umwelt-online: Akzeptierte Nachweisverfahren zu den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - JAR-FCL 1 (deutsch) - (Flugzeug)(3)
zurück |
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.160 und 1.165 (a)(4)
Modulare Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160 und 1.165)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Flugausbildung
Ausbildung im Sichtflug | Empfohlene Flugzeit | |
1 | Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeugs | |
2 | Start, Platzrunde, Anflug und Landung Gebrauch der Checkliste, Vermeiden von Zusammenstößen, Kontrollverfahren | 0:45 |
3 | Platzrundenverfahren: simulierter Triebwerksausfall während und nach dem Start | 0:45 |
4 | Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kürzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit, Landungen auf kurzen Pisten | 1:00 |
5 | Starts und Landungen mit Seitenwind, Durchstarten | 1:00 |
6 | Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes und | 0:45 |
7 | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Strömungsabriss | 0:45 |
8 | Überlandflug - unter Einsatz von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen Flugplanung durch den Bewerber, Erstellen eines ATC-Flugplanes; Beurteilung der Wetterberatungsunterlagen, NOTAM etc., Sprechfunkverfahren und Sprechgruppen, Standortbestimmung mittels Funknavigationshilfen; An- und Abflüge zu/von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln, simulierter Ausfall der Sprechfunkverbindung; Wetterverschlechterung, Ausweichverfahren; simulierter Triebwerksausfall während des Reisefluges, Auswahl eines Notlandestreifens. | 10:00 |
Ausbildung im Instrumentenflug
Dieses Modul entspricht dem zehnstündigen Modul A: Grundlagen des Instrumentenfluges gemäß ANV FCL 1.205. Dieses Modul behandelt die Grundlagen zum Führen eines Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten einschließlich des Ausfalls von Fluglageinstrumenten und dem Beenden ungewöhnlicher Fluglagen.
Alle Übungen können in einem FNPT I oder II oder in einem Flugsimulator durchgeführt werden. Wenn die Instrumentenflugausbildung unter Sichtflugwetterbedingungen stattfindet, sind Instrumentenflugwetterbedingungen für den Flugschüler in geeigneter Weise zu simulieren.
Ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) kann für die Übungen 9, 10, 11, 12, 14 und 16 verwendet werden.
Die Verwendung des BITD unterliegt folgenden Voraussetzungen:
9 | Grundlegende Übungen im Instrumentenflug ohne Sicht nach außen, Horizontalflug, Veränderung der Triebwerksleistung zum Erhöhen oder Verringerung der Fluggeschwindigkeit, Einhalten von Geradeaus- und Horizontalflug, Horizontalflugkurven mit 15° und 25° Querneigung, rechts und links, Ausleiten auf vorgegebene Steuerkurse | 0:30 |
10 | Wiederholung von Übung 9, zusätzlich Steig- und Sinkflug, Einhalten von Steuerkurs und Geschwindigkeit, Übergang in den Horizontalflug, Steig- und Sinkflugkurven | 0:45 |
11 | Instrumentenflug-Übungsfigur
a. Beginn der Übung, Verlangsamung der Fluggeschwindigkeit auf Anfluggeschwindigkeit, Landeklappen in Anflugstellung b. Einleiten einer Standardkurve (rechts oder links) c. Ausleiten auf Gegenkurs, Einhalten des neuen Kurses für eine Minute d. Standardkurve, Fahrwerk ausgefahren, Sinkflug mit 500 ft/min e. Ausleiten auf den ursprünglichen Kurs, Einhalten des Sinkfluges (500ft/min) und des neuen Kurses für eine Minute f. Übergang in den Horizontalflug, 1.000 ft unterhalb der ursprünglichen Anflugfläche g. Einleiten des Durchstartens und h. Steigflug mit der Geschwindigkeit für bestes Steigen | 0:45 |
12 | Wiederholung von Übung 9 und Steilkurven mit 45°
Querneigung, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen | 0:45 |
13 | Wiederholung von Übung 12 | 0:45 |
14 | Funknavigation unter Verwendung von VOR, NDB oder, sofern vorhanden, VDF, Anschneiden vorgegebener Anund Abflugkurse (QDM, QDR). | 0:45 |
15 | Wiederholung von Übung 9 und Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen Wiederholung von Übung 9, Kurven und Höhenwechsel sowie Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen mit simuliertem Ausfall von künstlichem Horizont und/oder Kurskreisel | 0:45 |
16 | Wiederholung von Übung 9, Kurven und Höhenwechsel | 0:45 |
17 | Erkennen und Beenden von Strömungsabriss | 0:45 |
18 | Wiederholung der Übungen 14, 16 und 17 | 3:30 |
Ausbildung auf mehrmotorigen Flugzeugen
Sofern gefordert, sind die Übungen 1 bis 18 auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchzuführen, einschließlich Führen des Flugzeuges mit simuliertem Ausfalls eines Triebwerks und dem Abstellen und Wiederanlassen des Triebwerks. Vor Beginn der Ausbildung muss der Bewerber die Bestimmungen von JAR-FCL 1.235 und 1.240 für das jeweilige in der Prüfung verwendete Flugzeug erfüllt haben.
Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt E
Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug)
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.205
Modulare Ausbildung für IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
Lehrgangsmodul: Grundlagen des Instrumentenfluges gemäß ICAO PANS-OPS, Dokument 8168
Dieses zehnstündige Modul behandelt die Grundlagen für das Führen eines Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, darunter den Ausfall von Fluglageinstrumenten und das Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen.
Bis zu einer Höchstdauer von 5 Stunden können alle Übungen in einem FNPT I oder II oder in einem Flugsimulator durchgeführt werden. Wenn die Instrumentenflugausbildung unter Sichtflugwetterbedingungen stattfindet, sind Instrumentenflugwetterbedingungen für den Flugschüler in geeigneter Weise zu simulieren.
Ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) kann für die Übungen 1, 2, 3, 4, 6 und 8 verwendet werden.
Die Verwendung des BITD unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1 | Grundlegende Übungen im Instumentenflug ohne Sicht nach außen, Horizontalflug, Veränderung der Triebwerksleistung zum Erhöhen oder Verringern der Fluggeschwindigkeit, Einhalten des horizontalen Geradeausfluges Horizontaflugkurven mit 15° und 25° Querneigung, links und rechts, Ausleiten auf vorgegebene Steuerkurse | 0:30 |
2 | Wiederholung von Übung 1; zusätzlich Steig- und Sinkflug Einhalten von Steuerkurs und Geschwindigkeit, Übergang in den Horizontalflug; Steig- und Sinkflugkurven. | 0:45 |
3 | Instrumentenflug-Übungsfigur:
| 0:45 |
4 | Wiederholung von Übung 1 und Steilkurven mit 45° Querneigung; Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen. | 0:45 |
5 | Wiederholung von Übung 4 | 0:45 |
6 | Funknavigation unter Verwendung von VOR, NDB oder, sofern vorhanden, VDF; Anschneiden vorgegebener An- und Abflugkurse (QDM, QDR). | 0:45 |
7 | Wiederholung von Übung 1 und Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen. | 0:45 |
8 | Wiederholung von Übung 1, Kurven, und Höhenwechsel sowie Beenden von ungewöhnlichen Flulagen mit simuliertem Flugausfall von künstlichem Horizont und/oder Kurskreisel. | 0:45 |
9 | Erkennen und Beenden von, Strömungsabriss und kritischen Flugzuständen. | 0:45 |
10 | Wiederholung der Übungen 6, 8 und 9. | 3:30 |
Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt F
Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.251
Zusätzliche theoretische Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
1 Eine Reihe von Flugzeugen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, ähneln in ihren Flugleistungen und den Leistungen ihrer Flugzeug- und Navigationssysteme eher Flugzeugmustern für zwei Piloten (MPA) und werden üblicherweise auch im gleichen Luftraum betrieben wie diese. Das Maß an Kenntnissen, das für eine sichere Flugdurchführung in dieser Umgebung erforderlich sind, ist nicht oder nicht in ausreichender Weise in den Lehrplänen für den Erwerb der PPL, CPL oder IR(A) enthalten. Die Inhaber dieser Lizenzen können jedoch trotzdem als verantwortlicher Pilot auf solchen Flugzeugen tätig sein. Die zusätzlichen theoretischen Kenntnisse für den sicheren Betrieb dieser Flugzeuge können durch den Abschluss eines Lehrgangs in einer FTO oder TRTO gemäß dem in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 enthaltenen Lehrplan erworben werden. Ein Bewerber für die Klassen- oder Musterberechtigung für HPA, der im Besitz einer in Übereinstimmung mit den Regelungen der ICAO erteilten ATPL(A) ist oder durch das Bestehen aller geforderten Prüfungen für die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder einer nationalen Lizenz Kenntnisse nachgewiesen hat, die denen der ATPL(A) entsprechen, hat damit die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 erfüllt.
2 Der Lehrgang basiert auf den Lernzielen für die theoretische Ausbildung.
3 Die erworbenen Kenntnisse werden durch das Bestehen der jeweiligen Prüfungen) nachgewiesen. Diese wird/werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt und müssen den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang und die bestandene Prüfung ausgestellt.
4 Diese Bescheinigung stellt einen einmalig erforderlichen Qualifikationsnachweis dar, mit dem der Lizenzinhaber seine Lizenz um alle Hochleistungsflugzeuge, die es zukünftig geben wird, ergänzen kann, ohne eine erneute Prüfung abzulegen. Die Bescheinigung ist unbegrenzt gültig und mit dem Antrag für den erstmaligen Erwerb der Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug vorzulegen.
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.261 (a)
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge
(Siehe JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Detaillierter Lehrplan
1 Aufbau und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme und Störungen
1.1 Abmessungen
Angabe der erforderlichen Pistenmindestbreite für eine 180°-Kurve
1.2 Triebwerk, einschließlich Hilfsturbine (APU)
1.2.1 Angabe der Musterbezeichnung des Triebwerks/der Triebwerke
1.2.2 Prinzipielle Arbeitsweise folgender Anlagen oder Bauelemente:
bei Kolbentriebwerken oder Propellerturbinentriebwerken zusätzlich
1.2.3 Triebwerksteuerung (einschließlich Anlasser), Triebwerküberwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit, Funktionsprinzip, Zusammenhänge, Interpretation
1.2.4 Bedienung des Triebwerks/der Triebwerke einschließlich des Hilfstriebwerks beim Anlassen, Anlass- und Triebwerkstörungen, Verfahren für den normalen Betrieb in richtiger Reihenfolge
1.3 Kraftstoffanlage
1.3.1 Lage der Kraftstofftanks, Kraftstoffpumpen, Kraftstoffleitungen zu den Triebwerken, Tankkapazitäten, Ventile und Messverfahren
1.3.2 Lage folgender Anlagen:
1.3.3 im Cockpit
Überwachungsinstrumente und -anzeigen der Kraftstoffanlage Mengen- und Durchflussanzeige, Ablesen der Anzeigen
1.3.4 procedures
Verteilung des Kraftstoffs auf die verschiedenen Tanks, Kraftstoffentnahme, Temperaturregelung und Ablassen von Kraftstoff
1.4 Druckkabine und Klimaanlage
1.4.1 Komponenten der Anlage und Schutzeinrichtungen
1.4.2 Überwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit Interpretation im Hinblick auf den Betriebszustand
1.4.3 Normalbetrieb des Systems bei Start, Reiseflug, Anflug und Landung, Luftdurchsatz der Klimaanlage und Temperaturregelung
1.5 Vereisungs- und Regenschutz, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
1.5.1 Vereisungsgeschützte Teile des Flugzeugs einschließlich der Triebwerke, Wärmequellen, Bedienelemente und Anzeigen
1.5.2 Bedienung der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage für Start, Reiseflug, Steigflug und Sinkflug, Bedingungen, die den Einsatz der Schutzsysteme erfordern
1.5.3 Bedienelemente und Anzeigen der Scheibenwischer und des Regenverdrängungssystems, Bedienung
1.6 Hydraulikanlage
1.6.1 Komponenten der Hydraulikanlage(n), Hydraulikflüssigkeitsmengen und Betriebsdruck, Zuordnung der hydraulisch betriebenen Bauteile zu den jeweiligen Hydraulikanlagen
1.6.2 Bedienelemente, Überwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit, Funktionsprinzip, Wechselbeziehungen, Interpretation
1.7 Fahrwerk
1.7.1 Hauptkomponenten
1.7.2 Ein- und Ausfahren des Fahrwerks (einschließlich auftretender Veränderungen der Trimmung und des Widerstandes im Fluge)
1.7.3 erforderlicher Reifendruck oder Ort des entsprechenden Hinweisschildes
1.7.4 Bedienelemente und Anzeigen einschließlich Warnanzeigen im Cockpit im Hinblick auf den Ein- und Ausfahrzustand des Fahrwerks und der Bremsen
1.7.5 Bestandteile des Notausfahrsystems
1.8 Steuerungsanlage, Auftriebshilfen
1.8.1
1.8.2 Flugsteuerungssystem (Verbindung Cockpit/Steuerflächen)
1.8.3 Bedienelemente, Überwachungsinstrumente und Anzeigen einschließlich Warnanzeigen der unter 1.8.1 genannten Anlagen im Cockpit, Zusammenhänge und Abhängigkeiten
1.9 Elektrische Stromversorgung
1.9.1 Anzahl, Leistung, Spannung, Frequenz und Lage der Hauptstromanlage(n) (Wechselstrom oder Gleichstrom), Lage der Zusatzstromversorgung und Außenbordstromversorgung
1.9.2 Lage der Bedienelemente, Überwachungsinstrumente und Anzeigen im Cockpit
1.9.3 Flugüberwachungsinstrumente, Funk- und Navigationsausrüstung, Haupt- und Ersatzstromversorgung
1.9.4 Lage der wesentlichen Sicherungen
1.9.5 Bedienung der Generatoren und Überwachungsverfahren für die elektrische Stromversorgung
1.10 Flugüberwachungsinstrumente, Funk- Radar- und Navigationsausrüstung, Autopilot und Flugschreiber
1.10.1 sichtbare Antennen
1.10.2 Bedienelemente und Anzeigeinstrumente folgender Ausrüstung im Cockpit bei Normalbetrieb:
1.11 Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
1.11.1 Bedienung der Außenbeleuchtung, Beleuchtungsanlage von Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum sowie Notbeleuchtung
1.11.2 Bedienung der Kabinen- und Frachtraumtüren, Treppen, Fenster und Notausstiege
1.11.3 Hauptbestandteile der Sauerstoffanlage und deren Lage, Sauerstoffmasken und die Bedienung der Sauerstoffanlagen für Besatzung und Fluggäste, Bestimmung der erforderlichen Sauerstoffmenge anhand einer Tabelle oder eines Diagramms
1.12 Gebrauch der Notausrüstung und die richtige Handhabung folgender Notausrüstungsgegenstände im Flugzeug:
1.13 Druckluftanlage
1.13.1 Bestandteile der Druckluftanlage, Druckversorgung, mit Druckluft betriebene Bauelemente
1.13.2 Bedienelemente, Überwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit, Funktionsprinzip der Anlage 1.13.3 Unterdruckanlage
2 Betriebsgrenzen
2.1 Allgemeine Betriebsgrenzen
2.1.1 Zulassung des Flugzeugs, Betriebsart, Lärmzulassung und maximale und minimale Flugleistungsdaten für alle Flugprofile, Bedingungen und Flugzeugsysteme,
2.1.2
2.1.3
2.2 Betriebsgrenzen des Triebwerks/der Triebwerke
2.2.1 Betriebswerte der Triebwerke
2.2.2 Zugelassene Ölsorten
2.3 Betriebsgrenzen der Anlagen
2.3.1 Betriebswerte folgender Anlagen:
2.3.2 Kraftstoffanlage
Zugelassene Kraftstoffsorten, Mindest- und Höchstwerte für Druck und Temperatur des Kraftstoffs
2.4 Mindestausrüstungsliste
3 Flugleistung, Flugplanung
3.1 Flugleistung
Berechnung der Flugleistung im Hinblick auf Geschwindigkeiten, Gradienten, Massen unter allen Bedingungen für Start, Reiseflug, Anflug und Landung anhand der vorhandenen Unterlagen, z.B. für den Start V1, Vmbe, Vr, Vlof, V2, Startstrecke, höchstzulässige Startmasse und die erforderliche Startabbruchstrecke unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
3.2 Flugplanung
Flugplanung unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen
4 Beladung, Schwerpunktlage und Bereitstellung des Flugzeugs
4.1 Beladung und Schwerpunkt
4.1.1 Einfluss des Kraftstoffverbrauchs auf die Schwerpunktlage
4.1.2 Aufhängepunkte für das Verzurren der Ladung, höchstzulässige Bodenbelastung
4.2 Versorgung am Boden:
Anschlüsse für:
5 Notverfahren
5.1 Erkennen der Situation sowie Sofortmaßnahmen in der richtigen Reihenfolge für die Fälle, die vom Hersteller und der Zulassungsbehörde als Notfälle bezeichnet werden:
5.2 Tätigkeiten/Handgriffe anhand der Checkliste für außergewöhnliche und Notverfahren
6 Besondere Bestimmungen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)
6.1 Ausrüstung des Flugzeugs und der Bodeneinrichtungen
6.2 Verfahren und Betriebsgrenzen
7 Besondere Bestimmungen für Flugzeuge mit Glascockpit und elektronischer Fluginstrumentenanlage (EFIS)
7.1 Zusätzliche Lernziele
7.1.1 allgemeine Regeln bei der Gestaltung von Computer-Hardware und -Software in Flugzeugen
7.1.2 Darstellung aller Informations- und Warnsysteme für die Besatzung und deren Betriebsgrenzen
7.1.3 Gegenseitige Wechselwirkung der verschiedenen Computersysteme im Flugzeug, deren Betriebsgrenzen, Möglichkeiten zur Erkennung von Computerfehlern und die zu treffenden Maßnahmen bei Ausfall eines Computers
7.1.4 Normalverfahren einschließlich aller Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
7.1.5 Betrieb des Flugzeugs mit verschiedenen Phänomenen von Leistungsrückgang bei Computern (fliegerische Grundausbildung)
8 Flugmanagementsysteme
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.261 (c)(2)
Richtlinien für die Anerkennung eines Lehrganges für Musterberechtigungen (Flugzeug)
(Siehe JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240)
Ausbildungsprogramm
1 Musterberechtigungen
1.1 Für eine Anerkennung muss ein Lehrgang für Musterberechtigungen eine möglichst durchgehende Ausbildung, bestehend aus Theorieausbildung, Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und Flugausbildung, ermöglichen, damit der Flugschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um ein bestimmtes Flugzeugmuster sicher und fachkundig zu führen. Die Fähigkeit des Flugschülers dies zu tun bestimmt sich durch den Nachweis ausreichender theoretischer Kenntnisse über das Flugzeug anhand fortlaufender Lernkontrollen und einer theoretischen Abschlussprüfung, der fortlaufenden Beurteilung durch die FTO oder TRTO während der Flugausbildung und das erfolgreiche Ablegen einer praktischen Prüfung zum Erwerb der Musterberechtigung mit einem anerkannten Prüfer. Dabei sollte es hinsichtlich der Art und des Umfanges der vom Flugschüler geforderten Kenntnisse oder Fähigkeiten keine Rolle spielen, ob dieser beabsichtigt, als verantwortlicher Pilot, Kopilot oder Flugingenieur in einer Flugbesatzung tätig zu sein.
1.2 Ein Lehrgang für Musterberechtigungen ist normalerweise als einzelner Vollzeitlehrgang durchzuführen, der aus theoretischer und praktischer Ausbildung besteht. Soll der Lehrgang dazu dienen, zusätzlich zu einer bereits bestehenden Musterberechtigung die Berechtigung für ein weiteres Muster zu erwerben, um zum Beispiel gemäß den Bestimmungen von Anhang Ill der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (OPS 1) für einen Luftfahrtunternehmer auf mehreren Mustern tätig zu sein, können einige Teile der theoretischen Ausbildung im Selbststudium durchgeführt werden während der Flugschüler weiterhin auf dem Muster tätig ist, für das er bereits eine Musterberechtigung besitzt. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen. Normalerweise ist es jedoch nicht vorgesehen, dass ein Flugschüler die Flugausbildung für ein weiteres Muster absolviert während er auf einem anderen Muster fliegt.
2 Baureihen
2.1 Vertrautmachen: Wenn eine Musterberechtigung auch Baureihen eines Flugzeugmusters beinhaltet, für die ein Vertrautmachen erforderlich ist, kann das zusätzliche Vertrautmachen in die theoretische Ausbildung des Erstlehrganges für den Erwerb einer Musterberechtigung einbezogen werden. Die Flugausbildung ist auf einer einzelnen Baureihe des jeweiligen Musters durchzuführen.
2.2 Unterschiedsschulung: Wenn eine Musterberechtigung auch Baureihen eines Flugzeugmusters beinhaltet, für die eine Unterschiedsschulung erforderlich ist, ist der Erstlehrgang für den Erwerb einer Musterberechtigung auf eine einzelne Baureihe auszurichten. Weitere Schulungen, um im Rahmen derselben Musterberechtigung auf anderen Baureihen tätig zu sein, sind erst im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Erstlehrganges für den Erwerb der Musterberechtigung durchzuführen, auch wenn Teile dieser Unterschiedsschulung an geeigneter Stelle des Erstlehrganges mit Zustimmung der zuständigen Stelle durchgeführt werden können.
3 Ausbildungsprogramm für theoretische Ausbildung und Flugausbildung
3.1 Im Ausbildungsprogramm sind die Zeiten festzulegen, die für die theoretische Ausbildung, für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und, sofern der Lehrgang nicht für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2) genehmigt ist, für die Ausbildung im Flugzeug vorgesehen sind. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Stelle das Programm als angemessen bewertet. Der Erstlehrgang für den Erwerb der Musterberechtigung ist auf der Grundlage zu planen, dass der Flugschüler die Mindest-Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich Lizenzierung und Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.250 und 1.255 erfüllt. Für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit zwei Piloten, ist im Rahmen des Lehrganges, für die Teile der grundlegenden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), die sich auf das entsprechende Muster oder die Baureihe beziehen, eine Wiederholung von Kenntnissen und eine musterspezifische Schulung vorsehen.
3.2 Wenn eine TRTO beabsichtigt, einen Lehrgang anzubieten, bei dem bereits erworbene Erfahrung auf ähnlichen Flugzeugmustern angerechnet wird, wie zum Beispiel Muster, die über ähnliche Systeme oder Betriebsverfahren verfügen wie das neue Muster, sind die Zugangsvoraussetzungen für diese Lehrgänge, das heißt die Erfahrung und Qualifikation, über die ein Flugbesatzungsmitglied für die Teilnahme mindestens verfügen muss, von der TRTO festzulegen. Diese von der TRTO festgelegten Zugangsvoraussetzungen und reduzierten Ausbildungsanforderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
3.3 Eine TRTO ist berechtigt, Teile der Ausbildung von Dritten durchführen zu lassen. In diesen Fällen sollte der beauftragte Ausbildungsbetrieb in der Regel über eine Anerkennung durch die zuständige Stelle eines JAA-Mitgliedstaates verfügen. Verfügt der beauftragte Betrieb nicht über die Anerkennung eines JAAMitgliedstaates, sollte die zuständige Stelle der TRTO den beauftragten Betrieb in das Anerkennungsverfahren aufnehmen und sich überzeugen, dass der beabsichtigte Ausbildungsstandard den Anforderungen eines anerkannten Ausbildungsbetriebes entspricht. Die weiteren Aufgaben der TRTO, wie zum Beispiel die Überwachung des Ausbildungsverlaufes der einzelnen Flugschüler und eine angemessene Form des Qualitätsmanagementsystems, können von der TRTO, die den Antrag auf Anerkennung stellt und bei der die Zuständigkeit für den gesamten Lehrgang verbleibt, wahrgenommen werden.
Theorieschulung
4 Lehrplan
4.1 Anhand des Lehrplanes für die Theorieausbildung sollte der Flugschüler in der Lage sein, ein umfassendes Verständnis für den Betrieb, die Funktionsweise und, soweit zutreffend, die normalen und außergewöhnlichen Verfahren aller Flugzeugsysteme zu erwerben. Diese Ausbildung sollte auch die Systeme umfassen, die für den Betrieb des Flugzeugs wesentlich sind, wie zum Beispiel Flugsteuerungssysteme mit elektrischer Signalübertragung (Flyby-Wire/FBW), auch wenn die Flugbesatzung wenig oder gar keine Kontrolle über deren normale oder außergewöhnlichen Verfahren ausübt.
5 Theoretische Ausbildung
5.1 Die Theorieschulung muss, vorbehaltlich weiterer Ziele, dem Flugschüler grundsätzlich Folgendes vermitteln:
6 Ausbildungseinrichtungen und -hilfen
6.1 Die TRTO muss über angemessene Unterrichtseinrichtungen und ausreichend qualifizierte und erfahrene Lehrkräfte verfügen. Die Ausbildungshilfen müssen den Flugschülern die Möglichkeit bieten, praktische Erfahrungen mit dem Betrieb von Systemen, die im Lehrplan für theoretische Ausbildung enthalten sind, zu sammeln. Bei Flugzeugen mit zwei Piloten müssen die Ausbildungshilfen eine praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung ermöglichen. Der Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen ist den Flugschülern zum Selbststudium auch außerhalb der offiziellen Zeiten des Ausbildungsprogrammes zu ermöglichen.
7 Rechnergestützte Ausbildung (CBT)
7.1 Der Einsatz der rechnergestützten Ausbildung ermöglicht es dem Flugschüler innerhalb festgelegter Zeiträume seiner eigenen Lerngeschwindigkeit zu folgen. Viele solcher Systeme stellen sicher, dass sämtliche Fächer des Lehrplanes abgedeckt werden und der Lernerfolg unbestritten ist, wenn ein zufrieden stellendes Maß an Kenntnissen nachgewiesen wurde. Die Systeme können zum Selbststudium oder als Fernunterricht genutzt werden, wenn sie angemessene Verfahren beinhalten, mit denen die erworbenen Kenntnisse überprüft werden können. Wenn Teile der theoretischen Ausbildung rechnergestützt durchgeführt werden sollen, sollte der Flugschüler einen ausreichend qualifizierten Lehrer als Ansprechpartner haben, an den er sich bei Schwierigkeiten wenden kann.
8 Selbststudium und Fernunterricht
8.1 Teile der theoretischen Ausbildung können durch Fernunterricht absolviert werden, sofern dieses Angebot entsprechend anerkannt ist (siehe unter Punkt 1.2) oder im Selbststudium, insbesondere wenn eine rechnergestützte Ausbildung (CBT) eingesetzt wird. Eine Kontrolle des Lernerfolges, die als Selbst- oder Fremdkontrolle durch den Lehrer erfolgt, muss Teil eines jeden Selbstlernprogrammes sein. Wird die theoretische Ausbildung teilweise im Selbststudium oder als Fernunterricht absolviert, sollte der Lehrgang ausreichend Zeit für eine Wiederholung des Lernstoffes unter Aufsicht und die Überprüfung von Kenntnissen vorsehen, bevor der Teilnehmer mit der Flugausbildung beginnt.
9 Lernkontrollen und abschließende theoretische Prüfung
9.1 Das theoretische Ausbildungsprogramm sollte fortlaufende Lernkontrollen beinhalten, damit die erworbenen Kenntnisse gefestigt werden. Im Rahmen dieser Kontrollen sollten bestimmte Teile des Lehrplanes wiederholt geprüft werden, um das Verständnis für das Erlernte sicherzustellen. Dies sollte durch einen qualifizierten Lehrer erfolgen oder, sofern rechnergestützte Verfahren eingesetzt werden, durch Selbstkontrolle und weitere Prüfungen während der überwachten Wiederholungsphase der Theorieschulung.
9.2 Die abschließende theoretische Prüfung sollte den gesamten Inhalt des theoretischen Ausbildungslehrplanes abdecken. Die Abschlussprüfung sollte ohne Hilfsmittel als schriftliche Prüfung unter Aufsicht durchgeführt werden. Die 75 %, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich sind, basieren auf der Annahme, dass aufgrund der fortlaufend durchgeführten Leistungskontrollen während des Lehrganges ausreichende Kenntnisse erworben wurden. Wenn während der Prüfung Wissenslücken deutlich werden, sollte dem Schüler mitgeteilt werden, wo und, sofern notwendig, wie diese fehlenden Kenntnisse nachgeholt werden können.
9.3 Ein erfolgreicher Abschluss der theoretischen Ausbildung und Prüfung sollte die Voraussetzung sein, um in die praktische Ausbildungsphase des Lehrganges für Musterberechtigungen einzutreten.
Flugausbildung
10 Synthetische Flugübungsgeräte (STD).
10.1 Synthetische Flugübungsgeräte bieten die effektivste Art der Flugausbildung, da sie eine wirklichkeitsgetreue Simulation aller außergewöhnlichen und Notverfahren im Rahmen einer für den Schüler und Lehrer gleichermaßen sicheren und einfach zu kontrollierenden Umgebung ermöglichen. Für Flugzeuge mit zwei Piloten bieten synthetische Flugübungsgeräte auch die Möglichkeit, das effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) in die gesamte Ausbildung mit einzubeziehen. Nur in Ausnahmefällen sollte die zuständige Stelle einen Lehrgang für den Erwerb einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit zwei Piloten genehmigen, der keine Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten beinhaltet.
10.2 Beim Einsatz von synthetischen Flugübungsgeräten richtet sich der Umfang der Ausbildung nach der Komplexität des betroffenen Flugzeugmusters und zu einem gewissen Teil nach der bereits erworbenen Flugerfahrung des Piloten. Mit Ausnahme der Lehrgänge, in denen bereits erworbene Erfahrung angerechnet wird (siehe unter 3.2), sollten das Ausbildungsprogramm für die Besatzung eines Flugzeuges mit zwei Piloten mindestens 32 Stunden Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten vorsehen, von denen die Piloten mindestens 16 Stunden als Besatzung in einem Flugsimulator zusammenarbeiten sollten. Die Ausbildungszeit im Flugsimulator kann nach Ermessen der zuständigen Stelle reduziert werden, wenn andere qualifizierte synthetische Flugübungsgeräte (FTD), die im Rahmen des Flugausbildungsprogrammes verwendet werden, das Cockpit, den Betrieb und die Reaktionen des Flugzeuges genau nachbilden.
11 Ausbildung im Flugzeug unter Verwendung eines Flugsimulators
11.1 Mit Ausnahme der Lehrgänge, die für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug zugelassen sind, sind bestimmte Übungen, die üblicherweise Starts und Landungen in verschiedenen Konfigurationen beinhalten, im Flugzeug und nicht in einem anerkannten Flugsimulator durchzuführen. Für Flugzeuge mit zwei Piloten, bei denen der Flugschüler bereits über mehr als 500 Stunden Erfahrung auf Flugzeugen mit zwei Piloten gleicher Größe und Flugleistung verfügt, sollten diese Übungen mindestens 4 Landungen beinhalten, davon mindestens eine Landung bis zum vollständigen Stillstand. In allen anderen Fällen sollte der Flugschüler mindestens sechs Landungen absolvieren. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle kann diese Ausbildung im Flugzeug, sofern sie nicht mehr als zwei Stunden der gesamten Flugausbildung in Anspruch nimmt, durchgeführt werden, nachdem der Flugschüler die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt und die praktische Prüfung für den Erwerb der Musterberechtigung erfolgreich auf einem Flugsimulator abgelegt hat.
11.2 Für Lehrgänge, die für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug zugelassen sind, gilt Folgendes:
Die Landungen sind als Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen. Diese Schulungseinheit ist im Normalbetrieb durchzuführen.
Dabei ist das Rollverfahren besonders zu berücksichtigen.
Sofern eine besondere Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem OPS-1-Luftfahrtunternehmer besteht, sind die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers (OPC) und die
Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug unter Anwendung der einheitlichen Betriebsverfahren (SOPs) des Luftfahrtunternehmers durchzuführen.
12 Ausbildung im Flugzeug ohne Verwendung eines Flugsimulators
12.1 Eine Flugausbildung, die nur im Flugzeug und ohne die Verwendung synthetischer Flugübungsgeräte durchgeführt wird, kann nicht die Aspekte der Flugausbildung für Flugzeuge mit zwei Piloten berücksichtigen, die das effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) und die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) betreffen. Auch können aus Sicherheitsgründen nicht alle außergewöhnlichen und Notsituationen, die für die Ausbildung und praktische Prüfung erforderlich sind, berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss die FTO oder TRTO der zuständigen Stelle gegenüber sicherstellen, dass eine angemessene Ausbildung in diesen Bereichen auf andere Weise erreicht werden kann. Für eine Ausbildung, die ausschließlich auf einem Flugzeug mit zwei Piloten (MPA) erfolgt, sind mindestens 8 Stunden Flugzeit als steuernder Pilot und 8 Stunden Flugzeit als nicht steuernder Pilot (PNF) zu absolvieren. Für die Ausbildung auf einem Flugzeug mit einem Piloten (SPA) sind in der Regel 10 Stunden Flugausbildung vorzusehen. Für relativ einfache, ein- oder mehrmotorige Flugzeuge, die beispielsweise nicht über eine Druckkabine, ein Flugmanagementsystem oder elektronische Cockpitanzeigen verfügen, kann diese Mindeststundenzahl nach Ermessen der zuständigen Stelle reduziert werden. Für ein mehrmotoriges Flugzeug ist die Mindestausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) einzubeziehen.
12.2 Üblicherweise ist die Ausbildung auf einem Flugzeug mit natürlichen Verzögerungen behaftet, wenn es darum geht, eine annehmbare Flugsituation und -konfiguration für die Ausbildung in Übereinstimmung mit dem festgelegten Lehrplan zu schaffen. Dabei kann es sich um Verzögerungen am Boden vor dem Start handeln, die durch die Flugverkehrskontrolle oder andere verkehrsbedingte Ereignisse hervorgerufen werden, die Notwendigkeit, auf eine bestimmte Höhe zu steigen oder das Flugzeug in geeignete Ausbildungsgebiete zu überführen sowie die Erfordernis, das Flugzeug für Anschluss- oder Wiederholungsmanöver oder Instrumentenanflüge in die richtige Ausgangssituation zu bringen. In diesen Fällen muss die zuständige Stelle sicherstellen, dass der Ausbildungslehrplan die notwendige Flexibilität bietet und Toleranzen vorsieht, damit die Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung erfüllt werden können.
Praktische Prüfung
13 Nach dem Abschluss der Flugausbildung muss der Pilot eine praktische Prüfung mit einem anerkannten Prüfer ablegen um für den Erwerb der Musterberechtigung die ausreichende Kompetenz als Pilot zum Führen eines Flugzeuges nachzuweisen. Die praktische Prüfung ist nicht Bestandteil des Lehrplanes für die Flugausbildung und kann daher bei den Mindestanforderungen bzw. den im Ausbildungsprogramm vorgesehenen Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden. Die praktische Prüfung kann in einem Flugsimulator, im Flugzeug oder, in Ausnahmefällen, in einer Kombination aus beiden durchgeführt werden.
Teilnahmebescheinigung
14 Bevor der Bewerber eine praktische Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung, die in die Lizenz eingetragen werden soll, ablegt, muss der Ausbildungsleiter oder sein benannter Vertreter bestätigen, dass die geforderte Ausbildung absolviert wurde. Es ist durchaus üblich, dass ein anerkannter Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen nicht jede Ausbildungsmaßnahme, die auf einem Flugzeug durchzuführen ist, selbst durchführen oder die Aufsicht über Dritte, wie z.B. dem Luftfahrtunternehmer ausüben kann. In diesen Fällen bescheinigt die TRTO vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle, mit der Teilnahmebescheinigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen den Abschluss der Theorieschulung sowie die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Die Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung im Flugzeug ist dann, als Voraussetzung für die Erteilung der Musterberechtigung, durch den Betrieb vorzunehmen, der diese Ausbildung durchführt. Zwischen diesen beiden Ausbildungsphasen dürfen nicht mehr als 60 Tage liegen, andernfalls ist nach Ermessen der zuständigen Stelle eine Auffrischungsschulung erforderlich.
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.261 (d)
Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug)
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
1 Die Ziele der MCC-Ausbildung sind eine optimale Entscheidungsfindung, Kommunikation, Aufgabenteilung, Anwendung von Checklisten, gegenseitige Überwachung, Zusammenarbeit als Team und gegenseitige Unterstützung in allen Flugphasen unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie im Notfall. Die Ausbildung stellt die Entwicklung nichttechnischer Fertigkeiten in den Vordergrund, die wichtig sind, wenn mehrere Besatzungsmitglieder als Flugbesatzung zusammenarbeiten.
2 Die Ausbildung muss den Auszubildenden schwerpunktmäßig die Grundlagen für die Zusammenarbeit mehrerer Besatzungsmitglieder vermitteln, die in einer Flugbesatzung als Team und nicht nur als ein Gruppe fachlich kompetenter Einzelpersonen arbeiten sollen. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer des Lehrganges die Möglichkeit haben, die Fähigkeiten, die einen guten Teamleiter und ein gutes Teammitglied auszeichnen, in der Praxis zu üben. Hierzu bedarf es Übungen, in denen die Lehrgangsteilnehmer als Flugbesatzungsmitglieder sowohl die Rolle des steuernden (Pilot Flying) als auch die des nicht steuernden Piloten (Pilot nonflying) übernehmen.
3 Die Auszubildenden sind mit zwischenmenschlichen Schnittstellen vertraut zu machen und sollen lernen, wie sie Strategien für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und ihren persönlichen Führungsstil so nutzen können, dass es für eine effektive Zusammenarbeit der Besatzung förderlich ist. Den Lehrgangsteilnehmern soll bewusst gemacht werden, dass ihr Verhalten in normalen Situationen großen Einfluss auf das Funktionieren der Besatzung in Situationen mit hoher Arbeits- und Stressbelastung haben kann.
4 Aus Untersuchungen geht eindeutig hervor, dass Verhaltensänderungen, egal in welcher Umgebung, nicht in kurzer Zeit vollzogen werden können, auch wenn die entsprechende Schulung noch so gut gestaltet ist. Lehrgangsteilnehmer benötigen Zeit, das entsprechende Bewusstsein, Übung und Bestätigung sowie eine fortlaufende Vertiefung des Unterrichtsstoffes, um einen dauerhaften Lernerfolg zu erzielen. Damit die MCC-Ausbildung den gewünschten Erfolg hat sie in mehreren Phasen zu erfolgen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt sind.
Grundausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
5 Die MCC-Grundausbildung beinhaltet theoretischen Unterricht, praktische Übungen und eine Rückmeldung zu folgenden Themen:
6 Die Anwendung von Checklisten ist von besonderer Bedeutung für eine ordnungsgemäße und sichere Flugdurchführung. Für die Anwendung von Checklisten wurden verschiedenen Philosophien entwickelt. Welche Philosophie verfolgt wird, hängt von der Komplexität des betreffenden Luftfahrzeuges, der jeweiligen Situation, der Zusammensetzung der Flugbesatzung und ihrer Erfahrung sowie den im Flugbetriebshandbuch niedergelegten Verfahren des Luftfahrtunternehmers ab.
7 Gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung
8 Reserviert
9 Die praktischen Übungen und die MCC-Rückmeldung sind im Hinblick auf die zwischenmenschliche Schnittstelle ebenfalls als Möglichkeit für die Lehrgangsteilnehmer vorgesehen, sich selbst zu beurteilen und von der Gruppe beurteilt zu werden, um Kommunikation, Entscheidungen und Führungsfähigkeiten zu verbessern. Für diese Ausbildungsphase eignet sich am besten die Verwendung von Flugsimulatoren und Videoausrüstung. Videotraining ist besonders effektiv, weil es den Teilnehmern erlaubt, sich selbst aus der Perspektive eines Dritten zu sehen, wodurch die die Akzeptanz der eigenen Schwachpunkte gefördert und Änderungen von Einstellung und Verhalten angeregt werden.
Übungen
10 Bei den Übungen sind so weit wie möglich die Bedingungen der gewerbsmäßigen Beförderung zu simulieren. Die Einweisung muss Folgendes umfassen:
Wird die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten kombiniert wird, können die Übungen (a), (b), (c), (f), (g) und (j) in einem FTD als Teil eines genehmigten Ausbildungslehrganges durchgeführt werden.
Vertiefung von Unterrichtsstoff
11 Auch wenn der Unterricht, das persönliche Üben von Handgriffen, die Übungen im Rahmen des Streckenflugübungsprogrammes (LOFT) und die Rückmeldungstechniken noch so effektiv sind, reicht es nicht aus; wenn Piloten nur ein einziges Mal während eines MCC-Lehrgangs für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten damit konfrontiert werden. Die Ansichten und Einflüsse, die zur ineffektiven Zusammenarbeit einer Flugbesatzung beitragen sind vielfältig und können im Laufe eines Pilotenlebens unterschiedliche Formen annehmen. Die Schulung nichttechnischer Fähigkeiten muss deshalb ein fester Bestandteil aller wiederkehrenden Schulungen für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie der Ausbildung für den Erwerb weiterer Musterberechtigungen für zwei Piloten sein.
Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt H
Lehrberechtigungen (Flugzeug)
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 1.310 (d)
Aufbau eines Lehrganges für die Erweiterung einer Lehrberechtigung oder Anerkennung um die Zusatzqualifikation für MPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.310(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.310(d))
Zusätzliche Anforderungen für eine Ausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter für MPL(A)
1. Der Lehrgang besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Während des praktischen Teils soll der Lehrberechtigte besondere Fähigkeiten entwickeln, die vor allem den Unterricht und die Beurteilung im Hinblick auf den Umgang mit Bedrohungen und Fehlern (Threat and Error Management - TEM) und das effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) in einer mehrköpfigen Flugbesatzung betreffen.
2. Der Lehrgang soll Inhabern einer Lehrberechtigung oder Anerkennung, die über eine Qualifikation als FI(A), STI(A), MCCI(A), SFI(A) oder TRI(A) verfügen, die Fähigkeit vermitteln, eine kompetenzbasierte Ausbildung für den Erwerb der MPL(A) durchzuführen. Dabei werden folgende Bereiche behandelt:
Theoretische Kenntnisse
3. Einbeziehung von Luftfahrtunternehmern und Organisationen, die eine Ausbildung für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz anbieten
4. Kompetenzbasierter Ausbildungsansatz
5. Rechtliche Grundlagen, Qualifikationen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten von Lehrberechtigten
6. Einführung in Lehr- und Lernmethoden anhand des Modells des Instructional Systems Design (ISD) (Siehe ICAO PANS-TRG Doc)
7 Einführung in das MPL-Ausbildungsprogramm
8. Einführung in die Grundsätze des menschlichen Leistungsvermögens, einschließlich der Grundlagen für den Umgang mit Bedrohungen und Fehlern (TEM) und geeignete, auf der Grundlage des effektiven Arbeitens als Besatzung (CRM) entwickelter Gegenmaßnahmen.
9. Anwendung der Grundlagen für die Bewältigung von Fehlern und Bedrohungen und der CRMGrundsätze auf die Ausbildung
10. Zweck und Durchführung von Beurteilungen und Bewertungen
Praktische Ausbildung
11. Die praktische Ausbildung kann in interaktiven Unterrichtsmodulen im Klassenraum und/oder mit Hilfe von Schulungseinrichtungen/Übungsgeräten erfolgen. Ziel ist, die Lehrberechtigten in die Lage zu versetzen:
Beurteilung
12. Die abschließende Beurteilung der Kompetenz als Lehrberechtigter bei der Durchführung der Ausbilduna für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz ist auf folgender Grundlage durchzuführen:
Kompetenz | Leistung / Ausführung | Kenntnisse über |
Vorbereitung von Hilfsmitteln |
|
|
Gestaltung einer positiven Lernatmosphäre |
|
|
Präsentation von Kenntnissen |
|
|
Herstellung eines Bezuges zwischen menschlichen Faktoren und Bereichen der praktischen Ausbildung |
|
|
Zeitorganisation, um angestrebte Ausbildungsziele zu erreichen |
|
|
Verwendung von Lernhilfen/Förderung |
|
|
Beurteilung der Leistung des Auszubildenden |
|
Methoden zur Aufzeichnung von Beobachtungen |
Überwachung und Bewertung von Lernerfolgen |
|
|
Bewertung von Schulungseinheiten |
|
|
Meldung/Mitteilung von Ergebnissen |
|
|
Zusammenfassung von Qualifikationen für Lehrberechtigte für jede Phase eines Ausbildungslehrganges für den Erwerb einer MPL(A)-Lizenz
Die folgende Tabelle fasst die Qualifikationen für Lehrberechtigte für jede Phase eines Ausbildungslehrganges für den Erwerb einer MPL(A)-Lizenz zusammen:
Ausbildungsphase | Qualifikation |
Streckenflugeinsatz unter Aufsicht in Übereinstimmung mit EU-OPS 1 | Line Training Captain oder TRI(A) |
Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe
Umschulungslehrgang des Luftfahrtunternehmers | |
Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe Grundausbildung | TRI(A) |
Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe Praktische Prüfung | TRE(A) |
Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe | SFI(A) oder TRI(A) |
Phase 3 - Mittelstufe | SFI(A) oder TRI(A) |
Phase 2 - Aufbaustufe |
|
Phase 1 - Fliegerische Grundausbildung |
|
weiter . |