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Fortgeltende Regelung ADN
3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Tabelle A |
3.2.1 Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge
Erläuterungen zur Tabelle A
Jede Zeile der Tabelle A behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände), der (die) durch eine bestimmte UN-Nummer erfasst wird (werden). Wenn jedoch Stoffe oder Gegenstände, die zu ein und derselben UN-Nummer oder Stoffnummer gehören, unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer oder Stoffnummer mehrere aufeinanderfolgende Zeilen verwendet werden.
Jede Spalte der Tabelle A ist, wie in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet. Der Schnittpunkt von Spalten und Zeilen (Zelle) enthält Informationen zu dem in der Spalte behandelten Thema für den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) dieser Zeile:
Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen.
Ist in der Zeile einer bestimmten UN-Nummer "Beförderung verboten" eingetragen, ist die Beförderung nicht zugelassen
Ist in der Zeile einer bestimmten UN-Nummer "unterliegt nicht dem ADNR" eingetragen, ist der Stoff nicht den Vorschriften des ADNR unterstellt.
Erläuternde Bemerkungen für jede Spalte:
Spalte (1) | UN-Nummer/Stoffnummer
Diese Spalte enthält die UN-Nummer oder die Stoffnummer
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Spalte (2) | Benennung und Beschreibung
Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, wenn dem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer oder Stoffnummer zugeordnet ist, oder der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher der gefährliche Stoff oder Gegenstand gemäß den Kriterien des Teils 2 (≪Entscheidungsbäume≫) zugeordnet ist. Diese Benennung ist als offizielle Benennung für die Beförderung oder gegebenenfalls als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung zu verwenden (für weitere Einzelheiten zur offiziellen Benennung für die Beförderung siehe 3.1.2). Nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist ein beschreibender Text in Kleinbuchstaben hinzugefügt, um den Anwendungsbereich der Eintragung in den Fällen zu erläutern, in denen die Klassifizierungs- und/oder Beförderungsvorschriften des Stoffes oder Gegenstandes unter bestimmten Umständen unterschiedlich sein können. |
Spalte (3a) | Klasse
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. |
Spalte (3b) | Klassifizierungscode
Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes.
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Spalte (4) | Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff zugeordnet ist (sind). Diese Nummern der Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. |
Spalte (5) | Gefahrzettel
Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel / Großzettel (Placards) (siehe 5.2.2.2 und 5.3.1.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Fahrzeugen und Wagen anzubringen sind. Jedoch bedeutet für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 ≪7X≫ abhängig von der Kategorie ein Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B bzw. 7C (siehe 5.1.5.3.4 und 5.2.2.1.11.1) oder ein Großzettel (Placard) nach Muster 7D (siehe 5.3.1.1.3 und 5.3.1.1.7.2). Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel / Großzettel (Placards) (z.B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke und Kleincontainer in 5.2.2.1 und für Container, Tankcontainer, MEGC, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen in 5.3.1 enthalten. Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte (6) angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. |
Spalte (6) | Sondervorschriften
Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, der hauptsächlich mit dem Inhalt der Spalten (1) bis (5) zusammenhängt (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie zusätzliche Bezettelungs- und Kennzeichnungsvorschriften), und sind in 3.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Enthält die Spalte (6) keinen Eintrag, gelten für das betreffende gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten (1) bis (5) keine Sondervorschriften. Die speziellen Sondervorschriften für die Binnenschifffahrt beginnen bei 800. |
Spalte (7a) | Begrenzte Mengen
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:
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Spalte (7b) | Freigestellte Mengen
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:
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Spalte (8) | Beförderung zugelassen
Diese Spalte enthält die alphabethischen Codes über die Art und Weise, wie der Stoff oder Gegenstand in Binnenschiffen befördert werden darf. Wenn in der Zelle nichts eingetragen ist, ist die Beförderung des Stoffes oder Gegenstandes nur in Versandstücken zugelassen. Wenn in der Zelle ein ≪B≫ eingetragen ist, ist die Beförderung in Versandstücken und in loser Schüttung zugelassen (siehe 7.1.1.11). Wenn in der Zelle ein ≪T≫ eingetragen ist, ist die Beförderung in Versandstücken und in Tankschiffen zugelassen. Bei der Beförderung in Tankschiffen gelten die Vorschriften der Tabelle C (siehe 7.2.1.21). |
Spalte (9) | Ausrüstung erforderlich
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes für die bei der Beförderung der gefährlichen Güter erforderliche Ausrüstung (siehe 8.1.5). |
Spalte (10) | Lüftung
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anzuwendenden Sondervorschriften für die Beförderung:
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Spalte (11) | Maßnahmen während des Ladens/ Löschens/Beförderns
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anzuwendenden Sondervorschriften für die Beförderung:
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Spalte (12) | Anzahl der blauen Kegel/Lichter
Diese Spalte enthält die Anzahl der blauen Kegel/Lichter, mit denen das Schiff bei der Beförderung dieses gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes bezeichnet werden muss (siehe 7.1.5). |
Spalte (13) | Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen
Diese Spalte enthält die zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen, welche bei der Beförderung dieses gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes zu treffen sind |
Tabelle A |
3.2.2. Verzeichnis der gefährlichen Güter in alpabetischer Reihenfolge
Tabelle B |
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