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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 2. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 8 vom 10.06.2020 S. 346)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019);

2. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind;
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

3. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderungen des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, § 3.28, § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, Anlage 7 Abschnitt I Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 und Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind.
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1.10 Nr. 1 Buchstabe m" durch die Angabe " § 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen."(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 1.10 Nr. 4" durch die Angabe " § 1.10 Satz 2" ersetzt.
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

a) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:

altneu
7..nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 oder 3 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstige Unterlagen sich an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Nr. 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

"7. nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

8a. ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,"

b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:

altneu
2. nicht dafür sorgt, daß die in § 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen sich an Bord befinden oder die in § 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,"2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

2a. die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,"

Artikel 3
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission in ihren Plenarsitzungen in Koblenz, Senningen und Nancy gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. November 2018 (Anlage 7 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.6., unter Berücksichtigung des im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses vom 6. Mai 2020, MK-I-20-5.3-1-1, über das Hinausschieben des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2021;
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)

2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.2.;

3. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.3., unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019, MK-II-19-5.7., über die Neufassung des Änderungsbefehls zu § 4.06 Nummer 1 Moselschifffahrtspolizeiverordnung;

4. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.5.;

5. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.6., unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019, MK-II-19-5.7., über die Aufhebung der Nummer 7 und Anpassung der weiteren Nummerierung.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 4 bis 8 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung der Anlage eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)

altneu
(7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel."(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,"16. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,"

b) Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.07.2021 siehe =>)

altneu
f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nr. 1, 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 oder"f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder".

Artikel 5
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Artikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Zu diesem Zweck wird sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

§ 1.11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

" § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Fassung sein."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1.10 wird wie folgt gefasst:

"1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord".

b) Nach der Angabe zu § 1.10 wird die Angabe zu § 1.10a wie folgt eingefügt:

"1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord".

c) Die Angabe zu § 1.11 wird wie folgt gefasst:

"1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord".

d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt angefügt:

"Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV".

2. § 1.10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

  1. das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  2. das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis,
  3. das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
  4. die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
  5. die Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde,
  6. der Eichschein des Fahrzeugs,
  7. die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
  8. das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,
  9. die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
  10. ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
  11. die Urkunden, "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde",
  12. das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,
  13. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
  14. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  15. die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  16. die Unterlagen über elektrische Anlagen,
  17. die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
  18. die Prüfbescheinigung über Krane,
  19. die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
  20. bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
  21. die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
  22. auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,
  23. die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren,
  24. die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,
  1. b Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
  1. c. die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2
  1. d. bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
  1. e bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

AMTLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ........................................................-R

SCHIFFSATTEST:

- NUMMER ...................................................................................................

- SUK: .........................................................................................................

- GÜLTIG BIS: .................................................................................................

wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.

Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Metalltafel angebracht ist.

3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.

" § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord

Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen."

3. Nach § 1.10 wird § 1.10a wie folgt eingefügt:

" § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

Einheitliche europäische Schiffsnummer: .................................................................................. - R

Schiffsattest

wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.

2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen."

4. § 1.11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Fassung sein.

" § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein."

5. Nach der Anlage 12 wird Anlage 13 wie folgt angefügt:

"Anlage 13
Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RHEINSCHPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlage
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführenRheinSchPersV § 3.02
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führenRheinSchPersV § 3.13
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 3.13
2.4ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthältRheinSchPersV § 6.03
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5
2.6die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sindRheinSchPersV § 5.01ff
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 4a.02
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IIIArtikel 9
und Abschnitt VI

4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IIIArtikel 9
und Abschnitt VI

4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IVArtikel 2
Nummer 9

4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8

ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9

5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2
(Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)

RheinSchPV § 1.07
Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)

6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05
und Anlage 10

CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 2.03 und Anhang I

6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2

CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)

1. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stilliegen, müssen führen:"1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:".

2. § 3.28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen 20b
(Anlage 3 Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

Bilder 57

" § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen

(Anlage 3: Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

57

Bild

57

Bild

3. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind."e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind."

4. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt geändert:

altneu
Die Wasserstraße ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen."Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen."

5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Fahrrinne" wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird."Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird."

b) Nach dem Begriff "Fahrrinne" wird folgender Begriff eingefügt:

"Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
(Gültig ab 01.07.2020 siehe =>)
Anlage 4
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

"Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten".

2. § 9.05 der MoselSchPV wird wie folgt geändert:

altneu
§ 9.05 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADN unterliegen, Tankschiffen, Kabinenschiffe, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  9. Fahrtroute;
  10. Beladehafen;
  11. Entladehafen;
  12. bei Gefahrgütern nach ADN:
  13. die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  14. bei anderen Gütern:
  15. die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  16. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;
  17. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/Palzem) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusätzlich folgende Angaben machen:

  1. Beladungszustand (leer oder beladen);
  2. voraussichtliche Ankunft an der Eingangsschleuse:
    aa) Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,
    bb) Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.

3. Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, mündlich oder elektronisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. Für Transporte von mehr als zwei verschiedenen Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der meldepflichtigen Strecken einfährt, diese wieder verlässt und innerhalb der Strecke einen weiteren Meldepunkt in seiner Fahrtrichtung passiert.

4. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der nächsten Schleuse unverzüglich mitzuteilen.

6. Alle Fahrzeuge, die eine vollständige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben haben, sowie Fahrzeuge die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.

7. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der jeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach Nummer 2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.

8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.

" § 9.05 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden:

  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.

2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

  1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  2. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
  4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
  6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
  7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
  8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
  10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
  12. Standort, Fahrtrichtung;
  13. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
  15. Beladehafen;
  16. Entladehafen.

3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.

4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,

  1. muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,
  2. ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.

5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:

  1. Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
  2. Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.

6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen.

7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:

  1. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
  2. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben,
  3. Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abgegeben haben.

8. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.

9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.

10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.

11. Auf den Strecken

  1. Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
  2. Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
  3. Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88).

die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:

  • auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel zu übermitteln,
  • auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu übermitteln,
  • auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker zu übermitteln.

12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."

3. Die Anlage 12 wird hinzugefügt:

"Anlage 12
Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

Bezeichnung:

4. Die von der Moselkommission getroffenen Beschlüsse MK-II-15.4.2, MK-I-17.5.4 (soweit Änderungen zu § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind) und MK-I-18.5.6. werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2)
Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:

"1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde".

b) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:

"1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission".

2. § 1.22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anordnungen vorübergehender Art"Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde".

b) Nummer 3

3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

wird aufgehoben.

3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:

" § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,

  1. in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
  2. um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7).
Anlage 6
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)

1. § 4.06 Nummer 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
  1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein.

"1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
  1. sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
  2. sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet."

2. § 4.06 Nummer 3 MoselSchPV wird neu hinzugefügt:

"3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5).
Anlage 7
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)

Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:

1. Die Angaben zu Zeichen E.3 werden wie folgt gefasst:

E.3WehrBild

2. Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.

3. Nach dem Zeichen E.4a wird folgendes Zeichen E.4b eingefügt:

E.4bFrei fahrende FähreBild

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7).
Anlage 8
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5)

1. In § 1.01 MoselSchPV wird Buchstabe aj (neu) wie folgt hinzugefügt:

"aj) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.".

2. § 1.07 Nummer 4 Satz 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) mitführen."Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen."

3. § 1.08 Nummer 4, 5 und 6 MoselSchPV werden wie folgt gefasst:

altneu
4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.

5. Sind die nach § 11.02 Nummer 4 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

  1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
  4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
  6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.

Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nummer 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung tragen

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

"4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.

5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

  1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
  4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
  6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden. Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."

4. § 1.10 Nummer 1 Buchstaben c, i, y, z und ad MoselSchPV werden wie folgt gefasst:

altneu
c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,

i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,

y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Drahtseile,

z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungs zustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist,

ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Sicherheitsrolle,

"c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,"

"i) die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,"

"y) die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,"

"z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis,"

"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,".

5. § 1.10 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen."3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen."

6. § 2.04 Nummer 1 und 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten enthalten.

Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Ihr Nullpunkt muß in der waagerechten Ebene durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers - oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, durch dessen tiefsten Punkt - an ihrer Anbringungsstelle liegen.

"1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.

Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt."

7. § 4.07 Nummer 1 Satz 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein."1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein."

8. § 4.07 Nummer 6 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen."6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen."

9. § 7.01 Nummer 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.

Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

10. § 8.01 Nummer 2 und 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsuntersuchungsordnung genügen.

3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rheinschiffsuntersuchungsordnung genügen.

"2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.

Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.

3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.

Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen."

11. § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird."d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird."

12. § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

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a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,"a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,"
ENDE