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Änderungstext
20. RIDÄndV - 20. RID-Änderungsverordnung
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 11. November 2016
(BGBl. II Nr. 32 vom 24.11.2016 S. 1258, Anlageband)
Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung eingestellt
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Bern am 25. Mai 2016 von der 54. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband; 2015 II S. 1143, 1144) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Anlage zur 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 |
(Übersetzung)
Titelblatt
"Gültig ab 1. Januar 2015" ändern in: "Gültig ab 1. Januar 2017".
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2013." ändern in: "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2015."
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Mai 2015):" ändern in: "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. August 2016):".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Armenien," einfügen: "Aserbaidschan".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Iran," einfügen: "Irland,".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Rumänien," einfügen: "Schweden,".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Spanien," streichen: "Syrien,".
Den nachfolgenden Absatz beginnend mit "Irland und Schweden ..." streichen.
Im letzten Satz "des Iraks und des Libanon" ändern in: "des Iraks, des Libanon und Syriens".
Inhaltsverzeichnis
1.1.3.3 "Kraftstoffen" ändern in: "Brennstoffen".
1.3.2.1. erhält folgenden Wortlaut:
"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".
2.2.41 "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".
5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.3.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat".
6.4.19 "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".
Folgende Zeilen einfügen:
"1.4.3.8 Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)".
"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3".
1.1.3.2 In Absatz a) "in Behältern" ändern in: "Brennstoffbehältern oder -flaschen 1".
Am Ende von Absatz a) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen."
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) (gestrichen)".
1.1.3.3 In der Überschrift des Unterabschnitts 1.1.3.3 "Kraftstoffen" ändern in: "Brennstoffen 1".
Eine Fußnote mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1) Der Begriff "Brennstoff" schließt auch Kraftstoffe ein."
In Absatz a) "Kraftstoff" ändern in: "Brennstoff" (einmal).
Am Ende von Absatz a) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen."
Die Absätze b) und c) erhalten folgenden Wortlaut:
"b) (gestrichen)
c) (gestrichen)".
Bisherige Fußnote 1) zu Absatz c) streichen.
1.1.3.6.3 In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 0 unter "Klasse 9" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 2 folgende Änderungen vornehmen:
- In der ersten Zeile streichen: "und Gegenstände".
- [Die Änderung zur dritten Zeile in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Unter "Klasse 4.1" am Ende hinzufügen: " , 3531 und 3532".
- Nach der Eintragung für die Klasse 4.1 einfügen:
"Klasse 4.3: UN-Nummer 3292
Klasse 5.1: UN-Nummer 3356".
- Die Zeile für die Klasse 6.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind".
- Bei der Klasse 9 "UN-Nummer 3245" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 3 folgende Änderungen vornehmen:
- In der ersten Zeile streichen: "und Gegenstände".
- Bei der Klasse 8 "und 3477" ändern in: ", 3477 und 3506".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 4 folgende Änderung vornehmen:
- Bei der Klasse 9 "und 3509" ändern in: ", 3508 und 3509".
1.1.3.6.4 Im Einleitungssatz streichen: "in der Tabelle festgelegten".
1.1.3.7 Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) (gestrichen)".
1.1.3.8. "1.1.3.2 b) bis g)" ändern in: "1.1.3.2 c) bis g)".
1.1.3.10. In Absatz b), in der Bem. zu Unterabsatz (i) "Norm ISO 9001:2008" ändern in: "Norm ISO 9001".
In Absatz c), im zweiten Satz "das Austreten von Füllgut" ändern in: "das Austreten des Inhalts".
1.1.4.2.1 Im ersten Satz "eine Wagenladung" ändern in: "eine geschlossene Ladung".
Im ersten Satz "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
In Absatz a) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen" (zweimal).
In Absatz c) im ersten Satz "eine Wagenladung" ändern in: "eine geschlossene Ladung".
In Absatz c) "mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sind".
1.1.4.4.1 "Beförderungseinheiten und Anhänger" ändern in: "Straßenfahrzeuge".
Fußnote 3) streichen.
Bisherige Fußnoten 4) bis 8) werden zu Fußnoten 3) bis 7).
Nach dem zweiten Spiegelstrich einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"- polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN-Nummern 3533 und 3534);".
1.1.4.4.2 [Die Änderung in Bezug auf "Kennzeichnung"/"Kennzeichen" in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Überschrift und in den Absätzen a) und b) "Beförderungseinheiten oder Anhänger" ändern in: "Straßenfahrzeuge".
1.1.4.4.4 [Die Änderung in Bezug auf "Kennzeichnung"/"Kennzeichen" in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Überschrift "Beförderungseinheiten oder Anhänger" ändern in: "Straßenfahrzeuge".
1.1.4.6 Im zweiten Unterabsatz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Beförderungsmittel" "Fahrzeug" ändern in: "Straßenfahrzeug".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Befüller" in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1000 Litern" ändern in: "von höchstens 3000 Litern".
In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in: " , undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".
In der Begriffsbestimmung von "Bezugsstahl" vor "Bruchdehnung" streichen:
"garantierten".
In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut:
"(CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von Amerika)".
Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das ..."
In der Begriffsbestimmung von "Entlader" in Absatz a) "oder ortsbeweglichen Tank" ändern in: " , ortsbeweglichen Tank oder ein Straßenfahrzeug".
Im zweiten Satz der Begriffsbestimmung von "unilateraler Zulassung" unter der Begriffsbestimmung von "Genehmigung/Zulassung" "durch die zuständige Behörde des ersten RID-Vertragsstaates, der von der Sendung berührt wird" ändern in: "durch die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates".
In der Begriffsbestimmung von "geschlossene Ladung" folgende Änderungen vornehmen:
- "eines Großcontainers" ändern in: "eines Wagens oder Großcontainers".
- Die Bem. wird zu Bem. 1.
- Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Diese Begriffsbestimmung schließt den in den anderen Anhängen des COTIF sowie in den sonstigen Eisenbahnvorschriften verwendeten Begriff "Wagenladung" ein."
In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe".
In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern in: "Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff".
Die Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit" erhält folgenden Wortlaut, wobei die Bem. Gestrichen wird:
"Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Straßenfahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC."
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fünfte" ändern in: "Sechste"
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Wortlaut in Klammern am Ende folgenden Wortlaut:
"(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)".
In der Begriffsbestimmung von "Höchster Betriebsdruck (Überdruck)" folgende Änderungen vornehmen:
- Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel des Tanks im Betriebszustand erreicht werden können:".
- [Die zweite und dritte Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Im Anschluss an die Begriffsbestimmung eine Bem. 1 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) nicht anwendbar."
- Die bisherigen Bem. 1 und 2 werden zu Bem. 2 und 3.
In der Begriffsbestimmung von "Huckepackverkehr" "Beförderungseinheiten oder Anhängern im Sinne des ADR" ändern in: "Straßenfahrzeugen".
In der Begriffsbestimmung von "Huckepackverkehr" "Beförderungseinheiten im Sinne des ADR" ändern in: "Straßenfahrzeugen".
In der Begriffsbestimmung von "Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter" "aus einem Rahmen" ändern in: "aus einer baulichen Ausrüstung".
In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Prüfdruck" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Recycling-Kunststoffe" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" ändern in: "das Einfüllen und Entleeren".
In der Begriffsbestimmung von "starrer Kunststoff-IBC" "mit einem Rahmen" ändern in: "mit einer baulichen Ausrüstung".
In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in: "neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)".
In der Begriffsbestimmung von "Verlader" in Absatz b) "oder ortsbeweglichen Tank" ändern in: " , ortsbeweglichen Tank oder ein Straßenfahrzeug".
Die Begriffsbestimmung von "Wagenladung" streichen.
Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:
"Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist."
"Beladen: siehe Verladen."
[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]
"Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist."
"CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG)."
"ECM (entity in charge of maintenance): siehe Für die Instandhaltung zuständige Stelle."
"Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden."
"Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."
"Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM): Diejenige Stelle gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF - Anhang G zum COTIF), die gemäß Anlage A dieser Rechtsvorschriften 8 zertifiziert ist und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Wagens ist.
____
8) Der Anhang G ist harmonisiert mit der europäischen Gesetzgebung, insbesondere mit den Richtlinien 2004/49/EG (Artikel 3 und 14a) und 2008/57/EG (Artikel 2 und 33) hinsichtlich der Elemente in Zusammenhang mit ECM. Die Anlage A zum ATMF entspricht der Verordnung (EU) 445/2011 und behandelt das Zertifizierungssystem der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen."
"Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1."
"LNG (liquefid natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG)."
"SAPT (self-accelerating polymerization temperature): siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)."
Unter der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" einfügen:
"Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung."
"Straßenfahrzeug: Kraftfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelanhänger im Sinne des ADR, mit dem gefährliche Güter befördert werden."
"Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen."
"Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist."
"Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist."
"Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung vom Verlader vorgenommen werden."
1.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".
1.3.2.2. In Absatz a) "und der orangefarbenen Kennzeichnung" ändern in: "und der orangefarbenen Tafeln".
1.4.2.1.1 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Wagen und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand."
1.4.2.2.1 [Die Änderung zu Absatz c) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Bem. zu Absatz d) nach "4.2.4.4," einfügen: "4.3.2.3.7,".
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) sich zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;"
[Die Änderung zum vorletzten Unterabsatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Fußnote 15) erhält folgenden Wortlaut:
"15) Fassung des ab 1. Januar 2017 geltenden UIC-Merkblattes."
1.4.2.2 Neue Absätze 1.4.2.2.7 und 1.4.2.2.8 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.4.2.2.7 Der Beförderer muss den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt Über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug informieren.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 ("Bremszettel, Wagenliste für den Triebfahrzeugführer und Anforderungen an die für die Produktionsdurchführung im Güterverkehr auszutauschenden Informationen") Anlagen A und B 16 als erfüllt.
16) Fassung des ab 1. Juli 2015 geltenden UIC-Merkblattes.
1.4.2.2.8 Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 ATMF - Anhang G zum COTIF - und Artikel 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen."
1.4.3.1.1 In Absatz c) streichen:
"beim Verladen von gefährlichen Gütern in Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer".
Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung Übergibt, die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Wagen oder Großcontainer gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;"
1.4.3.3 [Die Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:
"h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel sowie die Rangierzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, Wagen und Containern angebracht sind;"
[Die Änderung zur Bem. in Absatz h) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.4.3.5. Im Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt einen Verweis auf eine Fußnote aufnehmen, die wie folgt lautet:
"17) Der Betreiber des Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) Übertragen."
Absatz b) und bisherige Fußnote 16) streichen.
Bisherige Fußnoten 17) bis 25) werden zu Fußnoten 18) bis 26).
Der bisherige Absatz c) wird zu Absatz b). Am Ende des neuen Absatzes b) " ." ändern in: " ;".
Folgende neue Absätze hinzufügen:
"c) die Ergebnisse der in den Absätzen a) und b) vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;
d) die dem Kesselwagen zugewiesene für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) Über ein gültiges Zertifikat verfügt, das auch Gefahrgut-Kesselwagen umfasst;
e) die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 ATMF - Anhang G zum COTIF - und Artikel 5 der Anlage A ATMF der ECM zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen."
1.4.3.7 Die Bem. nach der Überschrift streichen.
1.4.3.7.1 [Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz c) nach "Entladung" einfügen: "und Handhabung".
[Die Änderung zur Bem. in Absatz d) (ii) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Wagen und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden."
1.4.3 Einen neuen Unterabschnitt 1.4.3.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.4.3.8 Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) insbesondere dafür zu sorgen, dass:
1.6.1.1 "30. Juni 2015" ändern in: "30. Juni 2017".
"31. Dezember 2014" ändern in: "31. Dezember 2016".
In der Fußnote 19) (bisherige Fußnote 18) "1. Januar 2013" ändern in: "1. Januar 2015".
1.6.1.8 "orangefarbene Kennzeichnungen" ändern in: "orangefarbene Tafeln".
1.6.1.15. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.1.20 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.20 (gestrichen)".
1.6.1.25. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des RID mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben "UN" entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden."
1.6.1.26. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.1.28. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.28 (gestrichen)".
1.6.1.30. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden."
1.6.1.31. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.31 (gestrichen)".
1.6.1.32. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.32 (gestrichen)".
1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:
"1.6.1.38 Die Vertragsstaaten dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.
1.6.1.40. Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des RID dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel "GIFTIG" nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.
1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des RID dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.
1.6.1.42. Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.
1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des RID entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden."
1.6.2.3. [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.3.6. [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.3.27. In Absatz a) im Einleitungssatz nach "Batteriewagen" einfügen:
"ohne automatische Kupplungseinrichtungen".
In Absatz a) am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Kesselwagen und Batteriewagen zur Beförderung dieser Gase und Stoffe, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind und die vor dem 1. Juli 2015 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2015 geltenden Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden."
In Absatz b) im Einleitungssatz nach "Batteriewagen" einfügen:
"ohne automatische Kupplungseinrichtungen".
In Absatz b) am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Kesselwagen und Batteriewagen zur Beförderung dieser Gase und Stoffe, die mit automatischen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sind und die vor dem 1. Juli 2015 gebaut wurden, jedoch nicht den Anforderungen der ab 1. Januar 2015 geltenden Sondervorschrift TE 22 des Abschnitts 6.8.4 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.3.32 Im letzten Unterabsatz streichen: "bis spätestens 31. Dezember 2014".
1.6.3.40. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.3.40 (gestrichen)".
1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschriften 1.6.3.45 und 1.6.3.46 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.3.45 Kesselwagen für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschützt werden.
1.6.3.46 Kesselwagen, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.4.19. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.19 (gestrichen)".
1.6.4.36. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.36 (gestrichen)".
1.6.4.37. Den zweiten Satz streichen.
1.6.4.41. erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.41 (gestrichen)".
1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften 1.6.4.47 und 1.6.4.48 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.4.47 Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschützt werden.
1.6.4.48 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.6.3. "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und die".
1.7.1.5.1 In Absatz a) "5.2.1.9" ändern in: "5.2.1.10".
1.7.1.5.2 Im zweiten Satz "muss" ändern in: "müssen".
1.8.3.2 In Absatz c) vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen," (zweimal).
1.8.3.3 Im dritten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im fünften und sechsten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladens" einfügen:
"Verpackens, Befüllens," (zweimal).
Im neunten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes "dem Verladen oder dem Entladen" ändern in: "dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen".
Im zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Verladen oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im zwölften Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- und Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
1.8.3.6 Vor "Be- oder Entladens" einfügen:
"Verpackens, Befüllens,".
1.8.3.9 "Über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter" ändern in: "Über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von gefährlichen Gütern".
1.8.3.10 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"- Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;"
1.8.3.11. In Absatz b), im dritten Spiegelstrich "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
In Absatz b), am Ende des dritten Spiegelstrichs "und der orangefarbenen Kennzeichnung" ändern in: "und der orangefarbenen Tafeln".
In Absatz b), im fünften Spiegelstrich streichen: "Wagenladung,".
In Absatz b), im zehnten Spiegelstrich vor "Be- und Entladen" in Klammern einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
In Absatz b), im elften Spiegelstrich "vor dem Be- und nach dem Entladen" ändern in: "vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen".
In Absatz b), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in: "Beförderungsausrüstungen".
1.8.3.12.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden."
1.8.3.12.4 In Absatz a) erhält der vierte Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
"- Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards)".
In Absatz a), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in: "Beförderungsausrüstungen".
1.8.3.12 Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.8.3.18 In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten ("Gültig bis ...") vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: ...", "durch: ...", "Datum: ..." und "Unterschrift: ...") streichen.
1.8.6.2.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.8.8.4.1. [Die Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.8.8.4.3 In Absatz d) "Einzelheiten für die Kennzeichnung" ändern in: "Einzelheiten der Kennzeichnung".
1.9.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.1.1.1 Unter "Klasse 4.1" "und" ändern in: " , polymerisierende Stoffe und".
2.1.1.2. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.1.2.2 Am Ende vor der Bem. folgenden Satz einfügen:
"Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden."
2.1.2 Einen neuen Unterabschnitt 2.1.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:
Bem.
- Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zuständige Behörde irgendeines RID-Vertragsstaates sein, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
- Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste der UN-Modellvorschriften unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.
- Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz 5.4.1.1.20."
2.1.3.4.2 Die Aufzählung der UN-Nummern erhält folgenden Wortlaut:
"UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST,
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST".
2.1.3.5.5 In der Fußnote 1) streichen:
"(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)".
Am Ende der Fußnote 1) hinzufügen:
"sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 Über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3 - 30)".
2.1.4.2 [Die Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.1.1.5 [Die Änderung zur Unterklasse 1.4 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Beschreibung der Unterklasse 1.6 im zweiten Satz "nur" ändern in: "Überwiegend".
2.2.1.1.6 Die Beschreibung der Verträlichkeitsgruppe "N" erhält folgenden Wortlaut:
"N Gegenstände, die Überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten".
2.2.1.1.7.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Jedoch gilt Folgendes:
2.2.1.1.7.5 In der Tabelle bei der Eintragung "Fontäne" in der Spalte "einschließlich: / Synonyme:" streichen:
"Wasserfall,".
Bei der Eintragung "Fontäne" am Ende des Textes in der dritten Spalte folgende Bem. einfügen:
"Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile)."
Nach der Zeile für "Fontäne" folgende neue Zeile einfügen:
"
Typ | Einschließlich: / Synonym: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifizierung |
Wasserfall | Kaskade, Schauer | pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen | Enthält einen pyrotechnischen Stoff, der ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 bei der HSL-Blitzknallsatz- Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein positives Prüfergebnis liefert (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) | 1.1G |
enthält einen pyrotechnischen Stoff, der bei der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives Ergebnis liefert | 1.3G |
2.2.1.1 Einen neuen Absatz 2.2.1.1.9 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.1.1.9 Klassifizierungsdokumentation
2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.
2.2.1.1.9.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.
2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
2.2.1.1.9.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:
2.2.1.2.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.1.4 [Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver: UN-Nummern 0014, 0327, 0338" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Bei der Begriffsbestimmung von "RAKETENMOTOREN" nach der UN-Nummer "0281 " einfügen: " , 0510".
In der Begriffsbestimmung von "SPRENGSCHNUR, biegsam" folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "mit oder ohne Überzug aus Kunststoff" ändern in: "mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff".
- Am Anfang des zweiten Satzes "Der Überzug" ändern in: "Die Beschichtung".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "SPRENGSTOFF, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "TORPEDOS MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.2.1.7 [Die Änderungen zu den Absätzen c) und d) in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.2.3 Am Ende des Klassifizierungscodes "6F" hinzufügen:
3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS".
2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe".
Der bisherige Absatz 2.2.3.1.5 wird zu 2.2.3.1.5.1.
2.2.3.1.5.1 (bisheriger Absatz 2.2.3.1.5) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ..."
In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen:
"unterliegen".
2.2.3.1.5 Einen neuen Absatz 2.2.3.1.5.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8."
2.2.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.3.3 Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen:
", flüssiges Grundprodukt".
Am Ende von "F3 Gegenstände" hinzufügen:
3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT".
2.2.41 In der Überschrift "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".
2.2.41.1.1 Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe" ändern in: "selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe".
Am Ende des zweiten Unterabsatzes " ." ändern in: " ;".
Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen:
"- polymerisierende Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.20)."
2.2.41.1.2 Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen:
"F4 Gegenstände".
Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen:
"PM Polymerisierende Stoffe
PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen)."
2.2.41.1.9 Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt 20.4.3 g)" ändern in: "Abschnitt 20.4.3 g)".
2.2.41.1 Die neuen Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Polymerisierende Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.41.1.21 (bleibt offen)".
2.2.41.2.3 Am Ende des letzten Spiegelstriches " ." ändern in: " ;".
Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen:
"- polymerisierende Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist:
UN 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.;
UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G."
2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
"Gegenstände | F4 | 3527 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt |
"
Am Ende folgenden Zweig hinzufügen
"
polymerisierende Stoffe PM | keine Temperaturkontrolle erforderlich | PM1 | 3531 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. |
3532 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. | |||
Temperaturkontrolle erforderlich | PM2 | 3533 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) | |
3534 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) |
"
2.2.43.1.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.43.1.8 In Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in: "größer als 1 Liter".
2.2.51.1.4 "diese Gemische" ändern in: "diese Gemische oder Lösungen".
2.2.51.1.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.51.1.9 Im Einleitungssatz "Unterabschnitt 34.4.2" ändern in: "Abschnitt 34.4.2".
2.2.52.1.6 Im dritten Satz "in einer Verpackung" ändern in: "in einem Versandstück".
2.2.52.4 In der Tabelle die nachstehenden Eintragungen wie folgt ändern:
Organisches Peroxid | Spalte | Änderung |
tert-BUTYLCUMYLPEROXID (erste Zeile) | UN-Nummer der Gattungseintragung | "3107" ändern in: "3109". |
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT (erste Zeile) | Konzentration (%) | "> 32 - 100" ändern in: "> 37 - 100". |
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT (dritte Zeile) | Konzentration (%) | "≤ 32" ändern in: "≤37". |
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT (dritte Zeile) | Verdünnungsmittel Typ B (%) | "≥ 68" ändern in: "≥ 63". |
DIBENZOYLPEROXID (erste Zeile) | Konzentration (%) | " > 51 - 100" ändern in: " > 52 - 100". |
DICETYLPEROXYDICARBONAT (erste Zeile) | UN-Nummer der Gattungseintragung | "3116" ändern in: "3120". |
2.2.61.1.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.61.1.14 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen - die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 4 nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.
____
4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnoten 4) und 5) streichen. Bisherige Fußnote 6) wird zu Fußnote 5).
2.2.61.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.62.1.1 Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:
"1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und
absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer."
2.2.62.1.12.1 Am Ende streichen:
"und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 7".
Bisherige Fußnoten 8) bis 13) werden zu Fußnoten 6) bis 11).
Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.
Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates vorliegt, kann die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen.
Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung."
2.2.7.2.1.1 In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in: "getrennt sind".
2.2.7.2.4.1.3 In den Absätzen b), b) (ii) und b) (iii) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
In Absatz b) (iii) "für die Kennzeichnung" ändern in: "für das Kennzeichen".
2.2.7.2.4.1.4 In Absatz b) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
2.2.7.2.4.1.5 In Absatz b), "2.2.7.2.4.5.1 " ändern in: "2.2.7.2.4.5.2".
2.2.8.1.9 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 12 nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden."
Die Bem. bleibt unverändert.
____
"12) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnoten 14) und 15) streichen.
Bisherige Fußnoten 16) bis 21) werden zu Fußnoten 13) bis 18).
2.2.8.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".
Beim Klassifizierungscode "M11 " nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände".
2.2.9.1.5 In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in: "Gegenstände" (viermal).
2.2.9.1.7 Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen:
"Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen."
Die letzte Bem. streichen.
2.2.9.1.10.2.5 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117" ändern in: "OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123".
2.2.9.1.10.2.6 In Absatz c) streichen:
"oder das Gemisch".
2.2.9.1.10.5 Die Fußnote 18) (bisherige Fußnote 21)) erhält folgenden Wortlaut:
"18) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Am Ende von Absatz a) streichen:
", oder - sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist - wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG 22 und 1999/45/EG 23 der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)".
Fußnoten 22) und 23) streichen.
Bisherige Fußnoten 24) bis 26) werden zu Fußnoten 19) bis 21). Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss."
2.2.9.1.11 Die Fußnote 19) (bisherige Fußnote 24)) zu Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"19) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind."
Die bisherige Bem. 3 wird zu Bem. 4.
Eine neue Bem. 3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des RID. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen "Live Animals Regulations, LAR" (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden."
2.2.9.1.14 In der Aufzählung vor der Bem. nach "elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen".
In der Bem. die Eintragungen für die UN-Nummer 3166 und 3171 streichen.
2.2.9.2 Im zweiten Spiegelstrich "für Geräte" ändern in: "für Gegenstände".
2.2.9.3. Unter dem Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".
Unter dem Klassifizierungscode "M2" erhalten die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 folgenden Wortlaut:
"3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder
3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder
3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".
Unter dem Klassifizierungscode "M1 1 " folgende Änderungen vornehmen:
- Im Text vor dem Klassifizierungscode "M1 1 ", nach "Stoffe" einfügen:
"und Gegenstände".
- Im Text vor der Aufzählung der UN-Nummern nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände".
- Nach "2969 RIZINUSFLOCKEN" einfügen:
3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder
3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder
3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT".
- Am Ende der Aufzählung der UN-Nummern hinzufügen:
3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder
3530 VERBRENNUNGSMASCHINE".
2.3.0 "in diesem Abschnitt" ändern in: "in diesem Kapitel".
2.3.1.4 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
2.3.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.1.2.2. Im ersten Satz "auf der Kennzeichnung" ändern in: "auf dem Kennzeichen".
3.1.2.3. Im zweiten Satz "in den Kennzeichnungen" ändern in: "in den Kennzeichen".
3.1.2.6 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:".
Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) für flüssige und feste Stoffe: flüssige und feste Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist 2, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen;
____
2) Dies umfasst alle Stoffe (einschließlich Stoffe, die durch chemische Inhibitoren stabilisiert werden), deren Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der für die Beförderung verwendeten Umschließung höchstens 50 °C beträgt."
3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 5, im ersten Spiegelstrich "Wagenladungen" ändern in: "geschlossene Ladungen".
[Die Änderung zur erläuternden Bemerkung zu Spalte 15 in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 17 erhält der dritte Satz nach der Überschrift folgenden Wortlaut:
"Wenn keine mit dem Code ≪VC≫ bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code ≪BK≫ bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/ welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen."
[Die Änderung zur erläuternden Bemerkung zu Spalte 18 in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im zweiten Satz der erläuternden Bemerkung zu Spalte 20 "der orangefarbenen Kennzeichnung" ändern in: "der orangefarbenen Tafeln".
Tabelle A
UN-Nummer | Spalte | Änderung |
1003 | (18) | streichen: "CW30". |
1005 | (6) | hinzufügen: "379". |
1006 | (6) | einfügen: "378". |
1010 | (6) | einfügen: "386". |
1013 | (6) | einfügen: "378". |
1038 | (18) | streichen: "CW30". |
1046 | (6) | einfügen: "378". |
1051 | (6) | einfügen: "386". |
1056 | (6) | einfügen: "378". |
1060 | (6) | einfügen: "386". |
1065 | (6) | einfügen: "378". |
1066 | (6) | einfügen: "378". |
1073 | (18) | streichen: "CW30". |
1081 | (6) | einfügen: "386". |
1082 | (6) | einfügen: "386". |
1085 | (6) | einfügen: "386". |
1086 | (6) | einfügen: "386". |
1087 | (6) | einfügen: "386". |
1092 | (6) | einfügen: "386". |
(11) | streichen: "TP35". | |
1093 | (6) | einfügen: "386". |
1098 | (11) | streichen: "TP35". |
1133, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1135 | (11) | streichen: "TP37". |
1139, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1143 | (6) | einfügen: "386". |
(11) | streichen: "TP35". | |
1163 | (11) | streichen: "TP35". |
1167 | (6) | einfügen: "386". |
1169, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1182 | (11) | streichen: "TP37". |
1185 | (6) | einfügen: "386". |
1197, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1202 (alle Eintragungen) | (6) | streichen: "363". |
1202 (zweite Eintragung) | (2) | "EN 590:2009 + A1:2010" ändern in: "EN 590:2013 + AC:2014" (zweimal). |
1203 | (6) | streichen: "363". |
1210, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1218 | (6) | einfügen: "386". |
1223 | (6) | streichen: "363". |
1238 | (11) | streichen: "TP35". |
1239 | (11) | streichen: "TP35". |
1244 | (11) | streichen: "TP35". |
1246 | (6) | einfügen: "386". |
1247 | (6) | einfügen: "386". |
1251 | (6) | einfügen: "386". |
(11) | streichen: "TP37". | |
1263, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1266, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1268 (alle Eintragungen) | (6) | streichen: "363". |
1286, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1287, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1301 | (6) | einfügen: "386". |
1302 | (6) | einfügen: "386". |
1303 | (6) | einfügen: "386". |
1304 | (6) | einfügen: "386". |
1306, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1334 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1350 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1415 | (10) | einfügen: "T9". |
(11) | einfügen: "TP7 TP33". | |
1454 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1474 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1486 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1498 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1499 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1541 | (11) | streichen: "TP37". |
1545 | (6) | einfügen: "386". |
1580 | (11) | streichen: "TP37". |
1589 | (6) | einfügen: "386". |
1595 | (11) | streichen: "TP35". |
1605 | (11) | streichen: "TP37". |
1614 | (6) | einfügen: "386". |
1670 | (11) | streichen: "TP37". |
1695 | (11) | streichen: "TP35". |
1724 | (6) | einfügen: "386". |
1752 | (11) | streichen: "TP35". |
1809 | (11) | streichen: "TP35". |
1810 | (11) | streichen: "TP37". |
1829 | (6) | einfügen: "386". |
1838 | (11) | streichen: "TP37". |
1845 | (5) - (20) | "UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID - bei der Verwendung als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3" ändern in:
"UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES RID mit Ausnahme von Abschnitt 5.5.3". |
1860 | (6) | einfügen: '"386". |
1863 (alle Eintragungen) | (6) | streichen: "363". |
1866, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1892 | (11) | streichen: "TP37". |
1913 | (18) | streichen: "CW30". |
1917 | (6) | einfügen: "386". |
1919 | (6) | einfügen: "386". |
1921 | (6) | einfügen: "386". |
1942 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
1950 (alle Eintragungen) | (8) | "LP02" ändern in: "LP200". |
1951 | (18) | streichen: "CW30". |
1956 | (6) | einfügen: "378". |
1961 | (18) | streichen: "CW30". |
1963 | (18) | streichen: "CW30". |
1966 | (11) | streichen: "TP23". |
(18) | streichen: "CW30". | |
1970 | (18) | streichen: "CW30". |
1972 | (18) | streichen: "CW30". |
1977 | (18) | streichen: "CW30". |
1991 | (6) | einfügen: "386". |
1993, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
1999, erste Eintragung der VG III | (6) | streichen: "640E". |
UN-Nummer | Spalte | Änderung |
2000 | (6) | einfügen: "383". |
2022 | (2) | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
2036 | (6) | einfügen: "378". |
2055 | (6) | einfügen: "386". |
2067 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
2187 | (18) | streichen: "CW30". |
2200 | (6) | einfügen: "386". |
2201 | (18) | streichen: "CW30". |
2211 | (6) | "207" ändern in: "382". |
(18) | einfügen: "CW 36". | |
2213 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
2218 | (6) | einfügen: "386". |
2227 | (6) | einfügen: "386". |
2232 | (11) | streichen: "TP37". |
2251 | (6) | einfügen: "386". |
2277 | (6) | einfügen: "386". |
2283 | (6) | einfügen: "386". |
2334 | (11) | streichen: "TP35". |
2337 | (11) | streichen: "TP35". |
2348 | (6) | einfügen: "386". |
2352 | (6) | einfügen: "386". |
2382 | (11) | streichen: "TP37". |
2383 | (6) | einfügen: "386". |
2396 | (6) | einfügen: "386". |
2452 | (6) | einfügen: "386". |
2474 | (11) | streichen: "TP37". |
2477 | (11) | streichen: "TP37". |
2481 | (11) | streichen: "TP37". |
2482 | (11) | streichen: "TP37". |
2483 | (11) | streichen: "TP37". |
2484 | (11) | streichen: "TP37". |
2485 | (11) | streichen: "TP37". |
2486 | (11) | streichen: "TP37". |
2487 | (11) | streichen: "TP37". |
2488 | (11) | streichen: "TP37". |
2521 | (6) | einfügen: "386". |
(11) | streichen: "TP37". | |
2527 | (6) | einfügen: "386". |
2531 | (6) | einfügen: "386". |
2591 | (18) | streichen: "CW30". |
2605 | (11) | streichen: "TP37". |
2606 | (11) | streichen: "TP37". |
2607 | (6) | einfügen: "386". |
2618 | (6) | einfügen: "386". |
2644 | (11) | streichen: "TP37". |
2646 | (11) | streichen: "TP35". |
2668 | (11) | streichen: "TP37". |
2813, alle Eintragungen | (9a) | streichen: "PP83". |
2815 | (3b) | "C7" ändern in: "CT1 ". |
(5) | "8" ändern in: "8+6.1 ". | |
(20) | "80" ändern in: "86". | |
2838 | (6) | einfügen: "386". |
2977 | (5) | Vor "+8" einfügen: "+6.1 ". |
(20) | "78" ändern in: "768". | |
2978 | (5) | Vor "+8" einfügen: "+6.1 ". |
(20) | "78" ändern in: "768". | |
3022 | (6) | einfügen: "386". |
3023 | (11) | streichen: "TP35". |
3073 | (6) | einfügen: "386". |
3077 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
3079 | (6) | einfügen: "386". |
(11) | streichen: "TP37". | |
3090 | (5) | "9" ändern in: "9A". |
(8) | Nach "P909" einfügen: "P910". | |
3091 | (5) | "9" ändern in: "9A". |
(6) | Nach "230" einfügen: "310". | |
(8) | Nach "P909" einfügen: "P910". | |
3136 | (18) | streichen: "CW30". |
3138 | (18) | streichen: "CW30". |
3151 | (2) | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG". |
3152 | (2) | Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:
"POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST". |
3158 | (18) | streichen: "CW30". |
3246 | (11) | streichen: "TP37". |
3257 | (6) | hinzufügen: "668". |
3269 (alle Eintragungen) | (2) | Nach "POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME" einfügen: ", flüssiges Grundprodukt". |
3311 | (18) | streichen: "CW30". |
3312 | (18) | streichen: "CW30". |
3314 | (18) | einfügen: "CW 36". |
3377 | (10) | hinzufügen: "BK3". |
3378, VG III | (10) | hinzufügen: "BK3". |
3475 | (6) | streichen: "363". |
3480 | (5) | "9" ändern in: "9A". |
(8) | Nach "P909" einfügen: "P910". | |
3481 | (5) | "9" ändern in: "9A". |
(6) | Nach "230" einfügen: "310". | |
(8) | Nach "P909" einfügen: "P910". | |
3507 | (3a) | "8" ändern in: "6.1 ". |
(5) | Vor "8" einfügen: "6.1 +". | |
(8) | "P805" ändern in: "P603". | |
(20) | "87" ändern in: "687". | |
3516 | (6) | hinzufügen: "379". |
Die Eintragungen für die UN-Nummern 3166 und 3171 wie folgt ersetzen:
"
UN- Nr. | Benennung und Beschreibung | Klasse | Klassi- fizierungs- code | Ver- pak- kungs- gruppe | Gefahr- zettel | Son- der- vor- schrif- ten | Begrenzte und frei- gestellte Mengen | Verpackung | ortsbewegliche Tanks und Schüttgut- Container | RID- Tanks | Beför- derungs- kate- gorie | Sonder- vorschriften für die Beförderung | Ex- press- gut | Nr. zur Kenn- zeich- nung der Ge- fahr | |||||||
An- wei- sungen | Son- der- vor- schrif- ten | Zu- sam- men- pak- kung | An- wei- sungen | Son- der- vor- schrif- ten | Tank- codie- rung | Son- der- vor- schrif- ten | Ver- sand- stücke | lose Schüt- tung | Be- und Ent- ladung | ||||||||||||
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9a) | (9b) | (10) | (11) | (12) | (13) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
3166 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFF-ZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 9 | M11 | 312 385 666 667 669 | 90 | ||||||||||||||||
3171 | BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT | 9 | M11 | 240 666 667 669 | 90 |
".
Folgende neue Eintragungen einfügen:
"
UN- Nr. | Benennung und Beschreibung | Klasse | Klassi- fizierungs- code | Ver- pak- kungs- gruppe | Gefahr- zettel | Son- der- vor- schrif- ten | Begrenzte und frei- gestellte Mengen | Verpackung | ortsbewegliche Tanks und Schüttgut- Container | RID- Tanks | Beför- derungs- kate- gorie | Sonder- vorschriften für die Beförderung | Ex- press- gut | Nr. zur Kenn- zeich- nung der Ge- fahr | |||||||
An- wei- sungen | Son- der- vor- schrif- ten | Zu- sam- men- pak- kung | An- wei- sungen | Son- der- vor- schrif- ten | Tank- codie- rung | Son- der- vor- schrif- ten | Ver- sand- stücke | lose Schüt- tung | Be- und Ent- ladung | ||||||||||||
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9a) | (9b) | (10) | (11) | (12) | (13) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
0015 | MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen | 1 | 1.2G | 1+ 6.1 | 0 | E0 | P130 LP101 | PP67 L1 | MP23 | 1 | W2 | CW1 CW28 | 1.2G | ||||||||
0016 | MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen | 1 | 1.3G | 1+ 6.1 | 0 | E0 | P130 LP101 | PP67 L1 | MP23 | 1 | W2 | CW1 CW28 | 1.3G | ||||||||
0303 | MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen | 1 | 1.4G | 1.4+ 6.1 | 0 | E0 | P130 LP101 | PP67 L1 | MP23 | 2 | W2 | CW1 CW28 | 1.4G | ||||||||
0510 | RAKETENMOTOREN | 1 | 1.4C | 1.4 | 0 | E0 | P130 LP101 | PP67 L1 | MP22 | 2 | W2 | CW1 | 1.4C | ||||||||
3527 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN- SYSTEME, festes Grundprodukt | 4.1 | F4 | II | 4.1 | 236 340 | 5 kg | E0 | P412 | 2 | CE10 | 40 | |||||||||
3527 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN- SYSTEME, festes Grundprodukt | 4.1 | F4 | III | 4.1 | 236 340 | 5 kg | E0 | P412 | 3 | CE11 | 40 | |||||||||
3528 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MITANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MITANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3 | F3 | 3 | 363 667 669 | 0 | E0 | P005 | 30 | ||||||||||||
3529 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 2 | 6F | 2.1 | 363 667 669 | 0 | E0 | P005 | 23 | ||||||||||||
3530 | VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE | 9 | M11 | 9 | 363 667 669 | 0 | E0 | P005 | 90 | ||||||||||||
3531 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. | 4.1 | PM1 | III | 4.1 | 274 386 | 0 | E0 | P002 IBC07 | PP92 B18 | T7 | TP4 TP6 TP33 | SGAN (+) | TU30 TE11 | 2 | W7 | CW22 | CE10 | 40 | ||
3532 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. | 4.1 | PM1 | III | 4.1 | 274 386 | 0 | E0 | P001 IBCO3 | PP93 B19 | T7 | TP4 TP6 | L4BN (+) | TU30 TE11 | 2 | W7 | CW22 | CE6 | 40 | ||
3533 | POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | 4.1 | PM2 | BEFÖRDERUNG VERBOTEN | |||||||||||||||||
3534 | POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | 4.1 | PM2 | BEFÖRDERUNG VERBOTEN |
"
3.2.2 Die Fußnote 1) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Die NHM-Codes können auf der Website der UIC unter www.uic.org/nhm eingesehen werden."
Tabelle B Folgende neue Eintragung einfügen:
"
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN-Nummer | Bem. | NHM-Code |
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3166 | 8407++ | |
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3166 | 8407++ | |
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3528 | 8407++ | |
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3529 | 8407++ | |
Calomel: siehe | 2025 | 285200 | |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3166 | 8407++ | |
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST | 3152 | 290399 | |
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG | 3151 | 290399 | |
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3528 | 8407++ | |
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3529 | 8407++ | |
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt | 3527 | 3907++ | |
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. | 3531 | 39 ++++ | |
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | 3533 | verboten | |
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. | 3532 | 39 ++++ | |
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. | 3534 | verboten | |
RAKETENMOTOREN | 0510 | 930690 | |
Tischtennisbälle: siehe | 2000 | 950640 | |
VERBRENNUNGSMASCHINE | 3530 | 8407++ | |
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3528 | 8407++ | |
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3529 | 8407++ | |
VERBRENNUNGSMOTOR | 3530 | 8407++ | |
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3528 | 8407++ | |
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3529 | 8407++ |
"
Folgende Änderungen vornehmen:
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN-Nummer | Änderung |
ALDOL | 2839 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "291249". |
ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID | 3048 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "284800". |
Batteriebetriebenes Fahrzeug | 3171 | Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen. |
In der Spalte (3) streichen: "frei". | ||
Batteriebetriebenes Gerät | 3171 | Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen. |
In der Spalte (3) streichen: "frei". | ||
BENZOTRICHLORID | 2226 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BENZOTRIFLUORID | 2338 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BENZYLBROMID | 1737 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BENZYLCHLORID | 1738 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BENZYLIDENCHLORID | 1886 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BENZYLIODID | 2653 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BROMBENZEN | 2514 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
BROMCHLORDIFLUORMETHAN | 1974 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290376". |
BROMCHLORMETHAN | 1887 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
1-BROM-3-CHLORPROPAN | 2688 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
BROMTRIFLUORETHYLEN | 2419 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290378". |
BROMTRIFLUORMETHAN | 1009 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290376". |
CAMPHER, synthetisch | 2717 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "291249". |
CHLORBENZEN | 1134 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
CHLORBENZOTRIFLUORIDE | 2234 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
Chlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe | 2234 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST | 3427 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG | 2235 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN | 2517 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
CHLORDIFLUORMETHAN | 1018 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
CHLORPENTAFLUORETHAN | 1020 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
1 -CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN | 1021 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
CHLORTOLUENE | 2238 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
Chlortoluen (o-, m, p-): siehe | 2238 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
1 -CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN | 1983 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT | 1082 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
CHLORTRIFLUORMETHAN | 1022 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
DIBROMCHLORPROPANE | 2872 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
DIBROMDIFLUORMETHAN | 1941 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290378". |
o-DICHLORBENZEN | 1591 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
DICHLORDIFLUORMETHAN | 1028 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
DICHLORMONOFLUORMETHAN | 1029 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN | 1958 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
Difluordibrommethan: siehe | 1941 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290378". |
DIKETEN, STABILISIERT | 2521 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "293220". |
DIPHENYLBROMMETHAN | 1770 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
FLUORBENZEN | 2387 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
FLUORTOLUENE | 2388 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113 | 1082 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114 | 1958 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 | 1020 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12 | 1028 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124 | 1021 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1 | 1974 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290376". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13 | 1022 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290377". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a | 1983 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1 | 1009 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290376". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b | 2517 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21 | 1029 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22 | 1018 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290379". |
GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318 | 1976 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290389". |
HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser | 1326 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "8112++". |
HAFNIUM-PULVER, TROCKEN | 2545 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "8112++". |
HEXACHLORBENZEN | 2729 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
HEXACHLORCYCLOPENTADIEN | 2646 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290389". |
1 -HYDROXYBENZOTRIAZOL-MONOHYDRAT | 3474 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "293399". |
1 -HYDROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0508 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "293399". |
3-Hydroxybutyraldehyd: siehe | 2839 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "291249". |
KALIUMFLUOROSILICAT | 2655 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "282690". |
LONDON PURPLE | 1621 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "284800". |
MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE | 3270 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "392099". |
NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT | 3378 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "283699". |
NATRIUMFLUOROSILICAT | 2674 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "282690". |
OCTAFLUORCYCLOBUTAN | 1976 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290389". |
Phenylchlorid: siehe | 1134 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST | 3432 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG | 2315 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME | 3269 | In Spalte (1) am Ende hinzufügen: ", flüssiges Grundprodukt". |
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST | 3152 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG | 3151 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST | 3152 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG | 3151 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
TERPINOLEN | 2541 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "3805++". |
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | 2763 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "380893". |
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C | 2764 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "380893". |
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | 2998 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "380893". |
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber | 2997 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "380893". |
TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG | 2321 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
Trichlormethylbenzen: siehe | 2226 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit | 3166 | Die Benennung in Spalte (1) erhält folgenden Wortlaut:
"FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS". In Spalte (3) streichen: "frei". In Spalte (4) streichen: "870+++". |
XYLYLBROMID, FEST | 3417 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
XYLYLBROMID, FLÜSSIG | 1701 | Den NHM-Code in Spalte (4) wie folgt ändern: "290399". |
[Die Änderung zu UN 2022 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zur UN-Nummer 2025 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Änderung zur UN-Nummer 3082 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.3.1 Im ersten Satz "in diesem Kapitel" ändern in: "nachstehend".
Folgenden zweiten Satz hinzufügen:
"Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen (≪≫) angegeben ist, wie ≪BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN≫, muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im RID nichts anderes angegeben ist."
SV 61 "offizielle Bezeichnung für die Beförderung" ändern in: "offizielle Benennung für die Beförderung".
SV 172 In Absatz b) "Wagen oder Großcontainern" ändern in: "Güterbeförderungseinheiten".
SV 188 Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein.
Diese Vorschrift gilt nicht für:
Absatz g) streichen.
Absätze h) und i) werden zu g) und h). Am Ende folgenden Absatz hinzufügen:
"Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als ≪Zelle≫ und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für ≪Zellen≫ befördert werden."
SV 194 "sind" ändern in: "ist".
SV 207 Am Anfang streichen:
"Polymer-Kügelchen und".
SV 216 ", des Wagens oder des Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".
SV 217 ", des Wagens oder des Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".
SV 218 ", des Wagens oder des Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".
SV 225 In der letzten Bem."für das jeweilige Gas" ändern in: "für das jeweilige gefährliche Gut".
SV 236 erhält folgenden Wortlaut:
"236 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt."
SV 240 erhält folgenden Wortlaut:
"240 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
≪Fahrzeuge≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN- BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden.
Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
Sofern im RID nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.B. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen."
SV 295 "einer Kennzeichnung" ändern in: "einem Kennzeichen".
"eine entsprechende Kennzeichnung" ändern in: "ein entsprechendes Kennzeichen".
SV 310 erhält folgenden Wortlaut:
"310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind.
Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:
≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310≫.
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein."
SV 312 erhält folgenden Wortlaut:
"312 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zu geordnet werden.
Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen."
SV 317 erhält folgenden Wortlaut:
"317 ≪Spaltbar, freigestellt≫ gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind."
SV 327 Im zweiten Satz vor "unbeabsichtigtes Entleeren" einfügen:
"Bewegung und".
Im dritten Satz "LP 02" ändern in: "LP 200".
SV 335 Im ersten Satz " , des Wagens oder des Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".
Im zweiten Satz "Jeder Wagen oder jeder Container" ändern in: "Jede Güterbeförderungseinheit".
Im dritten Satz " , des Wagens oder des Containers" ändern in: "oder der Güterbeförderungseinheit".
SV 339 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 342 [Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 355 Am Ende der Sondervorschrift "versehen sein" ändern in: "verfügen".
SV 356 Im ersten Satz streichen:
"in Wagen, Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder in einbaufertigen Teilen eingebaut sind oder".
SV 363 erhält folgenden Wortlaut:
"363
Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitte 1.1.3.2 a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7.
Bem.
- Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und der Motor oder die Maschine wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Motoren- oder Maschinenbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden.
- Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
Motoren und Maschinen, die sowohl durch ein entzündbares Gas als auch durch eine entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UN-Nummer 3529 zugeordnet werden.
Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363≫.
____
2) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.
3) Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86)."
Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden zu Fußnoten 4 und 5.
SV 369 Der erste Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet."
Im zweiten Unterabsatz "2.2.7.2.3.6" ändern in: "2.2.7.2.3.5".
Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW 33 des Abschnitts 7.5.1 1."
SV 370 Im zweiten Spiegelstrich "nicht zu empfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 ist" ändern in: "zu einem positiven Ergebnis geführt hat".
SV 371 In Absatz d) "oder Teile des Druckgefäßes" ändern in: "oder von Teilen des Druckgefäßes".
SV 372 Im Unterabsatz nach Absatz d) "der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht" ändern in: "der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht".
SV 373 In Absatz a) "Strahlendetektor" ändern in: "Strahlungsdetektor".
In Absatz a), in der Bem. zu Unterabsatz (iii) "Norm ISO 9001:2008" ändern in: "Norm ISO 9001 ".
In Absatz b) "Strahlendetektoren" ändern in: "Strahlungsdetektoren".
In den Absätzen b) (i) und c) (ii) nach "zu absorbieren" einfügen:
"oder adsorbieren".
In Absatz b) (i) "mit saugfähigem Material" ändern in: "mit absorbierendem oder adsorbierendem Material".
In Absatz c) (ii) "saugfähiges Material" ändern in: "absorbierendes oder adsorbierendes Material".
[Die Änderung zum vorletzten Absatz in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 376 Den letzten Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzen:
"Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In diesem Fall sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet."
SV 377 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Streichen:
"378 - 499 (bleibt offen)".
SV 528 "Gegenstände der Klasse 4.1 " ändern in; "Stoffe der Klasse 4.1 ".
SV 529 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 531 Nach "Klasse 4.1 " einfügen:
"(UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557)".
SV 545 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 581 erhält folgenden Wortlaut:
"581 Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen sowie folgende Gemische:
Gemisch | Inhalt in Vol.-% | zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 | ||
Methylacetylen und Propadien, höchstens | Propan und Propylen, höchstens | gesättigte Kohlenwasserstoffe C4, mindestens | ||
P 1 | 63 | 24 | 14 | ≪Gemisch 1 ≫ |
P 2 | 48 | 50 | 5 | ≪Gemisch 2≫ |
SV 592 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 625 "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
SV 633 Im ersten Satz "mit folgender Kennzeichnung" ändern in: "mit folgendem Kennzeichen".
Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein ..."
SV 635 "in einer Kiste" ändern in: "in einem Verschlag".
SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen
Bem. ≪Ausrüstungen von privaten Haushalten≫ sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten.
nicht den übrigen Vorschriften des RID, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
SV 650 In Absatz d) "in vollwandigen offenen Wagen mit Decken" ändern in: "in vollwandigen Wagen mit Decken".
SV 653 Im letzten Spiegelstrich "diese Kennzeichnung" ändern in: "dieses Kennzeichen".
SV 655 Im ersten Satz nach der Richtlinie "97/23/EG 5" (vorher "97/23/EG 4") einfügen:
"oder der Richtlinie 2014/68/EU 6".
Im zweiten Satz nach der Richtlinie "97/23/EG" einfügen: "oder der Richtlinie 2014/68/EU".
Eine neue Fußnote 6) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"6) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259)."
Die bisherigen Fußnoten 5 bis 9 werden zu Fußnoten 7 bis 11. SV 658 In Absatz b) nach "Wagen" einfügen:
"oder Großcontainer".
SV 660 Im letzten Satz des Absatzes f) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Die Fußnote 7) (bisherige Fußnote 5)) erhält folgenden Wortlaut:
"7) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die:
SV 663 Im letzten Spiegelstrich unter "Anwendungsbereich" nach "polyhalogenierte Biphenyle" einfügen:
" , halogenierte Monomethyldiphenylmethane".
Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
"378 Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht nachfüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.
379 Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:
Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet.
Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind.
Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
380 (bleibt offen)
381 (bleibt offen)
382 Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.
383 Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt.
384 (bleibt offen)
385 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden.
Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (siehe Sondervorschrift 240) zugeordnet werden.
≪Fahrzeuge≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge.
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
386 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen (siehe Absatz 2.2.41.2.3). Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmaß der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Großpackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Großpackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z.B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschließlich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.
387 - 499 (bleibt offen)."
"666 Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
Bem.
- Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden.
- Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
____
12) Der Begriff ≪Brennstoff≫ schließt auch Kraftstoffe ein.
667
668 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:
669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter."
3.4.1 In Absatz e) "5.2.1.9" ändern in: "5.2.1.10".
3.4.7 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in: "Kennzeichnung von Versandstücken".
3.4.7.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.7.2. [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.8 "Kennzeichen für Versandstücke" ändern in: "Kennzeichnung von Versandstücken".
3.4.8.1. [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.8.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.9 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.10 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.4.11 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.11 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."
3.4.13 In den Absätzen a) und b) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit den Kennzeichen".
Der letzte Satz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn die an Großcontainern angebrachten Kennzeichen außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Kennzeichen auch an beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden."
3.4.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, ..."
3.4.15 erhält folgenden Wortlaut:
"3.4.15 Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden."
3.5.2 Der Absatz b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut:
"Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten."
In Absatz e) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
3.5.4.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
3.5.4.3. erhält folgenden Wortlaut:
"3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen
Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes:
Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit
Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter."
4.1.1 In der Bem."LP 02" ändern in: "LP 200".
4.1.1.1 Im zweiten Satz "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
4.1.1.5. "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in: "Unterabschnitt 5.2.1.10".
[Die zweite Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.1.10 Im zweiten Satz und in den Absätzen a), b) und c) "in der Kennzeichnung" ändern in: "im Kennzeichen" (viermal).
4.1.1.12. Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
4.1.1.17 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.1.19.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11 A oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt."
4.1.1.20.1 In der Bem."Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.1.1.20.2 Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt."
Einen neuen vorletzten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten."
4.1.1.21.3 [Die Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.1.21.6. In der Spalte (2b) der Tabelle bei den Eintragungen für "UN 1202 Dieselkraftstoff" und "UN 1202 Heizöl, leicht"
"EN 590:2009 + A1:2010" ändern in: "EN 590:2013 + AC:2014".
Bei der UN-Nummer 2815 erhält der Klassifizierungscode in Spalte (3b) der Tabelle folgenden Wortlaut:
"CT1 ".
4.1.2.4 Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"... in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzeichen anbringen:".
4.1.3.4. Unter "Kisten" nach "4B," einfügen:
"4N,".
4.1.3.8.1 In Absatz a) "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
In Absatz e) "auf dem Wagen oder Container" ändern in: "auf der Güterbeförderungseinheit".
4.1.4.1
P 001 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 93 hinzufügen:
"PP 93 Für die UN-Nummer 3532 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte."
P 002 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 7, im ersten Satz streichen:
"Wagenladung oder".
Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 hinzufügen:
"PP 92 Für die UN-Nummer 3531 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte."
P 003 In der RID- und ADR-spezifischen Sondervorschrift für die Verpackung RR 6, im ersten Satz streichen:
"Wagenladung oder".
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530. |
Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich.
In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z.B. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen. Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Umschließungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Zusätzliche Vorschrift
Andere gefährliche Güter (z.B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. |
P 112c In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall."
P 114b In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall."
P 130 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 67"und 0502" ändern in: ", 0502 und 0510".
P 137 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 70"mit ≪OBEN≫" ändern in: "gemäß Absatz 5.2. 1.10.1 ".
P 144 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut:
"Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist."
Der Absatz (3) f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e), abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase;"
In Absatz (5) einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden.
Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.
Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).
Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden."
In Absatz (7) a) folgende Änderungen vornehmen:
- Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"- Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem RID,"
- Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"- Kennzeichen und Erkennungszeichen."
In Absatz (9) erhält der letzte Unterabsatz folgenden Wortlaut:
"Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist."
In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "p" folgende Änderung vornehmen:
- In den beiden ersten Unterabsätzen "bzw. ISO 3807-2:2000" ändern in: " , ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013".
- Im letzten Unterabsatz "die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen" ändern in: "die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind".
In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:2012" ändern in: "Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014".
In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "ua" die Angabe "AA 66 351 " ändern in: "AA 6351 ".
In der Tabelle des Absatzes (11) nach der Norm "EN 13365:2002 + A1:2005" folgende Normen einfügen:
"
(7) a) | ISO 10691:2004 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen |
(7) a) | ISO 11755:2005 | Gasflaschen - Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens |
(7) a) | ISO 24431:2006 | Gasflaschen - Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens |
(7) a) und (10) p) | ISO 11372:2011 | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen
Bem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden. |
(7) a) und (10) p) | ISO 13088:2011 | Gasflaschen - Acetylenflaschenbündel - Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen
Bem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden. |
"
In Absatz (11) die letzten beiden Zeilen der Tabelle streichen.
In Absatz (12) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:
"(wegen der Begriffsbestimmung von xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)". In Absatz (12), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:
- [Die Änderung zum ersten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Im zweiten Satz "Diese Kennzeichnung" ändern in: "Dieses Kennzeichen".
- In der Bem."Diese Kennzeichnung" ändern in: "Dieses Kennzeichen".
In Absatz (13) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen:
"(wegen der Begriffsbestimmung von xb- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1)".
In Absatz (13), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen:
- [Die Änderung zum ersten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Im zweiten Satz "Diese Kennzeichnung" ändern in: "Dieses Kennzeichen".
In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" hinzufügen: ", z".
In der Tabelle 3 die Zeile für "UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoffsäure" streichen.
P 205 In Absatz (4) "mit der Kennzeichnung ≪H≫" ändern in: "mit dem Kennzeichen ≪H≫"
In Absatz (6) "in den dauerhaften Kennzeichnungen" ändern in: "in dem dauerhaften Kennzeichen".
P 206 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - der flüssige Stoff und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).
Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet werden."
P 207 Im letzten Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung vor "Bewegungen der Druckgaspackungen" einfügen:
"übermäßige".
In der RID- und ADR-spezifischen Sondervorschrift für die Verpackung RR 6, im ersten Satz streichen:
"Wagenladung oder".
P 400 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
P 403 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 83 (gestrichen)".
P 405 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
P 406 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall."
P 410 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 83 (gestrichen)".
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
P 412 VERPACKUNGSANWEISUNG P 412 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3527. |
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Außenverpackungen: Fässer (1 A1, 1 A2, 1 B1, 1 B2, 1 N1, 1 N2, 1 H1, 1 H2, 1 D, 1 G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). (2) Innenverpackungen:
Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. |
"
P 502 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein."
P 620 [Die Änderung zum Einleitungssatz der zusätzlichen Vorschrift 2 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der zusätzlichen Vorschrift 2 c), im dritten Satz "Vorschriften für den Versand" ändern in: "Vorschriften für die Beförderung".
P 650 In Absatz (1) "zwischen Wagen oder Containern" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal).
In Absatz (10) "Versandstück-Kennzeichnungen" ändern in: "Versandstück-Kennzeichen".
In Absatz (14) "in einem Wagen oder Container" ändern in: "in einer Güterbeförderungseinheit".
In Absatz (14) "dieses/dieser" ändern in: "diese".
In Absatz (14) "in demselben Wagen oder Container" ändern in: "in derselben Güterbeförderungseinheit".
P 801a In Absatz (5) b) "oder offenen Wagen mit Decken" ändern in: "oder Wagen mit Decken".
P 805 wird zu P 603 und hinter die Verpackungsanweisung P 602 verschoben.
Unter "Sondervorschrift für die Verpackung" streichen: "und in Unterabschnitt 6.4.11.2".
P 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" " , Wagen oder Containern" ändern in: "oder Güterbeförderungseinheiten".
P 903 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
P 906 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind:
Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002."
Im Einleitungssatz des Absatzes (2) "Geräte" ändern in: "Gegenstände".
In Absatz (2) b) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:
"dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen."
In Absatz (2) b), im zweiten Satz "den Geräten" ändern in: "den Gegenständen".
[Die letzte Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] P 909 In Absatz (3) erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Ausrüstungen dürfen auch unverpackt ..."
Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen:
"
P 910 VERPACKUNGSANWEISUNG P 910 |
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
(2) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem:
|
Zusätzliche Vorschriften
Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
|
"
4.1.4.2
IBC 02 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
IBC 03 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 19 hinzufügen:
"B 19 Für die UN-Nummer 3532 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte."
IBC 07 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 18 hinzufügen:
"Sondervorschrift für die Verpackung
B 18 Für die UN-Nummer 3531 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte."
IBC 520 In der Tabelle folgende Eintragung einfügen:
"
UN- Nummer | Organisches Peroxid | IBC-Typ | Höchstmenge (Liter/kg) |
3109 | tert-BUTYLCUMYLPEROXID | 31 HA1 | 1000 |
"
[Die Änderung zur zusätzlichen Vorschrift 1 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.4.3
LP 02 Die Sondervorschrift für die Verpackung L 2 erhält folgenden Wortlaut:
"L 2 (gestrichen)".
LP 101 In der Sondervorschrift für die Verpackung L 1 "und 502" ändern in: ", 0502 und 0510".
Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen:
"
LP 200 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 200 | |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. | |
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) | |
Sondervorschrift für die Verpackung | |
L 2 | Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. |
"
LP 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" " , Wagen oder Containern" ändern in: "oder Güterbeförderungseinheiten".
4.1.5.17 "(1A1, 1 A2, 1 B1, 1 B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall)" ändern in: "(1A1, 1 A2, 1 B1, 1 B2, 1 N1, 1 N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall)".
4.1.6.12. In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.1.6.13 In Absatz d) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.1.6.15. In der Tabelle unter "4.1.6.2" "ISO 11114-2:2000" ändern in: "ISO 11114-2:2013".
Der Titel der Norm erhält folgenden Wortlaut:
"Gasflaschen - Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nicht metallische Werkstoffe".
In der Tabelle unter "4.1.6.8" nach "Anlage A zu ISO 10297:2006" einfügen: "oder Anlage A zu ISO 10297:2014".
4.1.7.2.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.8.2 "4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12" ändern in: "4.1.1.10 bis 4.1.1.12".
4.1.8.4. "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.1.9.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.2.2 Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, sofern diese nicht gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden."
4.1.10.1 Am Ende "dieses Abschnitts sind erfüllt" ändern in: "dieses Kapitels sind erfüllt".
4.1.10.4
MP 5 [Die Änderungen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
MP 16 erhält folgenden Wortlaut:
"MP 16 (bleibt offen)".
4.2.1.9.5 Im ersten Satz "über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten werden" ändern in: "auf einer Temperatur von über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird".
4.2.1.13.14 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Das in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichen muss ..."
4.2.4.5.6 In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.2.4.6 In Absatz d) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
4.2.5.2.6 [Die Änderung zur Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.2.5.3
TP 7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
TP 23 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 23 (gestrichen)".
TP 24 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
TP 35 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 35 (gestrichen)".
TP 36 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
TP 37 erhält folgenden Wortlaut:
"TP 37 (gestrichen)".
4.3.2.1.7 erhält folgenden Wortlaut:
"4.3.2.1.7 Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde
vorzulegen, und sicherstellen muss, dass diese der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung stehen. | vorzulegen. |
Die Tankakte, einschließlich der entsprechenden Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der ECM, | Die Tankakte |
muss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden.
Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte unverzüglich an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben.
Kopien der Tankakte oder aller notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach
Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen."
4.3.2.3 Folgenden neuen Absatz 4.3.2.3.7 einfügen:
"4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12 vorgeschriebene Prüfung dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:
4.3.3.2.5 [Die Änderungen zu den UN-Nummern 1028 und 1060 in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.3.3.4.3 In Absatz f) "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
4.3.3 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:
"4.3.3.5 Für jede Beförderung eines Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung:
Bem. Die Norm ISO 21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.
Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungspapier angegeben werden (siehe Absatz 5.4.1.2.2 d)).
Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:
____
4) Im Dokument des European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegase-Verband) (EIGA) ≪Methods to prevent the premature activation of relief devices on tanks≫ (Methoden zur Vermeidung eines vorzeitigen Ansprechens der Druckentlastungseinrichtungen von Tanks), das unter www.eiga.eu abgerufen werden kann, werden Leitlinien dafür bereitgestellt."
4.3.4.1.3 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Klasse 4.1
UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV;
UN 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.: Tankcodierung SGAN;
UN 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.: Tankcodierung L4BN."
4.3.5
TU 16 erhält folgenden Wortlaut:
"TU 16 Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein:
Schutzmittel | Füllungsgrad des Wassers | zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen |
Stickstoff a | - | - |
Wasser und Stickstoff a | - | - |
Wasser | mindestens 96 % und höchstens 98 % | Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren. |
a) Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann. |
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
≪DER TANK IST GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT TU 16 BEFÜLLT MIT ____________ 5.≫
_____
5) Benennung(en) des Schutzmittels/der Schutzmittel. Wenn der Tank mit Wasser befüllt ist, muss dessen Masse in kg angegeben werden; bei Stickstoff muss der
TU 21 erhält folgenden Wortlaut:
"TU 21 Der Stoff muss durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein:
Schutzmittel | Wasserschicht im Tank | Füllungsgrad des Stoffes (einschließlich Wasser, sofern vorhanden) bei einer Temperatur von 60 °C höchstens | zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen |
Stickstoff a | - | 96% | - |
Wasser und Stickstoff a | - | 98% | Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren. |
Wasser | mindestens 12 cm | 98% | |
a) Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann." |
5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen."
In Absatz b) "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in: "Unterabschnitt 5.2.1.10".
In Absatz b) "Absatz 5.2.1.9.1" ändern in: "Absatz 5.2.1.10.1 ".
In Absatz b) "die Kennzeichnung bleibt sichtbar" ändern in: "die Kennzeichen bleiben sichtbar".
5.1.2.3 "Unterabschnitt 5.2.1.9" ändern in: "Unterabschnitt 5.2.1.10".
"Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.1.3.1 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.1.4 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.1.5.1.2 In Absatz c) "Versandstücken mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten,".
5.1.5.5 Die Tabelle wie folgt ändern:
- In der ersten Zeile ("Berechnung von nicht aufgelisteten A1- und A2-Werten"), in der letzten Spalte "-" ändern in: "2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d)".
- In der achten Zeile der Tabelle "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".
- [Die Änderung zur ersten Spalte der zehnten Zeile in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- In der zehnten Zeile ("gering dispergierbare radioaktive Stoffe"), in der letzten Spalte "6.4.22.3" ändern in: "6.4.22.5".
- In der dreizehnten Zeile ("zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen"), in der letzten Spalte streichen:
"1.6.6.1,".
- In der dreizehnten Zeile ("zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen") am Ende der letzten Spalte einfügen:
" , 6.4.22.9".
- Am Ende folgende neue Zeilen hinzufügen:
"
alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten | - | Ja | Ja | Nein | 5.1.5.2.1 e), 6.4.22.7 |
gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe | - | Ja | Ja | Nein | 5.1.5.2.1 a) iii), 6.4.22.6 |
"
5.2.1 In der Bem."Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
5.2.1.1 Im letzten Satz "die Kennzeichnung" ändern in: "das Kennzeichen".
5.2.1.2. Im Einleitungssatz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.2.1.3 Im ersten Satz "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
Im zweiten Satz "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
5.2.1.4 "mit Kennzeichnungen" ändern in: "mit Kennzeichen".
5.2.1.5. Im zweiten Satz "Diese Kennzeichnung" ändern in: "Dieses Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz streichen:
"Wagenladung oder".
5.2.1.6 [Die ersten beiden Änderungen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im letzten Satz vor der Bem."durch eine haftende und deutlich sichtbare Kennzeichnung" ändern in: "durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen".
5.2.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.1.7.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar."
5.2.1.7.4 In Absatz c) "mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code) 2" ändern in: "mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 2".
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
5.2.1.7.7 "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
5.2.1.8.2 Im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.2.1.8.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.2.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. ≪UN 3090≫ für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder ≪UN 3480≫ für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. ≪UN 3091 ≫ bzw. ≪UN 3481 ≫. Wenn ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Abbildung 5.2.1.9.2
Kennzeichen für Lithiumbatterien
* Platz für die UN-Nummer(n)
** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."
Der Unterabschnitt 5.2.1.9 und die Absätze 5.2.1.9.1, 5.2.1.9.2 und 5.2.1.9.3 werden zu 5.2.1.10, 5.2.1.10.1, 5.2.1.10.2 und 5.2.1.10.3.
5.2.1.10.1 (bisheriger Absatz 5.2.1.9.1) "Absatz 5.2.1.9.2" ändern in: "5.2.1.10.2".
"Abbildung 5.2.1.9.1.1 " ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.1 ".
"Abbildung 5.2.1.9.1.2" ändern in: "Abbildung 5.2.1.10.1.2".
5.2.2.1.2 "Gefahrzeichen" ändern in: "Gefahrkennzeichen".
5.2.2.1.6 In Absatz a) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
In Absatz b) "eine Kennzeichnung" ändern in: "ein Kennzeichen".
5.2.2.1.8 Im Satz nach der Überschrift streichen:
"Wagenladung oder".
5.2.2.1.11.1 Im dritten Satz "Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten".
Im vorletzten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.2.2.2.1.1 Bei der Abbildung 5.2.2.2.1.1 im Text für die Fußnote ** nach "Nummern/Buchstaben" einfügen:
"/Symbole".
5.2.2.2.1.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen."
5.2.2.2.1.2 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:
"Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden."
5.2.2.2.1.3 Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen:
"Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten."
Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 ..."
5.2.2.2.2 Die Überschrift des Gefahrzettels Nr. 4.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Gefahr der Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".
Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen:
"
(Nr. 9A)
Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte; Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt
und entflammt ist, in der unteren Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer ≪9≫ in der unteren Ecke".
5.3.1.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.3.1.1.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.3.1.1.4 Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden."
Die Absätze 5.3.1.1.4 bis 5.3.1.1.6 werden zu 5.3.1.1.5 bis 5.3.1.1.7. 5.3.1.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden."
5.3.1.4 Im letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen:
"in diesem Fall jedoch".
5.3.1.7.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks ..."
5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
In der Bem."Für die orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "Für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.3.2.1.1 Im letzten Unterabsatz "eine Wagenladung" ändern in: "eine geschlossene Ladung".
5.3.2.1.8 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen:
"oder polymerisierender Stoff".
Nach der Zeile "68 giftiger Stoff, ätzend" folgende neue Zeile einfügen:
"687 giftiger Stoff, ätzend, radioaktiv".
Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen:
"768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend".
5.3.3 [Die erste Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden."
5.3.4.1 "der Absätze 5.3.1.1.1 und 5.3.1.1.5" ändern in: "der Absätze 5.3.1.1.1 und 5.3.1.1.6".
Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "Rangierzeichen" ändern in: "Rangierkennzeichen".
[Die dritte Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm × 100 mm verringert werden."
5.4.1.1.1 In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"- für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse ≪9≫;".
In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheriger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut:
"für die übrigen Stoffe und Gegenstände:".
In Absatz j), im zweiten Satz "eine Wagenladung" ändern in: "eine geschlossene Ladung".
5.4.1.1.3 Am Ende des vierten Spiegelstrichs den Punkt ersetzen durch:
"oder" und im Anschluss daran folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist:
5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
5.4.1.1.6.3 In Absatz b) "ungereinigte leere Fahrzeuge" ändern in: "ungereinigte leere Straßenfahrzeuge".
5.4.1.1.11 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.1.1.11 Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)≫,
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)≫ bzw.
≪BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)≫."
5.4.1.1.12 "1. JANUAR 2015" ändern in: "1. JANUAR 2017".
5.4.1.1 Folgende neue Absätze 5.4.1.1.20 und 5.4.1.1.21 einfügen:
"5.4.1.1.20 Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifizierten Stoffen
Bei Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben:
≪GEMÄSS UNTERABSCHNITT 2.1.2.8 KLASSIFIZIERT≫.
5.4.1.1.21 Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530
Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363≫."
5.4.1.2.1 In Absatz d) "in ein Fahrzeug" ändern in: "in einen Wagen".
In Absatz e) "(das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen der Staaten)" ändern in: "(das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 8)".
In der Bem. 2 "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr (xx) 8" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (xx) 8".
Die Fußnote 8) erhält folgenden Wortlaut:
"8) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
5.4.1.2.2 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) Für Kesselwagen und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen:
≪ENDE DER HALTEZEIT: (TT/MM/JJJJ)≫."
5.4.1.2.5.1 In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in: "der Verweis auf den zutreffenden Absatz".
5.4.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Container-/Fahrzeugpackzertifikat".
Im ersten Absatz "in Großcontainern" ändern in: "in Containern".
[Die zweite Änderung zum ersten Absatz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die erste Änderung zum zweiten Absatz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Im zweiten Satz des zweiten Absatzes nach "des Containers" einfügen:
"oder Fahrzeugs".
Nach der Bem. einen neuen Absatz und eine neue Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 11, 12 beigegeben werden.
Bem. Für Zwecke dieses Abschnitts schließt der Begriff ≪Fahrzeuge≫ Wagen ein."
Am Ende der Fußnote 11) "(≪IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)≫ (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten))" ändern in: "(≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten))".
Die Fußnote 12) wie folgt ändern:
- Am Anfang nach "des IMDG-Codes" einfügen: "(Amendment 38-16)".
- In Absatz " .2" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.2.2.3" ändern in: "7.3.4.1 ".
- In Absatz " .6" des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "7.4.6" ändern in: "7.1.2".
- In der Bemerkung am Ende des Unterabschnitts 5.4.2.1 des IMDG-Codes "Tanks" ändern in: "ortsbewegliche Tanks".
- In Unterabschnitt 5.4.2.4 des IMDG-Codes "ein Beförderungspapier für gefährliche Güter in Papierform" ändern in: "ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform".
5.4.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.3.3 Vor Antritt der Fahrt muss der Triebfahrzeugführer unter Berücksichtigung der ihm vom Beförderer zur Verfügung gestellten Informationen über gefährliche Güter im Zug die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen."
5.4.3.4. Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut:
"Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".
Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen.
Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile in Spalte (2) am Anfang einfügen: "Verbrennungsgefahr".
Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ..."
5.5.2.1.1 Die Bem. streichen.
5.5.2.3.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
5.5.3.1.1 Am Ende des ersten Satzes hinzufügen:
" , ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)".
Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des RID keine Anwendung."
5.5.3.1.5 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"... der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen."
5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
Bem. ≪Gut belüftet≫ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt."
5.5.3.4.2 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
5.5.3.6.1 Am Anfang des ersten Satzes einfügen:
"Nicht gut belüftete".
[Die Änderung zum zweiten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) vor "belüftet" einfügen: "gut".
Am Ende hinzufügen:
"Solange der Wagen oder Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden."
5.5.3.6.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.1.1 [Die Änderungen zu Absatz e) in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.1.3. Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
6.1.2.4. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3 In der Bem. 1 erhält der erste Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, ..."
In der Bem. 1 erhält der zweite Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Folglich sagen die Kennzeichen nicht unbedingt aus, ..."
In der Bem. 2 erhält der erste Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, ..."
In der Bem. 2 im zweiten Satz "ist die Originalkennzeichnung" ändern in: "sind die Originalkennzeichen".
In der Bem. 3 erhält der erste Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen liefern nicht immer ..."
[Die zweite Änderung zur Bem. 3 in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3.1 Im ersten und zweiten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) bis g) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen bestehen:".
In Absatz a) (i) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut:
"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht."
Die bisherigen Fußnoten 3 bis 5 werden zu Fußnoten 2 bis 4.
In Absatz a) (i) im letzten Satz "auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird" ändern in: "auf denen die Kennzeichen durch Prägen angebracht werden".
[Die erste Änderung zu Absatz e) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz e) in der Fußnote * zur Abbildung "in der Bauartzulassungskennzeichnung" ändern in: "im Bauartzulassungskennzeichen".
In Absatz f) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
In Absatz f) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 3" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2".
Die Fußnote 2) (bisherige Fußnote 3)) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.1.3.2 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Zusätzlich zu den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichen ..."
6.1.3.3. Am Anfang des zweiten Satzes "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Im zweiten Satz in Klammern "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
Der letzte Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Diese bleibenden Kennzeichen dürfen ..."
Am Ende des letzten Satzes "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
6.1.3.4 Im ersten Satz "muss die vorgeschriebene Kennzeichnung" ändern in: "müssen die vorgeschriebenen Kennzeichen".
6.1.3.5. [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3.6 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gelten nur ..."
6.1.3.7. Am Anfang des ersten Satzes "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Im ersten Satz "Kennzeichnungselemente" ändern in: "Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz "vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung" ändern in: "vorgeschriebenen Kennzeichen".
6.1.3.8 Im Einleitungssatz "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
In Absatz h) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 3" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2".
Die Fußnote 2) (bisherige Fußnote 3)) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.1.3.9 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3.10. "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.1.3.11. [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3.12 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.3.13. [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Bem."dargestellten Kennzeichnungen dürfen" ändern in: "dargestellte Kennzeichnung darf".
6.1.3.14. "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
6.1.4.2.2 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Anbringung gesonderter Verstärkungsreifen verstärkt sein."
6.1.4.3.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Anbringung gesonderter Verstärkungsreifen verstärkt sein."
6.1.4.4.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.4.5.4. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.5.1.1 "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
6.1.5.1.6 In der Bem."Anordnung" ändern in: "Verwendung".
In der Bem. folgenden neuen letzten Satz hinzufügen:
"Diese Vorschriften führen bei Anwendung des Absatzes 6.1.5.1.7 nicht zu einer Einschränkung der Verwendung von Innenverpackungen."
6.1.5.1.7 In Absatz g) im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
In Absatz g) am Anfang des letzten Satzes "Die Kennzeichnung" ändern in: "Das Kennzeichen".
6.1.5.5.4 Im dritten Satz "in der Kennzeichnung" ändern in: "im Kennzeichen".
[Die Änderungen zu den Absätzen b) und c) in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.1.1.9 Im Einleitungssatz "der den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften und Prüfungen entspricht" ändern in: "der den Vorschriften und den Prüfungen entspricht, die durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Norm oder ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Regelwerk festgelegt sind".
6.2.1.3.6.4.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.1.5.1 Der Absatz g) erhält vor der Bem. folgenden Wortlaut:
"g) eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefäße müssen die in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung und den Bau festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen;"
In Absatz i) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.2.1.6.1 In Absatz a) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.2.2 Die Bem. am Ende wird zu Bem. 1.
Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Wenn EN ISO-Fassungen der nachfolgenden ISO-Normen zur Verfügung stehen, dürfen diese verwendet werden, um die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.2.2.3 und 6.2.2.4 zu erfüllen."
6.2.2.1.1 Nach der Eintragung für die Norm "ISO 9809-3:201 0" folgende neue Eintragung einfügen:
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 9809-4:2014 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1 100 MPa | bis auf Weiteres |
Bei der Eintragung für die Norm "ISO 7866:2012" in der ersten Spalte nach "ISO 7866:2012" einfügen:
"+ Cor 1:2014".
Am Ende der Tabelle die drei letzten Eintragungen (Normen "ISO 11119-1:2002", "ISO 11119-2:2002" und "ISO 11119-3:2002") durch folgende Eintragungen ersetzen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119-1:2002 | Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen | bis zum 31. Dezember 2020 |
ISO 11119-1:2012 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfungen - Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450l | bis auf Weiteres |
ISO 11119-2:2002 | Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern | bis zum 31. Dezember 2020 |
ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern | bis auf Weiteres |
ISO 11119-3:2002 | Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht metallischen Linern und nicht lasttragenden Linern | bis zum 31. Dezember 2020 |
ISO 11119-3:2013 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern | bis auf Weiteres |
"
In der Bem. 1 nach der Tabelle "für eine unbegrenzte Betriebsdauer" ändern in: "für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahren".
Die Bem. 2 nach der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"2. Flaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren dürfen 15 Jahre nach dem Datum der Herstellung nicht mehr befüllt werden, es sei denn, das Baumuster wurde erfolgreich einem Betriebsdauer-Prüfprogramm unterzogen. Das Programm muss Teil der ursprünglichen Baumusterzulassung sein und muss Prüfungen festlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die entsprechend hergestellten Flaschen bis zum Ende ihrer Auslegungslebensdauer sicher bleiben. Das Betriebsdauer-Prüfprogramm und die Ergebnisse müssen von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes, die für die ursprüngliche Zulassung des Baumusters der Flasche verantwortlich war, zugelassen sein. Die Betriebsdauer einer Flasche aus Verbundwerkstoffen darf nicht über ihre ursprüngliche Auslegungslebensdauer hinaus verlängert werden."
6.2.2.1.2 Nach der Eintragung für die Norm "ISO 11120:1999" folgende neue Normen hinzufügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119-1:2012 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfungen - Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l | bis auf Weiteres |
ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern | bis auf Weiteres |
ISO 11119-3:2013 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nicht metallischen Linern | bis auf Weiteres |
ISO 11515:2013 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare verstärkte Flaschen mit einer Kapazität zwischen 450 l und 3000 l - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung | bis auf Weiteres |
"
Nach der Tabelle folgende Bem. hinzufügen:
"Bem.
6.2.2.1.3 In der zweiten Tabelle bei den Normen "ISO 3807-1:2000" und "ISO 3807-2:2000" den Text in Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2020".
Nach diesen Normen folgende neue Norm hinzufügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 3807:2013 | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Grundlegende Anforderungen und Baumusterprüfung | bis auf Weiteres |
"
6.2.2.2 In der Tabelle erhält die Eintragung für "ISO 11114-2-2000" folgenden Wortlaut:
Referenz | Titel |
ISO 11114-2:2013 | Gasflaschen - Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe |
6.2.2.3 Im Titel der Norm "ISO 10297:1999" "Flaschenventile" ändern in: "Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen".
Bei der Norm "ISO 10297:2006" in der Spalte "Titel" die Bem. streichen.
Bei der Norm "ISO 10297:2006" in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2020".
Nach der Eintragung für die Norm "ISO 10297:2006" folgende neue Eintragung einfügen:
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 10297:2014 | Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfungen | bis auf Weiteres |
6.2.2.4 In der Tabelle bei der Norm "ISO 10462:2005" "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2018".
In der Tabelle nach der Norm "ISO 10462:2005" folgende neue Zeile einfügen:
Referenz | Titel | anwendbar |
ISO 10462:2013 | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Wiederkehrende Inspektion und Wartung | bis auf Weiteres |
6.2.2.5.2.1 Im ersten Unterabsatz "in der Kennzeichnung" ändern in: "in den Kennzeichen".
6.2.2.5.5 Im vierten Unterabsatz im zweiten Satz "Zertifizierungskennzeichnung" ändern in: "Zertifizierungskennzeichen".
Im vierten Unterabsatz im dritten Satz "Druckgefäßzulassungskennzeichnung" ändern in: "Druckgefäßzulassungskennzeichen".
6.2.2.6.2.1 Im ersten Unterabsatz im letzten Satz "in der Kennzeichnung von Druckgefäßen" ändern in: "in den Druckgefäßkennzeichen".
6.2.2.6.5 Im ersten und zweiten Satz "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen" (zweimal).
6.2.2.7.2 In Absatz a) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut:
"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht."
Die bisherigen Fußnoten 3) und 4) werden zu Fußnoten 2) und 3).
In Absatz c) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 3" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2".
Die Fußnote 2) (bisherige Fußnote 3)) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.2.2.7.4 In Absatz n) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 3" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2".
Die Fußnote 2) (bisherige Fußnote 3)) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
Am Ende von Absatz p) " ." ändern in: ";"
Am Ende folgende neue Unterabsätze und folgende Bem. hinzufügen:
"q) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben ≪FINAL≫, gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. ≪/≫), des Monats (zwei Ziffern);
r) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben ≪SERVICE≫, gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. ≪/≫), des Monats (zwei Ziffern).
Bem. Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms gemäß Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Großflaschen eines Baumusters, welches die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden."
6.2.2.7.5 Vor dem Punkt am Ende des ersten Spiegelstrichs folgenden Text einfügen:
" , ausgenommen davon sind die in Absatz 6.2.2.7.4 q) und r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung des Absatzes 6.2.2.7.7 erscheinen müssen".
Der Satz nach den Spiegelstrichen erhält folgenden Wortlaut:
"Nachstehend ist ein Beispiel für die Kennzeichnung einer Flasche dargestellt:".
6.2.2.7.7 In Absatz a) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 4" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 3".
Die Fußnote 3) (bisherige Fußnote 4)) erhält folgenden Wortlaut:
"3) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
[Die zweite Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.8.3 In der Bem."darf diese Kennzeichnung" ändern in: "dürfen diese Kennzeichen".
6.2.2.9.2 In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Die bisherigen Fußnoten 6) bis 9) werden zu Fußnoten 4) bis 7).
In den Absätzen c) und h) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 6" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 4".
Die Fußnote 4) (bisherige Fußnote 6)) erhält folgenden Wortlaut:
"4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.2.2.9.4 In Absatz a) den Verweis auf die Fußnote 6) nach "des Staates" streichen.
In Absatz a) nach "zugelassen hat" einfügen:
" , angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 4".
Die Fußnote 4) (bisherige Fußnote 6)) erhält folgenden Wortlaut:
"4) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
[Die zweite Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.10.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.3.5.1 Die Bem. wird zu Bem. 1.
Folgende Bem. 2 und Bem. 3 hinzufügen:
"2. Für nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl darf die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) durch ein Verfahren gemäß Norm EN ISO 16148:2016 ≪Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl - Schallemissionsprüfung und nachfolgende Ultraschallprüfung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung≫ ersetzt werden.
3. Die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) darf durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm EN 1802:2002 und für nahtlose Flaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm EN 1968:2002 + A1:2005 durchgeführt wird."
6.2.3.5.2 In Absatz a) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.2.3.9.1 "Die Kennzeichnungen müssen" ändern in: "Die Kennzeichnung muss".
6.2.3.9.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.9.2 Das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden, und die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.4 q) und r) dürfen nicht angewendet werden."
6.2.3.9.7.3 In Absatz a) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 7" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 5".
Die Fußnote 5) (bisherige Fußnote 7)) erhält folgenden Wortlaut:
"5) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
[Die zweite Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.3.10.1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichnung muss mit der Ausnahme, ..."
6.2.3.11.4 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen müssen den ..."
6.2.4.1 Folgenden ersten Satz einfügen:
"Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 ausgestellt werden."
Der Satz "Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.2 sind in jedem Fall maßgebend." im Text vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden."
In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Norm "EN 1251-2:2000" in Spalte (2) nach dem Titel der Norm eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bem. Die Norm EN 1252-1:1998, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gilt auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG)."
- Bei der Norm "EN 12205:2001 " in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2017".
- Bei der Norm "EN 12205:2001 " in Spalte (5) einfügen:
"31. Dezember 2018".
- Nach der Norm "EN 12205:2001 " folgende Norm einfügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 11118:2015 | Gasflaschen - Metallische Einwegflaschen - Festlegungen und Prüfverfahren | 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
"
- Bei der Norm "EN 14140:2003 + A1:2006" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018".
- Nach der Norm "EN 14140:2003 + A1:2006" folgende neue Norm einfügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14140:2014 +AC:2015 (ausgenommen umformte Flaschen) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Alternative Gestaltung und Konstruktion | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
"
In der Tabelle unter "für Verschlüsse" folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Norm "EN ISO 10297:2006" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018".
- Nach der Norm "EN ISO 10297:2006" folgende neue Norm einfügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 10297:2014 | Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Typprüfung (ISO/DIS 10297:2012) | 6.2.3.1 und 6.2.3.3 | bis auf Weiteres |
"
- Bei der Norm "EN 13340:2001 " in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2017".
- Bei der Norm "EN 13340:2001 " in Spalte (5) einfügen:
"31. Dezember 2018".
- Am Ende folgende Normen hinzufügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN13175:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas | 6.2.3.1 und 6.2.3.3 | bis auf Weiteres | |
EN ISO 17871:2015 | Gasflaschen - Schnellöffnungs-Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfung (ISO 17871:2015) | 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres | |
EN13953:2015 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Druckentlastungsventile für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Der letzte Satz des Anwendungsbereichs findet keine Anwendung. | 6.2.3.1, 6.2.3.3 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres | |
EN ISO14246:2014 | Gasflaschen - Gasflaschen-Ventile - Herstellungsprüfungen und Überprüfungen (ISO 14246:2014) | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
"
6.2.4.2 Im ersten Unterabsatz streichen:
"in jedem Fall maßgebenden".
Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:
"Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden."
In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Die gesamte Zeile für die Norm "EN 12863:2002 + A1:2005" streichen.
- Bei der Norm "EN ISO 10462:2013" in Spalte (3) "ab 1. Januar 2017 vorgeschrieben" ändern in: "bis auf Weiteres".
- Bei der Norm "EN ISO 11623:2002 (ausgenommen Abschnitt 4)" in Spalte (3) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 201 8".
- Nach der Norm "EN ISO 11623:2002 (ausgenommen Abschnitt 4)" folgende Norm einfügen:
"
(1) | (2) | (3) |
ENISO 11623:2015 | Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung | ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend |
"
- Bei der Norm "EN 14912:2005" in der letzten Spalte "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2018".
- Nach der Norm "EN 14912:2005" folgende neue Norm einfügen:
"
(1) | (2) | (3) |
EN 14912:2015 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen | ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend |
"
- Bei der Norm "EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H)" in Spalte (3) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 201 8".
- Nach der Norm "EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H)" folgende Normen einfügen:
"
(1) | (2) | (3) |
EN 1440:2016 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte und hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Wiederkehrende Inspektion | ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend |
EN 16728:2016 (ausgenommen Absatz 3.5, Anlage F und Anlage G) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen - Wiederkehrende Inspektion | ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend |
6.2.6.1.5 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Darüber hinaus darf das Produkt aus Prüfdruck und dem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum nicht größer als 30 bar Liter für verflüssigte Gase bzw. 54 bar Liter für verdichtete Gase und der Prüfdruck für verflüssigte Gase nicht größer als 250 bar und für verdichtete Gase nicht größer als 450 bar sein."
6.2.6.4 Am Ende des zweiten Spiegelstriches den Punkt streichen.
Folgenden neuen Spiegelstrich hinzufügen:
"- für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die nicht giftige, nicht entzündbare verdichtete oder verflüssigte Gase enthalten: EN 16509:2014 Ortsbewegliche Gasflaschen - Nicht wiederbefüllbare kleine ortsbewegliche Flaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum bis einschließlich 120 ml für verdichtete oder verflüssigte Gase (Kompaktflaschen) - Auslegung, Bau, Füllung und Prüfung (ausgenommen Absatz 9)."
6.3.1.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.3.4 Die Bem. 1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen auf der Verpackung geben an, ..."
Die Bem. 2 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen sind dazu bestimmt, ..."
Die Bem. 3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen liefern nicht immer ..."
6.3.4.1. Im ersten und zweiten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.3.4.2. Im Einleitungssatz von den Absätzen a) bis g) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Die bisherige Fußnote 2) wird zu Fußnote 1).
In Absatz e) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
In Absatz e) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 2" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1".
Die Fußnote 1) (bisherige Fußnote 2)) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
In Absatz f) "Kennzeichnung" ändern in: "Identifizierung".
Der Absatz g) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"... unmittelbar nach dem in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichen."
6.3.4.3 Im ersten Unterabsatz "Die Kennzeichnungen" ändern in: "Die Kennzeichen".
Im ersten Unterabsatz "Kennzeichnungselemente" ändern in: "Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz "vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung" ändern in: "vorgeschriebenen Kennzeichen".
6.3.5.1.1 "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
6.3.5.1.6 In Absatz g) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
In Absatz g) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".
6.4.5.4.4 In Absatz c) "wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten können" ändern in: "wie sie unter Routine-Beförderungsbedingungen auftreten".
6.4.11.1 In Absatz b) (i) "ausgenommen unverpackte Stoffe" ändern in: "ausgenommen für unverpackte Stoffe".
6.4.11.8. [Die Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.4.11.14 Im ersten Satz "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten,".
6.4.13 In Absatz c) "Versandstücken mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten,".
6.4.19 "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".
6.4.22.8 [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Die Absätze a) und b) erhalten folgenden Wortlaut:
"a) dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstückmuster den technischen Vorschriften des RID entspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates validiert wird;
b) das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates zugelassen wird, wenn kein
Zeugnis und keine bestehende Versandstückmusterzulassung eines RID-Vertragsstaates beigebracht wird."
6.4.23.11. In Absatz a) "dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 1" ändern in: "dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen 1".
Die Fußnote 1) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.4.23.12 [Die Änderung zu Absatz a) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.4.23.15. In Absatz k) "Versandstücken mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten".
6.4.23.17. In Absatz n) "Versandstückmustern mit spaltbaren Stoffen, für die" ändern in: "Versandstückmustern, die spaltbare Stoffe enthalten und für die".
6.5.1.4.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.5.2.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.5.2.1.1 Im ersten Satz "mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung" ändern in: "mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen".
Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht."
Die bisherigen Fußnoten 2) und 3) werden zu Fußnoten 1) und 2).
In Absatz a) im letzten Satz "auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird" ändern in: "auf denen die Kennzeichen durch Stempeln oder Prägen angebracht werden".
In Absatz e) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
In Absatz e) "durch Angabe des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 2" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1".
Die Fußnote 1) (bisherige Fußnote 2)) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
Die beiden Absätze nach den Absätzen a) bis h) erhalten folgenden Wortlaut:
"Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden.
Die nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht beeinträchtigen.
Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle."
6.5.2.1.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.5.2.2.1 Im ersten Satz "neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung" ändern in: "neben den in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen".
In der Spaltenüberschrift der ersten Spalte der Tabelle "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
In der Fußnote b) zur Tabelle im zweiten Satz "Diese zusätzliche Kennzeichnung" ändern in: "Dieses zusätzliche Kennzeichen".
6.5.2.2.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Neben den in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen dürfen ..."
6.5.2.2.4 Im ersten Unterabsatz erhält der Anfang des ersten Satzes folgenden Wortlaut:
"Innenbehälter einer Kombinations-IBC-Bauart müssen mit Kennzeichen versehen sein, ..."
Im ersten Unterabsatz erhält der Anfang des dritten Satzes folgenden Wortlaut:
"Die Kennzeichen müssen ..."
Im ersten Unterabsatz erhält der Anfang des vierten Satzes folgenden Wortlaut: "Sie müssen dauerhaft ...".
Im zweiten Unterabsatz im ersten Satz "neben der übrigen Kennzeichnung" ändern in: "neben den übrigen Kennzeichen".
Im zweiten Unterabsatz im zweiten Satz "in der Kennzeichnung" ändern in: "im Kennzeichen".
Die bisherige Bem. wird zu Bem. 1. Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe Unterabschnitt 6.5.2.1), der Reparatur (siehe Absatz 6.5.4.5.3) oder Wiederaufarbeitung (siehe Unterabschnitt 6.5.2.4) abweichen."
6.5.2.2.5 "Kennzeichnung" ändern in: "Identifizierung".
6.5.2.3 In der Überschrift "dem Bauartmuster" ändern in: "der Bauart".
Im Satz nach der Überschrift "Die Kennzeichnung gibt an" ändern in: "Die Kennzeichen geben an".
6.5.2.4 "festgelegte Kennzeichnung muss" ändern in: "festgelegten Kennzeichen müssen".
"neue Kennzeichnungen" ändern in: "neue Kennzeichen".
6.5.4.4.1 In Absatz a) (i) "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".
Im letzten Unterabsatz "seinem Baumuster" ändern in: "seiner Bauart".
6.5.4.4.2 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.5.4.1 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:".
6.5.4.5.1 Im ersten Satz "dem Baumuster" ändern in: "der Bauart".
6.5.4.5.3 "der UN-Bauartkennzeichnung" ändern in: "der UN-Bauartkennzeichen".
6.5.5.1.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.5.5.2.6 Im dritten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in: "der geprüften Bauart".
6.5.5.3.3 Im dritten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in: "der geprüften Bauart".
6.5.5.4.7 Im dritten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in: "der geprüften Bauart".
6.5.6.2.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.5.6.3.5 Im dritten Unterabsatz "Baumuster" ändern in: "Bauarten".
6.6.3.1 Im ersten Satz "mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung" ändern in: "mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen".
Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:".
In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht."
Die bisherige Fußnote 2) wird zu Fußnote 1).
In Absatz a), im dritten Satz "auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird" ändern in: "auf denen die Kennzeichen durch Stempeln oder Prägen angebracht werden".
In Absatz e) "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
In Absatz e) "durch Angabe des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr 2" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1".
Die Fußnote 1) (bisherige Fußnote 2)) erhält folgenden Wortlaut:
"1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
Im ersten Satz nach den Absätzen a) bis h) "Die Elemente der Grundkennzeichnung" ändern in: "Die Grundkennzeichen".
Im zweiten Satz nach den Absätzen a) bis h) "Kennzeichnungselemente" ändern in: "Kennzeichen".
6.6.3.2 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.6.5.1.1 "der Kennzeichnung" ändern in: "des Kennzeichens".
6.6.5.1.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.6.5.4.1 "eine Kennzeichnung" ändern in: "ein Kennzeichen".
6.7.2.1 In der Begriffsbestimmung von "ortsbeweglicher Tank" "ein Fahrzeug" ändern in: "ein Straßenfahrzeug".
[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.2.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.2.7. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.4.1 In Absatz b) "nach dem zugelassenen Regelwerk" ändern in: "nach dem anerkannten Regelwerk".
6.7.2.10.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.15.1. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.18.1 Im fünften Satz "d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2".
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
"2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.7.2.19.8 Am Ende des Absatzes a) " ;" ändern in: " ." und folgenden Satz hinzufügen:
"Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden;".
In Absatz g) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.7.2.19.10 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.20.1 In Absatz c) (i) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Bisherige Fußnote 2) streichen.
Der Titel der Abbildung 6.7.2.20.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Beispiel eines Kennzeichenschilds".
[Die übrigen Änderungen zum Einleitungssatz vor den Absätzen, zu Absatz c) (vi) und zur Abbildung in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.2.20.2 In der Bem."Kennzeichnung" ändern in: "Identifizierung".
6.7.3.1 [Die Änderung zur alphabetischen Reihenfolge in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "ortsbeweglicher Tank" "ein Fahrzeug" ändern in: "ein Straßenfahrzeug".
[Die zweite Änderung zur Begriffsbestimmung von "ortsbeweglicher Tank" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.2.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.4.1 In Absatz b) "nach dem zugelassenen Regelwerk" ändern in: "nach dem anerkannten Regelwerk".
6.7.3.11.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.14.1 Im fünften Satz "d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 7".
Die Fußnote 7) erhält folgenden Wortlaut:
"7) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.7.3.15.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.15.8 Am Ende des Absatzes a) " ;" ändern in: " ." und folgenden Satz hinzufügen:
"Wenn bei dieser Untersuchung Anzeichen einer Verringerung der Wanddicke festgestellt werden, muss die Wanddicke durch geeignete Messungen überprüft werden;".
In Absatz f) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.7.3.15.10 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.16.1 In Absatz c) (i) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Bisherige Fußnote 7) streichen.
Der Titel der Abbildung 6.7.3.16.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Beispiel eines Kennzeichenschilds".
[Die übrigen Änderungen zum Einleitungssatz vor den Absätzen, zu Absatz c) (vi) und zur Abbildung in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.3.16.2 In der Bem."Kennzeichnung" ändern in: "Identifizierung".
6.7.4.1 [Die Änderung zur alphabetischen Reihenfolge in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Begriffsbestimmung von "ortsbeweglicher Tank" "ein Fahrzeug" ändern in: "ein Straßenfahrzeug".
[Die zweite Änderung zur Begriffsbestimmung von "ortsbeweglicher Tank" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.2.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.4.1 In Absatz b) "nach dem zugelassenen Regelwerk" ändern in: "nach dem anerkannten Regelwerk".
6.7.4.5.12 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.10.1. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.13.1 Im fünften Satz "d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 12".
Die Fußnote 12) erhält folgenden Wortlaut:
"12) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.7.4.14.9 In Absatz e) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.7.4.14.10 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.14.11. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.15.1 In Absatz c) (i) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Bisherige Fußnote 12) streichen.
Der Titel der Abbildung 6.7.4.15.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Beispiel eines Kennzeichenschilds".
[Die übrigen Änderungen zum Einleitungssatz vor den Absätzen, zu Absatz c) (vi) und zur Abbildung in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.4.15.2 In der Bem."Kennzeichnung" ändern in: "Identifizierung".
6.7.5.2.1 Im letzten Satz "ein Fahrzeug" ändern in: "ein Straßenfahrzeug".
[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.5.2.4 In Absatz a) "ISO 11114-2:2000" ändern in: "ISO 11114-2:2013".
6.7.5.3.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.5.8.1. [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.7.5.11.1 Im fünften Satz "d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in: "angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 15".
Die Fußnote 15) erhält folgenden Wortlaut:
"15) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.7.5.12.6 In Absatz e) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.7.5.13.1 In Absatz c) (i) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:
"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;"
Bisherige Fußnote 15) streichen.
Der Titel der Abbildung 6.7.5.13.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Beispiel eines Kennzeichenschilds".
6.8.2.1.23 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.2.1.23 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss entweder durch die zuständige Behörde oder durch die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, überprüft und bestätigt sein. Der Hersteller muss ein Qualitätssicherungssystem für Schweißarbeiten betreiben. Die Schweißarbeiten müssen von qualifizierten Schweißern unter Verwendung eines qualifizierten Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen wurde. Zerstörungsfreie Prüfungen müssen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall vorgenommen werden und müssen bestätigen, dass die Qualität der Schweißnähte beanspruchungsgerecht ist.
Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten λ müssen für Schweißnähte, die nach jedem vom Hersteller verwendeten Schweißverfahren aufgebracht wurden, folgende Prüfungen durchgeführt werden:
λ = 0,8: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden.
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle ≪T≫-Verbindungen und alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte umfassen.
Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
10 % der Länge aller Längsnähte, |
λ = 0,9: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden.
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen.
Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
100 % der Länge aller Längsnähte, |
λ = 1: | Alle Schweißnähte müssen über ihre gesamte Länge zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen und auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück muss entnommen werden. |
Wenn in den Fällen λ = 0,8 oder λ = 0,9 ein inakzeptabler Mangel in einem Teilstück einer Schweißnaht festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf ein Teilstück gleicher Länge auf beiden Seiten des Teilstücks ausgedehnt werden, das den Mangel enthält. Wenn bei den zerstörungsfreien Prüfungen ein zusätzlicher inakzeptabler Mangel festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf alle verbleibenden Schweißnähte desselben Typs des Schweißverfahrens ausgedehnt werden.
Wenn entweder die zuständige Behörde oder die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte, einschließlich der Schweißnähte, die bei der Reparatur der durch die zerstörungsfreien Prüfungen festgestellten Mängel angebracht wurden, Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen."
6.8.2.1.29 In der Fußnote 6) "Norm EN 15273-2:2009" ändern in: "Norm EN 15273-2:2013".
6.8.2.3.1 Im zweiten Spiegelstrich in der rechten Spalte "dem Unterscheidungszeichen 9" ändern in: "dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen 9".
Die Fußnote 9) erhält folgenden Wortlaut:
"9) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.8.2.4.3 Der vorletzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bei Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen und einer Sicherheitseinrichtung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen muss die Dichtheitsprüfung mit einem Druck durchgeführt werden, der mindestens dem statischen Druck des zu befördernden Stoffes mit der höchsten Dichte, dem statischen Druck von Wasser oder 20 kPa (0,2 bar) entspricht, je nachdem, welcher der drei Werte höher ist."
6.8.2.5.2 Im ersten Spiegelstrich in der linken Spalte "Fahrzeughalterkennzeichnung" ändern in: "Fahrzeughalterkennzeichen".
Den zweiten Spiegelstrich in der linken Spalte ("- Name des Betreibers") streichen.
6.8.2.6.1 Folgenden ersten Satz einfügen:
"Baumusterzulassungen müssen gemäß Abschnitt 1.8.7 oder Unterabschnitt 6.8.2.3 ausgestellt werden."
Im ersten Unterabsatz erhält der Satz "Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in jedem Fall maßgebend." folgenden Wortlaut:
"Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden."
Die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"
Referenz | Titel des Dokuments | anwendbar für Unter- abschnitte/ Absätze | anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen | letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
für die Auslegung und den Bau von Tanks | ||||
EN 14025:2003 + AC:2005 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009 | |
EN 14025:2008 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2016 | |
EN 14025:2013 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Drucktanks aus Metall - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 | |
EN 14025:2013 + A1:2016 (ausgenommen Anlage B) | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | bis auf Weiteres | |
EN 13094:2004 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 | |
EN 13094:2008 + AC:2008 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2018 | |
EN 13094:2015 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | bis auf Weiteres | |
für die Ausrüstung | ||||
EN 14432:2006 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Produktauslass- und Gaswechselventile | 6.8.2.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018 | |
EN 14432:2014 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Produktabsperr- und Gaswechselventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres | |
EN 14433:2006 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Bodenventile | 6.8.2.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018 | |
EN 14433:2014 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres |
"
6.8.2.6.2 Am Ende des ersten Unterabsatzes streichen:
" , die in jedem Fall maßgebend sind".
Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:
"Die Norm muss in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden."
6.8.3.1.4 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.8.3.1.5 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Die Elemente
von Batteriewagen und ihre Befestigungseinrichtungen | von MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen sowie der Rahmen von MEGC |
müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können."
6.8.3.2.9 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.8.3.2.15 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Für die Typprüfung der Wirksamkeit des Isolierungssystems siehe Absatz 6.8.3.4.1 1."
6.8.3.4 Folgende neue Absätze 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.11 einfügen:
"Haltezeiten für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.8.3.4.10 Die Referenzhaltezeit für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss auf der Grundlage folgender Faktoren bestimmt werden:
6.8.3.4.11 Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) muss durch eine Baumusterprüfung des Tanks geprüft werden. Diese Prüfung muss Folgendes umfassen:
Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung müssen Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen Korrekturen zur Berücksichtigung eventueller Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert für die Umgebungstemperatur von 30 °C vorgenommen werden.
Bem. Die Norm ISO21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit."
Die bestehenden Absätze 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.16 werden zu 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.18.
6.8.3.4.12 (bisheriger Absatz 6.8.3.4.10) "6.8.3.4.14" ändern in: "6.8.3.4.16".
6.8.3.4.16 (bisheriger Absatz 6.8.3.4.14) "6.8.3.4.1 5" ändern in: "6.8.3.4.17".
6.8.3.4.17 (bisheriger Absatz 6.8.3.4.15)
In Absatz e) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".
6.8.3.4.18 (bisheriger Absatz 6.8.3.4.16) "6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15" ändern in: "6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.17".
6.8.3.5.4 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.3.5.4 An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase:
6.8.3.5.10 Im vorletzten Spiegelstrich "6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.13" ändern in: "6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.15".
6.8.3.5.11 Im ersten Spiegelstrich "Fahrzeughalterkennzeichnung" ändern in: "Fahrzeughalterkennzeichen".
Im letzten Spiegelstrich in der linken Spalte "6.8.3.4.13" ändern in: "6.8.3.4.15".
6.8.3.5.13 Im zweiten Unterabsatz "mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sein" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein".
6.8.3.6 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.3.6 Vorschriften für Batteriewagen und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des RID einhalten.
Baumusterzulassungen müssen gemäß Abschnitt 1.8.7 ausgestellt werden. Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig.
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Unterabschnitt 6.8.3.7 aufgeführt.
Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist.
Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.
Referenz | Titel des Dokuments | anwendbar für Unterabschnitte/ Absätze | anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen | letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13807:2003 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Batterie-Fahrzeuge - Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf, soweit zutreffend, auch für MEGC aus Druckgefäßen angewendet werden. | 6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5, 6.8.3.2.18 bis 6.8.3.2.26, 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.14 und 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 | bis auf Weiteres |
6.8.4
TE 12 Im dritten Unterabsatz "der Bauart des Tanks" ändern in: "dem Baumuster des Tanks".
TE 22 Im vierten Unterabsatz "Norm EN 15551:2009 (Bahnanwendungen - Güterwagen - Puffer)" ändern in: "Norm EN 15551:2009 + A1:201 0 (Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer)".
TE 25 In Absatz a), im neunten Spiegelstrich "EN 15551:2011 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer" ändern in: "EN 15551:2009 + A1:2010 (Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer)".
TT 8 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In der Bem. zu Absatz "e) Kennzeichnung (TM)" "Kennzeichnungen" ändern in: "Angaben".
6.11.2.3 In der Tabelle folgende Zeile hinzufügen:
"
Flexibler Schüttgut-Container | BK 3 |
"
6.11 Einen neuen Abschnitt 6.11.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3
6.11.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.11.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein.
6.11.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern.
6.11.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein.
6.11.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
6.11.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen
6.11.5.2.1 Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden.
6.11.5.2.2 Die Schlaufen des flexiblen Schüttgut-Containers müssen, sofern sie angebracht sind, den Drücken und dynamischen Kräften standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.
6.11.5.2.3 Die Handhabungseinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um einer wiederholten Verwendung standzuhalten.
6.11.5.3 Prüfung
6.11.5.3.1 Die Bauart jedes flexiblen Schüttgut-Containers muss den in Abschnitt 6.11.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung des Kennzeichens bestätigt, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden.
6.11.5.3.2 Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung des Baumusters, die zu einer Veränderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Bauweise eines flexiblen Schüttgut-Containers führt, wiederholt werden.
6.11.5.3.3 Die Prüfungen müssen an versandfertigen flexiblen Schüttgut-Containern durchgeführt werden. Die flexiblen Schüttgut-Container müssen bis zur höchsten Masse, für die sie verwendet werden dürfen, befüllt werden, wobei das Füllgut gleichmäßig verteilt werden muss. Die im flexiblen Schüttgut-Container zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Wird ein anderer Stoff verwendet, muss dieser die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des flexiblen Schüttgut-Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.
6.11.5.3.4 Flexible Schüttgut-Container müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jeder hergestellte flexible Schüttgut-Container den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
6.11.5.3.5 Fallprüfung
6.11.5.3.5.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.
6.11.5.3.5.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden.
6.11.5.3.5.3 Prüfverfahren
Der flexible Schüttgut-Container muss auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fallengelassen werden. Die Aufprallplatte muss:
Nach dem Fall muss der flexible Schüttgut-Container zur Begutachtung wieder in aufrechte Lage verbracht werden.
6.11.5.3.5.4 Die Fallhöhe beträgt:
Verpackungsgruppe III: 0,8m.
6.11.5.3.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
6.11.5.3.6 Hebeprüfung von oben
6.11.5.3.6.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.
6.11.5.3.6.2 Vorbereitung für die Prüfung
Flexible Schüttgut-Container sind mit dem Sechsfachen der höchsten Nettomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.
6.11.5.3.6.3 Prüfverfahren
Flexible Schüttgut-Container müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.11.5.3.6.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut auftreten.
6.11.5.3.7 Kippfallprüfung
6.11.5.3.7.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.11.5.3.7.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.11.5.3.7.3 Prüfverfahren
Der flexible Schüttgut-Container muss so gekippt werden, dass er mit einer beliebigen Stelle seines Oberteils auf eine nicht federnde und horizontale Aufprallplatte fällt; zu diesem Zweck muss der flexible Schüttgut-Container an der am weitesten von der Aufprallkante entfernten Seite angehoben werden. Die Aufprallplatte muss:
6.11.5.3.7.4 Für alle flexiblen Schüttgut-Container ist folgende Kippfallhöhe festgelegt:
Verpackungsgruppe III: 0,8 m.
6.11.5.3.7.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Es darf kein Füllgut austreten. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des flexiblen Schüttgut-Containers, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.
6.11.5.3.8 Aufrichtprüfung
6.11.5.3.8.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.
6.11.5.3.8.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.11.5.3.8.3 Prüfverfahren
Der auf der Seite liegende flexible Schüttgut-Container muss an höchstens der Hälfte der Hebeeinrichtungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.
6.11.5.3.8.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Es darf keine Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers oder seiner Hebeeinrichtungen auftreten, durch die der flexible Schüttgut-Container für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird.
6.11.5.3.9 Weiterreißprüfung
6.11.5.3.9.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten flexibler Schüttgut-Container als Bauartprüfung.
6.11.5.3.9.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden.
6.11.5.3.9.3 Prüfverfahren
Bei dem auf dem Boden befindlichen flexiblen Schüttgut-Container müssen auf einer Breitseite in einer Länge von 300 mm alle Lagen des flexiblen Schüttgut-Containers vollständig durchschnitten werden. Der Schnitt ist in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des flexiblen Schüttgut-Containers in halber Höhe zwischen dem Boden und dem oberen Füllgutspiegel vorzunehmen. Der flexible Schüttgut-Container ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünfzehn Minuten wirken. Ein flexibler Schüttgut-Container, der für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt ist, muss nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und fünfzehn Minuten in dieser Stellung gehalten werden.
6.11.5.3.9.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.
6.11.5.3.10 Stapeldruckprüfung
6.11.5.3.10.1 Anwendungsbereich
Für alle Arten von flexiblen Schüttgut-Containern als Bauartprüfung.
6.11.5.3.10.2 Vorbereitung für die Prüfung
Der flexible Schüttgut-Container ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen.
6.11.5.3.10.3 Prüfverfahren
Der flexible Schüttgut-Container muss für eine Dauer von 24 Stunden einer auf die Oberseite des flexiblen Schüttgut-Containers aufgebrachten Last ausgesetzt werden, die dem Vierfachen der Auslegungstragfähigkeit entspricht.
6.11.5.3.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung
Es darf kein Verlust von Füllgut während der Prüfung oder nach dem Entfernen der Last auftreten.
6.11.5.4 Prüfbericht
6.11.5.4.1 Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss:
6.11.5.4.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschließungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
6.11.5.5 Kennzeichnung
6.11.5.5.1 Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß den Vorschriften des RID hergestellt und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole mit einer Zeichenhöhe von mindestens 24 mm müssen folgende Angaben umfassen:
Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis h) angebracht werden; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
____
2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
6.11.5.5.2 Beispiel für die Kennzeichnung
BK3/Z/11 09 RUS/NTT/MK-14-10 56000/14000". |
7.1.3 Am Anfang nach "ortsbewegliche Tanks" einfügen:
", MEGC".
Am Ende nach "des ortsbeweglichen Tanks" einfügen:
", des MEGC".
7.2.4
W 2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.3.1.1 [Die Änderung zu Absatz b) in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7.3.2.1. Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 ..."
Am Ende hinzufügen:
"BK3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen."
7.3.2 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:
"7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern
7.3.2.10.1 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen.
7.3.2.10.2 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
7.3.2.10.3 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird.
7.3.2.10.4 Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Bruttomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten."
7.3.3.2.3
AP 4 "die Be- und Entladung" ändern in: "das Befüllen und Entleeren".
AP 5 "mit folgender Kennzeichnung" ändern in: "mit folgendem Kennzeichen".
7.3.3.2.4
AP 7 streichen:
"Wagenladung oder".
7.3.3.2.5
AP 7 streichen:
"Wagenladung oder".
7.3.3.2.6
AP 7 streichen:
"Wagenladung oder".
7.5 Die Bem. nach der Überschrift streichen.
7.5.1.2 Im zweiten Spiegelstrich "Großcontainer(s)" ändern in: "Container(s)".
Im zweiten Spiegelstrich nach "Schüttgut-Container(s)," einfügen: "MEGC,".
Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich "ein Großcontainer" ändern in: "ein Container".
Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich nach "ein Schüttgut-Container," einfügen: "ein MEGC,".
7.5.1.4 streichen:
"Wagenladung oder".
7.5.1.5 "mit diesen Kennzeichnungen" ändern in: "mit diesen Kennzeichen".
7.5.2.1. Die bestehende Bem. wird zu Bem. 1.
Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden."
In der Tabelle in der Spaltenüberschrift der letzten Spalte und in der Zeilenüberschrift der letzten Zeile "9" ändern in: "9, 9A".
In der Fußnote d) zur Tabelle nach "(UN-Nummern 1942 und 2067)," einfügen:
"Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375),".
7.5.3 erhält folgenden Wortlaut:
"7.5.3 Schutzabstand
Jeder Wagen, Großcontainer, ortsbewegliche Tank oder jedes Straßenfahrzeug, der/das Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthält und mit Großzetteln (Placards) nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 versehen ist, muss in demselben Zugverband von Wagen, Großcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC oder Straßenfahrzeugen mit Großzetteln (Placards) nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 oder von Straßenfahrzeugen, für die im Beförderungspapier angegeben ist, dass sie Versandstücke mit Gefahrzetteln nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 enthalten, durch einen Schutzabstand getrennt sein.
Die Bedingung dieses Schutzabstandes ist erfüllt, wenn der Zwischenraum zwischen dem Pufferteller eines Wagens oder der Wand eines Großcontainers, ortsbeweglichen Tanks oder Straßenfahrzeugs und dem Pufferteller eines anderen Wagens oder der Wand eines anderen Großcontainers, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainers, MEGC oder Straßenfahrzeugs
7.5.7 Folgende neue Unterabschnitte einfügen:
"7.5.7.4 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Wagen.
7.5.7.5 (bleibt offen)
7.5.7.6. Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern
7.5.7.6.1 Flexible Schüttgut-Container müssen in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt.
Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in einen Wagen oder Container müssen den in Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter und dem IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) besondere Beachtung geschenkt werden.
7.5.7.6.2 Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Wagen oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden. Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.
7.5.7.6.3 Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden."
7.5.11
CW 4 streichen:
"Wagenladung oder".
CW 16 streichen:
"Wagenladung oder".
CW 17 streichen:
"Wagenladung oder".
CW 30 erhält folgenden Wortlaut:
"CW 30 (gestrichen)".
CW 31 streichen:
"Wagenladung oder".
CW 33 In der Tabelle A zu Absatz (1.1), in der Spaltenüberschrift zu den Spalten 2 und 3 "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat" ändern in: "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat".
[Die Änderung zur Tabelle B in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz (3.3) in der Überschrift zu Tabelle E "Container und Wagen mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Container und Wagen, die spaltbare Stoffe enthalten".
In Absatz (4.2) "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,".
CW 36 Im zweiten Satz "mit folgender Kennzeichnung" ändern in: "mit folgendem Kennzeichen".
Am Ende einen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes 1 gekennzeichnet ist.
____
1) Warnzeichen, das die Worte ≪VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN≫ mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist."
CW 37 Die ersten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut:
"Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Wagen und Container, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein."
Im dritten Satz "mit folgender Kennzeichnung" ändern in: "mit folgendem Kennzeichen".
ENDE |