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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Einführung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/134 vom 29.01.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.

(2) Angesichts der fortschreitenden Entwicklung von Tragschraubern, die aufgrund einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 600 kg in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Tragschraubern in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufzunehmen. Da die Entwicklung eines umfassenden Rahmens für den gewerblichen Flugbetrieb von Tragschraubern mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, sollten solche Anforderungen vorerst nur die Rechte von nichtgewerblichen Piloten betreffen.

(3) Der neue Rechtsrahmen der Union für die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern sollte, soweit möglich, Normen und bewährte Verfahren berücksichtigen, die in den nationalen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen für Tragschrauber festgelegt sind, und auch die Möglichkeit einer Anrechnung für Inhaber nationaler Pilotenlizenzen für Tragschrauber vorsehen, wenn diese eine EU-Pilotenlizenz für Tragschrauber beantragen.

(4) Zur Unterstützung der Umsetzung der erstmals auf Unionsebene festgelegten Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern und insbesondere an die Qualifikation von Lehrberechtigten für Tragschrauber, sollten Antragsteller, die eine EU-Pilotenlizenz für Tragschrauber und die zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse beantragen und die bereits Inhaber einer einschlägigen nationalen Tragschrauberlizenz und der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse sind oder eine Ausbildung für die Erteilung dieser Lizenz und der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse begonnen haben, für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts Anrechnungen erhalten können.

(5) Für Inhaber von EU-Pilotenlizenzen für Tragschrauber im nichtgewerblichen Flugbetrieb ohne Vergütung sollte genauso wie für Privatpiloten anderer Luftfahrzeugkategorien die Verpflichtung bestehen, Inhaber eines im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses zu sein.

(6) Die Anforderungen an die zuständigen Behörden und Ausbildungsorganisationen sollten angepasst werden, um erforderlichenfalls die Ausbildung und Lizenzierung von Tragschrauberpiloten aufzunehmen.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2024 3, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Genehmigungen oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt. Abweichend von diesem Absatz findet auf Pilotenlizenzen für Tragschrauber Artikel 4g Anwendung."

2. Folgender Artikel 4g wird angefügt:

"Artikel 4g Besondere Anforderungen an Antragsteller einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

(1) Bis zum 18. Februar 2028 erhalten Antragsteller, die Inhaber einer gemäß den nationalen Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern erteilten Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse sind, oder die gemäß diesen Anforderungen eine Ausbildung begonnen haben, auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat in Absprache mit der EASA erstellten Anrechnungsberichts Anrechnungen für die Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse gemäß dieser Verordnung. Der Anrechnungsbericht muss Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

(2) Bei der Erstellung eines Anrechnungsberichts gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten wie folgt vorgehen:

  1. Sie gewähren nur Anrechnungen für Flugzeiten, die die Antragsteller in Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg absolviert haben.
  2. Für die Zwecke der Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber gemäß dieser Verordnung gewähren sie Anrechnungen nur bis zu einem Umfang, der die nach Anhang I Punkt FCL.210.G Buchstabe c möglicherweise gewährten Anrechnungen nicht übersteigt. In solchen Fällen müssen die Antragsteller eine zusätzliche Flugausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) in einem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zertifizierten Tragschrauber absolvieren, bevor die ATO oder die DTO eine Empfehlung für die praktische Prüfung ausspricht."

3. Anhang I (Teil-FCL) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang IV (Teil-MED) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

5. Anhang VI (Teil-ARA) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang VIII (Teil-DTO) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/2021-07-25.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).

3) https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-042024.

.

Anhang I

Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Punkt FCL.010 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

""Tragschrauber" (gyroplane) bezeichnet eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden;"

2. Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), einer Privatpilotenlizenz (PPL), einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder einer Pilotenlizenz für Tragschrauber (GPL) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er nicht alle der Prüfungen innerhalb der unter Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen."

b) Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i) zur Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge, einer Privatpilotenlizenz oder einer Pilotenlizenz für Tragschrauber für einen Zeitraum von 24 Monaten;"

3. In Punkt FCL.035 Buchstabe a wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Alle Flugstunden, die mit Tragschraubern absolviert wurden, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen und eine höchstzulässige Startmasse von mindestens 450 kg aufweisen, werden vollständig auf die nach Punkt FCL.240.G Buchstabe a für den Abschluss erforderlichen 12 Flugstunden und 12 Starts und Landungen jedoch nicht in Bezug auf die Anforderung nach Punkt FCL.240.G Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii angerechnet."

4. Punkt FCL.055 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Poweredlift-Luftfahrzeugen, Luftschiffen und Tragschraubern, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen müssen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nach Anlage 2 dieses Anhangs."

5. In Punkt FCL.060 erhält der Einleitungssatz von Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Flugzeuge, Hubschrauber, Poweredlift-Luftfahrzeuge, Luftschiffe, senkrecht start- und landefähige Luftfahrzeuge (VCA) und Tragschrauber. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben:"

6. Die Überschrift von Abschnitt C erhält folgende Fassung:

"Abschnitt C - PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL) UND PILOTENLIZENZ FÜR TRAGSCHRAUBER (GPL)"

7. Punkt FCL.200 erhält folgende Fassung:

"FCL.200 Mindestalter

Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder GPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein."

8. Punkt FCL.205 erhält folgende Fassung:

"FCL.205 Bedingungen

a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.

b) Antragsteller für den Erwerb einer GPL müssen die Anforderungen für die/das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeugklasse oder -muster erfüllt haben."

9. Punkt FCL.210 erhält folgende Fassung:

"FCL.210 Ausbildungslehrgang

a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder einer GPL müssen bei einer ATO oder DTO einen Ausbildungslehrgang absolvieren.

b) Der Lehrgang muss einen Theorieunterricht und Flugunterricht umfassen, der den mit der beantragten PPL oder GPL verbundenen Rechten entspricht.

c) Der Theorieunterricht und der Flugunterricht können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Antragsteller seine Ausbildung begonnen hat."

10. In Punkt FCL.215 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder GPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:"

11. Punkt FCL.235 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder einer GPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen."

12. Ein neues Kapitel 5 wird angefügt:

"Kapitel 5
Besondere Anforderungen an die GPL

FCL.205.G GPL - Rechte

a) Die Rechte des Inhabers einer GPL bestehen darin, als PIC von Tragschraubern

(1) ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb tätig zu sein;

(2) Fluggäste zu befördern, sofern er nach Erteilung der Lizenz 10 Flugstunden als PIC in Tragschraubern absolviert hat.

b) Ungeachtet Buchstabe a Nummer 1 darf der Inhaber einer GPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für

(1) die Durchführung von Flugunterricht für den Erwerb einer GPL;

(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb einer GPL;

(3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Rechte.

c) GPL-Inhaber dürfen GPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

FCL.210.G GPL - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Antragsteller für den Erwerb einer GPL müssen mindestens 35 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen:

(1) 20 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, und

(2) 8 Stunden Alleinflug unter Aufsicht, davon mindestens 4 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.

b) Anrechnung. Antragstellern, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. In keinem Fall werden jedoch Anrechnungen für die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 gewährt.

c) Antragstellern mit vorheriger Erfahrung als PIC auf Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg können Anrechnungen im Hinblick auf die Anforderungen nach Buchstabe a erhalten. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Antragsteller den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten,

(2) 50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten.

In keinem Fall werden jedoch Anrechnungen für die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 gewährt.

FCL.235.G GPL - Rechte für Tragschrauberklassen, -muster und -baureihen

a) Für die Zwecke der Erteilung von Pilotlizenzen für Tragschrauber gemäß diesem Anhang werden Tragschrauber in folgende Klassen und Muster unterteilt:

(1) Klasse der Tragschrauber mit einem Propeller (Single-propeller gyroplane, SPG): Tragschrauber mit einem Piloten, deren zentrale Antriebseinheit mit einem einzigen Schubregler betrieben und von einem der folgenden Motortypen angetrieben wird:

  1. einem Kolbenmotorsystem, das nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus mehr als einem Kolbenmotor bestehen kann;
  2. einem Elektromotorsystem, das nach dem Zertifizierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus mehr als einem Elektromotor bestehen kann;
  3. einem Hybridmotorsystem, das nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus Kolben- und Elektromotoren bestehen kann;

(2) Tragschraubermuster, für die nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Erwerb von Rechten für das jeweilige Muster erforderlich ist.

b) Antragstellern für den Erwerb einer GPL müssen Rechte für die Tragschrauberklasse oder das Tragschraubermuster erteilt werden, in der bzw. dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse oder ein anderes Muster müssen Inhaber einer GPL in dieser anderen Klasse oder diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren:

(1) Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht anders festgelegt, gegebenenfalls 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich

  1. 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer, und
  2. 10 beaufsichtigte Allein-Starts und -Landungen,

(2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse oder im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse oder dem anderen Muster auf den folgenden Gebieten nachweisen:

  1. betriebliche Verfahren,
  2. Flugleistung und Flugplanung,
  3. allgemeine Luftfahrzeugkunde.

c) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse oder eines Musters zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Sofern zutreffend muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen im Einklang mit den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfolgen. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SPG-Klasse auf eine Baureihe mit einem anderen unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:

(1) betriebliche Verfahren,

(2) Flugleistung und Flugplanung,

(3) allgemeine Luftfahrzeugkunde.

FCL.240.G GPL - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Inhaber einer GPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte in einer bestimmten Tragschrauberklasse oder einem bestimmten Tragschraubermuster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 2 Jahren als Tragschrauberpiloten in der entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Muster eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

(1) Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich:

  1. 12 Starts und Landungen,
  2. einer Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen.

(2) Sie haben eine GPL-Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für GPL.

b) Haben Inhaber einer GPL mit Rechten für die SPG-Klasse, die nach Punkt FCL.235.G Buchstabe c ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Punkt FCL.235.G Buchstabe a genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen 2 Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:

(1) weitere Unterschiedsschulungen nach Punkt FCL.235.G Buchstabe c,

(2) eine Befähigungsüberprüfung,

(3) eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii.

c) Die Flüge mit Fluglehrer und die Alleinflüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe b Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe b Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden."

13. Punkt FCL.700 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Inhaber einer Pilotenlizenz dürfen nur dann als Piloten eines Luftfahrzeugs handeln, wenn sie über eine gültige und geeignete Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, es sei denn,

(1) sie üben die mit einer LAPL oder einer GPL verbundenen Rechte aus,

(2) sie legen praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen ab,

(3) sie erhalten Flugunterricht,

(4) sie sind Inhaber einer nach Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung."

14. Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:

  1. 5 Stunden Theorieunterricht,
  2. 10 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Hubschrauber mit einem Lehrberechtigten und
  3. 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug zu absolvieren sind. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

Einem Antragsteller, der Inhaber einer IR in einem Flugzeug oder TMG ist oder war, werden 5 Stunden auf die Anforderung in obiger Nummer 2 Ziffer ii angerechnet."

(2) Nummer 3 wird gestrichen.

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Tragschrauber. Wenn die Rechte einer GPL unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen die Antragsteller:

(1) mindestens 50 Flugstunden als Pilot in Tragschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 20 Stunden als PIC auf Tragschraubern und 20 Stunden Überlandflug;

(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:

  1. 5 Stunden Theorieunterricht,
  2. 3 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Tragschrauber mit einem Lehrberechtigten und
  3. 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug zu absolvieren sind. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

Einem Antragsteller, der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für ein Flugzeug oder einen Hubschrauber ist oder war, werden 2 Stunden auf die Anforderung in obiger Nummer 2 Ziffer ii angerechnet. Ein Antragsteller, der Inhaber einer Nachtflugberechtigung für ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder einen TMG ist, erhält für das in Nummer 2 Ziffer i genannte Element eine vollständige Anrechnung."

15. Punkt FCL.905.FI Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) einer PPL, LAPL und GPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie,"

16. in Punkt FCL.910.FI Buchstabe c wird folgende Nummer 4 angefügt:

"(4) für FI(G):

  1. 100 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen;
  2. im Falle eines FI(G), der auch Inhaber einer FI(A)- oder FI(H)-Berechtigung ist und die Anforderungen in Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt, 25 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern sowie zusätzlich die Beaufsichtigung von mindestens 10 Alleinflügen von Flugschülern."

17. Punkt FCL.915.FI wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a erhält die Einleitung folgende Fassung:

"a) im Falle der FI(A), FI(H) und FI(G):"

b) der folgende Buchstabe ca wird eingefügt:

"ca) zusätzlich für eine FI(G) mindestens 150 Flugstunden auf Tragschraubern absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden als PIC."

18. Punkt FCL.930.FI wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i) im Falle einer FI(A), FI(H) und FI(G) mindestens 30 Stunden Flugunterricht, davon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, wovon 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3 durchgeführt werden können;"

b) Buchstabe b Nummer 4 wird gestrichen;

c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Bei Antragstellern einer FI-Berechtigung in einer anderen Luftfahrzeugkategorie, die Inhaber einer FI(A), FI(H), FI(As) oder FI(G) sind oder waren, werden 55 Stunden auf die Anforderung nach Buchstabe b Nummer 2 angerechnet."

d) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

"d) Antragsteller einer FI(G)-Berechtigung, die Inhaber einer FI(A)-, FI(H)- oder FI(As)-Berechtigung sind oder waren, werden 15 Stunden auf die Anforderung nach Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i angerechnet, wovon höchstens 10 Stunden auf die Unterrichtszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden.

e) Bei Antragstellern einer FI-Berechtigung, die Inhaber einer anderen nach diesem Anhang erteilten Lehrberechtigung sind oder waren, gelten die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 1 als erfüllt."

19. Punkt FCL.940.FI Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 Ziffer i wird folgender Buchstabe C angefügt:

"C) im Falle einer FI(G) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern als FI oder als Prüfer;"

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle einer FI(A), FI(H) oder FI(G) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle einer FI(As) müssen Inhaber der betreffenden FI-Berechtigung eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 bestehen."

20. In Punkt FCL.1005.FE wird der folgende Buchstabe d angefügt:

"d) FE(G). Die Rechte eines FE für Tragschrauber umfassen die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der GPL und die damit verbundenen Rechte für Tragschrauberklassen und -muster, sofern der FE mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Tragschraubern absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugunterricht, darunter bis zu 40 Stunden Flugunterricht als FI(A) oder FI(H)."

21. Punkt FCL.1005.FIE Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) FIE(As) und FIE(G). Die Rechte eines FIE auf Luftschiffen und Tragschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist."

22. In Punkt FCL.1010.FIE wird der folgende Buchstabe d angefügt:

"d) FIE(G). Antragsteller für den Erwerb einer FIE-Berechtigung für Tragschrauber müssen:

(1) Inhaber einer FI(G)-Lehrberechtigung sein,

(2) 1.000 Flugstunden als Pilot auf Tragschraubern absolviert haben und

(3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Antragsteller für den Erwerb einer FI(G)-Berechtigung ausgebildet haben. Bei Antragstellern, die Inhaber einer FIE(A)- oder FIE(H)-Berechtigung sind, wird diese Anforderung auf 50 Stunden verkürzt."

23. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. LAPL, PPL und GPL"

b) Folgende Nummer 1.5 wird angefügt:

"1.5. Für den Erwerb einer GPL werden dem Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber gemäß dieser Verordnung die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung in den folgenden Sachgebieten vollständig angerechnet:

  1. Luftrecht und ATC-Verfahren,
  2. menschliches Leistungsvermögen,
  3. Meteorologie,
  4. Kommunikation,
  5. Navigation."

.

Anhang II

In Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erhält Punkt MED.A.030 Buchstabe c Nummer 2 folgende Fassung:

"2. der mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) oder Pilotenlizenz für Tragschrauber (GPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,"

.

Anhang III

In Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird in Anlage I das Formblatt nach Buchstabe c wie folgt geändert:

a) Der Satz "Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist" erhält folgende Fassung:

"Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL, GPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist"

b) Die Formulierung "EASA-Formblatt 141 Ausgabe 2" erhält folgende Fassung:

" EASA-Formblatt 141 Ausgabe 3"

.

Anhang IV

In Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird in Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a folgende Nummer 5 angefügt:

"5. für Tragschrauber:

  1. Theorieunterricht für den Erwerb einer GPL;
  2. Flugunterricht für den Erwerb einer GPL;
  3. Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb von Rechten für Tragschrauberklassen und -muster mit einem Piloten;
  4. Ausbildung im Hinblick auf die Nachtflugberechtigung."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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