umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (10)
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2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe
2.2.61.1 Kriterien
2.2.61.1.1 Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.
Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
2.2.61.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
T | Giftige Stoffe ohne Nebengefahr | |
T1 | organische flüssige Stoffe | |
T2 | organische feste Stoffe | |
T3 | metallorganische Stoffe | |
T4 | anorganische flüssige Stoffe | |
T5 | anorganische feste Stoffe | |
T6 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig | |
T7 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest | |
T8 | Proben | |
T9 | sonstige giftige Stoffe | |
T10 | Gegenstände | |
TF | Giftige entzündbare Stoffe | |
TF1 | flüssige Stoffe | |
TF2 | flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden | |
TF3 | feste Stoffe | |
TS | Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe | |
TW | Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden | |
TW1 | flüssige Stoffe | |
TW2 | feste Stoffe | |
TO | Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | |
TO1 | flüssige Stoffe | |
TO2 | feste Stoffe | |
TC | Giftige ätzende Stoffe | |
TC1 | organische flüssige Stoffe | |
TC2 | organische feste Stoffe | |
TC3 | anorganische flüssige Stoffe | |
TC4 | anorganische feste Stoffe | |
TFC | Giftige entzündbare ätzende Stoffe | |
TFW | Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden |
Begriffsbestimmungen
2.2.61.1.3 Für Zwecke des ADR/RID gilt:
LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.
LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.
LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 µm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m³ Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.
Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.61.1.4 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:
Verpackungsgruppe I: | sehr giftige Stoffe; |
Verpackungsgruppe II: | giftige Stoffe; |
Verpackungsgruppe III: | schwach giftige Stoffe. |
2.2.61.1.5 Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen:
2.2.61.1.6 Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Absorption durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.
2.2.61.1.7 Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt:
Verpackungsgruppe | Giftigkeit bei Einnahme LD50 (mg/kg) | Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD50 (mg/kg) | Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel LC50 (mg/l) | |
sehr giftig | I | < 5 | < 50 | < 0,2 |
giftig | II | > 5 und < 50 | > 50 und < 200 | > 0,2 und < 2 |
schwach giftig | III a | > 50 und < 300 | > 200 und < 1000 | > 2 und < 4 |
a) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. |
2.2.61.1.7.1 Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.
2.2.61.1.7.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5).
2.2.61.1.7.3 Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.
Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
2.2.61.1.8 Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe ≪V≫ stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m³ Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar:
Verpackungs- gruppe | ||
sehr giftig | I | wenn V > 10 LC50 und LC50 < 1000 ml/m³ |
giftig | II | wenn V > LC50 und LC50 < 3000 ml/m³ und die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind |
schwach giftig | IIIa) | wenn V > 1/5 LC50 und LC50 < 5000 ml/m³ und die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind |
a) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. |
Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden.
Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.
Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen.
Gemische flüssiger Stoffe
2.2.61.1.9 Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:
2.2.61.1.9.1 Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:
wobei
fi = Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,
LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m³.
Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches.
wobei
Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck.
Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert.
Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen:
Verpackungsgruppe I: | R > 10 und LC50 (Gemisch) < 1000 ml/m³. |
Verpackungsgruppe II: | R > 1 und LC50 (Gemisch) < 3000 ml/m³ und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. |
Verpackungsgruppe III: | R > 1/5 und LC50 (Gemisch) < 5000 ml/m³ und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt. |
2.2.61.1.9.2 Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.
2.2.61.1.9.3 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfüllt:
2.2.61.1.9.4 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:
2.2.61.1.9.5 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:
Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut
2.2.61.1.10 Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen.
2.2.61.1.10.1 Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden:
LD50-Wert der Zubereitung = | LD50-Wert des Wirkstoffes x 100 |
| |
Anteil des Wirkstoffes (Masse-%) |
2.2.61.1.10.2 Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:
CA | + | CB | + | + | CZ | 100 | ||
|
| ... |
| = |
| |||
TA | TB | TZ | TM |
wobei:
C | = die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches |
T | = der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z |
TM | = der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches. |
Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte.
Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)
2.2.61.1.11 Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC50- und/oder LD50-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.
2.2.61.1.11.1 Ist für eine Pestizidzubereitung der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut nicht bekannt, der LD50-Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD50-Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.
Bem. Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments ≪The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification≫, das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme an Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht für Zwecke der Zuordnung der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die Beförderung oder der Bestimmung ihrer Verpackungsgruppen, was nach den Vorschriften des ADR/RID erfolgen muss, verwendet werden.
2.2.61.1.11.2 Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).
2.2.61.1.12 Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.61.1.13 Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisches bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.
2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen - die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[5] {4} nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.
2.2.61.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.61.2.2 RSEB Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:
{Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen
2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Nebengefahr | Klassi- fizierungs- code | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | ||
Giftige Stoffe | |||||
ohne Neben- gefahr | organisch | flüssig a | T1 | 1583 | CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. |
1602 | FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, NA.G. oder | ||||
1602 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
1693 | STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
1851 | MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
2206 | ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder | ||||
2206 | ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3140 | ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder | ||||
3140 | ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3142 | DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3144 | NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder | ||||
3144 | NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3172 | TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3276 | NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3278 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3381 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||||
3382 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50. | ||||
2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||||
fest a b | T2 | 1544 | ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder | ||
1544 | ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. | ||||
1601 | DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
1655 | NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder | ||||
1655 | NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. | ||||
3143 | FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder | ||||
3143 | FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3249 | MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3439 | NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3448 | STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. | ||||
3462 | TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. | ||||
3464 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
2811 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
metall- organisch c d | T 3 | 2026 | PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. | ||
2788 | ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG N.A.G. | ||||
3146 | ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | ||||
3280 | ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3281 | METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3465 | ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | ||||
3466 | METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. | ||||
3282 | METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
3467 | METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
anorga- nisch | flüssig e | T 4 | 1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide n.a.g. | |
1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G. | ||||
2024 | QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3141 | ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3381 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||||
3382 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
3440 | SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. | ||||
3287 | GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||||
fest f g | T 5 | 1549 | ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | ||
1557 | ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. | ||||
1564 | BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. | ||||
1566 | BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. | ||||
1588 | CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. | ||||
1707 | THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. | ||||
2025 | QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | ||||
2291 | BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. | ||||
2570 | CADMIUMVERBINDUNG | ||||
2630 | SELENATE oder | ||||
2630 | SELENITE | ||||
2856 | FLUOROSILICATE, N.A.G. | ||||
3283 | SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. | ||||
3284 | TELLURVERBINDUNG, N.A.G. | ||||
3285 | VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. | ||||
3288 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | ||||
Mittel zur Schädlings- bekämpfung (Pestizide) | flüssig h | T 6 | 2992 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | |
2994 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
2996 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
2998 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3006 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3010 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3012 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3014 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3016 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3020 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3026 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3348 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
3352 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG | ||||
2902 | PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. | ||||
fest h | T 7 | 2757 | CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||
2759 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2761 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2763 | TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2771 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2775 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2777 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2779 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2781 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2783 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2786 | ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
3027 | CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
3048 | ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID | ||||
3345 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
3349 | PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG | ||||
2588 | PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. | ||||
Proben | T 8 | 3315 | CHEMISCHE PROBE, GIFTIG | ||
sonstige giftige Stoffe i | T 9 | 3243 | FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. | ||
Gegenstände | T10 | 3546 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | ||
Entzündbar TF | flüssig j k | TF 1 | 3071 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.oder | |
3071 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3080 | ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | ||||
3080 | ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3275 | NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3279 | ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3383 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||||
3384 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10LC50 | ||||
2929 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
2991 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
2993 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
2995 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
2997 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3005 | DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3009 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3011 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
Mittel zur Schädlings- bekämpfung (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder darüber) | TF2 | 3013 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||
3015 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3019 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3025 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3347 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
3351 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR | ||||
2903 | PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
fest | TF3 | 1700 | TRÄNENGAS-KERZEN | ||
2930 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3535 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
Selbsterhitzungsfähig, fest c) | TS | 3124 | GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. | ||
mit Wasser reagierend d) TW | flüssig | TW1 | 3385 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |
3386 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
3123 | GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | ||||
fest l | TW2 | 3125 | GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. | ||
Entzündend (oxidierend) wirkend m TO | flüssig | TO1 | 3387 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |
3388 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
3122 | GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G | ||||
fest | TO2 | 3086 | GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. | ||
ätzend n TC | orga- nisch | flüssig | TC1 | 3277 | CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
3361 | CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | ||||
3389 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||||
3390 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 100 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
2927 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||||
fest | TC2 | 2928 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
anorga- nisch | flüssig | TC3 | 3389 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | |
3390 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
3289 | GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||||
fest | TC4 | 3290 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
entzündbar, ätzend | TFC | 2742 | CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||
3362 | CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||||
3488 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||||
3489 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1.000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
entzündbar, mit Wasser reagierend | TFW | 3490 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 | ||
3491 | BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1.000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 | ||||
Fußnoten:
a) Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet. b) Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11). c) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. d) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. e) Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135 {und nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen (siehe Absatz 2.2.61.2.2)}. f) Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID g) Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID h) Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. i) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, {des Wagens oder }des Containers [oder der Beförderungseinheit] ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. j) Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 als ≪beim Einatmen giftig≫ bezeichnet oder in Spalte 6 durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet. k) Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3. l) Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3. m) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1. n) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8. |
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