Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund
Frame öffnen

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art und des Risikos der betreffenden Tätigkeit sollten Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) beteiligt sind, genehmigungspflichtig sein.

(2) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung in Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, sowie in Bezug auf die Rechte und Verantwortlichkeiten der Genehmigungsinhaber festgelegt werden.

(3) Die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission 2 ist abhängig von der Art und dem mit dem betreffenden ATM/ANS verbundenen Risiko oder von der Funktionsweise einer bestimmten ATM/ANS-Ausrüstung und beruht auf den bestehenden Methoden und bewährten Verfahren. In jener Verordnung werden drei verschiedene Arten von Konformitätsbewertungen festgelegt, d. h. eine Zertifizierung bestimmter ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur, eine von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, abgegebene Erklärung und eine Compliance-Bestätigung des ATM/ANS-Anbieters oder einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(4) Der typische Lebenszyklus von ATM/ANS-Ausrüstungen besteht aus verschiedenen Phasen: Entwicklung, Herstellung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Außerdienststellung. In der Regel ist der ATM/ANS-Anbieter für einige dieser Phasen verantwortlich, während für andere Phasen die Zuständigkeit bei den an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen liegt. Daher sollten gemeinsame Anforderungen für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Organisationen festgelegt werden, die an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter, bei der Erbringung von im Flugverkehrsmanagement und in den Flugsicherungsdiensten eingesetzter Ausrüstung beteiligt sind, insbesondere solcher Ausrüstung, die in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführt ist.

(5) Für alle einer zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Deklarierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten (im Folgenden "ATM/ANS-Ausrüstung"), auch für die Aufsicht und Durchsetzung, liegt die Zuständigkeit bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur"). Im Sinne der Kohärenz und einer risikoabhängigen Bewertung und auch zur Vermeidung von Überschneidungen und Verwaltungsaufwand sowie zur Förderung der Effektivität der Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren, sollten diese Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben von der Agentur wahrgenommen werden. Für die Zwecke der Zertifizierung oder Überprüfung von Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung ist es notwendig, dass die Agentur auch die Aufsicht über die von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen festgelegten Verfahren ausübt, was auch erforderlichenfalls deren Zertifizierung einschließt. Daher sollte die Zuständigkeit für beides - die Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen und die Bescheinigung von ATM/ANS-Ausrüstung - bei der Agentur liegen.

(6) Zudem sollte die Zuständigkeit der Agentur für die Zertifizierung von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen auch einen diskriminierungsfreien und harmonisierten Ansatz gegenüber allen Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen ermöglichen, die eine Zertifizierung nach dieser Verordnung beantragen. In der Union in Verkehr gebrachte ATM/ANS-Ausrüstung kann in allen Mitgliedstaaten und für alle Arten von Diensten eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätigen ATM/ANS-Anbietern genutzt wird. Es ist nicht möglich, die an Entwicklung und Herstellung beteiligten Organisationen auf der Grundlage ihres künftigen Ausrüstungskatalogs, der auf lokaler Ebene oder auf Unionsebene verwendet werden soll, zu kategorisieren. Derselbe Grundsatz gilt bei der Zuweisung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben durch die Agentur.

(7) Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung des Betriebs der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) betraut, wie er in Artikel 44 jener Verordnung festgelegt ist. Der Betrieb von EGNOS umfasst unter anderem die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten. Die EUSPA nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von EGNOS nicht allein wahr, sondern stützt sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Weiterentwicklung, Konzeption und Entwicklung von Teilen des Bodensegments auf das Fachwissen anderer Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Daher sollte die EUSPA im Zusammenhang mit dieser Verordnung als einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gleichwertig angesehen werden.

(8) Entsprechend den in der Verordnung (EU) 2021/696 für die EUSPA und die ESA festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten gibt es keine Stelle, die allein für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig ist, und daher gibt es nicht nur eine Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die von der EASA genehmigt werden könnte.

(9) Die Besonderheiten des Aufbaus für die Konzeption des EGNOS-Systems erfordern daher spezifische Mittel für den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139, wobei zu berücksichtigen ist, dass EGNOS ein multimodaler Dienst ist, der auch den einschlägigen Regulierungsanforderungen für andere Sektoren entsprechen sollte.

(10) Beide Agenturen sollten zusammenarbeiten, um die Übereinstimmung des EGNOS-Systems mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien sicherzustellen, sodass die jeweiligen Vereinbarungen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das dem Niveau entspricht, das sich aus der vollständigen Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung an Entwicklung und Herstellung ergibt. Die Zusammenarbeit wird auch die Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen umfassen.

(11) Diese Verordnung trägt dem Inhalt des ATM-Masterplans und den darin enthaltenen technologischen Fähigkeiten gebührend Rechnung.

(12) Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2023 vorgelegt.

(13) Die Agentur kann zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Fachkenntnisse bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung administrative Unterstützung von den zuständigen nationalen Behörden anfordern. Diese administrative Unterstützung sollte keine Übertragung von Befugnissen oder Zuständigkeiten darstellen.

(14) Für die Aufnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen von ATM/ANS-Ausrüstung in den Anwendungsbereich des Managements von Informationssicherheitsrisiken mit möglichen Auswirkungen auf die Flugsicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden.

(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen festgelegt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, welche einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "ATM/ANS-Ausrüstung" (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 4 unterliegen;

2. "ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung" (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte.

Artikel 3 Zuständige Behörde

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen an Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, und für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen bei der Agentur als zuständigen Behörde.

(2) Die Agentur muss die in Anhang I (Teil-DPO.AR) festgelegten detaillierten Anforderungen bei der Durchführung von Zertifizierungen, Untersuchungen, Inspektionen, Audits und anderen Überwachungstätigkeiten erfüllen, die für eine wirksame Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden und an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen erforderlich sind. Die Agentur kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung die zuständigen nationalen Behörden um administrative Unterstützung ersuchen.

Artikel 4 Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind

(1) Eine Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 jener Verordnung unterliegt, muss ihre Befähigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang II (Teil-DPO.OR) nachweisen.

(2) Bei Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhang II dieser Verordnung erfüllen, indem sie nachweisen, dass sie die Verordnung (EU) 2021/696 und die für EGNOS im Rahmen jener Verordnung geltenden Management-, Entwurfs- und Qualitätsstandards einhalten. Diese Organisationen müssen nicht von der Agentur genehmigt werden.

Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm muss in ihrer Rolle als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation sicherstellen, dass andere an der Entwicklung oder Herstellung der EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisationen den Entwicklungs- und Herstellungsprozessen folgen, die ein dem Anhang II (Teil-DPO.OR) gleichwertiges Maß an Sicherheit und Interoperabilität hervorbringen.

Artikel 5 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 5

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) genehmigte Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission * unterliegen.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 19)."

2. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

"h) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j genannten Organisationen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 benannte zuständige Behörde."

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2023

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 69).

4) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1).


.

Anforderungen an die Agentur
(Teil-DPO.AR)
Anhang I

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen (DPO.AR.A)

DPO.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur festgelegt, die diese im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten bei Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen anwendet.

DPO.AR.A.010 Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ein angemessenes System für die Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheits- und Interoperabilitätsinformationen anwenden.
  2. Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen muss die Agentur geeignete Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Flugsicherheits-, Luftsicherheits- oder Interoperabilitätsprobleme zu beheben, einschließlich der Herausgabe von ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768.
  3. Die unter Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Organisationen, die diese nach Punkt DPO.OR.A.035 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständigen Behörden der betreffenden ATM/ANS-Anbieter sind ebenfalls zu benachrichtigen.

DPO.AR.A.015 Sofortige Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit

  1. Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
  2. Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen ergreift die Agentur geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
  3. Nach Buchstabe b ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die Agentur muss diese Maßnahmen auch den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen.

Teilabschnitt B
Management (DPO.AR.B)

DPO.AR.B.001 Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und pflegen, das mindestens Folgendes umfasst:
    1. Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen, und die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind; die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der Agentur für alle entsprechenden Aufgaben;
    2. ausreichend Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Verpflichtungen; es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;
    3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;
    4. geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
    5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement; die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die Leitung der Agentur beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
    6. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber der Leitung der Agentur letztverantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.
  2. Die Agentur muss für jeden Tätigkeitsbereich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für das Management der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
  3. Die Agentur muss Verfahren für ihre Teilnahme am gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit anderen in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 genannten zuständigen Behörden festlegen und, auch in Bezug auf Informationen, die sich aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt DPO.OR.A.045 ergeben, diesen Unterstützung anbieten oder diese um Unterstützung ersuchen.
  4. Das von der Agentur eingerichtete und gepflegte Managementsystem muss Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

DPO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem

  1. Die Agentur muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es der Agentur ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen.

DPO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen

  1. Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals nach Punkt DPO.AR.B.001(a)(3);
    3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
    4. des Verfahrens der Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen, des Zertifizierungsverfahrens und der Registrierung der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen sowie der fortlaufenden Aufsicht, einschließlich:
      1. Anträge auf Erteilung von Genehmigungen;
      2. erteilter Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, einschließlich der damit verbundenen Rechte und etwaiger Änderungen daran;
      3. der von ihr erteilten ATM/ANS-Ausrüstungszulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen;
      4. aller von ihr registrierten gültigen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung;
      5. des Programms der Agentur über die fortlaufende Aufsicht, einschließlich aller Aufzeichnungen über Bewertungen, Audits und Inspektionen;
      6. einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält;
      7. Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs;
      8. der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zertifizierung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des jeweiligen Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen;
      9. jeglicher Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte;
      10. der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen;
      11. Kopien sonstiger von der Agentur genehmigter Dokumente;
    5. der Meldung und Evaluierung der alternativen Nachweisverfahren, die von an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen vorgeschlagen werden, und der Bewertung dieser alternativen Nachweisverfahren;
    6. Sicherheitsinformationen, ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen und Folgemaßnahmen;
    7. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  2. Die Agentur muss eine Liste aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.
  3. Sämtliche unter den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich des geltenden Datenschutzrechts für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nachdem die Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse ungültig geworden sind oder die Erklärungen zurückgezogen wurden, so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Veränderung und Diebstahl geschützt sind.

Teilabschnitt C
Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung (DPO.AR.C)

DPO.AR.C.001 Erteilung von Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation muss die Agentur überprüfen, ob die Organisation die Anforderungen der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 und des Anhang II dieser Verordnung erfüllt.
  2. Die Agentur kann alle von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Bewertungen verlangen, bevor sie die Genehmigung mit allen in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführten einschlägigen Angaben erteilt.
  3. Die Genehmigung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung der Organisation die Genehmigung erteilt wurde, müssen in den der Genehmigung beiliegenden Bedingungen festgelegt werden.
    1. In Bezug auf eine an der Entwicklung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation müssen in den Bedingungen die Art der Entwicklungsarbeiten und die ATM/ANS-Ausrüstungskategorien, für die die Organisation eine Genehmigung besitzt, sowie die Rechte aufgeführt sein, für deren Ausübung der Organisation die Genehmigung erteilt wurde.
    2. In Bezug auf eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in den Bedingungen aufgeführt sein, für welchen Arbeitsumfang und welche ATM/ANS-Ausrüstung und/oder Ausrüstungskategorien der Genehmigungsinhaber die damit verbundenen Rechte auszuüben befugt ist.
  4. Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 nach Punkt DPO.AR.C.015 vor, darf keine Genehmigung erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen muss die Organisation Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, bewerten und erforderlichenfalls abmildern sowie einen Abhilfemaßnahmenplan vorlegen, der von der Agentur vor Erteilung der Genehmigung genehmigt werden muss.
  5. Jede Änderung der Genehmigung und ihrer Bedingungen muss von der Agentur genehmigt werden.

DPO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm

  1. Die Agentur muss ein Aufsichtsprogramm festlegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen, der Komplexität deren Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Beurteilung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms müssen Audits durchgeführt werden, die
    1. alle Bereiche potenzieller Gefährdung erfassen, vor allem die Bereiche, in denen in der Vergangenheit Probleme ermittelt wurden;
    2. alle unter der Aufsicht der Agentur stehenden Organisationen, Zertifizierungen und Erklärungen umfassen;
    3. die Ressourcen erfassen, die die Organisation einsetzt, um die Kompetenz ihres Personals zu gewährleisten;
    4. sicherstellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das sich aus den Tätigkeiten der Organisation ergibt, angemessen ist;
    5. sicherstellen, dass der Aufsichtsplanungszyklus für die ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen 24 Monate nicht überschreitet.

      Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

      Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

      1. die Organisation die Einhaltung der Anforderungen an das Änderungsmanagement nach Punkt DPO.OR.B.005 kontinuierlich nachgewiesen hat;
      2. keine der in Punkt DPO.AR.C.015 genannten Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden;
      3. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt DPO.AR.C.015 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

      Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Ziffern i, ii und iii ein wirksames und von der Agentur genehmigtes System eingerichtet hat, mit dem sie dieser fortlaufend die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet.

    6. die Nachverfolgung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen nach Punkt DPO.AR.C.015 sicherstellen;
    7. der Anhörung der betreffenden Organisationen und der anschließenden Notifizierung unterliegen;
    8. erforderlichenfalls Angaben zu den geplanten Inspektionsintervallen an den verschiedenen Standorten enthalten.
  2. Die Agentur kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen.
  3. Die Agentur muss entscheiden, welche Vorkehrungen, Elemente, physischen Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit unterzogen werden müssen.
  4. Die Bemerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach Punkt DPO.AR.C.015 zu dokumentieren.
  5. Die Beanstandungen müssen durch Nachweise belegt und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, benannt werden.
  6. Über die Einzelheiten der Beanstandungen und Bemerkungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der der betreffenden Organisation mitgeteilt wird.

DPO.AR.C.010 Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems

  1. Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der Agentur gemeldet werden, muss die Agentur nach den in Punkt DPO.AR.C.005 dieses Anhangs festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die Agentur dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt DPO.AR.C.015.
  2. Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
    1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die Agentur, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.
    2. Die Agentur legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.
    3. Hat sich die Agentur vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

DPO.AR.C.015 Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

  1. Stellt die Agentur im Zuge einer Untersuchung, ihrer Aufsicht oder auf andere Weise fest, dass bei einem nach dieser Verordnung geforderten Verfahren oder Handbuch oder einer nach dieser Verordnung erteilten Zertifizierung oder Erklärung geltende Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher nach der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderter Maßnahmen eine Beanstandung vornehmen.
  2. Die Agentur muss über ein System verfügen, um
    1. Beanstandungen abhängig von ihrer Relevanz für die Sicherheit und Interoperabilität zu untersuchen;
    2. geeignete Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnissen, festzulegen;
    3. abhängig vom Risiko, das sich aus der Nichteinhaltung durch die Organisation ergibt, Anweisungen zu erteilen.
  3. Die Agentur muss eine Beanstandung der Stufe 1 ("Level 1 Finding") vornehmen, wenn sie eine wesentliche Nichteinhaltung der ATM/ANS-Zertifizierungsgrundlage nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 feststellt, die zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unerwünschten Zustand führen kann.

    Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

    1. die Bekanntmachung betrieblicher Verfahren, die ein signifikantes Risiko für die Tätigkeiten der Organisation darstellen;
    2. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationsgenehmigung durch die Einreichung gefälschter Nachweise;
    3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationsgenehmigung;
    4. Fehlen eines verantwortlichen Managers.
  4. Eine Beanstandung der Stufe 2 muss von der Agentur vorgenommen werden, wenn eine Nichtkonformität, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 eingestuft ist, mit Folgendem festgestellt wird:
    1. mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139;
    2. mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten;
    3. mit den in der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgeschriebenen Verfahren und Handbüchern oder
    4. mit der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilten Genehmigung.
  5. Wird eine Beanstandung vorgenommen, muss die Agentur unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, der betreffenden Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und sie auffordern, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte(n) Nichtkonformität(en) zu beheben.
    1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die Agentur unverzüglich geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen und kann gegebenenfalls die Genehmigung ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
    2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die Agentur
      1. der Organisation eine Frist einräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
      2. die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.
    3. Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 die Organisation der Agentur keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt sie innerhalb des von der Agentur angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, kann die Beanstandung auf Stufe 1 hochgestuft werden und die in Buchstabe e Nummer 1 festgelegten Maßnahmen müssen ergriffen werden.
  6. Für Fälle, die nicht unter Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 fallen, kann die Agentur Bemerkungen abgeben.
  7. Die Agentur
    1. muss eine Zulassung/ein Zeugnis aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, der Leistung oder der Interoperabilität von ATM/ANS-Ausrüstung abzuwenden;
    2. muss ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen zu den Bedingungen von Anhang I Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 herausgeben;
    3. muss eine Zulassung/ein Zeugnis aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Buchstabe c erforderlich ist;
    4. muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung für ATM/ANS-Ausrüstungen abzuwenden;
    5. darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion erst nach Klärung aller Beanstandungen aus der ersten Untersuchung im Rahmen der Aufsicht registrieren;
    6. muss die Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufheben, wenn sie der Auffassung ist, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, der Leistung oder der Interoperabilität von ATM/ANS-Ausrüstung abzuwenden;
    7. muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs VIII und gegebenenfalls des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des vorliegenden Anhangs behoben wird, und erforderlichenfalls ihre Folgen abzumildern.
  8. Ergreift die Agentur Durchsetzungsmaßnahmen nach Buchstabe g, muss sie diese dem Adressaten unter Angabe der Gründe mitteilen und den Adressaten über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten.
1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).


.

Spezifikationen der Genehmigung einer an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten OrganisationAnlage 1

Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Agentur als zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt;
  2. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
  3. den Arbeitsumfang des Antragstellers;
  4. den Ort, an dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen;
  5. die mit der Genehmigung verbundenen Rechte des Antragstellers;
  6. eine Erklärung über die Konformität und eine Compliance-Bestätigung zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller;
  7. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeit der Genehmigung;
  8. die mit der Genehmigung verbundenen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen.

.

Anforderungen an die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen
(Teil-DPO.OR)
Anhang II

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen (DPO.AR.A)

DPO.OR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang sind die gemeinsamen Anforderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und eines Inhabers einer Organisationsgenehmigung für die Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung festgelegt.

DPO.OR.A.005 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt DPO.OR.A.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation beantragen.

DPO.OR.A.010 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation und Nachweis der Befähigung

  1. Anträge auf Genehmigung einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation müssen in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorgelegt werden.
  2. Um eine Genehmigung zu erhalten, muss eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern diese Anforderungen für die von der betreffenden Organisation durchgeführte oder geplante Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten gelten.

DPO.OR.A.015 Organisationshandbuch

  1. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen und pflegen, das folgende Informationen enthält:
    1. eine von einem verantwortlichen Manager unterzeichnete Bestätigung dafür, dass das Handbuch der Organisation und alle zugehörigen Handbücher, aus denen die Einhaltung der Anforderungen durch die Organisation hervorgeht, jederzeit eingehalten werden;
    2. Titel und Name(n) der in Punkt DPO.OR.B.020 angegeben Manager zentraler Bereiche;
    3. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Manager unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der Agentur im Namen der Organisation in Kontakt treten können;
    4. ein Organigramm mit klar definierten Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der Manager in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;
    5. eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen der Organisation;
    6. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen, die sich an jedem der in der Organisationsgenehmigung aufgeführten Orte befinden;
    7. eine allgemeine Beschreibung in Bezug auf den für den Genehmigungsumfang relevanten Arbeitsumfang der Organisation;
    8. die Verfahren für die Verifizierung und den Nachweis, dass die Entwicklung der ATM/ANS-Ausrüstung oder Änderungen daran den geltenden detaillierten Spezifikationen und Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 entsprechen und keine unsicheren Features aufweisen;
    9. das Verfahren für die Erstellung und Pflege der technischen Daten und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt wurde;
    10. die Verfahren für die Mitteilung organisatorischer Änderungen an die Agentur;
    11. das Verfahren zur Änderung des Handbuchs der Organisation;
    12. eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung der Managementsysteme und -verfahren der Organisation;
    13. eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung des Managements und der Kontrollverfahren des Auftragnehmers nach Punkt DPO.OR.B.015 dieses Anhangs.
  2. Das Organisationshandbuch muss im jeweils erforderlichen Umfang aktualisiert werden, wobei der Agentur eine jeweils aktuelle, die Änderungen berücksichtigende Fassung zugeleitet werden muss.
  3. Werden Änderungen am Organisationshandbuch vorgeschlagen, müssen diese nach Punkt DPO.OR.B.005 dieses Anhangs beantragt und vorgelegt werden.

DPO.OR.A.025 Laufzeit und Verlängerung der Gültigkeit einer Organisationsgenehmigung und die mit dieser verbundenen Rechte

  1. Die Organisationsgenehmigung bleibt für einen unbegrenzten Zeitraum gültig, sofern
    1. die Organisation die Verordnung (EU) 2018/1139 und die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiterhin einhält;
    2. die Genehmigung von der Organisation nicht zurückgegeben oder von der Agentur ausgesetzt oder widerrufen wurde.
  2. Werden in Papierform ausgestellte Genehmigungen widerrufen oder zurückgegeben, müssen sie unverzüglich an die Agentur ausgehändigt werden.
  3. Inhaber einer Organisationsgenehmigung sind berechtigt, im Rahmen ihres Genehmigungsumfangs und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
    1. Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstung als "erheblich" oder "geringfügig" einzustufen;
    2. geringfügige Änderungen der Zulassungen bzw. Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurden, zu genehmigen;
    3. bestimmte erhebliche Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde, zu genehmigen;
    4. für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen und
    5. für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen.

DPO.OR.A.030 Erleichterung und Zusammenarbeit

  1. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Inspektionen und Audits, die von der Agentur oder einer in ihrem Namen handelnden qualifizierten Stelle durchgeführt werden, erleichtern und diesbezüglich kooperieren, damit die Agentur ihre Befugnisse effizient und wirksam ausüben kann.
  2. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss mit den ATM/ANS-Anbietern, die ihre ATM/ANS-Ausrüstung bei deren Konformitätsnachweisverfahren gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nutzen, zusammenarbeiten und diese unterstützen.

DPO.OR.A.035 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Nach Eingang einer Mitteilung der Agentur über Beanstandungen muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation

  1. der Grundursache der Nichteinhaltung nachgehen;
  2. einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen;
  3. die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb der vorgeschlagenen und von der Agentur genehmigten Frist nach Punkt DPO.AR.C.015(e)(2) nachweisen.

DPO.OR.A.040 Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss alle von der Agentur nach den Punkten DPO.AR.A.010 und DPO.AR.A.015 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, auch ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, umsetzen.

DPO.OR.A.045 Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

  1. Der Inhaber einer nach dieser Verordnung erteilten Genehmigung muss
    1. über ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Meldungen und Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Ereignissen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Compliance der ATM/ANS-Ausrüstung in Bezug auf die geltenden Anforderungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten;
    2. alle bekannten Nutzer der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung und auf Anfrage alle nach anderen einschlägigen Vorschriften beauftragte Personen über dieses nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber informieren, wie solche Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstige Ereignisse zu übermitteln sind.
  2. Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, müssen in das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System Bestimmungen für die Meldung und Weiterverfolgung von Ereignissen aufnehmen, die den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 und (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen.
  3. Der Genehmigungsinhaber muss der Agentur alle ihm bekannten Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren oder nicht leistungsgemäßen Zustand geführt haben oder führen können.
  4. Genehmigungsinhaber, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, müssen - sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen - Ereignisse so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 72 Stunden, nachdem die Person oder Organisation von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, in der von der Agentur festgelegten Form und Weise melden.
  5. Der Genehmigungsinhaber muss ein nach Buchstabe c gemeldetes Ereignis einschließlich der Mängel, die zu diesem Ereignis geführt haben, untersuchen und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie alle Maßnahmen, die er zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen beabsichtigt oder zu deren Behebung vorschlägt melden.

DPO.OR.A.050 Übertragbarkeit von Genehmigungen

Eine Organisationsgenehmigung ist nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse der Organisation.

Teilabschnitt B
Management (DPO.OR.B)

DPO.OR.B.001 Managementsystem

  1. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:
    1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;
    2. eine vom verantwortlichen Manager unterzeichnete Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze der Organisation, die zusammengenommen eine Strategie bilden;
    3. die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;
    4. ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation und in ihrem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf bestehende Prozesse, Verfahren und Produkte auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem entsprechend diesen Änderungen anzupassen;
    5. ein Verfahren zur Ermittlung des Umfangs der Änderungen an der ATM/ANS-Ausrüstung und des damit verbundenen Risikos;
    6. ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sich hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;
    7. ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal der Organisation so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann; vor diesem Hintergrund muss die Organisation Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung ihres Personals festlegen;
    8. förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal der Organisation das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden;
    9. in Bezug auf Entwicklungstätigkeiten Verfahren für:
      1. die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung und Änderungen an deren Konstruktion;
      2. die Gewähr, dass die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung oder die Änderungen an ihrer Konstruktion den geltenden Spezifikationen entsprechen, einschließlich der unabhängigen Prüffunktion des Konformitätsnachweises, auf deren Grundlage die Organisation der Agentur Compliance-Bestätigungen und zugehörige Unterlagen vorlegt;
      3. die Verifizierung der Annehmbarkeit der Elemente der ATM/ANS-Ausrüstung, die von den nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen entwickelt wurden, oder der Aufgaben, die von diesen ausgeführt wurden;
      4. die Zusicherung, dass für die Konstruktion der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern zur Verfügung steht und ermächtigt ist, die zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
      5. eine enge und effiziente Koordinierung zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen;
    10. in Bezug auf Herstellungstätigkeiten Verfahren für:
      1. die Ausstellung und Genehmigung von Dokumenten oder deren Änderungen;
      2. Bewertungsaudits und Kontrollen der nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen;
      3. die Verifizierung, ob eingehende Materialien und Ausrüstungen, einschließlich der Lieferung neuer Gegenstände oder Gegenstände, die von den Käufern von ATM/ANS-Ausrüstung verwendet werden, den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen;
      4. die Verifizierung der Übereinstimmung der ATM/ANS-Ausrüstung mit den geltenden Konstruktionsdaten;
      5. die Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit;
      6. Organisationsprozesse;
      7. Inspektion und Prüfung;
      8. die Kalibrierung von Werkzeugen und Prüfeinrichtungen;
      9. die Kontrolle nichtkonformer Gegenstände;
      10. die Koordinierung mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung;
      11. die Fertigstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeiten;
      12. die Ausstellung von Freigabedokumenten;
      13. die Handhabung, Lagerung und Verpackung von ATM/ANS-Ausrüstung.
  2. An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen müssen alle zentralen Prozesse des Managementsystems dokumentieren, auch den Prozess zur Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren zur Änderung dieser Prozesse.
  3. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss innerhalb ihres Managementsystems eine Funktion einrichten, mit der die Einhaltung der geltenden Anforderungen und die Angemessenheit der festgelegten Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Manager, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.
  4. Das Managementsystem muss der Größe der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
  5. Zusätzlich zu dem nach Buchstabe a vorgeschriebenen Managementsystem muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

DPO.OR.B.005 Änderungsmanagement

  1. Nach Erteilung der Organisationsgenehmigung muss jede wesentliche Änderung des Managementsystems vor ihrer Umsetzung von der Agentur genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Verfahren mitgeteilt und verwaltet. Die Organisation muss zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen bei der Agentur einen Antrag auf Genehmigung stellen.
  2. Jede Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung muss der Agentur vor ihrer Durchführung mitgeteilt und von ihr genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Änderungsmanagementverfahren verwaltet. Das Änderungsmanagementverfahren legt fest, wie die betreffende Änderung an einer ATM/ANS-Ausrüstung klassifiziert wird und legt dar, wie solche Änderungen gemeldet und verwaltet werden.

DPO.OR.B.010 Anforderungen an die Einrichtung

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass ihre Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich solche für Prüfungen, angemessen und geeignet sind, damit sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchführen und verwalten kann.

DPO.OR.B.015 Extern vergebene Tätigkeiten

  1. Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Genehmigungsbedingungen der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht einer derartigen Organisation tätig sind. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe eines Teils ihrer Tätigkeiten an externe Organisationen oder beim Erwerb eines Teils ihrer Tätigkeiten von externen Organisationen die unter Vertrag genommenen bzw. erworbenen Tätigkeiten den geltenden Anforderungen entsprechen.
  2. Vergibt eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss sie sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter ihrer Aufsicht tätig ist. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass die Agentur Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation erhält, um festzustellen, ob diese die geltenden Anforderungen dieser Verordnung kontinuierlich erfüllt.

DPO.OR.B.020 Anforderungen an das Personal

  1. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss einen verantwortlichen Manager benennen, der die Befugnis hat sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Manager ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
  2. Zudem müssen die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für die Flug- und Luftsicherheit, Qualität, Finanzen und Humanressourcen jeweils zuständigen Managementpersonals festgelegt werden.

DPO.OR.B.025 Führen von Aufzeichnungen

  1. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Speicherung der Aufzeichnungen und die zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle in Punkt DPO.OR.B.001 genannten Elemente abdeckt.
  2. Das Format und den Aufbewahrungszeitraum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen muss die Organisation in ihren Verfahren für das Managementsystem festlegen.
  3. Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
  4. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss eine Registrierung der eingesetzten ATM/ANS-Ausrüstung gewährleisten und diese aufrechterhalten.

Teilabschnitt C
Technische Anforderungen (DPO.OR.C)

DPO.OR.C.001 An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen

  1. Eine Person, die eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung beantragt oder innehat, ist zu Folgendem berechtigt (falls zutreffend):
    1. Sie kann eine Zulassung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung innehaben oder beantragen.
    2. Sie kann eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.
    3. Sie kann auf Antrag eines ATM/ANS-Anbieters eine Compliance-Bestätigung für eine ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.
  2. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Entwicklungstätigkeiten
    1. eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen,
    2. Daten und Informationen, einschließlich Anweisungen unter ihrer Verantwortung im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen herausgeben,
    3. eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen.
  3. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Herstellungstätigkeiten
    1. bei der Herstellung jedes Artikels sicherstellen, dass die fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den Konstruktionsdaten entspricht und sicher eingebaut werden kann,
    2. eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen,
    3. die Originale aller Handbücher, die nach den geltenden Spezifikationen der Compliance-Erklärung für die jeweilige Ausrüstung erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren,
    4. den Nutzern der ATM/ANS-Ausrüstung und der Agentur auf Anfrage die für die Nutzung und Instandhaltung der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Eignung sowie die Änderungen dieser Anweisungen zur Verfügung stellen,
    5. jeden Artikel kennzeichnen,
    6. weiterhin die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen.
  4. Zusätzlich zu Buchstabe c ist eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen zu überprüfen, ob jede fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie ein EASA-Freigabeformblatt ausstellt, aus dem hervorgeht, dass die ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den geltenden Anforderungen dieser Verordnung und den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.
  5. Das EASA-Freigabeformblatt nach Buchstabe d muss für jede hergestellte ATM/ANS-Ausrüstung mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. eine Beschreibung der ATM/ANS-Ausrüstung,
    2. die Teilnummer der ATM/ANS-Ausrüstung,
    3. die Seriennummer der ATM/ANS-Ausrüstung,
    4. eine Bestätigung, dass die ATM/ANS-Ausrüstung in Übereinstimmung mit den geltenden Konstruktionsdaten hergestellt wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    5. einen Verweis auf die Zulassung oder die Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

DPO.OR.C.005 Koordinierung

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Folgendes gewährleisten:

  1. Je nach Sachlage besteht zwischen den Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten eine zufriedenstellende Koordinierung und es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.
  2. Je nach Sachlage besteht hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung eine zufriedenstellende Koordinierung mit den einschlägigen ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrtunternehmen, die zudem angemessen unterstützt werden.

DPO.OR.C.010 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Gibt die Agentur eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung nach Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.065 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 heraus, muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation

  1. geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen und diese unter Angabe von Einzelheiten der Agentur zur Genehmigung vorlegen,
  2. nach Genehmigung des in Buchstabe a genannten Vorschlags durch die Agentur allen bekannten Nutzern oder Eigentümern von ATM/ANS-Ausrüstung sowie auf Anfrage allen Personen, die die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen