umwelt-online: JAR-OPS 3  (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

JAR-OPS 3.095 Reserviert

JAR-OPS 3.100 Zutritt zum Cockpit

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass außer einem für den Flug eingeteilten Flugbesatzungsmitglied keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird, es sei denn:
(1) diese Person ist ein diensttuendes Besatzungsmitglied,

(2) diese Person ist ein für die Zulassung, für die Erteilung von Lizenzen oder für Überprüfungen zuständiger Behördenvertreter und das Betreten des Cockpits ist für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig oder

(3) es ist nach dem Betriebshandbuch zulässig und die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebshandbuch.

(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass:

(1) im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Störungen bei der Durchführung des Fluges verursacht,

(2) alle im Cockpit beförderten Personen mit den betreffenden Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.

(c) Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.

JAR-OPS 3.105 Unerlaubte Beförderung

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand sich selbst oder Fracht an Bord eines Hubschraubers verbergen kann.

JAR-OPS 3.110 Tragbare elektronische Geräte

Der Luftfahrtunternehmer darf niemandem an Bord eines Hubschraubers gestatten, ein tragbares elektronisches Gerät, das die Funktion der Hubschraubersysteme und -ausrüstung beeinträchtigen kann, zu benutzen, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand ein solches Gerät an Bord eines Hubschraubers benutzt.

JAR-OPS 3.115 Alkohol und andere Rauschmittel

Der Luftfahrtunternehmer darf keiner Person gestatten, einen Hubschrauber zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Hubschraubers oder dessen Insassen gefährdet ist, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine solche Person den Hubschrauber nicht betritt oder sich dort aufhält.

JAR-OPS 3.120 Gefährdung der Sicherheit

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht oder unterlässt und damit:
(1) einen Hubschrauber oder eine darin befindliche Person gefährdet,

(2) eine von dem Hubschrauber ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht oder zulässt.

JAR-OPS 3.125 Mitzuführende Dokumente3

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente oder Kopien von diesen auf jedem Flug mitgeführt werden:
(1) Eintragungsschein,

(2) Lufttüchtigkeitszeugnis,

(3) Lärmzeugnis (soweit erforderlich),

(4) Luftverkehrsbetreiberzeugnis,

(5) Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle,

(6) Haftpflichtversicherungsschein(e).

(b) Jedes Mitglied der Flugbesatzung hat, sofern möglich, auf jedem Flug eine gültige Lizenz mit der(n) entsprechenden Berechtigung(en) für den beabsichtigten Flug mitzuführen.

JAR-OPS 3.130 Mitzuführende Handbücher 4

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) auf jedem Flug die die Aufgaben der Besatzung betreffenden gültigen Teile des Betriebshandbuches mitgeführt werden,

(2) die für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Teile des Betriebshandbuches für die Besatzung an Bord des Hubschraubers leicht zugänglich sind,

(3) das gültige Flughandbuch im Hubschrauber mitgeführt wird, es sei denn, der Luftfahrtbehörde ist nachgewiesen worden, dass das nach den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1045, Anhang 1, Teil B geforderte Betriebshandbuch die für den Hubschrauber zutreffenden Angaben enthält.

JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter 5

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den in den Bestimmungen von JAR-OPS 3.125 und JAR-OPS 3.130 vorgeschriebenen Dokumenten und Handbüchern auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter entsprechend der Betriebsart und dem Einsatzgebiet mitgeführt werden:
(1) der Flugdurchführungsplan, der mindestens die nach JAR-OPS 3.1060 vorgeschriebenen Angaben enthält,

(2) das technische Bordbuch, das mindestens die nach JAR-OPS 3.915(a) vorgeschriebenen Angaben enthält,

(3) Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan),

(4) die zutreffenden NOTAM/ATS-Beratungsunterlagen,

(5) die zutreffenden meteorologischen Informationen,

(6) die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage gemäß den Bestimmungen des Abschnitts J,

(7) Benachrichtigungen über besondere Kategorien von Fluggästen, wie etwa nicht zur Besatzung gehörendes Sicherheitspersonal, behinderte Personen, Fluggäste, denen die Einreise verwehrt wurde, zwangsweise abgeschobene Personen und in Gewahrsam befindliche Personen,

(8) Benachrichtigung über besondere Ladungen einschließlich gefährlicher Güter mit den nach JAR-OPS 3.1215(d) vorgeschriebenen schriftlichen Angaben für den Kommandanten,

(9) gültiges, nach JAR-OPS 3.290(b)(7) vorgeschriebenes Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben,

(10) alle weiteren Unterlagen, wie Frachtbrief und Fluggastverzeichnis, die von den Staaten gefordert werden können, die von dem Flug betroffen sind,

(11) Formblätter, um die von der Luftfahrtbehörde und dem Luftfahrtunternehmer geforderten Meldungen abgeben zu können.

(b) Die Luftfahrtbehörde kann gestatten, dass die in Absatz (a) genannten Unterlagen oder Teile davon in anderer als in gedruckter Form vorliegen. Ein ausreichendes Maß an Verfügbarkeit, Verwendbarkeit und Zuverlässigkeit muss gewährleistet sein.

JAR-OPS 3.140 Am Boden aufzubewahrende Informationen6

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) mindestens für die Dauer des Fluges oder einer Reihe von Flügen:
(i) einschlägige, für den Flug und die Betriebsart zutreffende Informationen am Boden gesichert werden,

(ii) die Informationen aufbewahrt werden, bis nach den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1065 ein Duplikat am Aufbewahrungsort abgelegt worden ist oder, wenn dies unbillig ist,

(iii) die Informationen in einem feuersicheren Behälter im Hubschrauber mitgeführt werden.

(b) Die in Absatz (a) genannten Informationen umfassen:

(1) soweit zweckdienlich eine Kopie des Flugdurchführungsplanes,

(2) Kopien der Teile des technischen Bordbuches, die für den Flug von Bedeutung sind,

(3) streckenbezogene NOTAM-Unterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind,

(4) Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage (siehe JAR-OPS 3.625),

(5) Benachrichtigung über besondere Ladungen.

JAR-OPS 3.145 Vollmacht zur Überprüfung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person jederzeit gestattet wird, an Bord eines in Übereinstimmung mit einem von dieser Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingesetzten Hubschraubers zu gehen und mitzufliegen sowie das Cockpit zu betreten und sich dort aufzuhalten. Der Kommandant kann den Zutritt zum Cockpit verweigern, wenn die Sicherheit des Hubschraubers nach seiner Ansicht dadurch gefährdet würde.

JAR-OPS 3.150 Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
(1) jeder von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person Zugang zu Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen, die sich auf den Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung beziehen, zu gewähren,

(2) auf Verlangen der Luftfahrtbehörde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes diese Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen.

(b) Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.

JAR-OPS 3.155 Aufbewahrung von Unterlagen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) aufbewahrungspflichtige Originalunterlagen oder Kopien davon für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt werden, auch wenn er nicht mehr der Halter des Hubschraubers ist,

(2) gemäß Abschnitt Q über die Tätigkeit eines Besatzungsmitglieds geführte Aufzeichnungen einem anderen Luftfahrtunternehmer zur Verfügung gestellt werden, wenn das Besatzungsmitglied für diesen tätig wird.

JAR-OPS 3.160 Aufbewahrung, Vorlage und Verwendung von Aufzeichnungen der Flugschreiber

(a) Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(1) Der Luftfahrtunternehmer, der einen mit einem Flugschreiber ausgerüsteten Hubschrauber betreibt, hat nach einem Unfall, soweit möglich, die diesen Unfall betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(2) Ohne eine vorherige abweichende Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde hat der Luftfahrtunternehmer, der einen mit einem Flugschreiber ausgerüsteten Hubschrauber betreibt, nach einer meldepflichtigen Störung, soweit möglich, die diese Störung betreffenden Originaldaten, wie sie vom Flugschreiber aufgezeichnet wurden, für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(3) Außerdem hat der Luftfahrtunternehmer, der einen mit einem Flugschreiber ausgerüsteten Hubschrauber betreibt, auf Anordnung der Luftfahrtbehörde die aufgezeichneten Originaldaten für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde bestimmt etwas anderes.

(4) Ist an Bord eines Hubschraubers ein Flugdatenschreiber mitzuführen, hat der Luftfahrtunternehmer für diesen Hubschrauber:

(i) die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers für die gemäß JAR-OPS 3.715 und JAR-OPS 3.720 vorgeschriebenen Betriebsstunden zu sichern. Zum Zweck der Überprüfung und Instandhaltung von Flugdatenschreibern ist es zulässig, bis zu einer Stunde der zum Zeitpunkt der Überprüfung ältesten Aufzeichnungen zu löschen,

(ii) eine Unterlage über das Auslesen und Umwandeln der gespeicherten Daten in technische Maßeinheiten zu führen.

(b) Vorlage von Aufzeichnungen

Der Luftfahrtunternehmer, der einen mit einem Flugschreiber ausgerüsteten Hubschrauber betreibt, hat nach Aufforderung durch die Luftfahrtbehörde vorhandene oder gesicherte Aufzeichnungen eines Flugschreibers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

(c) Verwendung von Aufzeichnungen

(1) Die Aufzeichnungen der Tonaufzeichnungsanlage dürfen für andere Zwecke als zur Untersuchung eines Unfalls oder einer meldepflichtigen Störung nur mit Zustimmung aller betroffenen Besatzungsmitglieder verwendet werden.

(2) Die Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers dürfen nur zur Untersuchung eines Unfalles oder einer meldepflichtigen Störung verwendet werden, es sei denn, solche Aufzeichnungen:

(i) werden vom Luftfahrtunternehmer ausschließlich für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke verwendet oder

(ii) sind anonymisiert worden oder

(iii) werden nach einem Verfahren offengelegt, das einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

JAR-OPS 3.165 Vermieten und Anmieten (Leasing)

(a) Begriffsbestimmungen

Die in diesem Paragraphen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

(1) Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung (Dry lease) bedeutet, dass ein Hubschrauber unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis. des Mieters betrieben wird.

(2) Vermieten oder Anmieten mit Besatzung (Wet lease) bedeutet, dass ein Hubschrauber unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird.

(3) JAA-Luftfahrtunternehmer: Ein Luftfahrtunternehmer, der auf der Grundlage von JAR-OPS 3 von einem JAA-Mitgliedstaat ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erhalten hat.

(b) Anmieten oder Vermieten von Hubschraubern zwischen JAA-Luftfahrtunternehmern

(1) Vermieten mit Besatzung (Wet leaseout)

Der JAA-Luftfahrtunternehmer, der einen Hubschrauber mit vollständiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen JAA-Luftfahrtunternehmer zur Verfügung stellt, bleibt für diesen Hubschrauber der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

(2) Anmieten und Vermieten außer Vermieten nach Absatz (b)(1)

(i) Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz (b)(1) muss der JAA-Luftfahrtunternehmer, der einen Hubschrauber eines anderen JAA-Luftfahrtunternehmers verwendet oder diesem zur Verwendung zur Verfügung stellt, hierfür vorher eine Genehmigung seiner zuständigen Luftfahrtbehörde einholen. Alle Bedingungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, müssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

(ii) Die von der Luftfahrtbehörde genehmigten Bestandteile der Mietverträge, ausgenommen bei Verträgen, die die Vermietung eines Hubschraubers mit vollständiger Besatzung ohne Übertragung von Funktionen und Verantwortlichkeiten zum Inhalt haben, stellen bezüglich des betroffenen Hubschraubers Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses dar, unter dem der Betrieb durchgeführt wird.

(c) Anmieten und Vermieten von Hubschraubern durch einen JAA-Luftfahrtunternehmer von einem oder an einen Halter, der kein JAA-Luftfahrtunternehmer ist

(1) Anmieten von Hubschraubern gemäß Absatz (a)(1) (Dry lease-in)
(i) Der JAA-Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde auf der Grundlage ,Dry-Lease, einen Hubschrauber von einem Halter, der kein JAA-Luftfahrtunternehmer ist, nicht anmieten. Alle Bedingungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, müssen in den Mietvertrag aufgenommen werden.

(ii) Der JAA-Luftfahrtunternehmer hat für Hubschrauber, die auf der Grundlage ,Dry Lease, angemietet werden, sicherzustellen, dass alle Abweichungen von den Bestimmungen der Abschnitte K, L und/oder JAR-26 der Luftfahrtbehörde mitgeteilt werden und für diese annehmbar sind.

(2) Anmieten von Hubschraubern gemäß Absatz (a)(2) (Wet lease-in)

(i) Der JAA-Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde auf der Grundlage , Wet-Lease, einen Hubschrauber nicht für mehr als 3 aufeinanderfolgende Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 aufeinanderfolgenden Monaten von einem Halter anmieten, der kein JAA-Luftfahrtunternehmer ist.

(ii) Der JAA-Luftfahrtunternehmer hat für Hubschrauber, die auf der Grundlage ,Wet-Lease, angemietet werden, sicherzustellen, dass:

(A) die Sicherheitsnormen des Vermieters hinsichtlich Instandhaltung und Betrieb den JAR-Vorschriften gleichwertig sind,

(B) der Vermieter ein Luftfahrtunternehmer mit einem von einem Unterzeichnerstaat nach dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO Abkommen) ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist,

(C) für den Hubschrauber ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO Abkommen ausgestellt ist. Die von einem JAA-Mitgliedstaat, der nicht für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, in Übereinstimmung mit JAR21 deutsch ausgestellten Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisse werden anerkannt.

(D) alle JAA-Bestimmungen, die von der Luftfahrtbehörde des Mieters für anwendbar erklärt wurden, erfüllt sind.

(3) Vermieten von Hubschraubern gemäß Absatz (a)(1) (Dry lease-out)

(i) Der JAA-Luftfahrtunternehmer darf auf der Grundlage ,Dry-Lease, einen Hubschrauber zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung an einen Luftfahrtunternehmer eines Unterzeichnerstaates des ICAO Abkommens unter folgenden Bedingungen vermieten:
(A) Die Luftfahrtbehörde hat den JAA-Luftfahrtunternehmer von den einschlägigen Bestimmungen von JAR-OPS 3 befreit und hat den Hubschrauber aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis gestrichen, nachdem die ausländische Luftfahrtbehörde die Verantwortung für die Aufsicht über die Instandhaltung und den Betrieb des Hubschraubers schriftlich übernommen hat.

(B) Die Instandhaltung des Hubschraubers erfolgt in Übereinstimmung mit einem genehmigten Instandhaltungsprogramm.

(4) Vermieten von Hubschraubern gemäß Absatz (a)(2) (Wet lease-out)

Der JAA-Luftfahrtunternehmer, der einen Hubschrauber mit vollständiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen Halter zur Verfügung stellt, bleibt für diesen Hubschrauber der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.

(d) Kurzfristiges Anmieten von Hubschraubern

Treten Umstände ein, aufgrund derer sich für den JAA-Luftfahrtunternehmer die unvorhergesehene, kurzfristige und dringende Notwendigkeit eines Ersatzhubschraubers ergibt, ist die nach Absatz (c)(2)(i) geforderte Genehmigung der Luftfahrtbehörde als erteilt anzusehen, vorausgesetzt, dass:

(1) der Vermieter ein Luftfahrtunternehmer mit einem von einem Unterzeichnerstaat des ICAO Abkommens ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist,

(2) die Mietzeit 14 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet, der wird.

(3) die Luftfahrtbehörde unverzüglich von Anwendung dieser Regelung benachrichtigt

JAR-OPS 3.170 Reserviert
   

.

Betriebsgrenzen laut Flughandbuch  Anhang 1
zu JAR-OPS 3.005(c)


(a) Für Hubschrauber, die in Kategorie A zugelassen sind, ist während der Phasen von Start und Landung von bzw. auf einem Hubschrauberlandedeck oder erhöhten Hubschrauberflugplatz ein kurzzeitiger Flug durch die zu vermeidenden Bereiche des H/V Diagrammes (Höhen-Geschwindigkeitsdiagramm) gestattet, wenn der Hubschrauber gemäß einer der nachfolgend genannten Vorschriften betrieben wird:
(1) JAR-OPS 3.517 oder

(2) Absatz (c)(2)(i) des Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d) oder

(3) Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(e).

.

Medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS)7  Anhang 1
zu JAR-OPS 3.005(d)

Dieser Anhang gilt nicht für Krankentransporte mit Hubschraubern und den Einsatz von Hubschraubern im Such- und Rettungsdienst.

Anmerkung: Die Luftfahrtbehörde ist befugt, darüber zu entscheiden, was im Sinne dieses Abschnittes medizinische Hubschraubernoteinsätze und was Einsätze von Hubschraubern im Such- und Rettungsdienst oder Krankentransporte mit Hubschraubern sind. Der Einsatz von Hubschraubern für Krankentransporte wird als ein normaler gewerbsmäßiger Transport betrachtet, und daher bezieht sich der Inhalt dieses Anhanges nicht auf solche Einsätze. Der Einsatz von Hubschraubern im Such- und Rettungsdienst wird als Luftarbeit eingestuft und unterliegt damit nicht JAR-OPS 3.

(a) Terminologie
(1) D: Die größte Abmessung eines Hubschraubers, wenn dessen Rotor(en) sich dreht/drehen.

(2) Bodenpersonal für Notdienste: Angehörige des Notdienstbodenpersonals (z.B. Polizei, Feuerwehr etc.), die im Zusammenhang mit medizinischen Hubschraubernoteinsätzen tätig sind und deren Aufgaben für den betreffenden Hubschraubereinsatz zweckdienlich sind.

(3) Krankentransporte mit Hubschraubern:

Flüge, die in der Regel im Voraus geplant sind und zu dem Zweck durchgeführt werden, medizinische Hilfeleistungen zu unterstützen, wenn ein sofortiger und schneller Transport nicht erforderlich ist, durch Beförderung von:

(i) medizinischem Personal oder

(ii) medizinischer Ausrüstung (Gerät, Blut, Organe, Medikamente) oder

(iii) kranken oder verletzten Personen und sonstigen Personen, die unmittelbar betroffen sind.

(4) Besatzungsmitglied für medizinische

Hubschraubernoteinsätze: Eine Person, die für einen medizinischen Hubschraubernoteinsatz eingeteilt ist, um im Hubschrauber beförderte Personen, die medizinische Hilfe benötigen, zu versorgen und um den Piloten während des Einsatzes zu unterstützen. Diese Person bedarf einer besonderen Ausbildung gemäß Absatz (e) (2).

(5) Medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS): Flüge mit unter einer HEMS-Genehmigung betriebenen Hubschraubern, die zu dem Zweck durchgeführt werden, medizinische Hilfeleistungen in Notfällen zu unterstützen, wenn ein sofortiger und schneller Transport erforderlich ist, durch Beförderung von:

(i) medizinischem Personal oder

(ii) medizinischer Ausrüstung (Gerät, Blut, Organe, Medikamente) oder

(iii) kranken oder verletzten Personen und sonstigen Personen, die unmittelbar betroffen sind.

(6) Betriebsstandort für die Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (HEMS operating base): Ein Hubschrauberflugplatz, an dem die Besatzungsmitglieder und der HEMS-Hubschrauber für medizinische Hubschraubernoteinsätze bereitstehen.

(7) Einsatzort für die Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (HEMS operating site): Einsatzort, den der Kommandant während eines HEMS-Fluges für Start und Landung ausgewählt hat.

(8) Such- und Rettungsdiensteinsätze mit Hubschraubern: Flüge, die zu dem Zweck durchgeführt werden, Personen, die sich in ernster oder unmittelbar drohender Gefahr oder in schwer zugänglichen Gebieten oder in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen befinden, unverzüglich zu helfen.

(9) Medizinische Begleitperson: Medizinische Begleitperson, die sich während medizinischer Hubschraubernoteinsätze an Bord befindet. Dieser Begriff kann Ärzte, Krankenschwestern und anderes medizinisches Personal einschließen, ist jedoch nicht auf dieses beschränkt. Diese Begleitperson bedarf einer Unterweisung gemäß Absatz (e) (3).

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen