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Änderungstext
8. ADNÄndV - 8. ADN-Änderungsverordnung
Achte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
Vom 23. November 2020
(BGBl. II Nr. 21 vom 14.12.2020 S. 1035)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Genf am 30. Januar 2020 und am 15. Juli 2020 beschlossenen und am 17. September 2020 berichtigten Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBI. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. Januar 2018 und 31. August 2018 (BGBl. 2019 II S. 517, 895; 2020 II S. 500, 864) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlage zur 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020
(Übersetzung)
Hinweise:
1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der UNECE herausgegebenen Dokumente:
2. Diese Dokumente enthalten auch Änderungen in der Tabelle B, die nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte sind.
3. Die deutsche Übersetzung enthält auch Änderungen am Inhaltsverzeichnis, das nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte ist.
Inhaltsverzeichnis
2.3.2 In der Überschrift "der Klasse 4.1" ändern in: "der Klasse 1 und der Klasse 4.1".
5.5.3 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) | "Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)". |
Folgende neue Überschrift einfügen:
"5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind".
1.1.3.6.1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.3.6.1
| "1.1.3.6.1 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3.000 kg nicht überschreitet und für die einzelnen Klassen die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Menge nicht überschreitet.
". |
1.1.3.6.2 Folgende Änderungen vornehmen:
Einen neuen Buchstaben b) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"b) Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gelten für Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet;".
Die nachfolgenden Absätze entsprechend umnummerieren.
In Buchstabe g) (bisherig f)) "in d) und e)" ändern in: "in e) und f)".
1.1.3.6 Einfügen: "1.1.3.6.3 - 1.1.3.6.4 (bleibt offen)".
1.1.3.6 Einen neuen Absatz 1.1.3.6.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.".
1.1.3.7 In Absatz b) am Ende vor dem Punkt einfügen:
", ausgenommen Geräte, wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen".
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "ADR" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. | "ADR: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße." |
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung" streichen.
alt | neu |
Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung: Ein Anschluss für eine geschlossene oder teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung. Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, welche dem im Ladetank auftretenden Innenüberdruck widerstehen kann. Der Anschluss muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen. |
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. | "Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird." |
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Dosisleistung für die Beförderung radioaktiver Stoffe" streichen.
alt | neu |
Dosisleistung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde oder Mikrosievert pro Stunde. |
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Explosionsgruppe" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Explosionsgruppe: Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte (Normspaltweite, bestimmt nach festgelegten Bedingungen) und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmitteln (siehe EN IEC 60079-0:2012). | "Explosionsgruppe/Untergruppe: Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte (Normspaltweite, bestimmt nach festgelegten Bedingungen) und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel (siehe EN IEC 60079-0:2012), Anlagen, Geräte und autonomen Schutzsysteme. Für autonome Schutzsysteme erfolgt eine Unterteilung der Explosionsgruppe II B in Untergruppen." |
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Gasrückfuhrleitung (an Land)" streichen: "und die so ausgeführt ist, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt ist".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.7 veröffentlichte siebte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.8 veröffentlichte achte überarbeitete Ausgabe".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" folgende Änderungen vornehmen: - "Sechste" ändern in: "Siebte".
- "der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien" ändern in: "des Handbuchs Prüfungen und Kriterien".
- "ST/SG/AC.10/11/Rev.6 und Amend.1" ändern in: "ST/SG/AC.10/11/Rev.7".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Ladetanktyp" folgenden neuen Buchstaben d) am Ende einfügen:
"d) Membrantank:
Ein Ladetank, der aus einer dünnen, flüssigkeits- und gasdichten Schicht (Membran) und einer Isolierung besteht, die durch die angrenzende innere Rumpf- und Bodenkonstruktion eines Doppelhüllenschiffes gestützt werden.".
Am Ende des Buchstaben c) "." ändern in: ";".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Probeentnahmeeinrichtung, geschlossen" den letzten Satz streichen.
alt | neu |
Die Einrichtung muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen. |
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Probeentnahmeeinrichtung, teilweise geschlossen" den letzten Satz streichen.
alt | neu |
Die Einrichtung muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen. |
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "SADT (selfaccelerating decomposition temperature)" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten. | "SADT (selfaccelerating decomposition temperature): siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT)." |
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Schiffstypen" erhält der "Typ G" folgenden Wortlaut:
"Typ G: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von Gasen unter Druck oder in tiefgekühltem Zustand bestimmt ist;".
In der Begriffsbestimmung von "Schiffstypen" die Skizze zu Typ G zu den Skizzen zu Typ G hinzufügen."
Typ G, Ladetankzustand 2,Ladetanktyp 4
".
1.2.1 Begriffsbestimmung von "Slops" [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)" im ersten Satz "die Polymerisation eines Stoffes" ändern in: "die selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes".
1.2.1 Im Begriff von "Transportkennzahl (TI)" "SCO-I-Gegenständen" ändern in: "SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "zwanzigsten überarbeiteten Ausgabe" ändern in: "einundzwanzigsten überarbeiteten Ausgabe" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.20)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.21)".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Zoneneinteilung" erhält der fünfte Spiegelstrich des Absatzes "Zone 1: umfasst" folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Dabei muss jede Öffnung aus Zone 0, außer um Hochgeschwindigkeitsventile/Sicherheitsventile der Drucktanks, von einem Kreisring Zone 1 umgeben sein, dessen Kreisringbreite mindestens 2,50 m beträgt. Bei Öffnungen, deren Durchmesser weniger 0,026 m (1") beträgt, kann der Abstand zum äußeren Kofferdammschott auf 0,50 m verringert werden, sofern sichergestellt ist, dass solche Öffnungen innerhalb dieses Abstandes nicht zur Atmosphäre geöffnet werden. | "Dabei muss jede Öffnung aus Zone 0, außer um Hochgeschwindigkeitsventile/Sicherheitsventile der Drucktanks, von einem Kreisring umgeben sein, dessen Innenradius dem Radius der Öffnung entspricht, wobei der Außenradius dem Radius der Öffnung plus 2,50 m entspricht und die Höhe 2,50 m über Deck und 1,50 m über den Leitungen beträgt.
Bei Öffnungen, deren Durchmesser weniger als 0,026 m (1") beträgt, kann der Abstand zum äußeren Kofferdammschott auf 0,50 m verringert werden, sofern sichergestellt ist, dass solche Öffnungen innerhalb dieses Abstandes nicht zur Atmosphäre geöffnet werden." |
1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"Dosisleistung: Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am fraglichen Punkt gemessen wird.".
"IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser Regelungen:
a) für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6;
b) für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
c) für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet);
d) für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1;
e) für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6;
f) für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1).".
"Ölschlamm: Restölprodukte, die während des normalen Betriebs von Seeschiffen anfallen, z.B. die Rückstände bei der Aufbereitung von Brennstoff und Schmierölen für die Haupt- oder Hilfsantriebsanlage, getrennte Ölrückstände aus den Ölfilteranlagen, in Auffangwannen aufgefangene Ölrückstände und Hydraulik- und Schmierölrückstände.
Bem. In Erweiterung der Definition aus MARPOL werden im ADN die Rückstände aus der Aufbereitung von Bilgenwasser an Bord von Seeschiffen mit eingeschlossen.".
"Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT): Die niedrigste Temperatur, bei der in einem Stoff in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks eine selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen.".
1.4.3.3 [Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.4.3.3 In Absatz e) "höchstzulässigen" ändern in: "zulässigen" und "höchstzulässige" ändern in: "zulässige".
1.4.3.4 [Die Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.4.3.4 [Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.1.1 "2019" ändern in: "2021" und "2018" ändern in: "2020".
1.6.1.30 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. | "1.6.1.30 (gestrichen)". |
1.6.1.47 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.1.47 Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter befördert werden. | "1.6.1.47 (gestrichen)". |
1.6.7.2.1.1 Folgende Übergangsvorschrift streichen: "
alt | neu | |||
|
"
1.6.7.2.1.3 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.7.2.1.3 Abweichend von Unterabschnitt 7.1.4.1 dürfen die Stoffe UN 1690, UN 1812 und UN 2505 bis zum 31. Dezember 2018 in Einhüllenschiffen befördert werden. | "1.6.7.2.1.3 (gestrichen)". |
1.6.7.2.2.2 Folgende Übergangsvorschriften streichen:"
alt | neu | ||||||
|
"
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschriften für 7.2.2.19.3 und 7.2.2.19.4 erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
".
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 7.2.3.20.1 (Einrichtung von Niveau-Anzeigegeräten für Ballasttanks/-zellen) streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 8.1.6.2 (Schlauchleitungen) streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 9.3.1.21.5 b), 9.3.2.21.5 b), 9.3.3.21.5 d): (Einrichtung zum Abschalten der Bordpumpe von Land aus) streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2, 9.3.3.41.2, in Verbindung mit 7.2.3.41 (Heiz-, Koch- und Kühlgeräte) streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Die dritte Spalte der nachstehenden Übergangsvorschriften erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
| "
". |
1.6.7.2.2.2 Die Übergangsvorschrift für 9.3.2.21.5 c) (Schnellschlusseinrichtung zum Unterbrechen des Bunkerns) streichen.
alt | neu | |||
|
1.6.7.2.2.2 Folgende neue Übergangsvorschrift hinzufügen:
"
1.2.1 | Unterdruckventil Deflagrationssicherheit
Prüfung nach der Norm Nachweis: "entspricht anwendbaren Anforderungen" | N.E.U. ab 1. Januar 2019
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Die Deflagrationssicherheit muss auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neugebaut oder umgebaut wurden, oder wenn das Unterdruckventil ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurde, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein einschließlich des Nachweises des Herstellers nach Richtlinie 94/9/EG oder gleichwertig. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. |
"
1.6.7.2.2.3.1 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.7.2.2.3.1 Die Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C der Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) vorgeschrieben ist, können in in Betrieb befindlichen Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) befördert werden (Prüfdruck der Ladetanks 10 kPa (0,10 bar). Diese Übergangsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2018. | "1.6.7.2.2.3.1 (gestrichen)". |
1.6.7.5 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.7.5 Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen
1.6.7.5.1 Der Umbau eines Schiffes im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppelhülle ist bis zum 31. Dezember 2018 unter folgenden Bedingungen zulässig:
1.6.7.5.2 Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Dabei sind die Fristen der in Anspruch genommenen Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 einzuhalten. | "1.6.7.5 Übergangsvorschriften im Falle von Umbauten von Tankschiffen
1.6.7.5.1 Für Schiffe, bei denen ein Umbau im Bereich der Ladung zum Erreichen eines Schiffstyps N Doppelhülle bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gelten folgende Bedingungen: a) Der umgebaute oder neue Bereich der Ladung muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 dürfen für den Bereich der Ladung nicht in Anspruch genommen werden. b) Auch die Bereiche des Schiffes außerhalb des Bereichs der Ladung müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es dürfen aber die Übergangsvorschriften in Absatz 1.6.7.2.2 zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. c) Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Güter enthält, für die Explosionsschutz verlangt wird, müssen die Wohnungen und das Steuerhaus mit einem Feuermeldesystem nach Absatz 9.3.3.40.2.3 versehen sein. d) Die Inanspruchnahme dieses Unterabschnitts ist in das Zulassungszeugnis im Feld 13 (Zusätzliche Bemerkungen) einzutragen. 1.6.7.5.2 Die umgebauten Schiffe dürfen über den 31. Dezember 2018 hinaus weiter betrieben werden. Die Fristen der in Anspruch genommenen Übergangsvorschriften gemäß Absatz 1.6.7.2.2 zu 1.2.1, 9.3.3.0.3 d), 9.3.3.51.3, 9.3.3.52.4 letzter Satz sind in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzuhalten." |
1.6.9.1 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.9.1 Die am 31. Dezember noch geltenden Vorschriften nach 1.15.3.8 betreffend das Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden. | "1.6.9.1 (gestrichen)". |
1.7.1 In der Bem. 1 folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "Bei Unfällen oder Zwischenfällen" ändern in: "Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen".
- Im ersten Satz "Notfallvorschriften" ändern in: "Vorschriften".
- Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind ≪Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving Radioactive Material≫, Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten. | "Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden." |
1.7.1 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2. Die Notfallmaßnahmen müssen die Bildung anderer gefährlicher Stoffe berücksichtigen, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem Unfall ergeben können. | "2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in "Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA, Wien (2015); "Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011); "Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEA Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEA, Wien (2007), und "Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen für die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEA Safety Standards Series No. GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten." |
1.7.1.1 [Die Änderung zum ersten Satz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] Der zweite und dritte Satz erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012 edition)", IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) enthalten. | "Diese Standards basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe. Das erläuternde Material ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)", IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEA, Wien (2019) enthalten." |
1.7.1.2 [Die erste Änderung zum ersten Satz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im ersten Satz "vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung" ändern in: "vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung".
[Die Änderung zu Absatz b) in der englischen Fassung und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im letzten Satz "Schließlich" ändern in: "Drittens".
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.".
1.7.1.5.1 a) In Absatz a) nach "5.2.1.10" einfügen: ", der Absätze 5.4.1.2.5.1 f) (i) und (ii), 5.4.1.2.5.1 (i),". In Absatz a) nach "7.1.4.14.7.3.1," einfügen: "7.1.4.14.7.4.3,".
1.7.1.5.2 Den zweiten Satz streichen.
alt | neu |
Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, müssen eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3. erfüllt sein. |
1.7.2.4 Im letzten Satz "Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung" ändern in: "Arbeitsplatz- oder Individualüberwachung".
1.7.4.2 Im zweiten Satz "durch alternative Mittel nachgewiesen wurden," ändern in: "durch Mittel nachgewiesen wurden, die eine Alternative zu den übrigen Bestimmungen des ADN darstellen,".
Im zweiten Satz "für einzelne Sendungen" ändern in: "für eine einzelne Sendung". Im dritten Satz nach "aller anwendbaren Vorschriften" einfügen: "des ADN".
1.7.6.1 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) "der Absender, der Empfänger, der Beförderer" ändern in: "der Absender, der Beförderer, der Empfänger".
In Absatz b) "der Beförderer, der Absender oder der Empfänger" ändern in: "der Absender, der Beförderer oder der Empfänger".
In Absatz b) (iii) "ähnlicher Umstände" ändern in: "ähnlicher Ursachen und Umstände".
[Die Änderung zu Absatz b) (iv) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.8.1.2 Folgenden neuen Absatz 1.8.1.2.4 hinzufügen:
"1.8.1.2.4 Die von den Behörden der Vertragsparteien verwendeten Kontrolllisten sind in der Sprache des Ausgabestaates und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Englisch oder Deutsch ist, auch in Französisch, Englisch oder Deutsch, abzufassen. 1 ".
1.8.3.17 Die bisherige Fußnote 1 wird zu Fußnote 2.
Die bisherige Fußnote 2 wird zu Fußnote 3.
1.8.5.1 Nach "Beförderer" einfügen: ", Entlader".
1.8.5.3 In dem nach dem Einleitungssatz "Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:" erscheinenden Absatz b)
"(Schedule II der IAEA Safety Series No. 115 - "International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources" (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen))"
ändern in:
"("Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards") (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlenquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014))".
Folgende neue neue Fußnote 1 einfügen: "1 Die Kontrollliste ist nicht in den Dokumenten enthalten, die gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 an Bord mitzuführen sind.
Tabelle 1.10.3.1.2
In der Tabelle 1.10.3.1.2 folgende Änderungen vornehmen:
- Unter Klasse 1, Unterklasse 1.4 in der dritten Spalte "und 0500" ändern in: ", 0500, 0512 und 0513"
- Nach der Zeile für die Unterklasse 1.5 folgende Zeile einfügen:
"
Klasse | Unterklasse | Stoff oder Gegenstand | Menge | ||
Tank oder Ladetank (Liter)c) | Lose Schüttung*) (kg)d) | Güter in- Verpackungen (kg) | |||
1 | 1.6 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
a) |
a) | 0 |
".
Tabelle 1.10.3.1.2
Unter "Klasse 6.2" erhält die Eintragung in der dritten Spalte folgenden Wortlaut:
alt | neu |
ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen). | "ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549)". |
1.10.4 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.10.4 RSEB Außer für radioaktive Stoffe gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen. | "Außer für radioaktive Stoffe der UN-Nummern 2910 und 2911, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1., 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die Mengen je Schiff nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen." |
1.10.5 "The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities" (IAEO-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)"
ändern in:
"Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities" (IAEA-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)".
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
IAEACIRC/225/Rev.4 (korrigierte Fassung), IAEA, Wien (1999). | "2) INFCIRC/225/Rev.5, IAEA, Wien (2011)." |
1.16.1.3.2 Im letzten Satz "Nummer 12" ändern in: "Nummer 13".
2.1.3.4 Folgenden neuen Absatz hinzufügen:
"2.1.3.4.3 Gebrauchte Gegenstände, wie z.B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung oder ein in Absatz 2.1.3.4.2 genanntes Gemisch enthalten, sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:
a) sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b) sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen Gefahreigenschaften auf.".
2.1.3.8 Im zweiten Satz nach "keiner anderen Klasse" einfügen: "oder keines anderen Stoffes der Klasse 9".
2.1.5 Die Bemerkung unter der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben, ausgenommen UN-Nummern 3537 bis 3548, und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe UN-Nummer 3363 und Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3. | "Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden." |
2.1.5.4 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe ent - halten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind."
2.2.1.1.7.2 Im ersten Satz nach "oder 0336" einfügen:
"sowie die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen,".
2.2.1.1.8.2 b) In der Bem. zu Absatz b) streichen:
", wie beispielsweise in der Norm ISO 12097-3 beschrieben," und folgenden neuen Satz hinzufügen:
"Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.".
2.2.1.4 In der Begriffsbestimmung von "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UN-Nummer 0486"
"Gegenstände, die nur extrem unempfindliche Stoffe enthalten"
ändern in:
"Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten".
2.2.1.4 Nach der Begriffsbestimmung von "SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456" einfügen: "SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar: UN-Nummern 0511, 0512, 0513
Sprengkapseln mit verbesserten Sicherheits- und Sicherungsmerkmalen, die elektronische Komponenten verwenden, um ein Zündsignal mit validierten Befehlen und sicherer Kommunikation zu übertragen. Sprengkapseln dieser Art können nicht mit anderen Mitteln ausgelöst werden.".
2.2.2.1.5 Unter der Überschrift "Entzündbare Gase" im Satz nach Absatz b) "ISO 10156:2010" ändern in: "ISO 10156:2017".
Unter der Überschrift "Oxidierende Gase" im zweiten Satz "ISO 10156:2010" ändern in: "ISO 10156:2017".
2.2.2.3 In der Tabelle für "Verflüssigte Gase", für den Klassifizierungscode 2F erhält die Benennung und Beschreibung für die UN-Nummer 1010 folgenden Wortlaut:
alt | neu |
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
Bem. Butadiene, stabilisiert sind ebenfalls der UN-Nummer 1010 zugeordnet, siehe Kapitel 3.2 Tabelle A. | "BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen". |
Die Bem. streichen.
2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 6F nach der Eintragung für die UN-Nummer 3150 einfügen: "3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas".
2.2.41.1.4 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2" (zweimal).
2.2.41.1.5 Im Einleitungssatz "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2".
2.2.41.1.6 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2".
2.2.41.1.8 Im Einleitungssatz "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1" ändern in: "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2".
2.2.41.1.10 "aromatische Sulfohydrazide" ändern in: "aromatische Sulfonylhydrazide".
2.2.41.1.10 [Die weitere Änderung in der französischen Fassung zu hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.41.2.3 Den letzten Anstrich streichen: "- Bariumazid mit einem Wassergehalt von weniger als 50 Masse-%.". Am Ende des vierten Anstriches ";" ändern in: ".".
2.2.42.1.4 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4" (zweimal).
2.2.42.1.5 Im Einleitungssatz "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4".
2.2.42.1.7 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4".
2.2.42.1.8 Im Einleitungssatz "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3" ändern in: "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.4".
2.2.43.1.4 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5".
2.2.43.1.5 Im Einleitungssatz "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5".
2.2.43.1.7 "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5".
2.2.43.1.8 Im Einleitungssatz "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4" ändern in: "Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.5".
2.2.52.4 In der Tabelle bei der Eintragung "DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT" in der Zeile "(als Paste)", "Konzentration < 42 %" in der Spalte "Verpackungsmethode" "OP7" ändern in: "OP8" und in der Spalte "UN-Nummer der Gattungseintragung" "3116" ändern in: "3118".
2.2.62.1.11.1 Der Text vor der Bem. erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. | "2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle,
a) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der UN-Nummer 2814, 2900 bzw. 3549 zuzuordnen. Feste medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die aus der medizinischen Behandlung von Menschen oder der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren stammen, dürfen der UN-Nummer 3549 zugeordnet werden. Die Eintragung der UN-Nummer 3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden; b) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3549 lautet "MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest" oder "MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest". |
"
Die bisherige Bem. wird zu Bem. 2.
2.2.61.1.14 In Fußnote 3) "Amtsblatt" ändern in: "Amtsblatt der Europäischen Union".
2.2.62.1.1 Im dritten Satz streichen: "Rickettsien,".
2.2.62.1.3 Die Begriffsbestimmung für "Medizinische oder klinische Abfälle" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen. | "Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren, der medizinischen Behandlung von Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen." |
2.2.62.1.4 "oder 3373" ändern in: ", 3373 oder 3549".
2.2.62.1.4.1 In der Bem. 3 streichen: ", Mykoplasmen, Rickettsien".
2.2.62.1.5.9 In Absatz a) erhält der in Klammern enthaltene Text folgenden Wortlaut: "(UN-Nummern 3291 und 3549)".
alt | neu |
(UN 3291) | "(UN-Nummern 3291 und 3549)". |
2.2.62.1.11.4 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet. | "2.2.62.1.11.4 (gestrichen)". |
2.2.62.3 Im Verzeichnis der Sammeleintragungen unter I3 vor den bestehenden Eintragungen hinzufügen:
"3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder
3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest".
Tabelle 2.2.7.2.1.1
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 in der offiziellen Benennung für die Beförderung für die UN-Nummer 2913 "(SCO-I oder SCO-II)" ändern in: "(SCO-I, SCO-II oder SCO-III)".
Tabelle 2.2.7.2.2.1
In der Tabelle 2.2.7.2.2.1 folgende Zeilen an der entsprechenden Stelle einfügen:
"
Radionuklid (Atomzahl) | A1 (TBq) | A2 (TBq) | Aktivitätskonzentrations - grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) | Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) |
Ba-135m | 2 x 101 | 6 x 10-1 | 1 x 102 | 1 x 106 |
Ge-69 | 1 x 100 | 1 x 100 | 1 x 101 | 1 x 106 |
Ir-193m | 4 x 101 | 4 x 100 | 1 x 104 | 1 x 107 |
Ni-57 | 6 x 10-1 | 6 x 10-1 | 1 x 101 | 1 x 106 |
Sr-83 | 1 x 100 | 1 x 100 | 1 x 101 | 1 x 106 |
Tb-149 | 8 x 10-1 | 8 x 10-1 | 1 x 101 | 1 x 106 |
Tb-161 | 3 x 101 | 7 x 10-1 | 1 x 103 | 1 x 106 |
".
In der Fußnote b) zur Tabelle 2.2.7.2.2.1 folgende Änderungen vornehmen:
- Am Ende des Einleitungssatzes vor dem Doppelpunkt hinzufügen: "(die zu berücksichtigende Aktivität ist nur diejenige des Ausgangsnuklids)".
- Nach "Th (nat)" und "U (nat)" einen Verweis auf eine Fußnote 7) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"7) Im Falle von Th-natürlich ist das Ausgangsnuklid Th-232, im Falle von U-natürlich ist das Ausgangsnuklid U-238.".
Tabelle 2.2.7.2.2.1
[Die Änderung zu Fußnote c) zur Tabelle in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.2.2 In Absatz a) ""International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources" (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen), Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996)" ändern in:
""Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards" (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014)".
In Absatz b) am Ende "in den "International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources" (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen), Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996)" ändern in: "in GSR Teil 3".
2.2.7.2.2.3 "Tochternuklid" ändern in: "Folgenuklid" (zweimal). "Tochternuklide" ändern in: "Folgenuklide".
2.2.7.2.3.1.2 In Absatz c) streichen: "den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.3 entsprechende".
In Absatz c) den Unterabsatz (ii) streichen
alt | neu |
ii die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so dass selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen je Versandstück durch Auslaugung 0,1 A2 nicht übersteigt, und |
und den Unterabsatz (iii) in "(ii)" umbenennen.
2.2.7.2.3.1.3 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.2.7.2.3.1.3 Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser 0,1 A2 nicht überschreitet, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde. | "2.2.7.2.3.1.3 (gestrichen)". |
2.2.7.2.3.2 Im Einleitungssatz vor Absatz a) "zwei" ändern in: "drei".
Folgenden neuen Absatz c) hinzufügen:
"c) SCO-III: Ein großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer im ADN beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem:
(i) alle Öffnungen abgedichtet sind, um die Freisetzung radioaktiver Stoffe während der in Absatz 4.1.9.2.4 e) des ADR festgelegten Bedingungen zu verhindern;
(ii) das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
(iii) die nicht festhaftende Kontamination auf den äußeren Oberflächen die in Absatz 4.1.9.1.2 des ADR festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet und
(iv) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2, 8 x 105 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 104 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.".
2.2.7.2.3.3.5 [Die Änderungen zu den Absätzen b) und c) in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.3.3.7 In Absatz b) "mit dem Prüfmuster ist" ändern in: "und das Prüfmuster sind". In Absatz e) "mit dem Prüfmuster" ändern in: "und das Prüfmuster werden".
2.2.7.2.3.3.8 In Absatz a) (ii) nach "werden" einfügen: "dann".
2.2.7.2.3.4.1 [Die Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.3.5 In Absatz e) "unter den in Absatz 7.1.4.14.7.4.3 e) vorgesehenen Grenzwerten." ändern in: "gemäß den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.14.7.4.3 e).".
2.2.7.2.3.6 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.2.7.2.3.6 Ein spaltbarer Stoff, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als "SPALTBAR" ausgenommen ist, muss | "Spaltbare Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als "SPALTBAR" ausgenommen sind, müssen ..." |
2.2.7.2.4.1.2 [Die Änderung zum Einleitungssatz in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.4.1.3 [Die Änderungen zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.4.1.3 Am Ende von Absatz c) ", und" ändern in: ";".
Am Ende von Absatz d) den Punkt in einen Strichpunkt ändern. Folgende neue Absätze e) und f) hinzufügen:
"e) (bleibt offen)
f) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.".
2.2.7.2.4.1.4 Am Ende von Absatz a) ", und" ändern in: ";".
Am Ende von Absatz b) (ii) "." ändern in: ", und".
Einen neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"c) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthält.".
2.2.7.2.4.1.7 Am Ende von Absatz c) (ii) " und" ändern in: ";".
Am Ende von Absatz d) "." ändern in: ", und".
Einen neuen Absatz e) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"e) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f) oder eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.1.3 für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.".
2.2.8, Bem. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.8.1.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.8.1.5.2 Im zweiten Satz "OECD Test Guideline 4047) oder 4358)" ändern in: "OECD Test Guidelines8),9),10),11)".
Die Fußnoten umnummerieren:
Die bisherige Fußnote 7 wird zu Fußnote 8.
Die bisherige Fußnote 8 wird zu Fußnote 9. Die bisherige Fußnote 9 wird zu Fußnote 11.
In der umnummerierten Fußnote 11 (bisherige Fußnote 9) vor dem ersten "(TER)" einfügen: "Method".
In der umnummerierten Fußnote 11 (bisherige Fußnote 9) "Widerstandsprüfung" ändern in: "Widerstandsprüfmethode".
Die Fußnote 10 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 "In Vitro Skin Corrosion: Human Skin Model Test" 2004. | "10) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 "In Vitro Skin Corrosion: reconstructed human epidermis (RHE) test method" 2016 (OECD-Richtlinie für die Prüfung von Chemikalien Nr. 431 "Invitro-Verätzung der Haut: Prüfmethode mit rekonstruierter menschlicher Epidermis (RHE)" 2016)." |
Im dritten Satz "der OECD Test Guideline 4309) oder 43110)" ändern in: "den OECD Test Guidelines8),9),10),11)". Am Ende des Absatzes folgenden neuen Satz hinzufügen:
"Wenn die Invitro-Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.".
2.2.8.1.6.3.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.".
2.2.8.1.6.3.4 Den letzten Satz streichen.
alt | neu |
Dies zeigt sich, wenn in der Abbildung 2.2.8.1.6.3 im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird. |
2.2.9.1.2 Am Ende hinzufügen: "M12 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen.".
Am Ende der Zeile davor (M11) den Punkt streichen.
2.2.9.1.10.3 Die bisherige Fußnote 11 wird zu Fußnote 12.
2.2.9.1.10.3 In Fußnote 12 (Bisherige Fußnote 11) "Amtsblatt" ändern in: "Amtsblatt der Europäischen Union".
2.2.9.1.14 Die bisherige Fußnote 12 wird zu Fußnote 13.
2.2.9.1.14 Die bisherige Fußnote 13 wird zu Fußnote 14.
2.2.9.1.14, Bem. Die Fußnote 14 (bisherige Fußnote 13) zur Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
14) Bei der Verwendung von UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3. | "14) Für UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) siehe Abschnitt 5.5.3." |
2.2.9.3 [Die Änderung zum Klassifizierungscode M6 in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.9.3 Verzeichnis der Eintragungen
Unter Klassifizierungscode M11 folgende Eintragungen hinzufügen: "2216 FISCHMEHL, STABILISIERT" und "2216 FISCHABFALL, STABILISIERT".
2.2.9.3 Unter "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, M11" vor "3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder" ein fügen:
"3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder".
2.2.9.3 Verzeichnis der Eintragungen
Folgende neue Eintragung am Ende hinzufügen:
"
andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen | M12 | Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9:
9003 STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND HÖCHSTENS 100 °C, die nicht anderen Klassen zuzuordnen sind 9004 DIPHENYLMETHAN-4,4'-DIISOCYANAT 9005 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, GESCHMOLZEN, N.A.G. 9006 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. |
2.3.2 In der Überschrift "Klasse 4.1" ändern in: "Klasse 1 und Klasse 4.1".
2.3.2.1 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.3.2.1 Nitrocellulose darf während eines halbstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 180 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 a) und 2.3.2.10. | "2.3.2.1 Zur Feststellung der Kriterien der Nitrocellulose muss der Bergmann-Junk-Test oder der Methylviolettpapier-Test im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschriften 393 und 394) durchgeführt werden. Wenn Zweifel daran bestehen, dass die Entzündungstemperatur der Nitrocellulose im Falle des Bergmann-Junk-Tests deutlich höher als 132 °C oder im Falle des Methylviolettpapier-Tests deutlich höher als 134,5 °C ist, sollte vor der Durchführung dieser Tests der in Abschnitt 2.3.2.5 beschriebene Test der Entzündungstemperatur durchgeführt werden. Wenn die Entzündungstemperatur von Nitrocellulosemischungen über 180 °C oder die Entzündungstemperatur von plastifizierter Nitrocellulose über 170 °C liegt, kann der Bergmann-Junk-Test oder der Methylviolettpapier-Test sicher durchgeführt werden." |
2.3.2.2 Streichen.
alt | neu |
2.3.2.2 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 170 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 b) und 2.3.2.10. |
2.3.2.3 Streichen.
alt | neu |
2.3.2.3 Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung auf einem Binnenschiff der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen. |
2.3.2.4 Streichen.
alt | neu |
2.3.2.4 Wenn andere Verfahren zur Prüfung der in diesem Abschnitt oben angegebenen Beständigkeitsbedingungen gewählt werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die nachstehend angegebenen Verfahren. |
2.3.2.5 Streichen.
alt | neu |
2.3.2.5 Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muss bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muss so beschaffen sein, dass nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht. |
2.3.2.6
2.3.2.6 wird zu 2.3.2.2. Im Text "nach den Unterabschnitten 2.3.2.9 und 2.3.2.10" ändern in: "nach Unterabschnitt 2.3.2.5".
2.3.2.7
2.3.2.7 wird zu 2.3.2.3. Im Text "Vor der unter den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.6 vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe nach Unterabschnitt 2.3.2.2" ändern in:
"Vor der unter den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.2 vorzunehmenden Trocknung muss plastifizierte Nitrocellulose".
2.3.2.8
2.3.2.8 wird zu 2.3.2.4. Im Text "Schwach nitrierte Nitrocellulose nach Unterabschnitt 2.3.2.1 ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.7" ändern in:
"Schwach nitrierte Nitrocellulose ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.3".
2.3.2.9 Streichen.
alt | neu |
2.3.2.9 Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
|
2.3.2.10
2.3.2.10 wird zu 2.3.2.5.
In der Überschrift "(siehe Unterabschnitte 2.3.2.1 und 2.3.2.2)" ändern in: "(siehe Unterabschnitt 2.3.2.1)".
3.1.2.8.1.4 Folgenden neuen Absatz 3.1.2.8.1.4 hinzufügen:
"3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z.B.:
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).".
3.1.2.8.1
"3.1.2.8.1.4" wird zu "3.1.2.8.1.5".
3.1.2.8.1.5 (ursprünglich 3.1.2.8.1.4)
Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
3.1.2.8.1.5 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen für die Beförderung in Tankschiffen die Angabe des Dampfdrucks oder Siedepunkts in die offizielle Benennung für die Beförderung eingefügt wird:
UN 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G., 110 kPa < pD50 < 150 kPa; | "3.1.2.8.1.5 (gestrichen)". |
Kapitel 3.2, Tabelle A
Bei den UN-Nrn. 0340, 0341, 0342 und 0343 "393" in Spalte (6) einfügen.
Bei den UN-Nrn. 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299 in Spalte (6) streichen: "660" und einfügen: "392".
Bei der UN-Nr. 1010 erhält die Benennung und Beschreibung in Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLEN- WASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet | "BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen". |
Bei den UN-Nrn. 1153, VG II, 2074 und 3468 in Spalte (8) streichen: "T".
Bei der UN-Nr. 2037 (alle Eintragungen) in Spalte (6) einfügen: "327".
Bei den UN-Nrn. 2211 und 3314 in Spalte (6) einfügen: "675".
Bei der UN-Nr. 2216 erhält die Benennung in Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert | "FISCHMEHL, STABILISIERT oder FISCHABFALL, STABILISIERT". |
Bei den UN-Nrn. 2288, 2582, 2785, 2984 und 3429, in Spalte (8) einfügen: "T".
Bei der UN-Nr. 2383 in Spalte (6) streichen: "386".
Bei der UN-Nr. 2522, in Spalte (2), am Ende hinzufügen ", STABILISIERT" und in Spalte (6) einfügen: "386".
Bei den UN-Nrn. 2555, 2556, 2557 und 3380 in Spalte (6) einfügen: "394".
[Die Änderung zur UN-Nr. 2785 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Bei der UN-Nr. 2913 in Spalte (2) "(SCO-I oder SCO-II)" ändern in: "(SCO-I, SCO-II oder SCO-III)".
Bei den UN-Nrn. 3091 und 3481 in Spalte (6) einfügen: "390".
Bei der UN-Nr. 3291 in Spalte (4) streichen: "II". (zwei Eintragungen).
Bei der UN-Nr. 3325: [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Bei der UN-Nr. 3363, in Spalte (2), am Anfang hinzufügen: "GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder".
Bei der UN-Nr. 3456, in Spalte (8) streichen: "T3".
Bei den UN-Nrn. 3537 bis 3548 in Spalte (6) streichen: "667".
Bei der Stoffnummer 9001 erhält die Benennung in Spalte (2) folgenden Wortlaut: .
alt | neu |
STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden | "STOFF MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, ERWÄRMT in einem Bereich von 15 K unterhalb seines Flammpunkts" |
Bei den Stoffnummern 9003, 9004, 9005 und 9006, in Spalte 3(b) einfügen: "M12".
Folgende neue Eintragungen einfügen:
"
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | ||
0511 | SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 1 | 1.1B | 1 | 0 | E0 | PP | L001 | HA1, HA2, HA03 | 3 | ||||||
0512 | SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 1 | 1.4B | 1.4 | 0 | E0 | PP | L001 | HA1, HA2, HA03 | 1 | ||||||
0513 | SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 1 | 1.4S | 1.4 | 347 | 0 | E0 | PP | L001 | HA01, HA03 | 0 | |||||
3549 | MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest | 6.2 | 13 | 6.2 | 395 802 | 0 | E0 | PP | 0 |
"
Kapitel 3.2, Tabelle B
Folgende Änderungen vornehmen:
"
Benennung und Beschreibung | Stoff- nummer/ UN-Nummer | Änderung |
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet | 1010 | Die Benennung und Beschreibung in der Spalte "Benennung und Beschreibung" erhält folgenden Wortlaut:
"BUTADIENE UND KOHLENWASSER-STOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen". |
Fischmehl, stabilisiert | 2216 | Streichen |
Fischabfälle, stabilisiert | 2216 | Streichen |
2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT | 2522 | Am Ende der Benennung in der Spalte "Benennung und Beschreibung" hinzufügen: ", STABILISIERT". |
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR | 3325 | [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt | 2913 | In der Benennung in der Spalte "Benennung und Beschreibung" "(SCO-I oder SCO-II)" ändern in:
"(SCO-I, SCO-II oder SCO-III)". |
TRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCH- TET mit mindestens 10 Masse-% Wasser | 3365 | [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser | 3364 | [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
"
Folgende neue Eintragungen einfügen:
"
Benennung und Beschreibung | Stoffnummer/ UN-Nummer |
FISCHMEHL, STABILISIERT oder FISCHABFALL, STABILISIERT | 2216 |
GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN | 3363 |
MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest | 3549 |
MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest | 3549 |
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 0511 |
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 0512 |
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar | 0513 |
".
Kapitel 3.2
3.2.3
3.2.3.1
Erläuterungen zur Tabelle C
In der erläuternden Bemerkung zu Spalte (8) "Ladetanktyp" einen neuen Punkt 4. einfügen: "4. Membrantank".
Erläuterungen zur Tabelle C
In den erläuternden Bemerkungen zu Spalte (20) erhält die Bemerkung 29. folgenden Wortlaut:
alt | neu |
29. Wenn in der Spalte (2) Angaben zum Dampfdruck und/oder zum Siedepunkt enthalten sind, muss die offizielle Benennung im Beförderungspapier entsprechend ergänzt werden, z.B. UN 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G., 110 kPa < pD50 < 175kPa oder UN 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., SIEDEPUNKT < 60°C. | "(gestrichen)". |
In den erläuternden Bemerkungen zu Spalte (20) erhält die Spalte (20) "Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen" Bemerkung 44. am Ende folgenden Wortlaut:
alt | neu |
oder vergleichbar vorliegen, die eine Zuordnung zur Untergruppe II B3 der Explosionsgruppe II B erlauben. | "... oder vergleichbar vorliegen, die eine Zuordnung zu den Untergruppen II B3, II B2 oder II B1 der Explosionsgruppe II B oder der Explosionsgruppe II A erlauben." |
In den erläuternden Bemerkungen zu Spalte (20) folgende neue Bemerkung 45. einfügen:
"45. Während der Übernahme dieses Stoffes als Schiffsbetriebsabfall von Seeschiffen sind an Bord der Schiffe geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition des Personals an Bord durch die beim Beladen aus den Ladetanks des den Stoff aufnehmenden Schiffes austretenden Gas/Luftgemische zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren und um den Schutz des Personals an Bord während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Den betreffenden Beschäftigten ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.".
Kapitel 3.2, Tabelle C
In der Überschrift eine neue zweite Zeile mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) |
3.1.2 | 2.2 | 2.2 | 2.1.1.3 | 5.2.2 /
3.2.3.1 | 1.2.1 /
7.2.2.0.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 |
(11) | (12) | (13) | (14) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
7.2.4.21 | 3.2.3.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 | 3.2.3.1 /
1.2.1 | 1.2.1 | 1.2.1 /
3.2.3.3 | 1.2.1 /
3.2.3.3 | 8.1.5 | 7.2.5 | 3.2.3.1 |
"
[Die Änderung der Beschreibungen von Spalte 3 (b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.2.3.2 Für alle Eintragungen mit "29" in Spalte (20), streichen: "29".
Bei der UN-Nr. 1010, BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT, erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT | "BUTADIENE (BUTA-1,2-DIEN), STABILISIERT". |
Bei der UN-Nr. 1010, BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT, erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT | "BUTADIENE (BUTA-1,3-DIEN), STABILISIERT". |
Bei der UN-Nr. 1020 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
CHLORPENTAFLUORETHAN oder GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 | "CHLORPENTAFLUORETHAN (Gas als Kältemittel R 115)". |
Bei der UN-Nr. 1108 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
PENT-1-EN oder n-AMYLEN | "PENT-1-EN (n-Amylen)". |
Bei der UN-Nr. 1131 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
KOHLENSTOFFDISULFID oder SCHWEFELKOHLENSTOFF | "KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)". |
[Betrifft nur die deutsche Sprachfassung.]
[Die Änderung zur UN-Nr. 1177 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Bei der UN-Nr. 1179 erhält die Spalte (16) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
II B 4 | "II A". |
Bei der UN-Nr. 1193 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
ETHYLMETHYLKETON oder METHYLETHYLKETON | "ETHYLMETHYLKETON (Methylethylketon)". |
Bei der UN-Nr. 1212 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
ISOBUTANOL oder ISOBUTYLALKOHOL | "ISOBUTANOL (Isobutylalkohol)". |
Bei der UN-Nr. 1216 erhält die Spalte (16) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
II B 4 | "II B (II B1)". |
Bei der UN-Nr. 1219 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
ISOPROPANOL oder ISOPROPYLALKOHOL | "ISOPROPANOL (Isopropylalkohol)". |
Bei der UN-Nr. 1268, (16 Eintragungen mit einem Benzen-Gehalt von mehr als 10 %), in Spalte (20) streichen: "27".
Bei der UN-Nr. 1274 (alle Eintragungen) erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut: .
alt | neu |
n-PROPANOL oder n-PROPYLALKOHOL | "n-PROPANOL (n-Propylalkohol)" |
Bei der UN-Nr. 1823 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
NATRIUMHYDROXID, GESCHMOLZEN | "NATRIUMHYDROXID, FEST, GESCHMOLZEN". |
Bei den UN-Nrn. 1993 (6 erste Eintragungen), 3145 (alle Eintragungen), 3295 (6 erste Eintragungen), 9002 (alle Eintragungen), 9005 und 9006, in Spalte (20), einfügen: "27".
Bei der UN-Nr. 2057, Verpackungsgruppen II und III, erhält die Spalte (10) folgenden Wortlaut:
VG | alt | neu |
II | 10 | "35" |
II | "35" |
und die Spalte (11) erhält folgenden Wortlaut:
VG | alt | neu |
II | 97 | "95" |
III | 97 | "95" |
[Die Änderung zur UN-Nr. 2785 in der englischen und französichen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Bei der UN-Nr. 2850 erhält die Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
PROPYLENTETRAMER oder TETRAPROPYLEN | "PROPYLENTETRAMER (Tetrapropylen)". |
[Betrifft nur die deutsche Sprachfassung.]
Bei der UN-Nr. 3082, zweite Eintragung, erhält die Benennung und Beschreibung in Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (BILGENWASSER) | "UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (BILGENWASSER, FREI VON ÖLSCHLAMM)". |
Bei der UN-Nr. 3256 "ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt (Low QI Pitch)", erhält die Spalte (16) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
II B | "II B (II B2)". |
Bei der UN-Nr. 3295, KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G., ISOPREN UND PENTADIEN ENTHALTEND, STABILISIERT (alle Eintragungen), in Spalte (20), streichen: "27".
Bei der UN-Nr. 3494 (alle Eintragungen), in Spalte (20), streichen: "27".
Bei der Stoffnummer 9000, in Spalte (2) streichen: "WASSERFREI,".
Bei der Stoffnummer 9001 (alle Eintragungen) erhält die Benennung in Spalte (2) folgenden Wortlaut:
alt | neu |
STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, DIE IN EINEM BEREICH VON 15 K UNTERHALB DES FLAMMPUNKTS ERWÄRMT zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden | "STOFF MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, ERWÄRMT in einem Bereich von 15 K unterhalb seines Flammpunkts". |
Bei den Stoffnummern 9003 (alle Eintragungen), 9004, 9005 und 9006, in Spalte 3(b) einfügen: "M12".
Bei der Stoffnummer 9003 (alle Eintragungen), in Spalte (2) streichen: "oder STOFFE MIT 60 °C < Fp d 100 °C".
3.2.3.2 Folgende neue Eintragungen einfügen:
"
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
1010 | BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 + inst. | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 3; 31 | |||
1010 | BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 + inst. + CMR | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II B (II B2 4) | ja | PP, EP, EX, TOX, A | 1 | 2; 3; 31 | |||
1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien) | 2 | 3F | 2.1 + inst. | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II B4) (II B2 4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 3; 31 | |||
1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien) | 2 | 3F | 2.1 + inst. + CMR | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II B4) (II B2 4) | ja | PP, EP, EX, TOX, A | 1 | 2; 3; 31 | |||
1011 | BUTAN, TIEFGEKÜHLT, (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1011 | BUTAN, TIEFGEKÜHLT, (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien) | 2 | 3F | 2.1 + CMR | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II A | ja | PP, EP, EX, TOX, A | 1 | 2; 3 | |||
1012 | BUT-1-EN, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1020 | CHLORPENTAFLUORETHAN,
TIEFGEKÜHLT, oder GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 | 2 | 3A | 2.2 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | nein | PP | 0 | 31 | |||||
1030 | 1,1-DIFLUORETHAN, TIEFGEKÜHLT, (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1033 | DIMETHYLETHER, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T3 | II B (II B2) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1038 | ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II B (II B3) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31; 42 | |||
1055 | ISOBUTEN, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T21, 12) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 |
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
1063 | METHYLCHLORID, TIEFGEKÜHLT, (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1077 | PROPEN, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1086 | VINYLCHLORID, STABILISIERT, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 + inst. | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T212) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 3;
13; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. | 2 | 3F | 2.1 + CMR | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A, EP, TOX | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH A) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH A0) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH A01) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH A02) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH Al) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH B) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH B1) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH B2) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, N.A.G. (GEMISCH C) | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T43) | II B4) | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 | |||
1972 | METHAN, TIEFGEKÜHLT oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, mit hohem Methangehalt | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31; 42 | |||
1978 | PROPAN, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3F | 2.1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EX, A | 1 | 2; 31 |
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (BILGENWASSER, ENTHÄLT ÖLSCHLAMM) | 9 | M6 | III | 9 + CMR + N1 | N | 2 | 3 | 10 | 97 | 3 | ja | nein | PP, EP, TOX, A | 0 | 45 | ||||
3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (ÖLSCHLAMM) | 9 | M6 | III | 9 + CMR + N1 | N | 2 | 3 | 10 | 97 | 3 | ja | nein | PP, EP, TOX, A | 0 | 45 | ||||
9000 | AMMONIAK, WASSERFREI, TIEFGEKÜHLT | 2 | 3TC | 2.1 + 2.3 + 8 + N1 | G | 2 | 4 | 1; 3 | 95 | 1 | nein | T112) | II A | ja | PP, EP, EX, TOX, A | 2 | 1; 2; 31 |
".
3.2.3.3, Spalte (20) und 3.2.4.3, Spalte (20)
Die Bemerkung 29. erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bemerkung 29: Bemerkung 29 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) Angaben zum Dampfdruck und/oder zum Siedepunkt enthalten sind | "Bemerkung 29: (nicht mehr anwendbar)". |
3.2.3.3 Schema A erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schema A: Kriterien für die Ladetankausrüstung von C-Schiffen
| "Schema A: Kriterien für die Ladetankausrüstung von C-Schiffen
Feststellen, welche Stoff-/Ladetank-Eigenschaften aus den ersten drei Spalten relevant sind.
In der relevanten Spalte die anwendbare Zeile auswählen.
In dieser Zeile sind dann in der vierten Spalte die sich ergebenden Anforderungen für die Ladetankausrüstung in C-Schiffen dargestellt.
". |
3.2.3.3 Schema C erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
Schema C: Kriterien für die Ladetankausrüstuna von N-Schiffen mit offenen Ladetanks
| "Schema C: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit offenen Ladetanks
Feststellen, welche Stoffeigenschaften aus den ersten drei Spalten relevant sind.
In der relevanten Spalte die anwendbare Zeile auswählen.
In dieser Zeile sind dann in der vierten Spalte die sich ergebenden Anforderungen für die Ladetankausrüstung in N-Schiffen mit offenen Ladetanks dargestellt.
". |
3.2.3.3, Spalte (16) und 3.2.4.3 H, Spalte (16) Erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Normspaltweite der jeweiligen Explosionsgruppe zugeordnet.
Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach IEC 60079-20-1. Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden:
Bei autonomen Schutzsystemen werden zusätzlich für die Explosionsgruppe II B folgende Untergruppen unterschieden:
Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Daten bezüglich Explosionsschutz nicht vorliegen, muss die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden." |
3.2.3.3, Spalte (20) und 3.2.4.3, Spalte (20)
Die Bemerkung 27 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bemerkung 27 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) eine N.A.G.- oder Gattungseintragung aufgenommen ist. | "Bemerkung 27 ist in Spalte (20) einzutragen bei Stoffen, für die in der Spalte (2) eine N.A.G.- oder Gattungseintragung aufgenommen ist und für die die offiziellen Benennungen für die Beförderung nicht bereits mit der technischen Benennung des Gutes oder mit zusätzlichen Angaben zum Benzen-Gehalt ergänzt sind." |
Sondervorschrift
(SV) 188 In den Absätzen g) und h) "die Batterien" ändern in: "die Zellen oder Batterien".
SV 237 Im zweiten Unterabsatz "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 33.2.1" ändern in: "Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2".
SV 241 "die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung Nr. 1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1.4" ändern in: "die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4".
SV 301 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Eintragung gilt nur für Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. | "Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Gegenstände enthalten." |
Im zweiten Satz "Maschinen oder Geräte" ändern in: "Gegenstände".
Im dritten Satz "Maschinen und Geräte" ändern in: "Gegenstände".
Im vierten Satz "in der Maschine oder im Gerät" ändern in: "im Gegenstand".
Im fünften Satz "die Maschine oder das Gerät" ändern in: "der Gegenstand".
Die Bem. streichen.
alt | neu |
Bem. In dieser Sondervorschrift schließt der Verweis "bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung existiert" die spezifischen n.a.g.-Eintragungen der UN-Nummern 3537 bis 3548 aus. |
SV 309 Im letzten Unterabsatz "die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen" ändern in: "die Kriterien für die Klassifizierung als Ammoniumnitrat-Emulsion, Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel (ANE), Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen".
SV 310, dritter Absatz Streichen: "und gemäß Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR verpackt sein".
SV 327 Im ersten Satz nach "Abfall-Druckgaspackungen" einfügen: "und Abfall-Gaspatronen".
Im ersten Satz "unter dieser Eintragung" ändern in: "unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037".
Nach dem dritten Satz folgenden Satz einfügen:
"Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein.".
Im fünften Satz (bisheriger vierter Satz) "Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen" ändern in: "Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen".
In der Bem. nach "Abfall-Druckgaspackungen" einfügen: "und Abfall-Gaspatronen". Nach der Bem. einen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.".
SV 356 Nach "Schiffen" einfügen: ", Maschinen, Motoren".
SV 360 [Die erste Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.".
SV 370 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Eintragung gilt für: | "Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:". |
Der erste Spiegelstrich wird zu a), der zweite Spiegelstrich zu b).
Am Ende des ersten Spiegelstrichs "und" ändern in: "oder".
Nach den beiden Spiegelstrichen folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:
"Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung vorhanden ist, einschließlich Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Heizöl (ANFO) oder einer der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat.".
SV 376 Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. | "Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie durchgeführt werden.
Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen:
a) akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt; b) Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie; c) Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse; d) äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen; e) Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder f) Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem." |
SV 377,
letzter Absatz Streichen: "und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR verpackt sein.".
Vor dem Endpunkt und nach dem Wort "befördert" einfügen: "werden".
SV 379 In Absatz d) (i) "ISO 11114-1:2012" ändern in: "ISO 11114-1:2012 + A1:2017".
SV 386 Im ersten Satz "2.2.41.1.17" ändern in: "2.2.41.1.21".
SV 388 Am Ende des siebten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:
"Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.".
"393-499 (bleibt offen)" ändern in: "396-499 (bleibt offen)".
SV 556 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
556 Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln, noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3. | "556 (gestrichen)". |
SV 653 Im ersten Spiegelstrich "Bau- und Prüfvorschriften" ändern in: "Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Befüllung".
SV 658 Im Einleitungssatz "EN ISO 9994:2006 + A1:2008" ändern in: "EN ISO 9994:2019".
SV 660 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 392 werden erfüllt. Dies gilt auch für Gemische von Gasen, die der Sondervorschrift 392 unterliegen, mit Gasen der Gruppe A, die dieser Sondervorschrift unterliegen. | "660 (gestrichen)". |
SV 667 In den Absätzen a), b) und c) "Motoren, Maschinen oder Gegenständen" ändern in: "Motoren oder Maschinen".
In Absatz b) (i) "Motoren, Maschinen oder Gegenstände" ändern in: "Motoren oder Maschinen".
In Absatz b) (ii) "der Motor, die Maschine oder der Gegenstand" ändern in: "der Motor oder die Maschine".
SV 671 Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:
"Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für die Zwecke der Vervollständigung Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Schiff befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.".
SV 672 Am Anfang des ersten Satzes "Maschinen und Geräte" ändern in: "Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen,".
Im zweiten Spiegelstrich "die Maschine oder das Gerät" ändern in: "der Gegenstand".
3.3.1 Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
"390 Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:
a) Das Versandstück muss mit "UN 3091" bzw."UN 3481" gekennzeichnet sein. Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Ionen-Batterien als auch Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss das Versandstück so gekennzeichnet sein, wie es für beide Batterietypen vorgeschrieben ist. Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.
b) Im Beförderungspapier muss "UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT" bzw."UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT" angegeben werden. Wenn das Versandstück sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss im Beförderungspapier sowohl "UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT" als auch "UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT" angegeben werden."
"393 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden."
"394 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen."
"395 Diese Eintragung darf nur für feste medizinische Abfälle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden."
"675 Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.".
5.1.5.1.2 Am Ende von Absatz d) den Punkt ändern in: ", und".
Folgenden Absatz e) hinzufügen:
"e) die Beförderung von SCO-III-Gegenständen.".
5.1.5.1.4 [Die Änderung zu Absatz b) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.3.1 Im Einleitungssatz "SCO-I-Gegenstände" ändern in: "SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände".
[Die erste Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a), im ersten Satz "SCO-I-Gegenständen" ändern in: "SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände".
In Absatz a), im zweiten Satz streichen: "; diese Zahl ist die Transportkennzahl".
In Absatz b) "SCO-I-Gegenstände" ändern in: "SCO-I- und SCO-III-Gegenstände".
Am Ende von Absatz c) vor dem Punkt einfügen: "; die daraus resultierende Zahl ist der TI-Wert".
In der Überschrift der Tabelle 5.1.5.3.1 "SCO-I-Gegenstände" ändern in: "SCO-I- und SCO-III-Gegenstände".
5.1.5.3.2 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.1.5.3.2 Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jedes Schiff oder jede CTU wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umverpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird. | "5.1.5.3.2 Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jedes Schiff oder jede CTU wird durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt.
Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.
Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden." |
5.1.5.3.4 [Die Änderungen zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.3.4 [Die Änderung zu Absatz b) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.1.5.3.4 [Die Änderung zu Absatz c) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Tabelle 5.1.5.3.4 [Die Änderung zur Tabelle 5.1.5.3.4 in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.1.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.1.7.6 Am Ende, nach der Abbildung, folgenden Satz hinzufügen:
"Jedes Kennzeichen auf dem Versandstück, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.".
5.2.1.9.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.1.9.2 In der Abbildung 5.2.1.9.2 "120 mm" und "110 mm" jeweils ändern in: "100 mm".
Im letzten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "eines Rechtecks" ändern in: "eines Rechtecks oder Quadrats".
- Im zweiten Satz "120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe" ändern in: "100 mm in der Breite und 100 mm in der Höhe".
- Im fünften Satz "dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe" ändern in: "dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und 70 mm in der Höhe".
5.2.2.1.11.2 In Absatz d) ". (Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich.)" ändern in: "(ausgenommen Kategorie I-WEISS)".
5.2.2.1.12.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.3.2.3.2 Nach der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "X83" folgende neue Zeile einfügen:
"836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig".
5.4.1.1.1 [Die Änderung zu Absatz f) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.4.1.2.2 d) "Tankcontainer" ändern in: "Kesselwagen, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks".
5.4.1.2.5.1 Die Absätze d) und e) erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu |
d) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
e) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB); | "d) die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
e) die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);" |
5.4.1.2.5.1 In Absatz j) "SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen" ändern in: "SCO-I-, SCO-II- und SCO-III-Gegenständen".
5.4.2 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein" ändern in: "andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden".
5.4.2,
Fußnote 6 Am Anfang "(Amendment 38-16)" ändern in: "(Amendment 39-18)".
5.4.3.2 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.4.3.2 Diese Weisungen sind vom Beförderer vor dem Ladebeginn dem Schiffsführer in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden. | "5.4.3.2 Diese Weisungen sind vom Beförderer vor dem Ladebeginn dem Schiffsführer in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung und jede andere Person an Bord die Weisungen versteht." |
5.5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) | "5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)". |
Nach der Überschrift eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.".
5.5.3.2.1 Nach "Container" einfügen: ", mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder".
5.5.3.2.4 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.5.3.2.4 Die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein. | "5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe ent - halten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein." |
5.5.3.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten | "5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten". |
5.5.3.3.3 Im ersten Satz vor "ein Kühl- oder Konditionierungsmittel" einfügen: "Trockeneis (UN 1845) oder".
5.5.3.4 In der Überschrift vor "ein Kühl- oder Konditionierungsmittel" einfügen: "Trockeneis (UN 1845) oder".
5.5.3.4.1 Vor dem bestehenden Text einfügen:
"Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST" oder "TROCKENEIS" gekennzeichnet sein;".
5.5.3.6.1 Im ersten Satz vor "gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken" einfügen: "Trockeneis (UN 1845) oder".
5.5.3.6.1 In Absatz a) vor "des Kühl- oder Konditionierungsmittels" einfügen: "des Trockeneises (UN 1845) oder".
5.5.3.6.1 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
b) die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen. | "b) das Trockeneis (UN 1845) oder die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen." |
5.5.3.6.2 In der Abbildung 5.5.3.6.2 folgende Änderungen vornehmen:
- Die Bezeichnung des Warnkennzeichens erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Warnkennzeichen für Kühlung/Konditionierung für Fahrzeuge, Wagen und Container | "Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge, Wagen und Container". |
- Den Verweis auf die Fußnote ** und die entsprechende Fußnote streichen.
alt | neu |
** "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen." |
- Im ersten Satz der Fußnote * "angegebene Benennung des Kühl-/Konditionierungsmittels" ändern in: "angegebene Benennung oder die Benennung des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases".
- Am Ende der Fußnote * hinzufügen:
"Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", dürfen hinzugefügt werden.".
5.5.3.7.1 Im ersten Satz vor "zur Kühlung oder Konditionierung Kühlmittel oder Konditionierungsmittel enthalten" ein fügen: "Trockeneis (UN 1845) befördern oder".
5.5.3.7.1 In Absatz b) vor "gefolgt" einfügen: "gegebenenfalls".
In Absatz b) "bzw." ändern in: "oder".
5.5.4 Einen neuen Abschnitt 5.5.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
5.5.4.1 Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN mit Ausnahme der Folgenden:
a) das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
b) die enthaltenen gefährlichen Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im ADN festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
c) das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten, und muss für die Verwendung in den gefährlichen Umgebungen, denen es ausgesetzt sein kann, sicher sein.
5.5.4.2 Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des ADN.".
Die Überschrift des Teils 6 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung | "Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container". |
7.1.2.0.1 "7.1.4.1.1" ändern in: "7.1.4.1.4" und "7.1.4.1.2" ändern in: "7.1.4.1.1.2 oder 7.1.4.1.1.3".
7.1.2.0.2 "7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.2" ändern in: "7.1.4.1.1.2, 7.1.4.1.1.3 und 7.1.4.1.4".
7.1.2.19.2 "7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.2" ändern in: "7.1.4.1.1.2, 7.1.4.1.1.3 und 7.1.4.1.4".
7.1.4.1 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen
7.1.4.1.1 Vorbehaltlich des Absatzes 7.1.4.1.3 dürfen auf einem Schiff die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen gilt diese Bruttomasse pro Einheit.
7.1.4.1.2 Vorbehaltlich des Absatzes 7.1.4.1.3 sind auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen pro Einheit höchstens 1.100.000 kg gefährliche Güter zugelassen. 7.1.4.1.3 Die Begrenzung der beförderten Mengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nach den Absätzen 7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.2, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 entsprechen. 7.1.4.1.4 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote des Absatzes 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz 7.1.4.1.1 vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4. 7.1.4.1.5 (gestrichen) 7.1.4.1.6 Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe Absatz 7.1.4.14.7. | "7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen
7.1.4.1.1 Einhüllenschiffe dürfen gefährliche Güter der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nur in begrenzten Mengen gem. Absatz 7.1.4.14 befördern. Diese Regelung gilt auch für Schubleichter und Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 nicht entsprechen. 7.1.4.1.1.1 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote des Absatzes 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz 7.1.4.1.4 vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4. 7.1.4.1.1.2 Mengenbegrenzungen nach Absatz 7.1.4.1.4 gelten bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen pro Einheit. Für jede Einheit sind höchstens 1.100 000 kg zugelassen. 7.1.4.1.1.3 Wenn ein Schiff verschiedene Arten gefährlicher Güter transportiert, darf die Gesamtmenge 1.100 000 kg nicht überschreiten. 7.1.4.1.2 Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 entsprechen, dürfen Güter ohne Begrenzung der beförderten Menge transportieren, mit Ausnahme von: - Gütern der Klasse 1, und - Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die die in 7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.1.1 bis 7.1.4.1.1.3 festgelegten Begrenzungen gelten. 7.1.4.1.3 Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe Absatz 7.1.4.14.7. 7.1.4.1.4 Mengengrenzen
". |
7.1.4.14.7.2 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:
"Für SCO-III-Gegenstände dürfen die Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan enthält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten worden wären.".
7.1.4.14.7.3.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Beförderungsmittels an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Beförderungsmittels in Absatz 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind. | "b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche von einem Fahrzeug, einem Wagen oder einem Container an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Außenfläche von einem Fahrzeug, einem Wagen oder einem Container an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs oder des Wagens in Absatz 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind." |
7.1.4.14.7.3.5 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.1.4.14.7.3.6 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.1.4.14.7.5.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.1.4.14.7.5.4 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.1.4.14.7.5.4 b) [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.2.2.19.3 Im zweiten Absatz "9.3.3.0.3 d)" ändern in: "9.3.3.0.3.1".
7.2.2.19.3 Im zweiten Absatz "9.3.3.10.2" ändern in: "9.3.3.10.4".
7.2.2.19.3 Im zweiten Absatz, streichen: "9.3.3.10.5,".
7.2.2.19.3 Im letzten Absatz "9.3.3.10.5" ändern in: "9.3.3.10.4". (zweimal).
7.2.3.7 Streichen: 7.2.3.7.3 bis 7.2.3.7.6 und einfügen: "7.2.3.7.3 - 7.2.3.7.6 (gestrichen)".
alt | neu |
7.2.3.7.3 Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz 7.2.3.7.1 genannten gefährlichen Stoffe enthalten haben, an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:
7.2.3.7.4 Der Entgasungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbaren Messgeräts Konzentrationen von mehr als 20 % der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind. 7.2.3.7.5 Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (18) genannten Geräte festgestellt wird, dass weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Bezeichnung nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) vom Schiffsführer weggenommen werden. 7.2.3.7.6 Vor der Durchführung von Arbeiten, die mit Gefahren gemäß Abschnitt 8.3.5 verbunden sein können, sind die Ladetanks und die im Bereich der Ladung befindlichen Rohrleitungen zu reinigen und zu entgasen. Das Ergebnis des Entgasens ist in einer Gasfreiheitsbescheinigung festzuhalten. Die Gasfreiheit darf nur durch eine Person festgestellt und bescheinigt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen ist. | "7.2.3.7.3 - 7.2.3.7.6 (gestrichen)" |
7.2.3.28 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
7.2.3.28 Kühlanlage
Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, in der die höchstzulässige Ladetemperatur im Verhältnis mit der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage und der Ausführung der Isolierung der Ladetanks enthalten ist. | "7.2.3.28 Instruktion zur höchstzulässigen Ladetemperatur
Bei der Beförderung von Stoffen, welche gekühlt befördert werden, ist eine Instruktion an Bord mitzuführen, in der die höchstzulässige Ladetemperatur im Verhältnis mit der Ausführung der Isolierung der Ladetanks und, wenn an Bord, der Leistungsfähigkeit der Kühlanlage enthalten ist." |
7.2.4.2.1 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
7.2.4.2.1 Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen. | "7.2.4.2.1 Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen aus Binnenschiffen muss im Saugbetrieb erfolgen; die Übernahme aus Seeschiffen darf auch im Druckbetrieb erfolgen vorausgesetzt:
- die umzuladende Menge und die maximale Laderate werden zwischen Seeschiff und Binnenschiff abgestimmt; - die Druckpumpe auf dem Seeschiff kann, soweit möglich, vom aufnehmenden Binnenschiff abgeschaltet werden; - der Betrieb wird von beiden Schiffen aus stets und ständig überwacht; und - die Kommunikation zwischen beiden Schiffen ist während des Vorgangs jederzeit gewährleistet." |
7.2.4.16.4 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
7.2.4.16.4 Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß Absatz 9.3.1.25.3, 9.3.2.25.3 oder 9.3.3.25.3 versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein. | "7.2.4.16.4 (gestrichen)". |
7.2.4.16.11 "Das Absperrorgan" ändern in: "Die Absperreinrichtung" und nach dem Wort "Anschlusses" die Worte "für eine Probeentnahmeeinrichtung" einfügen.
7.2.4.17.3 Einen neuen letzten Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Die Vorschriften der Absätze 7.2.4.17.1 und 7.2.4.17.2 gelten jedoch bei der Übergabe von verflüssigtem Erdgas (LNG) für den Betrieb von Schiffen.".
7.2.4.25.5,
zweiter Anstrich Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. | "Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind und die Gasrückfuhrleitung nicht genutzt wird, sind die gemessenen Konzentrationen schriftlich festzuhalten." |
8.1.2.1 b) Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
b) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere und gegebenenfalls das das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2); | "b) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle als Ladung beförderten gefährlichen Güter, die sich an Bord befinden, und gegebenenfalls das Container-/Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2);" |
8.1.2.1 Einen neuen Absatz k) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"k) bei Schiffen, die Schlauchleitungen für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb an Bord haben, die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung und die in besagtem Unterabschnitt vorgeschriebene Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung.".
Am Ende des Absatzes j) den Punkt streichen und ";" einfügen.
8.1.2.2 [Die Änderung in der französischen und englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
8.1.2.3 f) Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
f) die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage; | "f) die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage;" |
8.1.6.2 Der Absatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und von Restladung benutzten Schlauchleitungen | "Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen (mit Ausnahme von verflüssigtem Erdgas) und von Restladung benutzten Schlauchleitungen..." |
Den Rest des Textes bleibt unverändert.
8.1.6.2 Einen neuen Absatz folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der Norm ISO 20519:2017 (Schiffe und Meerestechnik - Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.".
8.1.7.2 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden. | "Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, oder einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden." |
8.2.1.4 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
8.2.2.3.1 Unter "Basiskurs für die Beförderung in Tankschiffen":
"Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabellen A und B, Kapitel 7.1, 9.1, 9.2, Abschnitte 9.3.1 und 9.3.2" ändern in:
"Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2".
8.2.2.3.1 Unter "Basiskurs "Kombination aus Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen"":
"Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme der Abschnitte 9.3.1 und 9.3.2" ändern in:
"Kenntnisse: ADN allgemein".
8.2.2.3.2 Unter "Wiederholungskurs "Beförderung in Tankschiffen"":
"Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A und B, Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2, Abschnitte 9.3.1 und 9.3.2" ändern in:
"Kenntnisse: ADN allgemein mit Ausnahme von Kapitel 3.2 Tabelle A, Kapitel 7.1, 9.1 und 9.2".
8.2.2.3.2 Unter "Wiederholungskurs "Kombination Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen"": "Kenntnisse: ADN allgemein mit den Abschnitten 9.3.1 und 9.3.2" ändern in: "Kenntnisse: ADN allgemein".
8.2.2.8.7 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
8.2.2.8.7 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen. | "8.2.2.8.7 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien müssen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen, mit denen die Überprüfung der Konformität der Bescheinigungen mit den zur Verfügung gestellten Mustern ermöglicht wird. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website zugänglich machen." |
8.6.1.3 und 8.6.1.4 [Die erste Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung in der französischen und englischen Fassung bezüglich Punkt 3 von 6. hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Nummer 6. der Muster erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
6. Ladetanktyp:
| "6. Ladetanktyp:
|
.
[Die Änderung zu Nummer 9 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
8.6.1.3 [Die Änderung zu Nummer 20 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Tabelle am Ende erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
". |
8.6.1.4 Die Tabelle am Ende erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
". |
8.6.3 Frage 8 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu | ||||||||||||
"
". | "
". |
Neue Frage 20. mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
20. | Liegt die Ladetemperatur im Bereich der höchstzulässigen Temperatur nach Unterabschnitt 7.2.3.28? | O**) | O**) |
".
9.1.0.80 "7.1.4.1.1" ändern in: "7.1.4.1.4".
9.1.0.88.1 "7.1.4.1.1" ändern in: "7.1.4.1.4".
9.2.0.80 "7.1.4.1.1" ändern in: "7.1.4.1.4".
9.2.0.88.1 "7.1.4.1" ändern in: "7.1.4.1.4".
9.3.1.0.1 a) Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen. | "9.3.1.0.1 a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.
Für die unabhängigen Ladetanks und die Membrantanks dürfen auch andere gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanische Festigkeit sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen. Für Membrantanks gilt die Gleichwertigkeit der Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung als erwiesen, wenn die Werkstoffe der Membrantanks folgende Anforderungen erfüllen: - Sie sind im Bereich zwischen der maximalen Betriebstemperatur und 5 °C unter der minimalen Auslegungstemperatur, aber nicht unter -196 °C beständig; und - Sie sind feuerbeständig oder durch ein geeignetes System wie eine permanente Inertgasumgebung geschützt oder mit einer feuerhemmenden Barriere versehen." |
9.3.1.0.5,
9.3.2.0.5,
9.3.3.0.5 Im ersten Absatz, den zweiten Satz streichen.
alt | neu |
Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen, Kunststoffen oder Gummi ist verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.1.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist. |
9.3.1.8.4,
9.3.2.8.4,
9.3.3.8.4 Erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, Untersuchungsstelle oder durch eine hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Person geprüft werden. Eine unterzeichnete Bescheinigung muss sich an Bord befinden. | "(gestrichen)". |
9.3.1.18 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
9.3.1.18 Inertgasanlage
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage ausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. | "9.3.1.18 Inertgasanlage
9.3.1.18.1 Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer Inertgasanlage ausgestattet sein. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen. Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein. Die Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein. 9.3.1.18.2 Schiffe, die mit Membrantanks ausgerüstet sind, müssen über eine Inertgasanlage verfügen, die in der Lage ist, alle Isolierbereiche der Tanks zu inertisieren. Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck über dem atmosphärischen Druck in den zu inertisienden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Das Inertgas ist an Bord zu erzeugen oder in einer Menge mitzuführen, die für die gesamte Haltezeit gemäß den Absätzen 7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17 ausreichend ist. Die Zirkulation von Inertgas durch die zu inertisierenden Bereiche muss ausreichend sein, um eine wirksame Gaserkennung zu ermöglichen. Die zu inertisierenden Bereiche müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertgases und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der erforderlichen Atmosphäre versehen sein. Beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes, einer vorgegebenen Temperatur oder einer vorgegebenen Konzentration des Inertgases müssen diese Kontrolleinrichtungen einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein." |
9.3.1.21.1 g),
9.3.2.21.1 g) und
9.3.3.21.1 g) Folgenden neuen zweiten Satz einfügen:
"Der Anschluss muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, die dem am Anschluss auftretenden Innendruck widerstehen kann.".
9.3.2.22.4 b) Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
b) Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss die Gasabfuhrleitung an der Einführung in jeden Ladetank sowie das Unterdruckventil mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein. | "b) Wenn die Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 Stoffe enthalten soll, für die nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert ist, muss
- die Gasabfuhrleitung an der Einführung in jeden Ladetank sowie das Unterdruckventil mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein, und - die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks deflagrations- und dauerbrandsicher ausgeführt sein." |
9.3.2.22.4 e) Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
e) Die in c) genannten autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen/Untergruppen auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16). Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein und mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt sein. Die Höhe kann auf 1,00 m verringert werden, wenn in einem Umkreis von 1,00 m um die Austrittsöffnung keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. | "Die in b) und c) genannten autonomen Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung der für die Schiffsstoffliste vorgesehenen Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen/Untergruppen auszuwählen (siehe Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (16)). Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein und mindestens 6,00 m von den Öffnungen von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt sein. Die Höhe kann auf 1,00 m verringert werden, wenn in einem Umkreis von 1,00 m um die Austrittsöffnung keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind. Dieser Bereich muss als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein." |
9.3.2.42.4 "9.3.2.52.3" ändern in: "9.3.2.52.1" (zweimal).
9.3.3.0.3.1 Den Absatz nach der Tabelle der mit "Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, ...." beginnt, als 9.3.3.0.3.1 nummerieren.
9.3.3.42.4 "9.3.3.52.3" ändern in: "9.3.3.52.1" (zweimal).
ENDE |