umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (4)
2.2.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe RSEB
2.2.3.1 Kriterien
2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.
Bem.
2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C | |
F2 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) | |
F3 | Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten | |
FT | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe | |
FT2 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) | |
FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend | |
FTC | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen.
Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.
Verpackungsgruppe | Flammpunkt (geschlossener Tiegel) | Siedebeginn |
I | - | ≤ 35 °C |
II a | < 23 °C | > 35 °C |
III a | ≥ 23 °C und ≤ 60 °C | > 35 °C |
a) Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4. |
Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.
2.2.3.1.4 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:
Extrapolierte kinematische Viskosität ν (bei der Schergeschwindigkeit nahe 0) mm2/s bei 23 °C | Auslaufzeit t in Sekunden | Durchmesser der Auslauf- düse (mm) | Flammpunkt, geschlossener Tiegel (°C) |
20 < ν ≤ 80 | 20 < t ≤ 60 | 4 | über 17 |
80 < ν ≤ 135 | 60 < t ≤ 100 | 4 | über 10 |
135 < ν ≤ 220 | 20 < t ≤ 32 | 6 | über 5 |
220 < ν ≤ 300 | 32 < t ≤ 44 | 6 | über -1 |
300 < ν ≤ 700 | 44 < t ≤ 100 | 6 | über -5 |
700 < ν | 100 < t | 6 | keine Begrenzung |
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).
2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe
2.2.3.1.5.1 Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die
nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn
2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
2.2.3.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.
2.2.3.1.7 Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3).
2.2.3.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
2.2.3.2.1 Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen.
2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
2.2.3.2.3 In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.3.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Neben- gefahr | Klassifizie- rungscode | UN- Nr. | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |||
ohne Neben- gefahr F | F 1 | 1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff |
1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR | ||
1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) | ||
1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG | ||
1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG | ||
1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder | ||
1210 | DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar | ||
1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Grundlage) oder | ||
1263 | FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) | ||
1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln | ||
1293 | TINKTUREN, MEDIZINISCHE | ||
1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG | ||
1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar | ||
1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) | ||
3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE | ||
1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||
1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder | ||
1268 | ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. | ||
1987 | ALKOHOLE, N.A.G. | ||
1989 | ALDEHYDE, N.A.G. | ||
2319 | TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. | ||
3271 | ETHER, N.A.G. | ||
3272 | ESTER, N.A.G. | ||
3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. | ||
3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder | ||
3336 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | ||
1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. | ||
F 2 erwärm- ter Stoff | 3256 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt | |
F 3 Gegenstände | 3269 | POLYESTERHARZ- MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt | |
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder | ||
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder | ||
3473 | BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT | ||
3528 | VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | ||
3528 | BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | ||
3528 | VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | ||
3528 | MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | ||
3540 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | ||
giftig FT | FT 1 | 1228 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder |
1228 | MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1986 | ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1988 | ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
2478 | ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder | ||
2478 | ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
3248 | MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
3273 | NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
1992 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. | ||
Pestizide (Flamm- punkt unter 23 °C) FT 2 | 2758 | CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | |
2760 | ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2762 | ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2764 | TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2772 | THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2776 | KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2778 | QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2780 | SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2782 | BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2784 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
2787 | ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3024 | CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3346 | PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3350 | PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG | ||
3021 | PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. | ||
Bem. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. | |||
ätzend | FC | 3469 | FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder |
3469 | FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) | ||
2733 | AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder | ||
2733 | POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | ||
2985 | CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | ||
3274 | ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. | ||
2924 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. | ||
giftig ätzend | FTC | 3286 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. |
desensi- bilisierter explosiver flüssiger Stoff | D | 3343 | NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin |
3357 | NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin | ||
3379 | DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
weiter. |