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2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2.2.1.2.1 Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.1.2.2 Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) | UN- Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1.1 A | 0473 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.1 B | 0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.1 C | 0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0497 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0498 | TREIBSTOFF, FEST | |
0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 D | 0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 E | 0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 F | 0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 G | 0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.1 L | 0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.2 B | 0382 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.2 C | 0466 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 D | 0467 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2E | 0468 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 F | 0469 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 L | 0358 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0248 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | |
0355 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 C | 0132 | DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. |
0477 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G | |
0495 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0499 | TREIBSTOFF, FEST | |
0470 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 G | 0478 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.3 L | 0359 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0249 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | |
0356 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 B | 0350 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
0383 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.4 C | 0479 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0501 | TREIBSTOFF, FEST | |
0351 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 D | 0480 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0352 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 E | 0471 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 F | 0472 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 G | 0485 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0353 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 S | 0481 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0349 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G | |
0384 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.5 D | 0482 | EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI a) , N.A.G. |
1.6 N | 0486 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI b) |
0190 | EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt. | |
Fußnoten a) EVI = explosive, very insensitive b) EEI = explosive, extremely insensitive |
2.2.1.4 Glossar der Benennungen
Bem.
ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454
Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst.
ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131
Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.
ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378
Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.
ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066
Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.
ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103
Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.
ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105
Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab.
AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173
Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen.
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461
Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen.
BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305
Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet.
BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035
Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291
Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038
Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037
Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299
Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0399, 0400
Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen.
DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366
Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt
EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482
Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben.
EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190
Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.
Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff.
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375
Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296
Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.
FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337
Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.
FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060
Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden.
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287
Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369
Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370
Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371
Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.
GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221
Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UN-Nummer 0486
Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben.
GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380
Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten.
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden.
GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.
GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.
GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452
Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung enthalten.
HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mitweniger als 15 Masse-% Wasser UN-Nummer 0118
Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch ≪Composition B≫.
HEXOTONAL: UN-Nummer 0393
Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441
Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen.
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278
Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.
Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus.
KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493
Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden.
LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden.
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306
Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.
LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel: UN-Nummer 0099
Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern.
MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138
Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch ≪Bangalore Torpedos≫.
MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294
Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch ≪Bangalore Torpedos≫.
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301
Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.
MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummer 0247
Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung.
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300
Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0243, 0244
Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297
Munition, die eine intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNAL-KÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303
Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titantetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0245, 0246
Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.
MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363
Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.
MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488
Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
OCTONAL: UN-Nummer 0496
Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.
OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser UN-Nummer 0266
Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.
PATRONEN, BLITZLICHT UN-Nummern 0049, 0050
Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss.
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417
Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.
Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt.
PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338
Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet.
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413
Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver.
PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UN-Nummern 0012, 0328, 0339, 0417
Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her.
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412
Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348
Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.
PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014
In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss.
PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151
Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0124, 0494
Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel.
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol:
UN-Nummer 0433;
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser:
UN-Nummer 0159
Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist.
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition; AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, MIT EXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER; KNALLKAPSELN, EISENBAHN; LEUCHTKÖRPER, BODEN; LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, RAUCH; SIGNALKÖRPER, SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438
Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.
RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502
Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.
RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182
Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.
RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295
Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398
Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.
RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453
Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen.
RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281, 0510
Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396
Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.
RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, 0322
Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288
Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen.
SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070
Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird.
SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027
Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht.
SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028
Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht.
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen.
SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373
Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln.
SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten.
SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben.
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456
Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst.
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513
Sprengkapseln mit verbesserten Sicherheits- und Sicherungsmerkmalen, die elektronische Komponenten verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden.
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455
Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur.
SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048
Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445
Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden.
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460
Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z.B. Gefechtsköpfen.
SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174
Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen.
SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289
Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff. Die Beschichtung ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist.
SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104
Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt.
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290
Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht.
SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081
Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate; aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl oder Aluminium-Pulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite.
SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331
Stoffe, die aus
bestehen.
In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten.
SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083
Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten.
SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084
Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminium-Pulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe.
SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332
Stoffe, die aus Wasser als wesentlichen Bestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die ≪Wassergele≫.
STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101
Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind (Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet.
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450
Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen.
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449
Gegenstände, die entweder aus einem flüssigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf.
TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451
Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329
Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330
Gegenstände, die aus einem explosiven oder einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414
Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition.
TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376
Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379
Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist.
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447
Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist.
TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509
Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungspulver [wie NC mit Nitroglycerin (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NCING/Nitroguanidin).
Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt.
TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501
Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.
TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497
Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.
TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491
Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet.
TRITONAL: UN-Nummer 0390
Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0248, 0249.
Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht.
WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056
Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren.
ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043
Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen.
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500
Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten.
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368
Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367
Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410
Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268
Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283
Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.
2.2.2 Klasse 2: Gase
2.2.2.1 Kriterien
2.2.2.1.1 Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Gase sind Stoffe, die
Bem.
2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
1. Verdichtetes Gas:
Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei -50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C haben.2. Verflüssigtes Gas:
Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über -50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens 65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über 65 °C hat.3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas:
Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist.4. Gelöstes Gas:
Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck:
flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe.9. Adsorbiertes Gas:
Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.
2.2.2.1.3 Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend.
Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.
Bem.
Unterklasse 2.1: | entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind); |
Unterklasse 2.2: | nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind); |
Unterklasse 2.3: | giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). |
2.2.2.1.4 Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.
2.2.2.1.5 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien:
Erstickende Gase
Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Entzündbare Gase
Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:2017) festgestellt werden.
Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
Oxidierende Gase
Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2017 festgelegten Methode bestimmt wird.
Giftige Gase
Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Nebengefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift ≪Ätzende Gase≫.
Gase,
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:
wobei
fi = | Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches |
Ti = | Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. |
Ätzende Gase
Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Nebengefahr der Ätzwirkung einzustufen.
Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Nebengefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5.000 ml/m3 (ppm) beträgt:
wobei
fci = | Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches |
Tci = | Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. |
2.2.2.1.6 Druckgaspackungen
Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A | erstickend |
O | oxidierend |
F | entzündbar |
T | giftig |
C | ätzend |
CO | ätzend, oxidierend |
FC | entzündbar, ätzend |
TF | giftig, entzündbar |
TC | giftig, ätzend |
TO | giftig, oxidierend |
TFC | giftig, entzündbar, ätzend |
TOC | giftig, oxidierend, ätzend. |
Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR als "Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)" ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2).
Es gelten folgende Kriterien:
Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist.
Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen.
Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISOIFDIS 13943:1999 (EIF) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. |
Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist.
Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht.
Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC.
2.2.2.1.7 Chemikalien unter Druck
Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A erstickendF entzündbar
T giftig
C ätzend
FC entzündbar, ätzend
TF giftig, entzündbar.
Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen:
das Treibmittel,der flüssige Stoff oder
der feste Stoff.
Bem.
- Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, oder Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR als "Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)" ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Chemikalien unter Druck verwendet werden.
- Chemikalien unter Druck mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit oder der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der sowohl hinsichtlich der Giftigkeit als auch hinsichtlich der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III entspricht, sind zur Beförderung unter diesen UN-Nummern nicht zugelassen.
- Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1, von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3, von selbstzersetzlichen Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, der Klasse 5.2, der Klasse 6.2 oder der Klasse 7 aufweisen, dürfen nicht für die Beförderung unter diesen UN-Nummern verwendet werden.
- Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung muss unter der UN-Nummer 1950 befördert werden.
Es gelten folgende Kriterien:
2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.2.2.2 22a Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.2.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen 22a
Verdichtete Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1 A | 1956 | VERDICHTETES GAS, N.A.G. |
1 O | 3156 | VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, NAG |
1 F | 1964 1954 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
1 T | 1955 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.AG. |
1 TF | 1953 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
1 TC | 3304 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TO | 3303 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G |
1 TFC | 3305 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TOC | 3306 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Verflüssigte Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
2A | 1058 | VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft |
1078 | GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht. Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F1 bis F3 sein. | |
1968 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. | |
3163 | VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. | |
2 O | 3157 | VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 F | 1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen |
1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. | |
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als
Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben. Bem.
| |
3354 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
3161 | VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2T | 1967 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. |
3162 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | |
2 TF | 3355 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2 TC | 3308 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TO | 3307 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 TFC | 3309 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TOC | 3310 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Tiefgekühlt verflüssigte Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
3 A | 3158 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, NA.G |
30 | 3311 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
3 F | 3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
Gelöste Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
4 | Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. | |
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
5 | 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN |
2037 | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar | |
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
6 A | 2857 | KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) |
3164 | GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder | |
3164 | GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) | |
3538 | GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | |
6 F | 3150 | GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder |
3150 | KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung | |
3158 | KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder | |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend | |
3529 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |
3529 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | |
3537 | GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | |
6 T | 3539 | GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. |
Gasproben | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
7 F | 3167 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
7T | 3169 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
7 TF | 3168 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
Chemikalien unter Druck | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
8 A | 3500 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. |
8 F | 3501 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
8 T | 3502 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. |
8 C | 3503 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. |
8 TF | 3504 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. |
8 FC | 3505 | CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
Adsorbierte Gase | ||
Klassifizierungscode | UN-Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
9 A | 3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. |
9 O | 3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 F | 3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 T | 3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. |
9 TF | 3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
9 TC | 3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
9 TO | 3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
9 TFC | 3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G |
9 TOC | 3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
2.2.3 RSEB Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
2.2.3.1 Kriterien
2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.
Bem.
2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C | |
F2 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) | |
F3 | Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten | |
F4 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden | |
F5 | Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200°C und nicht anderweitig aufgeführt | |
FT | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT2 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) | |
FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend | |
FTC | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen.
Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.
Verpackungsgruppe | Flammpunkt (geschlossener Tiegel) | Siedebeginn |
I | - | ≤ 35 °C |
II a | < 23 °C | > 35 °C |
III a | ≥ 23 °C und ≤ 60 °C | > 35 °C |
a) Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4. |
Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.
2.2.3.1.4 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Extrapolierte kinematische Viskosität ν (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm2/s bei 23 °C | Auslaufzeit t in Sekunden | bei Durchmesser der Auslaufdüse (mm) | Flammpunkt geschlossener Tiegel (°C) | |||
20 < ν ≤ 80 | 20 < t ≤ 60 | 4 | über 17 | |||
80 < ν ≤ 135 | 60 < t ≤ 100 | 4 | über 10 | |||
135 < ν ≤ 220 | 20 < t ≤ 32 | 6 | über 5 | |||
220 < ν ≤ 300 | 32 < t ≤ 44 | 6 | über - 1 | |||
300 < ν ≤ 700 | 44 < t ≤ 100 | 6 | über - 5 | |||
700 < ν | 100 < t | 6 | keine Begrenzung |
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.
Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).
2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe
2.2.3.1.5.1 Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die
nicht den Vorschriften des ADN, wenn
2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 des ADR.
2.2.3.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.3.1.7 Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).
2.2.3.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.3.2.1 Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.
2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.3.2.3 In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.3.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen 22a
Neben- gefahr | Klas- sifizie- rungs- code | UN- Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |||
ohne Neben- gefahr F | F1 | 1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff |
1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR | ||
1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) | ||
1197 | EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma | ||
1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder | ||
1210 | DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar | ||
1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder | ||
1263 | FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) | ||
1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln | ||
1293 | TINKTUREN, MEDIZINISCHE | ||
1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG | ||
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar | ||
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) | ||
3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE | ||
1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||
1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder | ||
1268 | ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. | ||
1987 | ALKOHOLE, N.A.G. | ||
1989 | ALDEHYDE, N.A.G. | ||
2319 | TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. | ||
3271 | ETHER, N.A.G. | ||
3272 | ESTER, N.A.G. | ||
3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||
3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | ||
3336 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||
F2 erwärmter Stoff | 3256 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt | |
F3 Gegenstände | 3269 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt | |
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder | ||
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder | ||
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT | ||
3528 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | ||
3528 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | ||
3528 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | ||
3540 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G | ||
F4 | 9001 | STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden | |
F5 | 9002 | STOFFE MIT EINER ZÜNDTEMPERATUR ≤ 200 °C, n.a.g. | |
giftig FT | FT1 | 1228 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder |
1228 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1986 | ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1988 | ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
2478 | ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder | ||
2478 | ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
3248 | MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
3273 | NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1992 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | ||
Pestizide (Flamm- punkt unter 23 °C) FT2 | 2758 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | |
2760 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2762 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2764 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2772 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2776 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2778 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2780 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2782 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2784 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2787 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3024 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3346 | PHENOXYESSIGSAUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3350 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3021 | PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
Bem. | Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. | ||
ätzend | FC | 3469 | FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder |
3469 | FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) | ||
2733 | AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder | ||
2733 | POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | ||
2985 | CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | ||
3274 | ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. | ||
2924 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
giftig, ätzend | FTC | 3286 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
desensi- bilisierter explosiver flüssiger Stoff | D | 3343 | NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin |
3357 | NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin | ||
3379 | DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.2.41.1 Kriterien
2.2.41.1.1 Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für ≪fest≫ in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr | |
F1 | organische Stoffe, endzündbar | |
F2 | organische Stoffe, geschmolzen, endzündbar | |
F3 | anorganische Stoffe, endzündbar | |
F4 | Gegenstände, endzündbar | |
FO | Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend | |
FT | Entzündbare feste Stoffe, giftig, entzündbar | |
FT1 | organische Stoffe, giftig | |
FT2 | anorganische Stoffe, giftig | |
FC | Entzündbare feste Stoffe, ätzend | |
FC1 | organische Stoffe, ätzend | |
FC2 | anorganische Stoffe, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr | |
DT | Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig | |
SR | Selbstzersetzliche Stoffe | |
SR1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist | |
SR2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist | |
PM | Polymerisierende Stoffe | |
PM1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist | |
PM2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. |
Entzündbare feste Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.2.41.1.3 Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.
Zuordnung
2.2.41.1.4 RSEB Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
2.2.41.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z.B. Zündhölzer) oder in Übereinstimmung mit einer zutreffenden Sondervorschrift der Klasse 4.1 zuzuordnen.
2.2.41.1.6 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2 und den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
2.2.41.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.41.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen:
Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift.
Selbstzersetzliche Stoffe
Begriffsbestimmungen
2.2.41.1.9 Für Zwecke des ADN sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
Bem.
Eigenschaften
2.2.41.1.10 Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:
aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);organische Azide (-C-N3);
Diazoniumsalze (-CN2+Z-);
N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O);
aromatische Sulfonylhydrazide (-SO2-NH-NH2).
Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.
Zuordnung
2.2.41.1.11 Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendenden Grundsätze sowie die anwendbaren Zuordnungsverfahren, Prüfmethoden und Kriterien und ein Muster eines geeigneten Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.
2.2.41.1.12 Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.
Diese Sammeleintragungen geben an
Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist).
2.2.41.1.13 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.
2.2.41.1.14 Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.
2.2.41.1.15 Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,
Desensibilisierung
2.2.41.1.16 Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 2.2.41.1.14), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.41.1.17 Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Siehe Abschnitt 7.1.7.
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.2.41.1.18 Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474.
Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
2.2.41.1.19 Stoffe, die
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen.
Polymerisierende Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:
Siehe Abschnitt 7.1.7.
Bem. Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.
2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.41.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.41.2.2 Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).
2.2.41.2.3 Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
2.2.41.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klassifizieiungscode | UN- Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | ||
entzündbare feste Stoffe F | ohne Nebengefahr | organisch | F1 | 3175 | FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. |
1353 | FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder | ||||
1353 | GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, NAG | ||||
1325 | ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
organisch, geschmol- zen | F2 | 3176 | ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, NAG | ||
anorganisch | F3 | 3089 | ENTZÜNDBARES METALLPULVER, NAG.a ,b | ||
3181 | ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, NA.G | ||||
3182 | ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. c | ||||
3178 | ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
Gegenstände | F4 | 3527 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN - SYSTEME, festes Grundprodukt | ||
3541 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | ||||
entzündend (oxidierend) wirkend | FO | 3097 | ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.2 | ||
giftig FT | organisch | FT1 | 2926 | ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | |
anorganisch | FT2 | 3179 | ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | ||
ätzend FC | organisch | FC1 | 2925 | ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | |
anorganisch | FC2 | 3180 | ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
desensibilisierte explosive feste Stoffe | ohne Nebengefahr | D | 3319 | NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin | |
3344 | PENTAERYTHRIT-TETRANITRAT (PENTAERYTHRITOL-TETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN | ||||
3380 | DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
giftig | DT | nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen | |||
selbstzersetzliche Stoffe SR | keine Temperaturkontrolle erforderlich | SR1 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) | ||
3221 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG | ||||
3222 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST | ||||
3223 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG | ||||
3224 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST | ||||
3225 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG | ||||
3226 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST | ||||
3227 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG | ||||
3228 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST | ||||
3229 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG | ||||
3230 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) | ||||
Temperaturkontrolle erforderlich | SR2 | 3231 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||
3232 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3233 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3234 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3235 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3236 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3237 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3238 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3239 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
3240 | SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | ||||
polymerisierende Stoffe PM | keine Temperaturkontrolle erforderlich | PM1 | 3531 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. | |
3532 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. | ||||
Temperaturkontrolle erforderlich | PM2 | 3533 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | ||
3534 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | ||||
Fußnoten
a) Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. b) Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. c) Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870. |
2.2.41.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen 22a
Die in der Spalte ≪Verpackungsmethode≫ angegebenen Codes ≪OP1≫ bis ≪OP8≫ verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR enthalten sind, dürfen gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden.
Selbstzersetzlicher Stoff | Konzen- tration (%) | Verpackungs- methode | Kontroll- temperatur (°C) | Notfall- temperatur (°C) | UN-Nr. der Gattungs- eintragung | Bemerkungen |
ACETON-PYROGALLOL- COPOLYMER-2-DIAZO- 1-NAPHTHOL-5- SULFONAT | 100 | OP8 | 3228 | |||
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT | < 100 | OP5 | 3232 | (1) (2) | ||
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C | < 100 | OP6 | 3224 | (3) | ||
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT | < 100 | OP6 | 3234 | (4) | ||
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D | < 100 | OP7 | 3226 | (5) | ||
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT | < 100 | OP7 | 3236 | (6) | ||
2,2"-AZODI-(2,4-DIMETHYL- -METHOXYVALERONITRIL) | 100 | OP7 | -5 | +5 | 3236 | |
2,2"-AZODI-(2,4-DIMETHYL-VALERONITRIL) | 100 | OP7 | +10 | +15 | 3236 | |
2,2"-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT) | 100 | OP7 | +20 | +25 | 3235 | |
1,1-AZODI-(HEXAHYDRO-BENZONITRIL) | 100 | OP7 | 3226 | |||
2,2"-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) | 100 | OP6 | +40 | +45 | 3234 | |
2,2"-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis | ≤ 50 | OP6 | 3224 | |||
2,2"-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) | 100 | OP7 | +35 | +40 | 3236 | |
BENZEN-1,3- DISULFONYLHYDRAZID, als Paste | 52 | OP7 | 3226 | |||
BENZENSULFONYLHYDRAZID | 100 | OP7 | 3226 | |||
4-(BENZYL(ETHYL) AMINO)-3- ETHOXYBENZEN-DIAZONIUM-ZINKCHLORID | 100 | OP7 | 3226 | |||
4-(BENZYL(METHYL) AMINO)-3- ETHOXYBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
3-CHLOR-4-DIETHYL- AMINO- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | 3226 | |||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONYLCHLORID | 100 | OP5 | 3222 | (2) | ||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONYLCHLORID | 100 | OP5 | 3222 | (2) | ||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D | < 100 | OP7 | 3226 | (9) | ||
2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) | 100 | OP8 | 3228 | |||
2,5-DIETHOXY-4- ORPHOLINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 67- 100 | OP7 | +35 | +40 | 3236 | |
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 66 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN- DIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT | 100 | OP7 | +30 | +35 | 3236 | |
2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM- SULFAT | 100 | OP7 | 3226 | |||
2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 67 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
DIETHYLENGLYCOL- BIS-(ALLYLCARBONAT) +DIISOPROPYL- PEROXYDICARBONAT | ≥ 88 + ≤ 12 | OP8 | -10 | 0 | 3237 | |
2,5-DIMETHOXY-4- (4-METHYLPHENYL- SULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 79 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
4-(DIMETHYLAMINO)- BENZENDIAZONIUM- TRICHLORZINKAT(-1) | 100 | OP8 | 3228 | |||
4-DIMETHYLAMINO-6- (2-DIMETHYLAMINO- ETHOXY) TOLUEN-2-DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
N,N"-DINITROSO-N,N"- DIMETHYLTERE- PHTHALAMID, als Paste | 72 | OP6 | 3224 | |||
N,N`-DINITROSOPENTA- METHYLENTETRAMIN | 82 | OP6 | 3224 | (7) | ||
DIPHENYLOXID-4,4'- DISULFONYLHYDRAZID | 100 | OP7 | 3226 | |||
4-DIPROPYLAMINO- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | 3226 | |||
2-(N,N-ETHOXY- CARBONYLPHENYL- AMINO)-3- METHOXY-4- (N-METHYL-N- CYCLOHEXYL- AMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 63 - 92 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
2-(N,N-ETHOXY- CARBONYL- PHENYLAMINO)-3- METHOXY-4- (N-METHYL-N- CYCLOHEXYL- AMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 62 | OP7 | +35 | +40 | 3236 | |
N-FORMYL-2- (NITROMETHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN | 100 | OP7 | +45 | +50 | 3236 | |
2-(2-HYDROXYETHOXY)- 1-(PYRROLIDIN-1-YL)- BENZEN-4-DIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | +45 | +50 | 3236 | |
3-(2-HYDROXYETHOXY)- 4-(PYRROLIDIN-1-YL)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID | 100 | OP7 | +40 | +45 | 3236 | |
(7-METHOXY-5- METHYL-BENZOTHIOPHEN-2-YL) BORONSÄURE | 88-100 | OP7 | 3230 | 11) | ||
2-(N,N-METHYLAMINO- ETHYLCARBONYL)-4- (3,4-DIMETHYLPHENYL- SULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- HYDROGENSULFAT | 96 | OP7 | +45 | +50 | 3236 | |
4-METHYLBENZEN- SULFONYLHYDRAZID | 100 | OP7 | 3226 | |||
3-METHYL-4- (PYRROLIDIN-1-YL)- BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT | 95 | OP6 | +45 | +50 | 3234 | |
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-4-SULFONAT | 100 | OP7 | 3226 | |||
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-5-SULFONAT | 100 | OP7 | 3226 | |||
4-NITROSOPHENOL | 100 | OP7 | +35 | +40 | 3236 | |
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER | OP2 | 3223 | (8) | |||
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT | OP2 | 3233 | (8) | |||
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER | OP2 | 3224 | (8) | |||
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT | OP2 | 3234 | (8) | |||
TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT | 100 | OP6 | +30 | +35 | 3234 | |
THIOPHOSPHORSÄURE-O-[(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]- O,O-DIETHYLESTER | 82 - 91 (ZI-somer) | OP8 | 3227 | (10) |
Bemerkungen:
(1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.
(2) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen.
(4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.
(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.
(6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.
(7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C.
(8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15.
(9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-naphthol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.
(10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers.
(11) Die technische Verbindung mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten darf bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.
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