zurück |
5.3.2.3 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
5.3.2.3.1 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen.
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin.
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.
Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2).
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe ≪X≫ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
Für die Stoffe der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus:
5.3.2.3.2 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) des ADR oder des RID aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung:
20 | erstickendes Gas oder Gas, das keine Nebengefahr aufweist |
22 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend |
223 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar |
225 | tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) |
23 | entzündbares Gas |
238 | entzündbares Gas, ätzend |
239 | entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
25 | oxidierendes (brandförderndes) Gas |
26 | giftiges Gas |
263 | giftiges Gas, entzündbar |
265 | giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) |
268 | giftiges Gas, ätzend |
28 | ätzendes Gas |
285 | ätzendes Gas, oxidierend (brandfördernd) |
30 |
|
323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X323 | entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet |
33 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) |
333 | pyrophorer flüssiger Stoff |
X333 | pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
336 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig |
338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend |
X338 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
339 | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
36 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig |
362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X362 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet |
368 | entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend |
38 | entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend |
382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X382 | entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet |
39 | entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
40 | entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff oder polymerisierender Stoff |
423 | fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X423 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet |
43 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff |
X432 | selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und entzündbare Gase bildet |
44 | entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
446 | entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet |
46 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig |
462 | fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X462 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und giftige Gase bildet |
48 | entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend |
482 | fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
X482 | fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 und ätzende Gase bildet |
50 | oxidierender (brandfördernder) Stoff |
539 | entzündbares organisches Peroxid |
55 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff |
556 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
558 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
559 | stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
56 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig |
568 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend |
58 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend |
59 | oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
60 | giftiger oder schwach giftiger Stoff |
606 | ansteckungsgefährlicher Stoff |
623 | giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
63 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
638 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend |
639 | giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
64 | giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
642 | giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
65 | giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
66 | sehr giftiger Stoff |
663 | sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) |
664 | sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
665 | sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
668 | sehr giftiger Stoff, ätzend |
X668 | sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
669 | sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
68 | giftiger Stoff, ätzend |
687 | giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv |
69 | giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
70 | radioaktiver Stoff |
768 | radioaktiver Stoff, giftig, ätzend |
78 | radioaktiver Stoff, ätzend |
80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff |
X80 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
823 | ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
X83 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
836 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig |
839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
X839 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
84 | ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
842 | ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet |
85 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
856 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig |
86 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig |
88 | stark ätzender Stoff |
X88 | stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
883 | stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) |
884 | stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig |
885 | stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) |
886 | stark ätzender Stoff, giftig |
X886 | stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert 1 |
89 | ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann |
90 | umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe |
99 | verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe. |
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe
Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge, Spezialwagen oder Spezialcontainer oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge, Wagen oder Großcontainer, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen im Falle der Wagen an beiden Längsseiten, im Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Großcontainer, Container, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit dem in Abbildung 5.3.3 dargestellten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
Abbildung 5.3.3 Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur
Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen. Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
5.3.4 Kennzeichnung bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet
5.3.4.1 Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet, sind die Container, ortsbeweglichen Tanks und MEGC von der orangefarbenen Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 befreit, wenn sie mit der in Abschnitt 5.3.2 des IMDG-Codes vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, und zwar:
Beispiel für die Kennzeichnung eines ortsbeweglichen Tanks, in dem Acetal, Klasse 3, UN 1088 nach IMDG-Code befördert wird
Erste Variante | ||||||
schwarze Flamme auf rotem Grund | ||||||
Zweite Variante | ||||||
schwarze Flamme auf rotem Grund | Grund: orange Rand und Ziffern: schwarz |
5.3.4.2 Werden auf dem Schiff ortsbewegliche Tanks, MEGC oder Container mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.4.1 befördert, die auf Fahrzeugen verladen sind, gilt nur Absatz 5.3.2.1.1 für das Trägerfahrzeug.
5.3.4.3 Neben den Großzetteln (Placards), der orangefarbenen Kennzeichnung und den nach dem ADN vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichnungen können die CTU mit nach dem IMDG-Code gegebenenfalls vorgeschriebenen zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie zum Beispiel die Kennzeichnung ≪MARINE POLLUTANT/MEERESSCHADSTOFF≫ oder die Kennzeichnung ≪BEGRENZTE MENGEN/LIMITED QUANTITIES≫.
5.3.5 (bleibt offen)
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
5.3.6.1 Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge und Wagen mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen.
5.3.6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Großcontainer, Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen muss den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen. Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm x 100 mm verringert werden. Für das Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden.
Kapitel 5.4 19 20
Dokumentation
5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.0.1 Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADN geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.
Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.
5.4.0.2 RSEB Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.0.3 Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
(s. Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)
5.4.1.1 RSEB Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im Beförderungspapier enthalten sein müssen
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADN vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
≪UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I≫ oder≪UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I≫.
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.2 Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in Tankschiffen im Beförderungspapier enthalten sein müssen
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADN vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
"UN 1203 BENZIN , 3 (N2, CMR, F), II" oder
"UN 1203 BENZIN, 3 (N2, CMR, F), VG II".
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle C zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle 21
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "ABFALL" voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B.
"UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), II," oder
"UN 1230 ABFALL, METHANOL, 3 (6.1), VG II,"
"UN 1993 ABFALL, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, II," oder
"UN 1993 ABFALL, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol) 3, VG II,"
Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die in Absatz 5.4.1.1.1.a) bis d) und k) vorgeschriebene Beschreibung der gefährlichen Güter wie folgt zu ergänzen:
≪ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5≫ (z.B. ≪UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5≫).
Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden.
5.4.1.1.4 (gestrichen)
5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen und Bergungsdruckgefäße
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung, einschließlich einer Bergungsgroßverpackung oder in einem Bergungsdruckgefäß befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck "BERGUNGSVERPACKUNG" oder "BERGUNGSDRUCKGEFÄSS" hinzuzufügen.
5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck "LEER, UNGEREINIGT" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES" angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
5.4.1.1.6.2 Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck ≪LEERE VERPACKUNG≫, ≪LEERES GEFÄSS≫, ≪LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)≫ bzw. ≪LEERE GROSSVERPACKUNG≫, ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: ≪LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)≫.
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
Beispiel:
Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als:
"LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8".
5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) der Ausdruck ≪LEERER KESSELWAGEN≫, ≪LEERES TANKFAHRZEUG≫, ≪LEERER AUFSETZTANK≫, ≪LEERER BATTERIEWAGEN≫, ≪LEERES BATTERIE-FAHRZEUG≫, ≪LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK≫, ≪LEERER TANKCONTAINER≫, ≪LEERER MEGC≫, ≪LEERE MEMU≫, ≪LEERER WAGEN≫, ≪LEERES FAHRZEUG≫, ≪LEERER CONTAINER≫ bzw. ≪LEERES GEFÄSS≫, ergänzt durch den Ausdruck ≪LETZTES LADEGUT≫ vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Beispiele:
≪LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I≫ oder
≪LEERER TANKCONTAINER, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I≫.
5.4.1.1.6.2.3 Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck ≪LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG≫ zu ersetzen.
5.4.1.1.6.4 Bei der Beförderung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 des ADR oder des RID ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4 des ADR (oder des RID)≫.
5.4.1.1.6.5 Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung einschließt
Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1≫.
5.4.1.1.8 - 5.4.1.1.9 (bleibt offen)
5.4.1.1.10 (gestrichen)
5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batterie-Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID) ist im Beförderungspapier zu vermerken:
"BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b) des ADR (oder des RID)",
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b) des ADR (oder des RID)" bzw.
"BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b) des ADR (oder des RID)".
5.4.1.1.12 - 5.4.1.1.13 (bleibt offen)
5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen
Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks ≪GESCHMOLZEN≫ oder ≪ERWÄRMT≫ als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck ≪HEISS≫ hinzuzufügen.
5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn der Ausdruck ≪STABILISIERT≫ Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle erfolgt, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Abschnitt 7.1.7) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
≪KONTROLLTEMPERATUR: ...°C
NOTFALLTEMPERATUR: ...°C≫.
5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640
Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier ≪SONDERVORSCHRIFT 640X≫ zu vermerken, wobei ≪X≫ der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 des ADR
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 des ADR befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4 des ADR)
≪SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (X) 1 VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN≫.
5.4.1.1.18 RSEB Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck "UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND" angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist die Angabe "MEERESSCHADSTOFF" (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.
5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN 3509)
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck "(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])", gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
"UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9"
5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen
Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: "GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT".
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363".
5.4.1.1.22 Sondervorschriften für Beförderung in Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten
Die Absätze 5.4.1.1.2 und 5.4.1.1.6.3 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen
5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1
5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2
5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2
5.4.1.2.3.1 Für selbstzersetzliche Stoffe oder polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17, für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21; für organische Peroxide siehe Absatz 2.2.52.1.15) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:
≪KONTROLLTEMPERATUR: | ....°C |
NOTFALLTEMPERATUR: | ....°C≫ |
5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH≫.
5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.13 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR; für organische Peroxide siehe 2.2.52.1.8 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2 des ADR) ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8≫.
Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9≫.
5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
≪KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1≫.
Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien II Absatz 20.4.3 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
≪KEIN STOFF DER KLASSE 5.2≫.
5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2
Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) vermerkt werden:
5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
5.4.1.2.5.3 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.2.5.4 RSEB Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.
5.4.1.3 (bleibt offen)
5.4.1.4 Form und Sprache
5.4.1.4.1 (siehe M001; M003; M006)
Ein Papier mit den Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird.
Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die an Bord mitzuführen sind.
Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht internationale Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.4.1.4.2 Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Beförderungspapiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Fahrzeuge beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 des ADR nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Papier (oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenübertragung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI)) muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 bzw. 5.4.1.1.2 entsprechen.
Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen 4.
5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter
Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADN, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.:
≪KEINE GÜTER DER KLASSE ...≫.
Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.
5.4.2 RSEB Container-/Fahrzeugpackzertifikat
Bem. Im Sinne dieses Abschnitts beinhaltet der Begriff "Fahrzeug" auch die Wagen.
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 5 6 beizugeben.
Die Aufgaben gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokimente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers oder des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angaben der für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat nicht erfoderlich.
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 5 6 beigegeben werden.
5.4.3 Schriftliche Weisungen
5.4.3.1 Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind im Steuerhaus an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.
5.4.3.2 Diese Weisungen sind vom Beförderer vor dem Ladebeginn dem Schiffsführer in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung und jede andere Person an Bord die Weisungen versteht.
5.4.3.3 Vor dem Ladebeginn müssen sich die Mitglieder der Besatzung selbst über die zu ladenden gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
5.4.3.4 RSEB Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen.
5.4.3.5 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen.
Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen.
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADN Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
|
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen | ||||||||
Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren | Gefahreneigenschaften | Zusätzliche Hinweise | ||||||
(1) | (2) | (3) | ||||||
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
| Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben.
Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. | Schutz abseits von Fenstern suchen.
Schiff möglichst von bewohnten Gebieten und Infrastruktureinrichtungen entfernen. | ||||||
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
| Leichte Explosions- und Brandgefahr. | Schutz suchen. | ||||||
Entzündbare Gase
2.1 | Brandgefahr.
Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. | Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. | ||||||
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase 2.2 | Erstickungsgefahr.
Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. | Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. | ||||||
Giftige Gase
2.3 | Vergiftungsgefahr.
Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. | Notfallfluchtmaske verwenden.
Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. | ||||||
Entzündbare flüssige Stoffe
3 | Brandgefahr.
Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. | Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. | ||||||
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.1 | Brandgefahr.
Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. | |||||||
Selbstentzündliche Stoffe 4.2
4.2 | Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.
Kann heftig mit Wasser reagieren. | Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. | ||||||
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
4.3 | Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. | Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. |
Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren | Gefahreneigenschaften | Zusätzliche Hinweise | ||||||||
(1) | (2) | (3) | ||||||||
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.1 | Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. | Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden. | ||||||||
Organische Peroxide
5.2 | Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. | Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden. | ||||||||
Giftige Stoffe
6.1 | Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme.
Gefahr für Gewässer. | Notfallfluchtmaske verwenden. | ||||||||
Ansteckungsgefährliche Stoffe
6.2 | Ansteckungsgefahr.
Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen.
Gefahr für Gewässer. | |||||||||
Radioaktive Stoffe
| Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. | Expositionszeit beschränken. | ||||||||
Spaltbare Stoffe
| Gefahr nuklearer Kettenreaktion. | |||||||||
Ätzende Stoffe
| Verätzungsgefahr.
Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer. | |||||||||
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
| Verbrennungsgefahr.
Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer |
Bem.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen | ||
Kennzeichen | Gefahreneigenschaften | Zusätzliche Hinweise |
(1) | (2) | (3) |
Umweltgefährdende Stoffe | Gefahr für Gewässer. | |
Erwärmte Stoffe | Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. | Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden. |
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADN an Bord des Schiffes befinden muss
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9) und Tabelle C Spalte (18) geforderte Ausrüstung muss sich für alle im Beförderungspapier aufgeführten Gefahren an Bord des Schiffes befinden. |
5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.4.1 Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.
5.4.4.2 Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Absender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.
5.4.5 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.
FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
(rechter Rand schwarz schraffiert)
1. Absender | 2. Nummer des Beförderungspapiers | ||||||||||
3.Seite 1 von ... Seiten | 4. Referenznummer des Beförderers | ||||||||||
5. Referenznummer des Spediteurs | |||||||||||
6. Empfänger | 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) | ||||||||||
ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die unten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen ist und sich nach den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. | |||||||||||
8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) | 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung | ||||||||||
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG | NUR FRACHTFLUGZEUG | ||||||||||
10. Schiff/Flugnummer und Datum | 11. Hafen/Ladestelle | ||||||||||
12. Hafen/Entladestelle | 13. Bestimmungsort | ||||||||||
| |||||||||||
* FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben:
UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. | |||||||||||
15. Kennzeichnungsnummer des Containers / Zulassungsnummer des Fahrzeugs | 16. Siegelnummer(n) | 17. Abmessungen und Typ des Containers / Fahrzeugs | 18. Tara (kg) | 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) | |||||||
CONTAINER-/ FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT
Hiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen Güter in den oben angegebenen Container/in das oben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden Vorschriften** verpackt/verladen wurden. | 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: | ||||||||||
20. Name der Firma | Name des Frachtführers
Zulassungsnummer des Fahrzeugs Unterschrift und Datum | 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) | |||||||||
Name und Funktion des Erklärenden | Name und Funktion des Erklärenden | ||||||||||
Ort und Datum | Ort und Datum | ||||||||||
Unterschrift des Erklärenden | UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS | Unterschrift des Erklärenden |
** Siehe Abschnitt 5.4.2.
FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
Fortsetzungsblatt
(rechter Rand schwarz schraffiert)
1. Absender | 2. Nummer des Beförderungspapiers | |
3.
Seite 2 von ... Seiten | 4. Referenznummer des Beförderers | |
5. Referenznummer des Spediteurs | ||
14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3) | ||
* FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben:
UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. |
Kapitel 5.5 19 20
Sondervorschriften
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359)
5.5.2.1 Allgemeine Vorschriften
5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADN.
5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbaren Vorschriften des ADN (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation).
5.5.2.1.3 Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten (CTU) verwendet werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.
5.5.2.2 Unterweisung
Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten (CTU) befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)
5.5.2.3.1 Eine begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güterbeförderungseinheit (CTU) öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnkennzeichen muss solange auf der Güterbeförderungseinheit (CTU) verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
5.5.2.3.2 Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.2.3.2 Warnkennzeichen für Begasung
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden.
5.5.2.3.4 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzeichen für Begasung entfernt werden.
5.5.2.3.5 Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförderungseinheit (CTU) angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit (CTU) verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.
5.5.2.4 Dokumentation
5.5.2.4.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.2.4.2 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.5.2.4.3 Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.
5.5.2.4.4 Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).
5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff "Konditionierung" in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADN keine Anwendung.
5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge, Wagen und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsrisiko im Fahrzeug, Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen..
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 Fahrzeuge, Wagen und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge, Wagen oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADN.
5.5.3.2.3 (bleibt offen)
5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
Bem. "Gut belüftet" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe "KOHLENDIOXID, FEST" oder "TROCKENEIS" gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.3.4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Fahrzeuge, Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau des Fahrzeugs, Wagens oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Fahrzeug, Wagen oder Container sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Dissipation des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Fahrzeuge, Wagen und Container
5.5.3.6.1 Nicht gut belüftete Fahrzeuge, Wagen und Container, die Trockeneis (UN 1845) oder gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug, den Wagen oder Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug, Wagen oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
Solange das Fahrzeug, der Wagen oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden.
5.5.3.6.2 Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.
Abbildung 5.5.3.6.2 Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge, Wagen und Container
* | Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) angegebene Benennung oder die Benennung des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der offiziellen Benennung für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST". Zusätzliche Angaben, wie "ALS KÜHLMITTEL" oder "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL", dürfen hinzugefügt werden. |
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck "WARNUNG" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die Worte "WARNUNG" und "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL" sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CMR/CIM/CMNI-Frachtbrief) im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN 1845) befördern oder zur Kühlung oder Konditionierung Kühlmittel oder Konditionierungsmittel enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
Beispiel: "UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL".
5.5.3.7.2 Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
5.5.4.1 Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN mit Ausnahme der Folgenden:
5.5.4.2 Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des ADN.
__________________________
Kapitel 5.2
1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
Kapitel 5.3
1) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.
Kapitel 5.4
1) (x) muss durch "1" bzw. "2" ersetzt werden.
2) Für Gegenstände versteht man unter "Inhalt explosiver Stoffe" den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.
3) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiender Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
4) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischem Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents - Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents - Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente - Leitfaden für Anwendungen) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods - Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1 - in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions - Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).
5) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO veröffentlicht wurden ("IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)" (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)).
6) 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 39-18) schreibt folgendes vor:
"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder auf ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden, und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zugelassen;
alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;
in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2 (des I MDG-Codes );
der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
bei Verwendung von Stoffen, die ein Erstickungsrisiko darstellen, zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ist der Container oder das Fahrzeug außen gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 (des IMDG-Codes) gekennzeichnet; und
ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
5.4.2.2 Die für das Beförderungspapiers für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden sein. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde". Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen.
5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.
5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.
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