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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/808 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/808 vom 01.03.2024)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, bei gehaltenen Schweinen und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Außerdem sind in den Artikeln 64, 65 und 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei Wildschweinen zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen vor allem die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(5) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuche werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete basieren auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.

(7) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Deutschland, Griechenland und Italien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/760 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(8) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stützen 6. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(9) Seit dem Datum der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2024/760 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III aufgeführten Zonen in Polen in Bezug auf gehaltene Schweine verbessert aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(10) Ferner hat sich die Seuchenlage in der in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone aufgeführten Zone in Kroatien in Bezug auf Wildschweine verbessert aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(11) Aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, sollten bestimmte Zonen in der polnischen Woiwodschaft Wielkopolskie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(12) Im September 2023 hat Kroatien die Kommission über die damals aktuelle Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Zadar unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den genannten Verordnungen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Gespanschaft Zadar vorgelegt hatte. Ferner wurde die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Zadar eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213 der Kommission 9 gelistet, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 wurde aufgehoben. Diese Sperrzone in der Gespanschaft Zadar galt bis Dezember 2023. In Anbetracht der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien wurde im Dezember 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2894 der Kommission 10 und im Januar 2024 die Durchführungsverordnung (EU) 2024/483 der Kommission 11 erlassen, um die Geltungsdauer der genannten infizierten Zone in der Gespanschaft Zadar bis Januar 2024 bzw. bis Februar 2024 zu verlängern.

(14) Aufgrund der von Kroatien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten infizierten Zone, die in Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, sollte die infizierte Zone in der kroatischen Gespanschaft Zadar, die derzeit in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone aufgeführt ist, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in dieser infizierten Zone über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten sind.

(15) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Bezug auf Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen II gelistet werden und sollte in Bezug auf Kroatien die infizierte Zone aus Anhang II Teil A der genannten Verordnung gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/760 der Kommission vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/760, 26.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/760/oj).

6) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien") (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission vom 3. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L, 2023/2398, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2398/oj).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2213, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2213/oj).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2894 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2894, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2894/oj).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2024/483 der Kommission vom 5. Februar 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/483, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/483/oj).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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