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28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, giftig, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;
3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
30. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, giftig, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).
31. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;
3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.
Bem.
32. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
C. Leere Verpackungen
Bem. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben.
Bem. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
(1) Die Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Diese Stoff mengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
Die gleichen Stoff mengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, weiche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), (2), und (5) bis (7) sind zu beachten.
(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2503 und 2504 vorgesehen sind.
(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2500 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:
Bem. wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
(1) Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt sein:
Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein. Die Verpackungen müssen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.
(2) Die Verpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 125 kg.
Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l oder in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l (z.B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen oder kugelförmige Gefäße), die aus Kohlenstoffstahl oder aus einem geeigneten legierten Stahl hergestellt sind, befördert werden.
Lösungen von Ammoniumnitrat der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.
(1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern [mit Ausnahme der Ziffer 1 a)] der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:
(2) Perchlorsäure der Ziffer 3 a) darf auch verpackt sein in Kombinationsverpackungen (Glas) nach Rn. 3539.
(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:
(4) Stoffe der Ziffern 25 und 27, die im Sinne der Rn. 2500 (10) fest sind, dürfen auch verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:
Bem. Zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3561).
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:
(3) Sauerstoffgeneratoren der Ziffer 27b) müssen in einer Verpackung befördert werden, die den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II und außerdem, wenn ein Generator im Versandstück ausgelöst wird, folgenden Vorschriften entspricht:
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:
Bem. Zu a), b), c), d) und Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561).
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:
Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziffer 1 b) oder c) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) versehen sein.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 5.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
(3) Sofern in Absatz (7) nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Klasse 5.1 bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für - Steife und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, de den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
(4) Gefährliche Reaktionen sind:
(5) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) und 2502 sind zu beachten.
(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.
(7) Für Stoffe der Ziffern 1a), 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16b), 17, 25 und 27 bis 32 und für die unter a) fallenden Stoffe der übrigen Ziffern ist die Zusammenpackung nicht erlaubt; jedoch ist für Perchlorsäure mit mehr als 50 % reiner Säure der Ziffer 3a) die Zusammenpackung mit Perchlorsäure der Klasse 8 Rn. 2801 Ziffer 4b) erlaubt.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1 sind mit einem Zettel nach Muster 5.1 zu versehen.
(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 oder 5, mit 1500 Natriumnitrit der Ziffer 23 c) oder mit Stoffen der Ziffer 29 oder 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1a), 1b), 3 a), 5, 31 und 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
(4) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2501 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes 1.
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "5.1 Ziffer 11 b) ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)1 muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit Ihrer (Ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 1513 Zinkchlorat 5.1 Ziffer 11 b) ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Anfälle) mit mehreren dem ADR unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.
Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2500 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 5.1".
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist am Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) a)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - Soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
C. Leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackungen, 5.1 Ziffer 41 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern, letztere für Güter in loser Schüttung, ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 2015 Wasserstoffperoxid stabilisiert, Ziffer 1 a)", zu ergänzen.
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