umwelt-online: Gefahrgutverordnung Straße & Eisenbahn 6

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4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088ACETAL
1089ACETALDEHYD
1090ACETON
1091ACETONÖLE
1105PENTANOLE
1107AMYLCHLORIDE
1108PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111AMYLMERCAPTAN
1113AMYLNITRITE
1114BENZEN
1120BUTANOLE
1123BUTYLACETATE
11261-BROMBUTAN
1127CHLORBUTANE
1128n-BUTYLFORMIAT
1129BUTYRALDEHYD
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144CROTONYLEN
1145CYCLOHEXAN
1146CYCLOPENTAN
1148DIACETONALKOHOL, technisch
11501,2-DICHLORETHYLEN
1155DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156DIETHYLKETON
1159DIISOPROPYLETHER
1161DIMETHYLCARBONAT
1164DIMETHYLSULFID
1165DIOXAN
1166DIOXOLAN
1167DIVINYLETHER, STABlLISIERT
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173ETHYLACETAT
1175ETHYLBENZEN
1176TRIETHYLBORAT
11782-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179ETHYLBUTYLETHER
1190ETHYLFORMIAT
1193ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195ETHYLPROPIONAT
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201FUSELÖL
1203BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206HEPTANE
1208HEXANE
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213ISOBUTYLACETAT
1216ISOOCTENE
1218ISOPREN, STABlLISIERT
1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220ISOPROPYLACETAT
1222ISOPROPYLNITRAT
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231METHYLACETAT
1234METHYLAL
1237METHYLBUTYRAT
1243METHYLFORMIAT
1245METHYLISOBUTYLKETON
1246METHYLISOPROPENYLKETON, STABlLISIERT
1247METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABlLISIERT
1248METHYLPROPIONAT
1249METHYLPROPYLKETON
1261NITROMETHAN
1262OCTANE
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265PENTANE, flüssig
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275PROPIONALDEHYD
1276n-PROPYLACETAT
12781-CHLORPROPAN
12791,2-DICHLORPROPAN
1280PROPYLENOXID
1281PROPYLFORMIATE
1282PYRIDIN
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288SCHIEFERÖL
1293TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294TOLUEN
1300TERPENTINÖLERSATZ
1301VINYLACETAT, STABlLISIERT
1302VINYLETHYLETHER, STABlLISIERT
1303VINYLIDENCHLORID, STABlLISIERT
1304VINYLISOBUTYLETHER, STABlLISIERT
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307XYLENE
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648ACETONITRIL
1862ETHYLCROTONAT
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865n-PROPYLNITRAT
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917ETHYLACRYLAT, STABlLISIERT
1919METHYLACRYLAT, STABlLISIERT
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047DICHLORPROPENE
2050DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056TETRAHYDROFURAN
2057TRIPROPYLEN
2058VALERALDEHYD
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241CYCLOHEPTAN
2242CYCLOHEPTEN
2246CYCLOPENTEN
2251BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABlLISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABlLISIERT)
22521,2-DIMETHOXYETHAN
2256CYCLOHEXEN
2263DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277ETHYLMETHACRYLAT, STABlLISIERT
2278n-HEPTEN
2287ISOHEPTENE
2288ISOHEXENE
2296METHYLCYCLOHEXAN
2298METHYLCYCLOPENTAN
23012-METHYLFURAN
2309OCTADIENE
2338BENZOTRIFLUORID
23392-BROMBUTAN
23402-BROMETHYLETHYLETHER
2342BROMMETHYLPROPANE
23432-BROMPENTAN
2344BROMPROPANE
23453-BROMPROPIN
2346BUTANDION
2347BUTYLMERCAPTAN
2350BUTYLMETHYLETHER
2351BUTYLNITRITE
2352BUTYLVINYLETHER, STABlLISIERT
23562-CHLORPROPAN
2358CYCLOOCTATETRAEN
23621,1-DICHLORETHAN
2363ETHYLMERCAPTAN
2367alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370HEX-1-EN
2371ISOPENTENE
23721,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373DIETHOXYMETHAN
23743,3-DIETHOXYPROPEN
2375DIETHYLSULFID
23762,3-DI-HYDROPYRAN
23771,1-DIMETHOXYETHAN
2380DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381DIMETHYLDISULFID
2384DI-n-PROPYLETHER
2385ETHYLISOBUTYRAT
2387FLUORBENZEN
2388FLUORTOLUENE
2389FURAN
23902-IODBUTAN
2391IODMETHYLPROPANE
2393ISOBUTYLFORMIAT
23973-METHYLBUTAN-2-ON
2398METHYL-tert-BUTYLETHER
2400METHYLISOVALERAT
2402PROPANTHIOLE
2403ISOPROPENYLACETAT
2406ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409ISOPROPYLPROPIONAT
24101,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412TETRAHYDROTHIOPHEN
2414THIOPHEN
2416TRIMETHYLBORAT
2436THIOESSIGSÄURE
24562-CHLORPROPEN
24572,3-DIMETHYLBUTAN
2458HEXADIENE
24592-METHYLBUT-1-EN
24602-METHYLBUT-2-EN
2461METHYLPENTADIENE
2536METHYLTETRAHYDROFURAN
2554METHYLALLYLCHLORID
25613-METHYLBUT-1-EN
2612METHYLPROPYLETHER
2615ETHYLPROPYLETHER
2616TRIISOPROPYLBORAT
2707DIMETHYLDIOXANE
2749TETRAMETHYLSILAN
2838VINYLBUTYRAT, STABlLISIERT
30221,2-BUTYLENOXID, STABlLISIERT
3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271ETHER, N.A.G.
3272ESTER, N.A.G.
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

 

.

Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID
und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
 
Anlage 2

1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:

1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

  1. insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
  2. insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder
  3. insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

  1. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzop-dioxin (TCDD),
    1,2,3,7,8-Penta-CDD,
    2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
    2,3,4,7,8-Penta-CDF,
  2. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
    1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
    1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
    1,2,3,7,8-Penta-CDF,
    1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
    1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
    1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
    2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
  3. 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
    1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
    1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
    1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
    1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
  4. 2,3,7,8-Tetrabromdibenzop-dioxin (TBDD),
    1,2,3,7,8-Penta-BDD,
    2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
    2,3,4,7,8-Penta-BDF,
  5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
    1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
    1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
    1,2,3,7,8-Penta-BDF.

1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

  1. Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.
  2. Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
    Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
  3. Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
    aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
    bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
  4. cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.

1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:

2.1 (weggefallen)

2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)

Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

  1. Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
  2. von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht

Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.

2.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

2.5 Dauerbremsanlage
(zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:

3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.

.

 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der StraßeAnlage 3

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)

1.1 Autobahn Stadtring (A 100):

a) Rathenautunnel,

b) Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2. Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3. Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4. Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

  1. ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
  1. ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5. Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.

_______________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und der Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 6).

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Vom 24. November 2006

Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2678) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36),
  2. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
  3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),
  4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 484 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
  5. die nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

 

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