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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Angaben,Verwaltung - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2145 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch im Rahmen des Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/2145 vom 27.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 wird die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet. Darüber hinaus bietet sie einen Rahmen für die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen Zoll- und Nichtzollbehörden, der drei Hauptkomponenten umfasst: Nichtzollsysteme der Union zur Verwaltung bestimmter im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführter Nichtzollformalitäten, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2) Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Nichtzollsystemen der Union. Dieser Austausch wird in der Regel von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll initiiert, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung mit der Referenznummer der von der zuständigen Partnerbehörde ausgestellten erforderlichen Unterlage abgibt. Damit das EU CSW-CERTEX automatisierte Kontrollen und Prozesse durchführen kann, müssen detaillierte Vorschriften für eine bessere Integration und Angleichung der Zoll- und Nichtzollverfahren der Union festgelegt werden, damit sie nahtlos funktionieren können.

(3) Angesichts der verschiedenen Verwaltungsentscheidungen der zuständigen Partnerbehörden, die in den erforderlichen Unterlagen angegeben sind, und der verschiedenen Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, für die die erforderlichen Unterlagen verwendet werden können, empfiehlt es sich, eine Tabelle von Vorschriften in Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen. Diese Tabelle sollte als Zuordnungsinstrument verwendet werden, um das betreffende Zollverfahren oder die Wiederausfuhr mit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der zuständigen Partnerbehörde in Einklang zu bringen, und umgekehrt - ein Prozess, der als "Business Transformation von Daten" bezeichnet wird. Diese Tabelle sollte eine Liste aller Zollverfahren, möglichen Status und Verwaltungsentscheidungen enthalten, die in den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, mit Ausnahme des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS). Das EU CSW-CERTEX sollte den erforderlichen Datenaustausch mit dem ICSMS gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission 2 erleichtern, um die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen.

(4) Um die Datenverarbeitung im Zollabfertigungsverfahren zu straffen, ist es wesentlich, dass die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden die Möglichkeit haben, die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Informationen automatisch auszutauschen und zu überprüfen, nachdem ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung eingereicht hat. Zu diesem Zweck sollte das EU CSW-CERTEX sicherstellen, dass Zoll- und Nichtzolldaten kompatibel sind, indem bei Bedarf ihr Format oder ihre Struktur verändert werden, ohne inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Dieser Prozess wird als technische Transformation der Daten bezeichnet. Es müssen Vorschriften für die Zuordnung zwischen den Datenelementen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 und den in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission 5 genannten Datenelementen festgelegt werden.

(5) Da das EU CSW-CERTEX die genaue Bedeutung der in einer Nichtzollformalität der Union übermittelten Daten nicht immer direkt den in der jeweiligen Zollformalität genannten Daten zuordnen kann, ist es angezeigt, spezifische Datenelemente zu schaffen, mit denen solche Zuordnungsdiskrepanzen behoben werden können. Diese spezifischen Datenelemente sollten nicht rechtlich in Zollformalitäten oder Nichtzollformalitäten der Union vorgeschrieben sein, da weder der Wirtschaftsbeteiligte noch die Zollbehörde verpflichtet ist, sie zu übermitteln. Stattdessen müssen diese Datenelemente in diese Verordnung aufgenommen werden, um die Angleichung und nahtlose Transformation von Daten zwischen Zollverfahren und Wiederausfuhr einerseits und Nichtzollformalitäten der Union andererseits sicherzustellen.

(6) In Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2399 sind die verschiedenen Arten des Informationsaustauschs und der Funktionen festgelegt, die das EU CSW-CERTEX ermöglichen soll. Es ist angezeigt, die Funktionen, die diese Arten des Informationsaustauschs ermöglichen, genauer zu spezifizieren. Es sollte möglich sein, diese Funktionen einzeln oder erforderlichenfalls in Kombination zu nutzen, um eine vollständig automatisierte Erfüllung von Zoll- und Nichtzollformalitäten und jede sonstige, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebene automatisierte Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden zu ermöglichen.

(7) Eine der wichtigsten "Business Functions", die das EU CSW-CERTEX den nationalen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, ist der automatisierte Austausch der erforderlichen Informationen mit den Nichtzollsystemen der Union. Zu diesem Zweck sollte das EU CSW-CERTEX den Abruf von erforderlichen Unterlagen aus Nichtzollsystemen der Union, die Zuordnung der in diesen Unterlagen enthaltenen Daten und die Übermittlung dieser Daten an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen. Bei Bedarf sollte dieses Verfahren wiederholt werden, damit die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll Mitteilungen erhält, wenn sich der Status einer erforderlichen Unterlage entsprechend bestimmten Parametern ändert.

(8) Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Zoll- und Nichtzollvorgänge in der gesamten Union zu verbessern und das Risiko von Betrug und Dokumentenfälschung zu verringern, muss im EU CSW-CERTEX eine automatisierte Funktion eingerichtet werden, mit der überprüft werden kann, ob die in den Zollanmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen angemeldeten Mengen die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen genehmigten Mengen nicht überschreiten. Wenn die automatisierten Überprüfungen erfolgreich sind, sollten die angemeldeten Mengen von den Nichtzollsystemen der Union reserviert werden, und das EU CSW-CERTEX sollte das Ergebnis der reservierten Warenmengen an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermitteln. Werden bei automatischen Überprüfungen Abweichungen festgestellt, sollte das EU CSW-CERTEX diesen Umgebungen die Gründe für das Scheitern der Reservierungen mitteilen. Wenn die Reservierung erfolgreich ist und Waren freigegeben oder wiederausgeführt werden, sollte das EU CSW-CERTEX Informationen über die freigegebenen oder wiederausgeführten Mengen aus den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll abrufen und an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union übermitteln, die die reservierte Menge als verbraucht kennzeichnen. Werden die Waren hingegen nicht freigegeben, sollte das EU CSW-CERTEX die gleiche Schrittfolge einhalten, und die Nichtzollsysteme der Union sollten diese Mengen als weder reserviert noch verbraucht erfassen.

(9) Um die Integrität und wirksame Überwachung des Warenabfertigungsverfahrens zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass nach einer Änderung oder Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach der Freigabe der Waren der Datenaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen und den Nichtzollsystemen der Union über aktualisierte oder zurückgenommene Warenmengen über das EU CSW-CERTEX erfolgt.

(10) Um sicherzustellen, dass die Zollvorgänge anpassungsfähig bleiben und auf unvorhergesehene Umstände reagieren können, sollten die Zollbehörden unter außergewöhnlichen Umständen und in voller Verantwortung die Möglichkeit haben, automatisierte Überprüfungen und Funktionen des EU CSW-CERTEX außer Kraft zu setzen. Diese Intervention sollte es den Zollbehörden ermöglichen, das EU CSW-CERTEX anzuweisen, die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen Warenmengen zu ändern, anzunehmen oder abzulehnen. Das EU CSW-CERTEX sollte dann in der Lage sein, die Ergebnisse dieser Maßnahmen an das jeweilige Nichtzollsystem der Union weiterzuleiten und sicherzustellen, dass alle Änderungen ordnungsgemäß dokumentiert und kommuniziert werden.

(11) Gemäß nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union können die Zollbehörden verpflichtet sein, zusätzliche Informationen für die Erfüllung einer Nichtzollformalität der Union vorzulegen, wenn in einer Zollanmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen wird. Um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen, sollte das EU CSW-CERTEX das Abrufen solcher Informationen aus den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erleichtern und sie den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union zur Verfügung stellen. Diese Funktion sollte es den Zollbehörden auch ermöglichen, die zusätzlichen Informationen, die an die Nichtzollsysteme der Union übermittelt werden, zu ändern oder zu löschen.

(12) Um einen nahtlosen Informationsfluss zwischen den Zoll- und Nichtzollsystemen der Union zu gewährleisten, sollte es den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll möglich sein, von den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen anzufordern. Daher ist es angezeigt, eine Funktion vorzusehen, mit der die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll über das EU CSW-CERTEX eine Liste von erforderlichen Unterlagen, ggf. innerhalb bestimmter Parameter, anfordern und empfangen und solche Anforderungen unter bestimmten Bedingungen wiederholen kann.

(13) Es ist notwendig, bestimmte Notfallregelungen für den möglichen Fall einer Nichtverfügbarkeit des EU CSW-CERTEX festzulegen. Die Verordnung (EU) 2022/2399 berührt keine Bestimmungen, die sich auf Zollformalitäten oder auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union beziehen, mit Ausnahme der im Anhang dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Vorschriften. Daher sollte jeder Informationsaustausch während der Nichtverfügbarkeit des EU CSW-CERTEX im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und den einschlägigen nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die betreffende Nichtzollformalität der Union gelten, erfolgen.

(14) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 muss die Kommission gegebenenfalls spezielle Vorschriften erlassen, um den Schutz personenbezogener Daten während des Informationsaustauschs über das EU CSW-CERTEX sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Kommission die jeweiligen Zuständigkeiten festlegen, die den Zollbehörden, den zuständigen Partnerbehörden und der Kommission, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung als gemeinsam Verantwortliche handeln, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 7 und (EU) 2018/1725 8 des Europäischen Parlaments und des Rates zukommen. Wenn Zollbehörden, zuständige Partnerbehörden oder die Kommission bei der Verarbeitung bestimmter Aspekte personenbezogener Daten allein handeln und daher unabhängig für eine solche Verarbeitung verantwortlich sind, sollten bzw. sollte sie als "Verantwortliche" benannt werden. Um eine wirksame operative Abstimmung und Kommunikation zwischen den gemeinsam Verantwortlichen aufrechtzuerhalten, sollten die Kommission und die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten nationalen Koordinatoren die Kontaktdaten und sonstige relevante Daten dieser Verantwortlichen auf dem neuesten Stand halten.

(15) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des EU CSW-CERTEX zu gewährleisten, sollten die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden zusammenarbeiten, um die technischen Anforderungen und Funktionen festzulegen, die erforderlich sind, um die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und den spezifischen Nichtzollsystemen der Union gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2399 zu verknüpfen. Bei dieser Zusammenarbeit ist es notwendig, den unterschiedlichen spezifischen Anforderungen der verschiedenen zuständigen Partnerbehörden Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte es der Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten möglich sein, geeignete Pilottätigkeiten durchzuführen, die zum reibungslosen Funktionieren des EU CSW-CERTEX beitragen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu verknüpfen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen für diese Verknüpfung spätestens ein Jahr vor den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Daten zur Verfügung stellen.

(16) Mit dieser Verordnung sollten Vorschriften zur Unterstützung der operativen Anforderungen und des operativen Zeitplans für die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX festgelegt werden, wobei den von den Mitgliedstaaten vor der Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erforderlichen IT-Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Da die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll ein integriertes Umfeld ist und das EU CSW-CERTEX im Mittelpunkt zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Zollsystemen steht, sollte die Kommission darüber hinaus sicherstellen, dass jedes System, das mit den Funktionen des EU CSW-CERTEX verknüpft ist, wie vorgesehen funktioniert und dass die Verknüpfung voll funktionsfähig ist.

(17) Da das EU CSW-CERTEX seit 2017 in Betrieb ist und die technischen Spezifikationen bereits für die im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union verfügbar sind, sollte die Vorschrift über die Verfügbarkeit technischer Spezifikationen nur für neue Nichtzollformalitäten und -systeme der Union und erst zwei Jahre ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten gelten.

(18) Die Befugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2022/2399 sind strukturell und inhaltlich miteinander verbunden, da sie die Festlegung der Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX, der Vorschriften für den Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX, einschließlich personenbezogener Daten, und eines Arbeitsprogramms zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll bis zu den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Zeitpunkten ermöglichen. Angesichts ihrer strukturellen und inhaltlichen Angleichung ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt, diese Befugnisübertragungen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und so Redundanzen zu beseitigen, den Rechtsrahmen zu straffen und einen einheitlichen Ansatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des EU CSW-CERTEX zu gewährleisten.

(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 31. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Technische Funktionen des EU CSW-CERTEX

Artikel 1 Ermittlung von Verfahren in Zoll- und Nichtzolldomänen

(1) Das EU CSW-CERTEX führt eine "Business Transformation" der Daten durch, indem es die einschlägigen Zollverfahren und die Wiederausfuhr der jeweiligen Verwaltungsentscheidung oder dem jeweiligen Status zuordnet, die in den erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, oder umgekehrt, einschließlich der Feststellung der Anwendbarkeit der Mengensteuerung, im Einklang mit den Vorschriftentabellen in Anhang I dieser Verordnung.

(2) Für das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Datenaustausch für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248.

Artikel 2 Datenzuordnung zwischen Zoll- und Nichtzollsystemen der Union

Das EU CSW-CERTEX ordnet die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 ermittelten Datenelemente den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Datenelementen zu und führt eine technische Transformation dieser Datenelemente im Einklang mit den Datenzuordnungstabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung durch.

Artikel 3 Datenelemente mit indirekten Zuordnungsverfahren

In Nichtzollformalitäten der Union angegebene Datenelemente gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514, die nicht direkt mit in Zollformalitäten angegebenen Datenelementen abgeglichen werden können, werden mithilfe eines spezifischen Datenelements, das als "EU SWE-C-Datenelement" bezeichnet wird, zugeordnet.

Artikel 4 Nutzung von Funktionen des EU CSW-CERTEX

Die in diesem Kapitel angegebenen Funktionen des EU CSW-CERTEX werden für den Informationsaustausch und die Verarbeitung von Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2399 einzeln oder in Kombination miteinander genutzt.

Artikel 5 Funktion zur Überprüfung der Verfügbarkeit

(1) Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, muss das EU CSW-CERTEX

  1. überprüfen, ob die erforderliche Unterlage verfügbar ist, und sie aus ihrem jeweiligen Nichtzollsystem der Union abrufen;
  2. die in dieser erforderlichen Unterlage enthaltenen Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 umwandeln;
  3. die Daten - gegebenenfalls zusammen mit dem Original der erforderlichen Unterlage - an die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll, in der die Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, übermitteln.

(2) Ändert sich der Status einer erforderlichen Unterlage in einer Weise, die sich auf die Identifizierung von Verfahren gemäß Artikel 1 auswirken würde, führt das EU CSW-CERTEX die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen automatisch durch.

Artikel 6 Automatische Mengensteuerung

(1) Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen und wird diese Anmeldung von den Zollbehörden angenommen, wobei die Mengensteuerung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angewandt wird, so muss das EU CSW-CERTEX

  1. die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen durchführen;
  2. eine Überprüfung von den Nichtzollsystemen der Union an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermitteln, um zu bestätigen, dass die spezifischen Warenmengen, die in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angemeldet werden, die in der erforderlichen Unterlage angegebenen Mengen nicht überschreiten.

(2) Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll das Ergebnis der Mengenreservierung und den Inhalt der erforderlichen Unterlage.

(3) Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, überlassen oder wiederausgeführt, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die überlassene oder wiederausgeführte Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, in denen diese Mengen dann als aufgebraucht gelten.

(4) Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die nicht überlassene Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, wo diese Mengen als weder reserviert noch verbraucht eingestuft werden.

(5) Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll den Grund für das Fehlschlagen der Reservierung.

Artikel 7 Nachträgliche Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geändert oder gemäß Artikel 174 der genannten Verordnung für ungültig erklärt und wird in der Zollanmeldung gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, erhält das EU CSW-CERTEX die Informationen über die Änderung oder Ungültigerklärung aus den jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und übermittelt sie an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union, um die verbrauchte Warenmenge zu aktualisieren oder zurückzuziehen. Die Rückmeldungen zu aktualisierten oder zurückgezogenen Mengen werden an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zurückgesandt.

Artikel 8 Manuelle Mengensteuerung

(1) Abweichend von Artikel 6 können die Zollbehörden unter ihrer vollen Verantwortung und unter außergewöhnlichen Umständen das EU CSW-CERTEX anweisen, die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zu umgehen und die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen spezifischen Warenmengen zu ändern, anzunehmen oder abzulehnen.

(2) Das EU CSW-CERTEX übermittelt das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Maßnahmen an das jeweilige Nichtzollsystem der Union.

Artikel 9 Funktion zur Bereitstellung von Informationen

(1) Sind die Zollbehörden nach nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union verpflichtet, zusätzliche Informationen für die Erfüllung einer Nichtzollformalität der Union vorzulegen, und wird in einer Zollanmeldung auf eine erforderliche Unterlage für diese Nichtzollformalität der Union verwiesen, erleichtert das EU CSW-CERTEX den Abruf dieser zusätzlichen Informationen aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und stellt sie dem einschlägigen Nichtzollsystem der Union zur Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannte Funktion kann von den Zollbehörden genutzt werden, um die über das EU CSW-CERTEX an das Nichtzollsystem der Union übermittelten zusätzlichen Informationen zu ändern oder zu löschen.

Artikel 10 Anforderung einer Liste von erforderlichen Unterlagen

(1) Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem jeweiligen Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie erforderlichenfalls der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.

(2) Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll regelmäßig eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, gibt sie den Zeitraum an, für den die Anforderung gestellt wird. In diesem Fall ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie bei Bedarf der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.

Artikel 11 Nichtverfügbarkeit von EU CSW-CERTEX und Notfallregelungen

(1) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden sofort und unverzüglich über Folgendes:

  1. alle geplanten Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder seiner Funktionen;
  2. alle Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder einer seiner Funktionen aufgrund eines vorübergehenden Ausfalls.

(2) In den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen erfolgt der Austausch von Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union.

Kapitel II
Datenschutz

Artikel 12 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit

(1) Die folgenden von EU CSW-CERTEX durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten fallen in den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit der Kommission, der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679:

  1. der Empfang personenbezogener Daten aus nationalen Single-Window-Umgebungen für Zoll- und Nichtzollsysteme der Union,
  2. die "Business Transformation" und die technische Transformation personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3,
  3. die Übermittlung umgewandelter personenbezogener Daten an nationale Single-Window-Umgebungen für Zoll- oder Nichtzollsysteme der Union.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befolgen die gemeinsam Verantwortlichen die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 13 Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit

(1) Die Kommission gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Systemwartung und dringende Servicearbeiten,
  2. die "Business Transformation" und die technische Transformation personenbezogener Daten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, unbeschadet der Transformation gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b.

(2) Die Zollbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Zollformalitäten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(3) Die zuständigen Partnerbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Einklang mit nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die betreffende Nichtzollformalität der Union gelten, erforderlich sind.

Artikel 14 Besondere Zuständigkeiten der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden

(1) Die Kommission ist für Folgendes verantwortlich:

  1. die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung des EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2399,
  2. die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten,
  3. die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
  4. die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,
  5. die Unterstützung der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, soweit erforderlich.

(2) Die Zollbehörden sind für Folgendes verantwortlich:

  1. die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung der Verknüpfung zwischen ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2399,
  2. die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen),
  3. die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
  4. die Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  5. die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,
  6. die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Partnerbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.

(3) Jede der zuständigen Partnerbehörden ist für Folgendes verantwortlich:

  1. die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen),
  2. die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
  3. die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten,
  4. die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.

Artikel 15 Sicherheit der Verarbeitung

(1) Die Kommission führt nach Konsultationen mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.

(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden realisieren geeignete organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie

  1. die Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften gewährleisten,
  2. alle in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Zugriffs schützen,
  3. die Offenlegung personenbezogener Daten oder den Zugriff darauf auf die gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die spezifischen Nichtzollformalitäten der Union relevant sind, vorgesehenen Empfänger beschränken.

(4) Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander über Sicherheitsvorfälle, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, und unterstützen einander in solchen Fällen. Eine solche Unterrichtung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der gemeinsam Verantwortlichen Kenntnis von dem Sicherheitsvorfall erhält.

(5) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet die Kommission diese dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(6) Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander in jedem Fall über

  1. alle potenziellen oder tatsächlichen Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten, die im EU CSW-CERTEX verarbeitet werden,
  2. Sicherheitsvorfälle, die mit dem Verarbeitungsvorgang zusammenhängen.

Artikel 16 Verantwortlichkeit der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen

(1) Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 stellen die Kommission, die zuständigen Partnerbehörden und die Zollbehörden sicher, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Verarbeitungsvorgänge unterrichtet werden, und aktualisieren die Datenschutzerklärung ihrer Systeme entsprechend.

(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden stellen sicher, dass alle Informationen und Mitteilungen an die betroffenen Personen über ihre Rechte auf transparente Weise bereitgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden über die erforderlichen Informationen verfügen, um diese Informationen und Mitteilungen anschließend den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden erleichtern die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.

(4) Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden bearbeiten Anfragen betroffener Personen, arbeiten bei der Bearbeitung dieser Anfragen unverzüglich zusammen und unterstützen einander reibungslos und effizient.

(5) Geht bei einem gemeinsamen Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 12 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang des Antrags, an den gemeinsam Verantwortlichen weiter. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung des zuständigen gemeinsam Verantwortlichen.

(6) Beantragt eine betroffene Person einen Zugriff auf personenbezogene Daten und werden diese personenbezogenen Daten von EU CSW-CERTEX verarbeitet, konsultiert der gemeinsam Verantwortliche, an den der Antrag gerichtet ist, vor der Bearbeitung des Antrags die anderen gemeinsam Verantwortlichen.

(7) Beschließt ein gemeinsam Verantwortlicher, die Rechte betroffener Personen betreffend Verarbeitungstätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit fallen und personenbezogene Daten betreffen, die gemäß dieser Verordnung ausgetauscht werden dürfen, zu beschränken, unterrichtet er unverzüglich die anderen gemeinsam Verantwortlichen.

(8) Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet der für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Verantwortliche betroffene Personen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt die anderen gemeinsam Verantwortlichen über eine solche Mitteilung.

Artikel 17 Zugriff der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden auf personenbezogene Daten

Unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Zugriff auf personenbezogene Daten oder für die Festlegung ihrer Empfänger im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften oder nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union ist der Zugriff auf die im EU CSW-CERTEX verarbeiteten personenbezogenen Daten nur befugten Bediensteten der Kommission, Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden für die Zwecke der Verwaltung und des Betriebs des EU CSW-CERTEX gestattet.

Artikel 18 Einbindung von Datenverarbeitern

(1) Ein gemeinsam Verantwortlicher unterrichtet die anderen gemeinsam Verantwortlichen, bevor er einen oder mehrere Datenverarbeiter mit Verarbeitungsvorgängen in seinem Namen beauftragt.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens fünf Arbeitstage vor Abschluss der Verarbeitungsvereinbarung mit einem Verarbeiter.

Artikel 19 Rolle der nationalen Koordinatoren in Datenschutzangelegenheiten

(1) Die nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2399 und die Kommission stellen sicher, dass die Kontaktinformationen der gemeinsam Verantwortlichen zusammen mit allen anderen in diesem Kapitel genannten einschlägigen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten und zwischen den gemeinsam Verantwortlichen ausgetauscht werden.

(2) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Informationen den gemeinsam Verantwortlichen zugänglich.

Kapitel III
Arbeitsprogramm

Artikel 20 Konzeption von Funktionen, technischen Spezifikationen und Pilottätigkeiten

(1) Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden arbeiten bei der technischen Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX zusammen.

(2) Spätestens ein Jahr vor den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegten Zeitpunkten stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen für die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und den spezifischen Nichtzollsystemen der Union gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung zur Verfügung.

(3) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann die Kommission Pilottätigkeiten durchführen, die zum Funktionieren und zur Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX beitragen, um dessen Erweiterung und Bereitschaft zur Verknüpfung mit neuen Nichtzollsystemen der Union sowie den Austausch von Daten zu ermöglichen, die für die Erfüllung neuer Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind.

Artikel 21 Mitteilung vor Beginn der Verknüpfung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit,

  1. ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu verknüpfen,
  2. die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu aktualisieren.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die erforderlichen technischen und operativen Tätigkeiten im Rahmen des EU CSW-CERTEX oder der einschlägigen Nichtzollsysteme der Union durchgeführt werden.

(3) Nach erfolgreicher Verknüpfung ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der in Absatz 1 genannten Mitteilung die Zeit berücksichtigt wird, die die nationalen Single-Window-Umgebungen benötigen, damit sich der Zoll erfolgreich mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen kann.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen einen Mitgliedstaat ermächtigen, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen, wenn die Verknüpfung zwar funktionsfähig, aber noch nicht vollständig hergestellt ist.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20 Absatz 2 gilt ab dem 3. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2024

1) ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2248/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2514 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Datenelemente, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich auszutauschen sind, und zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Liste der Nichtzollformalitäten der Union, die unter die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll fallen (ABl. L, 2024/2514, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2514/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

.

VorschriftentabellenAnhang I

Allgemeine Hinweise

In den folgenden Tabellen sind die Zollverfahren, die Wiederausfuhr und die Arten der Anmeldung, bei denen eine Nichtzollformalität der Union überprüft werden sollte, sowie gegebenenfalls Angaben dazu, wann eine Mengensteuerung durchgeführt werden sollte, aufgeführt. Darüber hinaus sind in den Tabellen die zulässige Verwaltungsentscheidung oder der Status im Zusammenhang mit einer Nichtzollformalität der Union für bestimmte Zollverfahren, die Wiederausfuhr und die Arten von Anmeldungen angegeben.

In der Spalte "Zoll" in der Tabelle sind die Zollverfahren und die Wiederausfuhr unter Verwendung der folgenden Codes in Fettdruck angegeben:

01: Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 2 gelten, und Teilen des genannten Gebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Handels zwischen Teilen des genannten Gebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten

02: Freier Verkehr von Waren im Hinblick auf die Anwendung der aktiven Veredelung.

07: Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

10: Endgültige Ausfuhr.

11: Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.

21: Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

22: Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter den Codes 21 und 23 genannten Zwecken.

23: Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand.

31: Wiederausfuhr.

40: Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

41: Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

42: Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

43: Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

44: Endverwendung.

45: Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und Überführung dieser Waren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

46: Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

48: Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

51: Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

53: Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

61: Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

63: Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68: Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

71: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

76: Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

77: Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im Sinne von Artikel 5 Nummern 3 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

T: Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 übergeführt werden sollen.

T1: Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden.

T2: Waren, die im Einklang mit Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anwendbar ist.

T2F: Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino 6 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

TIR: Waren, die in das TIR-Verfahren (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden.

.Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

1. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) - Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 7

Anwendbare Zollverfahren für die GGED-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die GGED-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 53, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
GGED-TypStatusVerwaltungsentscheidungMaßnahme
GGED-AZugelassen zur DurchfuhrZulässig zur Durchfuhr71, T, T1, TIR
Zugelassen zur WeiterbeförderungZulässig zur Weiterbeförderung nachT, T1, TIR
ValidiertZulässig für den BinnenmarktKein kontrollierter Bestimmungsort01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zur lokalen Verwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Schlachthof01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Geschlossener Betrieb01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Quarantäne01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zulässig zur Überwachung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
AbgelehntNicht zulässigRücksendung71, T, T1, TIR
Schlachtung51, 71, T, T1, TIR
Euthanasierung51, 71, T, T1, TIR
Vernichtung51, 71, T, T1, TIR
GGED-PZugelassen zur UmladungZulässig zur Umladung nachT, T1, TIR
Zugelassen zur Durchfuhr71, T, T1, TIR
ValidiertZulässig für den BinnenmarktLebensmittel01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Handelsmuster01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zur lokalen Verwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Futtermittel01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Pharmazeutische Verwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Technische Verwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Sonstige01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Weiterverarbeitung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zulässig zur ÜberwachungEingangsüberwachung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Überwachung der Wiedereinfuhr01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zulässig für nicht EU-konforme WarenEigens dafür zugelassenes Zolllager71, T, T1, TIR
Freizone71, T, T1, TIR
Schiff71, T, T1, TIR
AbgelehntNicht zulässigRücksendung71, T, T1, TIR
Vernichtung51, 71, T, T1, TIR
Sonderbehandlung51, 71, T, T1, TIR
Verwendung zu anderen Zwecken51, 71, T, T1, TIR
GGED-PPZugelassen zur UmladungZulässig zur Umladung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur Beförderung nachZulässig zur Beförderung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur WeiterbeförderungZulässig zur Weiterbeförderung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur DurchfuhrZulässig zur Durchfuhr nach71, T, T1, TIR
ValidiertZulässig für den Binnenmarkt01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zulässig für die private Einfuhr01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
AbgelehntNicht zulässigAngemessene Behandlung51, 71, T, T1, TIR
Industrielle Verarbeitung51, 71, T, T1, TIR
Quarantäne verhängt71, T, T1, TIR
Rücksendung71, T, T1, TIR
Eingangsverwehrung71, T, T1, TIR
Vernichtung51, 71, T, T1, TIR
Sonstige51, 71, T, T1, TIR
GGED-DZugelassen zur Beförderung nachZulässig zur Beförderung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur WeiterbeförderungZulässig zur Weiterbeförderung nach71, T, T1, TIR
ValidiertZulässig für den BinnenmarktLebensmittel01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Futtermittel01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Sonstige01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
AbgelehntNicht zulässigVernichtung51, 71, T, T1, TIR
Rücksendung71, T, T1, TIR
Sonderbehandlung51, 71, T, T1, TIR
Verwendung zu anderen Zwecken51, 71, T, T1, TIR

2. Kontrollbescheinigung (COI) - Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

Anwendbare Zollverfahren für die COI-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*


Anwendbare Zollverfahren für die COI-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
COI-StatusVerwaltungsentscheidung
COI (Feld 23 leer - kein vorheriges Verfahren)Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen
Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden
Auszugsbasis
Aufgebraucht
Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet
COI (Feld 23 als "aktive Veredelung" angekreuzt - Vorverfahren 51 (aktive Veredelung) ist obligatorisch)Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen
Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden
Auszugsbasis
Aufgebraucht
Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet
COI (Feld 23 (Zolllager) angekreuzt - vorheriges Verfahren 71 (Zolllager) ist obligatorisch)Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61*, 63*, 68*
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen
Kann nicht in den freien Verkehr übergeführt werden
Auszugsbasis
Aufgebraucht
Erklärung des ersten Empfängers unterzeichnet / Empfängererklärung unterzeichnet

* COI wird nur für Erzeugnisse beantragt, die in Drittländern angebaut oder verarbeitet wurden; die entsprechende COI muss von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland ausgestellt worden sein, in dem der letzte Vorgang (im Sinne von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 9 stattgefunden hat.

3. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS) - Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates 10

Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Gültig01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Ausgestellt (vor Inkrafttreten der Lizenz)
Abgelaufen (nach Außerkrafttreten der Lizenz)Wenn die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Mengenbegrenzung erfolgte, als die Lizenz den Status "Gültig" hatte, können die für den Status "Gültig" angegebenen Zollverfahren umgesetzt werden.
Ungültig
Ausgesetzt
Geschlossen


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Überprüfung10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die ODS-Mengensteuerung10, 11, 21, 22, 23, 31


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Gültig10, 11, 21, 22, 23, 31
Ausgestellt (vor Inkrafttreten der Lizenz)
Abgelaufen (nach Außerkrafttreten der Lizenz)Wenn die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Mengenbegrenzung erfolgte, als die Lizenz den Status "Gültig" hatte, können die für den Status "Gültig" angegebenen Zollverfahren umgesetzt werden.
Ungültig
Ausgesetzt
Geschlossen

4. Fluorierte Treibhausgase (F-Gas) - Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates 11

Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Gültig01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Innerhalb des Grenzwerts01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
EU CSW-CERTEX-Informationen erhalten01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Grenzwert überschritten
Ausgesetzt
Ungültig


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Überprüfung10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die F-Gas-Mengensteuerung10, 21, 22, 23


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Gültig10, 11, 21, 22, 23, 31
Innerhalb des Grenzwerts10, 11, 21, 22, 23, 31
EU CSW-CERTEX-Informationen erhalten10, 11, 21, 22, 23, 31
Grenzwert überschritten
Ausgesetzt
Ungültig

5. Einfuhr von Kulturgütern (ICG) - Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates 12

Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Status in der Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter (ICG-L)
Entwurf
Gestrichen
Zur Entscheidung vorgelegt
Bedingt abgelehnt
Gültig01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71
Teilweise abgelehnt
Abgelehnt
Widerrufen
Entzogen
Abgelaufen


Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Erklärung des Einführers für Kulturgüter01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Erklärung des Einführers für Kulturgüter01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Status in der Erklärung des Einführers für Kulturgüter (ICG-S)
Entwurf
Gestrichen
Gültig01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71
Ersetzt
Abgelaufen


Anwendbare Zollverfahren für die Überprüfung der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71


Anwendbare Zollverfahren für die Mengensteuerung der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern01, 07, 40, 42, 43, 51, 53


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Status in der Allgemeinen Beschreibung von Kulturgütern (ICG-D)
Entwurf
Gestrichen
Gültig01, 07, 40, 42, 43, 51, 53, 71

6. CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) - Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 13

Anwendbare Zollverfahren für die CBAM-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Status im CBAM
Aktiv01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
Widerrufen

.Teil B des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

1. Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates 14

Anwendbare Zollverfahren für die FLEGT-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Anwendbare Zollverfahren für die FLEGT-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Genehmigt01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES) - Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 15

Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Überprüfung10, 11, 21, 22, 23, 31


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-Mengensteuerung10, 11, 21, 22, 23, 31


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
DuES-Status bei der Ausfuhr
Gültig10, 11, 21, 22, 23, 31
Annulliert
Erschöpft
Abgelaufen
Ausgesetzt
Widerrufen


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-ÜberprüfungT1, T2, T2F, T2SM, T, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die DuES-MengensteuerungT1, T2, T2F, T2SM, T, TIR


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Status im DuES-Versandverfahren
GültigT1, T2, T2F, T2SM, T, TIR
Abgebrochen
Erschöpft
Abgelaufen
Ausgesetzt
Widerrufen

3. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 16

Anwendbare Zollverfahren für die CITES-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
Genehmigt01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Abgelehnt
Existiert nicht
Im Gange
Entzogen

4. Produktkonformität (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) - Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 17

Der Austausch erfolgt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission 18.

5. Ankunftsmeldung (NOA) - Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission 19

Anwendbare Zollverfahren für die NOA-Überprüfung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR


Anwendbare Zollverfahren für die NOA-Mengensteuerung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 53, 61, 63, 68


Verwaltungsentscheidung oder Status der Nichtzollformalität der UnionZollverfahren/Art der Anmeldung
TypStatusVerwaltungsentscheidungMaßnahme
NOAZugelassen zur Beförderung nachZulässig zur Beförderung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur WeiterbeförderungZulässig zur Weiterbeförderung nach71, T, T1, TIR
Zugelassen zur DurchfuhrZulässig zur Durchfuhr nach71, T, T1, TIR
ValidiertZulässig für den Binnenmarkt01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, T, T1, TIR
Zulässig für nicht EU-konforme Waren51, 53, 71, T, T1, TIR
AbgelehntNicht zulässig51 *, 71, T, T1, TIR
1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).

2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

6) Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino (ABl. L 42 vom 19.02.1993 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/104/oj).

7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

8) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).

10) Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

11) Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj).

12) Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj).

13) Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).

14) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj).

15) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

16) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/oj).

17) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

18) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2248/oj).

19) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden (ABl. L, 2024/2104, 25.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2104/oj).

*) Gilt nicht für Sendungen, die gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurückgesendet werden.


.

Zuordnung von DatenAnhang II

Allgemeine Hinweise

Dieser Anhang enthält eine umfassende Zuordnung der Datenelemente zu Zoll- und Nichtzolldomänen, um die Umsetzung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 zu erleichtern. Die Tabellen im Anhang sind so strukturiert, dass die Zuordnung von Datenelementen klar abgegrenzt wird. So enthält die linke Spalte die Datenelemente, die in nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union vorgegeben sind, und in der rechten Spalte wird eine Zuordnung zu den entsprechenden Datenelementen in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgenommen, insbesondere den im Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und im Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgeführten Datenelementen.

Die Zuordnung dient dazu, die Zollbehörden bei der automatisierten Überprüfung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2022/2399 zu unterstützen. Besteht keine Korrelation zwischen den in der rechten Spalte aufgeführten Zolldatenelementen und den spezifischen Nichtzolldatenelementen der Union in der linken Spalte, sind die Felder in der rechten Spalte mit einem Querstrich gekennzeichnet. Handelt es sich um eine indirekte Datenzuordnung, beziehen sich die Tabellen auf ein spezifisches Datenelement, das als "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll" ("EU SWE-C-Datenelement") gekennzeichnet ist.

Dieser Anhang enthält die Zuordnung vollständiger Datensätze für Nichtzollformalitäten der Union. Die zwischen den Systemen tatsächlich ausgetauschten Informationen enthalten jedoch möglicherweise nur Teilsätze dieser Datenelemente. Darüber hinaus können alle Datenelemente, die in einer bestimmten Nichtzollformalität oder in einer Zollanmeldung enthalten sind, ausgetauscht werden, unabhängig davon, ob sie in ihrem ursprünglichen Format zugeordnet oder ausgetauscht werden. Der Umfang des Datenaustauschs zwischen den Systemen ist in den funktionalen und technischen Spezifikationen des EU CSW-CERTEX für die jeweilige Version festgelegt.

.Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

1. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)

GGED-A, GGED-P, GGED-PP, GGED-D
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 1
Anhang II Teil 1
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
BescheinigungTeilFeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
ALLEITeil I - BESCHREIBUNG DER SENDUNG
ALLEI1Versender / Ausführer--
ALLEI1Name--
ALLEI1Anschrift--
ALLEI1ISO-Ländercode--
ALLEI1Land--
ALLEI2GGED-Nummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI3Lokale Bezugsnummer--
ALLEI4Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit--
ALLEI5Code der Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit--
ALLEI6Empfänger/Einführer--
ALLEI6Name--
ALLEI6Anschrift--
ALLEI6ISO-Ländercode--
ALLEI6Land--
ALLEI7Bestimmungsort--
ALLEI7Registrierungs-/Zulassungsnr.--
ALLEI7Name--
ALLEI7Anschrift--
ALLEI7ISO-Ländercode--
ALLEI7Land--
ALLEI8Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer--
ALLEI8Name--
ALLEI8Anschrift--
ALLEI8ISO-Ländercode--
ALLEI8Land--
ALLEI9Begleitdokumente--
ALLEI9Typ--
ALLEI9Code--
ALLEI9Land--
ALLEI9Ausstellungsdatum--
ALLEI9Bezugsnummern des Handelspapiers--
ALLEI10Vorabinformation--
ALLEI11Herkunftsland--
ALLEI11ISO-Ländercode--
ALLEI11Land--
ALLEI12Ursprungsregion--
ALLEI12Code--
ALLEI13Beförderungsmittel--
ALLEI13Flugzeug19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI13Schiff19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI13Eisenbahn19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI13Straßenfahrzeug19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI13Identifizierung--
P/D/PPI14Versendungsland--
P/D/PPI14ISO-Ländercode--
P/D/PPI14Land--
ALLEI15Ursprungsbetriebe--
ALLEI15Bezeichnung--
ALLEI15Registrierungs-/Zulassungsnr.--
ALLEI15Anschrift--
ALLEI15Land--
ALLEI15ISO-Ländercode--
P/DI16Beförderungsbedingungen--
P/DI16Umgebungstemperatur--
P/DI16Gekühlt--
P/DI16Gefroren--
ALLEI17Container-/Plombennummer--
ALLEI17Containernummer19 07 063 000Beförderungsmittel/Containernummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI17Plombennummer19 10 015 000Plombe/Kennung (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI17Amtliche Plombe--
A/P/DI18Zertifiziert als/für--
AI18Zucht/Nutzung--
AI18Mast--
AI18Schlachthof--
AI18geschlossene Betriebe--
AI18Quarantäne--
AI18Hunde/Katzen/Frettchen--
AI18registrierte Equiden--
AI18Ausstellung--
AI18Wanderzirkus/Dressurnummern--
AI18Zierwassertiere--
AI18Wiederaufstockung--
AI18Umsetzung--
A/P/DI18andere--
P/DI18Lebensmittel--
P/DI18Futtermittel--
PI18pharmazeutische Verwendung--
PI18technische Verwendung--
PI18Handelsmuster--
PI18Weiterverarbeitung--
DI18menschlicher Verzehr nach weiterer Behandlung--
DI18Probe--
DI18Ausstellungsstück--
PI19Konformität der Waren--
PI19Konform--
PI19Nicht EU-konform--
DI20Zur Beförderung nach--
P/PPI20Zur Umladung/Beförderung nach--
AI20Zur Weiterbeförderung nach--
D/PPI21Zum Weitertransport nach--
A/P/PPI22Zur Durchfuhr nach--
ALLEI-Einzelheiten zu kontrolliertem Bestimmungsort I.20-I.22--
ALLEI23Für den Binnenmarkt--
PI24Bei nicht EU-konformen Waren--
PI24Eigens dafür zugelassenes Zolllager--
PI24Freizone--
PI24Schiff--
A/P/PPI25Zur Wiedereinfuhr--
AI26Zur zeitweiligen Zulassung--
AI26Ausgangsstelle--
AI26Ausgangsdatum--
ALLEI27Beförderungsmittel nach der Grenzkontrollstelle/Lagerung--
ALLEI27Flugzeug--
ALLEI27Schiff--
ALLEI27Eisenbahn--
ALLEI27Straßenfahrzeug--
ALLEI27Identifizierung--
AI28Transportunternehmen--
AI28Name--
AI28Registrierungs-/Zulassungsnummer--
AI28Anschrift--
AI28Land--
ALLEI29Datum des Abtransports--
ALLEI29Datum--
ALLEI29Uhrzeit--
AI30Fahrtenbuch--
ALLEI31Beschreibung der Sendung--
ALLEI31KN-Code18 09 000 000Warennummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Durchfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Durchfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
DI31TARIC-Code18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
A/PP/PI31Arten--
AI31Individuelle Kennnummer--
AI31Passnummer--
PI31Postennummer--
ALLEI31EPPO-Code--
ALLEI31Art des Produkts--
ALLEI31Menge-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI31Stückzahl in Verpackung--
ALLEI31Art der Packstücke--
ALLEI31Anzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI31Nettogewicht (kg)-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
A/PPI31IAS-Genehmigung--
PI31Endverbraucher--
ALLEI32Gesamtzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI33Gesamtmenge-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI34Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
ALLEI35Anmeldung
Der/die unterzeichnete Unternehmer/in, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bescheinigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über Rücksendung von Sendungen, Quarantäne oder Isolierung von Tieren, Kosten für Euthanasie und Beseitigung, zu erfüllen. Unterschrift (der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Eingang von einem Drittland verweigert wird).
--
ALLEI35Datum der Erklärung--
ALLEI35Name des/der Unterzeichneten--
ALLEI35Unterschrift--
ALLEIITeil II - KONTROLLEN
ALLEII1Vorheriges GGED--
ALLEII2GGED-Nummer--
ALLEII3Dokumentenprüfung--
ALLEII3Anforderungen der EU--
ALLEII3Zufriedenstellend--
ALLEII3Nicht zufriedenstellend--
A/PII3Einzelstaatliche Anforderungen
A/PII3Zufriedenstellend
A/PII3Nicht zufriedenstellend
ALLEII4Identitätskontrolle--
ALLEII4Ja--
ALLEII4Nein--
ALLEII4Zufriedenstellend--
ALLEII4Nicht zufriedenstellend--
ALLEII5Warenuntersuchung--
ALLEII5Ja--
ALLEII5Nein--
AII5Gesamtanzahl der überprüften Tiere--
P/PPII5Verringerung der Kontrollhäufigkeit--
ALLEII5Zufriedenstellend--
ALLEII5Nicht zufriedenstellend--
P/PPII5Sonstige--
ALLEII6Laboruntersuchungen--
ALLEII6Ja--
ALLEII6Nein--
ALLEII6Prüfung--
ALLEII6Verdacht--
ALLEII6Zufall--
ALLEII6Notmaßnahmen--
PPII6Beprobung auf latente Infektion--
PII6Verstärkte Kontrollen--
PII6Erforderlich--
DII6Vorübergehende Verstärkung der Kontrollen--
ALLEII6Prüfungsergebnis--
ALLEII6Anhängig--
ALLEII6Zufriedenstellend--
ALLEII6Nicht zufriedenstellend--
AII7Tierschutzkontrolle--
AII7Ja--
AII7Nein--
AII7Zufriedenstellend--
AII7Nicht zufriedenstellend--
AII8Auswirkungen des Transports auf die Tiere--
AII8Anzahl der verendeten Tiere--
AII8Schätzung--
AII8Anzahl der transportunfähigen Tiere--
AII8Schätzung--
AII8Geburten oder Fehlgeburten--
ALLEIIZulässig für (II.9 bis II.16)--
P/PPII9Zulässig zur Umladung nach--
PP/DII9Zulässig zur Beförderung nach--
AII9Zulässig zur Weiterbeförderung nach--
D/PPII10Zulässig zur Weiterbeförderung nach--
A/P/PPII11Zulässig zur Durchfuhr nach--
ALLEII12Zulässig für den Binnenmarkt--
AII12Geschlossener Betrieb--
AII12Quarantäne--
AII12Schlachthof--
A/PII12Zur lokalen Verwendung--
P/DII12Lebensmittel--
PII12Handelsmuster--
P/DII12Futtermittel--
P/DII12Sonstige--
PII12Pharmazeutische Verwendung--
PII12Technische Verwendung--
PII12Weiterverarbeitung--
A/PII13Zulässig zur Überwachung--
PII13Eingangsüberwachung--
PII13Überwachung der Wiedereinfuhr--
PII14Zulässig für nicht EU-konforme Waren--
PII14Eigens dafür zugelassenes Zolllager--
PII14Freizone--
PII14Schiff--
AII15Zulässig zur zeitweiligen Zulassung--
AII15Frist--
ALLEII16Nicht zulässig--
ALLEII16bis (Datum)--
ALLEII16Rücksendung--
AII16Schlachtung--
AII16Euthanasierung--
ALLEII16Vernichtung--
D/P/PPII16Sonderbehandlung--
D/P/PPII16Verwendung zu anderen Zwecken--
PPII16Industrielle Verarbeitung--
PPII16Quarantäne verhängt--
PPII16Eingangsverwehrung--
PPII16Vernichtung--
ALLEII17Grund für die Ablehnung--
ALLEII17Dokumentenkontrolle--
A/P/PPII17Ursprung--
ALLEII17Identität--
ALLEII17Physikalisch--
A/P/DII17Labor--
AII17Tierschutz--
A/P/PPII17IAS Nr.--
ALLEII17Sonstige--
ALLEII18Einzelheiten zu kontrollierten Bestimmungsorten--
ALLEII19Sendung neu verplombt--
ALLEII19Neue Plombennummer--
ALLEII20Bezeichnung der Grenzkontrollstelle--
ALLEII20GKS--
ALLEII20Stempel--
ALLEII20Code der Kontrolleinheit--
ALLEII21Bescheinigungsbefugte/r
Der/die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt hiermit, dass die Prüfungen der Sendung im Einklang mit den Anforderungen der Union und gegebenenfalls mit den nationalen Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt wurden.
--
ALLEII21Name (in Großbuchstaben)--
ALLEII21Datum--
ALLEII21Unterschrift--
ALLEII22Kontrollgebühren--
ALLEII23Nummer des Zollpapiers--
ALLEII24Weiteres GGED--
ALLEIIITeil III - FOLGEMAßNAHMEN
ALLEIII1Vorheriges GGED--
ALLEIII2GGED-Nummer--
ALLEIII3Weiteres GGED--
ALLEIII4Einzelheiten zu Rücksendungen--
ALLEIII4Bestimmungsland--
ALLEIII4ISO-Ländercode--
ALLEIII4Grenzkontrollstelle des Ausgangs--
ALLEIII4Code der Kontrolleinheit--
ALLEIII4Beförderungsmittel--
ALLEIII4Flugzeug--
ALLEIII4Schiff--
ALLEIII4Eisenbahn--
ALLEIII4Straßenfahrzeug--
ALLEIII4Sonstige--
ALLEIII4Identifizierung--
ALLEIII4Datum der Rücksendung--
ALLEIII5Folgemaßnahmen durch--
ALLEIII5Grenzkontrollstelle des Ausgangs--
ALLEIII5Grenzkontrollstelle des endgültigen Bestimmungsorts--
ALLEIII5Zuständige örtliche Behörde--
ALLEIII5Ankunft der Sendung--
ALLEIII5Ja--
ALLEIII5Nein--
ALLEIII5Konformität der Sendung--
ALLEIII5Ja--
ALLEIII5Nein--
ALLEIII5Weiterer Bestimmungsort--
ALLEIII5Begründung--
ALLEIII6Bescheinigungsbefugte/r--
ALLEIII6Name (in Großbuchstaben)--
ALLEIII6Unterschrift--
ALLEIII6Anschrift--
ALLEIII6Datum--
ALLEIII6Stempel--
ALLEIII6Bezeichnung der Einheit--
ALLEIII6Control Unit code--
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

2. Kontrollbescheinigung (COI)

Kontrollbescheinigung (COI)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 1
Anhang
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
1Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)
2Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2:--
Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)--
Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)--
Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder--
Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)--
3Referenznummer der Kontrollbescheinigung12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
4Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses--
5Ausführer--
Name--
Anschrift--
6Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben--
7Kontrollbehörde oder Kontrollstelle--
8Herkunftsland16 08 000 000Herkunftsland (für die Einfuhr)
9Ausfuhrland16 06 000 000Versandland (für die Einfuhr)
10Grenzkontrollstelle/Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr--
11Bestimmungsland16 03 000 000Bestimmungsland (für die Einfuhr)
12Einführer13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
Name13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
Anschrift13 04 018 000Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13Beschreibung der Erzeugnisse--
Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl--
KN-Code18 09 000 000Warennummer (für die Einfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
Handelsname18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
Kategorie--
Anzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
Chargennummer--
Nettogewicht-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
14Containernummer19 07 063 000Beförderungsmittel/Containernummer (für die Einfuhr)
15Nummer des Verschlusses (Siegels)19 10 015 000Siegel/Kennung (für die Einfuhr)
16Gesamtbruttogewicht-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
17Beförderungsmittel--
Verkehrsträger--
Kennzeichen--
Internationales Beförderungspapier--
18Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel--
Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle--
19Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer--
20Vorabinformation--
Datum--
Uhrzeit--
21Zur Verbringung nach--
22Angaben zum anderen Ort der Kontrolle--
23Besondere Zollverfahren--
Zolllager11 09 002 000Verfahren/Vorverfahren (für die Einfuhr)
Aktive Veredelung11 09 002 000Verfahren/Vorverfahren (für die Einfuhr)
Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers:--
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert:--
Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren--
Weitere Angaben:--
Behörde und Mitgliedstaat:--
Datum:--
Name und Unterschrift der befugten Person--
Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren--
24Erster Empfänger in der Europäischen Union--
25Kontrolle durch die zuständige Behörde--
Dokumentenprüfungen--
Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt--
Behörde und Mitgliedstaat:--
Datum:--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel--
26Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle:--
27Angaben zum anderen Ort der Kontrolle--
28Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem Kontrollort verwendetes Beförderungmittel--
29Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen--
Nämlichkeitskontrollen--
Warenuntersuchungen--
Laborprüfung--
Prüfungsergebnis--
30Entscheidung der zuständigen Behörde--
Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.--
Ein Teil der Sendung kann zum zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.--
Weitere Angaben:--
Behörde an der Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat
--
Datum:--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel--
31Erklärung des ersten Empfängers--
entspricht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848; oder--
entspricht nicht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848.--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person--
Datum:--
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ELI http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/oj).

2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).


AUSZUG Nr. ... aus der Kontrollbescheinigung
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission 1
Anhang
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
1Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)
2Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates:--
Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)--
Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)--
Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57)--
Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)--
3Referenznummer der Kontrollbescheinigung12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
4Kontrollbehörde oder Kontrollstelle--
5Einführer13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
Name13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
Anschrift13 04 018 000Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
6Herkunftsland16 08 000 000Herkunftsland (für die Einfuhr)
7Ausfuhrland16 06 000 000Versandland (für die Einfuhr)
8Grenzkontrollstelle/Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr--
9Bestimmungsland16 03 000 000Bestimmungsland (für die Einfuhr)
10Empfänger der nach der Aufteilung erhaltenen Partie--
11Beschreibung der Erzeugnisse--
Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl--
KN-Code18 09 000 000Warennummer (für die Einfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
Kategorie--
Anzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
Chargennummer--
Nettogewicht der Partie-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
Nettogewicht der ursprünglichen Sendung-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
12Entscheidung der zuständigen Behörde--
Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.--
Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.--
Weitere Angaben:--
Behörde an der Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat--
Datum:--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel--
13Erklärung des Empfängers der Partie--
entspricht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848; oder--
entspricht nicht Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848.--
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person--
Datum:--
1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2307/oj).

3. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)
Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16, Anhang VII
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
TeilBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
KopfStatus--
KopfGültigkeitsdauer--
KopfLizenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Ausfuhr)
Kopfausgestellt am--
IBezeichnung der Lizenz
IBezeichnung der Lizenz--
IIAngaben zur Organisation
IIEinführer13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
IIName der Organisation13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
IIEORI-Nummer13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
IIRegisternummer--
IIStraße13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
IINummer
IIPostleitzahl13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
IIOrt13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
IILand13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
IIAusführer13 01 000 000Ausführer (für die Ausfuhr)
IIName der Organisation13 01 016 000Ausführer/Name (für die Ausfuhr)
IIEORI-Nummer13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)
IIRegisternummer--
IIStraße13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)
IINummer
IIPostleitzahl13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)
IIOrt13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)
IILand13 01 018 020Ausführer/Anschrift/Land (für die Ausfuhr)
IIIAusschließliche Angaben zu EU-Vertretern
IIIName der Organisation (und Rechtsform)--
IIIUSt-Nummer--
IIITelefonnummer--
IIIInternetseite--
IIIStraße--
IIINummer--
IIIPostleitzahl--
IIIOrt--
IIILand--
IVNämlichkeit der Waren
IVVerwendung(en)--
IV[Stoff | Gemisch]--
IVStoff(e)--
IVDeklaration der Stoffe--
IVKN-Code(s)18 09 000 000Warennummer (für Einfuhr und Ausfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Ausfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Ausfuhr)
18 09 058 000Warencode/TARIC-Code (für Einfuhr und Ausfuhr)
IVCAS-Nummer--
IVArt des Stoffes--
VWeitere Angaben:
VZerstörungsanlagen--
VBemerkungen des Unternehmens--
VBemerkungen der Kommission--


Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS)
Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16, Anhang VII
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
TeilBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
KopfStatus--
KopfNummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Durchfuhr)
IBezeichnung der Lizenz
IBezeichnung der Lizenz--
IIAngaben zur Organisation
IILizenzinhaber13 07 000 000Inhaber des Versandverfahrens (für die Durchfuhr)
IIName der Organisation13 07 016 000Inhaber des Versandverfahrens/Name (für die Durchfuhr)
IIEORI-Nummer13 07 017 000Inhaber des Versandverfahrens/Kennnummer (für die Durchfuhr)
II13 07 078 000Inhaber des Versandverfahrens/Identifikationsnummer des TIR-Inhabers (für die Durchfuhr)
IIRegisternummer--
IIStraße13 07 018 019Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Straße und Hausnummer (für die Durchfuhr)
IINummer
IIPostleitzahl13 07 018 021Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Postleitzahl (für die Durchfuhr)
IIOrt13 07 018 022Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Ort (für die Durchfuhr)
IILand13 07 018 020Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Land (für die Durchfuhr)
IIIAusschließliche Angaben zu EU-Vertretern
IIIName der Organisation (und Rechtsform)--
IIIUSt-Nummer--
IIITelefonnummer--
IIIInternetseite--
IIIStraße--
IIINummer--
IIIPostleitzahl--
IIIOrt--
IIILand--

4. Fluorierte Treibhausgase (F-Gas)

Fluorierte Treibhausgase (F-Gas)
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 18 und 20
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
TeilBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
KopfStatus--
KopfRegisternummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Ausfuhr)
IAngaben zur Organisation13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
IName der Organisation (und Rechtsform)13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
ITelefonnummer--
IInternetseite--
IStraße13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
INummer
IPostleitzahl13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
IOrt13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
ILand13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
IUSt-Nummer--
IEORI-Nummer13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
IAngaben zur Organisation13 01 000 000Ausführer (für die Ausfuhr)
IName der Organisation (und Rechtsform)13 01 016 000Ausführer/Name (für die Ausfuhr)
ITelefonnummer--
IInternetseite--
IStraße13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)
INummer
IPostleitzahl13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)
IOrt13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)
ILand13 01 018 020Ausführer/Anschrift/Land (für die Ausfuhr)
IUSt-Nummer--
IEORI-Nummer13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)
IAngaben zur Organisation13 07 000 000Inhaber des Versandverfahrens (für die Durchfuhr)
IName der Organisation (und Rechtsform)13 07 016 000Inhaber des Versandverfahrens/Name (für die Durchfuhr)
ITelefonnummer--
IInternetseite--
IStraße13 07 018 019Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Straße und Hausnummer (für die Durchfuhr)
INummer
IPostleitzahl13 07 018 021Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Postleitzahl (für die Durchfuhr)
IOrt13 07 018 022Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Ort (für die Durchfuhr)
ILand13 07 018 020Inhaber des Versandverfahrens/Adresse/Land (für die Durchfuhr)
IUSt-Nummer--
IEORI-Nummer13 07 017 000Inhaber des Versandverfahrens/Kennnummer (für die Durchfuhr)
13 07 078 000Inhaber des Versandverfahrens/Identifikationsnummer des TIR-Inhabers (für die Durchfuhr)
IIAusschließliche Angaben zu EU-Vertretern--
IIName der Organisation (und Rechtsform)--
IIUSt-Nummer--
IITelefonnummer--
IIInternetseite--
IIStraße--
IINummer--
IIPostleitzahl--
IIOrt--
IILand--
IIIBetriebliche Spezifikationen--
IIISind Sie Hersteller/Einführer/Ausführer von HFKW als Massengut?--
III
[ ] Einführer, der das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Anspruch nimmt, oder Hersteller
--
III
[ ] Einführer, der andere Zollverfahren in Anspruch nimmt
--
III
[ ] Ausführer
--
IIISind Sie Hersteller/Einführer/Ausführer anderer fluorierter Treibhausgase (nicht HFKW) als Massengut, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?--
IIIFühren Sie eines der folgenden Erzeugnisse oder Arten von Ausrüstung ein, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?--
III
[ ] Kühl-, Klima-, Wärmepumpenanlagen oder Dosieraerosole, die HFKW gemäß Anhang I Abschnitt 1 enthalten
--
III
[ ] Alle anderen Produkte und Ausrüstungen
--
IIIFühren Sie Erzeugnisse oder Ausrüstung aus, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?--
IIISind Sie ein Unternehmen, das ausgenommene HFKW oder HFKW für die Herstellung von MDI erhält?--
III
[ ] Zur Vernichtung eingeführte HFKW
--
III
[ ] HFKW zur Verwendung als Ausgangsstoff
--
III
[ ] HFKW für die Direktausfuhr als Massengutgas
--
III
[ ] HFKW für militärische Ausrüstung
--
III
[ ] HFKW für die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie
--
III
[ ] HFKW zur Herstellung von MDI für die Abgabe pharmazeutischer Inhaltsstoffe
--
IIISind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase vernichtet, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind?--
IIISind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, aufarbeitet?--
IIISind Sie ein Unternehmen, das fluorierte Treibhausgase verwendet, die in den Anhängen I, II oder III als Ausgangsstoff aufgeführt sind?--
IIIVerwalten Sie Genehmigungen für Einführer von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen, die HFKW enthalten?--

5. Einfuhr von Kulturgütern (ICG)

Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter (ICG-L)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission 1
Anhang II
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
I.1Referenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 03 002 000Unterlage/Typ (für die Einfuhr)
12 04 002 000Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)
I.2Status--
I.3QR-CODE--
I.4Nationale Bezugsnummer--
I.5Lokale Bezugsnummer--
I.6Einfuhrland und zuständige Behörde12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)
16 03 000 000Bestimmungsland (für die Einfuhr)
I.10Verknüpfungen mit anderen Dokumenten:--
I.11Betreffendes Land:--
BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS
I.12Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 2:--
Kategorie (c)--
Kategorie (d)--
I.13Eindeutige Kennung des Kulturguts:--
I.14TARIC-Code:18 09 000 000Warennummer (für die Einfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
I.15Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter--
Art des Kulturguts:--
Materialien:--
--
Technik(en):--
Titel des Kulturguts--
Betreff:--
Datierung:--
--
--
Schöpfer/Urheber:--
Ursprung:--
Beschreibung:18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
Zollwert:-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
I.16Fotografien und Abmessungen--
Fotografie (Dreiviertelansicht)--
--
Fotografie (Vorderansicht)--
--
Fotografie (Ansicht von links)--
--
Fotografie (Ansicht von rechts)--
--
Fotografie (Rückansicht)--
--
Fotografie (Ansicht von oben)--
--
Fotografie (Ansicht von unten)--
--
Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)--
Fotografie(n) (zusätzlich)--
--
Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)--
Fotografie(n) (Kennzeichnung)--
--
Art der Kennzeichnung:--
Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)--
--
Art des charakteristischen Merkmals--
Beschreibung:--
Fotografie(n) (Aufschriften)--
--
Originaltext:--
Übersetzung:--
I.17Unterlagen:--
I.18Besitzer der Güter:13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
Name13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
Straße und Hausnummer:13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
Ort13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
Postleitzahl13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
Land13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
EORI-Nummer13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
I.19Eigentümer der Kulturgüter--
Name--
Straße und Hausnummer--
Ort--
Postleitzahl--
Land--
I.20Erklärung:
Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von ... ausgeführt wurde und
[ ] dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist
[ ] dafür eine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist,

die ich in das EKG-System hochgeladen habe
die ich nicht in das EKG-System hochgeladen habe

--
Elektronische Signatur des Besitzers der Güter--
Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems--
Datum (Zeitstempel)--
I.21Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen--
Teil II
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
II.1Ersuchen um zusätzliche Informationen--
II.2Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung--
II.3Elektronische Signatur und elektronisches Siegel--
Elektronische Signatur des weisungsbefugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.--
Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde.--
Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems.--
1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1079/oj).

2) Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj).


Erklärung des Einführers für Kulturgüter (ICG-S)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission
Anhang II
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
I.1Referenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 03 002 000Unterlage/Typ (für die Einfuhr)
12 04 002 000Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)
I.2Status--
I.3QR-CODE--
I.4Nationale Bezugsnummer--
I.5Lokale Bezugsnummer--
I.6Einfuhrland und zuständige Behörde--
I.7Ausnahmen:--
Kommerzielle Kunstmesse--
I.8Bestimmungsort--
I.9Dauer des gewährten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung:--
I.10Verknüpfungen mit anderen Dokumenten:--
I.11Betreffendes Land:--
BESCHREIBUNG DES KULTURGUTS
I.12Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880:--
Kategorien Teil B--
Kategorien Teil C--
I.13Eindeutige Kennung des Kulturguts:--
I.14TARIC-Code:18 09 000 000Warennummer (für die Einfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
I.15Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter--
Art des Kulturguts:--
Materialien:--
--
Technik(en):--
Titel des Kulturguts--
Betreff:--
Datierung:--
--
--
Schöpfer/Urheber:--
Ursprung:--
Beschreibung:18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
Zollwert:-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
I.16Fotografien und Abmessungen--
Fotografie (Dreiviertelansicht)--
--
Fotografie (Vorderansicht)--
--
Fotografie (Ansicht von links)--
--
Fotografie (Ansicht von rechts)--
--
Fotografie (Rückansicht)--
--
Fotografie (Ansicht von oben)--
--
Fotografie (Ansicht von unten)--
--
Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)--
Fotografie(n) (zusätzlich)--
--
Abmessungen (sollten mit Fotografien übereinstimmen)--
Fotografie(n) (Kennzeichnung)--
--
Art der Kennzeichnung:--
Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)--
--
Art des charakteristischen Merkmals--
Beschreibung:--
Fotografie(n) (Aufschriften)--
--
Originaltext:--
Übersetzung:--
I.17Unterlagen:--
I.18Besitzer der Güter:13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
Name13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
Straße und Hausnummer:13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
Ort13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
Postleitzahl13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
Land13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
EORI-Nummer13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
I.19Eigentümer der Kulturgüter--
Name--
Straße und Hausnummer--
Ort--
Postleitzahl--
Land--
I.20Erklärung:
Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von ... ausgeführt wurde und
[ ] dafür keine Ausfuhrgenehmigung/-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist
[ ] dafür eine Ausfuhrgenehmigung//-bescheinigung/-erlaubnis erforderlich ist, die in meinem Besitz ist.
--
Elektronische Signatur des Besitzers der Güter--
Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems--
Datum (Zeitstempel)--


Allgemeine Beschreibung von Kulturgütern (ICG-D)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission
Anhang I
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
I.1Referenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
I.2Status--
Auswahl des Dokumententyps12 03 002 000Unterlage/Typ (für die Einfuhr)
12 04 002 000Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)
I.7Auswahl der Ausnahmeregelungen--
Kommerzielle Kunstmesse--
Verwahrungsverfahren--
Ausnahme (Bildung)--
Ausnahme (Wissenschaft)--
Ausnahme (Forschung)--
Sonstige Zwecke
Sicherungsort--
Name--
Land--
ISO-Code--
Kennung--
Anschrift--
UN/LOCODE--
I.8Bestimmungsort--
Name--
Land--
ISO-Code--
Tätigkeit--
Tätigkeits-ID--
Anschrift--
I.4Nationale Bezugsnummer--
I.5Lokale Bezugsnummer--
I.3QR-CODE--
I.6Einfuhrland und zuständige Behörde oder Zollstelle16 03 000 000Bestimmungsland (für die Einfuhr)
I.12Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880:--
Teil B. Kulturgüter gemäß Artikel 4--
(c)Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter), oder archäologischer Entdeckungen zu Lande oder unter Wasser;
--
(d)Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind (liturgische Ikonen und Statuen, selbst wenn sie freistehend sind, sind als Kulturgüter zu betrachten, die unter diese Kategorie fallen);
--
Teil C. Kulturgüter gemäß Artikel 5--
(a)Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;
--
(b)Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler Anführer, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;
--
(e)Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
--
(f)Gegenstände von ethnologischem Interesse;
--
(g)Gegenstände von künstlerischem Interesse wie:
  1. Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschließlich von Hand auf einem beliebigen Träger und aus einem beliebigen Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handbemalte Manufakturwaren);
  2. Originalwerke der Bildhauerkunst und der Skulptur aus einem beliebigen Material;
  3. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke;
  4. Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen aus einem beliebigen Material;
--
(h) seltene Manuskripte und Inkunabeln;
--
(i)alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen.
--
I.14TARIC-Code:18 09 000 000Warennummer (für die Einfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
I.17Unterlagen:--
Typ--
Nummer--
Datum--
Land--
Emissionsort--
Datei--
I.11Betreffendes Land:--
(a) dies ist das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde.
--
(b) dies ist das letzte Land, in dem sich das Kulturgut mehr als 5 Jahre vor seiner Versendung in die Union rechtmäßig befand, wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen und/oder entdeckt wurde, nicht bekannt ist, oder es zwar bekannt ist, aber das Kulturgut vor dem 24. April 1972 aus diesem Land ausgeführt wurde.
--
I.13Eindeutige Kennung des Kulturguts:--
I.15Beschreibung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter--
Art des Kulturguts:--
Technik(en)--
Materialien--
Sonstige--
Datierung--
Ungefähre Datierung--
Ungefähres Jahr--
Geologisches Zeitalter--
Ursprung--
Entstehungsgeschichte--
Titel des Kulturguts--
Sachverhalt--
Schöpfer/Urheber--
Beschreibung:18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
Zollwert-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
I.16Fotografien und Abmessungen--
Form--
Durchmesser--
Breite--
Höhe--
Gewicht18 01 000 000Nettomasse (für die Einfuhr)
Tiefe--
Menge--
Fototyp--
Fotografie (Dreiviertelansicht)--
Datei--
Fotografie (Ansicht von oben)--
Datei--
Fotografie (Ansicht von unten)--
Datei--
Fotografie(n) (Kennzeichnung)--
Datei--
Art der Kennzeichnung - Beschreibung:--
Fotografie (Rückansicht)--
Datei--
Fotografie(n) (zusätzlich)--
Datei--
Fotografie (Ansicht von links)--
Datei--
Fotografie (Ansicht von rechts)--
Datei--
Fotografie(n) (charakteristische Merkmale)--
Datei--
Art des charakteristischen Merkmals--
Beschreibung des charakteristischen Merkmals:--
Fotografie (Vorderansicht)--
Datei--
Fotografie(n) (Aufschriften)--
Datei--
Originaltext:--
Übersetzung:--
Sprache--
Informationen zum Kontrollprozess--
Bestandsnummer--
Bestandsliste--
Registrierungsdatum--

6. CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

CBAM-Bewilligung (Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit)
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
1Zugelassener CBAM-Anmelder--
Zugelassener CBAM-Anmelder ist ein indirekter Zollvertreter--
2Name und Anschrift--
Name--
Straße und Hausnummer--
Postleitzahl--
Ort--
Land--
3Identifikation des Akteurs--
EORI-Nummer--
4Kontaktperson--
Name--
E-Mail--
Telefonnummer--
5Allgemeines--
CBAM-Kontonummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
6Entscheidungsbefugte Behörde--
7Status der Zulassung--
Status--
Gültigkeitsbeginn--
Gültigkeitsende--
8Datum der Ausstellung der Genehmigung--

.Teil B des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2399

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

1. Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)

FLEGT-Genehmigung Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission
Anhang
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
1Ausstellende Behörde--
Name12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Einfuhr)
Anschrift--
2Für die Zwecke des ausstellenden Landes--
3Nummer der FLEGT-Genehmigung12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
4Datum des Auslaufens12 03 011 000Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Einfuhr)
5Ausfuhrland--
6ISO-Code16 07 000 000Ausfuhrland (für die Einfuhr)
7Beförderungsmittel--
Beförderungsmittel--
Identifikation--
8Inhaber der Genehmigung (Name und Anschrift)13 01 000 000Ausführer (für die Einfuhr)
Name13 01 016 000Ausführer/Name (für die Einfuhr)
Anschrift13 01 018 000Ausführer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
13 01 018 020Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
9Handelsbezeichnung18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
10HS-Position18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
11Allgemeine oder wissenschaftliche Namen--
12Ernteländer--
13ISO-Codes--
14Volumen (m3)-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
15Nettogewicht (kg)-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
16Stückzahl-EU SWE-C-Datenelement (für die Einfuhr)
17Unterscheidungsmerkmale--
18Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde--
Unterschrift--
Stempel--
Ort und Datum--

2. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 1
Anhänge I bis V
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
entfälltGenehmigung/Bescheinigung12 03 001 000Unterlage/Referenznummer
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer
entfälltGENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG--
1Ausführer/Wiederausführer-EU SWE-C-Datenelement
Name-EU SWE-C-Datenelement
Anschrift-EU SWE-C-Datenelement
2Letzter Tag der Gültigkeit12 03 011 000Unterlage/Gültigkeitsdatum
3Einführer-EU SWE-C-Datenelement
Name-EU SWE-C-Datenelement
Anschrift-EU SWE-C-Datenelement
4(Wieder-)Ausfuhrland--
5Einfuhrland--
6Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden--
7Ausstellende Vollzugsbehörde12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde
Fortsetzung Anhang CITES-Genehmigung--
8Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)--
9Eigenmasse (kg)-EU SWE-C-Datenelement
10Menge-EU SWE-C-Datenelement
11CITES-Anhang--
12EU-Anhang--
13Quelle--
14Zweck--
15Herkunftsland--
16Genehmigungs-Nr.--
17Ausstellungsdatum--
18Letztes Wiederausfuhrland--
19Bescheinigungs-Nr.--
20Ausstellungsdatum--
21Wissenschaftlicher Artname--
22Üblicher Artname--
23Sonderbedingungen--
24Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes--
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt--
müssen der Grenzstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden--
Leeres Feld--
25Die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr der oben beschriebenen Waren wird hiermit genehmigt.--
Unterschrift und Dienststempel--
Name des ausstellenden Beamten--
Ort und Datum der Ausstellung--
26Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:12 05 001 000Beförderungspapier/Referenznummer
27Nur von der Zollbehörde auszufüllen--
Tatsächlich eingeführte od. (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)12 03 005 000Unterlage/Maßeinheit und Qualifikator
12 03 006 000Unterlage/Menge
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere--
Art des Zollpapiers--
Nummer des ZollpapiersFD192MRN
Unterschrift und Dienststempel--
Datum des Zollpapiers--
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 07.09.2012 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj).

3. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang II
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
AbschnitteBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
WirtschaftsbeteiligterName13 01 016 000Ausführer/Name (für die Ausfuhr)
Rechtsform--
EORI13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)
Mehrwertsteuer--
Straße13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)
Ort13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)
Postleitzahl13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)
Niederlassungsland--
Registrierungsland--
E-Mail--
Internetseite--
Telefon--
Telefax--
LizenzenArt der Lizenz--
Lizenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)
Status--
Unterstatus--
Nummer des Antrags--
Datum der Ausstellung--
Gültig ab--
Allgemeine AngabenInformationen zur Endverwendung--
Weitere Informationen--
Kontaktdaten--
Hinzugefügte Dokumente--
Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags--
Berichte über die Nutzung der Lizenz--
Lizenzhistorie--
Ausstellende BehördeName12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)
Straße und Hausnummer--
Postleitzahl--
Telefon--
E-Mail--


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III Teil A
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
FeldnummerBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
1Name des Ausführers13 01 016 000Ausführer/Name (für die Ausfuhr)
Ausführer Nr.13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)
2Kennzeichen12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)
3Ablaufdatum (soweit zutreffend)12 03 011 000Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Ausfuhr)
4Ansprechpartner in der Behörde--
5Empfänger13 03 000 000Empfänger (für die Ausfuhr)
13 03 016 000Empfänger/Name (für die Ausfuhr)
13 03 017 000Empfänger/Kennnummer (für die Ausfuhr)
13 03 018 000Empfänger/Anschrift (für die Ausfuhr)
13 03 018 019Empfänger/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)
13 03 018 020Empfänger/Anschrift /(für die Ausfuhr)
13 03 018 021Empfänger/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)
13 03 018 022Empfänger/Anschrift/Ort /(für die Ausfuhr)
6Ausstellende Behörde12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)
7Agent/Vertreter/Nr. (falls nicht identisch mit Ausführer)--
Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer) Nr.--
8Herkunftsland--
Name--
Code16 03 000 000Bestimmungsland (für die Ausfuhr)
9Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)--
10Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden--
Name--
Code--
11Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll--
Name--
Code--
12Endbestimmungsland--
Name--
Code16 03 000 000Bestimmungsland (für die Ausfuhr)
13Güterbeschreibung18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Ausfuhr)
14Herkunftsland--
Name--
Code16 08 000 000Ursprungsland (für die Ausfuhr)
15Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)18 09 000 000Warennummer (für die Ausfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Ausfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Ausfuhr)
16AL-Nummer (für gelistete Güter)--
17Währung und Wert-EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)
18Menge-EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)
19Endverwendung--
20Datum des Vertrags (sofern zutreffend)--
21Zollausfuhrverfahren11 09 001 000Verfahren/Beantragtes Verfahren (für die Ausfuhr)
11 09 002 000Verfahren/Vorverfahren (für die Ausfuhr)
22Zusätzliche Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben)--
Feld für vorgedruckte Angaben
der Mitgliedstaaten
--
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen
Unterschrift
Ausstellende Behörde
--
Stempel--
Datum--
23Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)-EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)
24In Zahlen-EU SWE-C-Datenelement (für die Ausfuhr)
25Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten--
26Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum--
27Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht--


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang III Teil C
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
AbschnitteBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
WirtschaftsbeteiligterName13 01 016 000Ausführer/Name (für die Ausfuhr)
Rechtsform--
EORI13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Ausfuhr)
Mehrwertsteuer--
Straße13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Ausfuhr)
Ort13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Ausfuhr)
Postleitzahl13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Ausfuhr)
Niederlassungsland--
Registrierungsland--
E-Mail--
Internetseite--
Telefon--
Telefax--
LizenzenArt der Lizenz--
Lizenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Ausfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Ausfuhr)
Status--
Unterstatus--
Datum der Ausstellung--
Nummer des Antrags--
Gültig ab--
Gültig bis12 03 011 000Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Ausfuhr)
Allgemeine AngabenInformationen zur Endverwendung--
Weitere Informationen--
Kontaktdaten--
Hinzugefügte Dokumente--
Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags--
Berichte über die Nutzung der Lizenz--
Lizenzhistorie--
Ausstellende BehördeName12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Ausfuhr)
Straße und Hausnummer--
Postleitzahl--
Telefon--
E-Mail--


Güter mit doppeltem Verwendungszweck (DuES)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
AbschnitteBezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
WirtschaftsbeteiligterName--
Rechtsform--
EORI--
Mehrwertsteuer--
Straße--
Ort--
Postleitzahl--
Niederlassungsland--
Registrierungsland--
E-Mail--
Internetseite--
Telefon--
Telefax--
LizenzenArt der Lizenz--
Lizenznummer12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Durchfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Durchfuhr)
Status--
Unterstatus--
Datum der Ausstellung--
Nummer des Antrags--
Gültig ab--
Gültig bis12 03 011 000Unterlage/Gültigkeitsdatum (für die Durchfuhr)
Allgemeine AngabenHerkunftsland/Endbestimmung--
Herkunftsdrittland--
Bezeichnung--
Code--
Versendungsland außerhalb der Union--
Name--
Code--
Endbestimmungsland außerhalb der Union--
Name--
Code--
Land des Standortes der Güter / Zollverfahren / Transportinformationen--
Land des aktuellen Standortes der Güter außerhalb der Union--
Name--
Code--
Land des künftigen Standortes der Güter außerhalb der Union--
Name--
Code--
Verkehrsträger--
Eingangsort--
Ausgangszollstelle--
Informationen zur Endverwendung--
Weitere Informationen--
Kontaktdaten--
PositionenArt der Positionen--
Zeilennummer12 03 013 000Unterlage/Zeilen-/Positionsnummer im Dokument (für die Durchfuhr)
Beschreibung18 05 000 000Beschreibung der Waren (für die Durchfuhr)
Technische Spezifikation--
Angegebene Endverwendung--
Verordnung/Rechtsgrundlage--
Code des Gutes auf Kontrollliste--
KN-Code18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Durchfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Durchfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Durchfuhr)
CAS-Nummer--
Wert-EU SWE-C-Datenelement (für die Durchfuhr)
Menge-EU SWE-C-Datenelement (für die Durchfuhr)
Verfahren für den Verbrauch der Positionen--
Nur von der Zollbehörde auszufüllen--
Hinzugefügte Dokumente--
HandelspartnerTyp--
Name--
Nationale Kennung--
Mehrwertsteuer--
Anschrift--
Telefon--
Telefax--
Maßnahmen--
Hinzugefügte Dokumente--
Bedingungen für die Nutzung der Lizenz--
Weitere Informationen für die Prüfung des Antrags--
Berichte über die Nutzung der Lizenz--
Lizenzhistorie--
Ausstellende BehördeName12 03 010 000Unterlage/Name der ausstellenden Behörde (für die Durchfuhr)
Straße und Hausnummer--
Postleitzahl--
Telefon--
E-Mail--

4. Produktkonformität

Produktkonformität Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission
Artikel 2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
PositionsnummerBezeichnungNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
Anhang IDaten nach Artikel 2 Absatz 1--
1Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung, sofern diese verfügbar sind--
1.1Angaben zu den Produkten
1Code der zolltariflichen Einreihung, einschließlich des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems, des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates und des TARIC-Codes;18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für die Einfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für die Einfuhr)
18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
2Bezeichnung der Waren18 05 000 000Warenbezeichnung (für die Einfuhr)
3Masse der Waren18 01 000 000Nettomasse (für die Einfuhr)
4Warenmenge18 02 000 000Ergänzende Einheiten (für die Einfuhr)
5Einschlägige Unterlagen12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für die Einfuhr)
12 03 002 000Unterlage/Typ (für die Einfuhr)
12 04 002 000Zusätzliche Referenz/Typ (für die Einfuhr)
1.2Angaben zu den Wirtschaftsbeteiligten
6Ausführer13 01 000 000Ausführer (für die Einfuhr)
13 01 016 000Ausführer/Name (für die Einfuhr)
13 01 017 000Ausführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
13 01 018 000Ausführer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 01 018 019Ausführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 01 018 020Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 01 018 021Ausführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13 01 018 022Ausführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
7Verkäufer13 08 000 000Verkäufer (für die Einfuhr)
13 08 016 000Verkäufer/Name (für die Einfuhr)
13 08 017 000Verkäufer/Kennnummer (für die Einfuhr)
13 08 018 000Verkäufer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 08 018 019Verkäufer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 08 018 020Verkäufer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 08 018 021Verkäufer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13 08 018 022Verkäufer/Anschrift/ Ort (für die Einfuhr)
8Einführer13 04 000 000Einführer (für die Einfuhr)
13 04 016 000Einführer/Name (für die Einfuhr)
13 04 017 000Einführer/Kennnummer (für die Einfuhr)
13 04 018 000Einführer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 04 018 019Einführer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 04 018 020Einführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 04 018 021Einführer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13 04 018 022Einführer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
9Käufer13 09 000 000Käufer (für die Einfuhr)
13 09 016 000Käufer/Name (für die Einfuhr)
13 09 017 000Käufer-/Kennnummer (für die Einfuhr)
13 09 018 000Käufer/Anschrift (für die Einfuhr)
13 09 018 019Käufer/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 09 018 020Käufer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 09 018 021Käufer/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13 09 018 022Käufer/Anschrift/Ort (für die Einfuhr)
10Anmelder13 05 000 000Anmelder (für die Einfuhr)
13 05 016 000Anmelder/Name (für die Einfuhr)
13 05 017 000Anmelder/Kennnummer (für die Einfuhr)
13 05 018 000Anmelder/Anschrift (für die Einfuhr)
13 05 018 019Anmelder/Anschrift/Straße und Hausnummer (für die Einfuhr)
13 05 018 020Anmelder/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
13 05 018 021Anmelder/Anschrift/Postleitzahl (für die Einfuhr)
13 05 018 022Anmelder/Anschrift/ Ort (für die Einfuhr)
1.3Ursprung und Bestimmung der Produkte
11Bestimmungsland16 03 000 000Bestimmungsland (für die Einfuhr)
12Herkunftsland16 08 000 000Herkunftsland (für die Einfuhr)
13Versendungsland16 06 000 000Versandland (für die Einfuhr)
14Ausfuhrland13 01 018 020Ausführer/Anschrift/Land (für die Einfuhr)
15Verkehrszweig an der Grenze19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für die Einfuhr)
1.4Verwaltungsinformationen
16Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung--
17Positionsnummer11 03 000 000Positionsnummer (für die Einfuhr)
18Datum der Annahme der Anmeldung15 09 000 000Datum der Annahme (für die Einfuhr)
19Angabe von Anmeldungen, die einen reduzierten Datensatz enthalten--
20Zuständige Zollstelle--
21Zollstelle der Gestellung17 09 000 000Zollstelle der Gestellung (für die Einfuhr)
22Überwachungszollstelle17 10 000 000Überwachungszollstelle (für die Einfuhr)
23Zollverfahrensdaten--
1.5Zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme einzugeben sind
24Grund der Aufhebung--
25Angaben auf dem Produkt--
26Rechtsakt(e) der Union, auf den/die sich die vermutete Nichtkonformität bezieht--
27Hauptproduktkategorie--
28Verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter--
29Bilder des Produkts und gegebenenfalls seiner Verpackung--
30Mitgeltende Unterlagen--
31Marktüberwachungsbehörde--
Anhang IIDaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
32Standpunkt--
33Begründung--
34Besondere Anweisungen--
35Rechtsakt(e) der Union, auf dessen/deren Grundlage die Bewertung erfolgte--
36Hauptproduktkategorie--
37Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung--
38Positionsnummer11 03 000 000Positionsnummer (für die Einfuhr)
39ICSMS-Registrierungsnummer--
40Kontaktdaten der verantwortlichen Marktüberwachungsbehörde--
Anhang IIIDaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
41Entscheidung der Zollbehörden--
42Antwort der Zollbehörden--
43Beschwerde des Wirtschaftsteilnehmers--
Anhang IVDaten nach Artikel 2 Absatz 3
44Grund für den Antrag auf Aussetzung--
45Marktüberwachungsbehörde--
46Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung--
47Beschreibung des Erzeugnisses--
48Antwort der Zollbehörden--

5. Ankunftsmeldung

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission
Artikel 4
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Anhang B
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, Anhang B
Bezeichnung des FeldesNummer des DatenelementsBezeichnung der Klasse/Datenelement
Natürliche oder juristische Person, die die Sendungen versendet--
Name--
Anschrift--
ISO-Ländercode--
Land--
NOA-Referenz12 03 001 000Unterlage/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
12 04 001 000Zusätzliche Referenz/Referenznummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union--
Natürliche oder juristische Person, für die die Sendungen bestimmt sind--
Name--
Anschrift--
Ort, an dem die Sendungen zur endgültigen Entladung geliefert werden--
Name--
Anschrift--
ISO-Ländercode--
Land--
Natürliche oder juristische Person in dem Mitgliedstaat, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist--
Name--
Anschrift--
ISO-Ländercode--
Land--
Begleitpapiere für die Sendung--
Typ--
Code--
Land--
Bezugsnummern des Handelspapiers--
Voraussichtliches Ankunftsdatum und voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet--
Ursprungsland der Waren oder Land, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden--
Letztes Beförderungsmittel19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze (für Einfuhr und Durchfuhr)
Identifizierung--
Land, in dem die Waren für die Beförderung in die Union auf das endgültige Beförderungsmittel verladen wurden--
Ursprungsbetriebe--
Name--
Registrierungs-/Zulassungsnr.--
Anschrift--
Land--
ISO-Ländercode--
Kategorie der erforderlichen Temperatur während des Transports--
Umgebungstemperatur--
Gekühlt--
Gefroren--
Container-/Plombennummer--
Containernummer19 07 063 000Beförderungsmittel/Containernummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
Plombennummer19 10 015 000Plombe/Kennung (für Einfuhr und Durchfuhr)
Verwendungszweck der Waren oder ihrer Kategorie--
Konformität der Waren--
Vorgesehener Bestimmungsort der Sendungen nach Verlassen der Grenzkontrollstelle--
Für den Binnenmarkt--
Zur Durchfuhr--
Zur Beförderung nach--
Zum Weitertransport nach--
Einzelheiten zum kontrollierten Bestimmungsort--
Beschreibung der Sendung--
KN-Code18 09 000 000Warennummer (für Einfuhr und Durchfuhr)
18 09 056 000Warennummer/Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (für Einfuhr und Durchfuhr)
18 09 057 000Warennummer/Code der Kombinierten Nomenklatur (für Einfuhr und Durchfuhr)
TARIC-Code18 09 058 000Warennummer/TARIC-Code (für die Einfuhr)
Postennummer--
Produktart, einschließlich der Angabe, ob die Waren als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen--
Stückzahl oder Volumen-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
Art der Packstücke--
Anzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
Nettogewicht (kg)-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
Gesamtzahl der Packstücke-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
Gesamtbruttogewicht (kg)-EU SWE-C-Datenelement (für Einfuhr und Durchfuhr)
Beschlüsse--
Zulässig zur Weiterbeförderung--
Zulässig zur Weiterbeförderung nach--
Zulässig zur Durchfuhr--
Zulässig für den Binnenmarkt--
Zulässig für nicht EU-konforme Waren--
Nicht zulässig--
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