umwelt-online: JAR-OPS 3 (5)

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JAR-OPS 3.245 Reserviert

JAR-OPS 3.250 Festlegung von Mindestflughöhen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Mindestflughöhen und die Methoden zur Bestimmung dieser Höhen für alle zu befliegenden Streckenabschnitte, die den geforderten Bodenabstand sicherstellten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abschnitte F bis I festzulegen.

(b) Die Methode zur Festlegung der Mindestflughöhen bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(c) Sind die Mindestflughöhen, die von Staaten festgelegt wurden, deren Gebiet überflogen wird, größer als die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Höhen, müssen die höheren Werte angewendet werden.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Festlegung der Mindestflughöhen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(1) die Genauigkeit, mit der die Position des Hubschraubers bestimmt werden kann,

(2) wahrscheinliche Ungenauigkeiten in den Anzeigen der benutzten Höhenmesser,

(3) die Besonderheiten des Terrains (z.B. schroffe Höhenänderungen) entlang der Flugstrecken oder in den Fluggebieten,

(4) die Wahrscheinlichkeit, auf ungünstige Wetterbedingungen zu treffen (z.B. starke Turbulenzen und Abwinde),

(5) mögliche Ungenauigkeiten der Luftfahrtkarten.

(e) Bei Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes (d) ist Folgendes zu beachten:

(1) Berichtigungen bei Temperatur- und Druckabweichungen von den Standardwerten,

(2) Forderungen der Flugverkehrskontrollstellen,

(3) unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Flugstrecke.

JAR-OPS 3.255 Kraftstoff8

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze für die Kraftstoffermittlung zum Zweck der Flugplanung und der Umplanung während des Fluges festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass für jeden Flug für den geplanten Betrieb genügend Kraftstoff und für Abweichungen vom geplanten Betrieb genügend Reserven an Bord sind.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Planung der Flüge ausschließlich Folgendes zugrunde gelegt wird:

(1) Verfahren und Angaben, die in dem Betriebshandbuch enthalten oder daraus abgeleitet worden sind, oder aktuelle Hubschrauber bezogene Angaben,

(2) die Betriebsbedingungen, unter denen der Flug durchzuführen ist, einschließlich:

(i) realistischer Kraftstoffverbrauchsdaten des Hubschraubers,

(ii) voraussichtliche Massen,

(iii) zu erwartende Wetterbedingungen,

(iv) Verfahren und Beschränkungen der Flugverkehrsdienste.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die vor dem Flug durchgeführte Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält:

(1) Kraftstoff für das Rollen (taxi fuel),

(2) Kraftstoff für die Flugphase (trip fuel),

(3) Reservekraftstoff bestehend aus:

(i) Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch (contingency fuel),

(ii) Ausweichkraftstoff (alternate fuel), wenn ein Bestimmungs-Ausweichflugplatz (destination alternate heliport) gefordert wird. Dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungs-Ausweichflugplatz gewählt wird.

(iii) Endreserve (final reserve fuel),

(iv) zusätzlicher Kraftstoff (additional fuel), wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. abgelegene Hubschrauberflugplätze),

(4) extra Kraftstoff, wenn dies von dem Kommandanten gefordert wird.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Verfahren für die Umplanung während des Fluges zur Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält, wenn der Flug entlang einer anderen als der ursprünglich geplanten Flugstrecke oder zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Bestimmungsflugplatz durchgeführt werden soll:

(1) Kraftstoff für den Rest des Fluges,

(2) Reservekraftstoff bestehend aus: (i) Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch,

(ii) Ausweichkraftstoff, wenn ein Bestimmungs-Ausweichflugplatz gefordert wird. Dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungs-Ausweichflugplatz gewählt wird.

(iii) Endreserve,

(iv) zusätzlicher Kraftstoff, wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. abgelegene Hubschrauberflugplätze),

(3) extra Kraftstoff, wenn dies vom Kommandanten gefordert wird.

JAR-OPS 3.260 Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (Persons with Reduced Mobility [PRMs]) Verfahren festzulegen.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit keine Sitze zugewiesen werden oder von ihnen belegt werden, wo ihre Unterbringung:

(1) die Besatzung in ihren Aufgaben behindern könnte,

(2) den Zugang zu der Notausrüstung behindern könnte oder

(3) die Räumung des Hubschraubers in Notfällen behindern könnte.

(c) Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit befördert werden sollen.

JAR-OPS 3.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde (inadmissible passengers), von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen (deportees or persons in custody) festzulegen, um die Sicherheit des Hubschraubers und seiner Insassen zu gewährleisten. Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn solche Personen befördert werden sollen.

JAR-OPS 3.270 Verstauen von Gepäck und Fracht
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.270)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass nur solche Handgepäck- und Frachtstücke in den Fluggastraum mitgenommen werden, die ordnungsgemäß und sicher verstaut werden können.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass sämtliche Gepäck- und Frachtstücke an Bord, die bei Verschiebungen Verletzungen oder Beschädigungen verursachen oder Gänge und Ausgänge verstellen könnten, so verstaut werden, dass ein Bewegen der Gepäck- oder Frachtstücke verhindert wird.

JAR-OPS 3.275 Reserviert

JAR-OPS 3.280 Belegung der Fluggastsitze

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass die Fluggäste Sitze einnehmen, von denen aus sie im Falle einer Noträumung am besten mithelfen können und die Räumung des Hubschraubers nicht behindern.

JAR-OPS 3.285 Unterweisung der Fluggäste

Der Luftfahrtunternehmer hat Folgendes sicherzustellen:

(a) Allgemeines
(1) Die Fluggäste sind mündlich über Sicherheitsbelange, die teilweise oder ganz audiovisuell dargestellt werden dürfen, zu unterweisen.

(2) Den Fluggästen sind Karten mit Sicherheitshinweisen zur Verfügung zu stellen, die mit Hilfe von bildhaften Darstellungen die Bedienung der Notausrüstung und die von den Fluggästen zu benutzenden Notausgänge beschreiben.

(b) Vor dem Start

(1) Die Fluggäste sind, soweit zutreffend, über folgende Punkte zu unterrichten:
(i) Regelungen über das Rauchen,

(ii) Verstellen der Rückenlehne in die senkrechte Position und Einklappen des Tisches,

(iii) Lage der Notausgänge,

(iv) Lage und Benutzung der bodennahe Fluchtwegmarkierungen,

(v) Verstauen des Handgepäcks,

(vi) Beschränkungen für die Benutzung von tragbaren elektronischen Geräten,

(vii) Lage und Inhalt der Karte mit Sicherheitshinweisen.

(2) Die Fluggäste müssen eine Vorführung zu folgenden Punkten erhalten:

(i) Anlegen und Lösen der Anschnallgurte (Bauch- und/oder Schultergurte),

(ii) Lage und Gebrauch der nach JAROPS 3.770 und JAR-OPS 3.775 geforderten Sauerstoffausrüstung. Die Fluggäste sind anzuweisen, das Rauchen einzustellen, wenn die Sauerstoffanlage benutzt wird.

(iii) Lage und Handhabung der Schwimmwesten, der Rettungsflöße und der Überlebensanzüge, sofern diese nach JAR-OPS 3.825, 3.827 oder 3.830 mitzuführen sind.

(c) Nach dem Start

(1) Die Fluggäste sind, sofern erforderlich, erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:
(i) Regelungen über das Rauchen,

(ii) Benutzung der Anschnallgurte.

(d) Vor der Landung

(1) Die Fluggäste sind, soweit zutreffend, erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:
(i) Regelungen über das Rauchen,

(ii) Benutzung der Anschnallgurte,

(iii) Verstellen der Rückenlehne in die senkrechte Position und Einklappen des Tisches,

(iv) Wiederverstauen des Handgepäcks,

(v) Beschränkungen für die Benutzung von tragbaren elektronischen Geräten.

(e) Nach der Landung

(1) Die Fluggäste sind erneut auf folgende Punkte hinzuweisen:
(i) Regelungen über das Rauchen,

(ii) Benutzung der Anschnallgurte.

(f) Bei einem Notfall während des Fluges sind die Fluggäste über Notverfahren den Umständen entsprechend anzuweisen.

JAR-OPS 3.290 Flugvorbereitung 9

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für jeden beabsichtigten Flug ein Flugdurchführungsplan erstellt wird.

(b) Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich überzeugt hat, dass:

(1) der Hubschrauber lufttüchtig ist,

(2) der Hubschrauber in Übereinstimmung mit der Konfigurationsabweichungsliste (CDL) betrieben wird,

(3) die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte K und L für den durchzuführenden Flug erforderliche Instrumentierung und Ausrüstung vorhanden ist,

(4) die Instrumentierung und die Ausrüstung in betriebsbereitem Zustand sind, es sei denn, in der Mindestausrüstungsliste ist etwas anderes geregelt,

(5) die Teile des Betriebshandbuches, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, zur Verfügung stehen,

(6) die Dokumente, zusätzliche Informationen und Formblätter, die nach JAR-OPS 3.125 und JAR-OPS 3.135 erforderlich sind, sich an Bord befinden,

(7) das gültige Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben oder gleichwertige Unterlagen zur Verfügung stehen, um den beabsichtigten Betrieb des Hubschraubers einschließlich etwaiger zu erwartender Umleitungen durchführen zu können,

(8) die für den geplanten Flug erforderlichen Bodenanlagen und Bodendienste zur Verfügung stehen und geeignet sind,

(9) die im Betriebshandbuch festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Kraftstoff- und Ölmengen, der Sauerstoffanforderungen, Sicherheitsmindesthöhen, Betriebsmindestbedingungen für den Hubschrauberflugplatz und der Verfügbarkeit geforderter Ausweich-Hubschrauberflugplätze für den geplanten Flug erfüllt werden können,

(10) die Ladung ordnungsgemäß verteilt und gesichert ist,

(11) mit der Masse des Hubschraubers zu Beginn des Startlaufs der Flug gemäß den anwendbaren Bestimmungen in den Abschnitten F bis 1 durchgeführt werden kann,

(12) alle weiteren über die in den Absätzen (9) und (11) genannten betrieblichen Beschränkungen hinausgehenden Bestimmungen erfüllt werden können.

JAR-OPS 3.295 Auswahl von Hubschrauberflugplätzen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Flugplanung Verfahren für die Auswahl von Bestimmungs- und/oder Ausweich-Hubschrauberflugplätzen gemäß JAR-OPS 3.220 festzulegen.

(b) Der Kommandant muss für einen Flug unter Instrumentenflugwetterbedingungen bei dem es aus Wettergründen nicht möglich ist, zum Startflugplatz zurückzukehren, einen Start-Ausweichflugplatz auswählen, der bei normaler Reisegeschwindigkeit in einer Stunde Flugzeit erreichbar ist.

(c) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln oder einen VFR-Flug, bei dem die Navigation nach anderen als Sichtmerkmalen am Boden erfolgt, muss der Kommandant wenigstens einen geeigneten Ausweichflugplatz im Flugdurchführungsplan angeben, es sei denn:

(1) für einen Flug zu einem Bestimmungsort an Land sind die Flugdauer und die vorherrschenden Wetterbedingungen so, dass zu der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Hubschrauberflugplatz Anflug und Landung unter den von der Behörde festgelegten Sichtwetterbedingungen durchgeführt werden können, oder

(2) der Hubschrauberflugplatz ist abgelegen und ein geeigneter Ausweichflugplatz steht nicht zur Verfügung. Dann ist der Punkt festzulegen, ab dem eine Umkehr nicht mehr möglich ist (PNR - Point of No Return).

(d) Vorbehaltlich folgender Bestimmungen können geeignete Ausweich-Hubschrauberflugplätze auf offener See (Offshore Alternate) angegeben werden:

(1) Ein Ausweichflugplatz auf offener See darf nur nach Überfliegen des PNR benutzt werden. Vor dem PNR sind Ausweich-Hubschrauberflugplätze auf dem Festland zu benutzen.

(2) Eine Landung bei Ausfall eines Triebwerks muss auf dem Ausweichflugplatz möglich sein.

(3) Die Verfügbarkeit des Hubschrauberlandedecks muss gewährleistet sein. Die Abmessungen, die Konfiguration und Hindernisfreiheit der einzelnen Hubschrauberlandedecks oder anderer Hubschrauberflugplätze sind zu berücksichtigen, um die flugbetriebliche Eignung als Ausweichflugplatz für jedes in Frage kommende Hubschraubermuster zu ermitteln.

(4) Die Wettermindestbedingungen sind unter Berücksichtigung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Wetterinformationen festzulegen.

(5) Die Mindestausrüstungsliste (MEL) muss die wesentlichen Forderungen für diese Art des Betriebes berücksichtigen.

(6) Ein Ausweichflugplatz auf offener See (Offshore Alternate) darf nur gewählt werden, wenn der Luftfahrtunternehmer ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes Verfahren in dem Flugbetriebshandbuch veröffentlicht hat.

JAR-OPS 3.297 Reserviert

JAR-OPS 3.300 Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn ein Flugplan an die Flugverkehrsdienste (ATS Flight Plan) eingereicht oder eine andere geeignete Information hinterlegt oder unmittelbar nach dem Start übermittelt wurde, um erforderlichenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.

JAR-OPS 3.305 Betanken oder Enttanken während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.305)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass kein Hubschrauber mit Abgas oder einem Kraftstoff mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel), wie z.B. Jet-B oder ähnlichen Kraftstoffen, betankt oder enttankt wird oder es zu einer Vermischung dieser Kraftstoffarten kommen kann, wenn Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen. In allen anderen Fällen sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Der Hubschrauber ist ordnungsgemäß mit geschultem Personal zu besetzen, das bereitsteht, um eine Räumung des Hubschraubers zweckmäßig und zügig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einzuleiten und zu lenken.

JAR-OPS 3.307 Betanken mit oder Enttanken von Kraftstoff mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel>

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für das Betanken mit oder- Enttanken von Kraftstoff mit einem breiten Siedepunktbereich (z.B. Jet-B oder gleichwertige Kraftstoffe) festzulegen, soweit die Verwendung eines solchen Kraftstoffs erforderlich wird.

JAR-OPS 3.310 Besatzungsmitglieder auf ihren Plätzen

(a) Flugbesatzungsmitglieder
(1) Während des Rollens bzw. Schwebens, bei Start und Landung muss sich jedes für den Einsatz im Cockpit erforderliche Flugbesatzungsmitglied auf seinem Platz befinden.

(2) Während aller anderen Flugphasen muss jedes für den Einsatz erforderliche Flugbesatzungsmitglied auf seinem Platz verbleiben, es sei denn, seine Abwesenheit ist für die Wahrnehmung von Aufgaben in Verbindung mit dem Flugbetrieb oder aus physiologischen Gründen erforderlich, vorausgesetzt, dass jederzeit mindestens ein entsprechend qualifizierter Pilot an den Steuerorganen bleibt.

(b) Kabinenbesatzungsmitglieder

In allen mit Fluggästen besetzten Fluggasträumen müssen die erforderlichen Kabinenbesatzungsmitglieder beim Rollen bzw. Schweben, bei Start und Landung und wenn es der Kommandant aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, die ihnen zugewiesenen Plätze einnehmen.

JAR-OPS 3.315 Reserviert

JAR-OPS 3.320 Sitze und Anschnallgurte 10

(a) Besatzungsmitglieder
(1) Jedes Besatzungsmitglied muss während des Rollens bzw. Schwebens, bei Start und Landung und wenn es der Kommandant aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, durch alle vorgesehenen Anschnallgurte ordnungsgemäß gesichert sein.

(2) Während der anderen Flugphasen müssen die Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit angeschnallt bleiben, wenn sie sich auf ihren Plätzen befinden.

(b) Fluggäste

(1) Vor Start und Landung, während des Rollens bzw. Schwebens und wenn es aus Sicherheitsgründen für notwendig gehalten wird, hat der Kommandant sicherzustellen, dass jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch alle vorgesehenen Anschnallgurte gesichert ist.

(2) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Mehrfachbelegung Sitze zu bestimmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Kommandant hat für die Einhaltung dieser Regelung Sorge zu tragen. Dabei darf nur ein Erwachsener zusammen mit einem Kleinkind, das ordnungsgemäß durch einen zusätzlichen Schlaufengurt oder ein anderes Rückhaltesystem gesichert ist, auf einem solchen Sitz untergebracht werden.

JAR-OPS 3.325 Sicherung von Fluggasträumen und Küchen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass vor dem Rollen, dem Start und der Landung alle Ausgänge und Fluchtwege nicht verstellt sind.

(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass vor dem Start, der Landung und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck ordnungsgemäß gesichert sind.

JAR-OPS 3.330 Zugang zur Notausrüstung

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist.

JAR-OPS 3.335 Rauchen an Bord

(a) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass an Bord nicht geraucht wird:
(1) wenn dies aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet wird,

(2) wenn sich der Hubschrauber am Boden befindet, es sei denn, es ist ausdrücklich nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren zulässig,

(3) innerhalb der Rauchverbotsbereiche sowie in den Gängen und Toiletten,

(4) in den Frachträumen und/oder anderen Bereichen, in denen Fracht mitgeführt wird, die nicht in schwer entflammbaren Behältern untergebracht oder mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt ist,

(5) in Fluggastbereichen, in denen Sauerstoff verabreicht wird.

JAR-OPS 3.340 Wetterbedingungen

(a) Der Kommandant darf bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln:
(1) den Start nur beginnen oder

(2) den Flug über den Punkt, ab dem im Falle einer Umplanung während des Fluges ein

geänderter Flugplan gilt, nur fortsetzen, wenn Informationen vorliegen, nach denen die auf dem Bestimmungsflugplatz zu erwartenden Wetterbedingungen den nach JAR-OPS 3.225 festgelegten Landeminima entsprechen und, sofern ein Ausweichflugplatz gemäß JAR-OPS 3.295 gefordert wird, die Hauptwolkenuntergrenze und die Pistensichtweite auf dem Ausweichflugplatz 200 ft und 400 m über- den festgelegten Mindestwerten liegen.

(b) Der Kommandant darf bei einem Flug nach Sichtflugregeln den Start nur beginnen, wenn die aktuellen Wettermeldungen oder eine Kombination von aktuellen Wettermeldungen und Wettervorhersagen darauf hinweisen, dass die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke oder auf dem nach Sichtflugregeln zu Beiliegenden Teil der Flugstrecke in dem betreffenden Zeitraum die Befolgung dieser Regeln ermöglichen.

(c) Der Kommandant darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln zum geplanten Bestimmungsflugplatz (destination heliport) nur fortsetzen, wenn Informationen vorliegen, nach denen zur voraussichtlichen Ankunftszeit die Wetterbedingungen am Bestimmungsflugplatz (destination heliport) oder- an mindestens einem Bestimmungs-Ausweichflugplatz (destination alternate heliport), falls ein solcher gefordert ist, den anzuwendenden in Absatz (a) geforderten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen entsprechen oder- besser- als diese sind.

(d) Ein Flug zu einem Hubschrauberlandedeck (helideck) oder- einem erhöhten Hubschrauberflugplatz (elevated heliport) darf nicht durchgeführt werden, wenn die mittlere Windgeschwindigkeit auf dem Hubschrauberlandedeck oder- dem erhöhten Hubschrauberflugplatz mit 60 Knoten oder mehr gemeldet wird.

JAR-OPS 3.345 Eis und andere Ablagerungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die befolgt werden müssen, wenn das Enteisen des Hubschraubers am Boden und Vereisungsschutzmaßnahmen sowie damit verbundene Kontrollen des Hubschraubers notwendig werden.

(b) Der Kommandant darf den Start nur- beginnen, wenn die Außenflächen des Hubschraubers frei sind von jeglichen Ablagerungen, die die Flugleistung und/oder die Steuerbarkeit des Hubschraubers ungünstig beeinflussen könnten, außer wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch zulässig ist.

(c) Der Kommandant darf einen Flug unter bekannten oder zu erwartenden Vereisungsbedingungen nur antreten, wenn der - Hubschrauber für diese Bedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.

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