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Regelwerk

Änderungstext

27. ADRÄndV - 27. ADR-Änderungsverordnung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 25. Oktober 2018
(BGBl. II Nr. 19 vom 05.11.2018 S. 443)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. November 2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:

- ECE/TRANS/WP.15/240 vom 7. März 2018,

- ECE/TRANS/WP.15/240/Add.1 vom 6. Juni 2018 und - ECE/TRANS/WP.15/240/Corr.1 vom 6. Juni 2018.

2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind im Originaldokument nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADR ist.

INHALTSVERZEICHNIS

2.1.5 wird zu 2.1.6.

2.1 Folgende Zeile einfügen:

"2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.".

2.2.8.1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.8.1 Kriterien"2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien".

5.3 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, MEMU Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen"5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen".

5.3.1.2 Nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

5.3.1.3 Nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

5.5.3 "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

7.1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Allgemeine Vorschriften"Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle".

9.7.4 "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".

9.8.3 "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".

TEIL 1
Kapitel 1.1
.

1.1.3.1 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;"b) (gestrichen)".

1.1.3.5 "Gefährdungen" ändern in: "Gefahren" (zweimal).

1.1.3.6.3 Am Ende der Spaltenüberschrift der letzten Spalte einen Verweis auf eine Fußnote b) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem berechneten Wert von ≪1 000≫ (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4)."

In der Tabelle unter der Beförderungskategorie "0" bei Klasse 4.3 nach " 3131," einfügen: " 3132,".

In der Tabelle unter Beförderungskategorie "4" erhält die Eintragung in der Spalte 2 folgenden Wortlaut:

altneu
Klasse 1: 1.4 S

Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623

Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III

Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911

Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499, 3508 und 3509

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen.

"Klasse 1: 1.4 S

Klasse 2: UN-Nummern 3537 bis 3539

Klasse 3: UN-Nummer 3540

Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623 und 3541

Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und UN-Nummer 3542

Klasse 4.3: UN-Nummer 3543 Klasse 5.1: UN-Nummer 3544 Klasse 5.2: UN-Nummer 3545 Klasse 6.1: UN-Nummer 3546 Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911

Klasse 8: UN-Nummer 3547

Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509 und 3548

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten haben, ausgenommen solche Verpackungen, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen."

Im Text nach der Tabelle, im ersten Spiegelstrich "Bruttomasse in kg" ändern in: "Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen".

1.1.3.6.4 Am Ende "1 000" ändern in: "einen berechneten Wert von 1000".

1.1.4.2.1 Im ersten Satz nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

In Absatz c) nach "die Container," einfügen: "die Schüttgut-Container,".

1.1.4.3 In der Fußnote 2) "Rundschreiben DSC.1/Circ.12 und Corrigenda" ändern in: "Rundschreiben CCC.1/Circ.3".

Kapitel 1.2.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Außenverpackung" "einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe" ändern in: "einschließlich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials".

In der Begriffsbestimmung von "Druckfass" "mit einem Fassungsraum" ändern in: "mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum".

In der Begriffsbestimmung von "ECE-Regelung" den Begriff "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung" und die Begriffsbestimmung unter "U" verschieben.

In der Begriffsbestimmung von "Flasche" "mit einem Fassungsraum" ändern in: "mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum".

In der Begriffsbestimmung von "Flaschenbündel", im zweiten Satz "Fassungsraum" ändern in: "mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum" (zweimal).

In der Begriffsbestimmung von "Füllungsgrad" "und Masse an Wasser" ändern in:

"und der Masse an Wasser" und "ausfüllt" ändern in: "ausfüllen würde".

In der Begriffsbestimmung von "GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.7 veröffentlichte siebte überarbeitete Ausgabe".

In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "mit einem Fassungsraum" ändern in: "mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum".

In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" nach "ST/SG/AC.10/11/Rev.6" einfügen: "und Amend.1 ".

In der Begriffsbestimmung von "Inspektionsstelle" "Inspektionsstelle" ändern in:

"Prüfstelle" und die Begriffsbestimmung unter "P" verschieben. "Inspektions- und Prüfstelle" ändern in: "Prüfstelle".

In der Begriffsbestimmung von " Kontrolltemperatur" "oder der selbstzersetzliche Stoff" ändern in: ", der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff".

In der Begriffsbestimmung von "Kryo-Behälter" "mit einem Fassungsraum" ändern in: "mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum".

Die Begriffsbestimmung von "luftdicht verschlossener Tank" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks, dessen Öffnungen luftdicht verschlossen sind und der

- nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder

-nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen, oder

-mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist oder

- mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen.

"Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der - nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, anderen ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder

- mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist.

Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks gilt ebenfalls als luftdicht verschlossen, wenn er

- mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen, oder

- nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder anderen ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen."

In der Begriffsbestimmung von "Tierische Stoffe" "oder tierische Futtermittel" ändern in: "oder aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel".

In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "neunzehnten" ändern in: "zwanzigsten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1 /Rev.20)".

Folgende Begriffsbestimmungen einfügen:

"Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers."

"Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den metallenen Werkstoff des Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt.

Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden."

"Umformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus einer beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und auf der äußeren Oberfläche der Wand der Stahlflasche aufgeklebt ist."

Kapitel 1.4.

1.4.2.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

" Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird."

Kapitel 1.6.

1.6.1.1 "30. Juni 2017" ändern in: "30. Juni 2019".

" 31. Dezember 2016" ändern in: " 31. Dezember 2018".

1.6.1.21 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
[1.6.1.21 Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern gemäß dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Muster, die von den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 entsprechenden Bescheinigungen weiterverwendet werden.]"1.6.1.21 (gestrichen)".

1.6.1.25 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR/RID mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben ≪UN≫ entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden."1.6.1.25 (gestrichen)".

1.6.1.35 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.35 [Schriftliche Weisungen gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR, die den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2017 weiterverwendet werden.]"1.6.1.35 (gestrichen)".

1.6.1.39 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein."1.6.1.39 (gestrichen)".

1.6.1.40 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR/RID dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel ≪GIFTIG≫ nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden."1.6.1.40 (gestrichen)".

1.6.1.42 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden."1.6.1.42 (gestrichen)".

1.6.1.43 "Sondervorschriften 240, 385 und 669" ändern in: "Sondervorschriften 388 und 669".

1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

" 1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen.

1.6.1.45 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.46 Die Beförderung von in dieser Anlagenicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

1.6.1.47 Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter befördert werden."

1.6.3.17 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.3.17 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut), die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und denen gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften die Tankcodierung L1,5BN zugeordnet wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2018] für die Beförderung oben genannter Stoffe weiterverwendet werden."1.6.3.17 (gestrichen)".

1.6.3.42 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.3.42 Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden."1.6.3.42 (gestrichen)".

1.6.3.44 Der erste Satz erhält am Ende folgenden Wortlaut:

altneu
dürfen bis zu ihrer ersten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung nach dem 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden."dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden."

Den zweiten Satz

Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden

streichen.

1.6.3 Folgende Übergangsvorschriften 1.6.3.47 bis 1.6.3.53 hinzufügen:

10) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Überein - kommen über den Straßenverkehr von 1968."

Die Fußnoten 10 bis 16 werden zu Fußnoten 11 bis 17.

"1.6.3.47 bis 1.6.3.49 (bleibt offen)" wird zu: "1.6.3.54 bis 1.6.3.99 (bleibt offen)".

Der bisherige Unterabschnitt 1.6.3.50 wird zu 1.6.3.100.

1.6.4.15 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.4.15 Die Angabe der Art der Prüfung (≪P≫ oder ≪L≫) auf dem Tankschild gemäß Absatz 6.8.2.5.1 muss erst bei der ersten, nach dem 1. Januar 2007 vorzunehmenden Prüfung hinzugefügt werden."1.6.4.15 (gestrichen)".

1.6.4.38 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.4.38 Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht mit der Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß den Absätzen 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 gekennzeichnet sein."1.6.4.38 (gestrichen)".

1.6.4.44 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.6.4.44 Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 38 oder TP 39 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR/RID vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden."1.6.4.44 (gestrichen)".

1.6.4.45 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
.6.4.45 Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Tankcontainer verwendet werden."1.6.4.45 (gestrichen)".

1.6.4 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.4.49 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften, nicht jedoch den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des letzten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.3.2.9 in Bezug auf ihre Auslegung oder ihren Schutz entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 1. Januar 2021 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

1.6.4.50 Ungeachtet der ab dem 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 dürfen Tankcontainer mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem pH-Wert von weniger als 5,0 oder mehr als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden.

1.6.4.51 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.10 betreffend den Berstdruck der Berstscheibe entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.52 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des letzten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 für Flammensperren an Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.53 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 betreffend die Prüfung der Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.4.54 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.5.4 Streichen: ", OX".

" 31. Dezember 2016" ändern in: " 31. Dezember 2018".

" 31. März 2018" ändern in: " 31. März 2020".

1.6.5.7 Im ersten Satz "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 11 "Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

1.6.5.13 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

1.6.5.16 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.5.21 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks, die vor dem 1. Juli 2019 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.1.3.3 ausgestellt wurden und keine Bemerkung betreffend die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit Abschnitt 9.7.9 enthalten, dürfen bis zur nächsten jährlichen technischen Untersuchung des Fahrzeugs weiterverwendet werden.

1.6.5.22 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. Januar 2021 zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben war) und den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des Abschnitts 9.7.3, nicht jedoch den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

Kapitel 1.7.

1.7.1.1 " Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen" ändern in:

" Überwachung der Strahlungsgefahr, der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen".

Kapitel 1.8.

1.8.1.3 "sofern dies kein Sicherheitsrisiko darstellt" ändern in: "sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet".

1.8.3.1 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst,"Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, ..."

1.8.3.2 In Absatz a) "die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte liegen" ändern in:

"welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten".

1.8.3.3 Im neunten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes "das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter" ändern in:

"das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter".

Im zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes "Gefahren" ändern in: "Risiken".

1.8.3.18 In der achten Eintragung des Schulungsnachweises ("Gültig bis ...") vor "Verpacken" einfügen: "Versenden,".

1.8.3 Einen neuen Unterabschnitt 1.8.3.19 mit folgendem Wortlaut einfügen:

1.8.5.3 Im ersten Satz "des Austretens" ändern in: "eines Produktaustritts".

Kapitel 1.9.

1.9.5.2.2 Bei der Tunnelkategorie B in der Tabelle nach "Klasse 1: Verträglichkeitsgruppen A und L;" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen: "Klasse 2: UN-Nummer 3529;".

Bei der Tunnelkategorie D in der Tabelle nach "Klasse 2: Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC;" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Klasse 3: UN-Nummer 3528;".

Kapitel 1.10.

1.10.3 Nach der Überschrift folgende Bem. einfügen:

"Bem. Zusätzlich zu den Vorschriften des ADR für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen (siehe Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens). Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z.B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG ) zu gestalten."

1.10.3.1.2 In der Tabelle 1.10.3.1.2, in der Spalte "Stoff oder Gegenstand" erhält der Text in der ersten Zeile zur Klasse 2 folgenden Wortlaut:

altneu
entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)"entzündbare, nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den/die Buchstaben F oder FC enthalten)".

TEIL 2
Kapitel 2.1.

2.1.3.5.5 In der Fußnote 2 nach "(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3)" einfügen: "in der jeweils geänderten Fassung".

In der Fußnote 2 nach "(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3 - 30)" einfügen: "in der jeweils geänderten Fassung".

2.1.3.7 Am Ende hinzufügen:

"Für feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel siehe auch Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich und Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39."

2.1.4 Folgenden Unterabschnitt 2.1.4.3 hinzufügen:

2.1.5 wird zu 2.1.6.

2.1 Folgenden neuen Abschnitt 2.1.5 einfügen:

Kapitel 2.2.

Abschnitt 2.2.1

2.2.1.1.1 In Absatz c) "um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen"

ändern in: "um einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen".

2.2.1.1.6 Unter Verträglichkeitsgruppe "L" "ein besonderes Risiko" ändern in: "eine besondere Gefahr".

2.2.1.1.7.1 In Absatz a) "die bei der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein positives Prüfergebnis liefern" ändern in: "die einen Blitzknallsatz enthalten (siehe Absatz 2.2.1.1.7.5 Bem. 2)".

2.2.1.1.7.5 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck "Blitzknallsatz" bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt."2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck ≪Blitzknallsatz≫ bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,

a) es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknallsätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder

b) der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives ≪-≫ Ergebnis."

In der Eintragung für "Wasserfall" in der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

- Für den Klassifizierungscode 1.1 G erhält die Eintragung in der Spalte "Spezifikation" folgenden Wortlaut:

"enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz".

- Für den Klassifizierungscode 1.3G erhält die Eintragung in der Spalte "Spezifikation" folgenden Wortlaut:"enthält keinen Blitzknallsatz".

2.2.1.1.9.4 In den Absätzen e) und j) "auf den Markt gebracht" ändern in: "in Verkehr gebracht".

2.2.1.4 [ Die Änderungen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Abschnitt 2.2.2

2.2.2.1.1 In der Bem. 1 "UN 1052 Fluorwasserstoff" ändern in: "UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI".

2.2.2.1.5 Unter "Giftige Gase" in der Bem."Zusatzgefahr" ändern in: "Nebengefahr".

Unter "Ätzende Gase" "Zusatzgefahr" ändern in: "Nebengefahr" (zweimal).

2.2.2.3 In der Tabelle "Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten" folgende Änderungen vornehmen:

- Unter dem Klassifizierungscode 6 A folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.". - Unter dem Klassifizierungscode 6 F folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G.".

- Am Ende der Tabelle folgende neue Eintragung hinzufügen

"6 T3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G."

Abschnitt 2.2.3

2.2.3.1.6 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.3.3 Unter "ohne Nebengefahr, Gegenstände, F3" folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G."

Abschnitt 2.2.41

2.2.41.1.7 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.41.1.17 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.41.1.17 Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.

Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.

Art des GefäßesSADTaKontrolltemperaturNotfalltemperatur
Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC)≤ 20 °C20 °C unter SADT10 °C unter SADT
> 20 °C ≤ 35 °C15 °C unter SADT10 °C unter SADT
> 35 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT
Tanks≤ 45 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT
a) SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes.

Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird.]

"2.2.41.1.17 Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Siehe Abschnitt 7.1.7."

2.2.41.1.21 Am Ende folgenden Text und folgende Bem. hinzufügen: "Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3."

2.2.41.3

Unter "entzündbare feste Stoffe, ohne Nebengefahr, Gegenstände, F4" folgende neue Eintragung hinzufügen: "3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.".

2.2.41.4 Am Ende des ersten Unterabsatzes "siehe Unterabschnitt 4.2.5.2" ändern in: "siehe Absatz 4.2.5.2.6".

Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:

"Die in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden."

In der Tabelle folgende neue Eintragung einfügen:

Selbstzersetzlicher StoffKonzentration (%)Verpackungs- methodeKontrolltemperatur (°C)Notfalltemperatur (°C)UN-Nummer der GattungseintragungBemerkungen
THIOPHOSPHORSÄURE- O-[(CYANOPHENYL - METHYL)-AZANYL]- O,O-DIETHYLESTER82 - 91 (Z-Isomer)OP8322710)

Nach der Tabelle in der Bemerkung (1) "des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17" ändern in: "des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6".

Nach der Tabelle in der Bemerkung (4) "des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17" ändern in: "des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6".

Nach der Tabelle in der Bemerkung (6) "des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17" ändern in: "des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6".

Nach der Tabelle eine neue Bemerkung (10) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"(10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers."

Abschnitt 2.2.42

2.2.42.1.2 Unter "S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr" am Ende folgende neue Eintragung hinzufügen:

"S6 Gegenstände".

2.2.42.1.6 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.42.3 [ Die Änderung zum Titel des Klassifizierungscodes "S" in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Unter "ohne Nebengefahr S" folgenden Ast hinzufügen:

" Gegenstände S6 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G."

Abschnitt 2.2.43

2.2.43.1.6 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.43.3

Unter "ohne Nebengefahr, Gegenstände, W3" folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.".

Abschnitt 2.2.51

2.2.51.1.3 "2.2.51.1.9" ändern in: "2.2.51.1.10".

Am Ende des zweiten Satzes vor "erfolgen" einfügen:

"oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich".

2.2.51.1.4 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.51.1.5 Nach "Abschnitt 34.4" einfügen:

"oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39".

"2.2.51.1.9" ändern in: "2.2.51.1.10".

Vor "namentlich genannter Stoff" einfügen: "in Kapitel 3.2 Tabelle A".

2.2.51.1 Vor der Überschrift "Zuordnung zu Verpackungsgruppen" einen neuen Absatz 2.2.51.1.7 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.51.1.7 Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen."

2.2.51.1.7 - 2.2.51.1.9 werden zu 2.2.51.1.8 - 2.2.51.1.10.

2.2.51.2.2 Der dreizehnte Spiegelstrich wird durch folgende Spiegelstriche und folgende Bem. ersetzt:

altneu
Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat (bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch ein Äquivalent von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden) oder brennbaren Stoffen über den in der Sondervorschrift 307 angegebenen Werten, ausgenommen unter den Bedingungen der Klasse 1;"- ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 4, 6, 8, 15, 31 oder 33 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 zugeordnet;

- ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit Zusammensetzungen, die zu Ausgang 20, 23 oder 39 des Ablaufdiagramms in Absatz 39.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 führen, es sei denn, sie wurden einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 1 oder unter der Voraussetzung, dass die Eignung für die Beförderung nachgewiesen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einer geeigneten UN-Nummer der Klasse 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummer 2067 zugeordnet;

Bem. Der Begriff ≪zuständige Behörde≫ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden."

2.2.51.3 Unter "ohne Nebengefahr, Gegenstände, O3" folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G."

Abschnitt 2.2.52

2.2.52.1.7 Im dritten Spiegelstrich "Absätze 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.18" ändern in: "Absätze 2.2.52.1.15 und 2.2.52.1.16".

Am Ende "des Absatzes 2.2.52.1.16" ändern in: "des Absatzes 7.1.7.3.6".

2.2.52.1.15 -

2.2.52.1.16 streichen.

2.2.52.1.17 wird zu 2.2.52.1.15.

2.2.52.1.15 (bisheriger Absatz 2.2.52.1.17) Nach der Bem. hinzufügen:

"Siehe Abschnitt 7.1.7."

2.2.52.1.18 wird zu 2.2.52.1.16.

2.2.52.3 Am Ende von P1 hinzufügen:

"3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.". Am Ende von P2 hinzufügen:

"3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.". 2.2.52.4 Am Ende des ersten Unterabsatzes "siehe Unterabschnitt 4.2.5.2" ändern in: "siehe Absatz 4.2.5.2.6".

Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:

"Die in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden."

In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

- Unter "DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT (als stabile Dispersion in Wasser)" folgende neue Zeile hinzufügen:

Organisches Peroxid(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
"(als Paste)d 42OP7+35+403116ver-
boten

- Unter "DIISOBUTYRYLPEROXID" folgende neue Zeile hinzufügen:

Organisches Peroxid(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
"(als stabile Dispersion in Wasser)d 42OP8-20-103119ver-
boten

- Nach "PEROXYLAURINSÄURE" folgende neue Zeile einfügen:

Organisches Peroxid(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
1-PHENYLETHYL -d 38e 62OP83109
HYDROPEROXID

Abschnitt 2.2.61

2.2.61.1.2 Unter "T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen: "T10 Gegenstände".

2.2.61.1.7.2 "(siehe Absatz 2.2.8.1.5)" ändern in: "(siehe Absatz 2.2.8.1.4.5)".

2.2.61.1.12 "Bereiche der Gefährlichkeit" ändern in: "Gefahrenkategorien".

2.2.61.3

Unter "ohne Nebengefahr" folgenden Ast hinzufügen:

"Gegenstände T103546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G."

Unter "entzündbar, fest, TF3" folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.".

Abschnitt 2.2.62

2.2.62.1.3 In der Begriffsbestimmung von "Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben)" "sind menschliches oder tierisches Material, das direkt von Menschen oder Tieren entnommen wird" ändern in: "sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden".

2.2.62.1.4.1 In der Tabelle unter Bem. 3 erhält die erste Eintragung unter "UN 2900" folgenden Wortlaut:

altneu
Virus des afrikanischen Schweinefiebers (nur Kulturen)"Virus der afrikanischen Schweinepest (nur Kulturen)".

In der Tabelle unter Bem. 3 erhält die dritte Eintragung unter "UN 2900" folgenden Wortlaut:

altneu
klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen)"klassisches Schweinepest-Virus (nur Kulturen)".

2.2.62.1.12.1 Im ersten Satz "ansteckungsgefährliche Stoffe" ändern in: "einen ansteckungsgefährlichen Stoff".

2.2.62.1.12.2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.62.1.12.2 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen."2.2.62.1.12.2 (gestrichen)".

Abschnitt 2.2.8 .

2.2.8 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8.1 Kriterien

2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
C1 - C4Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe
C2 anorganische feste Stoffe
C3 organische flüssige Stoffe
C4 organische feste Stoffe
C5 - C8Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe
C6 anorganische feste Stoffe
C7 organische flüssige Stoffe
C8 organische feste Stoffe
C9 - C10Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe
C10 feste Stoffe
C11Gegenstände
CFÄtzende entzündbare Stoffe
CF1flüssige Stoffe
CF2feste Stoffe
CSÄtzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1flüssige Stoffe
CS2feste Stoffe
CWÄtzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1flüssige Stoffe
CW2feste Stoffe
COÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1flüssige Stoffe
CO2feste Stoffe
CTÄtzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1flüssige Stoffe
CT2feste Stoffe
CT3Gegenstände
CFTÄtzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COTÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I:stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II:ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III:schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II und III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.

2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

2.2.8.1.6 RSEB Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 [9] oder 435 [10] vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 430 [11] oder 431 [12] als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR/RID ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend in Bezug auf die Haut angesehen werden.

  1. Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  2. Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  3. Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
    • die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen oder
    • von denen man annimmt, dass sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate entweder auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+ CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+ CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, "Unified Numbering System (UNS) "G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.
Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.

Tabelle 2.2.8.1.6: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6

Verpackungs- gruppeEinwirkungszeitBeobachtungs- zeitraumAuswirkungen
I≤ 3 min≤ 60 minZerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
II> 3 min ≤ 1 h≤ 14 TageZerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
III> 1 h ≤ 4 h≤ 14 TageZerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
III--Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8 Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 [13] nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.

2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

  • UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE,
  • chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren,
  • chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert,
  • Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser.

2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

 Klassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Stoffe sauren Charaktersanor-
ganisch
flüssig
C 1
2584ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2584ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
2693HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
2837HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung)
3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 2
1740HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
2583ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2583ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organischflüssig
C 3
2586ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2586ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
2987CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 4
2430ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12- Homologe)
2585ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2585ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Stoffe basischen Charaktersanor-
ganisch
flüssig
C 5
1719ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 6
3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
orga-
nisch
flüssig
C 7
2735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2735POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 8
3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3259POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
andere
ätzende
Stoffe
flüssig
C 9
1903DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2801FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
3066FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
1760ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest a)
C 10
3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, NA.G.
3244FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
1759ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeC 111774FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff
2028RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder
2794BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
2795BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
2800BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
3028BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend


NebengefahrKlassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
entzündbar CFflüssig b)CF13470FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3470FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2734AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2986CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
festCF22921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbster-
hitzungs-
fähig CS
flüssigCS13301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
festCS23095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend CWflüssig b)CW13094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
festCW23096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend COflüssigCO13093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
festCO23084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
giftig d)
CT
flüssig c)CT13471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest e)CT22923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
Gegen- ständeCT33506QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
entzündbar, giftig, flüssig d)CFT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig d) e)COT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
a) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

b) Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

c) Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1

d) Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1.

e) UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.

2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1.1 Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz 2.2.8.1.4 enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.2.8.1.3 Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz 2.2.8.1.5.3 c) (ii) zu berücksichtigen.

2.2.8.1.4 Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
C1 - C4Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe
C2 anorganische feste Stoffe
C3 organische flüssige Stoffe
C4 organische feste Stoffe
C5 - C8Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe
C6 anorganische feste Stoffe
C7 organische flüssige Stoffe
C8 organische feste Stoffe
C9 - C10Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe
C10 feste Stoffe
C11Gegenstände
CFÄtzende entzündbare Stoffe
CF1flüssige Stoffe
CF2feste Stoffe
CSÄtzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1flüssige Stoffe
CS2feste Stoffe
CWÄtzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1flüssige Stoffe
CW2feste Stoffe
COÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1flüssige Stoffe
CO2feste Stoffe
CTÄtzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1flüssige Stoffe
CT2feste Stoffe
CT3Gegenstände
CFTÄtzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COTÄtzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.4.2 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I:stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II:ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III:schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4.3 Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt

2.2.8.1.4.4 Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5, auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.

2.2.8.1.4.5 Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).

2.2.8.1.5 Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.5.1 In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Informationen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.

2.2.8.1.5.2 Bei der Zuordnung zu Verpackungsgruppen in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.8.1.4.4 sind die bei unbeabsichtigter Exposition gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen Erfahrungen in Bezug auf den Menschen, ist die Zuordnung zu Verpackungsgruppen auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 8 oder 435 9 vorzunehmen. Ein Stoff oder Gemisch, der/das in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 430 10 oder 431 11 als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend für die Haut angesehen werden.

2.2.8.1.5.3 Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3):

  1. Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
  2. Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, aber höchstens 60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen.
  3. Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
    1. (i) die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder
    2. (ii) von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Für Prüfungen an Stahl ist der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, ≪Unified Numbering System (UNS)≫ G10200 oder ein ähnlicher Typ oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.
Bem.
Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.

Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5.3

Verpackungs- gruppeEinwirkungszeitBeobachtungs- zeitraumAuswirkungen
I≤ 3 min≤ 60 minZerstörung des unverletzten Hautgewebes
II> 3 min ≤ 1 h≤ 14 TageZerstörung des unverletzten Hautgewebes
III> 1 h ≤ 4 h≤ 14 TageZerstörung des unverletzten Hautgewebes
III--Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.1.6 RSEB Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen: schrittweises Vorgehen

2.2.8.1.6.1 Allgemeine Vorschriften

Für Gemische ist es notwendig, Informationen zu erhalten oder abzuleiten, mit denen die Kriterien für Zwecke der Klassifizierung und der Zuordnung von Verpackungsgruppen auf das Gemisch angewendet werden können. Das Vorgehen für die Klassifizierung und die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist mehrstufig und hängt von der Menge an Informationen ab, die für das Gemisch selbst, für ähnliche Gemische und/oder für seine Bestandteile verfügbar sind. Das Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.1 zeigt die Schritte des Verfahrens.

Abbildung 2.2.8.1.6.1: Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen


für das Gemisch als Ganzes sind
Prüfdaten verfügbar
ja
Anwendung der Kriterien
des Absatzes 2.2.8.1.5

Klassifizierung und Zuordnung
der Verpackungsgruppe
nein
Ausreichende Daten zu ähnlichen
Gemischen für Einschätzung der
Gefahren der Ätzwirkung auf
die Haut verfügbar
ja
Anwendung der
Übertragungsgrundsätze
des Absatzes 2.2.8.1.6.2

Klassifizierung und Zuordnung
der Verpackungsgruppe
nein
Für alle Bestandteile sind Daten
über die Ätzwirkung auf die Haut
verfügbar
ja
Anwendung der
Berechnungsmethode
in Absatz 2.2.8.1.6.3

Klassifizierung und Zuordnung
der Verpackungsgruppe

2.2.8.1.6.2 Übertragungsgrundsätze

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine potenzielle Ätzwirkung auf die Haut geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten sowohl über die einzelnen Bestandteile als auch über ähnliche geprüfte Gemische vor, um eine angemessene Klassifizierung des Gemisches und die Zuordnung des Gemisches zu einer Verpackungsgruppe vorzunehmen, dann werden diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsgrundsätze verwendet. Dies stellt sicher, dass für das Klassifizierungsverfahren die verfügbaren Daten in größtmöglichem Maße für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden.

  1. Verdünnung: Wenn das geprüfte Gemisch mit einem Verdünnungsmittel verdünnt ist, das nicht den Kriterien der Klasse 8 entspricht und keine Auswirkungen auf die Verpackungsgruppe anderer Bestandteile hat, darf das neue verdünnte Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden wie das ursprünglich geprüfte Gemisch.
    Bem.
    In bestimmten Fällen kann die Verdünnung eines Gemisches oder Stoffes zu einer Verstärkung der ätzenden Eigenschaften führen. Wenn dies der Fall ist, darf dieser Übertragungsgrundsatz nicht angewendet werden.
  2. Fertigungslose: Es kann angenommen werden, dass die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit dem eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der potenziellen Ätzwirkung auf die Haut des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Klassifizierung erforderlich.
  3. Konzentration von Gemischen der Verpackungsgruppe I: Wenn ein geprüftes Gemisch, das den Kriterien für eine Aufnahme in die Verpackungsgruppe I entspricht, konzentriert wird, darf das ungeprüfte Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen der Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
  4. Interpolation innerhalb einer Verpackungsgruppe: Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben Bestandteile der Klasse 8 wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der Bestandteile der Klasse 8 dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut fällt wie die Gemische A und B.
  1. e) Im Wesentlichen ähnliche Gemische liegen vor, wenn Folgendes gegeben ist:
  1. (i) zwei Gemische: (A + B) und (C + B);
  2. (ii) die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen gleich;
  3. (iii) die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (A + B) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (C + B);
  4. (iv) Daten über die Ätzwirkung auf die Haut der Bestandteile A und C sind verfügbar und im Wesentlichen gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Verpackungsgruppe in Bezug auf die Ätzwirkung auf die Haut und haben keine Auswirkungen auf die potenzielle Ätzwirkung auf die Haut des Bestandteils B.

Wenn das Gemisch (A + B) oder (C + B) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten klassifiziert ist, dann kann das andere Gemisch derselben Verpackungsgruppe zugeordnet werden.

2.2.8.1.6.3 Berechnungsmethode auf der Grundlage der Klassifizierung der Stoffe

2.2.8.1.6.3.1 Wenn ein Gemisch weder zur Bestimmung seiner potenziellen Ätzwirkung auf die Haut geprüft wurde noch genügend Daten zu ähnlichen Gemischen verfügbar sind, müssen für die Klassifizierung und die Zuordnung einer Verpackungsgruppe die ätzenden Eigenschaften der Stoffe im Gemisch betrachtet werden.

Die Anwendung der Berechnungsmethode ist nur zugelassen, wenn es keine Synergieeffekte gibt, durch die das Gemisch ätzender wird als die Summe seiner Stoffe. Diese Einschränkung gilt nur, wenn dem Gemisch die Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet würde.

2.2.8.1.6.3.2 Bei der Anwendung der Berechnungsmethode müssen alle Bestandteile der Klasse 8 in Konzentrationen = 1 % berücksichtigt werden oder in Konzentrationen < 1 % , sofern diese Bestandteile in dieser Konzentration noch für die Klassifizierung des Gemisches als ätzend für die Haut relevant sind.

2.2.8.1.6.3.3 Für die Bestimmung, ob ein Gemisch, das ätzende Stoffe enthält, als ätzendes Gemisch anzusehen ist, und für die Zuordnung einer Verpackungsgruppe muss die Berechnungsmethode im Ablaufdiagramm in Abbildung 2.2.8.1.6.3 angewendet werden.

2.2.8.1.6.3.4 Wenn einem Stoff gemäß seiner Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A oder durch eine Sondervorschrift ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) zugeordnet ist, muss dieser Grenzwert anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte (GCL) angewendet werden. Dies zeigt sich, wenn in der Abbildung 2.2.8.1.6.3 im ersten Schritt für die Bewertung von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen Schritten 5 % verwendet wird.

2.2.8.1.6.3.5 Zu diesem Zweck muss die Summenformel für jeden einzelnen Schritt der Berechnungsmethode angepasst werden. Dies bedeutet, dass der allgemeine Konzentrationsgrenzwert, sofern anwendbar, durch den dem Stoff (den Stoffen) zugeordneten spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCLi) ersetzt werden muss; die angepasste Formel ist ein gewichteter Mittelwert der verschiedenen Konzentrationsgrenzwerte, die den verschiedenen Stoffen im Gemisch zugeordnet sind:

VGx1 / GCL + VGx2 / SCL2 + ... + VGxi / SCLi ≥ 1,


wobei
VGxi= Konzentration des Stoffes 1, 2 ... i im Gemisch, welcher der Verpackungsgruppe x (I, II oder III) zugeordnet ist
GCL= allgemeiner Konzentrationsgrenzwert
SCLi= spezifischer Konzentrationsgrenzwert, der dem Stoff i zugeordnet ist

Das Kriterium für eine Verpackungsgruppe ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Berechnung ≥ 1 ist. Die für die Bewertung in jedem einzelnen Schritt der Berechnungsmethode zu verwendenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte entsprechen denen in der Abbildung 2.2.8.1.6.3.

Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel können der nachfolgenden Bem. entnommen werden.

Bem.
Beispiele für die Anwendung der oben genannten Formel

Beispiel 1: Ein Gemisch enthält einen der Verpackungsgruppe I zugeordneten ätzenden Stoff ohne spezifischen Konzentrationsgrenzwert in einer Konzentration von 5 %:

5 / 5 (GCL) = 1 Berechnung für die Verpackungsgruppe I.

-> Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I.

Beispiel 2: Ein Gemisch enthält drei Stoffe, die ätzend für die Haut sind; zwei dieser Stoffe (A und B) haben spezifische Konzentrationsgrenzwerte; für den dritten Stoff (C) gilt der allgemeine Konzentrationsgrenzwert. Der Rest des Gemisches muss nicht berücksichtigt werden:

Stoff X im Gemisch und die Zuordnung seiner Verpackungsgruppe in Klasse 8Konzentration (conc) im Gemisch in %spezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe Ispezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe IIspezifischer Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Verpackungsgruppe III
A, der Verpackungsgruppe I zugeordnet330 %keinerkeiner
B, der Verpackungsgruppe I zugeordnet220 %10 %keiner
C, der Verpackungsgruppe III zugeordnet10keinerkeinerkeiner

Berechnung für die Verpackungsgruppe I:

3 (conc A) / 30 (SCL VG I) + 2 (conc B) / 20 (SCL VG I) = 0,2 < 1

Das Kriterium für die Verpackungsgruppe I ist nicht erfüllt.

Berechnung für die Verpackungsgruppe II:

3 (conc A) / 5 (GCL VG II) + 2 (conc B) / 10 (SCL VG II) = 0,8 < 1

Das Kriterium für die Verpackungsgruppe II ist nicht erfüllt.

Berechnung für die Verpackungsgruppe III:

3 (conc A) / 5 (GCL VG III) + 2 (conc B) / 5 (GCL VG III) + 10 (conc C) / 5 (GCL VG III) = 3 ≥ 1

Das Kriterium für die Verpackungsgruppe III ist erfüllt, das Gemisch muss der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zugeordnet werden.

Abbildung 2.2.8.1.6.3: Berechnungsmethode

2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem.
Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8

Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Bem.
Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

  • UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE,
  • chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren,
  • chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert,
  • Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser.

2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

 Klassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Stoffe sauren Charaktersanor-
ganisch
flüssig
C 1
2584ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2584ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
2693HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
2837HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung)
3264ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 2
1740HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
2583ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2583ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
3260ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organischflüssig
C 3
2586ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2586ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
2987CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
3145ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
3265ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 4
2430ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12- Homologe)
2585ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2585ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
3261ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Stoffe basischen Charaktersanor-
ganisch
flüssig
C 5
1719ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
3266ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 6
3262ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
orga-
nisch
flüssig
C 7
2735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2735POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3267ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 8
3259AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3259POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3263ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
andere
ätzende
Stoffe
flüssig
C 9
1903DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2801FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3066FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
3066FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
1760ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest a)
C 10
3147FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, NA.G.
3244FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
1759ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeC 111774FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff
2028RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder
2794BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
2795BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
2800BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
3028BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend
3547GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.


NebengefahrKlassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
entzündbar CFflüssig b)CF13470FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3470FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2734AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2986CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2920ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
festCF22921ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbster-
hitzungs-
fähig CS
flüssigCS13301ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
festCS23095ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend CWflüssig b)CW13094ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
festCW23096ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend COflüssigCO13093ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
festCO23084ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
giftig d)
CT
flüssig c)CT13471HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
2922ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest e)CT22923ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
Gegen- ständeCT33506QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
entzündbar, giftig, flüssig d)CFT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig d) e)COT(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
a) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

b) Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

c) Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1

d) Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1.

e) UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.

Die Fußnoten 13 bis 21 werden zu Fußnoten 12 bis 20.

Abschnitt 2.2.9

2.2.9.1.3 "in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14" ändern in: "in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.8, 2.2.9.1.10, 2.2.9.1.11, 2.2.9.1.13 und 2.2.9.1.14". 2.2.9.1.7 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:

"Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389."

Vor dem letzten Unterabsatz folgende neue Absätze f) und g) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"f) Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387 des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

(i) die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium-Metall-Primärzellen aufgeladen werden;

(ii) eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen;

(iii) die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;

(iv) die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unter - abschnitt 38.3 erfüllen.

g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen."

2.2.9.1.8 "Begriffsbestimmungen" ändern in: "Beschreibungen".

2.2.9.1.10.4.6.5 Am Ende streichen:

"und mit folgendem Zusatzhinweis versehen: ≪x Prozent des Gemisches bestehen aus einem Bestandteil (aus Bestandteilen) mit unbekannter Gewässergefährdung≫".

2.2.9.1.14 Die Überschrift erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die"Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung ..."

Nach "Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten".

In der Bem. streichen:

"UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL," und

", UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN."

2.2.9.2 Im ersten Spiegelstrich "oder 636" ändern in: ", 636 oder 670".

2.2.9.3 Unter "Lithiumbatterien M4" folgende neue Eintragung hinzufügen:

"3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien".

Unter "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, M11" folgende Änderungen vornehmen:

- Im Text vor der Aufzählung der Stoffe und Gegenstände streichen:

"Keine Sammeleintragung vorhanden."

- Nach "1990 BENZALDEHYD" einfügen:

"2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL".

- Nach "3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT(CTU)" einfügen:

"3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder

3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN".

- Am Ende hinzufügen:

"3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.".

Kapitel 2.3.

2.3.3.2 Die Fußnote 22 wird zu Fußnote 21.

TEIL 3
Kapitel 3.1
.

3.1.2.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn die Konjunktionen ≫und≪ oder ≫oder≪ in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile der Benennung durch Kommas getrennt sind, muss im Beförderungspapier oder auf dem Kennzeichen des Versandstücks nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben werden."Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch ≪und≫ oder ≪oder≫ in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die zutreffendste off izielle Benennung für die Beförderung angegeben werden."

Den zweiten Satz

Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erscheinen.

streichen.

3.1.2.4 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Zahlreiche Stoffe haben sowohl eine Eintragung für den flüssigen und festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen für ≪flüssiger Stoff≫ und ≪fester Stoff≫ in Abschnitt 1.2.1) als auch für den festen Stoff und die Lösung."Zahlreiche Stoffe haben eine Eintragung sowohl für den flüssigen als auch für den festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen von ≪flüssiger Stoff≫ und ≪fester Stoff≫ in Abschnitt 1.2.1) oder für den festen Stoff und die Lösung."

3.1.2.6 In Absatz a) nach "des Kapitels 3.3," einfügen: "die Vorschriften des Abschnitts 7.1.7,".

Der Absatz b) wird zu Absatz c).

Einen neuen Absatz b) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"b) sofern der Ausdruck ≪TEMPERATURKONTROLLIERT≫ nicht bereits in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung in Großbuchstaben enthalten ist, ist er als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen;".

3.1.2.8.1.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der ≫n.a.g.-≪ oder ≫Gattungseintragungen≪ beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist."Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der ≪n.a.g.-≫ oder ≪Gattungseintragungen≫ beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als die zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist."

3.1.2.8.1.3 Am Ende nach "(Drazoxolon)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Pyrrolidin)".

Kapitel 3.2.

3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 3b im dritten Spiegelstrich streichen: ", 8".

In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 3b einen neuen vierten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen: "- Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 8 werden die Codes in Absatz 2.2.8.1.4.1 erläutert." In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 9a im dritten Spiegelstrich nach "mit dem Buchstaben ≪L≫" einfügen: "oder den Buchstaben ≪LL≫" (zweimal).

In der erläuternden Bemerkung für die Spalte 15 folgenden neuen zweiten Satz einfügen:

"Die Angabe ≪-≫ bedeutet, dass keine Beförderungskategorie zugeordnet wurde."

Tabelle A

UN-NummerSpalteÄnderung
0349(6)einfügen: "347".
0367(6)einfügen: "347".
0384(6)einfügen: "347".
0481(6)einfügen: "347".
0509(9b)einfügen: "MP24".
UN-NummerSpalteÄnderung
1002(6)einfügen: "660".
1006(6)einfügen: "660".
1011(6)"660" ändern in: "392 674".
1013(6)einfügen: "660".
1043(15)"(E)" ändern in: "- (-)".
1046(6)einfügen: "660".
1049(6)"660" ändern in: "392".
1056(6)einfügen: "660".
1058(6)einfügen: "660".
1065(6)einfügen: "660".
1066(6)einfügen: "660".
1075(6)"660" ändern in: "392 674".
1080(6)einfügen: "660".
1148, VG II(2)streichen: ", technisch".
1148, VG III(2)streichen: ", chemisch rein".
1202, zweite Eintragung(2)"EN 590:2013 + AC:2014" ändern in: "EN 590:2013 + A1:2017" (zweimal).
1363(10)einfügen: "BK2".
1386(10)einfügen: "BK2".
1398(10)einfügen: "BK2".
1435(10)einfügen: "BK2".
1744(13)einfügen: "TU43".
1755, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1778, VG II(13)einfügen: "TU42".
1779, VG II(13)einfügen: "TU42".
1788, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1789, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1791, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1803, VG II(13)einfügen: "TU42".
1805, VG III(13)einfügen: "TU42".
1814, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1819, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1824, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
1830, VG II(13)einfügen: "TU42".
1832, VG II(13)einfügen: "TU42".
1840, VG III(13)einfügen: "TU42".
1906, VG II(13)einfügen: "TU42".
1952(6)einfügen: "660".
1954(6)"660" ändern in: "392".
1956(6)einfügen: "660".
1965(6)"660" ändern in: "392 674".
1969(6)"660" ändern in: "392 674".
1971(6)"660" ändern in: "392".
1972(6)"660" ändern in: "392".
1978(6)"660" ändern in: "392 674".
2031, VG II, erste Eintragung(18)einfügen: "CV24".
2031, VG II, beide Eintragungen(13)einfügen: "TU42".
2036(6)einfügen: "660".
2067(2)Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL".

(6)streichen: "186".
2071(2)Die Benennung erhält folgenden Wortlaut:

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL".

(4) bis (20)streichen: "UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR".
(6)einfügen: "193".
2217(10)einfügen: "BK2".
2381(11)streichen: "TP39".
UN-NummerSpalteÄnderung
2581, VG III(13)einfügen: "TU42".
2582, VG III(13)einfügen: "TU42".
2586, VG III(13)einfügen: "TU42".
2647(2)"MALONITRIL" ändern in: "MALONONITRIL".
2693, VG III(13)einfügen: "TU42".
2793(10)einfügen: "BK2".
2796, VG II(13)einfügen: "TU42".
3070(6)einfügen: "660".
3090(6)einfügen: "387".
(8)Nach "P910" einfügen: "P911 ".
Nach "LP904" einfügen: "LP905 LP906".
3091(6)einfügen: "387".
"636" ändern in: "670".
(8)Nach "P910" einfügen: "P911 ".
Nach "LP904" einfügen: "LP905 LP906".
3148, VG I(11)streichen: "TP38".
3163(6)einfügen: "660".
3166(6)"312 385" ändern in: "388".
(15)einfügen: "-

(-)".

3171(6)"240" ändern in: "388".
(15)einfügen: "-

(-)".

3223(9a)hinzufügen: "PP94 PP95".
3224(9a)hinzufügen: "PP94 PP95".
3264, VG II und III(13)einfügen: "TU42".
3266, VG II und III(13)"TU42".
3297(6)einfügen: "660".
3298(6)einfügen: "660".
3299(6)einfügen: "660".
UN-NummerSpalteÄnderung
3302(2)Am Ende hinzufügen: ", STABILISIERT".
(6)einfügen: "386".
(16)einfügen: "V8".
(19)einfügen: "S4".
3316, VG II(4)streichen: "I I".
(6)hinzufügen: "671 ".
(15)"2" ändern in: "siehe SV 671 ".
3316, VG III(1) - (20)gesamte Eintragung streichen.
3359(15)im oberen Teil der Zelle einfügen: "-".
3373

(beide Eintragungen)

(15)im oberen Teil der Zelle einfügen: "-".
3480(6)einfügen: "387".
(8)Nach "P910" einfügen: "P911 ".

Nach "LP904" einfügen: "LP905 LP906".

3481(6)einfügen: "387".

"636" ändern in: "670".

(8)Nach "P910" einfügen: "P911 ".

Nach "LP904" einfügen: "LP905 LP906".

3528(15)einfügen: "- (D)".
3529(15)einfügen: "- (B)".
3530(15)einfügen: "- (E)".

Die Zeile fur UN 3363 wie folgt ersetzen:

(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
3363GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN9M119301
672
0E0P907

Folgende neue Eintragungen einfügen:

(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a)(7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)
3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZUNDBAR, N.A.G.6.1TF3I6.1+

4.1

2740E5P002
IBC99
MP18T6TP33AT1
(C/E)
V10CV1
CV13
CV28
S9
S14
664
3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZUNDBAR, N.A.G.6.1TF3II6.1+

4.1

274500
9
E4P002
IBC08
B4MP10T3TP33SGAHTU15
TE19
AT2
(D/E)
V11CV13
CV28
S9
S19
64
3536LITHIUMBATTERIEN, IN GOTERBEFORDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien9M493890E0-
(E)
3537GEGENSTANDE, DIE ENTZUNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G.26Fsiehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3538GEGENSTANDE, DIE NICHT ENTZUNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.26Asiehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3539GEGENSTANDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.26Tsiehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3540GEGENSTANDE, DIE EINEN ENTZUNDBAREN FLOSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3F3siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3541GEGENSTANDE, DIE EINEN ENTZUNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.4.1F4siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3542GEGENSTANDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.4.2S6siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3543GEGENSTANDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.4.3W3siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3544GEGENSTANDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.5.103siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3545GEGENSTANDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.5.2P1 oder

P2

siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3546GEGENSTANDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.6.1T10siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3547GEGENSTANDE, DIE EINEN ATZEN- DEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.8C11siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28
3548GEGENSTANDE, DIE VERSCHIEDENE GEFAHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.9M11siehe
5.2.2.1.12
274
667
0E0P006
LP03
4
(E)
CV13
CV28

3.2.2 Tabelle B

Folgende Änderungen vornehmen:

Benennung und Beschreibung des GutesUN-NummerÄnderung
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL2067Die Benennung in Spalte 1 erhält folgenden Wortlaut:

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL".

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/ Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/ organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen2071Die Benennung in Spalte 1 erhält folgenden Wortlaut:

"AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL".

In der Spalte 3 streichen: "frei".

DIACETONALKOHOL, chemisch rein1148In Spalte 2 streichen: ", chemisch rein".
DIACETONALKOHOL, technisch1148Gesamte Eintragung streichen.
2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT3302In Spalte 1 am Ende hinzufügen: ", STABILISIERT".
Gefährliche Güter in Geräten3363In Spalte 1 die Benennung in Großbuchstaben darstellen.
In Spalte 3 streichen: "frei".
Gefährliche Güter in Maschinen3363In Spalte 1 die Benennung in Großbuchstaben darstellen.
In Spalte 3 streichen: "frei".
MALONITRIL2647In Spalte 1 erhält die Benennung folgenden Wortlaut: "MALONON ITRI L".

Folgende neue Eintragungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

Benennung und Beschreibung des GutesUN-NummerBem.
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3547
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3541
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3540
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3544
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3546
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.3542
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.3543
GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G.3537
GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.3539
GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.3538
GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.3545
GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.3548
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.3535
LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien3536

Kapitel 3.3 .

3.3.1 Im dritten Satz "≪BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN≫" ändern in: "≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫".

SV 186 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
186 Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden."186 (gestrichen)".

SV 188 Nach den Absätzen a) und b) jeweils eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7 f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387)."

In Absatz c) "Absätze 2.2.9.1.7 a) und e)" ändern in: "Absätze 2.2.9.1.7 a), e), gegebenenfalls f), und g)".

In Absatz d) "Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen" ändern in: "Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen Werkstoffen".

Am Ende des Absatzes f) folgende zwei Sätze und folgende Bem. hinzufügen:

"Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss das Kennzeichen für Lithiumbatterien entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiederholt werden und die Umverpackung muss mit dem Ausdruck ≪UMVERPACKUNG≫ gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks ≪UMVERPACKUNG≫ muss mindestens 12 mm sein.

Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11 Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt 5.2.1.9 (Kennzeichen für Lithiumbatterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß Absatz 5.2.2.2.2 versehen sind, gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend."

Im ersten Absatz nach Absatz h) folgenden Satz hinzufügen:

"≪Ausrüstung≫ im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern."

SV 225 Im ersten Satz "Kartuschen für mechanischen Antrieb" ändern in: "Kartuschen für technische Zwecke".

SV 239 Im dritten Unterabsatz "die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind" ändern in: "die in einem Metallgehäuse gesichert und vollständig eingeschlossen sind".

SV 240 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.

≪Fahrzeuge≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.

Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden.

Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.

Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.B. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen.

"240 (gestrichen)".

SV 241 Im zweiten Satz "entzündbare Stoffe" ändern in: "entzündbare feste Stoffe".

Am Ende des zweiten Satzes "auf höchstens" ändern in: "auf weniger als ".

SV 250 In Absatz a) streichen:

"(siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbands)".

SV 251 Der letzte Satz des ersten Unterabsatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a die Menge ≪0≫ angegeben ist."Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,

a) die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je Versandstück entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder

b) die als begrenzte Mengen, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegeben, zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g."

Den letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen.

Im dritten Unterabsatz folgenden neuen ersten Satz einfügen:

"Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.1 muss die im Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe zugeordnet ist."

SV 280 "Splitterwirkung" ändern in: "Splittergefahr".

SV 291 Im dritten Satz "die Gefahr" ändern in: "das Risiko".

SV 307 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
307 Diese Eintragung darf nur für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbestandteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten:

a) mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die in Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder

b) weniger als 90 %, aber mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralisches Calciumsulfat sowie mit höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent; oder

c) Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat mit mehr als 45 %, aber weniger als 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, enthalten, so dass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70 % überschreitet.

"307 Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff ≪zuständige Behörde≫ bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden."

SV 310 Im ersten Unterabsatz "Zellen und Batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien" (zweimal).

Am Ende des ersten Unterabsatzes vor "verpackt sind" einfügen: "bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3".

SV 312 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
312 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden."312 (gestrichen)".

SV 363 Am Anfang folgende Einleitungssätze einfügen:

"Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht."

In Absatz b), in der Bem. 1, im zweiten und dritten Satz "oder gespült" ändern in: "oder entgast".

In Absatz b), in der Bem. 1, im dritten Satz "Flüssigbrennstofftank" ändern in: "Flüssigbrennstoffbehälter".

In Absatz e) "entzündbare Brennstoffe" ändern in: "flüssige Brennstoffe".

In Absatz g) den Einleitungssatz streichen.

In Absatz g) die Unterabsätze (i) bis (vi) in Absätze g) bis l) umbenennen. Der neue Absatz l) (bisheriger Absatz g) (vi)) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
l) Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 ist nur dann erforderlich, wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat.

In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363≫.

"l) Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1 000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern hat,

- ist ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 erforderlich. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363≫;

- müssen, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass ein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird, an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4."

Einen neuen Absatz m) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"m) Die in der Verpackungsanweisung P 005 des Unterabschnitts 4.1.4.1 festgelegten Vorschriften müssen erfüllt werden."

SV 376 Die drei letzten Unterabsätze erhalten folgenden Wortlaut:

altneu
Versandstücke müssen mit der Aufschrift ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN≫ bzw. ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN≫ gekennzeichnet sein.

Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In diesem Fall sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.

"Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.

Versandstücke müssen mit der Aufschrift ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN≫ bzw. ≪BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN≫ gekennzeichnet sein.

Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: ≪BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376≫.

Sofern zutreffend, muss den Beförderungsunterlagen eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden."

SV 377 Im zweiten Unterabsatz "des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis e)" ändern in: "des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis g)".

SV 385 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden.

Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (siehe Sondervorschrift 240) zugeordnet werden.

≪Fahrzeuge≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge.

Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.

"385 (gestrichen)".

SV 386 Im ersten Satz nach "des Absatzes 2.2.41.1.17," einfügen: "des Abschnitts 7.1.7,".

"387 -

499 (bleibt offen)" ändern in: "393 -

499 (bleibt offen)".

SV 636 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
385 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden.

Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (siehe Sondervorschrift 240) zugeordnet werden.

≪Fahrzeuge≫ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge.

Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.

"636 Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium- Metal l-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt.

b) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

c) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:

≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫ bzw. ≪LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING≫."

SV 660 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen ausgelegt sind und dieses Gas enthalten, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 sowie der Kapitel 5.2, 5.4 und 6.2 des ADR/RID nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
  1. Die Gasspeichersysteme entsprechen den Vorschriften der jeweils zutreffenden ECE-Regelung Nr. 67 Revision 2 , ECE-Regelung Nr. 110 Revision 1 oder ECE-Regelung Nr. 115 [9)]} oder der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 406/2010.
  2. Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte.
  3. Bem.
    1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen - Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen (oder ISO DIS 19078 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden.
    2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht sind oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten, dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR/RID befördert werden.
  4. Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, müssen davon zwei Ventile so verschlossen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, müssen alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind.
  5. Gasspeichersysteme müssen so befördert werden, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder Beschädigungen der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme müssen gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert sein.
  6. Gasspeichersysteme müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.8 a), b), c), d) oder e) entsprechen.
  7. Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2 müssen eingehalten werden. Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung befördert werden, müssen die Kennzeichen und Gefahrzettel auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden.
  8. Dokumentation
    Jede Sendung, die nach dieser Sondervorschrift befördert wird, muss von einem Beförderungspapier begleitet werden, in dem mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
    1. die UN-Nummer des im Gasspeichersystem enthaltenen Gases, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt werden;
    2. die offizielle Benennung für die Beförderung des Gases;
    3. die Nummer des Gefahrzettelmusters;
    4. die Anzahl der Gasspeichersysteme;
    5. bei verflüssigten Gasen die Nettomasse in kg des Gases jedes Gasspeichersystems und
      bei verdichteten Gasen der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum in Liter jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist;
    6. der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers.
  9. Die Informationsbestandteile der Absätze (i) bis (v) müssen nach einem der folgenden Beispiele angegeben werden:
  10. Beispiel 1: ≪UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR≫.
  11. Beispiel 2: ≪UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG≫.
Bem. Die sonstigen Vorschriften des ADR/RID sind anzuwenden.
"660 Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 392 werden erfüllt. Dies gilt auch für Gemische von Gasen, die der Sondervorschrift 392 unterliegen, mit Gasen der Gruppe A, die dieser Sondervorschrift unterliegen."

SV 666 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:"Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:".

In der Bem. 1 "Flüssigbrennstofftank" ändern in: "Flüssigbrennstoffbehälter".

Die Fußnote 12 wird zu Fußnote 7.

SV 667 In den Absätzen a) und b) "oder Maschinen" ändern in: ", Maschinen oder Gegenständen".

In Absatz b) (i) "oder Maschinen" ändern in: ", Maschinen oder Gegenstände".

In Absatz b) (ii) "oder die Maschine" ändern in: ", die Maschine oder der Gegenstand".

Einen Absatz c) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"c) Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch für in Fahrzeugen, Motoren, Maschinen oder Gegenständen enthaltene beschädigte Lithiumzellen oder -batterien."

Folgende neue Sondervorschriften 193, 301 387, 388, 389, 392, 670, 671, 672, 673 und 674 werden eingefügt

TEIL 4
Kapitel 4.1
.

Unter der Überschrift eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.2.9, 6.2.2.10, Abschnitt 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden."

4.1.1.5 Im ersten Satz "durchlöchert" ändern in: "durchstoßen".

Im ersten Satz "deren Inhalt" ändern in: "ihr Inhalt".

Im dritten Satz "durchlöchert" ändern in: "durchstoßen".

Im dritten Satz "mit geeigneten Polsterstoffen" ändern in: "mit geeignetem Polstermaterial".

Im vierten Satz "der Polsterstoffe" ändern in: "des Polstermaterials".

4.1.1.10 In der Tabelle, in der Überschriftenzeile der vorletzten Spalte vor "Mindestprüfdruck" einfügen: "vorgeschriebener".

4.1.1.12 Im zweiten Satz "das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau" ändern in: "die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen".

4.1.1.17 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
4.1.1.17 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR/RID verwendet werden."4.1.1.17 (gestrichen)".

4.1.1.21.6 Bei der Eintragung für "UN 1202 Dieselkraftstoff" und der zweiten Eintragung für "UN 1202 Heizöl, leicht" in der

Spalte (2b) der Tabelle "EN 590:2013 + AC:2014" ändern in: "EN 590:2013 + A1:2017".

4.1.3.1 Im letzten Satz "Porzellan und Steinzeug" ändern in: "Porzellan, Ton und Steinzeug".

4.1.4.1

P 001 Unter "Einzelverpackungen, Kombinationsverpackungen" die Zeilen "Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)" und "Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)" wie folgt ersetzen:

Einzelverpackungenhöchste(r) Fassungsraum/Nettomasse
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1)250 l250 l250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 6HD1)120 l250 l250 l

P 114b In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 52 "eine Explosionsgefahr" ändern in: "ein Explosionsrisiko".

P 143 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 76 "eine Explosionsgefahr" ändern in: "ein Explosionsrisiko".

P 200 In Absatz (1) "Gefäße" ändern in: "Druckgefäße".

In Absatz (5) b) im zweiten Satz vor "in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke" einfügen: "der".

In Absatz (10) erhält der Absatz (1) b) der Sondervorschrift für die Verpackung v folgenden Wortlaut:

altneu
in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks."b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines technischen Regelwerks oder einer Norm, das/die von der zuständigen Behörde anerkannt ist."

In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung va nach "EN ISO 15996:2005 + A1:2007" einfügen: "oder EN ISO 15996:2017" (zweimal).

In Absatz (11), in der Tabelle die beiden ersten Zeilen (EN 1919:2000 und EN 1920:2000) streichen.

In Absatz (11), nach der Zeile für die Norm "EN 13365:2002 + A1:2005" folgende neue Zeile einfügen:

"(7)EN ISO 24431:2016Gasflaschen - Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens"

In der Tabelle des Absatzes (11), in der Spalte "Referenz" "EN 1439:2008 (ausgenommen 3.5 und Anlage G)" ändern in: "EN 1439:2017".

In der Tabelle des Absatzes (11) nach der Zeile für die Norm "EN 1439:2017" folgende neue Zeile einfügen:

"(7) und
(10) ta b)
EN 13952:2017Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllverfahren für Flaschen für Flüssiggas (LPG)"

In der Tabelle des Absatzes (11) die Zeile für die Norm "EN 12755:2000" streichen. In Absatz (12) 2.1 "der Norm EN 1439:2008" ändern in: "der Normen EN 1439:2017 und EN 13952:2017".

In Absatz (13) 2.1 "EN 1919:2000, EN 1920:2000" ändern in: "EN ISO 24431:2016".

P 520 Unter "Sondervorschriften für die Verpackung" werden die Sondervorschriften PP 94 und PP95 hinzugefügt:

P 620 Die zusätzliche Vorschrift 3 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von -40 °C bis +55 °C ohne Undichtheiten standhalten können." 3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur muss das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten können. Dieses Primärgefäß oder diese Sekundärverpackung muss auch Temperaturen von -40 °C bis +55 °C standhalten können."

P 801 In der zusätzlichen Vorschrift 2 "aus nicht leitfähigem Werkstoff" ändern in: "aus nicht elektrisch leitfähigem Werkstoff".

P 901 Unter der Überschrift "Zusätzliche Vorschrift" streichen: "mit einem Fassungsvermögen von höchstens 250 ml oder 250 g".

Unter der Überschrift "Zusätzliche Vorschrift" "von den anderen Stoffen" ändern in: "vor den anderen Stoffen".

P 902 Im Satz unter der Überschrift "Unverpackte Gegenstände:" "vom Herstellungsort zur Montagefabrik" ändern in: "zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung,".

P 903 Vor dem Einleitungssatz ("Folgende Verpackungen sind zugelassen, ...") einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"≪Ausrüstung≫ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern."

In Absatz (3) den letzten Satz streichen.

P 904 In Absatz (2) a) (i) streichen: "flüssigkeitsdichten".

P 908 In Absatz 2 "nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs".

In Absatz 4 "nicht leitfähiges Polstermaterial" ändern in: "nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial".

P 909 In Absatz (1) c) "nicht leitfähigen Werkstoff" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff".

In Absatz (2) b) "nicht leitfähigen Werkstoff" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff".

In der zusätzlichen Vorschrift 2, im vierten Spiegelstrich "nicht leitfähigen" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen".

In der zusätzlichen Vorschrift 3 "nicht leitfähigen" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen".

P 910 Im Einleitungssatz "Zellen und Batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien" (zweimal).

In Absatz (1) a) am Ende ";" ändern in: ".".

Absatz (1) b) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt sein;"b) Jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein."

In Absatz (1) c) "jede" ändern in: "Jede".

In Absatz (1) c) "nicht leitfähiges Wärmedämmmaterial" ändern in: "nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial".

In Absatz (1) c) am Ende ";" ändern in: ".".

In Absatz (1) d) am Anfang "es" ändern in: "Es".

In Absatz (1) d) "nicht leitfähig" ändern in: "nicht elektrisch leitfähig".

In Absatz (1) d) am Ende des zweiten Satzes ";" ändern in: ".".

In Absatz (1) e) am Anfang "die" ändern in: "Die".

In Absatz (1) e) am Ende ";" ändern in: ".".

In Absatz (1) f) am Anfang "wenn" ändern in: "Wenn".

In Absatz (2) a) "dürfen" ändern in: "müssen".

In Absatz (2) c) "nicht leitfähig" ändern in: "nicht elektrisch leitfähig".

Im vierten Spiegelstrich der zusätzlichen Vorschriften "nicht leitfähigen" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen".

Folgende neue Verpackungsanweisungen werden eingefügt: P 006, 907 und 911

4.1.4.2

IBC 520 In der zweiten Zeile nach "des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind." folgenden neuen Satz einfügen:

"Die nachstehend aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden."

Unter der UN-Nummer 3109 nach der Eintragung "tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser" folgende neue Zeile einfügen:

UN-
Num-
mer
Organisches PeroxidIBC-TypHöchst -
menge
(Liter/kg)
Kontr temperaturtemperatur
31 HA11 000

Folgende neue Eintragungen hinzufügen:

UN-
Num-
mer
Organisches PeroxidIBC-TypHöchst -
menge
(Liter/kg)
Kontr temperaturtemperatur
31092,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)- HEXAN, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31 HA11 000
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL- 1,4,7-TRIPEROXONAN, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A31 HA11 000
3119tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT, höchstens 62 % in Verdünnungsmittel Typ A31 HA11 000+15 °C+20 °C

4.1.4.3

LP 902 Unter "Verpackte Gegenstände" "Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen." ändern in: "starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen:

aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B)

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C)

aus Sperrholz (50D)

aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G)".

Unter "Verpackte Gegenstände" erhält der dritte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden."Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände ..."

Im Satz unter der Überschrift "Unverpackte Gegenstände:" "vom Herstellungsort zur Montagefabrik" ändern in: "zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung,".

LP 903 Im zweiten Satz ", einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie," ändern in: "und für eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält,".

Der letzte Satz vor den zusätzlichen Vorschriften erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können."Die Batterie oder Ausrüstung muss so verpackt werden, dass die Batterie oder Ausrüstung vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie oder Ausrüstung in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie oder Ausrüstung in die Großverpackung verursacht werden können."

LP 904 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind."Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien dieser UN-Nummern enthalten."

Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:"Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:".

Der dritte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, Großverpackungen aus:

Stahl (50A)

Aluminium (50B)

einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

starrem Kunststoff (50H)

Sperrholz (50D)

"Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B)

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

aus starrem Kunststoff (50H)

aus Sperrholz (50D)".

Den vierten Satz ("Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.") streichen.

Der Absatz 1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Jede beschädigte oder defekte Batterie oder jede Ausrüstung, die eine solche Batterie enthält"Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, ..."

Der Absatz 2 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Jede Innenverpackung"Die Innenverpackung ..."

In Absatz 2 "nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs" ändern in: "nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs".

In Absatz 4, im ersten Satz nach "Bewegungen der Batterien" einfügen: "oder der Ausrüstung".

In Absatz 4 "nicht leitfähiges Polstermaterial" ändern in: "nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial".

Der letzte Satz vor der zusätzlichen Vorschrift erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Im Fall von auslaufenden Batterien muss"Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss ..."

In der zusätzlichen Vorschrift vor "Batterien" einfügen:

"Zellen und".

Folgende neue Verpackungsanweisungen LP 03, LP 905, LP906 einfügen:

4.1.5.2 In Absatz a) "keine Erhöhung der Gefahr" ändern in: "keine Erhöhung des Risikos".

In Absatz c) "Gefahren" ändern in: "Risiken".

4.1.5.11 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

altneu
Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie"Die Innenverpackungen, die Abstandshalter und das Polstermaterial sowie ..."

Im letzten Satz "Polsterstoffe" ändern in: "Polstermaterial".

4.1.6.8 Im ersten Satz nach "Verschlussventile" einfügen: "und andere Anbauteile, die während der Beförderung am Verschlussventil verbleiben (z.B. Handhabungseinrichtungen oder Adapter),".

4.1.6.15 In der Tabelle, in der Spalte "Referenz" erhält die Eintragung für die Norm "ISO 11114-1:2012" folgenden

Wortlaut: "EN ISO 11114-1:2012 + A1:2017".

In der Tabelle, in der Spalte "Referenz" erhält die Eintragung für die Norm "Anlage A zu ISO 10297:2006 oder Anlage A zu ISO 10297:2014" folgenden Wortlaut: "Anlage A zu EN ISO 10297:2006 oder Anlage A zu EN ISO 10297:2014 oder Anlage A zu EN ISO 10297:2014 + A1:2017".

In der Tabelle unter "4.1.6.8 Ventile mit Eigenschutz" folgende neue Zeile einfügen:

anwendbar für UnterabschnittReferenzTitel des Dokuments
EN ISO 17879:2017Gasflaschen - Selbstschließende Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfung

4.1.9.1.2 In Absatz a) "niedriger Toxizität" ändern in: "geringer Toxizität".

4.1.10.4

MP 24 In der Tabelle eine neue Spalte und eine neue Zeile mit folgender Spalten-/Zeilenüberschrift einfügen: "0509".

In den Schnittpunkten dieser neuen Spalte/Zeile mit den Spalten/Zeilen für die UN-Nummern 0027, 0028, 0044, 0160 und 0161 einfügen: "B".

Kapitel 4.2.

4.2.3.5 "tiefgekühlt verflüssigten Gas" ändern in: "Stoff".

4.2.5.2.5 Im Text vor der Tabelle "bei einem bestimmten Stoff" ändern in: "bei einer bestimmten Eintragung eines gefährlichen Gutes".

4.2.5.2.6

T 23 In der ersten Zeile der Tabelle nach der Überschrift am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die nachstehend aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden."

4.2.5.3

TP 10 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen."

TP 38 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR/RID vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden."TP 38 (gestrichen)".

TP 39 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR/RID vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden."TP 39 (gestrichen)".

Kapitel 4.3.

4.3.2.3.2 In der Fußnote 3 in der ersten Zeile "Tanks" ändern in: "Tankkörper".

In der Fußnote 3 im ersten Spiegelstrich "Tank" ändern in: "Tankkörper".

4.3.3.3.2 streichen: "gefüllten oder ungereinigten leeren".

4.3.3.3.4 "die Gefahren einer Verformung" ändern in: "das Risiko einer Verformung".

4.3.3.5 Der Text beginnend ab "Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:" in einen neuen Unterabschnitt 4.3.3.6 verschieben.

4.3.4.1.3 Der erste Satz des zweiten Unterabsatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
"Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die maß - geblichen, in der Spalte 13 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebenen Sondervorschriften ergänzt werden."

Die Absätze a) bis i) durch folgende Tabelle ersetzen:

KlasseUN-NummerBenennung und BeschreibungTankcodierung
10331Sprengstoff, Typ BS2,65AN
4.12448Schwefel, geschmolzenLGBV
3531Polymerisierender Stoff, fest, stabilisiert, n.a.g.SGAN
3533Polymerisierender Stoff, fest, temperaturkontrolliert, n.a.g.
3532Polymerisierender Stoff, flüssig, stabilisiert, n.a.g.L4BN
3534Polymerisierender Stoff, flüssig, temperaturkontrolliert, n.a.g.
4.21381Phosphor, weiß oder gelb, trocken, unter Wasser oder in LösungL10DH
2447Phosphor, weiß, geschmolzen
KlasseUN-NummerBenennung und BeschreibungTankcodierung
4.31389Alkalimetallamalgam, flüssigL10BN
1391Alkalimetalldispersion oder Erdalkalimetalldispersion
1392Erdalkalimetallamalgam, flüssig
1415Lithium
1420Kaliummetalllegierungen, flüssig
1421Alkalimetalllegierung, flüssig, n.a.g.
1422Kalium-Natrium-Legierungen, flüssig
1428Natrium
2257Kalium
3401Alkalimetallamalgam, fest
3402Erdalkalimetallamalgam, fest
3403Kaliummetalllegierungen, fest
3404Kalium-Natrium-Legierungen, fest
3482Alkalimetalldispersion, entzündbar oder Erdalkalimetalldispersion, entzündbar
1407CaesiumL10CH
1423Rubidium
1402Calciumcarbid, Verpackungsgruppe IS2,65AN
5.11873Perchlorsäure mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner SäureL4DN
2015Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 70 % WasserstoffperoxidL4DV
2014Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % WasserstoffperoxidL4BV
2015Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert,

mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid

2426Ammoniumnitrat, flüssig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %,

aber höchstens 93 %

3149Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert
3375Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssigLGAV
3375Ammonium nitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, festSGAV
5.23109Organisches Peroxid Typ F, flüssigL4BN
3119Organisches Peroxid Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert
3110Organisches Peroxid Typ F, festS4AN
3120Organisches Peroxid Typ F, fest, temperaturkontrolliert
6.11613Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung)L15DH
3294Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol
7aalle StoffeSpezialtanks
Mindestanforderungen für flüssige StoffeL2,65CN
Mindestanforderungen für feste StoffeS2,65AN
81052Fluorwasserstoff, wasserfreiL21 DH
1744Brom oder Brom, Lösung
1790Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1791HypochloritlösungL4BV
1908Chloritlösung

a Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt."

4.3.5

TU 35 "Gefährdungen" ändern in: "Gefahren".

TU 37 "die Gefahr einer Infektionsübertragung" ändern in: "das Risiko einer Infektionsübertragung".

"(d. h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit)" ändern in: "(d. h. mäßiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die Allgemeinheit)".

Folgende Sondervorschriften TU 42 und TU 43 hinzufügen:

TEIL 5
Kapitel 5.2
.

5.2.1 Die bestehende Bem. wird zu Bem. 1.

Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig er - scheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS)."

5.2.1.3 Nach "Bergungsverpackungen" einfügen:

", einschließlich Bergungsgroßverpackungen,".

5.2.1.5 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."

5.2.1.6 In der Überschrift "Gase" ändern in: "Güter".

5.2.1.10.1 Am Ende des zweiten Spiegelstriches streichen: "und".

Am Ende des dritten Spiegelstriches einfügen: "und".

Einen neuen vierten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:

"- Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301),".

5.2.2.1 Folgenden neuen Absatz 5.2.2.1.12 einfügen:

5.2.2.2.1.2 Im ersten Satz "≪Precautionary labels for gas cylinders≫ (Warnaufkleber für Gasflaschen)" ändern in: "Gasflaschen - Gefahrgutaufkleber".

5.2.2.2.1.6 In Absatz d) für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978" ändern in: für Flüssiggas (LPG)".

5.2.2.2.2 erhalt folgenden Wortlaut:

Kapitel 5.3.

5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen".

Die bestehende Bem. unter der Überschrift wird zu Bem. 1.

In der Bem. 1 unter der Überschrift nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig er - scheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS)."

5.3.1.1.1 Im ersten Satz nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

Im zweiten Satz nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten."

5.3.1.1.5 [ Die Änderungen in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.3.1.2 In der Überschrift nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

Der erste Satz nach der Bem. erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen."Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, Schüttgut-Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen."

5.3.1.3 In der Überschrift nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

Im Satz nach der Bem. nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

5.3.1.7.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Die in den Absätzen 5.2.2.2.1 Satz 2, 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Großzettel (Placards)."

5.3.2.1.4 Im ersten Satz "bei Beförderungseinheiten und Containern" ändern in: "bei Fahrzeugen, Containern und Schüttgut-Containern".

Im ersten Satz "jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers" ändern in: "jedes Fahrzeugs, jedes Containers oder jedes Schüttgut-Containers".

Im zweiten Satz "in der Beförderungseinheit oder im Container" ändern in: "im Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container" (zweimal).

5.3.2.1.5 Nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "20" "Zusatzgefahr" ändern in: "Nebengefahr".

5.3.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Das Kennzeichen muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten."

5.3.6.1 Nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

Am Ende hinzufügen: "Dies gilt nicht für die in Absatz 5.2.1.8.1 genannten Ausnahmen."

5.3.6.2 Im ersten Satz nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

Kapitel 5.4.

5.4.1.1.1 [ Die Änderungen zu den Absätzen c) und d) in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

In Absatz f) erhält die Bem. 1 folgenden Wortlaut:

altneu
1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden."Bem. 1. Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden."

5.4.1.1.5 In der Überschrift nach "Bergungsverpackungen" einfügen: ", einschließlich Bergungsgroßverpackungen,".

Im ersten Satz nach "in einer Bergungsverpackung" einfügen: ", einschließlich einer Bergungsgroßverpackung,".

5.4.1.1.6.2.1 [ Die Änderungen zu Absatz b) in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

5.4.1.1.15 "(siehe Absatz 2.2.41.1.17)" ändern in: "(siehe Abschnitt 7.1.7)".

5.4.1.2.3.1 "Absätze 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.17" ändern in: "Absatz 2.2.52.1.15".

5.4.2 In der Fußnote 9), im Absatz 5.4.2.1.8 des IMDG-Codes "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko".

Kapitel 5.5.

5.5.3 In der Überschrift "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko".

5.5.3.1.5 Im ersten Satz "eine tatsächliche Erstickungsgefahr" ändern in: "ein tatsächliches Erstickungsrisiko".

TEIL 6
Kapitel 6.1
.

6.1.1.1 In Absatz b) "(siehe Kapitel 6.3 Bem. und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621)" ändern in: "(siehe Bem. zur Überschrift in Kapitel 6.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621)".

6.1.1.3 Im zweiten Satz "das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau" ändern in: "die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen".

6.1.4.8.8 In der Bem."EN ISO" ändern in: "ISO".

6.1.4.20.1.3 "unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigenschaften" ändern in: "unter Verwendung von Polstermaterial und/oder absorbierendem Material".

6.1.5.1.7 In Absatz e) "eines saugfähigen Stoffes" ändern in: "eines saugfähigen Materials".

In Absatz f) "der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff" ändern in: "das in e) vorgeschriebene saugfähige Material".

6.1.5.8.1 Am Ende von 8. den Strichpunkt durch einen Punkt ersetzen und folgenden Satz hinzufügen:

"Für Verpackungen aus Kunststoff, die der Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers; ".

Kapitel 6.2.

6.2.1.1.8.3 "eine Gefahr" ändern in: "ein Risiko".

6.2.1.6.1 Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen oder Großflaschen durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht. Die Norm ISO 16148:2006 darf als Leitlinie für akustische Emissionsprüfverfahren verwendet werden."2. Bei nahtlosen Flaschen und Großflaschen aus Stahl dürfen die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) durch ein Verfahren entsprechend der Norm ISO 16148:2016 ≪Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl - Schallemissionsprüfung und nachfolgende Ultraschallprüfung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung≫ ersetzt werden."

In der Bem. 3 "Die hydraulische Prüfung darf" ändern in: "Die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) dürfen".

In der Bem. 3 streichen: "und Großflaschen".

6.2.2.1.1 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "ISO 11118:1999" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2020".

- Nach der Norm "ISO 11118:1999" folgende neue Norm einfügen:

ReferenzTitelfür die Herstellunganwendbar
ISO 11118:2015Gasflaschen - Metallene Einwegflaschen - Festlegungen und Prüfverfahrenbis auf
Weiteres

6.2.2.1.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "ISO 11120:1999" den Text in der Spalte für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2022".

- Nach der Norm "ISO 11120:1999" folgende neue Norm einfügen:

ReferenzTitelfür die Herstellung
anwendbar
ISO 11120:2015Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter - Auslegung, Bau und Prüfungbis auf
Weiteres

6.2.2.1 Einen neuen Absatz 6.2.2.1.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:

6.2.2.3 In der ersten Tabelle bei der Norm "ISO 13340:2001" in der Spalte für die Herstellung anwendbar" "bis auf

Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2020".

Am Ende der ersten Tabelle folgende Zeilen hinzufügen:

ReferenzTitelfür die Herstellung
anwendbar
ISO 14246:2014Gasflaschen - Flaschenventile - Herstellungsprüfungen und -überprüfungenbis auf
Weiteres
ISO 17871:2015Gasflaschen - Schnellöffnungs-Flaschenventile - Spezifi - kation und Baumusterprüfungbis auf
Weiteres

6.2.2.4 Der Satz vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Flaschen und UN-Metallhydrid-Speichersystemen gelten folgende Normen:"Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Flaschen und ihren Verschlüssen gelten folgende Normen:".

Die Norm ISO 16111:2008 in eine neue Tabelle mit denselben Spaltenüberschriften verschieben, die nach der ersten Tabelle eingefügt wird.

Vor dieser neuen Tabelle folgenden Satz einfügen:

"Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm:".

In der ersten Tabelle bei der Norm "ISO 11623:2002" in der Spalte "anwendbar" "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2020".

Am Ende der ersten Tabelle folgende Zeilen hinzufügen:

ReferenzTitelanwendbar
ISO 11623:2015Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfungbis auf
Weiteres
ISO 22434:2006Ortsbewegliche Gasflaschen - Prüfung und Wartung von Flaschenventilen

Bem. Diese Vorschriften dürfen auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem der wiederkehrenden Prüfung von UN-Flaschen erfüllt werden.

bis auf
Weiteres

6.2.2.7.4 In Absatz m) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Informationen zu Kennzeichen, die für die Identifikation von Flaschengewinden verwendet werden können, sind in der Norm ISO/TR 11 364 ≪Gasflaschen - Zusammenstellung von nationalen und internationalen Ventil-/Gasflaschen-Halsgewinden und ihre Identifizierung und Kennzeichnungssystem≫ enthalten."

In Absatz p) "mit einer Gefahr" ändern in: "mit einem Risiko".

6.2.3.5 Folgende neue Absätze 6.2.3.5.3 und 6.2.3.5.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:

6.2.3.6.1 Der erste Satz unter der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen darf die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, getrennt von den Druckgefäßen durchgeführt werden, wobei das Konformitätsbewertungsverfahren mindestens so streng sein muss wie dasjenige des Druckgefäßes, an dem sie angebracht sind."Bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen darf die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, getrennt von den Druckgefäßen durchgeführt werden. Bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen muss die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, gemeinsam mit den Druckgefäßen durchgeführt werden."

6.2.3.9.6 Nach "an der Flasche" einfügen: "oder am Druckfass".

Nach "von der Flasche" einfügen: "oder dem Druckfass".

6.2.4.1 In der Tabelle unter für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "EN 1442:2006 + A1:2008" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020".

- Nach der Norm "EN 1442:2006 + A1:2008" folgende Norm einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN 1442:2017Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile6.2.3.1 undbis auf
- Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, ge- schweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Bau6.2.3.4Weiteres

- Bei der Norm "EN ISO 11120:1999 + A1:2013" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020".

- Nach der Norm "EN ISO 11120:1999 + A1:2013" folgende Norm einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN ISO 11120:2015Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 3000 Liter - Auslegung, Bau und Prüfung6.2.3.1 und 6.2.3.4bis auf Weiteres

- Die Bem. unter dem Titel der Norm EN 1251-2:2000 in der Spalte (2) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bem. Die Norm EN 1252-1:1998, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gilt auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG)."Bem. Die Normen EN 1252-1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG)."

- Bei der Norm "EN 12245:2002" in Spalte (5) einfügen:

" 31. Dezember 2019 für Flaschen und Großflaschen ohne Auskleidung, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden".

- Bei der Norm "EN 12245:2009 + A1:2011 " in Spalte (2) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Diese Norm darf nicht für Flaschen und Großflaschen ohne Auskleidung verwendet werden, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden."

- Bei der Norm "EN 12245:2009 + A1:2011 " in Spalte (5) einfügen:

" 31. Dezember 2019 für Flaschen und Großflaschen ohne Auskleidung, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen hergestellt werden".

- Bei der Norm EN 14140:2014 + AC:2015" in Spalte (1) streichen: "(ausgenommen umformte Flaschen)".

- Bei der Norm EN ISO 14893:2014 in Spalte (1) streichen: "ISO".

In der Tabelle unter für Verschlüsse" folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "EN ISO 10297:2014" in Spalte (2) streichen: "(ISO/DIS 10297:2012)".

- Bei der Norm "EN ISO 10297:2014" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020".

- Nach der Norm "EN ISO 10297:2014" folgende Norm einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN ISO 10297:2014 + A1:2017Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Baum usterprüfungen6.2.3.1 und 6.2.3.3bis auf Weiteres

- Unter dem Titel der Norm EN 1626:2008 in Spalte (2) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar."

- Bei der Norm "EN ISO 14246:2014" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020".

- Nach der Norm "EN ISO 14246:2014" folgende Normen einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN ISO 14246:2014 + A1:2017Gasflaschen - Flaschenventile - Herstellungsprüfungen und -überprüfungen6.2.3.1 und 6.2.3.4bis auf Weiteres
EN ISO 17879:2017Gasflaschen - Selbstschließende Flaschenventile - Spezifikation und Baumuster - prüfung6.2.3.1 und 6.2.3.4bis auf Weiteres

6.2.4.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:

- Die Zeile für die Norm "EN ISO 11623:2002 (ausgenommen Abschnitt 4)" streichen.

- Die Zeile für die Norm "EN 14912:2005" streichen.

- Die Zeile für die Norm "EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H)" streichen. 6.2.6.4 Am Ende des dritten Spiegelstriches streichen: "(ausgenommen Absatz 9)".

Am Ende des dritten Spiegelstriches hinzufügen:

"Zusätzlich zu den in dieser Norm vorgeschriebenen Kennzeichen muss die Gaspatrone mit ≪UN 2037/EN 16509≫

gekennzeichnet sein."

Kapitel 6.4.

6.4.2.7 "bei der Routinebeförderung" ändern in: "unter Routinebeförderungsbedingungen".

6.4.2.10 "bei einer Routinebeförderung" ändern in: "unter Routinebeförderungsbedingungen".

6.4.11.8 Im dritten Satz "speziellen" ändern in: "besonderen".

6.4.23.11 Im ersten und zweiten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz b), im zweiten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen (zweimal)".

6.4.23.12 Im ersten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz a), im ersten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen" (zweimal).

In Absatz a), im Beispiel für "A/132/B(M)F-96T" "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz b), im ersten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz b), im zweiten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen" (zweimal).

In Absatz b), im dritten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz b), im vierten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz c), im ersten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz d), "des Kennzeichens" ändern in: "des Identifizierungskennzeichens".

In Absatz e), im ersten Satz "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

In Absatz e), im zweiten Satz "Kennzeichenänderung" ändern in: "Änderung des Identifizierungskennzeichens".

6.4.23.13 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

6.4.23.14 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

6.4.23.15 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

6.4.23.16 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

6.4.23.17 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: " Identifizierungskennzeichen".

In Absatz n) (vii) "die Sondervereinbarung" ändern in: "das Versandstückmuster".

6.4.23.18 In Absatz b) "Kennzeichen" ändern in: "Identifizierungskennzeichen".

Kapitel 6.5.

6.5.2.2.4 Der letzte Satz des ersten Unterabsatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die gut sichtbar ist, wenn der Innenbehälter in die äußere Umhüllung eingesetzt ist."Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die gut sichtbar ist, wenn der Innenbehälter in die äußere Umhüllung eingesetzt ist."

6.5.4.1 "das von der zuständigen Behörde anerkannt ist" ändern in: "das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt".

6.5.4.4.2 Im zweiten Satz "das entsprechende in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau" ändern in: "die entsprechenden in Absatz 6.5.6.7.3 angegebenen Prüfanforderungen".

6.5.6.9.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden."Für jeden Fallversuch darf derselbe IBC oder ein anderer IBC derselben Auslegung verwendet werden."

6.5.6.14.1 Am Ende von 8. den Strichpunkt durch einen Punkt ersetzen und folgenden Satz hinzufügen:

"Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC, die der Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.8 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers; ".

Kapitel 6.6.

6.6.5.1.3 Im zweiten Satz streichen: "Papier oder".

6.6.5.1.5 streichen: "wie Fässer, Säcke und Kisten,".

Kapitel 6.7.

6.7.2.2.16 Am Ende "Gefahren" ändern in: "Risiken".

6.7.2.5.1 Im ersten Satz "gegen Abreißen oder Beschädigung" ändern in: "gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung".

Im zweiten Satz "keine Gefahr der Beschädigung" ändern in: "kein Risiko der Beschädigung".

6.7.2.5.8 "die Gefahr der Beschädigung" ändern in: "das Risiko der Beschädigung".

6.7.3.5.1 Im ersten Satz "gegen Abreißen oder Beschädigung" ändern in: "gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung".

Im zweiten Satz "keine Gefahr der Beschädigung" ändern in: "kein Risiko der Beschädigung".

6.7.3.5.10 "die Gefahr der Beschädigung" ändern in: "das Risiko der Beschädigung".

6.7.4.1 In der Begriffsbestimmung von "Prüfdruck" "im oberen Bereich" ändern in: "im Scheitel".

6.7.4.2.6 "die Gefahr" ändern in: "das Risiko".

6.7.4.5.1 Im ersten Satz "gegen Abreißen oder Beschädigung" ändern in: "gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung".

Im zweiten Satz nach "Ummantelung" einfügen: "und dem Tankkörper".

Im zweiten Satz "keine Gefahr der Beschädigung" ändern in: "kein Risiko der Beschädigung".

6.7.4.5.10 "die Gefahr der Beschädigung" ändern in: "das Risiko der Beschädigung".

Kapitel 6.8.

6.8.2.1.2 Im Text der rechten Spalte nach "Tankcontainer" einen Verweis auf eine Fußnote 1 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"1) Siehe auch Abschnitt 7.1.3."

Die Fußnoten 1 bis 5 werden zu Fußnoten 2 bis 6.

6.8.2.1.7 Im ersten Unterabsatz "die Gefahren der Verformung" ändern in: "das Risiko der Verformung".

6.8.2.1.9 Im ersten Absatz "gefährliche Stoffe erzeugen" ändern in: "gefährliche Verbindungen bilden".

6.8.2.1.18 In der Fußnote 3) (bisherige Fußnote 2)) "z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks" ändern in: "z.B. kofferförmigen oder elliptischen Tankkörpern".

6.8.2.1.20 In der rechten Spalte im zweiten Spiegelstrich "Tank" ändern in: "Tankkörper".

6.8.2.1.23 Die beiden ersten Sätze erhalten folgenden Wortlaut:

altneu
Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss entweder durch die zuständige Behörde oder durch die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, überprüft und bestätigt sein. Der Hersteller muss ein Qualitätssicherungssystem für Schweißarbeiten betreiben."Die Befähigung des Herstellers für die Ausführung von Schweißarbeiten muss von der zuständigen Behörde oder durch die von dieser Behörde benannte Stelle überprüft und bestätigt sein. Die Befähigung der Instand - haltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten muss von der Prüfstelle gemäß Absatz 6.8.2.4.5 überprüft und bestätigt sein. Der Hersteller oder die Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt muss ein Qualitätssicherungssystem für Schweißarbeiten betreiben."

Im letzten Satz des ersten Unterabsatzes nach "Ultraschall" einen Verweis auf eine Fußnote 7) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"7) Überlappungsverbindungen, die für die Verbindung des Tankbodens mit dem zylindrischen Teil des Tankkörpers verwendet werden, dürfen unter Verwendung alternativer Methoden anstelle von Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft werden."

Die Fußnoten 6 bis 18 werden zu Fußnoten 7 bis 20.

Der zweite Satz unter λ= 0,8" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle ≪T≫-Verbindungen und alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte umfassen."Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle ≪T≫-Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden umfassen."

Der zweite Satz unter λ = 0,9" erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen"Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte, alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen."

6.8.2.1.24 In der Überschrift streichen: "von Tankkörpern".

6.8.2.2.2 Im ersten Satz streichen: "zur Beförderung bestimmter Stoffe".

Im Unterabsatz nach der zweiten Strichpunktaufzählung "die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind" ändern in: "die mit einer Schutzauskleidung versehen sind".

6.8.2.2.3 Einen neuen letzten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Flammensperren für Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen müssen für die von den beförderten Stoffen abgegebenen Dämpfe (experimentell ermittelte höchste sichere Spaltweite (MESG)), den Temperatur - bereich und die Anwendung geeignet sein. Sie müssen die Vorschriften und Prüfungen der Norm EN ISO 16852:2016 (Flammendurchschlagsicherungen - Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen) für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Situationen erfüllen:

Anwendung/AnbringungPrüfvorschriften
direkte Verbindung mit der AtmosphäreEN ISO 16852:2016, 7.3.2.1
Verbindung mit dem RohrleitungssystemEN ISO 16852:2016, 7.3.3.2 (gilt für Kombinationen von Ventilen/ Flammensperren, sofern diese zusammen geprüft werden)
EN ISO 16852:2016, 7.3.3.3 (gilt für Flammensperren, die unabhängig von den Ventilen geprüft werden)

6.8.2.2.10 Der zweite Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen."Mit Ausnahme von Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase, bei denen die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen muss, muss der Berstdruck der Berstscheibe folgenden Vorschriften entsprechen:
  • der Mindestberstdruck bei 20 °C, einschließlich Toleranzen, muss mindestens dem 0,8-fachen Prüfdruck entsprechen,
  • der höchste Berstdruck bei 20 °C, einschließlich Toleranzen, darf höchstens dem 1,1-fachen Prüfdruck entsprechen,
  • der Berstdruck bei der höchsten Betriebstemperatur muss größer als der höchste Betriebsdruck sein.

Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe zu ermöglichen."

6.8.2.2 Einen neuen Absatz 6.8.2.2.11 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.8.2.2.11 Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden."

6.8.2.3.1 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (die Trennlinie zwischen den beiden Spalten wird gestrichen):

"- eine Zulassungsnummer für das Baumuster, die aus dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen10) des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde, und einer Registriernummer besteht,".

6.8.2.4.1 In der Fußnote 12) (bisherige Fußnote 1 0)) "des behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.2.4.2 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden."

6.8.2.4.3 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden."

6.8.2.4.5 "den behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.2.6.1 In der Tabelle unter für die Auslegung und den Bau von Tanks" folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "EN 13094:2015" in Spalte (2) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Der Leitfaden auf der Website der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) findet ebenfalls Anwendung."

- Die Bem. unter dem Titel der Norm EN 13530-2:2002 + A1:2004 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bem. Die Norm EN 1252-1:1998, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gilt auch für Tanks zur Beförderung von UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG."Bem. Die Normen EN 1252-1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG)."

In der Tabelle unter für die Ausrüstung" folgende Änderungen vornehmen:

- Bei der Norm "EN 14432:2014" erhält die Bem. in Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar verwendet werden."Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden."

- Bei der Norm "EN 14433:2014" erhält die Bem. in Spalte (2) folgenden Wortlaut:

altneu
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar verwendet werden."Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden."

- Unter dem Titel der Norm EN 1626:2008 in Spalte (2) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar."

- Bei der Norm "EN 14595:2005" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2018".

- Nach der Norm "EN 14595:2005" folgende neue Norm einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN 14595:2016Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung - Belüftungseinrichtung6.8.2.2 und 6.8.2.4.1bis auf Weiteres

6.8.3.2.6 Den ersten Satz streichen.

6.8.3.2.9 Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:

"Sicherheitsventile müssen so ausgelegt oder geschützt sein, dass das Eindringen von Wasser oder einem anderen Fremdstoff, das/der ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen kann, verhindert wird. Der Schutz darf die Leistungsfähigkeit des Ventils nicht beeinträchtigen."

6.8.3.2.21 Am Ende streichen:

"Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: (bleibt offen)".

6.8.3.4.4 "einen behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.3.4.7 "dem behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "dem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.3.4.8 "einem behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.3.4.13 In der Fußnote 18) (bisherige Fußnote 16)) "des behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.3.4.18 "den behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

6.8.3.6 In der Tabelle bei der Norm "EN 13807:2003" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2020".

Nach der Norm "EN 13807:2003" folgende Norm einfügen:

(1)(2)(3)(4)(5)
EN 13807:2017Ortsbewegliche Gasflaschen - Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGCs) - Auslegung, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5, 6.8.3.2.18 bis 6.8.3.2.28, 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.14 und 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13bis auf Weiteres

6.8.4 d)

TT 2 "einem behördlich anerkannten Sachverständigen" ändern in: "einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen".

Am Ende der Sondervorschrift vor dem Punkt einfügen: "(siehe Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 43)".

6.8.5.1.2 In Absatz a) am Ende folgenden Spiegelstrich hinzufügen:

"- austenitischferritische rostfreie Stähle bis zu einer Temperatur von -60 °C;".

6.8.5.2.1 Am Ende des zweiten Spiegelstriches "oder austenitischen Cr-Ni-Stahl betragen" ändern in: ", austenitischen Cr-Ni-Stahl oder austenitischferritischen rostfreien Stahl betragen".

6.8.5.4 "EN 1252-1:1998 Kryo-Behälter - Werkstoffe - Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen unter -80 °C" ändern in: "EN ISO 21028:2016 Kryo-Behälter - Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen - Teil 1: Temperaturen unter -80 °C".

"EN 1252-2:2001 Kryo-Behälter - Werkstoffe - Teil 2: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen zwischen -80 °C und -20 °C" ändern in: "EN ISO 21028-2:2018 Kryo-Behälter - Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen - Teil 2: Temperaturen zwischen -80 °C und -20 °C".

Kapitel 6.9.

6.9.3.1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 bis 6.8.2.2.8."6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2, 6.8.2.2.4 und 6.8.2.2.6 bis 6.8.2.2.8."

Kapitel 6.10 .

6.10.1.2.1 Der erste Satz des letzten Unterabsatzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, sofern in diesem Kapitel nicht eine abweichende Sondervorschrift aufgeführt ist."Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, sofern in diesem Kapitel keine abweichenden besonderen Vorschriften aufgeführt sind."

6.10.3.8 Im zweiten Satz des Absatzes f) "Schaugläser" ändern in: "Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen geeigneten durchsichtigen Werkstoffen".

Kapitel 6.11.

6.11.3.2.1 Im ersten Satz "gegen Abreißen oder Beschädigung" ändern in: "gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung".

TEIL 7
Kapitel 7.1
.

7.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Allgemeine Vorschriften"Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle".

Folgenden neuen Abschnitt 7.1.7 einfügen:

Kapitel 7.2.

7.2.4

V 8 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
[V 8]

(1) Die durch Temperaturkontrolle stabilisierten Stoffe sind so zu versenden, dass die Kontrolltemperaturen gemäß Absatz 2.2.41.1.17 und Unterabschnitt 2.2.41.4 bzw. Absatz 2.2.52.1.16 und Unterabschnitt 2.2.52.4 keinesfalls überschritten werden

Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur höher als 55 °C ist.

(2) Die für die Beförderung zu wählenden Temperaturkontrolleinrichtungen sind abhängig von bestimmten Faktoren, wie

der (den) Kontrolltemperatur(en) des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe);

der Differenz zwischen Kontrolltemperatur und zu erwartenden Umgebungstemperaturen;

der Wirksamkeit der Wärmedämmung;

der Beförderungsdauer und

der vorgesehenen Sicherheitsspanne für Verzögerungen während der Fahrt.

(3) Geeignete Verfahren zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind mit zunehmender Wirksamkeit:

R1 Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des Stoffes (der Stoffe) ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur;

R2 Wärmedämmung und zusätzlicher Kältespeicher, vorausgesetzt:

eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z.B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis) einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen wird mitgeführt, es sei denn, eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;

als Kühlmittel wird weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft verwendet;

eine gleich bleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und

auf der Tür (den Türen) befindet sich ein deutlich sichtbarer Hinweis, dass die Beförderungseinheit vor dem Betreten gelüftet werden muss;

R3 Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, für Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Gefahr einer Entzündung der von den Stoffen freigesetzten Dämpfe zu vermeiden;

R4 Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,

die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und

die Anforderungen nach R2 und R3 sind erfüllt;

R5 Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt,

beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig,

jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturregelung aufrechterhalten, und

für Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Gefahr einer Entzündung der von den Stoffen freigesetzten Dämpfe zu meiden.

(4) Die Verfahren R4 und R5 dürfen für für alle organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe angewendet werden.

Das Verfahren R3 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F angewendet werden und, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B sowie für polymerisierende Stoffe.

Das Verfahren R2 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt.

Das Verfahren R1 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die zu erwartende Umgebungstemperatur während der Beförderung mindestens 10 °C niedriger ist als die Kontrolltemperatur.

(5) Wenn die Stoffe in Fahrzeugen oder Containern mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine befördert werden, müssen diese Fahrzeuge oder Container den Vorschriften des Kapitels 9.6 entsprechen.

(6) Wenn die Stoffe in Schutzverpackungen mit Kühlmitteln enthalten sind, sind diese in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und schwer brennbaren Gewebe bestehen.

(7) Die Kontroll- und Temperaturmesseinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, dass jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter +25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen.

(8) Ein Reservekühlsystem oder Ersatzteile müssen verfügbar sein.

"V 8 Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann."

Kapitel 7.3 .

7.3.2.8 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Beförderung von Gütern der Klasse 8"Güter der Klasse 8".

7.3.2.10 Nach der Überschrift folgende Bem. einfügen:

"Bem. Flexible Schüttgut-Container, die nach Unterabschnitt 6.11.5.5 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden."

7.3.3.1 Nach dem ersten Absatz eine Bem. mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 der Code VC 1 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 der Code VC 2 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 2-Schüttgut-Container für die Beförderung verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden."

Kapitel 7.5.

7.5.1.1 "das Fahrzeug und der Fahrzeugführer" ändern in: "das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung".

7.5.1.2 Im Satzteil nach den beiden Spiegelstrichen "das Fahrzeug, der Fahrzeugführer" ändern in: "das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung".

7.5.2.2 In der Fußnote b) zur Tabelle "Unterklasse 1.1 " ändern in: "Gefahrenunterklasse 1.1 ".

7.5.7.1 Die Fußnote 1) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1) Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ≪European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport≫ (Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt."1) Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im ≪IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)≫ (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z.B. Kapitel 9 ≪Packing cargo into CTUs≫ (Verladen von Gütern in CTU) und Kapitel 10 ≪Additional advice on the packing of dangerous goods≫ (Zusätzliche Hinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) und den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ≪European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport≫ (Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt."

7.5.7.4 Am Ende einen Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfassen, wie sie in der Norm ISO 1496-1 Series 1 freight containers - Specifications and testing - Part 1: General cargo containers for general purposes (Frachtcontainer der Serie 1 - Spezifikationen und Prüfungen - Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung) festgelegt sind, muss überprüft werden, ob die an den Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendeten Systeme mit dem am Fahrzeug verwendeten System kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen."

7.5.7.6.1 Im zweiten Satz "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 2 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Bem. streichen:

"und dem IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)".

7.5.11 CV 20 "und die Sondervorschriften V 1 und V 8 (5) und (6) des Kapitels 7.2 gelten nicht," ändern in: "und die Absätze 7.1.7.4.7 und 7.1.7.4.8 sowie die Sondervorschrift V 1 des Kapitels 7.2 gelten nicht,".

CV 21 Im dritten Unterabsatz "Im Falle einer Temperaturkontrolle nach den Verfahren R2 oder R4 der Sondervorschrift V 8 (3) des Kapitels 7.2" ändern in: "Im Falle einer Temperaturkontrolle nach den in Absatz 7.1.7.4.5 b) oder d) beschriebenen Verfahren".

TEIL 8
Kapitel 8.1
.

8.1.2.1 In Absatz a) "Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat" ändern in: "Container-/Fahrzeugpackzertifikat".

8.1.5.2 Im vierten Spiegelstrich "Norm EN 471:2003 + A1:2007" ändern in: "Norm EN ISO 20471 ".

Kapitel 8.5.

S 4 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
S4: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung unter Temperaturkontrolle

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung. Dies bedingt im Allgemeinen:

- eine sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung;

- Hinweise für den Beförderer über die Funktion des Kühlsystems, einschließlich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten;

- das Vorgehen bei Ausfall der Temperaturkontrolle;

- die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und

- die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.

Die Lufttemperatur im Inneren des Laderaums ist mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern zu messen und die Daten sind so zu aufzuzeichnen, dass jede Temperaturänderung leicht feststellbar ist.

Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben.

Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muss ein Alarmverfahren auslösen und gegebenenfalls eine Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z.B. durch Hinzufügen flüssiger oder fester Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur häufig zu kontrollieren und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur (siehe auch Absätze 2.2.41.1.17 und 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.18) erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

Bem. Diese Sondervorschrift S4 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Temperatur 55 °C überschreitet.

"S 4 Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Diese Sondervorschrift S 4 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann."

Kapitel 8.6.

8.6.1 Die Bem. streichen.

TEIL 9
Kapitel 9.1
.

9.1.1.2 In der Begriffsbestimmung von "Fahrzeug FL", in Absatz a) "Norm EN 590:2013 + AC:2014" ändern in: "Norm EN 590:2013 + A1:2017" (zweimal).

In der Begriffsbestimmung von "Typgenehmigtes Fahrzeug" "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 2 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.1.2.1 Im letzten Unterabsatz "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 3 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.1.2.2 Im ersten Unterabsatz "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung" (zweimal).

9.1.3.3 Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:

"Die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks gemäß den Vorschriften des Abschnitts 9.7.9 muss unter Punkt 11 die folgende Bemerkung enthalten: ≪Fahrzeug gemäß Abschnitt 9.7.9 des ADR für die Beförderung explosiver Stoffe in Tanks≫."

Kapitel 9.2.

9.2.1.1 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung" (zweimal).

In der Tabelle unter "9.2.2.8" "Batteriehauptschalter" ändern in: "Batterietrennschalter".

9.2.2.2.1 Im zweiten Unterabsatz streichen: "die in den Normen ISO 16750-4:2010 und ISO 16750-5:2010 festgelegten".

9.2.2.6.2 Im zweiten Spiegelstrich "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 6 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.2.2.9.1 In Absatz a) "Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11, 15 oder 18" ändern in: "Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11, 15, 18, 26 oder 28".

9.2.3.1.1 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 8 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.2.3.1.2 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.2.4.3 In Absatz b) "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung" (dreimal).

In den Fußnoten 9 und 11 jeweils "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

Die Fußnote 10 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird;

II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).

"10) UN-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:

I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,

II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem)."

9.2.4.4 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung" (viermal).

9.2.4.7.1 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 12 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.2.5 Im ersten Satz nach "Geschwindigkeitsbegrenzer" einfügen: "oder einer Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion".

Im ersten Satz "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 13 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

Im letzten Satz nach "Geschwindigkeitsbegrenzer" einfügen:

"oder die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion".

Im letzten Satz streichen:

"unter Berücksichtigung der technischen Toleranz des Geschwindigkeitsbegrenzers".

9.2.6 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 14 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

Kapitel 9.6.

9.6.1 In Absatz a) "2.2.52.1.16" ändern in: "2.2.52.1.15".

9.6.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur geeigneten Maßnahmen (R 1 bis R 5) sind in Kapitel 7.2 aufgeführt siehe Sondervorschrift V 8 (3)."Die zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur geeigneten Maßnahmen sind in Absatz 7.1.7.4.5 aufgeführt."

Kapitel 9.7.

9.7.3 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
9.7.3 Befestigungseinrichtungen

Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen sowie den in den Absätzen 6.8.2.1.2, 6.8.2.1.11 bis 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.15 und 6.8.2.1.16 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen für Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks standhalten.

"9.7.3 Befestigungseinrichtungen

9.7.3.1 Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Befestigungseinrichtungen umfassen alle Tragrahmen, die für die Anbringung der baulichen Ausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) am Fahrzeug verwendet werden.

9.7.3.2 Die Befestigungseinrichtungen von Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Tankcontainern, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen:

  • in Fahrtrichtung: das Zweifache der Gesamtmasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)16);
  • horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die Gesamtmasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)16);
  • vertikal aufwärts: die Gesamtmasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)16);
  • vertikal abwärts: das Zweifache der Gesamtmasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)16).

Bem. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten nicht für Befestigungseinrichtungen mit Bajonettverschluss in Übereinstimmung mit der Norm ISO 1161:2016 Series 1 freight containers - Corner and intermediate fittings - Specifications (ISO-Container der Reihe 1 - Eck- und Zwischenbeschläge - Anforderungen). Diese Vorschriften gelten jedoch für alle Rahmen oder andere Einrichtungen, die für die Auflage solcher Befestigungseinrichtungen auf dem Fahrzeug verwendet werden.

9.7.3.3 Bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks müssen die Befestigungseinrichtungen den in den Absätzen 6.8.2.1.11 bis 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.15 und 6.8.2.1.16 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten.

16) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2."

Die bisherige Fußnote 16) wird zu Fußnote 17).

9.7.4 In der Überschrift "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".

9.7.5.2 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

In der Fußnote 16 "ECE-Regelung" ändern in: "UN-Regelung".

9.7.8.2 Im zweiten Satz "Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11 oder 18" ändern in: "Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11, 18, 26 oder 28".

9.8.3 In der Überschrift "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".


BERICHTIGUNG

Bekanntmachung von Berichtigungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Vom 5. April 2019
(BGBl. II Nr. 7 vom 20.05.2019 S. 316)

Zu der Anlage der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520, Anlageband) und zu der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443, Anlageband) werden nachfolgend Berichtigungen der deutschen Fassung der Anlagebände bekannt gemacht. Die auf der Webseite der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2019/19contentse.html) veröffentlichten Fehlerverzeichnisse 1 und 2 zur englischen Ausgabe des ADR 2019 haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.

TEIL 1

1.1.3.6.5 "1.1.3.1 a), b) und d) bis f)" ersetzen durch: "1.1.3.1 a) und d) bis f)".

TEIL 2
Kapitel 2.1

2.2.1.3 Die Trennlinie zwischen UN 0486 und UN 0190 in der zweiten Spalte in der ersten Spalte wie folgt fortsetzen:

" 1.6 N0486GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEIb))
 0190 Bem.EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt."

2.2.1.4 Unter der Begriffsbestimmung von "SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332" im ersten Satz "als Hauptbestandteil" ersetzen durch: "als wesentlichen Bestandteil".

2.2.52.4 Bei den neu in die Ausgabe 2019 aufzunehmenden Stoffen

"DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT (als Paste)" und "DIISOBUTYRYLPEROXID (als stabile Dispersion in Wasser)" in Spalte (11) streichen: "verboten".

2.2.62.1.4.1 In der Tabelle zu Bem. 3 unter "UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE" "Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 - Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)" ersetzen durch: "Aviäres Paramyxovirus Typ 1 - velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)".

2.2.8.1.6.3.5 In der Bemerkung unter Beispiel 1
" 5 / 5 (G5CL) 1 ->Berechnung für die Verpackungsgruppe I. -> Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I."
ändern in:
"Berechnung für die Verpackungsgruppe I: 5/5 (GCL) = 1 -> Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I."

TEIL 3
Kapitel 3.2

Tabelle A UN 1043 In Spalte (15) in der zweiten Zeile "(-)" ändern in: "(E)".

TEIL 6
Kapitel 6.2

6.2.4.1 In der Tabelle unter "für Verschlüsse" die Normenbezeichnung "EN 849:1996/A2:2001 " ersetzen durch: "EN 849:1996 + A2:2001 ".

Kapitel 6.8

6.8.2.6.1 In der Tabelle unter "für die Ausrüstung" bei der Norm "EN 14595:2005" in der Spalte (4) "31. Dezember 2018" ändern in: "31. Dezember 2020".


ENDE