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2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1 Kriterien

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

SSelbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
S1organische flüssige Stoffe, selbstentzündlich
S2organische feste Stoffe, selbstentzündlich
S3anorganische flüssige Stoffe, selbstentzündlich
S4anorganische feste Stoffe, selbstentzündlich
S5metallorganische Stoffe, selbstentzündlich
S6Gegenstände, selbstentzündlich
SWSelbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SOSelbstentzündliche oxidierende Stoffe
STSelbstentzündliche giftige Stoffe
ST1organische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich
ST2organische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich
ST3anorganische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich
ST4anorganische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich
SCSelbstentzündliche ätzende Stoffe
SC1organische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich
SC2organische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich
SC3anorganische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich
SC4anorganische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich.

Eigenschaften

2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann.

Zuordnung

2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
    2. wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem.

  1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
  3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt

2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
    Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizieiungscodeUN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Selbstentzündliche Stoffe
ohne
Nebengefahr
S
organischflüssigS12845PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festS21373FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
1373GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.
2006KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
2846PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganischflüssigS33194PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G
festS41383PYROPHORES METALL, N.A.G. oder
1383PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
1378METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
2881METALLKATALYSATOR, TROCKEN
3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.a
3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
3200PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G
3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metall-
organisch
-S53391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
Gegen-
stände
S63542GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
mit Wasser reagierendSW3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
oxidierendSO3127SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2)
giftig
ST
organischflüssigST13184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST23128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
anorganischflüssigST33187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST43191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
SC
organischflüssigSC13185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festSC23126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
anorganischflüssigSC33188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festSC43206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
a) Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

WStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W2feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W3Gegenstände, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
WF1Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WSStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WOStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WTStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT2feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC2feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WFCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z B offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizieiungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne
Nebengefahr
W
flüssigW11389ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391ALKALIMETALLDISPERSION oder
1391ERDALKALIMETALLDISPERSION
1392ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festW2 a1390ALKALIMETALLAMIDE
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, NAG
3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeW33292NATRIUMBATTERIEN oder
3292NATRIUMZELLEN
3543GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
entzündbar,flüssigWF13482ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder
3482ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
entzündbar,festWF23396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungs-
fähig,
festWS b3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTER- HITZUNGSFÄHIG, N.AG.
entzündend (oxidierend) wirkend,festWO3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, NA.G (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig WTflüssigWT13130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festWT23134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend WCflüssigWC13129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festWC23131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzendWFC c2988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)
a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

b) Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.

c) Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.

2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1 Kriterien

2.2.51.1.1 Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.51.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:

OEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
O1 flüssige Stoffe, entzündend
O2 feste Stoffe, entzündend
O3 Gegenstände, entzündend
OFEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar
OSEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
OWEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
OTEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig
OT1 flüssige Stoffe, entzündend, giftig
OT2 feste Stoffe, entzündend, giftig
OCEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend
OC1 flüssige Stoffe, entzündend, ätzend
OC2 feste Stoffe, entzündend, ätzend
OTCEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.

2.2.51.1.3 Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.

2.2.51.1.4 Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.6 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
  2. bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).

2.2.51.1.7 Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Prüfung O.1:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.
  2. Prüfung O.3:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.9 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis).

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.10 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
  2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
  3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen.

2.2.51.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

NebengefahrKlassifizierungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
ohne
Nebengefahr
O
flüssigO13210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3214PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3216PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festO21450BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1461CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1462CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1477NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1481PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1482PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1483PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
2627NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3212HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3215PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1479ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeO33356SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
3544GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
entzündbar,festOF3137ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
selbsterhitzungs-
fähig,
festOS3100ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
mit Wasser reagierend,festOW3121ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
giftig OTflüssigOT13099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festOT23087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend OCflüssigOC13098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festOC23085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
giftig, ätzendOTC(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)

2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52.1 Kriterien

2.2.52.1.1 Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist,
P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.

Zuordnung

2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids

  1. enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
  2. enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.
Bem.
Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel

16 x Σ (ni x ci/mi),

wobei:
ni =
Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci =
Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;
mi =
molekulare Masse des organischen Peroxids i.

2.2.52.1.6 Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.52.1.7 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Gattungseintragungen geben an:

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.

2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

2.2.52.1.9 Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als ≪mit Wasser≫ oder als ≪stabile Dispersion in Wasser≫ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Vorschriften für die Temperaturkontrole

2.2.52.1.15 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25.

Siehe Abschnitt 7.1.7

2.2.52.1.16 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Die organischen Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)] sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

KlassifizierungscodeUN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Organische Peroxide
keine Temperaturkontrolle erforderlichP1ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)

ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)

3101ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
3102ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
3103ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
3104ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
3106ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
3108ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
Temperaturkontrolle erforderlichP23111ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3112ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3113ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3114ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3115ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3116ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3117ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3118ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.

2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen 22a

Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der an gegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2.6 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR enthalten sind, dürfen gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Organisches PeroxidKonzen- tration
(%)
Verdünnungsmittel
TYP A
(%)
Verdünnungsmittel
TYP B
(%) 1
inerter
fester
Stoff
Wasser
(%)
Verpackungs-
methode
Kontrolltem-
peratur
(°C)
Notfalltem-
peratur
(°C)
UN-Nr. der
Gattungs-
eintragung
Nebengefahr und Bemerkungen
ACETYLACETONPEROXID≤ 42≥ 48≥ 8OP 731052)
"< 35> 57> 8OP8310732)
"≤ 32OP 7310620)
ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID≤ 82≥ 12OP 4- 10031123)
"≤ 32≥ 68OP 7- 1003115
tert-AMYLHYDROPEROXID≤ 88≥ 6≥ 6OP 83107
tert-AMYLPEROXYACETAT≤ 62≥ 38OP 73105
tert-AMYLPEROXYBENZOAT≤ 100OP 53103
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT≤ 100OP 7+ 20+ 253115
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT≤ 100OP 73105
tert-AMYLPEROXYISO-PROPYLCARBONAT≤ 77≥ 23OP 53103
tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT≤ 77≥ 23OP 70+ 103115

"

≤47≥53OP 80+ 103119
tert-AMYLPEROXYPIVALAT≤ 77≥ 23OP 5+ 10+ 153113
tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT≤ 100OP 73105
tert-BUTYLCUMYLPEROXID> 42 - 100OP 83107

"

≤ 52≥ 48OP 83108
n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT> 52 - 100OP 53103
"≤ 52≥ 48OP 83108
tert-BUTYLHYDROPEROXID> 79-90≥ 10OP 5310313)
"≤ 80≥ 20OP 731054) 13)
"≤ 79> 14OP 8310713) 23)
"≤ 72≥ 28OP 8310913)
tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID< 82 +
> 9
≥ 7OP 5310313)
tert-BUTYLMONO-PEROXYMALEAT>52-100OP 531023)
"≤ 52≥ 48OP 63103
"≤ 52≥ 48OP 83108
" (als Paste)≤ 52OP 83108
tert-BUTYLPEROXYACETAT> 52-77≥ 23OP 531013)
"> 32-52≥ 48OP 63103
"≤ 32≥ 68OP 83109
tert-BUTYLPEROXYBENZOAT>77-100OP 53103
"> 52-77≥ 23OP 73105
"≤ 52≥ 48OP 73106
tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT≤ 52≥ 48OP 73105
tert-BUTYLPEROXYCROTONAT≤ 77≥ 23OP 73105
tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT≤ 100OP 5+ 20+ 253113
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT>52-100OP 6+ 20+ 253113
"> 32-52≥ 48OP 8+ 30+ 353117
"≤ 52≥ 48OP 8+ 20+ 253118
"≤ 32≥ 68OP 8+ 40+ 453119
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)- BUTAN≤ 12 +
≤ 14
≥ 14≥ 60OP 73106


Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"≤ 31 +
≤ 36
≥ 33OP7+35+403115
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT≤ 100OP73105
tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT> 52 - 77≥ 23OP5+15+2031113)
"≤ 52≥ 48OP7+15+203115
tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT≤ 77≥ 23OP53103
"< 62> 38OP7310532)
1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3-
ISOPROPENYLBENZEN
≤ 77≥ 23OP73105
"≤ 42≥ 58OP83108
tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT≤ 100OP53103
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT≤ 77 - 100OP7-5+53115
"≤ 77≥ 23OP70+103115
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP80+103119
" [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]≤ 42OP80+103118
"≤ 32≥ 68OP80+103119
tert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT≤ 77≥ 23OP70+103115
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP80+103117
tert-BUTYLPEROXYPIVALAT> 67 - 77≥ 23OP50+103113
"> 27 - 67≥ 33OP70+103115
"≤ 27≥ 73OP8+30+353119
tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT≤ 100OP73106
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT> 37 - 100OP73105
"≤ 42≥ 58OP73106
"≤ 37≥ 63OP83109
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE> 57 - 86≥ 14OP131023)
"≤ 57≥ 3≥ 40OP73106
"≤ 77≥ 6≥ 17OP73106
CUMYLHYDROPEROXID> 90 - 98≤ 10OP8310713)
"≤ 90≥ 10OP8310913), 18)
CUMYLPEROXYNEODECANOAT≤ 87≥ 13OP7-1003115
"≤ 77≥ 23OP7-1003115
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP8-1003119
CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT≤ 77≥ 23OP7-1003115
CUMYLPEROXYPIVALAT≤ 77≥ 23OP7-5+53115
CYCLOHEXANONPEROXID(E)≤ 91≥ 9OP6310413)
"≤ 72≥ 28OP731055)
" (als Paste)≤ 72OP731065), 20)
"≤ 32≥ 68freige-
stellt
29)
([3R-(3R,5aS,6S,8aS, 9R, 10R,12S,12aR**)]- DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9- TRIMETHYL-3,12-EPOXY- 12H-PYRANO[4,3-j]-1,2- BENZODIOXEPIN)≤ 100OP73106
DIACETONALKOHOLPEROXIDE≤ 57≥ 26≥ 8OP7+40+4531156)
DIACETYLPEROXID≤ 27≥ 73OP7+20+2531157), 13)
DI-tert-AMYLPEROXID≤ 100OP83107
2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN≤ 57≥ 43OP73105
1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN≤ 82≥ 18OP63103
DIBENZOYLPEROXID> 52 -100≤ 48OP231023)
"> 77 - 94≥ 6OP431023)
"≤ 77≥ 23OP63104
"≤ 62≥ 28≥ 10OP73106
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als Paste)> 52 - 62OP7310620)
"> 35 - 52≥ 48OP73106
"> 36 - 42≥ 18≤ 40OP83107
" (als Paste)≤ 56,5≥ 15OP83108
" (als Paste)≤ 52OP8310820)
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP83109
"≤ 35≥65freige-
stellt
29)
DIBERNSTEINSÄUREPEROXID> 72 - 100OP431023), 17)
"≤ 72≥ 28OP7+10+153116
DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT≤ 100OP6+30+353114
" (als Paste)≤ 42OP8+35+403118
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP8+30+353119
DI-tert-BUTYLPEROXID> 52 -100OP83107
"≤ 52≥ 48OP8310925)
DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT≤ 52≥ 48OP73105
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN≤ 52≥ 48OP63103
1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)HEXAN≤ 72≥ 28OP53103
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN≤ 80 - 100OP531013)
"≤ 72≥ 28OP5310330)
"≤ 52 - 80≥ 20OP53103
"> 42 - 52≥ 48OP73105
"≤ 42≥ 13≥ 45OP73106
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"≤ 42≥ 58OP83109
"≤ 27≥ 25OP8310721)
"≤ 13≥ 13≥ 74OP83109
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN +
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT
≤ 43 +
≤ 16
≥ 41OP73105
DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT> 27 - 52≥ 48OP7-15-53115
"≤ 27≥ 73OP8-1003117
" (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren))≤ 42OP8-15-53118
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT> 52 -
100
OP4-20-103113
"≤ 52≥ 48OP7-15-53115
DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E)> 42 -
100
≤ 57OP73106
"≤ 42≥ 58freige-
stellt
29)
DI-(tert-BUTYLPEROXY)PHTHALAT> 42 - 52≥48OP73105
" (als Paste)≤ 52OP7310620)
"≤ 42≥ 58OP83107
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN≤ 52≥ 48OP73105
"≤ 42≥ 13≥ 45OP73106
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN90 - 100OP531013)
"≤ 90≥ 10OP5310330)
"> 57 - 90≥ 10OP53103
"≤ 77≥ 23OP53103
"≤ 57≥ 43OP83110
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"≤ 57≥ 43OP83107
"≤ 32≥ 26≥ 42OP83107
DICETYLPEROXYDICARBONAT≤ 100OP8+30+353120
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP8+30+353119
DI-(4-CHLORBENZOYL)PEROXID≤ 77≥ 23OP531023)
" (als Paste)≤ 52OP7310620)
"≤ 32≥ 68freige-
stellt
29)
DICUMYLPEROXID> 52 - 100OP8311012)
"≤ 52≥48freige-
stellt
29)
DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT> 91 -
100
OP3+10+1531123)
"≤ 91≥ 9OP5+10+153114
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP8+15+203119
DIDECANOYLPEROXID≤ 100OP6+30+353114
2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)PROPAN≤ 42≥ 58OP73106
"≤ 22≥ 78OP83107
DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID≤ 77≥ 23OP531023)
" (als Paste)≤ 52OP8+20+253118
" (als Paste mit Silikonöl)≤ 52OP73106
DI-(2-ETHOXYETHYL)PEROXYDICARBONAT≤ 52≥ 48OP7-1003115
DI-(2-ETHYLHEXYL)PEROXYDICARBONAT> 77 -
100
OP5-20-103113
"≤ 77≥ 23OP7-15-53115
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 62OP8-15-53119
" (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren))≤ 52OP8-15-53120
2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN≤ 27≥ 73OP531023)
DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID≤ 100OP73106
DIISOBUTYRYLPEROXID> 32 - 52≥ 48OP5-20-1031113)
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP8-20-103119
"≤ 32≥ 68OP7-20-103115
DIISOPROPYLBENZENDIHYDROPEROXID≤ 82≥ 5≥ 5OP7310624)
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT≤ 52 -
100
OP2-15-531123)
"≤ 52≥ 48OP7-20-103115
"≤ 32≥ 68OP7-15-53115
DILAUROYLPEROXID≤ 100OP73106
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP83109
DI-(3-METHOXYBUTYL)PEROXYDICARBONAT≤ 52≥ 48OP7-5+53115
DI-(2-METHYLBENZOYL)PEROXID≤ 87≥ 13OP5+30+3531123)
DI-(4-METHYLBENZOYL)PEROXID (als Paste mit Silikonöl)≤ 52OP73106
DI-(3-METHYLBENZOYL)PEROXID +
BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID +
DIBENZOYLPEROXID
≤ 20 +
≤ 18 +
≤ 4
≥ 58OP7+35+403115
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(BENZOYLPEROXY)-HEXAN> 82 -
100
OP531023)
"≤ 82≥ 18OP73106
"≤ 82≥ 18OP53104
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN> 90 - 100OP53103
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN≥ 52 -
90
≥ 10OP73105
"≤ 77≥ 23OP83108
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%) 1
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"≤ 52≥ 48OP83109
" (als Paste)≤ 47OP83108
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)HEX-3-IN> 86 -
100
OP531013)
"> 52 - 86≥ 14OP5310326)
"≤ 52≥ 48OP73106
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)HEXAN≤ 100OP5+20+253113
2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN≤ 82≥ 18OP63104
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN≤ 77≥ 23OP73105
1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT≤ 52≥ 48OP80+103117
DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT≤ 100OP7+20+253116
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 42OP8+20+253119
DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)BENZEN≤ 52≥ 48OP7-1003115
DI-n-NONANOYLPEROXID≤ 100OP70+103116
DI-n-OCTANOYLPEROXID≤ 100OP5+10+153114
DI-(2-PHENOXYETHYL)PEROXYDICARBONAT> 85 -
100
OP531023)
"≤ 85≥15OP73106
DIPROPIONYLPEROXID≤ 27≥ 73OP8+15+203117
DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT≤ 100OP3-25-153113
"≤ 77≤ 23OP5-20-103113
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID> 52 - 82≥ 18OP70+103115
"> 38 - 52≥ 48OP8+10+153119
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP8+10+153119
"≤ 38≥ 62OP8+20+253119
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
ETHYL-3,3-DI-(tert- AMYLPEROXY)-BUTYRAT≤ 67≥ 33OP73105
ETHYL-3,3-DI-(tert- BUTYLPEROXY)-BUTYRAT> 77 - 100OP53103
"≤ 77≥ 23OP73105
"≤ 52≥ 48OP73106
1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3-DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT≤ 52≥ 45≥ 10OP7-20-103115
tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT≤ 71≥ 29OP70+103115
tert-HEXYLPEROXYPIVALAT≤ 72≥ 28OP7+10+153115
"(als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP8+15+20311732)
3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT≤ 77≥ 23OP7-5+53115
"≤ 52≥ 48OP8-5+53117
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP8-5+53119
ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT +
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT +
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT
≤ 32 +
≤ 15 - 18
+ ≤ 12 -
15
≥ 38OP7-20-103115
"≤ 52+
≤ 28+
≤ 22
OP5-20-1031113)
ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID≤ 72≥ 28OP8310913)
p-MENTHYLHYDROPEROXID> 72 -
100
OP7310513)
"≤ 72≥ 28OP8310927)
METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E)≤ 67≥ 33OP7+35+403115
METHYLETHYLKETONPEROXID(E)siehe Bemerkung
8)
≥ 48OP531013), 8), 13)
Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"siehe Bemerkung
9)
≥ 55OP731059)
"siehe Bemerkung
10)
≥ 60OP8310710)
METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E)≤ 62≥ 19OP7310522)
METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E)siehe Bemerkung
31)
≥ 70OP8310931)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTEROP2310411)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERTOP2311411)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTEROP2310311)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERTOP2311311)
3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN≤ 100OP83107
PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert≤ 43OP7310513), 14),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert≤ 43OP8310713), 15),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert≤ 43OP8310913), 16),
19)
PEROXYLAURINSÄURE≤ 100OP8+35+403118
1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID≤ 38≥ 62OP83109
PINANYLHYDROPEROXID≤ 56 - 100OP7310513)
"≤ 56≥ 44OP83109
POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT≤ 52≥ 48OP83107
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID≤ 100OP73105
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT≤ 100OP7+15+203115
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT≤ 72≥ 28OP7-5+53115
" (als stabile Dispersion in Wasser)≤ 52OP8-5+53119
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT≤ 77≥ 23OP70+103115
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN≤ 42≥ 58OP7310528)
"≤ 17≥ 18≥ 65OP 83110

Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,7 %.

3) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.

6) Mit ≤ 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2.000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen.

15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen.

16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen.

17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.

18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).

20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.

21) Mit ≥ 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.

22) Mit ≥ 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.

23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.

24) Mit ≤ 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.

25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

28) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.

29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADN.

30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %.

32) Aktivsauerstoffgehalt d 4,15 %.

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