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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission vom 25. Mai 2023 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 34 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 13
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist derzeit nicht als Unionsquarantäneschädling oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt. Es erfüllt jedoch die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 niedergelegten Kriterien für eine vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 derselben Verordnung befristete Maßnahmen erforderlich sind.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission 4 sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgelegt. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2023.
(3) Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wurden aktuellere wissenschaftliche Informationen über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und über Testmethoden vorgelegt, und die von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Prüfungen lieferten Feedback zur Umsetzung der Bestimmungen und zu ihren Auswirkungen auf den Schutz gegen die Ausbreitung der Krankheit. Aus diesem Grund ist die Annahme eines neuen Rechtsakts erforderlich, der detailliertere Maßnahmen als die in der betreffenden Verordnung vorgesehenen enthält.
(4) Um einen besonders proaktiven Ansatz für den Pflanzenschutz zu gewährleisten, sind Maßnahmen für Situationen festzulegen, in denen eine Person innerhalb des Gebiets der Union ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, einschließlich der diesbezüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde und der von dieser einzuleitenden Schritte.
(5) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein abgegrenztes Gebiet einrichten, um sicherzustellen, dass der Schädling getilgt und seine Ausbreitung auf das übrige Gebiet der Union verhütet wird. Um einen besonders angemessenen und verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten andere Vorschriften für die Abgrenzung gelten, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen mit physischem Schutz bestätigt ist, da dieser Schutz das Pflanzengesundheitsrisiko verringert.
(6) Damit das Unionsgebiet noch proaktiver gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird, führen die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.
(7) Für die Verbringung innerhalb der Union von Samen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. ("spezifizierte Samen") sowie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer spezifizierten Samen, von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. ("zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen") sind Vorschriften festzulegen, da diese Samen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen und diesen verbreiten.
(8) Diese Vorschriften sollten abgestimmt auf die Art der Pflanze Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests, angemessene Handhabung von Partien sowie Maßnahmen hinsichtlich Mutterpflanzen umfassen. Dieser Ansatz gewährleistet, dass bei jeder Produktion und Verbringung der spezifizierten Samen und spezifizierten Pflanzen eine Anpassung an die technischen Gegebenheiten erfolgt.
(9) Insbesondere sollten alle Partien von spezifizierten Samen Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings nachzuweisen. Diese spezifizierten Samen sollten auch durch die zuständige Behörde bzw. den Unternehmer vor der Weiterverarbeitung getestet werden und anhand dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden worden sein. Dies ist nötig, um das Gebiet der Union gegen den spezifizierten Schädling zu schützen, da die spezifizierten Samen die Ausgangsstoffe für die Produktion aller betreffenden Pflanzen darstellen.
(10) Zum Schutz des Unionsgebiets gegen den spezifizierten Schädling sollten Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Drittländern in das Unionsgebiet festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten denjenigen für die Verbringung der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union entsprechen, um einen Ansatz ohne Diskriminierung sicherzustellen.
(11) Es ist verhältnismäßig, aus diesen Anforderungen spezifizierte Samen und spezifizierte Pflanzen von Sorten auszuschließen, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, weil das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko bei diesen Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß verringert wird. Die Mitgliedstaaten sollten eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten aufstellen und diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten melden.
(12) Um wirksame amtliche Kontrollen gegen das Einführen des spezifizierten Schädlings in die Union sicherzustellen, sollten mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 5 beprobt und getestet werden. Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 % und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %, da diese Drittländer häufiger Gegenstand von Beanstandungen wegen eines Befalls ihrer Waren mit dem spezifizierten Schädling sind.
(13) Damit den Drittländern, den zuständigen Behörden und den Unternehmern ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese mit Wirkung zum 1. September 2023 gelten. Aus diesem Grund und zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 nicht bis zum 31. Mai 2023, sondern bis zum 31. August 2023 anwendbar sein.
(14) Die vollständige Bewertung des spezifizierten Schädlings zwecks Bestimmung des Risikos für das Unionsgebiet steht noch aus. Daher sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um diese Bewertung durchzuführen.
(15) Damit auf das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings unverzüglich reagiert werden kann, sollten die Vorschriften dieser Verordnung so schnell wie möglich anwendbar werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling
Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder innerhalb dieses Gebiets gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 4 Maßnahmen bei Verdacht oder Kenntnis des Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des betreffenden Schädlings.
(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde
Artikel 5 Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.
(2) Diese Erhebungen
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.
Artikel 6 Maßnahmen im Falle eines bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.
Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
Artikel 7 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 8 Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder vom betreffenden Unternehmer als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen bescheinigt ist.
(3) Die Partien von spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand des enzymgekoppelten Immunadsorptionstests (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.
(4) Die Probenahmen und die Tests erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 9 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union
(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben enthält:
(2) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.
Artikel 10 Verbringung der spezifizierten Samen in die Union
(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" Folgendes enthält:
(2) Spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die folgende Feststellung enthält: "Diese Samen wurden vor dem 31. August 2023 geerntet und als konform mit der Verordnung (EU) 2020/1191 befunden".
Artikel 11 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.
Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 %, und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %.
Artikel 12 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird das Datum "31. Mai 2023" durch das Datum "31. August 2023" ersetzt.
Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2023
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 6).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64).
Anhang |
1. Probenahmepläne für spezifizierte Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Die Probenahme von Samen für die Tests erfolgt in Abhängigkeit von den Samenpartien gemäß der entsprechenden Tabelle der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 31 Methoden für die Probenahme von Sendungen (ISPM31) nach folgenden Probenahmeplänen:
Für PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) bestehen Unterproben aus höchstens 1.000 Samen.
2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Für den Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Samen ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten Echtzeit-RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen. Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei Nachweistest und Identifizierung für umhüllte Samen sind gegebenenfalls die Hüllen der Samen zu entfernen und die Samen erneut zu untersuchen.
4. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten
Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen.
2) Menzel, W. und Winter, S. (2021), "Identification of novel and known tobamoviruses in tomato and other solanaceous crops using a new pair of generic primers and development of a specific RT-qPCR for ToBRFV", in Acta Horticulturae, Band 1316, S. 143-148.
3) Bernabé-Orts, J.M., Torre, C., Méndez-López, E., Hernando, Y., Aranda, M.A. (2021), "New Resources for the Specific and Sensitive Detection of the Emerging Tomato Brown Rugose Fruit Virus", in Viruses; Band 13, S. 1680 ff.
4) Alkowni, R, Alabdallah, O., Fadda, Z. (2019), "Molecular identification of tomato brown rugose fruit virus in tomato in Palestine", in Journal of Plant Pathology; Band 101 Ausgabe 3, S. 719-723.
5) Rodríguez-Mendoza, J., Garcia-Avila, C.J., López-Buenfil, J.A., Araujo-Ruiz, K., Quezada, A., Cambrón-Crisantos, J.M., Ochoa-Martínez, D.L. (2019), "Identification of Tomato brown rugose fruit virus by RT-PCR from a coding region or replicase", in Mexican Journal of Phytopathology; Band 37 (2), S. 346-356.
6) ISF (2020), "Detection of Infectious Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Tomato and Pepper Seed", https://worldseed.org/ourwork/seed-health/ishi-methods/; Version 1.5, hochgeladen am 29.3.2023.
7) Menzel, W. und Winter, S. (2021), "Identification of novel and known tobamoviruses in tomato and other solanaceous crops using a new pair of generic primers and development of a specific RT-qPCR for ToBRFV", in Acta Horticulturae, Band 1316, S. 143-148.
8) Bernabé-Orts, J.M., Torre, C., Méndez-López, E., Hernando, Y., Aranda, M.A. (2021), "New Resources for the Specific and Sensitive Detection of the Emerging Tomato Brown Rugose Fruit Virus", in Viruses; Band 13, S. 1680 ff.
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