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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 62)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält unter anderem Vorschriften für amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union erforderlich sind. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in ihrem Anhang III unter anderem Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union.

(2) Anhang III Kapitel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthalten das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder Fischereierzeugnissen aus Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 5 unmittelbar von einem Kühl-, Gefrier- oder Fabrikschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden (Muster FISH/MOL-CAP) und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster MOL-HC). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission 6 wurde Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 7 dahin gehend geändert, dass die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Ernte von Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich ist. Das Muster der amtlichen Bescheinigung und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang solcher Fischereierzeugnisse in die Union sollten daher entsprechend geändert werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält in Anhang III Kapitel 46 das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster HRP). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 wurde die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahin gehend geändert, dass die hochverarbeiteten Erzeugnisse um Fettderivate und Lebensmittelaromen ergänzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 zugelassen sind, sofern sie Behandlungen durchlaufen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließen. Das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang dieser hochverarbeiteten Erzeugnisse in die Union sollte entsprechend geändert werden.

(4) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte ebenfalls aktualisiert werden, um das Ausfüllen des Dokuments zu erleichtern; dabei sollten die bisherigen Erfahrungen aufgegriffen sowie Erläuterungen und Hinweise ergänzt werden, damit den einführenden Lebensmittelunternehmern die Angabe der Informationen erleichtert wird. Gelatine, Kollagen und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse dürfen ohne Vorlage eines Rückstandsüberwachungsplans eingeführt werden, weshalb es nicht erforderlich sein sollte, dass Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 9 gelistet sein müssen, um diese Erzeugnisse in die Union ausführen oder sie als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Union verwenden zu dürfen, wenngleich eine Listung gemäß den Artikeln 18, 19 oder 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 10 nach wie vor obligatorisch bleibt. Daher sollte die private Bestätigung in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

(6) Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um jegliche Störung des Handels im Hinblick auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen, hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union zu vermeiden, sollte eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgestellte Bescheinigung/Bestätigung, die vor den durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen ausgestellt wurde, während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung/Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1) Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn sie von den einschlägigen Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Bescheinigungen begleitet sind, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 30, 31 und 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Bescheinigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

(2) Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse weiterhin zulässig, wenn sie von einer privaten Bestätigung begleitet sind, die entsprechend dem Muster in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen an der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern die betreffende Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022 S. 5)

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).

9) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).

.

Anhang

Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird wie folgt geändert:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

2. Anhang V erhält folgende Fassung:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE