichten bereitzustellen.
d) Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z.B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation oder eine Projektbeschreibung.
Qualitative methodische Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 | Anhang IV |
Formular 1: Bereitstellung etwaiger qualitativer methodischer Informationen und weiterer Informationen zu Definitionen und Methoden
1. Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen
2. Neu und zusätzlich
3. Entwicklungsland
4. Kernbeiträge/allgemeine Beiträge
5. Klimaspezifisch
6. Finanzinstrumente (z.B. Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Garantie, Versicherung, Sonstiges (bitte angeben)).
7. Finanzierungsquelle (ODA, OOF, Sonstige)
8. Status (zugesagt und gewährt)
9. Mobilisierte Unterstützung (z.B. (i) Angabe einer klaren Kausalbeziehung zwischen einer öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung, wenn die Tätigkeit ohne die Maßnahme der Partei nicht oder nicht in demselben Umfang fortgeführt worden wäre; (ii) Angaben zum Zeitpunkt der Messung (z.B. Zeitpunkt der Zusage, Zeitpunkt der Auszahlung) der durch die öffentlichen Maßnahme mobilisierten privaten Finanzierung, soweit dies für die Art des für die Mobilisierung genutzten Instruments oder Mechanismus möglich ist; (iii) Angaben zur Abgrenzung, die angewandt wurde, um die Mobilisierung der Finanzierung durch die öffentliche Maßnahme zu bestimmen)
10. Sektor, Teilsektor
11. Art der Unterstützung (Klimaschutz/Anpassung/übergreifend)
12. Öffentliche Finanzierung/private Finanzierung (z.B. insbesondere bei gemischten Organisationen oder Mitteln).
13. Anwendung der "Rio-Marker" (Koeffizienten)
14. Bestimmung des Subventionsäquivalents der gewährten Unterstützung und der mobilisierten Unterstützung, wenn Angaben zum Subventionsäquivalent übermittelt wurden
15. Methoden zur Bestimmung der Beträge der mobilisierten Unterstützung
16. Methode zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Ressourcen, die als gebunden oder gewährt gemeldet wurden, und von Ressourcen, die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris von der erwerbenden Vertragspartei zur Erreichung ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden
17. Beschreibung der Systeme und Verfahren, die zur Ermittlung, Nachverfolgung und Meldung der gebundenen, gewährten und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierten Unterstützung genutzt wurden
18. Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Bereitstellung von Informationen zur geplanten Gewährung von Unterstützung, einschließlich Informationen zu geplanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich finanzierten Projekten für den Technologietransfer und den Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer im Rahmen des UNFCCC
19. Soweit verfügbar, Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Gewährung von Unterstützung durch Technologietransfer und Kapazitätsaufbau, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, Definitionen und Methoden, die bei der Bereitstellung dieser Informationen genutzt wurden
20. Informationen zu Kanälen und Hindernissen sowie zu Erkenntnissen und zur Überwindung dieser Hindernisse getroffenen Maßnahmen
21. Informationen über die Art und Weise, in der sichergestellt werden soll, dass die gebundene, gewährte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht
22. Informationen über die Art und Weise, in der die gebundene, gewährte und mobilisierte Unterstützung darauf ausgerichtet wurde, Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung von Bemühungen, Finanzflüsse auf das Ziel geringer THG-Emissionen und einer klimaresilienten Entwicklung auszurichten
23. Informationen über die Art und Weise, in der die bereitgestellten Informationen Fortschritte gegenüber dem früheren Ausmaß der Gewährung von Unterstützung und der Mobilisierung von Finanzmitteln im Rahmen des Übereinkommens von Paris widerspiegeln
24. Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bereitgestellte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung den Erfordernissen und Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris wirksam Rechnung trägt, wobei länderspezifische Strategien und Instrumente wie z.B. die zweijährlichen Transparenzberichte, national festgelegte Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne zu berücksichtigen sind.
25. Informationen über Maßnahmen und Pläne zur Mobilisierung einer zusätzlichen Klimafinanzierung im Rahmen der weltweiten Bemühungen um eine Mobilisierung der Klimafinanzierung aus einer Vielzahl von Quellen, einschließlich Informationen über die Beziehung zwischen der vorgesehenen öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung
26. Angaben zur Berichterstattung über die multilaterale Finanzierung, darunter: (i) Angabe, ob die gemeldete multilaterale Finanzierung auf dem Beitrag der Partei zu einer multilateralen Einrichtung und/oder auf dem Anteil der Partei an den Ausgaben der multilateralen Einrichtung basiert; (ii) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung als klimaspezifisch gemeldet wurde und wie der klimaspezifische Anteil berechnet wurde, z.B. mithilfe internationaler Normen; (iii) Angabe, ob die multilaterale Finanzierung als Kernbeitrag/allgemeiner Beitrag gemeldet wurde, wobei berücksichtigt wird, dass der tatsächliche klimabezogene Finanzierungsbetrag von den Programmplanungsentscheidungen der multilateralen Einrichtungen abhängt; (iv) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung der meldenden Partei zugerechnet wurde.
Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 | Anhang V |
Tabelle: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung
Jahr/ Zeitraum | Empfänger a | Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ Projekts | Projizierter bereitzustellender Betrag | Art der Unterstützung | Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau c | Weitere Informationen d |
Global/ Region/ Land | Klimaschutz/ Anpassung/ Übergreifend | T/ C/ Beides/ N/A | ||||
Hinweise:
a) Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen. b) Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben). c) "T" ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, "C", wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, "Beides" bei übergreifenden Maßnahmen und "N/A", falls nicht anwendbar. d) Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z.B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris. |
Formular 1: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung je Tätigkeit/Programm/Projekt. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 1 nicht ausfüllen kann.
Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts
1. Jahr
2. Empfänger a
3. Projizierter bereitzustellender Betrag b
4. Art der Unterstützung
5. Technologietransfer/Kapazitätsaufbau c
6. Weitere Informationen d
Hinweise:
a) Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.
b) Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).
c) "T" ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, "C", wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, "Beides" bei übergreifenden Maßnahmen und "N/A", falls nicht anwendbar.
() Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z.B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.
Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 | Anhang VI |
Mitgliedstaat: | |
Berichtsjahr "t-1" | |
Bezugsjahr "t" |
TREIBHAUSGASQUELLE UND | CO2 1 | CH4 | N2O | HFKW | FKW | SF6 | Unspezifisches Gemisch aus HFKW und FKW | NF3 | Insgesamt | EHS | Lastenteilung 3 | |
-SENKE - KATEGORIEN |
CO2-Äquivalent (kt) | CO2-Äquivalent (kt) | ||||||||||
Insgesamt (Nettoemissionen) 1 | ||||||||||||
1. Energie | ||||||||||||
A. Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept) | ||||||||||||
1. Energiewirtschaft | ||||||||||||
2. Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||||||||||||
3. Verkehr | ||||||||||||
4. Sonstige Sektoren | ||||||||||||
5. Sonstige | ||||||||||||
B. Diffuse Emissionen aus Brennstoffen | ||||||||||||
1. Feste Brennstoffe | ||||||||||||
2. Öl und Erdgas | ||||||||||||
C. CO2-Transport und -Speicherung | ||||||||||||
2. Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen | ||||||||||||
A. Mineralverarbeitende Industrie | ||||||||||||
B. Chemische Industrie | ||||||||||||
C. Metallindustrie | ||||||||||||
D. Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln | ||||||||||||
E. Elektronikindustrie | ||||||||||||
F. Ersatzstoffe für ozonabbauende Stoffe (ODS) | ||||||||||||
G. Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse | ||||||||||||
H. Sonstige | ||||||||||||
3. Landwirtschaft | ||||||||||||
A. Enterische Fermentation | ||||||||||||
B. Düngerwirtschaft | ||||||||||||
C. Reisanbau | ||||||||||||
D. Landwirtschaftliche Böden | ||||||||||||
E. Traditionelles Abbrennen von Grasland | ||||||||||||
F. Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände | ||||||||||||
G. Kalkdüngung | ||||||||||||
H. Harnstoffaufbringung | ||||||||||||
I. Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel | ||||||||||||
J. Sonstige | ||||||||||||
4. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft 1 | ||||||||||||
A. Waldflächen | ||||||||||||
B. Ackerflächen | ||||||||||||
C. Grünland | ||||||||||||
D. Feuchtgebiete | ||||||||||||
E. Siedlungen | ||||||||||||
F. Sonstige Flächen | ||||||||||||
G. Holzprodukte | ||||||||||||
H. Sonstige | ||||||||||||
5. Abfälle | ||||||||||||
A. Entsorgung fester Abfälle | ||||||||||||
B. Biologische Behandlung fester Abfälle | ||||||||||||
C. Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall | ||||||||||||
D.
Abwasserbehandlung und -ableitung | ||||||||||||
E. Sonstiges | ||||||||||||
6. Sonstige (gemäß Zusammenfassung 1.A) | ||||||||||||
Memo items: | ||||||||||||
Internationale Bunker | ||||||||||||
Luftfahrt | ||||||||||||
Schifffahrt | ||||||||||||
CO2-Emissionen aus Biomasse | ||||||||||||
Abgeschiedenes CO2 | ||||||||||||
Indirekte CO2 2 -Emissionen | ||||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft | ||||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft | ||||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft | ||||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen sowie einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft | ||||||||||||
Hinweise:
1) Für Kohlendioxid (CO2) aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sind die Netto-Emissionen und der Nettoabbau zu melden. Bei der Meldung gilt: der Abbau ist stets mit einem Minuszeichen (-) anzugeben, die Emissionen mit einem Pluszeichen (+). 2) Mitgliedstaaten, die die indirekten CO2-Emissionen melden, müssen die nationalen Gesamtwerte mit und ohne indirekte CO2-Emissionen angeben. 3) Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen. |
Kurze Beschreibung der wichtigsten Faktoren für die Zunahme bzw. Abnahme der THG-Emissionen im Jahr x-1 (Näherung) gegenüber dem Jahr x-2 (Inventar). Bitte einen Hyperlink zur relevanten Website einfügen, wenn diese Informationen öffentlich verfügbar sind.
Es können auch Informationen zu den Unsicherheiten bereitgestellt werden, die mit den Schätzungen für den LULUCF-Sektor verbunden sind. |
Überblick über die Berichterstattung über Treibhausgasinventare gemäß Artikel 8 Absatz 2 1, 2 | Anhang VII |
[Artikel] dieser Verordnung | Informationen sind im nationalen Inventarbericht (NIR) zu übermitteln (bitte ankreuzen) | Informationen sind in einem gesonderten Anhang zum NIR zu übermitteln (bitte ankreuzen) | Verweis auf entsprechendes Kapitel im NIR oder im gesonderten Anhang (bitte angeben) |
Artikel 9 - Berichterstattung über Neuberechnungen | Obligatorisch | Nicht anwendbar | Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen |
Artikel 10 - Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 1 | Obligatorisch | Obligatorisch | Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen |
Artikel 10 - Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 2 | Nicht anwendbar | Obligatorisch | |
Artikel 12 Absatz 1 - Berichterstattung über Unsicherheit | Nicht anwendbar | Obligatorisch | |
Artikel 12 Absatz 2 - Berichterstattung über Vollständigkeit | Obligatorisch | Nicht anwendbar | In der entsprechenden Tabelle der einheitlichen Berichtstabelle und in entsprechenden Kapiteln des NIR |
Artikel 14 Absatz 1 - Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Daten aus Anhang XII) | Nicht anwendbar | Obligatorisch | |
Artikel 14 Absatz 2 - Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Freitext) | Möglich | Möglich | Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 15 - Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten | Möglich | Möglich | Falls im NIR: Kapitel des NIR über den Qualitätssicherungs-, Qualitätskontroll- und Prüfplan |
Artikel 16 - Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen übermittelten Daten | Möglich | Möglich | Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 17 - Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken | Möglich | Möglich | Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 18 - Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register | Obligatorisch | Nicht anwendbar | Entsprechende Kapitel des NIR |
Hinweise:
1) Bis zum 15. Januar vorzulegende Informationen sind als Entwürfe von Kapiteln des NIR oder entsprechende gesonderte Anhänge vorzulegen. 2) Der Eintrag "Möglich" bedeutet, dass die Mitgliedstaaten wählen müssen, ob sie die Informationen im NIR oder einem gesonderten Anhang des NIR übermitteln. |
Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 10 | Anhang VIII |
Tabelle 1: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten individuellen UNFCCC-Prüfbericht aufgeführten Empfehlung, einschließlich der Gründe, warum eine solche Empfehlung nicht umgesetzt wurde
Jahr der letzten UNFCCC-Überprüfungen der Inventare | |||||
CRT-Kategorie/- Thema | Empfehlungen aus der Prüfung | Prüfbericht/ Absatz | Reaktion des Mitgliedstaats /Stand der Umsetzung | Grund für die fehlende Umsetzung | Kapitel/ Abschnitt des NIR |
Tabelle 2: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 oder Artikel 32 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Empfehlung, technischen Korrektur oder geänderten Schätzung
Jahr der letzten EU-internen Überprüfung der Inventare | ||||
CRT-Kategorie/-Thema | Empfehlung, technische Korrektur oder geänderte Schätzung aus der Überprüfung | Prüfbericht/Absatz | Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung | Kapitel/Abschnitt des NIR |
Berichterstattung über Inventarmethoden, Emissionsfaktoren und Methodenbeschreibungen für Schlüsselkategorien der Union gemäß Artikel 11 | Anhang IX |
Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 | Teil 4 | |||||||||||
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O |
Von der Kommission bereitzustellende Informationen | Von den Mitgliedstaaten zu meldende Informationen | |||||||||||||
Liste der Schlüsselkategorien der Union | Informationen zu den Schlüsselkategorien der Union | |||||||||||||
Bis 31. Oktober des Jahres vor der Vorlage des Inventars und bis 28. Februar des Jahres der Vorlage des aktuellen Inventars | Für die in Spalte B aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März. | Für die in Spalte A aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März | ||||||||||||
Liste der Schlüsselkategorien der Union a | Bitte ankreuzen, für welche Schlüsselkategorien die Informationen zu Methoden und Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind oder von dem Mitgliedstaat nicht in der einheitlichen Berichtstabelle gemeldet werden | Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum vorherigen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie handelt | Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden b | Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren b | Kurze Beschreibung der Methoden des Mitgliedstaats im aktuellen Inventar c | Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR c g | Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum aktuellen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie der Union handelt d | Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden b | Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren a | Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Methoden (Spalte I) von den im vorherigen Inventar angewandten Methoden (Spalte D) abweichen | Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte J) von den im vorherigen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte E) abweichen | Kurze Beschreibung der Methoden im aktuellen Inventar | Bitte ankreuzen, wenn sich die Methodenbeschreibungen (Spalte M) gegenüber dem vorangegangenen Jahr (Spalte F) wesentlich geändert haben | Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR g |
Hinweise:
a) Die in der Analyse der Schlüsselkategorien der Union verwendeten Kategorien sind von der Kommission nach Code, Bezeichnung, geprüftem Treibhausgas und ggf. Art des Brennstoffs zu spezifizieren. Beispiele: 1.A.1.a, Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke, Gasförmige Brennstoffe, CO2. b) Kürzel (Abkürzungen) für "angewandte Methoden" und "Emissionsfaktoren" in der Zusammenfassung der einheitlichen Berichtstabellen zu den angewandten Methoden und Emissionsfaktoren. c) Informationen zur Beschreibung des vorangegangenen Jahres sind erstmals bis zum 31. Oktober 2023 aufzunehmen. d) Die Spalte H ist von der Kommission bereitzustellen. e) Die Informationen in der Spalte F sind von der Kommission erstmals bis zum 31. Oktober 2023 bereitzustellen. f) Änderungen der Angaben in den Spalten I, J, K und L sind ggf. nur für die in Spalte B genannten Schlüsselkategorien zu melden. g) "Endgültiger NIR" ist der letzte bei der EU eingereichte, verfügbare und vollständige NIR. |
Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit gemäß Artikel 12 | Anhang X |
Berichterstattung über Indikatoren gemäß Artikel 13 | Anhang XI |
Nr. | Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz | Indikator | Zähler/Nenner 1 4 | Leitfaden/Definitionen 2 3 | Jahr X-2 |
1 | ENERGIE- UMWANDLUNG B0 | CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ | CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt | CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt. | |
Gesamtmenge der Produkte von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ | Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung), in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet. (Quelle: Energiebilanz). | ||||
2 | ENERGIEUMWANDLUNG E0 | Spezifische CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ | CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt | CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. | |
Gesamtmenge der Produkte von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ | Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz). | ||||
3 | INDUSTRIE A1.1 | CO2-Gesamtintensität - Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR | CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2). | |
Bruttowertschöpfung der Eisen- und Stahlindustrie, Mrd. EUR | Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (NACE 27.1), der Herstellung von Rohren (NACE 27.2), der sonstigen ersten Bearbeitung von Eisen und Stahl (NACE (27.3), von Eisengießereien (NACE 27.51) und von Stahlgießereien (NACE 27.52). (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | ||||
4 | INDUSTRIE A1.2 | Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2c). | |
Bruttowertschöpfung - Chemische Industrie, Mrd. EUR | Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (NACE 24) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | ||||
5 | INDUSTRIE A1.3 | Energiebezogene CO2-Intensität - Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Emissionen aus der Herstellung von Glas, Ton und Baustoffen, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung. | |
Bruttowertschöpfung - Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, Mrd. EUR | Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | ||||
6 | INDUSTRIE A1.4 | Energiebezogene CO2-Intensität - Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Intensität der Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e). | |
Bruttowertschöpfung - Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mrd. EUR | Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken (NACE 15) und Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | ||||
7 | INDUSTRIE A1.5 | Energiebezogene CO2-Intensität - Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR | Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus sowie zur Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen sowie der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d). | |
Bruttorwertschöpfung - Papierindustrie und Druckwesen, Mrd. EUR | Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (NACE 21) sowie der Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen und der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). | ||||
8 | HAUSHALTE A0 | Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kg/m2 | CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung von Haushalten. | |
Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2 | Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen. | ||||
9 | DIENSTLEISTUNGEN B0 | Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kg/m2 | CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt | CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors. | |
Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2 | Gesamtfläche von Dienstleistungsgebäuden (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99). | ||||
10 | VERKEHR B0 | Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, g/km | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt | CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge) | |
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km | Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken). | ||||
11 | VERKEHR B0 | Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, g/km | CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, kt | CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Fahrzeuge mit Ottomotor) | |
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Ottomotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km | Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Ottomotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken). | ||||
Kürzel:
X = Berichtsjahr
Hinweise: 1) Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht in der einheitlichen Berichtstabelle enthalten sind. 2) Die Mitgliedstaaten folgen diesem Leitfaden. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen den Vorgaben entsprechen, geben die Mitgliedstaaten dies deutlich an. 3) Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. 4) 1 Milliarde = 1000 Millionen. |
Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionsdaten mit den Daten aus dem EU-Emissionshandelssystem gemäß Artikel 14 | Anhang XII 24 |
Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars Mitgliedstaat |
Berichtsjahr: |
Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen |
Gesamtemissionen (CO2-Äq.) | ||||
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2-Äq.] 3 | Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2-Äq.] 3, 5 | Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3 | Anmerkung 2 | |
Treibhausgasemissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-THG-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: THG-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG) | ||||
CO2-Emissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-CO2-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne CO2-Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: CO2-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG) |
Kategorie 1 | CO2-Emissionen | |||
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt] 3 | Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt] 3, 5 | Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3 | Anmerkung 2 | |
1.A Verbrennung von Brennstoffen, insgesamt | ||||
1.A Verbrennung von Brennstoffen, stationäre Verbrennung | ||||
1.A.1 Energiewirtschaft | ||||
1.A.1.a Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke | ||||
1.A.1.b Mineralölraffinerien | ||||
1.A.1.c Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger | ||||
Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRT- Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRT-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen- und Stahlproduktion einschließen (z.B. 1A1a, 1B1) 4 ) | ||||
1.A.2 Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||||
1.A.2.a Eisen und Stahl | ||||
1.A.2.b Nichteisenmetalle | ||||
1.A.2.c Chemikalien | ||||
1.A.2.d Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse | ||||
1.A.2.e Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren | ||||
1.A.2.f Steine und Erden | ||||
1.A.2.g Sonstige | ||||
1.A.3 Verkehr/Transport | ||||
1.A.3.e Sonstiger Transport (Transport in Pipelines) | ||||
1.A.4 Sonstige Sektoren | ||||
1.A.4.a Handel/Behörden | ||||
1.A.4.c Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei | ||||
1.B Diffuse Emissionen aus Brennstoffen | ||||
1.C CO2-Transport und -Speicherung | ||||
1.C.1 CO2-Transport | ||||
1.C.2 Injektion und Speicherung | ||||
1.C.3 Sonstige | ||||
2.A Mineralische Erzeugnisse | ||||
2.A.1 Zementproduktion | ||||
2.A.2 Kalkproduktion | ||||
2.A.3 Glasproduktion | ||||
2.A.4 Sonstige Prozessanwendungen von Karbonaten | ||||
2.B Chemische Industrie | ||||
2.B.1 Ammoniakproduktion | ||||
2.B.3 Adipinsäureproduktion (CO2) | ||||
2.B.4 Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure | ||||
2.B.5 Carbidproduktion | ||||
2.B.6 Titaniumdioxidproduktion | ||||
2.B.7 Sodaproduktion | ||||
2.B.8 Produktion von petrochemischen Erzeugnissen und Industrieruß | ||||
2.C Metallproduktion | ||||
2.C.1 Eisen- und Stahlproduktion | ||||
2.C.2 Produktion von Ferrolegierungen | ||||
2.C.3 Aluminiumproduktion | ||||
2.C.4 Magnesiumproduktion | ||||
2.C.5 Bleiproduktion | ||||
2.C.6 Zinkproduktion | ||||
2.C.7 Produktion sonstiger Metalle |
Kategorie 1 | N2O-Emissionen | |||
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2-Äq.] 3 | Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2-Äq.] 3, 5 | Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3 | Anmerkung 2 | |
2.B.2 Salpetersäureproduktion | ||||
2.B.3 Adipinsäureproduktion | ||||
2.B.4 Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure | ||||
Kategorie 1 | PFC-Emissionen | |||
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2-Äq.] 3 | Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2-Äq.] 3, 5 | Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3 | Anmerkung 2 | |
2.C.3 Aluminiumproduktion | ||||
Kürzel:
X = Berichtsjahr
Hinweise: NO = not occurring - keine Emissionen; IE = included elsewhere - anderweitig inbegriffen; C = confidential - vertraulich; Negligible = zu vernachlässigen - in der jeweiligen CRT-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch weniger als 5 % der Kategorie. (2) Die Spalte "Anmerkung" ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der angegebenen Zuordnung vorgesehen. (3) kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben. (4) Auszufüllen auf der Grundlage einer Kombination von unter "Eisen und Stahl" fallenden CRT-Kategorien, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel. (5) Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht. |
Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten gemäß Artikel 15 | Anhang XIII |
EMISSIONSKATEGORIEN | Im Treibhausgasinventar (THG-Inventar) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X (in kt) 3 | Gemäß Richtlinie 2016/2284 (NEC-Richtlinie) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X, Vorlageversion X (in kt) 3 | Absolute Differenz in kt 1, 3 | Relative Differenz in % 2, 3 | Erklärungen für die Differenzen |
Mitgliedstaat insgesamt (ohne LULUCF) | |||||
1. Energie | |||||
A. Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept) | |||||
1. Energiewirtschaft | |||||
2. Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | |||||
3. Verkehr | |||||
4. Sonstige Sektoren | |||||
5. Sonstige | |||||
B. Diffuse Emissionen aus Brennstoffen | |||||
1. Feste Brennstoffe | |||||
2. Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung | |||||
2. Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen | |||||
A. Mineralverarbeitende Industrie | |||||
B. Chemische Industrie | |||||
C. Metallindustrie | |||||
D. Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln | |||||
G. Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse | |||||
H. Sonstige | |||||
3. Landwirtschaft | |||||
B. Düngerwirtschaft | |||||
D. Landwirtschaftliche Böden | |||||
F. Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände | |||||
J. Sonstige | |||||
5. Abfälle | |||||
A. Entsorgung fester Abfälle | |||||
B. Biologische Behandlung fester Abfälle | |||||
C. Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall | |||||
D. Abwasserbehandlung und -ableitung | |||||
E. Sonstiges | |||||
6. Sonstige | |||||
Hinweis:
1) Im THG-Inventar gemeldete Emissionen abzüglich der im NEC-Inventar gemeldeten 2) Differenz in kt, geteilt durch die im THG-Inventar gemeldeten Emissionen 3) kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben |
Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken gemäß Artikel 17 Absatz 2 | Anhang XIV |
BRENNSTOFFSORTEN | Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch (TJ) 3 | Ersichtlicher Verbrauch bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten. (TJ) 3 | Absolute Differenz 1 (TJ) 3 | Relative Differenz 2 % 3 | Erklärungen für die Differenzen | ||
Flüssige fossile Brennstoffe | Primärbrennstoffe | Rohöl | |||||
Orimulsion | |||||||
Flüssigerdgas | |||||||
Sekundär- brennstoffe | Benzin | ||||||
Flugturbinenkraftstoff | |||||||
Anderes Kerosin | |||||||
Schieferöl | |||||||
Dieselkraftstoff | |||||||
Rückstandsheizöl | |||||||
Flüssiggas (LPG) | |||||||
Ethan | |||||||
Naphta | |||||||
Bitumen, | |||||||
Schmierstoffe | |||||||
Petrolkoks | |||||||
Raffinerieeinsatzmaterial | |||||||
Andere Öle | |||||||
Andere flüssige fossile Brennstoffe | |||||||
Flüssige fossile Brennstoffe insgesamt | |||||||
Feste fossile Brennstoffe | Primär- brennstoffe | Anthrazit | |||||
Kokskohle | |||||||
Sonstige bituminöse Kohle | |||||||
Subbituminöse Kohle | |||||||
Braunkohle | |||||||
Ölschiefer und Teersand | |||||||
Sekundär- brennstoffe | Braunkohle- und Steinkohlebriketts | ||||||
Koksofenkoks/Gaskoks | |||||||
Kohlenteer | |||||||
Andere feste fossile Brennstoffe | |||||||
Feste fossile Brennstoffe insgesamt | |||||||
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas (trocken) | ||||||
Andere gasförmige fossile Brennstoffe | |||||||
Gasförmige fossile Brennstoffe insgesamt | |||||||
Abfälle (Nicht-Biomasse-Fraktion) | |||||||
Sonstige fossile Brennstoffe | |||||||
Torf | |||||||
Insgesamt | |||||||
Hinweise:
1) Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch abzüglich des ersichtlichen Verbrauchs bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten. 2) Absolute Differenz geteilt durch im THG-Inventar gemeldeten ersichtlichen Verbrauch. 3) TJ und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben. |
Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19 1 | Anhang XV 24 |
A | X-2 | X-3 2 | X-4 3 | X-5 4 | X-6 5 | |
B | Treibhausgasemissionen | kt CO2-Äq. | kt CO2-Äq. | kt CO2-Äq. | kt CO2-Äq. | kt CO2-Äq. |
C | Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF 6 | |||||
Ca | Negative Emissionen aus CO2, das bei der Verbrennung von Biomasse abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde, zuzüglich biogenes CO2, das bei Industrieprozessen abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde. | |||||
D | Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 7 | |||||
E | CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.) | |||||
F | ESR-Gesamtemissionen (= C-Ca-D-E) | |||||
G | Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung | |||||
H | Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F) | |||||
Kürzel:
X = Berichtsjahr
Hinweise: (2) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028. (3) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029. (4) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030. (5) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031. (6) Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten CO2-Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF. (7) Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die für die Vorlage der vorläufigen Inventarberichte und der endgültigen Inventarberichte bis 18.30 Uhr am 8. Januar bzw. 8. März in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind. |
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung 2018/841 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 20 | Anhang XVI |
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen 1 | |
Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen | |
Menge der Übertragungen | |
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkaufte Gesamtmenge (t CO2-Äq.) | |
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbene Gesamtmenge (t CO2-Äq.) | |
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen | |
Übertragung 1 2 | |
Übertragene Menge (t CO2-Äq.) | |
Betroffener Anrechnungszeitraum 3 | |
Übertragender Mitgliedstaat | |
Erwerbender Mitgliedstaat | |
Preis pro t CO2-Äq. | |
Datum der Übertragungsvereinbarung | |
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | |
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | |
X = Berichtsjahr
Hinweise: 1) Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 umfassen. 2) Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren. 3) Bitte wählen Sie den Anrechnungszeitraum 2021-2025 oder den Anrechnungszeitraum 2026-2030. |
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 | Anhang XVII |
Tabelle 1: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen 1 | |||
Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen | |||
Menge der Übertragungen | |||
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkauften Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | |||
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbenen Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | |||
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen | |||
Übertragung 1 2 | |||
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | |||
Quellenjahr 3 der übertragenen AEAs 4 | |||
Übertragender Mitgliedstaat | |||
Erwerbender Mitgliedstaat | |||
Preis pro AEA | |||
Datum der Übertragungsvereinbarung | |||
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | |||
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | |||
Kürzel:
X = Berichtsjahr
Hinweise: 1) Abgeschlossene Übertragung bedeutet, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung abgeschlossen haben, Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) zu übertragen. Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 umfassen. 2) Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle im Jahr X-1 abgeschlossenen und noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Übertragungen. 3) Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. 4) Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben. |
Tabelle 2: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 *
Angaben zu Übertragungen, die seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit dem gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Vormonatsbericht abgeschlossen wurden | ||
Teil 1: Überblick über im Berichtszeitraum abgeschlossene Übertragungen | ||
Menge der Übertragungen | ||
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen im Berichtszeitraum | ||
Übertragung 1 1 | ||
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | ||
Quellenjahr 2 der übertragenen AEAs 3 | ||
Übertragender Mitgliedstaat | ||
Erwerbender Mitgliedstaat | ||
Datum der Übertragungsvereinbarung | ||
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | ||
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | ||
Kürzel:
X = Berichtsjahr
Hinweise: 1) Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit der Vorlage des Vormonatsberichts abgeschlossenen Übertragungen. 2) Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. 3) Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben. *) Spezifische Übertragungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet hat, müssen nicht in Teil 2 dieser Tabelle für das Folgejahr gemeldet werden. |
Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 22 | Anhang XVIII |
Tabelle 1: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842
Teil 1: Überblick über vorgesehene Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten und auf andere Mitgliedstaaten 1 | ||
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten wie in Teil 2 ausgewiesen | ||
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten wie in Teil 3 ausgewiesen | ||
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat verkaufen will | ||
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat erwerben will | ||
Teil 2: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten | ||
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 2 | ||
Quellenjahr 3 der zur Übertragung vorgesehenen AEAs | ||
Art der Übertragung 4 | ||
Menge AEAs, deren Übertragung vorgesehen ist | ||
Erwarteter Mindestpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) | ||
Sonstige sachdienliche Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | ||
Teil 3: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten | ||
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 5 | ||
Menge AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist | ||
Erfüllungsjahr 6 für die AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist | ||
Erwarteter Höchstpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) | ||
Sonstige sachdienliche Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | ||
Hinweise:
1) Summe der in Teil 2 und Teil 3 ausgewiesenen spezifischen Kategorien vorgesehener Übertragungen. 2) Teil 2 ist für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten zu reproduzieren (u. a. die verschiedenen Arten und Quellenjahre). 3) Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. 4) Die Mitgliedstaaten müssen hier zwischen Übertragungen nach Artikel 5 Absatz 4 und nach Artikel 5 Absatz 5 differenzieren. 5) Bitte reproduzieren Sie Teil 3 für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten (z.B. unterschiedliche Erfüllungsjahre). 6) Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto des erwerbenden Mitgliedstaats gutgeschrieben werden soll. |
Tabelle 2: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842
Teil 1: Kurzinformationen über Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind 1 | ||
Menge der in Teil 2 ausgewiesenen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind | ||
Gesamtmenge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) | ||
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind | ||
Zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung 1 2 | ||
Erfüllungsjahr 3 | ||
Menge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) | ||
Sonstige Angaben | ||
Hinweise:
1) Summe der in Teil 2 ausgewiesenen spezifischen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind. 2) Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für jede zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Abbaus. 3) Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 gutgeschrieben werden soll. |
Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß Artikel 23 | Anhang XIX |
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Berichterstattung über verbuchte Emissionen und Entnahmen gemäß Artikel 24 | Anhang XX 24 |
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Zeitplan für die Zusammenarbeit und Koordination bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 | Anhang XXI |
Verfahrensschritt | Wer | Wann | Was |
1. Vorlage der jährlichen Inventare durch die Mitgliedstaaten (vollständige einheitliche Berichtstabellen und Angaben des nationalen Inventarberichts) | Mitgliedstaaten | Jährlich bis 15. Januar | In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführte Informationen |
2. "Erste Kontrollen" der Vorlagen der Mitgliedstaaten | Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD JRC) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) | Für die Vorlage eines Mitgliedstaats vom 15. Januar bis spätestens 28. Februar | Kontrollen (durch die EUA) zur Prüfung der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Inventare der Mitgliedstaaten. Vergleich der von den Mitgliedstaaten in den einheitlichen Berichtstabellen übermittelten Energiedaten mit den Energiedaten von Eurostat (Sektoren- und Referenzkonzept) durch Eurostat und EUA. Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zur Landwirtschaft durch die JRC (in Absprache mit den Mitgliedstaaten). Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die EUA (in Absprache mit der JRC und den Mitgliedstaaten). Die Feststellungen der ersten Kontrollen werden dokumentiert. |
3. Erstellung des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union (Angaben des Inventarberichts der Union) | Kommission (einschl. Eurostat, JRC) mit Unterstützung der EUA | Bis 28. Februar | Entwurf des Inventars und Inventarberichts der Union (Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Informationen (bis 15. Januar vorgelegt) |
4. Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken | Kommission mit Unterstützung der EUA | 28. Februar | Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken und Verfügbarmachung der Feststellungen |
5. Weitergabe des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union | Kommission mit Unterstützung der EUA | 28. Februar | Weitergabe des Entwurfs des Inventars der Union am 28. Februar an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten. |
6. Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten und vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Von den Mitgliedstaaten vorgelegte aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten (zur Beseitigung von Diskrepanzen oder Schließung von Lücken) und vollständige nationale Inventarberichte. |
7. Stellungnahme der Mitgliedstaaten zum Entwurf des Inventars der Union | Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Erforderlichenfalls Übermittlung berichtigter Daten und Kommentare zum Entwurf des Inventars der Union |
8. Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die ersten Kontrollen | Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Die Mitgliedstaaten reagieren gegebenenfalls auf die ersten Kontrollen. |
9. Weitergabe der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der ersten Kontrollen | Kommission mit Unterstützung der EUA | 15. März - 31. März | Bewertung der Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen aus den ersten Kontrollen und als Folgemaßnahme Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten. |
10. Schätzungen für im nationalen Inventar fehlende Daten | Kommission mit Unterstützung der EUA | 31. März | Die Kommission nimmt bis 31. März des Berichtsjahrs Schätzungen für fehlende Daten vor und teilt diese den Mitgliedstaaten mit. |
12. Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten | Mitgliedstaaten | 7. April | Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Anmerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten zur Berücksichtigung durch die Kommission. |
13. Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen | Mitgliedstaaten | 7. April | Die Mitgliedstaaten reagieren auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen. |
14. Vorlagen der Mitgliedstaaten beim UNFCCC | Mitgliedstaaten | 15. April | Vorlagen beim UNFCCC (mit Kopie an die EUA) |
15. Endgültiges jährliches Inventar der Union (einschl. Inventarbericht der Union) | Kommission mit Unterstützung der EUA | 15. April | Vorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union |
16. Einreichung etwaiger anderer Neuvorlagen nach der Stufe der ersten Kontrollen | Mitgliedstaaten | Im Falle weiterer Neuvorlagen | Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission jede sonstige Neuvorlage (einheitliche Berichtstabelle oder nationalen Inventarbericht) ein, die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach der Stufe der ersten Kontrollen übermitteln. |
Zeitplan und Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 30 | Anhang XXII 24 |
Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 30 Absatz 2:
(1) Aufstellung des Arbeitsplans für die umfassende Überprüfung (die "Überprüfung");(2) Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;
(3) Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;
(4) Überwachung der Fortschritte bei der Überprüfung und Information der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;
(5) Zusammenstellung, Qualitätskontrolle und Redaktion der Entwürfe und Endfassungen der Prüfberichte und Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Europäische Kommission.
Kontrollen gemäß Artikel 30:
(6) eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;(7) eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht enthalten sind, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des zu prüfenden Inventars zur Verfügung gestellt wurde, wenn Empfehlungen nicht umgesetzt wurden;
(8) eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe, warum sie nicht umgesetzt wurden;
(9) eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;
(10) eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den Leitlinien für Treibhausgasinventare vorgenommen wurden;
(11) Weiterverfolgung der Ergebnisse der ersten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der überprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen;
(12) sonstige relevante Kontrollen zur Ergänzung der ersten Kontrollen.
Einzelheiten technischer Korrekturen gemäß Artikel 31:
(13) In den Prüfbericht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung dürfen nur technische Korrekturen von Emissions- und Entnahmeschätzungen zusammen mit einer fundierten Begründung aufgenommen werden. Bei der Überprüfung im Jahr 2027 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2021-2025;(14) bei der Überprüfung im Jahr 2032 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2026-2030.
(15) Übersteigt eine technische Korrektur von Emissionen die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des geprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen geprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.
Tabelle: Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 gemäß Artikel 34
Tätigkeit | Aufgabenbeschreibung | Zeitplan |
Vorbereitung von Prüfunterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 | Die Unterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 werden auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaten vom 15. April vorbereitet. | 15. April-25. April |
Unterlagenprüfung und Übermittlung von Fragen an die Mitgliedstaaten | Die Gruppe technischer Prüfexperten (im Folgenden die "TERT") führt Kontrollen durch und stellt auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April Fragen an die Mitgliedstaaten zusammen. Die Fragen werden den Mitgliedstaaten übermittelt. | 25. April-13. Mai |
Antworten auf die Fragen aus der Unterlagenprüfung | Die Mitgliedstaaten beantworten die aus der Unterlagenprüfung resultierenden Fragen der TERT. | 13. Mai-27. Mai |
Zentrale Überprüfung und Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten | Die TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Konsistenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, potenzielle technische Korrekturen zu erstellen usw. Dabei werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten versandt. | Eine Woche im Zeitraum 25. Mai-15. Juni |
Antwort auf weitere Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen | Während der zentralen Prüfung legen die Mitgliedstaaten Antworten auf zusätzliche Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen vor. | Während der zentralen Prüfung |
Mitteilung von Entwürfen technischer Korrekturen | Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe technischer Korrekturen übermittelt. | Einen Tag nach Ende der zentralen Prüfung |
Antwort auf die Entwürfe technischer Korrekturen | Die Mitgliedstaaten legen Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen vor oder sie übermitteln überarbeitete Schätzungen. | 15 Tage nach Ende der zentralen Prüfung |
Zusammenstellung der Prüfberichte im Entwurf | Die TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen. | 21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung |
Möglicher Besuch des Landes | In Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch im Land möglich. | 29. Juni-9. August |
Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte an die Mitgliedstaaten | Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe der Prüfberichte übermittelt. | 21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung |
Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte | Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen. | 40 Tage nach Eingang des Entwurfs des Prüfberichts |
Fertigstellung der Prüfberichte | Erforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Die Prüfberichte werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und redaktionell bearbeitet. | 75 Tage nach Ende der zentralen Prüfung |
Vorlage der endgültigen Prüfberichte | Die endgültigen Prüfberichte werden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt. | 83 Tage nach Ende der zentralen Prüfung |
Format für die Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen gemäß Artikel 36 | Anhang XXIII |
Der erste gemäß Artikel 36 vorgelegte Bericht muss eine vollständige Beschreibung sowie alle in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten. In den nachfolgenden Berichtsjahren sind lediglich Änderungen am nationalen System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen zu melden.
Berichtspflicht | Felder für Freitext | Beispiele für Einzelheiten, die zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gemeldet werden könnten |
Namen und Kontaktdaten der Stellen, die die Gesamtverantwortung für die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen tragen |
| |
Vorhandene institutionelle Regelungen für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen und deren Meldung, einschließlich eines Organigramms |
| |
Vorhandene rechtliche Regelungen für die Erstellung von Berichten über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen |
| |
Vorhandene verfahrenstechnische und administrative Regelungen und Zeitpläne für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen, um für die Übermittlung zeitnaher, transparenter, genauer, kohärenter, vergleichbarer und vollständiger Informationen zu sorgen. |
| |
Beschreibung des Verfahrens zur Erhebung von Informationen |
| |
Beschreibung der Angleichung mit dem nationalen Inventarsystem |
| |
Beschreibung der Verbindungen mit den Regelungen für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 |
| |
Beschreibung der Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen |
| |
Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Annahmen, methodischen Ansätzen und Modellen für die Erstellung von Projektionen der anthropogenen Treibhausgasemissionen |
| |
Beschreibung der Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des nationalen Systems jedes Mitgliedstaats für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen |
| |
Informationen zu relevanten institutionellen, administrativen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten Beitrags der EU im Inland oder Änderungen an diesen Regelungen |
| |
Beschreibung der Einbeziehung von Interessenträgern hinsichtlich der Erstellung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen |
|
Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 37 | Anhang XXIV |
Tabelle 1: Sektoren, Gase und Art des Politikinstruments
Nummer der Politik/ Maßnahme | Bezeichnung der Politik oder Maßnahme | Einzelne Politik oder Maßnahme oder Gruppe von Politiken und Maß- nahmen | Im Falle von Gruppen von Politiken oder Maßnahmen:
Welche einzelnen Politiken und Maß- nahmen umfassen sie? | Geografische Reichweite a | Betroffene(r) Sektor(en) b | Betroffene(s) THG c | Ziel d | Quantifiziertes Ziel e | Kurz- beschreibung | Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten langfristigen Strategie | Art des Politik- instruments f | Unionspolitiken, die zur Umsetzung der Politik/ Maßnahme führten | Stand der Umsetzung h | Umsetzungs- zeitraum | Projektions- zenario, in das die Politik/ Maßnahme einbezogen ist | Für die Umsetzung der Politik zuständige Stellen i | Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte j | Verweise auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte | Allgemeine Anmer- kungen | |||||
Unions- politik g | Sonstige | Beginn | Ende | Art | Name | Beschrei- bung | Jahr | Wert | ||||||||||||||||
Hinweise:
Abkürzungen: THG = Treibhausgas; LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
a) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: zwei Länder oder mehr / national / regional / lokal. b) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Sektoren auswählen (bei sektorübergreifenden Politiken und Maßnahmen können mehrere Sektoren gewählt werden): Energieversorgung (umfasst die Förderung, Fernleitung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen sowie die Energieumwandlung für die Wärme- und Kälteversorgung und die Stromerzeugung); Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, die öffentliche Verwaltung, Dienstleister, Industrie und Landwirtschaft); Verkehr; Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen); Landwirtschaft; LULUCF; Abfallwirtschaft/Abfall; sonstige Sektoren. c) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden THG wählen (es können mehrere THG gewählt werden): Kohlendioxid (CO2); Methan (CH4); Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3). d) Ziel bezeichnet die "ursprüngliche Erklärung des mit der Maßnahme angestrebten Ausgangs (einschließlich Ergebnissen und Auswirkungen)". Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter "Sonstige" hinzugefügt und erläutert werden): Energieversorgung - Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor; Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor; Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe; vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringen CO2-Emissionen (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung. e) Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten mindestens Wert(e), Einheit(en), Endjahr und Ausgangsjahr angegeben. Quantifizierte Ziele müssen spezifisch, messbar, ausführbar, relevant und terminiert sein. f) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Politikbereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen; freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen; Vorschriften; Information; Bildung; Forschung; Planung; Sonstiges. g) Hier bitte nur durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik/-politiken oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken aufführen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe "Sonstiges" wählen und die Unionspolitik nennen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2016/2284 auswählen, wenn die Politik/Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie gemeldet wurde. h) Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen. Ausgelaufene Politiken und Maßnahmen müssen nur dann in dem Formblatt angegeben werden, wenn sie sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken oder wenn eine anhaltende Wirkung auf diese Emissionen erwartet wird. i) Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen wählen und den/die Namen der für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme zuständigen Stelle(n) angeben (es können mehrere Stellen ausgewählt werden): nationale Regierung; regionale Stellen; Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungseinrichtungen; sonstige, nicht aufgeführte Stellen. j) Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) angeben. Bei diesen Werten kann es sich um Expost- oder Exante-Werte handeln, und die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein. |
Tabelle 2: Vorliegende Ergebnisse von Exante- und Expost-Bewertungen der Klimaschutzwirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen davon a
Nummer der Politik/ Maßnahme | Politik mit Auswirkungen auf die EU-EHS- Emissionen, die LULUCF- Emissionen und/oder die ESD/ESR- Emissionen | Exante-Bewertung | Expost-Bewertung (e) | |||||||||||||||||||||||||
Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) | Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t+5 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) | Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t10 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) | Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t15 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) | Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung | Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren | Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) | Verringerung der THG-Emissionen (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) b | Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung | Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren | Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) | ||||||||||||||||||
EU-EHS | ESR | LULUCF c | Insgesamt d | EU-EHS | ESR | LULUCF c | Insgesamt d | EU-EHS | ESR | LULUCF c | Insgesamt d | EU-EHS | ESR | LULUCF c | Insgesamt d | Jahr, für das die Verringerung gilt | EU-EHS | ESD/ESR | LULUCF c | Insgesamt d | ||||||||
Abkürzungen: EU-EHS = EU-Emissionshandelssystem; ESR = Verordnung (EU) 2018/842 (Lastenteilungsverordnung); ESD = Entscheidung Nr. 406/2009/EG (Lastenteilungsentscheidung); LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Hinweise: a) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt. Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet. b) Die Mitgliedstaaten können Expost-Bewertungen für mehrere Jahre melden; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden. c) Ein höherer Abbau oder geringere Emissionen von Treibhausgasen sind als positive Zahl anzugeben. Ein geringerer Abbau oder höhere Emissionen sind als negative Zahl anzugeben. d) In dieses Feld ist der Gesamtwert für die Bereiche EU-EHS und ESR einzutragen, wenn keine Informationen zur Aufteilung zwischen EU-EHS und ESR vorliegen. e) Expost-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums. |
Tabelle 3: Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen oder Gruppen davon ergeben (a)
Nummer der Politik/ Maßnahme | Projizierte Kosten und Gewinne | Tatsächliche Kosten und Gewinne | ||||||||||||||||||||
Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden | Bruttokosten in Euro pro eingesparter/ gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr | Gewinne(b) in EUR pro eingesparter/ gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absoluter Gewinnb in Euro pro Jahr | Nettokosten in EUR pro eingesparter/ gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr | Preis pro Jahr | Beschreibung der Kosten- schätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methodec | Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) | Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutzmaßnahmen zurückgehen | Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden | Bruttokosten in EUR pro eingesparter/ gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr | Gewinne(b) in EUR pro eingesparter /gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absoluter Gewinnb in Euro pro Jahr | Nettokosten in EUR pro eingesparter /gespeicherter Tonne CO2-Äq. | Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr | Preis pro Jahr | Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methodec | Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) | Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutz- maßnahmen zurückgehen | |
Hinweise:
a) Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt. b) Gewinne sind als negative Kosten in das Formblatt einzutragen. c) Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen. |
Berichterstattung über nationale Projektionen gemäß Artikel 38 | Anhang XXV 24 |
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(Hinweis d. Red.: Die Tabellen 1b und 5a werden zum 01.01.2028 gestrichen)
ENDE |