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28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

  1. 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g.,
  2. 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g.,
  3. 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g.

29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, giftig, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

  1. 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 1445 Bariumchlorat 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat, 1449 Bariumperoxid, 1469 Bleinitrat, 1470 Bleiperchlorat, 2464 Berylliumnitrat, 2573 Thalliumchlorat, 2719 Bariumbromat, 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor,

    3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

  3. 1872 Bleidioxid,

    3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

30. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, giftig, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

  1. 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  2. 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.;
  3. 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

31. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

  1. 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 1463 Chromiumtrioxid, Wasserfrei (Chromsäure, fest),

    3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

  3. 1511 Harnstoffwasserstoffperoxid,

    3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bem.

  1. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).
  2. 1755 Chromiumsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 17 b) oder c)].

32. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

  1. 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.;
  2. 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.;
  3. 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.
Bem. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

C. Leere Verpackungen

Bem. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben.

Bem. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

2501a

(1) Die Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen.
  2. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:
  3. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

Diese Stoff mengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

Die gleichen Stoff mengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, weiche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), (2), und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2, - 2502

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2503 und 2504 vorgesehen sind.

(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2500 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

Bem. wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

(1) Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt sein:

2503

  1. In Fässern aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 % mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder in Fässern aus Spezialstahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, oder
  2. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metallen, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorrufen. Eine Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff darf höchstens 2 Liter, eine solche aus Metall höchstens 5 Liter enthalten.

Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein. Die Verpackungen müssen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

(2) Die Verpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.

(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 125 kg.

2504

Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l oder in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l (z.B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen oder kugelförmige Gefäße), die aus Kohlenstoffstahl oder aus einem geeigneten legierten Stahl hergestellt sind, befördert werden.

  1. Die Gefäße müssen die betreffenden Vorschriften der Klasse 2 erfüllen (siehe Rn. 2212 und 2213). Die Gefäße müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Gefäßwände müssen jedoch mindestens 3 mm dick sein. Vor ihrer ersten Verwendung müssen die Gefäße einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Diese Prüfung muß zusammen mit einer inneren Prüfung der Gefäße und einer Prüfung der Ausrüstungsteile alle acht Jahre wiederholt werden. Außerdem müssen diese Gefäße alle zwei Jahre mit geeigneten Meßgeräten (z.B. Ultraschall) hinsichtlich Korrosion und Zustand der Ausrüstungsteile untersucht werden. Für diese Prüfungen und Untersuchungen gelten die entsprechenden. Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2215 bis 2217).
  2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
  3. Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

2505

Lösungen von Ammoniumnitrat der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2506

(1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern [mit Ausnahme der Ziffer 1 a)] der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

(2) Perchlorsäure der Ziffer 3 a) darf auch verpackt sein in Kombinationsverpackungen (Glas) nach Rn. 3539.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

  1. in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  2. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

(4) Stoffe der Ziffern 25 und 27, die im Sinne der Rn. 2500 (10) fest sind, dürfen auch verpackt sein:

  1. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder
  2. in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3524 oder
  3. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Typen 11HZ2 und 21HZ2, vorausgesetzt, sie werden in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern befördert.

2507

(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder
  7. in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder
  8. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder.
  9. in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder
  10. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.
Bem. Zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3561).

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

  1. in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  2. in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder
  3. in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung.

(3) Sauerstoffgeneratoren der Ziffer 27b) müssen in einer Verpackung befördert werden, die den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II und außerdem, wenn ein Generator im Versandstück ausgelöst wird, folgenden Vorschriften entspricht:

  1. andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;
  2. der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden und
  3. die Temperatur der äußeren Oberfläche des Versandstücks darf 100 °C nicht überschreiten.

2508

(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder
  7. in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder
  8. in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder
  9. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder
  10. in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder
  11. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.
Bem. Zu a), b), c), d) und Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561).

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

  1. in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder
  2. in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Art. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536 oder
  3. in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1; Stoffe der Ziffern 21 und 22 c) dürfen jedoch in allen Arten von flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein.

2509

Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziffer 1 b) oder c) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) versehen sein.

2510

3. Zusammenpackung

2511

(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 5.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Sofern in Absatz (7) nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Klasse 5.1 bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für - Steife und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, de den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

  1. die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) und 2502 sind zu beachten.

(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.

(7) Für Stoffe der Ziffern 1a), 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16b), 17, 25 und 27 bis 32 und für die unter a) fallenden Stoffe der übrigen Ziffern ist die Zusammenpackung nicht erlaubt; jedoch ist für Perchlorsäure mit mehr als 50 % reiner Säure der Ziffer 3a) die Zusammenpackung mit Perchlorsäure der Klasse 8 Rn. 2801 Ziffer 4b) erlaubt.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2512

(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1 sind mit einem Zettel nach Muster 5.1 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 oder 5, mit 1500 Natriumnitrit der Ziffer 23 c) oder mit Stoffen der Ziffer 29 oder 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1a), 1b), 3 a), 5, 31 und 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(4) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2513

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2514

Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2501 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes 1.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "5.1 Ziffer 11 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)1 muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit Ihrer (Ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 1513 Zinkchlorat 5.1 Ziffer 11 b) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Anfälle) mit mehreren dem ADR unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2500 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 5.1".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist am Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) a)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - Soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2515
-
2521

C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2522

(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackungen, 5.1 Ziffer 41 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern, letztere für Güter in loser Schüttung, ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 2015 Wasserstoffperoxid stabilisiert, Ziffer 1 a)", zu ergänzen.

2523 -
2549

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