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RheinSchUO - Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)

Vom 1. Dezember 2020
(Quelle: https://www.ccr-zkr.org)


Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

1. "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

2. "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

3. "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;

4. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

5. "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

6. "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

7. "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

8. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

9. "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

10. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

11. "Schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann.

12. "Schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

13. "Schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

14. "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

15. "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

16. "Formation" Form der Zusammenstellung eines Verbandes;

17. "Starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

18. "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

19. "Gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

20. "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

21. "Länge" oder "L" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

22. "Breite" oder "B" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches);

23. "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

24. "Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd's Register (LR);

25. "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.

§ 1.02 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für folgende Fahrzeuge

  1. Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
  2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

2. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

  1. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
  2. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem ADN verfügen;
  3. Fahrgastschiffe;
  4. schwimmenden Geräte.

3. Diese Verordnung gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

§ 1.03 Zulassung zum Verkehr

Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des ES-TRIN entsprechen.

§ 1.04 Schiffsattest

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen

  1. ein Schiffsattest mitführen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt worden ist, oder
  2. ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis mitführen.

Das Schiffsattest wird nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt I des ES-TRIN ausgestellt.

§ 1.05 Seeschiffe

1. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 Anwendung findet, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen.

2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Internationale Freibordübereinkommen keine Anwendung finden, müssen die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

3. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwendung findet, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen.

4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung findet, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.

5. Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind müssen das jeweilige gültige Schiffsattest nach Anlage 3 Abschnitt IV des ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweilige gültige Schiffsattest nach Anlage 3 Abschnitt I des ES-TRIN mitführen. Dabei muss Kapitel 25 des ES-TRIN, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 des ES-TRIN, erfüllt sein.

§ 1.06 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,

  1. in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
  2. um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

§ 1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden

1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden beschließen.

Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.

2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden.

3. Anweisungen nach dem ES-TRIN für die Anwendung des ES-TRIN gelten als Dienstanweisungen im Sinne der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

Kapitel 2
Verfahren

§ 2.01 Untersuchungskommission

1. Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten Hafenplätzen eingesetzt.

2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.

Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen

  1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung;
  2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt;
  3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt;
  4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.

3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, der die Untersuchungskommission einsetzt, berufen.

Der Vorsitzende und die Sachverständigen haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.

4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

5. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führt ein Verzeichnis der Untersuchungskommissionen und veröffentlicht dieses.

§ 2.02 Antrag auf Untersuchung

1. Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter, der eine Untersuchung erwirken will, hat bei einer Untersuchungskommission seiner Wahl einen Antrag nach Anlage A zu stellen. Die Untersuchungskommission bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind.

2. Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Verordnung nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Schiffsattest beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

§ 2.03 Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung

1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

2. Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.

Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Fahrzeug mit Maschinenantrieb und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen.

3. Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

4. Für Fahrzeuge mit einer Länge L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu Nummer 3 die Untersuchungskommission, die später das Schiffsattest ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

§ 2.04 Erteilung des Schiffsattestes

1. Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeuges fest, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen des ES-TRIN eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage 3 Abschnitt I des ES-TRIN.

2. Die Untersuchungskommission prüft bei der Erteilung eines Schiffsattests, ob für das betreffende Fahrzeug nicht bereits ein gültiges Schiffsattest oder Zeugnis gemäß § 1.04 erteilt wurde.

3. Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung des Schiffsattestes ab, hat sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 2.05 Vorläufiges Schiffsattest

1. Die Untersuchungskommission kann ein vorläufiges Schiffsattest erteilen für

  1. Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes mit Zustimmung der Untersuchungskommission an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;
  2. Fahrzeuge, deren Schiffsattest verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach §§ 2.07 oder 2.13 Nr. 1 entzogen worden ist;
  3. Fahrzeuge, deren Schiffsattest nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist;
  4. Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schiffsattestes erfüllt sind;
  5. Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Schiffsattest übereinstimmt;
  6. schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen eines vorläufigen Schiffsattestes abhängig macht;
  7. Fahrzeuge, für die die Untersuchungskommission eine Gleichwertigkeit nach § 2.20 Nr. 1 bis 3 für die Fälle zulässt, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung ausgesprochen hat.

2. Das vorläufige Schiffsattest wird entsprechend Anlage 3 Abschnitt II des ES-TRIN erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.

3. Das vorläufige Schiffsattest enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig

  1. in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
  2. in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
  3. in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf nur mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verlängert werden.

4. Die zuständigen Behörden benachrichtigen die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über die Erteilung des vorläufigen Schiffsattests im Fall von Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet.

§ 2.06 Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes

1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste beträgt bei Neubauten

  1. für Fahrgastschiffe und schnelle Schiffe fünf Jahre;
  2. für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

In begründeten Fällen kann die Untersuchungskommission eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt.

2. Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes von der Untersuchungskommission in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die in Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

§ 2.07 Vermerke und Änderungen im Schiffsattest

1. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

2. Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungskommission vorgenommen werden.

3. Nimmt eine Untersuchungskommission eine Änderung des Schiffsattestes vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.

§ 2.08 Sonderuntersuchung

1. Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeuges Einfluss hat, muss es, ehe es wieder in Fahrt gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden.

2. Die Untersuchungskommission, welche die Sonderuntersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie darf die bestehende Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes nicht überschreiten.

Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.

§ 2.09 Wiederkehrende Untersuchung

1. Vor Ablauf der Gültigkeit des Schiffsattestes muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.

2. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes ohne wiederkehrende Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeuges befinden.

3. Die Untersuchungskommission, die die wiederkehrende Untersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie richtet sich nach § 2.06.

Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Schiffsattest ausgestellt hat, mitzuteilen.

4. Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Schiffsattest durch ein neues ersetzt, so ist das alte Schiffsattest der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, zurückzugeben.

§ 2.10 Freiwillige Untersuchung

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.

Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

§ 2.11 Untersuchung von Amts wegen

1. Kommt eine für die Sicherheit der Rheinschifffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die Schifffahrt darstellt, kann sie die Untersuchung des Fahrzeuges durch eine Untersuchungskommission anordnen.

2. Der Eigner des Fahrzeuges trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der in Nummer 1 genannten Behörde als begründet anerkennt.

§ 2.12 Bescheinigung oder Prüfung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines technischen Dienstes

1. Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug von den im ES-TRIN vorgeschriebenen Übereinstimmungsprüfungen ganz oder teilweise absehen, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug den Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht.

2. Eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder - soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsbereiche vorgesehen - eines technischen Dienstes darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder der technische Dienst bestätigt, dass sie oder er die Bestimmungen der Anweisungen des ES-TRIN eingehalten hat.

3. Für die Anwendung des ES-TRIN können technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.

§ 2.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Schiffsattestes

1. Erkennt die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, ist das Schiffsattest zurückzubehalten und die Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.

Hat die Untersuchungskommission festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, wird das Schiffsattest dem Eigner oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.

Diese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungskommission vorgenommen werden.

Muss die Untersuchungskommission, die das Schiffsattest zurückbehalten hat, davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, wird das Schiffsattest der Untersuchungskommission zugeschickt, die es erteilt hat oder als letzte erneuert hat.

2. Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, hat der Eigner das Schiffsattest an die Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben.

§ 2.14 Ersatzausfertigung

1. Der Verlust eines Schiffsattestes muss der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, mitgeteilt werden.

Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Schiffsattestes aus, die als solches zu bezeichnen ist.

2. Ist ein Schiffsattest unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter das Schiffsattest der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Nummer 1 eine Ersatzausfertigung aus.

§ 2.15 Kosten

1. Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten in Zusammenhang mit der Untersuchung und der Erteilung des Schiffsattestes nach der jeweiligen von den Rheinuferstaaten und Belgien erlassenen Kostenordnung. Es darf im Hinblick auf das Registrierungsland, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Eigners kein Unterschied gemacht werden. § 2.11 Nummer 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

2. Die Untersuchungskommission kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

§ 2.16 Auskünfte

Die Untersuchungskommission darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Schiffsattest eines Fahrzeuges gestatten und auf Kosten dieser Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften erteilen, die als solche zu bezeichnen sind.

§ 2.17 Verzeichnis der Schiffsatteste

1. Die Untersuchungskommissionen versehen die von ihnen erteilten Schiffsatteste mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Schiffsatteste nach Anlage 3 Abschnitt VI des ES-TRIN.

2. Die Untersuchungskommissionen haben von jedem Schiffsattest, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein und aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.

3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Nummer 1 gewährt.

§ 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer

1. Die Rheinuferstaaten und Belgien stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß dieser Verordnung und dem ES-TRIN erhält.

2. Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.

3. Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage 1 des ES-TRIN zusammen.

4. Die Untersuchungskommission, die das Schiffsattest für ein Fahrzeug ausstellt, trägt darin die ENI ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schiffsattestes noch nicht über eine ENI verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.

Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer ENI nicht möglich ist, wird die auf dem Schiffsattest einzutragende ENI von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das Schiffsattest ausstellt.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe.

5. Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der ENI beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Schiffsattest eingetragene ENI auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.

6. Die Rheinuferstaaten und Belgien setzen das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über die Namen und die Kontaktdaten der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden sowie von allen Änderungen an diesen Daten in Kenntnis. Das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führt ein Verzeichnis dieser Behörden.

§ 2.19 Europäische Schiffsdatenbank

1. Die Rheinuferstaaten und Belgien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden für jedes Fahrzeug, für die ein Schiffsattest beantragt oder ausgestellt wurde, unverzüglich Folgendes in die Europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 eingeben:

  1. die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs in Einklang mit Anlage 2 des ES-TRIN;
  2. die Daten in Bezug auf die ausgestellten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Schiffsatteste sowie in Bezug auf die Untersuchungskommission, die das Schiffsattest erteilt;
  3. eine digitale Kopie aller Schiffsatteste, die von den Untersuchungskommissionen ausgestellt wurden;
  4. die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen für Schiffsatteste; und
  5. alle Änderungen der unter den Buchstaben b bis d genannten Angaben.

2. Die in Nummer 1 genannten Daten können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Rheinuferstaaten und Belgien und von Drittländern, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG betraut sind, zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

  1. Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG ;
  2. Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
  3. Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
  4. statistische Datenerfassung.

3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rheinuferstaaten und Belgien erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679.

4. Die zuständige Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere die des Kapitels V, erfüllt sind. Die Rheinuferstaaten und Belgien stellen sicher, dass die Übermittlung für die in Nummer 2 genannten Zwecke notwendig ist. Die Rheinuferstaaten und Belgien stellen sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Rheinuferstaates oder Belgiens festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die ein Fahrzeug betreffenden Daten aus der Datenbank gemäß Nummer 1 gelöscht werden, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.

§ 2.20 Gleichwertigkeit und Abweichungen

1. Schreiben die Bestimmungen des ES-TRIN vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkannt sind.

2. Falls die Anwendung

  1. der in Kapitel 19 des ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder
  2. der in Kapitel 32 des ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen

praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den technischen Vorschriften des ES-TRIN abweichen, ein Schiffsattest ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

4. Die zuständigen Behörden benachrichtigen die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über die Erteilung von Gleichwertigkeiten und Abweichungen.

5. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 bis 3 und 6 sind in das Schiffsattest einzutragen.

6. Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 32 des ES-TRIN nur aufgrund von besonderen Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwenden.

§ 2.21 Typgenehmigungen und Veröffentlichungen

1. Für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge wird die Einhaltung der Anforderungen durch von den zuständigen Behörden erteilte Typgenehmigungen festgestellt. Diese Teile und Ausrüstungen, die Anforderungen sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN aufgeführt.

2. Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben R. Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN aufgeführt.

3. Die Mitgliedsstaaten unterrichten die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über die von ihnen benannten zuständigen Behörden.

4. Die zuständigen Behörden teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die von ihnen aufgrund von Typgenehmigungen zugelassenen Ausrüstungen und Teile wie auch die von ihnen anerkannten Fachfirmen für deren Einbau oder Austausch mit.

5. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt veröffentlicht

  1. die Verzeichnisse der für die Erteilung von Typgenehmigungen zuständigen Behörden und der in diesem Zusammenhang anerkannten technischen Dienste;
  2. die Verzeichnisse der auf der Grundlage der nach dieser Verordnung erteilten Typgenehmigungen und von als gleichwertig anerkannten Typgenehmigungen zugelassenen Teile und Ausrüstungen;
  3. die Verzeichnisse der anerkannten Fachfirmen für den Einbau oder Austausch der zugelassen Teile und Ausrüstungen.

6. Typgenehmigungen für Ausrüstungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 sind vorgenannten Typgenehmigungen gleichwertig.

7. Die Nummern 2 bis 6 gelten nicht für fest installierte Feuerlöschanlagen.

§ 2.22 Mitteilungen betreffend die Zulassung von Bordkläranlagen

1. Jede für die Zulassung von Bordkläranlagen zuständige Behörde übermittelt

  1. den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen (mit den Einzelheiten nach Anlage 7 Abschnitt V des ES-TRIN), deren Typgenehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
  2. auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
    aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Bordkläranlagentyp, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
    bb) die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in Artikel 18.05 Nummer 3 des ES-TRIN, die die Einzelheiten nach Anlage 7 Abschnitt VI des ES-TRIN enthält.

2. Jede für die Zulassung zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage 7 Abschnitt VII des ES-TRIN über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

3. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.

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Muster-Antrag auf UntersuchungAnlage A

Die Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges wird bei der Untersuchungskommission ....

für eine erste Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Freiwillige Untersuchung -*) .... beantragt.

1 Name und Adresse des Eigners: ....

2 Name des Fahrzeuges: ....

3 Ort und Nummer der Registrierung:....

4 Heimatort: ....

5 Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: ....

6 Art des Fahrzeuges: ....

7 *) Besondere Tauglichkeiten: ....

8 Name und Ort der Bauwerft: ....

9 Baujahr: _ _ _ _

10 Tragfähigkeit/Wasserverdrängung _ _ _ _ t*) - m3*)

11 Anzahl der Motoren zum Hauptschiffsantrieb _

12 Total Hauptantriebsleistung _ _ _ _ kW

13 Anzahl der Hauptpropeller _

14 Das Schiffsattest wird beantragt für die Fahrt:

15 Das Fahrzeug

in .... am ....

16 *) Das Fahrzeug besitzt eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2.12 Nr. 2.
ausgestellt am ....
gültig bis ....

17 *) Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN.
vom ....
durch ....
gültig bis ....

18 Für die Untersuchung vorgeschlagener Ort, Datum und Uhrzeit: ....

19 Adressen, an welche die Antwort und eventuelle Mitteilungen zu richten sind: ....

20 Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt:

  1. *) Schiffsbrief,
  2. *) Urkunde über die Zuteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer oder der amtlichen Schiffsnummer,
  3. *) Eichschein,
  4. *) Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter,
  5. *) Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein,
  6. *) Attest über die Voruntersuchung,
  7. *) Bescheinigung nach § 2.12, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft,
  8. *) Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen,
  9. *) Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen,
  10. *) Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen,
  11. *) Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe,
  12. *) sonstige Berechnungsunterlagen und Nachweise,
  13. *) Typgenehmigungsbogen,
  14. *) Motorparameterprotokoll und Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter.
.................................................,den .....................................................
(Ort)(Datum)(Unterschrift des Eigners oder seines Vertreters)

21 Name und Adresse, an welche die Rechnung zu richten ist:

Hinweise

Zu Nummer:

6 Bei Schiffen folgende Angaben:
Schleppboot, Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff, Güterschleppkahn, Tankschleppkahn, Güterschubleichter, Tankschubleichter, Trägerschiffsleichter, Fahrgastschiff, Seeschiff oder andere zu beschreibende Art.
Bei schwimmenden Geräten genaue Angaben über die Art des Gerätes.
Bei Fahrzeugen Angaben des Hauptbaustoffes.

7 Angabe, ob das Fahrzeug auch zu anderen Zwecken verwendet werden soll, als seiner Bauart entspricht: wie tauglich als Schleppboot, als Schubboot, als Kupplungsfahrzeug, als Schubleichter, als Schleppkahn, als Fahrgastschiff.

10 Wenn das Fahrzeug nicht geeicht ist, schätzungsweise.

20 l) Bei Fahrgastschiffen geben die Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt) Auskunft über die Abmessungen und die Bauart des Schiffes; sie werden begleitet von Skizzen der zu vermessenden Flächen in für den Eintrag der Ausmaße geeignetem Maßstab.

*) Nichtzutreffendes streichen

.

Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.04 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren AnerkennungAnlage O


Lfd. Nr.Dem Schiffsattest nach § 1.04 als gleichwertig anerkannte ZeugnisseModalitäten für deren AnerkennungDatum der Anerkennung
1Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass die damit ausgestatten Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II der letztgültigen Fassung der Richtlinie 2006/87 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG voll entsprechen.Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 ein Gemeinschaftszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt oder die vergleichbaren Grenzwerte der letztgültigen Fassung der Richtlinie 97/68/EG einhalten.27. November 2008
2Nach dem 6. Oktober 2018 erteilte oder erneuerte Unionszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass diese Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 des ES-TRIN den Vorschriften der letztgültigen Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1629 voll entsprechen.Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge, die nach dem 6. Oktober 2018 ein Unionszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt, oder die vergleichbaren Grenzwerte der letztgültigen Fassung der Richtlinie 97/68/EG einhalten.7. Dezember 2017


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