umwelt-online: ADNR
UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Fortgeltende Regelung ADN

Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
(einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) und Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung

6.1.1 Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) und Tanks müssen hinsichtlich Bau und Prüfung folgenden Vorschriften des ADR entsprechen:

Kapitel 6.1Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen;
Kapitel 6.2Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas;
Kapitel 6.3Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2;
Kapitel 6.4Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7;
Kapitel 6.5Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC);
Kapitel 6.6Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen;
Kapitel 6.7Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);
Kapitel 6.8Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC);
Kapitel 6.9Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks);
Kapitel 6.10Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle.
Kapitel 6.11Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern.
Kapitel 6.12Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU).

6.1.2 Ortsbewegliche Tanks dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder gegebenenfalls 6.9 des IMDG-Codes entsprechen.

6.1.3 Tankfahrzeuge dürfen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 des IMDG-Codes entsprechen.

6.1.4 Kesselwagen mit festverbundenen oder abnehmbaren Tanks und Batteriewagen müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 des RID entsprechen.

6.1.5 Die Aufbauten der Fahrzeuge für lose Schüttung müssen gegebenenfalls den Vorschriften des Kapitels 6.11 oder 9.5 des ADR entsprechen.

6.1.6 Wenn die Vorschriften nach 7.3.1.1 a) des ADR oder RID zutreffen, müssen die Schüttgut-Container den Vorschriften nach Kapitel 6.11 des ADR oder RID entsprechen.

Teil 7
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

7.1 Trockengüterschiffe

Die Vorschriften 7.1.0 bis 7.1.6 gelten für Trockengüterschiffe.

7.1.0 Allgemeine Vorschriften

7.1.0.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

7.1.0.1.1 Die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des Teils 9 ergänzt.

Die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des Teils 7 ergänzt.

7.1.0.1.2 Falls Vorschriften des Teils 7 oder 9 jenen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung widersprechen, gelten die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht.

7.1.0.2-7.1.0.99 reserviert

7.1.1 Beförderungsart

7.1.1.1-7.1.1.9 reserviert

7.1.1.10 Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.

Wenn Versandstücke in Containern, auf Fahrzeugen oder Wagen befördert werden, gehört die Masse des Containers, Fahrzeugs oder Wagens nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

7.1.1.11 Beförderung in loser Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in 3.2, Tabelle A, Spalte (8) ausdrücklich zugelassen ist. In dieser Spalte ist dann ein "B" eingetragen.

7.1.1.12 Lüftung

Das Lüften der Laderäume ist nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.12 oder in 3.2, Tabelle A, Spalte (10) durch eine zusätzliche Vorschrift "VE" vorgeschrieben ist.

7.1.1.13 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.13 oder in 3.2, Tabelle A, Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift "LO" vorgeschrieben ist.

7.1.1.14 Handhaben und Stauen der Ladung

Während des Handhabens und Stauens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.14 oder in 3.2, Tabelle A, Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift "HA" vorgeschrieben ist.

7.1.1.15 reserviert

7.1.1.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.16 oder in 3.2, Tabelle A, Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift "IN" vorgeschrieben ist.

7.1.1.17 reserviert

7.1.1.18 Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer

Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

7.1.1.19 Fahrzeuge und Wagen

Die Beförderung von Fahrzeugen und Wagen muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

7.1.1.20 reserviert

7.1.1.21 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern.

7.1.1.22-7.1.1.99 reserviert

7.1.2 Anforderungen an die Schiffe

7.1.2.0 Bau

7.1.2.0.1 Schiffe, welche für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem Zulassungszeugnis versehen sein müssen, müssen den zutreffenden Bauvorschriften des Teils 9 entsprechen.

7.1.2.0.2 Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn anstelle der Vorschriften 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 die Vorschriften 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 erfüllt sind.

7.1.2.0.3 Schiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2, Tabelle A Spalte (5), in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen befördern, müssen den in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 festgelegten Bedingungen entsprechen.

7.1.2.1-7.1.2.4  reserviert

7.1.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache und erforderlichenfalls zusätzlich in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.

7.1.2.6-7.1.2.7 reserviert

7.1.2.8 Klassifikation

Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2, Tabelle A Spalte (5), in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

7.1.2.9-7.1.2.18 reserviert

7.1.2.19 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

7.1.2.19.1 Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis für die Beförderung von gefährlichen Gütern versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen den nachstehend aufgeführten Nummern des ADNR entsprechen: 7.1.2.5, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.1.8, 8.1.9, 9.1.0.0, 9.1.0.12.3, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34, 9.1.0.41, 9.1.0.52.2, 9.1.0.52.3, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74.

7.1.2.19.2 Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Teils 7 wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Schiffe als ein einziges Schiff angesehen.

7.1.2.20-7.1.2.99 reserviert

7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften

7.1.3.1 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

7.1.3.1.1 Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen und zur Durchführung der Kontrollen oder für Reinigungsarbeiten gestattet.

7.1.3.1.2 Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.

7.1.3.1.3 Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden, welche mit einem für den zu beförderten Stoff geeigneten Atemschutzgerät ausgerüstet sind.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

7.1.3.1.4 Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 3, 5.2, 6.1 und 8, für die EX oder/und TOX in 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen gemessen werden.

7.1.3.1.5 Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Stoffen in loser Schüttung oder unverpackt, für die EX oder/und TOX in 3.2 Tabelle A Spalte (9) eingetragen ist, die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen gemessen werden.

7.1.3.1.6 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:

7.1.3.1.7 Bei Beförderung von Stoffen in loser Schüttung oder unverpackt, ist das Betreten der Laderäume sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn:

7.1.3.2-7.1.3.14 reserviert

7.1.3.15 Sachkundiger an Bord

Bei Beförderung von gefährlichen Gütern muss ein Sachkundiger gemäß 8.2.1.2 an Bord sein.

7.1.3.16-7.1.3.19 reserviert

7.1.3.20 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden.

7.1.3.21 reserviert

7.1.3.22 Öffnen von Laderäumen

7.1.3.22.1 Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.

Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, in MEGC, in ortsbeweglichen Tanks, in Tankcontainern, in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen in Wagen mit Decken oder in gedeckten Wagen.

7.1.3.22.2 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein.

7.1.3.23-7.1.3.30 reserviert

7.1.3.31 Maschinen

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C betrieben werden (z.B. Benzinmotoren). Diese Vorschrift gilt nicht für benzinbetriebene Außenbordmotoren von Beibooten.

7.1.3.32 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des Teils 9 gebaut worden sind.

7.1.3.33-7.1.3.40 reserviert

7.1.3.41 Feuer und offenes Licht

7.1.3.41.1 Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist verboten.

Dies gilt nicht in Wohnungen und im Steuerhaus.

7.1.3.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden.

7.1.3.41.3 Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.

7.1.3.42 Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben.

7.1.3.43 reserviert

7.1.3.44 Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C auszuführen.

7.1.3.45-7.1.3.50 reserviert

7.1.3.51 Elektrische Einrichtungen

7.1.3.51.1 Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

7.1.3.51.2 Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für:

7.1.3.51.3 Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von Containern, Tauchpumpen, Lukendeckelwagen oder Laderaumventilatoren dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen, die Lukendeckelwagen oder die Laderaumventilatoren in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im geschützten Bereich darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

7.1.3.51.4 Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ "bescheinigte Sicherheit".

7.1.3.52-7.1.3.69 reserviert

7.1.3.70 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

7.1.3.70.1 Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.

7.1.3.70.2 Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2 m um die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befinden.

7.1.3.71-7.1.3.99 reserviert

7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen

7.1.4.1.1 Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen gilt diese Bruttomasse pro Einheit. Die Begrenzung der beförderten Mengen von Stoffen der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9 nach folgender Tabelle und 7.1.4.1.2, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5), gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen.

Klasse 1
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A90 kg 1
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L15.000 kg 2
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder L50.000 kg
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L300.000 kg 3
alle Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder S1.100.000 kg
alle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D15.000 kg 2
alle Gegenstände der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N,300.000 kg 3
Leere Verpackungen, ungereinigt1.100.000 kg
Klasse 2
alle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in 3.2 Tabelle A Spalte (5), insgesamt120.000 kg
alle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5), insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 3
alle Güter mit Verpackungsgruppe I oder II, wofür ein Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt120.000 kg
andere Güter, insgesamt300.000 kg
Klasse 4.1
UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232, insgesamt15.000 kg
alle Güter mit Verpackungsgruppe I; alle Güter mit Verpackungsgruppe II, wofür ein Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist; selbstzersetzliche Stoffe des Typs C, D, E und F (UN 3223 bis 3230 und 3233 bis 3240); alle anderen Güter des Klassifizierungscodes SR1 oder SR2 (UN 2956, 3241, 3242 und 3251); die desensibilierten explosiven Stoffe der Verpackungsgruppe II (UN 2907, 3319 und 3344): insgesamt120.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 4.2
alle Güter mit Verpackungsgruppe I oder II, wofür ein Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 4.3
alle Güter mit Verpackungsgruppe I oder II, wofür ein Gefahrzettel 3, 4.1 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 5.1
alle Güter mit Verpackungsgruppe I oder II, wofür ein Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 5.2
UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112, insgesamt15.000 kg
alle übrigen Güter: insgesamt120.000 kg
Klasse 6.1
alle Güter mit Verpackungsgruppe I: insgesamt 120.000 kg
alle Güter mit Verpackungsgruppe II: insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 7
UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 33330 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 8
alle Güter mit Verpackungsgruppe I;
alle Güter mit Verpackungsgruppe II, wofür ein Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist: insgesamt
300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Klasse 9
alle Güter mit Verpackungsgruppe II: insgesamt300.000 kg
andere Güterunbeschränkt
Fußnoten

1) In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien.

2) In mindestens drei Partien zu maximal je 5000 kg und mindestens 10 m Abstand zwischen den einzelnen Partien.

3) Nicht mehr als 100.000 kg pro Laderaum, ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung anerkannt.

7.1.4.1.2 Auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und gekuppelten Schiffen pro Einheit sind höchstens 1.100.000 kg gefährliche Güter zugelassen.

7.1.4.1.3 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote nach 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in 7.1.4.1.1 vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.

7.1.4.1.4 Ist die gesamte Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die in 7.1.4.1.1 genannte Masse die Bruttomasse der Ladung.

7.1.4.1.5 Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe 7.1.4.14.7.

7.1.4.2 Zusammenladeverbot (lose Schüttung)

Auf Schiffen mit Stoffen der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter befinden.

7.1.4.3 Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)

7.1.4.3.1 Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

7.1.4.3.2 Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Stoffe, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Stoffen, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden.

7.1.4.3.3 Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffe der Klasse 4.1 und 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein.

7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:

VerträglichkeitsgruppenABCDEFGHJLNS
AX-----------
B-X-1-------X
C--XXX-X---2, 3X
D-1XXX-X---2, 3X
E--XXX-X---2, 3X
F-----X-----X
G--XXX-X----X
H-------X---X
J--------X--X
L---------4--
N--2, 32, 32, 3-----2X
S-XXXXXXXX-XX
X = zeigt an, dass die explosiven Stoffe und Gegenstände der entsprechenden Verträglichkeitsgruppen gemäß Teil 2 ADNR, im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "B" und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "D" dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Containern, Fahrzeugen oder Wagen mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.

2) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6 N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6 N zusammen befördert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln.

3) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe "N" mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "C", "D" oder "E" zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe "N" so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe "D".

4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe "L" dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum verladen werden.

7.1.4.3.5 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (UN-Nummern 2916, 2917, 3323, 3328, 3329 und 3330) in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.

7.1.4.3.6 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 aufgrund einer Sondervereinbarung (UN-Nummern 2919 und 3331), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

7.1.4.4 Zusammenladeverbote (Container, ,Fahrzeuge, Wagen)

7.1.4.4.1
7.1.4.3 7.1.4.3 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers, Fahrzeugs oder Wagens, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.

7.1.4.4.2
7.1.4.3 gilt nicht für:

7.1.4.4.3 Für andere als in 7.1.4.4.1 und 7.1.4.4.2 genannte Container kann der Abstand nach 7.1.4.3.1 auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.

7.1.4.5 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)

Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.

7.1.4.6 reserviert

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen