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Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 22. November 2023
(BGBl. II Nr. 0321 vom 30.11.2023)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die durch Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3);
  2. Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4).

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 5);
  2. Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 6);
  3. Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 7).

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,"1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
  1. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde,
  2. ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Befähigungszeugnis nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -größe geführt wird,
  3. ein Fahrzeug ohne die jeweils erforderliche besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung geführt wird,
  4. ein mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenes Fahrzeug geführt wird, obwohl der Schiffsführer nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung qualifiziert ist.
"(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Eintragungen nach § 5.01 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorgenommen werden,"2. die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonal - verordnung vorgenommen werden,"

bb) Die Nummern 4

4. die erforderliche Befähigung der nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, jederzeit durch das Befähigungszeugnis nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,

und 5

5. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals auf Fahrgastschiffen nach § 16.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 16.10 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,

werden aufgehoben.

2. In § 9 wird die Nummer 12

12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,

aufgehoben.

3. In § 10 werden die Wörter "bis zum 17. Januar" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.

4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Umschreibung von Behördenpatenten

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

5. In der Anlage 1 wird in § 19.04 die Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2

1

Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 501 bis 1.000

Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann111111
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist222233

2

Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von
1.001 bis 2.000

Schiffsführer2 oder 222233
Steuermann- oder------
Bootsmann- oder-1-1-1
Matrose3 oder213131
Leichtmatrose- oder211 1)2 1)1 1)2 1)
Maschinist3 oder333333
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.
"2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl
der Fahrgäste:
von 501 bis 1000
Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann111111
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist 2)222233
2Zulässige Anzahl
der Fahrgäste:
von 1001 bis 2000
Schiffsführer2 oder 222233
Steuermann- oder ------
Bootsmann- oder -1-1-1
Matrose3 oder 213131
Leichtmatrose- oder 211 1)2 1)1 1)2 1)
Maschinist 2)3 oder 333333
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein."

Artikel 3
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-23-5.2., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2., (Anlage 10 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 Absatz 5 Nummer 11 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe o

o. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Buchstaben p bis x werden die Buchstaben o bis w.

Artikel 5
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

In der Anlage Abschnitt 2 der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO
§ 1.10 Nummer 2 RheinSchPV
§ 1.10 Nummer 2 MoselSchPV
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN
" § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO
§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV
§ 1.10a Nummer 1 MoselSchPV
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN".

Artikel 6
Inkrafttreten

1. Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

2. Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 und die Anlagen 3 bis 5 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

3. Artikel 3 und die Anlage 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung 
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)  

In § 6.01 Nummer 1 wird der letzte Satz

Die für die Zulassung des Ausbildungsprogramms vorzulegenden Dokumente werden in einer Dienstanweisung an die zuständigen Behörden festgelegt.

Die für die Zulassung des Ausbildungsprogramms vorzulegenden Dokumente werden in einer Dienstanweisung an die zuständigen Behörden festgelegt.

gestrichen.

.

Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung 
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)  

§ 20.01 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Sätze 3 bis 5

Der Umtausch kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

gestrichen.

b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
  2. für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
  3. für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt. Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.

Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber

4. Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 5)
(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)  

§ 6.21 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden."Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden."

b) Satz 3

Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt wird oder werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.

wird gestrichen.

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 6)
(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)  

§ 14.03 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen

1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    1. vor Mannheim-Rheinau
      von km 413,40 bis km 414,25,
      von km 414,56 bis km 414,90,
      von km 415,50 bis km 416,75;
    2. . vor Mannheim
      von km 423,50 bis km 424,00,
      von km 425,36 bis km 427,00,
      von km 428,72 bis km 429,60,
      von km 429,80 bis km 430,30;
  2. Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer von km 413,10 bis km 413,40, von km 430,30 bis km 431,10;
  2. Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.

" § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen

1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    1. vor Mannheim-Rheinau
      von km 413,10 bis km 414,25,
      von km 414,56 bis km 414,90,
      von km 415,50 bis km 416,75,
    2. vor Mannheim
      von km 423,50 bis km 424,00,
      von km 425,36 bis km 427,00,
      von km 428,93 bis km 429,42.
  2. Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.

3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    von km 413,10 bis km 413,40,
    von km 430,20 bis km 430,70.
  2. Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10.

5. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47."

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 7)
(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)  

§ 9.08 wird wie folgt geändert:

altneu
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar

Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen

" § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar

Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2).
(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)
Anlage 6
(zu Artikel 3 Satz 2)

1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:

altneu
ab) "Inland AIS Gerät"
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS genutzt wird;
"ab) "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird;"

b) Buchstabe ak wird wie folgt gefasst:

altneu
ak) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen."ak) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen."

2. § 4.07 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen"Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen."

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS übermittelt werden:"Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:".

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;"

c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;"

Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2).

3. § 9.05 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

altneu
a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV "Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS erfolgen,"a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen,"

Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2.)

ID: 232363


ENDE