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Regelwerk

Änderungstext

9. ADNÄndV - 9. ADN-Änderungsverordnung
Neunte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 14. Dezember 2022
(BGBl. II Nr. 23 vom 27.12.2022 S. 690)


Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in Genf am 28. Januar 2020 und am 26. August 2022 vom ADN-Verwaltungsausschuss beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBI. II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage * zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906) für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 14. Dezember 2022

G 1998

Anlage zur 9. ADN-Änderungsverordnung

vom 14. Dezember 2022
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 vom 27. Dezember 2022)

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der UNECE herausgegebenen Dokumente:

- CCNR-ZKR/ADN/61, CCNR-ZKR/ADN/61/_corr.1, CCNR-ZKR/ADN/61/Add.1, CCNR-ZKR/ADN/61/_corr._2

2. Diese Dokumente enthalten auch Änderungen in der Tabelle B, die nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte sind.

3. Die deutsche Übersetzung enthält auch Änderungen am Inhaltsverzeichnis, das nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte ist.

4. Die deutsche Übersetzung enthält weitere Berichtigungen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt herausgegeben wurden

- CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/3 rev.10
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/2 rev.5

Inhaltsverzeichnis

1.2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten"1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen".

1.2 Einen neuen Abschnitt 1.2.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.2.3 Verzeichnis der Abkürzungen".

5.1.3 "für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".

5.5.2 Streichen: "(CTU)".

Kapitel 1.1

1.1.4 Einen neuen Unterabschnitt 1.1.4.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden

Bem. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 siehe auch Absatz 5.4.1.1.24.

1.1.4.7.1 Einfuhr von Gasen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in "Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations" (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut und geprüft wurden und in einer Transportkette gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette zum Endverbraucher befördert werden.

1.1.4.7.2 Ausfuhr von Gasen und ungereinigten leeren Druckgefäßen

Vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die gemäß den Anforderungen in "Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations" (Teil 178, Spezifikationen für Verpackungen des Titels 49, Verkehr, des Bundesgesetzbuchs) gebaut wurden, dürfen nur zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die keine ADN-Vertragsparteien sind, befüllt und befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

  1. Die Befüllung des Druckgefäßes erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des "Code of Federal Regulations of the United States of America" (Bundesgesetzbuch der Vereinigten Staaten von Amerika).
  2. Die Druckgefäße müssen gemäß Kapitel 5.2 gekennzeichnet und bezettelt sein.
  3. Für Druckgefäße gelten die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.6.12 und 4.1.6.13 des ADR. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen.".

1.1.5 Am Ende eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADN zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADN festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten.".

Kapitel 1.2

1.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten"Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Befüller" "c) in loser Schüttung" ändern in: "c) für die Beförderung in loser Schüttung".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Betriebsdruck" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß."Betriebsdruck:
  1. für ein verdichtetes Gas der entwickelte Druck bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß;
  2. für UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst, der berechnete entwickelte Druck bei einer einheitlichen Bezugstemperatur von 15 °C in einer Acetylen-Flasche, welche den festgelegten Lösungsmittelgehalt und den Höchstgehalt an Acetylen enthält;
  3. für UN-Nummer 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der für eine gleichwertige Flasche für UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst, berechnete Betriebsdruck."

Die Bemerkung bleibt unverändert.

1.2.1 In den Begriffsbestimmungen von "Deflagration", "Detonation", "Explosion", "Explosionsfähige Atmosphäre", "Temperaturklasse" und "Zündtemperatur" "EN 13237:2011" ändern in: "EN 13237:2012".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Druckfass" streichen: "ortsbewegliches".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" "nicht nachfüllbaren Gefäß" ändern in: "nicht wiederbefüllbaren Gefäß".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Druckgefäß" erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Druckgefäß: Ein Sammelbegriff"Druckgefäß: Ein ortsbewegliches Gefäß zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschließlich seiner Verschlüsse und anderer Bedienungsausrüstungen, und ein Sammelbegriff ..."

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Entlader", in Absatz c)

"für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Explosionsgruppe" "EN IEC 60079-0:2012" ändern in: "EN IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Flasche" streichen: "Ortsbewegliches".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Flaschenbündel" "Eine Einheit aus Flaschen" ändern in: "Ein Druckgefäß, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht,".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Flexibles Großpackmittel (IBC)", am Ende "Auskleidung" ändern in: "Innenauskleidung".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Flüssiggas" die Fußnote *

*) Die Buchstaben "LPG" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Liquefied Petroleum Gas".

streichen.
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Gasspüranlage" "EN 50271:2010" ändern in: "EN 50271:2010 oder EN 50271:2018".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Gefäß" "Kryo-Behälter" ändern in: "Offener Kryo-Behälter, Verschlossener Kryo-Behälter".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)" "nicht nachfüllbares Gefäß" ändern in: "nicht wiederbefüllbares Gefäß".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 In den Begriffsbestimmungen von "Gerätekategorie" (dreimal) und "Geräteschutzniveau" "IEC 60079-0" ändern in: "IEC 60079-0:2017+Cor 1:2020".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.8 veröffentlichte achte überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien."Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Neunte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/30/Rev.9)."

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" streichen: "Ortsbewegliches".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit (CTU)" streichen: "CTU".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" nach "ST/SG/AC.10/11/Rev.7" einfügen: "und Amend.1".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Kryo-Behälter" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Liter (siehe auch offener Kryo-Behälter)."Verschlossener Kryo-Behälter: Wärmeisoliertes Druckgefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern."

Diese Begriffsbestimmung in alphabetischer Reihenfolge in der deutschen Fassung einfügen.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Metallhydrid-Speichersystem" "ein Gefäß" ändern in: "einen Druckgefäßkörper".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Offshore-Schüttgut-Container"

"Ein Container für Güter in loser Schüttung" ändern in: "Ein Schüttgut-Container".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Recycling-Kunststoffe" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden."Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung umfassen, dass jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entsprechen. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 des ADR die Durch - führung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 des ADR umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.

Bem. Die Norm ISO 16103:2005 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Recycling-Kunststoffe" enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen einzuhalten sind. Diese Leitlinien wurden auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Herstellung von Fässern und Kanistern aus Recycling-Kunststoffen entwickelt und müssen als solche möglicherweise für andere Arten von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen aus Recycling-Kunststoff angepasst werden."

1.2.1 In den Begriffsbestimmungen von "Sauerstoffmessanlage" und "Sauerstoffmessgerät" "IEC/EN 50104:2010" ändern in: "EN 50104:2019".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Schutzanzug" "EN 1149-5:2008" ändern in: "EN 1149-5:2018".

[Die Änderung des zweiten Satzes in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung" "IEC-Publikation 60529" ändern in: "IEC-Publikation 60529:1989 + A1:1999 + A2:2013".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Tank" die Bemerkung

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 des ADR.

streichen.

1.2.1 Nach der Begriffsbestimmung von "Tankcontainer" einfügen:

"Außerdem:

"Besonders großer Tankcontainer": Ein Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 40.000 Litern.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Umformte Flasche" folgende Änderungen vornehmen:

- "aus einer beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl" ändern in: "aus einem beschichteten geschweißten Innenflaschenkörper aus Stahl".

- "der Stahlflasche" ändern in: "des Stahlflaschenkörpers".

- [Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" folgende Änderungen vornehmen:

- "einundzwanzigsten" ändern in: "zweiundzwanzigsten".

- "(ST/SG/AC.10/1/Rev.21)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.22)".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Verpackungsgruppe" die Bemerkung

Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

streichen.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Verschluss" folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bem. Verschlüsse von Druckgefäßen sind zum Beispiel Ventile, Druckentlastungseinrichtungen, Druckmessgeräte oder Füllstandsanzeiger.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Zündschutzarten", Abschnitt "elektrische Geräte":

"IEC 60079-0:2014" ändern in: "IEC 60079-0:2017 + Cor.1:2020".

"EEx (d)" ändern in: "EEx d" und "IEC 60079-1:2014" ändern in: "IEC 60079-1:2014 + Cor.1:2018".

"EEx (e)" ändern in: "EEx e" und "IEC 60079-7:2016" ändern in: "IEC 60079-7:2016 + A1:2017".

"EEx (ia)" ändern in: "EEx ia" und "EEx (ib)" ändern in: "EEx ib" und "IEC 60079-11:2012" ändern in: "IEC 60079-11:2011 + Cor.:2012".

"EEx (m)" ändern in: "EEx m" und "IEC 60079-18:2014" ändern in: "IEC 60079-18:2014; A1:2017; Cor.:2018".

"EEx (p)" ändern in: "EEx p" und "IEC 60079-2:2015" durch "IEC 60079-2:2014 + Cor.:2015" ersetzen.

"EEx (q)" ändern in: "EEx q".

1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:

"Druckgefäßkörper: Eine Flasche, eine Großflasche, ein Druckfass oder ein Bergungsdruckgefäß ohne ihre/seine Verschlüsse oder sonstige Bedienungsausrüstung, jedoch einschließlich aller dauerhaft angebrachter Einrichtungen (z.B. Halsring, Fußring).

Bem. Die Begriffe "Flaschenkörper", "Druckfasskörper" und "Großflaschenkörper" werden ebenfalls verwendet.".

"Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser- und/oder partikelförmigen Verstärkung besteht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist.".

"Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters: Der Druckbehälter, der für die Aufnahme des tiefgekühlt verflüssigten Gases bestimmt ist.".

1.2.1 "Die Fußnoten 8), 9) und 10)

8) Die Buchstaben "CSI" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Criticality Safety Index".

9) Die Buchstaben "MEMU" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Mobile Explosives Manufacturing Unit".

10) Die Buchstaben "TI" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Transport Index".

in der deutschen Fassung streichen".
ändern in:

"Die Fußnoten 8) für "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)", 9) für "Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)" und 10) für "Transportkennzahl (TI)" in der deutschen Fassung streichen.".
[Betrifft nur die deutsche Sprachfassung]

1.2.1 Folgende Begriffsbestimmungen streichen:

"ADR", "ASTM", "CDNI", "CEVNI", "CGA", "CIM", "CMNI" "CMR", "CNG", "CSC", "EN (-Norm)", "IAEA", "IBC", "ICAO", "IMO", "ISO (-Norm)", "LNG (liquefied natural gas)", "MEGC", "MEMU", "OEG", "OTIF", "RID", "SADT (selfaccelerating decomposition temperature)", "SAPT", "SOLAS", "STCW", "UEG", "UIC", "UNECE".

ADR: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika).

CDNI: Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.

CEVNI: Europäischer Binnenwasserstraßen-Code (Code Européen des Voies de Navigation Intérieure).

CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von Amerika).

CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung.

CMNI: Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Budapest, 22. Juni 2001).

CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung.

CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG).

CSC: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London.

EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, Avenue Marnix 17, B-1000 Brüssel) veröffentlichte europäische Norm.

IAEA: International Atomic Energy Agency (IAEO - Internationale Atomenergieorganisation) (IAEO, Postfach 100, A-1400 Wien).

IBC: siehe Großpackmittel.

ICAO: International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada.

IMO: International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SEI 7SR, Vereinigtes Königreich).

≪ISO≫(-Norm): Von der International Organization for Standardization (ISO - Internationale Organisation für Normung) (ISO, 1 Rue de Varembe, CH-1204 Genf 20) veröffentlichte internationale Norm.

LNG (liquefied natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG).

MEGC: siehe Gascontainer mit mehreren Elementen.

MEMU: siehe Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.

OEG: siehe Obere Explosionsgrenze.

OTIF: Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF, Gryphenhübeliweg 30, CH-3006 Bern).

RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)).

SADT (self-accelerating decomposition temperature): siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT).

SAPT: siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation.

SOLAS: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.

STCW: Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der gültigen Fassung.

UEG: siehe Untere Explosionsgrenze.

UIC: Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris).

UNECE: United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Genf 10).

1.2.2.1 In der Tabelle nach der Zeile für "Leistung" folgende neue Zeile einfügen:
"

Elektrischer WiderstandΩ (Ohm)-1 Ω = 1 kg · m2 / s3 / A2

".

Einen neuen Abschnitt 1.2.3 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

wie eingefügt

Kapitel 1.4

1.4.3.3 In Absatz b) "das Datum der nächsten Prüfung" ändern in: "das festgelegte Datum für die nächste Prüfung".

1.4.3.4 c) [Die Änderung zu Absatz c) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 1.5

1.5.1.1 Am Ende nach "...den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt." eine Fußnote 1 einfügen:

"1 Anmerkung des Sekretariats: Die auf der Grundlage dieses Kapitels abgeschlossenen Sondervereinbarungen können auf der Website des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (https://unece.org/multilateral-agreements) eingesehen werden.".

Kapitel 1.6

1.6.1.1 "30. Juni 2021" ändern in: "30. Juni 2023".

"31. Dezember 2020" ändern in: "31. Dezember 2022".

1.6.1.27 "Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten ..." ändern in:

"Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind und die flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten ...".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

1.6.1.41 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden."1.6.1.41 (gestrichen)".

1.6.1.44 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.41 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen."1.6.1.41 (gestrichen)".

1.6.1.46 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.46 Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1b) von den Vorschriften des ADN freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADN freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."1.6.1.46 (gestrichen)".

1.6.1 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:

"1.6.1.48 (bleibt offen)".

"1.6.1.49 Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.".

"1.6.1.50 Für Gegenstände, die der in Unterabschnitt 2.2.1.4 Glossar der Benennungen aufgeführten Begriffsbestimmung von "SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH" entsprechen und die den UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 zugeordnet sind, dürfen die Eintragungen für "SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH" (UN-Nummern 0030, 0255 und 0456) bis zum 30. Juni 2025 weiterverwendet werden.".

"1.6.1.51 Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.51) der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

dürfen bis zum 30. Juni 2025 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:

  1. als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
  2. als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.".

Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
"1) Ab dem 1. März 2022 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (fünfzehnte ATP zur CLP)."

1.6.1 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.1.52 Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 des ADR hergestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 des ADR in Bezug auf die Kennzeichen auf dem Innenbehälter entsprechen, die wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung nicht leicht für die Prüfung zugänglich sind, dürfen bis zu dem in Unterabschnitt 4.1.1.15 des ADR festgelegten Ende ihrer Verwendungsdauer weiterverwendet werden".

"1.6.1.53 (bleibt offen)".

1.6.7.2.1.1 Folgende neue Übergangsvorschrift hinzufügen:
"

8.6.1.1Änderung Zulassungszeugnis, Nummer 4 und 8N.E.U. ab 1. Januar 2023
Erneuerung des Zulassungszeugnisses
nach dem 31. Dezember 2022
9.1.0.53.4 a)EN 15869-1:2019N.E.U. ab 1. Januar 2023

".

1.6.7.2.2.2 In der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe, erhält die Übergangsvorschrift 7.2.3.20.1

"Ballastwasser Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen" folgenden Wortlaut: "

alt

7.2.3.20.1Ballastwasser

Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen

N.E.U.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Beim Löschen dürfen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden.

Während der Fahrt, dürfen die Kofferdämme nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind.

neu

7.2.3.20.1Verbot Kofferdämme, die nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, mit Wasser zu füllenN.E.U.,

Erneuerung des Zulassungszeugnisses
nach dem 31. Dezember 2038

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Beim Löschen dürfen die Kofferdämme, die nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden.

.1.6.7.2.2.2 In der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe, folgende neue Übergangsvorschriften einfügen:

"

1.2.1Explosionsgruppe
IEC 60079-0:2017 +
Cor 1:2020
N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Gasspüranlage

Prüfung nach der Norm
IEC/EN 60079-29-1:2016 und der Norm
EN 50271:2010 bzw. der
Norm EN 50271:2018

N.E.U. ab 1. Januar 2023

Für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2019
in Betrieb genommen wurden:

Erneuerung des Zulassungszeugnisses
nach dem 31. Dezember 2024

1.2.1Sauerstoffmessanlage

Prüfung nach der Norm
EN 50104:2019

N.E.U. ab 1. Januar 2023

Bis dahin muss die Sauerstoffmessanlage
nach der Norm IEC/EN 50104:2010 geprüft sein.

1.2.1Sauerstoffmessgerät

Prüfung nach der Norm
EN 50104:2019

N.E.U. ab 1. Januar 2023

Bis dahin muss die Sauerstoffmessgerät
nach der Norm IEC/EN 50104:2010 geprüft sein.

1.2.1Schutzanzug

Beachtung Norm
EN 1149-5:2018

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung

EC 60529:1989 + A1:1999 + A2:2013

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Zündschutzarten,
elektrische Geräte

IEC 60079-0:2017 +
Cor 1:2020

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Zündschutzarten,
elektrische Geräte

EEx d, IEC Standard

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Zündschutzarten,
elektrische Geräte

EEx e, IEC Standard

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Zündschutzarten,
elektrische Geräte
EEx m, IEC Standard
N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.2.1Zündschutzarten,
elektrische Geräte

EEx p, EEx q, IEC Standard

N.E.U. ab 1. Januar 2023
1.6.7.5.1 d)Eintragung der tatsächlich in Anspruch genommenen ÜbergangsbestimmungenErneuerung des Zulassungszeugnisses
nach dem 31. Dezember 2022
1.16.1.4.2 e)Datum der Anwendbarkeit von Übergangsvorschriften in der Anlage zum Zulassungszeugnis im Fall eines UmbausErneuerung des Zulassungszeugnisses
nach dem 31. Dezember 2022
8.1.6.2EN ISO 10380:2012N.E.U. ab 1. Januar 2023
8.1.6.2EN ISO 13765:2018N.E.U. ab 1. Januar 2023

".

1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 9.3.1.0.3 d), 9.3.2.0.3 d) und 9.3.3.0.3 d) "Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar" in 9.3.1.0.6, 9.3.2.0.6 und 9.3.3.0.6 umnummerieren.

1.6.7.5.1 d) Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
d) Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen."d) Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts einschließlich der tatsächlich in Anspruch genommen Übergangsbestimmungen ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen."

1.6.8.1 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.8.1 Hauptverantwortliche Schiffsführer und Verantwortliche für das Laden und Entladen eines Schubleichters müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 über eine Sachkundebescheinigung mit dem Eintrag: "Der Inhaber dieser Bescheinigung hat an acht Unterrichtseinheiten Stabilitätsausbildung teilgenommen." verfügen.

Voraussetzung für diesen Eintrag ist die Teilnahme an einem Basiskurs nach den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften oder die einmalige Teilnahme an einem Wiederholungskurs zum Basiskurs, der abweichend von 8.2.2.5 24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten umfasst, wobei acht Unterrichtseinheiten für das Prüfungsziel "Stabilität" verwendet werden.

Bis zum 31. Dezember 2018 muss nicht der hauptverantwortliche Schiffsführer (nach Unterabschnitt 7.2.3.15), sondern kann jedes Mitglied der Besatzung Sachkundiger für die Beförderung von Gasen (nach Unterabschnitt 8.2.1.5) sein, wenn ein Tankschiff des Typs G ausschließlich UN 1972 befördert. In diesem Fall muss der hauptverantwortliche Schiffsführer den Aufbaukurs "Gas" absolviert haben und zusätzlich nach Absatz 1.3.2.2 über die Beförderung von LNG unterwiesen sein.

"1.6.8.1 (gestrichen)".

1.6.8 Folgende neue Übergangsvorschrift einfügen:

"1.6.8.3 Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach 8.2.2.8, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt wurden und im Format noch der Norm ISO/IEC 7810:2003 entsprechen, bleiben bis zu dem auf ihr angegebenen Datum gültig.".

Kapitel 1.7

1.7.1 [Die Änderung zur Bem. 1 in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.7.1.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Standards basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe."Das ADN basiert auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe."

[Die zweite Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.7.2.5 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 1.8

1.8.1.2.1 In der Anmerkung des Sekretariats * "(http://www.unece.org/trans/danger/danger.html)" ändern in:
"(https://unece.org/standardized-model-checklists)".

1.8.3.17 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.8.3.17 Die Vorschriften der Unterabschnitte 1.8.3.1 bis 1.8.3.16 gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Bedingungen der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen 2 sowie der Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen 3 eingehalten werden.

2) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 10.

3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 vom 19. Mai 2000, S. 41.

"1.8.3.17 (gestrichen)".

1.8.5.4 Unter Abschnitt 6 des "Musters des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter" in der Zelle für die Fußnote 3) eine neue Eintragung mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "17 MEMU". Die verbleibenden Nummern entsprechend umnummerieren.

1.8.5.4 Im "Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter" unter Punkt 6 "Betroffene gefährliche Güter" in der Fußnote 3) eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"18. besonders großer Tankcontainer".

Die verbleibenden Nummern entsprechend umnummerieren.

Kapitel 1.9

1.9.3 c) [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

1.9.4 Am Ende, nach "Vertragsparteien", einen Verweis auf eine neue Fußnote 1) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"1) Multimodale Leitfäden (≪Inland TDG Risk Management Framework≫) können auf der Website der Generaldirektion für Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/transport/themes/dangerous_good/risk_management_framework_en) eingesehen werden.".

Kapitel 1.10

1.10.4 Den ersten Satz

Außer für radioaktive Stoffe der UN-Nummern 2910 und 2911, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.

streichen.

"Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von" ändern in: "Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für die Beförderung von".

1.10.5 Die Fußnoten 1)

1) IAEACIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980).

und 2)

2) INFCIRC/225/Rev.5, IAEA, Wien (2011).

streichen.

Nach "(Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial)" einfügen: "(INFCIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980))".

Nach "(IAEA-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)" einfügen: "(INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011))".

Kapitel 1.16

1.16.1.4.2 Einen neuen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"e) abweichend von Buchstabe a) bis d) das Datum der Vorführung zur Erstuntersuchung zur Erlangung eines neuen Zulassungszeugnisses nach einer Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand.".

Kapitel 2.1

2.1.4.3.1 In Absatz a) die Spiegelstriche mit "(i)", "(ii)", "(iii)" und "(iv)" bezeichnen. In Absatz b) die Spiegelstriche mit "(i)" und "(ii)" bezeichnen.

Kapitel 2.2

2.2.1.1.7.5 In der Bem. 3 die Spiegelstriche mit "a)", "b)", "c)" und "d)" bezeichnen.

2.2.2.2.2 Der fünfte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

altneu
- gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können;"- gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 1043, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. Für die UN-Nummer 1043 siehe Sondervorschrift 642;"

2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 5 in der Benennung der UN-Nummer 2037 "nicht nachfüllbar" ändern in: "nicht wiederbefüllbar".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

2.2.3.3 Unter dem Klassifizierungscode F1 folgende Änderungen vornehmen:

- Streichen: "1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG".

- "1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG" ändern in: "1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma".

2.2.41.4 Der letzte Satz des ersten Absatzes erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Die in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR aufgeführten Zubereitungen dürfen,"Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR enthalten sind, dürfen ..."

In der Tabelle folgende neue Eintragung einfügen:
"

(7-METHOXY-5- METHYL-BENZOTHIOPHEN-2-YL) BORONSÄURE88-100OP7323011)

".

Nach der Tabelle folgende Bemerkung (11) einfügen:

"(11) Die technische Verbindung mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten darf bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.".

2.2.52.4 Der letzte Satz des ersten Absatzes erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Die in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR aufgeführten Zubereitungen dürfen,"Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR enthalten sind, dürfen ..."

In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

"< 35> 57> 8OP8310732)

".

- Unter "tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT" folgende neue Zeile hinzufügen: "

"< 62> 38OP7310532)

".

- Unter "tert-HEXYLPEROXYPIVALAT" folgende neue Zeile hinzufügen:
"

"(als stabile Dispersion in Wasser)< 52OP8+15+20311732)

".

Nach der Tabelle unter "Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):" am Ende folgende Bemerkung hinzufügen: "32) Aktivsauerstoffgehalt d 4,15 %.".

2.2.7.1.3 Die Fußnoten 5)

5) Die Buchstaben ≪SCO≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Surface Contaminated Object≫.

und 6)

6) Die Buchstaben ≪LSA≫ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks ≪Low Specific Activity≫.

für "SCO" und "LSA" streichen.
(Folgeänderung zum neuen "1.2.3 Verzeichnis der Abkürzungen")

2.2.7.2.3.1.4 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen:

Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

"2.2.7.2.3.1.4 (gestrichen)".

2.2.7.2.3.1.5 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 des ADR übereinstimmen."2.2.7.2.3.1.5 (gestrichen)".

2.2.7.2.3.4.1 In Absatz c), im ersten Satz "Absatz 2.2.7.2.3.1.4" ändern in: "Absatz 2.2.7.2.3.4.3".

2.2.7.2.3.4.2 "2.2.7.2.3.1.4" ändern in: "2.2.7.2.3.4.3".

2.2.7.2.3.4 Folgenden neuen Absatz 2.2.7.2.3.4.3 einfügen:

"2.2.7.2.3.4.3 Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.".

2.2.7.2.3.4.3 wird zu 2.2.7.2.3.4.4.

"Absätze 2.2.7.2.3.4.1 und 2.2.7.2.3.4.2" ändern in: "Absätze 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und 2.2.7.2.3.4.3".

2.2.8.1.5.2 Im zweiten Satz "OECD Test Guidelines 8), 9), 10), 11)" ändern in: "OECD Test Guideline 404 8), 435 9), 431 10) oder 430 11)".

Im dritten Satz "mit den OECD Test Guidelines 8), 9), 10), 11)" als nicht ätzend bestimmt ist" ändern in: "mit einer dieser OECD Test Guidelines als nicht ätzend bestimmt ist oder in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 439 12) nicht zugeordnet ist".

Im vierten Satz streichen: "Invitro-".

Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Wenn die Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen zulässt, so muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden, sofern andere Prüfergebnisse keine andere Verpackungsgruppe ergeben.".

Eine neue Fußnote 12) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"12) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 439 "In Vitro Skin Irritation: Reconstructed Human Epidermis Test Method" 2015 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 439 "Invitro-Irritation der Haut: Prüfung an einem Modell menschlicher Haut" 2015).".

Im Kapitel 2.2, die Fußnoten entsprechend umnummerieren.

2.2.8.1.5.3 In Absatz c) (ii), im zweiten Satz streichen: "oder ein ähnlicher Typ".

2.2.9.1.7 Der Absatz g) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch"Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch ..."

2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode M11 bei der UN-Nummer 3359 streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Kapitel 2.4

Tabelle 2.4.3.1 [Die Änderung zur Tabelle in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

2.4.4.3.4 a) Nach Absatz a) (i) folgende Bem. einfügen:

"Bem. Wenn in diesem Fall der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als 1 mg/l ist, besteht gemäß ADN keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig wassergefährdend.".

Kapitel 3.2, Tabelle A

Bei der UN-Nr. 1002 in Spalte (6) einfügen: "397".

Bei allen UN-Nummern, denen in Spalte (6) die Sondervorschrift "386" zugeordnet ist, in Spalte (6) einfügen: "676".

Diese Änderung betrifft folgende UN-Nummern:

1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093,

1143, 1167, 1185,

1218, 1246, 1247, 1251,

1301, 1302, 1303, 1304,

1545, 1589,

1614,

1724,

1829, 1860,

1917, 1919, 1921, 1991,

2055,

2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283,

2348, 2352, 2396,

2452,

2521, 2522, 2527, 2531,

2607, 2618,

2838,

3022, 3073, 3079,

3302,

3531, 3532, 3533 und 3534.

Bei der UN-Nr. 1012 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH"BUTEN".

In Spalte (6) einfügen: "398".

Bei der UN-Nr. 1043 in Spalte (6) einfügen "642".

Alle fünf Eintragungen für die UN-Nr. 1169

1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)3F1II3601
640C
5 LE2PP, EX, AVE011
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)3F1II3601
640D
5 LE2PP, EX, AVE011
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG3F1III36015 LE1PP, EX, AVE010
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)3F1III36015 LE1PP, EX, AVE010
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)3F1III36015 LE1PP, EX, AVE010

streichen.

Bei der UN-Nr. 1197, Verpackungsgruppen II und III (fünf Eintragungen), in Spalte (2) "EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG" ändern in: "EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma".

Bei der UN-Nr. 1288 (alle Eintragungen) in Spalte (8) einfügen: "T".

Bei der UN-Nr. 1345 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
KAUTSCHUK- (Gummi-) ABFÄLLE, gemahlen oder KAUTSCHUK- (Gummi-) RESTE, pulverförmig oder granuliert"KAUTSCHUK- (Gummi-) ABFÄLLE, gemahlen oder KAUTSCHUK- (Gummi-) RESTE, pulverförmig oder granuliert, höchstens 840 μm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt".

Bei der UN-Nr. 1408, in Spalte (6) einfügen: "802".

Bei der UN-Nr. 1620, in Spalte (7 a) "500g" ändern in: "500 g".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1694, in Spalte (6) streichen: "302" und einfügen: "802".

Bei der UN-Nr. 1872 in Spalte (3b) "OT2" ändern in: "O2", in Spalte (5) streichen: "+6.1", in Spalte (6) streichen: "802", in Spalte (9) streichen: "EP".

Bei der UN-Nr. 1891 in Spalte (3a) "6.1" ändern in: "3". In Spalte (3b) "T1" ändern in: "FT1". In Spalte (5) "6.1" ändern in: "3+6.1". In Spalte (7a) "100 ml" ändern in: "1 L". In Spalte (7b) "E4" ändern in: "E2".

Bei der UN-Nr. 1944, in der Spalte (2) "(Heftchen, Briefchen oder Schachteln)" ändern in: "(Heftchen, Kärtchen oder Schachteln mit Reibfläche)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1950, "DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend", in Spalte (10) einfügen:", VE04".

Bei der UN-Nr. 2015, erste Eintragung, in Spalte (2), vor der bestehenden Benennung einfügen: "WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT oder".

Bei der UN-Nr. 2037 (Alle Eintragungen), in Spalte (2) "nicht nachfüllbar" ändern in: "nicht wiederbefüllbar".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2071, in Spalte (7 b) streichen: "E1".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei den UN-Nrn. 2381, 3483, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548, in Spalte (6) einfügen: "802".

Bei der UN-Nr. 2426 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %"AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung".

Bei der UN-Nr. 2978, in Spalte (11) streichen: "RA01".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3206, Verpackungsgruppe III, in Spalte (6) streichen: "183" und einfügen: "182".

Bei der UN-Nr. 3208, Verpackungsgruppe II, in Spalte (7b) "E0" ändern in: "E2".

Bei der UN-Nr. 3209, Verpackungsgruppe II, in Spalte (7b) "E2" ändern in: "E0".

Bei der UN-Nr. 3222, in Spalte (7 a) "100g" ändern in: "100 g".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3224, in Spalte (7 a) "100g" ändern in: "100 g".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei den UN-Nrn. 3269 und 3527, Verpackungsgruppen II und III, in Spalte (7b) "E0" ändern in: "siehe SV 340".

Bei der UN-Nr. 3359, in Spalte (2) streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3408 (beide Eintragungen), in Spalte (6) einfügen: "802".

Bei der UN-Nr. 3440, alle Eintragungen, in Spalte (6) einfügen: "563".

Bei der UN-Nr. 3494, alle Eintragungen, in Spalte (6) streichen: "649".

Bei der UN-Nr. 3494, Verpackungsgruppe II, in Spalte (7 a) "1 l" ändern in: "1 L".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3494, Verpackungsgruppe III, in Spalte (7 a) "5 l" ändern in: "5 L".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3527 (beide Eintragungen), in Spalte (7 a) "5kg" ändern in: "5 kg".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei den UN-Nrn. 3537, 3539, 3540, 3541 und 3542, in Spalte (6) einfügen: "802".

Bei der UN-Nr. 3538 in Spalte (6) einfügen: "396".

Bei der Stoffnummer 9000, in Spalte (7 b) streichen: "E0".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Folgende neue Eintragung hinzufügen:

(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9)(10)(11)(12)(13)
3550COBALTDIHYDROXID- PULVER mit mindestens 10 % lungengängigen Partikeln6.1T5I6.18020E5PP, EP2

Kapitel 3.2
3.2.3.1,
Spalte (20),
Bemerkung 33,

Absatz n) [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 3.2, Tabelle C

Bei der UN-Nr. 1010, BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT:
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT"BUTADIENE (BUTA-1,2-DIEN), STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT".

Bei der UN-Nr. 1010, BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT:
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT"BUTADIENE (BUTA-1,3-DIEN), STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT".

Bei der UN-Nr. 1010, BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien):
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien)"BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, mit mehr als 40 % Butadienen (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien)".

Bei der UN-Nr. 1010, BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien):
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien)"BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, mit mehr als 40 % Butadienen (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien)".

Bei der UN-Nr. 1010, BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien):
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)"BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, mit mehr als 40 % Butadienen (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)".

Bei der UN-Nr. 1010, BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien):
Erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)"BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, mit mehr als 40 % Butadienen (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien)".

[Die Änderung in der französischen und englischen Fassung für die Stoffnummer 9004 hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Bei der UN-Nr. 1030 (zweite Eintragung), in Spalte (2) "1,1-DIFLUORETHAN, TIEFGEKÜHLT, (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)" ändern in:
"1,1-DIFLUORETHAN, TIEFGEKÜHLT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1063 (zweite Eintragung), in Spalte (2) "METHYLCHLORID, TIEFGEKÜHLT, (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)" ändern in:
"METHYLCHLORID, TIEFGEKÜHLT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1120 (erste Eintragung), in Spalte (2) "BUTANOLE (tert.-BUTYLALKOHOL)" ändern in:
"BUTANOLE (tert-BUTYLALKOHOL)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1120 (zweite Eintragung), in Spalte (2) "BUTANOLE (sec.-BUTYLALKOHOL)" ändern in:
"BUTANOLE (sec-BUTYLALKOHOL)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1134, in Spalte (2) "CHLORBENZEN (phenylchlorid)" ändern in:
"CHLORBENZEN (Phenylchlorid)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1148, in Spalte (2) "DIACETONALKOHOL, chemisch rein" ändern in:
"DIACETONALKOHOL".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1170, Verpackungsgruppe II, in Spalte (2) "70 Vol-% Alkohol" ändern in:
"70 Vol.-% Alkohol".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1171, in Spalte (2) "ETHYLENGLYCOLMONOETHYL-ETHER" ändern in:
"ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1172, in Spalte (2) "ETHYLENGLYCOLMONOETHYL-ETHERACETAT" ändern in:
"ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1188, in Spalte (2) "ETHYLENGLYCOLMONO-METHYLETHER" ändern in:
"ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1265 "PENTANE, flüssig" (erste und zweite Eintragung), in Spalte (20) "14; *siehe 3.2.3.3" ändern in:
"14 *siehe 3.2.3.3" (zweimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1267 "ROHERDÖL" (erste, dritte und fünfte Eintragung), in Spalte (20) "14; *siehe 3.2.3.3" ändern in:
"14 *siehe 3.2.3.3" (dreimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1268 "ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G" (dritte, vierte, fünfte und sechste Eintragung), in Spalte (2) "oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G" ändern in:
"oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G." (viermal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1268 "ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G (NAPHTA) 110 kPa < pD50 d 150 kPa" (vierundzwanzigste Eintragung), in Spalte (2) "oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G" ändern in:
"oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1268 "ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G (NAPHTA) pD50 d 110 kPa" (fünfundzwanzigste Eintragung), in Spalte (2) "oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G" ändern in:
"oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1268 "ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G (BENZENE HEART CUT) pD50 d 110 kPa" (sechsundzwanzigste Eintragung), in Spalte (2) "oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G" ändern in:
"oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1760 "ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (NATRIUMMERCAPTOBENZO-THIAZOL 50 %, WÄSSERIGE LÖSUNG)" (vierte Eintragung), in Spalte (2) "NATRIUMMERCAPTOBENZO-THIAZOL" ändern in:
"NATRIUMMERCAPTOBENZOTHIAZOL".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 1987 "ALKOHOLE, N.A.G. (90 MASSE-% tert.-BUTANOL UND 10 MASSE-% METHANOL, GEMISCH)" (letzte Eintragung), in Spalte (2) "tert.-BUTANOL" ändern in:
"tert-BUTANOL".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2014, in Spalte (2) "mit mindestens 20 % aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid" ändern in:
"mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2031 "SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65 % Säure aber höchstens 70 % Säure" (zweite Eintragung), in Spalte (2) "mit mindestens 65 % Säure aber höchstens 70 % Säure" ändern in:
"mit mindestens 65 %, aber höchstens 70 % Säure".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2187, in Spalte (2) "KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG" ändern in:
"KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2672 (beide Eintragungen), in Spalte (2) "AMMONIAKLÖSUNG in Wasser mit relativer Dichte" ändern in:
"AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte" (zweimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 2790 (zweite Eintragung), in Spalte (2) "ESSIGSÄURE, LÖSUNG, mit mindestens 10 Masse-% und höchstens 50 Masse-% Säure" ändern in:
"ESSIGSÄURE, LÖSUNG, mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3077, in Spalte (2) "(C12 - C 18)" ändern in: "(C12 - C18)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3082 "UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG,N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL)" (letzte Eintragung), in Spalte (2) "FLÜSSIG,N.A.G." ändern in:
FLÜSSIG, N.A.G." (Einfügen eines Leerzeichens).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3145 (beide Eintragungen), in Spalte (2) "einschliesslich" ändern in:
"einschließlich" (zweimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3175, in Spalte (2) "DIALKYLDIMETHYLAMMO-NIUMCHLORID" ändern in:
"DIALKYLDIMETHYLAMMONIUMCHLORID".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3256 "ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60°C, bei oder über seinem Flammpunkt (CARBON BLACK REEDSTOCK - E) (PYROLYSEÖL)" (dritte Eintragung), in Spalte (2) "(CARBON BLACK REEDSTOCK - E)" ändern in:
"(CARBON BLACK REEDSTOCK)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3257 (erste und zweite Eintragung), in Spalte (2) "einschliesslich" ändern in:
"einschließlich" (zweimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3257 (dritte Eintragung), in Spalte (2) "ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. bei oder über 100°C" ändern in:
"ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100°C".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der UN-Nr. 3286 (letzte Eintragung), in Spalte (20) einfügen eines Zeilenumbruchs nach der Nummer "44".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Bei der Stoffnummer 9003, in Spalte (2) streichen:
", STABILISIERT".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Folgende neue Eintragungen einfügen:

UN-Nummer
oder Stoffnummer
Benennung und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrenTankschiffstypLadetankzustandLadetanktypLadetankausrüstungÖffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils in kPAmax. zul. Tankfüllungsgrad in %relative Dichte bei 20 °CArt der ProbeentnahmeeinrichtungPumpenraum unter Deck erlaubtTemperaturklasseExplosionsgruppeExplosionsschutz erforderlichAusrüstung erforderlichAnzahl der Kegel/Lichterzusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
3.1.22.22.22.1.1.35.2.2/

3.2.3.1

1.2.1/

7.2.2.0.1

3.2.3.1/

1.2.1

3.2.3.1/

1.2.1

3.2.3.1/

1.2.1

3.2.3.1/

1.2.1

7.2.4.213.2.3.13.2.3.1/

1.2.1

3.2.3.1/

1.2.1

1.2.11.2.1/

3.2.3.3

1.2.1/

3.2.3.3

8.1.57.2.53.2.3.1
1288SCHIEFERÖL3F1II3+N3+ CMRN23345970,923jaT3II B4)jaPP, EP,
EX,
TOX, A
114; 23
1288SCHIEFERÖL3F1III3+N3+ CMRN23345970,923jaT3II B4)jaPP, EP,
EX,
TOX, A
014; 23

Kapitel 3.2

3.2.3.3 Schema B erhält folgenden Wortlaut:

alt

Schema B: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit geschlossenen Ladetanks 22
LadetankausrüstungKlasse 3, Flammpunkt < 23 °CÄtzende StoffeCMR-Stoffe
Drucktank (400 kPa)175 kPa < Pv50 < 300 kPa, ohne Kühlung
Mit Öffnungsdruck Überdruck- /Hochgeschwindig-
keitsventil 50 kPa
175 kPa < Pv50 < 300 kPa, mit Kühlung (Ziffer 1 in Spalte (9))110 kPa < Pv50 < 175 kPa, ohne Berieselung
Mit Öffnungsdruck Überdruck- /Hochgeschwindig-
keitsventil 10 kPa
110 kPa < Pv50 < 150 kPa, mit Berieselung
(Ziffer 3 in Spalte (
9))
Pv50 < 110 kPaVerpackungsgruppe
I oder II mit Pv50 > 12,5 kPa oder mit Wasser gefährlich reagierend
Öffnungsdruck Überdruck- /Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa; wenn Tankinnenüberdruck höher als 10 kPa, mit Berieselung (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte 10, jedoch va = 0,03)

neu
"Schema B: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit geschlossenen Ladetanks

Feststellen, welche Stoff-/Ladetank-Eigenschaften aus den ersten sechs Spalten relevant sind. In der relevanten Spalte die anwendbare Zeile auswählen. In dieser Zeile sind dann in der siebten Spalte die sich ergebenden Anforderungen für die Ladetankausrüstung in N-Schiffen mit geschlossenen Ladetanks dargestellt. Wenn mehrere Spalten relevant sind, die oberste relevante Zeile in der siebten Spalte auswählen.

Stoff-/Ladetank-EigenschaftenSich ergebende Anforderungen
Klasse 3, Flammpunkt < 23 °CÄtzende StoffeCMR-StoffeLadetankausrüstung
175 kPa < Pv 50 < 300 kPa,
ohne Kühlung
Drucktank (400 kPa)
175 kPa < Pv 50 < 300 kPa,
mit Kühlung
Mit Öffnungsdruck Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa (mit Kühlung (Ziffer 1 in Spalte (9)))
150 kPa < Pv 50 < 175 kPa110 kPa < Pv 50 < 150 kPa,
ohne Berieselung
Mit Öffnungsdruck Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa
110 kPa < Pv 50 < 150 kPa,
mit Berieselung
Tankinnenüberdruck < 10 kPa (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte (10), jedoch va = 0,03)Mit Öffnungsdruck Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa (mit Berieselung (Ziffer 3 in Spalte (9)))
Pv 50 < 110 kPaVerpackungsgruppe 1 oder II mit Pv 50 > 12,5 kPa oder mit Wasser gefährlich reagierend oder mit gelösten GasenTankinnenüberdruck < 10 kPa (Berechnung des Dampfdrucks nach der Formel für Spalte (10), jedoch va = 0,03)Mit Öffnungsdruck Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventil 10 kPa

3.2.3.3, Spalte (18) und
3.2.4.3 J, Spalte (18) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

3.2.4.2 Antragsvordruck für Ausnahmegenehmigungen nach Abschnitt 1.5.2

In 2.12 "Auslaufzeit" "ISO 2431-1996" ändern in: "ISO 2431:2019".

In 3.2 "Flammpunkt"

- "DIN 51755-1:1974" ändern in: "DIN 51755:1974-03".

- "EN ISO 3679:2004" ändern in: "ISO 3679:2015".

- "EN ISO 2592:2002" ändern in: "ISO 2592:2017".

In 3.3 "Explosionsgrenzen" "EN 1839:2012" ändern in: "EN 1839:2017".

Kapitel 3.3

SV 119 Am Ende der Sondervorschrift folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden.".

SV 188 [Die Änderung zu Absatz g) und h) in der französischen Fassung hat keine Auswirkung auf den deutschen Text.]

SV 188 Im letzten Satz:
"Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie" ändern in: "Eine einzellige Batterie".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

SV 225 Nach Absatz a) folgende neue Bem. einfügen:

"Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie Funktion notwendigen Bauteile (z.B. Schläuche und Düsen) vorübergehend abgebaut sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Löschmittelbehälter nicht beeinträchtigt ist und die Feuerlöscher weiterhin als tragbare Feuerlöscher zu erkennen sind.".

SV 291 Am Ende der Sondervorschrift folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden.".

SV 302 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

SV 327 Im ersten Satz "Absatz 5.4.1.1.3" ändern in: "Absatz 5.4.1.1.3.1".

SV 363 Am Ende von Absatz j) folgende Bemerkung einfügen:

"Bem. Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein.".

SV 378 Im ersten Satz
"nicht nachfüllbaren Druckgefäßen" ändern in: "nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

SV 389 Der erste Satz des ersten Absatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen."Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen."

Der letzte Satz des letzten Absatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein."Mit Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des RID oder des ADR vorgesehenen Fälle muss die Güterbeförderungseinheit auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein."

"396 - 499 (bleibt offen)" ändern in: "399 - 499 (bleibt offen)".

SV 591 Nach "den Vorschriften" einfügen: "der Klasse 8".

SV 593 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
593 Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADN, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 203 Vorschriften für offene Kryo-Behälter Absatz (6) entsprechen, enthalten ist."593 Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z.B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADN, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR entsprechen, enthalten ist."

SV 644 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
644 Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7,
  2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt.
"644 Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7.
  • Die Lösung enthält höchstens 93 % Ammoniumnitrat.
  • Die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt."

SV 650 In Absatz e) "Absatz 5.4.1.1.3" ändern in: "Absatz 5.4.1.1.3.1".

SV 651 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

SV 654 Im ersten Satz "Absatz 5.4.1.1.3" ändern in: "Absatz 5.4.1.1.3.1".

SV 655 Am Anfang des ersten Satzes, nach "Flaschen" streichen: "und ihre Verschlüsse".

SV 663 Der erste Unterabsatz unter der Überschrift "Allgemeine Vorschriften" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Container, denselben Wagen, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden."Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in loser Schüttung verladen werden. Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in ein und derselben Außenverpackung zusammengepackt werden."

SV 674 In Absatz a) "Allgemeines" folgende Änderungen vornehmen:

- Im ersten Satz "von geschweißten Stahlflaschen" ändern in: "von geschweißten Stahlflaschenkörpern".

- Im zweiten Satz "zur inneren Stahlflasche" ändern in: "zum inneren Stahlflaschenkörper".

- |Die zweite Änderung zum zweiten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

- Im dritten Satz "der Flasche aus Stahl" ändern in: "des Stahlflaschenkörpers".

In Absatz b) "Grundgesamtheit" "Innenflaschen" ändern in: "Innenflaschenkörpern aus Stahl".

In Absatz d) "Rückverfolgbarkeit" folgende Änderungen vornehmen:

- Im ersten Satz "Innenflaschen" ändern in: "Innenflaschenkörper".

- Im zweiten Spiegelstrich "der Stahlflasche" ändern in: "des Stahlflaschenkörpers".

SV 674 Absatz i), im letzten Spiegelstrich

"Qualitätssystem" ändern in: "Qualitätssicherungssystem".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Folgende neue Sondervorschriften einfügen:

"396 Ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.5 des ADR dürfen große und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen mit geöffneten Ventilen befördert werden, vorausgesetzt:

  1. die Gasflaschen enthalten Stickstoff der UN-Nummer 1066, verdichtetes Gas der UN-Nummer 1956 oder Luft, verdichtet (Druckluft) der UN-Nummer 1002;
  2. die Gasflaschen sind mit dem Gegenstand durch Druckregler und feste Rohrleitungen so verbunden, dass der Druck des Gases (Überdruck) im Gegenstand 35 kPa (0,35 bar) nicht überschreitet;
  3. die Gasflaschen sind ordnungsgemäß gesichert, so dass sie sich in Bezug auf den Gegenstand nicht bewegen können, und sind mit widerstandsfähigen und druckbeständigen Schläuchen und Rohren ausgestattet;
  4. die Gasflaschen, Druckregler, Rohrleitungen und anderen Bauteile sind während der Beförderung durch Verschläge aus Holz oder andere geeignete Mittel vor Beschädigungen und Stößen geschützt;
  5. das Beförderungspapier enthält folgenden Vermerk: "BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 396";
  6. Güterbeförderungseinheiten, die Gegenstände enthalten, die mit Flaschen mit offenen Ventilen befördert werden, die ein Gas enthalten, von dem eine Erstickungsgefahr ausgeht, sind gut belüftet und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.5.3.6 gekennzeichnet.".

"397 Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.".

"398 Diese Eintragung gilt für Butene, Gemisch, But-1-en, cis-But-2-en und trans-But-2-en. Für Isobuten siehe UN-Nummer 1055.

Bem. Wegen zusätzlicher Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.2 e).".

"641 (bleibt offen)".

"642 Diese Eintragung der UN-Modellvorschriften darf nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak verwendet werden, es sei denn, dies ist im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 zugelassen. Für die Beförderung von Ammoniaklösung siehe ansonsten die UN-Nummern 2073, 2672 und 3318.".

"676 Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit den Unterabschnitten 7.1.7.3 und 7.1.7.4 sowie den Absätzen 5.4.1.1.15 und 5.4.1.2.3.1 nicht angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden eingehalten:

  1. vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht wesentlich voneinander abweichen;
  2. die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Stunden nach dieser Prüfung;
  3. die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor der Einwirkung anderer Wärmequellen (z.B. zusätzliche Ladungen, welche über Umgebungstemperatur befördert werden) geschützt;
  4. die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger als 45 °C;
  5. Fahrzeuge und Container sind ausreichend belüftet;
  6. die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Liter verpackt.

Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den Bedingungen dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen werden, z.B. der Zusatz von Inhibitoren.".

Kapitel 3.4

3.4.11 Die Spiegelstriche mit "a)" und "b)" bezeichnen.

Kapitel 3.5

3.5.4.3 Die Spiegelstriche mit "a)" und "b)" bezeichnen.

Kapitel 5.1

5.1.3 Im Titel "für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".

5.1.3.1 "für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".

5.1.5.1.3 Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, nach denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADN entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden darf (siehe Abschnitt 1.7.4)."Eine zuständige Behörde darf Vorschriften genehmigen, nach denen Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADN entsprechen, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4)."

5.1.5.2.1 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Zulassungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 des ADR entsprechen."Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 des ADR entsprechen."

[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Kapitel 5.2

5.2.1.6 Im Einleitungssatz "nachfüllbaren Gefäßen" ändern in: "wiederbefüllbaren Gefäßen".

In der Bem. 2 "nicht nachfüllbare Gefäße" ändern in "nicht wiederbefüllbare Gefäße".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.2.1.6 In der Fußnote 1) folgende Änderungen vornehmen:

- Am Ende des letzten Spiegelstriches den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.

- Folgenden neuen Spiegelstrich hinzufügen:

"- für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch.".

5.2.1.9.2 In der Abbildung 5.2.1.9.2 das Doppelsternchen entfernen.

Nach der Abbildung die Erläuterung des Doppelsternchens

** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind

entfernen.

5.2.1.10.1 Die Spiegelstriche mit "a)", "b)", "c)" und "d)" bezeichnen.

In Absatz c) "Kryo-Behälter" ändern in: "verschlossene oder offene Kryo-Behälter".

5.2.1.10.2 In Absatz a) "Kryo-Behältern" ändern in: "verschlossenen oder offenen Kryo-Behältern".

5.2.2.2.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 5.3

5.3.2.1.5 Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bem. Dieser Absatz muss nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Fahrzeugen oder Wagen und bedeckten Fahrzeugen oder Wagen mit Decken mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern."Bem. Dieser Absatz muss nicht für Fahrzeuge oder Wagen, mit denen Container für die Beförderung in loser Schüttung, Tanks und MEGC mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördert werden, angewendet werden."

5.3.2.1.7 Am Ende "für Güter in loser Schüttung" ändern in: "für die Beförderung in loser Schüttung".

5.3.2.2.3 Im Bild die Angabe der Breite von "10 cm" in "40 cm" ändern.
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Kapitel 5.4

5.4.1.1.3 Der bestehende Text (unter dem Titel) wird zu Absatz 5.4.1.1.3.1.
Einen neuen Absatz 5.4.1.1.3.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"5.4.1.1.3.2 Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in den folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1 f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:

  1. für Verpackungen ist dem Beförderungspapier eine Liste der Verpackungen mit Angabe des Typs und des Nennvolumens beigefügt;
  2. für Container erfolgt die Schätzung auf der Grundlage ihres Nennvolumens und anderer verfügbarer Informationen (z.B. Art des Abfalls, durchschnittliche Dichte, Füllungsgrad);
  3. für Saug-Druck-Tanks für Abfälle ist die Schätzung begründet (z.B. durch eine vom Absender zur Verfügung gestellte Schätzung oder durch die Ausrüstung des Wagens/Fahrzeugs).

Eine solche Schätzung der Menge ist nicht zugelassen für:

Im Beförderungspapier ist zu vermerken:

"IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE".".

5.4.1.1.5 Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung, einschließlich einer Bergungsgroßverpackung oder in einem Bergungsdruckgefäß befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck "BERGUNGSVERPACKUNG" oder "BERGUNGSDRUCKGEFÄSS" hinzuzufügen."Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung gemäß Unterabschnitt 4.1.1.19 des ADR, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, Verpackungen oder Großverpackungen größerer Abmessungen, die aufgrund ihres Typs und ihrer Prüfanforderungen für eine Verwendung als Bergungsverpackung geeignet sind, befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck "BERGUNGSVERPACKUNG" hinzuzufügen.

Wenn gefährliche Güter in einem Bergungsdruckgefäß gemäß Unterabschnitt 4.1.1.20 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck "BERGUNGSDRUCKGEFÄSS" hinzuzufügen."

5.4.1.1.11 "6.7.2.19.6 b)" ändern in: "6.7.2.19.6.1 b)" (zweimal), "6.7.3.15.6 b)" ändern in: "6.7.3.15.6.1 b)" (zweimal) und "6.7.4.14.6 b)" ändern in: "6.7.4.14.6.1 b)" (zweimal).

5.4.1.1.15 In der Überschrift "von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden" ändern in: "von stabilisierten und temperaturkontrollierten Stoffen".

Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn der Ausdruck ≪STABILISIERT≫ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle erfolgt, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

≪KONTROLLTEMPERATUR: ...°C
NOTFALLTEMPERATUR: ...°C≫.

"Sofern der Ausdruck "STABILISIERT" nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch diesen Ausdruck, wenn eine Stabilisierung angewendet wird, und durch den Ausdruck "TEMPERATURKONTROLLIERT", wenn die Stabilisierung durch Temperaturkontrolle oder eine Kombination aus chemischer Stabilisierung und Temperaturkontrolle erfolgt, zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.6).

Wenn der Ausdruck "TEMPERATURKONTROLLIERT" Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6), sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

"KONTROLLTEMPERATUR: ... °C NOTFALLTEMPERATUR: ... °C".

".

5.4.1.1.16 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640

Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier ≪SONDERVORSCHRIFT 640X≫ zu vermerken, wobei ≪X≫ der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

"5.4.1.1.16 (gestrichen)".

5.4.1.1.21 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530

Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363".

"5.4.1.1.21 Zusätzliche Angaben bei der Anwendung von Sondervorschriften

Wenn gemäß einer Sondervorschrift in Kapitel 3.3 zusätzliche Angaben erforderlich sind, müssen diese zusätzlichen Angaben in das Beförderungspapier aufgenommen werden."

5.4.1.1 Folgende neue Absätze 5.4.1.1.23 und 5.4.1.1.24 hinzufügen:

"5.4.1.1.23 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand

Wenn ein Stoff, der gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).".

"5.4.1.1.24 Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden

Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.7 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1" bzw.

"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2".".

5.4.1.2.2 Einen neuen Absatz e) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"e) Bei der Beförderung der UN-Nummer 1012 muss im Beförderungspapier nach der offiziellen Benennung für die Beförderung die Benennung des spezifischen beförderten Gases in Klammern angegeben sein (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 398).".

5.4.2 Im ersten Absatz erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 5 6 beizugeben."Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container-/ Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 5) 6) zur Verfügung zu stellen."

Im zweiten Absatz erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:

altneu
Die Aufgaben gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden."Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-/ Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument (siehe z.B. Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden."

|Die Änderung zum zweiten Satz des zweiten Absatzes in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Die Bemerkung nach dem zweiten Absatz

Bem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat nicht erfoderlich.

streichen.

Im letzten Absatz vor "ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat" einfügen: "auch".

5.4.2 In der Fußnote 6, im ersten Satz, "Amendment 39-18" ändern in: "Amendment 40-20".

In der Fußnote 6, im Text, der den Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes wiedergibt:

5.4.2.2 Im ersten Satz "miteinander verbunden sein" ändern in: "beigefügt werden".

5.4.2.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.4.2.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 5.5

5.5.2 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.1.1 Streichen: "(CTU)"
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.1.2 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.1.3 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.2 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.3.1 Streichen: "(CTU)" (viermal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.3.3 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.3.4 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.3.5 Streichen: "(CTU)" (zweimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.4.1 Streichen: "(CTU)" (dreimal).
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

5.5.2.4.1 Die Spiegelstriche mit "a)", "b)" und "c)" bezeichnen.

5.5.2.4.4 Streichen: "(CTU)".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Kapitel 6.1

6.1.1 Der Verweis auf Kapitel 6.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2;"Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900);"

Der Verweis auf Kapitel 6.4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kapitel 6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7;"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe;"

Der Verweis auf Kapitel 6.9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kapitel 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK);"Kapitel 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK);"

Der Verweis auf Kapitel 6.12 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU)."Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU);"

Am Ende folgenden Text anfügen:

"Kapitel 6.13 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK).".
[Folgeänderungen zu Änderungen des ADR]

Kapitel 7.1

7.1.4.1.1 "Absatz 7.1.4.14" ändern in: "Absatz 7.1.4.1.4".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

7.1.4.4.4 Unter "Beispiele für die Stauung und Trennung der Container" erhält die Legende zu Buchstabe R folgenden Wortlaut:

altneu
R Container (z.B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind."R Container (z.B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die die Anforderungen unter Absatz 7.1.4.4.4 a) nicht erfüllen."

7.1.4.4.4 Unter "Beispiele für die Stauung und Trennung der Container" erhält die Legende zu Buchstabe Z folgenden Wortlaut:

altneu
Z Elektrische Anlagen, die nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" sind."Z elektrische Anlagen und Geräte, die die Anforderungen unter Absatz 7.1.4.4.4 a) nicht erfüllen."

7.1.7.3.2 In Absatz a) ""STABILISIERT"" ändern in: ""TEMPERATURKONTROLLIERT"".

7.1.7.4.5 Am Anfang von Absätze a) und b), "Wärmedämmung" ändern in: "Ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung".

In Absatz b), "mit Kältespeicher" ändern in: "und Kältespeicher".

Der Anfang des Absatzes c) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
c) Wärmedämmung und eine einzelne Kühlmaschine,"c) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer einzelnen Kühlmaschine, vorausgesetzt, ..."

Der Anfang des Absatzes d) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
d)Wärmedämmung und eine Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,"d) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt, ..."

Der Anfang des Absatzes e) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
e) Wärmedämmung und doppelt vorhandene Kältemaschinen, vorausgesetzt,"e) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und doppelt vorhandenen Kältemaschinen, vorausgesetzt, ..."

7.1.7.4.7 Vor dem bestehenden Text folgenden Text einfügen:

"Die zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle verwendeten Container mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. der Wärmedurchgangskoeffizient eines Containers mit Wärmedämmung darf 0,4 W/m2/K nicht überschreiten;
  2. das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein - und
  3. es müssen, sofern die Container mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sind, Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird.".

Im bestehenden Text streichen: "oder Containern" bzw."oder Container".

Kapitel 7.2

7.2.3.1.1 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
7.2.3.1.1 Kofferdämme müssen leer sein. Es muss täglich kontrolliert werden, ob die Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen)."7.2.3.1.1 Kofferdämme müssen leer sein, solange die angrenzenden Ladetanks nicht leer sind. Sie müssen vor jedem Füllen kontrolliert werden, und wenn sie nicht gefüllt werden, müssen sie häufig, mindestens einmal pro Woche, kontrolliert werden, um zu überprüfen, ob sie trocken sind (Kondenswasser ausgenommen)."

7.2.3.1.6, zweiter Anstrich [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

7.2.3.20.1 Erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume, die keine isolierten Ladetanks enthalten, dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn"7.2.3.20.1 Kofferdämme, die als Betriebsräume eingerichtet sind, und Aufstellungsräume, welche isolierte Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden.

Kofferdämme, die nicht als Betriebsräume eingerichtet sind, dürfen mit Wasser gefüllt werden, wenn

  1. die angrenzenden Ladetanks leer sind,
  2. dies in der Intaktstabilitätsberechnung und der Leckstabilitätsberechnung mitberücksichtigt worden ist, und
  3. das Füllen in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) nicht verboten ist.

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume, die keine isolierten Ladetanks enthalten, dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn ..."

Der Rest des Textes bleibt unverändert.

7.2.4.16.8 [Die Änderungen in der französischen und englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

7.2.4.41 Im ersten Satz, nach "und das Rauchen" einfügen:", einschließlich elektronischer Zigaretten,".

7.2.5.4.2 "nach Abschnitt 8.2.1" ändern in: "nach Unterabschnitt 8.2.1.2".

7.2.4.29 "Während des Ladens oder Löschens muss unter das genutzte Sammelrohr die in Absatz 9.3.1.21.11 genannte Auffangwanne gestellt werden und über dem genutzten Sammelrohr ein Wasserfilm gemäß Absatz 9.3.1.21.11 aktiviert werden." ändern in:

"Während des Ladens oder Löschens muss unter den genutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung die in Absatz 9.3.1.21.11 genannte Auffangwanne gestellt werden und ein Wasserfilm gemäß Absatz 9.3.1.21.11 aktiviert werden.".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

Kapitel 8.1

8.1.2.1 In Absatz b) streichen: "und gegebenenfalls das Container-/Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2)".

8.1.2.2 f) "Löschens, beim Stillliegen und während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone". ändern in:
"Löschens oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone".

8.1.2.3 s) [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

8.1.2.9 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Unterabschnitte 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g), 8.1.2.4 und 8.1.2.5 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Der Unterabschnitt 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote."8.1.2.9 "Die Absätze 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g) und Unterabschnitt 8.1.2.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Der Absatz 8.1.2.1.c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote."

8.1.5.1, PP [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

8.1.6.2 Im ersten Satz "EN 13765:2010-08" ändern in "ISO 13765:2018" und "EN ISO 10380:2003-10" ändern in:
"ISO 10380:2012".

8.1.6.2 Im zweiten Satz "oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765:2010-08" ändern in:
"oder Abschnitt 8 und Anhang K der Norm EN 13765:2018 (laufende Prüfungen)".

8.1.6.2 Im zweiten Satz, streichen: "oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380:2003-10".

Kapitel 8.2

8.2.2.3.1.1, Praktische Übungen [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

8.2.2.3.3 Unter "Aufbaukurs "Gas"" erhält die Beschreibung der "Voraussetzung" folgenden Wortlaut:

altneu
Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe≫ oder ≪Kombination Trockengüter-/ Tankschiffe≫"Bestandene Prüfung nach dem ADN-Basiskurs "Tankschiffe" oder "Kombination Trockengüter-/Tankschiffe".

".

8.2.2.3.3 Unter "Aufbaukurs "Chemie"", erhält die Beschreibung der "Voraussetzung" folgenden Wortlaut:

altneu
Gültige ADN-Bescheinigung ≪Tankschiffe oder Kombination Trockengüter-/Tankschiffe≫"Bestandene Prüfung nach dem ADN-Basiskurs "Tankschiffe" oder "Kombination Trockengüter-/Tankschiffe".

".

8.2.2.7.1.1 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
8.2.2.7.1.1 Nach Abschluss des Basiskurses ist eine Prüfung durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden."8.2.2.7.1.1 Nach Abschluss des Basiskurses ist innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende eine Prüfung durchzuführen. Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb der sechs Monate zweimal wiederholt werden, ohne erneut an einem Basiskurs teilzunehmen."

8.2.2.7.1.3 und 8.2.2.7.2.3 In der Fußnote 1 "(http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/catalog_of_questions.html)" ändern in:
"(https://unece.org/catalogue-questions)".

8.2.2.7.2.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Fragenkatalogs des Verwaltungsausschusses."Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt werden."

8.2.2.7.2.5 Der letzte Satz des zweiten Absatzes "Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden." wie folgt ersetzen:

"Bei einer nicht bestandenen Prüfung sind insgesamt zwei vollständige oder teilweise Wiederholungen innerhalb der sechs Monate möglich, ohne erneut an einem Aufbaukurs teilzunehmen. Sind die 44 Punkte nicht erreicht, kann die vollständige Prüfung wiederholt werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20 Punkte, kann nur dieser Teil der Prüfung wiederholt werden.".

8.2.2.8.2 "ISO/IEC 7810:2003" ändern in:
"ISO/IEC 7810:2019".

Kapitel 8.3

8.3.5, dritter Anstrich "nach Absatz 7.2.3.7.6" ändern in:
"nach Absatz 7.2.3.7.1.6 oder 7.2.3.7.2.6".

Kapitel 8.6

8.6.1.1 und 8.6.1.2 Punkt 4, "Zusätzliche Anforderungen" ändern in: "Anforderungen".

8.6.1.1 Punkt 8, der einleitende Text erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Das Schiff ist zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen auf Grund"Dieses Zeugnis ist ausgestellt auf der Grundlage von:".

Kapitel 9.1

9.1.0.12.1 "bis zu 50 mm" ändern in: "bis zu höchstens 50 mm".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

9.1.0.40.2.16 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Für den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöscheinrichtungen nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig."Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
  1. Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
    Die Wirkung der Feuerlöschanlagen muss unmittelbar auf die zu schützenden Objekte ausgerichtet sein. Der Wirkungsbereich der Feuerlöschanlagen kann durch bauliche Maßnahmen räumlich begrenzt sein.
    Feuerlöschanlagen für den Objektschutz können bereits in die jeweiligen Objekte baulich integriert sein.
    Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.2 bis 9.1.0.40.2.16 unabhängig sein.
  2. Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
    1. Absatz 9.1.0.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
    2. Absatz 9.1.0.40.2.3 und Absatz 9.1.0.40.2.4;
    3. Absatz 9.1.0.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe c) dieses Absatzes;
    4. Absatz 9.1.0.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
    5. Absatz 9.1.0.40.2.7 bis Absatz 9.1.0.40.2.13;
    6. (bleibt offen)
    7. Absatz 9.1.0.40.2.15 Buchstabe b) bis e).

    In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz 9.1.0.40.2.1 aufgeführt sind.

    Für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz, die auf Basis eines Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.

  3. Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden können. Die manuelle Auslösung muss in direkter Nähe des zu schützenden Objekts möglich sein. Sie können automatisch ausgelöst werden, wenn das Auslösesignal von zwei Brandmeldern unterschiedlicher Erkennungsmethode ausgelöst wird. Die Auslösung muss ohne Verzögerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
  4. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

    Für die manuelle Auslösung muss bei jeder Auslöseeinrichtung eine Bedienungsanweisung gemäß Absatz 9.1.0.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

  5. Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
  6. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28, 9.3.2.28 und 9.3.3.28."

9.1.0.53.4 f) "EN 15869-03: 2010" ändern in: "EN 15869-1:2019".

Kapitel 9.3

9.3.1.0 Folgende Änderungen vornehmen:

Den ersten Absatz von 9.3.1.0.1 a) in 9.3.1.0.1.1 umnummerieren. Am Ende, nach "gleichwertigen Metall gebaut sein", einfügen:
", Sonderbestimmungen der zusätzlichen Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.".

Den zweiten Absatz von 9.3.1.0.1 a) in 9.3.1.0.1.2 umnummerieren.

9.3.1.0.1 b) in 9.3.1.0.2 umnummerieren.

9.3.1.0.2 in 9.3.1.0.3 umnummerieren. "Kunststoffen, oder Gummi" ändern in: "Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff".

9.3.1.0.3 in 9.3.1.0.4 umnummerieren."Kunststoff und Gummi" ändern in: "Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff".

9.3.x.0 Die Tabelle unter 9.3.1.0.4, 9.3.2.0.4 und 9.3.3.0.4 (ursprünglich 9.3.x.0.3) jeweils durch folgende Tabelle ersetzen:


alt:
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoff und Gummi ist nur zulässig für (X bedeutet zugelassen)HolzAluminium-
legierungen
KunststoffGummi
LandstegeXXXX
Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege) *)XXX
Reinigungsmaterial wie Besen usw.XXX
lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Rettungswinde usw.XXX
Leckwannen, TropftassenX
FenderXXX
Trossen zum Festmachen, Taue für FenderX
die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und AusrüstungenXX
Masten und ähnliche RundhölzerXXX
MaschinenteileXX
Schutzkleider von Motoren und PumpenX
Teile der elektrischen AnlageXX
Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw.XXX
Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von
Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen, Abfälle usw.
XX
Auflagerblöcke und Anschläge aller ArtXX
Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die BelüftungXX
Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und GesichtsbadXX
Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und HeizungsleitungenXX
Auskleidung der Tanks und der Lade-/LöschleitungenXXX
Dichtungen aller Art (z.B. Dom- und Lukendeckel)XX
Kabel für die elektrischen Anlagen und GeräteXX
Matte unter dem Landanschluss der Lade- und LöschleitungXX
Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche, usw.XX
Probegeräte und ProbeflaschenX
Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder 8.1.2.7 sowie des
Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde
XX
*) Beachte 9.3.1.0.5, 9.3.2.0.5 bzw. 9.3.3.0.5

Peilstäbe aus Aluminium sind zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen sind oder in anderer Weise geschützt sind.

Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

neu:

"(X bedeutet "zugelassen")

Holz

Aluminium-
Legierungen

Kunststoff/
Verbundwerkstoff

Gummi

Glas

Dauerhaft eingebaute Werkstoffe

die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie die Lagerung von Einrichtungen und AusrüstungenXX
Masten und ähnliche RundhölzerXXX
MaschinenteileXX
Schutzkleider von Motoren und PumpenX
Hinweistafeln (Zutritts- und Rauchverbot)XX
Teile der elektrischen AnlageXX
Gemäß den geltenden technischen Normen
Teile der Lade- und Löschanlage wie z.B. Abdichtungen usw.XXX
Auflagerblöcke und Anschläge aller ArtXX
Ventilatoren einschließlich der Schlauchleitungen für die BelüftungXX
Teile der Wassersprühanlage und der Dusche und das Augen- und GesichtsbadXX
Isolierung der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, der Gasabfuhrleitungen und HeizungsleitungenXXX
Auskleidung der Tanks und der Lade-/LöschleitungenaXXX
Isolierung der Ladetanks (Tabelle C, Spalte (20), Bem. 32)XXX
Dichtungen aller ArtXXX
Vorbehaltlich der Tabelle C, Spalte (29), Bem. 39 a)
Kabel für die elektrischen EinrichtungenXX
Gemäß den geltenden technischen Normen
Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung von Material zum Auffangen von Leckflüssigkeiten, Reinigungsmitteln, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuchen usw.XX
Kisten, Schränke oder sonstige Behälter an Deck für die Lagerung oder Entsorgung von AbfällenXX
Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nur feuerfeste Behälter (7.2.1.21.6)
Tragbare Geräte
LandstegeXXXX
Außenbordtreppen und Gehwege (Laufstege)XXX
AußenbordleiternXXX
LeiternXXX
Reinigungsmaterial wie Besen usw.XXXX
Feuerlöscher, mobile GasspürgeräteXXX
BergegeräteX
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Rettungsmittel gemäß ES-TRINXXX
AuffangwannenX
FenderXXX
Trossen zum Festmachen, Taue für Fender usw.X
Unter Beachtung von 7.2.4.76
Matte unter dem Lananschluss der Lade- und LöschleitungXX
Feuerlöschschläuche, Luftschläuche, Deckwaschschläuche usw.XX
Andere SchlauchartenIn Übereinstimmung mit 8.1.6.2 und den genannten Normen
Peilstäbe aus AluminiumX
Wenn zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen
oder in anderer Weise geschützt
ProbegeräteX
Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (7.2.4.1)XX
Feuerbeständige Behälter (7.2.1.21.6)
Restebehälter und SlopbehälterXX
Unter Beachtung des ADR, RID oder IMDG-Codes hinsichtlich der
Zulassugsbedingungen von Werkstoffen
ProbeflaschenXX
Unter Beachtung des ADR hinsichtlich der Zulassugsbedingungen von Werkstoffen
Fotooptische Kopien des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder 8.1.2.7 sowie des Schiffszeugnisses, des Eichscheins und der RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeXX
Aluminiumkorb zur Aufbewahrung von Drähten/Tauen zum FestmachenX
BootshakenXXX
Beiboot
(Im Falle von 7.2.3.29.1 und 7.2.3.31.1 im Bereich der Ladung zulässig)
XX
Nur wenn der Werkstoff nicht schwer entflammbar sein soll

9.3.x.0 Die Absätze nach der Tabelle durch die folgenden Absätze ersetzen:

"9.3.1.0.5 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können."

"9.3.2.0.5 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können."

"9.3.3.0.5 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können."

"9.3.1.0.6 Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln."

"9.3.2.0.6 Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln."

"9.3.3.0.6 Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.".

9.3.1.11.7,
9.3.2.11.9 und
9.3.3.11.8 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.1.21.11 "- Um das genutzte Sammelrohr muss zum Schutz des Decks und der Bordwand ein Wasserfilm gebildet werden, um beim An- und Abkoppeln des Ladearms oder Schlauchs Schutz vor Sprödbruch zu bieten." ändern in:
"- Um den genutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung muss zum Schutz des Decks und der Bordwand ein Wasserfilm gebildet werden, um beim An- und Abkoppeln des Ladearms oder Schlauchs Schutz vor Sprödbruch zu bieten.".
[Berichtigung der deutschen Übersetzung]

9.3.x.40.1 [Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

9.3.x.40.2.16 (9.3.1.40.2.16, 9.3.2.40.2.16, 9.3.3.40.2.16) Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Fest installierte Feuerlöscheinrichtungen für den Objektschutz

Für den Objektschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen sind fest installierte Feuerlöscheinrichtungen nur auf Grund von Empfehlungen des Verwaltungsausschusses zulässig.

"Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
  1. Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen für den Schutz von Anlagen und Einrichtungen verwendet werden.
  2. Die Wirkung der Feuerlöschanlagen muss unmittelbar auf die zu schützenden Objekte ausgerichtet sein. Der Wirkungsbereich der Feuerlöschanlagen kann durch bauliche Maßnahmen räumlich begrenzt sein.

    Feuerlöschanlagen für den Objektschutz können bereits in die jeweiligen Objekte baulich integriert sein.

    Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen hinsichtlich ihrer Beschickung mit Löschmittel von Anlagen nach den Absätzen 9.3.x.40.2.2 bis 9.3.x.40.2.16 unabhängig sein.

  3. Die folgenden Anforderungen gelten für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
    1. Absatz 9.3.x.40.2.2, wenn das eingesetzte Löschmittel eine Einschränkung des Wirkungsbereichs durch bauliche Maßnahmen erfordert;
    2. Absatz 9.3.x.40.2.3 und Absatz 9.3.x.40.2.4;
    3. Absatz 9.3.x.40.2.5 Buchstaben b) bis c), zusätzlich zu den Bestimmungen von Buchstabe c) dieses Absatzes;
    4. Absatz 9.3.x.40.2.6 Buchstabe a) bis e), und an jedem Eingang eines Raums oder in direkter Nähe zu einem eingeschlossenen Objekt muss deutlich sichtbar ein geeigneter Hinweis auf die Feuerlöschanlage für den Objektschutz angebracht sein;
    5. Absatz 9.3.x.40.2.7 bis Absatz 9.3.x.40.2.13;
    6. (bleibt offen)
    7. Absatz 9.3.x.40.2.15 Buchstabe b) bis e).

    In Feuerlöschanlagen für den Objektschutz dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die zum Löschen eines Brandes am oder im zu schützenden Objekt geeignet sind und welche im Absatz 9.3.x.40.2.1 aufgeführt sind.

    Für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz, die auf Basis eines Brandschutzkonzeptes beruhen, kann die zuständige Behörde Abweichungen betreffend das Löschmittel zulassen.

  4. Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz müssen manuell ausgelöst werden können. Die manuelle Auslösung muss in direkter Nähe des zu schützenden Objekts möglich sein. Sie können automatisch ausgelöst werden, wenn das Auslösesignal von zwei Brandmeldern unterschiedlicher Erkennungsmethode ausgelöst wird. Die Auslösung muss ohne Verzögerung erfolgen. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Objekte vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jedes Objekt getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
  5. Die Auslösung der Feuerlöschanlage muss im Steuerhaus und am Eingang des Raums, in dem sich das zu schützende Objekt befindet, angezeigt werden. Bei umschlossenen Objekten kann die Anzeige am Eingang des Raums entfallen, wenn eine Anzeige am Objekt selbst angebracht ist.

    Für die manuelle Auslösung muss bei jeder Auslöseeinrichtung eine Bedienungsanweisung gemäß Absatz 9.3.x.40.2.5 Buchstabe e) angebracht sein, unter Berücksichtigung der Position und der Beschaffenheit des Objekts.

  6. Im Schiffszeugnis sind der Typ und der Aufstellungsort fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz einzutragen.
  7. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Berieselungsanlagen gemäß 9.3.1.28, 9.3.2.28 und 9.3.3.28."

9.3.2.0 und
9.3.3.0 Folgende Änderungen vornehmen:

Den ersten Absatz von 9.3.2.0.1 a) und 9.3.3.0.1 a) in 9.3.2.0.1.1 bzw. 9.3.3.0.1.1 umnummerieren. Am Ende, nach "gleichwertigen Metall gebaut sein", einfügen:", Sonderbestimmungen der zusätzlichen Anforderungen/Bemerkungen der Spalte (20) der Tabelle C des Unterabschnittes 3.2.3.2 ausgenommen.".

Den zweiten Absatz von 9.3.2.0.1 a) und 9.3.3.0.1 a) in 9.3.2.0.1.3 bzw. 9.3.3.0.1.3, umnummerieren.

9.3.2.0.1 b) und 9.3.3.0.1 b) in 9.3.2.0.2 bzw. 9.3.3.0.2 umnummerieren.

9.3.2.0.1 c) und 9.3.3.0.1 c) in 9.3.2.0.1.2 bzw. 9.3.3.0.1.2 umnummerieren.

9.3.2.0.2 und 9.3.3.0.2 in 9.3.2.0.3 bzw. 9.3.3.0.3 umnummerieren."Kunststoffen, oder Gummi" ändern in: "Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff".

9.3.2.0.3 und 9.3.3.0.3 in 9.3.2.0.4 bzw. 9.3.3.0.4 umnummerieren."Kunststoff und Gummi" ändern in: "Kunststoffen, Gummi, Glas oder Verbundwerkstoff".

9.3.3.12.8 Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
9.3.3.12.8 Die Vorschriften der Absätze 9.3.3.12.6 und 9.3.3.12.7 gelten nicht für Typ N offen."9.3.3.12.8 Absatz 9.3.3.12.6 gilt nicht für Typ N offen."

9.3.3.40.1 Am Ende des ersten Spiegelstriches, den folgenden Text einfügen:

"Sofern ein unbemannter Schubleichter nur über eine Energiequelle verfügt und die zweite Energiequelle von einem anderen bemannten Schiff bereitgestellt werden muss, ist im Zulassungszeugnis unter Punkt 13, Zusätzliche Bemerkungen, einzutragen: "Bei der Beförderung gefährlicher Güter muss die Feuerlöscheinrichtung neben der eigenen Energieversorgung permanent durch ein anderes Schiff mit Energie versorgt werden.".

9.3.3.60 Streichen: "Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.".

9.3.4.3.1.2.2.1.3 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

ID: 222845

ENDE