Regelwerk, Gefahrgut/Transport, ADR /RID
GGVSE
- Inhalt -
E = Erläuterungen
RSE = GGVSE-Durchführungsrichtlinien
§ 2 Begriffsbestimmungen E RSE
§ 3 Zulassung zur Beförderung E RSE
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten E
§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr E RSE
§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr E RSE
(8) Auftraggeber des Absenders E
(9) Hersteller hat folgende Pflichten. E
(12) Halter und der Beförderer E
(13) Verlader und der Fahrzeugführer E
(14) Fahrzeugführer und der Empfänger E
(15) Befüller und der Fahrzeugführer E
(16) Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger E
(17) Verlader, Fahrzeugführer, Empfänger E
(18) Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens E
(19) Eisenbahninfrastrukturunternehmer E
(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr E
(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger
(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter ...
(24) Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
(25) Halter
§ 10 Ordnungswidrigkeiten E RSE
Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt E RSE
Tabelle 1
Tabelle 2.1
Tabelle 2.2
Tabelle 3
Tabelle 4 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen E
1. Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7: RSE
2. Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9:
3. Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße E