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Fortgeltende Regelung ADN
2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2.2.1.2.1 Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.1.2.2 Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizierungscode (siehe 2.2.1.1.4) | UN-Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1.1 A | 0473 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.1 B | 0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.1 C | 0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0497 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0498 | TREIBSTOFF, FEST | |
0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 D | 0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 E | 0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 F | 0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 G | 0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.1 L | 0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.2 B | 0382 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.2 C | 0466 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 D | 0467 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 E | 0468 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 F | 0469 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 L | 0358 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0248 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Ausstoß oder Zerleger, Treibladung | |
0355 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 C | 0132 | DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. |
0477 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. | |
0495 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0499 | TREIBSTOFF, FEST | |
0470 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 G | 0478 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.3 L | 0359 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0249 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Ausstoß- oder Treibladung Zerleger, | |
0356 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 B. | 0350 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
0383 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.4 C | 0479 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0501 | TREIBSTOFF, FEST | |
0351 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4D | 0480 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0352 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 E | 0471 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 F | 0472 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 G | 0485 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0353 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4S | 0481 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0349 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
0384 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.5D | 0482 | EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH STOFFE, EVI 1, N.A.G. |
1.6 N | 0486 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH GEGENSTÄNDE, EEI 2 |
0190 | EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt. |
2.2.2 Klasse 2 Gase
2.2.2.1 Kriterien
2.2.2.1.1 Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Gase sind Stoffe, die
Bem.
- UN 1052 FLUORWASSERSTOFF ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.
- Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungvorschriften wie Füllungsgrad, Fülldruck oder Prüfdruck.
- Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschließen.
- Mit Kohlensäure versetzte Getränke unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.
2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:
2.2.2.1.3 Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A | erstickend |
O | oxidierend |
F | entzündbar |
T | giftig |
TF | giftig, entzündbar |
TC | giftig, ätzend |
TO | giftig, oxidierend |
TFC | giftig, entzündbar, ätzend |
TOC | giftig, oxidierend, ätzend |
Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen.
Bem.
- Im UN-Modellvorschriftenwerk, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet:
Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind) Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). - Gefäße, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe 2.2.2.1.6.
- Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet.
- Gemische mit mehr als 21 Vol.-% Sauerstoff sind als oxidierend einzuordnen.
2.2.2.1.4 Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen.
2.2.2.1.5 Die in Kapitle 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien:
Erstickende Gase
Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Entzündbare Gase
Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa
Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) festgestellt werden.
Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden.
Ist das Ursprungsland kein Rheinuferstaat oder Belgien, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Rheinuferstaates oder Belgien anerkannt werden.
Oxidierende Gase
Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996 und ISO-Norm 10156-2:2005) festgestellt werden.
Giftige Gase
Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig, einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift ≪Ätzende Gase≫.
Gase,
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden:
wobei
fi | = | Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches |
Ti | = | Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches.
Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden.
Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. |
Ätzende Gase
Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr der Ätzwirkung einzustufen.
Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m3 (ppm) beträgt:
wobei
fci | = | Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches |
Tci | = | Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches.
Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden.
Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen vorhanden. |
2.2.2.1.6 Druckgaspackungen
Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
A | erstickend |
O | oxidierend |
F | entzündbar |
T | giftig |
C | ätzend |
CO | ätzend, oxidierend |
FC | entzündbar, ätzend |
TF | giftig, entzündbar |
TC | giftig, ätzend |
TO | giftig, oxidierend |
TFC | giftig, entzündbar, ätzend |
TOC | giftig, oxidierend, ätzend |
Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung.
Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 oder für pyrophore Gase gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 200 entsprechen, dürfen nicht als Treibmittel für Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch 2.2.2.2.2).
Es gelten folgende Kriterien:
2.2.2.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase
2.2.2.2.1 Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Reaktion, wie z.B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.2.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
Bem: Abweichend hiervon darf "Ammoniak, wasserfrei, tiefgekühlt" (Stoff-Nummer 9000) in Tankschiffen befördert werden (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C).
2.2.2.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Verdichtete Gase | ||
Klassifizie- rungscode | UN-Nummer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1 A | 1956 | VERDICHTETES GAS, N.A.G. |
1 O | 3156 | VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
1 F | 1964 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. |
1954 | VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
1 T | 1955 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. |
1 TF | 1953 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
1 TC | 3304 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TO | 3303 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
1 TFC | 3305 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
1 TOC | 3306 | VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Verflüssigte Gase | ||
2 A | 1058 | VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft |
1078 | GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R..., die als:
Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPA (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPA (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht. Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. | |
1968 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. | |
3163 | VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. | |
2 O | 3157 | VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 F | 1010 | BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet.
Bemerkung: Butadiene, stabilisiert sind ebenfalls der UN-Nummer 1010 zugeordnet, siehe Kapitel 3.2 Tabelle A. |
1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als:
Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. | |
1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als
Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben. Bem
| |
3354 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
3161 | VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2 T | 1967 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. |
3162 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | |
2 TF | 3355 | INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | |
2 TC | 3308 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TO | 3307 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
2 TFC | 3309 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. |
2 TOC | 3310 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. |
Tiefgekühlt verflüssigte Gase | ||
3 A | 3158 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. |
3 O | 3311 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. |
3 F | 3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. |
Gelöste Gase | ||
4 | Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. | |
Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) | ||
5 | 1950 | DRUCKGASPACKUNGEN |
2037 | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar | |
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten | ||
6 A | 2857 | KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) |
3164 | GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEN DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) | |
6 F | 3150 | GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung |
3478 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend | |
3479 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend | |
Gasproben | ||
7F | 3167 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
7T | 3169 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht flüssig tiefgekühlt |
7TF | 3168 | GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig |
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
2.2.3.1 Kriterien
2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.
Bem
- Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.2 keine selbständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.
- In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202.
- Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).
- Als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendete flüssige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).
- Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C sind bei der Beförderung in Tankschiffen Stoffe der Klasse 9 (Stoffnummer 9003).
2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr | |
F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C | |
F2 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) | |
F3 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden | |
F4 | Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200 °C und nicht anderweitig aufgeführt. | |
FT | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT2 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) | |
FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend | |
FTC | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen.
Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.
Verpackungsgruppe | Flammpunkt (geschlossener Tiegel) | Siedebeginn |
I | - | ≤ 35 °C |
IIa | < 23 °C | > 35 °C |
IIIa | ≥ 23 °C und ≤ 60 °C | > 35 °C |
a) siehe auch 2.2.3.1.4 |
Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.
2.2.3.1.4 Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse dürfen der Verpackungsgruppe III nur zugeordnet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen:
Extrapolierte kinematische Viskosität ν |
Auslaufzeit t nach ISO 2431:1993 | Flammpunkt in °C | |
in s | bei Durchmesser der Auslaufdüse in mm | ||
20 < ν ≤ 80 | 20 < t ≤ 60 | 4 | über 17 |
80 < ν ≤ 135 | 60 < t ≤ 100 | 4 | über 10 |
135 < ν ≤ 220 | 20 < t ≤ 32 | 6 | über 5 |
220 < ν ≤ 300 | 32 < t ≤ 44 | 6 | über -1 |
300 < ν ≤ 700 | 44 < t ≤ 100 | 6 | über -5 |
700 < ν | 100 < t | 6 | -5 und darunter |
Bem. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe, die der UN-Nummer 2059 zugeordnet sind.Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).
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