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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 1. Mai 2018
(BGBl. II Nr.7 vom 09.05.2018 S. 170)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);
3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);
4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
5. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4.05 Nr. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 4.05 Nummer 1 und 3" ersetzt.
2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe " § 11.03 Nr. 1 Buchstabe d," gestrichen.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende Nummern 14 bis 14b ersetzt:
alt | neu |
14. entgegen § 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht auf Empfang schaltet oder entgegen § 4.05 Nr. 6 Sprechfunk nicht benutzt, | "14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,
14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, 14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt," |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
26. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, | "26. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird," |
bb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
"26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,
cc) Die bisherigen Nummern 26a und 26b werden die Nummern 26b und 26c.
dd) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe " § 7.06" durch die Wörter " § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1" ersetzt.
bbb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) die Meldepflicht nach § 12.01 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 6, | "g) die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Nummer 4 bis 8 oder Nummer 10," |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,".
bb) Nummer 10 Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
n) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, | "n) das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet," |
Artikel 3
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
Der von der Moselkommission in Trier gefasste Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-1 7-5.3) zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5 veröffentlicht.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4.05 Nr. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 4.05 Nummer 1 Satz 1 " ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummern 14 bis 15c ersetzt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
alt | neu |
14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften betreibt oder entgegen § 4.05 Nr. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene Sprache verwendet,
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4 Satz 1 sich über Sprechfunk nicht meldet oder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten nicht gibt, | 14. entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,
15. entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Verbindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit geschaltet hat, 15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht über Sprechfunk meldet, 15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, 15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht benutzt,". |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
29. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist, | "29. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird," |
bb) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a. ein Fahrzeug führt, das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ausgerüstet ist,".
cc) Die bisherigen Nummern 29a und 29b werden die Nummern 29b und 29c.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
"5a. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,".
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, | "7. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird," |
cc) In Nummer 8 werden die Wörter " § 7.08 Nr. 3 erster Halbsatz" durch die Angabe " § 7.08 Nummer 5" ersetzt.
dd) Nummer 11 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
alt | neu |
m) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, | "m) das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist," |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse sowie Artikel 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa bis cc und dd Dreifachbuchstabe aaa und Buchstabe c treten am 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Beschluss sowie Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
(3) Artikel 3 Satz 1, der in Artikel 3 Satz 1 genannte Beschluss sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa und dd treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 1 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1) |
1. Folgende Angabe zu dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt angefügt:
"Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten".
2. Folgender Buchstabe ag wird dem § 1.01 wie folgt angefügt:
"ag) "festverbundener Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können."
3. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;" |
4. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Verbandsgattung; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;" |
5. § 12.01 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12.01 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen, die mehr als 20 Container befördern, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 6 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. 3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt für mehr als 2 Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden. 4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 5. Auf den Strecken
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßnahmen:
6. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen. | " § 12.01 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt. 4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:
6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden. 7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. 8. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.1 1 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:
Die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafelzeichen B.1 1 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen. 9. Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:
Nicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen. 10. Die zuständige Behörde kann
|
6. Folgende Anlage 12 wird nach der Anlage 11 angefügt:
"Anlage 12
Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Bezeichnung:
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 2 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2) |
1. § 1.10 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
k) ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, | "k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk," |
2. § 4.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk erläutert. 2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist die deutsche Sprache zu benutzen. 3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind. 4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff--Schiff, Nautische Information und Schiff--Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muß die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten. 5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff--Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Fahrzeuge müssen die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben. 6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. | " § 4.05 Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. 2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache zu benutzen. 3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind. 4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten. 5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zu - gewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben. 6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen." |
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 3 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3) |
§ 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt."
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 4 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4) |
1. § 7.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt angefügt:
"3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist."
b) Nummer 4 wird wie folgt angefügt:
"4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung
nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht."
2. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird nach dem Tafelzeichen B.11 das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:
"B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nr. 3)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 5 (zu Artikel 3 Satz 1) |
§ 4.05 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
entsprechen und gemäß
betrieben werden. Bei Funkverbindungen (Meldungen und Absprachen) ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Funkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. 2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. 3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes. 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muß sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muß auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben. 5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. | " § 4.05 Sprechfunk
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ID: 180858
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