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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1281 vom 17.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Übermittlung der Daten aus den Treibhausgasinventaren an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die einheitliche Berichtstabelle und die Gliederung für die im Rahmen des Übereinkommens von Paris verwendeten Dokumente zum Treibhausgasinventar. Im Jahr 2021 erließ die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien den Beschluss 5/CMA.3 zur Festlegung der einheitlichen Berichtstabelle und der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar, die von den Vertragsparteien bei der Vorlage ihrer nationalen Inventarberichte zu verwenden sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission 2 müssen geändert werden, um die Verweise auf den Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien zur Festlegung der oben genannten Tabelle und Gliederung zu aktualisieren.

(2) Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 wurde geändert, um die Kommission zu verpflichten, die Treibhausgasdaten aus den nationalen Inventaren zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen in den Jahren 2027 und 2032 auch im Jahr 2025 einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Daher müssen die Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sowie Anhang XXII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden, in denen das Verfahren und der Zeitplan für die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführenden umfassenden Überprüfungen festgelegt sind.

(3) Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über die Verwendung der erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Die Formate für die Übermittlung dieser Informationen sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegt.

(4) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, wobei mehrere Änderungen in Bezug auf die Verwendung der Einkünfte aus Versteigerungen vorgenommen wurden. Diesen Änderungen muss in den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegten Formaten Rechnung getragen werden.

(5) Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht nun vor, dass alle Versteigerungseinnahmen, die nicht in Form von Eigenmitteln dem Unionshaushalt zugewiesen werden, oder der entsprechende finanzielle Wert solcher Versteigerungseinnahmen für in dem genannten Artikel aufgeführte klimabezogene Zwecke verwendet werden müssen, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter Kosten von CO2-Emissionen verwendet werden. Dies umfasst die aufgrund der Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS gestiegenen Versteigerungseinkünfte der Mitgliedstaaten, da die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, die Einkünfte aus dem EU-EHS stärker zu verwenden, um zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung von Meeresökosystemen, insbesondere von Meeresschutzgebieten, beizutragen. Um die Fortschritte bei der Erreichung des verbindlichen Ziels, alle Einkünfte für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 auszugeben, nachvollziehen zu können, sollte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 eine neue Tabelle 2 für die Berichterstattung über die kumulative Auszahlung der Einkünfte für jedes Jahr aufgenommen werden.

(6) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Berichterstattung über Versteigerungseinnahmen nun ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 des genannten Artikels durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Kommission sollte daher von den Mitgliedstaaten verlangen, die Informationen über die Verwendung der Einkünfte erneut vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu bewerten, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, diese Unzulänglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

(7) Die Liste der klimabezogenen Zwecke in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurde um weitere Zwecke mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt erweitert. Darüber hinaus erstatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 nun jährlich über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen Bericht und geben - insoweit dies erheblich und angemessen ist - an, welche Einnahmen und Maßnahmen für die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang verwendet bzw. ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate ferner die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern weiter aufzustocken. Die Tabelle für die Berichterstattung über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale und EU-Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG sollte als neue Tabelle 3 angepasst werden, um diesen neuen Anforderungen und Zwecken Rechnung zu tragen. Um ein genaueres Verständnis der Verwendung von Versteigerungseinkünften im Rahmen der Zwecke der erweiterten Liste in Artikel 10 Absatz 3 zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Tabelle die genaue Ausgabenkategorie angeben, einschließlich internationaler Zwecke und der internationalen Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen; weiterhin sollten sie angeben, wann die Einkünfte für ein Projekt oder ein Programm zur Fertigung von Netto-Null-Technologien verwendet wurden.

(8) Gemäß Artikel 30m Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bemühen sich die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 der genannten Richtlinie festlegen. Die neue Tabelle 3 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, darüber Bericht zu erstatten, wie sie sich um eine solche Sichtbarkeit bemüht haben.

(9) Mitgliedstaaten, die für einen hohen Anteil von Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung verantwortlich sind, erhalten einen Anteil an Zertifikaten und sollten die Einkünfte aus der Versteigerung dieses Anteils von Zertifikaten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrssektor und gemäß den Buchstaben f und i des genannten Unterabsatzes verwenden. Die neue Tabelle 3 sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen, über die Verwendung dieser zusätzlichen Einkünfte für Seeverkehrszwecke Bericht zu erstatten.

(10) Seit dem 1. Januar 2021 können sowohl Anlagenbetreiber als auch Luftfahrzeugbetreiber allgemeine Zertifikate und Luftverkehrszertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 5 wurde außerdem die Definition des Begriffs "allgemeine Zertifikate" geändert, um alle nach dem 1. Januar 2025 gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate, alle gemäß Artikel 3ga der genannten Richtlinie für Seeverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate und alle gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie für Luftverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate einzubeziehen. Diese Zertifikate werden ab dem 1. Januar 2025 in denselben Zeitfenstern für Gebote gemeinsam versteigert. Daher sollte bei der Berichterstattung über Versteigerungseinkünfte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 nicht mehr zwischen Luftverkehrszertifikaten und sonstigen Zertifikaten unterschieden werden.

(11) Die Berichterstattung über Versteigerungseinkünfte im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sollte auf der Grundlage der Erfahrungen aus der entsprechenden Berichterstattung gestrafft werden. Erstens sollten die Tabellen 1a und 1b zusammengefasst werden, um die Berichterstattung in einer neuen Tabelle 1 zu vereinfachen, die einen Überblick über die im Berichtsjahr erzielten Einkünfte und ihre Verwendung gibt. Zweitens haben sich die Tabellen 3, 4, 5 und 6 in Anhang II der Durchführungsverordnung als zu detailliert erwiesen, um sie ordnungsgemäß zu Berichts- und folglich zu Vergleichszwecken verwenden zu können. Daher sollten die Tabellen 3, 4 und 5 durch eine einzige Tabelle ersetzt werden, in der alle Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke als neue Tabelle 4 in einer einzigen Übersicht zusammengefasst werden, und Tabelle 6 sollte gestrichen werden.

(12) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 ist das Format der Berichte festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln müssen. Diese Berichte betreffen unter anderem Treibhausgasemissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallen.

(13) Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 wird unter Bezugnahme auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt, in dem die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten aufgeführt sind.

(14) Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wurde geändert, um die Tätigkeit "Seeverkehr" sowie für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der genannten Richtlinie ab dem 1. Januar 2024 die Tätigkeit "Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW" aufzunehmen. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 wurde geändert, um sicherzustellen, dass durch eine solche Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 geändert wird.

(15) Die Vorlagen für die Berichterstattung in den Anhängen XII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 enthalten Felder, in denen die Mitgliedstaaten die Menge der Emissionen angeben müssen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Es ist erforderlich, durch Hinzufügung einer Fußnote 5 in Anhang XII und durch Änderung der Fußnote 7 in Anhang XV festzulegen, dass die durch die Tätigkeit "Seeverkehr" verursachten Emissionen sowie die Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der genannten Richtlinie nicht in die Mengen einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten in diesen Feldern angeben müssen.

(16) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 7, die Vorschriften für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten enthält, wurde geändert, um sie an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 anzupassen, in der die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geregelt ist. Infolgedessen sind ab dem 1. Januar 2023 (Emissionsjahr) nicht alle Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit dem Emissionsfaktor Null zu melden, sondern nur diejenigen, bei denen die verwendete Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt. Diese Änderung wirkt sich auf die Berechnung der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 aus, da die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit dem Emissionsfaktor Null zu melden sind, zu einem Anstieg der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden müssen, und zu einer Senkung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 berechneten Emissionen in entsprechender Höhe führen würden. Daher sollte in den Anhängen XII und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 klargestellt werden, dass CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, für die Zwecke der Anhänge XII und XV der genannten Durchführungsverordnung mit Null verbucht werden.

(17) Im Jahr 2021 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dass die dauerhaft gespeicherten Treibhausgasemissionen, die bei der Verbrennung von Biomasse oder bei Industrieprozessen abgeschieden werden, ab 2024 für die Zwecke des Übereinkommens von Paris von den Gesamtemissionen der einzelnen Vertragsparteien abzuziehen sind.

(18) In Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wird anerkannt, wie wichtig es ist, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme von Kohlendioxid zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen von Kohlenstoff nach dem Unionsrecht vorgenommen werden.

(19) In der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2024 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU" wird betont, dass industrielle Wertschöpfungsketten für die CO2-Entnahmen der Schlüssel dafür sind, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 verankerte Ziel der CO2-Neutralität zu erreichen. Darüber hinaus wird in der Mitteilung aber auch festgestellt, dass industrielle CO2-Entnahmen derzeit weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/842 oder die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 fallen, und hervorgehoben, dass es wichtig ist, zu prüfen, wie Anreize für industrielle CO2-Entnahmen am besten durch bestehende EU-Rechtsvorschriften oder durch neue Instrumente geschaffen werden können.

(20) Um die ordnungsgemäße Verbuchung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 zu gewährleisten, in der ihr Abzug nicht vorgesehen ist, sollten an das UNFCCC gemeldete negative Emissionen bei der Berechnung der Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 fallen, nicht berücksichtigt werden.

(21) Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit ist es angezeigt, in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 die Zeitpunkte anzugeben, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten über die geprüften Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Bestimmung der Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, zu erfassen haben.

(22) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 bewertet die Kommission jährlich, ob die Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 erzielt haben. Während die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellten Informationen über die Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen nur in den Jahren 2027 und 2032 zu melden sind, könnte die Kommission anhand der jährlichen Meldung dieser Daten die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 angemessen bewerten. Es ist daher angezeigt, in Anhang XX darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angehalten werden, die dort genannten Daten jährlich zu übermitteln.

(23) Die Mehrheit der nach Anhang XX Tabelle 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 erforderlichen Angaben kann automatisch aus den für die Berichterstattung über das Treibhausgasinventar übermittelten einheitlichen Berichtstabellen abgeleitet werden, sofern die Dropdown-Menüs verwendet werden, die die Auswahl von Unterkategorien in diesen Tabellen ermöglichen. Um die Berichtspflichten zu straffen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Zwecke der Meldung bestimmter nach Anhang XX Tabelle 1a erforderlicher Angaben auf ihre Treibhausgasinventarberichte Bezug zu nehmen, sofern sie die Dropdown-Menüs verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin verpflichtet werden, Informationen über bewirtschaftete Waldflächen und aufgeforstete Flächen sowie über die nicht berücksichtigten Emissionen/Entnahmen aufgrund natürlicher Störungen in diesen Flächenkategorien zu übermitteln, da diese Informationen von der Europäischen Umweltagentur oder der Kommission auf der Grundlage der Treibhausgasinventarberichte nicht abgerufen werden können. In Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 ist Tabelle 1b ab 2027 nicht mehr erforderlich, da die in dieser Tabelle geforderten Angaben aus den Treibhausgasemissionsinventaren abgerufen werden können. Die entsprechende zusammenfassende Tabelle 5a wird ab dem genannten Jahr ebenfalls überflüssig. Es ist daher angezeigt, die Tabellen 1b und 5a in Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 mit Wirkung vom 1. Januar 2028 zu streichen.

(24) Das in Anhang XXII festgelegte Verfahren für die Vornahme technischer Korrekturen sollte weiter an die Artikel 31 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 angeglichen werden, um den Bedenken der gesetzgebenden Organe hinsichtlich der nach der Verordnung (EU) 2018/841 zulässigen Änderungen der Methodik besser Rechnung zu tragen.

(25) Nach der Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ist die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten im ersten Erfüllungszeitraum 2021-2025 auf der Grundlage der verbuchten Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen zu bewerten, während im zweiten Erfüllungszeitraum (2026-2030) die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen zu bewerten ist. Der Übergang von verbuchten zu gemeldeten Werten wird eine weitere Straffung der Berichterstattungspflichten zwischen der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/1999 ermöglichen. Aufgrund des überarbeiteten Umfangs und der Struktur des zweiten Erfüllungszeitraums sind auch begrenzte Änderungen der Tabellen 1a und 5b in Anhang XXV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 erforderlich.

(26) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 31. Juli Informationen über die Verwendung der von dem Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten erzielten Einkünfte. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Frist unter Verwendung der geänderten Fassung der Vorlagen für die Berichterstattung in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 einhalten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 14. Mai 2024 gelten.

(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. "einheitliche Berichtstabelle" (common reporting table, CRT) eine in Anlage I des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden "Beschluss 5/CMA.3") enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen nach Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;".

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. "Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar" die Gliederung in Anlage V des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Beschluss 18/CMA.1."

2. In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bewerten zu können, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, den Bericht mit ausreichend detaillierten Informationen erneut vorzulegen. Diese erneute Vorlage erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung."

3. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor."

4. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32 Endgültige Prüfberichte

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2025, bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor."

5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

7. Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

8. Anhang XX wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

9. Anhang XXII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

10. Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

11. Die Tabellen 1b und 5a in Anhang XXV werden gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Mai 2024.

Artikel 1 Nummer 11 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2024

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.08.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1208/oj).

3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/2023-06-05).

4) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).

6) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).

8) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

9) Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/857/oj).

10) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

11) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).

12) Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/839/oj).

.

Anhang I

"Anhang II
Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5


=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen"

.

Anhang II

"Anhang XII
Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionsdaten mit den Daten aus dem EU-Emissionshandelssystem gemäß Artikel 14


Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars Mitgliedstaat
Berichtsjahr:
Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen


Gesamtemissionen (CO2-Äq.)
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2-Äq.] 3Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2-Äq.] 3, 5Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3Anmerkung 2
Treibhausgasemissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-THG-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: THG-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)
CO2-Emissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-CO2-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne CO2-Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: CO2-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)


Kategorie 1CO2-Emissionen
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt] 3Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt] 3, 5Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3Anmerkung 2
1.A Verbrennung von Brennstoffen, insgesamt
1.A Verbrennung von Brennstoffen, stationäre Verbrennung
1.A.1 Energiewirtschaft
1.A.1.a Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke
1.A.1.b Mineralölraffinerien
1.A.1.c Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger
Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRT-
Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRT-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen- und Stahlproduktion einschließen
(z.B. 1A1a, 1B1) 4 )
1.A.2 Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
1.A.2.a Eisen und Stahl
1.A.2.b Nichteisenmetalle
1.A.2.c Chemikalien
1.A.2.d Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
1.A.2.e Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren
1.A.2.f Steine und Erden
1.A.2.g Sonstige
1.A.3 Verkehr/Transport
1.A.3.e Sonstiger Transport (Transport in Pipelines)
1.A.4 Sonstige Sektoren
1.A.4.a Handel/Behörden
1.A.4.c Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei
1.B Diffuse Emissionen aus Brennstoffen
1.C CO2-Transport und -Speicherung
1.C.1 CO2-Transport
1.C.2 Injektion und Speicherung
1.C.3 Sonstige
2.A Mineralische Erzeugnisse
2.A.1 Zementproduktion
2.A.2 Kalkproduktion
2.A.3 Glasproduktion
2.A.4 Sonstige Prozessanwendungen von Karbonaten
2.B Chemische Industrie
2.B.1 Ammoniakproduktion
2.B.3 Adipinsäureproduktion (CO2)
2.B.4 Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure
2.B.5 Carbidproduktion
2.B.6 Titaniumdioxidproduktion
2.B.7 Sodaproduktion
2.B.8 Produktion von petrochemischen Erzeugnissen und Industrieruß
2.C Metallproduktion
2.C.1 Eisen- und Stahlproduktion
2.C.2 Produktion von Ferrolegierungen
2.C.3 Aluminiumproduktion
2.C.4 Magnesiumproduktion
2.C.5 Bleiproduktion
2.C.6 Zinkproduktion
2.C.7 Produktion sonstiger Metalle


Kategorie 1N2O-Emissionen
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2-Äq.] 3Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2-Äq.] 3 5Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3Anmerkung 2
2.B.2 Salpetersäureproduktion
2.B.3 Adipinsäureproduktion
2.B.4 Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure
Kategorie 1PFC-Emissionen
Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen
[kt CO2-Äq.] 3
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen
[kt CO2-Äq.] 3 5
Verhältnis in %
(Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) 3
Anmerkung 2
2.C.3 Aluminiumproduktion
Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:
(1) Die Zuordnung geprüfter Emissionen zu disaggregierten Inventarkategorien mit vier Stellen muss angegeben werden, wenn eine solche Zuordnung geprüfter Emissionen möglich ist und Emissionen freigesetzt werden. Dabei sollten folgende Kürzel verwendet werden:

NO = not occurring - keine Emissionen; IE = included elsewhere - anderweitig inbegriffen; C = confidential - vertraulich;

Negligible = zu vernachlässigen - in der jeweiligen CRT-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch weniger als 5 % der Kategorie.

(2) Die Spalte "Anmerkung" ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der angegebenen Zuordnung vorgesehen.

(3) kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.

(4) Auszufüllen auf der Grundlage einer Kombination von unter "Eisen und Stahl" fallenden CRT-Kategorien, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel.

(5) Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht.

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Anhang III

"Anhang XV
Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 (ESR) fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19
1

AX-2X-3 2X-4 3X-5 4X-6 5
BTreibhausgasemissionenkt CO2-Äq.kt CO2-Äq.kt CO2-Äq.kt CO2-Äq.kt CO2-Äq.
CTreibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF 6
CaNegative Emissionen aus CO2, das bei der Verbrennung von Biomasse abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde, zuzüglich biogenes CO2, das bei Industrieprozessen abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde.
DGeprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 7
ECO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.)
FESR-Gesamtemissionen (= C-Ca-D-E)
GIm Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung
HDifferenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F)
Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:
(1) Für die Jahre 2027 und 2032 muss Bericht erstattet werden; für die Jahre 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031 ist die Berichterstattung fakultativ.

(2) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028.

(3) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029.

(4) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030.

(5) Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031.

(6) Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten CO2-Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF.

(7) Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die für die Vorlage der vorläufigen Inventarberichte und der endgültigen Inventarberichte bis 18.30 Uhr am 8. Januar bzw. 8. März in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind.

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Anhang IV


"Anhang XX
Berichterstattung über verbuchte Emissionen und Entnahmen gemäß Artikel 24


=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen"

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Anhang V

"Anhang XXII
Zeitplan und Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 30

Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 30 Absatz 2:

(1) Aufstellung des Arbeitsplans für die umfassende Überprüfung (die "Überprüfung");

(2) Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;

(3) Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;

(4) Überwachung der Fortschritte bei der Überprüfung und Information der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;

(5) Zusammenstellung, Qualitätskontrolle und Redaktion der Entwürfe und Endfassungen der Prüfberichte und Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Europäische Kommission.

Kontrollen gemäß Artikel 30:

(6) eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;

(7) eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht enthalten sind, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des zu prüfenden Inventars zur Verfügung gestellt wurde, wenn Empfehlungen nicht umgesetzt wurden;

(8) eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe, warum sie nicht umgesetzt wurden;

(9) eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;

(10) eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den Leitlinien für Treibhausgasinventare vorgenommen wurden;

(11) Weiterverfolgung der Ergebnisse der ersten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der überprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen;

(12) sonstige relevante Kontrollen zur Ergänzung der ersten Kontrollen.

Einzelheiten technischer Korrekturen gemäß Artikel 31:

(13) In den Prüfbericht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung dürfen nur technische Korrekturen von Emissions- und Entnahmeschätzungen zusammen mit einer fundierten Begründung aufgenommen werden. Bei der Überprüfung im Jahr 2027 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2021-2025;

(14) bei der Überprüfung im Jahr 2032 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2026-2030.

(15) Übersteigt eine technische Korrektur von Emissionen die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des geprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen geprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.

Tabelle: Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 gemäß Artikel 34

TätigkeitAufgabenbeschreibungZeitplan
Vorbereitung von Prüfunterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032Die Unterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 werden auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaten vom 15. April vorbereitet.15. April-25. April
Unterlagenprüfung und Übermittlung von Fragen an die MitgliedstaatenDie Gruppe technischer Prüfexperten (im Folgenden die "TERT") führt Kontrollen durch und stellt auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April Fragen an die Mitgliedstaaten zusammen. Die Fragen werden den Mitgliedstaaten übermittelt.25. April-13. Mai
Antworten auf die Fragen aus der UnterlagenprüfungDie Mitgliedstaaten beantworten die aus der Unterlagenprüfung resultierenden Fragen der TERT.13. Mai-27. Mai
Zentrale Überprüfung und Übermittlung weiterer Fragen an die MitgliedstaatenDie TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Konsistenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, potenzielle technische Korrekturen zu erstellen usw. Dabei werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten versandt.Eine Woche im Zeitraum 25. Mai-15. Juni
Antwort auf weitere Fragen und zu potenziellen technischen KorrekturenWährend der zentralen Prüfung legen die Mitgliedstaaten Antworten auf zusätzliche Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen vor.Während der zentralen Prüfung
Mitteilung von Entwürfen technischer KorrekturenDen Mitgliedstaaten werden Entwürfe technischer Korrekturen übermittelt.Einen Tag nach Ende der zentralen Prüfung
Antwort auf die Entwürfe technischer KorrekturenDie Mitgliedstaaten legen Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen vor oder sie übermitteln überarbeitete Schätzungen.15 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Zusammenstellung der Prüfberichte im EntwurfDie TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen.21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Möglicher Besuch des LandesIn Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch im Land möglich.29. Juni-9. August
Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte an die MitgliedstaatenDen Mitgliedstaaten werden Entwürfe der Prüfberichte übermittelt.21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Stellungnahmen zu den Entwürfen der PrüfberichteDie Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.40 Tage nach Eingang des Entwurfs des Prüfberichts
Fertigstellung der PrüfberichteErforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Die Prüfberichte werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und redaktionell bearbeitet.75 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Vorlage der endgültigen PrüfberichteDie endgültigen Prüfberichte werden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.83 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

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Anhang VI

"Anhang XXV
Berichterstattung über nationale Projektionen gemäß Artikel 38


=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen "


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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