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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss (EU) 2024/1315 des Rates vom 22. April 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 58. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist

(ABl. L 2024/1315 vom 15.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden "COTIF") vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 beigetreten.

(2) Gemäß Artikel 6 des COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die Anhang C des COTIF bildet.

(3) Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wozu sie auf die RID verweist.

(4) Nach Artikel 18 des COTIF kann der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des COTIF genannte von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") unter anderem die Anlage zur RID ändern.

(5) Es wird erwartet, dass der RID-Fachausschuss auf seiner 58. Tagung am 23. Mai 2024 Änderungen zur Anpassung der Anlage zur RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließt.

(6) Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7) Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene zu gewährleisten und gleichzeitig den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung zu Gefahren führen könnten, zu berücksichtigen.

(8) Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kosteneffiziente Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können.

(9) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können auf fachlicher Ebene auf der 17. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses am 22. Mai 2024 vereinbart werden, auch auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 58. Tagung des von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr eingerichteten Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.02.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).

.

Anhang


AntragReferenzdokumentGegenstandAnmerkungenStandpunkt der EU
1.OTIF/RID/CE/GTP/2023/3Änderung des Absatzes 1.4.2.2.7 der RID bezüglich der Bezugnahme auf das UIC-Merkblatt 472 (Pflicht des Beförderers, den Triebfahrzeugführer über die Position der gefährlichen Güter im Zug zu informieren)Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
2.OTIF/RID/CE/GTP/2023/4Änderung des Unterabschnitts 5.3.4.1 der RID bezüglich der Vorschriften für RangierkennzeichenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
3.OTIF/RID/CE/GTP/2023/5Änderung der RID zur Aufnahme von Vorschriften für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
4.OTIF/RID/CE/GTP/2023/7Änderung des Kapitels 1.11 der RID zur Aufnahme einer Bezugnahme auf die neueste Ausgabe der UIC IRS 20201Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
5.OTIF/RID/CE/GTP/2023/8 und OTIF/RID/CE/GTP/2023/INF.10Identifizierung des Wagens und gegebenenfalls des Großcontainers, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks im BeförderungspapierTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
6.OTIF/RID/CE/GTP/2023/9Änderung des Abschnitts 3.2.2 der RID zur Aufnahme einer Bezugnahme auf die UIC IRS 20221 statt auf das UIC-Merkblatt 221Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
7.OTIF/RID/CE/GTP/2023/10Von der Gemeinsamen Tagung in den Jahren 2021 und 2022 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2022 angenommene konsolidierte TexteTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
8.OTIF/RID/CE/GTP/2023/11Auszüge aus dem Entwurf des Berichts der 114. Tagung der UNECE-WP.15 (Genf, 6. bis 10. November 2023) (Dokumente ECE/TRANS/WP.15/2023/R.3 und Add. sowie ECE/TRANS/WP.15/2023/R.4 und Add.)Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
9.OTIF/RID/CE/GTP/2023/INF.4Änderung der RID zur Aufnahme einer Bezugnahme auf die dritte Ausgabe der UIC IRS 50592Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
10.ECE-TRANS-WP15-114-GE-inf7eVorschlag zur Änderung der Sondervorschrift CW38 der RID, um die Beförderung besonderer Kategorien asbesthaltiger Abfälle (UN-Nummern 2590 und 2212) in loser Schüttung zuzulassenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
11.ECE-TRANS-WP15-114-GE-inf14eVorschläge zur Anpassung der Kapitel 4.1 und 5.4 der RID, um die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung zusammengepackt werden, zuzulassenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung
12.ECE-TRANS-WP15-114-GE-inf19eÄnderung des Unterabschnitts 1.8.3.11 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der RID, um die Sachgebiete für die von Gefahrgutbeauftragten abzulegende Prüfung zu präzisierenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme des geänderten TextesZustimmung

Alle genannten Dokumente sind auf der Webseite der OTIF (http://otif.org/de/?page_ id="7321" und http://otif.org/de/?page_id=7322) bzw. der UNECE-Webseite (https://unece.org/info/Transport/Dangerous-Goods/events/377548) abrufbar und dahin gehend zu verstehen, dass sie die Änderungen umfassen, die in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2023 erörtert wurden und in Anlage I des Dokuments OTIF/RID/CE/GTP/2023-A (Schlussbericht der 16. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses - London, 20. bis 23. November 2023), das ebenfalls auf der Webseite der OTIF abrufbar ist (http://otif.org/de/?page_id=254), widergespiegelt sind.


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