umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (4)

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2.2.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe RSEB




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2.2.3.1 Kriterien

2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.

Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.

Bem.

  1. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.
  2. In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), einschließlich synthetisch hergestellter Produkte, mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202.
  3. Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 als ≪beim Einatmen giftig≫ bezeichnet oder in Spalte 6 durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.
  4. Als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendete flüssige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1).

2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

FEntzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
F1Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
F2Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe)
F3Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten
FTEntzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT1Entzündbare flüssige Stoffe
FT2Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
FCEntzündbare flüssige Stoffe, ätzend
FTCEntzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
DDesensibilisierte explosive flüssige Stoffe

2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen. Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.

VerpackungsgruppeFlammpunkt
(geschlossener Tiegel)
Siedebeginn
I-≤ 35 °C
II a< 23 °C> 35 °C
III a≥ 23 °C und ≤ 60 °C> 35 °C
a) Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4.

Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.

2.2.3.1.4 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

  1. die Viskosität [4]{2} und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:
    Extrapolierte kinematische Viskosität
    ν (bei der Schergeschwindigkeit
    nahe 0) mm2/s bei 23 °C
    Auslaufzeit t in SekundenDurchmesser
    der Auslauf-
    düse (mm)
    Flammpunkt,
    geschlossener Tiegel

    (°C)

    20 < ν ≤ 8020 < t ≤ 604über 17
    80 < ν ≤ 13560 < t ≤ 1004über 10
    135 < ν ≤ 22020 < t ≤ 326über 5
    220 < ν ≤ 30032 < t ≤ 446über -1
    300 < ν ≤ 70044 < t ≤ 1006über -5
    700 < ν100 < t6keine Begrenzung
  2. bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
  3. das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
  4. die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.

Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).

2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe

2.2.3.1.5.1 Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die

nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn

  1. bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und
  2. die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
    1. mindestens 60 Sekunden beträgt oder
    2. mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält.

2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

2.2.3.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.3.1.7 Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).

2.2.3.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.3.2.1 Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.

2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.3.2.3 In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.3.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Neben-
gefahr
Klassifizie-
rungscode
UN- Nr.Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
ohne
Neben-
gefahr
F
F 11133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1136STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder
1210DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Grundlage) oder
1263FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1293TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
1866HARZLÖSUNG, entzündbar
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen)
3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G.
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder
1268ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1987ALKOHOLE, N.A.G.
1989ALDEHYDE, N.A.G.
2319TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.
3271ETHER, N.A.G.
3272ESTER, N.A.G.
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
3336MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
F 2 erwärm-
ter Stoff
3256ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt
F 3 Gegenstände3269POLYESTERHARZ- MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt
3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder
3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
3473BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
3528VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
3528MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
3540GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
giftig
FT
FT 1 1228MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder
1228MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
1986ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
1988ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
2478ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder
2478ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
3248MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
3273NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
1992ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
Pestizide
(Flamm-
punkt
unter 23 °C)
FT 2 
2758CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2760ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2762ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2764TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2772THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2776KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2778QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2780SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2782BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2784ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
2787ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
3024CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
3346PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
3350PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
3021PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen.
ätzendFC3469FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3469FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2733AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder
2733POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
2985CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
3274ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G.
2924ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
giftig ätzendFTC3286ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
desensi-
bilisierter
explosiver flüssiger
Stoff
D3343NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
3357NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
3379DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
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