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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission vom 25. Mai 2023 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 34 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 13

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist derzeit nicht als Unionsquarantäneschädling oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt. Es erfüllt jedoch die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 niedergelegten Kriterien für eine vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 derselben Verordnung befristete Maßnahmen erforderlich sind.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission 4 sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgelegt. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2023.

(3) Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wurden aktuellere wissenschaftliche Informationen über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und über Testmethoden vorgelegt, und die von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Prüfungen lieferten Feedback zur Umsetzung der Bestimmungen und zu ihren Auswirkungen auf den Schutz gegen die Ausbreitung der Krankheit. Aus diesem Grund ist die Annahme eines neuen Rechtsakts erforderlich, der detailliertere Maßnahmen als die in der betreffenden Verordnung vorgesehenen enthält.

(4) Um einen besonders proaktiven Ansatz für den Pflanzenschutz zu gewährleisten, sind Maßnahmen für Situationen festzulegen, in denen eine Person innerhalb des Gebiets der Union ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, einschließlich der diesbezüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde und der von dieser einzuleitenden Schritte.

(5) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein abgegrenztes Gebiet einrichten, um sicherzustellen, dass der Schädling getilgt und seine Ausbreitung auf das übrige Gebiet der Union verhütet wird. Um einen besonders angemessenen und verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten andere Vorschriften für die Abgrenzung gelten, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen mit physischem Schutz bestätigt ist, da dieser Schutz das Pflanzengesundheitsrisiko verringert.

(6) Damit das Unionsgebiet noch proaktiver gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird, führen die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(7) Für die Verbringung innerhalb der Union von Samen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. ("spezifizierte Samen") sowie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer spezifizierten Samen, von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. ("zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen") sind Vorschriften festzulegen, da diese Samen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen und diesen verbreiten.

(8) Diese Vorschriften sollten abgestimmt auf die Art der Pflanze Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests, angemessene Handhabung von Partien sowie Maßnahmen hinsichtlich Mutterpflanzen umfassen. Dieser Ansatz gewährleistet, dass bei jeder Produktion und Verbringung der spezifizierten Samen und spezifizierten Pflanzen eine Anpassung an die technischen Gegebenheiten erfolgt.

(9) Insbesondere sollten alle Partien von spezifizierten Samen Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings nachzuweisen. Diese spezifizierten Samen sollten auch durch die zuständige Behörde bzw. den Unternehmer vor der Weiterverarbeitung getestet werden und anhand dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden worden sein. Dies ist nötig, um das Gebiet der Union gegen den spezifizierten Schädling zu schützen, da die spezifizierten Samen die Ausgangsstoffe für die Produktion aller betreffenden Pflanzen darstellen.

(10) Zum Schutz des Unionsgebiets gegen den spezifizierten Schädling sollten Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Drittländern in das Unionsgebiet festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten denjenigen für die Verbringung der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union entsprechen, um einen Ansatz ohne Diskriminierung sicherzustellen.

(11) Es ist verhältnismäßig, aus diesen Anforderungen spezifizierte Samen und spezifizierte Pflanzen von Sorten auszuschließen, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, weil das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko bei diesen Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß verringert wird. Die Mitgliedstaaten sollten eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten aufstellen und diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten melden.

(12) Um wirksame amtliche Kontrollen gegen das Einführen des spezifizierten Schädlings in die Union sicherzustellen, sollten mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 5 beprobt und getestet werden. Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 % und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %, da diese Drittländer häufiger Gegenstand von Beanstandungen wegen eines Befalls ihrer Waren mit dem spezifizierten Schädling sind.

(13) Damit den Drittländern, den zuständigen Behörden und den Unternehmern ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese mit Wirkung zum 1. September 2023 gelten. Aus diesem Grund und zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 nicht bis zum 31. Mai 2023, sondern bis zum 31. August 2023 anwendbar sein.

(14) Die vollständige Bewertung des spezifizierten Schädlings zwecks Bestimmung des Risikos für das Unionsgebiet steht noch aus. Daher sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um diese Bewertung durchzuführen.

(15) Damit auf das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings unverzüglich reagiert werden kann, sollten die Vorschriften dieser Verordnung so schnell wie möglich anwendbar werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "spezifizierter Schädling" das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);
  2. "spezifizierte Pflanzen" Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;
  3. "zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen" zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen;
  4. "spezifizierte Samen" Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.;
  5. "spezifizierte Früchte" Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.

Artikel 3 Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling

Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder innerhalb dieses Gebiets gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 4 Maßnahmen bei Verdacht oder Kenntnis des Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des betreffenden Schädlings.

(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde

  1. die übermittelten Informationen unverzüglich aufzeichnen;
  2. alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings zu bestätigen oder zu widerlegen;
  3. sicherstellen, dass jede Person, die über spezifizierte Pflanzen, spezifizierte Samen oder spezifizierte Früchte bestimmt, die mit dem spezifizierten Schädling infiziert sein könnten, unverzüglich über Folgendes informiert wird:
    1. das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings und
    2. die mit dem spezifizierten Schädling verbundenen Risiken sowie die zu treffenden Maßnahmen.

Artikel 5 Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Diese Erhebungen

  1. umfassen die im Anhang aufgeführten Probenahmen und Tests und
  2. beruhen auf Folgendem:
    1. dem bewerteten Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in den betreffenden Mitgliedstaat und innerhalb dieses Mitgliedstaats und
    2. fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling nachzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 6 Maßnahmen im Falle eines bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.

Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.

Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:

  1. Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;
  2. tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:
    1. einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;
    2. einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.

(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:

  1. Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:
    1. unverzügliche Entfernung und Vernichtung aller infizierten Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls ihres Nährbodens und der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Diese Entfernung und Vernichtung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
    2. Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanzen oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
    3. Vernichtung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
  2. auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:
    1. Entfernung und Vernichtung aller befallenen spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;
    2. Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanzen oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;
    3. Vernichtung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.

Artikel 7 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen stammen von spezifizierten Samen, die die Anforderungen in Artikel 8 und 10 erfüllen;
  2. die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
  3. die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die Symptome eines Befalls durch den spezifizierten Schädling aufweisen, wurden von der zuständigen Behörde beprobt und getestet, und diese Tests haben ergeben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
  4. die Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden durch geeignete Hygienemaßnahmen von anderen Partien spezifizierter Pflanzen getrennt gehalten.

Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 8 Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union

(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Mutterpflanzen der spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
  2. stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus mehr als 30 Mutterpflanzen, so wurde diese Partie vor der Verarbeitung gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die befallenen Partien der spezifizierten Samen dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden;
  3. stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus maximal 30 Mutterpflanzen, so wurden die spezifizierten Samen oder alle Mutterpflanzen dieser spezifizierten Samen gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet. Die spezifizierten Samen oder Mutterpflanzen wurden aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die Partien der spezifizierten Samen, die von den befallenen Mutterpflanzen stammen, dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden;
  4. bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;
  5. der Ursprung aller Partien spezifizierter Samen wird erfasst und dokumentiert.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder vom betreffenden Unternehmer als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen bescheinigt ist.

(3) Die Partien von spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand des enzymgekoppelten Immunadsorptionstests (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.

(4) Die Probenahmen und die Tests erfolgen wie im Anhang festgelegt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 9 Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben enthält:

  1. eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von Samen stammen, die die Anforderungen in Artikel 10 erfüllen;
  2. eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen auf einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registrierten und überwachten Produktionsfläche erzeugt wurden, die aufgrund von zu einem zum Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Tests als bekanntermaßen frei von dem spezifizierten Schädling gilt;
  3. den Namen der registrierten Produktionsfläche.

(2) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.

Artikel 10 Verbringung der spezifizierten Samen in die Union

(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" Folgendes enthält:

  1. eine amtliche Feststellung, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Mutterpflanzen der betreffenden spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;
    2. stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus mehr als 30 Mutterpflanzen, so wurde diese Partie vor der Verarbeitung gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
    3. stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus maximal 30 Mutterpflanzen, so wurden die spezifizierten Samen oder alle Mutterpflanzen dieser spezifizierten Samen gemäß dem Anhang Probenahmen und Tests unterzogen. Die spezifizierten Samen oder Mutterpflanzen wurden aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden;
  2. Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.

(2) Spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" bestätigt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die folgende Feststellung enthält: "Diese Samen wurden vor dem 31. August 2023 geerntet und als konform mit der Verordnung (EU) 2020/1191 befunden".

Artikel 11 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.

Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 %, und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %.

Artikel 12 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird das Datum "31. Mai 2023" durch das Datum "31. August 2023" ersetzt.

Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2023

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 6).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64).

.

Anhang

1. Probenahmepläne für spezifizierte Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Die Probenahme von Samen für die Tests erfolgt in Abhängigkeit von den Samenpartien gemäß der entsprechenden Tabelle der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 31 Methoden für die Probenahme von Sendungen (ISPM31) nach folgenden Probenahmeplänen:

  1. bei einer Samenpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt:
  2. bei einer Samenpartie von bis zu 3.000 Samen: Anwendung eines hypergeometrischen Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 10 % oder mehr festgestellt werden kann;
  3. bei einer Samenpartie von mehr als 3.000, aber höchstens 30.000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann;
  4. bei einer Samenpartie mit mehr als 30.000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,1 % oder mehr festgestellt werden kann.

Für PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) bestehen Unterproben aus höchstens 1.000 Samen.

2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

  1. Bei diesen spezifizierten Pflanzen ist mindestens eine Probe von bis zu 200 jungen Blättern vom oberen Teil der Pflanze bzw. gegebenenfalls von Kelchblättern der Früchte je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln.
  2. Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen.
  3. Beim Testen von Mutterpflanzen sind junge Blätter vom oberen Teil der Pflanze bzw. Kelchblätter der Früchte zu sammeln.

3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Für den Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Samen ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:

Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten Echtzeit-RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen. Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei Nachweistest und Identifizierung für umhüllte Samen sind gegebenenfalls die Hüllen der Samen zu entfernen und die Samen erneut zu untersuchen.

4. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten

Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:

Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen.

1) ISF (2020), "Detection of Infectious Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Tomato and Pepper Seed", https://worldseed.org/our-work/seed-health/ishi-methods/; Version 1.5, hochgeladen am 29.3.2023.

2) Menzel, W. und Winter, S. (2021), "Identification of novel and known tobamoviruses in tomato and other solanaceous crops using a new pair of generic primers and development of a specific RT-qPCR for ToBRFV", in Acta Horticulturae, Band 1316, S. 143-148.

3) Bernabé-Orts, J.M., Torre, C., Méndez-López, E., Hernando, Y., Aranda, M.A. (2021), "New Resources for the Specific and Sensitive Detection of the Emerging Tomato Brown Rugose Fruit Virus", in Viruses; Band 13, S. 1680 ff.

4) Alkowni, R, Alabdallah, O., Fadda, Z. (2019), "Molecular identification of tomato brown rugose fruit virus in tomato in Palestine", in Journal of Plant Pathology; Band 101 Ausgabe 3, S. 719-723.

5) Rodríguez-Mendoza, J., Garcia-Avila, C.J., López-Buenfil, J.A., Araujo-Ruiz, K., Quezada, A., Cambrón-Crisantos, J.M., Ochoa-Martínez, D.L. (2019), "Identification of Tomato brown rugose fruit virus by RT-PCR from a coding region or replicase", in Mexican Journal of Phytopathology; Band 37 (2), S. 346-356.

6) ISF (2020), "Detection of Infectious Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Tomato and Pepper Seed", https://worldseed.org/ourwork/seed-health/ishi-methods/; Version 1.5, hochgeladen am 29.3.2023.

7) Menzel, W. und Winter, S. (2021), "Identification of novel and known tobamoviruses in tomato and other solanaceous crops using a new pair of generic primers and development of a specific RT-qPCR for ToBRFV", in Acta Horticulturae, Band 1316, S. 143-148.

8) Bernabé-Orts, J.M., Torre, C., Méndez-López, E., Hernando, Y., Aranda, M.A. (2021), "New Resources for the Specific and Sensitive Detection of the Emerging Tomato Brown Rugose Fruit Virus", in Viruses; Band 13, S. 1680 ff.


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