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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 22. November 2023
(BGBl. II Nr. 0321 vom 30.11.2023)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die durch Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche Nachweis nicht erneuert ist, | "1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist," |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
| "(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Eintragungen nach § 5.01 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorgenommen werden, | "2. die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonal - verordnung vorgenommen werden," |
bb) Die Nummern 4
4. die erforderliche Befähigung der nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, jederzeit durch das Befähigungszeugnis nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
und 5
5. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals auf Fahrgastschiffen nach § 16.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 16.10 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
werden aufgehoben.
12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,
aufgehoben.
3. In § 10 werden die Wörter "bis zum 17. Januar" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Umschreibung von Behördenpatenten
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."
5. In der Anlage 1 wird in § 19.04 die Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
| "2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
|
Artikel 3
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)
Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-23-5.2., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2., (Anlage 10 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 Absatz 5 Nummer 11 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe o
o. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Buchstaben p bis x werden die Buchstaben o bis w.
Artikel 5
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
In der Anlage Abschnitt 2 der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10 Nummer 2 RheinSchPV § 1.10 Nummer 2 MoselSchPV § 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN | " § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10a Nummer 1 RheinSchPV § 1.10a Nummer 1 MoselSchPV § 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN". |
Artikel 6
Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 und die Anlagen 3 bis 5 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
3. Artikel 3 und die Anlage 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3) | Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) |
In § 6.01 Nummer 1 wird der letzte Satz
Die für die Zulassung des Ausbildungsprogramms vorzulegenden Dokumente werden in einer Dienstanweisung an die zuständigen Behörden festgelegt.
Die für die Zulassung des Ausbildungsprogramms vorzulegenden Dokumente werden in einer Dienstanweisung an die zuständigen Behörden festgelegt.
gestrichen.
Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4) | Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) |
§ 20.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Sätze 3 bis 5
Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
gestrichen.
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
4. Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf."
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 5) (Gültig ab 01.06.2024 siehe =>) | Anlage 3 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a) |
§ 6.21 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden. | "Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden." |
b) Satz 3
Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt wird oder werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
wird gestrichen.
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 6) (Gültig ab 01.06.2024 siehe =>) | Anlage 4 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b) |
§ 14.03 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90. 2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:
4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt: Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47. | " § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90. 2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:
4. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10. 5. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt: Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47." |
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 7) (Gültig ab 01.06.2024 siehe =>) | Anlage 5 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c) |
§ 9.08 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen | " § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen." |
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2). (Gültig ab 01.07.2024 siehe =>) | Anlage 6 (zu Artikel 3 Satz 2) |
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ab) "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS genutzt wird; | "ab) "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird;" |
b) Buchstabe ak wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ak) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. | "ak) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen." |
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen | "Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen." |
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS übermittelt werden: | "Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:". |
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;" |
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;" |
Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2).
3. § 9.05 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
alt | neu |
a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV "Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS erfolgen, | "a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen," |
Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2.)
ID: 232363
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